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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo, ich bin seit dem 9.11. 2017 in der Privatinsolvenz. Ich verdiene ca. 1440 Eueo NETTO. Davon überweist mein Arbeitgeber den pfändbaren Anteil (ca.220 Euro) DIREKT an den Insolvenzverwalter. Die restlichen 1200 Euro NETTO Lohn gehen dann auf mein P-Konto. Ich konnte Anfang Dezember über nur 1070 Euro verfügen. Den Rest hat die Sparkasse einbehalten, weil durch die Insolvenz eine Pfändung (durch Inso Verwalter) auf meinem Konto liegt.Ich habe also den Inso- Verwalter angerufen, der hat ein Schreiben zwecks komletter Freigabe (1200 Euro Lohn) an die Bank geschickt, weil mein pfändbarer Anteil ja schon durch mein Arbeitgeber an den Inso Verwalter überwiesen wird. Die Bank hat daraufhin den restlichen Anteil freigegeben und ich konnte über die 1200 Euro verfügen. Nun haben wir heute den 29.12.17. Mein Gehalt ist auf meinem Konto 12233 Euro. Verfügbar sind nur 1,07 Euro !!!! Ich also wieder zur Bank, vorher meinen Inso Verwalter angerufen. Der macht wieder ein Fax für die Sparkasse fertig damit ALLES freigegeben wird. Die Dame von der Sparkasse war sehr nett hat in der Pfändungsabteilung angerufen und diese wiederrum wollen sich kümmern das alles freigegeben wird. Bisher ist immer noch nichts passiert. Ich habe immer noch 1.07 Euro zur Verfügung. Mich nervt es das bei mir doppelt gepfändet wird. Die bank kann doch nicht einfach meinen Lohn einbehalten , obwohl ich den pfändbaren Anteil schon an den Inso Verwalter gezahlt wird. Geht das jetzt jeden Monat so?????????????? In der kompletten Insolvenz????? Mich macht das nervlich fertig. Habe einen Antrag beim Insolvenzgericht 850 ZPO gestellt, jedoch lassen die sich Zeit.


    ANTWORT: Ich muss vorweg schicken, dass derartige Fragen hier ohne genauere Prüfung nicht beantwortbar sind. Ich denke aber, dass ich aus dem Sachverhalt, den Sie vortragen, einigermaßen nachvollziehen kann, was hier mit hoher Wahrscheinlichkeit passiert ist. Vorab aber noch der Hinweis, dass der Freibetrag auf dem P-Konto schon seit Juli 2017 1133,80 € beträgt (und nicht 1070 €).

    Ich denke, dass die Freigabe des Insolvenzverwalters nicht erfolgt ist oder die Bank diese nicht beachtet. Für den Fall, dass der Lohn bereits um den pfändbaren Teil verkürzt ist, ist generell nötig, einen Antrag zu stellen nach § 850k Abs. 4 ZPO. Für diesen Antrag ist während der Insolvenz das Insolvenzgericht zuständig, und man kann diesen Antrag auch unbeziffert stellen, sodass dann automatisch der volle Betrag, der vom benannten Arbeitgeber kommt, auf dem Konto freigestellt ist. Wie Sie schreiben, haben Sie diesen Antrag schon gestellt. Bevor es eine solche Regelung nicht gibt, ist die Bank nicht gezwungen, andere Anweisungen zu beachten. Auch die Auszahlung, die Sie Anfang des Monats erhalten haben, erfolgte wahrscheinlich nicht aufgrund der Freigabe durch den Insolvenzverwalter, sondern weil es sich dabei um Moratoriumsbeträge handelt, die immer automatisch als Einkommen des Folgemonats behandelt werden (siehe oben unter Punkt 16.). Diese Behandlung als Einkommen des Folgemonats führt dann natürlich wieder dazu, dass dieser Betrag mit dem Eingang des Folgemonats zusammengerechnet wird; auch hier gibt die Bank insgesamt nur den auf dem Konto geltenden Freibetrag aus. Ist er also einmal verbraucht worden, wird der Rest dann wiederum einbehalten. Dieser Zustand wird sich erst ändern, wenn das Gericht über Ihren Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO entschieden hat. Im Insolvenzzeitraum werden derartige Anträge eigentlich recht zeitnah entschieden, wenn sie keine besonderen Probleme aufwerfen, da hier nicht die Gläubiger, sondern nur der Insolvenzverwalter angehört werden muss (der ja ohnehin mit dem Gericht in Kontakt steht). Sie sollten vielleicht beim Gericht noch einmal anfragen, wann Sie mit Erlass des Beschlusses rechnen können.

  2. Guten Abend, leider war es kein Irrtum meiner Bank, laut heutigem Kontoauszug hat die Sparkasse mein P-Konto tatsächlich ins Minus gesetzt mit einem Betrag i.H.v 1250,00 € und die Sparkasse fühlt sich auch noch voll im recht!Meine Erwerbsminderungsrente wird morgen auf mein Konto kommen und ich habe dann keinen einzigen Cent für den Monat Januar zum Leben, geschweige denn kann ich fällige wichtige Überweisungen nicht tätigen. Ich bin total verzweifelt und brauche dringend Hilfe.


    ANTWORT: Ich kann Ihnen dann nur empfehlen, schnellstens rechtlichen Rat in Ihrer näheren Umgebung einzuholen. Sie können für die Beratung eines Rechtsanwalts auch einen Beratungsschein des Gerichts erhalten. Zunächst mal muss der Fall konkret geprüft werden, da nur auf diese Weise der Sachverhalt geklärt werden kann. Das kann man so grob an dieser Stelle in keinem Falle leisten. Sie könnten auch versuchen, direkt zum Gericht zu gehen und mit Hilfe des Rechtspflegers eine einstweilige Verfügung anzustrengen. Das wird aber nur funktionieren, wenn der Rechtspfleger ungefähr weiß, was Sie von ihm wollen und der auch bereit ist, Ihnen zu helfen. Ich würde Ihnen gerne mehr dazu sagen, aber es ist wirklich nicht möglich, konkrete Fälle an dieser Stelle hier zu lösen, zumal man dann auch den Fall ganz genau kennen müsste.

  3. Hallo… Ich habe ein Problem mit meinen p-konto. Habe am 13.11 eine neue Tätigkeit begonnen.. Nun habe ich am 6.dez 970 Lohn für November bekommen und gestern schon 1000eu Abschlag für Dezember. Nun sind ja diesen Monat quasi 1970eu eingegangen. Wird das Geld über mein Freibetrag sofort an den Gläubiger geleitet? Dann hätte ich nächsten Monat nur ca. 300eu (restlohn) zum leben:o danke


    ANTWORT: Da es sich hier (wohl) um Moratoriumsbeträge handelt, werden diese nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist an die Gläubiger überwiesen, sondern wie Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt. Bitte lesen Sie dazu oben unter Ziffer 16 einmal nach, ich habe das dort etwas näher dargestellt. Unterm Strich ist also sehr naheliegend, dass Sie diese Überhänge im Januar bis zur Höhe Ihres Freibetrags ausgezahlt bekommen. Möglicherweise hat sich, da Ihr dann eingehendes Einkommen in Höhe von 300 € nicht allzu groß ist, das Problem dann schon gelöst.

  4. Hallo ich habe folgendes Problem, ich bekomme eine Rente von monatl. 614 Euro. Habe ein P Konto und habe Pfändungen drauf.So jetzt bekomme ich von meiner Rentenstelle eine Nachzahlung von rund 6000 Euro Bon 2013 bis 2017 weil die mir Zeiten zu wenig angerechnet haben. Bei meiner Rente handelt es sich um Früherwebsmindetungstente. Ist mein Nachzahlgeld jetzt weg dass mir 6 Jahre zu wenig an Rente gezahlt wurde. Wissen Sie mir eine Lösung ich bin fix und vertig.

    ANTWORT:
    Im Prinzip können Sie das nur durch einen Antrag regeln. Pfändungsrechtlich wird die Nachzahlung von Einkommen immer auf den jeweiligen Monat zurück berechnet, für den diese Zahlung jeweils bestimmt ist. Nehmen Sie also beispielsweise an, jemand bekommt eine Nachzahlung von 12.000 € für ein Jahr und nehmen wir weiter an, dass diese Person über dieses gesamte Jahr überhaupt kein weiteres Einkommen hatte und auf jeden Monat 1.000 € (also 12×1.000) entfallen. Dann bedeutet das, dass in keinem der einzelnen Monate im Rückzahlungszeitraum ein pfändbarer Betrag entstanden ist. Die Nachzahlung in Höhe von 12.000 € ändert dann also an der Unpfändbarkeit nichts. Hat die Person aber neben der Nachzahlung von 1000 € monatlich noch ein Einkommen von z. B. mtl. 100 € gehabt, dann würde man es für jeden Monat zusammenrechnen, also die Pfändbarkeit auf Grundlage von 1.100 € prüfen. Zumindest für die aktuelle Pfändungstabelle ergibt sich da ebenfalls noch kein pfändbarer Betrag (allerdings muss man sagen, dass bei der rückwirkenden Berechnung dann ggf. auch die alte(n) Pfändungstabelle(n) noch heranzuziehen wären).

    Analog ist die Sache bei Ihnen. Sie müssen den Betrag für jeden der Monate einzeln mit dem zusammenrechnen, was Sie in dem betreffenden Monat an Einkommen hatten. Liegen Sie in der Summe noch im Freibetrag, dann ist alles in Ordnung. Sie können wahrscheinlich, da es sich um Rentenzahlungen handelt, sehr gut nachweisen, wie die einzelnen Nachzahlungsbeträge sich auf den jeweiligen Monat ausgewirkt haben. Wenn dort also immer nur unpfändbare Beträge bestanden, dann wird auch durch die Nachzahlung kein pfändbares Einkommen entstehen. Aber, wie gesagt, das können Sie nur durch einen Freigabeantrag bei Gericht erreichen, da es ja hier um Kontopfändungen geht. Sie müssen auch hier einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen, da Sie dabei die Freigabe des unpfändbaren Einkommens gemäß § 850c ZPO geltend machen.

  5. hallo habe ein pkonto ohne Pfändung; bin immer an mein ganzes Geld gekommen (1400), habe am 27.11 letzte mal lohn bekommen und am 21.12 dann den lohn für Dezember (1700). meine frage; ich komme nicht an das Geld dran,am Automaten erläuchtet nur verfügbarer Betrag 1,44 kann mir jemand sagen wann ich an das Geld komme? am 1.1 erst lg


    ANTWORT: Aus dem Sachverhalt, den Sie schildern, kann ich nichts entdecken, was die Auszahlung der Eingangssumme im Dezember hindern könnte (sofern und soweit Sie damit Ihren P-Konto-Freibetrag nicht überstiegen haben). Es ist aber so, dass man wirklich erst nach Prüfung aller Ein- und Ausgänge sagen kann, ob der Fehler bei der Bank liegt. Ich weiß ja noch nicht einmal, wie hoch Ihr Kontofreibetrag ist undf ab welchem Betrag die Auszahlung von der Bank verweigert wurde. Ohne dem lässt sich wirklich nicht einmal vermuten, was der Grund für das Zurückbehalten durch die Bank sein könnte. Ausschließen kann ich nicht, dass dies auch gerechtfertigt sein könnte. Das Beste ist, wenn Sie vielleicht versuchen, zunächst die Bank zu einer Stellungnahme hierzu zu bewegen.

  6. Frohe Weihnachten! Ich habe ein P-Konto mit Schutz für mich und 3 Unterhaltsberechtigte. Im Dezember habe ich 3200 Euro Honorar erhalten. Ich habe über den Freibetrag von ca. 2040 Euro bereits verfügt. Nun habe ich mein Honorar in Höhe für Dezember, welches ich eigtl. erst zum ersten Januar hätte erhalten sollen, bereits am 22.Dez erhalten. Muss ich nun damit rechnen, dass die 850 Euro, die den Freibetrag im Januar über steigen, deshalb abgeführt werden, wohingegen bei Geldeingang im Januar dieser Betrag nochmal in den Februar übertragen worden wäre? Viele Grüße

    ANTWORT: Ich bin nicht ganz sicher, ob ich den Fall richtig verstanden habe. Aber offenbar liegt bei Ihnen das “Problem” Moratoriumsbeträge (siehe oben Ziff. 16) vor. Alles, was im Dezember “zu viel” war, wird dabei als Einkommen des Folgemonats (hier also Januar) behandelt. Jetzt bleibt nur noch die Frage, wieviel im Januar noch originär auf dem Konto eingeht. Kommen Sie damit (alles zusammengerechnet, also Überhang aus Dezember + Eingang Januar) nicht über den Freibetrag Ihres Kontos, dann wäre die Sache bereits im Januar bereinigt. Bleibt hingegen wieder ein Überhang, geht das in den/ dem nächsten Monat/en nach dem selben Schema so weiter, bis der Überhang “aufgebraucht” ist. Mit “Übertragung” hat das (wenn man es genau sieht) nichts zu tun; von “Übertragungen” spricht man bei Beträgen, die im Eingangsmonat bereits geschützt, also nicht ausgegeben worden sind (obwohl sie hätten ausgegeben werden können), siehe oben Ziff. 13.

  7. Guten Abend, folgende Problematik: Ich habe seit einigen Jahren ein P-Konto und bekomme 1150 € Rente monatlich von der Rentenkasse überwiesen. Soweit so gut, heute hatte ich ein Schreiben von der Kreissparkasse im Briefkasten, die Bank hat eine Mietbürgschaft ( die noch umstritten ist) an meinem vormaligen Vermieter ausgezahlt und mein P Konto mit 1250,00 im Minus belastet. Ist das Rechtens? Wenn in den nächsten Tagen, für den kommenden Monat meine Rente angewiesen wird habe ich keinen einzigen Cent mehr zum Leben, für Miete ect….


    ANTWORT: Hm, klingt etwas merkwürdig. Die Mietkaution wird ja wohl kaum auf dem P-Konto vorgehalten. Wenn es so gewesen sein sollte, dass Ihre Bank die Bürgschaft geleistet hat, kann sie auch nur über normalem Weg bei Ihnen das Geld eintreiben und nicht einfach den Schutzbetrag des P-Kontos aushebeln. Vielleicht sollten Sie das noch einmal prüfen; Schreiben der Banken sind häufig sehr missverständlich. Ich sehe jedenfalls keine Möglichkeit, Ihnen von Ihrem geschützten Freibetrag etwas abzuziehen.

  8. Hallo und guten Tag, habe auch eine Frage rund um das P-Konto. Habe seit einigen Jahren ein P-Konto, kein Einkommen und beziehe auch keine Sozialleistungen. Nun steht die Zahlung einer Versicherung in Höhe von rund 1000,00€ an. Diese fällt doch unter den Freibetrag von 1133,00 und ist nicht pfändbar, richtig? Danke für eine Antwort MfG


    ANTWORT: Ja, das ist richtig. Die Bank (vorausgesetzt es handelt sich um ein P-Konto) prüft bei vorliegenden Pfändungen nur den monatlichen Eingang der Höhe nach; woher das Geld kommt, ist dabei grundsätzlich egal. Gläubiger kommen dann durch eine Kontopfändung an solche Gelder selbst dann nicht heran, wenn sie ansonsten nicht gesondert pfändungsgeschützt sind (dann müsste der Gläubiger direkt bei der Versicherung pfänden). Wichtig ist aber, wenn sonst kein Geld auf das Konto geht, dass Sie unbedingt darauf achten, dass nichts im dritten Monat landet (siehe oben unter Ziff. 13). Also, am besten recht bald abheben.

  9. Hallo ich hätte eine Frage wen man eine Kontopfändung hat kann man dann noch sehen ob Geld eingegangen ist auf dem Konto zwecks zum Beispiel beim Online Banking kann man sehen ob was drauf oder eingegangen ist Mit Freundlichen Grüßen

    ANTWORT: Ja, natürlich sieht man den Geldeingang. Selbst wenn nicht alles ausgezahlt werden sollte, weil der Freiebtrag überschritten wurde, belegt die Bank das natürlich.

  10. Hi! Ich überschreite den Freibetrag häufig da ich je nach Schichten Zulagen bekomme. Diesen Monat um 1500 Euro. Mein Problem ist das ich nicht weiß wieviel mein Freibetrag genau ist. Das Geld ist ja als haben auf den Konto und ich kann nur spekulieren wieviel ich noch ausgeben kann. Ich hatte bei der Bank gefagt aber die meinten 1000 Euro erstens ist das nicht aktuell und zweitens habe ich ungefähr 1600 Euro frei aber ob der Freibetrag stimmt kann ich nicht kontrollieren und wenn ich wieder Geld bekomme steigt mein Konto ja wieder an und das nervt am besten wäre sie ziehen es ab und fertig. Wie bekomme ich konkrete Infos über die Pfändung. Ps bei der Hotline der bank komme ich nicht durch die vor Ort verweisen auf diese…


    ANTWORT: Ich gehe davon aus, dass noch keine Lohnpfändung, also nur eine Kontopfändung vorliegt. Wenn Sie keine Unterhaltspflichten haben, müssten Sie monatlich 1.133,80 Euro von Ihren Eingängen erhalten – was in Ihrem Falle weniger ist, als der unpfändbare Betrag Ihres Einkommens gem. § 850c ZPO. Sollten Unterhaltspflichten bestehen, können Sie den Freibetrag durch eine Bescheinigung heraufsetzen lassen, die Sie bei einer Schuldnerberatungsstelle erhalten können. Sollte das alles nicht genügen, den unpfändbaren Teil des Einkommens auf dem Konto zu sichern, bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, dann müssen Sie einen (bezifferten) Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Lesen Sie dazu bitte (mit weiterführenden Verweisen) oben die Anmerkung zu Ziff. 4.

  11. Ich habe ein P-Konto. Bekomme jeden Monat mein Gehalt. Der Überschuss geht dann auf ein Sonderkonto. Gestern wurden die zwei Pfändungen beglichen. Jetzt habe ich noch 53Euro auf dem P-Konto. Kann ich die 53Euro abheben,obwohl ich den Freibetrag schon abgehoben habe. Es besteht keine Pfändung mehr


    ANTWORT: Es ist immer wieder ein Thema, aber natürlich ist eines doch sonnenklar: eine Pfändung wirkt nur dann, wenn sie Wirksamkeit hat. Wenn also die Pfändungen auf dem Konto endgültig bedient worden sind, sodass die Wirksamkeit entfallen ist, besteht kein rechtlicher Grund mehr dafür, Guthaben in irgendeiner Höhe auf dem Konto zurückzuhalten. Die Existenz des P-Kontos allein reicht hierfür niemals aus, es muss immer eine wirksame Pfändung hinzu kommen. Wenn dies also nicht mehr der Fall ist, weil es keine wirksame Pfändung mehr gibt, muss die Bank Ihnen alle Guthaben auszahlen.

  12. Guten morgen, habe ein p Konto bei der spk. Bin alleinerziehend und habe diesen Monat bereits 1489€ ausgereizt. Auf meinem Konto sind noch ca. 800€ und bekomme diesen Monat noch Hartz 4 aufs Konto überwiesen ebenso wie die pflegeleistung fürs Kind. Meine Frage wäre da der 1.1. Ein Feiertag ist ob ich dann erst am 2.1. Über mein Geld verfügen kann oder bereits am 30.12… Der 31.12 ist ja ein Samstag da wird bei uns nicht gebucht. Dankeschön.


    ANTWORT: Beträge, die erst im Folgemonat ausgezahlt werden, werden nie im vorangehenden Monat ausgezahlt. Im Prinzip kann es sich hier dann aber nur um sog. Moratoriumsbeträge handeln (siehe oben unter Punkt 16). Bei diesen Beträgen ist es sehr häufig so, dass diese ohnehin nicht am 1. des Folgemonats ausgezahlt werden. Hintergrund ist (nach Aussage der Banken), dass die meisten Banken softwaremäßig diese Art Beträge nicht automatisiert behandeln können. Häufig werden Moratoriumsbeträge daher erst Tage später freigegeben. Die Dauer ist aber von Bank zu Bank verschieden, und natürlich kann ich darüber keine genaueren Auskünfte geben.

  13. Hallo guten Abend, habe da mal eine frage. Möchte gerne ein P konnte eröffnen ,doch leider sagt die Bank das es nicht geht da ich ein Dispokredit habe. Ist das rechtens .Da ich gefährdet bin und ich auch nur ein lohneinkommen habe von 1120,- und ein Schulpflichtiges Kind habe liege ich ja unter der Freigrenze. Darf mir die Bank bei einer Kontopfändung den Lohn nicht auszahlen ist das richtig. Ich bitte sie klären sie mich mal richtig auf. Vielen Dank Mit frd. Grüssen


    ANTWORT: Leider höre ich immer noch sehr häufig von derartigen Weigerungen der Bank aufgrund bestehender Dispokredite oder ähnlichem. Rechtlich gesehen ist die Sache klar. § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO sieht vor: “Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.”

    Diese Regelung enthält keinerlei Einschränkung, die es der Bank ermöglichen würde, aus irgendwelchen Gründen – sei es wegen eines bestehenden Dispokredits oder sonstiger Vorwände – die Einrichtung des P-Konto-Schutzes zu versagen (sofern eine Pfändung auf dem Konto besteht). Natürlich ist es für die Bank ein Problem, wenn auf ein Konto mit Dispo eine Pfändung eingeht. Denn natürlich funktioniert dann das Disposystem auf dem Konto nicht mehr. Würde die Bank trotz Pfändung aus dem Dispo weiter Zahlungen erlauben, würden diese Gelder nicht mehr an den Schuldner gehen, sondern direkt an den Gläubiger. Aber diese Problematik muss die Bank klären, denn sie hat eben die Möglichkeit nicht, die Einrichtung des P-Konto Schutzes zu verhindern. In der Regel läuft es dann so, dass die Banken den Dispo wie eine Art Kredit führen und das auf einem ausgelagerten Konto platzieren. Meist wird in diesem Zusammenhang vom Kunden gefordert, dass er auf dieses Auslagerungskonto dann monatliche Zahlungen zur Tilgung vornimmt (meist in Form von Einziehungsermächtigungen an die Bank). Also kurz und gut, wenn die Bank sich weigert, den P-Konto Schutz einzuräumen, dann verhält sie sich rechtswidrig. Das ist dann allerdings kein Pfändungsproblem, sondern betrifft Ihr Rechtsverhältnis mit der Bank. Sie müssten also gegen die Bank (am besten durch eine einstweilige Verfügung) vorgehen und die Einrichtung des P-Konto-Schutzes auf gerichtlichem Wege erzwingen.

  14. Hallo, ich habe eine Frage: Was ist, wenn der Schuldner monatlich nie mehr als den Freibetrag auf dem Konto verbraucht und ich nicht an meine Rueckzahlung herankomme? Wie lange kann ich die Pfaendung aufrechterhalten, wenn der Schuldner partout nicht zahlt! Vielen Dank fuer die Antwort.


    ANTWORT: Die Pfändung bleibt so lange aktiv, bis sie erledigt ist. Ansonsten erlischt die Pfändung nur, wenn das Pfändungsobjekt (bei der Kontopfändung eben das Konto(guthaben)) wegfällt, zum Beispiel weil es aufgelöst wird. D. h., dass Pfändungen durchaus über sehr lange Zeit auf einem Konto verbleiben können. Dass Sie mit Ihrer Pfändung auf dem Konto des Schuldners nicht erfolgreich sind, liegt eben daran, dass abführbare Beträge dort nicht entstanden sind. Ihnen stehen aber noch andere Pfändungsmöglichkeiten offen. Am Ende ist es aber immer so: wo nix zu holen ist, ist eine Pfändung nicht erfolgreich.

  15. Hallo, auch ich habe ein Problem.Ich habe seit langer Zeit ein P-Konto und hatte nie Pfändungen.Nun habe ich eine.Es gehen jeden Monat 260 Euro ALG2 ein und 300 Euro aus einem Nebenverdienst.Ich habe vor einigen Tagen 300 Euro Rückzahlung von meinem Energieversorger per Verrechnungsscheck erhalten und diesen bei meiner Bank eingereicht.Da wußte ich noch nichts von der Pfändung.Diese kam genau 2 Tage später.Zwischenzeitlich ist der Scheck gutgeschrieben,aber ich bekomme kein Geld.Bin bei der Postbank


    ANTWORT: Hm, also wenn ich Ihre Darlegung richtig verstehe, gehen monatlich regulär 560 € und ausnahmsweise durch die Rückzahlung des Energieversorgers (bzw. aufgrund Ihrer Einzahlung per Verrechnungsscheck) nochmals 300 € ein. Macht für den Monat, in dem Sie den Scheck eingereicht haben, insgesamt 860 €. Sollte nicht irgendeine außergewöhnliche Ausnahme vorliegen, sind Sie damit immer noch weit unter Ihrem Grundfreibetrag des P-Kontos, der bei mindestens 1133 € liegen müsste. Das bedeutet, Sie haben Ihren Freibetrag für den laufenden Monat nicht erreicht und es gibt generell keinen Grund für die Bank, irgendetwas zurückzuhalten. Mein Rat in solchem Fall ist, bei der Bank Auskunft darüber anzufordern, weshalb die Auszahlung verweigert wird. Es sieht hier zumindest sehr danach aus, dass die Bank fehlerhaft gearbeitet hat. Sollte die Bank keinen oder keinen hinreichenden Grund benennen können, müsste man gegen die Bank vorgehen, da dies dann kein pfändungsrechtliches Problem ist, sondern die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages zwischen Kunden und Bank betrifft.

  16. Huhu folgendes problem p konto mein guthaben beträgt mehr als die pfändungssumme zb ich habe 1300 pfändung auf dem konto jedoch 2300 guthaben(freibetrag ist verbraucht)kann ich das geld abholen was über der pfändungssumme ist

    Danke


    ANTWORT: Wenn Sie mit den monatlichen Eingängen den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen, wird der übersteigende Teil als sogenannter Moratoriumsbetrag behandelt. Hierzu lesen Sie bitte oben im Artikel unter Ziffer 16. Eine Auszahlung an den Gläubiger erfolgt grundsätzlich erst dann, wenn mit den von der Bank zurückgehaltenen Beträgen die Höhe des monatlichen Freibetrags überschritten wird. Diese Gelder stehen Ihnen natürlich nicht zur Verfügung, da Sie ja, wie eingangs bemerkt, mit Ihren regulären Eingängen monatlich bereits die Freigrenze auf dem Konto übersteigen. Die Bank ihrerseits kann die zurückbehaltenen Beträge erst dann abführen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

  17. Hallo.mein Proplem ist,trotz aller Berichte,die Auskehrbuchung zu verstehen.Ich führe ein P Konto.Ich beziehe am Ende eines Monats Grundsicherung:6o,69 Euro(30.11)und Rente:934,08Euro(30.11).Mein Konto liest sich so:
    Ist 31.o1.2017 + 1036,54
    28.02 + 965,28
    31.o3 + 974,72
    28.04 + 1047,30
    31.05 + 989,54
    30.06 + 967,27
    31.07 + 1001,08
    31.08 + 928,87
    29.09 + 983,23
    30.10 + 934,08
    31.11 + 1051,05
    Auskehrbuchung:
    08.02 – 50,32
    12.12 – 53,28

    Der Pfändungsfreibetrag beträgt: 1 133,80 Euro.
    Was mache ich falsch????

    Mit freundlichen Grüßen
    Elke S.


    ANTWORT: Auch diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, auch nicht aufgrund Ihrer Liste. Ich kann hier nur Vermutungen anstellen. Sie schreiben ja, dass der Eingang der Rente und der Grundsicherung am Ende des Monats geschieht. Viele Banken behandeln dann diese Beträge im darauf folgenden Monat (der also schon wenige Tage später beginnt) als Übernahmebeträge (siehe dazu im Artikel oben unter Punkt 13). Bei Übernahmebeträgen steht Ihnen der volle Betrag zwar im gesamten Folgemonat (ohne Anrechnung des im Folgemonat eingehenden orginären Einkommens) zur Verfügung, allerdings haben Sie dann auch nur in diesem einen Monat die Möglichkeit, über diese Beträge zu verfügen, da alles, was im Folgemonat nicht ausgegeben wurde, im 3. Monat als pfändbar gilt. Wenn also die Bank es so behandelt, verkürzt sich der Zeitraum, in dem man über diese Eingänge verfügen kann erheblich, sodass ich mir gut vorstellen kann, dass hin und wieder Beträge im 3. Monat gelandet sein könnten. Ein Beispiel: Sie erhalten gegen Ende des Monats 1000 € (in welcher Splittung und durch wie viele Einzahlungen dies geschieht ist unerheblich). Sofern Sie mit diesem Eingang unter dem Freibetrag des Eingangsmonats geblieben sind, behandelt die Bank diesen Betrag in der Regel als Übernahmebetrag im Folgemonat. Wenn Sie im Folgemonat nur 950 € ausgeben, sind von diesen 1000 € im 3. Monat noch 50 € vorhanden. Diese werden dann eingezogen und an den Gläubiger überwiesen. Im Prinzip ist meine Vermutung die einzige logische Erklärung. Sollte diese nicht zutreffen, spricht sehr viel dafür, dass Ihre Bank einen Fehler gemacht hat. Eine Zurückbehaltung von Eingängen, die unterhalb des Schutzbetrages des P-Konto liegen, ist faktisch nur erklärbar, wenn Übernahmebeträge nicht ausgegeben worden sind.

  18. Guten Tag, leider habe auch ich ein Riesenproblem ( hier mit der Volksbank Steinfurt ) und dem Freibetrag bei einem P-Konto. Auf meinem Konto liegen keinerlei Pfändungen vor, es ist ein Guthaben von cirka 1100 € vorhanden über welches ich laut Aussage der Volksbank nicht verfügen könne. Wie bitte kann so etwas denn angehen ? Ein Gespäch mit der zuständigen Mitarbeiterin ( die meiner Meinung nach absolut keinerlei Ahnung hatte ! ) brachte auch nichts. Ich lebe in Trennung von meiner Frau, versorge unsere beiden 4 + 6 Jahre alten Kinder und komme nicht an mein Geld, kann somit auch anstehende Rechnungen und Überweisungen ( welche seitens der VB zurück gebucht werden und ich für dieses auch noch Gebühren zahlen muss, obwohl Guthaben vorhanden ist ) nicht zahlen…. Bitte wirklich dringenst um Hilfe ( bitte mit den dafür gesetzlichen Hinweisen Paragraphen ), ansonsten gibt es bei uns kein wirklich schönes Weihnachtsfest. Ganz lieben Dank im voraus


    ANTWORT: Wenn ich es richtig verstanden habe, führen Sie zwar ein P-Konto, es liegen allerdings keinerlei Pfändungen vor. In diesem Falle besteht überhaupt keine rechtliche Basis für die Bank, Gelder auf Ihrem Konto nur wegen des P-Kontos zurückzubehalten. Die Bank verhält sich damit rechtswidrig. Wenn Sie mich jetzt nach einer rechtlichen Norm fragen, also wo das geregelt ist, muss ich voran schicken, dass Selbstverständlichkeiten nur sehr selten geregelt sind. Und es ist nun einmal selbstverständlich, dass nur eine Pfändung auch eine Pfändungswirkung erzeugen kann (siehe oben auch unter Ziffer 9). Nicht das P-Konto führt dazu, dass Geld einbehalten wird, sondern lediglich die Pfändung an sich. Nur bei Eingang der Pfändung wirkt auch der Schutz des P-Kontos, der dann gleichzeitig damit verbunden ist, dass man einen nur beschränkten Schutz in Höhe des Schutzbetrages hat. Bevor die Pfändung eingeht, ist der Status des Kontos als P-Konto nicht entscheidend oder in irgendeiner Weise relevant. Wenn die Bank sich nur deshalb weigert, Ihnen sämtliche Einlagen auszuzahlen, weil das Konto als P-Konto geführt wird, dann verhält die Bank sich rechtswidrig und man kann gegen dieses Verhalten vorgehen. In diesem Falle muss sich das rechtliche Vorgehen gegen die Bank richten, da es sich nicht um ein Pfändungsproblem handelt (am besten wohl per einstweiliger Verfügung).

  19. hallo.ich habe eine p konto. habe im november 2 einmalzahlungen bekommen. zum einen eine rückzahlung vom stadt und nachzahlung vom jobcenter. ich kann es aber nicht abheben. obwohl es nur einmalige zahlungen sind. wie kann ich da vorgehen. wie komme ich an das geld.danke.


    ANTWORT: Das kann man mit diesen Daten leider nur sehr beschränkt beantworten. Auf die Frage, ob die Eingänge auf dem Konto Rückzahlungen sind bzw. wie viele Einzahlungen im Monat stattgefunden haben, kommt es grundsätzlich nicht an, sondern nur auf den Gesamtbetrag aller Eingänge im Laufe des Monats. Wenn Sie mit diesem Gesamtbetrag Ihren Freibetrag auf dem P-Konto nicht überstiegen haben, gibt es keinen Grund, etwas hiervon zurückzuhalten. Sobald Sie allerdings den P-Konto Freibetrag erreicht haben, wird die Bank selbstverständlich alles darüber Hinausgehende einbehalten. Sollte das bei Ihnen der Fall sein, ist das Geld aber nicht unbedingt verloren. Lesen Sie dazu bitte oben unter 16. (Moratoriumsbetrag). Sie können allerdings auch Anträge auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, da es sich bei den Eingängen wahrscheinlich weitgehend um unpfändbaren Einkommen handelte.

  20. Ich habe volgendes problem 2015 habe ich eine bescheinugung bekommen von einer Schulden beraterin für mein p-konto somit lag der frei betrag laut schreiben bei ca 1600 euro aktuell habe ich eiben freibetrag von 1560,51 trotz drei Kinder die bei mir Leben jetzt habe ich der bank eine bescheinigung der Kindergeldkasse gegeben mir wurde aber dann gessgt das mein frei betrag nicht erhöt wird da das Kindergeld automatig berücksichtig wird, kann ja aber nicht sein weil mit drei kinder müsste der frei betrag bei 1715.80 liegen und nicht bei 1560.51. Der freibetrag aktuell wurde erstellt da wahr mein 2und 3 kind noch nicht auf der welt. Was kann ich jetzt tun um an mein restlichrs Elterngeld zu gelangen das ich brauche.
    Mfg S.K


    ANTWORT: Ich würde Ihnen empfehlen, sich eine neue Bescheinigung zu besorgen. In der Bescheinigung wird das Kindergeld ja mit freigegeben. Sofern das bei Ihrer alten Bescheinigung auch schon berücksichtigt wurde, müsste eigentlich die Bank von sich aus die erhöhten Beträge, die durch die zwischenzeitlich eingetretene Steigerung des Freibetrags und der Erhöhung des Kindergelds entstanden sind, von sich aus beachten. Manche Banken möchten auch nach einer gewissen Zeit eine neue Bescheinigung erhalten. Solange das aber nicht der Fall ist, müsste das normalerweise noch aufgrund der alten Bescheinigung funktionieren. Kurz und gut, sehen Sie doch einfach zu, dass Sie dort eine neue Bescheinigung vorlegen, dann müsste es ja ohne Probleme gehen. Die Bescheinigungen bekommen Sie bei jeder Schuldnerberatung, wir geben diese Bescheinigung für jedermann kostenfrei aus.

  21. Hallo, wie haben filgendes Problem. Das Konto meines Mannes ist bereits ein P Konto.Allerdings wurde der Dispo nicht gekündigt sondern monatlich verringert. Mit der Bank wurde eine Rückzahlung vereinbart, die auch regelmäßig einbehalten wird. Nun hat er eine neue Arbeitsstelle gefunden, allerdings nur Teilzeit. Er bekommt monatlich ca 600 € auf das Konto überwiesen. Jetzt hat sich ein weiter Schuldner gemeldet der pfänden will. Ich habe gelesen, das dieser Gläubiger jetzt das Gehalt trotzdem pfänden kann weil sich das Konto noch im Dispo befindet. Stimmt das so und wie kann man das verhindern. Ohne dieses Geld geht garnichts mehr. Danke schon mal vorab für die Hilfe.


    ANTWORT: Ich vermute einmal, dass mit der Vereinbarung der Rückzahlung gemeint ist, dass die Bank den Dispo ausgesondert hat, also dieser Dispo nicht mehr auf dem Konto Ihres Mannes fortgeführt wird. Das ist in der Regel eine notwendige Maßnahme, da ein P-Konto im Guthabenbereich geführt wird. Das bedeutet aber dann auch, dass der Dispo als solches gar nicht mehr besteht. Vielmehr wird der Dispo jetzt als eine Art Kreditkonto geführt, das durch die monatlichen Zahlungen Ihres Mannes solange bedient wird, bis die Forderung ausgeglichen ist. Ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass das Einkommen auf dem pfändungsgeschützten Konto Ihres Mannes, also auf dem P-Konto eingeht (und nicht auf dem Verrechnungskonto der Bank). Im Übrigen kann ein Gläubiger natürlich neben dem Konto jederzeit auch das Gehalt pfänden, das hat mit der Frage, ob das Konto ein P-Konto ist, ob es mit Dispo geführt wird oder nicht überhaupt nichts zu tun. Ihr Mann muss zur Sicherung seines Einkommens also nur dafür sorgen, dass ein Konto als P-Konto geführt wird und seine Eingänge auf diesem P-Konto landen.

  22. Guten Abend Mein Konto wurde gepfändet und mit ihm mein kompletter Lohn. Ich habe bei meiner Bank einen Disposition Kredit. Meine Frage darf die Bank meinen kompletten Lohn einbehalten? Ich kann keine Miete etc. bezahlen geschweige denn etwas zu essen einkaufen. Ich muss dazu sagen das die Pfändung selbst nicht von meiner Bank ist. Wird nicht erst der Pfändungsbetrag abbezahlt. Für eine kurze Info wäre ich dankbar. Lieben Dank Christine


    ANTWORT: Sie müssen Ihre Bank zunächst auffordern, Ihr Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen. Die Bank ist verpflichtet, dies innerhalb von 3 Werktagen zu erledigen. Es gibt auch keinen Grund, der es der Bank ermöglicht, diesen P-Konto Schutz zu verweigern. Zwar ist es immer ein Problem, wenn ein Dispositionskredit besteht, aber auch dieses Problem muss in dem Fall die Bank selbst lösen (in der Regel wird dieser Forderung der Bank dann auf ein anderes Konto ausgesondert). Erst mit dem P-Konto haben Sie die Möglichkeit, den vereinfachten Schutz auf dem Konto zu nutzen. Sie können dann auch, falls der Schutzbetrag auf dem P-Konto nicht genügt (ohne Unterhaltsverpflichtungen ca. 1130 €, mit Unterhaltsverpflichtungen können Sie aufgrund einer Bescheinigung der Schuldnerberatung diesen Freibetrag erhöhen lassen), weitere Anträge auf Freistellung veranlassen.

  23. Hallo, am 01.12.2017 wurde mein Novembergehalt auf meinem P-Konto gutgeschrieben. Da bei uns zwischen Weihnachten und Neujahr nicht gearbeitet wird, macht die Personalabteilung ausnahmsweise in jedem Dezember dei Gehaltsabrechnungen schon vor Weihnachten fertig, sodass ich damit rechne, dass mein Dezembergahlt entweder noch vor Weihnachten, spätestens jedoch am 27.12.2017 Wert gestellt wird. Das wären zwei Zahlungseingänge in einem Monat, das Dezembergehalt wäre somit komplett weg, oder? Kann ich etwas dagegen unternehmen? Ich hätte ansonsten den kompletten Januar keinen Cent Geld.


    ANTWORT: Grundsätzlich dürfte das kein Problem sein. Zunächst einmal stehen Ihnen bereits im Dezember aus beiden Einkommen der Teil zu, der auf Ihrem P-Konto vom Schutzbetrag gedeckt ist. Genaueres kann ich natürlich hierzu nicht sagen, da ich nicht weiß, wie sich die Eingänge und der Schutzbetrag bei Ihnen darstellen. Die Beträge, die über den Freibetrag liegen (diese Situation wird wohl dann erreicht werden, wenn Sie Ende Dezember das 2. Einkommen erhalten) werden von der Bank zwar zunächst einbehalten, dann allerdings im Folgemonat Januar ausgezahlt. Es handelt sich hierbei um sogenannte Moratoriumsbeträge. Bitte lesen Sie doch auch noch einmal unter folgendem Link nach:

    16. Alles, was den Schutzbetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? – Moratoriumsbetrag

  24. Ich habe volgendes Problem als mein mann und ich geheiratet hatten haben wir ein gemeinsames Konto eröffnet bis dahin wusste ich noch nicht das mein mann hohe Schulden hat. Nun wurde auf unseren gemeinsamen Konto eine pfändung erwirkt. Mein Mann bekam dann sofort ein p Konto nur bei meinen kann ich mein mann nicht raus nehmen lassen weil die pfändung noch drauf ist. Heute kam der unterhalt meines Sohnes den die Versicherung von meinem Mann sofort gepfändet hat. Ich habe auch oft da angerufen und gesagt das mein mann nun sein eigenes Konto hat und ich nur von Kindergeld u unterhalt lebe was sie aber nicht interessiert. Ist denn das alles rechtens ? Kann ich nix machen und muss zusehen wie das Geld der Kinder einfach weg geht und das vor Weihnachten?


    ANTWORT: Das Problem besteht hier wohl darin, dass ihr Mann zumindest formal noch Mitinhaber des Kontos ist, das auch auf Ihren Namen läuft. Pfändungstechnisch hat sich dann allein dadurch, dass Ihr Mann inzwischen ein eigenes Konto führt, nichts geändert. Auch Sie müssten also ein neues Konto eröffnen, das nur auf Ihren Namen läuft. Sie können natürlich versuchen, das von Ihnen momentan noch benutzte Konto als P-Konto umzustellen und dann über entsprechende Anträge diese Beträge freizubekommen. Sollte das aber nicht möglich sein (bei Gemeinschaftskonten wird die Einrichtung des P-Konto in der Regel versagt), dann müssten Sie ebenfalls einen Antrag bei Gericht stellen und auf diese Weise versuchen, noch an die Gelder zu kommen.

  25. Vielen lieben Dank.

    Bei all dem was ich zuvor gelesen habe um mein Anliegen zu verstehen, habe ich es hier mit Ihrer Hilfe nun endlich geschafft.
    Danke für Ihren Einsatz hier und ihr Können gute Erklärungen auszutüfteln!

    MfG Julamine

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