Schnellere Restschuldbefreiung auch für alte Insolvenzverfahren?

Gilt die 3 bzw. 5-Jahresregel auch für Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt worden sind?

FragenbuchFrage: “Ist es richtig, dass die 5-Jahres-Regel nur für Insolvenzverfahren gilt, die nach dem 01.07.2014 eingereicht wurden oder kann ein Insolvenzverfahren, eingereicht im September 2011 auch jetzt nach 5 Jahren (wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind) auf Antrag des Schuldners beendet werden?”

Antwort: Die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 bzw. 5 Jahren gemäß § 300 Insolvenzordnung (InsO) ist leider nur für Verfahren möglich, die ab dem 01.07.2014 neu eröffnet worden sind. Eine rechtliche Regelungslücke liegt nicht vor, denn der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dafür entschieden, eine Rückwirkung nicht zuzulassen und dies auch geregelt, nämlich im sogenannten Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO), Art. 103h:

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

Ausnahmen von der “Nichtrückwirkung” gibt es gleichwohl (das ist das, was oben mit “vorbehaltlich der Sätze 2 und 3“ gemeint ist), und zwar für die Anwendung des Insolvenzplanverfahrens und für Fragen der Vergütung des Insolvenzverwalters. Sie können daran sehen, dass eine “Nichtrückwirkung” nicht in Stein gemeißelt sein muss. Man hätte das also ohne weiteres anders regeln können. Ihre Frage allerdings kann ganz klar und ohne jeden Zweifel beantwortet werden: Nach der geltenden Gesetzeslage gibt es keinerlei Möglichkeit für Ihr Verfahren, eine vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO zu erhalten, da Ihr Verfahren vor dem 01.07.2014 eröffnet wurde. Mehr noch: Selbst dann, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 01.07.2014 eröffnet wurde, soll die neue Rechtslage dann nicht gelten, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegenagen war. Der Wortlaut von Art. 103h EGInsO ist in dieser Frage eindeutig.

Nach dem Sinn der Verweigerung, dies auch für ältere Verfahren möglich zu machen, darf man (wie bei vielen Dingen in der Insolvenzordnung) nicht fragen. Begründet wird dies letztlich immer damit, dass “die Gläubiger” aufgrund des Beginns des Verfahrens zum Zeitpunkt der Geltung der alten Insolvenzordnung die Erwartung haben durften, dass das Verfahren nach den damals geltenden Gesetzen durchgeführt wird. Das macht zwar nicht wirklich einen Sinn, es sei denn, man interpretiert das Insolvenzrecht als besonderes Strafrecht. Allerdings kommt es auf Logik oder Sinn auch gar nicht an, da nicht die Gründe für ein Gesetz zählen, sondern nur die Tatasche, dass dieses Gesetz gilt.

In der Vorbereitungszeit zu dieser Gesetzesänderung gab es übrigens sogar eine Petition im Jahr 2011, die auf eine Rückwirkung abzielte (lies hier); schon damals hat der Ausschuss dieses Anliegen mit dürren Worten abgetan.

 

Hintergrund
Seit der Änderung der Insolvenzordnung zum 01.07.2014 ist es dem Schuldner möglich, die Verfahrensdauer (regulär sind das 6 Jahre ab Eröffnung der Insolvenz) bis zur Restschuldbefreiung auf einem gesetzlich vorgesehenen Weg zu verkürzen § 300 InsO.

Der Gesetzgeber hat dafür zwei Varianten geschaffen: Möglich ist eine vorzeitige Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren (ab Eröffnung der Insolvenz gerechnet) oder nach 5 Jahren. Um die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren zu erhalten, müssen bis zu diesem Zeitpunkt 35% der zur Insolvenz angemeldeten Forderungen reguliert sein (durch Massezuflüsse – entweder durch das verwertete Vermögen, eingezogene Einkommen oder aber auch freiwillige Zahlungen). D.h. Voraussetzung ist, dass jeder Gläubiger von seiner in der Tabelle festgestellten Forderung bis zu diesem Zeitpunkt 35% erhalten hat. Weiter müssen die Kosten des Verfahrens gezahlt sein und vor Ablauf des 3. Jahres rechtzeitig ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden. Bei der vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ist nur erforderlich, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Im Insolvenzverfahren angefallenen Kosten reguliert sind. Auch hier ist es egal, ob dies aus den eingezogenen pfändbaren Einkommensbestandteilen, dem bereits verwerteten Vermögen oder freiwilligen Zahlungen getilgt ist.  In diesem Fall muss ebenfalls rechtzeitig ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden.

Sollten die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht gegeben sein, erfolgt die Restschuldbefreiung wie gehabt nach Ablauf des 6. Jahres. Einen gesonderten Antrag muss man in diesem Fall nicht mehr stellen, da dieser Restschuldbefreiungsantrag bereits mit dem Insolvenzantrag eingereicht wird.

Da der Gesetzgeber sich gegen eine Rückwirkung dieser Neuregelung entschieden hat, ist die vorzeitige Restschuldbefreiung nicht für Verfahren möglich, die vor dem 01.07.14 beantragt wurden (Art. 103h EGInso).

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10 Comments

  1. Hallo
    bin seit 22.oktober 20 in der Privatinsolvenz. Habe ich jetzt die Möglichkeit auf ein verkürztes Insolvenzverfahren von 3 Jahren. Oder
    ist das Gesetzt noch nicht beschlossen?


    ANTWORT: Schauen Sie bitte mal unter folgendem Link: Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre – wann kommt das Gesetz?

  2. Zitat:
    Hallo, ich hatte 2006 mit meiner GbR eine iInsolvenz!
    Ich zahle nun seit 13 Jahren ian den Verwalter,!
    Ich werde von diesem immer wieder genötigt meine Einkommensverhältnisse darzulegen, ich zahle allerdings regelmäßig ! Wann hört das endlich auf und darf er das überhaupt? Kann ich dagegen vorgehen und wenn ja wie?

    Vielen Dank für eine AW
    ————————————————————–

    ANTWORT: leider betrifft das hier Geschriebene nur für Insolvenzverfahren, bei denen eine Restschuldbefreiung beantragt worden ist. Bei Verfahren, in denen keine Restschuldbefreiung beantragt wurde, gibt es auch keine zeitliche Begrenzung für den Abschluss der Vermögensverwertung. Aufsichtsführend ist hier allein das Insolvenzgericht, dem der Insolvenzverwalter natürlich Rechenschaft schuldet. Nach Vermögensverwertung wird das Verfahren auch eingestellt, es kann also nicht etwa nur wegen dem monatlichen pfändbaren Einkommen auf ewig fortgesetzt werden. Aber wie ich schon gesagt habe, Sie müssen sehen, dass die regulären Verfahren, um die es hier geht, nur solche sind, bei denen eine Restschuldbefreiung beantragt worden ist.
    —————————————————————

    Hallo,

    und Danke für die vielen Informationen an dieser Stelle.

    Ich möchte gern an den hier zitierten Fragesteller anknüpfen um feststellen, ob ich Ihre Antworten richtig verstanden habe.

    Ich kenne einen ähnlichen Fall, wo der Schuldner bereits schon wesentlich länger (annähernd 30 Jahre) den pfändbaren Teil seines Einkommens zur Abgeltung verwendet als in dem vorangegangenen Beispiel hier.

    Der Satz der Unverhältnismäßigkeit drängt sich mir auf, zumal gerade auch zu DM Zeiten, viele schon bereits vor der Insolvenz stehenden Existenzen “nochmals zusätzlich mit Fünf und Sechsstelligen Bank- Kreditangeboten” regelrecht überhäuft und bedrängt wurden. Eine züglellose agressive Kreditpolitik der Banken, welche einen maßgeblichen Anteil an den damals explosionsartigen Verschuldungen von Unternehmen hatten und eine beispiellos historische Anzahl von Insolvenzen hervor brachte…

    Zur Ihrer Antwort:

    Zitat:
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    “leider betrifft das hier Geschriebene nur für Insolvenzverfahren, bei denen eine Restschuldbefreiung beantragt worden ist.”
    ————————————————————
    … das bedeutet dann

    eine “Restschuldbefreiung” muss generell beantragt werden sonst kommt sie nicht zur Anwendung! – weder “Heute” nach aktuellem Recht – noch “Früher” nach alter Gesetzgebung.
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    Zitat:
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    “Nach Vermögensverwertung wird das Verfahren auch eingestellt, es kann also nicht etwa nur wegen dem monatlichen pfändbaren Einkommen auf ewig fortgesetzt werden.”

    … bedeutet das dann, wenn durch eine Vermögens- Neubewertung (bei Alt- Insolvenz) kein weiteres nenneswertes anrechenbares pfändbares Vermögen mehr als das Bisherige “seit der Insolvenz” ergibt, und auch nicht mehr, auf Dauer, mit einem verwertbaren Zugewinn zu rechnen ist, also keine weitere befriedigende Vermögensverwertung gegenüber den Gläugigern besteht…

    …wäre eine Eistellung des Verfahrens möglich?

    Din den zurückliegenden Jahrzehnten auch auf nichtabsehbare Zeit nicht mehr gegeben ist…

    Vielen Dank für Ihre Antwort


    ANTWORT: es tut mir wirklich leid, aber ich kann das in dieser Form nicht beantworten. Bitte stellen Sie nur kurze allgemeine Fragen; allein für die durch Durcharbeitung des Fragetextes benötige ich ja schon 20 Minuten. Das kann ich leider zeitlich nicht schaffen; die Fragemöglichkeit hier kann grundsätzlich keine Beratung ersetzen. Ich würde Ihnen eine solche dringend empfehlen.

  3. Hallo , ich hatte das Glückliche Händchen und habe am 30.6.2014 das Insolvenz verfahren beantragt Zu welchem Zeitpunkt wäre ich dann wieder (frei) ist dies im Jahr 2020? Nach der Stundung der Gerichtskosten , was kommt alles noch auf mich zu , Kosten des Verwalters , etc ? Bringe ich die dann zusätzlich auf oder wird das aus den Pfändbaren Einkommensanteilen ausgeglichen ? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: der Zeitpunkt der Insolvenzbeantragung spielt nur eine Rolle für die Frage, ob man einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen kann. Bei Ihnen ist das ja offensichtlich nicht relevant. Für die Frage, wann der Abtretungszeitraum vorbei ist, kommt es hingegen auf die Frage an, wann die Insolvenz eröffnet wurde. Nun ja, wenn Sie am 30.06.2014 den Antrag gestellt haben, dann wird wohl wahrscheinlich im Juli eröffnet worden sein. Zu diesem Zeitpunkt im Juli 2020 ist dann die Sechsjahresfrist vorbei, d. h. dann enden die Abtretung und Ihre Pflichten in diesem Verfahren. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungsfrist ist nicht mehr erforderlich, da dieser bereits mit der Beantragung der Insolvenz Eröffnung eingereicht worden ist. Die Kosten des Insolvenzverfahrens, soweit sie nicht schon durch die Eingänge erledigt sind, verbleiben nach der Restschuldbefreiung noch. Sie können aber einen Antrag auf Weiterstundung der Kosten stellen. Sie sollten das am besten zu dem Zeitpunkt machen, an dem Sie vom Gericht den Anhörungsbeschluss zur Restschuldbefreiung erhalten. Auf diese Weise können Sie verhindern, dass der Betrag mit einem Mal geltend gemacht wird. Kosten des Verwalters gibt es extra nicht, die Verfahrenskosten setzen sich in der Regel (manchmal gibt es noch Gutachterkosten) aus drei Elementen zusammen: die Kosten des Insolvenzverwalters für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz, die Kosten des Treuhänders und die Gerichtskosten. Das wird nicht extra geltend gemacht, Sie erhalten nur für die Abrechnung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders jeweils eine Mitteilung über die Abrechnung bzw. den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zur Kenntnisnahme. Die Vergütung des Insolvenzverwalters für den Zeitraum bis zur Aufhebung der Insolvenz stellt den größten Teil der Kosten dar. Für die Treuhandphase gibt es dann noch für jedes angefangene Jahr eine Mindestgebühr von 119 €. Am besten können Sie sich über die Höhe der Kosten orientieren, wenn Sie die vorläufige Kostenrechnung anschauen, die Sie zur Aufhebung der Insolvenz erhalten haben müssten. Dann können Sie noch pro angefangenes ja die 119 € Gebühr für den Treuhänder dazu rechnen und haben dann ungefähr die Größenordnung der Gesamtkosten. Natürlich müsste jetzt davon das abgezogen werden, was der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder noch auf sein Konto bekommen hat.

