Aktuelle Pfändungstabelle 2023 und 2024

Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO mit Geltung 01.07.2023-30.06.2024

AKTUELLE Tabelle 01.07.2023-30.06.2024Alte TabelleErläuterungGesetzliche GrundlagenExcel-Tabellen

In den ersten beiden Spalten (von/bis) suchen Sie bitte die Zeile, in deren Bereich Ihr Nettoeinkommen (NEK) liegt (z.B. 1.435 Euro -> 4. Zeile -> zwischen 1.430,00-1.439,99). Wenn Sie die Zeile gefunden haben, gehen Sie bitte nach rechts zu der Spalte, die die für Sie zutreffende Anzahl der Unterhaltspflichten (UHP) angibt (0-5). Dort können Sie den pfändbaren Betrag ablesen (z.B. für 1.434,00 Euro, keine Unterhaltspflicht -> 3. Zeile, unter 0 UHP -> 19,40 Euro pfändbar). Beachte: Für 5 und mehr als 5 Unterhaltspflichten gilt gemeinsam die Spalte “5+”. Die Tabelle endet bei 4.298,81 Euro; alle Beträge darüber sind voll pfändbar.

Hinweis: Zur Navigation finden Sie Schalter rechts unter der Tabelle. Diese Tabelle wird (nach derzeitiger Rechtslage) zum 01.07.2024 neu angepasst.

