§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

Exkurs: Warum so kompliziert? Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Eine echte Doppelpfändung liegt immer dann vor, wenn der selbe Pfändungsgegenstand zweimal vom selben Gläubiger aufgrund desselben Anspruchs gepfändet wird. Wenn jemand zweimal das selbe Konto wegen ein und demselben Anspruch pfändet, ist das eine echte Doppelpfändung. Und  die ist unstatthaft.

Das ist ein Grundsatz des Pfändungsrechts. Dieser gilt aber eben nur für echte Doppelpfändungen. Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt keine echte Doppelpfändung vor. Daraus folgt zunächst einmal, dass diese Pfändungen – im Gegensatz zur echten Doppelpfändungnicht  verboten sind.

Eine Kontopfändung ist daher neben der Lohnpfändung zulässig, selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine unechte Doppelpfändung liegt zudem (im Gegensatz zur echten Doppelpfändung) auch dann vor, wenn diese durch verschiedene Gläubiger bewirkt wird (zum Beispiel: Gläubiger A pfändet Lohn, Gläubiger B pfändet das Konto, auf dem der Lohn eingeht).

Natürlich folgt daraus nicht, dass das Einkommen auf dem Konto noch einmal unter Pfändungsbeschlag genommen werden darf. Aber die Mittel, um dies zu verhindern, sind andere. Nur um das deutlich zu machen, bezeichne ich das als “unechte Doppelpfändung”, und nicht, um Sie zu verwirren. Aber an dem Begriff hängt nichts, zumal ich bisher niemanden gefunden habe, der ihn außer mir noch verwendet. Ich will damit nur den Unterschied zur “echten” Doppelpfändung deutlich machen: Die unechte Doppelpfändung ist statthaft; um seine Rechte geltend zu machen, muss man deshalb Freigabeanträge stellen. Eine echte Doppelpfändung hingegen ist von vornherein unzulässig.

Kommen wir nun aber zur Sache: Die Antragstellung besteht aus einleitenden Angaben,  Anträgen, der Begründung und den beizufügenden Nachweisen. Wir werden diese Punkte nachfolgend der Reihe nach erklären und mit Beispielen versehen.

 

I. Der Kopf des Ganzen: Einleitende Angaben

 

Hier müssen Sie angeben, gegen welche Pfändung/en Sie sich wenden. Dies sind bei einem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nur die Kontopfändungen! Folgende Form sollten Sie in etwa beachten:

An das Amtsgericht Musterstadt

– Vollstreckungsgericht –

Vollstreckungssache Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen:       [Zeichen der Vollstreckung, gegen die Sie sich wenden]

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: [Anschrift, am besten hier auch Telefon- und Faxnummer angeben, damit das Gericht die Beschlüsse auf kurzem Weg dorthin übermitteln kann]

Konto-Nr. bzw. IBAN:  111-1111-111

In der Vollstreckungssache

A        Theo Gläubiger AG, Theodor-Gläubiger-Allee 1, 60486 Frankfurt/M, Proz.-Bev. Rechtsanwälte Volldergnade und Partner, PfÜB v. 12.04.16 M 4521/16

B       […]*

gegen

         Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

Antrag selbst stellen nach § 850k* Sollte es mehr als eine Pfändung auf dem Konto geben, müssen diese alle hier aufgeführt werden (A, B, C usw., wenn es Ihnen besser gefällt natürlich auch gern 1., 2., 3. …); die Reihenfolge ist nicht wichtig, aber die Vollständigkeit. Wenn Sie hier auch nur eine Kontopfändung vergessen und der Beschluss für diese Pfändung deshalb nicht gilt, können Sie die Freigabe nicht erreichen, weil dann bezüglich dieser fehlenden Pfändung kein Beschluss ergangen ist. Zu diesem Problem (und zu dem Fall, dass die Pfändung über verschiedene Stellen ergangen ist also z.B. verschiedene Amtsgerichte, Amtsgericht und Finanzamt usw.) lesen Sie bitte in unserem 1. Teil.

Tipp
Die Lohnpfändungen brauchen Sie hier noch nicht unbedingt anzugeben, da diese nicht Gegenstand des Antrags sondern nur Antragsvoraussetzung sind (Sie stellen hier einen Antrag auf Beschränkung der Kontopfändung[en]). Sie sollten, wenn möglich, diese Lohnpfändungen aber zumindest in der Begründung näher aufführen. Am besten (falls vorhanden) ist es, dort auch die Vollstreckungszeichen der Lohnpfändungen aufzuführen.

 

II. Die Hauptsache: Die Anträge

 

Ihr Begehren findet in den Anträgen Ausdruck. Unter dem Antrag versteht der Jurist die Kurzfassung Ihres Begehrens (im Unterschied zur nachfolgenden Begründung der Anträge). Am besten stellt man die Anträge so, wie das Gericht sie beschließen soll bzw. kann. Für den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gibt es drei denkbare Einzelanträge, von denen Sie zumindest die ersten beiden immer stellen müssen:

  1. Antragstellung bezüglich Freigabe (Hauptantrag)
  2. Antragstellung bezüglich vorläufiger Einstellung.
  3. Sonstiges

 

1. Der Hauptantrag

 

Der Hauptantrag kann etwa wie folgt lauten:

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers des Antragstellers, [Name und Anschrift Arbeitgeber/Rentenstelle/andere Einkommenszahlstelle], handelt

Das also ist der eigentliche Antrag. Sollte der Name der Einkommenszahlstelle hier wesentlich von dem abweichen, was auf dem Kontoauszug sichtbar ist, sollten Sie darauf in der Begründung hinweisen oder ggf. den Antrag anpassen. Die Bank, die den Beschluss am Ende erhält und beachten muss, hat große Schwierigkeiten, wenn der Name nicht mit dem übereinstimmt, der im Beschluss steht. Die Umfirmierung einer Firma reicht aus (vorher XYZ Gmbh, dann XYZ AG), dass die Bank die weitere Beachtung des Beschlusses ablehnt und ein neuer Antrag erforderlich wird.

Bitte beachten Sie
Diesen Antrag können Sie auf diese Weise nur dann stellen, wenn neben der Kontopfändung bereits eine Lohnpfändung (oder offengelegte Lohnabtretung) vorliegt. Den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, aber keine Lohnpfändung, haben wir unter 3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor aufgenommen und besprochen.

 

2. Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung

 

Antrag stellenAuch dazu lesen Sie bitte bei Bedarf unsere einführende Darstellung in unserem 1. Teil.

Merke: Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung bewirkt nicht, dass die Gelder freigegeben und sofort an den Schuldner ausbezahlt werden; das geschieht erst, wenn das Gericht den Antrag zu 1. stattgibt.

Aber diese Einstellung bewirkt, dass bis zur Entscheidung zum Hauptantrag nicht weiter Gelder von der Bank an den Gläubiger abgeführt werden, so dass der Antragsteller diese erhält, falls das Gericht seinem Hauptantrag später stattgibt. Zur Sicherung dieser Zahlung ab Antragstellung ist die Stellung des Antrages auf vorläufige Einstellung unerlässlich.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung lautet kurz und gut:

2. die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

 

3. Sonstiges

 

Hier gilt das Prinzip: Kann nicht schaden, muss aber nicht sein. Man kann hier zum Beispiel einen “Klarstellungsantrag” unterbringen, über den das Gericht eigentlich nicht extra entscheiden müsste, da sich die Wirkungen direkt aus dem Gesetz ergeben, sobald der Beschluss zum Antrag zu 1. ergeht. Zum Beispiel:

3. Die Bank nach Entscheidung zu 1. anzuweisen, den gem. 2. zurückbehaltenen Betrag an den Antragsteller auszuzahlen.

Viele Gerichte nehmen das mit auf, was eine Klarstellung bedeutet, die ggf. Probleme mit der Bank  verringert. In der Regel kann man sich aber einen dritten Antragspunkt sparen.

 

III. Das Herzstück: Begründung

 

1. Zum Hauptantrag

 

Die Begründung zum Hauptantrag enthält vier wesentliche Aussagen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet
2. Der Lohn ist ebenfalls gepfändet
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass eine (unechte) Doppelpfändung vorliegt
4. Der Antrag kann (in der Regel) unbeziffert erfolgen

Hier sollten Sie den Sachverhalt der Doppelpfändung deutlich machen und belegen.  Dies kann etwa wie folgt geschehen (bitte beachten Sie, dass der Text an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss):

Das Konto des Antragstellers wurde durch die/den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Überweisungsbeschluss der/des o.g. Gläubiger/s gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Folgende Gläubiger haben mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der [Name, Anschrift] gepfändet:

1.
2.
3. […]

Die Pfändung/en wird/werden durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch der/des Gläubiger/s befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Da der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreift und die Kontopfändung zusätzlich betreibt, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das eingehende Einkommen auch auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10)


Der letzte Absatz erklärt, warum eine Bezifferung der Summe bei einer unechten Doppelpfändung (Lohn + Einkommen) nicht erforderlich ist: Der BGH hat es so entschieden (siehe hier), deshalb auch völlig unstrittig, soweit man nachweisen kann, dass das Einkommen nicht stets gleich hoch ist. Manche Gerichte verlangen, dass man das im Rahmen der Antragstellung nachweist. Dann sollten Sie ggf. hierzu noch etwas schreiben. Sollten Sie aber tatsächlich jeden Monat das selbe EInkommen haben, sollten Sie den Antrag sogleich beziffert stellen.

Achtung
Übernehmen Sie die Beispiele bitte nicht blind, sondern schauen Sie genau, welche Formulierung auf Ihren Fall zutrifft und wo Sie Anpassungen vornehmen müssen.

 

2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung

 

Die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung ist immer gleich:

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

 

IV. Glaubhaftmachung: Anlagen

 

Als Anlage sollten Sie bei der (unechten) Doppelpfändung  den letzten Einkommensnachweis und den korrespondierenden Kontoauszug (auf dem der Eingang der Summe zu sehen ist) beifügen. Sollten Sie einen Nachweis zur Hand haben, dass das betreffende Konto als P-Konto geführt wird, sollten Sie diesen ebenfalls beifügen. Es ist eine Entscheidungsvoraussetzung für diesen Antrag, dass das Konto als P-Konto geführt wird. Aber das Gericht fragt diesen Nachweis nicht immer nach, weil ohne P-Konto der Beschluss ohnehin keine Wirkung hätte.Ganz so schlimm ist es nicht, wenn etwas fehlen sollte oder das Gericht Bedarf an weiteren Nachweisen oder Darlegungen hat, denn es wird diese dann bei ihnen anfordern. Es verzögert aber das Antragsverfahren, wenn dies geschieht.

 

V. Zu guter Letzt: Besonderheiten

 

Einiges haben wir oben schon genannt. Es gibt noch zwei abweichende Grundfälle: Der Antrag innerhalb des Insolvenzverfahrens und der Antrag beim Finanzamt. Zusätzlich wollen wir noch auf den Fall eingehen, bei dem zwar eine Kontopfändung, aber keine Lohnpfändung vorliegt.

 

1. Antrag innerhalb der Insolvenz

 

Solange die Insolvenz dauert (d.h. bis zur Aufhebung der Insolvenz und dem Beginn der Wohlverhaltensphase) ist der Schutz des Kontos genauso geregelt, wie bei einer Pfändung. Es gibt in der Insolvenz keine Pfändungen mehr, aber die Wirkung und Mittel sind die selben. Das folgt aus § 36 InsO.

Der Antrag richtet sich in diesem Falle dagegen, dass unpfändbare Anteile des Einkommens von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Inhaltlich weicht dieser Antrag nicht sehr vom normalen Antrag ab, allerdings ist der darstellende Teil, mit dem sonst die Kontopfändung dargelegt wird, hier nicht erforderlich, da sich die “kontopfändungsgleiche” Situation quasi aus dem Gesetz ergibt.

Abweichend ist hier der Kopf des Antrages und die Begründung.

abweichender Kopf:

Amtsgericht Musterstadt
– Insolvenzgericht –
[…]

Insolvenz­verfahren (eröffnet am 14.01.16) über das Vermögen des Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: [Insolvenzzeichen, z.B. 345 IK 12/15]

Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: […]

Konto-Nr. bzw. IBAN: […]

 In der Insolvenzsache

             Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

abweichende Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Seit Eröffnung der Insolvenz werden über den Freigabebetrag eingehende Beträge ohne Rücksicht auf § 850c ZPO einbehalten. Da vom Lohn des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners – [Name, Anschrift] – an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, geht nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Rest (nicht nötige Bezifferung und vorläufige Einstellung) ist identisch mit dem obigen Beispiel. Im Fall der Insolvenz kann man den Antrag immer so stellen, wie bei einer Doppelpfändung; da der IV sich den pfändbaren Anteil des Einkommens beim Arbeitgeber holt, führt dieser nur noch den unpfändbaren Teil auf das Konto ab, so dass die Situation die selbe ist wie bei einer Doppelpfändung.

Achtung
Viele Schuldner führen das Konto in der Wohlverhaltensphase immer noch als P-Konto weiter. Mit Aufhebung der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase ist das nicht mehr nötig, da das Konto dann wieder völlig frei ist (sofern dort nicht noch Pfändungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung vorliegen). Deshalb sind solche Anträge auch nur während der eigentlichen Insolvenz (dauert in der Regel ca. 1 Jahr ab Eröffnung) nötig und möglich.

 

2. Pfändungen des Finanzamts

 

Beim Finanzamt ist lediglich darauf zu achten, dass es dort “Pfändungs- und Einziehungsverfügung” heißt, statt sonst “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss”. Niemand wird irgend etwas sagen, wenn Sie das falsch bezeichnen, aber wenn man es weiß, kann man es ja auch korrekt bezeichnen. Alles andere ist gleich, da der Pfändungsschutz wegen § 319 AO identisch erfolgt. Natürlich ist dieser Antrag beim Finanzamt zu stellen. Das alles gilt übrigens analog für den Fall, dass die Pfändung von einer anderen selbstvollstreckenden Körperschaft kommen sollte (zum Beispiel Hauptzollamt als Vollstreckungsstelle). Auch dann ist der Antrag direkt bei dieser Vollstreckungsbehörde zu stellen und auch dann heißt es “Pfändungs- und Einziehungsverfügung”. Lies hierzu auch unter Ziff. 3 in unserem ersten Teil des Artikels.

 

3. Es liegt nur eine Kontopfändung (also keine Lohnpfändung) vor – Bezifferter Antrag.

 

Wenn nur eine Kontopfändung vorliegt, müssen Sie den Antrag leider beziffern. Das hat den Nachteil, dass bei schwankendem Einkommen ggf. stets neue Anträge gestellt werden müssen. Ich erwähne diese Fallgestaltung nur, damit der Unterschied zur unechten Doppelpfändung klar wird. Die Begründung besteht hier aus folgenden Elementen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet.
2. Das P-Konto gewährt die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO nicht.
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass Erhöhung des P-Konto-Freibetrages gerechtfertigt ist.

Hier ein Beispiel (nur Kontopfändung, eingehendes Gehalt = 1.560 Euro, 1 Unterhaltspflicht, unpfändbar gem. § 850c ZPO: 1.519,02 Euro):

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe von 1.519,02 Euro auf dem Konto freizugeben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Antragstellers, der ABC AG, 11111 Musterstadt, Musterschleife 1 handelt

Da Sie den Hauptantrag nicht unbeziffert stellen können, muss in der Begründung natürlich die im Antrag erfolgte Bezifferung der Summe erläutert werden. Zum Beispiel:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto geführt. Aufgrund der durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO beträgt der Freibetrag des P-Kontos 1.478,04 Euro. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.560,00 Euro ein. Er ist für ein Kind unterhaltspflichtig, weshalb der unpfändbare Anteil des Einkommens gemäß § 850c ZPO 1.519,02 Euro beträgt.

Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages in Höhe von 1.478,04 Euro gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 81,96 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 40,98 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.519,02 Euro abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Das o.g. Beispiel zeigt neben dem Umstand auch die bereits durch die einfache Bescheinigung vorgenommene Anpassung des Freibetrages auf. Wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt oder geltend gemacht werden kann, entfällt dieser Teil natürlich. Die Begründung könnte dann etwa so aussehen:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto mit dem gesetzlich vorgesehen Freibetrag von 1.073,88 Euro geführt. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.456,89 Euro ein. Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 383,01 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 263,28 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.193,61 Euro auf dem Konto abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung und die dazugehörige Begründung entsprechen der obigen Darstellung (keine Abweichungen).

4. Lohnabtretung und Kontopfändung

 

Lohnabtretungen werden oft bei Abschluss eines Kreditvertrages durch den Kreditnehmer eingeräumt; dies macht es dem Gläubiger möglich, auf den pfändbaren Teil des Lohnes ohne Pfändung und ohne Titel zuzugreifen, indem er einfach diese Lohnabtretung beim Arbeitgeber des Schuldners vorlegt. Allerdings geht die Lohnabtretung nicht weiter als eine Pfändung und wirkt auch nur, wenn sie direkt beim aktuellen Arbeitgeber angezeigt wird.

Zur Klarstellung soll hier darauf hingeweisen werden, dass die selbe Situation der unechten Doppelpfändung auch dann eintritt, wenn neben die Kontopfändung eine solche Lohnabtretungsanzeige tritt, auch wenn dann der Begriff Doppelpfändung nicht mehr so recht treffend ist. Gemeinsam ist der Lohnpfändung und der Lohnabtretungsanzeige, dass sie gleichermaßen bewirken, dass der pfändbare Teil des Lohnes durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Für den Freigabeantrag bzgl. des Kontos ist nicht erheblich, auf welche Weise bereits der pfändbare Lohnanteil abgeführt wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Kombination Lohnabtretung und Kontopfändung der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden kann. Im Prinzip ist dies übrigens die selbe Situation wie in der Insolvenz. Auch dort erhält der Insolvenzverwalter die pfändbaren Bezüge nicht aufgrund einer Pfändung, sondern der Abtretung der pfändbaren Bezüge (im Insolvenzantrag bei Verbraucherinsolvenzen räumt man diese in der Anlage 3 ein).

Da wir bei unseren Beispielen immer erst in der Begründung die Lohnpfändung ausgeführt haben, unterscheidet sich auch der Antrag im Falle der Lohnabtretung nur innerhalb des Begründungsteils, indem dort als Ursache für die “Doppelpfändung” die Lohnabtretung (statt die Lohnpfändung) benannt wird. Dies betrifft daher auch nur den Teil in der Begründung, in dem sonst die Lohnpfändung dargelegt wird. Mehr ist es nicht:

abweichender Teil der Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ABC GmbH gepfändet.

Seit dem [Datum] liegt beim Arbeitgeber des Schuldners weiter eine Lohnabtretung vor, die durch die Gläubigerin DEF AG offengelegt wurde.

Vom Lohn wird aufgrund dieser Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Es geht daher nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Lohn darf auf dem Konto nicht nochmals der Pfändung unterzogen werden, weshalb die Gutschrift abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben ist.

Alles andere (es kommt  noch der Absatz mit der unbezifferten Freigabe und die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung) kann wie oben beschrieben ausgeführt werden, da gibt es keinen Unterschied.

Falls neben einer Lohnabtretungsanzeige auch noch zusätzlich Lohnpfändungen vorliegen, muss man es eben noch etwas erweitern, indem man auch diese in der Begründung aufführt.

VI. Zusammenfassung: Beispiel

 

Das nachfolgende Beispiel fasst die einzelnen Bausteine des Antrages zusammen. In diesem Beispiel liegen zwei  Pfändungen auf dem Konto vor (der Gläubiger zu A. und B.), zusätzlich liegt eine Lohnpfändung des Gläubigers zu B. vor.

Vorab per Fax: 0111/111111

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

An das Amtsgericht Musterstadt
– Vollstreckungsgericht –
11111 Musterstadt
Musterallee 1

Betrifft: Vollstreckungssache Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: M 4141/15 und andere

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: Mustersparkasse Musterland, 22222 Geldern, Am Kurs 3, Fax: 222/22222, Telefon 222/22223

Konto-Nr.: 2342002917

In der Vollstreckungssache

A. Allgemeine Deutsche Sowieso, Am Tal 8, 60486 Frankfurt/M., Proz.-Bev. Rechtsanwälte Ritter und Knapp, Burgenstraße 5b, 60486 Frankfurt/M, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 12.10.15 M 4141/15

B. ABC GmbH, Turnerweg 11, 09111 Chemnitz Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 04.04.16 M 123/16

gegen

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt

  1. Den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, handelt
  1. Die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

Begründung zu 1.

Das Konto des Schuldners wurde durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der o.g. Gläubiger zu A. und B. gepfändet. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Die Gläubigerin zu B. hat mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, gepfändet. Die Pfändung wird durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch des Gläubigers befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Da die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger zu A. und B. auf das Konto zugreifen und die Lohnpfändung zusätzlich durch die Gläubigerin zu B. betrieben wird, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das Einkommen auch noch beim Eingang auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10).

Begründung zu 2.

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

Bitte unterrichten Sie auch das Kreditinstitut vorab telefonisch bzw. per Fax.

