Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Guten Tag, ich bekomme ca. 2600€ Netto + ca. 250€ Verpflegungskosten, da ich als Servicetechniker mehr als 8 Stunden von der Arbeitsstelle abwesend bin. Ich habe 2 Kinder aus der ersten und 3 Kinder in der 2. Ehe. Wie ist es mir Verpflegungskosten, werden die zum pfändbaren oder unpfändbaren Kosten gezählt? Da ich noch Unterhaltsschulden an die Kinder aus 1. Ehe wegen Arbeitslosigkeit habe, gibt es da irgendwelche reichenfolgen? Vielen Dank.


    ANTWORT: Verpflegungskosten werden in der Regel als Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 850a ZPO behandelt, also pfändungsfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber bei der Auszahlung diese Leistungen auch als solche bezeichnet. D. h., dass die 250 € bei der Feststellung des pfändbaren Betrages nicht herangezogen werden, man also nur von den 2.600 € netto ausgehen wird. Den Rest der Frage kann ich Ihnen leider nur beantworten, wenn Sie mir zuvor erläutern, was Sie mit “reichenfolgen” meinen.

  2. Hallo zusammen, meine Frau und ich verdienen etwa gleich viel. Netto 1600 Euro. Ich bin noch 1 Jahr in der Wohlverhaltensphase. Kann es sein dass der Treuhänder mich zwingt in eine andere Steuerklasse zu wechseln? Wir sind beide in der 4. Meine Frau hätte dann ja wesentlich weniger. Das will ich auf keinen Fall. Allerdings habe ich so eben etwas darüber gelesen und bin nun stutzig geworden. Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. Ändern sich eigentlich die Pfändungsfreigrenzen? Wie gesagt, jeder verdient in etwa 1600 Euro netto. Keine Kinder. Mir ist nämlich bei der letzten Auzahlung gar nix gepfändet worden und ich kann mir nur vorstellen dass es mit der Heirat zusammen hängt. Kann da irgendjemand rückwirkend was verlangen? Meine Treuhänderin ist derzeit leider im Urlaub, ansonsten hätte ich sie bereits angerufen und im Internet findet man auch nichts brauchbares darüber. Wäre gut wenn mir jemand was dazu sagen kann. Danke


    ANTWORT: Die Wahl der Steuerklasse geht in der Regel weder den Insolvenzverwalter noch den Treuhänder etwas an. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn die Wahl der Steuerklasse erkennbar dazu dient, den pfändbaren Anteil des Einkommens zu verringern. Ich selbst habe Probleme in diesem Bereich bislang nur erlebt, wenn der Mandant kurz vor Beginn des Insolvenzverfahrens oder nach Eröffnung die Steuerklasse zu Ungunsten des Insolvenzverwalters geändert hat. Wenn das bei Ihnen nicht der Fall ist, würde ich Ihnen empfehlen, einfach darauf zu warten, ob der Treuhänder hier tatsächlich etwas vortragen sollte. Eigentlich ist die Wohlverhaltensphase auch tatsächlich der erste Zeitpunkt, wo das eine wirkliche Rolle spielt, da Sie Rückzahlungen vom Finanzamt für den Zeitraum ab dem Beginn der Wohlverhaltensphase wieder behalten können. D. h., desto höher die monatlichen Steuerabführungen, die ja den monatlich pfändbaren Betrag drücken, desto höher auch die (Wahrscheinlichkeit einer) Jahresrückzahlung durch das Finanzamt, die dann nicht mehr zur Masse fließt. In der Insolvenz ist es noch so, dass der Teil, der auf diese Weise monatlich verloren geht, dann zumindest durch die Rückzahlung des Finanzamts für den entsprechenden Zeitraum zur Masse fließt. Also, wie gesagt, wenn Sie hier nicht außergewöhnlich agiert haben, denke ich, wird es keinen Grund geben dafür, die Wahl der Steuerklasse zu kritisieren. Eine rückwirkende Zahlung kann nur dann verlangt werden, wenn Ihnen eine Obliegenheits- bzw. Pflichtverletzung im Verfahren vorgeworfen werden kann, denn wenn das der Fall wäre, hätten Sie nicht ordnungsgemäß mitgewirkt. Nur sehe ich dafür ehrlich gestanden keinen Anhaltspunkt, wenn die Wahl der Steuerklasse schon seit eh und je so bestanden hat. Das wäre ggf. dann relevant, wenn Sie die Wahl der Steuerklasse erst später geändert hätten.

    Warum von Ihrem Einkommen in Höhe von 1.600 € kein Einbehalt bzw. keine Abführung an den Treuhänder vorgenommen wurde, kann ich Ihnen allerdings ohne Kenntnis genauerer Daten auch nicht erklären. Nur sehe ich ehrlich gestanden auch nicht, dass das irgendetwas mit der Steuer zu tun hat, denn Ansatzpunkt für die Feststellung des pfändbaren Einkommens ist ja das Nettoeinkommen, bei dem schon die steuerlichen Abführungen berücksichtigt worden sind. Bei einem Einkommen von 1.600 € sind nach der neuen Tabelle (ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten) 326,34 Euro pfändbar. Das ist bei Ihnen nicht geschehen, und es ist sehr schwer, zu sagen warum, ohne Ihren Einkommensnachweis zu kennen. Aber im Prinzip kommen nur zwei Gründe infrage. Der erste wäre, dass die 1.600 € noch unpfändbare Bestandteile enthalten (zum Beispiel Mehrarbeitsvergütungen, Auslösebeträge oder ähnliches) der zweite Grund wäre, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Ehefrau als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt hat. Da ich zwischen den Zeilen entnehmen kann, dass Sie möglicherweise erst jetzt geheiratet haben, wäre das tatsächlich eine logische Erklärung. Allerdings wären auch in diesem Falle noch ca. 19 € pfändbar (und Sie schrieben mir, dass bei Ihnen gar nichts abgeführt wurde). Wenn Sie tatsächlich erst geheiratet haben, ist es so, dass der Treuhänder zunächst einen Antrag stellen muss, die Ehefrau unberücksichtigt zu lassen, denn das geschieht nicht automatisch. Ihr Arbeitgeber muss die Unterhaltspflicht unabhängig vom eigenen Einkommen so lange berücksichtigen, bis der Treuhänder einen Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO stellt. Erst dadurch kann er erreichen, dass die Ehefrau aufgrund ihres eigenen Einkommens für die Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleibt.

    Allerdings muss ich noch zwei Dinge bzgl. Ihrer eigentlichen Fragen zur Steuer ganz deutlich klarstellen: Zum einen sind das keine Fragen, die mit der Pfändungstabelle zu tun haben und zum anderen bin ich natürlich kein Steuerberater. D. h. steuerspezifische Fragestellung müssen Sie bei jemanden stellen, dessen Arbeitsschwerpunkt dort liegt.

  3. Gelten die gesetzlichen Regelungen über die Pfändungs frei Beträge mit Aufstockung bei einem unterhaltspflichtigen Kind und dem Antrag auf §840k Abs. 4 ZPO auch wenn viele Gläubiger nicht mein Konto sondern direkt bei meinem Arbeitgeber mein Lohn Gehalt Pfänden wollen?, und muss mein Arbeitgeber dann mein Lohn Gehalt bei den Gläubigern aushändigen? Vielen Dank für die Informationen im voraus!!!


    ANTWORT: Ja, selbstverständlich gelten die Regeln für diesen Fall! Der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO legt fest, wie viel vom Einkommen gepfändet werden kann. Das gilt generell für Einkommen, also unabhängig davon, wer pfändet oder wo gepfändet wird. Aber die Pfändung direkt beim Arbeitgeber ist ja der typische Fall! Der Arbeitgeber wird also bei Vorliegen einer Pfändung gemäß Pfändungstabelle bestimmen, welcher Teil an die pfändenden Gläubiger überwiesen wird. Den unpfändbaren Teil überweist er an Sie. Wieviele Gläubiger gepfändet haben, ist dafür nicht wichtig. Die Gläubiger werden nach Rangfolge bedient; die Regel ist: Wer zuerst gepfändet hat, wird als erster bedient. Ist der fertig, kommt der nächste dran. (Nur zur Klarstellung: Sie meinen wahrscheinlich § 850k Abs. 4 ZPO, diese Norm ist aber nur interessant, wenn das Konto gepfändet wurde, auf dem der Lohn eingeht).

  4. Meine Frage, ich verdiene um die 2500 € netto und habe ungefähr 6 Gläubiger habe ein 10jahre junges Kind das nicht bei mir lebt zahle aber regelmäßig jeden Monat den vollen Unterhalt an die kindesmutter. Laut P. Tabelle ist ist mein Konto bis ungefähr 1480 € geschützt und meine Frage ist wenn alle gläubiger an meinem Konto Pfänden werden wird dann alles was über die ab ca. 1480 € weg gepfändet werden, wären dann knapp um die 1000 € insgesamt durch alle gläubiger oder werde ich mehr als die Grenze für mich verfügen dürfen ? Vielen Dank erstmal!

    ANTWORT:
    Sie müssen beachten, dass das P-Konto nicht unmittelbar die Pfändungsfreibeträge nach der Tabelle gemäß § 850c ZPO schützt. Das P-Konto gewährt lediglich einen Grundfreibetrag. D. h., die Bank wird alles einbehalten, was über dem Grundfreibetrag liegt. Wie Sie selber schon gesehen haben, ist das weit mehr, als bei Ihrem Einkommen pfändbar ist. Bei einer Unterhaltspflicht und 2500 € netto sind nach Tabelle 469,75 Euro pfändbar, was ja heißt, dass Ihnen ca. 2.000 € pfändungsfrei verbleiben. Das P-Konto hingegen gewährt Ihnen nur einen Freibetrag von 1.560,51 €. Dieser Unterschied ist schon gewaltig. Um es kurz zu machen, Sie müssen einen Antrag auf Erhöhung Ihres Freibetrages auf den P-Konto stellen. Es handelt sich hierbei um einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Der Gesetzgeber wollte den Banken die Arbeit erleichtern und hat sich daher bei der Umsetzung für einen starren Freibetrag auf den Konten entschieden. Im Gegenzug hat man es dem betroffenen Schuldner überlassen, bei Überschreitung des Freibetrags auf dem P-Konto Anträge zu stellen. Wenn Sie einen solchen Antrag stellen, ist allerdings die Rechtslage auch völlig unkompliziert, denn natürlich steht Ihnen auf dem Konto der unpfändbare Teil gemäß § 850c ZPO zu. Aber leider eben nicht automatisch.

    Falls Sie den Antrag stellen wollen, möchte ich Ihnen unseren diesbezüglichen Artikel empfehlen; dort ist dargestellt, wie ein solcher Antrag gestellt werden muss. Sollte Ihr Lohn noch nicht (direkt beim Arbeitgeber) gepfändet sein, müssen Sie den Antrag allerdings beziffert stellen. Den Artikel finden Sie hier:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  5. Hallo, ich habe eine Tochter ,10 Jahre, die bei ihrer Mutter lebt und ein 1/2 Kind eingetragen. Unterhalt kann ich derzeit nicht zahlen… Welcher Freibetrag gilt hier? Ohne Unterhaltsberechtigte Person, oder mit? Vielen Dank für ihre Antwort…


    ANTWORT: Im Pfändungsrecht gibt es nur volle Unterhaltspflichten. Was Sie wahrscheinlich meinen, ist die Eintragung auf der Steuerkarte, die für diese Frage völlig unerheblich ist. Für Sie gilt: eine Unterhaltspflicht wird berücksichtigt, wenn Sie nachweisen, dass Sie für das nicht bei Ihnen lebende Kind Unterhalt leisten. Ist das der Fall, können Sie den pfändbaren Betrag aus der Spalte mit einer Unterhaltspflicht entnehmen, ist dies nicht der Fall, ist der pfändbare Teil aus der Spalte ohne Unterhaltspflichten zu entnehmen.

