Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
1.670,001.679,99237,8900000
1.680,001.689,99244,8900000
1.690,001.699,99251,8900000
1.700,001.709,99258,8900000
1.710,001.719,99265,8900000
1.720,001.729,99272,8900000
1.730,001.739,99279,8900000
1.740,001.749,99286,8900000
1.750,001.759,99293,8900000
1.760,001.769,99300,8900000
1.770,001.779,99307,8900000
1.780,001.789,99314,8900000
1.790,001.799,99321,8900000
1.800,001.809,99328,8900000
1.810,001.819,99335,8900000
1.820,001.829,99342,8900000
1.830,001.839,99349,8900000
1.840,001.849,99356,894,610000
1.850,001.859,99363,899,610000
1.860,001.869,99370,8914,610000
1.870,001.879,99377,8919,610000
1.880,001.889,99384,8924,610000
1.890,001.899,99391,8929,610000
1.900,001.909,99398,8934,610000
1.910,001.919,99405,8939,610000
1.920,001.929,99412,8944,610000
1.930,001.939,99419,8949,610000
1.940,001.949,99426,8954,610000
1.950,001.959,99433,8959,610000
1.960,001.969,99440,8964,610000
1.970,001.979,99447,8969,610000
1.980,001.989,99454,8974,610000
1.990,001.999,99461,8979,610000
2.000,002.009,99468,8984,610000
2.010,002.019,99475,8989,610000
2.020,002.029,99482,8994,610000
2.030,002.039,99489,8999,610000
2.040,002.049,99496,89104,610000
2.050,002.059,99503,89109,610000
2.060,002.069,99510,89114,610000
2.070,002.079,99517,89119,610000
2.080,002.089,99524,89124,610000
2.090,002.099,99531,89129,610000
2.100,002.109,99538,89134,610000
2.110,002.119,99545,89139,610,13000
2.120,002.129,99552,89144,614,13000
2.130,002.139,99559,89149,618,13000
2.140,002.149,99566,89154,6112,13000
2.150,002.159,99573,89159,6116,13000
2.160,002.169,99580,89164,6120,13000
2.170,002.179,99587,89169,6124,13000
2.180,002.189,99594,89174,6128,13000
2.190,002.199,99601,89179,6132,13000
2.200,002.209,99608,89184,6136,13000
2.210,002.219,99615,89189,6140,13000
2.220,002.229,99622,89194,6144,13000
2.230,002.239,99629,89199,6148,13000
2.240,002.249,99636,89204,6152,13000
2.250,002.259,99643,89209,6156,13000
2.260,002.269,99650,89214,6160,13000
2.270,002.279,99657,89219,6164,13000
2.280,002.289,99664,89224,6168,13000
2.290,002.299,99671,89229,6172,13000
2.300,002.309,99678,89234,6176,13000
2.310,002.319,99685,89239,6180,13000
2.320,002.329,99692,89244,6184,13000
2.330,002.339,99699,89249,6188,13000
2.340,002.349,99706,89254,6192,13000
2.350,002.359,99713,89259,6196,13000
2.360,002.369,99720,89264,61100,13000
2.370,002.379,99727,89269,61104,13000
2.380,002.389,99734,89274,61108,13000
2.390,002.399,99741,89279,61112,130,4300
2.400,002.409,99748,89284,61116,133,4300
2.410,002.419,99755,89289,61120,136,4300
2.420,002.429,99762,89294,61124,139,4300
2.430,002.439,99769,89299,61128,1312,4300
2.440,002.449,99776,89304,61132,1315,4300
2.450,002.459,99783,89309,61136,1318,4300
2.460,002.469,99790,89314,61140,1321,4300
2.470,002.479,99797,89319,61144,1324,4300
2.480,002.489,99804,89324,61148,1327,4300
2.490,002.499,99811,89329,61152,1330,4300
2.500,002.509,99818,89334,61156,1333,4300
2.510,002.519,99825,89339,61160,1336,4300
2.520,002.529,99832,89344,61164,1339,4300
2.530,002.539,99839,89349,61168,1342,4300
2.540,002.549,99846,89354,61172,1345,4300
2.550,002.559,99853,89359,61176,1348,4300
2.560,002.569,99860,89364,61180,1351,4300
2.570,002.579,99867,89369,61184,1354,4300
2.580,002.589,99874,89374,61188,1357,4300
2.590,002.599,99881,89379,61192,1360,4300
2.600,002.609,99888,89384,61196,1363,4300
2.610,002.619,99895,89389,61200,1366,4300
2.620,002.629,99902,89394,61204,1369,4300
2.630,002.639,99909,89399,61208,1372,4300
2.640,002.649,99916,89404,61212,1375,4300
2.650,002.659,99923,89409,61216,1378,4300
2.660,002.669,99930,89414,61220,1381,4300
2.670,002.679,99937,89419,61224,1384,430,50
2.680,002.689,99944,89424,61228,1387,432,50
2.690,002.699,99951,89429,61232,1390,434,50
2.700,002.709,99958,89434,61236,1393,436,50
2.710,002.719,99965,89439,61240,1396,438,50
2.720,002.729,99972,89444,61244,1399,4310,50
2.730,002.739,99979,89449,61248,13102,4312,50
2.740,002.749,99986,89454,61252,13105,4314,50
2.750,002.759,99993,89459,61256,13108,4316,50
2.760,002.769,991000,89464,61260,13111,4318,50
2.770,002.779,991007,89469,61264,13114,4320,50
2.780,002.789,991014,89474,61268,13117,4322,50
2.790,002.799,991021,89479,61272,13120,4324,50
2.800,002.809,991028,89484,61276,13123,4326,50
2.810,002.819,991035,89489,61280,13126,4328,50
2.820,002.829,991042,89494,61284,13129,4330,50
2.830,002.839,991049,89499,61288,13132,4332,50
2.840,002.849,991056,89504,61292,13135,4334,50
2.850,002.859,991063,89509,61296,13138,4336,50
2.860,002.869,991070,89514,61300,13141,4338,50
2.870,002.879,991077,89519,61304,13144,4340,50
2.880,002.889,991084,89524,61308,13147,4342,50
2.890,002.899,991091,89529,61312,13150,4344,50
2.900,002.909,991098,89534,61316,13153,4346,50
2.910,002.919,991105,89539,61320,13156,4348,50
2.920,002.929,991112,89544,61324,13159,4350,50
2.930,002.939,991119,89549,61328,13162,4352,50
2.940,002.949,991126,89554,61332,13165,4354,50
2.950,002.959,991133,89559,61336,13168,4356,50,36
2.960,002.969,991140,89564,61340,13171,4358,51,36
2.970,002.979,991147,89569,61344,13174,4360,52,36
2.980,002.989,991154,89574,61348,13177,4362,53,36
2.990,002.999,991161,89579,61352,13180,4364,54,36
3.000,003.009,991168,89584,61356,13183,4366,55,36
3.010,003.019,991175,89589,61360,13186,4368,56,36
3.020,003.029,991182,89594,61364,13189,4370,57,36
3.030,003.039,991189,89599,61368,13192,4372,58,36
3.040,003.049,991196,89604,61372,13195,4374,59,36
3.050,003.059,991203,89609,61376,13198,4376,510,36
3.060,003.069,991210,89614,61380,13201,4378,511,36
3.070,003.079,991217,89619,61384,13204,4380,512,36
3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
3.090,003.099,991231,89629,61392,13210,4384,514,36
3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
3.110,003.119,991245,89639,61400,13216,4388,516,36
3.120,003.129,991252,89644,61404,13219,4390,517,36
3.130,003.139,991259,89649,61408,13222,4392,518,36
3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
3.150,003.159,991273,89659,61416,13228,4396,520,36
3.160,003.169,991280,89664,61420,13231,4398,521,36
3.170,003.179,991287,89669,61424,13234,43100,522,36
3.180,003.189,991294,89674,61428,13237,43102,523,36
3.190,003.199,991301,89679,61432,13240,43104,524,36
3.200,003.209,991308,89684,61436,13243,43106,525,36
3.210,003.219,991315,89689,61440,13246,43108,526,36
3.220,003.229,991322,89694,61444,13249,43110,527,36
3.230,003.239,991329,89699,61448,13252,43112,528,36
3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

605 Comments

  1. Hallo, ich erhoffe mir auf diesem Weg Auskuft zu erhalten, den mir bis jetzt keiner geben konnte. Ich habe vor einiger Zeit für meine Mutter eine Pflegestufe beantragt, die sie auch mit Pflegestufe 2 bekommen hat. Sie bekommt dadurch 316 Euro Pflegegeld. Meine Frage nun, da sie eine Kontopfändung (P-Konto) laufen hat, werden diese 316 Euro auf den Pfändungsfreibetrag von z.Z. 1133 Euro angerechnet? Und wenn ja, kann man den Freibetrag vieleicht anheben, da sie das Geld wirklich braucht zur Pflege (Windeln, Nahrung usw.). Sie hat auch einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Ich bedanke mich schon mal im voraus für die Hilfe.


    ANTWORT: Der P-Konto-Schutz gewährt nur einen ganz abstrakten Grundfreibetrag. Dieser Grundfreibetrag berücksichtigt überhaupt nicht, ob unpfändbare Einkommen oder sonstige unpfändbare Gelder auf dem Konto eingehen. Das bedeutet, wenn der Grundfreibetrag (bei Ihnen 1.133 €) überschritten wird, behält die Bank stur alles darüber Hinausgehende ein. In einer solchen Situation muss man Maßnahmen ergreifen, damit man auf dem Konto den tatsächlichen unpfändbaren Betrag erhält. In Ihrem Falle müsste man durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle bzw. durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung dieses Freibetrages vornehmen, da erst dadurch abgesichert ist, dass das gesamte unpfändbare Einkommen auf dem Konto freigestellt wird (also nicht nur der pauschale Freibetrag des P-Kontos). In dem von Ihnen geschilderten Fall dürfte es da keine sehr großen Probleme geben, da das Pflegegeld ganz eindeutig kein pfändbares Einkommen darstellt und deshalb auch freigegeben werden muss. Aber das prüft wie gesagt nicht die Bank, sondern dies läuft nur durch eine Anweisung an die Bank mittels einer entsprechenden Bescheinigung bzw. einer Freigabe durch das Gericht.

  2. Hallo ich hab ne Frage kann ich das unterhalsvorschussgeld auf das konto von bekannten geh’n lassen das der bekannte es mir auszahlt ?


    ANTWORT: Unterhaltszahlungen, also auch Unterhaltsvorschuss, gelten als Einkommen der Person, für die sie gezahlt werden. Es ist also unproblematisch möglich, diese Gelder auf andere Konten zu transferieren, im Falle einer Pfändung ist es sogar in der Regel empfehlenswert, dies zu tun, da die Unterhaltszahlungen den P-Konto-Freibetrag der gepfändeten Person (in der Regel ein Elternteil) belastet und eine Möglichkeit der Freigabe nicht oder nur sehr sehr schwierig möglich ist.

  3. hallo! ich bin alleinerziehender papa einer 3 jährigen tochter, liege unter der pfändungsfreigrenze. jetzt habe ich eine steuerrückerstattung bekommen. kann diese komplet gepfändet werden, oder fliest das mit in mein einkommen? die schulden sind von der unterhaltsvorschussstelle, da meine tochter zu vor bei ihre mutter lebte


    ANTWORT: Die Rückzahlungen des Finanzamts stellen kein Einkommen im Sinne des § 850c ZPO dar, auch wenn die Beträge ursprünglich aus dem Einkommen stammen. Das bedeutet, dass für diese Rückzahlung grundsätzlich kein Pfändungsschutz gilt. Jedenfalls hat das mit der Pfändungstabelle nichts zu tun, da diese nur auf originäres Einkommen (Lohn bzw. Lohnersatzleistungen) anwendbar ist. Einen gewissen Schutz könnten Sie aber noch über das Konto haben. Sollte nicht direkt beim Finanzamt gepfändet worden sein, sondern nur das Konto, dann können Sie unter Umständen auf diesem Wege noch zu diesem Geld kommen, da der P-Konto-Schutz unabhängig davon ist, ob die Eingänge ursprünglich Einkommen oder sonstige Zahlungen waren.

  4. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bitte auch um Hilfe. Es geht um Unterhaltsschulden meines Mannes. 2 Uneheliche Kinder und 2 eheliche mit mir. Ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit von 2 Kindern, wobei das erste Elterngeld im Februar nächsten Jahres ausläuft. Wir sind aus dem ALG 2 Bezug durch Wohngeld und Kindergeldzuschlag raus. Nun soll sein Lohn gepfändet werden nach 850d. Er bekommt zwischen 1500-1700€ Netto (Leiharbeiter) Jetzt wäre meine Frage: da wir dementsprechend weniger hätten und nächstes Jahr 300€ Elterngeld wegfallen, kann man da einen Antrag stellen auf Stundung oder sonstiges? Ansonsten fallen wir nächstes Jahr wieder in ALG 2. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Wenn ein Gläubiger einen Antrag nach § 850d ZPO in Bezug auf Unterhaltsschulden stellt, wird innerhalb des Antragsverfahrens über die pfändbare Summe entschieden. D. h., wenn Ihr Mann der Meinung ist, dass ihm zu viel von seinem Lohn einbehalten wird, müsste er gegen diesen Antrag vorgehen und/ oder eine Neubestimmung der dort festgelegten pfändbaren Beträge beantragen. Anders läuft es pfändungstechnisch leider nicht. Bei § 850d ZPO ist es anders als bei der Pfändungstabelle (um die es hier in diesem Artikel auf dieser Seite geht), denn bei § 850d ZPO gilt ja die Pfändungstabelle gerade nicht. Allerdings ist es auch so, dass die Bezugnahme auf die tatsächliche finanzielle Situation des Schuldners immer ermöglicht, bei Verschlechterung der Situation eine Neuberechnung/ Neufestlegung zu beantragen.

  5. Hallo, bin auf diese bis jetzt sehr hilfreiche Seite gestossen. Hab da aber mal doch noch eine Frage bezogen auf doppelte Pfändung.

    Ich hab März diesen Jahres eine Privat Insolvenz, über Schuldnerberatung etc. Nun hab ich vor 1,5 Monaten einen neuen Beruf, wo ich ca 1800€ netto verdiene, je nach Schichtlage, bin Lohnsteuerklasse 1. Letzte Abrechnung hat mir die Firma halt das, was sie abziehen dürfen, auch abgezogen, was auch vollkommen ok ist. Sprich, hab knapp 1600€ netto auf mein P-Konto überwiesen bekommen. Könnte es also sein, das meine Insolvenzverwalterin auf das Konto zugreift und mir das im nachhinein pfändet? Oder sollte ich mich mit der in Verbindung setzen? Oder irgendwie nach §850c selbst irgendwie handeln? Liebe Grüße Sven H.


    ANTWORT: Vorwegnehmen möchte ich, dass ich mich doch immer wundere, warum einige Schuldnerberatungsstellen in solchen Fällen nicht hinreichend genug vor Insolvenzeröffnung darüber informieren, was bezüglich des Kontos nach Eröffnung der Insolvenz zu beachten ist. Die Eröffnung der Insolvenz wirkt auf das Konto wie eine Pfändung. Die Schutzmechanismen sind dabei dieselben, wie außerhalb der Insolvenz. D. h., wenn der Insolvenzverwalter den Teil des Lohnes bereits vom Arbeitgeber erhält (unechte Doppelpfändung), dann können (und sollten) Sie einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, mit dem (unbeziffert) alle Eingänge auf Ihrem Konto, die von diesem konkreten Arbeitgeber stammen, in voller Höhe freigegeben werden. Wie ein solcher Antrag gestellt wird, haben wir in folgendem Artikel:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

    dargestellt. Der Antrag ist nur leicht abzuwandeln, da Sie sich in der Insolvenz befinden. Diesen Antrag müssen Sie beim Insolvenzgericht einreichen. Bitte tun Sie dies recht schnell und stellen Sie in jedem Falle gleich auch den Antrag auf vorläufige Einstellung der Abführung (Näheres hierzu in o.g. Artikel), damit Ihnen schlussendlich nicht Geld verloren geht.

    Der Insolvenzverwalter pfändet das Konto nicht, das läuft automatisch.

  6. Hallo! Ich hoffe auf ihre Hilfe,da meine Bank nicht sehr auskunftsfreudig ist.Ich bin Berufskraftfahrer mit einem Bruttolohn von 1690€.Hinzu kommen Zuschläge für :Ausliegen, Nachtarbeit ,Wochende und Verpflegung usw.So komme ich auf einen Nettolohn von 1900 bis 2200 €.Meine Frau ist nicht erwerbstätig und unser 18 Jähriger Sohn in Ausbildung.Meine Pfändungsgrenze (P-Konto )liegt bei 1800€.Fetzt kommt die Jahresgratifikation von ca 500€ Kann ich irgendwie den Freibetrag erhöhen?Mit meinem Chef ist auch kein reden.Vielen Dank im Voraus


    ANTWORT: Sollte Ihr Lohn noch nicht gepfändet sein, also eine Pfändung lediglich auf dem Konto vorliegen, müssten Sie einen bezifferten Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, um den unpfändbaren Teil Ihres Lohnes vollständig zu sichern. Das Konto sichert immer nur einen gewissen Grundfreibetrag. Dieser ist steigerbar, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Das liegt ja bei Ihnen auch vor. Allerdings sichert man sich dadurch eben noch nicht den Freibetrag, der Ihnen nach dem Pfändungsrecht zusteht. Die Schwierigkeit in Ihrem Falle liegt darin, dass Sie (falls noch keine Pfändung des Lohns vorliegen sollte) einen bezifferten Antrag stellen müssten. Lesen Sie doch zur Problematik bitte einmal unseren Artikel:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  7. Mein Name ist Walter und habe folgende Fragen. Seit 01.06.17 wird von meinem Sohn(20) aufgrund Unterhaltsrückstände mein Lohn gepfändet. Meine Tochter(17) erhält ihren Unterhalt. Seit 20.10 bin ich wieder verheiratet. Wie verhält es sich jetzt mit meinem Pfändungsfreibetrag von derzeit 1353€,abzüglich 210€ Unterhalt für meine Tochter. Wer ist erste Unterhaltspflichtige Person? Meine Frau erhält 588€ Rente,wovon sie noch 188€ Krankenversicherung zusätzlich zahlen muß. In Erwartung Ihrer Antwort Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Es tut mir wirklich sehr leid, aber diese Frage ist leider in diesem Rahmen hier nicht beantwortbar. Der Grund ist einfach der, dass für die Frage, was im Rahmen von Unterhaltsschulden pfändbar ist, die Pfändungstabelle nicht anwendbar ist (sondern § 850d ZPO). D. h., hier gibt es immer jemanden, der aufgrund der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall entscheiden muss, welchen Abführbetrag man dem Schuldner zumuten kann. Eine solche Prüfung findet in der Regel beim Gericht statt, bei dem der Unterhaltsberechtigte oder die Unterhaltsstelle einen Antrag auf Pfändung stellt. Es gibt zwar auch hier Tabellen (Düsseldorfer Tabelle), an der man sich orientiert, aber es gibt keine derart festgeschriebene Tabelle wie die hier gemäß § 850c ZPO.

  8. Hallo, ich hab folgendes Problem: Ich bin derzeit in Elternzeit mit einem Einkommen von 300€ Elterngeld und 384€ Kindergeld (2 leibliche Kinder). Heute bemerkte ich eine Kontopfändung von 370€ auf meinem Konto, ohne Ankündigung. Jetzt stellt sich für mich die Frage, darf die Bank auch ein Konto, das kein P-Konto ist, ohne weiteres pfänden, wenn es klar ist, dass der Kontoinhaber über so wenig Einkommen verfügt? Und kann ich mein Konto jetzt noch umwandeln lassen und die 370€ zurückfordern? Ich werde den Kindern sonst keine Nahrung oder sonstiges kaufen können…


    ANTWORT: Sie müssen sehen, dass das P-Konto in einer besonderen Beziehung zum Pfändungsfreibetrag gem. § 850c ZPO steht, weil das P-Konto nur einen Mindestschutz garantiert. Konten können grundsätzlich immer gepfändet werden, hier erfolgt nicht etwa vorher eine Prüfung, welche Art von Einkommen auf das entsprechende Konto gehen. Der Schutz der Gelder auf dem Konto muss immer vom Kontoinhaber aus initialisiert werden. Sie müssen jetzt zunächst Ihre Bank auffordern, auf Ihrem Konto den P-Konto-Schutz zu aktivieren. Dann wird das, was Sie hier vortragen, sofort auch erfüllt werden; Sie werden also einen unpfändbaren Grundfreibetrag zur Verfügung haben. Die Aktivierung des Schutzbetrags geht relativ schnell, muss aber spätestens am 4. Tag nach der Aufforderung durch die Bank realisiert worden sein. Dann gilt dieser Schutz auch rückwirkend, sodass Sie auf die Beträge auf Ihrem Konto wieder zugreifen können. Da Sie 2 Kinder haben, können Sie diesen Grundfreibetrag durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle erheblich erhöhen lassen. Aber schon der einfache Grundfreibetrag dürfte zur Sicherung der von Ihnen benannten Eingänge ausreichend sein. Erst dann, wenn dieser Schutz nicht mehr ausreicht, um alle Eingänge auf dem Konto zu sichern, kann es nötig sein, Freigabeanträge beim Vollstreckungsgericht zu stellen.

  9. Hallo, mein Name ist Marcel und ich bin verheiratet und habe ein Stiefkind und ein leibliches Kind. Zur Zeit bin ich in der Ausbildung und werde demnächst auslernen. Danach werde ich ca 1600€ netto und ca 400€ Schicht-Zulage bekommen. Wieviel Personen werden dann berücksichtigt und wieviel wird gepfändet?


    ANTWORT: Zunächst einmal werden 2 Unterhaltspflichten berücksichtigt (die Ehefrau und das leibliche Kind). Das Stiefkind wird nur berücksichtigt, wenn es von Ihnen adoptiert worden ist. Anderenfalls kann man lediglich einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850f ZPO stellen. Die Berücksichtigung der Ehefrau könnte gegebenenfalls durch einen speziellen Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise beseitigt werden, wenn diese ein hinreichend eigenes Einkommen hat. Das geschieht aber nur, wenn vom pfändenden Gläubiger ein entsprechender Antrag (gem. § 850c Abs. 4 ZPO) beim Vollstreckungsgericht gestellt wird und ein Beschluss diesbezüglich ergeht. Ob die Schichtzulage gem. § 850a Ziff. 3 ZPO gänzlich pfändungsfrei ist, wird Ihr Arbeitgeber prüfen. Es gab in der Vergangenheit einige Gerichte, die dies als Erschwerniszulage eingeordnet und gemäß § 850a ZPO pfändungsfrei gestellt haben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9. 1. 2015 – 3 Sa 1335/14 und – zum Beispiel – LG Kaiserslautern, Beschl. v. 04.03.2016 – 4 T 31/1, siehe aber BAG , Urteil vom 23.08.2017 – 10 AZR 859/16). Davon hängt dann natürlich auch ab, wie viel im Einzelfall pfändbar ist. Solange die beiden Unterhaltspflichten voll berücksichtigt werden, ist bei 1.600 € nichts pfändbar, bei 2.000 € (also im schlimmsten Fall, dass die Schichtzulage nicht iSv. § 850a ZPO berücksichtigt werden) wären es 80,70 €. Sollte die Ehefrau aufgrund eines speziellen Antrag des Gläubigers nicht mehr berücksichtigt werden, sieht es natürlich anders aus.

  10. Ich habe folgende Frage Finanzamt hat Konto gepfändet muss die Bank die Pfändungstabelle berücksichtigen habe 2300 netto bin verheiratet Ehefrau Rentner 700,0euro was muss die Bank auszahlen

    ANTWORT:
    Ich hoffe, dass Sie Ihr Konto als P-Konto führen. Der Pfändungsschutz ist beim Finanzamt nicht anders als bei einer sonstigen Pfändung. Allerdings wird – wie immer – auf dem Konto nicht automatisch die Pfändungstabelle berücksichtigt. Sie müssen also zunächst Ihre Bank auffordern, Ihr Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen, dann erhalten Sie den Basisschutz auf dem Konto. Weiter müssen Sie sehen, dass Sie eine Bescheinigung für die Unterhaltspflicht(en) bekommen, damit dieser Freibetrag erhöht wird und zuletzt müssen Sie, falls dieser Freibetrag nicht genügt, noch einen Antrag beim Finanzamt gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen, damit Ihnen der volle unpfändbare Betrag gemäß der obigen Tabelle gewährt wird. Bitte schauen Sie sich doch mal auf unseren Seiten um, wir haben hierzu spezielle Artikel.

  11. Guten Tag mein Name ist malte

    Ich habe da eine Frage ich bin in der Insolvenz und befinde mich jetzt in Wohlverhaltensphase ! Ich habe jetzt leztes Jahr Oeg beantragt das ich vor 9 Jahren vergewaltigt wurde meine Frage ist das Geld Pfändbar ? Mein Berater meintes er braucht die Unterlagen aber da ich die noch nicht habe kann ich ihn die auch nicht geben leider ! Mache mir da Gedanken weil das paar tausend Euro sein Könnte ! Sorry für meine Rechtschreibung würde mich freuen auf ne Antwort Mit freundlichen Grüßen malte .


    ANTWORT: Für laufende Geldleistungen ist das zumindest für die nach StrRehaG zu beurteilenden Fälle ausdrücklich geregelt in § 17a Abs. 5 StrRehaG. Beim Opferentschädigungsgesetz wird die Pfändbarkeit über § 54 SGB I bestimmt, wobei in Ihrem Falle (da es sich wohl um eine Einmalzahlung handelt) Absatz 2 relevant ist. Demnach ist eine Pfändung nur zulässig, soweit es der Billigkeit entspricht. Das heißt, dass im Streitfall eine gerichtliche Abwägung erfolgen muss. Dabei spielt auch die Schwere der Straftat eine Rolle. Vielleicht sollten Sie Ihrem Berater zunächst mal die Kopie des Antrags, den Sie gestellt haben, übergeben und die Hintergründe des Falls darlegen, damit er sich auf diese Weise ein Bild machen kann. So generell lässt sich das leider nicht beantworten. Sofern mit dieser Zahlung die Folgeschäden abgedeckt werden sollen, sieht die Sache recht gut aus; hier gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 22.05.2014, Azn. IX ZB 72/12) aus dem sich allgemeine und von den Untergerichten zu beachtende Grundsätze ergeben. In diese Richtung geht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2011 (Urteil, Azn. IX ZR 180/10). Dort heißt es: “Die Insolvenzgläubiger haben allein dadurch, dass der Schuldner in seinen Menschenrechten verletzt wurde, weder materielle noch immaterielle Einbußen erlitten, die ausgeglichen werden sollten. Die Auszahlung des zuerkannten Betrages an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern.” Man kann das zwar leider nicht 1:1 anwenden, da dies auf der Grundlage einer spezifischen Rechtslage und Fallgestaltung entschieden wurde, aber es ergibt sich daraus schon Argumentationsmaterial, da man die Sachlage vergleichen kann.

    Sollte es sich entgegen des 1. Eindrucks doch um eine monatliche Zahlungen handeln (gegebenenfalls rückwirkend), ist die Sache einfacher, diese Zahlungen sind in der Regel unpfändbar.

    Bitte beachten Sie: Meine Ausführungen hierzu sind nur eine sehr allgemeine Darlegung. Sie werden dieses Problem auf diese Weise nicht lösen können, weil hier tatsächlich und ganz konkret eine Prüfung erfolgen muss. D. h., dass Ihr Berater sich um diese Sache noch konkreter kümmern muss und es je nach Sachverhalt auch sein kann, dass der Fall in Wirklichkeit etwas anders liegt als ich hier angenommen habe. Betrachten Sie es also wirklich nur als sehr grobe und unverbindliche Einschätzung. Alle Antworten hier stellen keine Rechtsberatung dar!

  12. Hallo ich hab folgende Frage. Ich beziehe ALG2 und habe diesen Monat eine Nachzahlung von 779 Euro bekommen heute habe ich gemerkt das ich den selben Betrag wieder auf mein Konto gutgeschrieben würde. Da aber das alles über der Grenze liegt nun folgende Frage komm ich an das restliche Geld ran da bei diesem Geld auch meine Miete mit drin ist oder wie sieht es aus Lg


    ANTWORT:Soweit Sie durch die Eingänge in diesem Monat ihren Freibetrag überschritten haben, wird Ihnen der übersteigende Betrag im nachfolgenden Monat ausgezahlt. Bitte lesen Sie dazu hier:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/#16

  13. Danke für ihre Antwort. Also die Tochter ist die Tochter meiner Frau und bekommt auch Unterhalt von ihrem Leiblichen Vater. Also zählt dies ja nicht dazu wenn ich das Richtig verstanden habe. Aber gibt es da möglichkeiten ?? Wie sieht es den aus wenn meine Frau arbeitet also wenn sie z.b 800€ dazu verdienen würde ? Ich möchte auch gerne ein Privatinsolvent machen nur bin ich was das betrifft noch wirklich nicht schlau geworden wie ich das in gang bringe usw. Vielen dank nochmals für die Antwort


    ANTWORT: In diesem Falle haben Sie gegenüber dem Kind keine direkte Unterhaltspflicht, weshalb die Berücksichtigung über die Pfändungstabelle jedenfalls unmittelbar nicht möglich ist. Das setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus. Diese besteht dann nur bezüglich Ihrer Frau aufgrund der Ehe. Ihre Frau kann so lange berücksichtigt werden, bis ein Gläubiger einen Antrag stellt, diese wegen ihres eigenen Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Dies geschieht immer erst durch eine entsprechende Antragstellung und Entscheidung des Gerichts. In einem Insolvenzverfahren können Sie relativ sicher sein, dass der Insolvenzverwalter diesen Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO stellen wird. Grundsätzlich reicht ein Einkommen von 800 € aus, um die Ehefrau heraus zu rechnen, man kann aber dann auch die besondere Situation geltend machen, das Gericht entscheidet hier immer im Einzelfall. Außerhalb der Insolvenz ist es schon seltener der Fall, dass Gläubiger diesen Antrag stellen, und solange das nicht geschieht, ist die Ehefrau in jedem Fall als Unterhaltsverpflichtung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.

    Da Sie für die Ingangsetzung der Verbraucherinsolvenz ohnehin mit einer Schuldnerberatung in Kontakt treten müssen, empfehle ich Ihnen dringend, zunächst die Beratungsmöglichkeiten diesbezüglich wahrzunehmen, denn natürlich sind all diese Fragen auch Teil der Schuldnerberatung (sollten es jedenfalls sein). Zur Ergänzung möchte ich aber noch anfügen, dass eine Berücksichtigung des Kindes dennoch möglich ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Mehraufwendungen. In einem solchen Fall kann man Anträge gemäß § 850f ZPO stellen. Auch dort entscheidet das Gericht im Einzelfall. Wenn also das Einkommen der Mutter und die Unterhaltsleistungen nicht ausreichen um den Gesamtaufwand zu regulieren, besteht doch gute Aussicht darauf, Ihren Pfändungsfreibetrag erhöhen zu lassen. Diese Art von Erhöhung tritt aber dann nicht aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung ein, sondern wegen des Bestehens einer außergewöhnlichen Mehrbelastung.

  14. Hallo, ich habe diese Seite gefunden da ich selber Schulden habe und auch ein P-Konto besitze. Da ich eine ganze zeit arbeitslos war und nun wider Arbeite wird das thema Schulden und Pfändung wider wichtig für mich und da komme ich auch schon zu meinen Fragen. Es heißt ja in der Pfändungstabelle das man für unterhaltspflichtige personen weniger gepfändet wird wie sieht das ganze den aus wenn man nun verheiratet ist und eine 17 Jährige Tochter hat die aber nicht von einem selbst ist also meine Stieftochter zählt dies auch dazu ?? Und wie ist es bei meiner Frau für diese wäre ich doch auch unterhaltspflichtig oder ist das falsch ?? Mein Monatlicher lohn beläuft sich auf ca 1800€ Netto bei Lohnsteuerklasse 3 mit 0,5 freibetrag. Es wäre nett wenn sie mir dazu ein paar infos geben könnten wo ich in der Pfändungstabelle stehe. Vielen dank schonmal


    ANTWORT: Ehefrau und Kinder (auch rechtlich angenommene) zählen automatiosch als Unterhaltspflicht. Das ändert sich erst, wenn eine Unterhaltspflicht wegfällt (z.B. Ausbildungsabschluss des Kindes) oder der Gläubiger einen Antrag stellt, die Unterhaltspflicht herauszurechnen, weil durch diese ein hinreichend eigenes Einkommen erzielt wird. Der pfändbare Betrag bei zwei zu berücksichtigenden Personen ist bei 1.800 Euro netto gerade mal 0,70 Euro. Allerdings gilt das nur, wenn es sich bei der Stieftochter wirklich rechtlich um Ihre angenommene Tochter handelt. Ist es lediglich die Tochter Ihrer Frau, geht die Berücksichtigung des Kindes nicht automatisch.

  15. Sehr geehrte Damen und Herren, wie werden steuerfreie Zuschläge (Verplegungsmehraufwand, Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag) behandelt?


    ANTWORT: Man (in der Regel der Arbeitgeber) prüft nach Rechtslage (Grundlage ist hier v.a. § 850a ZPO), was davon unpfändbar ist und zieht dementsprechend diese unpfändbaren Anteile vom Einkommen ab. Erst der sich daraus ergebende bereinigte Betrag dient dann als Grundlage für die Ablesung in der Pfändungstabelle. Mehraufwandsentschädigungen sind schon nach dem Text des § 850a ZPO unpfändbar, bei sonstigen Zuschlägen kommt es teilweise auf die Rechtsprechung an.

  16. Hallo, ich möchte eine Privatinsolvenz anmelden, habe aber ein wenig Angst vor den Folgen in meinem Umfeld. Ich habe gelesen, dass z.B. der Vermieter informiert wird, sofern eine Kaution gezahlt wurde. Bei mir ist es so, dass ich seit Anfang des Jahres keinerlei Konten mehr führe. Ich habe zwar einen Mietvertrag, jedoch werden sämtliche Kosten (auch Mietkaution) von meinem Vater und über sein Konto abgewickelt, da er derzeit für mich und meine Kinder aufkommt, denn ich bin arbeitsunfähig. Wird mein Vermieter davon erfahren, wenn ich Insolvenz anmelde?


    ANTWORT: Ist leider nicht so ganz Thema des Artikels, aber ich möchte doch kurz darauf antworten. Sofern Sie den Mietvertrag abgeschlossen haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Insolvenzverwalter dort seine Rechte geltend machen wird. Es geht zum einen um die Rückzahlung der Mietkaution bei Auszug und natürlich auch um die Rückzahlung von Betriebskosten über die Dauer der Insolvenz. Es wäre denkbar, dass Sie mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren können, sich dort nicht zu melden. Das hängt aber vom Insolvenzverwalter ab, ob er sich darauf einlässt. Gerade bei masselosen Verfahren scheuen die Insolvenzverwalter Mehrbelastungen und versuchen das Verfahren sehr automatisiert durchzuführen, weshalb dann auf solche Wünsche nicht sehr oft eingegangen wird. Aber versuchen könnten Sie es und es ist auch nicht ausgeschlossen. Mein Rat allerdings ist, notfalls diese Kröte zu schlucken, falls es gar nicht anders geht, denn das ist der einzige Weg, der Sie zur Schuldenfreiheit bringen wird, wenn Sie keine Mittel für eine anderweitige Lösung zur Verfügung haben.

  17. Hallo, folgend meine Frage… Ich bin seit einiger Zeit in der Wohlverhaltensphase einer Insolvenz. Seit 12/2016 bin ich wieder erwerbstätig und habe die Gehaltsabrechnungen monatlich dem mich betreuenden Insozlvenzbüro zukommen lassen. Diese haben mir dann jeden Monat mitgeteilt, welchen Pfändungsbetrag ich, bezogen auf die Gehaltsabrechnung auf ihr Konto zu überweisen habe.Ich bin verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Diesen Monat 10/2017 ist der letzte Pfändungsbetrag fällig, dann bin ich mit der Wohlverhaltesphase durch. Nun habe ich vom Insolvenzverwalter Post bekommen, in dem er mir mitteilt, dass meine Frau nicht als Unterhaltspflichtig eingestuft werden kann, da sie ein über eigenes Einkommen von mehr als € 580,- verfügt, was dem Insolvenzbüro aber schon immer bekannt ist. Nun soll ich ca. € 1300,- nachzahlen, seiner Meinung nach wird sich dieses aber nicht negativ auf die Wohlverhaltensphase auswirken.

    Ein Gerichtsbeschluss nach § 850c ZPO, dem zu entnehmen ist, dass meine Frau nicht als Unterhaltspflichtig eingestuft wird, liegt mir nicht vor, ebenso erfolgte diesbezüglich auch keine Anfrage seitens des Gerichtes an mich.

    Wie sieht hier nun die rechtliche Lage aus?


    ANTWORT: Ehrlich gestanden würde mich Ihr Bericht sehr erschrecken, wenn ich nicht bei der Betreuung von Verfahren ebenfalls schon solche Fälle erlebt hätte. Um es kurz zu sagen, es ist sagenhaft, wie schlampig hier Ihre Insolvenzverwaltung gearbeitet hat. Zunächst einmal hat der Insolvenzverwalter überhaupt kein Anspruch auf Zahlung dieser Beträge, bevor er nicht bei Gericht einen Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO gestellt hat. Wie Sie schreiben, ist das ja noch gar nicht geschehen. Selbst wenn er das tut: er kann diese Beträge rückwirkend nicht mehr erhalten, da ein solcher Antrag natürlich nur für Einkommen gelten kann, das noch nicht ausgezahlt worden ist. In der Insolvenz ergibt sich hier häufig ein anderes Problem, nämlich, dass der Schuldner nicht rechtzeitig die Einkommensveränderung beim Ehepartner mitgeteilt hat, sodass der Insolvenzverwalter (oder Treuhänder in der Wohlverhaltensphase) nicht rechtzeitig diesen Antrag stellen konnte. Das betrifft dann die Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren, die zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Aus diesem Grunde ist es dem Insolvenzverwalter häufig möglich, diese Beträge noch unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkungspflicht rückwirkend zu erhalten.

    Bei Ihnen aber ist es anders. Denn Sie schreiben ja, dass der Insolvenzverwalter über diese Situation hinreichend informiert war. D. h., der Insolvenzverwalter wird einen solchen Antrag zunächst stellen müssen und wird nicht erreichen können, dass diese Beträge rückwirkend noch geleistet werden. Auch wenn ich weiß, dass viele Gerichte hier fehlerhaft entscheiden, ist § 850c Abs. 4 ZPO konstitutiv. Solange keine Entscheidung des Gerichts aufgrund eines solchen Antrags besteht, gibt es keine Grundlage für die Wegrechnung der Unterhaltspflicht aufgrund eigenen Einkommens dieser Person.

  18. Hallo, ich bin in Privatinsolvenz, ab nächsten Monat fällt die Unterhaltspflicht weg, so dass ich 1012€ abzuführen habe. Die laufenden Kosten betragen im Monat 1086€, so dass 490 € zum Leben bleiben. Auch habe ich eine Selbstbeteiligung von 180 €, bei der KV. Kann ich einen Erhöhungsantrag stellen oder sind 490€ zumutbar.


    ANTWORT: Ihre Frage betrifft eine Grundfrage im Verständnis der Gewährung von pfändungsfreien Beträgen aus Einkommen. Durch die Tabelle besteht eine Rechtssicherheit dahingehend, wie hoch dieser Freibetrag ohne weitere Nachweise des tatsächlichen Bedarfs ist. Diese Freibeträge sind nicht am sozial unteren Bedarf bemessen, lassen also auch Spielraum für die Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards. Sobald aber diese Beträge gleichwohl nicht genügen, gibt es nur 2 Lösungen: entweder muss man selbst dafür sorgen, dass man seine Ausgaben entsprechend reduziert. Sollte dies nachweislich nicht möglich sein, besteht die 2. Lösung darin, einen erheblichen Mehrbedarf geltend zu machen. Dann kann man einen Antrag bei Gericht (da Sie in Insolvenz sind, wäre dies das Insolvenzgericht) zur Gewährung eines höheren Freibetrags gemäß § 850f ZPO stellen. Das sind zum Beispiel Fälle von erhöhten Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstelle (sofern eine einfache Strecke über 30 km liegt), denkbar wäre auch der Fall, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit Personen besteht, für die man nicht unterhaltsverpflichtet ist, für die aber gleichwohl Leistung erbracht werden müssen. Rein theoretisch denkbar wäre wohl auch der Fall, dass man eine relativ hohe Miete nicht senken kann usw. Das sind aber dann immer alles Fälle, bei denen das Gericht im Einzelfall entscheidet und einen höheren pfändbaren Betrag anordnen kann. Das liegt im Ermessen des Gerichts. Vielleicht noch eines: Die gesetzlich vorgeschriebene Abführung für die Krankenversicherung wird bei der Pfändbarkeit berücksichtigt gemäß § 850e Ziff. 1 ZPO. Falls das noch nicht geschehen ist, sollten Sie sich hierum in jedem Falle kümmern, da diese Aufwendungen vom Auszahlungsnetto abgezogen werden müssen, bevor der pfändbare Teil des Einkommens feststellbar ist.

  19. Zu Tarek. Einkommen Ehefrau: Nach meiner Auffassung scheidet die Ehefrau als brücksichtigungsfähige Person aus, da ihr Einkommen nach Hartz IV größer ist als die zu zahlende Leistung für den Ehegatten. Für Tarek: Soweit Ihnen Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte entstehen, würde ich diese bei Gericht anzeigen, damit diese Berücksichtigung finden und den Pfändungsfreibetrag erhöhen.


    ANTWORT: Vielen Dank für die Ergänzung, allerdings steht in meiner Antwort ja auch nichts anderes. Wichtig ist nur zu wissen, dass die Ehefrau nicht automatisch als berücksichtigungsfähige Person herausfällt, hierzu gehört noch ein Antrag (im Falle von Tarek muss diesen Antrag sein Insolvenzverwalter stellen und wird das mit Sicherheit auch tun). Was die Bemerkung wegen der Fahrten zur Arbeitsstätte betrifft: Es ist natürlich möglich, hier einen Antrag gemäß § 850f ZPO zu stellen und den unpfändbaren Betrag zu erhöhen. Regelmäßig erforderlich ist hiefür, dass die einfache Fahrtstrecke zur Arbeit größer ist als 30 km, und es werden dann auch nur die Strecken berücksichtigt, die die 30 km übersteigen. Allerdings sehe ich nicht, dass Tarek in irgendeiner Weise davon etwas erwähnt hätte, dass er außergewöhnlich weite Fahrten zur Arbeit hat.

  20. Hallo, wie verhält es sich eigentlich bei zusätzlichen Einkünften aus einem Nebengewerbe, die auf ein Firmenkonto fließen (dementsprechend kein P-Konto) ? Kann man diese auch schützen, bzw. zählen diese mit zur Errechnung des Freibetrages ? Es handelt sich dabei um monatlich feste Beträge aus Wartungsverträgen.


    ANTWORT: Ich muss Ihnen leider sagen, dass ich die Frage nur beantworten kann, wenn ich genau weiß, wem das Konto gehört, auf das diese Beträge fließen. Wenn es Ihr Konto ist, dann haben Sie im Falle einer Kontopfändung eine Schutzmöglichkeit grundsätzlich nur über das P-Konto. Sollte das aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, bleibt Ihnen nur noch, einen gerichtlichen Antrag stellen, d. h., automatisch ergibt sich hier in keinem Fall ein Pfändungsschutz. Sollte es sich um ein Fremdkonto handeln, so ist das Konto selbst ohnehin nicht pfändbar. Genauer könnte ich darüber nur Auskunft geben, wenn ich die genauen Hintergründe des Geldflusses kennen würde. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Tabelle grundsätzlich erst einmal (nur) für reguläres Einkommen gilt. Für das P-Konto spielt es regelmäßig zwar keine Rolle, aber für die Pfändung von Einkommen von Selbstständigen ist die Anwendung der Pfändungstabelle nur mittelbar möglich, nämlich über § 850i ZPO. Sie sehen also, es ist nicht so einfach, das pauschal zu beantworten. Generell ist es allerdings so, dass Ihnen über § 850i ZPO letztlich der Pfändungsfreibetrag genau in der Weise sichergestellt werden soll, wie er nach § 850c ZPO vorgesehen ist. Es ist nur etwas schwieriger, das praktisch durchzusetzen.

  21. Hallo……..ich habe seid ca. 1,5 Jahren eine Lohnpfändung. es wurde mir damals ein Gerichtsbeschluss geschickt das mir etwas über 900 Euro von meinen ca.2000 Euro netto bleiben. habe da ein Jahr etwa ordentlich was abtreten dürfen, mein Chef hat sich dann aber mit meinem Gläubiger geeinigt und ich habe für meine Restschulden eine abtretungserklärung unterschrieben so das mein Chef monatlich 150 Euro zahlen muss bis alles bezahlt ist. Nun bin ich aber krank geworden und ich beziehe nun Krankengeld ca.1200 Euro, demzufolge zahlt mein Chef da ja nichts ein und nun hab ich wieder ein Gerichtsbeschluss bekommen und mir wird mein Krankengeld gepfändet und mir bleiben da noch knapp 750 Euro .ist das so rechtens?ich muss für ein Kind Unterhalt zahlen ca.200 Euro +Miete+Strom usw. ….wie soll das gehen ?ind dann kommt mein Kind aller zwei Wochen für 3 Tage zu mir was ich verköstigen muss ….keine Ahnung wie das gehen soll …..bin grad schon beschissen drann mit meiner Krankheit,das ich nicht arbeiten kann .nun wird man noch richtig fertig gemacht und pfändet die paar Euro Krankengeld ,und da soll man wieder gesund werden wenn man nur so ein Ärger hat…….mfg


    ANTWORT: Ich muss Ihnen leider sagen, dass Ihre Frage mit der Pfändungstabelle überhaupt nichts zu tun hat. Der Umstand, dass Ihnen bei der Pfändung damals wie auch jetzt weniger belassen wird, als die Tabelle vorsieht, ist nur damit erklärbar, dass es sich nicht um eine reguläre Pfändung handeln kann. Das bedeutet, dass es sich entweder um eine Pfändung wegen deliktischer Forderungen (§ 850f Abs. 2 ZPO) oder wegen Unterhaltsschulden (§ 850d ZPO) handeln dürfte. Und für beide Fälle ist die Anwendung der Pfändungstabelle ausgeschlossen. Hier wird gerichtlich festgelegt, welcher Betrag Ihnen zu belassen ist. Natürlich haben Sie die Möglichkeit, das Ermessen des Gerichts über diese Frage zu beeinflussen. Aber es gibt eben für derartige Pfändungen keine gesetzliche Vorgabe wie hier bei der Pfändungstabelle. Bei einer “normalen” Pfändung sind bei 2000 € netto ca. 600 € pfändbar und bei 1.200 Euro netto ca. 46 Euro (beides ohne Unterhaltsverpflichtungen), d. h. man kann dann gar nicht bei 900 € bzw. 200 Euro landen. Wenn also meine Vermutung stimmt und es sich um eine Pfändung nach § 850d oder § 850f Abs. 2 ZPO handelt, dann hätten Sie nur die Möglichkeit, die Festlegung bzw. Änderung des durch das Gericht festgelegten Betrags zu beantragen.

  22. Hallo, seit Juni wird mein Gehalt gepfändet und ich habe das Gefühl, das Human Resource die Pfändung falsch berechnet. Ich bekomme 1466.47 Brutto und nach allen Abzügen sind es 1101,94 €, ich bekomme auch Feiertags-, Nacht- und Sonntagszuschläge in unterschiedlicher Höhe je Monat, diesen Monat waren es 400,05 Euro, die soweit ich weiß nicht pfändbar sind (sollte ich dann nicht 1501,99 Euro ausgezahlt bekommen), jetzt hat human resource mir aber 123,34 Euro gepfändet und ich weiß nicht wie der Betrag zustande gekommen ist, das geht schon seit Juni. Im Juni ist es am schlimmsten weil wir geschäftsanteile bekommen haben in Hohe von 537,15 euro und mir wurden 531 Euro gepfändet und die Zuschläge gar nicht dazu berechnet.

    Ich habe diese angeschrieben mehrfach und mir wurde immer wieder gesagt das sie richtig gepfändet haben und nach dem ich der Personalabteilung Paragraphen geschickt habe, wollten sie eigentlich die Zuschläge neu berechnen aber jetzt sieht meine Lohnabrechnung noch komplizierter aus.

    Ich bin sehr verwirrt und blicke nicht mehr durch sodass ich denke ich brauche professionelle Hilfe, meine Frage an sie wäre, hat die Personalabteilung richtig gerechnet oder sollte ich jemand professionelles engagieren.

    Ich bin richtig Verzeifelt.

    ANTWORT:
    Ich kann wirklich nicht beurteilen, ob das richtig berechnet wurde oder nicht. Zumindest hat Ihnen ja offensichtlich der Arbeitgeber zumindest einen Teil der Sondervergütungen unpfändbar gestellt, sonst käme mnan nicht auf den von Ihnen genannten Betrag. Nicht alle Sondervergütungen sind (vollständig) unpfändbar. Hier gibt es auch immer noch verschiedene rechtliche Auffassungen, was die Sache im Detail wirklich sehr kompliziert machen kann. Letztlich kann das nur über eine Detail-Prüfung festgesetllt werden.

  23. Hallo, Ich habe einen Nettoverdienst von 2985,60 Euro. Laut Pfändungstabelle werden von meinem Gehalt monatlich 1292,34 Euro gepfändet, sodaß mir dann 1693,26 Euro (Pfändungsfreigrenze) auf mein Konto überwiesen werden. Ich habe ein sogenanntes P-Konto mit einem Grundfreibetrag von 1133,80 Euro.Nun hat man mein Konto gepfändet. Ich möchte diesen Grundfreibetrag nun auf diese 1693,26 Euro (Pfändungsfreigrenze) erhöhen, da meiner Ansicht nach ja sonst eine Doppelpfändung bestände. Die Bank meint, eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, daß mein Gehalt bereits nach der Pfändungstabelle gepfändet ist, reicht denen um den pfändungsfreien Betrag auf dem P-Konto zu erhöhen. Mein Arbeitgeber meint, daß dies nichts miteinander zu tun hat. Also könnte ein Gläubiger, der von meinem Arbeitgebwer nichts mehr bekommt, da Pfändungsgrenze bereits ausgeschöpt,dies um gehen und den Betrag auf meinem Konto pfänden,der die 1133,80 Euro des P-Kontos übersteigt. Wie sieht dies aus ?


    ANTWORT: Das Problem entsteht in diese Situation immer, weil der P-Konto-Schutz nicht aufgrund einer konkreten Prüfung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850c ZPO gewährt wird, sondern statischer Natur ist. Immer dann, wenn das eingehende Einkommen höher ist als dieser statische Freibetrag auf dem Konto (in Ihrem Falle ohne Unterhaltsverpflichtung 1.133,80 €), schneidet die Bank alles darüber hinausgehende ab, unabhängig davon, ob es sich um unpfändbare Einkommensanteile gemäß § 850c ZPO handelt oder nicht. Um dieses Problem zu lösen, muss man immer einen Antrag auf Freigabe stellen. In Ihrem Falle ist es rechtlich auch ziemlich leicht zu machen, da diese Konstellation (“unechte” Doppelpfändung) keinen rechtlichen Problemfall darstellt. Dass eine Bank das von sich aus beachten würde, so wie man es Ihnen gesagt hat, würde ich zumindest zum ersten Mal erleben. Daran glaube ich nicht, zumal es rechtlich auch gar nicht möglich ist, dass die Bank das von sich aus prüft. Dafür ist nun mal die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO vorgesehen. Wir haben in einem unserer Artikel sehr genau dargestellt, wie man einen solchen Antrag stellen muss. Ich würde Ihnen diesen Artikel gern ans Herz legen, gleichzeitig aber darauf hinweisen wollen, dass Sie bei der Antragstellung (die so schnell wie möglich erfolgen sollte) unbedingt auch den Antrag mit stellen müssen, dass die Abführung an den Gläubiger bis zur Entscheidung des Gerichts eingestellt wird. Denn die Bank wird ansonsten bis zur Entscheidung des Gerichts weiter fortfahren wie bisher. Hier noch der Link für den besprochenen Artikel:

    https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/§-850k-zpo-antrag-selbst-gestellt-teil-2/

  24. Sehr geehrte Damen und Herren, auf meine Altersrente wurde ein Pfändungs- u Überweisungbeschluss gelegt. Dagegen beim Amtsgericht dazu habe ich einen Beschluss bewirkt über Erhöhung im pfändungsfreien Betrag auf EUR 1500,00, bei Vorlage einer Bescheinigung über “sozialrechtliches Existenzminimum” durch staatliche Schuldnerberatungsstelle. Jedoch langsam aber sicher nähern sich meine einzigen Einkünfte aus der Rente damit dem Betrag. Ähnlich verhält es sich bei meinem P-Konto. Allein meine Miete beträgt mtl 1.024,00. Frage: Besteht infolge wieder die Möglichkeit, darauf den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen per Gerichtsbeschluss, mit Wirkung dazu in dem Pfändungsbeschluss? Meine Existenz steht auf dem Spiel. Ich bedanke mich bei Ihnen für die Antwort. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Wenn ich es richtig verstanden habe, dann haben Sie bereits eine Erhöhung Ihres Pfändungsfreibetrages bei Gericht bezüglich Ihres Einkommens (also bzgl. der Pfändung bei der einkommenszahlenden Stelle) durchgesetzt. Was das P-Konto betrifft, müssten Sie noch einen Antrag stellen, nämlich, dass alles was von der einkommenszahlenden Stelle kommt, auf dem Konto pfändungsfrei gestellt wird. Offensichtlich liegt hier eine „unechte“ Doppelpfändung vor, da dieses Problem ja nur dann entstehen kann, wenn bei der einkommenszahlenden Stelle wie auch auf dem Konto gepfändet wurde.

  25. Hallo, ich bin verheiratet und habe 1 Kind. Ich selbst bin in der Unternehmensinsolvenz und momentan in der Umschulung, mit gesamt 1764.10€. Da ist momentan nichts zu pfänden. Meine Frau befindet sich in der Privatinsolvenz und kann in Kürze einen Vollzeit Beschäftigung nachgehen. Das zu erwartende Einkomme liegt bei ca. 1060€, hinzu kommt das K-Geld in Höhe von 194€. Nun meine Frage: wie wird es berechnet, da ja jeder für seine Insolvenz und Schulden haftet. Vielen Dank im voraus.


    ANTWORT: Falls es so sein sollte, dass ihre Ehefrau derzeit noch als Unterhaltspflicht berücksichtigt wird, so ist sehr wahrscheinlich, dass das bei Erzielung des eigenen Einkommens nicht mehr der Fall sein wird. Da Sie sich in der Insolvenz befinden, müssen Sie diese Veränderungen beim Einkommen Ihrer Ehefrau auch von sich aus den Insolvenzverwalter mitteilen. Dieser wird dann ggf. einen Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO stellen, dass Ihre Ehefrau nicht mehr oder teilweise nicht mehr bei der Feststellung Ihres pfändbaren Betrages berücksichtigt wird. Danach würde bei Ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit nur noch eine Unterhaltspflicht berücksichtigt werden (das Kind). Das hätte zur Folge, dass von Ihrem jetzigen Einkommen durchaus pfändbare Beträge entstehen könnten. Ob das bei Ihnen tatsächlich der Fall ist, kann man aber ohne Prüfung nicht sagen. Aber: das Einkommen Ihrer Frau ist nur für diese Frage, nämlich, ob sie bei Ihnen als Unterhaltspflicht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt werden kann oder nicht, heranzuziehen. Sonst spielt es keine Rolle.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert