• Hinweis

    Urlaubsbedingt können wir leider Anfragen erst wieder ab dem 15.04.2024 beantworten. Das gilt auch für die Bearbeitung von Kontobescheinigungen. Wir bitten Sie um Verständnis

Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
1.670,001.679,99237,8900000
1.680,001.689,99244,8900000
1.690,001.699,99251,8900000
1.700,001.709,99258,8900000
1.710,001.719,99265,8900000
1.720,001.729,99272,8900000
1.730,001.739,99279,8900000
1.740,001.749,99286,8900000
1.750,001.759,99293,8900000
1.760,001.769,99300,8900000
1.770,001.779,99307,8900000
1.780,001.789,99314,8900000
1.790,001.799,99321,8900000
1.800,001.809,99328,8900000
1.810,001.819,99335,8900000
1.820,001.829,99342,8900000
1.830,001.839,99349,8900000
1.840,001.849,99356,894,610000
1.850,001.859,99363,899,610000
1.860,001.869,99370,8914,610000
1.870,001.879,99377,8919,610000
1.880,001.889,99384,8924,610000
1.890,001.899,99391,8929,610000
1.900,001.909,99398,8934,610000
1.910,001.919,99405,8939,610000
1.920,001.929,99412,8944,610000
1.930,001.939,99419,8949,610000
1.940,001.949,99426,8954,610000
1.950,001.959,99433,8959,610000
1.960,001.969,99440,8964,610000
1.970,001.979,99447,8969,610000
1.980,001.989,99454,8974,610000
1.990,001.999,99461,8979,610000
2.000,002.009,99468,8984,610000
2.010,002.019,99475,8989,610000
2.020,002.029,99482,8994,610000
2.030,002.039,99489,8999,610000
2.040,002.049,99496,89104,610000
2.050,002.059,99503,89109,610000
2.060,002.069,99510,89114,610000
2.070,002.079,99517,89119,610000
2.080,002.089,99524,89124,610000
2.090,002.099,99531,89129,610000
2.100,002.109,99538,89134,610000
2.110,002.119,99545,89139,610,13000
2.120,002.129,99552,89144,614,13000
2.130,002.139,99559,89149,618,13000
2.140,002.149,99566,89154,6112,13000
2.150,002.159,99573,89159,6116,13000
2.160,002.169,99580,89164,6120,13000
2.170,002.179,99587,89169,6124,13000
2.180,002.189,99594,89174,6128,13000
2.190,002.199,99601,89179,6132,13000
2.200,002.209,99608,89184,6136,13000
2.210,002.219,99615,89189,6140,13000
2.220,002.229,99622,89194,6144,13000
2.230,002.239,99629,89199,6148,13000
2.240,002.249,99636,89204,6152,13000
2.250,002.259,99643,89209,6156,13000
2.260,002.269,99650,89214,6160,13000
2.270,002.279,99657,89219,6164,13000
2.280,002.289,99664,89224,6168,13000
2.290,002.299,99671,89229,6172,13000
2.300,002.309,99678,89234,6176,13000
2.310,002.319,99685,89239,6180,13000
2.320,002.329,99692,89244,6184,13000
2.330,002.339,99699,89249,6188,13000
2.340,002.349,99706,89254,6192,13000
2.350,002.359,99713,89259,6196,13000
2.360,002.369,99720,89264,61100,13000
2.370,002.379,99727,89269,61104,13000
2.380,002.389,99734,89274,61108,13000
2.390,002.399,99741,89279,61112,130,4300
2.400,002.409,99748,89284,61116,133,4300
2.410,002.419,99755,89289,61120,136,4300
2.420,002.429,99762,89294,61124,139,4300
2.430,002.439,99769,89299,61128,1312,4300
2.440,002.449,99776,89304,61132,1315,4300
2.450,002.459,99783,89309,61136,1318,4300
2.460,002.469,99790,89314,61140,1321,4300
2.470,002.479,99797,89319,61144,1324,4300
2.480,002.489,99804,89324,61148,1327,4300
2.490,002.499,99811,89329,61152,1330,4300
2.500,002.509,99818,89334,61156,1333,4300
2.510,002.519,99825,89339,61160,1336,4300
2.520,002.529,99832,89344,61164,1339,4300
2.530,002.539,99839,89349,61168,1342,4300
2.540,002.549,99846,89354,61172,1345,4300
2.550,002.559,99853,89359,61176,1348,4300
2.560,002.569,99860,89364,61180,1351,4300
2.570,002.579,99867,89369,61184,1354,4300
2.580,002.589,99874,89374,61188,1357,4300
2.590,002.599,99881,89379,61192,1360,4300
2.600,002.609,99888,89384,61196,1363,4300
2.610,002.619,99895,89389,61200,1366,4300
2.620,002.629,99902,89394,61204,1369,4300
2.630,002.639,99909,89399,61208,1372,4300
2.640,002.649,99916,89404,61212,1375,4300
2.650,002.659,99923,89409,61216,1378,4300
2.660,002.669,99930,89414,61220,1381,4300
2.670,002.679,99937,89419,61224,1384,430,50
2.680,002.689,99944,89424,61228,1387,432,50
2.690,002.699,99951,89429,61232,1390,434,50
2.700,002.709,99958,89434,61236,1393,436,50
2.710,002.719,99965,89439,61240,1396,438,50
2.720,002.729,99972,89444,61244,1399,4310,50
2.730,002.739,99979,89449,61248,13102,4312,50
2.740,002.749,99986,89454,61252,13105,4314,50
2.750,002.759,99993,89459,61256,13108,4316,50
2.760,002.769,991000,89464,61260,13111,4318,50
2.770,002.779,991007,89469,61264,13114,4320,50
2.780,002.789,991014,89474,61268,13117,4322,50
2.790,002.799,991021,89479,61272,13120,4324,50
2.800,002.809,991028,89484,61276,13123,4326,50
2.810,002.819,991035,89489,61280,13126,4328,50
2.820,002.829,991042,89494,61284,13129,4330,50
2.830,002.839,991049,89499,61288,13132,4332,50
2.840,002.849,991056,89504,61292,13135,4334,50
2.850,002.859,991063,89509,61296,13138,4336,50
2.860,002.869,991070,89514,61300,13141,4338,50
2.870,002.879,991077,89519,61304,13144,4340,50
2.880,002.889,991084,89524,61308,13147,4342,50
2.890,002.899,991091,89529,61312,13150,4344,50
2.900,002.909,991098,89534,61316,13153,4346,50
2.910,002.919,991105,89539,61320,13156,4348,50
2.920,002.929,991112,89544,61324,13159,4350,50
2.930,002.939,991119,89549,61328,13162,4352,50
2.940,002.949,991126,89554,61332,13165,4354,50
2.950,002.959,991133,89559,61336,13168,4356,50,36
2.960,002.969,991140,89564,61340,13171,4358,51,36
2.970,002.979,991147,89569,61344,13174,4360,52,36
2.980,002.989,991154,89574,61348,13177,4362,53,36
2.990,002.999,991161,89579,61352,13180,4364,54,36
3.000,003.009,991168,89584,61356,13183,4366,55,36
3.010,003.019,991175,89589,61360,13186,4368,56,36
3.020,003.029,991182,89594,61364,13189,4370,57,36
3.030,003.039,991189,89599,61368,13192,4372,58,36
3.040,003.049,991196,89604,61372,13195,4374,59,36
3.050,003.059,991203,89609,61376,13198,4376,510,36
3.060,003.069,991210,89614,61380,13201,4378,511,36
3.070,003.079,991217,89619,61384,13204,4380,512,36
3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
3.090,003.099,991231,89629,61392,13210,4384,514,36
3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
3.110,003.119,991245,89639,61400,13216,4388,516,36
3.120,003.129,991252,89644,61404,13219,4390,517,36
3.130,003.139,991259,89649,61408,13222,4392,518,36
3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
3.150,003.159,991273,89659,61416,13228,4396,520,36
3.160,003.169,991280,89664,61420,13231,4398,521,36
3.170,003.179,991287,89669,61424,13234,43100,522,36
3.180,003.189,991294,89674,61428,13237,43102,523,36
3.190,003.199,991301,89679,61432,13240,43104,524,36
3.200,003.209,991308,89684,61436,13243,43106,525,36
3.210,003.219,991315,89689,61440,13246,43108,526,36
3.220,003.229,991322,89694,61444,13249,43110,527,36
3.230,003.239,991329,89699,61448,13252,43112,528,36
3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

607 Comments

  1. Vergessen, die private Rentenversicherung ist an die Sparkasse im Vorfeld vor 4 Jahren abgetreten worden, was nach meiner Einschätzung die Situation noch schwieriger bzw. kompliziert macht. Vielen Dank.


    ANTWORT: Das ändert allerdings an der Antwort auch nicht sehr viel. Sie müssten prüfen, ob Ihnen gleichwohl ein Wahlrecht zusteht und ob dies in irgendeiner Weise durch die Abtretung beeinträchtigt sein könnte. Ansonsten dürfen Sie davon ausgehen, dass eine Auszahlung der Rente schon deshalb nicht erfolgen wird, weil sie abgetreten wurde. Ob das in Ihrem Falle tatsächlich so ist, bzw. ob das bei Ihrem Vertrag überhaupt rechtlich möglich ist, kann ich (das sagte ich bereits bei der Vorantwort) ohne Prüfung ohnehin nicht sagen. Sie sollten sich vielleicht mit Ihrem Vertrag einmal an einen Rechtsanwalt in Ihrem Umkreis wenden und dies dort konkret prüfen lassen.

  2. Hallo, ich bin 66 Jahre, verh., keinen Unterhalt und beziehe nach Abzug der Krankenversicherung eine Altersrente von 382,98€ im Monat. Im Febr. 2018 wird meine private Rentenversicherung ausgezahlt ca. 19.500€ bzw. eine Lebenslange Rente von 112,75€. Da bereits einmal Zwangsversteigert wurde und aktuell die nächste ZVS ansteht, befürchte ich das meine Rentenversicherung gepfändet werden kann und gezwungen bin ohnehin Privatinsolvenz an zu melden bzw. vorher eine EV abgeben muß. Anderes Vermögen gibt es nicht. 1. Bin ich pfändbar? 2. Wenn wie hoch? 3. Wie kann ich meine priv. Rente im Vorfeld absichern? Vielen Dank für etwaige Antworten.


    ANTWORT: Ich kann ihren Fall nicht in der Weise beantworten, wie Sie es wahrscheinlich erwarten. Denn derartige Fragen setzen immer (!) eine konkrete Prüfung voraus. Außerdem muss ich Ihnen leider sagen, dass diese Frage mit der Pfändungstabelle nicht das geringste zu tun hat. Wenn Sie bei Fälligwerden der Rente ein Wahlrecht haben und dieses noch ausüben können, dann sollten Sie dieses Wahlrecht in der Form wahrnehmen, dass Ihnen die Rentenzahlungen monatlich ausgezahlt werden. Denn die Gesamtüberweisung des Betrags ist als Vermögen im Prinzip überhaupt nicht geschützt. Es gibt sicher auch hier Möglichkeiten, eine Pfändbarkeit über bestimmte Anträge auszuschließen, aber von selbst ergibt sich dies nicht und es ist auch sehr kompliziert. Falls Sie ein Wahlrecht haben und dies auch im Sinne einer monatlichen Rentenzahlung ausüben wollen, dann sollten Sie dies tunlichst tun, bevor Sie in Insolvenz gehen, sonst wird diese Entscheidung für Sie der Insolvenzverwalter treffen (und zwar nicht zu Ihren Gunsten).

  3. Ich bin seit einem halben Jahr SGB Empfänger 260 € dazu verdiene ich aus selbstst. Arbeit ca. 350-400€ dazu. Auf jeden Fall bleibe ich unter dem Pfändungsfreibetrag 1139,99 €. Ich hätte Gerichtskosten von über 2000€ zu begleichen, kann ich nicht. Jetzt wollen die Ratenzahlung von mir haben. Ist das rechtens? Habe ein P- Konto. Ich bitte um Nachricht

    ANTWORT:
    Soweit es die Pfändungstabelle betrifft, ist bei Ihrem Einkommen nichts zu holen, auch der Kontoschutz des P-Kontos dürfte hierzu ausreichend sein. Ob man Ihnen eine Rückzahlung von Gerichtskosten (unabhängig von den Pfändungsfreibeträgen) zumuten kann, kann ich allerdings hier nicht beantworten.

  4. Guten Tag. Ich hatte eine GbR. Mein Mitgesellschafter hat sich 2003 unter Mitnahme des Bar/Bankvermögens mit unbekannten Ziel abgesetzt. Ich habe dann die Steuerschuld und die BG -Schulden abgestottert. Seit 3 Jahren bekomme ich 790€ Rente. Jetzt kommt eine Krankenversicherung und will meine Rente pfänden. In der Zwischenzeit habe ich mit viel Aufwand die neue Adresse meines “EX-Mitgesellschafter” gefunden. Habe ich eine Chance die Pfändung meiner Rente zu verhindern?


    ANTWORT: Das ist leider nicht so ganz Thema dieses Artikels, denn das ist keine Frage der Pfändungstabelle. Aber ich möchte Ihnen trotzdem kurz darauf antworten. Für einen Gläubiger (hier die Krankenversicherung) ist es völlig unerheblich, wer im Innenverhältnis haftet. In Ihrem Falle haftete die GbR und damit alle Beteiligten der GbR, also auch Sie. Das bedeutet grundsätzlich, dass die Krankenversicherung sich pfändungstechnisch an Sie halten kann. Ob sie damit erfolgreich ist, steht natürlich auf einem anderen Blatt, da Sie ein sehr geringes Einkommen haben. Ihnen wiederum steht die Möglichkeit offen, sich an Ihren ehemaligen Mitgesellschafter zu halten und von diesem Gelder heraus zu verlangen. Die Frage ist natürlich, ob das in irgendeiner Weise realistisch ist. Für die Krankenkasse jedenfalls sind Sie Teil einer Schuldnergemeinschaft. Das bedeutet, dass sich der Gläubiger aussuchen kann, bei wem er pfändet.

  5. Hallo, ich habe Gütertrennnung mit meiner Frau, meine Frage: Zählt Ihre Rente mit als gemeinsames Einkommen bei der Pfändungstabelle? Danke

    Antwort: Güterrechtliche Vereinbarungen haben nur eine Bedeutung für die Auseinandersetzung der Ehe, also bei Ehescheidungen. Für die pfändungsrechtliche Betrachtung ist dies völlig unerheblich. Ihre Frau gilt (zumindest wenn Sie gemeinsam in einem Haushalt leben) als Unterhaltspflicht, die bei Ihnen pfändungstechnisch zu beachten ist. Dies gilt jedenfalls solange, solange nicht ein pfändender Gläubiger einen abweichenden Antrag gestellt hat gemäß § 850c Abs. 4 ZPO. Ein solcher Antrag kann bewirken, dass die Unterhaltspflicht bei der Berechnung vollständig oder teilweise herausgerechnet wird, wenn die unterhaltsberechtigte Person ein eigenes Einkommen hat. Ein gemeinsames Einkommen gibt es aber pfändungsrechtlich gesehen generell nicht.

  6. Hallo, wird bei der Einkommenshöhe (Rente) auch der Zuschuss der DRV zur Krankenversicherung berücksichtigt? Spielen Kredit- und Dispo-Schulden einen Rolle?


    ANTWORT: Entscheidend für die Feststellung des pfändbaren Betrages ist das Nettoeinkommen der jeweiligen Person, wobei Krankenversicherungsbeiträge immer vorher abgezogen werden müssen. Wenn Sie einen Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung für die Krankenversicherung erhalten, nehme ich an, dass Sie die Krankenversicherung noch bezahlen müssen. Dieser Betrag muss vorab abgezogen werden, bevor man das hier entscheidende Pfändungsnetto erhält. Kredit- und Dispo-Schulden spielen bei der Feststellung der Pfändbarkeitshöhe überhaupt keine Rolle.

  7. Hallo, mein Mann hat lange auf Montage gearbeitet und aus dem Koffer gelebt. Jetzt hat er durch mich einen festen Wohnsitz und bekam nun 3 Vollstreckungsankündigungen. Meine Frage: die sind alle von vor unserem Kennen lernen. Sollte man bald eine Lohnpfändung vornehmen wollen, was würde von ca 1600 Euro netto übrig bleiben? Er ist Alleinverdiener, weil wir letztes Jahr seine jetzt 5 jährige Tochter zu uns genommen haben, für Die wir auch 240 Euro Unterhalt bekommen. Ich jedoch 3x die Woche zu verschiedenen Therapien mit der Kleinen muß. Somit nicht wirklich zu unserem Unterhalt beitragen kann.


    ANTWORT: Aufgrund des im Haushalt lebenden leiblichen Kindes besteht in jedem Falle eine Unterhaltspflicht. Sollten Sie darüber hinaus verheiratet sein (das kann ich nicht ganz genau sehen), sind es 2 Unterhaltspflichten. Bei einer Unterhaltspflicht sind bei dem Einkommen von (netto) 1600 € insgesamt 19,75 € pfändbar. Sind 2 Unterhaltspflichten zu berücksichtigen, ist gar nichts pfändbar. Sollten Sie nicht verheiratet sein, könnte er allerdings auch eine Erhöhung seines Freibetrags beantragen, wenn er faktisch nicht unerheblich für Ihren Unterhalt aufkommt (obwohl dann also eigentlich keine Unterhaltsplficht besteht). Entsprechende Anträge sind gemäß § 850f ZPO möglich. Damit könnte er sich dann auf diesem Wege die ansonsten noch pfändbaren 19 € sichern.

  8. Da ich gerade an meiner Hausarbeit über Lohnpfändung schreibe habe ich eine Frage: Meinem Schuldner können lt.Tabelle 95,34€ verpfändet werden. Es gibt jedoch 2 Gläubiger, Gl 1 mit 6.734,0 € und Gl 2 mit 1.200,0€. Bekommt somit jeder Gläubiger pro Monat 47,67€ oder wird es zu unterschiedlichen Anteilen aufgeteilt? Oder rechnet man die Gesamtsumme der Gläubiger zusammen und die Gläubiger teilen es sich selbständig auf ?


    ANTWORT: Weder, noch. Es wäre ja eine Möglichkeit, das so zu regeln. Das hat man nicht getan, wahrscheinlich deshalb, weil dann die Pfändungsberechnung unheimlich kompliziert wäre. Es gilt grundsätzlich vielmehr: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. D. h., der Gläubiger, der zuerst pfändet wird solange bedient, bis seine Forderung erledigt ist. Dann rutscht der nächste Gläubiger nach. Bis der vorherige Gläubiger nicht bedient ist, hat also ein nachrangiger Gläubiger keine Chance, auf diesem Wege zu einem Pfändungserfolg zu kommen.

  9. Hallo ich bin seit Juli in der Insolvenz habe ein Einkommen von 1277 Euro. Mein Arbeitgeber hat den Pfändungsbetrag von 81.34 Euro schön abgezogen. Von meiner Sparkasse habe ich nir die 1133 zu Verfügung gestellt bekommen. Laut Pfändungstabelle wäre der Pfändungsbetrag 81.34 Euro. Steht mir die Differenz was die Sparkasse einbehält noch zu. Vielen Dank schon mal im voraus.


    ANTWORT: Bei 1277 € sind nach der Tabelle eigentlich 95,34 € pfändbar (wenn keine Unterhaltspflichten berücksichtigt werden können). Aber abgesehen davon besteht Ihr Problem darin, dass das eingehende Einkommen höher ist als der P-Konto-Schutzbetrag. Der Grund ist, dass der Schutzbetrag auf dem P-Konto statischer Natur ist. D. h., die Bank prüft nicht den unpfändbaren Anteil des Lohns nach der Pfändungstabelle, weshalb bei Übersteigen des P-Konto-Schutzbetrages auch dann Geld von der Bank einbehalten wird, wenn dieses nach Tabelle eigentlich unpfändbar ist.

    Das müssen Sie tun: Sie müssen einen Antrag (da Sie “in Insolvenz” sind beim Insolvenzgericht!) gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, dass Ihnen auf dem Konto sämtliche Eingänge Ihres Arbeitgebers in voller Höhe belassen werden. Dieser Antrag kann unbeziffert erfolgen. Die Begründung ist ganz einfach die, dass der pfändbare Anteil bereits durch den Arbeitgeber abgeführt worden ist. Wie Sie einen solchen Antrag am besten stellen, können Sie in unserem Artikel nachlesen, den ich Ihnen dafür sehr gern empfehlen möchte:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  10. wir haben ein p Konto nun haben wir das Problem das der Arbeitgeber meines Mannes für den Monat Juni nicht mal 10% des Gehalts ausbezahlt hat da dieser der Meinung war das die Krankenkasse für den Rest aufkommen müsste. In diesem Fall stehen wir bereits mit einem Anwalt in Kontakt der das ganze an das Arbeitsgericht geschickt hat. Nun kam heute die Abrechnung für Juli dort hat der Arbeitgeber meines Mannes nun eine Korrektur vorgenommen für den nicht ausbezahlten Vormonat Juni nun überschreiten wir unseren P Konto Freibetrag das heißt mein Mann bekommt jetzt den Monat Juli und den Rest vom Juni ausbezahlt was können wir jetzt machen damit der überschritte Betrag nicht verloren geht?


    ANTWORT: Grundsätzlich bekommt man das in den Folgemonaten ausgezahlt, soweit in den Vormonaten der Freibetrag überschritten wurde und in diesem Monat (August) der Freibetrag nicht ganz ausgeschöpft wird. Diese Differenz (allerdings auch nur diese) wird in den nachfolgenden Monaten so lange ausgeglichen, bis der übersteigende Betrag aus den Vormonaten beseitigt ist. Sollte allerdings jeden Monat die Freigrenze mit den regulären Eingängen schon überschritten sein, wird es dazu nie kommen. Was Sie machen können ist in jedem Falle, einen Antrag auf Freigabe zu stellen. Denn es handelt sich ja dabei (zumindest zu einem Teil) um unpfändbares Einkommen, das die Bank nunmehr einbehält. Für die Freigabe ist nicht erstrangig entscheidend, wann das Geld auf dem P-Konto eingegangen ist, sondern für welchen Zeitraum (welche Monate) das Einkommen gezahlt wurde. Das bekommt man aber nur aufgrund einer gerichtlichen Prüfung hin, der P-Konto-Schutz kann das in keinem Falle leisten.

  11. Ich habe die Frage ob jemand bei mir pfänden kann wo ich nur ein geringes Einkommen von 705€ habe, das sind zusammen Rente und Wohngeld wovon ich Miete,Strom,Gas und Telefon bezahle. Bei meiner Bank habe ich beantragt das niemand da einfach abheben bzw. pfänden kann.


    ANTWORT: Ja, pfänden kann man immer, das ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Aussicht auf einen Pfändungserfolg hoch oder niedrig ist. Das kann vorher ohnehin niemand wissen, deshalb soll es Gläubigern möglich sein, auch dann zu pfänden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Pfändung keinen Erfolg haben wird. Ihnen stehen ja genügend Mittel zur Verfügung, sich zu schützen. So haben Sie zum Beispiel einen Zugriff auf alle Konto-Eingänge, solange Sie unter dem Freibetrag Ihres P-Kontos bei Ihrer Bank liegen.

  12. Hallo habe eine Frage zur pfändungstabelle Ich bin 48 Jahre habe 4 unterhaltpflichtige Kinder zurzeit bin ich krankgeschrieben und soll dann in Reha mit folgender Umschulung Ich bekomme 1600 Euro Krankengeld Bei der letzten Verhandlung um die neue berechnung des Unterhaltes sagte die Richterin das Man im Krankheitsfall nur knappe 900 Euro selbserhalt haben darf Weil kein Auto und Sprit kosten mit berücksichtigt werde Ist Das überhaupt richtig ? Wie kann man damit leben ? Habe mit Miete und Versicherungen,Strom,GEZ usw Schon ca 1000 euro ausgaben am 1 des monats ohne das ich etwas zu essen habe.


    ANTWORT: Leider muss ich voran schicken, dass ich Ihre Frage wohl nicht in der Weise beantworten kann, wie Sie es vielleicht erhoffen. Der Grund ist ganz einfach der, dass bei einer Pfändung wegen Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO die Pfändungstabelle nicht anwendbar ist. An die Stelle tritt die gerichtliche Entscheidung über die Höhe des zu belassenden Freibetrags, der dann konkret bestimmt wird. D. h., es fehlt an sicheren Festlegungen, wie Sie sie hier in der Tabelle finden. Allerdings gibt es durch Rechtsfortbildung natürlich auch Kriterien, wie der pfändbare Betrag bei Unterhaltspfändungen festgelegt wird. Zentral hierfür ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Es ist allerdings richtig, dass man einen geringeren Selbstbehalt annimmt, wenn die betreffende Person nicht aktiv arbeitstätig ist, d. h. man räumt bei Unterhaltspfändungen einen höheren Freibetrag ein, wenn die betreffende Person arbeitet. Insofern ist diese Aussage richtig. Sie hat allerdings nicht sehr viel mit Auto und ähnlichem zu tun, es ist ein genereller Aufschlag, der in diesem Falle gewährt wird. Für konkrete Mehrausgaben kann man natürlich immer auch einen höheren Selbstbehalt geltend machen; das gilt auch bei Unterhaltspfändungen.

  13. Für mich läuft ein Insolvenzvefahren. Mein Ehemann bezieht eine Rente in Höhe von 400,– €. Mein Einkommen beträgt teilweise mtl. über 1.500 €. Anfangs wurde mein Ehemann als unterhaltsberechtigte Person anerkannt. Durch Einspruch des Insolvenzverwalters jetzt nur noch als 1/2 ( halbe Person). Wie wird jetzt der pfändbare Betrag berechnet?


    ANTWORT: Naja, Sie schauen in der Tabelle was pfändbar ist ohne Berücksichtigung der Unterhaltspflicht und teilen den abgelesenen Betrag dann durch 2. Bei 1.500 Euro netto sind (ohne Unterhaltspflicht) 256,34 Euro pfändbar. Das ist sozusagen 1/1. 1/2 also 128,17 Euro.

  14. Familie jacarta

    Hallo zusammen ich (455€) und meine Frau (2610€) verdienen wir netto 3065€ . Wir haben zwei Kindern (3j und 4 j). Wie hoch ist die frei Betrag und wie läuft auf dem p konto? Vielen Dank für ihre Hilfe…


    ANTWORT: Der Freibetrag besteht für jede einzelne Personen, also jeweils für Sie und Ihre Frau extra. Das Einkommen von 455 € ist selbstverständlich pfändungsfrei, da selbst ohne bestehende Unterhaltspflichten eine Pfändbarkeit erst ab 1.133,80 € infrage kommt. Bei dem Einkommen Ihrer Frau ist es anders, dort sind bei Berücksichtigung der beiden unterhaltspflichtigen Kinder 324,70 € pfändbar; soweit man auch Sie als Ehemann als Unterhaltspflicht einbezieht, sind sogar nur 172,21 € pfändbar. Sie müssen also beachten, dass nicht Ihre beiden Einkommen zusammengerechnet werden, sondern für jedes Ihrer beiden Einkommen getrennt die Freibeträge berücksichtigt werden. Auf dem P-Konto wird dieser Freibetrag allerdings nicht automatisch gewährt. Zunächst müssen Sie natürlich darauf achten, dass jeder von Ihnen beiden ein eigenes Konto hat. Dieses Konto kann dann mit dem P-Konto Schutz geführt werden. Bei Ihrer Frau wäre dann zusätzlich erforderlich, dass sie eine Bescheinigung über den erhöhten Freibetrag bei ihrer Bank vorliegt. Diese Bescheinigung erhalten Sie bei jeder Schuldnerberatungsstelle. Der erhöhte Freibetrag kann 3 Unterhaltspflichten und das eingehende Kindergeld berücksichtigen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass dann immer noch ein Differenzbetrag zum unpfändbaren Einkommen Ihrer Frau besteht, den die Bank einbehält, weshalb dann für diesen Restbetrag zusätzlich noch ein Freigabeantrag bei Gericht gestellt werden müsste. Ich verstehe, dass das hier – auf die Schnelle erklärt – sehr kompliziert wirkt.

  15. Wie läuft das mit der Insolvenz. Wir hatten die Private Insolvenz angemeldet, uns wurde ein Rechtsanwalt dafür gestellt. Ich habe aber mit einem anderen Fall, das der Rechtsanwalt die gegen Partei vertritt.Also wurde noch ein Insolvenzverwalter bestellt für eine Familie. Die Insolvenz war von anfang an zum scheitern verurteilt ,weil die gegen Partei in dem anderen Fall verloren hat und so kam es auch. Einsprüche beim Amtsgericht wurden abgelehnt was nun.

    ANTWORT:
    Also, das hat zum einen leider überhaupt nichts mit dem Thema dieses Artikels zu tun, nämlich mit der Pfändungstabelle. Zum anderen muss ich Ihnen leider sagen, dass ich die Frage natürlich schon deshalb nicht beantworten kann, da man schon wissen müsste, wie es in diesem Fall genau zugegangen ist. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist die Insolvenz gescheitert. Dann haben Sie natürlich das Recht, zu überprüfen, ob die Sache ordnungsgemäß gelaufen ist. Aber das kann ich nicht (und niemand auch sonst) anhand dieser wenigen Zeilen von Ihnen beurteilen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass Sie wahrscheinlich mit dem Rechtsanwalt, der Ihnen gestellt worden ist, den Insolvenzverwalter meinen.

  16. Guten Tag, wir überlegen, ob für meine Mutter eine Privatinsolvenz sinnvoll ist. Sie hat als Haus- und Ehefrau einen Hypothekenkredit mit unserem Zwischenzeitlich verstorbenen Vater unterschrieben. Meine Mutter bekommt eine kleine Rente meines verstorbenen Vaters 1/4 jährlich ausgezahlt: 1. wie würde diese Rente einkommensmäßig berechnet werden?(Würde diese auf den Monat umgerechnet?) 2. Und zählt PflegeGeld der Krankenkasse als Einkommen? Herzlichen Dank für eine Antwort


    ANTWORT: Zumindest ist es nicht typisch, dass die Rente vierteljährlich ausgezahlt wird. Sie müssen folgendes wissen: die Pfändungsberechnung nach der Pfändungstabelle ist für einen Zeitraum des monatlichen Einkommensbezugs (oder weniger, dafür gibt es dann spezielle Tabellen) gedacht. D. h. die Pfändbarkeit wird hier auf den Monat bezogen. Die Feststellung des pfändbaren Betrages wird auch bei zusammengefassten Zahlungen immer auf den Monat gerechnet für den sie erfolgen. Wenn also jemand rückwirkend für das gesamte Jahr eine Nachzahlung erhält, ist zunächst nicht diese Gesamtsumme entscheidend, sondern wichtig ist wie viel davon auf jeden einzelnen Monat fällt/ nachgezahlt wird. Wenn also beispielsweise im März eine Nachzahlung für den Zeitraum Januar bis März erfolgt, wobei die Nachzahlung für Januar 100 € beträgt und für Februar und März jeweils 50, dann würde man die 100 € bei der Berechnung des pfändbaren Betrages für Januar hinzurechnen und die übrigen Beträge jeweils im Februar und März. Möglicherweise ergeben sich erst dadurch – also rückwirkend – pfändbare Beträge für den jeweiligen Monat.

    Oder nehmen wir den Fall (der so natürlich selten eintritt), dass jemand ein ganzes Jahr über keinerlei Einkommen hatte und dann im Dezember für das gesamte Jahr eine Nachzahlung für jeden Monat von 1.000 €, insgesamt also 12.000 € erhält. Wichtig ist auch hier, für welche Monate dieses Einkommen gezahlt wird. Und in diesem Fall ist es so, dass für jeden Monat der Nachzahlung (also jeweils 1000 €) kein pfändbarer Betrag bestand. Daraus ergibt sich dann, dass im Dezember die Zahlung von 12.000 € unpfändbar ist. Würde man nur schauen, wann das Geld gezahlt wurde, also lediglich als Einkommen für Dezember behandeln, dann wären ca. 10.000 Euro pfändbar.

    Wie gesagt, einen solchen Fall in Reinkultur gibt es kaum. Aber es macht deutlich, worum es geht. Also: Wenn Ihre Mutter aller 3 Monate eine Nachzahlung bekommt für die letzten 3 Monate, dann ist der Teil, der auf jeden Monat entfällt zum übrigen Einkommen des jeweiligen Monats hinzuzurechnen und daraus der pfändbare Teil zu bestimmen. Bleibt sie dabei unter dem pfändungsfreien Einkommen, muss sie nichts abführen. Auf die Gesamtsumme der Nachzahlung kommt es also nicht an. Ist es keine Nachzahlung (oder Vorauszahlung), dann wird es natürlich in voller Höhe dem Eingangsmonat zugerechnet.

    Pflegegeld ist immer unpfändbar. Das wird also nicht zur regulären Rente hinzugerechnet. Der Grund ist leicht erklärt, dass Pflegegeld hat eine wichtige Funktion eben bei der Ausführung der Pflege. Wenn diese Gelder durch Pfändung entzogen werden könnten, könnte die Pflege nicht wahrgenommen werden. Das ist so vom Gesetzgeber natürlich nicht gewollt.

  17. Hallo, ich bin gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig, zwei der Kinder wohnen bei mir, ein Kind wohnt beim Vater. Mein Gehalt ist gepfändet worden und die auszahlende Stelle teilte mir mit, dass sie nur zwei unterhaltsberechtigte Personen anerkennen. Auf Anfrage wurde mir die Auskunft gegeben, dass mein für mich zuständiges Finanzamt mir eine Bescheinigung über das dritte Kind ausstellen müss. Da ich aber für das dritte Kind kein Kindergeld erhalte, machen die das nicht. Wer ist sonst noch berechtigt, eine Bescheinigung über die Unterhaltsverpflichtungen auszustellen? Die Bestätigung der Schuldnerberatung wurde gleichfalls nicht anerkannt. Vielen Dank für etwaige Antworten


    ANTWORT: Das stimmt so nicht. Die Einordnung des Finanzamts ist für diese Frage völlig unerheblich, da das Finanzamt nicht prüft, ob eine Unterhaltspflicht im Sinne des § 850c ZPO besteht. Allerdings ist die Antwort insofern nicht ganz falsch, als eine Berücksichtigung der Unterhaltspflicht ohne weitere Prüfung tatsächlich nicht möglich ist. Im Falle, dass eine unterhaltsberechtigte Person nicht im Haushalt der unterhaltsverpflichteten Person lebt, ist die Anrechnung dieser Person nur dann möglich, wenn die Unterhaltsleistung nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nur dann nicht nötig, wenn diese Personen im gleichen Haushalt leben, weil man dann davon ausgehen darf, dass Naturalunterhalt geleistet wird. Bei nicht im Haushalt lebenden Personen muss hingegen die Leistungserbringung durch Geld nachgewiesen werden. Sollten Sie diesen Nachweis vorlegen können (in der Regel reichen Belege über die letzten 3 Monate), dann muss (!) Ihre Gehaltsstelle dies auch anerkennen und entsprechend berücksichtigen. Tut sie es nicht und besteht auf einem Beleg des Finanzamts, dann macht sie es falsch. Wie gesagt, das Finanzamt stellt keine diesbezüglichen Belege aus, die eine Prüfung bestehender Unterhaltspflichten darstellen würde.

  18. Hallo. Im Moment habe ich ein Nettoeinkommen von ca. 1200 €, mein Mann ebenfalls. In ein paar Monaten erwarten wir Nachwuchs. Wie verhält es sich da bei den Verbindlichkeiten. Wenn ich z.B. Verbindlichkeiten habe, zählt der Nachwuchs als unterhaltspflichtige Person, soweit klar. Aber kann das Einkommen meines Mannes zur Deckung meiner Verbindlichkeiten herangezogen werden? Ebenso umgekehrt, wenn mein Mann Verbindlichkeiten hat (er hat dann ja auch eine uhpf. Person), kann da mein Einkommen zur Pfändung bei ihm mit herangezogen werden? Denn wir beide an sich liegen ja jeder für sich unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Würde das Einkommen des “Nicht-Schuldners” mit herangezogen werden, täte ja jeder weit über der Pfändungsfreigrenze liegen. Müssen wir da bei der Bank bescheid geben, dass der Freibetrag erhöht wird, oder machen die das mit Einreichen der Geburtsurkunde von allein? Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

    ANTWORT:
    Das ist recht einfach zu beantworten. Generell gilt immer, dass man nur für die Schulden haftet, die man selber eingegangen ist. D. h., dass der Ehegatte nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehegatten mithaftet. Auch hat jeder Ehegatte seinen eigenen Freibetrag nach der Tabelle. Grundsätzlich also bezüglich des Kindes und des anderen Ehegatten. D. h., der Lohn beider Ehegatten wird nicht zusammengerechnet, um daraus den pfändbaren Betrag zu bilden. Das wäre übrigens auch dann nicht der Fall, wenn beide Ehepartner für dieselbe Summe haften würden. Auch dann könnte nur jeder Ehegatte für sich nach der Pfändungstabelle beurteilt werden. Um den Freibetrag auf den P-Konto zu erhöhen sollten Sie eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle bei der Bank vorlegen. Die Banken machen das sehr selten von sich aus und in der Regel dann auch nicht mit dem vollen Betrag. Die Freistellung durch die Schuldnerberatungsstelle kann auch das Kindergeld freigeben. Wir geben schon seit Jahren diese Bescheinigung kostenfrei für jedermann aus, wenden Sie sich doch bitte mit einer E-Mail an uns, ich schreibe Ihnen dann, was wir zur Ausstellung dieser Bescheinigung benötigen.

  19. Hallo ich gehe demnächst in die Verbraucherinsolvenz Und habe ein netto Einkommen von ca 1450 Euro Kriege noch eine Nachzahlung von der einwesenheitsprämie Ende diesen Monats. Muss ich vorher den Antrag 850 kz po vorher stellen bevor ich meinen Termin beim insolvenzverwalter habe? Über antworten würde ich mich freuen! Aso wo liegt bei mir die pfändungsgrenze?


    ANTWORT: Ich kann jetzt nicht genau beurteilen, was Sie genau wissen wollen. Eigentlich ist das auch keine Frage, die auf die Pfändungstabelle zielt. Wir haben hier auf der Seite einige Artikel zu § 850k ZPO, wo gezeigt wird, wann und wie ein solcher Antrag gestellt werden muss. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Insolvenzeröffnung wie eine Pfändung auf das Konto wirkt. Sie sollten also dann für das Konto auch sofort Freigabeanträge stellen, damit dort vom Lohn nicht noch einmal ein Einbehalt erfolgt. Wie hoch ihre Pfändungsfreigrenze ist, kann man nur entscheiden, wenn man weiß, wieviele Unterhaltspflichten Sie haben und wie hoch Ihr Nettoeinkommen ist.

  20. Guten Tag, mein Mann bekommt 3 Renten (gesetzliche, Betriebsrente und AVH Schweiz). In der ist die AHV unpfändbar (Art. 92 SchKG, Art. 20 AHVG, Art. 275 SchKG, Art. 91 – 109 SchKG). Ist die AHV in Deutschland pfändbar? In einem ähnlich gelagerten Fall handelte es sich um eine Rente aus Österreich, die aber in Österreich auch pfändbar ist (BHG 18.9.14, IX ZB 68/13. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.


    ANTWORT: Zumindest mittelbar ist die Rente pfändbar. Ob sie in der Schweiz oder in Österreich pfändbar ist, spielt nur eine Rolle, wenn ein Gläubiger in der Schweiz oder in Österreich pfändet. Aber ein Gläubiger kann – unabhängig davon – in Deutschland die Zusammenrechnung mit ausländischen Renten beantragen. Sie müssen hierzu wissen: Wenn ein Schuldner mehrere Einkommen hat, dann ist es häufig so, dass diese einzelnen Einkommen für sich gesehen nicht oder nur zu einem geringen Teil pfändbar sind. Um den gesamten pfändbaren Anteil aller Einkommens pfänden zu können, muss der Gläubiger dann immer einen Antrag stellen gemäß § 850e ZPO, dass diese Einkünfte zusammengerechnet werden. Wenn das geschieht, wird dann aus dem zusammengerechneten Einkommen der pfändbare Betrag nach Pfändungstabelle berechnet. Es gibt inzwischen eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die diese Zusammenrechnung auch mit einer ausländischen (in dem entschiedenen Fall war es meiner Erinnerung nach eine Schweizer) Rente zulässt. D. h., ein Gläubiger, der Kenntnis davon hat, dass Ihr Mann eine ausländische Rente erhält, kann in Deutschland den Antrag stellen, dass bei der Pfändung diese Renten mit der deutschen Rente zusammengerechnet werden. Dann würde die deutsche Rentenstelle diese Zusammenrechnung vornehmen und den pfändbaren Teil von der deutschen Rente dann abführen. Das funktioniert natürlich nur, wenn es auch in Deutschland eine Rente (oder ein sonstiges Einkommen) gibt. Und es funktioniert natürlich nur in der Größenordnung, in der in Deutschland eine Rente/ Einkommen gezahlt wird. D. h. zum Beispiel, wenn sich aus der Zusammenrechnung ein pfändbarer Betrag von 500 € ergeben sollte, in Deutschland aber nur eine Rente von 200 € gezahlt wird, dann können selbstverständlich auch nur diese 200 € abgeführt werden. Es ist nicht unbedingt gesagt, dass ein Gläubiger derartig vorgeht, denn das ist schon etwas komplizierter als der Normalfall, aber möglich wäre das.

    Die 2. Möglichkeit, hier pfändungsmäßig an das Geld zu kommen ist immer dann gegeben, wenn das Geld in Deutschland ankommt, sprich, wenn es auf ein Konto in Deutschland eingeht, dass man hier pfänden kann. Dann ist die Sache für den Gläubiger natürlich wesentlich einfacher. Aber das war ja nicht Ihre Frage.

  21. meine frau und ich sind beide rentner unsere rente zusammen beträgt 1060euro wie hoch ist die pfänndaugsgrenze ich bin noch fitt und möchte noch gerne etwas dazu verdienen


    ANTWORT: Wie hoch Ihre Renten zusammengerechnet sind, spielt keine Rolle. Sie haben jeder einen Freibetrag, ohne Unterhaltsverpflichtungen jeweils (mindestens) 1.130 €. Ich kann Ihrer Zahl zumindest entnehmen, dass Ihr Einkommen zum jetzigen Zeitpunkt vollständig unpfändbar ist. Sie können selbst ausrechnen, wie viel Sie dazuverdienen können, ohne dass etwas pfändbar ist, indem Sie einfach den Pfändungsfreibetrag nehmen (1133 €) und Ihr monatliches Einkommen (das ich nicht kenne) hiervon abziehen. Sie sollten vielleicht darauf achten, dass Sie getrennte Konten führen.

  22. Hallo , ich wohne noch zuhause und verdiene ca 1190 € netto , bei mir liegt eine Konto und Lohnpfändung , wie viel darf bei mir gepfändet werden , kenne mich mit dem ganzen nichts aus , sowas passiert mir zum ersten Mal


    ANTWORT: Wenn Sie keine Unterhaltspflicht haben, sind bei 1190 € netto 39,34 Euro pfändbar. Unpfändbar sind bei diesem Einkommen also 1150,66 € Auf dem Konto erhalten Sie allerdings nur 1133 € (Sie müssen es natürlich mit dem P-Konto-Schutz führen). Der Differenzbetrag von ca. 17 € ist zwar unpfändbar, um diesen aber auch zu erhalten, müssen Sie noch einen Antrag stellen. Sie können das gern hier nachlesen:

    Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

  23. Hallo, mein Freund hat eine Pfändung auf seinem P-Konto, so steht das in seinem Onlinebanking. Er hat diesen Monat Lohn bekommen plus Urlaubsgeld und er ist diesen Monat bei einem Nettoeinkommen von 1600 Euro. Hat ein unterhaltpflichtiges Kind (3 Jahre alt). Wie viel darf man ihn dann pfänden und kann man überhaupt auf einem P-Konto eine Pfändung bekommen?


    ANTWORT: Bei einer Unterhaltspflicht sind bei 1.600 € netto ca. 19 € pfändbar. Urlaubsgeld ist gemäß § 850a ZPO unpfändbar. Auf dem Konto wird Ihnen das aber nicht viel helfen, da der Pfändungsschutz dort nicht automatisch in voller Höhe gewärleistet ist. Sie benötigen zunächst einmal eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle, die den erhöhten Freibetrag auf dem Konto aufgrund des Bestehens der Unterhaltspflicht sicherstellt. Dann könnte Ihr Freund über monatliche Zahlungseingänge in Höhe von 1.560,51 € verfügen. Das sichert aber noch nicht den gesamten unpfändbaren Betrag ab. Man muss zusätzlich noch einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, da auch mit Bescheinigung die Bank alle Beträge über 1.560,51 € kappen wird, selbst wenn sie gemäß Pfändungsrecht unpfändbar sein sollten. Bei dem Einkommen von 1.600 € würde ohne Antrag monatlich ein Betrag von ca. 20 € zusätzlich vom unpfändbaren Einkommen verloren gehen, wenn man den Antrag nicht stellt. Das kann aber auch schnell sehr viel mehr sein, wenn der Arbeitgeber höhere Beträge überweist, zum Beispiel im Falle des Urlaubsgelds. Es ist also wichtig, zu wissen, dass sich die Durchsetzung des unpfändbaren Einkommens auf dem Konto nicht automatisch ergibt.

  24. Vielen Dank für Ihre aufschlussreiche Antwort. Ich denke ebenfalls dass meine Frau als Unterhaltsberechtigte gezählt hat. ich habe im Mai geheiratet und im Juni wurde nichts mehr gepfändet. Muss ich den pfändbaren Anteil rückwirkend zahlen? Oder kann erst nach Antragstellung des Treuhänders und dessen Zustimmung durch das Gericht wieder gepfändet werden? Nicht dass ich nachträglich einen Haufen Nachzahlungen habe. Das würde ich sehr gerne vermeiden. Da gebe ich lieber freiwillig ab sofort wieder was ab.


    ANTWORT: Wichtig ist, dass Sie dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zeitig genug die Verehelichung mitgeteilt haben, damit er überhaupt weiß, dass er einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO prüfen muss. Wenn Sie das nicht getan haben, dann kann er Ihnen vorwerfen, dass Sie Ihrer Mitwirkung im Verfahren nicht Genüge getan haben. In dem Fall werden Sie die Zahlung nachträglich vornehmen müssen, da die fehlende Antragstellung des Treuhänders Ausfluss Ihrer mangelnden Mitwirkung gewesen wäre. Wenn Sie das aber ordnungsgemäß mitgeteilt haben und der TH den Antrag nicht gestellt hat, dann dürfte er auch keine Rückforderung stellen können (versuchen wird er es vermutlich trotzdem), denn die Notwendigkeit des Antrags besteht auch in einem Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren. Das Antragserfordernis gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bedeutet: Solange der Antrag nicht gestellt (und beschieden) ist, ist die Unterhaltspflicht zu beachten. Da verbietet sich, was in der Praxis immer wieder im Insolvenzverfahren versucht wird: den Antrag rückwirkend zu stellen. Die Besonderheit im Insolvenzverfahren (bzw. Restschuldbefreiungsverfahren) besteht nur in der o.g. Mitwirkungspflicht.

  25. Hallo, ich bin Alleinerziehend und seit April 2016 in der Verbraucherinsolvenz , habe ein Kind wo im Sept. 2017 Ihre Ausbildung beginnt. Ich verdiene 765€ Netto + Kindergeld 194€ + 315€ Wohngeld bis September 17 ! Ab September verdient meine Tochter ca. 700€ Netto aus ihrer Ausbildung. Wird das Gehalt von meiner Tochter mit zugezählt, da sie noch bei mir wohnt ? Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze bei mir ? Werde ich als Alleinverdiener zurück gestuft, sodass die Freigrenze von 1530€ auf 1150€ zurück gesetzt wird ? Ich wäre Ihnen sehr über Informationen dankbar. Wenn alles klappt, werde ich auch ab September etwas mehr verdienen, sodass ich vielleicht 1100€ Nettolohn habe. Was wird dann gepfändet ? Vielen lieben Dank für die Informationen !!! Mit freundlichen Grüßen

    ANTWORT: Das Gehalt/ Einkommen Ihrer Tochter spielt nur für die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht eine Rolle. Sie wissen ja sicher, dass der Pfändungsfreibetrag steigt, wenn man Unterhaltspflichten hat. Hat nun die Person, für die man eine Unterhaltspflicht hat (also Ihre Tochter), hinreichend eigenes Einkommen, kann der Gläubiger (im Insolvenzverfahren: der Insolvenzverwalter) den Antrag stellen, die Unterhaltspflicht bei der Berechnung nicht mehr (oder nur noch teilweise) zu berücksichtigen (§ 850c Abs. 4 ZPO). Bei Ihnen spielt das keine Rolle, weil Ihr Einkommen (selbst wenn man das Wohngeld dazu rechnet, Kindergeld ist ja immer pfändungsfrei), unter dem untersten Freibetrag liegt, den man auch ohne Unterhaltspflicht hat. Aber, Sie müssen dem IV über diese Änderung in jedem Fall Mitteilung machen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert