Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
1.670,001.679,99237,8900000
1.680,001.689,99244,8900000
1.690,001.699,99251,8900000
1.700,001.709,99258,8900000
1.710,001.719,99265,8900000
1.720,001.729,99272,8900000
1.730,001.739,99279,8900000
1.740,001.749,99286,8900000
1.750,001.759,99293,8900000
1.760,001.769,99300,8900000
1.770,001.779,99307,8900000
1.780,001.789,99314,8900000
1.790,001.799,99321,8900000
1.800,001.809,99328,8900000
1.810,001.819,99335,8900000
1.820,001.829,99342,8900000
1.830,001.839,99349,8900000
1.840,001.849,99356,894,610000
1.850,001.859,99363,899,610000
1.860,001.869,99370,8914,610000
1.870,001.879,99377,8919,610000
1.880,001.889,99384,8924,610000
1.890,001.899,99391,8929,610000
1.900,001.909,99398,8934,610000
1.910,001.919,99405,8939,610000
1.920,001.929,99412,8944,610000
1.930,001.939,99419,8949,610000
1.940,001.949,99426,8954,610000
1.950,001.959,99433,8959,610000
1.960,001.969,99440,8964,610000
1.970,001.979,99447,8969,610000
1.980,001.989,99454,8974,610000
1.990,001.999,99461,8979,610000
2.000,002.009,99468,8984,610000
2.010,002.019,99475,8989,610000
2.020,002.029,99482,8994,610000
2.030,002.039,99489,8999,610000
2.040,002.049,99496,89104,610000
2.050,002.059,99503,89109,610000
2.060,002.069,99510,89114,610000
2.070,002.079,99517,89119,610000
2.080,002.089,99524,89124,610000
2.090,002.099,99531,89129,610000
2.100,002.109,99538,89134,610000
2.110,002.119,99545,89139,610,13000
2.120,002.129,99552,89144,614,13000
2.130,002.139,99559,89149,618,13000
2.140,002.149,99566,89154,6112,13000
2.150,002.159,99573,89159,6116,13000
2.160,002.169,99580,89164,6120,13000
2.170,002.179,99587,89169,6124,13000
2.180,002.189,99594,89174,6128,13000
2.190,002.199,99601,89179,6132,13000
2.200,002.209,99608,89184,6136,13000
2.210,002.219,99615,89189,6140,13000
2.220,002.229,99622,89194,6144,13000
2.230,002.239,99629,89199,6148,13000
2.240,002.249,99636,89204,6152,13000
2.250,002.259,99643,89209,6156,13000
2.260,002.269,99650,89214,6160,13000
2.270,002.279,99657,89219,6164,13000
2.280,002.289,99664,89224,6168,13000
2.290,002.299,99671,89229,6172,13000
2.300,002.309,99678,89234,6176,13000
2.310,002.319,99685,89239,6180,13000
2.320,002.329,99692,89244,6184,13000
2.330,002.339,99699,89249,6188,13000
2.340,002.349,99706,89254,6192,13000
2.350,002.359,99713,89259,6196,13000
2.360,002.369,99720,89264,61100,13000
2.370,002.379,99727,89269,61104,13000
2.380,002.389,99734,89274,61108,13000
2.390,002.399,99741,89279,61112,130,4300
2.400,002.409,99748,89284,61116,133,4300
2.410,002.419,99755,89289,61120,136,4300
2.420,002.429,99762,89294,61124,139,4300
2.430,002.439,99769,89299,61128,1312,4300
2.440,002.449,99776,89304,61132,1315,4300
2.450,002.459,99783,89309,61136,1318,4300
2.460,002.469,99790,89314,61140,1321,4300
2.470,002.479,99797,89319,61144,1324,4300
2.480,002.489,99804,89324,61148,1327,4300
2.490,002.499,99811,89329,61152,1330,4300
2.500,002.509,99818,89334,61156,1333,4300
2.510,002.519,99825,89339,61160,1336,4300
2.520,002.529,99832,89344,61164,1339,4300
2.530,002.539,99839,89349,61168,1342,4300
2.540,002.549,99846,89354,61172,1345,4300
2.550,002.559,99853,89359,61176,1348,4300
2.560,002.569,99860,89364,61180,1351,4300
2.570,002.579,99867,89369,61184,1354,4300
2.580,002.589,99874,89374,61188,1357,4300
2.590,002.599,99881,89379,61192,1360,4300
2.600,002.609,99888,89384,61196,1363,4300
2.610,002.619,99895,89389,61200,1366,4300
2.620,002.629,99902,89394,61204,1369,4300
2.630,002.639,99909,89399,61208,1372,4300
2.640,002.649,99916,89404,61212,1375,4300
2.650,002.659,99923,89409,61216,1378,4300
2.660,002.669,99930,89414,61220,1381,4300
2.670,002.679,99937,89419,61224,1384,430,50
2.680,002.689,99944,89424,61228,1387,432,50
2.690,002.699,99951,89429,61232,1390,434,50
2.700,002.709,99958,89434,61236,1393,436,50
2.710,002.719,99965,89439,61240,1396,438,50
2.720,002.729,99972,89444,61244,1399,4310,50
2.730,002.739,99979,89449,61248,13102,4312,50
2.740,002.749,99986,89454,61252,13105,4314,50
2.750,002.759,99993,89459,61256,13108,4316,50
2.760,002.769,991000,89464,61260,13111,4318,50
2.770,002.779,991007,89469,61264,13114,4320,50
2.780,002.789,991014,89474,61268,13117,4322,50
2.790,002.799,991021,89479,61272,13120,4324,50
2.800,002.809,991028,89484,61276,13123,4326,50
2.810,002.819,991035,89489,61280,13126,4328,50
2.820,002.829,991042,89494,61284,13129,4330,50
2.830,002.839,991049,89499,61288,13132,4332,50
2.840,002.849,991056,89504,61292,13135,4334,50
2.850,002.859,991063,89509,61296,13138,4336,50
2.860,002.869,991070,89514,61300,13141,4338,50
2.870,002.879,991077,89519,61304,13144,4340,50
2.880,002.889,991084,89524,61308,13147,4342,50
2.890,002.899,991091,89529,61312,13150,4344,50
2.900,002.909,991098,89534,61316,13153,4346,50
2.910,002.919,991105,89539,61320,13156,4348,50
2.920,002.929,991112,89544,61324,13159,4350,50
2.930,002.939,991119,89549,61328,13162,4352,50
2.940,002.949,991126,89554,61332,13165,4354,50
2.950,002.959,991133,89559,61336,13168,4356,50,36
2.960,002.969,991140,89564,61340,13171,4358,51,36
2.970,002.979,991147,89569,61344,13174,4360,52,36
2.980,002.989,991154,89574,61348,13177,4362,53,36
2.990,002.999,991161,89579,61352,13180,4364,54,36
3.000,003.009,991168,89584,61356,13183,4366,55,36
3.010,003.019,991175,89589,61360,13186,4368,56,36
3.020,003.029,991182,89594,61364,13189,4370,57,36
3.030,003.039,991189,89599,61368,13192,4372,58,36
3.040,003.049,991196,89604,61372,13195,4374,59,36
3.050,003.059,991203,89609,61376,13198,4376,510,36
3.060,003.069,991210,89614,61380,13201,4378,511,36
3.070,003.079,991217,89619,61384,13204,4380,512,36
3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
3.090,003.099,991231,89629,61392,13210,4384,514,36
3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
3.110,003.119,991245,89639,61400,13216,4388,516,36
3.120,003.129,991252,89644,61404,13219,4390,517,36
3.130,003.139,991259,89649,61408,13222,4392,518,36
3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
3.150,003.159,991273,89659,61416,13228,4396,520,36
3.160,003.169,991280,89664,61420,13231,4398,521,36
3.170,003.179,991287,89669,61424,13234,43100,522,36
3.180,003.189,991294,89674,61428,13237,43102,523,36
3.190,003.199,991301,89679,61432,13240,43104,524,36
3.200,003.209,991308,89684,61436,13243,43106,525,36
3.210,003.219,991315,89689,61440,13246,43108,526,36
3.220,003.229,991322,89694,61444,13249,43110,527,36
3.230,003.239,991329,89699,61448,13252,43112,528,36
3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Hallo, ich bin in privat Insolvenz und gepfändet , da ich noch ein schreiben bekommen habe von Finanzamt und muss 3.331 Euro nachzahlen muss hat Finanzamt versucht mein Lohn auch zum pfänden,ist das überhaupt noch möglich mich nochmal zum pfänden? Und was soll ich da tun?
    privat Insolvenz läuft bis 04.2018 dann bin ich wieder Schulden frei.

    Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: In der Insolvenz selber ist eine Vollstreckung in keinem Falle möglich. Sofern es um Forderungen geht, die vor der Insolvenzeröffnung begründet waren, ist es auch späterhin unmöglich, aus diesen Forderungen noch zu pfänden. Ich befürchte, dass das alles ist, was ich Ihnen hierzu sagen kann, denn um eine zutreffende Antwort zu geben, müsste man schon etwas mehr über die Sachlage wissen. Sollte die Forderung z. B. erst der Wohlverhaltensphase entstanden sein, könnte sie jedenfalls schon in dieser Zeit vollstreckt werden. In aller Regel ist das allerdings nicht erfolgreich, weil die Abtretung des pfändbaren Einkommens ja bis zur Restschuldbefreiung an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder erfolgt ist. Sollten Sie selbstständig sein, sieht es aber auch da wieder ganz anders aus.

  2. Ist die ehefrau die weniger vedient als ich, unterhaltsberechtigt im falle der Gehaltsfändung


    ANTWORT: Ja. Das gilt zunächst auch unabhängig vom Einkommen des Ehepartners. Allerdings in der Regel nur so lange, bis der pfändende Gläubiger einen Antrag stellt, den Ehepartner nicht mehr zu berücksichtigen. Ein solcher Antrag kann vom Gläubiger gemäß § 850c Abs. 4 ZPO gestellt werden. Möglich ist das, wenn der Ehepartner ein eigenes Einkommen hat (die Anforderungen an die Höhe sind hier nicht allzu groß). Aber: Solange der Antrag vom Gläubiger nicht gestellt wird (und dies geschieht tatsächlich häufig nicht), ist der Ehepartner in jedem Fall zu berücksichtigen.

  3. Guten Tag.

    Unzwar hab ich eine Frage mein Einkommen derzeit liegt bei 1450 euro und ich bin für 1 Kind unterhaltspflichtig. Zusätzlich bekomme ich 190 euro fahrtkosten. Damit liegt mein Einkommen bei 1630 Euro. Momentan habe ich eine Pfändung am laufen und vor 4 wochen habe ich einen Antrag beim Vollstreckungsgericht zur erhöhung beantragt. Ich benötige die fahrtkosten um jeden Tag zur umschulung zu kommen nun fehlt mir seit 2 monaten das Geld? Reicht es wenn ich meiner Bank meine Lohnabrechnungen vorlege also alg Bescheid + Fahrtkosten Bescheid um auf den Freibetrag von 1545 Euro gesetzt zu werden ?


    ANTWORT: Ihrer Darstellung fehlt leider ein wichtiges Detail, nämlich wie die Antragstellung bei Gericht ausgegangen ist. Hat das Gericht die Fahrtkosten freigegeben, dann können Sie selbstverständlich auch auf dem Konto freigegeben werden. Die Bank wird Ihnen bei Vorlage von Lohnabrechnungen keinen eigenen höheren Freibetrag einräumen, da ein von den allgemeinen Regeln abweichender Freibetrag immer durch das Gericht festgelegt werden muss und daher einer Antragstellung bedarf. Der Hauptantrag bei P-Konten ist in der Regel § 850k Abs. 4 ZPO. Wir haben hier zu diesem Thema ja einige Artikel auf der Seite, vielleicht sollten Sie einmal schauen, ob Sie einen solchen Antrag auf Freigabe des Kontos bei Gericht noch stellen. Dabei sollten Sie auch einen Antrag stellen, dass die Abführung vom Konto bis zur Entscheidung des Gerichts eingestellt wird. Sollte es sich bei den Fahrtkosten um Aufwendungsentschädigungen gemäß § 850a ZPO handeln, verstehe ich aber nicht, warum diese bei Ihrem Lohn nicht automatisch durch Ihren Arbeitgeber freigegeben werden. In diesem Falle wäre kein eigener Antrag bei Gericht nötig und für das Konto könnte ein einfacher Freigabeantrag wegen “Doppelpfändung” gestellt werden.

  4. Guten Tag,
    ich habe im letzten Jahr viele Überstunden angesammelt, die mit einem Schlag ausgezahlt werden sollen. Der Nettobetrag würde bei ca. 5.600 € inkl. Gehalt bei drei unterhaltspflichtigen Personen liegen. Ist es korrekt, dass alles über ca. 3.300 € voll pfändbar ist und 400 € ausgekehrt werden? Es würden dann also ca. 2.900 € überbleiben?


    ANTWORT: Den pfändbaren Betrag bei der Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber. Grundsätzlich gilt für rückwirkend gezahltes Einkommen (dazu gehören auch Vergütungen für Überstunden), dass diese jeweils auf den Monat zurückberechnet werden, in dem sie jeweils entstanden sind. Dadurch wird rückwirkend für jeden dieser Monate der pfändungsfreie Betrag neu ausgerechnet. Es ist also gut möglich, dass keine pfändbaren Beträge in den Einzelmonaten entstanden sind und so auch eine größere Nachzahlungssumme dann völlig pfändungsfrei ist. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber willens und in der Lage dazu ist, die entstandenen Überstunden auf die Entstehungsmonate zurückzudatieren. Tut er dies nicht und behandelt die Überstunden nach Zahlung sozusagen als “Jahresendausgleich”, dann sieht es leider nicht mehr so gut aus, da dann die Summe so behandelt würde, als wäre sie in ein und dem selben Monat entstanden. Allerdings ist, soweit es sich um Überstunden handelt, gleichwohl § 850a ZPO zu beachten, wonach zumindest die Hälfte hiervon von vornherein unpfändbar ist. Ob Ihr Arbeitgeber dies richtig berechnet hat, kann ich Ihnen allerdings mit den wenigen Zahlen von Ihnen nicht sagen.

  5. Sch. Christina

    Hallo, was muss ich in Datev eingeben, wenn die unterhaltsberechtigte Person nur zu 2/3 berücksichtigt werden darf? Gebe ich bei Unterhaltsberechtigte 0,67 an?


    ANTWORT: So ganz verstehe ich nicht, was das mit dem Thema der Seite zu tun hat. Fragen Sie doch besser einmal bei dem Programmbetreiber Ihrer Software nach. Wenn Sie damit aber die Berechnungsmethode selbst meinen, ist es nicht schwierig. Sie nehmen 100% (das ist also das, was Sie in der Tabelle ablesen können) und errechnen daraus dann den prozentualen Anteil. Angenommen es ergibt sich also ein Pfändungsbetrag von 30 Euro aus der Tabelle, dann sind 50% eben 15 Euro oder 30% 10 Euro etc. Also, nicht die Unterhaltsberechtigung dritteln (das führt ja zu keinem ablesbaren Tabellenergebnis), sondern den eigentlichen Pfändungsbetrag aus der Tabelle.

  6. Das Versorgungsamt benoetigte zur Feststellung meiner Rente 4 Monate. Die Nachzahlung wuerde 3812 Euro betragen. Dieser Betrag wurde nun von der Behoerde einbehalten, da Pfaendungen vorliegen. Meine Frage: ist die Rente nicht als monatlice Zahlung zu sehen und faellt somit unter den pfaendungsfreien Betrag? Ist es rechtens die gesamte Summe einzubehalten?


    ANTWORT: Ja, das Einkommen (hier also die Rente) wird auch dann, wenn sie rückwirkend gezahlt wird, jeweils auf den Monat umgerechnet, für den sie jeweils nachgezahlt wird. Also angenommen, jemand würde im Dezember für jeden Monat des Vorjahres eine Nachzahlung von je 1000 €, insgesamt also 12.000 € erhalten, würde “selbstverständlich” die Pfändbarkeit nicht nach den 12.000 € bestimmt werden, sondern für jeden einzelnen Monat. Man muss also das bereits erhaltene Einkommen der einzelnen Monate mit dem Anteil aus der Nachzahlung (1000 € + x) zusammenrechnen, und dann schauen, was hiervon pfändbar ist. Hätte im Beispielsfall die betroffene Person gar kein Einkommen gehabt, wäre bei der Nachzahlung für 1000 € monatlich gar nichts pfändbar. Da damit in jeden Monat die Pfändungsfreigrenze unterschritten wäre, sind dann auch die 12.000 € vollständig unpfändbar. Auf dem Konto wird das nicht von selbst gewährleistet, da müsste man einen Antrag auf Freigabe stellen. Der Drittschuldner (das ist der, der die Pfändung berechnet und an den Gläubiger überweist) muss allerdings diesen Umstand von sich aus beachten. Da ich den Hintergrund der Pfändung bei Ihnen nicht kenne, kann ich Ihnen leider nicht sagen, wie dieser Einbehalt bei Ihnen zustandekam.

  7. Was ist pfändbares Einkommen.
    Sind Rücklastschrift Einkommen?


    ANTWORT: unter „pfändbarem Einkommen“ versteht man den Teil des monatlichen Einkommens (vor allem Arbeitseinkommen, allerdings auch Ersatzleistungen, wie zum Beispiel Krankengeld, ALG, Rente usw.) der an den Gläubiger abgeführt werden kann. Wie viel dies jeweils ist, ergibt sich aus der obigen Tabelle nach der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen. Rücklastschriften sind kein Einkommen. Ich kann mir aber vorstellen, welches Problem Sie hier meinen: Wahrscheinlich geht es Ihnen um die Frage, wie Einkommen auf dem Konto geschützt ist. Hier gilt ein festgelegter Freibetrag, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Einkommen handelt oder nicht. D. h. also, auch Rücklastschriften sind so lange auf dem P-Konto geschützt, solange man nicht damit den dort bestehenden P-Konto-Freibetrag übersteigt. Der statische P-Konto-Freibetrag ist bekanntermaßen allerdings regelmäßig geringer als der eigentliche Pfändungsfreibetrag, wie er sich aus § 850c ZPO ergibt.

  8. Hallo was ist wenn man verheiratet ist Steuerklasse 3 hat aber keine Kinder, und der Partner ist zu hause dann wäre ich ihm ja auch unterhaltspflichtig wie sieht es da in der Tabelle aus? Werden da auch Ehepartner ohne Kinder berechnet.


    ANTWORT: § 850c ZPO ist zunächst einmal nur dann anwendbar, wenn eine gesetzliche Pflicht zur Erbringung des Unterhalts besteht. Dies ist grundsätzlich unter Eheleuten der Fall und natürlich bei leiblichen Kindern, sofern Unterhalt erbracht wird. Liegt keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung vor, ist § 850c ZPO jedenfalls nicht direkt anwendbar. Man kann allerdings, wenn man quasi gezwungen ist, wie ein Unterhaltspflichtiger für den Unterhalt von Personen aufzukommen, über § 850f Abs. 1 ZPO eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze erreichen. Das ist in der Praxis zum Beispiel dann häufig der Fall, wenn eine “Jobcenter-Bedarfsgemeinschaft” besteht. Diese Konstruktion ist völlig zivilrechtsfremd, führt aber dazu, dass jemand keine Unterstützung erhält, wenn er mit einer (nicht unterhaltspflichtigen) Person zusammen lebt, die ein hinreichendes Einkommen hat, um beide Personen zu unterhalten. In der Folge muss die nicht unterhaltspflichtige Person den Unterhalt für die andere Person aufbringen, solange diese im gleichen Haushalt lebt. In diesen (und ähnlichen) Fällen ist eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze möglich. Dazu muss man dann allerdings den erwähnten Antrag gem. § 850f ZPO beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungstelle der selbstvollstreckenden Behörde) stellen. Die zumindest analoge Anwendung dieser Vorschrift auf diese Fälle ist inzwischen weitgehend anerkannt. Die Steuerklasse ist übrigens für die Bestimmung der Pfändbarkeit völlig irrelevant. Weder die Steuerklasse noch die Eintragung der Kinderfreibeträge belegen die Unterhaltspflicht gemäß § 850c ZPO. Entscheidend bleibt nach wie vor und allein, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

  9. Guten Tag,
    gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit? Wie errechnet sich hier ein Netto-Einkommen, da ja noch Steuern und Krankenversicherung und Rentenversicherung selber zu zahlen sind?

    Vielen Grüße


    ANTWORT: Vielen Dank, dass Sie mir die Möglichkeit geben, mal eine neue und interessante Frage zu beantworten. Ich habe mir dafür etwas mehr Zeit und Platz genommen und bitte Sie daher unter folgendem Link nachzulesen:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/gilt-die-pfaendungstabelle-auch-bei-selbstaendigkeit/

  10. Wenn es Lohnsteuerrückzahlung gibt, was wird bei der kontopfaendung einbehalten oder bleibt mir auch da ein Teil.


    ANTWORT: Bei der Kontopfändung wird im Rahmen des P-Kontos generell nur geschaut, ob man den eingeräumten P-Konto-Freibetrag erreicht oder nicht. Solange man nicht über diesen Freibetrag hinauskommt, verbleiben dort auch Rückzahlungen vom Finanzamt pfändungsfrei. Ich denke aber, dass Ihre Frage in eine andere Richtung geht, nämlich, ob Rückzahlungen des Finanzamts ebenfalls als Einkommen im Sinne des § 850c ZPO anzusehen sind und damit auch (unabhängig vom P-Konto) zu einem bestimmten Grad pfändungsgeschützt sind. Dies kann man ganz klar verneinen. Rückzahlungen des Finanzamts sind kein Einkommen im Sinne der Pfändungstabelle, sondern stellen Vermögen dar. Vermögen kann grundsätzlich immer und in voller Höhe gepfändet werden, wenn es nicht ausnahmsweise auf andere Weise geschützt ist. Das ist bei Rückzahlungen des Finanzamts in der Regel nicht der Fall.

  11. Hallo,

    ich will mich scheiden lassen und da mein Mann mir zur Zeit überhaupt kein Geld mehr bezahlt kann ich ab Dezember jetzt die Hausraten nicht mehr bezahlen. Dadurch wird sicherlich die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Inwieweit bin ich pfändbar wenn meine 3 Kinder (5,7 und 12) komplett bei mir aufwachsen und der Papa nur den Mindestunterhalt zahlt. Zählt das Kindergeld als Einkommen?
    Dankeschön für die Antwort.


    ANTWORT: Der Pfändungsfreibetrag wird in Ihrem Falle aufgrund von 3 Unterhaltspflichten bestimmt. Sie müssten also Ihr Nettoeinkommen nehmen und in der entsprechenden Zeile bei der Spalte mit der Bezeichnung “3” nachschauen. Kindergeld gilt zwar als Einkommen, ist aber vollständig unpfändbar, wird also nicht mit angerechnet.

  12. Hallo ich suche den Paragraphen zur unpfändbaren zahlung von weihnachtsgeld wo 50 % des netto gehaltes unpfändbar Sind.
    Warum muss man diese beim Amtsgericht beantragen und hoffen das der Gläubiger sein ok gibt ?

    Fg


    ANTWORT: § 850a ZPO, dort finden Sie es unter Ziffer 4. Unpfändbar sind 50 % aber nur, wenn das Weihnachtsgeld nicht über 1000 € hoch ist. Bei Weihnachtsgeld über 1000 € erhalten Sie 500 € pfändungsfrei, das sind dann natürlich keine 50 % mehr.

  13. Eine frage ich habe ein p konto bei der reifeisenbank habe diesen Monat Weihnachtsgeld bekommen heisst ein 13 tes Monatsgehalt komm ich jetzt nicht an das Geld ran oder muss ich da was beachten ?


    ANTWORT: Auch das ist leider keine Frage, die mit der Pfändungstabelle zu tun hat. Denn der Schutzbetrag auf dem P-Konto ist statisch und entspricht nicht den Freibeträgen der Pfändungstabelle. Wenn Sie mit dem Weihnachtsgeld über den Freibetrag auf dem Konto kommen, müssen Sie daher einen Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Erhöhung des Freibetrages stellen. Das ist natürlich nur dann ein Problem wenn (und soweit) Sie Ihren Freibetrag auf dem Konto übersteigen. Die Bank oder das P-Konto kann solche Beträge von sich aus nicht freistellen. Sie können zum Thema gern hier nachlesen: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  14. Zählen zu Unterhaltspflichtigen Personen auch Kinder die im eigenen Haushalt wohnen?


    ANTWORT: Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung im Rahmen von § 850c ZPO, also der obigen Tabelle, ergeben sich aus dem Text des § 850c ZPO. Dort heißt es: “Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt…” Dieser Personenkreis fällt also unter die gemäß § 850c ZPO berücksichtigungsfähigen Personen. Man darf dabei den Passus “auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung” nicht überlesen. Handelt es sich um andere Personen, hilft nur noch ein Erhöhungsantrag gemäß § 850f ZPO. Für den Kontoschutz gilt zusätzlich, dass dort grundsätzlich jede übrige Person (also auch solche, die nicht unter den o.g. Personenkreis fallen) im Haushalt freigestellt werden kann, wenn der Kontoinhaber für diese Personen Leistungen nach ALG 2 erhält.

  15. Habe jetzt zum Ende des Monats Geld bekommen Gehalt 1340 Euro.Da ist aus der dem Gehalt auch Weihnachtsgeld inbegriffen.Mein Kontostand ist aber nur 1038.Euro.Was passiert mit dem restlichen Geld.Bekomme ansonsten monatlich 850 Euro.


    ANTWORT: Bei Ihrer Frage geht es nicht um die oben aufgeführte Pfändungstabelle. Ich will Ihnen dennoch kurz antworten. In Ihrem Falle müsste sich das Problem von selbst erledigen. Wenn Sie keine Unterhaltspflicht haben, gehen auf Ihr Konto etwa 260 € mehr ein, als dieses P-Konto schützt. Diesen Mehrbetrag wird die Bank einbehalten, muss ihn aber am Anfang des darauf folgenden Monats an Sie auszahlen. Es handelt sich hierbei um einen übersteigenden Betrag, der als Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt wird. Da Sie im nachfolgenden Monat nur wieder 850 € erhalten, dürften Sie in der Summe die Pfändungsfreigrenze des nachfolgenden Monats nur leicht übersteigen. Spätestens im 3. darauf folgenden Monat wird der Rest dann an Sie vollständig ausgezahlt sein. Diese Sachen sind leider nicht so leicht erklärbar. Sie können auf unserer Seite allerdings einige Artikel zu diesem Thema finden, die das näher erläutern.

    Abgesehen davon ist hinzuzufügen, dass natürlich unter Umständen auch Anträge beim Vollstreckungsgericht möglich sind, um den Betrag freizugeben. Insbesondere dann, wenn bereits eine Lohnpfändung vorliegt, ist das nicht sehr kompliziert.

  16. Wie verhält es sich eigentlich bei Beamten?
    Ich bekomme mein Geld ja häufig schon am 30. oder 31. des Vormonates. Die Pfändung ist sehr hoch. Verliere ich z.B. im ersten Monat dann beide Besoldungen, so dass ich im Folgemonat zwar einen Freibetrag habe aber das Konto ja am 01. schonleer ist, weil ja zum 30. anbgrechnet wird.


    ANTWORT: Das ist leider keine Frage der Pfändungstabelle, deshalb kann ich hier nur ganz kurz antworten. Rechtlich gesehen ist es so, dass Ihnen auf dem Konto der dort gewährte Pfändungsfreibetrag des jeweiligen Monats zusteht. Alles was darüber hinausgeht, wird als Einkommen des nächsten Monats betrachtet. Wenn also in einem Monat zweimal Geld auf das Konto geht (oder das Einkommen auf andere Weise den Freibetrag des P-Konto des entsprechenden Monats überschreitet), wird der Teilbetrag, mit dem die Freigrenze überschritten wird, in den darauf folgenden Monat “verschoben”, d. h. es wird dann im nachfolgenden Monat geschaut, ob mit den Gesamteinkünften der Freibetrag wiederum überschritten ist oder nicht. Setzt sich die Überschreitung im nächsten Monat fort, dann wird der überschreitende Teil wieder in den darauf folgenden Monat gezogen usw.

  17. Hallo… ich bin Mutter von 3 kindern und verheiratet. Mein Mann und ich haben eine Gütertrennung, da mein ex mir, auf meinen Namen, Schulden hinterlassen hat. Ich verdiene 640 Euro netto. Wieviel muss ich monatlich beim ogv bezahlen? Meine Kinder sind 10 und 6.

    Vielen dank


    ANTWORT: Dem Obergerichtsvollzieher müssen Sie gar nichts zahlen. Das können Sie, aber das ist freiwillig. Bei Ihrem Einkommen ist zu so einer Zahlung wahrscheinlich auch nicht zu raten. Natürlich kenne ich die Höhe der Schulden nicht, aber es wäre wohl besser, wenn Sie Ihre Sache einmal einer seriösen Schuldnerberatung an Ihrem Wohnort vortragen. Mit Ihrem Einkommen ist jedenfalls nichts pfändbar; also mit Gewalt kommt ein Gläubiger da bei Ihnen zu nichts.

  18. Wie ist es mit den Sonderzahlungen (Weihnachtsrem.) 500,00 sind unpfändbar Wie wird der Rest berechnet. Wird dieser extra berechnet oder zum dem Gehalt zusammengerechnet


    ANTWORT: Auch Weihnachtsgeld ist erstmal Einkommen und wird so behandelt, wie das übrige Einkommen auch. Kommt man also mit Weihnachtsgeld nicht über die Freigrenze nach obiger Tabelle, ist Weihnachtsgeld völlig unpfändbar. Kommt man mit Weihnachtsgeld aber darüber, kann man – anders als bei sonstigem Einkommen – schon mal die Hälfte behalten, sofern das Weihnachtsgeld nicht über 1.000 Euro beträgt (vgl. § 850a ZPO). Falls das Weihnachtsgeld höher ist als 1.000 Euro, kann man 500 Euro pfandfrei behalten. Gerechnet wird so: Nettoeinkommen des Monats, in dem Weihnachtsgeld bezogen wird minus der unpändbare Anteil des Weihnachtsgelds (1/2 oder 500 Euro). Das ist dann der Betrag, den man in der obigen Tabelle benutzen muss. Grundsätzlich gilt: Ist man bei der Berechnung unterhalb der Pfändungsfreigrenze, ist das Einkommen inkl. Weihnachtsgeld völlig unpfändbar. Nehmen Sie folgendes Beispiel: Keine Unterhaltspflicht, Einkommen 1.050 Euro, Weihnachtsgeld 300 Euro. Macht für den Monat, in dem das gezahlt wird, ein Nettoeinkommen von 1.350 Euro. Jetzt wird aber der unpfändbare Anteil gem. § 850a ZPO abgezogen. Das sind hier 150 Euro (= 1/2 * 300). Das relevante Nettoeinkommen beträgt in diesem Beispielsfall damit 1.200 Euro. D.h., es ergibt sich nach zurzeit geltender Tabelle ein pfändbarer Betrag von 88,28 Euro (ohne Unterhaltspflichten). Genau kann man es auf diese Weise zwar nicht ausrechnen, denn es ist bei pfändungsfreien Anteilen des Einkommens wieder der steuerliche Anteil abzuziehen. Aber ich hoffe, dass wenigstens das Prinzip deutlich wird.

  19. Sehr geehrte Damen und Herren ich habe ein p Konto mit einer aktuellen pfändung, ich bekomme Anfang Dezember Lohn knapp 920 Euro+ Weihnachtsgeld und mitte Dezember noch mal Lohn für Januar darf das gepfändet werden bin alleinerziehende. Mfg. M.fuchs


    ANTWORT: Gepfändet werden darf das Konto ganz sicher, die Frage ist, welcher Anteil Ihres Einkommens nicht erfolgreich gepfändet werden kann. Das bestimmt sich zum einen nach der obigen Tabelle. Bei Weihnachtsgeld ist es zudem (gem. § 850a ZPO) grundsätzlich so, dass Sie – sofern es unter 1000 Euro liegt – die Hälfte pfändungsfrei behalten können, bei Weihnachtsgeld über 1000 Euro sind es 500 Euro, die Sie behalten können. Dann kommt es natürlich darauf an, wie weit Sie zusammen mit dem pfändbaren Anteil des Weihnachtsgeldes über den Freibetrag kommen. Das lässt sich leider mit Ihren wenigen Angaben nicht sagen. Da es zudem um ein P-Konto geht, müssen Sie auch daran denken , dass ggf. Schutzmaßnahmen erfoderlich sind, da der Pfändungsschutz auf dem Konto von selbst nicht den vollen Schutz gewährt. Bitte lesen Sie dazu ggf. hier nach: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

  20. Ich habe schulden finanzamt und arbeite ich als angestellt bei eine firma ich habe 2 kinder alter von 14 und 17 jahre mein netto lohn betragt 1,600 eur was können von mir pfanden??


    ANTWORT: Bei zwei Unterhaltsverpflichtungen ist nach der derzeit geltenden Tabelle ein Nettoeinkommen von mindestens 1.710,00 Euro erforderlich, damit pfändbare Beträge entstehen können. Das ist auch nicht anders, wenn das Finanzamt pfändet, denn auch für Pfändungen des Finanzamts gilt die oben aufgeführte Tabelle. Da Ihr Nettoeinkommen unterhalb dieses Pfändungsfreibetrages liegt, kann man also zusammenfassend festtstellen: Von Ihrem Einkommen ist nichts pfändbar.

  21. Guten Tag zusammen.
    Folgendes Szenario :
    Das Jugendamt hat eine Pfändung erwirkt. Ich bin Alleinverdiener mit einem Netto von max 1680€, meine Frau arbeitet nicht, da sie unseren 2,5 Monate alten Sohn betreut.
    Ist eine Pfändung möglich? Gelten bei Unterhaltsrückständen “andere Regeln”? Besten Dank!


    ANTWORT: Für Unterhaltsschulden gilt die obige Pfändungstabelle nach § 850c ZPO nicht; vielmehr kommt hier § 850d ZPO zur Anwendung. Sofern die Voraussetzungen für § 850d ZPO vorliegen, wird der pfändbare Betrag bei Unterhaltsschulden nach den Kriterien des sozialen Selbstbehalts bestimmt. Eine gesetzlich vorgegebene Höhe (wie hier bei § 850c ZPO) gibt es dann nicht.

  22. Guten tag . Mal eine Frage . Ich verdiene 1153 Euro netto . Habe eine pfändung vom Zoll wegen Krankenkassen Beiträge . Die haben mich bis auf 750 Euro runter gepfändet wie ist das möglich ?