Mit freundlichen Grüßen

 

Mischa Mustermann

ANLAGEN:
Lohnschein vom 12.04.16
Kontoauszug vom 15.04.16
P-Konto Nachweis der Sparkasse

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187 Comments

  1. Hallo und vielen herzlichen Dank für die vielen hilfreichen Informationen. Trotzdem habe ich noch offene Fragen und wäre Ihnen sehr dankbar über eine Antwort. Das Finanzamt hat eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung für mein Rentenkonto (Jan. 2016) und auch mein Konto (Nov. 2015) veranlaßt. Die Rentenversicherung hat aber bisher noch nie gepfändet, meine Bank pfändet seit Nov. 2016 alles über 1073,-€. Ich bin seit 16 Jahren Rentnerin, seit 2016 Altersrentnerin, 60% behindert mit Merkzeichen “G”. Nun muss ich natürlich für Medikamente und Therapien so einiges zuzahlen und auch selber zahlen. Will nun den Antrag nach § 850k Abs.4 ZPO beim Finanzamt stellen, wie kann ich aber den erhöhten Freibetrag beantragen, den Beleg der Apotheke über meine Zahlungen ist vorhanden. Inzwischen habe ich 4 Pfändungen auf mein Konto, wovon die letzten 3 an den Polizeipräsidenten übertragen wurden, woher diese, also Pfändungen kamen. Müssen die Pfändung- und Einziehungsverfügungen nicht über einen bestimmten rechtlichen Mindeststandard verfügen? Z.B. ist nicht jede Pfändung unterschrieben und keine hat einen Finanzamtstempel. Eine Urkunde, was ja die Pfändung- und Einziehungsverfügung sein soll muss doch eigentlich rechtlicher sein. Auch habe ich Probleme mit der Bank. Immer am Monatsletzten geht die Rente ein und wird auch so auf dem Kontoauszug gebucht, Überweisungen zum 1. oder 2. des Monats wurden des öfteren zurück gebucht weil das Konto angeblich nicht gedeckt war. Anfang des Monats wird mir angezeigt, so viel darf ich abheben, 5 Tage später wird der Betrag einfach geändert.
    Vielen herzlichen Dank für Ihr Bemühen!


    ANTWORT: Bei dem obigen Artikel geht es ja um die Differenz zwischen der Pfändungstabelle und dem Freibetrag auf dem P-Konto. Die Notwendigkeit für einen Antrag tritt immer dann ein, wenn das überwiesene Einkommen über dem Freibetrag liegt, da in diesen Fällen immer auch der gesetzlich unpfändbare Betrag höher ist als der statische Schutzbetrag des P-Kontos.

    In Ihrem Falle ist die Situation eine andere, da sich die Notwendigkeit eines erhöhten Freibetrages nicht (nur) aus § 850c ZPO (also aus der Pfändungstabelle), sondern aus einem untypischen Mehrbedarf ergibt. Einen solchen Mehrbedarf müssen Sie gemäß § 850f ZPO geltend machen. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass mit der Gewährung des Freibetrags gemäß § 850c ZPO alle normalen Aufwendungen abgedeckt werden. Er hat allerdings für den Fall, dass dies ausnahmsweise nicht ausreicht, also für atypische Sonderbelastungen, die Möglichkeit geschaffen, diesen gesetzlichen Freibetrag durch einen höheren individuellen Freibetrag zu ersetzen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag allerdings gestellt werden. Hierüber wird dann nach billigem Ermessen im Einzelfall entschieden. Für diesen Zweck hilft es Ihnen also nicht, wenn Sie den Antrag in der oben genannten Form stellen (natürlich können Sie diesen zusätzlich stellen, er kann Ihnen allerdings nur die Differenz zwischen dem statischen Freibetrag des P-Kontos und der für Ihr Einkommen bestehenden Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO gewähren).

    Da in Ihrem Falle eine Pfändung und Einziehungsverfügung des Finanzamts vorliegt, müssen Sie diesen Antrag beim Finanzamt direkt stellen.

  2. Guten Abend. Zunächst vielen Dank für die verständliche Erklärung der doch sehr komplizierten Materie. Ich werde die Anträge dank Ihnen erheblich einfacher stellen können. Vielen Dank. Eine Frage hätte ich dennoch und würde mich freuen wenn Sie Zeit finden würden mir diese zu beantworten. Darf mein Chef (Gmbh) mir die steuerfreien Spesen (ausgewiesen auf Lohnabrechnung) mit Quittung bar ausbezahlen? Er sagt das er sich strafbar machen würde. Diese Spesen sind der Grund das ich die ganzen Anträge stellen muss. Eine Barauszahlung wäre eine Alternative. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke.


    ANTWORT: Mich selbst würde interessieren, welcher Straftatbestand verwirkt werden sollte, wenn Ihnen Teile des Einkommens nicht auf das Konto überwiesen werden sondern in bar mit Quittung. Wichtig ist von Arbeitgeberseite letztlich nur, dass die ausgezahlten Gelder ordnungsgemäß berechnet und die darauf entfallenden Abgaben entrichtet werden. Die Modalität der Auszahlung hingegen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ich kann jetzt nur vermuten, dass es in Ihrem Falle darum geht, dass Teile Ihres Einkommens nicht auf dem gepfändeten Konto landen. Da muss ich aber sagen: das ist völlig legitim, das dürfen Sie. Die Pfändung des Kontos wirkt erst dann und nur insoweit, wie Geld dort landet. Es gibt keine Pflicht Ihrerseits, Einkommen auf das Konto überweisen zu lassen, um damit den Gläubigern den Zugriff zu ermöglichen. Das kann der Gläubiger dadurch ändern, dass er den Lohn direkt beim Arbeitgeber pfändet, also an der Quelle. Denn dann würden alle Einkommen (egal wie und wohin sie ausgezahlt werden) an der Berechnung des pfändbaren Lohns teilnehmen.

  3. Das ist wirklich alles sehr gut erklärt, so das man auch als Laie klar kommt!!
    Vielen Dank


    ANTWORT: Vielen lieben Dank!

  4. Bei Antragstellung nach §850k ZPO ist die Begründung bei einem Insolvenzverfahren lt. Ihren Ausführungen wie bei der Doppelpfändung. „Der Rest (nicht nötige Bezifferung und vorläufige Einstellung) ist identisch mit dem obigen Beispiel. Im Fall der Insolvenz kann man den Antrag immer so stellen, wie bei einer Doppelpfändung“ d.h. der Antrag zu Punkt 2 (vorläufige Einstellung) würde somit lauten: die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen. Bei einem Insolvenzverfahren gibt es aber doch keine „Vollstreckung“, die eingestellt werden könnte. Müsste es nicht heißen, „der Bank die Abtretung an den IV zu untersagen“??


    ANTWORT: Zunächst einmal danke ich Ihnen für den Hinweis. Sie stoßen damit (berechtigterweise) in den Bereich der Feinheiten vor. Ich versuche eben nur, die Darstellung so einfach wie möglich zu gestalten, da es viele Menschen gibt, die auch so schon sehr große Probleme haben, derartige Anträge zu stellen. Selbst bei diesen technisch eher einfacheren Anträgen entsteht eine gewisse Komplexität schnell dadurch, dass verschiedene Fallgestaltungen auftreten, die auch unterschiedlich behandelt werden müssen. Das macht die Sache sehr schnell sehr unübersichtlich. Da ist die optimale Formulierung dann eher entbehrlich. Natürlich haben Sie gleichwohl recht und es spricht wirklich nichts dagegen, dass Sie das für Ihren Fall optimieren. Eigentlich ist das auch der Sinn der Sache.