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
- 1.409,99 - - - - - -
1.410,00 1.419,99 5,40 - - - - -
1.420,00 1.429,99 12,40 - - - - -
1.430,00 1.439,99 19,40 - - - - -
1.440,00 1.449,99 26,40 - - - - -
1.450,00 1.459,99 33,40 - - - - -
1.460,00 1.469,99 40,40 - - - - -
1.470,00 1.479,99 47,40 - - - - -
1.480,00 1.489,99 54,40 - - - - -
1.490,00 1.499,99 61,40 - - - - -
1.500,00 1.509,99 68,40 - - - - -
1.510,00 1.519,99 75,40 - - - - -
1.520,00 1.529,99 82,40 - - - - -
1.530,00 1.539,99 89,40 - - - - -
1.540,00 1.549,99 96,40 - - - - -
1.550,00 1.559,99 103,40 - - - - -
1.560,00 1.569,99 110,40 - - - - -
1.570,00 1.579,99 117,40 - - - - -
1.580,00 1.589,99 124,40 - - - - -
1.590,00 1.599,99 131,40 - - - - -
1.600,00 1.609,99 138,40 - - - - -
1.610,00 1.619,99 145,40 - - - - -
1.620,00 1.629,99 152,40 - - - - -
1.630,00 1.639,99 159,40 - - - - -
1.640,00 1.649,99 166,40 - - - - -
1.650,00 1.659,99 173,40 - - - - -
1.660,00 1.669,99 180,40 - - - - -
1.670,00 1.679,99 187,40 - - - - -
1.680,00 1.689,99 194,40 - - - - -
1.690,00 1.699,99 201,40 - - - - -
1.700,00 1.709,99 208,40 - - - - -
1.710,00 1.719,99 215,40 - - - - -
1.720,00 1.729,99 222,40 - - - - -
1.730,00 1.739,99 229,40 - - - - -
1.740,00 1.749,99 236,40 - - - - -
1.750,00 1.759,99 243,40 - - - - -
1.760,00 1.769,99 250,40 - - - - -
1.770,00 1.779,99 257,40 - - - - -
1.780,00 1.789,99 264,40 - - - - -
1.790,00 1.799,99 271,40 - - - - -
1.800,00 1.809,99 278,40 - - - - -
1.810,00 1.819,99 285,40 - - - - -
1.820,00 1.829,99 292,40 - - - - -
1.830,00 1.839,99 299,40 - - - - -
1.840,00 1.849,99 306,40 - - - - -
1.850,00 1.859,99 313,40 - - - - -
1.860,00 1.869,99 320,40 - - - - -
1.870,00 1.879,99 327,40 - - - - -
1.880,00 1.889,99 334,40 - - - - -
1.890,00 1.899,99 341,40 - - - - -
1.900,00 1.909,99 348,40 - - - - -
1.910,00 1.919,99 355,40 - - - - -
1.920,00 1.929,99 362,40 - - - - -
1.930,00 1.939,99 369,40 - - - - -
1.940,00 1.949,99 376,40 4,98 - - - -
1.950,00 1.959,99 383,40 9,98 - - - -
1.960,00 1.969,99 390,40 14,98 - - - -
1.970,00 1.979,99 397,40 19,98 - - - -
1.980,00 1.989,99 404,40 24,98 - - - -
1.990,00 1.999,99 411,40 29,98 - - - -
2.000,00 2.009,99 418,40 34,98 - - - -
2.010,00 2.019,99 425,40 39,98 - - - -
2.020,00 2.029,99 432,40 44,98 - - - -
2.030,00 2.039,99 439,40 49,98 - - - -
2.040,00 2.049,99 446,40 54,98 - - - -
2.050,00 2.059,99 453,40 59,98 - - - -
2.060,00 2.069,99 460,40 64,98 - - - -
2.070,00 2.079,99 467,40 69,98 - - - -
2.080,00 2.089,99 474,40 74,98 - - - -
2.090,00 2.099,99 481,40 79,98 - - - -
2.100,00 2.109,99 488,40 84,98 - - - -
2.110,00 2.119,99 495,40 89,98 - - - -
2.120,00 2.129,99 502,40 94,98 - - - -
2.130,00 2.139,99 509,40 99,98 - - - -
2.140,00 2.149,99 516,40 104,98 - - - -
2.150,00 2.159,99 523,40 109,98 - - - -
2.160,00 2.169,99 530,40 114,98 - - - -
2.170,00 2.179,99 537,40 119,98 - - - -
2.180,00 2.189,99 544,40 124,98 - - - -
2.190,00 2.199,99 551,40 129,98 - - - -
2.200,00 2.209,99 558,40 134,98 - - - -
2.210,00 2.219,99 565,40 139,98 - - - -
2.220,00 2.229,99 572,40 144,98 - - - -
2.230,00 2.239,99 579,40 149,98 2,38 - - -
2.240,00 2.249,99 586,40 154,98 6,38 - - -
2.250,00 2.259,99 593,40 159,98 10,38 - - -
2.260,00 2.269,99 600,40 164,98 14,38 - - -
2.270,00 2.279,99 607,40 169,98 18,38 - - -
2.280,00 2.289,99 614,40 174,98 22,38 - - -
2.290,00 2.299,99 621,40 179,98 26,38 - - -
2.300,00 2.309,99 628,40 184,98 30,38 - - -
2.310,00 2.319,99 635,40 189,98 34,38 - - -
2.320,00 2.329,99 642,40 194,98 38,38 - - -
2.330,00 2.339,99 649,40 199,98 42,38 - - -
2.340,00 2.349,99 656,40 204,98 46,38 - - -
2.350,00 2.359,99 663,40 209,98 50,38 - - -
2.360,00 2.369,99 670,40 214,98 54,38 - - -
2.370,00 2.379,99 677,40 219,98 58,38 - - -
2.380,00 2.389,99 684,40 224,98 62,38 - - -
2.390,00 2.399,99 691,40 229,98 66,38 - - -
2.400,00 2.409,99 698,40 234,98 70,38 - - -
2.410,00 2.419,99 705,40 239,98 74,38 - - -
2.420,00 2.429,99 712,40 244,98 78,38 - - -
2.430,00 2.439,99 719,40 249,98 82,38 - - -
2.440,00 2.449,99 726,40 254,98 86,38 - - -
2.450,00 2.459,99 733,40 259,98 90,38 - - -
2.460,00 2.469,99 740,40 264,98 94,38 - - -
2.470,00 2.479,99 747,40 269,98 98,38 - - -
2.480,00 2.489,99 754,40 274,98 102,38 - - -
2.490,00 2.499,99 761,40 279,98 106,38 - - -
2.500,00 2.509,99 768,40 284,98 110,38 - - -
2.510,00 2.519,99 775,40 289,98 114,38 - - -
2.520,00 2.529,99 782,40 294,98 118,38 0,58 - -
2.530,00 2.539,99 789,40 299,98 122,38 3,58 - -
2.540,00 2.549,99 796,40 304,98 126,38 6,58 - -
2.550,00 2.559,99 803,40 309,98 130,38 9,58 - -
2.560,00 2.569,99 810,40 314,98 134,38 12,58 - -
2.570,00 2.579,99 817,40 319,98 138,38 15,58 - -
2.580,00 2.589,99 824,40 324,98 142,38 18,58 - -
2.590,00 2.599,99 831,40 329,98 146,38 21,58 - -
2.600,00 2.609,99 838,40 334,98 150,38 24,58 - -
2.610,00 2.619,99 845,40 339,98 154,38 27,58 - -
2.620,00 2.629,99 852,40 344,98 158,38 30,58 - -
2.630,00 2.639,99 859,40 349,98 162,38 33,58 - -
2.640,00 2.649,99 866,40 354,98 166,38 36,58 - -
2.650,00 2.659,99 873,40 359,98 170,38 39,58 - -
2.660,00 2.669,99 880,40 364,98 174,38 42,58 - -
2.670,00 2.679,99 887,40 369,98 178,38 45,58 - -
2.680,00 2.689,99 894,40 374,98 182,38 48,58 - -
2.690,00 2.699,99 901,40 379,98 186,38 51,58 - -
2.700,00 2.709,99 908,40 384,98 190,38 54,58 - -
2.710,00 2.719,99 915,40 389,98 194,38 57,58 - -
2.720,00 2.729,99 922,40 394,98 198,38 60,58 - -
2.730,00 2.739,99 929,40 399,98 202,38 63,58 - -
2.740,00 2.749,99 936,40 404,98 206,38 66,58 - -
2.750,00 2.759,99 943,40 409,98 210,38 69,58 - -
2.760,00 2.769,99 950,40 414,98 214,38 72,58 - -
2.770,00 2.779,99 957,40 419,98 218,38 75,58 - -
2.780,00 2.789,99 964,40 424,98 222,38 78,58 - -
2.790,00 2.799,99 971,40 429,98 226,38 81,58 - -
2.800,00 2.809,99 978,40 434,98 230,38 84,58 - -
2.810,00 2.819,99 985,40 439,98 234,38 87,58 - -
2.820,00 2.829,99 992,40 444,98 238,38 90,58 1,58 -
2.830,00 2.839,99 999,40 449,98 242,38 93,58 3,58 -
2.840,00 2.849,99 1.006,40 454,98 246,38 96,58 5,58 -
2.850,00 2.859,99 1.013,40 459,98 250,38 99,58 7,58 -
2.860,00 2.869,99 1.020,40 464,98 254,38 102,58 9,58 -
2.870,00 2.879,99 1.027,40 469,98 258,38 105,58 11,58 -
2.880,00 2.889,99 1.034,40 474,98 262,38 108,58 13,58 -
2.890,00 2.899,99 1.041,40 479,98 266,38 111,58 15,58 -
2.900,00 2.909,99 1.048,40 484,98 270,38 114,58 17,58 -
2.910,00 2.919,99 1.055,40 489,98 274,38 117,58 19,58 -
2.920,00 2.929,99 1.062,40 494,98 278,38 120,58 21,58 -
2.930,00 2.939,99 1.069,40 499,98 282,38 123,58 23,58 -
2.940,00 2.949,99 1.076,40 504,98 286,38 126,58 25,58 -
2.950,00 2.959,99 1.083,40 509,98 290,38 129,58 27,58 -
2.960,00 2.969,99 1.090,40 514,98 294,38 132,58 29,58 -
2.970,00 2.979,99 1.097,40 519,98 298,38 135,58 31,58 -
2.980,00 2.989,99 1.104,40 524,98 302,38 138,58 33,58 -
2.990,00 2.999,99 1.111,40 529,98 306,38 141,58 35,58 -
3.000,00 3.009,99 1.118,40 534,98 310,38 144,58 37,58 -
3.010,00 3.019,99 1.125,40 539,98 314,38 147,58 39,58 -
3.020,00 3.029,99 1.132,40 544,98 318,38 150,58 41,58 -
3.030,00 3.039,99 1.139,40 549,98 322,38 153,58 43,58 -
3.040,00 3.049,99 1.146,40 554,98 326,38 156,58 45,58 -
3.050,00 3.059,99 1.153,40 559,98 330,38 159,58 47,58 -
3.060,00 3.069,99 1.160,40 564,98 334,38 162,58 49,58 -
3.070,00 3.079,99 1.167,40 569,98 338,38 165,58 51,58 -
3.080,00 3.089,99 1.174,40 574,98 342,38 168,58 53,58 -
3.090,00 3.099,99 1.181,40 579,98 346,38 171,58 55,58 -
3.100,00 3.109,99 1.188,40 584,98 350,38 174,58 57,58 -
3.110,00 3.119,99 1.195,40 589,98 354,38 177,58 59,58 0,39
3.120,00 3.129,99 1.202,40 594,98 358,38 180,58 61,58 1,39
3.130,00 3.139,99 1.209,40 599,98 362,38 183,58 63,58 2,39
3.140,00 3.149,99 1.216,40 604,98 366,38 186,58 65,58 3,39
3.150,00 3.159,99 1.223,40 609,98 370,38 189,58 67,58 4,39
3.160,00 3.169,99 1.230,40 614,98 374,38 192,58 69,58 5,39
3.170,00 3.179,99 1.237,40 619,98 378,38 195,58 71,58 6,39
3.180,00 3.189,99 1.244,40 624,98 382,38 198,58 73,58 7,39
3.190,00 3.199,99 1.251,40 629,98 386,38 201,58 75,58 8,39
3.200,00 3.209,99 1.258,40 634,98 390,38 204,58 77,58 9,39
3.210,00 3.219,99 1.265,40 639,98 394,38 207,58 79,58 10,39
3.220,00 3.229,99 1.272,40 644,98 398,38 210,58 81,58 11,39
3.230,00 3.239,99 1.279,40 649,98 402,38 213,58 83,58 12,39
3.240,00 3.249,99 1.286,40 654,98 406,38 216,58 85,58 13,39
3.250,00 3.259,99 1.293,40 659,98 410,38 219,58 87,58 14,39
3.260,00 3.269,99 1.300,40 664,98 414,38 222,58 89,58 15,39
3.270,00 3.279,99 1.307,40 669,98 418,38 225,58 91,58 16,39
3.280,00 3.289,99 1.314,40 674,98 422,38 228,58 93,58 17,39
3.290,00 3.299,99 1.321,40 679,98 426,38 231,58 95,58 18,39
3.300,00 3.309,99 1.328,40 684,98 430,38 234,58 97,58 19,39
3.310,00 3.319,99 1.335,40 689,98 434,38 237,58 99,58 20,39
3.320,00 3.329,99 1.342,40 694,98 438,38 240,58 101,58 21,39
3.330,00 3.339,99 1.349,40 699,98 442,38 243,58 103,58 22,39
3.340,00 3.349,99 1.356,40 704,98 446,38 246,58 105,58 23,39
3.350,00 3.359,99 1.363,40 709,98 450,38 249,58 107,58 24,39
3.360,00 3.369,99 1.370,40 714,98 454,38 252,58 109,58 25,39
3.370,00 3.379,99 1.377,40 719,98 458,38 255,58 111,58 26,39
3.380,00 3.389,99 1.384,40 724,98 462,38 258,58 113,58 27,39
3.390,00 3.399,99 1.391,40 729,98 466,38 261,58 115,58 28,39
3.400,00 3.409,99 1.398,40 734,98 470,38 264,58 117,58 29,39
3.410,00 3.419,99 1.405,40 739,98 474,38 267,58 119,58 30,39
3.420,00 3.429,99 1.412,40 744,98 478,38 270,58 121,58 31,39
3.430,00 3.439,99 1.419,40 749,98 482,38 273,58 123,58 32,39
3.440,00 3.449,99 1.426,40 754,98 486,38 276,58 125,58 33,39
3.450,00 3.459,99 1.433,40 759,98 490,38 279,58 127,58 34,39
3.460,00 3.469,99 1.440,40 764,98 494,38 282,58 129,58 35,39
3.470,00 3.479,99 1.447,40 769,98 498,38 285,58 131,58 36,39
3.480,00 3.489,99 1.454,40 774,98 502,38 288,58 133,58 37,39
3.490,00 3.499,99 1.461,40 779,98 506,38 291,58 135,58 38,39
3.500,00 3.509,99 1.468,40 784,98 510,38 294,58 137,58 39,39
3.510,00 3.519,99 1.475,40 789,98 514,38 297,58 139,58 40,39
3.520,00 3.529,99 1.482,40 794,98 518,38 300,58 141,58 41,39
3.530,00 3.539,99 1.489,40 799,98 522,38 303,58 143,58 42,39
3.540,00 3.549,99 1.496,40 804,98 526,38 306,58 145,58 43,39
3.550,00 3.559,99 1.503,40 809,98 530,38 309,58 147,58 44,39
3.560,00 3.569,99 1.510,40 814,98 534,38 312,58 149,58 45,39
3.570,00 3.579,99 1.517,40 819,98 538,38 315,58 151,58 46,39
3.580,00 3.589,99 1.524,40 824,98 542,38 318,58 153,58 47,39
3.590,00 3.599,99 1.531,40 829,98 546,38 321,58 155,58 48,39
3.600,00 3.609,99 1.538,40 834,98 550,38 324,58 157,58 49,39
3.610,00 3.619,99 1.545,40 839,98 554,38 327,58 159,58 50,39
3.620,00 3.629,99 1.552,40 844,98 558,38 330,58 161,58 51,39
3.630,00 3.639,99 1.559,40 849,98 562,38 333,58 163,58 52,39
3.640,00 3.649,99 1.566,40 854,98 566,38 336,58 165,58 53,39
3.650,00 3.659,99 1.573,40 859,98 570,38 339,58 167,58 54,39
3.660,00 3.669,99 1.580,40 864,98 574,38 342,58 169,58 55,39
3.670,00 3.679,99 1.587,40 869,98 578,38 345,58 171,58 56,39
3.680,00 3.689,99 1.594,40 874,98 582,38 348,58 173,58 57,39
3.690,00 3.699,99 1.601,40 879,98 586,38 351,58 175,58 58,39
3.700,00 3.709,99 1.608,40 884,98 590,38 354,58 177,58 59,39
3.710,00 3.719,99 1.615,40 889,98 594,38 357,58 179,58 60,39
3.720,00 3.729,99 1.622,40 894,98 598,38 360,58 181,58 61,39
3.730,00 3.739,99 1.629,40 899,98 602,38 363,58 183,58 62,39
3.740,00 3.749,99 1.636,40 904,98 606,38 366,58 185,58 63,39
3.750,00 3.759,99 1.643,40 909,98 610,38 369,58 187,58 64,39
3.760,00 3.769,99 1.650,40 914,98 614,38 372,58 189,58 65,39
3.770,00 3.779,99 1.657,40 919,98 618,38 375,58 191,58 66,39
3.780,00 3.789,99 1.664,40 924,98 622,38 378,58 193,58 67,39
3.790,00 3.799,99 1.671,40 929,98 626,38 381,58 195,58 68,39
3.800,00 3.809,99 1.678,40 934,98 630,38 384,58 197,58 69,39
3.810,00 3.819,99 1.685,40 939,98 634,38 387,58 199,58 70,39
3.820,00 3.829,99 1.692,40 944,98 638,38 390,58 201,58 71,39
3.830,00 3.839,99 1.699,40 949,98 642,38 393,58 203,58 72,39
3.840,00 3.849,99 1.706,40 954,98 646,38 396,58 205,58 73,39
3.850,00 3.859,99 1.713,40 959,98 650,38 399,58 207,58 74,39
3.860,00 3.869,99 1.720,40 964,98 654,38 402,58 209,58 75,39
3.870,00 3.879,99 1.727,40 969,98 658,38 405,58 211,58 76,39
3.880,00 3.889,99 1.734,40 974,98 662,38 408,58 213,58 77,39
3.890,00 3.899,99 1.741,40 979,98 666,38 411,58 215,58 78,39
3.900,00 3.909,99 1.748,40 984,98 670,38 414,58 217,58 79,39
3.910,00 3.919,99 1.755,40 989,98 674,38 417,58 219,58 80,39
3.920,00 3.929,99 1.762,40 994,98 678,38 420,58 221,58 81,39
3.930,00 3.939,99 1.769,40 999,98 682,38 423,58 223,58 82,39
3.940,00 3.949,99 1.776,40 1.004,98 686,38 426,58 225,58 83,39
3.950,00 3.959,99 1.783,40 1.009,98 690,38 429,58 227,58 84,39
3.960,00 3.969,99 1.790,40 1.014,98 694,38 432,58 229,58 85,39
3.970,00 3.979,99 1.797,40 1.019,98 698,38 435,58 231,58 86,39
3.980,00 3.989,99 1.804,40 1.024,98 702,38 438,58 233,58 87,39
3.990,00 3.999,99 1.811,40 1.029,98 706,38 441,58 235,58 88,39
4.000,00 4.009,99 1.818,40 1.034,98 710,38 444,58 237,58 89,39
4.010,00 4.019,99 1.825,40 1.039,98 714,38 447,58 239,58 90,39
4.020,00 4.029,99 1.832,40 1.044,98 718,38 450,58 241,58 91,39
4.030,00 4.039,99 1.839,40 1.049,98 722,38 453,58 243,58 92,39
4.040,00 4.049,99 1.846,40 1.054,98 726,38 456,58 245,58 93,39
4.050,00 4.059,99 1.853,40 1.059,98 730,38 459,58 247,58 94,39
4.060,00 4.069,99 1.860,40 1.064,98 734,38 462,58 249,58 95,39
4.070,00 4.079,99 1.867,40 1.069,98 738,38 465,58 251,58 96,39
4.080,00 4.089,99 1.874,40 1.074,98 742,38 468,58 253,58 97,39
4.090,00 4.099,99 1.881,40 1.079,98 746,38 471,58 255,58 98,39
4.100,00 4.109,99 1.888,40 1.084,98 750,38 474,58 257,58 99,39
4.110,00 4.119,99 1.895,40 1.089,98 754,38 477,58 259,58 100,39
4.120,00 4.129,99 1.902,40 1.094,98 758,38 480,58 261,58 101,39
4.130,00 4.139,99 1.909,40 1.099,98 762,38 483,58 263,58 102,39
4.140,00 4.149,99 1.916,40 1.104,98 766,38 486,58 265,58 103,39
4.150,00 4.159,99 1.923,40 1.109,98 770,38 489,58 267,58 104,39
4.160,00 4.169,99 1.930,40 1.114,98 774,38 492,58 269,58 105,39
4.170,00 4.179,99 1.937,40 1.119,98 778,38 495,58 271,58 106,39
4.180,00 4.189,99 1.944,40 1.124,98 782,38 498,58 273,58 107,39
4.190,00 4.199,99 1.951,40 1.129,98 786,38 501,58 275,58 108,39
4.200,00 4.209,99 1.958,40 1.134,98 790,38 504,58 277,58 109,39
4.210,00 4.219,99 1.965,40 1.139,98 794,38 507,58 279,58 110,39
4.220,00 4.229,99 1.972,40 1.144,98 798,38 510,58 281,58 111,39
4.230,00 4.239,99 1.979,40 1.149,98 802,38 513,58 283,58 112,39
4.240,00 4.249,99 1.986,40 1.154,98 806,38 516,58 285,58 113,39
4.250,00 4.259,99 1.993,40 1.159,98 810,38 519,58 287,58 114,39
4.260,00 4.269,99 2.000,40 1.164,98 814,38 522,58 289,58 115,39
4.270,00 4.279,99 2.007,40 1.169,98 818,38 525,58 291,58 116,39
4.280,00 4.289,99 2.014,40 1.174,98 822,38 528,58 293,58 117,39
4.290,00 4.298,81 2.021,40 1.179,98 826,38 531,58 295,58 118,39

Alte Tabelle (gültig 01.07.2022 bis 30.06.2023)

NEK:
von

bis
UHP:
0
12345+
01.339,99000000
1.340,001.349,996,8900000
1.350,001.359,9913,8900000
1.360,001.369,9920,8900000
1.370,001.379,9927,8900000
1.380,001.389,9934,8900000
1.390,001.399,9941,8900000
1.400,001.409,9948,8900000
1.410,001.419,9955,8900000
1.420,001.429,9962,8900000
1.430,001.439,9969,8900000
1.440,001.449,9976,8900000
1.450,001.459,9983,8900000
1.460,001.469,9990,8900000
1.470,001.479,9997,8900000
1.480,001.489,99104,8900000
1.490,001.499,99111,8900000
1.500,001.509,99118,8900000
1.510,001.519,99125,8900000
1.520,001.529,99132,8900000
1.530,001.539,99139,8900000
1.540,001.549,99146,8900000
1.550,001.559,99153,8900000
1.560,001.569,99160,8900000
1.570,001.579,99167,8900000
1.580,001.589,99174,8900000
1.590,001.599,99181,8900000
1.600,001.609,99188,8900000
1.610,001.619,99195,8900000
1.620,001.629,99202,8900000
1.630,001.639,99209,8900000
1.640,001.649,99216,8900000
1.650,001.659,99223,8900000
1.660,001.669,99230,8900000
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1.680,001.689,99244,8900000
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3.080,003.089,991224,89624,61388,13207,4382,513,36
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3.100,003.109,991238,89634,61396,13213,4386,515,36
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3.140,003.149,991266,89654,61412,13225,4394,519,36
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3.240,003.249,991336,89704,61452,13255,43114,529,36
3.250,003.259,991343,89709,61456,13258,43116,530,36
3.260,003.269,991350,89714,61460,13261,43118,531,36
3.270,003.279,991357,89719,61464,13264,43120,532,36
3.280,003.289,991364,89724,61468,13267,43122,533,36
3.290,003.299,991371,89729,61472,13270,43124,534,36
3.300,003.309,991378,89734,61476,13273,43126,535,36
3.310,003.319,991385,89739,61480,13276,43128,536,36
3.320,003.329,991392,89744,61484,13279,43130,537,36
3.330,003.339,991399,89749,61488,13282,43132,538,36
3.340,003.349,991406,89754,61492,13285,43134,539,36
3.350,003.359,991413,89759,61496,13288,43136,540,36
3.360,003.369,991420,89764,61500,13291,43138,541,36
3.370,003.379,991427,89769,61504,13294,43140,542,36
3.380,003.389,991434,89774,61508,13297,43142,543,36
3.390,003.399,991441,89779,61512,13300,43144,544,36
3.400,003.409,991448,89784,61516,13303,43146,545,36
3.410,003.419,991455,89789,61520,13306,43148,546,36
3.420,003.429,991462,89794,61524,13309,43150,547,36
3.430,003.439,991469,89799,61528,13312,43152,548,36
3.440,003.449,991476,89804,61532,13315,43154,549,36
3.450,003.459,991483,89809,61536,13318,43156,550,36
3.460,003.469,991490,89814,61540,13321,43158,551,36
3.470,003.479,991497,89819,61544,13324,43160,552,36
3.480,003.489,991504,89824,61548,13327,43162,553,36
3.490,003.499,991511,89829,61552,13330,43164,554,36
3.500,003.509,991518,89834,61556,13333,43166,555,36
3.510,003.519,991525,89839,61560,13336,43168,556,36
3.520,003.529,991532,89844,61564,13339,43170,557,36
3.530,003.539,991539,89849,61568,13342,43172,558,36
3.540,003.549,991546,89854,61572,13345,43174,559,36
3.550,003.559,991553,89859,61576,13348,43176,560,36
3.560,003.569,991560,89864,61580,13351,43178,561,36
3.570,003.579,991567,89869,61584,13354,43180,562,36
3.580,003.589,991574,89874,61588,13357,43182,563,36
3.590,003.599,991581,89879,61592,13360,43184,564,36
3.600,003.609,991588,89884,61596,13363,43186,565,36
3.610,003.619,991595,89889,61600,13366,43188,566,36
3.620,003.629,991602,89894,61604,13369,43190,567,36
3.630,003.639,991609,89899,61608,13372,43192,568,36
3.640,003.649,991616,89904,61612,13375,43194,569,36
3.650,003.659,991623,89909,61616,13378,43196,570,36
3.660,003.669,991630,89914,61620,13381,43198,571,36
3.670,003.679,991637,89919,61624,13384,43200,572,36
3.680,003.689,991644,89924,61628,13387,43202,573,36
3.690,003.699,991651,89929,61632,13390,43204,574,36
3.700,003.709,991658,89934,61636,13393,43206,575,36
3.710,003.719,991665,89939,61640,13396,43208,576,36
3.720,003.729,991672,89944,61644,13399,43210,577,36
3.730,003.739,991679,89949,61648,13402,43212,578,36
3.740,003.749,991686,89954,61652,13405,43214,579,36
3.750,003.759,991693,89959,61656,13408,43216,580,36
3.760,003.769,991700,89964,61660,13411,43218,581,36
3.770,003.779,991707,89969,61664,13414,43220,582,36
3.780,003.789,991714,89974,61668,13417,43222,583,36
3.790,003.799,991721,89979,61672,13420,43224,584,36
3.800,003.809,991728,89984,61676,13423,43226,585,36
3.810,003.819,991735,89989,61680,13426,43228,586,36
3.820,003.829,991742,89994,61684,13429,43230,587,36
3.830,003.839,991749,89999,61688,13432,43232,588,36
3.840,003.849,991756,891004,61692,13435,43234,589,36
3.850,003.859,991763,891009,61696,13438,43236,590,36
3.860,003.869,991770,891014,61700,13441,43238,591,36
3.870,003.879,991777,891019,61704,13444,43240,592,36
3.880,003.889,991784,891024,61708,13447,43242,593,36
3.890,003.899,991791,891029,61712,13450,43244,594,36
3.900,003.909,991798,891034,61716,13453,43246,595,36
3.910,003.919,991805,891039,61720,13456,43248,596,36
3.920,003.929,991812,891044,61724,13459,43250,597,36
3.930,003.939,991819,891049,61728,13462,43252,598,36
3.940,003.949,991826,891054,61732,13465,43254,599,36
3.950,003.959,991833,891059,61736,13468,43256,5100,36
3.960,003.969,991840,891064,61740,13471,43258,5101,36
3.970,003.979,991847,891069,61744,13474,43260,5102,36
3.980,003.989,991854,891074,61748,13477,43262,5103,36
3.990,003.999,991861,891079,61752,13480,43264,5104,36
4.000,004.009,991868,891084,61756,13483,43266,5105,36
4.010,004.019,991875,891089,61760,13486,43268,5106,36
4.020,004.029,991882,891094,61764,13489,43270,5107,36
4.030,004.039,991889,891099,61768,13492,43272,5108,36
4.040,004.049,991896,891104,61772,13495,43274,5109,36
4.050,004.059,991903,891109,61776,13498,43276,5110,36
4.060,004.069,991910,891114,61780,13501,43278,5111,36
4.070,004.077,421917,891119,61784,13504,43280,5112,36

Die Tabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) zeigt auf, wie viel vom Nettoeinkommen des Schuldners gepfändet werden darf. Der Grundfreibetrag für alle Personen beträgt ab dem 01.07.2023 1.402,28 Euro (lt. Tabelle entstehen pfändbare Beträge wegen der gesetzlich angeordneten Rundung – vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO – aber frühestens ab einem Netto-Einkommen von 1.410,00 Euro). Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (je nach Anzahl der Unterhaltspflichten). Zur genaueren Darstellung der Berechnung möchten wir auf unseren speziellen Artikel hinweisen: Arithmetik der Einkommenspfändung.

  • 1. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 1.634,20 Euro (netto = “auf die Hand”) und hat keine (= “0”) Unterhaltsverpflichtung: Es sind 159,40 Euro pfändbar.
  • 2. Beispiel: Der Schuldner bezieht ein Einkommen von 2.045,00 Euro (netto) und hat eine Unterhaltsverpflichtung (z.B. ein Kind): Es sind 54,98 Euro pfändbar.
  • 3. Beispiel: Wie 2., aber der Schuldner hat keine Unterhaltsverpflichtung: Es sind 446,40 Euro pfändbar.

Achtung: Die Berechnung der pfändbaren Beträge erfolgt nicht nach der Differenzmethode. Das sieht man beim dritten Beispiel besonders deutlich: Dort sind bei einem Einkommen von 2.045,00 Euro insgesamt 446,40 Euro pfändbar, während die Differenz zwischen Einkommen (2.045,00 Euro) und der Pfändungsfreigrenze (1.402,28 Euro) 642,72 Euro beträgt.

Achtung: Die Pfändungsfreigrenzen gelten in Ausnahmefällen nicht, insbesondere nicht für Unterhaltsschulden, sofern die Voraussetzungen des § 850d ZPO erfüllt ist. Dies gilt (außerhalb der Insolvenz) oft für “alte” Unterhaltsschulden, die gem. § 7 Abs. 1 UnterhaltsVorschG auf die Unterhaltsstelle übergegangen ist. Lesen Sie dazu bitte auch unseren Artikel zum Thema Unterhaltsschulden in der Insolvenz.

