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Ein leidiges Thema: Betrugsvorwürfe “ins Blaue”

 In Verfahren der Schuldenbereinigung haben auch erfahrene Schuldnerberater häufig Ärger, der nur dadurch entsteht, dass die Beteiligten von der Insolvenzordnung sehr wenig wissen.

Ein Beispiel hierfür sind Schreiben (oftmals von der rechtlichen Vertretung von Gläubigern), in denen die Forderungsbekanntgabe zum Verfahren mit einem Satz wie folgendem ergänzt wird:

 

“Wir machen darauf aufmerksam, dass hierbei eine deliktische Forderung vorliegt, da offensichtlich Ihr Mandant gar nicht Willens war, den Vertrag zu erfüllen.”

 

Die Bezeichnung “Betrug” wird dabei regelmäßig gemieden, um sich nicht auf gefährliches Eis zu begeben. Aber es ist klar, dass damit nichts anderes gemeint ist.  Abgesehen davon, dass die Vermutung selbst nicht reicht, um einen Betrug zu konstruieren, zeigt sich darin nur eines: Dass die andere Seite zumindest so viel vom Insolvenzverfahren weiß, als dass deliktische Forderungen nicht restschuldbefreiungsfähig sind.

Daher sind Schreiben, in denen einfach ins Blaue hinein behauptet wird, es handele sich um eine deliktische Forderung, fast täglich zu lesen. Aber: Das ist definitiv zu wenig, um bei einer erfahrenen Schuldnerberatungskanzlei  Eindruck machen zu können. In den meisten Fällen werden noch nicht einmal nachprüfbare Tatsachen benannt, die den in den Raum gestellten Vorwurf begründen könnten. Stattdessen wird darauf abgehoben, dass die Überschuldung des betreffenden Schuldners ja beweise, dass er den Vertrag nicht erfüllen konnte. Das ist schon deshalb unsinnig, weil Betrug auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogen ist. Die Absicht der Schädigung muss zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

Meist reicht eine einfache Gegendarstellung, um diese Vorwürfe auszuräumen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Gegenseite ihre Behauptung durch eine Anzeige zu untermauern sucht. Dann wird die Polizei den Schuldner vorladen, der Schuldner wird (im schlimmsten Fall) Angst bekommen, Staatsanwaltschaft und die rechtliche Vertretung des Schuldners rotieren und schließlich wird – in aller Regel – das Ermittlungs-Verfahren eingestellt, weil sich der Verdacht nicht erhärten ließ. Der Gläubiger und sein Vertreter hingegen müssen nicht mehr tun, als eine Anzeige erstatten und riskieren selten etwas, wenn die Sache sich als haltlos herausstellt.

Auf diese Weise wird ein rascher Abschluss des Schuldenbereinigungsverfahrens vereitelt. Gläubiger erhalten später als möglich Geld – und dies nur, weil jemand meinte, man könne sich durch Behauptungen ins Blaue hinein eine Sonderstellung vor den übrigen Gläubigern verschaffen. Das ist besonders deshalb ärgerlich, weil diese Behauptungen oftmals von Personen geäußert werden, die wissen müssten, wann ein Betrugsvorwurf stichhaltig ist und wann eben nicht.

Es gehört zur Aufgabe der Schuldnerberatungsstelle, solcherart Vorwürfe zu entkräften und abzuwehren. Wir gehen in jedem Falle mit aller gebotenen Schärfe gegen derartige nicht stichhaltige Behauptungen und Anzeigen vor. Eigentlich besteht in Fällen wie diesen regelmäßig nur eine Gefahr: Dass der Mandant sich nicht sofort bei seiner Vertretung meldet, wenn er eine Vorladung von der Polizei erhält oder ihm eine Anzeigeerhebung bekannt wird.

Achten Sie bei der Wahl der Schuldnerberatungsstelle darauf, welchen Umfang an Hilfe die Kanzlei tatsächlich bietet. Für uns ist es selbstverständlich, dass wir bei allen Problemen im Verlauf des Verfahrens bis zur gänzlichen Entschuldung tätig sind. Wir fordern von unseren Mandanten sogar, dass sie sich sofort melden, wenn ein Problem auftaucht, weil anderenfalls die Problemlösung erschwert oder gar unmöglich gemacht werden kann.

Ist der Vorwurf gerechtfertigt, dass es sich um eine deliktische Forderung im Sinne der Insolvenzordnung handelt (z.B. Forderung wegen ungedeckten Käufen, Unterschlagung oder anderen vorsätzlichen Delikten), sind diese Forderungen selbstverständlich anders zu behandeln, da der Gläubiger sich hier zu Recht darauf berufen kann, dass eine Restschuldbefreiung im Falle der Insolvenz verhindert werden kann. Dies hat auch Bedeutung für das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Weiter gilt: Strafen (aus Strafurteil oder Strafbefehl) sind niemals verhandlungs- oder restschuldbefreiungsfähig, da ihre Funktion sich nicht auf zivilrechtliche Ansprüche übertragen lässt. Etwas anderes gilt in der Praxis für Bußgelder, die von den Städten und Gemeinden eingetrieben werden. Hier ist die Annahme von Schuldenbereinigungsplänen sehr häufig möglich.

Januar 2010
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