Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

605 Comments

  1. Guten Tag, mein Mann hat ein Arbeitseinkommen von 5200,- Brutto.Netto verbleiben 3200,- Er hat eine Unterhalzspflicht für 2 Kinder und mich. Da wir eine Wohnung vom Arbeitgeber beziehen wird diese bereits beim brutto abgezogen. Das heißt die Miete ist bereits bezahlt.Wir dann trotzdem die 3200,- berechnet für die Pfändungsfreitabelle oder dürfen sie uns die Miete die ja bereits vom Arbeitgeber abgezogen wird anrechen? Wäre sehr dankbar über eine Antwort.


    ANTWORT: Nein, leider. Die Miete mindert das Pfändungsnetto nicht.

  2. Hallo,bei uns ist folgendes der Fall. Mein Mann ist durch einen Arbeitsunfall,Erwerbsunfähig und bekommt daher Rente von der LVA und der Berufsgenossenschaft.Zusammen sind das ca.1385,- Euro,dazu kommt noch Kindergeld in höhe von 589,- Euro.Ich selbst hab kein Einkommen. Mein Mann hat ein uneheliches Kind und wir haben zusammen 3 eheliche Kinder,die alle 3 noch zur Schule gehen.Jetzt hat mein Mann einen Bescheid von der LVA bekommen das ihm monatlich 110,-Euro abgezogen werden um die Unterhaltszahlungen für das uneheliche Kind abzutragen,auf Wunsch des dafür zuständigen Jugendamtes.
    Wir haben Wiederspruch eingelegt und auch mit dem zuständigen Bearbeiter gesprochen, angeblich müssen meinem Mann nur 850,-Euro bleiben,auf die frage wie die Ehelichen Kinder und die Ehefrau berechnet werden,wurde ihm gesagt und zwar wortwörtlich “Ihre Frau hat damit nix zu tun” !!! Meine Frage kann diese ganze Rechnung so stimmen oder wird da versucht,mit allen mitteln durch zu setzen. Hab schon alles mögliche durchgelesen und überall heißt es das er sowohl den Ehelichen Kindern als auch mir gegenüber Unterhaltspflichtig ist. Inzwischen haben wir zum zweiten mal Wiederspruch eingelegt und werden immer wieder vertröstet,bis eine Entscheidung fällt.Auch werden diese 110,- Euro trotz Wiederspruch schon von Anfang an einbehalten! Hoffe jemand kann mir weiter helfen,danke schon einmal im vorraus und schönes Weihnachtsfest


    ANTWORT: Das mit den 850 Euro kommt mir schon etwas seltsam vor, wenn man berücksichtigt, dass Sie noch Kinder zu Hause haben und außerdem Sie kein Einkommen haben. Aber das alles ist eine Frage von § 850d ZPO, der § 850c ZPO wesentlich modifiziert. Nach § 850d ZPO gilt die Pfändungsfreigrenze unter bestimmten Bedingungen nicht. Die Grenze ist hier, dass die Person durch die Pfändung kein Sozialfall werden darf. Wie viel da im einzelnen genommen werden kann, ist immer eine Frage der konkreten Prüfung. Da sehe ich – allerdings nur auf den ersten Blick – gute Chancen für Sie. Nicht vergessen: Wenn die Unterhaltsforderungen älter sind als ein Jahr, gilt das außerdem nur unter einer weiteren Bedingung:”Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat” (s.u. § 850d Abs. 1 ZPO).

  3. Guten Tag,

    wie sieht es bei einem Drittschuldner bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom Finanzmat aus? Gelten hier die gleichen Pfändungsfreigrenzen? Und was ist mit Eigentum (z. B. Grundstück und EFH)?

    Kann das Finanzamt Steueransprüche (z. B. Erstattungen) des Drittschuldners pfänden?

    Beste Grüße


    ANTWORT: Ja, die Pfändungsfreigrenzen gelten auch hier. Im Prinzip ist nur eines anders: Da das Finanzamt selbst vollstrecken darf, läuft es nicht über das Vollstreckungsgericht. Man muss also ggf. zu stellende Anträge beim Finanzamt selbst stellen, die Normen sind aber die selben. Was ist mit dem Eigentum? Dafür gilt natürlich die Pfändungsfreigrenze nicht. Wenn Sie Vermögen haben – eben z.B. ein Grundstück – kann der Gläubiger auch in dieses vollstrecken. In diesem Falle durch Eintragung einer “Zwangshypothek” aus der dann die Zwangsversteigerung betrieben werden kann. Sinnvoll ist soetwas für den Gläubiger allerdings nur, wenn nicht schon der erste Rang mit einer hohen Grundschuld versehen ist. Denken Sie bitte daran: Insb. die letzte Frage lässt sich hier nicht mal schnell für den konkreten Fall beantworten, dazu sollten Sie also einen Fachmann vor Ort konsultieren, der sich das dann genau ansehen kann.

  4. Guten Abend,mein Mann hat heute vom Finanzamt einen Pfändungsbescheid von ca.8000 Euro erhalten die sich im Laufe der Insolvenz Zeit (seit April beendet)angehäuft haben.Nun ist auch schon das Konto gesperrt. Was kann das FA denn bei einem Nettoeinkommen von 2000euro (gehalt Mann) 3 Kinder und ich Minijob 450 Euro pfänden? Wie kann ich vorgehen? Danke im voraus


    ANTWORT: Leider kann man diese Frage nur konkret auf eine Person beantworten: Wenn Ihr Mann 3 Kinder hat und (mit Nebenjob) 2.450 Euro netto verdienen sollte, sind nach heutigem Stand (2014) 172,03 Euro pfändbar. Das muss aber nicht sein. Zum einen könnte man den Nebenverdienst als Mehrarbeit ansehen, dann käme dieser nur zu 1/2 zum Ansatz. Zum anderen könnten auch in den 2.000 Euro unpfändbare Bestandteile enthalten sein. Was Sie unbedingt tun müssen:

    1. P-Konto mit Bescheinigung auf entsprechende Schutzhöhe bringen (für drei Kinder, ggf. Kindergeld, ggf. Sie selbst auch)
    2. Antrag beim Finanzamt auf Freigabe des unpfändbaren Betrages (denn falls der eingehende Lohn höher ist, als der Schutzbetrag, der sich aus 1. ergibt, wird mehr einbehalten als nach § 850c ZPO vorgesehen).
    3. Ggf. Antrag darauf, Mehrarbeitsstunden gem. § 850a ZPO zu behandeln.

    Falls Ihnen das zu kompliziert erscheint (was ich nachvollziehen kann): Bitte suchen Sie eine Schuldnerberatung in Ihrem Umkreis auf. Um Ihre Frage richtig und umfassend beantworten zu können, muss man sehr viel mehr über diesen Fall wissen.

  5. Hallo. bei uns stellt sich folgendes Problem dar. Das Finanzamt leitet gerade Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei meiner Tochter ein. Konkret geht es hier wahrscheinlich um eine Lohnpfändung. Es geht hier um eine Forderung in Höhe von 2936,73 Euro aus dem Jahr 2012.
    Der Betrag resultiert aus einer Einkommenssteuerschätzung für die GbR meiner Tochter und ihrem damaligen Geschäftspartner. Meine Tochter befindet sich seit knapp 2 Jahren in einer Regelinsolvenz.
    Darf das Finanzamt bei meiner Tochter eine Lohnpfändung machen? Sie hat 1380 Euro netto, ist alleinstehend und hat eine Tochter von 4 Jahren.


    ANTWORT: Bei 1.300 Euro Nettoeinkommen und einer Unterhaltspflicht ist nichts zu holen. Das wird bei einer Lohnpfändung der Arbeitgeber von sich aus beachten. Bei einer Kontopfändung müsste man ggf. an ein P-Konto denken. Allerdings sollte Ihre Tochter zunächst klären, ob die Forderung dem Grunde nach vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist. Wenn ja, wäre die Vollstreckung unzulässig. Alle Forderungen, die vor dem Eröffnungszeitpunkt dem Grunde nach entstanden sind, können nicht mehr außerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgt werden.

  6. Hallo,

    ich habe folgendes Problem bzw. Frage:

    Ich bin Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH. Jetzt soll bei mir eine Lohnpfändung stattfinden… Normalerweise wird ja vom Netto gerechnet – Ich zahle aber meine Sozialversicherung (Krankenkasse / priv. Rentenversicherung) selbst vom netto. Ist das richtig das bei mir auch vom netto gefändet wird. (ich habe ja mehr netto als jemand der normal sozialversicherungspflichtig ist muss aber eben davon noch mit selbst versichern)

    Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Nein, das ist nicht richtig, da Ihr “Netto” eben noch keines ist. Das ergibt sich aus § 850e ZPO.

  7. Hallo,
    mein Problem ist folgendes: die Landeskasse D. hat 314 euro von meinem ersten gehalt das 600 euro netto betrug abgebucht als drittschuldnerzahlung. ich habe offene schulden bezüglich bafögdarlehens die ich nicht zurück zahlen konnte. zumal habe ich auch angehäufte schulden bei der krankenversicherung weshalb ich nicht versichert bin, da ich diese nicht zurück zahlen kann (>5000 euro). dann kommen noch einmal schulden die ich monatlich mit 50 euro tilge bei einem gerichtsvollzieher wegen den damals 500 euro studiengebühren welche mir teils erlassen wurden aber die restsumme verträglich zurück bezahlt werden kann. summa sumarum viel schulden aber nur 600 euro einkommen aus einer studentischen tätigkeit. weiterhin studiere ich und wohne bei meinen eltern und ich wollte mich mit strom, wasser und unterkunft mit 200 euro pro monat beteiligen was wir auch ausgemacht hatten. dazu kommen jetzt 200 euro verischerungsrückzahlungen, 50 euro an den gerichtsvollzieher und der rest der übrig bleibt für essen und kleinere ausgaben im alltäglichem bereich was wirklich net viel ist für einen monat. ich hatte damals eine stundungsvereinbarung ausgemacht und alles offen gelegt was ich habe, unterschrieben und einen bescheid bekommen das die zinsen weiter laufen es aber erstmal gestoppt wurde bis ich ein einkommen über 1000 euro hätte. wieso jetzt diese pfändung was alles außer gleichgewicht bringt und wie kann ich gegen vorgehen um das geld wieder zu bekommen?