  6. Hallo, bei mir wird eine Lohnpfändung betrieben.Auf meiner Lohnsteuerkarte habe ich nur meine Tochter angegeben,jedoch nicht mein Sohn aus erster Ehe. Somit werden nur 2 Unterhaltsberechtigte ( meine Frau und meine Tochter ) berücksichtigt. Ist das Richtig?? Also ich verdienen netto 1600,- Euro,meine Frau hat ein Minijob auf 450 EUR Basis.Meine Tochter ist 10 Jahre und mein Sohn ist 18 Jahre ,lebt in einer WG und ist noch Schüler ( er macht Abitur,bekommt Bafög und Aufstockung von der Arge,ein Teil muss ich zahlen,ca. 50 EUR monatlich). Somit sind bei mir 3 Unterhaltsberechtigte ( Frau,Tochter und Sohn )zu berücksichtigen??? Da meine Tochter jetzt aufs Gymnasium geht und monatlich 150 EUR weitere Kosten hinzukommen ( Kinderbetreuung,Mensa,Schokoticket ) käme ich mit der Existenzgrundlage nicht aus.


    ANTWORT: Die Lohnsteuerkarte ist kein Ausweis für die bestehenden Unterhaltspflichten. Die Eintragung dort sind auch in sehr vielen Fällen mit den tatsächlich bestehenden Unterhaltspflichten nicht identisch. Deshalb würde der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäß verfahren, wenn er die Daten allein aus der Lohnsteuerkarte nimmt. Umso mehr müssen Sie dafür sorgen, dass der Arbeitgeber über die tatsächliche Zahl der Unterhaltsverpflichtungen (Kinder, Ehefrau) informiert ist, damit er bei Eingang der Pfändung den pfändbaren Teil des Lohnes ordnungsgemäß berechnet. In der Praxis tritt erfahrungsgemäß häufig ein Problem auf, weil diese Kenntnis beim Arbeitgeber nicht vorhanden ist. In der jetzigen Situation müsste Ihr Arbeitgeber also 3 Unterhaltspflichten berücksichtigen. Auf das eigene Einkommen Ihrer Frau kommt es erst dann, falls ein Gläubiger den Antrag stellt, sie wegen des eigenen Einkommens nicht zu berücksichtigen. Das prüft der Arbeitgeber nicht.

  7. Hallo, ich habe eine Schuldnerin mit einem Nettoverdienst von € 1.450,00 – sie ist verheiratet und der Ehegatte erhält netto € 2.400,00 – zudem haben sie zwei kinder Ich habe beim Arbeitgeber gepfändet und bekomme als Drittschuldnererklärung die Antwort, dass die Schuldnerin zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist.
    Ist das so? Ihr Ehemann verdient doch ebenfalls?


    ANTWORT: Die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten spielen erst dann eine Rolle, wenn der Gläubiger (in diesem Falle Sie) einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt, diese unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Das steht ausdrücklich in § 850c Abs. 4 ZPO. Bevor ein solcher Antrag gestellt und über ihn entschieden wurde, hat der Arbeitgeber die volle Zahl der unterhaltsberechtigten Personen unabhängig von deren eigenen Einkommen zu berücksichtigen.

  8. Hallo Ich habe eine eine Ehe Frau mit einem eigenen Einkommen Ca 1500 € ist sie eine Unterhaltspflichtige Person im sinne der Pfändungstabelle Mfg Gunter


    ANTWORT: Ja, ist sie. Allerdings kann sich dies (bzw. die Berücksichtigung als unterhaltsberechtigte Person) ändern, wenn ein pfändender Gläubiger den Antrag stellt, die Unterhaltspflicht nicht mehr zu berücksichtigen, weil diese (hinreichendes) eigenes Einkommen hat (vgl. § 850c Abs. 4 ZPO). Solange dies allerdings nicht geschieht, wird die Unterhaltspflicht in jedem Fall berücksichtigt.

  9. Hallo, ab dem 01.07.2017 gilt ja die neue Pfändungstabelle. Am 01.07.2017 bekomme ich ja meinen Lohn (für 06.2017) Gilt der neue Pfändungsfreibetrag-Betrag für mein Löhn (06.2017)nun am 01.07.2017 oder erst mein Lohn (07.2017) also am 01.08.2017 mfg


    ANTWORT: Wenn Ihr Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohnes abführt, dann wird er für Lohnzahlungen, die den Juni betreffen, noch die alte Tabelle anwenden müssen (auch wenn ich mir ziemlich sicher bin, dass dies häufig falsch gemacht wird). Es kommt hier auf den Zeitraum an, für den das Einkommen gezahlt wird. Auf dem Konto wird hingegen der Freibetrag nach dem Eingangszeitpunkt gewährt: Geht das Einkommen im Juli ein, dann gelten dort die neuen Freibeträge (die ja mit der Änderung der Tabelle ebenfalls steigen) unabhängig davon, für welchen Monat sie gezahlt werden. Diejenigen, bei denen nur eine Konto- aber keine Lohnpfändung vorliegt, sind daher (ausnahmsweise mal) im Vorteil.

  10. Ich verdiene 1350 netto habe ein Kind Unterhalt würde angerechnet zu 50 Prozent was darf gepfändet werden


    ANTWORT: Ich gehe davon aus, dass es hier einen Beschluss des Gerichts gibt. Denn aus dem Gesetz ergibt sich ja nicht, dass die Unterhaltspflicht nur zur Hälfte anzurechnen wäre. Aus diesem Beschluss sollte sich etwas genauer ergeben, wie die ganze Sache gemeint ist. Aber grundsätzlich kann man sagen, dass die Berücksichtigung zu 50 % dazu führt, dass die Hälfte des Betrags abgeführt werden muss, die ohne Unterhaltsverpflichtung abzuführen wäre. Bei 1.350 € wären ohne Unterhaltsverpflichtung 151,34 € pfändbar, davon also die Hälfte, sind ca. 75 €.

  11. Hallo ! Ich bin seit 4 Jahren insolvent und mir werden von meinem Gehalt ca. 950 Euro monatlich direkt ans Treuhandkonto abgeführt. Da die Anschaffung eines neuen Firmenwagens notwendig wurde, bin ich nun von Polo auf Golf umgestiegen. Die Mehrkosten hat der AG einfach oben drauf gegeben, dass sich dadurch eine Gehaltserhöhung ergab. Das etwas teurere Auto, die Gehaltserhöhung und die dadurch entsprechend erhöhte Pfändung sorgen nun für einen Pfändungsbetrag in Höhe von 1113 Euro. Der der geldwerte Vorteil nun auch wieder raus gerechnet wird, bleiben mir trotz der Gehaltserhöhung von 300 Euro, genau 300 Euro weniger als vorher. Lasse ich mir die Gehaltserhöhung NICHT zukommen, so dass das Fahrzeug vom Brutto einfach abgezogen wird, minimiere ich den Nettobetrag, also auch die Pfändung.. und habe somit knapp 400 Euro MEHR im Auszahlungsbetrag. Was gibt es hier für Möglichkeiten ? Da mein IV ausschliesslich, neben nichts tun, auf den steig steigenden Kontostand schaut, ist von dieser Seite keine Befürwortung einer Erhöhung des Freibetrages zu erwarten. mfg


    ANTWORT: Gehört ehrlich gesagt auch nicht zum Thema Pfändungstabelle. Aber allgemein kann ich sagen, dass man bei diesen Fahrzeug-zu-Lohn-Berechnungen schlechte Karten hat. Das Prinzip ist, dass die Nutzung oder der Vorteil behandelt wird, als wäre es Einkommen. Also mit bloß vom Brutto abziehen ist nichts, denn das mindert zwar das Netto, aber eben nur deshalb, weil Sie die Leistung in anderer Form erhalten, eben nicht in Geld. Genau deshalb kommt ja der IV, nimmt die Leistung und rechnet sie in Geld zurück und dann zum Einkommen dazu. Wenn diese Leistung steigt, kann das tatsächliche Netto durch zunehemdende Pfändbarkeit im Saldo sinken, auch wenn das gezahlte Gehalt steigt. Wird der Lohn im gleichen Maße erhöht, steigt der Lohn auch doppelt für die Pfändbarkeit. Einmal in Geld und einmal in Form der geldwerten Leistung. Der Abzug durch den Arbeitgeber würde ohne die Pfändungssituation bewirken, dass das Fahrzeug das Einkommen faktisch nicht schmälert. Das funktioniert aber eben nicht, wenn das Pfändungsrecht eingreift. Solche Fälle sind leider nie befrieidgend zu lösen, weil unterm Strich das Geld nicht da ist, für das die Pfändungstabelle schlussendlich angelegt wird. Aber die Logik ist, dass jemand, der sich diese Leistung selbst erkauft, nachdem er seinen vollen Lohn erhalten hat, auch nicht pfändungstechnisch dadurch entlastet wird. Die eigentliche Lösung solcher Fälle liegt darin, dass man das Fahrzeug nicht zur privaten Nutzung erhält, also organisorisch nur dienstlich zur Verfügung steht. Ansonsten wird es hier immer eine Rolle spielen. Also, verstehen Sie mich bitte nicht falsch, nicht, dass ich das gut finde. Aber diese Autoabrechnerei ist meist eine gute Sache für den Arbeitgeber, nicht unbedingt für den Arbeitnehmer. Und schon gar nicht, wenn dieser pfändungsbedroht ist oder in Insolvenz.

  12. Hallo habe eine neue Stelle angefangen, bekomme am 15.7 mein erstes Gehalt von ca 1100 netto dazu bekomme ich jetzt neun Monate 204€ Einstiegsgeld. Bekomme ich jetzt was abgezogen, habe 4 Pfändungen auf meinem Konto brauche das Einstiegsgeld aber wegen dem Fahrgeld.


    ANTWORT: Hat leider auch gar nichts mit der Pfändungstabelle zu tun… Das P-Konto selbst kann Ihnen diese Gelder nicht sichern. D. h., ohne einen Antrag werden Sie die Gelder zumindest nicht im Einzahlungsmonat erhalten. Sie müssten also gegen alle 4 Pfändungen vorgehen, und bei dem/ den Vollstreckungsgericht/en beantragen, dass Ihnen ein erhöhter Freibetrag gewährt werden soll. Nicht nötig ist das nur dann, wenn Ihr P-Konto bereits alle Eingänge dem Betrag nach schützt. Das wäre bei Ihnen ja der Fall, wenn Sie eine Unterhaltspflicht hätten (dann wären Sie bei dem Gehalt + Einstiegsgeld immer noch unter dem Freibetrag des P-Kontos). Wenn das nicht der Fall ist, geht es nur durch Antrag. Eine andere Möglichkeit wäre natürlich, dass Ihnen das Einstiegsgeld nicht auf Ihr Konto überwiesen wird. Dann würde es selbstverständlich auch nicht Ihren Freibetrag auf dem P-Konto belasten.

  13. Hallo , mein Arbeitgeber überweist meinem Insolvenzverwalter immer einen Betrag gerechnet vom gesamtnetto ,dabei habe ich gelesen ,dass Zuschläge für Sonntags Arbeit, Überstunden und Nachtzuschläge rausgerechnet werden und nicht der Pfändung unterliegen, ist das richtig?


    ANTWORT: ja, das ist richtig. Für die Überstunden ist es ausdrücklich in § 850a ZPO geregelt (dort als sogenannte Mehrarbeitsstunden). Auch für Sonntags- und Nachtzuschläge gibt es inzwischen eine Rechtsprechung, dass diese regelmäßig von der Pfändung ausgenommen werden. Allerdings ist die Berechnung des pfändbaren Einkommens Sache des Arbeitgebers. Wenn er hier fehlerhaft berechnet, müssen Sie sich an den Arbeitgeber wenden, notfalls gegen ihn beim Arbeitsgericht klagen. Die beste Variante wäre wohl die, zunächst einmal auf dieses Manko hinzuweisen und eine Erklärung des Arbeitgebers zur Berechnung zu erbitten. Anhand seiner Darlegung wird man etwas genauer sagen können, ob er eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen hat oder nicht. Es spricht aus Ihrer Darstellung einiges dafür, dass Ihr Arbeitgeber es nicht richtig gemacht hat. Denn zumindest die schwankenden Überstunden müssten ja auch zu schwankenden pfändbaren Beträgen führen. D. h. in einem solchen Fall ist es dann doch eher untypisch, dass immer der gleiche Betrag an den Insolvenzverwalter abgeführt wird.

  14. Hallo, meine Frau verdient netto 2020 Euro. Ich habe derzeit kein Einkommen, wir haben keine Kinder. Nun wurde eine Gehaltspfändung eingeleitet; ich zähle als unterhaltsberechtigt. Meine Frau zahlt ihrem Vater einen mtl. Mietzuschuss in Höhe von 500 Euro bei einer Laufzeit von 15 Jahren. Dies wurde durch einen Vergleich beim LG Düsseldorf entschieden nach Klage Wohnrecht …… Ist diese Summe vom netto Gehalt meiner Frau abzuziehen oder zählt der Vater bei dieser wiederkehrenden Unterstützungszahlung als weiterer Unterhaltsberechtigter ? Danke für eine Antwort.

    ANTWORT: Ich hoffe, Sie verstehen, dass es nicht möglich ist, so eine Frage ohne Prüfung der konkreten Umstände zu beantworten. Aber wenn Sie meine Meinung wissen wollen: nein, das können Sie nicht als Unterhaltsverpflichtung benutzen. Der einzige Schnittpunkt ist, dass es sich um einen nahen Angehörigen handelt, der von Ihrer Frau Geld erhält. Aber wozu und auf welcher Grundlage? Das wäre für die Pfändbarkeit nur relevant, wenn es aufgrund einer bestehenden Unterhaltspflicht erfolgen würde. Das kann ich aus Ihrer Schilderung jedenfalls auf den ersten Blick nicht entnehmen. Möglich ist es natürlich, dass auch ggü. Eltern Unterhalt in diesem Sinne geleistet wird. Aber dann wäre es aufgrund der Bedürftigkeit, da passt ja eine vorfestgelegte zeitliche Beschränkung nicht dazu.

  15. karl-raimund h.

    Moin, bin 100% schwerbehindert beziehe eine Rente und Pflegegeld. Meine Frage lautet, gelten andere Freibeträge für Schwerbehinderte und wie hoch sind diese. Meines Wissens beträgt ein Betrag von 50.000 Euro als Schonvermögen für Behinderte. Ist dies richtig? Vielen Dank im Vor hinein.


    ANTWORT: Hier in der Pfändungstabelle geht es letztlich immer nur darum, wie viel von einem bestimmten Einkommen pfändbar ist. Bevor man in die Pfändungstabelle schauen kann, muss man immer erst die Beträge herausrechnen, die entweder gar nicht oder nur teilweise pfändbar sind. Das ist dann an anderer Stelle geregelt. Mit Sicherheit kann man sagen, dass die Pfändung von Einkommen und Schonvermögen überhaupt nichts miteinander zu tun haben. Vermögen und Einkommen sind wesensverschieden und die Freigrenzenbestimmungen hier in § 850c ZPO beschäftigten sich allein mit dem pfändbaren Teil des Einkommens (während Vermögen in aller Regel vollständig pfändbar ist). Es gibt im Übrigen auch keine gesonderte Pfändungstabelle für bestimmte Personenkreise. Die einzige abweichende Variante sind Pfändungen nach § 850d ZPO aufgrund von Unterhaltsschulden, hier wird die Pfändungstabelle (allerdings nach unten) durchbrochen. Was natürlich immer möglich ist: Sie können ggf. aufgrund der Schwerbeschädigung einen erhöhten Bedarf geltend machen, der dazu führt, dass der Freibetrag der Pfändungstabelle durch einen höheren ersetzt wird. So etwas kann man durch Anträge bei Gericht erreichen, indem man den hierfür nötigen außergewöhnlichen Mehrbedarf nachweist. Renten sind grundsätzlich nicht anders zu behandeln, wie jedes andere Einkommen auch. Es gibt hier ein paar spezielle Regelungen, aber diese führen im Endeffekt auch nicht dazu, dass Renten pfändungstechnisch ungeschoren bleiben würden. Vereinfacht gesagt werden Renten genauso behandelt wie Lohnzahlungen auch. Das gilt natürlich nur, wenn nicht ausnahmsweise die spezielle Rente für sich unpfändbar ist. Das ist aber regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Rente nicht die Funktion eines Einkommensersatzes hat. Pflegegeld ist allerdings unpfändbar.

  16. Hallo,bisher wurde vom Lohn der pfändbare Beitrag gleich abgezogen. Seid Mai 2017 bezahle ich rückwirkend Unterhalt, von daher darf laut Pfändungstabelle und meinem Einkommen nichts mehr gepfändet werden. Mein Unterhalt beträgt 42 Euro im Monat, darf der Insolvenzverwalter jetzt trotzdem noch Ansprüche an mich stellen, weil die Unterhaltszahlung gering ist? Wurde vom Jugendamt so berechnet- Pfändbarer Beitrag bisher 158,28 Euro. Wie hoch ist meine Pfändungsfreigrenze in dem Fall? Vielen Dank


    ANTWORT: ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Sollte sich Ihre Frage nur darauf beziehen, ob die Höhe des gezahlten Unterhalts genügt, um die Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht gem. Pfändungstabelle zu sichern, dann kann man sagen: Grundsätzlich ist hierfür nur entscheidend, ob man nachweislich Unterhalt leistet. Dies geschieht bei Unterhaltsberechtigten, die nicht im gleichen Haushalt leben, generell durch Geldzahlungen, die man dann nachweisen muss. Nicht entscheidend ist, wie hoch diese Zahlung ist. Aber es gibt natürlich eine untere Grenze, nämlich dort, wo die Unterhaltszahlungen derart gering sind, dass man sie als irrelevant bezeichnen kann. Das muss man aber auch in Beziehung zum erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen setzen; und hier ist schon nicht ganz unerheblich, dass die Unterhaltsstelle, die Ihnen ja ohnehin mehr abverlangt als ein normaler Gläubiger, selbst diesen Betrag aufgrund Ihres Eigenbedarfs errechnet hat. Also nach meinem Geschmck ist das insgesamt hier nicht unerheblich, folglich ausreichend für die Berücksichtigung als Unterhaltspflicht.

    Aus Ihren Zahlen kann ich mir nur schwer ein Brot backen, ich versuche es trotzdem. Also, Sie schreiben, Sie hätten bisher 158,28 € abgeführt. Ich vermute einmal, dass das der Betrag ist, den Sie zahlen mussten, solange die Unterhaltspflicht nicht berücksichtigt wurde. Das bedeutet, dass Ihr Einkommen nach Tabelle zwischen 1.300 und 1,310 € netto betragen müsste. Gelingt es, die Unterhaltszahlungen nachzuweisen, werden also die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht erbracht, dann ist bei diesem Einkommen nichts mehr pfändbar (und das bedeutet in der Insolvenz, dass nichts abzuführen ist). Das sehen Sie an der Tabelle daran, dass in der Spalte für eine Unterhaltspflicht keine Beträge angegeben sind.

  17. Guten Tag, Ich habe ein Nettoeinkommen von knapp €4000. 1 Frau und zwei Kinder. Zusätzlich eine Erwerbsminderungsrente von knapp €600. einmal im Jahr eine Provisionszahlung von etwa €8000 – 12000.
    wie kann ich berechnen, was übrig bleibt?


    ANTWORT: ich mach das jetzt einmal schon an der neuen Tabelle fest, die ab 1. 7. gilt, allerdings ist es vom Prinzip natürlich mit der alten Tabelle dasselbe. Zunächst das reine Nettoeinkommen: Mit 4000 € sind Sie schon über dem Endbetrag der Pfändungstabelle. Das bedeutet, dass Sie in der letzten Zeile der Pfändungstabelle den pfändbaren Betrag für 3 Unterhaltspflichten ablesen müssen, dort kommen Sie zunächst auf einem Betrag von 430,21 €. Zu diesem Betrag müssen Sie hinzurechnen den Differenzbetrag zwischen Ihrem Nettoeinkommen und dem Endbetrag in der Tabelle (alles was die Tabelle übersteigt ist ohne weiteres pfändbar, also 4.000 € minus 3.475,79), das sind noch mal 524,21 €, so dass der gesamte pfändbare Betrag für die 4.000 € Nettoeinkommen 954,42 € beträgt. Ich kann natürlich jetzt nicht beurteilen, ob die 4.000 € wirklich das reine Netto (KV müsste vorher noch abgezogen werden) sind und ich weiß auch nicht, ob Sie vielleicht noch pfändungschützende besondere Ausgaben geltend machen können. Das ist jetzt allein an der Höhe des Betrages festgemacht.

    Aber das ist leider noch nicht alles. Die Rente stellt ebenfalls Einkommen dar. Sie ist im Endeffekt genauso zu behandeln wie normale Lohnzahlungen. In Ihrem Falle müsste der Gläubiger einen Antrag auf Zusammenrechnung stellen (§ 850e ZPO). Dann würde man die obige Rechnung nicht mit 4.000 € anstellen sondern mit 4.600. Da schon alles über dem Endbetrag der Tabelle pfändbar ist, erhöht die Rente vollständig den pfändbaren Bereich, weshalb der pfändbare Betrag um die Höhe der Rentenzahlung auf ca. 1.600 € steigt. Pfändungsfrei sind nur bestimmte Renten, denen gemein ist, dass sie zum Ausgleich eines Gesundheits- oder Körperschadens gezahlt werden. Allerdings nicht für die Fälle, in denen die Rente einen Ersatz für verloren gegangene Einkommensmöglichkeiten darstellt, denn insofern tritt die Rente an die Stelle des ansonsten erzielten Einkommens.

    Auch die Provisionszahlungen sind grundsätzlich nicht gesondert pfändungsgeschützt (die Privilegierung einzelner Einkommensbestandteile sind v. a. in § 850a ZPO aufgeführt), d. h. sie werden, wenn sie im Rahmen der abhängigen Beschäftigung erzielt werden, in dem jeweiligen Monat als Einkommen hinzugerechnet. Da Sie schon mit dem normalen Einkommen den höchsten Wert der Pfändungstabelle übersteigen, wird auch dies – wie schon bei der Rente – leider dazu führen, dass alle diese Zahlungen 1:1, also in voller Höhe pfändbar sind.

    Letztlich kann man sagen, sobald man mit dem Einkommen monatlich den Höchstbetrag der Pfändungstabelle erreicht, dass es keinen weiteren Schutz mehr gibt. D. h., egal wie viel mehr man verdient, es wird keine weitere Erhöhung des Selbstbehaltes mehr bewirken. Natürlich gibt es oft die Möglichkeit, auf anderem Wege die Erhöhung der Freigrenze zu erreichen. Insbesondere dann, wenn mit diesen hohen Einkommen auch erhöhte Ausgaben verbunden sind. Selbstverständlich kann man das dann geltend machen. Aber die reine Pfändungstabelle wird Ihnen keine Möglichkeit geben, aus diesen Einkünften einen höheren Einkommensbetrag zu generieren.

  18. Guten Tag, Ich werde bald unfallrente bekommen. Dazu noch die Erwerbslosen Rente. Meine Frage : Ist die Unfallrente pfändbar?? Gruß Harald


    ANTWORT: …ist leider auch keine Frage zur Pfändungstabelle. Renten werden im Ergebnis genauso gepfändet wie Arbeitseinkommen. Dabei spielt weniger die Bezeichnung der Rente eine Rolle, als die Tatsache, dass es sich um eine Rente handelt. Es gibt hier eine ganz wichtige Ausnahme, nämlich dann, wenn und soweit es sich um Zahlungen handelt, die dazu dienen, einen erlittenen Körperschaden auszugleichen. Derartige Zahlungen oder auch Renten sind dann auch pfändungsgeschützt.

  19. Mein Nettolohn sind 1100 Euro…was kann davon gepfändet werden.


    ANTWORT: Ich will jetzt nicht sagen, dass Sie das oben in der Tabelle ablesen können (auch wenn es so ist). Sollten keine Unterhaltspflichten bestehen, sind nach der noch im Juni geltenden Pfändungstabelle bei einem Nettoeinkommen von 1.100 € genau 18,28 € pfändbar. Ab 1. Juli 2017, also mit Inkrafttreten der neuen Tabelle ist bei 1.100 € gar nichts mehr pfändbar.

  20. Guten Tag, Ich bin in der Privatonsolvenz seit 12/2016. Jetzt erhalte ich ab 1.7 Unterhaltsvorschuss für meinen Sohn (15). Ich arbeite und vom Lohn wird jeden Monat 530 Eur einbehalten. Kann jetzt der Freibetrag für meinen unterhaltsberechtigten Sohn auf Antrag des Insolvenzverwalters herabgesetzt werden, da mein Sohn eigenes Einkommen (UV.) erzielt? Wird das in der Praxis durchgeführt oder ist der UV davon generell ausgenommen? Haben Sie damit Erfahrungen durch andere Schuldner wie das vom Insoverwalter gehandhabt wird. Ich melde das natürlich sofort wenn ich den Bescheid vom UV Amt habe.Ich wollte dann nämlich um Freigabe bitten. NUN möchte ich rechtlich abgesichert sein. MFG


    ANTWORT: Ich kann zu diesem Artikel nur Fragen beantworten, die mit der Pfändungstabelle zu tun haben. In diesen Zusammenhang kann ich jetzt nur darauf hinweisen, dass das Einkommen des Kindes für die Feststellung Ihres pfändbaren Betrages zunächst unberücksichtigt bleibt. Grundsätzlich ist es möglich, bei eigenem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO einen Antrag zu stellen, dass diese Unterhaltspflicht nicht mehr berücksichtigt wird. Allerdings genügt da nicht jedes Einkommen und es ist auch nicht so, dass die Unterhaltspflicht dann ganz unberücksichtigt bleiben muss, sondern gegebenenfalls nur teilweise. Es hängt auch von den konkreten Umständen des Falls ab. Deshalb entscheidet das Gericht auf den Antrag (den in diesem Falle Ihr Insolvenzverwalter stellen müsste) im Rahmen von Ermessen. Generell muss ich sagen, dass ich bei Kindern, für die Unterhalt gezahlt wird, solche Erfahrungen bisher nur selten machen musste. Bei Ehegatten mit eigenem Einkommen ist es indes Standard, dass solche Anträge gestellt werden. Sollte der Insolvenzverwalter in Ihrem Fall so einen Antrag stellen (ohne einen solchen Antrag geht es nicht, bis dahin bleibt die Unterhaltspflicht in jeden Falle zu berücksichtigen) können Sie sich entsprechend positionieren und sich gegen diesen Antrag auch wenden.

  21. Guten Tag ! Bezüglich der neuen Regelung ab 01.07.2017.Stellen die Banken automatisch die Freibeträge um oder bedarf es einen Antrag des neuen Freibetrages? MFG

    ANTWORT:
    ja, das tun sie. Nur bei speziell festgelegten Beträgen, zum Beispiel aufgrund eines Beschlusses eines Gerichts, bei dem konkrete Summen genannt werden, ist eine automatische Änderung ausgeschlossen. Der Grundfreibetrag erhöht sich aber in jedem Falle automatisch.

  22. Hallo, Ich habe folgendes Problem und zwar mein P-Konto müßte eine grenze von etwa 1900€ haben (2 Kinder plus Ehefrau). Meine neue Arebiststelle fange ich erst am 19 Juni an somit war seit über 1 monat nur das Geld für die KFZ Steuer auf das P-Konto in Hohe von 242€ sonst ist kein geld eingegangen und trotzdem wurde heute kanpp 95 € einfach so umgebucht und ich weiß nicht mal warum :( wäre nett um ne antwort. mfg


    ANTWORT: Diese Frage hat leider gar nichts mit der obigen Pfändungstabelle zu tun (bitte stellen Sie solche Fragen bei einem Artikel, der sich mit P-Konten beschäftigt). Zudem lässt sich das nicht beantworten, weil man wissen müsste, was wann auf Ihrem Konto ein- und ausgegangen ist. Möglicherweise lag das Geld zu lange auf dem Konto. Also angenommen, Sie hätten im März 200 Euro auf das Konto überwiesen und es wäre auch sonst dort nichts weiter eingegangen, dann wäre das im Eingangsmonat (März) geschützt, im Monat April ein Übernahmebetrag und im Mai – wenn es dann auch im Monat Mai noch drauf ist, Sie also zwischenzeitig nichts abgebucht haben – weg, weil Übernahmebeträge im 3. Monat voll pfändbar sind. Also auch dann, wenn man den Freiebtrag der Höhe nach nie überschritten hat. Das ist aber nur eine Möglichkeit. Ich will nicht immer gleich sagen, dass die Bank etwas falsch gemacht hat, sofern ich keine näheren Informationen habe, weil man das mit den von Ihnen gelieferten Daten nicht feststellen kann. Auch wenn das häufig zutrifft.

  23. Ich habe folgende Frage. Mein Gehalt beträgt monatlich 1074€ dazu kommen bis August noch Gelder von Staat in Höhe von 140€ und ich habe im Monat Mai eine einmalige Zahlung von eBay bekommen in Höhe von 140€. Ich weiß das die 140€ vom Staat immer zum 1. Freigeschaltet werden aber wie läuft das jetzt mit der einmaligen Zahlung. Ich muss dazu sagen das ich Pfändungen auf meinem Konto habe.

    ANTWORT: diese Frage kann man auf verschiedene Weise beantworten. Wenn es darum geht, was von diesen Geldern pfändbar ist, dann müsste man die Einkommen herausnehmen. Das wären möglicherweise diese 140 € (ich weiß nicht, wofür Sie die bekommen) zusammengerechnet mit dem sonstigen Einkommen. Für den Gesamtbetrag müssen Sie dann in der Tabelle nachschauen. Sollten die 140 € unpfändbar sein, fallen sie bei der Pfändbarkeit natürlich von vornherein heraus. Die Einkünfte aus eBay sind kein Einkommen, sind also grundsätzlich vollständig pfändbar.

    Stellen Sie die Frage aber im Zusammenhang mit dem P-Konto, dann hat das mit dem obigen Artikel nichts zu tun, denn das ist ein spezifisches P-Konto-Problem. Angenommen also, es gehen in einem Monat verteilt oder einer Summe (völlig egal) die o.g. 1354 € auf ihrem gepfändeten P-Konto ein, dann behält die Bank (sofern das vor dem Juli 2017 geschieht) 280,12 € ein, denn das ist genau der Betrag, mit dem Sie die P-Konto-Freigrenze überschritten haben. Ab Juli wird dieser Betrag geringer sein, da dann der Freibetrag auf ca. 1133,80 € steigt. Diese 280,12 € werden als Eingang des nachfolgenden Monats behandelt, allerdings auch wieder mit dem Eingang des nachfolgenden Monats zusammengerechnet, sodass der jeweils übersteigende Teil in den nachfolgenden Monaten verschoben wird. Das könnte natürlich bedeuten, dass Sie irgendwann die 280,12 € (mehr oder weniger je nachdem) in den Juli schieben, indem die erhöhte Freigrenze besteht. Dann würde erstmalig eine negative Differenz zwischen Ihrem Einkommen und dem Freibetrag entstehen. Jetzt ist es ja noch so, dass Sie mit ein paar Cent gerade über dem Freibetrag sind. Nach dieser Erhöhung werden Sie mit Ihrem (regulären) Einkommen nicht unwesentlich unter der Freigrenze des P-Konto sein. Das würde dann bedeuten, dass bei gleicher Situation im Juli 1133,80 € frei wären, die Bank also statt 280,12 € nur noch 220,20 € einbehalten würde. Im Monat August würden diese 220 € wiederum zu Ihrem sonstigen Einkommen ausgezahlt werden, dann wären es bei gleichen Bedingungen nur noch 160 €, die einbehalten werden und sofort. Solange der reguläre Zahlungseingang auf dem Konto niedriger ist, als der P-Konto-Freibetrag, werden Sie irgendwann das gesamte Geld ausgezahlt bekommen haben.

    Aber ich kann es nur wiederholen: Das ist keine Frage des Pfändungsfreibetrags bzw. der Pfändungstabelle, sondern ein spezifisches Problem des P-Kontos.

  24. Guten Morgen, wie wird in meinem Fall der Pfändungsbetrag berechnet? Witwenrente 1003€ (auszahlung) und Erwerbsminderungsrente 802€ (Brutto)von beiden zusammen noch KK 300€ abgezogen werden müsssen. Der TH nimmt die Witwenrente abzügl. KK und zählt dann die Erwerbsminderung Brutto dazu. Ist das so richtig? Oder müssen die Witwenrente netto zuzügl Erwerbsminderung netto und dann der KK abgezogen werden? Vielen Dank.


    ANTWORT: Sie müssen alle Einkommen zusammenrechnen, davon ziehen Sie die notwendigen Ausgaben für die Krankenkasse und Pflegeversicherung ab und schauen bezüglich des sich daraus ergebenden Betrages in die Pfändungstabelle.

  25. Eine Frage nur zum Verständnis: ich, alleine ohne UHP, verdiene derzeit leicht oberhalb der Pfändungsfreigrenze, was sich ab diesem Monat allerdings auf ca. 600 € + erweitern wird. Oberhalb der derzeit knapp 1.074 € sind ja nach Tabelle immer nur Teilbeträge pfändbar (grob die Hälfte) – bei vorliegender Kontenpfändung aber weist mir meine SK jeden Monat brav 1.074,99 als »verfügbar« aus. Was ist mit dem (angeblich?) nicht pfändbaren plus? Konkret also bei ab Juni 1840 netto 494,34 pfändbar, was also passiert mit den 300 »überschuss«?

    ANTWORT:
    Sie müssen 2 Dinge unterscheiden. Zum einen geht es um die Frage, wie viel von einem bestimmten Einkommen gemäß Pfändungstabelle pfändbar ist. Zum anderen geht es darum, wie hoch der automatisierte Pfändungsschutz auf einem P-Konto ist. Das P-Konto ist letztlich nur eine Vereinfachung des Pfändungsschutzes, gewährt aber nicht den vollen unpfändbaren Betrag, wenn das Einkommen höher ist als der Freibetrag auf dem P-Konto. Die Lösung des Gesetzgebers lautet: man muss einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, um den über dem Freibetrag des P-Kontos hinausgehenden Teil des unpfändbaren Einkommens ebenfalls zu erhalten. Letztlich ist klar, dass Ihnen auch auf dem Konto der volle unpfändbare Betrag gemäß Pfändungstabelle verbleiben muss. Dies ergibt sich hier aber nicht automatisch. Der Hintergrund ist, dass man den Banken nicht zumuten wollte, den konkreten Pfändungsfreibetrag erst ermitteln zu müssen. Deshalb wählte man für den P-Kontoschutz einen von der Höhe des Einkommens unabhängigen statischen Freibetrag. In vielen Fällen reicht dieser aus, wo dies allerdings nicht der Fall ist, kann man sehr viel Geld verlieren, wenn man nichts unternimmt. Sie können gerne auch einmal hier nachlesen: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht

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