Verbraucherinsolvenz: Das nahe Ende professioneller Insolvenzvermeidung – Bundeskabinett streicht § 305a InsO aus dem Entwurf

Beschluss des Bundeskabinetts vom 18.07.2012: Ersetzung von fehlenden Zustimmungen zu außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen soll nicht mehr möglich sein

Nachträglicher Hinweis 2013/14: Der Stand des Aufsatzes ist nicht mehr aktuell. Vor dem Gesetzeserlass wurde die nachfolgend dargestellte Streichung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zurückgenommen. Die zunächst geplanten Erleichterungen wurden aber nicht eingeführt, so dass sich die Regeln zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung auch zum 01.07.14 überhaupt nicht ändern. Es besteht dann – wie schon hier geplant – zusätzlich die Möglichkeit eines Insolvenzplans. Aktuell ist der Artikel in seinen Ausführungen zur Art und Weise des Vorgehens und der geringen Förderung des außergerichtlichen Einigungsverfahrens.

[19. Juli 2012] Laut Presseerklärung des Bundesjustizministeriums wurde am 18.07.2012 der Gesetzentwurf für die Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch das Bundeskabinett verabschiedet (REGE 18.07.12). Inhaltlich weicht er in den meisten Punkten nicht von dem Referentenentwurf (REF 18.01.12) ab, der seit Januar 2012 vorliegt und seitdem diskutiert wird. Aber nur auf den ersten Blick. Denn der gestern verabschiedete Kabinettsentwurf enthält – im Gegensatz zu allen anderen Versprechungen und Entwürfen der letzten beiden Jahre – etwas entscheidend Neues: Den Verzicht auf die Möglichkeit, fehlende Zustimmungen bei einer außergerichtlichen Einigung durch das Gericht ersetzen lassen zu können. Der Entwurf sieht nunmehr – im Gegensatz zum Entwurf mit Stand vom 18.01.12 – die Streichung des § 305a InsO aus dem Gesetzesentwurf und die Streichung des gegenwärtig geltenden § 309 InsO (u.a.m.) vor. Das klingt nicht sehr aufregend, bedeutet aber schlichtweg das Ende einer effektiven Insolvenzvermeidung.

Dies geschah offenbar so unerwartet, dass es selbst in der Meldung des Forums Schuldnerberatung vom 18.07.12 heißt: “Soweit aus der Presseerklärung ersichtlich, wurden keine gravierenden Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom Januar dieses Jahres in den Gesetzesentwurf eingefügt […] Auch bei der Gestaltung des außergerichtlichen Einigungsversuches gibt es im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf offensichtlich keine Änderungen.”

Leider muss man aber feststellen, dass die nunmehr geplante Änderung nicht nur gravierend, sondern katastrophal ist.

Was bislang geplant war

Der Referenten-Entwurf vom 18.01.2012 (REF 18.01.12) sah folgende Regelung vor (S. 14):

§ 305a
Antrag auf Zustimmungsersetzung

(1) Hat sich ein Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht geäußert oder ihn abgelehnt, kann der Schuldner die Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht beantragen. Als Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans gilt auch, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

(2) Der Antrag auf Zustimmungsersetzung ist nur zulässig, wenn weniger als die Hälfte der benannten Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ausdrücklich abgelehnt hat und die Summe der Ansprüche der ablehnenden Gläubiger kleiner ist als die Hälfte der Summe der Ansprüche aller benannten Gläubiger. Dem Antrag sind die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger sowie die Erklärung beizufügen, dass die Vermögensübersicht und der Schuldenbereinigungsplan allen darin genannten Gläubigern in der dem Gericht vorliegenden Fassung übersandt wurden.

Bislang war der Sinn der Ersetzungsmöglichkeit unstrittig. Und noch im Referentenentwurf hieß es (REF 18.01.12, S. 56):

Außergerichtliche Einigungen ermöglichen auch eine einfachere, schnellere, kostensparende und dem Einzelfall angemessene Bewältigung der Entschuldung. So können beispielsweise in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Mittel von dritter Seite (Zuschüsse aus kommunalen Stiftungen, Umschuldungsdarlehen von Resozialisierungsfonds für Straffällige, Unterstützung durch Angehörige, vorweggenommener Erbausgleich) einbezogen, mehrere überschuldete Personen (Ehegatten, Partner, Familienangehörige) in einen Schuldenbereinigungsplan eingebunden, die Plan-Laufzeit variiert und spezielle Verwertungsvereinbarungen (z. B. bei schwer veräußerbaren Immobilien) getroffen werden.

Der Zwang zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch wird daher grundsätzlich beibehalten. Die Chancen für den außergerichtlichen Einigungsversuch sollen jedoch […] erhöht werden. [Es] […] wird dem Schuldner nach §§ 305a ff. InsO-E ermöglicht, die Zustimmung ablehnender Gläubiger zum vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ersetzen zu lassen…

und (REF 18.01.12, S. 28):

Eine Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs soll […] erreicht werden

und (REF, 18.01.12, S. 43, sub zu Nummer 14):

Neben dem außergerichtlichen Einigungsversuch besteht in Verbraucherinsolvenzverfahren – auch wegen der Verkürzung der Dauer der Restschuldbefreiung – kein Bedürfnis für ein [Insolvenz-]Planverfahren*.

Die geplante Regelung wurde durch die Mehrzahl der zum Entwurf (REF 18.01.12) abgegebenen Gutachten begrüßt.

Warum das plötzlich nicht mehr gelten soll

Der Regierungsentwurf vom 18.07.12 (REGE 18.07.12) streicht die Ersetzungsmöglichkeit nunmehr gleichwohl vollständig. Es wird nicht nur die avisierte Verfahrenserleichterung zurückgenommen, es wird auch die bisher geltende Ersetzungsmöglichkeit gestrichen. Im REGE heißt es jetzt nur noch (REGE 18.07.12, S. 56):

Das Verbraucherinsolvenzverfahren war von Anfang an von dem Bemühen getragen, einerseits für die überschuldeten Personen zügig einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, anderseits jedoch die Gerichte soweit als möglich zu entlasten. Diesem Ziel diente der im bisherigen Recht vorgesehene Schuldenbereinigungsplan, der seine Funktion jedoch nur unzureichend erfüllen konnte. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nach dem Zweiten Abschnitt vollständig abzuschaffen und stattdessen einer weit verbreiteten Forderung zu entsprechen, den Insolvenzplan* auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zuzulassen.

Was heute gilt

Man muss wissen: Außergerichtliche Einigungen können schon nach dem heute geltenden Gesetz durchgesetzt werden, indem fehlende Zustimmungen von Gläubiger durch das zuständige Amtsgericht ersetzt werden (§ 309 InsO geltende Fassung). Bisher ist hierfür ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erforderlich. Dies verlangt in der gegenwärtigen Ausgestaltung sicher von Schuldnerbertungsstellen und Gericht einen zum Teil unnötigen Aufwand, da quasi das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wiederholt wird. Geplant war (REF 18.01.12) die Erleichterung dieser Ersetzung. Eine von Anfang an in Aussicht gestellte und sinnvolle Änderung.

Wozu Ersetzung nötig ist

Das Ersetzungserfordernis folgt dem bekannten Umstand, dass es bei außergerichtlichen Einigungen immer wieder geschieht, dass sich einzelne Gläubiger einer Vereinbarung verweigern. Nehmen wir folgenden Fall: Ein Schuldner hat 10 Gläubiger und insgesamt 20.000 Euro Schulden. Neun Gläubiger stimmen einem außergerichtlichen Plan zu, ein Gläubiger – möglicherweise nur mit einer sehr geringen Forderungssumme – lehnt ab oder nimmt am außergerichtlichen Einigungsversuch erst gar nicht teil. Was macht man dann? Bislang war die Ersetzung die einzige Möglichkeit, Druck auf diese Gläubiger auszuüben und eine für alle Beteiligten wirtschaftliche sinnvolle Einigung durchzusetzen. Kompetente und spezialisierte Schuldnerberatungen nutzen diese Möglichkeiten daher auch konsequent. Die Möglichkeit der Ersetzung war in sich schlüssig und notwendig. Die vollständige Abschaffung, wie sie nunmehr geplant ist, bedeutet: Eine außergerichtliche Einigung kann insolvenzvermeidend nur noch dann wirken, wenn alle Gläubiger einem vorgelegten Plan zustimmen. Einzelne Gläubiger können die wirtschaftlichen Interessen der Mehrheit der Gläubiger damit schädigen, indem sie dem Plan nicht zustimmen. Der Schuldner hat dann ausschließlich nur noch die Möglichkeit, in Insolvenz zu gehen.