    Man kann tatsächlich hierüber streiten, ob es nicht besser wäre, hier statt von Pfändung zum Beispiel einfach nur von Abführung zu sprechen (also: die Abführung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen). Allerdings weiß das Gericht auch für den Fall, dass von Pfändung die Rede ist, was gemeint ist. Deshalb wird es also an der Formulierung nicht scheitern.

    Zumal es noch nicht einmal falsch ist.

    Zwar stimmt es, dass es innerhalb der Insolvenz keine Pfändung des Kontos mehr gibt (zumindest keine wirksame), allerdings folgen alle Regeln, also auch die Freigabe des Kontos, dem allgemeinen Pfändungsrecht (bei Kontenfreigabe in o.g. Sinne also § 850k Abs. 4 ZPO). Hier herrscht aber nun eben genau betrachtet die gleiche Situation: § 850k Abs. 4 ZPO richtet sich innerhalb wie außerhalb der Insolvenz (nur) gegen die Pfändungswirkung (also im eigentlichen Sinn nicht gegen eine Pfändung selbst). Das ist sicher etwas schwer zu verstehen. Aber wenn ich gegen eine Pfändung mit Mitteln vorgehe, die die Pfändung nicht als Ganzes aufheben können/sollen, gehe ich zwar sprachlich gegen die Pfändung vor, allerdings nur mit dem Ziel, die Wirkung dieser Pfändung einzuschränken oder teilweise aufzuheben. Solche Anträge implizieren, dass die Pfändung erhalten bleibt. Die Wirkung der Insolvenz ist hier identisch mit der Wirkung einer Pfändung, und für beide ist es die Wirkung des identischen Pfändungsrechts, auch wenn die dafür nötige Gleichstellung der Wirkung einer Insolvenzeröffnung mit der einer Pfändung erst über das Insolvenzrecht statuiert wird. Der Clou ist also, es gibt bei dieser Konstruktion eine Pfändungswirkung ohne Pfändung. Da wir (streng genommen) auch bei einer normalen Pfändung inhaltlich nicht beantragen, die Pfändung aufzuheben, sondern eben nur die Pfändungswirkung, ist es nicht falsch (im Prinzip sogar richtig), das auch bei Anträgen innerhalb der Insolvenz so zu formulieren, da es auch dort um die Pfändungswirkung geht. Der scheinbare Widerspruch ist also nur sprachlich bedingt.

    Das alles soll allerdings nur deutlich machen, dass es nicht generell auf groben Unverstand hinweist, wenn man in dieser Situation von “Pfändung” spricht. Ich selber tue dies allerdings auch nicht, da es (wie gesagt, damit haben Sie vollständig recht) in der Situation der Insolvenz immer besonders merkwürdig klingt. Eine “Pfändungswirkung” ist eben keine “Pfändung”, auch wenn man es begrifflich so benutzt. Konsequenterweise sollte man daher (allerdings generell, also auch außerhalb der Insolvenz) beantragen, “die Pfändungswirkung” bis zur Entscheidung des Gerichts aufzuheben. Ich verwende innerhalb einer Insolvenz immer folgende Variante: “…wird beantragt, die Abführung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen…”. Ich denke, auch Ihre Formulierung wird funktionieren.

  5. Welche Paragraphenverweise müssen in den Antrag bei
    – Nur Kontopfändung
    – Keine Lohnpfändung
    – Keine Unterhaltsforderung
    Danke


    ANTWORT: Der Antragsgrund ist immer derselbe, da es um die Freigabe des Kontos geht (§ 850k Abs. 4 ZPO). Deshalb gilt das unter I. Genannte für alle Konstellationen, es sei denn, dass ich im Text bei den einzelnen Fallgruppen etwas anderes angegeben habe. Die einzigen Unterschiede für den den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, können Sie unter V. 3. nachlesen.

  6. Super erklärt.
    Kostet dieser Antrag etwas bei Gericht? Wenn ja wie viel?


    ANTWORT: Ich habe bisher für diese Anträge noch nie eine Kostenrechnung des Gerichts gesehen…

  7. Vielen lieben Dank für die wirklich ausführliche und wunderbare Hilfestellung. Nach Ihrer Erklärung und Beispiel war es mir möglich mittlerweile die für mich anfangs aussichtslose Situation auszuhebeln und entsprechende Anträge zu stellen die nun bewilligt wurden.


    ANTWORT: Vielen lieben Dank, das ist wirklich eine nette und sehr erfreuliche Nachricht!

  8. Teil 2. Es liegt nur eine Pfändungs und Einziehungsverfügung der Investitionsbank vor. KEIN beschluss. Und ich solle doch Klage beim Verwaltungsgericht einreichen falls mir ihr Vorgehen nicht passt. Carri


    ANTWORT: Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird von Behörden erlassen, die selbständig eine Vollstreckung ihrer Bescheide durchführen können. Bekanntestes Beispiel ist das Finanzamt. Gemeinsam ist diesen Fällen allerdings, dass sie eben nicht über das Vollstreckungsgericht in Kraft gesetzt werden. Deshalb liegt auch kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Die Folge ist, dass Widersprüche oder Anträge bei der Behörde selbst gestellt werden müssen, die diese Verfügung in Kraft gesetzt hat, da das Vollstreckungsgericht in diesem Falle nicht zuständig ist. Bezüglich dieser Frage haben wir ja im 1. Teil des Artikels schon einiges geschrieben. Allerdings ändert sich dadurch nichts am Pfändungsschutz, der unabhängig davon gilt, wo der entsprechende Akt erlassen worden ist.

  9. Vielen Dank wieder für Ihre Hilfe. Danke, das Sie für uns alle hier da sind. Zu meinem Fall. Bei mir hat eine Investitionsbank “eigenständig gepfändet” so der Rechtspfleger, also muss ich auch dort mein Schreiben hinsenden. Bitte noch eine Frage. Darf sie das ohne Gericht?
    Danke

  10. Wie in Ihrer sehr genauen Darstellung hab ich nun vor 3 Wochen alles ans Vollstreckungsgericht geschickt. Erst nach meinem heutigen Anruf sagte man mir, der Rechtspfleger hätte(welch Zufall ) gestern geantwortet,ich wäre mit meinen Unterlagen bei ihnen Falsch.Was hab ich falsch gemacht?


    ANTWORT: Also, wenn der Rechtspfleger sagt, dass Sie bei ihm falsch sind, nehme ich an, dass der Antrag an der falschen Stelle gestellt wurde. Haben Sie denn auch den ersten Teil des Artikels gelesen? Dort wird gezeigt, wo der Antrag genau zu stellen ist. Wenn es um eine Pfändung ging, die über das Vollstreckungsgericht lief, bei dem Sie den Antrag gestellt haben, wären Sie allerdings genau richtig.

  11. Was ist eine quellschutzpfändung? Soll eine beim Amtsgericht stellen aber weiss nicht wirklich was ich da rein schreiben soll. Bitte um paar Antworten


    ANTWORT: Was eine Quellschutzpfändung sein soll, weiß ich leider auch nicht. Vielleicht meinen Sie ja einen Pfändungsschutz gegen Pfändung an der (Einnahme-)Quelle, also vor allem bei Drittschuldnern von Selbständigen? Das hat dann aber nichts mit dem hier besprochenen Antrag zu tun; das wäre ein Antrag nach § 850i Abs. 1 ZPO.

  12. Hallo ich habe mal eine Frage. Mein Ex Mann hat Unterhatlsschulden (14 Jahre nicht bezahlt) Das Jugendamt hat Antrag auf Lohnpfändung gestellt (Titel vorhanden). Mein Ex Mann hat im August diesen Jahres noch ein Kind bekommen (für dieses ist er ja auch unterhaltspflichtig). Er verdient ca. 2000 Euro netto. Werden meine Kinder vorrangig behandelt bei dem Unterhalt oder sein neues Kind? Kann da überhaupt was für mich gepfändet werden? Ich danke vorab für Ihre Rückmeldung


    ANTWORT: Das ist leider mit der Pfändungstabelle hier nicht zu beantworten, denn für eine Pfändung aufgrund von Unterhaltsschulden gilt in der Regel nicht § 850c ZPO, sondern § 850d ZPO. Nach dieser Regelung sind die pfändbaren Beträge wesentlich höher als im Rahmen der normalen Pfändungstabelle, müssen aber im einzelnen jeweils festgelegt werden. Natürlich wird der Unterhalt für das in seinem Haushalt lebende Kind bei der Festlegung des Betrages berücksichtigt. Ein Vorrangprinzip gibt es hierbei allerdings nicht. Wie hoch der Betrag im einzelnen ist, kann man hier pauschal nicht beantworten. Am besten sollten Sie versuchen, die Beistandschaft ihres örtlichen Jugendamtes zu kontaktieren, damit diese gegebenenfalls in dieser Sache tätig wird.

  13. Vielen Dank für diese ausführliche Erklärung. Besser hätte man es nicht erklären können.Ich danke,für mich persönlich eine große Hilfe.

    Eine Frage bleibt für mich nur offen,stellt man diese Anträge nun persönlich, oder geht dies auch per Einschreiben oder Fax?


    ANTWORT: Vielen Dank! Die beste Variante ist, es vorab per Fax zu senden, weil man dann schon mal einen Nachweis für die Übermittlung hat. Dann natürlich noch im Original hinsenden. Sofern es zum Vollstreckungsgericht geht, sollte man genügend (hängt von der Anzahl der beteiligten Gläubiger ab) Abschriften beifügen.

  14. Hallo, vielen Dank für diese Super verständliche Seite. Ich möchte nun gerne nach Ihrem Muster einen Antrag stellen, habe dafür aber noch folgende Frage:

    Ein !!! Gläubiger hat bei mir eine Lohn-, Konto- und Finanzamtspfändung ( für ggf.Steuererstattungen ) erwirkt. Können Sie mir vielleicht mitteilen, wie ich einen Antrag bezüglich des Finanzamtes stellen kann, damit dieser Betrag nicht abgeführt werden kann, oder soll ich das einfach in dem Muster mit einfügen ?

    Ich würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen.

    ANTWORT: Die obige Darstellung des Antrages nach § 850k Abs. 4 ZPO betrifft nur die Kontopfändung bei eingehendem Lohn. In Ihrem Fall wäre eine unbezifferte Freigabe möglich, da der Lohn ja ebenfalls gepfändet ist. Die Pfändung beim Finanzamt ist allerdings weder eine Lohn- noch eine Kontopfändung, hat also deshalb mit der hier dargestellten Pfändungssituation einer Einkommenspfändung leider nichts zu tun. Ob ein einziger Gläubiger die Pfändungen veranlasst oder drei Gläubiger jeweils eine davon, ist in jedem Fall unerheblich. Jedenfalls stellt die Pfändung beim Finanzamt keine Doppelpfändung dar, weder unecht noch echt, da die Pfändung des Rückzahlungsanspruchs beim Finanzamt Vermögen (und nicht das Einkommen) betrifft. Daran ändert nicht, dass das ursprünglich aus dem Einkommen stammt. Also, wie schon gesagt, den oben dargestellten Antrag können Sie nicht bzgl. der Pfändung beim Finanzamt stellen.

  15. Ihre Ausführungen zur Lohn- und Kontopfändung sind sehr aufschlussreich und haben uns beider Antragstellung sehr geholfe. Leider ist der Gläubiger anderer Meinung. Nach seiner Aussage ist das Guthaben auf dem Konto nur bis zum Sockelbetrag des Pfändungsschutzkontos gesichert. Alle Eingänge auf dem Konto werden gleich behandelt, als Zufluss,und können gepfändet werden. Er will, dass das Vollstreckungsgericht den Freigabebeschluss nicht erteilt, was kann ich tun und welches Urteil des BGH ist hier anzuwenden? Wäre sehr dankbar für einen Rat.


    ANTWORT: Ja, ich habe da auch schon die schwachsinnigsten Einreden gehört von Gläubigern, auch von anwaltlich vertretenen… Aber letztlich kommt es natürlich nicht auf das Rechtsverständnis des Gläubigers an sondern auf die Rechtslage. Soweit ich es sehe, benötigen Sie den BGH dazu nicht, denn es geht um Dinge, die direkt aus dem Gesetz zu entnehmen sind. Ich denke, er hat die Grundlagen des Kontoschutzes bei eingehendem Einkommen einfach nicht verstanden. Vielleicht senden Sie mir das mal zu, dann könnte ich vielleicht etwas konkreter dazu etwas sagen. Denken Sie daran: Nicht der Gläubiger entscheidet über den Antrag! Das wäre auch noch schöner…

  16. Als Betroffene hat mir ihre Ausführung sehr klar erklärt und letztendlich geholfen.

    Vielen Dank


    ANTWORT: Das freut mich wirklich sehr. Vielen Dank!

  17. Hallo,
    vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen. Leider bin ich beim Schreiben der Anträge auf eine Situation gestoßen, die im obigen Artikel nicht erwähnt wurde: Gläubiger A (Finanzamt) hat Lohn- und Kontopfändung beantragt. Gläubiger B (Landesjustizkasse) hat nur eine Kontopfändung beantragt. Für A konnte ich Ihre Vorlage den Bedürfnissen entsprechend anpassen. Wie schreibe ich nun aber den Antrag für B? Adressieren muss ich ihn an das Amtsgericht in unserer Ortschaft. Muss ich nun den bezifferten oder den unbezifferten Antrag verwenden? Erwähne ich die von A beantragte Lohnpfändung? Hier bin ich leider doch durcheinander gekommen.

    Würde mich über eine kleine Unterstützung freuen.

    Vielen Dank.

    Ulrich


    ANTWORT: Sie müssen gegen beide Konto-Pfändungen (nicht die Lohnpfändung) vorgehen. In beiden Fällen ist der Grund des Antrages (also beider Anträge), dass es bereits eine Lohnpfändung gibt. Von wem die ist, ist dabei völlig egal (ich hatte versucht, das im ersten Teil des Artikels darzulegen). Die Möglichkeit, es unbeziffert zu machen, folgt daraus, dass beim Lohn der pfändbare Teil bereits abgeführt wird, von wem (FA, LJK oder sonstwem), ist eben wurscht.

    Bei der Landesjustizkasse sieht daher der Antrag wie auch die Begründung kaum anders aus. Die Eigenheit besteht hier vor allem darin, dass Sie bei zwei verschiedenen Stellen Anträge stellen müssen, für die beide die Lohnpfändung der Hintergrund ist. Natürlich spielt die Kontopfändung des Finanzamts für den Antrag gegenüber der Landesjustizkasse keine Rolle (und umgekehrt). Das bedeutet, bei Ihrem Antrag beim Finanzamt müssten Sie die Landesjustizkasse gar nicht erwähnen.

    Also stellen Sie einen identischen Antrag (“…alles freizugeben, was vom Arbeitgeber XYZ kommt…”) Und führen bei der Begründung aus: “Das Finanzamt hat neben dem Konto durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom …. auch den Lohn gepfändet. Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Teil des Lohnes ab (Nachweis…)” – das nun eben können Sie beim FA ebenso schreiben wie bei LJK; die Variationen sind eher Feinheiten. Einziger Unterschied ist, dass das FA seine Lohn-Pfändung bereits kennen dürfte. Es gibt also keine Besonderheiten zur Begründung, wie sie oben dargestellt ist.

  18. Vielen Dank für Ihre Antwort, bitte gestatten sie mir eine letzte Frage zu meinem Fall. Wenn ich den Antrag (wie beschrieben) schon stelle (Ich kann den Betrag ja schon beziffern in dem ich mit einem Brutto-Netto-Rechner den Nettobetrag ausrechne)und die Gehaltsabrechnung erst bei vorliegen (Ende Juli)nachreiche, wird das Geld auf dem Konto dann trotzdem geschützt?


    ANTWORT: Also wirklich, es macht kaum Sinn, es so zu machen. Das Gericht wird das nicht ausreichen lassen. Ich meine, wenn Sie sich das zutrauen, schadet es auch nichts, wenn Sie es probieren. Manchmal hat man auch Glück, wenn es bei Gericht niemand auffällt. Aber es wird dadurch für Sie sehr viel komplizierter. Ich sehe deshalb auch den Sinn nicht, es vorher zu machen, weil das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeirt erst den Eingang des Lohnes prüfen wird.

  19. Die Seite ist wirklich super und hilfreich. Eine Frage habe ich dennoch, vielleicht habe ich die Antwort auch im Text oben überlesen. Bleibt die vom Gericht festgelegt Pfändungsfreigrenze dann bestehen bei der Bank oder muss man dann bei jeder neuen Pfändung einen neuen Antrag stellen und all das immer wieder von vorne machen? Meine Frag bezieht sich darauf, das ich das jetzt alles gestellt habe(erst vor 1 Woche) und zur Zeit auch nur 1 Pfändung auf dem Konto besteht, ich jedoch noch mit weiteren Pfändungen rechne, diese wären aber immer bei dem gleichen Vollstreckungsgericht.

    ANTRAG: Indem Sie einen Freigabeantrag beim Gericht stellen, gehen Sie technisch gesehen gegen die Pfändungen vor, die sich konkret auf Ihrem Konto befinden. Das Ergebnis ist dann, dass durch den Beschluss des Gerichts die Pfändungswirkung dieser bestimmten(!) Pfändungen ganz oder teilweise aufgehoben wird. Man muss also in jedem Fall gegen alle Pfändungen vorgehen, die sich auf dem Konto befinden. In dem Moment, wo eine neue Pfändung auf dem Konto eingeht, muss bezüglich dieser Pfändung daher ein (neuer) Antrag gestellt werden, da der zuvor vom Vollstreckungsgericht erlassene Beschluss nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pfändungen, auf die sich Ihr Antrag bezog, umfasst. Wenn Sie also nur die ersten zwei oder drei Pfeile abwehren, können Sie immer noch vom nächsten Pfeil erschossen werden. Aber keine Angst, es läuft dann natürlich genau so wie bei Ihrem ersten Antrag. (siehe auch hier: Achtung bei mehreren Kontopfändungen!)

  20. Vielen Dank für ihre Antwort und nur noch eine kleine Nachfrage. Ich erhalte von meiner Firma ja eine schriftliche Benachrichtigung, das sich mein Lohn/Gehalt von Betrag x auf Betrag y ab dem 01.08. fest ändert, dieses Schreiben würde also im Grunde ausreichen?

    Antwort: Das ist leider schwierig zu beurteilen, da es dabei wesentlich auf das Vollstreckungsgericht ankommt, bei dem der bezifferte Antrag gestellt wird. Sollte ein Gläubiger auch den Lohn pfänden, so dass man einen unbezifferten Antrag stellen könnte, wäre es zumindest technisch ausreichend, wenn man auf diese Weise die Relevanz des Antrags nachweist. Hier spielt der Einkommensnachweis nur eine Rolle für die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (= wenn man den Freibetrag auf dem Konto nicht übersteigt, ist ein Beschluss für eine Erhöhung des Freibetrages nicht erforderlich). Für die Bezifferung besteht aber zusätzlich die Aufgabe des Nachweises noch darin, die genaue Höhe der Freigabesumme zu rechtfertigen. Da haben Sie das Problem, dass die Ankündigung des Arbeitgebers wohl noch keine hinreichende Benennung des Nettoeinkommens ermöglicht (also des dann tatsächlich ausgezahlten Nettolohns) oder wenigstens von Gericht nicht als solche akzeptiert wird. Dahinter steht natürlich, dass durch eine fehlerhafte Bezifferung ungerechtfertigte Vorteile entweder bei Ihnen oder beim Gläubiger eintreten könnten, jedenfalls eine nicht zutreffende Freigabe erfolgen würde. Es wäre also sehr wahrscheinlich, dass das Gericht hier zunächst einen Einkommensnachweis sehen möchte.

  21. Hallo und vielen Dank für diese Seite und der guten Erklärung. Ich besitze ein P-Konto und bin momentan noch mit meinem Nettolohn unter dem Freibetrag. Jetzt erhalte ich eine Lohnerhöhung mit der ich ab 01.08. jeden Monat über der Freigrenze vom P-Konto bin. Kann ich diesen Antrag auch stellen, wenn nur die Ankündigung der Lohnerhöhung vorliegt oder erst wenn die erste Lohnabrechnung erfolgt ist und bereits Geld gepfändet wird (es liegen momentan 2 Pfändungen des Kontos vor-bis jetzt ohne Wirkung da Freibetrag greift)? Vielen Dank für Ihre Hilfe


    ANTWORT: Der Antrag kann zwar schon jetzt gestellt werden, das Gericht wird allerdings Nachweise verlangen, dass und wie weit der Freibetrag überschritten ist. Sonst geht man hier gern vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis aus. Aber das ist nur eine Sache. Viel problematischer ist, dass Sie hier einen bezifferten Antrag stellen müssen (da ja offenbar der Lohn selbst noch nicht gepfändet wurde). Das setzt natürlich voraus, dass Sie den genauen Lohn kennen und belegen können. Für den bezifferten Antrag geht es also ohne genauen Lohnnachweis nicht.