Die Pfändungsfreibeträge der Tabelle wurden bis 2021 (gem. § 850c Abs. 2a ZPO alte Fassung) jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres angepasst. Berechnet wurde das zweite Jahr von der Ingeltungsetzung des Gesetzes an, weshalb die Neuberechnung jeweils in den “ungeraden” Jahren erfolgte. Mit Änderung des § 850c ZPO ist seit 2021 eine jährliche Anpassung jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres vorgesehen (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), das nächste Mal wird also zum Juli 2024 eine Neuberechnung erfolgen. Nicht immer müssen diese Neuberechnungen eine Erhöhung des Freibetrages zur Folge haben: 2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen erhöht, 2007 und 2009 hingegen nicht. Erst 2011 wurden die Beträge wieder erhöht, danach aber durchgängig auch 2013, 2015, 2017, 2019, 2021, 2022 und 2023. Gesetzlich geregelt wird dies in Bekanntmachungen, die wir nachfolgend in umgekehrter Reihenfolge aufgelistet haben:

NEU: 2023-2024

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 79 v. 20.03.2023 (PDF)

2022-2023

2022-2023: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c ZPO, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 31.05.2022 (PDF)

2021-2022

2021-2022: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2023 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 24 v. 21.05.2021 (PDF)

2019-2021

2019-2021: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f ZPO, BGBl. Teil I Nr. 12 v. 11.04.2019 (PDF)

2017-2019

2017-2019: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2019 Bekanntmachung zu § 850c und § 850f der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 18 v. 07.04.17 (PDF)

2015-2017

2015-2017: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil II Nr. 16 v. 27.04.15 (PDF)

2013-2015

2013-2015: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung, BGBl. Teil I Nr. 16 v. 08.04.13 (PDF)

2011-2013

2011-2013: Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 für den Zeitraum 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 09.05.2011, BGBl. I S. 825 (PDF)).

2009-2011

2009-2011: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009, Pfändungsfreigrenzenbekanntm. 15.05.2009 BGBl. I S. 1141).

2007-2009

2007-2009: Beibehaltung der Pfändungsfreigrenzen von 2005 ohne Änderung für die Zeiträume 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 (Pfändungsfreigrenzenbekanntm. v. 22.01.2007, Pfändungsfreigrenzen 2007, BGBl. I S. 64).

2005-2007

2005-2007: Änderung (Erhöhung) der Pfändungsfreigrenzen gem. § 850c Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 durch das Bundesministerium der Justiz, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493), die die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

 

 

 

 

605 Comments

  1. Nach der erfolgten Insolvenz (Restschuldbefreiung ist erteilt 2014) will das Gericht gestundete Gerichtskosten pfänden. Bin Altersrentner mit 1255.65 €
    verh. nicht unterhaltspflichtig 68 Jahre- Welche Kosten erhöhen meinen Pfändungsfreibetrag ?


    ANTWORT: Die Stundungsregeln sind etwas anders, weil es hier um Leistungsfähigkeit geht, die nicht nach der Pfändungstabelle, sondern individuell festgestellt wird. Im Prinzip prüft man hier konkret die Situation ab. Das ist also keine Frage, die sich mit der Pfändungstabelle oder § 850c ZPO beantworten lässt.

  2. Hallo moin,
    Ich bin verheiratet,mein Einkommen die Nettorente 1140,00 €
    Meine Ehefrau hat kein Einkommen. Wo liegt die Pfändungsgrenze bei uns?
    Für eine Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.
    Gruß aus Flensburg


    ANTWORT: Das ist leicht. Nach der noch geltenden Tabelle (bis 30.06.15) geht die Pfändung (bei 1 Unterhaltspflicht) ab 1.440,00 Euro los, nach der neuen Tabelle (ab 01.07.15) ab 1.480,00 Euro. Bei Ihrem Einkommen und einer Unterhaltspflicht ist also nichts zu holen. Eheleute sind sich gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet, gelten also als Unterhaltspflicht im Sinne der Tabelle. Das kann der pfändende Gläubiger nur ändern, wenn er einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt. Ein solcher Antrag ist aber nur dann erfolgversprechend, wenn der betreffende Ehepartner genügend eigenes Einkommen erzielt. Genau das ist bei Ihnen nicht der Fall. Deshalb: Bei Ihnen kommt der Gläubiger auf dem Zwangswege nicht zum Erfolg. Im Übrigen kann man sich ja – mal ganz abgesehen vom Gesetz – an zwei Fingern abzählen, dass Sie und Ihre Frau mit Ihrem Einkommen gerade so um die Runden kommen. Es wäre also schon sehr schlimm, wenn es anders geregelt wäre.

  3. wer bescheinigt mir den Pfändungsfreien Betrag für mich und meine Frau.Mein Bank hat mir eine Bescheinigung mitgegeben,aber sie wusste nicht wer mir diese ausfüllt!! Ich wohne in Axxxxx


    ANTWORT: Generell jede Schuldnerberatung gibt diese Bescheinigungen aus. Sie können sich – sofern Sie nichts finden – gern per Mail an uns wenden, wir schreiben Ihnen dann, welche Belege wir für die Bescheinigung benötigen.

  4. Guten Tag,
    meine Frage ist wie folgt.
    Ein Rentner bezieht eine Rente von 1700,- € aus eigener Rente und Witwenrente (bar auf die Hand).
    Er wohnt in einem Haus für betreutes Wohnen mit Vollverpflegung und Komplettversorgung, monatliche Kosten 940,- €, er zahlt monatlich 150,- € für Bankschulden ab.
    Ist eine Pfändung und in welcher Höhe noch möglich?
    Danke für Ihre Hilfe


    ANTWORT: Renten sind grundsätzlich wie Arbeitseinkommen zu behandeln (§ 850 Absatz 3 ZPO). Insoweit sind auch die Regeln von § 850ff. ZPO anzuwenden, oder anders gesagt: Der Freibetrag ergibt sich hier recht normal nach den allgemeinen Regeln. Was die zweite Rente betrifft: Hier wäre zunächst ein Antrag des Pfändungsgläubigers erforderlich, beide Einkommen zusammenzurechnen. Da aber in der Regel die Renten über die DRV ausgezahlt werden, erledigt die das schon selbst. Nun zum eigentlichen Punkt: Wie auch bei normalem Einkommen können Sie die Erhöhung der Freigrenze beantragen. Das dürfte hier kein Problem sein. $ 850f ZPO sieht so eine Antragsmöglichkeit bei der Vollstreckungsstelle (in der Regel das Vollstreckungsgericht) vor. Genauer geht es leider an dieser Stelle nicht. Ich kann aufgrund Ihrer Angaben leider auch nicht sagen, ob ein solcher Antrag im vorliegenden Fall überhaupt erforderlich ist.

  5. Hallo! Inwieweit ist eine Erfolgsbeteiligung von 2500 pfändbar?


    ANTWORT: Sofern es “Einkommen” im Sinne des § 850 ZPO ist, hängt die Pfändbarkeit bzw. dessen Umfang von § 850a ZPO ab. Das einzige, das in Ihre Richtung geht ist wohl das unter Ziff. 2 genannte: “Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen” (dann wäre es unpfändbar), allerdings sind das nun gerade keine Erfolgsbeteiligungen im engeren Sinne. Wenn § 850a ZPO hierfür nichts vorsieht, würde man diese Zahlung zu Ihrem sonstigen Einkommen hinzurechnen und daraus dann den pfändbaren Betrag berechnen. Sofern es kein Einkommen (sondern Vermögen) ist, ist es vollständig pfändbar.

  6. Hallo
    Mein Mann hat seit heute ein P-Konto meine Frage dazu wäre. Wir haben 2 Kinder die allerdings nicht seine leiblichen Kinder sind, die aber mit uns im gleichen Haushalt leben, er sie somit mit versorgt. Jetzt wurde uns heute gesagt das die Kinder beim Freibetrag aber nicht berücksichtigt werden können. Ist das richtig und wenn ja warum?? Unterhalt bekomme ich übrigens nur für eins der Kinder der andere Vater zahlt nicht.
    Mfg


    ANTWORT: Die Antwort, die Sie erhalten haben, stimmt grundsätzlich. Denn § 850c ZPO setzt das Bestehen von Unterhaltspflichten voraus. Das wäre bei Ihrem Mann erst der Fall, wenn er die Kinder adoptiert hätte, da er ja nicht leiblicher Vater ist. Für diesen Fall gibt es aber die Antragsmöglichkeit des § 850f ZPO, der es ermöglicht, außergewöhnliche Aufwendungen geltend zu machen. Es gibt da eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, zuletzt vom Landgericht Essen (Beschluss vom 04.09.14, 2 T 285/14), die bestätigt haben, dass in Fällen wie Ihrem, in denen faktischen Unterhaltspflichten entstehen, diese bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt werden müssen. Der Unterschied ist natürlich, dass sich der Freibetrag nicht schon automatisch ergibt oder auf der Bescheinigung nach § 850k ZPO eingetragen werden kann, sondern man hierzu erst einen Antrag stellen muss (beim Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsbehörde).

  7. Guten Tag.
    Ich habe eine Frage, die die Pfändung betrifft.
    Ich bin Ausländer, komme aus Polen. Ich habe Schulden und erwarte die Pfändung des Einkommens. Ab Mai fange ich mit der Arbeit in Deutschland an. Ich werde so ungefähr 883,65 Euro (Nettoeinkommen) pro Monat verdienen. Wie viel Geld kann ich davon verlieren? Ist es hier etwas pfändbar? Für den polnischen Gerichtsvollzieher gilt natürlich das deutsche Recht, oder?


    ANTWORT: Der polnische Gerichtsvollzieher (GVZ) dürfte nur in Polen vollstrecken. Dort gilt dann natürlich polnisches Recht. Wird in Deutschland vollstreckt, ist der für den Wohnort zuständige GVZ tätig, da gilt dann deutsches Recht (die Herkunft oder Staatsangehörigkeit ist da völlig egal) und die Pfändungsfreigrenzen für Pfändungen (850ff. ZPO). Bei Ihrem Einkommen wäre da grundsätzlich nichts zu holen.

  8. guten tag,
    ich bin schwerbeschädigt ( 90% , zeichen G und B ) erhalte eine “aufstockerrente” auf ein p-konto bei der vr bank rhein-sieg. außerdem als inhaber der pflegestufe 2 ein dementsprechendes pflegegeld. ist dies pflegegeld pfändbar? mein sohn will mir ein 15 jahre altewn pkw schenken, damit meine frau micj zu meinen ärzten fahren kann. ist dieser wagen (schätzwert ca.€ 400,00 (fahrzeug weisst unfallspuren auf) pfändbar? sateuer und versicherung werden von meinem sohn übernommen.
    für eime schnelle antwort wäre ich sehr dankbar.
    mit freundlichen grüßen
    michael hamm


    ANTWORT: Pflegegeld ist grundsätzlich als soziale Leistung unpfändbar. Auf dem P-Konto müssen Sie es natürlich wie immer gesondert schützen lassen. Das Auto dürfte aus zwei Gründen kein Problem sein: Außerhalb der Insolvenz könnte es nur durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Da die Verwertung eines KFZ schon gewisse Kosten aufwirft, lohnt sich eine Vollstreckung nur, wenn das KFZ einen höheren Verwertungserlös verspricht. Das sehe ich bei Ihnen nicht. Aber abgesehen davon – und darauf zielt ja Ihre Frage – dürfte es auch unpfändbar sein, da Sie es benötigen, um die nötigen Arztbesuche zu tätigen usw. Natürlich stellt sich diese Frage von vornherein nicht, wenn Ihr Sohn weiter Eigentümer des KFZ wäre. Dann wäre es auch egal, auf wm das Fahrzeug zugelassen ist und über wen die Versicherungen laufen.

  9. Zu meiner Frage vom 25.03.2015: kann der Unterhalt von 325 € den ich für meine Tochter bekomme gepfändet werden. Das konnte ich aus ihrer Antwort nicht erlesen.

    Danke für Ihre Hilfe


    ANTWORT: Ja, das stimmt, das habe ich leider übersehen. Wissen Sie, es ist so: Der Unterhalt selbst gilt als Einkommen des Kindes. Grundsätzlich ist es daher nicht möglich, dass das ein Gläubiger von Ihnen pfändet. Sollte der Unterhalt aber auf Ihrem Konto eingehen und es sich um eine Kontopfändung handeln, ist es so ziemlich egal, weil dann wird das Geld Ihnen zugerechnet (es wird nicht danach unterschieden, wem Sie das eingehende Geld schulden bzw., für wen das eigentlich gedacht ist – also dem Kind – , sondern nur, wieviel auf Ihrem Konto eingeht). Wenn Sie also mit dem Unterhalt noch unter der Freigrenze sind, ist alles in Ordnung, kommen Sie drüber, hilft nur noch ein Antrag beim Vollstreckungsgericht. Denn eine Erhöhung ist bei Kontopfändungen wegen Unterhaltseingang selbst jedenfalls nicht mit der Bescheinigung möglich. Sinnvoll ist es zumindest für die Zukunft, den Unterhalt direkt auf ein Konto des Kindes gehen zu lassen, falls Sie damit in Pfändungsgefahr geraten.

  10. Hallo, ich befinde mich in der Privatinsolvenz und habe einen Arbeitgeber wechsel zum 01.04. durchgeführt. Dies habe ich auch meinem Insolvenzverwalter mitgeteilt. Nun soll ich einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrag stellen bei meinem Amtsgericht. Folgende Daten: Brutto 4848€ Zulagen wegen doppelter Haushaltsführung 500€

    ich habe zwei Unterhaltspflichtige Kinder die bei der Mutter wohnen. Nun folgende Frage: ich fahre jedes Wochenende 1200 Kilometer mit dem Auto und habe an meinem Arbeitsort eine Ferienwohnung für 130€ angemietet. Habe also somit 530€ für die Wohnung und 4* 150€ Benzinkosten insgesamt somit 1130€ Ausgaben um zur Arbeit zu kommen und dort zu wohnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    M. H.

    Was bleibt mir?


    ANTWORT: Diese Frage wird nur das Amtsgericht (in Ihrem Falle das Insolvenzgericht) beantworten können. Einigermaßen sicher ist zunächst, dass die besonderen Aufwendungen, die der Arbeitgeber Ihnen gewährt, in Ihrem Falle gem. § 850a ZPO unpfändbar sein sollten (die “Zulagen” also). Bei den Mehraufwendungen für Fahrten entscheidet das Gericht hingegen nach “freiem Ermessen”, da gibt es nur Einzelfallentscheidungen, weshalb man leider auch nichts Allgemeingültiges hierzu sagen kann. Sie müssen – während der Aufwandsersatz durch den Arbeitgeber/ Insolvenzverwalter bereits automatisch berücksichtigt wird – wegen der besonderen Aufwendungen (Fahrten etc.) in jedem Falle einen Antrag stellen (§ 850f ZPO), da dies sonst unberücksichtigt bleibt.

  11. Guten Tag,

    mein Mann ist selbstständig; damit hat er ein unregelmäßig hohes Einkommen. Die letzen 4 Monate lag es über 3000,- €, so dass ein Teil vom FA gepfändet wird. Wir haben beide ein P-Konto. Sofern ich durch Gelegenheitsaufträge etwas dazu verdiene, liegt dies immer unter 350,- €. Wie wird mein geringes Einkommen in diesen Monaten mit berechnet? Danke vorab für die Info.

    MfG


    ANTWORT: Die Pfändungstabelle wirkt bei Selbständigen in aller Regel nicht direkt, da kein Einkommen im Sinne von § 850 ZPO gezahlt wird. Die Pfändungsfreistellung erfolgt hier über einen Antrag – in Ihrem Falle direkt beim FA – nach § 850i ZPO. Hintergrund ist, dass ein “Pfändungsnetto” bei Selbständigen nur schwer ermittelbar ist, sich aber jedenfalls nicht so leicht feststellen lässt wie bei abhängig Beschäftigten, die ja einen Lohnnachweis erhalten. Im Rahmen der Antragsprüfung muss Ihnen das FA aber unterm Strich soviel belassen, wie es der Pfändungstabelle in Ihrem Falle entspricht. Dazu müssen natürlich von den 3.000 Euro erst einmal – wie beim Arbeitnehmer ja auch – die Krankenkassenkosten und sonstigen gesetzlichen Abgaben, inkl. Einkommenssteuer, abgezogen werden. Weiter müssten Sie als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden.

  12. ich beziehe eine renta von 929,17 davon wird mir 14,39 gepfändet ab 1.6.2015 wollen sie mir 74,62 pfänden ist das rechtens pfändung kommt von der berufsgenossenschaft


    ANTWORT: Wie Sie oben sehen, geht die Pfändbarkeit bei Einkommen erst bei ca. 1.050 Euro los, das gilt auch für Renten; es muss also einen besonderen Grund geben, dass dies bei Ihnen anders ist. Es gibt zwar Ausnahmen, bei denen die Pfändungstabelle nicht angewendet wird, mir fällt aber aufgrund Ihrer Daten nicht ein, was es bei Ihnen sein könnte. Allenfalls eine Aufrechnung, sofern die Voraussetzungen hier gegeben sind. Aber das wäre dann keine Pfändung.

