Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

Wenn das P-Konto nicht genügt, muss ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man Geld. Das ist oft gar nicht sehr schwierig. Wenn man verstanden hat, wie es geht.

 Aktualisiert  Mai 2022  In unserem Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht” haben wir versucht, ein grundlegendes Verständnis der Pfändungsmechanik zu ermöglichen. Wer die Wirkung einer Pfändung, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute widmen wir uns aber dem Folge-Thema: Wie bekommt man sein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann man über den vollen Freibetrag (= der über den P-Konto-Freibetrag hinausgeht) verfügen? Es geht dabei um die Umsetzung der dafür erforderlichen Antragstellung. Die Antragstellung wird danach konkret erläutert (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit eine praktische Möglichkeit für Betroffene bestehen sollte, selbst einen solchen Antrag zu stellen.

1. Das P-Konto ist nur die “halbe Miete”

Für den Einstieg habe ich habe versucht, das Problem in einer Zeichnung darzustellen. Aber was man auch versucht, komplexe Sachverhalte verständlich zu machen – es sieht dann immer noch sehr kompliziert aus. Dabei geht es eigentlich nur um zwei – letztlich recht einfache – Fallgestaltungen.

Erster Fall: Lohn und Konto sind zugleich gepfändet (= es liegt parallel eine Lohn- und Kontopfändung vor).

Schema Lohn- mit anschließender Kontopfändung

Man sieht hier, dass der Gläubiger (A) auf den Lohn (B) durch eine Lohnpfändung (A1) zugreift. Zeitgleich existiert eine Kontopfändung (A2)[1] die nochmals auf den dort eingehenden (durch A1 bereits zuvor gepfändeten) Lohn (C) zugreift. Sollte diese Problemstellung noch nicht klar geworden sein, empfehlen wir nochmals den Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht”, der die Konstruktion etwas genauer darstellt.

Die Skizze zeigt: Die Lohnpfändung (A1) führt zur Aufspaltung des Lohns (B) in einen pfändbaren Teil (B1) und in einen unpfändbaren Teil (B2). Der pfändbare Teil fließt zum Gläubiger, der unpfändbare an den Schuldner. Der unpfändbare Teil des Lohns (B2) geht auf dem Konto des Schuldners ein (C). Durch die Pfändung des Kontos (A2) entsteht nun erneut eine Inanspruchnahme des Lohns, obgleich dieser schon beim Arbeitgeber um die pfändbaren Anteile verkürzt wurde.

Das ist das Problem:
Der unpfändbare Lohn besteht aus zwei Bestandteilen. Zum einen ist das der statische Freibetrag, der aus den in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO[2] festgelegten Einzelfreibeträgen gebildet wird. Zum anderen ist das der – von der Höhe des Einkommens abhängige – variable Freibetrag gemäß § 850c Abs. 3 ZPO.

Das Konto schützt “von sich aus” nur den statischen Freibetragsanteil nach § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, gewährt daher nur einen Teil des unpfändbaren Einkommens gemäß Pfändungstabelle. Dadurch entsteht eine (zunächst) auf dem P-Konto ungeschützte Position des unpfändbaren Einkommens immer dann, wenn der eingehende Lohn höher ist, als der statische Freibetrag.

Eine vertiefte Darstellung zur Pfändungsberechnung findet sich hier: Arithmetik der Einkommenspfändung

Schema Kontopfändung P-Konto-Schutz und § 850c ZPOZweiter Fall: Der zweite Fall unterscheidet sich vom ersten (nur) darin, dass eine Lohnpfändung noch nicht vorliegt. Hier kommen daher (anders als im ersten Fall) auch pfändbare Anteile des Lohns auf dem Konto an (sofern der Lohn überhaupt pfändbare Anteile hat).

Auch hier gewährt das P-Konto nur den statischen Freibetragsanteil (gem. § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) und nicht das volle unpfändbare Einkommen gem. § 850c Abs. 3 ZPO.

Da in diesem 2. Fall der pfändbare Teil des Lohnes noch nicht abgeführt wurde, kommen aber auch Lohnteile auf dem Konto an, die gemäß § 850c ZPO pfändbar sind (in der Abbildung symbolisiert durch den hellbraunen oberen Teil der Kugel).

Durch diese Besonderheit stellt sich der Antrag etwas anders dar, aber die Lösung ist gleich: Um das volle unpfändbare Einkommen zu sichern, muss man einen Antrag gem. § 906 Abs. 2 ZPO stellen.[3]

Hinweis
Die Antragsform (lies hierzu in unserem 2. Teil) ist für beide Fälle weitgehend gleich. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass man bei der ersten Fallgruppe eine unbezifferte Freigabe beantragen kann, während der zweite Fall immer einen bezifferten Freigabeantrag erfordert.
Sehen wir uns das etwas genauer an: Was geht ohne Antragstellung auf dem Konto verloren?

Schema Wirkung P-Konto-Schutz vs. § 850c ZPO

Beispiel: Nehmen wir drei Schuldner an (A, B und M, siehe Abbildung). Alle drei haben keinerlei Unterhaltspflichten, ihr Konto ist jeweils gepfändet. Der Freibetrag wäre in diesem Fall für alle drei gleich: Zurzeit 1.260 Euro[4] (symbolisiert durch die horizontale Linie). A hat ein Nettoeinkommen von 900 Euro, B von 1.400 und M von 2.000 Euro.

A hat ein Einkommen unterhalb des P-Konto-Freibetrages und erhält damit seine gesamten Eingänge ausgezahlt. Dieser Fall ist problemlos und es bedarf keines Antrags. Anders sieht es bei B und M aus. Bei B behält die Bank ca. 140 Euro ein, bei M sind es sogar 740 Euro (also jeweils alles, was monatlich über 1.260 Euro liegt).

Hier offenbart sich ein Widerspruch, bei dem es im Ergebnis nicht bleibt: Denn schaut man in die Pfändungstabelle, kann man leicht sehen, dass die Bank mehr einbehält, als bei B und M pfändbar ist. Beiden gewährt das P-Konto gleichviel, obgleich das Einkommen von M deutlich höher ist als das von B.

Hinweis
Darin liegt der Witz der komplizierten Berechnung: Der Gesetzgeber wollte nicht, dass alle bei ein und dem selben Schutzbetrag landen. Weil die Erzielung eines höheren Einkommens (auch für den Gläubiger) wünschenswert ist, soll der Schuldner nicht dazu motiviert werden, absichtlich nur so viel zu verdienen, wie der Grundfreibetrag hoch ist. Deshalb also steigt der unpfändbare Anteil des Lohnes mit zunehmender Höhe des Nettolohns. Die Grundlage hierfür ist § 850c Abs. 3 ZPO, der zu den allgemeinen Freibetragsanteilen (des § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) einen weiteren – von der Höhe des jeweiligen Einkommens abhängenden – Freibetrag vorsieht.

Genau darin liegt das Problem, wenn es um den vollen unpfändbaren Betrag auf dem P-Konto geht, denn das P-Konto gewährt nur die allgemeinen Freibeträge gem. § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (also den für A, B und M “gleich hohen Strich” in der obigen Abbildung). Den “Motivationsrest” des § 850c Abs. 3 ZPO erhält man dadurch nicht.

Die Folgen sind in unserem Beispielfall gut sichtbar: Bei B sind nach Tabelle zwar nur 103,15 Euro pfändbar. Die Bank behält auf dem P-Konto aber über 140 Euro ein. So ist es auch bei M: Obwohl nur 523,15 Euro pfändbar sind, behält die Bank 740 Euro ein. Beide landen also unterschiedslos bei 1.260 Euro.

Wenn vorher bereits eine Lohnpfändung erfolgt ist (s.o. Fallgruppe 1), sieht das Problem dem Grunde nach genauso aus: Bei M würden noch 1.476,85 Euro eingehen (523,15 Euro pfändbares Einkommen hat ja schon der Arbeitgeber abgeführt). Da damit aber immer noch der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird, behält die Bank den Differenzbetrag zu 1.260 Euro ein, also 216,85 Euro, obwohl doch das Einkommen gar keinen pfändbaren Anteil mehr enthält. Analog sieht es bei B aus.

Für den Fall der Lohn- und Kontopfändung und den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, gilt folglich gleichermaßen, dass neben der Einrichtung des P-Kontos noch ein Antrag auf Freigabe erforderlich ist, wenn das eingehende Einkommen höher ist, als der statische Schutzbetrag des P-Kontos (im Beispiel B und M). Geschieht dies nicht, führt die Bank nach Ablauf der Frist auch unpfändbare Teile ab und zwar völlig legitim.

2. Ohne Antrag geht nichts

Alles was das P-Konto selbst betrifft (Einrichtung, Beschaffung und Vorlage einer Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages bei Unterhaltsverpflichtungen) geht relativ leicht, weil hierfür keine gerichtliche Prüfung erforderlich ist. Aber wenn der Schutz des P-Kontos nicht mehr genügt, muss man diesen Rahmen verlassen und landet dann auf einem Terrain, wo es ohne eine rechtliche Einzelfallprüfung nicht mehr geht. Diese Prüfung erfolgt (in der Regel) durch das Vollstreckungsgericht aufgrund einer Antragstellung gem. § 906 Abs. 2 ZPO (bis Dezember 2021: § 850k Abs. 4 ZPO). Das werden wir uns jetzt etwas genauer anschauen.

Beispiel
Arbeitnehmer Z hat ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro netto, das sein Arbeitgeber auf sein Konto überweist. Z hat keine Kinder oder sonstigen Unterhaltspflichten. Nunmehr gehen Pfändungen ein, zuerst auf dem Konto (a), später auch noch beim Arbeitgeber (b). Was ist zu tun, um auf dem Konto über das gesamte unpfändbare Einkommen verfügen zu können?

Lösung: Z muss zunächst sein Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen. Dies geschieht einfach dadurch, dass er seine Bank entsprechend anweist. Da das eingehende Einkommen den Freibetrag des P-Kontos übersteigt, muss er weiter einen Antrag stellen, sonst bekommt er nur den P-Konto-Freibetrag ausgezahlt (1.260 Euro). Durch den Antrag kann Z erreichen, dass die statische Freigrenze des P-Kontos durch den Betrag ersetzt wird, der sich konkret für ihn aus der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) ergibt. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro sind 523,15 Euro pfändbar, damit sind vom Einkommen 1.476,85 unpfändbar (=2.000 Euro-523,15 Euro), das sind ca. 200 Euro mehr, als der P-Konto-Schutz gewährt. Daraus folgt:

(a) Solange der Lohn nicht gepfändet ist, ist der Antrag beziffert zu stellen, man beantragt also, wie viel genau auf dem Konto zu belassen sind (hier 1.476,85 Euro).
(b) Sobald der Lohn gepfändet ist, kann man diesen Antrag unbeziffert stellen, da vom Arbeitgeber nur noch das um den pfändbaren Teil bereinigte Einkommen auf dem Konto eingeht.

3. Wo muss ich den Antrag stellen?

Um diese Frage zu beantworten zu können, muss man wissen, wer den Pfändungsbeschluss in Kraft gesetzt hat, denn das ist die Stelle, die auch für den Pfändungsschutz zuständig ist.

a. Die Pfändung des Kontos geschieht in der Regel durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein Gläubiger reicht das Beschlussformular ausgefüllt beim Vollstreckungsgericht ein. Das Gericht setzt diesen Beschluss “in Kraft” und veranlasst die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner[5]. Dort wird der Beschluss nunmehr beachtet.

Der Drittschuldner ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vermerkt. Wie man an diesem Beispiel sieht, kann ein Gläubiger mit einem einzelnen Pfändungsbeschluss bei verschiedenen Drittschuldnern pfänden. In diesem Beispiel wird Konto und Lohn zugleich gepfändet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Angabe der/des Drittschuldner/s im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

b. Um zu wissen, wo der Antrag zu stellen ist, muss man wissen, wer die Pfändung in Kraft gesetzt hat. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lässt sich ganz einfach das betreffende Vollstreckungsgericht auf der Vorderseite ablesen. Hat man den Beschluss, ist also die Frage, wo der Antrag einzureichen ist, leicht beantwortet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, 1. Seite (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.[6] Diese (bei Erlass des Beschlusses bestehende) Zuständigkeit bleibt auch später erhalten. Sie ändert sich selbst dann nicht mehr, wenn der Schuldner wegzieht und inzwischen unter die Zuständigkeit eines anderen Vollstreckungsgerichts fällt. Daraus folgt: Geht man gegen einen bestimmten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder stellt einen darauf bezogen Schutzantrag, dann muss dies bei dem Vollstreckungsgericht geschehen, das diesen Beschluss ursprünglich erlassen hat.

Das zuständige Vollstreckungsgericht für einen bestimmten Wohnort lässt sich einfach ermitteln. Gehen Sie bitte auf das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals.

c. Die erlassende Stelle ist aber nicht immer das Vollstreckungsgericht. Insbesondere Behörden (z.B. Finanzämter) oder Krankenkassen dürfen oft einen Pfändungsakt selbst in die Welt setzen (die Bezeichnung ist dann etwas anders, z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Bei wem der Pfändungsschutzantrag zu stellen ist, entscheidet sich auch hier allein danach, wer dem Pfändungsakt Rechtskraft verliehen hat. War es (zum Beispiel) das Finanzamt, muss der Antrag bei diesem gestellt werden.

Hinweis
Die besten Voraussetzungen für eine Antragstellung bestehen, wenn man alle Pfändungsbeschlüsse für das Konto vorliegen hat. In der Regel dürfte das kein Problem sein, denn diese Beschlüsse werden auch dem Schuldner zugestellt. Verfügt man aber nicht (mehr) über diese Beschlüsse, sollte man die Bank um Auskunft bitten, wer das Konto gepfändet hat. Weiter sollte man zumindest das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts/ Finanzamtes usw. kennen (bei Pfändungen über das Vollstreckungsgericht ist es ein Aktenzeichen mit einem “M” in der Mitte)

4. Achtung bei mehreren Kontopfändungen!

Wenn die eingehende Pfändung die einzige Pfändung auf dem Konto ist, ist es nicht sehr kompliziert. Wie ist es aber, wenn das Konto durch mehrere Pfändungen “belagert” wird? Hier ist einiges zu beachten.

Beachte
Bestehen mehrere Pfändungen auf dem Konto, muss gegen jede einzelne Pfändung die Freigabe durchgesetzt werden. Wurden Pfändungsbeschlüsse durch verschiedene Stellen in Kraft gesetzt, dann sind Anträge parallel bei jeder einzelnen Stelle anzubringen.

 

Schema Rangfolge PfändungenWarum ist das so? Für die Kontopfändung gilt das, was im Pfändungsrecht beinahe immer gilt: Wer zu erst kommt, mahlt zuerst. Fällt der erste Gläubiger weg, kommt der nächste dran. Das gilt auch für die Beschränkung der Pfändungswirkung durch einen Antrag.

Wenn man den Antrag in Bezug auf nur einen Gläubiger gestellt hat, wirkt ein darauf basierender Beschluss auch allein gegen diesen (bzw. gegen dessen Pfändung). Sind weitere Gläubiger (Pfändungen) da, rutschen diese nach, d.h. der nächste tritt an die Stelle des durch den gerichtlichen Beschluss suspendierten Gläubigers. Man muss folglich gegen alle Pfändungen auf dem Konto vorgehen. Das bedeutet auch: Hat man die Freigabe gegen alle Pfändungen erlangt und tritt später eine weitere Pfändung hinzu, muss man gegen die neue Pfändung ebenfalls vorgehen.

Der Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO (bis 2021 § 850k Abs. 4 ZPO) stellt die Abwehr gegen eine bestimmte Pfändung dar. Stellt man diesen Antrag, dann soll die Wirkung dieser Pfändung beseitigt oder beschränkt werden. Mehr kann man mit dem Antrag nicht erreichen. Natürlich ist es möglich, mit einem einzigen Antrag gegen mehrere Pfändungen vorzugehen, aber das geht nur, wenn die Antragsstelle für alle betreffenden Pfändungen zuständig ist (s. o. 3.).

Beachte (nochmals)
Wenn Pfändungsbeschlüsse von verschiedenen Gerichten/ Stellen vorliegen, müssen Anträge bei verschiedenen Stellen angebracht werden; das eigentliche Ziel (Kontofreigabe) wird erst dann erreicht, wenn von allen diesen Stellen die Freigabe vorliegt.

Man muss sich vor Augen halten: Die Freigabe aufgrund des Antrags gem § 906 ZPO wurde durch den Gesetzgeber nicht als Blankettfreigabe konzipiert. Man ficht nicht “gegen die Sache”, sondern gegen jeden einzelnen “Zustandsverursacher”. Das hätte ganz sicher gesetzlich besser geregelt werden können. Wie so vieles im Pfändungs- und Insolvenzrecht.

Beispiel
Auf dem Konto von Herrn Muster gibt es vier Pfändungen. Die ersten beiden Pfändungen stammen noch vom Vollstreckungsgericht seines vormaligen Wohnorts Berlin, die dritte Pfändung vom Vollstreckungsgericht seines jetzigen Wohnorts in Karlsruhe. Die vierte Pfändung wurde von seinem aktuellen Finanzamt in Karlsruhe veranlasst (in Kraft gesetzt). Wie viele Anträge muss Herr Muster stellen? Wo muss er dies tun?

Lösung: Herr Muster muss drei Anträge stellen. Beim Amtsgericht Berlin (Vollstreckungsgericht) betreffend 2 Pfändungen, beim Amtsgericht Karlsruhe (Vollstreckungsgericht) und beim Finanzamt Karlsruhe. Mit jedem Antrag geht er konkret gegen den Beschluss vor, den die betreffende Stelle in Kraft gesetzt hat. Das Vollstreckungsgericht in Berlin ist für den Beschluss des Karlsruher Vollstreckungsgerichts nicht zuständig und umgekehrt, ebenso sind die beiden Gerichte nicht für den Beschluss des Finanzamts zuständig.

Sollte der Fall so liegen, dass gegen alle drei Pfändungen zeitgleich vorgegangen werden muss, ist das Ziel erst erreicht, wenn Beschlüsse von allen drei Stellen vorliegen. Außer beim Finanzamt sind Anhörungen der Gläubiger erforderlich, gegen die sich der Antrag richtet (= das sind die, die den jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hatten). Da kann schon etwas Zeit ins Land gehen.

5. Nie vergessen: Vorläufige Einstellung

Wenn der Antrag eingereicht wird, kann sehr, sehr viel Zeit vergehen, bis eine Entscheidung vorliegt. Die Erfahrung lehrt zudem, dass die Bearbeitungsdauer von Gericht zu Gericht variiert.

Aber eines ist bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, gleich: Sie wenden sich gegen die Pfändung eines bestimmten Gläubigers und beziehen daher diesen Gläubiger in das Verfahren mit ein. Er muss folglich angehört werden und bekommt eine Frist, um Stellung zum Antrag nehmen zu können. Wenn dieser beteiligte Gläubiger nun irgendetwas einwendet, geht das Hin- und Her auf dem postalischen Weg erst richtig los, denn dann wird wiederum der Antragsteller angehört. Die Einwendungen, die man bei derartigen Antragsverfahren liest, sind zwar häufig “hirnrissig”. Aber es bedarf nicht viel Mühe, das Verfahren auf diese Weise in die Länge zu ziehen. Hier besteht die Gefahr, dass bis zur Entscheidung des Gerichts soviel Zeit vergeht, dass die Bank zwischenzeitig den unpfändbaren Teil des Guthabens an den pfändenden Gläubiger abführt.

Dies kann man verhindern, indem man einen weiteren Antrag, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen. Die Bank führt den Teil dann nicht weiter ab und man erhält ihn (bei positiver Entscheidung über den Hauptantrag) später ausgezahlt.

Praktisch einfacher ist das bei Anträgen (zum Beispiel) beim Finanzamt, denn die Behörde vollstreckt selbst und muss sich selbst natürlich nicht anhören. Es entscheidet hier oft derselbe Bearbeiter über den Antrag, der zuvor die Pfändungs- und Einziehungsverfügung veranlasst hat. Anders als bei einer “normalen” Pfändung treffen hier in einer “Person” zusammen: Forderungsinhaber und Pfändungs-Erlassstelle. Das hat den Vorteil, dass das Finanzamt häufig sehr schnell über den Hauptantrag entscheidet.Da man sich aber auch hier auf nichts verlassen kann, sollte man den Antrag auf vorläufige Einstellung auch hier stellen.

Achtung!
Die Konsequenz lautet: Immer, insbesondere bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht zu stellen sind, ist neben dem eigentlichen Antrag auf Freigabe mitzubeantragen, dass die Pfändung bis zur Entscheidung eingestellt werden soll. Die Bank wird hiervon informiert und führt den betreffenden Betrag nun nicht mehr ab, so dass dieser – bei antragsgemäßer Entscheidung über den Hauptantrag – später an den Antragsteller ausgezahlt werden kann. Stellt man den Antrag nicht, besteht die Gefahr, dass die Bank bis zur eigentlichen Entscheidung des Gerichts die an sich unpfändbaren Anteile des Lohnes unwiderruflich an den pfändenden Gläubiger abführt.
Wir haben gesehen, wann, warum und wo der Antrag gestellt werden muss. Wir haben auch gesehen, dass ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung gestellt werden muss. Im nächsten Teil werden wir sehen, welchen Inhalt diese Anträge haben müssen.

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2015; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert, zuletzt 2022.
Veröffentlichungsverlauf: Erstveröffentlichung 28.12.2015, aktualisiert April 2017, ergänzt Januar 2018, aktualiesiert 01.05.2022.
[1] Ob ein Gläubiger das Konto und ein anderer den Lohn gepfändet hat oder ein einzelner Gläubiger beides, ist dabei unwichtig. Unwichtig ist auch, wie viele Gläubiger gepfändet haben, da die Wirkung der Pfändung sich durch die Gläubigeranzahl nicht ändert. [ZURÜCK]
[2] Der statische Freibetrag gem. § 850c Absatz 1 ZPO wird automatisch gewährt, sobald der P-Konto-Schutz besteht. Für die statischen Freibetragsanteile gem. § 850c Absatz 2 (= weitere Freibeträge aufgrund des Bestehens von Unterhaltspflichten) ist hingegen die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich. [ZURÜCK]
[3] Im Dezember wurden die Regeln zum P-Konto neu gefasst und in einen eigenen Abschnitt verschoben; vormals war der Antrag in § 850k Abs. 4 ZPO geregelt. [ZURÜCK]
[4] Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2021 wird der (in Verbindung mit der aktuellen Freigrenzen-Bekanntmachung) festgelegte Freibetrag aus § 850c Abs. 1 ZPO für P-Konten auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Deshalb weicht der P-Konto-Grundfreibetrag von dem in der Freigrenzenbekanntmachung benannten Grundfreibetrag ab. Derzeit (Stand 2022) ist der Grundfreibetrag 1.252,64 Euro, auf dem P-Konto also 1.260 Euro. [ZURÜCK]
[5] “Drittschuldner” ist, wer dem Schuldner etwas schuldet (oder zukünftig schulden könnte). Bei der Kontopfändung ist das die Bank, da der Schuldner Ansprüche gegen die Bank auf Auszahlung von Guthaben hat. Dieser Anspruch des Schuldners gegen den Dritten wird gepfändet (und nicht etwa “das Konto”). – Das ist immer so, ganz egal, was für eine Bezeichnung die Pfändung hat. Auch bei der Lohnpfändung wird nicht der Lohn, sondern der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner (= Arbeitgeber) gepfändet. [ZURÜCK]
[6] Genauer gesagt ist es das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (vgl. § 764 Abs. 2 ZPO). [ZURÜCK]
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110 Comments

  1. Guten Abend ,
    Ich hoffe Sie können mir weiter helfen ,denn ich bin wirklich überfragt und habe Angst was mir zusteht. In der Jugend habe ich mir einige Schulden eingehängt und habe nie wirklich mich darum gekümmert. Als Alleinerziehende Mutter habe ich ne Zeit lang vom Job Center Geld bekommen und hatte mir ein Pay Konto einrichten lassen,da ich Kontopfändung mal hatte. Bis dahin kam ich ganz gut zurecht weil mein Grundbeitrag nicht überschritten wurden ist und ich mich nie um die Schulden gekümmert hab. Allerdings habe ich jetzt angefangen zu arbeiten und meine erste Abrechnung weist auf 1656 Euro. Ich bin alleinerziehend bekomme Kindergeld und Unterhaltsvorschuss.

    In den nächsten Tagen kommt mein Lohn und ich habe schon richtig Panik,dass es mir komplett abgebucht wird. Ich weiß auch nicht mal wie hoch die Schulden sind,die ich zurück zahlen muss. An wen soll ich mich wenden und wie kann ich erfahren Wer und was für Summe von mir verlangt?

    Ich habe im Internet auf einer Seite von einem Rechtsanwalt gesehen ,dass er eine Bescheinigung für Erhöhung des Grundbeitrag aushändigen kann ,die 39 Euro kostet. Ist das eine verarsche oder dürfen sie solche Bescheinigungen aushändigen? Ist sie dann auch wirksam,wenn ich Sie bei meinem Geldinstitut vorweise? Ich bedanke mich und hoffe auf eine Antwort.


    ANTWORT: zunächst einmal kann ich Ihnen die Angst nehmen davor, dass die Bank sofort Geld abführt. Das wird nicht geschehen. Sie haben also auch noch Zeit, die Bescheinigung zur Erhöhung der Freibeträge einzureichen. Ich habe Ihnen parallel zu dieser Antwort einmal eine E-Mail gesendet, wo Sie alles Notwendige für die Bescheinigung entnehmen können. Wir geben diese Bescheinigung generell kostenfrei aus, Sie sind also nicht gezwungen, ein kostenpflichtiges Angebot wahrzunehmen.

    Neben der Absicherung durch das P-Konto und der Bescheinigung sollten Sie dafür sorgen, dass zukünftig die Unterhaltszahlungen wenn möglich nicht mehr auf Ihrem Konto eingehen, da Sie dort Ihren Freibetrag belasten. Möglich wäre, das auf ein Konto des Kindes überweisen zu lassen. Sollte Ihr eigenes Einkommen höher sein als der Freibetrag, kann zusätzlich noch ein Antrag auf Freigabe beim Amtsgericht gestellt werden, sodass vom Einkommen der unpfändbaren Teil gemäß Pfändungstabelle gesichert ist. Wie gesagt, das ist nur nötig, wenn der Schutz durch das P-Konto und durch die Erhöhung mit der Bescheinigung noch nicht genügt, hinreichend die Eingänge abzusichern. Mit der Bescheinigung bekommen Sie einen Freibetrag für jede unterhaltsberechtigte Person sowie das eingehende Kindergeld.

    Wichtig ist, dass Sie den Schutz Ihres unpfändbaren Einkommens zunächst in den Griff bekommen. Danach rate ich Ihnen allerdings dringend dazu, die Hilfe einer Schuldnerberatungen in Anspruch zu nehmen, sich also zum Zwecke der Regelung der Schulden beraten zu lassen.

  2. Guten Tag,

    ich habe diverse Kontopfändungen und habe für alle einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt. Das Gericht und die zuständigen Vollstreckungsbehörden haben alle Geldeingänge meines Arbeitgebers auf meinem Konto freigegeben. Nun weigert sich die Sparkasse aber ohne jegliche Begründung. Mir wurde nun von verschiedenen Mitarbeitern gesagt “das machen wir nicht”. Ich habe alle Beschlüsse vorliegen und weiß nicht was ich jetzt noch machen soll?


    ANTWORT: Das Gericht erlässt einen Beschluss und die Sparkasse beachtet ihn nicht? Dann müssen Sie leider gegen die Sparkasse vorgehen. Eine einstweilige Verfügung wäre wohl sinnvoll. Auf Kosten der Sparkasse. Vielleicht sollten Sie noch einmal schriftlich auffordern (mit Androhung der gerichtlichen Durchsetzung), weil es die Chance gibt, dass das dort doch noch einmal geprüft wird. Leider stammen die meisten dieser Fehlleistungen neuerdings von Sparkassen. Nicht, weil sie besonders schlecht sind, sondern weil sie offenbar (anders als die übrigen Banken) nicht aus Fehlern lernen. Solche Fehler bei der Bearbeitung von P-Konten darf es heute nicht mehr geben. Es ist nicht zu glauben, wirklich.

  3. Hallo, ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Im Rahmen der Zugewinnausgleiches wurde mein Ex-Mann 40.000 Euro zugesprochen. Ich bin in einer Weiterbildungsmaßnahme arbeitslos, alleinerziehend und wohne im eigenen Haus mit 80.000 Darlehen noch offen, die ich bedienen kann. Mein Ex-Mann hat mein Konto gepfändet und will seine Forderung vollstrecken. Ich habe ein P-Konto eingerichtet um Darlehen, Strom, Wasser, Gas und Versicherungen zu zahlen. Meine Bank hat diese Überweisungen aber wegen mangelnde Deckung (Dispo von 1.000 Euro) abgewiesen. Hierbei entstehen Rückbelastungensgebühren sowohl von der Band als auch von den “Gläubigern”. Kann die Bank erst Ihre eigene Dispo-Forderung bedienen und meine Fixkosten zurückweisen. Ich bemühe mich mit einem Anwalt um einen Vergleich aber ich muss meine laufende Lebenskosten erst mal bezahlen können. Wie soll ich mich verhalten gegenüber meiner Bank?


    ANTWORT: die Kopplung eines P-Kontos mit einem Dispo ist technisch gesehen nicht möglich. Die Bank müsste dann den Dispo ausgliedern, was häufig auch geschieht, und dann gegebenenfalls eine Zahlungsvereinbarung mit dem Kunden schließen, um diesen Dispo abzubauen. Wenn Ihre Bank den Dispo gleichwohl auf dem P-Konto weiterführt, ist eine Situation erreicht, die letztendlich einen Pfändungsschutz gar nicht mehr ermöglichen würde. Das wäre aber eine Situation, die mir in dieser Form auch noch nicht untergekommen ist. Da ich an dieser Stelle keine Einzelfallprüfung vornehmen kann, ist es leider auch nicht möglich, hierzu noch mehr auszuführen. Es kann sein, dass Sie hier erst gegen die Bank vorgehen müssen, jedenfalls sieht es danach aus, als würde die Bank hier nicht ordnungsgemäß vorgehen.

  4. Vielen Dank für Ihre Antwort! Ich habe das nun besser verstanden und Sie haben Recht, es ist in meinem Fall so, dass der statische Betrag beim P-Konto natürlich geringer ist und ich in jedem Fall gerne diesen Antrag stellen würde.

    Da es sich bei mir aber um eine Privatinsolvenz handelt, liegt mir etwas wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss natürlich nicht vor. Der Insolvenzverwalter hat Arbeitgeber und Bank angeschrieben und damit erfolgte dann die Pfändung. Mir läge allenfalls der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes vor.

    Wie wäre denn in diesem Falle vorzugehen? Herzlichen Dank vorab.


    ANTWORT: Sie können den Antrag natürlich ohne weiteres stellen. Die Wirkung der Doppelpfändung tritt hier nicht aufgrund einer Pfändung ein, sondern aufgrund der Abtretung der pfändbare Bezüge an den Insolvenzverwalter (die Sie mit der Beantragung der Insolvenz beim Gericht eingereicht haben). Diese Abtretung zeigt der Insolvenzverwalter beim Arbeitgeber an, der hierauf die pfändbaren Beträge an den Insolvenzverwalter abführt. Das ist wie bei einer Pfändung, auch wenn es keine ist. Dasselbe betrifft das Konto: dort erfolgt die Begrenzung auf den Freibetrag des P-Kontos nicht aufgrund einer Pfändung, sondern aufgrund der Insolvenzeröffnung. Die Insolvenzeröffnung wirkt auf das Konto wie eine Pfändung und wird auch rechtlich so behandelt. Gleichwohl ist es natürlich keine. Sie gehen hier also nicht gegen eine Pfändung vor, sondern stellen einfach den Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Freigabe beim Insolvenzgericht. Etwas näher dargelegt haben wir das in Teil 2 des Artikels. Dort ist der Sonderfall der Antragstellung im Rahmen der Insolvenz auch näher beschrieben.

  5. Hallo, sowohl Gehalts- als auch Kontopfändung liegen vor. Mein Lohn wäre normalerweise höher als der Sockelfreibetrag des (P-)Kontos. Da aber vom Lohn bereits ein Teil abgeführt wird, liege ich unter diesem Freibetrag. Habe ich Ihren Artikel dahingehend richtig verstanden, dass dann kein Antrag wegen Doppelpfändung nötig wäre, da die Summe, die auf dem Konto eingeht, geringer ist als der Sockelfreibetrag? Vielen Dank.


    ANTWORT: wenn der eingehende Lohn niedriger ist als Ihr Freibetrag auf dem P-Konto, müssen Sie selbstverständlich keinen Antrag stellen, da ja dann das P-Konto von sich aus schon das eingehende Einkommen schützt. Es ist aber ganz außergewöhnlich, dass bei Abzug des pfändbaren Teils des Lohnes der Sockelbetrag auf dem Konto unterschritten wird. Denn der Freibetrag auf dem Konto berücksichtigt ja nur die statischen Grundfreibeträge (1133,80 € + Freibeträge bei bestehenden Unterhaltspflichten). Das führt regelmäßig dazu, dass ein Einkommen, bei dem ein pfändbare Betrag besteht, nach Abzug des pfändbaren Betrags immer noch höher ist als Sockelfreibetrag auf dem Konto. Aber gut, es gibt sicher Fälle, wo gleichwohl der Freibetrag höher ist als der Eingang.

  6. Hallo, ich habe vor ca 3 Tagen festgestellt, dass mein Konto mit einer Pfändung vom Finanzamt belegt ist. Ich bin Teilzeitbeschäftigt und Selbstständig, aber nicht Einkommensteuerpflichtig. (zudem auch von der Umsatzsteuervorauszahlung befreit). Durch lange AU und Therapie sowie zusätzlicher “Verschlammpung” meiner Postbearbeitung, wurde meine Umsatzsteuer nun rückwirkend ab Januar 2016 bis jetzt vorläufig, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs 1 AO, geschätzt. Mein Gehalt liegt fest und ich bin sozusagen nicht mehr existent. Komme nicht mehr zur Arbeit und kann auch sonstige Lebensunterhaltskosten wie Miete, Strom ect nicht überweisen.Ein P-Konto habe ich nicht, weil ständig der Dispo gebraucht wird. Wenn ich hier in den Beiträgen richtig gelesen habe, nützt mir in meinem Fall kein Antrag auf Freigabe, weil ich dann trotzdem nicht an Geld komme, sondern muss einen Antrag auf Aufhebung machen? …oder ist es eine Strafschätzung und deswegen nichtig? (Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit (§125 Abs 5 AO) …oder Änderung des offenen Schätzungdbescheides? Je mehr ich lese, desto verwirrter bin ich, welches der richtige Weg ist. Wie ist es mit der Freigabe der unpfändbaren Anteile meines Arbeitseinkommens nach §850 K ZPO ? Vielleicht kann mir hier geholfen werden…vielen Dank!


    ANTWORT: Die einzige Frage, die sich bei Ihnen stellt ist, ob Sie einen Kontoschutz ohne den P-Konto haben bzw. geltend machen können. Das kann man ganz klar verneinen; sämtlicher Kontoschutz ist an das P-Konto gebunden. Das bedeutet, dass Sie bei einem Gericht oder beim Finanzamt einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO grundsätzlich nicht stellen können, da hierzu als Grundvoraussetzung eine Pfändung auf einem bestehenden P-Konto vorliegen müsste. Sie können gleichwohl versuchen, das Finanzamt zu bewegen, die Pfändung zu beschränken. Manchmal nimmt es das Finanzamt bei solchen Anträgen nicht allzu genau. Aber rein rechtlich gesehen wäre das grundsätzlich nicht möglich. Im Übrigen wird die Bank selbstverständlich den Überziehungskredit ohnehin nicht fortsetzen, da bei einer bestehenden Forderung jede Auszahlung aus den Überziehungskredit automatisch an den Gläubiger fließen müsste. Der Bank bleibt folglich gar nichts anderes übrig, als in Überziehungskredit zu kündigen, wenn eine Pfändung auf dem Konto besteht. Sie können also auf regulärem Wege einen Schutz Ihres Überziehungskredits nicht erreichen.

  7. Hallo bei uns liegt eine Doppelpfändung vor. Finanzamt pfändet Gehalt und Konto meines Mannes. Wie können wir uns dagegen wehren? Amtsgericht ist nicht zuständig weil das Finanzamt eine eigene Vollstreckungsstelle hat,das ist aber der selbe Mitarbeiter der nicht bereit ist die Pfändung vom Konto zurück zu ziehen.Damit werden im Monat ca. 200€ vom schon bereinigten Gehalt, durch das Finanzamt , was auch in der selben Sache schon Gehaltspfändung beim Arbeitgeber durchführt gepfändet.Das scheint hier eine Grauzone im Gesetz zu sein.Also wie können wir uns dagegen wehren?MFG


    ANTWORT: Richtig, das Amtsgericht ist nicht zuständig, da der zugrunde liegende Rechtsakt (Pfändungs- und Einziehungsverfügung) vom Finanzamt erlassen wurde und nicht vom Amtsgericht. Sie müssen beim Finanzamt einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Die nochmalige Inanspruchnahme des Lohns auf dem Konto muss zwingend beseitigt werden, wenn ein solcher Antrag gestellt wird. Wie ein solcher Antrag gestellt wird, wird im 2. Teil des obigen Artikels erläutert: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/§-850k-zpo-antrag-selbst-gestellt-teil-2/

    Eine Grauzone gibt es nicht, da das im Gesetz steht. Was aber zugegebenermaßen durchaus passieren kann ist, und ich spreche hier aus Erfahrung, dass der Bearbeiter beim Finanzamt keinerlei Ahnung von den rechtlichen Grundlagen hat und diese Ahnungslosigkeit dann auch noch vehement verteidigt. Ich muss das leider so drastisch sagen. Dann hilft nichts weiter, als auf dem Rechtsweg bis zum Ende zu kämpfen.

  8. Ich habe eine Frage mein Konto würde gepfändet habe bei den Gläubigen angerufen raten Zahlung vereinbart sie sagten sobald die erste Rate bezahlt ist machen sie es wieder frei jetzt hab ich aber ein Problem der Lohn von meinem Mann kommt auf mein Konto kann da was pasieren war bei der Bank sie hat mir gleich ein p Konto gemacht was ich jetzt wissen wollte wen der Gläubiger seine Pfändung zurück nimt hab ich dann vollen Zugriff wieder auf dem Lohn von mein Mann weil es ja mehr ist als der frei betrag


    ANTWORT: Wenn der Gläubiger seine Pfändung tatsächlich zurücknimmt und auch keine andere Pfändung auf dem Konto mehr ist, dann können Sie selbstverständlich über alle Guthaben auf diesem Konto ohne Beschränkungen verfügen. Die Beschränkungen treten immer erst ein, wenn und solange eine Pfändung auf dem Konto aktiv ist. Erst dann wirkt auch der Schutz des P-Kontos. Schwierigkeiten kann es allerdings dann geben, wenn der Gläubiger die Pfändung nicht zurücknehmen, sondern lediglich ruhend stellen will. Denn das akzeptieren Banken in aller Regel nicht.

  9. Hallo, ich habe ein Pfändungsschutzkonto. Das Finanzamt hat mein Konto gepfändet. Vom Amtsgericht habe ich einen Beschluss über das Ruhen des Insolvenzantragverfahrens bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan erhalten. Sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt. Kann ich jetzt wieder über mein gesamtes Konto verfügen. Ich habe jetzt meinen Einkommenssteuerbescheid für 2016 erhalten und muss bis zum 28.02.2018 – 700,00 € Einkommenssteuer bezahlen. Die Begleichung ist mir nur möglich, wenn ich über das Kontoguthaben verfügen kann. mit freundlichen Grüßen Petra Müller


    ANTWORT: Mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen (bei Ihnen also die vorläufige Einstellung der Vollstreckung) gemäß § 21 InsO wird zunächst einmal nur erreicht, dass eine Pfändungsabführung an die pfändenden Gläubiger ausgesetzt wird. Die Wirkung ist ähnlich wie bei der Beantragung einer vorläufigen Einstellung im Rahmen eines Pfändungsschutzantrags beim Vollstreckungsgericht. Das bedeutet, dass die entsprechenden Gelder nicht mehr an den Gläubiger abgeführt werden dürfen, es bedeutet aber nicht, dass die Gelder freigegeben sind. Da es in Ihrem Falle einen Antrag auf einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gibt, wäre die Sachlage nach positivem Entscheid des Gerichts wie folgt: Sie müssen die pfändenden Gläubiger dazu bringen, die Pfändung aufzuheben, sobald der Beschluss des Gerichts zur Ersetzung der fehlenden Zustimmungen da ist. Wenn das erfolgt, können Sie auch über die bis dato zurückgehaltenen Gelder verfügen. Sollte der Gläubiger gleichwohl noch Gelder aus der Pfändung erhalten, müsste er sie (wenn die Planbedingungen in Ihrem Falle nicht etwas anderes vorsehen) diese an Sie zurückzahlen. Leider ist diese Sachlage nicht immer einfach zu lösen, da Gläubiger nicht immer bereit sind, die Pfändung auf den Konten einzustellen, was ja heute in der Regel bedeutet, dass die Pfändung vollständig zurückgenommen werden muss.

  10. Hallo, ich habe ein pkonto wo kindergeld von 4 kindern drauf kommt so wie mein gehalt von 250,- mein Ehemann hat jetzt eine pfändung , wir haben ein pkonto draus gemacht nur bekommt er nur für sich frei von der Bank, obwohl er hauptverdiener ist 1800,- .Rechtlich hätten wir insgesamt aber 6 personen zu versorgen.Bank sagt nein???


    ANTWORT: Ihr Mann kann durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle seinen Freibetrag erhöhen lassen. Dabei sind dann die unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen und führen zu einer entsprechenden Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto. Sollte dieser Freibetrag bereits genügen, um die gesamten Eingänge abzudecken, wäre das Problem damit erledigt. Wenn nicht, könnte noch zusätzlich ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich sein.

  11. Ist Eine Leistungszulage die im Januar gezahlt wird auf dem P-Konto pfändbar. Die Leistungszulage wird einmalig im Januar anstatt Urlaubsgeld im Juli gezahlt.


    ANTWORT: Grundsätzlich behält die Bank alles ein, was Ihren speziellen Freibetrag auf dem Konto übersteigt. Die Bank prüft also nicht, ob die Anteile des Lohnes, mit denen Sie möglicherweise Ihren Freibetrag auf dem Konto übersteigen, unpfändbar sind oder nicht. Anders gesagt gewährleistet die Bank immer nur den statischen Freibetrag und nicht die vollen unpfändbaren Beträge. Das ist ein Unterschied, denn der unpfändbare Betrag nach Pfändungstabelle enthält Bestandteile, die durch den statischen Freibetrag auf dem P-Konto von sich aus nicht enthalten sind. Wenn Sie also den Freibetrag übersteigen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Freigabe der unpfändbaren Anteile zu stellen oder Sie warten einfach, dass Sie diese Beträge in den nächsten Monaten ausgezahlt bekommen. Das ist allerdings nur dann (und soweit) möglich, wenn Sie in den Folgemonaten Ihren Freibetrag auf dem P-Konto unterschreiten.

  12. Hallo, unser InsoVerwalter hat Lohn und p-konto gepfändet. Anfang Oktober wurde vom Gericht die Einstellung der Pfändung beschlossen und gestern die Freigabe des Lohnes. Nun haben sich in diesen zwei Monaten knapp 1000 Euro Übertrag angesammelt, weil der Lohn immer erst am 28. aufs Konto kommt und da der Freibetrag schon ausgeschöpft ist, ich kann also das Konto nie leer räumen. Laut Gerichtsbeschluss ist ja aber nur der Betrag der vom Arbeitgeber als Lohn eingeht freizugeben, was ist denn dann mit den 1000 Euro aus den vorherigen Monaten? Wird da die Pfändung davon bedient oder bekomme ich das ausgezahlt. Genau genommen ist es ja eine zurückgehaltene Lohnzahlung. Und was ist mit Kindergeld? Unser InsoVerwalter will die Pfändung nicht zurückziehen, hat aber der Freigabe zugestimmt. Wenn das Geld, welches während der Einstellung auf dem Konto geparkt wurde, an ihn gezahlt wird, ist das überhaupt rechtens? Er pfändet ja schon beim Lohn. Herzliche Grüße


    ANTWORT: Sie müssen zunächst sehen, dass der Insolvenzverwalter nicht das P-Konto gepfändet hat. Der Beschlag des Kontos ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Insolvenzeröffnung stattgefunden hat. Die Bank behandelt das Konto dann (von sich aus) genauso, als wenn eine Pfändung außerhalb der Insolvenz auf dem Konto eingegangen wäre. Alle Möglichkeiten, das P-Konto aufzustocken oder den Schutzbetrag zu erhöhen, sind daher auch identisch mit den Möglichkeiten, die der Schuldner außerhalb einer Insolvenz bei einer Pfändung hat. Dazu zählen die Vorlage der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO und Anträge bei Gericht auf Freigabe des den Schutzbetrag des P-Kontos übersteigenden unpfändbaren Teils des Einkommens gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Auch sonst ist es nicht ausgeschlossen, dass Sie in den Folgemonaten die zunächst einbehaltenen Gelder noch ausgezahlt bekommen. Das hängt wesentlich davon ab, ob es sich hierbei um Moratoriums- oder Übernahmebeträge handelt. Dies an dieser Stelle noch genauer zu erklären, würde den Rahmen leider sprengen, ich empfehle Ihnen hierzu unseren spezielleren Artikel, der sich mit Fragen des P-Konto auseinandersetzt:

    P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  13. Hallo, ich habe ein P-Konto und befinde mich in der Insolvenz, mein Gehalt kann ich voll nutzen da das AG vom “Brutto” pfändet jetzt habe ich von meinem Stromanbieter eine Rückzahlung erhalten 50 Euro die aber für mich nicht verfügbar sind mein Insolvenzverwalter will aber das ich das Geld an ihn überweise. Muss ich das Geld wirklich aus meiner Tasche zahlen, eigentlich geht es doch eh zu sein Händen, oder ?


    ANTWORT: Zumindest hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich Anspruch auf Zahlungen, sofern sie den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz betreffen. Anders als beim Einkommen gilt für Rückzahlungen, dass sie regelmäßig pfändbar sind. Der Insolvenzverwalter kann auch von Ihnen die Zahlung dieser Rückzahlung verlangen, muss aber den Eingang dann natürlich freigeben. So ganz verstehe ich die Frage nicht, da es sich ja offenbar nicht um eine Frage der Einkommensfreistellung handelt, um die es hier in diesem Artikel geht.

  14. Guten Abend,

    aus Aktuellem Anlass habe ich eine Frage auf die ich bisher keine vernünftige Antwort, selbst seitens FA und AG bekommen habe!

    Folgender Sachverhalt:

    Peter ist Selbständig als Pferdetrainer und Reitlehrer und hat eigene Pferde untergestellt in Mietboxen. Also Jetzt ist es so, dass Peter keinen Zugriff mehr auf seine Konten hat, da diese durch das FA für 14 Tage gesperrt wurden. (Grund Prüfung nach Anzeige auf Schwarzarbeit bzw Einnahmen durch Schwarzarbeit)

    Peter bekommt die Freigabe von ca. 1077€ laut FA und AG nicht, da das FA meint, dass Peter ja genügend Einnahmen durch Lehrstunden hat, die ihm in Bar bezahlt werden. So weit so gut. (Ist ja soweit Schlüssig)

    Wie verhält sich dass aber -jetzt komme ich zur eigentlichen Frage-mit den Tieren!? Wenn Peter nun von den nur 1077 weder die Stallmiete noch das Pferde Futter bezahlen kann? Da der Freibetrag ja auch nur für IHN gedacht ist?

    Fakt ist: Peter kann gerade so leben, aber was ist mit den Pferden? Das FA begründet: “Dieses ist so nicht vorgesehen und da gibt es auch keine Möglichkeiten!”

    Kann das wirklich sein? Ich sage es mal so… es sind “nur” 14 Tage aber es handelt sich immerhin um 6 (Zucht!!) Pferde die Essen, Heu und Wasser benötigen! Da reden wir mal gleich von 2-3000€! Sollen diese nun Verhungern?

    Also meine Frage ist: Gibt es für Selbständige mit lebenden Tieren (die ebenso Anspruch auf Lebenshaltung haben) keine Gesetzliche Regelung, die Peter diesbezüglich weiterhilft? Ich hoffe ich konnte meine Frage richtig und Verständlich zum Ausdruck bringen. Wäre super wenn Sie mir darauf eine kurze Antwort geben könnten. Ich bedanke mich im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Manuel


    ANTWORT: Die Antwort des Finanzamts überzeugt mich nicht, es entspricht nicht der aktuellen Fassung von § 850i ZPO, Ihnen auf diesem Wege nur noch den Grundfreibetrag (der ja immerhin auch bei 1133 € liegt und nicht etwa bei 1077 €) zu belassen. Hinzu tritt hier allerdings auch noch, dass es ein Sonderfall ist, bei dem das Wohl der Tiere beachtet werden muss. Das halte ich, unabhängig von der Frage der Gewährung der Einkünfte eines Selbstständigen gemäß § 850i ZPO in Verbindung mit § 850c ZPO für einen wesentlichen Aspekt. Ihr Pech ist, dass Sie sich mit Ihren Einwendungen wiederum an das Finanzamt wenden müssen. Das bedeutet, wenn man dort gar kein Einsehen hat, ist es Ihnen nicht so leicht möglich, in eine nächste Instanz zu wechseln, so wie das durch eine sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts in Vollstreckungssachen möglich ist. Also zum einen wäre es möglich, sich bezüglich der Freigabe auf § 850i ZPO zu berufen, bezüglich der besonderen Frage der Pferde käme generell noch § 765a Abs. 1 ZPO infrage, da auch unter Tierschutzaspekten ein Entzug der erforderlichen Mittel bedeuten kann, dass hier über die eigentliche Vollstreckung hinausgehend ein mittelbarer weiterer Schaden eintritt, der bei Würdigung aller Umstände diese Vollstreckung nicht mehr rechtfertigt. Ich würde Ihnen empfehlen, gegebenenfalls beim Amtsgericht einen Beratungsschein zu beantragen, damit Sie sich an Ihrem Wohnort mit einem Anwalt in Verbindung setzen können. Das gilt natürlich nur dann, wenn Sie beim Finanzamt nicht weiter kommen sollten.

  15. Hallo, ich bin seit einigen Monaten nach einer Wirbelsäulen OP krank geschrieben und bekomme Krankengeld von meiner Krankenkasse. Dort liegt eine Pfändung vor, welche durch eine Kürzung meines Tagessatzes monatlich an den Gläubiger abgezahlt wird. Ich konnte vor der Erkrankung durch mein gutes Gehalt ohne Pfändungen Gläubiger bedienen, was aktuell in der Form nicht möglich ist. Nun liegen Pfändungen meines Kontos/Pfändungsschutzkontos vor. Aktuell sind es 4 Stück, für 3 habe ich Beschlüsse vom Amtsgericht, in dem mein bereits gepfändetes Krankengeld als gesetzlicher Sockelbetrag festgelegt ist. Muss ich für jede neue Kontopfändung einen Antrag stellen oder besteht die Möglichkeit, einen allgemeinen oder generellen Beschluss erlassen, welche für bestehende und eventuell zukünftig auftretende Kontopfändungen gilt??? Es ist nämlich möglich, das noch eine weitere Kontopfändung durchgeführt wird und dann müsste ich erneut einen Antrag stellen. Vielen Dank für Ihre Antwort.


    ANTWORT: Wenn hinreichend klar ist, dass auf dem Konto nichts zu holen ist, kann man auch einen Antrag stellen, der das Konto zumindest zeitweise generell freigibt. Das ist aber die absolute Ausnahme. Das Gericht wird das nur machen, wenn die hier beschriebene Antragstellung nicht hinreichend hilft. Es gilt also regelmäßig, dass gegen jede neue Pfänbdung der Antrag neu gestellt werden muss.

  16. Hallo ,Habe eine Lohn und Kontopfändung vom gleichen Gläubiger.Habe bei Gericht die Kontopfändung aufheben lassen.Aber der Gläubiger nimmt sie nicht zurück .Jetzt hab ich ein Problem .Mir wurde von meiner Zahnversicherung Geld überwiesen für die Zahnartztrechnung .Wie komm ich an dieses Geld ?Kann diese hohe Rechnung ohne das Geld der Versicherung nicht bezahlen .Danke

    ANTWORT:
    Wenn das Gericht ein Beschluss bezüglich des Kontos gefasst hat, dann ist eine Rücknahme oder sonstige Aktivität des Gläubigers in diesem Zusammenhang überhaupt nicht nötig. Insoweit kann ich Ihre Frage nicht recht nachvollziehen. Wenn Sie den Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt haben, ist natürlich nur die Zahlung des Arbeitgebers dort freigestellt. D. h., jede weitere Zahlung wird automatisch oberhalb Ihres Freibetrags liegen und bedarf deshalb eines neuen Antrages. Das ist die einzige Möglichkeit.

  17. Gott sei Dank gibt es diese Seite, das hilft mir gerade ganz enorm weiter. Ich habe erst jetzt vorgestern Abend auf mehrmalige Anfrage (warum ich wissen wollte warum ich so oft am Ende des Monats am Geldautomaten nichts mehr ausgezahlt bekomme) endlich von meiner Bank erfahren, dass mein Girokonto inzwischen in ein P-Konto umgewandelt wurde. Dabei hatte ich in einer vorherigen Anfrage schon nachgehakt ob das im Zusammenhang mit meiner Insolvenz steht. Online wird es mir das Konto nach wie vor als normales Girokonto angezeigt. Die Pfändung erfolgte durch meinen Treuhänder bzw. die Insolvenzverwaltung, es wurde Ende des letzten Monats der mir nicht verfügbare Betrag an die Insolvenzverwaltung überwiesen. Einen Gerichtsbeschluss zur Pfändung habe ich bisher noch nicht erhalten.

    Frage 1: Ist der Ablauf für mich der gleiche obwohl ich bereits in Insolvenz bin, Antrag beim Entsprechenden Gericht etc.? Oder muss ich irgend welche Besonderheiten beachten? Muss ich meine Insolvenzverwaltung darüber informieren?

    Frage 2: Auch wenn ich den entsprechenden Antrag stelle, dass die Differenz zwischen dem nicht pfändbaren Anteil meines Gehaltes nicht ausgezahlt wird, weg ist er wohl trotzdem, oder? Ich darf ja nicht ansparen, abheben kann ich es nicht, was am Ende des Folgemonats noch da ist (weil ich es nicht abheben KANN) geht an die Inso.

    Herzlichen Dank im Voraus


    ANTWORT: Vielen lieben Dank für Ihre Frage. Was mich daran immer etwas stört ist, dass es offenbar so ist, dass Ihre Schuldnerberatungsstelle Sie noch nicht mal über die wichtigsten Sachen informiert hat. Denn es ist eine Fehlvorstellung, dass der Insolvenzverwalter oder gar das Insolvenzgericht das Konto nach Eröffnung der Insolvenz pfänden würde. Das Konto fällt automatisch als Vermögensbestandteil in die Insolvenzmasse. Deshalb behandeln die Banken es mit Kenntnisnahme von der Insolvenz von sich aus so, als wäre es gepfändet. Die Schutzmechanismen sind nach Eröffnung der Insolvenz identisch mit denen, die bei einer Pfändung des Kontos bestehen. Die Eröffnung hat also auf das Konto dieselbe Wirkung wie eine Pfändung außerhalb der Insolvenz. D. h., geht man mit einem Konto in die Insolvenz, das keinen P-Konto-Schutz aufweist, dann hat man überhaupt keinen Zugriff auf das Guthaben mehr. Das sollte Ihnen eine Schuldnerberatungsstelle eigentlich auch einschärfen.

    Den P-Konto-Schutz einzurichten ist nun allerdings sehr einfach; man muss hierzu seine Bank nur auffordern, das bestehende Konto mit diesem Schutz zu versehen. Was ich nicht verstehe ist, dass die Bank das in Ihrem Falle ohne Ihren Auftrag gemacht haben soll. Aber nötig ist es schon, weil Sie sonst überhaupt keinen Zugriff mehr auf Gelder auf diesem Konto hätten, unabhängig davon, ob sie gemäß § 850c ZPO unpfändbar sind oder nicht. Das P-Konto ist die Grundlage für die Durchsetzung eines jeglichen Einkommenschutzes auf dem Konto.

    Ich denke, dass ich damit Ihre 1. Frage beantwortet haben dürfte. Denn die Tatsache, dass hier keine Pfändung vorliegt, bedeutet dann auch, dass man gegen keine Maßnahme einen Widerspruch einlegen könnte. Die Bank übrigens beachtet die Eröffnung der Insolvenz von sich aus, hierzu werden täglich die Eröffnungsbeschlüsse der Gerichte mit dem Kundenstamm abgeglichen. Das geht also nicht vom Gericht oder vom Insolvenzverwalter aus.

    Bei der 2. Frage geht es um etwas ganz anderes, nämlich um die Frage, wie man den Teil des unpfändbaren Einkommens, der gleichwohl den P-Konto-Schutz übersteigt, freibekommt. Einen solchen Antrag (gem. § 850k Abs. 4 ZPO) müssen Sie auch in der Insolvenz stellen, weil die Schutzmechanismen eben dieselben sind wie bei einer Pfändung. Ein diesbezüglicher Beschluss des Gerichts bewirkt dann, dass der Pfändungsfreibetrag nach den eingehenden Zahlungen des Arbeitgebers bestimmt werden. Innerhalb einer Insolvenz müssen Sie diesen Antrag beim Insolvenzgericht stellen. Was die auf dem Konto freigegebenen Gelder betrifft, werden sie dann ganz normal behandelt (1. Freigabehöhe eingehender Gelder im Laufe des Eingangsmonats, 2. Übernahme von freien Beträgen in den Folgemonat und 3. Übertragung von den Freibetrag übersteigenden Beträgen in die Folgemonate). Das ist dann allerdings auch wiederum Aufgabe der Bank. Wie man einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellt, haben wir übrigens in Teil 2 dieses Artikels dargestellt.

  18. Moin….erstmal klasse seite…..ich weiß nur nach dem lesen nicht genau,wie ich mein problem lösen soll…..ich hatte april eine kontopfändung vom landkreis….hab mit denen geredet….war kein problem, die haben sich auf eine ratenzahlung eingelassen…..leider hab ich vergessen die raten zu zahlen….konto wieder dicht seit anfang diesen monats……ich natürlich wieder zum landkreis….auch diesmalhaben die sich wieder auf eine ratenzahlung eingelassen….die fehlenden raten musste ich an ort und stelle übergeben…..due haben dann sofort das freischaltungsfax an die bank gesendet…..naja….bank sagt, die können das konto nicht öffnen, da auf dem fax eine bedingung steht…landkreis will die bedingung nicht löschen…..einzige lösung wäre ein p-konto…..hab ich auch gleich eingerichtet….nun sagt die bank, mein geld wäre in der sperre und würde nach ablauf einer frist an den landkreis gehen….ich bitte dringend um rat, ich hab diesen monat noch keinen pfennig geld gesehen……danke schonmal im voraus


    ANTWORT: Wenn wir das zusammenfassen, dann hatten Sie weder ein P-Konto eingerichtet noch die Vereinbarung mit dem Landkreis eingehalten. Das macht die ganze Sache natürlich schwierig, denn ich kann Ihnen hier nur sagen, wie es rechtlich geregelt ist, wenn Sie regulär vorgehen. Zunächst einmal kann Ihnen das P-Konto ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie es einrichten, rückwirkend (mindestens) für den laufenden Monat bzw. 30 Tage die auf dem Konto in dieser Zeit eingegangenen Gutschriften in Höhe des Freibetrags sichern. Ob Ihnen das in Ihrer Situation etwas nützt, kann ich nicht beurteilen, da es für die Beantwortung dieser Frage sehr darauf ankommt, wann die betreffenden Gelder auf Ihrem Konto eingegangen sind, ob Sie für den laufenden Monat über den Freibetrag des P-Kontos gelegen haben usw. Das, was Ihnen die Bank gesagt hat, kann zutreffen. Allerdings nur dann, wenn alle Fristen zwischenzeitig abgelaufen sind. Da bin ich mir bei Ihrer Schilderung nicht ganz sicher, aber auch das kann man nur nach genauer Kenntnis der Eingänge auf einem Konto beurteilen. Allerdings kann man wenigstens eines sagen: Wenn Sie jetzt eine neue Einigung mit dem Landkreis haben und diese auch einhalten, dann steht dem Landkreis keine Zahlung aus der Pfändung mehr zu. Falls doch etwas hieraus überwiesen wird, könnten Sie die Rückerstattung der durch die Bank an den Landkreis veranlassten Summen einfordern. Die Bank mag zwar die Ruhendstellung durch den Landkreis (im Übrigen berechtigterweise) nicht akzeptieren, gleichwohl entspricht es der Einigung zwischen Ihnen und dem Landkreis, dass die Befriedigung aufgrund der Einigung, also den monatlichen Zahlungen von Ihnen erfolgt. Damit verzichtet der Landkreis auf Pfändungsbeträge, solange Sie sich an die Einigung halten. Nicht ganz unkompliziert durchzusetzen, falls der Landkreis sich quer stellt, aber das wäre in diesem Falle die Rechtslage.

  19. Hallo,
    Mein Mann hat ein Pfändungschutzkonto bei Dr. Commerzbank.Es gibt aktuell drei Pfändungen. Für die erste liegt ein rechtskräftiger Beschluss zur Bestimmung des Freibetrages auf den eingehenden Lohn vor. Für die beiden anderen Pändungen liefen die entsprechenden Änträge noch, so dass sich auf dem Auskehrungskonto bereis Beträge angesammelt haben und nur der Sockelfreibetrag verblieb. In dieser Woche ging das Schreiben des Finanzamtes ein, dass für diese Pfändung ebenfalls die Anpassung des Freibetrages erfolgt. Als Reaktion buchte die Pfändungsabteilung alle noch auf dem Konto befindlichen Beträge auf das Auskehrungskonto um, wo sie nun schlummern. Eine Rückbuchung wird abgelehnt, da mit der Änderung des Freibetrages nun an diesem Tag der Freibertrag auf Null gesetzt würde und beim nächsten Lohneingang dann der neue Freibetrag berücksichtigt würde. Die von uns gesetzte Frist läuft morgen Mittag ab. Bestehen bei Ihnen mit ähnlichen Fällen Erfahrungen? Hinzu kommt, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur dritten Pfändung ja auch alle bisher einbehaltenen Beträge ( stammen nur aus Lohnzahlungen) ausgekehrt werden müssten. Auch hier wurde bereits angedeutet, dass eine Beachtung erst in Zukunft erfolgt und die Auskehrung verweigert wird. Gibt es zu einem solchen Fall ggf. Schon Urteile? LG und bereis jetzt schon vielen Dank, allein Ihre Hinweise für die Änträge hier sind Gold wert. Julia

    ANTWORTEN: Ich muss Sie leider vorwarnen, denn ich kann hier im Rahmen der Kommentare keine Prüfung eines konkreten Falls vornehmen. Deshalb sollten Sie generell Ihre Fragen kurz halten, damit ich Sie auch kurz und schmerzlos beantworten kann. Wenn Sie bezüglich der anderen Pfändungen noch einen Antrag laufen haben, haben Sie ja hoffentlich die vorläufige Einstellung mit beantragt. Sollte das so sein, werden die betreffenden Beträge zwar noch nicht ausgezahlt, werden dann aber bei Vorliegen des Beschlusses bzw. der Beschlüsse freigegeben. Solange allerdings Freigabebeschlüsse nicht für alle Pfändungen vorliegen, kann die Bank nur den Grundfreibetrag auszahlen. Das ist gar nicht anders möglich. Alles, was man sonst zur Beantwortung Ihrer Fragen sagen könnte, würde voraussetzen, dass man die genauen Eingänge auf dem Konto über die betreffenden Zeiträume der jeweiligen Pfändungseingänge kennen müsste. Das kann man so pauschal in keiner Weise beantworten. Hinzu kommt natürlich (und das macht es besonders kompliziert), dass in diesen Fragen immer noch sehr sehr häufig Fehler durch Banken und Sparkassen gemacht werden. Wichtig ist auch: ob die Bank tatsächlich die Zahlung bei Eingang des letzten Beschlusses verweigert, können Sie heute noch nicht wissen, da die Bank darüber ja noch nicht entschieden hat. Sollte sie sich weigern, dann müsste man dem auf den Grund gehen, ohne Frage. D. h., dass die Bank ja selbst dann auch darlegen müsste, warum sie die Auszahlung verweigert. Von dieser Seite könnte man das Problem wahrscheinlich einfacher lokalisieren. Aber es ist ja nicht gesagt, dass die Bank dann tatsächlich die Zahlung verweigern wird.

  20. Hallo, Ich habe folgendes Problem. Ich habe vom Finanzamt eine Doppelpfändung. Einmal beim Arbeitgeber welcher den pfändbaren Betrag lt Tabelle direkt abführt. Der restliche Betrag geht dann aufs Konto und dort liegt auch eine Pfändung vor. Dort geht dann noch mal die Differenz zum P-Konto Pfändungsfreibetrag ans Finanzamt. Ist das rechtens so oder kann ich dagegen vorgehen ? Kann ich da auch die Freigabe bzw vorläufige Einstellung beantragen ?


    ANTWORT: Ich muss leider zugeben, dass mich Ihre Frage etwas ratlos macht. Denn um nichts anderes, als die Beantwortung dieser Frage, geht es im obigen Beitrag. Selbstverständlich können Sie einen Antrag stellen, und Sie können auch in Teil 2 dieses Artikels nachlesen, wie ein solcher Antrag gestellt werden sollte:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  21. Hallo, ich habe 2 Gläubiger die mein Konto pfänden. Bisher jedoch ohne Erfolg. Gläubiger A steht an Rang 1. Gläubiger B an Rang 2. Gläubiger B hat zusätzlich eine Lohnpfändung erwirkt, bei der monatlich Geld abgeführt wird. Nun wechsel ich den Arbeitgeber bei dem sämtliche Lohnzahlungen auf mein Konto kommen und mehr Geld durch die Kontopfändung gepfändet wird, als die Tabelle hergibt. Das zuständige Gericht sieht hier keinen Handlungsspielraum. Ferner wird das Gehalt durch Bonuszahlungen und andere Zulagen schwanken. Wie ist in meinem Fall generell vorzugehen?


    ANTWORT: also, für einen Antrag besteht hier in jedem Falle Handlungsbedarf und von gerichtlicher Seite auch “Handlungsspielraum” (eigentlich ist das der falsche Begriff, denn das Gericht MUSS auf diesen Antrag entscheiden). Wenn Ihr Einkommen, das auf dem Konto eingeht, höher ist als Ihr dortiger Freibetrag, gewährt das P-Konto nicht mehr den vollen Schutz des unpfändbaren Einkommens. Zur Lösung dieses Problems MUSS ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden, das will heißen, es geht auch gar nicht anders. In Ihrem Fall lag vor dem Wechsel des Arbeitgebers eine unechte Doppelpfändung vor. In dieser Situation wäre es Ihnen möglich gewesen, den Freigabeantrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO unbeziffert in Bezug auf diesen konkreten Arbeitgeber zu stellen. Da durch den Wechsel des Arbeitgebers wohl keine Pfändung beim Arbeitgeber direkt mehr vorliegt bzw. beachtet wird, ändert sich an der Antragstellung nur insoweit etwas, als Sie diesen Antrag nunmehr beziffert stellen müssen. Das ist gerade in den Fällen, wo die Einkommenshöhe stark schwankt schon ein gewisses Problem, da dann der Antrag häufig neu gestellt werden muss. Aber, um es ganz klar zu sagen, Sie können auf andere Weise den vollen unpfändbaren Betrag auf dem Konto nicht sichern.

  22. Hallo. Zu meinem problem: im Jahr 2012 habe ich mein Girokonto in ein p Konto umgewandelt. Bis jetzt habe ich leider insgesamt 5 pfändungs-und überweisungsbeschlüsse erhalten, die mein p Konto betreffen. Ein Gläubiger hat nun zusätzlich zur Kontopfändung einen pfändungsbeschluss bei meinem Arbeitgeber erwirkt. Mein Arbeitgeber überweist mir nun , auf mein p Konto, den unpfändbaren Teil meines lohnes. Den pfändbaren Teil führt er selbstverständlich ab. Es handelt sich hierbei um keine lohnabtretung, sondern um einen normalen pfändungsbeschluss. Mit meiner Familie (2 Kinder + ehefrau) bleiben uns 1928,38€ auf dem p Konto übrig. Mit ihrem hier veröffentlichten Antrag bin ich zum ortsansässigen Amtsgericht gegangen. Dort hat man allerdings noch nie etwas über so einen Antrag gehört und erklärte mir, das der aktuelle Verlauf bzgl meiner pfändungen rechtens ist. Nun zu meiner Frage. Habe ich irgendetwas übersehen oder ist das Gericht nicht ausreichend informiert? Gruß


    ANTWORT: Da nun inzwischen auch eine Lohnpfändung da ist, liegen Sie mit einem unbezifferten Freigabeantrag völlig richtig. Sie müssen aber gegen alle Pfändungen vorgehen. Ich hoffe, Sie haben auch Teil 2 des Artikels gelesen? Wenn das alles so ist, bleibt mir nur festzustellen, dass das Gericht einen Fehler gemacht hat. Allerdings wundert es mich schon, dass man da von einem solchen Antrag noch nie etwas gehört hat. Immerhin ist der gesetzlich geregelt. Sie müssen notfalls den Antrag abgeben und auf die Entscheidung des Gerichts warten; lehnt man den Antrag dort dann ab, kann man natürlich dagegen etwas unternehmen.

  23. Hallo, ich bräuchte mal einen Fachmann-ischen Rat. Seit ca. 2 Jahren habe ich ein P-Konto. Auf dem Konto besteht durch die Landesjustizkasse eine Pfändung, und eine Lohnpfändung. Mein monatl. Nettolohn pendelt zwischen 1.650,- u. 1.950,-Euro. Die Lohnpfändung war zw. 360 – 500€ monatlich. 2* sogar über 900€ (Bonuszahlung – Weihnachts-Urlaubsgeld) Von meinem P-Konto gehen Beträge zwischen 300 und -350 € ab. Manche Monate setzten sie aus, um dann gleich mal 1,500 bis 2,000€ abzubuchen. Ab Juni 2016 sind sie penetrant geworden, größere Beträge und das monatlich. Mein Moto ist: wer Sche**** baut muss gerade stehen. Mir blieben ja 1070€. Nun zu meinem Problem: Kündigungsbedingt habe ich Anfang und Ende März Lohn bekommen. Also der vom 31.03.17 wäre für April gewesen. Ab 1.4. würde ich Arbeitslosengeld beziehen. Am Montag 01.05.2017 wollte ich am Automaten Geld abheben. 0,00 € verfügbar. 1600,- waren noch drauf.

    Heute früh gingen auf meinem Konto 941 € Arbeitlosengeld ein und die 1600€ ab. 356€ nennen sich Auskehrung pfändbarer Betrag. und der Rest ging an die Ljz. Mir sind geblieben ganze 941€ . Wieso keine 1070€


    ANTWORT: So ganz verstehe ich nicht, weshalb nach Eingang des bereits gepfändeten Einkommens auf dem Konto noch weitere Beträge von dort abgeführt worden sind. Haben Sie denn keinen Antrag auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt? – Darum geht es ja gerade in dem obigen Artikel (bzw. im zweiten Teil). Abgesehen davon – und das betrifft auch Ihre letzte Frage – steht Ihnen der jeweils festgelegte Freibetrag als Schutz für den monatlichen Eingang in voller Höhe zu, egal, ob das jetzt 1.073 Euro sind oder ein anderer Betrag. Die Probleme hängen hier vermutlich damit zusammen, dass es Beträge aus den Vormonaten gab, die ja immer erstmal in die Folgemonate übertragen werden, bis die Abführung an den Gläubiger erfolgen kann. Wenn Sie tatsächlich für das Konto keine Freigabe beantragt haben, dann ist da ja monatlich stets neu ein Überhang entstanden, der sich dann wie eine Endmoräne in die nächsten Monate geschoben haben könnte. Je nachdem, wie diese Überhänge entstanden sind (Übernahme von im Vormonat geschützter Beträge oder Übertragung von im Vormonat nicht geschützter Beträge) sind diese auch in den nachfolgenden Monaten unter bestimmten Umständen noch geschützt. Genau kann man das immer nur beantworten, wenn man weiß, was wann eingegangen ist und ausgegeben wurde. Wenn man für aus Vormonaten stammende Gelder keinen Zugriff mehr hat, dann stehen diese auch nicht mehr zur Verfügung, um die Differenz zum monatlichen Freibetrag aufzufüllen. In dem Fall kann es passieren, das die nichtmehr geschützten Beträge abgeführt werden, obwohl im betreffenden Monat überhaupt kein Einkommen erzielt wurde.

  24. Hallo, habe ich mehrere Anträge nach §850 ZPO gestellt, unter anderem um Ausbezahlung von Reisekosten und für die Anpassung meines neuen Lohnes beim neuen Arbeitgeber. Wie lange dauert in der Regel solch eine Bearbeitung? Als Hintergrund, ich habe bereits ein P-Konto und komme an die ausbezahlten Beträge aufgrund der Grenze von 1073€ nicht heran.

    Mfg
    P.K


    ANTWORT: Da bei diesen Anträgen der Antragsgegner gehört werden muss, müssen Sie damit rechnen, dass mindestens die Anhörungsfrist verstreichen muss. Wenn der Antragsgegner sich ablehnend zum Antrag äußert, erhalten Sie dies dann zunächst und können wiederum Stellung nehmen. Das wird dann auch wieder erst dem Antragsgegner übermittelt. Es kann also im schlimmsten Fall, wenn das Gericht auch nicht sehr zügig arbeitet, Monate dauern. Falls der Antragsgegner sich nicht zum Antrag äußert oder diesen nicht ablehnt, geht es natürlich auch schneller. Aber auch dann hängt es von der Bearbeitungsweise des Gerichts ab; die Unterschiede sind hier von Gericht zu Gericht so groß, dass man dazu keine allgemeinen Aussagen treffen kann.

  25. Hallo habe da eine Frage meine Freundin und ich sind leider hatz4 Empfänger habe am Donnerstag nen Brief zur kontopfändung bekommen will jetzt nen endsprechenden Antrag beim AG stellen besteht bis zur Entscheidung die Möglichkeit das Geld Lebensunterhalt bar ausbezahlt zu bekommen bei dem Job Center in Form eines Checks??

    Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Ob das Jobcenter Schecks ausgibt kann ich Ihnen leider nicht sagen. Möglich ist letztlich alles, aber mir ist das ehrlich gestanden nicht geläufig. Die Frage ist ja eher, ob das überhaupt nötig ist. Sie können das Konto als P-Konto führen und auch Ihren Freibetrag erhöhen lassen, da ja offenbar einer von Ihnen beiden für den anderen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Gelder entgegennimmt. Auf diese Weise könnten Sie durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle den Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen lassen, sodass dieser Schutz möglicherweise ausreichend ist.

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