  4. Hallo, ich hatte 2006 mit meiner GbR eine iInsolvenz!
    Ich zahle nun seit 13 Jahren ian den Verwalter,!
    Ich werde von diesem immer wieder genötigt meine Einkommensverhältnisse darzulegen, ich zahle allerdings regelmäßig ! Wann hört das endlich auf und darf er das überhaupt? Kann ich dagegen vorgehen und wenn ja wie?

    Vielen Dank für eine AW


    ANTWORT: leider betrifft das hier Geschriebene nur für Insolvenzverfahren, bei denen eine Restschuldbefreiung beantragt worden ist. Bei Verfahren, in denen keine Restschuldbefreiung beantragt wurde, gibt es auch keine zeitliche Begrenzung für den Abschluss der Vermögensverwertung. Aufsichtsführend ist hier allein das Insolvenzgericht, dem der Insolvenzverwalter natürlich Rechenschaft schuldet. Nach Vermögensverwertung wird das Verfahren auch eingestellt, es kann also nicht etwa nur wegen dem monatlichen pfändbaren Einkommen auf ewig fortgesetzt werden. Aber wie ich schon gesagt habe, Sie müssen sehen, dass die regulären Verfahren, um die es hier geht, nur solche sind, bei denen eine Restschuldbefreiung beantragt worden ist.

  5. Hallo,
    ich befinde mich im Insolvenzverfahren seit Dez. 2015. Demnach gilt ja die neue Regelung. Wir reden über ca. 60 T€ an Forderungen. Nun zu meinem Problem. Es gibt einen Posten aus einem führen Arbeitsverhältnis (insolventes Unternehmen), welcher dann nach Auszahlung in die InsoMasse fließen würde. Demnach wird mein eigentliches Verfahren noch nicht beendet. Nach Rücksparche mit dem Insolvenzverwalter ist es sogar möglich, dass sich mein Verfahren über 6 Jahre hinaus verlängert. Ich habe mittlerweile um die 15T€ an pfänbaren Einkommen abgegeben, demnach würde ich gerne auf 5 Jahre verkürzen. Ist die Verkürzung trotz noch eröffnetem Verfahren möglich? es ist m.E. nach genug Masse da, um die Gerichtskosten und Insoverwalter zu bezahlen, jedoch wird es nicht bezahlt, da ja das verfahren noch läuft.

    Danke herzlich für eine Prüfung.


    ANTWORT: Die Frage passt nicht so recht zum Thema des Artikels, ich habe sie daher mal verschoben und an anderer Stelle beantwortet: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/vorzeitige-restschuldbefreiung-bekommt-man-das-pfaendbare-einkommen-zurueck/comment-page-1/#comment-3228

  6. Hallo, ich bin seit Oktober 2013 in Privatinsolvenz und normalerweise dauert die Wohlverhaltensphase bis Oktober 2018. Meine Gesamtverbindlichkeiten laut Schlussverzeichnis betragen 143.880,73 € wovon ich 142.953,35 € in die Insolvenzmasse eingezahlt habe. Kann ich im nächsten Monat, in welchem wiederum 2.644 € gepfändet werden, den Antrag auf Beendigung des Insolvenzverfahrens stellen? Oder müssen zunächst auch noch die kompletten Verfahrenskosten und Treuhänderkosten in Höhe von 19.658,62 € befriedigt sein?


    ANTWORT: zunächst einmal muss ich sagen, Hut ab. Denn dass derartige Befriedigungen erreicht werden, ist alles andere als typisch. Aber was Ihre Frage betrifft, kann man sagen, dass das Gesetz hier ziemlich eindeutig ist (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO): Jede vorzeitige Befriedigung setzt immer voraus, dass die Kosten des Verfahrens reguliert sind. D. h., ohne die Kostenerledigung ist nie eine vorzeitige Restschuldbefreiung möglich. Weshalb allerdings die Gläubiger befriedigt wurden, bevor der Treuhänder die Kosten reguliert hat, das ist der Teil, den ich jetzt noch nicht so ganz verstehe. In der Regel läuft ja auch dann die Verteilung über den Treuhänder. In Ihrem Falle ist aber noch eine Besonderheit zu beachten: Sie könnten davon profitieren, dass die jetzige Regelung in § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO auf Ihr Verfahren gar nicht anwendbar ist, da Ihre Insolvenz vor dem 01.07.2014 eröffnet (und damit auch beantragt) wurde. D. h., die in § 300 InsO vorgesehene vorrangige Erledigungsnotwendigkeit der Kosten ist auf Ihr Verfahren nicht direkt anwendbar. Eine Rückwirkung auf Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt worden sind, gibt es nicht (vgl. Art 103h EinfG InsO). D. h. natürlich noch nicht, dass Ihr Gericht bereit ist, für die Altfälle die alten Maßstäbe anzuwenden. Aber möglich wäre dies. Diese Fälle der vorzeitigen Restschuldbefreiung gab es nämlich vor der ausdrücklichen Regelung, wie sie sich jetzt in § 300 InsO findet, auch früher schon. Nur war es dort eine Rechtsfortbildung durch Gerichte. Und die fiel keineswegs einheitlich aus. Falls Ihr Gericht früher in solchen Fällen die Kosten unberücksichtigt gelassen hat (= die Restschuldbefreiung bei vollständiger Forderungserledigung ungeachtet der noch offenen Kosten zugelassen hat), dann wäre es möglich, diesen Antrag erfolgreich zu stellen (notfalls unter dem Aspekt der Gleichbehandlung). Ich halte die Wahrscheinlichkeit zwar nicht für sehr groß, aber es gibt diese Möglichkeit.

  7. Hallo, meine Frage wäre : ich möchte nach fünf Jahren die Restschuldbefreiung beantragen…. Gerichtskosten sind bezahlt………. das Verfahren lief jetzt 1 Jahr und ich bin seid September in der Wohlverhaltensphase….. wann kann ich den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen ( 5 Jahre ) und wo bekomme ich diesen. Vielen Dank für Ihre Bemühung. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Hm, dafür haben wir eigentlich einen speziellen Artikel. Lesen Sie doch bitte mal hier: Restschuldbefreiung steht bevor – was ist zu beachten? Die Antragstellung sollten Sie kurz vor Ablauf der 5 Jahre vornehmen. Sehr viel früher macht es keinen Sinn, weil sich das Gericht dann noch nicht damit beschäftigt.

  8. Hallo, ich habe noch eine weitere Frage. Der Löwenanteil meiner Schulden war eine Bankfinanzierung für ein Wohnmobil. Diese Wohnmobil wurde bankseitig eingezogen. Über den Verbleib bzw. Wert oder was letztendlich ein Verkauf betrifft, wurde ich nicht informiert. Nun meine Frage: Woher bekomme ich Info, was nun tatsächlich noch an Forderung besteht. Zählt die Verwertung desd WoMo’s zu den 35%, die es mir ermöglichen, nach 3 Jahren das Verfahren zu beenden? Meine Insolvenzeröffnung war im Dez. 2016 und ich befinde mich laut Beschluss des AG seit 26.10.2017 im Restschuldbefreiungsverfahren. Falls die Erlöse bereits 35% decken, was bzw. welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung. Woher bekomme ich den Antrag? Gibt es hierfür Vordrucke? Muss dies vorab mit dem Verwalter besprochen werden? Mein Ziel ist die vorzeitige Beendigung, von daher sollte ich auch eine Info bekommen, falls die 35% noch nicht erreicht sind, wieviel ich hierzu noch bezahlen muss. Woher bekomme ich diese Info.
    Besten Dank und mit freundlichem Gruß Sommi


    ANTWORT: Zunächst mal erhalten Sie die Informationen auf Anfrage vom Insolvenzverwalter (bzw. den jetzigen Treuhänder). Er hat eine Tabelle erstellt, aus der alle angemeldeten Forderungen der Höhe nach ersichtlich sein sollten. Ob die Verwertung des Wohnmobils zu einer entsprechenden Absenkung des Schuldbetrags geführt hat, die es Ihnen wiederum ermöglicht, in 3 Jahren auf 35 % zu kommen, müsste natürlich gesondert geprüft und gegebenenfalls nachgefragt werden. Da wäre es doch sinnvoll, wenn Sie mit dem Insolvenzverwalter (bzw. dem jetzigen Treuhänder) in Kontakt treten und versuchen, bei diesem die nötigen Informationen einzuholen. Sie müssen allerdings bedenken, dass die 35 % für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren bezogen sind auf alle angemeldeten Forderungen. Auch kommen dann noch die Kosten des Verfahrens hinzu. Den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung können Sie sinnvollerweise erst dann stellen, wenn klar ist, dass die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Voraussetzungen für den Antrag können Sie aus § 300 InsO entnehmen. Die 35 % richten sich natürlich an der Befriedigung der Gläubiger gemäß deren Forderung in der Tabelle aus, die diesbezüglich dann noch berichtigt werden müsste, falls dort noch der ursprüngliche Betrag bei dem Wohnmobilvertreiber drinsteht.

  9. WANN IST BEI EINEM ALTEN KONKURS VON OKTOBER 1987 DIE FRIST BEENDET: DANKE FÜR IHRE KURZE MAIL AUF


    ANTWORT: Was für eine Frist meinen Sie denn?

  10. Hallo, ich bin seit November 2013 in der Privatinsolvenz. Ich habe mittlerweile 45000 Euro von 87000 Euro zurückbezahlt, da mein aktuelles Netto 6000,- Euro beträgt. Durch Prämien werde ich die Summe wohl eher zurück zahlen als die 6 Jahre. Was muss ich tun wenn ich alles zurück bezahlt habe? Bin ich aus der Insolvenz raus? Wann bin ich wieder in der Schufa bereinigt? Würde gerne wieder ein Haus finanzieren. Vielen Dank für Eure Antwort. Beste Grüsse


    ANTWORT: Eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist bei den Verfahren, die vor dem 01.07.2014 eröffnet worden sind tatsächlich nur möglich, wenn eine Erledigung der angemeldeten Forderung im Verfahren stattfindet. Der einfachste Fall ist, dass alle Gläubiger befriedigt worden sind. Sofern absehbar ist, dass dieser Zustand eintritt, wäre es empfehlenswert, mit dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in Kontakt zu treten und diesen um Bestätigung dieser Umstände zu bitten. Auf dieser Grundlage sollte ein Antrag beim Insolvenzgericht gestellt werden auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.

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