Was ist die Konsequenz?

Das ist leicht zu sagen. Außergerichtliche Schuldenberatung wird von den letzten Stellen, die sich intensiv um eine Insolvenzvermeidung bemühen, weitgehend nur noch als Voraussetzung zur Insolvenzbeantragung erledigt werden können. Man muss auch weiter – sofern es sich um eine Verbraucherinsolvenz handelt – einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternehmen; dies stellt auch nach dem Regierungsentwurf vom 18.07. noch grundsätzlich eine Antragsvoraussetzung für die Privatinsolvenz dar. Rechtliche Möglichkeiten der Durchsetzung eines Planes wären dann aber gleich Null.

Rechtliche Möglichkeiten der Durchsetzung eines Planes gleich Null

Nutznießer sind die Gläubiger, die sich generell Einigungsversuchen widersetzen. In aller Regel aus Unkenntnis der Rechtslage, der Konsequenzen oder nur aus bösem Willen. Leidtragende sind hingegen nicht allein Schuldner, sondern auch Gläubiger, die einem wirtschaftlich sinnvollen Bereinigungsplan zugestimmt haben und nunmehr in der Regel auf die auskehrungslose Insolvenz des Schuldners verwiesen werden. Und dies auch dann, wenn außergerichtlich annehmbare und wirtschaftlich sinnvolle Quoten erreicht werden könnten.

Ein solcher gesetzgeberischer Schwenk in der letzten Minute zeugt – bei allem Respekt – von wenig Kenntnis und Kompetenz. Die Insolvenzordnung war in Deutschland zwar noch nie ein Sinnbild für Schlüssigkeit und Effektivität. Sie stand von Anfang an im Dienste der Inkassoindustrie. Deren Bedenken, so schludrig und übertrieben sie auch immer waren, wurden immer sehr “ernst” genommen. Die Anregungen von anderer Seite werden allenfalls marginal beachtet. Man muss allerdings der Fairness halber auch vermerken, dass in diesem speziellen Fall die zum Teil seit 2007 diskutierte Umgestaltung der Regelung (so, wie sie noch im Referentenentwurf vom 18.01.12 vorgesehen war) grundsätzlich auch von Spitzenverbänden der Inkassounternehmen begrüßt wurde.

Folgen, die vorhersehbar sind

Es wäre übertrieben, aus der geplanten Abschaffung der Ersetzungsmöglichkeit den Untergang des Abendlands herzuleiten. Aber es darf gleichwohl festgestellt werden, dass die wenigen seriösen Schuldnerberatungen, die heute sehr gründlich und mit hohem Aufwand tätig sind, kaum noch motiviert sein können, ihre Arbeit fortzusetzen. Qualität wird in diesem Bereich fast ausschließlich durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien erbracht. Aber nur noch sehr wenige sind hier aktiv tätig. Man setzte von Beginn an auf die Wohlfahrtsverbände,  zog aus der dürftigen Erfolgsquote der Schuldnermassenabfertigungstellen (natürlich arbeiten nicht alle schlecht, es gibt auch sehr ermutigende Ausnahmen) den fehlerhaften Schluss, dass außergerichtliche Einigungen nur ausnahmesweise erfolgreich sind und schränkte  Schritt für Schritt die Möglichkeit ein, durch Beratungsscheine der Amtsgerichte eine Kostenübernahme zu ermöglichen. Dass eine Rechtsanwaltskanzlei auf anderen Gebieten schneller wirtschaftliche Erfolge erzielen kann, als im Rahmen einer mager vergüteten Schuldnerberatung, versteht sich von selbst. Aber für die, die es trotz allem tun: Wozu soll eine qualitativ hochwertige Schuldnerbetreuung überhaupt noch gut sein, wenn es keine rechtlichen Möglichkeiten mehr gibt, tragfähige Einigungen durchzusetzen?

Menschen scheuen sich vor einer Insolvenz. Aus gutem Grund. Sind sie erst einmal drin, fragen sie sich natürlich, ob eine vorzeitige Beendigung unbedingt teuer erkauft werden muss.

Warum dann überhaupt noch außergerichtliche Einigungsversuche?

