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Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten?

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?”

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.

Die gesetzliche Regelung lautet:

§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein. Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden. Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung. Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.

Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind?

So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog. First-in-first-Out). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag. Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird.[1]

Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden:

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.[2]

Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro)[3] könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben. Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).

Beispiele

Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro. Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen). In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.

1. Variante:
Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt. Aufgrund des First-in-first-Out-Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.

2. Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro. Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro). Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw. werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Eine vertiefte Darstellung findet hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 13).

Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Hierzu findet sich eine Darstellung in dem Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 16).  

Fußnoten:
Zuletzt wurde der Artikel zum Mai 2022 aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen aktualisiert, die seit Dezember 2021 gelten. Die Erstveröffentlichung erfolgte 2015; er wird seither aktualisiert und erweitert.
[1] Wird in diesem Beispielsfall vom Juni etwas in den Juli übernommen, ist dieser Übernahmebetrag neu, Juli ist also wiederum der erste Folgemonat. [ZURÜCK]
[2] das Prinzip wurde mit der Neufassung des P-Konto-Schutzes 2021 ins Gesetz aufgenommen, wurde aber schon vorher angewandt, vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw. “Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[3] Angaben entsprechen den Freibeträgen zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels. [ZURÜCK]
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314 Comments

  1. Möchte meine Frage vom 30.6. noch erweitern. Der Inkassodienst Creditreform hat mit einer Kontopfändung gedroht, sollte ich nicht innerhalb von 10 Tagen zahlen. Nun haben die in der Vergangenheit schon öfters alles Mögliche gedroht (u.a. eidesst.Vers.), haben dann aber nichts weiter unternommen, nachdem ich denen die Unpfändbarkeit meines Einkommens nachgewiesen habe. So habe ich auch diesesmal den Nachweis erbracht, so dass sie sich jetzt zumindest für eine gewisse Zeit damit zufrieden geben könnten. Jetzt meine Frage: Ist es ratsam, zum jetzigen Zeitpunkt mein Konto in ein P-Konto umwandeln zu lassen, selbst wenn es möglicherweise zu gar keiner Kontopfändung kommt? Oder kann ich beruhigt abwarten und erst im Falle einer möglichen Kontopfändung mein Konto in ein P-Konto umwandeln? Das soll ja noch bis zu 4 Wochen im Nachhinein möglich sein. Aber selbst dann soll ja die Bank die Umwandlung innerhalb von ca. 3-5 Werktagen vollziehen. Ich habe aber gehört, dass in seinem solchen (rückwirkenden) Fall die Gelder, sebst innerhalb des Freibetrags, erst einmal für 14 Tage gesperrt sein sollen. Wie sieht es damit aus?


    ANTWORT: Es liegt in der Natur der Sache, dass das Inkassounternehmen den Schuldner mit Androhung bestimmter Maßnahmen davon überzeugen will, freiwillig Zahlungen zu leisten. Ob es letztendlich die angedrohten Maßnahmen umsetzt oder nicht, ist natürlich unsicher. Dass das IKU bislang seine Androhung nicht wahr gemacht hat, bedeutet natürlich nicht, dass es dabei bleibt. Denn irgendwann wird es bei ausstehenden Zahlungen selbstverständlich Maßnahmen ergreifen müssen und wenn es nur die Abnahme der Vermögensauskunft ist, um sich über den Sachstand beim Schuldner verbindlich zu informieren. Ich rate zur Einrichtung des P-Konto immer dann, wenn eine Pfändungsgefahr besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Personen Wert darauf legen, nicht von einer Pfändung überrascht zu werden. Natürlich ist es so, dass man nach Eingang der Pfändung immer noch die Umstellung auf ein P-Konto vornehmen kann; diese wirkt dann auch rückwirkend, sodass rein objektiv die anlassbezogene Einrichtung des P-Konto-Schutzes völlig ausreichend ist. Allerdings hängt das von der persönlichen Einstellung des Kontoinhabers ab. Wer hier also mehr auf Sicherheit bedacht ist und nicht im Zweifel einige Tage ohne Geld dastehen will, sollte bei bestehender Pfändungsgefahr schon vorzeitig die Aktivierung des P-Konto-Schutzes vornehmen. Bis zum Eingang der Pfändung bewirkt der P-Konto-Schutz keinerlei Veränderung. Das Gelder für 14 Tage gesperrt sind, kann ich hier nicht bestätigen, denn ich wüsste nicht, aus welchem Grund dies der Fall sein sollte. Ich halte das eher für ein Gerücht.

  2. guten tag. mein lohn kommt jeden monat in 2 staffeln. mitte und ende. abgesprochen mit arbeitgeber. jetzt habe ich eine pfändung auf dem konto. am 15.6. kam der erste teil meines lohns wo ca. die hälfte aufs p-konto umgebucht wurden weil freibetrag überschritten. am 30.6. kam der zweite teil des lohns der komplett umgebucht wurde wegen überschreitung. ist es jetzt so das ich zum 1.7. bzw. am 3.7. da der 1. auf einen samstag fällt wieder am 3.7. über das umgebuchte verfügen kann?


    ANTWORT: Vorweg kann ich sagen, dass es egal ist, in welchen Margen der Arbeitgeber den Lohn zahlt. Es geht allein darum, für welchen Monat gezahlt wird, das wird dann zusammengerechnet und daraus der pfändbare Teil des Lohns errechnet. Genauso ist es letztlich auch auf dem P-Konto: Geschützt sind dort die Eingänge im Laufe eines Monats, unabhängig in welchen Teilen das aufs Konto kommt. Die Bank rechnet also alle Eingänge zusammen, und wenn der Freibetrag auf dem Konto erreicht wurde, ist Schluss mit der Auszahlung. Die Beträge, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag lagen (bei Ihnen war das ja im Juni der Fall), werden im Folgemonat (Juli) ausgezahlt, denn diese Beträg werden als Einkommen des Folgemonats behandelt. Allerdings werden sie im Folgemonat auch wieder mit den dann eingehenden Zahlungen zusammengerechnet, so dass bei Erreichen der Freigrenze im Juli wieder ein Einbehalt erfolgt (sofern und soweit der Freibetrag überschritten wird). Dieser Einbehalt wird dann wiederum als Einkommen des August behandelt und dort wieder zusammengerechnet… theoretisch kann das endlos so weitergehen.

    Wann Sie das ausgezahlt bekommen hängt davon ab, wie lange die Bank benötigt, um das zu prüfen. Bei derartigen Sachverhalten ist es eher selten, dass der Betrag schon zum 01. des nachfolgenden Monats zur Verfügung steht. Ich habe schon häufig von Banken und Sparkassen gehört, diese Verläufe seinen nicht automatisierbar, müssten also “händisch” ermittelt werden, was dann eben Zeit in Anspruch nimmt.

  3. Ich beziehe Rente innerhalb des Freibetrages. Die Rente z. B. für Mai 2017 wird, anders als bei Sozialleistungen, rückwirkend für Mai am 31. Mai auf mein P-Konto überwiesen, also noch im Monat Mai.
    Davon muss ich meine Zahlungen für Juni 2017 tätigen (Miete, Tel. usw.). Wenn ich dieses Geld nicht bis 30. Juni verbrauche, kann dann der Rest auf den Monat Juli übertragen werden oder ist er dann pfändbar?


    ANTWORT: Also, wenn es so ist wie Sie schreiben, ist der “1. Monat” Mai, Juni ist der Übernahmemonat und Juli folglich der “3. Monat”. Sie müssen also im Juni alles abheben/ verbrauchen, was Ende Mai eingegangen ist, weil sonst alles, was noch da ist, im Juli voll pfändbar ist. Das ist der Verlauf für Übernahmebeträge (= alle Beträge, die im Eingangsmonat – also dem 1. Monat – geschützt waren). Anders wäre es nur, wenn die Zahlung Ende Mai das Einkommen für Juni wäre. Zwar handeln die meisten Banken dann genauso, wie oben beschrieben. Aber hier gibt es eine Rechtsprechung des BGH, wonach diese Zahlungen so zu behandeln sind, als wären sie erst im Folgemonat eingegangen: Das ist zwar systemwidrig, aber vom Sinn her gut verständlich, weil Personen, die das Einkommen am letzten Tag des Vormonats erhalten haben, nicht schlechter gestellt werden sollen als die, die es am 1. des Folgemonats erhalten. ABER: Bei Ihnen liegt dieser Fall nicht vor, da Ihr Einkommen eben nicht für den Folgemonat gezahlt wird.

    Alle diese Schwierigkeiten hätte der Gesetzgeber vermeiden können, wenn er es bei der Prüfung zum Eingangszeitpunkt belassen hätte. D.h., wenn es so geregelt worden wäre, dass man im Eingangsmonat prüft, ob etwas pfändbar ist und es dabei belassen hätte. Aber der Gesetzgeber hat bannig Angst, man könnte sich aus den unpfändbaren Einkommen ein Vermögen auf dem Konto zusammensparen.

  4. Hallo in zwar habe ich folgende Frage, mein Konto wurde gepfändet und meine neue geldeingänge erfolgen immer ende des Monats und werden dann am 1. Des neuen Monats freigegeben. Jedoch fällt der 1. Dieses Mal aufs Wochenende, wird mir mein Geld dann schon zum Freitag oder erst zum Montag freigegeben?


    ANTWORT: Wenn die Bank es als Einkommen des nächsten Monats behandelt, dann zahlt sie das als Einkommen des nächsten Monats aus. Das bedeutet dann aber: Frühestens am ersten Banktag des neuen Monats. Es ginge natürlich auch anders, aber das ist die Regel.