    ANTWORT: So gern ich es will, ich kann diese Frage nicht beantworten. Wenn es nur um die Frage der Pfändung geht, ist die Sachlage klar: Abgeführt werden nur die pfändbaren Beträge des Einkommens. Auch ist eine Pfändung immer möglich, egal wie niedrig das Einkommen ist, denn die Pfändung sagt ja noch nichts darüber aus ob/was aufgrund dieser dann überwiesen wird (deshalb heißt der entsprechende gerichtliche Beschluss Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Für eine genauere Beantwortung müsste man die genauen Umstände kennen, das lässt sich hier auf die schnelle leider nicht machen.

  8. Guten Tag,ich bekomme demnächst 850,24 € Rente können Krankenkassen aus frühere Selbständigkeit davon Fenden? mein Mann den ich fiel später Kennengelernt habe
    bekommt circa 1400 € Rente.Danke führ Antwort


    ANTWORT: Die Pfändung ist grundsätzlich als solche in aller Regel möglich; die Rente an sich ist wie Einkommen zu behandeln. Allerdings wird eine Pfändung hier keinen Erfolg haben, da gem. § 850c ZPO Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt. Was Ihr Mann verdient, ist hierfür nicht relevant. Anders sieht es nur aus, wenn hier statt einer Pfändung eine Verrechnung stattfindet (lies hierzu bitte die Antwort oben an Melani vom 26. November 2014 um 14:35)

  9. Guten Tag,

    ich habe 2 Kinder, eins ( 5 Jahre ), lebt bei mir und meiner jetzigen Lebensgefährtin und eins ( 13 Jahre ), lebt bei meiner Ex-Freundin. Ich verdiene seit kurzem 1280€ Netto, habe aber noch offene Unterhaltsvoschußzahlungen von meinem älteren Kind beim Jungendamt zu begleichen. Ist mein Lohn nun vom Jugendamt Pfändbar? Die andere Frage ist, muss ich für das ältere Kind weiterhin Unterhalt zahlen obwohl mein Gehalt so gering ist und ich ja noch ein bei mir lebendes Kind habe?


    ANTWORT: Grundsätzlich sind Sie bereits mit nur einem Kind mit Ihrem Nettoeinkommen unter der Freigrenze von § 850c ZPO. Das wäre also nicht das Problem. Allerdings wird die Frage, wieviel Unterhalt zu zahlen ist, nur selten nach § 850c ZPO bestimmt. In der Regel gehen Unterhaltsstellen hier erstmal mit § 850d ZPO vor und belassen dem Schuldner dann zum Teil nur irrwitzig geringe Beträge. Da müssten Sie ggf. aktiv werden und Anträge stellen, denn das Vorgehen der Unterhaltsstellen nach § 850d ZPO ist an Bedingungen geknüpft, die man sehr häufig im Einzelfall infrage stellen kann. Natürlich spielt dann auch eine Rolle, dass eines der Kinder direkt bei Ihnen im Haushalt lebt. Leider geht es hier nicht genauer, denn die Vollstreckung nach § 850d ZPO ist letztlich immer eine Einzelfallgeschichte. Das gilt außerhalb des Vollstreckungsrechts natürlich auch für die Frage, wieviel man von Ihnen an Zahlung verlangen kann. Es gibt dafür Richtlinien (Düsseldorfer Tabelle). Falls Sie bereits eine rechtliche Vertretung in Sachen Unterhalt haben wäre das die beste Adresse…

  10. Hallo, ich habe eine Frage bezüglich des Pfändungsfreibetrages.

    Ich möchte eine neue Arbeitsstelle antreten wo ich monatlich 1255€ Netto verdienen würde, ich lebe mit meiner Lebensgefährtin ( nicht verheiratet ) und meinem 5 jährigen Sohn in einer Mietwohnung. Gilt mein Sohn, der bei uns lebt als Unterhaltspflichtiges Kind und wird mit in den Freibetrag gerechnet? Ist mein Gehalt somit nicht Pfändbar oder wird das bei uns lebende Kind nicht mit einberechnet und wäre mein Lohn dann Pfändbar? Spielt das gehalt meiner Lebensgefährten auch eine Rolle?


    ANTWORT: Die Unterhaltspflicht für Ihr leibliches Kind wird in jedem Falle berücksichtigt. Es spielt hierfür keine Rolle, ob das Kind bei Ihnen lebt oder nicht. Demzufolge kommen pfändbare Beträge bei Ihnen nicht zustande, das geht (Stand 2014) erst ab Nettoeinkünften von 1.440 Euro aufwärts los. Das Einkommen Ihrer Lebensgefährtin spielt nur für das Jobcenter eine Rolle, wenn Sie oder sie einen Antrag auf ALG 2 stellen/stellt. Denn für die gibt es die sog. Bedarfsgemeinschaft, da werden dann plötzlich Nichtunterhaltsverpflichtete so behandelt, als wären sie es. Aber für das Pfändungsrecht ist diese “kranke Konstruktion” ohne Belang. Allerdings wäre das Einkommen Ihrer Lebensgefährtin hier auch dann irrelevant, wenn eine Unterhaltspflicht bestünde, wenn Sie also mit Ihrer Lebensgefährtin verheiratet wären. Denn jeder haftet nur für seine eigenen Schulden. Falls Ihr Konto auch noch gepfändet werden sollte denken Sie bitte daran: P-Konto einrichten und Bescheinigung besorgen über erhöhten Freibetrag.

  11. Hallo. ich bekomme ab 01.01.2015 Rente in höhe von 825,00 € können davon Krankenkassen Fänden ? mein Mann bekommt 1.355,27 € Rente. Danke für Antwort


    ANTWORT: Wenn Sie die Schuldnerin sind, ist das natürlich nicht möglich, denn dann zählt nur Ihr Einkommen. Sie sind mit 825 Euro unter dem Grundfreibetrag, da wäre also nichts zu holen. Möglich wäre aber ggf. eine Verrechnung, die unter bestimmten Bedingungen zwischen Behörden möglich ist. Das ist eine der merkwürdigen Besserbehandlungen von öffentlich-rechtlichen Gläubigern, die dazu führt, dass tief in das unpfändbare Einkommen hinein agiert werden kann. Leider ist das immer noch rechtlich möglich. Wenn ein solcher Fall vorliegt, kann selbst bei Ihrem Einkommen ggf. noch was “geholt” werden. Das hat aber, wie gesagt, nichts mit dem Pfändungsrecht zu tun.

  12. Hallo, ich bekomme diesen Monat eine Nachzahlung der Kdu (Hartz 4) der letzten 3 Monate + Regelbetrag (ca. 1400) und ab Dez. dann monatlich mit Regelsatz gesamt 1053,65. Dieses aber nur vorübergehend (nur 6 Monate) wegen Übernahme der Kdu, weil Kinder ausgezogen sind (Umzugsaufforderung). Reicht der Bescheid des Jobcenters für die Bank oder muss ich zum Gericht wegen der Freibetragserhöhung?


    ANTWORT: Der Bescheid des Jobcenters reicht der Bank in der Regel nicht aus. Nachzahlungsbeträge aus ALG 2 kann man aber als einmalige Zahlung durch die Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO freistellen lassen (in der Regel bekommt man die bei Schuldnerberatungsstellen). Es sind also keine gerichtlichen Beschlüsse nötig.

  13. Wenn bereits eine eidesstattliche Versicherung vor einiger Zeit abgegeben wurde und aufgrund eines Minijobs (+Rente) erstmals pfändbares Einkommen im Nachhinein entsteht, besteht die Verpflichtung, sich im Nachhinein beim Gerichtsvollzieher zu melden ?


    ANTWORT: Nein! Das wäre schlimm, wenn es so wäre. Es ist schon so viel am Vollstreckungsrecht gepfuscht worden, dass mich das nicht mehr wundern würde, wenn die das eines Tages einführen. Aber zurzeit, nein, gibt es solche Verpflichtung nicht. Die Vermögensauskunft (früher “eidesstattliche Versicherung”, noch früher “Offenbarungsversicherung”, noch viel früher “Offenbarungseid”) ist sozusagen eine fotografische Momentaufnahme in der Zeit, in der sie abgegeben wird. Was der Gläubiger dort nicht erfährt, erfährt er auf anderem Wege kaum. Da die Vermögensauskunft (bis auf einige wenige Ausnahmen) frühestens wieder in zwei Jahren abgegeben werden muss, hat der Gläubiger in dieser Zeit in der Regel keine aktuellen Informationen zur Verfügung. Das ist aber dann nicht Ihr Problem. Die Alternative wäre, dass der Gläubiger nach Belieben jeden Monat mit dem Gerichtsvollzieher kommen könnte. Soweit ist es dankenswerter Weise noch nicht, auch wenn der Gesetzgeber erst neulich die Wiederabgabefrist von drei auf zwei Jahre verkürzt hat.

  14. Ich meinte, das mein Grundfreibetrag nicht den vollen Lohn schützen würde! (unglücklich ausgedrückt…) Also nur 1045,- € von den 1350,- €…
    Lieben Dank für Ihre Antwort!

  15. Hallo, folgende Situation: Wir sind eine Familie mit 3 Kindern. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten wollen wir uns jeweils (meine Frau und ich) ein P-Konto einrichten! Ich verdiene ca. 1350,- € im Monat, meine Frau knapp 400,- € und bezieht ergänzend ca. 300,- € Hartz IV. Dazu kommen 558,- € Kindergeld und 271,- € Leistungen vom Jugendamt für Kindergarten und Schule, die wir wiederum an die Stadt bezahlen müssen. (eine direkte Verrechnung ist leider nicht mehr möglich)
    Da mein Freibetrag ja nicht meinen Lohn schützen würde, will ich die Freibeträge der Kinder (oder auch nur teilweise) auf mein Konto schreiben lassen!
    Meine Frage: Ist das so möglich, da meine Frau ja die offizielle Empfängerin der Hartz IV-Leistungen ist und sie selbst ja auch ein eigenes P-Konto führen will?
    Könnte ich die Freibeträge der Kinder generell splitten?


    ANTWORT: Gut, ich habe es versucht, aber große Teile Ihrer Darlegung kann ich so nicht nachvollziehen. Was meinen Sie mit “Da mein Freibetrag ja nicht meinen Lohn schützen würde” – natürlich schützt das P-Konto auch Ihr Einkommen. Zu Ihrer eigentlichen Frage: Jeder von Ihnen beiden hat Anspruch auf die Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten. Wenn Sie also gemeinsam mit Ihrer Frau 3 Kinder haben, dann hat auch jeder von Ihnen einen Freibetrag für drei Kinder (ggf. sogar noch jeweils für den Ehepartner). Da muss man nichts splitten. Hinzu kommt die Freistellung des Kindergeldes (allerdings nur auf dem Konto, auf dem es eingeht). Bei 3 Unterhaltspflichten müsste man (ohne Kindergeld) einen Eingang von mehr als 1.800 Euro haben. Das gilt aber für jeden von Ihnen. Das alles kann man man durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle bei der Bank vorlegen. Sollte dann dieser Freibetrag immer noch nicht reichen, müsste man ggf. noch einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrages stellen.

  16. Guten Tag,
    ich werde aufgrund zu hoher Verbindlichkeiten und der Tatsache, dass ich aufgrund chronischer Krankheit nun Krankengeld beziehe, demnächst die Privatinsolvenz einläuten.

    Jede Bank ist bekanntlich auf Antrag zur Umwandlung in ein p-konto verpflichtet.
    Wie verhält es sich jedoch mit dem voll ausgeschöpften Dispo? Normalerweise würde dieser Betrag ja ebenfalls mit in die Insolvenz fließen und meine Bank somit keinen Cent davon zurückerhalten, da mein Krankengeld die Pfandungsfreigrenze nicht übersteigt.

    Kann die Bank das Konto dann kündigen bzw wie verhalte ich mich am besten?
    M.f.G.


    ANTWORT: Wenn ein Dispo auf dem Konto ist, das zum P-Konto umgewandelt wird, stehen die Banken vor einem Problem. Natürlich ist ein P-Konto mit Dispo nicht möglich, denn das P-Konto ist der Natur nach ein Guthabenkonto. Da die Bank auf Verlangen des Kunden ein P-Konto einrichten muss (das steht ja im Gesetz) könnte man sagen, es ist ein Problem der Bank, wie sie das löst. Viele Sparkassen zum Beispiel verfahren so: Sie wandeln den Dispo in einen Kredit um, der auf einem ausgelagerten Konto geführt wird. Viele Banken verfahren aber so, dass sie sich in diesem Falle einfach weigern, ein P-Konto einzurichten. Es gibt sicher auch “Gründe” für ein solches Verhalten. Kündigen kann Ihnen die Bank – nach derzeitiger Rechtslage – allerdings ohnehin jederzeit und auch ohne Grund (Ausnahme: Sparkassen). Das steht meist in Nr. 19 der AGB der jeweiligen Bank. Deshalb hat man in einem solchen Falle auch meist nur die Möglichkeit, die Ombudsstelle der jeweiligen Bank anzurufen, deren Empfehlungen aber für die Bank nicht verbindlich sind. Wenn die Bank wie beschrieben vorgehen und sich weigern sollte, ist es leider noch die beste Empfehlung, sich nach einem neuen Konto bei einer anderen Bank umzusehen. Alles andere dauert zu lange.

  17. Hallo und guten Tag,
    Bin alleinstehend, ich habe seit geraumer Zeit ein P.Konto, da die Finanzkasse mein Konto gepfändet hat.

    Bekomme ab August 2014 Rentenzahlungen in Höhe von ca. 992,00 Euro netto. Soweit klar unter der Pfändungsfreigrenze. Wie mir meine Krankenversicherung jetzt mitteilte muss ich mich freiwillig Pflichtversichern, da nicht mehr gesetzlich die Beiträge von der LVA überwiesen werden und mir werden dann der Versicherungsbeitrag 15,5%, Pflegeversicherung 2,3% und KV-Zuschuss mit ausgezahlt, die ich dann von meinen Konto privat an die Krankenversicherung überweisen muss, somit komme ich über die Pfändungsfreigrenze von 1.045,00 Euro. Werden die zusätzlichen Krankenversicherungs-Beträge automatisch bei der Bank berücksichtigt, oder muss ich eine Erhöhung der Freigrenze beantragen?


    ANTWORT: Ja! Denn die Bank berücksichtigt nur den starren Freibetrag des P-Kontos oder Beschlüsse des Vollstreckungsträgers (in Ihrem Falle die Verfügung des vollstreckenden Finanzamtes). Durch eine Bescheinigung nach § 850k ZPO werden Sie die Anhebung hier (wohl) nicht erreichen können. Sie müssten also einen Antrag auf Anhebung der Freigrenze stellen. Die Begründung ist einfach: Die Zahlungen, die an die KV zu leisten sind, sind vom Netto abzuziehen (§ 850e ZPO). Das verbleibende Netto ist dann das, wovon der Pfändungsbetrag aus der Tabelle abgelesen wird. Das macht natürlich nicht die Bank. Sie müssen daher beim Finanzamt beantragen, dass der Freibetrag auf dem Konto erhöht wird. Das ist immer nötig, wenn das Einkommen über dem Freibetrag des P-Kontos liegt. Mit dem Antrag beim Finanzamt beantragen Sie eigentlich nur, dass Ihnen der pfändungsfreie Betrag verbleibt.

  18. Hallo,
    meine SchwiMu (verwitwet, keine Unterhaltspflicht) bekommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.V. 1001,72 €.
    Nun wurde ihr die Rente mit 227,47€ gepfändet. Ist das rechtens?
    Ich dachte bisher die Rente gehöre zur Grundsicherung und darf nicht gepfändet werden. Welche Möglichkeiten hat sie nun und kann man dagegen vorgehen?
    Vielen Dank schon mal.


    ANTWORT: Gepfändet werden kann schon, die Frage ist nur, ob auch etwas an den Gläubiger abgeführt wird. Da das in Ihrem Fall offenbar so ist, gibt es nur eine passende Erklärung: Sofern es sich nicht um eine Pfändung wegen Unterhaltsschulden handelt (also nach § 850d ZPO) liegt hier wahrscheinlich keine Pfändung, sondern eine Verrechnung vor. Das ist zwischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ich selbst halte das für krank, aber was wollen Sie machen? Gesetz ist Gesetz. Bei diesen Verrechnungen gilt nicht mehr die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO. Man kann grundsätzlich sehr viel mehr nehmen, nur das Sozialminimum darf nicht unterschritten werden. Falls es keine Verrechnung sein sollte, habe ich allerdings keine plausible Erklärung dafür, wieso von 1.001 Euro 227,47 Euro abgeführt werden.

  19. Hallo,

    werde ab nächsten Monat 1850€ netto verdienen. Bin allein erziehend mit 3 Kindern (gemeinsames Sorgerecht, Kindesvater zahlt kein Unterhalt, Kinder leben mit mir). Seit Dezember 2012 läuft Privatinsolvenz ( habe für meinem Ex-Ehemann als Bürge unterschrieben). Bekomme noch 558 € Kindergeld, und mein 16-jähriger Sohn wird ab Dezember 2014 450€ auf Minijob Basis verdienen. Nächstes Jahr soll er mit der Lehre anfangen und wird monatlich ca. 750€ Lehrlingsgehalt dazu bekommen. Wie viel muss ich in Zukunft an meinen Insolvenzverwalter überweisen und werden die Einnahmen von meinem Minderjährigen Sohn und das Kindergeld hierfür mitberechnet? Vielen Dank für Ihre Antwort.


    ANTWORT: Kindergeld bleibt natürlich außen vor bei der Berechnung, denn das ist in jedem Falle vollständig pfändungsfrei und wird für die Feststellung des pfändbaren Betrages nicht herangezogen. Bei drei (leiblichen) Kindern in der o.g. Situation ist natürlich erst mal gar nichts zu holen, denn da geht es ja erst ab 1.880 Euro (Stand 2014) los. Das ändert sich aber dann, wenn der Treuhänder einen Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO stellt: Diese Norm ermöglicht es durch Antrag bei Gericht, Unterhaltsberechtigte “herauszurechnen”, wenn diese eigenes Einkommen haben. Das wird sich der Treuhänder in Ihrem Falle sicher nicht entgehen lassen. Allerdings werden Sie vor Entscheidung des Gerichts von diesem angehört. Zumindest solange Ihr Sohn 450 Euro verdient, könnten Sie erreichen, dass er nicht ganz herausgerechnet wird. Zu Ihrer eigentlichen Frage: Wenn der Sohn herausgerechnet wird, wären 57,02 Euro (Stand 2014) abzuführen (1.800 Euro Nettoeinkommen, 2 verbleibende Unterhaltspflichten). Nun noch zu der von Ihnen nicht gestellten Frage, wie der Treuhänder vom Einkommen Ihres Kindes erfährt: Sie haben im Verfahren die Verpflichtung, wesentliche Änderungen mitzuteilen. Ein eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten wäre natürlich wichtig genug. Das sollten Sie also unbedingt mitteilen. Im Juli 2015 wird es eine neue Tabelle geben (die Tabelle auf dieser Seite ist immer die aktuelle), dann wird der Pfändungsbetrag wieder etwas sinken.

  20. Ok Danke.

    und was ist wenn die kinder in 6mon ausgelernt haben und nicht mehr bei mir wohnen was kann da gepfändet werden ?

    von Netto 1500+500 witwerrente ?

    bei 800€ Miete wird das Berücksichtigt ?

    Vielen Dank !!


    ANTWORT: Also, falls alle Kinder “wegfallen” sind bei 2.000 Euro (Stand 2014) 668,47 Euro pfändbar. Bei einer verbleibenden Unterhaltspflicht wären es 280,83 Euro. Das können Sie oben in der Tabelle ablesen. Die Miete wird nicht berücksichtigt, weil die Freigrenzen pauschalisiert sind. Natürlich kann man Mehraufwendungen geltend machen und einen entsprechenden Antrag stellen, aber man braucht schon gute Gründe…

  21. Hallo.ich Habe schulden und möchte das arbeiten anfangen,

    netto so 1500€+ 500€ Witwerrente,

    bin singl und habe 3 kinder über 17j und 19 in Ausbildung,Möchten aber Ausziehen.

    Steuer klasse 1?

    was kann mir gepfändet werden ? Wenn die kinder noch im haus sind und wense ausgezogen sind ?

    Lg Marco


    ANTWORT: Ohne Kenntnis der genaueren Umstände lässt sich die Frage nicht ganz klar beantworten: Aber ich sage mal so: Wenn Ihre drei Kinder die erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben und noch unverheiratet sind, dann besteht Ihre Unterhaltspflicht (mit großer Wahrscheinlichkeit) noch und wird folglich auch für alle drei Kinder berücksichtigt. Es geht (Stand 2014) in dem Fall erst los bei ca. 1.880 Euro Nettoeinkommen. Bei ca. 2.000 Euro netto wären dann 37,03 Euro pfändbar. Beachten Sie aber auch: Sollten Ihre Kinder ein eigenes Einkommen haben, kann ein Gläubiger einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen, dass dieser Unterhaltspflichtige nicht mehr oder nur zum Teil berücksichtigt wird. In dem Fall kann der pfändbare Betrag höher sein.

  22. Hallo,

    ich habe auf meinem P-Konto eine Kontopfändung. Ich beziehe z.Z. Krankengeld in Höhe von 1159,40€ monatl.. Nach Zahlungseingang hat meine Bank nun den Betrag von 1045,04€ freigestellt und den Rest einbehalten. Ich habe keine Unterhaltsverpflichtungen. Muss sich die Bank, bei einem P-Konto nicht an die obenstehende Tabelle halten? Denn nach obiger Tabelle hätte die Bank nur 73,47€ einbehalten dürfen. Vielen Dank


    ANTWORT: Das P-Konto schützt nur statische Beträge. Das bedeutet in Ihrem Falle nach dem jetzigen Stand diese 1045 Euro. Statisch bedeutet dabei, dass alles was darüber ist einbehalten wird. So funktioniert der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO nicht, wie Sie richtig feststellen. Aber man wollte beim Kontoschutz eine einfach handhabbare Lösung. Müsste die Bank von sich aus § 850c ZPO prüfen, wäre das ein riesiger Aufwand. Der Gesetzgeber hat daher zu einer anderen Lösung gegriffen: Sie müssen einen Antrag bei der Vollstreckungsbehörde (in der Regel das Vollstreckungsgericht) gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen mit dem Begehren, dass Ihnen über dem Schutz des P-Kontos hinaus der unpfändbare Anteil des Einkommens freigegeben wird. Bitte vergessen Sie nicht, immer auch die Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts (das kann schon mal länger dauern) mitzubeantragen, sonst überweist zwischenzeitig die Bank mglw. schon an den Gläubiger.

  23. Eine Frage habe ich noch vergessen: Ich habe gelesen (in einem Blog, keiner renommierten Seite), dass Bonuszahlungen, die sich auf das Quartal / den Zeitraum VOR der Pfändung beziehen, im Auszahlungsmonat nicht in das pfändbare Einkommen fallen. Stimmt das? Vielen lieben Dank.


    ANTWORT: Sagen wir mal so: Ich könnte mir eine bestimmte Pfändungssituation vorstellen, wo das zutreffen könnte. Aber so pauschal, wie es hier steht, nein, das würde mich sehr wundern.

  24. Hallo. Ich habe Mitte des Monats eine Lohn/Gehalts- und Kontenpfändung erhalten. Ich liege knapp über der aktuellen Pfändungsschutzgrenze. Da auf meinem Konto jedoch diesen Monat Gutschriften aus vorangegangenen stornierten Zahlungen eingegangen sind, liege ich deutlich über dem geschützten Betrag. Werden alle Eingänge des laufenden Monats summiert, obwohl die Pfändung nicht am Monatsanfang erfolgte? Und wird eine Gutschrift einer (ursprünglich bezahlten) Rechnung auch als Eingang gewertet oder kann ich das mittels Post an die Bank ausklammern lassen? Zudem erhielt ich der Einfachheit halber Rückzahlungen kleinerer Beträge von Freunden. Zählt das nun auch in meine “Einnahmen”? Ferner erhalte ich unregelmäßige Bonuszahlungen meines Arbeitgebers. Gibt es eine Möglichkeit, diese als Überstunden- bzw Sonderzahlung zu deklarieren, um in die 50% Pfändungsfreigrenze zu fallen? Vielen Dank vorab!


    ANTWORT: Ja, alle Zahlungen, die innerhalb eines Monats auf dem Konto eingehen, werden zusammengerechnet. Davon zieht man dann den Freibetrag des P-Kontos ab. Erhält man dabei eine positive Zahl, behält die Bank die Differenz ein. Wann eine Zahlung innerhalb eines Monats eingeht ist dafür unerheblich. Auch ausgeklammert wird dabei nichts, denn es ist völlig egal warum die Zahlungen auf das Konto gegangen sind. Wenn Sie dagegen etwas tun können/wollen, muss ein Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, das P-Konto selbst kann individuelle Fallgestaltungen nur begrenzt berücksichtigen (im Prinzip nur soweit, wie es die Bescheinigung nach § 850k ZPO erlaubt). Theoretisch könnte jeder mit – zum Beispiel – ALG2, der das ausprobieren will, seine am 1. des Monats eingegangene Unterstützung abheben und wieder aufs Konto zurück überweisen. Schon entstehen Eingänge in doppelter Höhe (was natürlich nicht empfehlenswert ist, aber zeigt, wie statisch die Berechnung hier erfolgt). Was unpfändbar ist, ergibt sich vornehmlich aus § 850a ZPO. “Bonuszahlungen” kann ich da nicht entdecken, allenfalls “Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen” (vgl. dort Ziff. 2). Aber nach meinem Geschmack ist das nicht auf häufiger wiederkehrenden Bonus anzuwenden, deshalb auch der Wortlaut “besonderen Betriebsereignissen”. Ob es die Möglichkeit gibt, das als Überstunden zu deklarieren? Oho! Also, wenn es Überstunden sind, fließen die nur zu 1/2 in die Pfändungsberechnung ein (steht ebenfalls in § 850a ZPO, dort in Ziff. 1). Aber Zahlungen als Überstunden zu deklarieren, obwohl es die gar nicht gibt? Das dürfte strafrechtlich relevant und keineswegs empfehlenswert sein.

  25. Guten Tag ich habe eine Kontopfändung und eine Lohnpfändung. Ich verdiene Netto 1950 euro und mir wurden diesen Monat nur 1500 euro überwiesen. Ich habe keine Unterhaltspflichtigen Personen bei mir liegen. Kann ich trotzdem einen Antrag auf 850 c stellen oder geht das nicht? Ich verstehe nicht warum es eine freie grenze bei Lohnpfändungen gibt und ich beim P Konto diese grenze anders ist?


    ANTWORT: Wenn – wie bei ihnen – der Lohn bereits gepfändet ist, dann kann (und
    sollte!) man einen Antrag stellen, dass alles, was vom Arbeitgeber kommt, auf dem Konto freigestellt wird. Tun Sie das nicht, wird die Bank alles einbehalten, was über dem statischen Freibetrag des P-Kontos liegt und dies später an den pfändenden Gläubiger abführen. Immer, wenn das eingehende Einkommen höher ist als der Freibetrag des P-Kontos verliert man Geld, wenn man diesen Antrag nicht stellt. Der Grund: Das P-Konto legt genaue Freigabesummen fest, während der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO vom konkreten Nettoeinkommen abhängig ist (eben so, wie oben in der Tabelle zu sehen). Das führt dazu, dass das P-Konto nicht den gesamten Freibetrag des § 850c ZPO schützt und man noch zusätzlich etwas unternehmen muss.

    Das hat nichts mit den Unterhaltspflichten zu tun, die sind letztlich nur für die Bestimmung des pfändbaren Betrages entscheidend, und das hat ja schon Ihr Arbeitgeber gemacht. Mit dem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO können Sie also erreichen, dass Ihnen zusätzlich auf dem Konto nichts mehr von Ihrem Einkommen verlorengeht.

    Falls die Konto-Pfändung(en) über das Amtsgericht gelaufen sind, ist der Antrag bei diesem (= Ihrem Vollstreckungsgericht) zu stellen, sollte die Pfändung durch eine Behörde (z.B. Finanzamt) selbst veranlasst worden sein, dann müssten Sie den Antrag dort stellen. Sie können den Antrag unbeziffert stellen (dafür gibt es höchstrichterliche Rechtsprechung); bitte beantragen Sie aber in jedem Falle mit Ihrem Antrag auch die Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung, damit das Geld nicht zwischenzeitig an die Gläubiger abgeführt wird.

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