Warum es sie bisher gibt, liegt auf der Hand. Sie sind wirtschaftlich sinnvoll. Vor allem für die Gläubiger. Ist ein Schuldner erst einmal in Insolvenz, bekommen Gläubiger meist gar nichts mehr. Außergerichtlich lassen sich sehr oft noch Quoten von 20-80% erreichen. Damit ist auch dem Schuldner gedient, der eine Insolvenz durch Aufbringung besonderen Einsatzes vermeiden will. Die Verkürzung der Insolvenzzeit, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen ist, stellt nur beschränkt eine Alternative dar. Zum einen setzt dies voraus, dass der Schuldner 25% in der kurzen Frist von drei Jahren aufbringt, zum anderen aber ist dadurch die Insolvenz nicht vermieden worden. Die Vermeidung der Insolvenz aber ist genau das, was Schuldner dazu bringt, überobligatorische Anstrengungen zu unternehmen und ihre Möglichkeiten im Rahmen eines Planangebotes auszuschöpfen. Wer glaubt, diese Motivation könnte unproblematisch auch in einer Insolvenz kultiviert werden, hat das nicht verstanden. Menschen scheuen sich vor einer Insolvenz. Aus gutem Grund. Sind sie erst einmal drin, fragen sie sich natürlich, ob eine vorzeitige Beendigung unbedingt teuer erkauft werden muss. Das im jetzigen Entwurf statt der Ersetzung vorgesehene Insolvenzplanverfahren* ist keine Alternative, die einen sinnvollen Ersatz darstellen würde.

das letzte Stück Parität zwischen Schuldner und Gläubiger wird damit verschwinden

Ausblick: Wolkig bis düster

Sollte die Kabinettsversion des Stückwerkgesetzes Wirklichkeit werden, ist völlig unklar, warum außergerichtliche Schuldenbereinigungen überhaupt noch durchgeführt werden sollen. Denn das letzte Stück Parität zwischen Schuldner und Gläubiger (für den Schuldner natürlich seit jeher im Milligrammbereich) wird damit verschwinden. Diejenigen, die eine Einigung mit allen Gläubigern erzielen können, können das notfalls auch ohne Insolvenzordnung. Wozu also noch? Diese Frage stellt sich der nächste Gesetzesentwurf in ein paar Jahren. Denn es ist absehbar: Wenn § 305a InsO-E (bzw. die geltenden Regelungen in §§ 305ff, 309 InsO) wie geplant gestrichen wird (werden), dann ist das gesetzliche Erfordernis, vor Insolvenzbeantragung ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, bloße Farce. Wie diese Richtungsänderung eine Entlastung der Gerichte erzeugen soll (das ist eines der Ziele der Gesetzesänderung), bleibt schleierhaft. Vielleicht so: Es wird Schuldner geben, die gar nichts mehr unternehmen, weil sie nicht in Insolvenz gehen wollen. Und natürlich: Da eine Ersetzung in keiner Weise mehr stattfindet, haben die Richter die Sachen noch schneller vom Tisch, indem sie sie einfach an den Treuhänder weiterreichen können.

Die Leidtragenden sind – und das ist der Clou – in erster Linie nicht die Schuldner, sondern die Gläubiger

Profitieren können von dieser Entwicklung nur die Insolvenzverwalter und Treuhänder, denn sie werden noch mehr Arbeit bekommen. Die Leidtragenden sind – und das ist der Clou – in erster Linie nicht die Schuldner, sondern die Gläubiger. Denn sie erhalten statt der Verhandlungsbasis einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung das vage Versprechen, Schuldner würden sich in der Insolvenz schon mühen, auf die 25% zu kommen.

Die“gute” Nachricht

…es ist noch ein Kabinettsentwurf. Wir dürfen also noch hoffen, dass es Experten gibt, die sich gegen diese geplante Änderung wenden.

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* Ein Insolvenzplan bzw. -verfahren hat mit einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und der Ersetzung von Zustimmungen zu solchen Plänen nichts zu tun; es ist etwas völlig anderes (aliud), denn Insolvenzplanverfahren setzen die Insolvenz voraus und wenden sie nicht ab. Eine solche Verfahrensform besteht derzeit nur für Regelinsolvenzen (im Gegensatz zu Verbraucher- bzw. Privatinsolvenzen) und dient dazu, Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung im Insolvenzverfahren zu geben.
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