Reformbedarf Privatinsolvenz: Bundesministerin kündigt Gesetzesänderungen an

Erleichterung v. Einigungsverfahren und Verkürzung der Insolvenzdauer auf 3 Jahre geplant

Dieser Artikel ist Teil der Artikelserie Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014. Sie wurde 2018 ergänzt, jeder der Artikel ist mit einer aktuellen Anmerkung versehen.
Leutheusser-Schnarrenberger Juni/Nov. 2010  Dass die Regelungen der Verbraucherinsolvenz (“Privatinsolvenz”) nicht sonderlich gelungen sind, weiß jeder, der damit in der Praxis täglich zu tun hat. Das Gesetz enthält Ungereimtheiten und unnütze bürokratische Hürden. Anpassungen des Gesetzes zur Beförderung eines optimalen Schuldner-Gläubiger-Ausgleichs waren bisher mager.

„Dringender Reformbedarf“

Mehr als bloßen Korrekturbedarf sieht inzwischen auch das Bundesjustizministerium, das nun von einem “dringenden Reformbedarf” spricht. Die Leitlinien der Änderungspläne stellte die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 17. März  2010 vor dem 7. Deutschen Insolvenzrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin vor.[1]

Im Kern der Reformbemühungen steht demnach die Beförderung der Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern und die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuches. “Gute Ansätze könnten die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuchs sein und die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einigung notfalls durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen”, sagte die Ministerin. Als weiteren wichtigen Punkt kündigte die Ministerin die Halbierung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre an.

Unser Kommentar:

Wichtiges Signal für insolvenzabwendende Verfahren

Diese Richtungsbestimmung ist für sich bereits ein wichtiges Signal. Denn das obligatorische Schuldenbereinigungsverfahren ist ein sinnvolles, wenn auch in der Praxis (statistisch gesehen) nicht hinreichend genutztes Instrument des Schuldner-Gläubiger-Ausgleichs. Letzteres liegt besonders daran, dass die Mehrzahl der Verfahren nicht von Beratungsstellen geführt werden, die über die Kapazitäten und Fähigkeiten verfügen, ein konsequentes außergerichtliches Verfahren gemäß Insolvenzordnung zu führen. Spezialisierte Schuldnerberatungen können hingegen schon heute eine sehr gute Erfolgsstatistik vorweisen.

Missverständlich, aber richtig: Stärkung Ersetzungsmöglichkeiten

Die Ankündigung der Bundesministerin, “die Möglichkeit, die Zustimmung [einzelner Gläubiger im außergerichtlichen Schuldenvereinigungsverfahren, d. A.] zur Einigung notfalls durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen”, ist allerdings missverständlich. Denn diese Möglichkeit gibt es schon heute. Sie gehört zum Handwerkszeug der Schuldnerberatungen: Verweigern sich einzelne Gläubiger einem Schuldenbereinigungsplan, können diese Stimmen gerichtlich ersetzt werden, sofern die Mehrheit der beteiligten Gläubiger (Summen- und Kopfmehrheit) den Plan angenommen hat.

Es darf vermutet werden, dass die Ministerin hier vielmehr die bereits seit einiger Zeit diskutieren Erleichterungen des Verfahrens meint. Denn zurzeit ist die Ersetzung so konstruiert, dass zunächst ein vollständiger Insolvenzantrag gestellt werden muss, in dem der Antrag auf Ersetzung einen Teilantrag darstellt. Aufgrund dieses Antrags muss das Gericht nochmals ein vollständig neues Schuldenbereinigungsverfahren führen, bei dem alle Gläubiger völlig neu votieren können. Das Ganze führt zu einem für alle Seiten hohen Aufwand, was viele Richter dazu veranlasst, geradezu nach Gründen zu fahnden, die einen Abbruch der Schuldenbereinigung und eine Überleitung in die Insolvenz ermöglichen. Ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren muss daher heute sehr gründlich vorbereitet werden. Es ist zurzeit immer noch ratsam, den Passus des Verzichts auf vorheriges Anhörungsrecht in den Antragsformularen zu streichen, damit man nicht in einem Fall, bei dem außergerichtlich neun von zehn Gläubiger zugestimmt haben, von der Überleitung in die Insolvenz überrascht wird. Führt das Gericht ein Ersetzungsverfahren durch, ist derzeit sehr oft mit einer Verfahrensdauer von einem halben Jahr (und länger) zu rechnen.

Eine Ersetzungsvereinfachung würde also eine Entlastung nicht nur für die Richter, sondern auch für die übrigen Beteiligten bedeuten. Funktionieren kann es sinnvoll nur so, dass nur noch ein Antrag auf Ersetzung der betreffenden fehlenden Zustimmungen gestellt werden muss. Mit einer derartigen Änderung würden die Verfahren gestrafft, Gerichte entlastet und die Position der Schuldnerberatungsstellen und zustimmenden Gläubigermehrheit gegenüber uneinsichtigen Gläubigerminderheiten gestärkt werden. Es wäre auch einer Überlegung wert, ob (und unter welchen Voraussetzungen) die Zustimmungsfiktion bei Schweigen von Gläubigern im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens (§ 307 Abs. 2 InsO) auf das außergerichtliche Verfahren ausgedehnt werden kann.

Prognose: Kaum Änderungen bei den Ergebnissen

Dass es dadurch zu einer flächendeckenden Absenkung der Insolvenzzahlen kommt, ist indes nicht zu erwarten. Die Ersetzung ist schon in der heutigen Form ein Werkzeug, das gute Schuldnerberatungsstellen benutzen, um einzelne, uneinsichtige Gläubiger zur Annahme eines Plans zu zwingen, auch wenn hierzu momentan noch ein hoher Aufwand erforderlich ist und für das gerichtliche Verfahren eine lange Dauer veranschlagt werden muss. Die geringe Zahl an erfolgreichen Ersetzungsverfahren (siehe Statistik) lässt den Schluss zu, dass Ersetzungsanträge zu selten gestellt werden. Dies wiederum dürfte an der Praxis der Wohlfahrtsverbände liegen, größtenteils nur “Nullpläne” auszugeben (Nullpläne = Pläne, bei denen dem Gläubiger nur der pfändbare Betrag des Einkommens angeboten wird zu einem Zeitpunkt, wo der Schuldner kein pfändbares Einkommen erzielt bzw. erwartet). Solche Pläne werden regelmäßig (oft zu recht) von den Gläubigern abgelehnt, so dass die für eine Ersetzung erforderlichen (zustimmenden) Gläubigermehrheiten erst gar nicht entstehen können. Dies geht zu Lasten nicht nur der Gläubiger, die in der Insolvenz leer ausgehen, sondern auch der Schuldner, für die die Chance der Insolvenzabwendung vertan wurde. Ohne Änderung dieser Praxis wird also die Erleichterung von Ersetzungsverfahren kaum eine Verringerung der Insolvenzverfahren erzeugen; für gute Schuldnerberatungsstellen bedeutet die geplante Gesetzesänderung allerdings eine wesentliche Erleichterung.

Was noch fehlt…

Eine praxisbezogene Novellierung könnte an dieser Stelle allerdings noch etwas mehr leisten, wenn sie zusätzlich die Risiken für uneinsichtige Gläubigerminderheiten verstärken würde. Denn auch nach Vereinfachung der Ersetzungsverfahren kann ein einzelner uneinsichtiger Gläubiger ohne Risiko weiter die Umsetzung eines Planes zu Lasten der übrigen Gläubiger bis zur Entscheidung durch das Gericht blockieren. Müsste der Gläubiger, der sich in Kenntnis der bestehenden Kopf- und Summenmehrheit und ohne relevanten Grund (§ 309 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 InsO) gegen den Plan stellt, die Gerichtskosten für das Ersetzungsverfahren tragen, wäre ein gewisser Disziplinierungseffekt zu erzielen. Heute zahlt die Kosten für die Ersetzung auch in diesem Fall der Schuldner. Dass sich das (zumindest in Deutschland) ändert, ist freilich nicht zu erwarten. Hier gilt der Schuldner immer noch nicht als Verfahrensbeteiligter, sondern als Bittsteller.

Dringend reformbedürftig (wenngleich derzeit auch nicht auf der Reformagenda vermerkt) ist der vollkommene Ausschluss der außergerichtlichen Schuldenbereinigung bei Regelinsolvenzverfahren. Zumindest fakultativ sollten Schuldenbereinigungsverfahren (und ggf. Ersetzungsverfahren) dort möglich werden. Denn oftmals ist das Regelinsolvenzverfahren auch bei Personen einschlägig, die zwar mal in der Vergangenheit kurzzeitig selbständig waren, deren Schulden aber allsamt aus privaten Geschäften stammen, oftmals aus der Zeit nach der Selbständigkeit. Ist die Zahl der Gläubiger größer als 19, ist die Privatinsolvenz hier ausgeschlossen. Das hat auch Folgen für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung: Denn trotz vergleichbarer Interessenlage können einzelne Stimmen dann nach geltender Rechtslage nicht gerichtlich ersetzt werden.

Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 3 Jahre

Zur Ankündigung der Halbierung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre gibt es noch keine näheren Informationen. Es darf allerdings als sicher gelten, dass mit der Verkürzung der Insolvenzzeit nicht alsbald gerechnet werden kann. Auch machte die Ministerin klar, dass die Verkürzung an weitere Bedingungen geknüpft werden soll. Ob und wie dies rechtlich ausgestaltet werden soll, ohne neue Widersprüche in der Insolvenzordnung zu schaffen, ist derzeit noch völlig offen. Da auch diese Änderung in einem längerfristigen Reformprozess eingebunden ist, sollten Schuldner heute noch nicht auf zeitnahe Erleichterungen spekulieren.

Fazit

Bei aller Kritik zeigt die Äußerung der Ministerin aber zumindest eines ganz klar: Dass man die Möglichkeiten der außergerichtlichen Einigung stärken will. Es wäre fatal, wenn die gegenwärtigen, mangelhaften rechtlichen Regelungen und die z. T. durch einzelne Stellen sehr schlecht geführten Verfahren zu einem Verzicht auf dieses wichtige und sinnvolle Instrument führen würden. Dass die rechtlichen Änderungen im Rahmen eines Reformprojekts angekündigt werden, ist nur insoweit zu bemängeln, als die Änderungsvorhaben bzgl. der Ersetzungsverfahren bereits seit geraumer Zeit bestehen. Die Einbettung in eine längerfristige Reformierung erscheint als ein Signal, dass mit einer raschen Überführung in die Praxis nicht gerechnet werden kann. Wie viel Zeit bis zur Umsetzung vergehen kann, zeigt das 2010 eingeführte P-Konto: Die gesetzliche Änderung wurde Jahre lang immer und immer wieder verschoben und schließlich wurde den Kreditinstituten noch ein weiteres Jahr Umsetzungsfrist eingeräumt. Letzteres gehört freilich eher in die Abteilung Komik: Die meisten Kreditinstitute haben mit den relevanten Änderungen und Mitarbeiterschulungen ein paar Tage vor dem Stichtag (1. Juli 2010) begonnen. Aber das nur mal am Rande.

“Update” November 2010:

Privatinsolvenztag in München

Vom 1. Deutschen Privatinsolvenztag in München vom 05.11.10 berichtete Rechtsanwalt Frank Beck unter der Überschrift “Abkürzung der Verfahrensdauer auf 3 Jahre in weite Ferne gerückt”; dieser Bericht dürfte die vorgenannte Befürchtung bestätigen. Der Beitrag ist hier in voller Länge nachlesbar.

In diesem Bericht heißt es u.a.:

“Wer nun allerdings erwartet hatte, das BJM (Bundesjustizministerium) werde die in der Koalitionsvereinbarung enthaltene Forderung, die Verfahrensdauer auf drei Jahre abzukürzen, konsequent umsetzen, sah sich enttäuscht. Unter Hinweis darauf (…) dass die „bloße Abkürzung der Verfahrensdauer” einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte der Gläubiger darstelle, sagte Frau Graf-Schlicker, es werde die Abkürzung nicht für jeden geben. Und diejenigen, die in den Genuss der vorzeitigen Restschuldbefreiung kommen wollen, müssten sich diese durch Gegenleistungen erkaufen.”

Anmerkung 2018:
Der Artikel entstand sehr früh nach den ersten praktischen Überlegungen zur Veränderung der bisher geltenden Regelungen im Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Gesetzgeber. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es nur die recht vagen Verlautbarungen in der Koalitionsvereinbarung von 2009 sowie einige ungenaue Ankündigungen aus dem Bundesjustizministerium. Völlig unbekannt war zu diesem Zeritpunkt noch, ob und welche Bedingungen an die “Halbierung” der Verfahrensdauer gestellt werden würden.

Man kann heute, viele Jahre später feststellen, dass der Artikel im Kern weiterhin hochaktuell ist. Wir haben ihn daher in die Reihe der Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014 aufgenommen, die deshalb schon lesenswert bleibt, weil die zugrunde liegende Kritik – leider – weiterhin vollständig zutreffend ist. Zusammenfassend kann man sagen, dass keiner der positiven Ausgangspunkte, die in diesem Artikel noch erhofft wurden, späterhin umgesetzt worden ist. Selbst die erwartete “Halbierung” der Verfahrenszeit erwies sich sehr schnell als uneinnehmbare Festung. Alle Voraussagen haben sich diesbezüglich bestätigt (3-Jahres-Insolvenz: Erste Bilanz 2018). Immer noch gibt es auch die ziemlich unsinnige Teilung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenz.

Bis heute ebenfalls unverändert besteht die Omnipotenz der Wohlfahrtsverbände in der Schuldnerberatung, deren Qualität eher noch abgenommen, in keinem Falle aber zugenommen hat. Weiter gilt, dass dort die meisten Verfahren automatisiert in die Insolvenz überführt werden. Wir haben noch heute ein System, dass man als “Verdienmaschine” für Insolvenzverwalter bezeichnen kann, bei dem Gerichte dankbar sind, dass ihnen die Arbeit beinahe vollständig abgenommen wird. Kein Wunder, dass der Druck für nachhaltige Veränderungen zu schwach blieb.

Man muss also feststellen, dass neben ein paar notwendigen Anpassungen bei der Gesetzesänderung 2014 im wesentlichen alles beim alten geblieben ist.

Wer sich über den Verlauf der Diskussionsführungen einen Überblick verschaffen will, sei diese Artikelreihe empfohlen, da sie den Gang der Gesetzesänderung im Detail begleitet und erläutert.

Der nächste Artikel aus der Reihe Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014:

Artikelverlauf: Juni 2010/ Update November 2010/ Ergänzende Anmerkung Februar 2018
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[1] Leutheusser-Schnarrenberger, Rede auf dem 7. Deutscher Insolvenzrechtstag vom 17.03.10 [PDF] [zurück]
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