  13. Hallo,
    wer kann mir eine Auskunft zu folgendem Problem geben: seit 2 Jahren ist mein Girokonto auf ein P-Konto umgestellt und mir bleibt ein Verfügungsrahmen von EUR 1045,-. Meine Bank -VR- hat keinen Schalterbetrieb mehr und ich muss jetzt alle Beträge für Überweisungen erst auf mein Konto einzahlen, sofern das Guthaben die Überweisungen nicht deckt. Im Verlauf dieses Monats habe ich rd. EUR 150,- für Überweisungen auf mein Konto eingezahlt und musste jetzt über den Kontoauszug feststellen, dass das Geld nicht für die Ausführung der Überweisungen genutzt wurde, sondern von der Bank für den Gläubiger einbehalten wurde. Auf meinen Hinweis es handele sich um mein eigenes eingezahltes Geld aus dem aktuellen Freibetrag kam eine unverständlich klausulierte Antwort die ich nur so deuten kann: tja, Pech gehabt. Das kann es doch aber nicht sein, zumindest habe ich in den Vorschriften des § 850 ff der ZPO nichts derartiges gefunden. Wer weiss da Bescheid?


    ANTWORT: Der Schutz des P-Kontos hat einige Besonderheiten, die man kennen sollte. Zunächst ist es so, dass dort nur Pauschalbeträge gechützt werden. Das ist dann immer problematisch, wenn mehr Einkommen drauf geht, weil dann durch das P-Konto nie gewährt wird, was nach § 850c ZPO eigentlich pfändungsfrei wäre. Man muss in diesen Fällen einen Antrag stellen nach § 850k ZPO. Der Hintergrund ist, dass den Banken die Arbeit erleichtert werden soll. Sie sollen nicht schauen, was auf das Konto geht, sondern ausschließlich wie viel. Dazu wird ganz einfach alles zusammengerechnet, was innerhalb eines Monats auf dem Konto eingeht. Kommt man damit über den Freibetrag, behält die Bank diesen Teil ein. Also, wenn jemand – ohne Unterhaltsverpflichtungen – zum Beispiel seine monatlichen 700 Euro vom Jobcenter erhält, sie abhebt und sofort (oder doch wenigstens im selben Monat) wieder einzahlt, registriert die Bank zwei Einzahlungen von insg. 1.400 Euro und wird (ca.) 350 Euro einbehalten. Und dass, obwohl das Einkommen nur 700 Euro betrug. Der wirklich größte Fehler, den man machen kann, ist in Ihrem Fall geschehen. Sie haben selbst für das Überschreiten des Freibetrags gesorgt. Natürlich können Sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, um das wieder frei zu bekommen, aber das wird schon “nachweistechnisch” nicht einfach. Sie müssten nachweisen, dass das eingezahlte Geld aus Ihrem Einkommen stammt und selbst dann könnte die Person, die über den Antrag entscheidet der Meinung sein, dass der Schutz des Einkommens durch die Abhebung unterbrochen wurde (es sich also nicht mehr um Einkommen, sondern um sonstiges Vermögen handelt – der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO bezieht sich nur auf den Schutz des Einkommens auf dem Konto).

  14. Hallo ,ich habe private Insolvenz und bin Berufskraftfahrer mit einen Nettoeinkommen in höhe von 1264,59 Euro ,bekomme Verpflegungspauschale ( Spesen ) und durch aus auch Sonntagszuschläge für Fahrten am Sonntag 50%. Sind Sonntagszuschläge Pfändungsfrei ? Oder fallen diese Zuschläge zu § 850 a punkt 3 als soziale Zulagen dazu ?


    ANTWORT: Was bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens (als unpfändbar) abgezogen wird, da es teilweise oder ganz pfändungsfrei ist, ergibt sich aus dem schon von Ihnen benannten § 850a ZPO. Daraus lässt sich ersehen, dass Sonntagszuschläge nicht aufgeführt sind, also nicht zur Verringerung des Pfändungsnettos führen. Was als unpfändbar abgerechnet wird, sind aber die sog. Auslösen/ Spesen, die Kraftfahrer regelmäßig erhalten (gem. § 850a Ziff. 3 ZPO), sofern sie als solche im Einkommensnachweis ausgewiesen sind und sich im Rahmen des Üblichen halten.

  15. Hallo,

    ich arbeite auf 850-Euro-Basis, d. h. ich arbeite montags bis freitags je 3,5 Stunden bei einem Stundensatz von 8,50 Euro. Das sind im Monat maximal 77 Stunden á 8,50 Euro = brutto maximal 654,50. Nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben liege ich netto bei maximal 541,00 Euro.

    Kann mir hiervon etwas gepfändet werden?


    ANTWORT: Sie müssten mindestens 1.046 Euro (Stand heute) monatlich netto verdienen, damit etwas pfändbar ist. Etwas anders sieht es nur in Ausnahmefällen aus, z.B. wenn es sich um Pfändungen wegen Unterhalt nach § 850d ZPO handelt. Aber selbst dann halte ich Ihr Einkommen für zu niedrig, als dass man etwas holen könnte.

  16. Hallo,
    Ich habe zwei Kinder die bei mir leben bekomme 368 Euro Kindergeld und 325 Euro Unterhalt und mein Chef will mir nach ausbildungsende 1386 Euro netto als Gehalt zahlen. Wieviel Kann davon gepfändet werden? Wie hoch ist bei mir die Pfändungsgrenze?

    Danke für Antwort.


    ANTWORT: Bei zwei Kindern geht die erfolgreiche Pfändbarkeit erst bei ca. 1.660 Euro Nettoeinkommen (Stand heute) los, ohne Berücksichtigung des Kindergeldes, denn das ist von sich aus unpfändbar. Bei Ihrem Nettoeinkommen ist also nichts zu holen.

  17. Ist mein Urlaubsgeld Pfändungsfrei?

    Ich Arbeite seit 28 Jahren in einer Firma an der wir bis heute immer Urlaubsgeld in höhe von ca. 50% des Brutto Monatslohns bekommen und das immer zum 01.07. einer Jahres. Und es ist auch als Urlaubsgeld in der Abrechnung deklariert.

    Und noch eine Frage:
    Ich lebe seit drei Jahren getrennt wir sind aber noch Verheiratet und wollen es auch bleibe. Zählt meine Frau dann als Unterhaltspflichtige Person?


    ANTWORT: Die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, sind unpfänbar. Dies ergibt sich aus § 850a ZPO.

    Ihre Frau stellt eine Unterhaltspflicht dar, solange Sie verheiratet sind. Wenn Sie aber getrennt wohnen, wird die Pfändungserhöhung nur dann angenommen, wenn Sie tatsächlich Unterhalt leisten.

  18. Hallo und danke für die vielen Antworten bisher,

    habe mir fast alle durchgelesen und es hat mir sehr weiter geholfen.

    Meine Fragen wären:
    1. Mir wird der Lohn und das Konto gepfändet. Ich verdiene ca. 2600 Euro netto + 184€ Kindergeld + 150€ Betreuungsgeld + 750€ Arbeitslosengeld I für meine Frau bei 2 UH Personen im Haushalt. Wir haben ein gemeinsames Konto und P-Konto wurde bereits eingerichtet.

    Da beim Lohn schon gepfändet wird und ich mein Soll bezahlt habe, habe ich meiner Arbeitsstelle die Kontonummer eines Bekannten gegeben, auf welches das Restgehalt überwiesen wird, da sonst auf dem Konto (alles Eingänge zusammen gerechnet) der Lohn ganz verschwinden würde.

    Auf der Lohnabrechnung, welches auch der Gläubiger bekommt, ist die neue Bankverbindung natürlich zu ersehen und er hat auch dieser Bank ein Pfändungsbeschluss zukommen lassen.Kann der Gläubiger auch da zugreifen? Ich habe weder eine Vollmacht, noch sonst etwas mit dem Konto zu tun. Kann er da rechtlich etwas bewegen?

    2. Wie sieht es aus, wenn ich auf einem Konto ein Dispo in anspruch genommen habe, bevor gepfändet wurde und der jetzt aber gepfändet wird (kein P-Konto). Kann ich das Minus ausgleichen und das Konto dann kündigen?

