Was geschieht (als erstes), wenn Sie nicht mehr zahlen können? – Mahnungen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid

Wenn der Gang zum Briefkasten zur "Hölle" wird: Willkommen in der Schuldenfalle.

Telefon, Miete, Abzahlungskauf – Wann immer Sie einen Vertrag abschließen, verpflichten Sie sich in aller Regel dazu, Geld für eine Leistung zu bezahlen. Tun Sie dies nicht (mehr), werden Sie eine Mahnung erhalten. In der Regel mahnt zumindest beim ersten Mal (noch) direkt der Gläubiger (das ist der, der von Ihnen Geld bekommt und dessen “Schuldner” Sie sind). Große Unternehmen mit einem dichten Absatznetz geben die leidige Arbeit des Geldeinzugs dann aber sehr schnell an Inkassobüros oder auf Inkassotätigkeit spezialisierte Anwaltskanzleien ab. Inkassobüros sind private Unternehmen, deren Aufgabe es ist, die ausstehenden Beträge von Ihnen einzuziehen. Dabei werden nicht unerhebliche Mehrkosten für den Schuldner in Form von Inkassogebühren produziert. Viele Inkassobüros räumen den Schuldnern zwar die Möglichkeit einer ratenweisen Abzahlung der Summen ein.

Allerdings ist dies in der Regel mit einem enormen Mehraufschlag verbunden. Nicht selten verlangen Inkassobüros zuvor auch die vollständige Anerkennung der Forderung, was ein (selbst teilweises) Bestreiten des Bestands der Forderung für die Zukunft nahezu ausschließt. Immer häufiger wird zuvor auch die Abtretung von pfändbaren Einkommen verlangt, was zu sehr bedrohlichen Folgen für den Schuldner führen kann.

Abgesehen davon, dass sich die andere Seite derartige Vereinbarungen im Nachhinein noch vergüten lässt, ist ein solches Vorgehen also nicht ungefährlich. Jedenfalls dann, wenn Sie noch mehr Gläubiger haben, denen Sie Geld schulden. Denn: Wenn der Briefkasten bereits Ihr Feind ist, wenn Sie nur noch versuchen, die hartnäckigsten Gläubiger “bei Laune” zu halten und die “Tischdecke” schon längst zu kurz ist, dann ist das der falsche Weg. In diesem Fall helfen nur die rechtlichen Möglichkeiten eines Entschuldungsverfahrens, das die Gläubiger zwingt, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten. Ratenzahlungen sind in diesem Fall hinausgeworfenes Geld.

Wenn die Schulden nicht mehr geregelt bezahlt werden können, macht sich dies häufig im Briefkasten bemerkbar. Viele Schuldner resignieren, zahlen ohne Plan mal an diesen, mal an jenen Gläubiger und öffnen schließlich kaum noch Briefe. Damit verschlimmert sich die Lage enorm. Nehmen Sie eine kompetente Hilfe – zum Beispiel in unserer Kanzlei – in Anspruch, damit Sie den richtigen Weg aus den Schulden finden.

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und andere Titel

Zahlt der Schuldner nicht, muss der Gläubiger seine Forderung zwangsweise geltend machen. Sofern der Schuldner keine “Lohnabtretung” eingeräumt hat, muss zuerst ein so genannter Titel erlangt werden, damit der Gläubiger etwas gegen den Schuldner unternehmen kann. In aller Regel sind dies Vollstreckungsbescheide, die in einem automatisierten Verfahren durch das zuständige Amtsgericht ergehen (andere Titel sind z.B.: Urteile – auch Versäumnis- und Anerkenntnisurteile -, notarielle Anerkenntnisse und Bescheide von Behörden).

Zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids reicht der Gläubiger bzw. sein Vertreter bei Gericht lediglich einen entsprechenden Antrag ein, worauf hin dem Schuldner zunächst ein sog. Mahnbescheid zugestellt wird. Es handelt sich dabei um ein ca. A3 großes Schriftstück, dem ein Widerspruchsformular beigelegt ist. Der Schuldner bekommt dieses Formular in einem gelben Umschlag, auf dem das Zustellungsdatum vermerkt wird. Reicht der Schuldner in der vorgegebenen Zeit den Widerspruch nicht ein, ergeht der Vollstreckungsbescheid und der Gläubiger kann vollstrecken lassen.

Mahnbescheid

Vollstreckungsbescheid

Umschlag

Umschlag

 

Der Widerspruch kann auch bzgl. einzelner Teile des Mahnbescheids erhoben werden. Das kann dann erforderlich werden, wenn z. B. die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit fehlerhaft angesetzt oder erfolgte Teilzahlungen nicht von der Forderungssumme abgezogen wurden. Besteht ein Titel, hat der Gläubiger die Möglichkeit, 30 Jahre daraus zu vollstrecken (sofern der Schuldner die Forderung nicht begleicht oder ein Entschuldungsverfahren erfolgt). Versäumt der Gläubiger die Erlangung eines Titels, so verjähren seine Forderungen (in der Regel) nach Ablauf von 3 Jahren.

Sollte an der Forderung kein Zweifel bestehen, sollte der Widerspruch unterbleiben, da sonst auf Antrag des Gläubigers durch das zuständige Gericht ein Verfahren anberaumt wird. Unterliegt der Schuldner diesem Rechtsstreit, muss er die erheblichen Kosten hierfür zusätzlich tragen. In jedem Falle sollten Sie zuvor rechtlichen Rat einholen. Häufig reichen Schuldner den Widerspruch ins Blaue hinein ein und nehmen an dem dann anberaumten Gerichtsverfahren nicht teil, was zum Erlass eines sog. Versäumnisurteils führt. Sollte der Fall der Verjährung vorliegen, müssen Sie sich darauf ausdrücklich berufen. Es handelt sich rechtstechnisch um eine “Einrede”, die erst Wirkung entfaltet, wenn sie geäußert wurde.

Wenn Sie davon ausgehen dürfen, dass ein Widerspruch Erfolg hat, müssen Sie darauf achten, dass dies in der kurzen Widerspruchsfrist  (zwei Wochen) geschieht. Diese Frist wird von dem Tage an berechnet, an dem Ihnen der Mahnbescheid zugestellt wurde. Deshalb unbedingt den gelben Umschlag aufbewahren, denn dort ist dieses Datum vermerkt. Im Rahmen des Schuldenbereinigungsverfahrens prüfen wir zeitnah, ob ein Widerspruch erfolgversprechend ist, legen diesen ggf. ein und vertreten unsere Mandanten bei Gericht. Ebenso prüfen wir die Verjährung von Forderungen. Dazu zählen auch weiterlaufende Zinsen aus Titeln.

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