    ANTWORT: Es gibt nur wenige rechtliche Möglichkeiten, die Pfändungsfreigrenze zu unterschreiten. Der wichtigste und bekannteste Fall ist die Pfändung wegen Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO. Eine ähnliche Möglichkeit existiert bei Pfändungen wegen deliktischen Forderungen. Da allerdings es so aussieht, als wäre weder das eine noch das andere in Ihrem Falle einschlägig, könnte hier die 3. Unterschreitungsmöglichkeit vorliegen, nämlich eine Verrechnung zwischen Verwaltungsträgern. Das wäre zum Beispiel dann denkbar, wenn Sie Rentenbezieher sind. Diese kranke Möglichkeit, dem Staat zu ermöglichen, bis tief in den sozialen Selbstbehalt hinein Einkommen zu kürzen, gibt es tatsächlich nach wie vor.

  23. Guten morgen, finde ich super das es so ne Seite gibt,danke dafür. Meine Frage ist bei den 1073€ die miete mit berechnet? Sind zu zweit nicht verheiratet warmmiete sind 700€ danke im voraus


    ANTWORT: Im deutschen Recht wird der Pfändungsschutz nach pauschalen Sätzen gewährt. Der Vorteil ist, dass man den Pfändungsschutz nicht erst nach Prüfung des eigenen Bedarfs erhält und bereits aus der Tabelle ablesen kann. In anderen Ländern wird es zum Teil anders gehandhabt, so zum Beispiel in der Schweiz, wo dann erst der konkrete Bedarf der betroffenen Person ermittelt wird. Die Regelung in Deutschland hat mehr Vorteile als Nachteile, zumal der pauschale Pfändungsfreibetrag sich nicht am sozialen Minimum orientiert. Allerdings werden die Pfändungsfreibeträge immer nur auf einen Grundbedarf bemessen. D. h., damit muss man dann in der Regel auskommen. Diese Grenzsetzung ist systembedingt nötig, da der Schuldner nicht durch sein mglw. unpassendes Ausgabeverhalten die Freigrenzen zu Ungunsten des Gläubigers verschieben können soll. Andererseits ist es aber so, dass selbst dann, wenn man gar keine Miete zahlen muss, der Pfändungsfreibetrag nicht sinkt.

    Wenn also beispielsweise die Miete durch den Freibetrag nicht abgedeckt ist, mutet man der betroffenen Person zu, selbst dafür zu sorgen, dass sie die Mietkosten senkt. Ist das aus bestimmten Gründen nicht möglich, gilt die allgemeine Regel, dass man versuchen kann, den normalen Freibetrag erhöhen zu lassen. Hierzu kann man einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Man muss allerdings sagen, dass bei Mietkosten schon besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, denn eine Erhöhung des pauschalen Freibetrags ist wirklich nur bei außergewöhnlichen Mehrbelastungen, also letztlich unumgänglichen Sachverhalten Erfolg versprechend. So lange es möglich ist, durch Umzug eine billigere Wohnung zu beziehen, hat man da schlechte Karten.

  24. Kann mir von einem 450 Euro Job der für 30 Euro mit einem Übungsleitervertrag aufgestockt wird, also monatliches Nettoeinkommen 488 Euro, etwas gepfändet werden?


    ANTWORT: Eine erfolgreiche Pfändung ist (nach jetzigem Stand der Tabelle) erst bei einem monatlichen Nettoeinkommen ab ca. 1.073 € (ohne Unterhaltsverpflichtung) möglich. Das von Ihnen genannte Einkommen liegt unter dieser absoluten Grenze, so dass Sie da keine Furcht haben müssen.

  25. Altersrente minus Kk-Beitrag liegt im Rahmen der Pfändungsfreien Betrags. Durch Zusatzversorgung von 200,00€ ergibt sich ein Pfändungsbetrag. Ist die Zusammenfassung der Beiden Renten hier rechtlich gesehen zulässig?

    ANTWORT:
    Die Zusammenrechnung von Einkommen ist im Gesetz vorgesehen in § 850e Ziff. 2 ZPO. Sofern die Rentenstelle die Auszahlung beider Renten vornimmt, rechnet diese von sich aus in der Regel beide Renten zusammen. Der Hintergrund ist, dass sich durch die Pfändung eines einzelnen Einkommens ein niedrigerer pfändbarer Betrag ergibt, so dass durch die Splittung der Einkommen letztlich Beträge der Pfändung entzogen werden. Ein Beispiel ist, wenn ein Arbeitnehmer aus zwei verschiedenen Verträgen jeweils 800 € netto erhält. Ohne die Möglichkeit der Zusammenfassung würde der Gläubiger nur beide Einkommen einzeln pfänden können, dann aber keinen Pfändungserfolg haben, da die Einkommen für sich genommen jeweils unter der Pfändungsfreigrenze liegen. Deshalb ist es hier möglich, beide Einkommen zusammenzurechnen, und den pfändbaren Betrag (in meinem Beispielfall) aus 1600 € zu ermitteln.

    Insofern besteht ein nachvollziehbares Interesse an einer derartigen Regelung. Es handelt sich bei der Zusatzversorgung wie auch bei der Altersrente jeweils um Einkommen im Sinne des Gesetzes. Deshalb ist die Zusammenrechnung pfändungstechnisch sachgerecht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert