EU-Restschuldbefreiung: 3 Jahre für alle!

Schneller in die Freiheit: Bedingungslose Verkürzung der Restschuldbefreiung geplant

 Februar 2020  Der Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie liegt nunmehr vor, wir werden sicher sehr bald darauf noch im einzelnen zu sprechen kommen. Die entscheidenden Änderungspunkte wurden jetzt durch das Justizministerium bekannt gegeben.

Zwischenlösung bis zur Umsetzung: Stufenlösung kommt

 

 

Tatsächlich ist eine Stufenlösung geplant (wir hatten dies schon vermutet), damit nicht erst die Insolvenzverfahren von der rechtlichen Änderung profitieren, die nach der Umsetzung der Richtlinie beantragt werden. Eine entsprechende Andeutung gab es bereits auf der Rede der Justizminister zum Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2019 (siehe dazu unten, November 2019). In der Presseerklärung des Justizministeriums von heute heißt es: Ganzen Artikel zeigen

Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss?

Vorzeitige Restschuldbefreiung für Verbraucher? Nach 3 oder 5 Jahren? Warum 35% oft zu 75% werden. Die neuen Regelungen des Insolvenzrechts ab 01.07.2014

35% die doch eher 75% sind: Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren...

[März 2014] Nichts wurde im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung so oft und vordergründig erwähnt wie der Umstand, dass man als “Privatperson” nun seine Insolvenz  in nur 3 Jahren zum Abschluss bringen könne. Für Nichtfachleute erscheint daher diese Gesetzesänderung, die zum 01.07.14 in Kraft tritt, wohl auch als Verbesserung für den Schuldner.

Sofern man die spärlichen statistischen Daten der letzten Jahre und die Praxiserfahrung im Bereich der Schuldnerberatung heranzieht, ergibt sich indes eher eine geringe Erwartung für diese neuen Regelungen. Denn der Großteil der Schuldner ist nicht in der Lage, entsprechende finanzielle Mittel aufzubringen.

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Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 1

Die wesentlichen Änderungen für Insolvenzen von natürlichen Personen aufgrund der Gesetzesänderungen vom 18.07.13 treten zum 01.07.2014 in Kraft.

Neue Regelungen für Insolvenzen 2014

 

1. Vorrede

[März 2014] Von der Hoffnung auf ein effizienteres und lösungsorientiertes Verfahren  ist schlussendlich rein gar nichts geblieben. Die Änderungen der Insolvenzordnung erweisen sich – wie viele Änderungen zuvor – als von der Angst vor dem Schuldner getragen, der vermeintliche Lücken zum Schaden der Gläubiger nutzen könnte. Dieses tiefe Misstrauen kommt nicht von ungefähr; es zeigt, dass das Insolvenzverfahren immer noch nicht als notwendiges Regulierungsinstrument einer auf Krediten basierenden Wirtschaft verstanden wird, die letztlich notgedrungen auch Verschuldungen von Privatpersonen produziert. Stattdessen bildet das Märchen, Schulden seien Charaktersache die Grundlage für eine restriktive, damit aber auch immer komplexere Gesetzesauffächerung, die in alle Richtungen greift, ohne adäquate Vorteile bewirken zu können. Weder für Gläubiger,  noch für Schuldner.  Das “Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte” suggeriert, es gäbe eine grundlegende Verbesserung für mittellose Schuldner und es suggeriert, dass die Gläubigerrechte bislang zu schwach ausformuliert sind. Beides ist Unsinn.

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Grundlegende Kritik an der Gesetzgebung zur Verbraucherinsolvenz

Der jüngste Regierungsentwurf bestätigt: Die Hauptprobleme werden nicht bewältigt, weil sie nicht erkannt werden

Nachträglicher Hinweis 2013/14: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht. Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand.

Schach dem Schuldner

Schach dem Schuldner

[01. September 2012] Die Gesetzesänderungsvorhaben seit Einführung der Insolvenzordnung haben bislang unterm Strich eher zu einer Verschlimmerung als zu einer Verbesserung geführt. So wurden z.B. viele, dem Grunde nach ungerechtfertigte Ausnahmetatbestände, zwar abgeschafft,* genau so viele haben aber durch Neuregelungen wieder Einzug in das Gesetz gefunden. Insgesamt verstärkt sich von Mal zu Mal der Eindruck, dass eine Kompromissfindung zwischen Gläubigerverbänden und parteipolitischen Ansprüchen wichtiger ist, als ein optimiertes Gesetz. Der neueste Änderungs-Entwurf (Regierungsentwurf v. 18.07.12, Bundesratsexemplar: PDF) ist ein besonders “gelungenes” Beispiel für diese These; es beschäftigte den Bundesrat in seiner Sitzung am 05.09.12. Anlass für einige grundlegende Überlegungen.

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Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten

Neues zur Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre. Insbesondere: 25%-Quote

Nachträglicher Hinweis März 2014: Die zum Zeitpunkt des Aufsatzes geplante 25%-Quote für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren wurde später im Gesetz vom 18.07.13 (Verkündungstermin) auf 35% erhöht (Lesen Sie bitte hier zum aktuellen Stand).
Die Privilegierung der Lohnabtretungsrechte wurde tatsächlich durch Streichung des § 114 InsO vollständig beseitigt. Neue Ausschlussgründe für die Restschuldbefreiung wurden nicht geschaffen, abgesehen von der “Erwerbsobliegenheit” gem. § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO N.F. (siehe hierzu Aufsatz vom 08.03.14)

Insolvenz mit zwei Geschwindigkeiten[1. Mai 2011] Auf dem Achten Deutschen Insolvenztag hat die Bundesministerin der Justiz am 07.04.2011 die bereits diskutierten Änderungspläne zur Verkürzung der Restschuldbefreiung näher erläutert. Genau genommen ist der Neuigkeitsanteil indes eher gering. Wir verweisen insoweit auch auf unsere bereits erschienenen Artikel zu diesem Thema [1. Artikel v. 10.03.2011 | 2. Artikel v. 26.02.2011 | 3. Artikel v. 26.06.2010]. Allerdings nahm die Ministerin, zum Teil erstmalig, zu einzelnen Änderungen, die das Insolvenzverfahren in den nächsten Jahren prägen sollen, konkret Stellung. Damit dürfte nunmehr ein Stück klarer geworden sein, was hier zu erwarten ist (und was nicht). Wir stellen in diesem Artikel die wichtigsten neuen Informationen zu der geplanten Gesetzesänderung mit besonderem Schwerpunkt der für die Privatinsolvenz relevanten Punkte dar.

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Insolvenzverkürzung – Auch für bereits laufende Insolvenzverfahren?

Zur Frage der Rückwirkung der geplanten Verkürzung der Wohlverhaltensphase

UPDATE: Lesen Sie zum aktuellen Stand bitte in unserem neueren Beitrag vom 13.06.2012

Ausweg eingefroren?[März/April 2011] Über die Pläne, die Verfahrensdauer für Insolvenzen von bislang sechs auf drei Jahre zu verkürzen, haben wir schon mehrfach berichtet [1 Update: Artikel v. 01.05.2011 | 2 Artikel v. 26.02.2011 | 3 Artikel v. 26.06.2010]. Leider ist die Phase der ankündigenden Verlautbarungen seitens des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) noch nicht überschritten und alles, was bisher dazu öffentlich gemacht wurde, geht derzeit nur wenig über die bereits im Koalitionsvertrag verankerte Verkürzungsankündigung hinaus. Es ist daher einzusehen, dass konkrete Folgefragen noch nicht hinreichend sicher beantwortet werden können. Eine dieser Fragen ist, ob bei Einführung der Verkürzung auch Schuldner hiervon profitieren können, die sich zur Zeit der Ingeltungsetzung dieser Regelung bereits in der Wohlverhaltensphase befinden.

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Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre?

Verlautbarungen zur Verkürzung der Wohlverhaltensphase. Ein Sachstand.

Dieser Artikel ist Teil der Artikelserie Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014. Sie wurde 2018 ergänzt, jeder der Artikel ist mit einer aktuellen Anmerkung versehen.

 Februar 2011  In ihrer Rede vom 22.02.2011 zum Thema „Gesetzgeberische Schritte zu einem modernen Insolvenzrecht – Reformbedarf und Reformvorhaben in der Diskussion“ nahm Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erneut Stellung zur Abkürzung der Insolvenzverfahren auf drei Jahre. Wir möchten dies gern nochmals nutzen (siehe bereits unseren Artikel Reformbedarf Privatinsolvenz) vom Stand der Dinge berichten. Eines kann man vorwegnehmen: Wie (und wann) die geplante Verkürzung geregelt wird, weiß derzeit niemand außerhalb des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Die allgemein gehaltenen offiziellen Äußerungen zum Thema lassen aber zumindest einige Schlüsse darauf zu, wie die angekündigte Regelung wahrscheinlich aussehen wird. Ganzen Artikel zeigen

Reformbedarf Privatinsolvenz: Bundesministerin kündigt Gesetzesänderungen an

Erleichterung v. Einigungsverfahren und Verkürzung der Insolvenzdauer auf 3 Jahre geplant

Dieser Artikel ist Teil der Artikelserie Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014. Sie wurde 2018 ergänzt, jeder der Artikel ist mit einer aktuellen Anmerkung versehen.
Leutheusser-Schnarrenberger Juni/Nov. 2010  Dass die Regelungen der Verbraucherinsolvenz (“Privatinsolvenz”) nicht sonderlich gelungen sind, weiß jeder, der damit in der Praxis täglich zu tun hat. Das Gesetz enthält Ungereimtheiten und unnütze bürokratische Hürden. Anpassungen des Gesetzes zur Beförderung eines optimalen Schuldner-Gläubiger-Ausgleichs waren bisher mager.

„Dringender Reformbedarf“

Mehr als bloßen Korrekturbedarf sieht inzwischen auch das Bundesjustizministerium, das nun von einem “dringenden Reformbedarf” spricht. Die Leitlinien der Änderungspläne stellte die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 17. März  2010 vor dem 7. Deutschen Insolvenzrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin vor.[1]

Im Kern der Reformbemühungen steht demnach die Beförderung der Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern und die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuches. “Gute Ansätze könnten die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuchs sein und die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einigung notfalls durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen”, sagte die Ministerin. Als weiteren wichtigen Punkt kündigte die Ministerin die Halbierung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre an.

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