    Vielen lieben Dank vorab…


    ANTWORT: Zu 1.: Ein fremdes Konto kann nicht gepfändet werden. Gepfändet werden kann aber Ihr Anspruch gegen den Inhaber des Kontos, auf das Ihr Geld gegangen ist. Drittschuldner wäre dann nicht die Bank – wie üblich bei Kontopfändungen – sondern (statt dessen) die dritte Person, die auf ihrem Konto Geld für Sie entgegennimmt. Wenn der Gläubiger aber (aus welchem Grund auch immer) tatsächlich das Konto der dritten Person pfändet, ist diese Pfändung in jedem Fall erfolglos, denn sie betrifft kein dem Schuldner zugeordnetes Pfändungsgut.

    Zu 2.: Die Bank kann bei bestehendem Dispo immer zuerst mit Eingängen verrechnen, daran ändert auch die Pfändung nichts. Die Pfändung bezieht sich immer auf Guthaben. Das ist aber im Falle eines Negativbetrages auf dem Konto nicht vorhanden. Um Ihre Frage also zu beantworten: Ich sehe kein Problem, wenn Sie so vorgehen.

  19. Hallo,
    kann mir bitte jemand helfen, da ich leider nicht mehr weiter weiss…
    Problematik: Ich bin alleinverdiener und hab eine Frau, ein Kind und eine schwerstgehbehinderte Mutter daheim. Nun ist unser Konto gepfändet worden und Ich kann für Mein Kind keine Lebensmittel und Windel etc. kaufen. Die Gläubiger wollen usn ärgern glaub ich, da wir schon seit einer Woche versuchen unser KOnto freischalten.
    Die wollen aber immer neue Sachen Gehaltsnachweis von mir obwohl die Pfändung auf die Frau läuft… alles schnell eingereicht und trotzdem stellen die sich quer… kurzum kann man unser Konto vor so etwas schützen, dass es nicht mehr gefändet wird bzw. wir noch einen Betrag haben um Essen zu kaufen?!?
    VIelen Dank


    ANTWORT: Grundsätzlich muss man wie folgt vorgehen
    1. Weisen Sie Ihre Bank an, Ihr Konto als P-Konto zu führen
    2. Besorgen Sie sich eine Bescheinigung nach § 850k ZPO (bei jeder Schuldnerberatung möglich) über den Erhöhungsbetrag und zwar für die Unterhaltspflichten (Frau/Kind) und – falls auf dem Konto eingeht – für das Kindergeld. Ggf., wenn für die Bedarfsgemeinschaft Geld dort eingeht auch für weitere Personen.
    3. Sollte der Schutz der Höhe nach noch nicht reichen ist zusätzlich ein Antrag beim Vollstreckungsgericht nötig.

  20. Ich habe ein Problem, ich bin Alleinerziehender Vater von zwei Kids (9und16 Jahre ) habe ein Netto Gehalt von 1244€ dazu kommt das ich zweimal Kindergeld erhalte und unterhaltsvorschuss von 180€ für die Kleine. Kann mir meine Gläubiger von dem Geld was weg nehmen ?

    Danke für jede Hilfe !!


    ANTWORT: Nein, ich sehe da keine Möglichkeit für Gläubiger. Bei 2 Kindern im Haushalt haben Sie unproblematisch schon einen Freibetrag über 1.600 Euro; dazu kommt das Kindergeld, das immer pfändungsfrei ist. Unterhaltsvorschuss ist als solches nicht extra geschützt, ist aber Einkommen des Kindes. Achtung: Für das Konto (also im Falle der Kontopfändung) würden Sie eine Bescheinigung brauchen, um dort für das spätestens dann erforderliche P-Konto den vollen Freibetrag zu sichern.

  21. Hallo

    Ich habe 920,12 Euro Erwerbsminderungsrente habe leider eine Kontopfändung obwohl ich ein P-Konto habe. Muß ich damit rechnen, das mir die Rente anteilmäßig gepfändet wird? Bei diesen Betrag geht die Miete von 624,85 und Energie ab. Mir bleiben gerade noch 114,00€ zum leben übrig.Wer kann mir genau dazu etwas sagen?


    ANTWORT: Die Rente ist wegen der geringen Höhe unpfändbar. Die Kosten für die Miete sind dafür nicht ausschlaggebend, denn die Unpfändbarkeit ergibt sich aus dem Freibetrag. Auf dem Konto behält die Bank erst ab ca. 1.046 Euro ein, alles darunter ist monatlich frei. Sollten Unterhaltspflichten bestehen, kann man den Freibetrag auch noch erhöhen, aber das wird bei dem geringen Einkommen wohl nicht nötig sein.

  22. Hallo

    Habe da mal eine Frage an euch .
    Ich verdiene so um die 1.300€ netto habe 4 Unterhaltspflichte Kinder mit meiner Lebensgefährtin zusammen wir sind aber nicht verheiratet , wird das trotzdem als Familie angesehehn bei der pfändungsgrenze ?


    ANTWORT: Ihrer Lebensgefährtin sind Sie nicht unterhaltspflichtig, das fällt deshalb zumindest nicht unmittelbar unter § 850c ZPO. Man kann das über einen Antrag erreichen (§ 850f ZPO), indem man hier außergewöhnliche Mehraufwendungen geltend macht, zum Beispiel, wenn Sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden und das Jobcenter Ihr Einkommen berücksichtigt bei der Feststsellung, wie viel Ihre Lebensgefährtin von dort bekommt.

    Nur: Wozu ist das bei Ihnen denn nötig? Sie haben vier leibliche Kinder, schon daraus ergibt sich ein Freibetrag von über 2000 Euro. Damit wären Sie doch hinreichend geschützt? Achtung: Für das P-Konto benötigen Sie dazu eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle. Falls Sie diese Bescheinigung noch benötigen und bei sich auf die Schnelle keinen finden können, der das ausstellt, melden Sie sich doch noch mal über unsere E-Mail-Anschrift.

  23. Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

  24. Hallo,
    bei mir liegt bereits eine Kontopfändung vor. Ich habe einen unterhaltspflichtigen Sohn, der sich im dritten Semester seines Studiums befindet. Ich werde wahrscheinlich demnächst ein Insolvenzverfahren eröffnen. Meine Frage: Bis zu welchem Alter wird mein Kind als unterhaltspflichtig berücksichtigt?


    ANTWORT: Mit 25 fangen jedenfalls alle intensiv zu prüfen an. Allerdings ist das Alter nicht entscheidend, wesentlich ist die Beendigung der ersten Ausbildung (und/oder ob eine finanzielle Selbständigkeit besteht, eigene Familie etc.). Bei einem Studium kann das durchaus länger sein. Zu meiner Zeit konnte man die erste Prüfung frühestens nach 8 Semestern ablegen, das war dann aber schon vorzeitig, denn die Regelstudienzeit war damals noch länger. Also wird Ihr Sohn – denke ich – noch etwas Zeit brauchen und Ihre Unterhaltspflicht wohl noch etwas andauern.

  25. Guten Tag

    Bei mir ergibt sich folgende Situation. Ich bin in der Regelinsovenz seit mehr als 3 Jahren. Seit 2 Jahren bereits in der Wohlwollensphase. Mein Konto habe ich vor dem Inso Antrag in ein P Konto umwandeln lassen. Seit 2 Monaten bin ich Selbstständig und die Einnahmen gingen bis vor kurzem auf mein P Konto, was kein Problem war. Nun habe ich ein Geschäftskonto eröffnet und wollte das restliche Guthaben vom P Konto auf mein Geschäftskonto senden. Die Bank aber weigert sich, da es ein P Konto ist und mein Pfändungsfreibetrag für diesen Monat voll ist.

    Vor 2 Monaten erst musste ich eine neue Bescheinigung über den Pfändungsfreibetrag vorlegen und bekam von meiner Bank die Antwort: Wir haben den Freibetrag eingerichtet , obwohl es aktuell keine Kontopfändung gibt” . Wenn es keine Pfändung gibt, warum darf dann die Bank mein Geld einbehalten, es gibt ja keinen Gläubiger, dem der Betrag abgeführt werden kann ?!


    ANTWORT: In der Wohlverhaltensperiode sehe ich nicht, wozu ein P-Konto noch nötig sein sollte. Das ist nur während der Insolvenz selbst (also bis zur Wohlverhaltensphase) ein Thema. Dort ist es aber gerechtfertigt. Sie können ja versuchen, Ihren Insolvenzverwalter eine Erklärung abzutrotzen; das wäre das Einfachste. Ansonsten müssten Sie gegen die Bank vorgehen, was ja ungeheuer aufwendig ist.

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