  22. Super Seite und verständliche Erklärung, Danke dafür.

    Nun bin ich aber ein Härtefall, der etwas komplizierter ist, vielleicht gibt es da ja auch eine einfache Erklärung. Ich werde vom Land bezahlt und bekomme eine Erschwerniszulage. Wie berechnet sich denn da das Pfändungsnetto? Ich weiß um die prinzipielle Berechnung (Abziehen der unpfändbaren Bruttobeträge vom Bruttogehalt und dann Berechnung der fiktiven Steuern und Abgaben auf dieses “bereinigte Brutto”, woraus sich ein fiktives Netto ergibt, für das die Pfändungstbelle dann gilt. Wenn ich alles richtig verstanden habe…). Nur wie genau berechne ich die Abgaben korrekt? Um es noch komplizierter zu machen, werden von meinen gesetzlichen Netto auch noch VBL-Beträge abgeführt. Diese werden natürlich anhand des tatsächlichen Bruttos berechnet, muss ich jetzt also einen “fiktiven VBL-Beitrag” anhand des bereinigten Bruttos errechnen und diesen vom Pfandungsnetto abziehen?


    ANTWORT: Nach dem das Bundesarbeitsgericht (BAG) es in seiner Entscheidung von 2013 für sinnvoll gehalten hat, die Nettoberechnungsmethode verbindlich festzulegen, ist es kaum noch möglich, allein vom Gesetzestext her den Pfändungsbetrag genau zu bestimmen. Ich kann daher an dieser Stelle hier nur Fragen beantworten, bei denen das Pfändungsnetto bereits feststeht. Sofern keine Abzüge berücksichtigt werden müssen, ist das noch einigermaßen möglich. Ansonsten eben nicht. Das BAG hat selbst darauf hingewiesen, dass es kein Problem darin sieht, dass die Berechnung des pfändbaren Betrages damit wesentlich erschwert wird, weil es eben Lohnabrechnungsprogramme gibt, die das dann ausrechnen könnten (und selbst die können hier zu verschiedenen Ergebnissen kommen). Im Übrigen ist es so, dass der fiktive Betrag in diesem Zusammenhang sich auf den steuerlichen Anteil bezieht, mit dem man ansonsten erreicht, dass ein niedrigeres Pfändungsnetto entsteht. Ein Problem kann hier allerdings auch nur dann entstehen, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Arbeitgeber diese Berechnung falsch durchführt.

  23. Hallo nochmal und vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Eine Rückfrage hätte ich noch: Sie schreiben beim bezifferten Anrag müsse ich neu beantragen, wenn sich eine Veränderung der Sachlage ergibt im Sinne eines höheren Einkommens als zum Zeitpunkt der Entscheidung. Dies bedeutet die zusätzliche Einkommensfreigabe durch den Anrag gilt bei wechselnder Gehaltshöhe nicht nur für den betreffenden Monat, sondern bis auf weiteres? Wenn ich also bzgl. eines Monats mit höherem Einkommen den Antrag stelle, Nachweise einreiche und eine Freigabe beziffert bekomme, würde ohne neuen Antrag dieser höhere Freibetrag weiterhin gelten, auch wenn das Gehalt im Folgemonat eventuell bereits wieder geringer ausfällt und dami der Freibetrag laut Pfändungstabelle kleiner wäre? Danke & Grüße!


    ANTWORT: Im Prinzip ist es so, dass die Gerichte, bei denen ein solcher Antrag gestellt wird, eher geneigt sind, einem unbefristeten Antrag stattzugeben, zumindest dann, wenn der Gläubiger seinerseits nichts vorbringt und Sie den Antrag auch so gestellt haben. Das Gericht wird vermeiden wollen, bei wechselndem Einkommen monatlich jeweils neu einen Antrag entscheiden zu müssen. Das ist natürlich kein Muss, es kann genauso sein, dass das Gericht Einkommensnachweise über einen längeren zurückliegenden Zeitraum verlangt, um sich ein Bild über die tatsächlich eingehenden Summen zu verschaffen. In der Praxis habe ich ein solches Vorgehen allerdings bislang nur selten erlebt, denn auch dieses Vorgehen stößt an Schwierigkeiten. Praktisch gesehen kommt es hier häufiger darauf an, ob der Gläubiger in diese Richtung argumentiert. Eine Gläubigerbenachteiligung kann ich nicht sehen, der Gläubiger hat es ja in der Hand, direkt beim Arbeitgeber zu pfänden und so abzusichern, dass er den korrekten pfändbaren Betrag des Einkommens erhält. In diesem Falle wäre es Ihnen wiederum möglich, einen unbezifferten Antrag bezüglich der Freigabe auf dem Konto zu stellen.

  24. Hallo, ich habe ein paar Fragen zum Fall der ausschliesslichen Kontopfändung (keine Lohnpfändung). Wenn ich besagten Antrag beziffert stelle und das Gericht dann beim Glaübiger (nicht das Finanzamt) anfragt zwecks Stellungnahme, bekommt dadurch der Gläubiger aufgrund der einzureichenden Nachweise nicht die ihm unter Umständen noch nicht bekannte Information hinsichtlich des Arbeitgebers und wird so überhaupt erst in die Lage versetzt, auch bei diesem zu pfänden? Reicht als Anlage zum Nachweis der Kontoausug aus oder muss immer beides (Auszug & Gehaltsnachweis) beigefügt werden? Und muss bei unterschiedlichen monatlichen Beträgen wirklich für jeden Monat bzgl. aller pfändenden Gläubiger neu beantragt werden?


    ANTWORT: Ja, das ist richtig, der Gläubiger wird diese Unterlagen zur Stellungnahme erhalten und dadurch auch Kenntnis nehmen, wer Ihr Arbeitgeber ist. Aber das ist sozusagen keine “conditio sine qua non”, denn natürlich kann der Gläubiger auch auf anderem Wege erfahren, wer Ihr Arbeitgeber ist. Das kann er recht einfach, indem er eine Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher einholt (vormals bezeichnet als Offenbarungseid, Offenbarungsversicherung, eidesstattliche Versicherung). Ob dem Gericht die Einreichung des Kontoauszugs genügt, kann ich Ihnen nicht sagen. Unmöglich ist das nicht. Allerdings muss man dabei bedenken, dass die Logik des Antrages, den Sie stellen wollen, voraussetzt, dass es sich ausschließlich um Einkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO handelt. Das kann man relativ sicher nur prüfen, wenn man den Einkommensbescheid vorliegen hat. Wenn sich das Gericht nicht dran stößt, dass Sie nur einen Kontoauszug vorlegen (insbesondere dann, wenn der Gläubiger sich auch nicht beschwert), mag es durchaus auch mal ohne Einkommensnachweis gehen. Aber wenn Sie mich fragen nur in dem Fall, in dem das Gericht fehlerhaft arbeitet.

    Was die unterschiedlichen monatlichen Beträge betrifft, sprechen Sie das Hauptproblem des bezifferten Antrages an. Dieses Problem erübrigt sich nur, wenn bereits eine Lohnpfändung vorliegt. Der bezifferte Antrag verlangt Ihnen ab, bei Veränderung der Sachlage neue Anträge zu stellen. Das ist in der Regel aber nur dann relevant, wenn ein höheres Einkommen auf dem Konto eingeht, als zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt. Hier hängt es vom Gericht ab, wie es den Beschluss letztlich fasst. Aber die Regel ist, dass die bezifferte Freigabe ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochen wird.

  25. Hallo, vielen Dank für diese Seite, auf welcher Sie es gut verständlich erklären. Ich habe nach Ihrem Muster einen Antrag gestellt und hoffe nun, dass es funktioniert.


    ANTWORT: Ich denke schon, dass es funktioniert. Wenn nicht, melden Sie sich doch einmal.

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