Das “halbe Kind” – Aktuelle Exceldatei

Aktuelle Vorlage für den Zeitraum 01.07.2023-30.06.2024 zum Download

Es sind in der Excel-Datei zur Berechnung der nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen die Freibeträge auf den Stand ab 01.07.2023 aktualisiert. Deshalb stellen wir nunmehr eine aktuelle Version (1.5) zum Download zur Verfügung:

Download aktuelle Version 1.5 für 01.07.2023-30.06.2024

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Pfändungstabelle 01.07.2023-30.06.2024

Die neuen Freibeträge liegen vor: Nicht unerhebliche Erhöhung

Ab 1. Juli 2023 werden die Pfändungsfreigrenzen nicht unerheblich steigen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl.-Veröffentlichung) veröffentlicht. Zuletzt waren die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2022 erhöht worden.

die neue Pfändungstabelle können Sie hier sehen:

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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

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Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht

Wie Pfändungen auf Lohn/Gehalt und Konto wirken. Was Betroffene wissen sollten: Der Schutz durch das P-Konto reicht oft nicht aus. Was man tun muss, wenn Lohn und Konto gepfändet sind oder das Einkommen den Schutzbetrag des P-Kontos übersteigt

 Aktualisiert  Mai 2022  Die Praxis zeigt es immer wieder: Selbst die, die es wissen müssten – vornehmlich die Banken und Sparkassen – zeigen häufig mangelnde Kenntnisse beim Umgang mit Pfändungen. Noch schwieriger ist es für Betroffene, die Wirkungsweise des Pfändungsschutzes zu verstehen, insbesondere, wenn Lohn-[1] und Kontopfändung[2] aufeinander treffen.

Wir kommen daher im Folgenden nicht daran vorbei, die Sache einfach und verständlich von Grund auf zu erklären. Zumindest wollen wir es redlich versuchen. Zunächst sollte allerdings klar sein, um welche Frage es geht: Die häufigsten Pfändungsmaßnahmen gegenüber einer “Privatperson” sind die Lohn- sowie die Kontopfändung. Hier entsteht eine Besonderheit, denn beide Pfändungen betreffen gleichermaßen das Einkommen, wenn das Einkommen auf das Konto des Schuldners überwiesen wird (was die Regel ist). Daraus ergeben sich drei Pfändungsvarianten für den Zugriff auf das Einkommen, die wir uns nachfolgend näher anschauen wollen Ganzen Artikel zeigen

Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten?

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?”

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.
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Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

Wenn das P-Konto nicht genügt, muss ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man Geld. Das ist oft gar nicht sehr schwierig. Wenn man verstanden hat, wie es geht.

 Aktualisiert  Mai 2022  In unserem Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht” haben wir versucht, ein grundlegendes Verständnis der Pfändungsmechanik zu ermöglichen. Wer die Wirkung einer Pfändung, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute widmen wir uns aber dem Folge-Thema: Wie bekommt man sein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann man über den vollen Freibetrag (= der über den P-Konto-Freibetrag hinausgeht) verfügen? Es geht dabei um die Umsetzung der dafür erforderlichen Antragstellung. Die Antragstellung wird danach konkret erläutert (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit eine praktische Möglichkeit für Betroffene bestehen sollte, selbst einen solchen Antrag zu stellen.

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Das halbe Kind im Pfändungsrecht

1. Teil - Nur teilweise Berücksichtigung der Unterhaltspflichten: § 850c Abs. 6 ZPO

 Aktuell  Juni/ Juli 2021  Die pfändbaren Beträge des Einkommens kann man relativ leicht bestimmen: Man liest sie einfach aus der Pfändungstabelle ab. Das ist im Normalfall keine anspruchsvolle Aufgabe.

§ 850c Abs. 6 ZPO (bis 2020: § 850c Abs. 4) enthält eine wichtige Abweichung, denn dort ist geregelt, dass unterhaltsberechtigte Personen ganz oder auch nur teilweise unberücksichtigt bleiben können.

Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Freibeträge der Pfändungstabelle zugunsten des Gläubigers zu verringern. Bei der “nur teilweisen Berücksichtigung” wird durch das Gericht bestimmt, zu welchem prozentualen Anteil (häufig 50 %) die Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleiben soll. Wenn dies geschieht, hilft die Pfändungstabelle plötzlich nicht mehr weiter, denn die dort ausgegebenen Zahlen beruhen auf der vollständigen Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Wie wird die (nur) anteilmäßige Berücksichtigung also berechnet? – Um die Beantwortung dieser Frage geht es uns in diesem Artikel.

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Unpfändbarkeit von Corona-Beihilfen

Antragstellung mit Rückenwind: Landgericht Köln (39 T 57/20)

 Juni 2020  Corona hat weitreichende wirtschaftliche Folgen, das weiß jeder. Betroffen sind insbesondere selbständig tätige Personen. Beihilfen[1] fließen reichlich, sie sollen die schlimmsten Auswirkungen mildern. Aber wie sind diese Hilfen pfändungsrechtlich zu behandeln? In der Regel fließt das Geld auf das Konto einer Person; ist dieses Konto gepfändet, gelten grundsätzlich erst einmal nur die Freigaben, die das P-Konto von sich aus gewährt, meist zu wenig, um die Hilfszahlung zu sichern. Es bleibt also in vielen Fällen nur eine Möglichkeit: einen Antrag auf Freigabe zu stellen. Worauf kann sich so ein Antrag stützen? Wie ist er zu stellen? Das ist Thema dieses Artikels. Ganzen Artikel zeigen

Arithmetik der Einkommenspfändung

Grundlagen - Was unter der "Motorhaube" des § 850c ZPO steckt.

Selbst berechnet

 Aktualisiert Juni 2020  In der Praxis stellt sich sehr häufig die Frage, wie die Pfändungsfreibeträge, wie wir sie in der Pfändungstabelle vorfinden, gebildet werden. Die Berechnung erfolgt nach den Vorgaben des § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Dort findet man die Berechnungsmethode, mit der für jeden Netto-Einkommensbetrag der dazugehörige pfändbare Betrag ausgerechnet werden kann und zwar haargenau so, wie man ihn auch in der Tabelle selbst vorfindet. Auch die offizielle Pfändungstabelle ist nichts anderes, als eine Sammlung von Beträgen, die aus dieser Berechnung hervorgegangen ist. Diese Berechnungsmethode ist immer gleich, es müssen hierzu nur die statischen Freibeträge bekannt sein, die durch die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreibeträgen in den ungeraden Jahren überprüft und (zumeist) geändert werden (zuletzt zum 01.07.2019).

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Fidorbank kündigt P-Konten

Wenn die Bank Kunden im Regen stehen lässt

 September 2019   Über die zum Teil bedenkliche Praxis einzelner Banken im Zusammenhang mit P-Konten haben wir schon mehrfach berichtet. Erinnert sei hierbei an die kundenunfreundliche Praxis der Dresdner Volksbank, die sich reihenweise von Kunden mit P-Konten getrennt hatte („Schalterhygiene“).

Im Rahmen unserer Artikelreihe zum P-Konto, insbesondere mit unserem Hauptartikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis erhalten wir stets erneut Berichte, aus denen sich ergibt, dass Banken ohne einen nachvollziehbaren Grund Kündigungen aussprechen oder einfach die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigen Ganzen Artikel zeigen

Leserfrage: Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung?

Licht im Dunkeln: § 850a Ziff. 2 ZPO, § 7 Abs. 4 BUrlG und § 850c ZPO

FragenbuchFrage: “Ich bin seit mehr als zwei Jahren Angestellter und beziehe ein monatliches Gehalt von ca. 1.600 € brutto. Es liegt eine Lohnpfändung vor, der gepfändete Betrag beläuft sich auf ca. 100 € monatlich.  Es handelt sich dabei um Unterhaltsschulden. Im Jahr 2018 habe ich mehrere Urlaubstage angehäuft, die ich mir nun gerne auszahlen lassen würde. Der Steuerberater meines Arbeitgebers erklärte mir nun, dass die gesamte Summe aus der Urlaubsabgeltung pfändbar ist. Meine Recherchen ergaben jedoch, dass die Pfändungsfreigrenzen auch bei der Urlaubsabgeltung anzuwenden sind. Welche Annahme ist nun richtig?”

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Excel-Vorlage: Berechnung zum “halben Kind”

2. Teil - Programm zur Ermittlung nur anteilmäßig zu berücksichtigender Unterhaltspflichten, § 850c Abs. 4 ZPO

 Dezember 2018  In unserem 1. Teil zum Thema Das halbe Kind im Pfändungsrecht haben wir dargestellt, wie die Berechnung von nur teilweise zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten erfolgt. Es zeigte sich, dass man in diesen Fällen um eine Berechnung nicht herum kommt, weil die amtliche Pfändungstabelle hierbei nicht weiterhilft. Allerdings kann man das Problem mit brauchbaren Hilfsmitteln leicht lösen. Ein sehr gutes Werkzeug hierfür ist die Berechnung mittels Excel-Vorlagen. Die von uns programmierte Vorlage, die Sie hier herunterladen und frei nutzen können, erfüllt diese Aufgabe. Sie ermöglicht es, nach Eingabe der Unterhaltspflichten und des Nettoeinkommens, den jeweils pfändbaren Betrag sofort abzulesen. Die Anwendung der Tabelle erklären wir im nachfolgenden Artikel.

Wichtiger Hinweis
Wir haben eine wichtige Änderung in der Darstellung eingearbeitet, die auf einem Hinweis einer Leserin beruht. Die Reihenfolge der Angabe der unterhaltsberechtigten Personen richtet sich nicht – wie bisher hier dargestellt – nach dem Geburtsdatum, sondern nach dem Wert der prozentualen Berücksichtigung. Wir werden in Kürze einen weiteren Artikel zur Erläuterung hier verlinken.

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Pfändbarkeit von Nachzahlungen

Mit Berücksichtigung BGH-Entscheidung v. 24.01.2018 zur Pfändbarkeit von ALG-2-Nachzahlungen

Der Einkommensschutz gemäß § 850c ZPO sieht vor, was vom monatlichen Einkommen als unpfändbar zu belassen ist. Es reicht hier in der Regel ein Blick in die Pfändungstabelle, um entscheiden zu können, was von einem bestimmten Einkommen als unpfändbar anzusehen ist. Das ist also technisch gesehen relativ leicht erklärt. Was ist nun aber mit Einkommenszahlungen, die nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Monat stehen, für den sie bestimmt sind?

Es kommt ja häufiger vor, dass Einkommen im Folgemonat für den Vormonat gezahlt wird. Das ist in der Praxis pfändungsrechtlich überhaupt gar kein Problem. Aber wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Arbeitgeber nach 10 Monaten feststellt, dass er seinem Arbeitnehmer monatlich 200 € zu wenig gezahlt hat und dies nunmehr im 11. Monat in einer Summe nachzahlt? Dann kommen mit einem Schlag 2.000 € zusätzlich auf dem Konto des Arbeitnehmers an. Ist das dann pfändungsgeschützt?

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AG Buxtehude: Banken und Sparkassen dürfen die Einrichtung des P-Kontos nicht an Zusatzvereinbarungen knüpfen

Urteil des AG Buxtehude 31 C 587/16 zur Praxis einer Sparkasse: Einzug von Bankkarte, Sperrung des Zugangs zum Bankdrucker und zum Geldautomaten

1. Einleitung

[Februar 2017] Darum ist das nachfolgend besprochene Urteil des Amtsgerichts Buxtehude so interessant: Es zeigt, dass sich Betroffene auch ohne großen Aufwand selbst gegen das rechtswidrige Verhalten ihrer Bank effektiv wehren können. Niemand muss also dulden, dass ihm die Kontokarte entzogen wird oder Geld nur noch am Schalter ausgezahlt werden soll, nur weil das Konto als P-Konto geführt werden soll.

Obwohl die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) nun schon seit einiger Zeit existieren, gibt es nach wie vor Probleme bei der Umsetzung. Seit einigen Jahren sind Verbraucherschutzverbände damit beschäftigt, Banken abzumahnen. So gut wie immer erfolgreich.

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Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit?

Der Schutz des Einkommens von Arbeitnehmern ist recht klar geregelt, wie sieht es aber bei Selbständigen aus? Stand Dezember 2016

FragenbuchFrage: “Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit? Wie errechnet sich hier ein Netto-Einkommen, da ja noch Steuern und Krankenversicherung und Rentenversicherung selber zu zahlen sind?”

Antwort: Das Problem bei der Selbstständigkeit ist, dass die Einnahmen Bruttoeinnahmen sind. Sie fallen auch inhaltlich nicht direkt unter den Begriff “Arbeitseinkommen”, wie er in § 850 ZPO zugrunde gelegt wird.

Allerdings ist es rechtlich so, dass auch dem Selbstständigen der Freibetrag nach § 850c ZPO zusteht. Dies ergibt sich aus § 850i ZPO. Ganzen Artikel zeigen

Darf die Bank die Einrichtung eines P-Kontos verweigern?

Was tun, wenn man kein Pfändungsschutzkonto erhält? Stand 2016

Frage: “Ich habe ein Jedermann-Konto. Dieses wurde jetzt gepfändet. Da ich noch Verbindlichkeiten bei der Sparkasse habe, weigert sich diese, mein Konto auf ein P-Konto umzustellen. Leider kann ich Ihren Vorschlägen nicht entnehmen, wie ich den Antrag auf Freistellung meines Kontos formulieren muss. Könnten Sie mir eventuell weiterhelfen?”

Antwort: Dass wir dafür keinen Antrag besprochen haben, liegt daran, dass für diese Situation kein Antrag vorgesehen ist. Denn in diesem Falle handelt Ihre Sparkasse schlicht rechtswidrig. § 850k ZPO sieht die Verpflichtung der Banken und Sparkassen vor, auf Verlangen des Kunden jederzeit ein P-Konto einzurichten. Die Möglichkeit, sich diesem Wunsch zu erwehren oder ihn abzulehnen besteht nun gerade nicht (der einzig mögliche Ablehnungsgrund ist, dass Sie bereits anderswo ein P-Konto führen). Der Wortlaut des Gesetzes ist da ganz eindeutig (§ 850k Abs. 7, Satz 2 ZPO):

Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

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§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

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