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Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

Wenn das P-Konto nicht genügt, muss ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man Geld. Das ist oft gar nicht sehr schwierig. Wenn man verstanden hat, wie es geht.

 Aktualisiert  Mai 2022  In unserem Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht” haben wir versucht, ein grundlegendes Verständnis der Pfändungsmechanik zu ermöglichen. Wer die Wirkung einer Pfändung, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute widmen wir uns aber dem Folge-Thema: Wie bekommt man sein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann man über den vollen Freibetrag (= der über den P-Konto-Freibetrag hinausgeht) verfügen? Es geht dabei um die Umsetzung der dafür erforderlichen Antragstellung. Die Antragstellung wird danach konkret erläutert (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit eine praktische Möglichkeit für Betroffene bestehen sollte, selbst einen solchen Antrag zu stellen.

1. Das P-Konto ist nur die “halbe Miete”

Für den Einstieg habe ich habe versucht, das Problem in einer Zeichnung darzustellen. Aber was man auch versucht, komplexe Sachverhalte verständlich zu machen – es sieht dann immer noch sehr kompliziert aus. Dabei geht es eigentlich nur um zwei – letztlich recht einfache – Fallgestaltungen.

Erster Fall: Lohn und Konto sind zugleich gepfändet (= es liegt parallel eine Lohn- und Kontopfändung vor).

Schema Lohn- mit anschließender Kontopfändung

Man sieht hier, dass der Gläubiger (A) auf den Lohn (B) durch eine Lohnpfändung (A1) zugreift. Zeitgleich existiert eine Kontopfändung (A2)[1] die nochmals auf den dort eingehenden (durch A1 bereits zuvor gepfändeten) Lohn (C) zugreift. Sollte diese Problemstellung noch nicht klar geworden sein, empfehlen wir nochmals den Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht”, der die Konstruktion etwas genauer darstellt.

Die Skizze zeigt: Die Lohnpfändung (A1) führt zur Aufspaltung des Lohns (B) in einen pfändbaren Teil (B1) und in einen unpfändbaren Teil (B2). Der pfändbare Teil fließt zum Gläubiger, der unpfändbare an den Schuldner. Der unpfändbare Teil des Lohns (B2) geht auf dem Konto des Schuldners ein (C). Durch die Pfändung des Kontos (A2) entsteht nun erneut eine Inanspruchnahme des Lohns, obgleich dieser schon beim Arbeitgeber um die pfändbaren Anteile verkürzt wurde.

Das ist das Problem:
Der unpfändbare Lohn besteht aus zwei Bestandteilen. Zum einen ist das der statische Freibetrag, der aus den in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO[2] festgelegten Einzelfreibeträgen gebildet wird. Zum anderen ist das der – von der Höhe des Einkommens abhängige – variable Freibetrag gemäß § 850c Abs. 3 ZPO.

Das Konto schützt “von sich aus” nur den statischen Freibetragsanteil nach § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, gewährt daher nur einen Teil des unpfändbaren Einkommens gemäß Pfändungstabelle. Dadurch entsteht eine (zunächst) auf dem P-Konto ungeschützte Position des unpfändbaren Einkommens immer dann, wenn der eingehende Lohn höher ist, als der statische Freibetrag.

Eine vertiefte Darstellung zur Pfändungsberechnung findet sich hier: Arithmetik der Einkommenspfändung

Schema Kontopfändung P-Konto-Schutz und § 850c ZPOZweiter Fall: Der zweite Fall unterscheidet sich vom ersten (nur) darin, dass eine Lohnpfändung noch nicht vorliegt. Hier kommen daher (anders als im ersten Fall) auch pfändbare Anteile des Lohns auf dem Konto an (sofern der Lohn überhaupt pfändbare Anteile hat).

Auch hier gewährt das P-Konto nur den statischen Freibetragsanteil (gem. § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) und nicht das volle unpfändbare Einkommen gem. § 850c Abs. 3 ZPO.

Da in diesem 2. Fall der pfändbare Teil des Lohnes noch nicht abgeführt wurde, kommen aber auch Lohnteile auf dem Konto an, die gemäß § 850c ZPO pfändbar sind (in der Abbildung symbolisiert durch den hellbraunen oberen Teil der Kugel).

Durch diese Besonderheit stellt sich der Antrag etwas anders dar, aber die Lösung ist gleich: Um das volle unpfändbare Einkommen zu sichern, muss man einen Antrag gem. § 906 Abs. 2 ZPO stellen.[3]

Hinweis
Die Antragsform (lies hierzu in unserem 2. Teil) ist für beide Fälle weitgehend gleich. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass man bei der ersten Fallgruppe eine unbezifferte Freigabe beantragen kann, während der zweite Fall immer einen bezifferten Freigabeantrag erfordert.
Sehen wir uns das etwas genauer an: Was geht ohne Antragstellung auf dem Konto verloren?

Schema Wirkung P-Konto-Schutz vs. § 850c ZPO

Beispiel: Nehmen wir drei Schuldner an (A, B und M, siehe Abbildung). Alle drei haben keinerlei Unterhaltspflichten, ihr Konto ist jeweils gepfändet. Der Freibetrag wäre in diesem Fall für alle drei gleich: Zurzeit 1.260 Euro[4] (symbolisiert durch die horizontale Linie). A hat ein Nettoeinkommen von 900 Euro, B von 1.400 und M von 2.000 Euro.

A hat ein Einkommen unterhalb des P-Konto-Freibetrages und erhält damit seine gesamten Eingänge ausgezahlt. Dieser Fall ist problemlos und es bedarf keines Antrags. Anders sieht es bei B und M aus. Bei B behält die Bank ca. 140 Euro ein, bei M sind es sogar 740 Euro (also jeweils alles, was monatlich über 1.260 Euro liegt).

Hier offenbart sich ein Widerspruch, bei dem es im Ergebnis nicht bleibt: Denn schaut man in die Pfändungstabelle, kann man leicht sehen, dass die Bank mehr einbehält, als bei B und M pfändbar ist. Beiden gewährt das P-Konto gleichviel, obgleich das Einkommen von M deutlich höher ist als das von B.

Hinweis
Darin liegt der Witz der komplizierten Berechnung: Der Gesetzgeber wollte nicht, dass alle bei ein und dem selben Schutzbetrag landen. Weil die Erzielung eines höheren Einkommens (auch für den Gläubiger) wünschenswert ist, soll der Schuldner nicht dazu motiviert werden, absichtlich nur so viel zu verdienen, wie der Grundfreibetrag hoch ist. Deshalb also steigt der unpfändbare Anteil des Lohnes mit zunehmender Höhe des Nettolohns. Die Grundlage hierfür ist § 850c Abs. 3 ZPO, der zu den allgemeinen Freibetragsanteilen (des § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) einen weiteren – von der Höhe des jeweiligen Einkommens abhängenden – Freibetrag vorsieht.

Genau darin liegt das Problem, wenn es um den vollen unpfändbaren Betrag auf dem P-Konto geht, denn das P-Konto gewährt nur die allgemeinen Freibeträge gem. § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (also den für A, B und M “gleich hohen Strich” in der obigen Abbildung). Den “Motivationsrest” des § 850c Abs. 3 ZPO erhält man dadurch nicht.

Die Folgen sind in unserem Beispielfall gut sichtbar: Bei B sind nach Tabelle zwar nur 103,15 Euro pfändbar. Die Bank behält auf dem P-Konto aber über 140 Euro ein. So ist es auch bei M: Obwohl nur 523,15 Euro pfändbar sind, behält die Bank 740 Euro ein. Beide landen also unterschiedslos bei 1.260 Euro.

Wenn vorher bereits eine Lohnpfändung erfolgt ist (s.o. Fallgruppe 1), sieht das Problem dem Grunde nach genauso aus: Bei M würden noch 1.476,85 Euro eingehen (523,15 Euro pfändbares Einkommen hat ja schon der Arbeitgeber abgeführt). Da damit aber immer noch der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird, behält die Bank den Differenzbetrag zu 1.260 Euro ein, also 216,85 Euro, obwohl doch das Einkommen gar keinen pfändbaren Anteil mehr enthält. Analog sieht es bei B aus.

Für den Fall der Lohn- und Kontopfändung und den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, gilt folglich gleichermaßen, dass neben der Einrichtung des P-Kontos noch ein Antrag auf Freigabe erforderlich ist, wenn das eingehende Einkommen höher ist, als der statische Schutzbetrag des P-Kontos (im Beispiel B und M). Geschieht dies nicht, führt die Bank nach Ablauf der Frist auch unpfändbare Teile ab und zwar völlig legitim.

2. Ohne Antrag geht nichts

Alles was das P-Konto selbst betrifft (Einrichtung, Beschaffung und Vorlage einer Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages bei Unterhaltsverpflichtungen) geht relativ leicht, weil hierfür keine gerichtliche Prüfung erforderlich ist. Aber wenn der Schutz des P-Kontos nicht mehr genügt, muss man diesen Rahmen verlassen und landet dann auf einem Terrain, wo es ohne eine rechtliche Einzelfallprüfung nicht mehr geht. Diese Prüfung erfolgt (in der Regel) durch das Vollstreckungsgericht aufgrund einer Antragstellung gem. § 906 Abs. 2 ZPO (bis Dezember 2021: § 850k Abs. 4 ZPO). Das werden wir uns jetzt etwas genauer anschauen.

Beispiel
Arbeitnehmer Z hat ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro netto, das sein Arbeitgeber auf sein Konto überweist. Z hat keine Kinder oder sonstigen Unterhaltspflichten. Nunmehr gehen Pfändungen ein, zuerst auf dem Konto (a), später auch noch beim Arbeitgeber (b). Was ist zu tun, um auf dem Konto über das gesamte unpfändbare Einkommen verfügen zu können?

Lösung: Z muss zunächst sein Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen. Dies geschieht einfach dadurch, dass er seine Bank entsprechend anweist. Da das eingehende Einkommen den Freibetrag des P-Kontos übersteigt, muss er weiter einen Antrag stellen, sonst bekommt er nur den P-Konto-Freibetrag ausgezahlt (1.260 Euro). Durch den Antrag kann Z erreichen, dass die statische Freigrenze des P-Kontos durch den Betrag ersetzt wird, der sich konkret für ihn aus der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) ergibt. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro sind 523,15 Euro pfändbar, damit sind vom Einkommen 1.476,85 unpfändbar (=2.000 Euro-523,15 Euro), das sind ca. 200 Euro mehr, als der P-Konto-Schutz gewährt. Daraus folgt:

(a) Solange der Lohn nicht gepfändet ist, ist der Antrag beziffert zu stellen, man beantragt also, wie viel genau auf dem Konto zu belassen sind (hier 1.476,85 Euro).
(b) Sobald der Lohn gepfändet ist, kann man diesen Antrag unbeziffert stellen, da vom Arbeitgeber nur noch das um den pfändbaren Teil bereinigte Einkommen auf dem Konto eingeht.

3. Wo muss ich den Antrag stellen?

Um diese Frage zu beantworten zu können, muss man wissen, wer den Pfändungsbeschluss in Kraft gesetzt hat, denn das ist die Stelle, die auch für den Pfändungsschutz zuständig ist.

a. Die Pfändung des Kontos geschieht in der Regel durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein Gläubiger reicht das Beschlussformular ausgefüllt beim Vollstreckungsgericht ein. Das Gericht setzt diesen Beschluss “in Kraft” und veranlasst die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner[5]. Dort wird der Beschluss nunmehr beachtet.

Der Drittschuldner ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vermerkt. Wie man an diesem Beispiel sieht, kann ein Gläubiger mit einem einzelnen Pfändungsbeschluss bei verschiedenen Drittschuldnern pfänden. In diesem Beispiel wird Konto und Lohn zugleich gepfändet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Angabe der/des Drittschuldner/s im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

b. Um zu wissen, wo der Antrag zu stellen ist, muss man wissen, wer die Pfändung in Kraft gesetzt hat. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lässt sich ganz einfach das betreffende Vollstreckungsgericht auf der Vorderseite ablesen. Hat man den Beschluss, ist also die Frage, wo der Antrag einzureichen ist, leicht beantwortet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, 1. Seite (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.[6] Diese (bei Erlass des Beschlusses bestehende) Zuständigkeit bleibt auch später erhalten. Sie ändert sich selbst dann nicht mehr, wenn der Schuldner wegzieht und inzwischen unter die Zuständigkeit eines anderen Vollstreckungsgerichts fällt. Daraus folgt: Geht man gegen einen bestimmten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder stellt einen darauf bezogen Schutzantrag, dann muss dies bei dem Vollstreckungsgericht geschehen, das diesen Beschluss ursprünglich erlassen hat.

Das zuständige Vollstreckungsgericht für einen bestimmten Wohnort lässt sich einfach ermitteln. Gehen Sie bitte auf das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals.

c. Die erlassende Stelle ist aber nicht immer das Vollstreckungsgericht. Insbesondere Behörden (z.B. Finanzämter) oder Krankenkassen dürfen oft einen Pfändungsakt selbst in die Welt setzen (die Bezeichnung ist dann etwas anders, z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Bei wem der Pfändungsschutzantrag zu stellen ist, entscheidet sich auch hier allein danach, wer dem Pfändungsakt Rechtskraft verliehen hat. War es (zum Beispiel) das Finanzamt, muss der Antrag bei diesem gestellt werden.

Hinweis
Die besten Voraussetzungen für eine Antragstellung bestehen, wenn man alle Pfändungsbeschlüsse für das Konto vorliegen hat. In der Regel dürfte das kein Problem sein, denn diese Beschlüsse werden auch dem Schuldner zugestellt. Verfügt man aber nicht (mehr) über diese Beschlüsse, sollte man die Bank um Auskunft bitten, wer das Konto gepfändet hat. Weiter sollte man zumindest das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts/ Finanzamtes usw. kennen (bei Pfändungen über das Vollstreckungsgericht ist es ein Aktenzeichen mit einem “M” in der Mitte)

4. Achtung bei mehreren Kontopfändungen!

Wenn die eingehende Pfändung die einzige Pfändung auf dem Konto ist, ist es nicht sehr kompliziert. Wie ist es aber, wenn das Konto durch mehrere Pfändungen “belagert” wird? Hier ist einiges zu beachten.

Beachte
Bestehen mehrere Pfändungen auf dem Konto, muss gegen jede einzelne Pfändung die Freigabe durchgesetzt werden. Wurden Pfändungsbeschlüsse durch verschiedene Stellen in Kraft gesetzt, dann sind Anträge parallel bei jeder einzelnen Stelle anzubringen.

 

Schema Rangfolge PfändungenWarum ist das so? Für die Kontopfändung gilt das, was im Pfändungsrecht beinahe immer gilt: Wer zu erst kommt, mahlt zuerst. Fällt der erste Gläubiger weg, kommt der nächste dran. Das gilt auch für die Beschränkung der Pfändungswirkung durch einen Antrag.

Wenn man den Antrag in Bezug auf nur einen Gläubiger gestellt hat, wirkt ein darauf basierender Beschluss auch allein gegen diesen (bzw. gegen dessen Pfändung). Sind weitere Gläubiger (Pfändungen) da, rutschen diese nach, d.h. der nächste tritt an die Stelle des durch den gerichtlichen Beschluss suspendierten Gläubigers. Man muss folglich gegen alle Pfändungen auf dem Konto vorgehen. Das bedeutet auch: Hat man die Freigabe gegen alle Pfändungen erlangt und tritt später eine weitere Pfändung hinzu, muss man gegen die neue Pfändung ebenfalls vorgehen.

Der Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO (bis 2021 § 850k Abs. 4 ZPO) stellt die Abwehr gegen eine bestimmte Pfändung dar. Stellt man diesen Antrag, dann soll die Wirkung dieser Pfändung beseitigt oder beschränkt werden. Mehr kann man mit dem Antrag nicht erreichen. Natürlich ist es möglich, mit einem einzigen Antrag gegen mehrere Pfändungen vorzugehen, aber das geht nur, wenn die Antragsstelle für alle betreffenden Pfändungen zuständig ist (s. o. 3.).

Beachte (nochmals)
Wenn Pfändungsbeschlüsse von verschiedenen Gerichten/ Stellen vorliegen, müssen Anträge bei verschiedenen Stellen angebracht werden; das eigentliche Ziel (Kontofreigabe) wird erst dann erreicht, wenn von allen diesen Stellen die Freigabe vorliegt.

Man muss sich vor Augen halten: Die Freigabe aufgrund des Antrags gem § 906 ZPO wurde durch den Gesetzgeber nicht als Blankettfreigabe konzipiert. Man ficht nicht “gegen die Sache”, sondern gegen jeden einzelnen “Zustandsverursacher”. Das hätte ganz sicher gesetzlich besser geregelt werden können. Wie so vieles im Pfändungs- und Insolvenzrecht.

Beispiel
Auf dem Konto von Herrn Muster gibt es vier Pfändungen. Die ersten beiden Pfändungen stammen noch vom Vollstreckungsgericht seines vormaligen Wohnorts Berlin, die dritte Pfändung vom Vollstreckungsgericht seines jetzigen Wohnorts in Karlsruhe. Die vierte Pfändung wurde von seinem aktuellen Finanzamt in Karlsruhe veranlasst (in Kraft gesetzt). Wie viele Anträge muss Herr Muster stellen? Wo muss er dies tun?

Lösung: Herr Muster muss drei Anträge stellen. Beim Amtsgericht Berlin (Vollstreckungsgericht) betreffend 2 Pfändungen, beim Amtsgericht Karlsruhe (Vollstreckungsgericht) und beim Finanzamt Karlsruhe. Mit jedem Antrag geht er konkret gegen den Beschluss vor, den die betreffende Stelle in Kraft gesetzt hat. Das Vollstreckungsgericht in Berlin ist für den Beschluss des Karlsruher Vollstreckungsgerichts nicht zuständig und umgekehrt, ebenso sind die beiden Gerichte nicht für den Beschluss des Finanzamts zuständig.

Sollte der Fall so liegen, dass gegen alle drei Pfändungen zeitgleich vorgegangen werden muss, ist das Ziel erst erreicht, wenn Beschlüsse von allen drei Stellen vorliegen. Außer beim Finanzamt sind Anhörungen der Gläubiger erforderlich, gegen die sich der Antrag richtet (= das sind die, die den jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hatten). Da kann schon etwas Zeit ins Land gehen.

5. Nie vergessen: Vorläufige Einstellung

Wenn der Antrag eingereicht wird, kann sehr, sehr viel Zeit vergehen, bis eine Entscheidung vorliegt. Die Erfahrung lehrt zudem, dass die Bearbeitungsdauer von Gericht zu Gericht variiert.

Aber eines ist bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, gleich: Sie wenden sich gegen die Pfändung eines bestimmten Gläubigers und beziehen daher diesen Gläubiger in das Verfahren mit ein. Er muss folglich angehört werden und bekommt eine Frist, um Stellung zum Antrag nehmen zu können. Wenn dieser beteiligte Gläubiger nun irgendetwas einwendet, geht das Hin- und Her auf dem postalischen Weg erst richtig los, denn dann wird wiederum der Antragsteller angehört. Die Einwendungen, die man bei derartigen Antragsverfahren liest, sind zwar häufig “hirnrissig”. Aber es bedarf nicht viel Mühe, das Verfahren auf diese Weise in die Länge zu ziehen. Hier besteht die Gefahr, dass bis zur Entscheidung des Gerichts soviel Zeit vergeht, dass die Bank zwischenzeitig den unpfändbaren Teil des Guthabens an den pfändenden Gläubiger abführt.

Dies kann man verhindern, indem man einen weiteren Antrag, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen. Die Bank führt den Teil dann nicht weiter ab und man erhält ihn (bei positiver Entscheidung über den Hauptantrag) später ausgezahlt.

Praktisch einfacher ist das bei Anträgen (zum Beispiel) beim Finanzamt, denn die Behörde vollstreckt selbst und muss sich selbst natürlich nicht anhören. Es entscheidet hier oft derselbe Bearbeiter über den Antrag, der zuvor die Pfändungs- und Einziehungsverfügung veranlasst hat. Anders als bei einer “normalen” Pfändung treffen hier in einer “Person” zusammen: Forderungsinhaber und Pfändungs-Erlassstelle. Das hat den Vorteil, dass das Finanzamt häufig sehr schnell über den Hauptantrag entscheidet.Da man sich aber auch hier auf nichts verlassen kann, sollte man den Antrag auf vorläufige Einstellung auch hier stellen.

Achtung!
Die Konsequenz lautet: Immer, insbesondere bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht zu stellen sind, ist neben dem eigentlichen Antrag auf Freigabe mitzubeantragen, dass die Pfändung bis zur Entscheidung eingestellt werden soll. Die Bank wird hiervon informiert und führt den betreffenden Betrag nun nicht mehr ab, so dass dieser – bei antragsgemäßer Entscheidung über den Hauptantrag – später an den Antragsteller ausgezahlt werden kann. Stellt man den Antrag nicht, besteht die Gefahr, dass die Bank bis zur eigentlichen Entscheidung des Gerichts die an sich unpfändbaren Anteile des Lohnes unwiderruflich an den pfändenden Gläubiger abführt.
Wir haben gesehen, wann, warum und wo der Antrag gestellt werden muss. Wir haben auch gesehen, dass ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung gestellt werden muss. Im nächsten Teil werden wir sehen, welchen Inhalt diese Anträge haben müssen.

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2015; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert, zuletzt 2022.
Veröffentlichungsverlauf: Erstveröffentlichung 28.12.2015, aktualisiert April 2017, ergänzt Januar 2018, aktualiesiert 01.05.2022.
[1] Ob ein Gläubiger das Konto und ein anderer den Lohn gepfändet hat oder ein einzelner Gläubiger beides, ist dabei unwichtig. Unwichtig ist auch, wie viele Gläubiger gepfändet haben, da die Wirkung der Pfändung sich durch die Gläubigeranzahl nicht ändert. [ZURÜCK]
[2] Der statische Freibetrag gem. § 850c Absatz 1 ZPO wird automatisch gewährt, sobald der P-Konto-Schutz besteht. Für die statischen Freibetragsanteile gem. § 850c Absatz 2 (= weitere Freibeträge aufgrund des Bestehens von Unterhaltspflichten) ist hingegen die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich. [ZURÜCK]
[3] Im Dezember wurden die Regeln zum P-Konto neu gefasst und in einen eigenen Abschnitt verschoben; vormals war der Antrag in § 850k Abs. 4 ZPO geregelt. [ZURÜCK]
[4] Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2021 wird der (in Verbindung mit der aktuellen Freigrenzen-Bekanntmachung) festgelegte Freibetrag aus § 850c Abs. 1 ZPO für P-Konten auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Deshalb weicht der P-Konto-Grundfreibetrag von dem in der Freigrenzenbekanntmachung benannten Grundfreibetrag ab. Derzeit (Stand 2022) ist der Grundfreibetrag 1.252,64 Euro, auf dem P-Konto also 1.260 Euro. [ZURÜCK]
[5] “Drittschuldner” ist, wer dem Schuldner etwas schuldet (oder zukünftig schulden könnte). Bei der Kontopfändung ist das die Bank, da der Schuldner Ansprüche gegen die Bank auf Auszahlung von Guthaben hat. Dieser Anspruch des Schuldners gegen den Dritten wird gepfändet (und nicht etwa “das Konto”). – Das ist immer so, ganz egal, was für eine Bezeichnung die Pfändung hat. Auch bei der Lohnpfändung wird nicht der Lohn, sondern der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner (= Arbeitgeber) gepfändet. [ZURÜCK]
[6] Genauer gesagt ist es das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (vgl. § 764 Abs. 2 ZPO). [ZURÜCK]
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110 Comments

  1. Wie lange kann ich den Antrag stellen?


    ANTWORT: In jedem Fall innerhalb von 30 Tagen. Solange die Bank das Geld nicht abgeführt hat, kann man es auch danach zumindest noch versuchen. Es hängt auch ein wenig von der Qualität der Arbeit des Antragsgerichts ab; ich habe jetzt zum Beispiel einen Fall, wo der Rechtspfleger beim Amtsgericht sich weigert eine Freigabe zu geben, weil der Lohn ein paar Tage vor der Antragstellung auf das Konto gegangen ist. Zur Not muss man eben gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde beim Landgericht einreichen.

  2. Guten Tag!

    Gilt das Prozedere auch im Rahmen einer Insolvenz? Dort darf ja dann nicht mehr gepfändet werden.

    Beste Grüße


    ANTWORT: Ja, die Regeln gelten auch in der Insolvenz. Das gilt einerseits für die Frage, was dem Insolvenzverwalter vom Einkommen zusteht (nämlich nur das, was nach den Pfändungsregeln der §§ 850ff. ZPO pfändbar ist) und andererseits auch für die Frage, in welcher Form Pfändungsschutz wahrgenommen werden kann. Das Konto wird in der Insolvenz deshalb über die Mittel geschützt, die es auch außerhalb der Insolvenz gibt, d. h. P-Konto und entsprechende Erhöhungsanträge nach § 850k Abs. 4 ZPO. Natürlich liegt innerhalb der Insolvenz keine Pfändung vor. Die pfändungsgleiche Situationen tritt beim Einkommen dadurch ein, dass dem Insolvenzverwalter der pfändbare Teil davon abgetreten ist und deshalb dieser Teil in der Regel schon vom Arbeitgeber abgeführt wird. Falls Sie einen Antrag auf Freigabe des eingehenden Einkommens auf dem Konto stellen wollen, empfehle ich folgenden Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2, dort haben wir unter V.1 auch die Besonderheiten im Insolvenzverfahren dargestellt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Antrag natürlich nicht bei einem Vollstreckungsgericht, sondern beim Insolvenzgericht gestellt werden muss. Im Übrigen gilt (dies nur zur Ergänzung) die Notwendigkeit des Kontoschutzes nur bis zur Aufhebung der Insolvenz, also bis zum Beginn der eigentlichen Wohlverhaltensphase. Danach fällt das Konto nicht mehr in die Masse und muss deshalb dann auch nicht mehr gesondert geschützt werden.

  3. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich hatte 50 Leute beschäftigt durch die Nichtzahlung meinem Auftraggeber kam ich in Zahlungsschwierigkeiten das Finanzamt pfändete mir
    sämtliche Rechnungen samt die Lohngelder meiner Mitarbeiter einige verloren die Wohnungen zwei mussten zur Haft antreten.
    Meine Frage darf das Finanzamt die Lohngelder Pfänden. Heute habe ich nur noch einen Mann.


    ANTWORT: Das Problem in Ihrem Falle ist, dass die Gelder, die Sie schützen müssen, um Lohnzahlungen vornehmen zu können, nicht die sind, die durch den Einkommensschutz nach §§ 850ff. ZPO geschützt werden. Hier geht es von vornherein nur um einen individuellen Schutz des Schuldners für sein eigenes Einkommen. Um Gelder aus Ihrer Selbstständigkeit freizubekommen haben Sie deshalb nur eine Möglichkeit, nämlich einen Antrag beim Finanzamt zu stellen. Ob die Ihnen allerdings die Gelder für die zahlenden Löhne freigibt, ist nicht ganz so sicher. Bei den Ansprüchen der Arbeitnehmer handelt es sich (wie beim Finanzamt) um Gläubigeransprüche, und da gilt grundsätzlich, wer zuerst vollstreckt ist am Zuge. Die Frage ist, ob in einer solchen Situation möglicherweise die Instrumente der Insolvenzordnung eine bessere Lösung darstellen können. Denn letztendlich läuft es darauf hinaus, dass die Arbeitnehmer, die ihren Lohn nicht erhalten, ihre Tätigkeit nicht fortsetzen können und damit das gesamte Geschäft infrage gestellt wird. Aber, wie gesagt, mit den Möglichkeiten des Pfändungsrechts können Sie grundsätzlich nur Ihr eigenes Einkommen sichern.

  4. Hallo ich habe nochmal eine Frage.

    Falls zu mir mal der Gerichtsvollzieher kommen sollte, ich wohne in einer WG mit einem Familienmitglied zusammen,darf der GV auch Sachen von meinem Onkel pfänden? z.b.ein DVD Recorder für den er die Rechnung hat?

    würde mich über eine Antwort sehr freuen weil mich das sehr beschäftigt.


    ANTWORT: Gehört leider nicht zum Thema des Artikels. Ich will es aber dennoch schnell beantworten. Pfändbar sind grundsätzlich nur Sachen, die dem Schuldner gehören. Der Gerichtsvollzieher muss die z. T. schwierige Frage, wem in einem Haushalt ein Gegenstand gehört, aber nicht klären. Das heißt, er könnte auch Gegenstände pfänden, die jemand anders gehören. Dann kann man dagegen aber vorgehen. In aller Regel wird er sich Vorträgen nicht verschließen, zumal ja ein Nachweis da ist, dass die Gegenstände nicht Ihnen gehören. Fraglich ist allerdings, ob sich der GVZ überhaupt für einen DVD-Recorder interessiert. Natürlich sind erkennbar abgeschlossene Räumlichkeiten, die von anderen Personen in einer WG bewohnt werden, für den GVZ von vornherein tabu.

  5. Vielen,herzlichen Dank für ihre Antwort.

    ENDLICH!!! habe ich eine Seite gefunden die seriös ist und 100 Prozent kompetent ist.

    Prima!Liebe Grüße vom Grashüpfer


    ANTWORT: Vielen Dank!

  6. Hallo liebes Team :-D

    Ich wollte mal fragen wenn es zu einer Lohnpfändung und Kontopfändung kommt wie lange dieser Antrag dauert bis er bearbeitet wird?

    Liebe grüße vom Grashüpfer


    ANTWORT: Das kann man so genau leider nicht sagen. Das Vollstreckungsgericht muss dem/den Gläubiger/n, der/die das Konto gepfändet hat/haben (und gegen den/die sich ja der Antrag richtet), den Antrag zusenden und diesem/n die Möglichkeit geben, sich hierzu zu äußern. Wird von dieser Seite zum Antrag nichts vorgetragen, kann und wird der entsprechende Beschluss recht schnell durch das Gericht ergehen können. In den Fällen, wo Gläubiger sich äußern bzw. gegen diesen Antrag etwas vorbringen (meist hirnrissiges Zeug), kann es allerdings länger dauern, weil dann wieder der Antragsteller eine Antwortfrist dafür erhält. Hinzu kommt leider, dass die Bearbeitungsdauer von Gericht zu Gericht sehr schwankt. Ich habe schon Anträge erlebt, die ein halbes Jahr lang ohne weitere Bearbeitung geblieben sind. Man muss allerdings sagen, dass das eher selten ist. In der Regel wird über den Antrag schon sehr zeitnah innerhalb von 3-5 Wochen entschieden, sofern dies – wie gesagt – nicht durch Gegenschriften der Gläubiger verzögert wird (ja, das gilt als “schnell”!). Wichtig ist in diesem Zusammenhang immer (wie auch oben im Artikel gezeigt), den Antrag auf vorläufige Einstellung mit zu stellen, damit man die betreffenden Summen nach Entscheidung des Gerichts ausgezahlt bekommt.

    Anders und meist sehr viel schneller geht es, wenn die Kontopfändung durch eine “selbstvollstreckende Körperschaft” vorgenommen worden ist (zum Beispiel Finanzamt), denn hier ist der Gläubiger seine eigene Vollstreckungsstelle und der zeitraubende Anhörungsprozess zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner wird sehr gestrafft, weil der Antrag direkt beim Gläubiger eingeht (Gläubiger und Vollstreckungsstelle also identisch sind, es also kein dazwischengeschaltetes Vollstreckungsgericht gibt). In solchen Fällen wird meist schon innerhalb von wenigen Tagen entschieden (ich habe auch schon erlebt, dass am selben Tag entschieden wurde).

    Ich hoffe für Sie, dass Sie eine “schnelle” Entscheidung bekommen; das ist allerdings nach meiner Erfahrung die Regel und nicht die Ausnahme.

  7. Ich sage nur eins, die Gesetzesücken, wo dass deutscher rechtssystem hat sind größer als die Löche wo die strassen in Sizilien hat. ich geben aber nicht die Deutscher schuld daran dem nach den Krieg niederlagen alles aufzubau und eine richtigen gesetz struktur aufrecht zuhalten ist nicht einfach in eine land wo sovielen gesetzloser herrschen! Dafür sind wir unzurecht betroffenen Opfer zuständig diesem statt zu erklären wo die fehler sich befinden und ist wichtig uns zu beschwerden und die meinung zu sagen. Nicht für uns wir selbst aber für unsere zukünftigen unsere kindern ein besserer land Heimat Zu geben und hinterlassen. Kämpfe mit den den gleichen waffer wo du verletzt wirst so dass der gegner die gleiche schmerzen spürt meine Meinung.


    ANTWORT: Da gebe ich Ihnen schon recht. Man muss allerdings ergänzen, dass die Lücken nur auf Seiten des Schuldnerschutzes bestehen. Wenn es um Gläubigerrechte geht, ist man hingegen bemüht, jedes Mauseloch fünffach zuzuschlagen. Das sieht man an der Art und Weise, wie die Insolvenzordnung geregelt ist. Die Restschuldbefreiung kann inzwischen aus so vielen Gründen versagt werden (insgesamt und für einzelne Forderungen), dass es quasi in jedem Verfahren möglich ist, ein Versagungsantrag zu stellen. Solange dies so ist, muss ich Ihnen zustimmen, ist die einzige Möglichkeit, selbst aktiv zu werden und sich zu wehren.

  8. Ich habe bereits einen Beschluss vom Amtsgericht bekommen in dem die Kontopfändung eingestellt werden soll. Muss ich diese Beschluss selbst an die zuständige Bank abgeben oder wird die Einstellungen von Gericht direkt beauftragt? Bzw angeordnet?


    ANTWORT: Das macht das Gericht, genauso wie der ursprüngliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ja auch vom Gericht direkt an die Bank übersandt worden ist. Wenn Sie allerdings ganz sicher gehen wollen, lohnt es sich immer, bei der Bank nachzufragen, ob dieser Beschluss schon eingegangen ist. In der Praxis zeigt sich, dass gerade bei großen Banken der interne Postfluss nicht immer hinreichend funktioniert.

  9. Super erklärt! und Lösungen gezeigt.


    ANTWORT: Vielen Dank!

  10. Hallo,
    meine Frage: Ist ein Hauptzollamt eine Institution, die selber eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung aussprechen kann, so wie das Finanzamt oder doch bei meinem Amtsgericht vor Ort diese beantragt hat. Es ist in meinem Fall nicht genau ersichtlich, da immer nur das Hauptzollamt erscheint und ich mir nicht sicher bin, wo ich den Antrag nach § 850k Abs.4 ZPO stellen soll.
    MfG H.O.


    ANTWORT: Die wahrscheinlichste Erklärung dafür, dass das Hauptzollamt hier tätig wird, ist die, dass es lediglich als Vollstreckungsbehörde einer anderen Behörde tätig ist, zum Beispiel für die Bundesagentur für Arbeit bzw. Jobcenter usw. Der Unterschied ist dann nur, dass statt dem sonst zuständigen Gerichtsvollzieher ein Vollstreckungsbeamter des Hauptzollamtes erscheint. So, wie man es von Finanzämtern auch kennt, allerdings eben dann nicht in eigener Sache. In den Vollstreckungsübermittlungen des Hauptzollamtes an den Schuldner lässt sich in jedem Falle erkennen, wer die vollstreckende Körperschaft ist. Für § 850k Abs. 4 ZPO ist das allerdings unwichtig, weil dieser nur im Falle einer Kontopfändung Platz greift und Sie bei einer Kontopfändung immer über die Pfändung informiert werden. Dann werden Sie auch sehen, von wem die Pfändung in Kraft gesetzt worden ist.

  11. “die Pfändung bis zur Entscheidung einzustellen. Die Bank wird hiervon informiert.”

    Frage: Wo bekomme ich diesen Antrag zur vorläufigen Einstellung
    Danke, mit freundlichen Grüßen
    M. N.


    ANTWORT: Sie bekommen den Antrag nicht, Sie müssen ihn stellen (zusammen mit dem Hauptantrag). In etwa so: “Ich beantrage, die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen”.

  12. Hallo,
    meine Frage: Fällt Nachtschichtzulage nicht unter Erschwerniszulage, da mein Arbeitgeber den pfändbaren Teil vom Gesamtnettolohn laut Pfändungstabelle berechnet hat und überwiesen hat.
    MfG H.O.


    ANTWORT: Nach § 850a ZPO sind „Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar. Inzwischen gibt es mehrere Gerichte, die Schichtzulagen und Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit als Erschwerniszuschläge einordnen und deshalb freistellen, so z. B. jüngst das LAG Berlin-Brandenburg. Falls das Ihr Arbeitgeber nicht beachtet, sollten Sie ihn darauf hinweeisen.

  13. Gibt es schon Teil II Beta? Ich benötige auch eine Vorlage.

    ANTORT: Naja, ich wollte nicht zum dritten Mal schreiben, dass ich noch nicht fertig bin, deshalb bitte ich Sie um Entschuldigung, dass ich erst jetzt den Mut habe, um Ihnen genau das einzugestehen. Ich will aber nicht so tun, als würde ich nicht sehen, dass Sie ein Problem haben. Deshalb möchte ich Ihnen und jedem Betroffenen gern anbieten: Jeder, der bis zur Veröffentlichung des zweiten Teils Hilfe benötigt, darf gern persönlich anfragen. E-Mail genügt, ich versuche zu helfen.

  14. Erstmal ein großes Kompliment und Dank, dass endlich mal jemand den Sachverhalt der Pfändung in “Deutsch” übersetzt hat. In der Regel versteht der Laie nämlich nur Bahnhof. :-) Nun noch eine Frage: Wo finde ich bitte Teil 2? Ich muss eben solche Anträge stellen und würde mir gerne ihre “Vorlagen” anschauen.


    ANTWORT: So dankbar ich für das nette Lob bin, leider muss ich mitteilen, dass es mit dem zweiten Teil noch nicht so weit ist. Ich versuche es alsbald hinzubekommen. Ich werde Ihnen aber ein paar Tipps per E-Mail senden.

  15. Was geschieht wenn der Arbeitgeber eine Einsicht in seine Konten verweigert, trotz mehrmaliger Vorladung vor dem Gerichtsvollzieher. Gibt es die Möglichkeit,durch eine Insolvenzklage den ausstehenden Betrag zu erzwingen.
    Welche Möglichkeiten gibt es durch Einbeziehung des Finanzamtes/ Steuer kontenauskünfte zu erhalten.
    Es besteht ein Titel zur Kontenpfändung.


    ANTWORT: Sie können hier sicher gegen den Drittschuldner vorgehen. Es ist allerdings nun Sache des Gläubigers und eine Frage, die die Gläubigerrechte betrifft, während es hier in dem Artikel doch um die Schuldnerseite geht. Ihre Frage kann ich in dem Rahmen hier daher leider nicht beantworten.

  16. Hallo, eine frage ich bin in der Privatinsolvenz und mein Treuhänder behält bis zum Pfändungsfreibetrag von meinem Nettolohn alles ein bzw. fleißt in die Insolvenzmasse. Desweiteren habe ich ein P-Konto was gesperrt war und von ihm jetzt frei gegeben wurde aber mit dem zusatz das auch dort alles was über dem Pfändungsbetrag eingeht an ihn Fließt. Also eine Doppelpfändung ist das korrekt oder was kann ich tun damit das nicht passiert. ich bin ledig habe keine Kinder.


    ANTWORT: Was die Doppelpfändung betrifft werde ich nicht müde zu wiederholen, dass diese nicht verboten ist, jedenfalls nicht in der Kombination Pfändung Einkommen/ Konto. Der Schutz auf dem Konto läuft identisch ab wie außerhalb der Insolvenz. Also Antragstellung auf Freigabe des Kontos nach § 850k Abs. 4 ZPO, nur dass man den Antrag in der Insolvenz an das Insolvenzgericht stellt.

  17. Hallo, gibt es noch einen Nachfolgeteil?
    Siehe “Im nächsten Teil werden wir sehen, welchen Inhalt diese Anträge haben müssen.”
    Haben Sie eventuell einen Link für mich?

    VG


    ANTWORT: Der 2. Teil ist leider noch nicht fertig; ich hoffe, dass wir es recht bald schaffen.

  18. besten Dank für die Antwort. Sehr hilfreich!

    ANTWORT:
    Vielen lieben Dank!

  19. Hallo.ich habe eine konto und lohnpfändung laufen und kann daher einige rechnungen nicht mehr bezahlen.was kann ich schnellstmöglich tun damit nur die lohnpfändung läuft


    ANTWORT: Bitte nicht böse sein, aber ich verstehe die Frage nicht. Das steht doch nun alles oben in dem Artikel drin: Sie müssen einen Antrag stellen nach § 850k Abs. 4 ZPO.

  20. Kann man vom Arbeitgeber den Lohn pfänden wenn ein p Konto existiert und darauf auch bereits Pfändungen liegen ?


    ANTWORT: Ja, das eine hat mit dem anderen unmittelbar nichts zu tun. Man kann dann Freistellungsanträge für das Konto stellen. Aber, das ist das Thema des obigen Artikels!

  21. Vielen Dank für die ausführliche Antwort !

    Darf ich noch eine Frage stellen ?
    Wenn der Schuldner in eine Notlage gerät, in der er Eigenanteile für medizinische Versorgung und Pflege nicht mehr aufbringen kann, ist dann eine Pfändung überhaupt noch zulässig, oder wendet man sich dann an das Sozialamt ?
    (ohne die Pfändung wäre der Schuldner in der Lage, aus seinem Gehalt die Mittel für Pflege etc selbst aufzubringen).


    ANTWORT: Die erforderlichen Zahlungen für die Krankenversicherung u.ä. sind entweder drekt vor der Feststellung des pfändbaren Nettoeinkommens zu berücksichtigen (§ 850e ZPO) oder – falls dies nicht darunter fällt – kann man es freistellen lassen. Was Ihre eigentliche Frage betrifft: Pfändungen sind ja nur ganz selten von vornherein ausgeschlossen, es geht also immer um die Frage, ob die Pfändung schlussendlich erfolgreich ist, das heißt, ob Geld überwiesen wird. Da muss man genau schauen, welche Pfändung es ist, deshalb kann ich aufgrund Ihrer Vorgaben nicht sagen, was genau zu tun ist. Aber vom Ergebnis bin ich sicher, dass das über das Pfändungsrecht und ggf. Anträge lösbar ist. Dahinter steht auch der Gedanke, dass ein Gläubiger nicht aufgrund des Pfändungsrechts die Allgemeinheit belasten können soll. Das geschieht ja, wenn Sie sich das Geld dann beim Sozialamt holen müssten.

  22. Guten Tag, ich hätte gerne gewusst, wie lange es reel dauern kann, bis eine endgültige Entscheidung über eine unzulässige zeitgleiche Doppelpfändung des Arbeitseinkommens beim Arbeitgeber und auf dem Gehaltskto beim Vollstreckungsgericht getroffen ist ?(Fallbeispiel 1)
    Der Antrag wurde vor mehreren Monaten gestellt, daraufhin wurde die Kto Pfändung per Beschluss vorläufig eingestellt, und jetzt heisst es, der Fall würde ans Landgericht weitergereicht. Zahlungen der Krankenkasse wurden auch “eingefroren”, so dass die medizinische Versorgung des Schuldners nicht mehr gewährleistet ist.

    Mit frdl. Grüssen,


    ANTWORT: Vielen Dank für Ihre Frage. An Ihrem Fall sieht man sehr gut, warum ein Antrag auf vorläufige Einstellung immer mit gestellt werden muss. Wie lange es dauert hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab. Zum einen, ob und in welchem Umfang der vollstreckende Gläubiger Einwendungen erhebt und zum anderen, wie viele Gläubiger beteiligt sind. Das Gericht muss die Gläubiger anhören, wenn also Ihr Antrag an diese übermittelt wurde, haben die eine Antwortfrist. Wenn jetzt eine Antwort da ist, wird die erst wieder an Sie gesandt, damit Sie angehört werden können. Wenn mehrere Gläubiger an dem Verfahren beteiligt sind, kann das schnell mal mehrere Monate dauern. Ich habe allerdings auch schon Fälle erlebt, wo es weder viele Gläubiger noch Widersprüche gab und es dennoch sechs Monate gedauert hat. Ein wesentlicher Faktor ist nämlich auch das Gericht. Es gibt Gerichte, da wartet man deutlich länger. Wenn die Sache jetzt beim Landgericht ist, muss jemand mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden gewesen sein. Dann kann man Rechtsmittel einlegen und – wenn das Amtsgericht nicht abhilft – geht es zum Landgericht. Dann ist es wieder eine Frage, wann dort mal ein Richter Zeit hat. Es gibt für Sie nur zwei Möglichkeiten: Sie warten geduldig auf die Freigabe (dann bekommen Sie ja auch das zurückgehaltene Geld. Prima, dass Sie an die vorläufige Einstellung gedacht haben) oder Sie müssten neue Eilanträge stellen. Letzteres ist nicht ganz so leicht. Meine Erfahrung ist aber auch, dass manchmal einfaches Nachfragen hilft.

    Im Insolvenzverfahren übrigens und beim Finanzamt geht es in der Regel recht schnell. Beim Finanzamt deshalb, weil (wie im Artikel schon geschrieben), niemand angehört werden muss und beim Insolvenzverfahren, weil da nur der Insolvenzverwalter gehört wird. Das geht deutlich schneller, als bei Anträgen im normalen Vollstreckungsverfahren.

    Aber um Ihre Frage nun wirklich auf den Punkt hin zu beantworten: Unter drei Wochen kaum, im Schnitt so 1,5 Monate, im Einzelfall auch > 6 Monate. Wenn das Landgericht noch involviert wird kann man wohl mindestens noch einen Monat drauf rechnen (wenn es schnell geht).

  23. Guten Tag, habe bereits P-Konto. Nach Gehaltspfändung wurde Restgehalt auf Konto überwiesen das jedoch höher war als der Pfändunsfreibetrag?!
    So eine “Doppelpfändung” ist doch nicht erlaubt?!
    Danke für info

    ANTWORT:
    Doch, erlaubt ist das, sonst hätte ich mir den Teil oben sparen können, wo es um die Notwendigkeit einer Antragstellung geht. Es ist hier keine echte Doppelpfändung, da die nur dann vorliegt, wenn ein Gläubiger eine identische Sache zweimal pfändet. Das ist bei Lohn und Konto aber nicht der Fall. Das heißt im Ergebnis aber nur, dass man noch etwas tun muss, falls das Einkommen durch die Kontopfändung noch einmal angegriffen wird. Denn rechtlich ist klar, dass das Einkommen auf dem Konto nicht noch einmal der Pfändung unterzogen werden soll. Sie müssen das aber dann erst beantragen, damit das gewährleistet ist.

  24. Meine Frage: Ich bin in der Insolvenz und die Bank behält auch Geld zurück. Wie ist das möglich? Ist das eine Pfändung?

    ANTWORT:
    Nein, das sind die Wirkungen der Insolvenzeröffnung. Die Bank weiß, dass Sie in Insolvenz sind. Die Schutzmechanismen, die Frage, was der Insolvenzverwalter bekommt, all das bestimmt sich nach den selben Regeln, die außerhalb der Insolvenz über das Pfändungsrecht bestimmt werden. Wird also von Ihrem unpfändbaren Einkommen etwas von der Bank zurückbehalten, dann haben Sie das selbe Problem und die selben Schutzmöglichkeiten wie außerhalb der Insolvenz. Auch hier müssen Sie einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO (siehe oben) stellen, oder Sie verlieren unnötig unpfändbares Einkommen. Der einzige Unterschied: Der Antrag wird beim Insolvenzgericht gestellt. Es gibt in der Insolvenz keine Pfändungen mehr, deshalb ist es nicht mehr nötig, bei verschiedenen Stellen einen Antrag zu stellen und es geht (in der Regel) schneller.

  25. Hallo zusammen,

    eine Frage, ein Ehepaar, beide gehen arbeiten, sind trotzdem überschuldet und wollen ein P Konto eröffnen, gilt dann die gleiche Pfändungsschutzgrenze von 1071 Euro? (keine UH Kinder),(EK beide ca. 2200 Euro auf ein Konto)

    Bitte um Info.

    Mfg, A. Z.


    ANTWORT: Ich weiß nicht genau, worauf Ihre Frage abzielt. Zunächst mal hat jeder von Ihnen beiden seinen eigenen Freibetrag in Höhe von mindestens (ca.) 1.074 Euro auf dem Konto. Allerdings keinesfalls als “gemeinsames Konto”; Sie müssen also jeweils ein eigenes Konto haben. Solange kein Gläubiger einen Antrag stellt, den anderen Ehegatten als Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt zu lassen (§ 850c Abs. 4 ZPO) können Sie durch eine Bescheinigung eine Erhöhung des Freibetrages auf jeweils ca. 1.470 Euro erhalten. Sollte das Einkommen darüber hinausgehen, wäre noch ein Antrag nötig. Darum geht es ja bei dem Artikel oben.

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