Was dann kommt: Gerichtsvollzieher, Vermögensauskunft (früher “Eidesstattliche Versicherung”), Lohn- und Kontopfändungen

Zwangsvollstreckung

Was vollstreckt werden kann

Liegt ein “Titel” vor (lies dazu bitte hier), stehen dem Titelinhaber 30 Jahre lang die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung offen (sofern keine Entschuldung erfolgt).

Egal, welcher Zwangsmittel sich der Gläubiger bedient, er kann damit immer nur auf Ihr bestehendes Vermögen und/oder Einkommen zuzugreifen. Vermögen kann in beweglichen Wertgegenständen (z.B. Gold, Autos und dergl.) bestehen, aber auch in Grundstücken, immateriellen Rechten und Ansprüchen gegen Dritte (z.B. ein Zahlungsanspruch).

In der Regel kann der Gläubiger Vermögen bis zur eigenen Befriedigung vollständig verwerten lassen. Anders sieht es bei Einkommen aus. Gemeint ist hiermit zunächst einmal der reguläre Arbeitslohn, allerdings auch Sozialeinkünfte (ALG, Rente u.a.) und Einkommen von Selbständigen. Pfändet der Gläubiger das Einkommen, geht diese Pfändung “ins Leere” oder kann abgewendet werden, wenn die sog. Pfändungsfreigrenze (siehe dazu bitte hier), die jeder Person zusteht, mit dem Einkommen des Schuldners nicht überschritten wird.

Die Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) schützt derzeit Einkommen bis zu einer Höhe von 1.049,99 Euro (netto). Ist der Schuldner unterhaltspflichtig (z.B. wenn der/die Schuldner/in Kinder hat), erhöht sich dieser unpfändbare Betrag. Bei einer Unterhaltspflicht beträgt die Freigrenze 1.439,99 Euro, ist der Schuldner zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig, steigt diese Grenze auf 1.659,99 Euro usw. Erhält der Schuldner ein Einkommen, dass über der Pfändungsfreigrenze liegt, ist der darüber liegende Betrag pfändbar. Wie hoch der pfändbare Anteil ist, ergibt sich aus der gültigen Pfändungsliste zu § 850c ZPO (Achtung: Gilt nicht oder nur bedingt für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen).

Der Gerichtsvollzieher, Pfändung in Gegenstände, Abnahme der Vermögensauskunft (vormals “Eidesstattliche Versicherung”)

Der Gerichtsvollzieher ist für die Mobiliarpfändung zuständig und wird ausschließlich im Auftrag eines Gläubigers tätig. Er kommt – oft auch unangemeldet – zum Schuldner um zu sehen, ob dieser über pfändbare Wertgegenstände verfügt. Diese Pfändungsart ist nicht sehr oft effektiv, da in Privathaushalten in aller Regel nichts Pfändbares vorzufinden ist. Einrichtungsgegenstände sind grundsätzlich unpfändbar, ebenso alle Dinge, die zum “normalen Leben” gehören. Auch ein Fernsehgerät kann der Gerichtsvollzieher nicht einfach mitnehmen. Bei allen pfändbaren Gegenständen gilt zudem: Sie müssen schon einen Wert repräsentieren, der eine Verwertung sinnvoll macht.

Eine weitere Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist seit mehreren Jahren allerdings auch die Abnahme der sog. Vermögensauskunft (“Eidesstattliche Versicherung”). Diese Auskunft leistet der Schuldner in einem Formular, das – sofern vorhanden – dessen Vermögenswerte und Einkommen aufführt. Es dient dazu, den Gläubigern zuverlässig eine Übersicht zu geben, ob und wo Pfändbares beim Schuldner zu holen ist. Dass diese Versicherung “eidesstattlich” erfolgt, hat einen wichtigen Grund: Wissentliche Falschangaben führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Selbst wenn der Gläubiger durch die Abgabe der Vermögensauskunft nur erfährt, dass der Schuldner nichts hat, erlangt er zumindest einige verwertbare Daten, insbesondere, wo der Schuldner sein Konto führt, wer sein Arbeitgeber ist usw. Zudem ermöglicht dies dem kundigen Gläubiger, das Risiko eines Kostenverlusts durch weitere Pfändungsmaßnahmen realistisch abzuschätzen.

Sind Sie nicht überschuldet und nur kurzfristig in “Geldnot”, sollten Sie direkt mit dem Gerichtsvollzieher eine Teilzahlung vereinbaren. Der Gerichtsvollzieher kann eine solche Vereinbarung ohne Rücksprache mit dem Gläubiger treffen, sofern er hierzu vom Gläubiger ermächtigt wird. Er wird dann in regelmäßigen Abständen von Ihnen die Raten abholen (oder sich bringen lassen) und auf die Abnahme der Vermögensauskunft verzichten. Vergessen Sie aber nicht, dass Sie die Mehrkosten des Gerichtsvollziehers dann auch bezahlen müssen. Sind Sie überschuldet (siehe dazu hier), sind solche Teilzahlungen aber in den meisten Fällen unsinnig. Oft ist es dann besser, die Vermögensauskunft abzugeben, zumal Sie (grundsätzlich) zwei Jahre (bis 2013 waren es drei Jahre) lang keine weitere Auskunft abgeben müssen (Ausnahme: Das Finanzamt darf neben dem Gerichtsvollzieher eine eigene Vermögensauskunft abnehmen).

Achtung: Der Schuldner ist zur Abgabe der Vermögensauskunft (“Eidesstattlichen Versicherung”) aller zwei Jahre (in Ausnahmefällen auch einmal früher) verpflichtet, wenn ein Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel dies beantragt. Haben Sie die Vermögensauskunft bereits vor Ablauf der letzten zwei Jahre abgegeben, teilen Sie dies dem Gerichtsvollzieher mit. Dies kann insb. dann nötig sein, wenn Sie in dieser Zeit umgezogen sind. Ansonsten gilt: Weigert sich der Schuldner oder kommt er der Aufforderung zur Abgabe nicht nach, wird ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Die Haft soll vom Schuldner die Bereitschaft erzwingen, der Pflicht zur Abgabe der Auskünfte nachzukommen. Kommt es tatsächlich zur Haft (was nach Ausgabe des Haftbefehls aus Kapazitätsgründen regelmäßig noch eine geraume Zeit dauert) und gibt der Schuldner die Vermögensauskunft dann ab, ist die Haft beendet (da sie ihren Zweck erfüllt hat). Lassen Sie es bitte nicht so weit kommen. Droht der Gerichtsvollzieher mit der Beantragung des Haftbefehls oder liegt der Befehl sogar schon vor, hilft nur noch eins: Setzen Sie sich so schnell wie möglich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung, um die Vermögensauskunft abzugeben.

Viele Gerichtsvollzieher sind zuvorkommend und freundlich. Lassen Sie sich dennoch nicht dazu hinreißen, ohne Überlegung Fragen zu beantworten oder gar (ungefragt) Auskünfte zu geben, die Ihnen schaden können. Auch wenn Sie “Ihren” Gerichtsvollzieher schon seit einiger Zeit kennen und schätzen, er vertritt das Anliegen Ihrer Gläubiger und wird für die Vollstreckung bezahlt. Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nur bei Abgabe der Vermögensauskunft.

Die Kontenpfändung – Warum die Gläubiger sie lieb(t)en

Die Kontopfändung ist eine unmittelbare Gefahr und war zumindest lange Zeit das beliebteste Druckmittel der Gläubiger. Selbst dann, wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen sicherer und erfolgversprechender sind. Denn Kontenpfändungen funktionieren so, dass sie den Schuldner unmittelbar unter einen ungeheuren Druck versetzen können. Und zwar auch dann, wenn auf dem Konto des Schuldners lediglich unpfändbare Beträge eingehen.

Der Gläubiger fertigt lediglich ein Formular, das er an das zuständige Vollstreckungsgericht sendet. Das Gericht prüft die formalen Voraussetzungen (z.B. das Bestehen eines Titels) und übermittelt nunmehr dieses Formular als sog. “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss” an die vom Gläubiger angegebene(n) Bank(en) des Schuldners. Die Bank wiederum wird nun, sobald der Beschluss bei ihr eingeht, alle Konten, die der Schuldner bei dieser Bank führt, als gepfändet markieren und ihm jede Abhebung oder Überweisung unmöglich machen (sofern er kein P-Konto führt).

Über all dies erfährt der Schuldner erst, wenn er nicht mehr an sein Geld herankommt. Das Entsetzen der Schuldner ist enorm, wenn sie überrascht feststellen, dass ihr Konto “dicht” ist. Und genau darin begründet sich diese äußerste Beliebtheit von Kontopfändungen, auch und gerade dann, wenn die Gläubiger (z. B. weil sie bereits Einblick in die Vermögensauskunft genommen haben) genau wissen, dass der Schuldner nur über unpfändbare Einkommen verfügt. Die Mehrzahl der Betroffenen tut dann oft das Falsche: Sie rufen beim Gläubiger bzw. dessen Vertreter an, damit der das Konto wieder freigibt. Das tut der Gläubiger in aller Regel auch. Allerdings nur, wenn der Schuldner seine Bedingungen erfüllt und sich zur Zahlung einer monatlichen Mindestsumme bereit erklärt. Geht der Schuldner darauf ein, ist zwar der Zugang zu seinem Konto recht bald wieder hergestellt. Allerdings: Die Pfändung wurde vom Gläubiger lediglich ruhend gestellt. Sobald er sein Geld nicht mehr bekommt, setzt er die Pfändung wieder in Kraft. Und: Wenn ein weiterer Gläubiger eine Pfändung auf diesem Konto platziert, gehen die Probleme erst richtig los. Durch die Einführung des P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) hat sich die Lage für viele Schuldner inzwischen aber erheblich verbessert (lies dazu bitte hier), so dass die Kontopfändung an Wirksamkeit in o.g. Sinne nicht unerheblich verloren haben dürfte.

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