Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen

Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt es seit Dezember 2021 einen neueren Stand: First-in-first-Out ist nun direkt in das Gesetz aufgenommen worden, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (Frage 13)
BGH[19. März 2015] Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen die Commerzbank* beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung erwirkt, die für alle übrigen Banken ebenfalls zu beachten ist. Neben einigen speziellen Fragen wendet sich der BGH auch der Frage zu, ob bzw. inwieweit einem Kontoinhaber das Recht zusteht, die Rückumwandlung seines P-Kontos zu verlangen. Im Ergebnis bestätigt der BGH dieses Recht und kommt damit zum gleichen Ergebnis wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 26.06.12 (wir berichteten), dem sich der BGH in dieser Entscheidung auch ausdrücklich anschließt.

Anspruch auf Rückumwandlung: Ja

Das Problem besteht hier wie so oft darin, dass der Gesetzgeber die Rückumwandlung nicht direkt geregelt hat. Vermutlich, weil er davon ausgehen musste, dass diese Frage sich aus dem gesunden Menschenverstand heraus selbst lösen müsste. Wie so oft in den vergangenen Jahren muss man aber feststellen, dass hier offenbar alles ausdrücklich geregelt sein muss. Diese Aufgabe hat die Rechtsprechung übernommen, zunächst das OLG Schleswig-Holstein, nunmehr der BGH. Die Argumentation:

1. Das Pfändungsschutzkonto ist kein anderes Konto, sondern nur das “normale Konto” mit Zusatzfunktion. Demnach bewirkt die Ein- oder Abschaltung des P-Konto-Schutzes nicht, dass ein neues Konto entsteht. Daraus ergibt sich dann aber auch, dass die Beseitigung (wie auch schon die Einrichtung) des P-Konto-Schutzes nicht die Einrichtung eines neuen Kontos bedeutet, sondern das Konto nach wie vor fortbesteht, womit auch der bisherige Vertrag fortbesteht. Die Bank kann die Ein- oder Ausschaltung des P-Kontoschutzes also nicht nutzen, um neue Vertragsbedingungen zu installieren:

a) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings, soweit es – im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu der in Nr. 1.3 Satz 2 der Zusatzvereinbarung enthaltenen Klausel – davon ausgegangen ist, dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos stehe bereits kein Anspruch auf Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in das herkömmlich geführte Girokonto zu, sondern er müsse stattdessen nach Beendigung des Pfändungsschutzes die Neueröffnung eines Girokontos beantragen. Zwar ist ein solcher Rückumwandlungsanspruch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere betrifft § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nur die Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto auf Verlangen des Kunden, nicht aber den umgekehrten Fall der Beendigung dieser Kontoführung. Indes folgt der Rückumwandlungsanspruch daraus, dass das Pfändungsschutzkonto keinen selbständigen, vom bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten darstellt, der- ersatzlos- an die Stelle des bisherigen Vertrages über das herkömmliche Girokonto tritt. Vielmehr wird der gesetzliche Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem Girovertrag über das schon bestehende oder neu einzurichtende Girokonto – als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB – aufbaut (Senatsurteil vom 13. November 2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 19 f.). Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrundeliegende herkömmliche Girokonto fort (OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1920; siehe auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 630; aA LG ltzehoe, Urteil vom 28. September 2011 – 2 0 142/11, S. 10, n.v.; Bach-Heuker, BuB, Rn. 2/1244).

2. Im Übrigen spricht für diese Sichtweise auch, dass der Bankkunde nicht befürchten muss, auf Dauer an das P-Konto gebunden zu sein und schon deshalb von der Einrichtung des P-Konto-Schutzes absieht:

Für die Annahme eines Rückumwandlungsanspruchs spricht auch, dass der Zugang zum gesetzlichen Kontopfändungsschutz unzumutbar erschwert würde, wenn der Kunde befürchten müsste, dass er sein Girokonto insgesamt verliert, sofern das Bedürfnis für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes wegfällt (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534). Der Hinweis der Beklagten, dem Kunden stehe es frei, bei seiner oder einer anderen Bank ein neues Konto zu eröffnen, wird dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes, den Verlust des Girokontos zu verhindern
(BT-Drucks. 16fi615, S. 1), und dem damit verbundenen gesetzgeberischen Anliegen, dem Kunden den Weg zurück in die “Normalität” zu ermöglichen (vgl. Plagemann, FD-SozVR 2012, 340243), nicht gerecht.

Frist: Zum Monatsende

3. Bezüglich Umwandlungsanspruch entspricht das BGH-Urteil der Argumentation des OLG Schleswig-Holstein, beantwortet aber nun noch zusätzlich die Frage, ob die Rückumwandlung auf das Monatsende gesetzt werden darf, oder ein Anspruch auf eine kürzere Frist besteht. Hier stellt der BGH fest, dass…

[…] eine Aufhebung des Pfändungsschutzes erst zum Monatsende dem gesetzlichen Leitbild des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes nicht widerspricht.

Der BGH begründet das damit, dass die in § 850k Abs. 7 Satz 3  ZPO geregelte 3-Werktagsfrist für die Einrichtung des P-Kontos nicht spiegelbildlich auf dessen Beseitigung angewendet werden kann, da ein vergleichbares Eilbedürfnis bei der Beseitigung mangels akuter Pfändungslage nicht mehr besteht. Die Frist für die Rückumwandlung ist nach den Geboten der Angemessenheit zu bestimmen:

Die Vereinbarung einer derartigen Kündigungsfrist steht weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des§ 850k ZPO in Widerspruch. Vielmehr belegen die Gesetzessystematik und der Wille des Gesetzgebers, dass die Rückumwandlung an eine angemessene Frist – wie die hier streitige Regelung zum Monatsende – geknüpft werden darf.

Nach den Geboten von Treu und Glauben wird den schutzwürdigen Interessen des Kunden vielmehr durch eine Rückumwandlung in angemessener Frist genügt.

4. Zwar hat der BGH hier nur die Zulässigkeit der entsprechenden AGB-Klausel begutachtet. Aus der Argumentation lässt sich aber entnehmen, dass der BGH diese Frist nicht nur allgemein für zulässig und angemessen, sondern auch als notwendig ansieht. Letzteres deshalb, weil eine Pflicht zur sofortigen Rückumwandlung zum Missbrauch des P-Kontos führen könnte:

Überdies ist eine Kündigungsfrist zum Monatsende geeignet, die denkbare und daher bei der AGB-rechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigende Gefahr eines Missbrauchs des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes durch sogenanntes “P-Konto-Hopping” zu verhindern. Andernfalls könnte nämlich ein Kunde das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto abheben, den Pfändungsschutz sofort aufheben, unmittelbar darauf ein anderes Konto zum Pfändungsschutzkonto erklären und sich so innerhalb eines Monats mehr als den pfändungsfreien Betrag sichern (vgl. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 534, 540, 633).

Nachteile nach Abschaltung des P-Konto Schutzes: Unzulässig

5. Ferner beschäftigt sich der BGH in seinem Urteil mit der Frage, ob die AGB der Bank eine Klausel enthalten darf, wonach die Führung des Girokontos nach Aufhebung des Pfändungsschutzes nur noch auf Guthabenbasis erfolgt. Der BGH verneint dies.

Das gesamte Urteil können Sie hier als PDF downladen;

Download: BGH Urteil XI ZR 187/13, 10.02.15

Begründung immer noch lesenswert und weiter aktuell:

OLG Schlesw.-Holst. Urteil 2 O 142/11 26.06.12

__________________________
* Die Identität der verklagten Bank ergibt sich aus der Presseerklärung des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vom 16.03.15 (LINK).

 

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20 Comments

  1. Hallo, ich habe im letzten Monat mein P-Konto wieder als normales Girokonto umgewandelt. Hatte auch keine Probleme damit. Ich bin jetzt seit letztem Jahr in der Wohlverhaltensphase und es besteht noch eine Pfändung auf meinem Konto, diese ist aber in der Insolventaufstellung enthalten. Wir, d.h. mein Treuhänder und auch mir ist es bisher nicht gelungen die Pfändung von meinem Konto zu bekommen. Ist es ratsam mein Konto wieder in ein P-Konto um zu wandeln? Am 25.01.2024 wird mein Insoventverfahren incl. Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung beendet sein.


    ANTWORT: Die Frage gehört nicht so ganz zum Thema des Artikels (denn Ihr Problem besteht ja nicht darin, dass Sie den P-Kontoschutz nicht hätten beseitigen können), ich will Ihnen aber dennoch kurz antworten: eine Beseitigung des P-Konto-Schutzes nach Aufhebung der Insolvenz (= Wohlverhaltensphase), ist nur dann ratsam, wenn keine Pfändung mehr auf dem Konto vorhanden ist. Gläubiger dürfen Pfändungen, die schon zum Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz bestanden haben, noch bis zur Restschuldbefreiung auf dem Konto vorhalten. D. h., dass auch Insolvenzgläubiger nicht gehindert sind, die Pfändung auf dem Konto weiter zu unterhalten. Das hat der Gesetzgeber ganz bewusst so geregelt, weil er verhindern wollte, dass im Falle der Versagung der Restschuldbefreiung der Gläubiger seine Pfändungstellung verliert. Das ist zwar eine große Unsinnigkeit, aber es ist so. D. h., dass mit der Aufhebung der Insolvenz nur der Bezug des Kontos zur Insolvenz beseitigt ist, die bestehenden Pfändungen aber weiterhin wirksam sind. Sie können jetzt entweder den P-Konto-Schutz wieder aktivieren und gegebenenfalls Freigabeanträge gegen die noch bestehenden Pfändungen stellen (immerhin hat der pfändende Gläubiger, der auch Insolvenzgläubiger ist, keinen Anspruch auf Auskehrung) oder Sie versuchen, bei einer anderen Bank ein Konto neu zu eröffnen. Ein neues Konto bei einer anderen Bank könnte dann ohne jede Beschränkung geführt werden.

  2. Hallo. Ich habe seit einigen Jahren ein P-Konto bei der Sparkasse. Es befinden sich 4 Pfändungen auf dem Konto. Mit allen 4 Gläubigern habe ich bereits eine Ratenzahlung vereinbart. Die Pfändung zurück zu nehmen, damit ich ruhigenden Gewissens mein Konto wieder in ein normales Giro Konto umwandeln lassen kann, haben die Gläubiger jedoch nicht zugestimmt. Nun ist meine Frage: wenn ich mein P-Konto jetzt trotzdem in ein Giro Konto umwandeln lasse, wird dann mein Geld trotz Ratenzahlung mit den Gläubigern gepfändet und/oder mein Konto gesperrt, sodass ich an gar kein Geld mehr ran komme? Vielen Dank für die Antwort.


    ANTWORT: ja, das wäre in keinem Falle ratsam. Wenn Sie den P-Konto-Schutz beseitigen, obgleich noch eine Pfändung auf dem Konto liegt, bedeutet dies, dass Sie überhaupt nicht mehr auf das Konto zugreifen können (also noch nicht mal auf den Freibetrag). Ohne Probleme lässt sich der Pfändungsschutz erst beseitigen, wenn alle Pfändungen vollständig deaktiviert sind, was regelmäßig nur durch die Rücknahme, Aufhebung oder Erledigung der Pfändung möglich ist. Die Bank beachtet von sich aus nicht, dass Sie eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger haben, da diese Vereinbarung die Pfändung nicht automatisch erledigt.

  3. Guten Tag, ich habe mich mit einem Gläubiger auf eine Ratenzahlung geeinigt. Der Gläubiger teilte mir mit,dass die Forderung ruhendgestellt ist. Reicht eine Ruhendstellung aus,um mein P-Konto in das ursprüngliche Girokonto umzuwandeln? Und muss meine Hausbank der Ruhendstellung tatsächlich zustimmen? Vielen Dank im Voraus.


    ANTWORT: Ihre Frage macht mich etwas betroffen, denn es gibt gute Gründe davon auszugehen, dass der Artikel genau diese Frage beantwortet. Nein, Sie können die Ruhendstellung bei der Bank nicht erzwingen. Das ist Ergebnis dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs. D. h. nicht, dass die Ruhendstellung verboten wäre, es gibt nur keinen Anspruch darauf, dass die Bank das macht. Da der Gläubiger der Ratenzahlung zugestimmt hat, muss er dann andere Wege finden, um die Pfändung auszusetzen, und dafür gibt es dann nur noch die Pfändungsrücknahme. Der Ansprechpartner ist also nicht die Bank, sondern der Gläubiger.

  4. Dass über eine Rückumwandlung ein Gericht entscheiden musste ist ein Armutszeugnis. Auch wenn es wahrscheinlich in der Praxis nicht so häufig vorkommen wird, sollte es dem Kontoinhaber obliegen, ob er das Koto als P-Konto oder ohne Pfändungsschutz führen möchte. Jeder der den „Makel“ der Mittellosigkeit ablegen möchte, sollte dies ohne Inanspruchnahme von Gerichten tun können.

  5. Sehr geehrte Kanzleiberatung, im Februar 2017 wurde mir vom Amtsgericht mit Beschluss die Rechtsschuldbefreiung erteilt. Auf kürzlicher Anfrage bei meiner Bank, ob mein Pfändungsschutzkonto nun wieder ein “normales” Konto werden könne, bekam ich als Anwort, ich müsse mich an das Vollstreckungsgericht oder an den Gläubiger wenden, damit der Gläubiger die Pfändung von meinem Konto herunter nimmt. Demnach besteht mindestens eine Pfändung auf meinem Konto.Das Problem ist, dass ich schon beim Vollstreckungsgericht war. Dort wurde mir mitgeteilt, ich müsse mich an die Bank wenden. Die Bank teilte mir widerum mit, ich solle mich an das Vollstreckungsgericht wenden. Der nächste Weg war dann der zur Insolvenzverwalterin/Treuhänderin. Diese teile mir jedoch mit, dass dies nichts mehr mit ihr zu tun hätte. In der ersten Antwort von Ihnen in den Kommentaren habe ich gelesen, dass wenn die Restschuldbefreiung einmal erteilt wurde, die Gläubiger dazu gezwungen sind, die Pfändung/Pfändungen herunter zu nehmen, und das gegebenfalls noch eine Aufforderung gesendet werden muss. Nur wie finde ich heraus, wer der Gläubiger ist, an den die Aufforderung gesendet werden muss? Da es sich aus einer Zeit handelt, in der ich aus gesundheitlichen Gründen meine Selbstständigkeit verlor und damit auch meine private Krankenversicherung, kommen hier mehrere Ärzterechnungen in Frage. Wer von diesen nun letztendlich die Pfändung auf mein Konto veranlasst hat weiß ich nicht. Vielleicht sind es auch mehrere. Wie kann ich hier weiter vorgehen? An wen soll ich mich wenden? Vielen herzlichen Dank für eine Antwort. L.B.


    ANTWORT: Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind beim Vollstreckungsgericht nur “durchlaufende Posten”; das wird dort nicht archiviert in der Weise, dass das Gericht jederzeit feststellen könnte, welche Beschlüsse da im einzelnen ergangen sind. Das ist also klar, dass man Ihnen dort nichts sagen kann. Die Schutzanträge gegen Pfändungen setzen zudem immer voraus, dass man genau bezeichnen kann, wer da gepfändet hat. Einen Antrag auf Blankettfreigabe (so sinnvoll eine solche rechtliche Regelung auch ist) sieht das Gesetz hier nicht vor. Wenn Sie es selbst nicht rekonstruieren können, wer da auf dem Konto “sitzt”, bleibt nur noch die Bank. Die Bank kann Ihnen selbstverständlich sagen, wer da eine Pfändung hält, denn die Beschränkungen bestehen ja allein deshalb, weil dort eine Pfändung vorliegt. Das wird die Bank Ihnen auch sagen, wenn Sie um Auskunft bitten. Falls da am Schalter nichts zu machen ist, sollten Sie es schriftlich einreichen. Falls Ihnen das alles zu viel wird könnten Sie natürlich auch ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen und das Ganze hinter sich lassen. Ansonsten muss ich leider sagen, dass Ihre Frage deshalb das Thema des obigen Artikels nicht trifft, weil es dort darum geht, dass Sie jederzeit den P-Konto-Schutz beseitigen lassen können. Das ist auch in Ihrem Falle möglich, nur eben nicht ratsam, denn mit Verlust des P-Konto-Schutzes haben Sie gar keinen Schutz mehr gegen die derzeit (zu Unrecht) noch bestehenden Pfändungen.

  6. Hallo und vielen Dank erstmal für Ihre großen Bemühungen Menschen kostenlos in schweren Zeiten beizustehen. Ich warte jetzt auf die Restschuldbefreiung. Die Frist für Einwende, Einsprüche etc. Ist Anfang Dezember abgelaufen. Ich hatte noch nie eine Pfändung auf meinem Konto laut Aussage der Sparkasse. Jedoch hat mein IV/Th ( und auch die Bank) mir gesagt das ich nicht mein Pkonto umwandeln bzw die “zusatzfunktion deaktivieren ” kann und in ein normales ändern darf. Ich müsse auf die Rsb warten und dann nochmal 2 wochen bis diese rechtskräftig ist. Muss ich etwas befürchten, seitens IV/Th wenn ich auf mein Recht bestehe und zum Monatsende die Änderung verlange?
    Mit freundlichen Grüßen Tom


    ANTWORT: normalerweise ist es so, dass die Umstellung des P-Kontos nicht erst zur Erteilung der Restschuldbefreiung, sondern bereits zum Zeitpunkt der Aufhebung der Insolvenz möglich ist. Ein Problem gibt es nur, wenn noch Pfändungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung bestehen. Gläubiger können diese Pfändungen formal bis zur Restschuldbefreiung aufrechterhalten. Ich nehme an, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder auf diesen Umstand hingewiesen hat, denn nur so macht die ganze Sache Sinn: wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, ist der Gläubiger gezwungen, die Pfändung herunter zu nehmen. Da ihm gegebenenfalls dazu noch eine Aufforderung gesendet werden muss und er auch Zeit haben sollte, hierauf zu reagieren, sollte man diese 14 Tage noch einrechnen. Wenn es aber bei Ihnen so ist, dass es gar keine Pfändung auf dem Konto gibt, können Sie jederzeit das Konto umstellen. Das wäre aber dann auch schon zu dem Zeitpunkt möglich gewesen, als die Insolvenz aufgehoben wurde bzw. die Wohlverhaltensphase begann (ich gehe davon aus, dass das bei Ihnen schon vor einiger Zeit geschehen ist). Der Insolvenzbezug des Kontos entfällt nämlich bereits mit Aufhebung der Insolvenz und nicht erst zur Restschuldbefreiung. Dem Insolvenzverwalter/Treuhänder dürfte egal sein, was mit Ihrem Konto geschieht, deshalb sehe ich nicht, inwiefern Sie da etwas falsch machen könnten. Zusammengefasst kann man feststellen: Nur für den Fall, dass Sie sich nicht sicher sind, ob nicht doch noch Pfändungen auf dem Konto vorhanden sind oder (sehr unwahrscheinlich, technisch aber möglich) die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hat, wäre es besser, den P-Kontoschutz noch beizubehalten. In allen anderen Fällen können Sie das jederzeit machen. Sofern dies vor der Restschuldbefreiung geschieht sollte man der Bank mitteilen, dass die Insolvenz bereits aufgehoben ist (am besten mit Vorlage des Aufhebungsbeschlusses), denn das bewirkt, dass die Bank die Befreiung des Kontos aus der Insolvenz zur Kenntnis nimmt. Automatisch geschieht das häufig nicht.

  7. Ich habe ein p Konto habe mich mit einem Gläubiger geeinigt über eine Ratenzahlung immer zum 1. Jeden Monats habe die Überweisung am 29 8 online bei meiner Bank Postbank aufgegeben diese wurde nicht abgebucht da mein Verfüngungsrame nicht lange obwohl meine Rente Uf dem Konto sind ich ein Guthaben von 1004 Euro habe ich erwarte jetzt Geld und kann die eine Pfändung die noch offen ist sofort überweisen und mein p Konto löschen und wieder normal Geld abheben


    ANTWORT: ich kann nicht wissen, warum Ihre Bank die Überweisung nicht durchführt. Aber offensichtlich sperrt die Pfändung nach wie vor den vollen Zugriff auf Ihr Konto. Wenn Sie in dieser Situation den P-Kontoschutz aufheben, werden Sie bis zur Abführung des Geldes überhaupt nicht mehr auf Guthaben zugreifen können. Das müssen Sie beachten! Der Gläubiger müsste in einer solchen Situation die Pfändung beseitigen, da Sie eine Zahlungsvereinbarung mit ihm geschlossen haben. Dann könnten Sie (im Übrigen ganz unabhängig davon, ob das Konto ein P-Konto ist oder nicht) sofort über alle Guthaben verfügen.

  8. Guten Abend, wir waren heute bei der Bank und wollten von denen Wissen ob man das P-Konto wieder in ein Girokonto nach der Insolvenz umwandel kann? Die Dame in Bank sagte wir würden nie wieder ein P- Konto bekommen. Die Umwandlung würde nicht gehen. Ist diese Aussage richtig? Angeblich wären es neue Gesetze in den Banken.


    ANTWORT: Nein, die Aussage ist nicht nur falsch, sie ist auch ein Ausweis für völlige Unkenntnis der Bankangestellten. Lassen Sie sich davon nicht irremachen. Sie sehen doch selbst, was der BGH hier entschieden hat. Das kann man notfalls zwangsweise gegen die Bank durchsetzen. In der Praxis habe ich aber noch nicht einmal erlebt, dass das notwendig gewesen wäre. Notfalls können Sie sich ja einmal sagen lassen, welche neuen Gesetzes es hier geben soll …

  9. hallo ich neziehe Rente und hatte gearbeitet deshalb wurde 60% meiner Rente einbehalten. Mittlerweile bin ich nach Ägypten umgezogen aber die Rente wurde nicht erhöht sondern blieb so als ob ich noch arbeite dies brschte mich in enorme Schuöden darf aber dss Existenzminimum nicht verlieren. Deshalb wollte ich mein Girokonto in ein P konto umwandeln die Bank weigert sich die Pfändungen kommen noch in ein paar wochen an dem Girokonto hängen 2 kredite die ich wegen der Fehlberechnumg der Rentenkasse auch nicht bedienen konnte was kanb ich tun


    ANTWORT: normalerweise dauert es nicht ganz so lange, bis sich antworte. Aber in Ihrem Falle weiß ich immer noch nicht so recht, was Ihre Frage mit dem oben stehenden Artikel zu tun hat. Hier geht es ja darum, dass der Kunde die Aufhebung des P-Konto-Schutzes auf dem Konto verlangen kann, während es Ihnen wohl (wenn ich es richtig verstehe) darum geht, dass Sie Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln wollen. Natürlich ist es recht leicht zu sagen, dass die Bank diese Verweigerung nicht aussprechen darf. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, den P-Konto-Schutz einzurichten, sobald der Kunde dies verlangt. Sofern eine Pfändung auf dem Konto bereits besteht, muss das auch in einer relativ kurzen Frist geschehen. Auch der Umstand, dass noch offene Kredite existieren, vielleicht sogar ein Überziehungskredit, ändert an dieser Verpflichtung nichts. Allerdings kann ich zum Zustand Ihres Kontos und der speziellen Problematik bei Ihrer Bank selbstverständlich hier nichs sagen.

  10. Mein Sohn hat vor 1 Jahr ein P Konto eingerichtet.Es bestehen noch mehrere Titel aber man konnte sich mit allen Gläubigern einigen und seit 1 Jahr werden die Raten pünktlich bezahlt.Die Bank weigert sich das P Konto wieder in ein G Konto umzuwandeln mit der Begründung es müssen erst alle Schulden komplett bezahlt sein. MFG


    ANTWORT: wenn Sie ganz sicher sind, dass die Pfändungen auf dem Konto keinen Bestand mehr haben, also die Gläubiger die Rücknahme der Pfändung dort bekannt gegeben haben, dann ist es durchaus nachvollziehbar, wenn Sie den P-Kontoschutz beseitigen wollen. Aber unabhängig vom Pfändungsstand auf dem Konto muss die Bank nach der hier dargestellten Rechtsprechung des BGH den P- Kontoschutz vom Konto (spätestens bis zum Ende des jeweiligen Monats) beseitigen, wenn der Kontoinhaber dies verlangt. Tut sie das nicht, können Sie gegen die Bank gerichtlich vorgehen und haben die besten Chancen, dies zu gewinnen, da die BGH-Entscheidung völlig unmissverständlich ist. Nur sollten Sie wirklich sicher sein, dass die Pfändungen auf dem Konto tatsächlich bereits zurückgenommen worden sind, denn ansonsten würde die Abschaltung des P-Konto-Schutzes bedeuten, dass keinerlei Zugriff auf das Konto mehr möglich ist.

  11. Guten Tag, ich habe mein P-Konto, nach Ablauf der Insolvenz, wieder in ein normales Konto umgewandelt. Jetzt sind wieder finanzielle Probleme aufgetreten und ich wollte das P-Konto wieder aktivieren. Mir wird von der Bank gesagt, dass geht ein zweites Mal nicht. Ist das richtig und was kann ich dagegen tun.


    ANTWORT: wie Sie ja oben an der Entscheidung selber sehen können, ist eine Bank nicht berechtigt, eine erneute Umwandlung in ein P-Konto zu verweigern. Das ist nur möglich, wenn dies rechtsmissbräuchlich geschieht. Das ist aber in dem von Ihnen geschilderten Fall mit Sicherheit nicht gegeben. Sie sollten sich auch mit Verweis auf die oben genannte Entscheidung nochmals an die Bank wenden und diese auffordern, den P-Kontoschutz einzurichten. Am besten tun Sie dies mit Fristsetzung und bestehen Sie darauf, eine schriftliche Antwort zu erhalten. Sollte die Bank sich dann immer noch weigern, können Sie rechtliche Schritte gegen die Bank einleiten (aufgrund der BGH-Entscheidung mit sehr guten Erfolgsaussichten).

  12. Hallo. Meine Frau Hat ein P Konto, Schufa Einkunft ist Mittlerweile verjährt. Sie Hat laut Bank noch ca.1400€ zu begleichen. Sie wollte kürzlich das P Konto auflösen, dies wurde bei der Bank abgelehnt. Nun soll sie beim gläubiger anrufen um Nachweisen zu können das keine Schuld mehr besteht. Meine Frage ist nun, Wenn kein Schufa Eintrag mehr besteht Wird dann nach der Auflösung des P-Kontos weiterhin der Offene Betrag gepfändet ? Hatte etwas von einer 5 Jahres Regelung gehört, da den Unternehmen auch dies Geld kostet und dann meist eingestellt wird. Kann man ein P-Konto wieder in ein Normales Konto trotz offener Forderung umwandeln lassen ?


    ANTWORT: die Bank muss spätestens zum Monatsende den P-Konto Schutz auf dem Konto streichen, wenn das der Bankkunde verlangt. Damit ist aber nur das Merkmal bzw. die Schutzfunktion P-Konto gemeint. Die Kündigung der Kontoverbindung selbst ist natürlich jederzeit möglich. Wenn die Bank dies nicht tut, dann meist, weil noch das Konto im Minusbereich ist. Allerdings muss die Bank auch in diesem Falle die Kündigung entgegennehmen, die Fortsetzung der Kontohaltung aufgrund des negativen Betrags ist dann Sache der Bank und bedeutet ja auch keine Kontonutzung mehr. Mit dem SCHUFA-Eintrag hat das alles nichts zu tun. Wenn der P-Konto-Schutz beseitigt wird, besteht aber auf dem Konto (falls es weiter genutzt werden soll) keinerlei Schutz mehr. Das empfiehlt sich also erst, wenn entweder die Pfändung abschließend geklärt ist oder das Konto überhaupt nicht mehr benutzt werden soll. Wenn ich Ihre Frage so verstehen soll, dass Sie den P-Konto Schutz beseitigen wollen, weil Sie der Auffassung sind, die Pfändung sei nicht mehr aktiv, müssen Sie zunächst prüfen, ob das tatsächlich so ist. Wie gesagt, die SCHUFA hilft Ihnen dabei überhaupt nicht weiter, denn nicht jeder Gläubiger, der pfänden kann, muss seine Forderung aktuell in der SCHUFA niederlegen. Viele Forderungen tauchen dort überhaupt nicht auf und sind gleichwohl vollstreckbar. Auch originären in der SCHUFA einmal enthaltene Forderungen können dort irgendwann ausgetragen werden, ohne dass die Forderungen erfüllt sein müssen. Eine Pfändung jedenfalls ist so lange möglich, bis die titulierte Forderung vollständig ausgeglichen ist.

  13. guten tag habe p konto bekomme immer am 15 des monats gehalt habe 1400 auf dem konto hatte ausgaben strom essen usw versicherungen mus miete zahlen noch kan nichts überweisen geht zurück 340 komme ich nur ran was tun mus ja bis zum 1 leben und der vermieter mahnt mich schon an kan ich zum bankschalter gehen und 600 freischalten lasen kan die bank mir helfen


    ANTWORT: So leid es mir tut, aber der Artikel behandelt eine völlig andere Frage, als Sie hier stellen. Das passt nicht wirklich hierher. Ich habe Ihre Frage deshalb unter einen Artikel mit einem passenden Thema verschoben und dort auch beantwortet:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/comment-page-11/#comment-2100

  14. Hallo, wir sind in der Wohlverhaltensphase und möchten das p-Konto wieder umstellen. Wir hatten vorher ein Haspa Joker Konto welches die durch das P-Konto umgestellt hatten. Nun wollen wir es wieder umstellen, aber auch zu den alten Vertrag sprich mit Joker und kein Guthabenkonto. Was können wir da tun?


    ANTWORT: Die Installation des P-Konto-Schutzes ändert an dem zugrunde liegenden Girokontovertrag nichts. D. h., als Sie damals diesen Schutz eingerichtet haben, wurde nicht das Konto geändert, sondern nur für Ihr damals bestehendes Konto dieser P-Konto-Schutz aktiviert. Man muss hier allerdings fairerweise hinzufügen, dass manche Banken rechtswidrig Ihre Kunden zu einem neuen Kontovertrag zwingen, wenn ein solcher P-Konto-Schutz verlangt wird. Wenn das bei Ihnen allerdings nicht der Fall ist, gilt das oben Gesagte. Sofern nicht aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung noch eine Pfändung auf dem Konto ist, ist die Beseitigung des P-Konto Schutzes auch ohne Probleme in der Wohlverhaltensphase möglich. Dadurch ist die Situation des Kontos dann genau dieselbe, wie sie vor Einrichtung des P-Konto-Schutzes bestanden hat.

  15. Hallo, wollte mein p konto wieder in ein Girokonto umwandeln. Nun verlangt die Bank eine Schufa auskunft bevor sie es vielleicht tun würden. Meine Frage: ist die Bank dazu brechtigt oder muss sie es auch ohne Schufa auskunft wieder umstellen


    ANTWORT: Wozu soll die Schufa-Auskunft hierbei gut sein? Nein, das ist nicht nötig. Die Bank muss(!) den P-Konto-Schutz ausschalten, wenn Sie es verlangen (bis spätestens Ende des Kalendermonats). Wenn sie dies nicht tut oder von Bedingungen abhängig macht, verhält sie sich rechtswidrig.

  16. habe Antrag bei der Postbank umwandeln vom Pfändunsgkonto zum Girokonto. Antwort abgelehnt für dieses Konto nur neues Konto mit neuer Kundennummer – Mist alle Abbuchungen und Überweisungen ändern


    ANTWORT: Naja, das P-Konto bzw. Pfändungsschutzkonto ist kein anderes Konto als das Girokonto selbst. Es ist Ihr Girokonto mit dem P-Konto Schutz. Und diesen P-Konto Schutz muss die Bank auf Ihre Anweisung hin aktivieren, aber auch deaktivieren. Der Clou ist: dadurch ändert sich das Konto in keiner Weise. Dazu ist die Bank auch gar nicht berechtigt. Ich weiß, dass Banken immer wieder versuchen auf diese Weise Kontomodelle zu wechseln, dies bleibt aber nach wie vor rechtswidrig.

  17. Guten Tag, wenn ich ein P-Konto wieder zum normalen Girokonto umgewandelt habe, muß ja auch der Eintrag in meiner Schufa gelöscht werden, der bei Einrichtung zum P-Konto entstand. Wie lange dauert dies bei der Schufa ? Vielen Dank für eine Info. MfG


    ANTWORT: Das geschieht sofort mit Abschaltung des P-Konto-Schutzes (also mit dem BGH spätestens zum Ende des jeweiligen Monats), denn diese Eintragung dient nur der Vergewisserung für die Bank, ob ein Kunde, der bei ihr die Einrichtung des P-Konto-Schutzes begehrt, bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank führt. Einen anderen Zweck hat diese Eintragung nicht und kann auch nicht für andere Zwecke genutzt werden. Vice versa: Wenn der P-Konto-Schutz “abgeschaltet” ist, gibt es keinen Hinweis mehr auf ein aktives P-Konto. Nur so ist es im Übrigen ja auch nur möglich, den P-Konto-Schutz nahtlos bei einer anderen Bank zu realisieren.

  18. Hallo! Ich habe seit Januar d. J. ein P-Konto aufgrund einer Pfändung. Nun habe ich mich mit meinem Gläubiger auf monatliche Rückzahlung geeinigt. Der Gläubiger verischerte mir, sobald die Rate bei Ihnen eingegangen sei, die Pfändung titelwahrend ruhig zu stellen. Sobald das der Fall ist, möchte ich mein Konto wieder in ein normales G-Konto umwandeln, da mich das total abnervt, dass man nicht auf das ganze Guthaben zugreifen kann. Können Sie mir sagen, wie lange es dauert, bis ein P-Konto wieder in ein normales G-Konto umgewandelt ist? Vielen Dank!


    ANTWORT: Der BGH hat in der obigen Entscheidung festgelegt, dass Banken verpflichtet sind, die Abschaltung des P-Konto-Schutzes vorzunehmen, wenn der betreffende Bankkunde dies verlangt. Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass es völlig in der Entscheidungshoheit des Bankkunden liegt, wann und ob er den P-Konto-Schutz wieder beseitigen will. Die einzige Einschränkung ist, dass die Bank die Umstellung auf den Monatsletzten des jeweiligen Monats setzen darf (bzw. soll). Diese Einschränkung besteht, um den Wechsel von Konten innerhalb eines Monats zu verhindern, da dadurch gegebenenfalls eine doppelte Freistellung auf verschiedenen Konten erfolgen könnte. Kurz gefasst: Wenn Sie jetzt die Beseitigung des P-Konto Schutzes von Ihrer Bank verlangen, muss diese spätestens Ende April den P-Konto Schutz beseitigen. Im Übrigen muss ich natürlich ergänzend klarstellen, dass das P-Konto kein besonderes Konto ist, also durch Abschaltung des P-Konto-Schutzes kein “normales” Girokonto entsteht. Vielmehr besteht ein “normales” Girokonto mit P-Konto-Schutz und es wird nur der P-Konto-Schutz wieder beseitigt. Es wird nur der P-Konto Schutz beseitigt ohne dass das Konto geändert wird; das gilt bei der Einrichtung des P-Kontos wie auch bei der Rücknahme des P-Konto-Schutzes gleichermaßen. Dies ist allerdings nur ein technischer Hinweis.

  19. Betrifft P-Konto
    Was soll ich tun wenn die Bank sich verweigert das P-Konto aufzulösen?
    Mit einen freundlichen Gruss F.

    ANTWORT:
    Also, diese Frage ist recht leicht zu beantworten. Wenn sich die Bank weigert, den P-Konto-Schutz zum Ende des jeweiligen Monats auf Ihr Verlangen hin zu beseitigen, dann handelt die Bank gegen die hier besprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) und damit erkennbar rechtswidrig. Das bedeutet, Sie können relativ risikolos gegen die Bank klagen und gleichzeitig sicher sein, dass Sie Recht bekommen werden. Das weiß letztlich auch die Bank, deshalb wird es wohl reichen, wenn Sie auf die BGH-Entscheidung hinweisen.

  20. Was mache ich, die Bank (IngDiba) hat die Rückumwandlung abgelehnt? DasP-Konto wurde etwas vorschnell eingerichtet, es waren nie Pfändungen drauf. Jetzt würde ich es gerne wieder normal nutzen.


    ANTWORT: Bitte verweisen Sie auf die in diesem Artikel angesprochene BGH-Entscheidung. Da der Bundesgerichtshof entschieden hat, kann es darüber keinen Streit geben. Die Bank muss bis zum Monatsende das P-Konto wieder abstellen, wenn Sie das verlangen. Mein Rat: Lassen Sie sich nicht am Schalter abweisen und machen Sie es schriftlich.

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