  5. Guten Abend, ich habe ein P-Konto und bin in der Wohlverhaltensphase. von meinem Konto wird nicht gepfändet. Ich habe aber noch zwei Gläubiger auf meinem P-Konto, also kann ich es nicht wieder in ein “normales” Konto ändern. Nun meine Frage: Wie bekomme ich die Gläubiger von meinem Konto runter??? Die gläubiger habe ich mal angeschrieben und eine antwortete mir das mein Insolvenzverwalter dafür zuständig ist. Den Mailte ich auch an bekam bis jetzt von dem keine Antwort.


    ANTWORT: da Sie in Insolvenz sind (und das sage ich jetzt ohne jeden Sarkasmus) haben Sie wahrscheinlich schon selbst erfahren, dass das Insolvenzrecht gerade in den Bereichen, wo es um die praktischen Interessen des Schuldners geht, riesengroße Löcher aufweist oder einfach nur ignorant ist. Man hätte es natürlich so regeln können, dass Pfändungen, die vor der Insolvenzeröffnung auf dem Konto platziert worden sind, mit der Eröffnung automatisch Ihre Wirksamkeit verlieren. Warum hat man das nicht getan? Weil man der Meinung war, man müsse den Gläubigern für den Fall, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, ihre Position in der Pfändungsreihenfolge auf dem Konto erhalten. Obgleich die Regel lautet, dass die Restschuldbefreiung bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann auch erteilt wird, hat man das Gewicht auf die absoluten Ausnahme gelegt. Wundert mich das? Nein. Das ist leider Prinzip unseres Insolvenzrechts. Um auch nur den kleinsten “unberechtigten” Vorteil für den Schuldner auszuschließen, nimmt man in Kauf, dass das Gros der “redlichen” Schuldner mit Unsinnigkeiten belastet wird.

    Genug der Vorrede und zu Ihrer eigentlichen Frage: Ich kenne das Problem natürlich von den hier geführten Verfahren ausgiebig. Zunächst einmal ist Ihre Vorgehensweise völlig richtig. Ich selbst mache es auch immer so, dass ich die Gläubiger bitte, die Rücknahme der Pfändung vorzunehmen. Die Erfahrung zeigt, dass selbst hartnäckige Gläubiger in der Regel hierzu bereit sind. Der Hintergrund ist natürlich, dass die Pfändung zwar formal ab Aufhebung der Insolvenz wieder wirksam ist, der Gläubiger aber keinerlei Anspruch auf Zahlungen aus dieser Pfändung hat, da er ja Insolvenzgläubiger ist. Allerdings ist er erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung verpflichtet, die Pfändung herunter zu nehmen. Also, kurz gesagt, die Regel ist, dass die Gläubiger freiwillig diese Pfändung herunternehmen. Wer aber in keinem Falle Ansprechpartner für diese Frage ist, ist der Treuhänder (der vormalige Insolvenzverwalter). Der Clou ist ja gerade, dass mit Aufhebung der Insolvenz das Konto in keiner Weise mehr verfahrensbezogen ist und Ihnen deshalb zur freien Verfügung steht. Das bedeutet aber auch, dass der Treuhänder keinerlei Freigaben für dieses Konto erteilen kann. Sollten die Gläubiger sich weiter weigern, die Pfändung herunter zu nehmen, sollten Sie einen Antrag stellen für die Dauer bis zur Restschuldbefreiung, dass diese Pfändungen nicht mehr berücksichtigt werden. Ihnen bleibt dann zwar leider die Weiterführung des P-Kontos nicht erspart, aber das Konto wäre der Höhe nach unbegrenzt geschützt. Ich denke aber, dass Sie wirklich erst versuchen sollten, die Gläubiger zu überzeugen. Schon die Antwort des einen Gläubigers, dass der Insolvenzverwalter hier irgendetwas tun sollte, weist ja eher darauf hin, dass hier die rechtlichen Kenntnisse fehlen. Da kann man sicher noch etwas tun. Sollte Ihnen das zu viel Mühe machen, können Sie natürlich gern auch ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen, eine neue Pfändung durch die Insolvenzgläubiger kann man nämlich in jedem Fall ausschließen.

    In jedem Falle wünsche ich Ihnen dafür viel Erfolg!

  6. Hallo Für die Antwort oben antwortete mir die Bank:

    April:
    24.04.17: EUR 1.696,78
    gesamt: EUR 1.696,78, Ihr Freibetrag: EUR 1.073,88, Abschöpfung: EUR 618,49
    Umbuchungen am Monatsanfang aufgrund der Monatsanfangsproblematik immer nach der Formel: (abgeschöpfte Beträge im Vormonat) – (Umbuchung zu Beginn des Vormonats) Umbuchung am 01.05.17: EUR 618,49 – EUR 0,00 = EUR 618,49

    Mai:
    01.05.17: EUR 618,49 Umbuchung
    19.05.17: EUR 908,38
    23.05.17: EUR 25,00
    gesamt: EUR 1.551,87, Ihr Freibetrag: EUR 1.073,88, Abschöpfung: EUR 477,99
    Umbuchung am 01.06.17: EUR 477,99 – EUR 618,49 = negativer Betrag, keine Umbuchung möglich

    Aufgrund der hohen Geldeingänge im April bleibt der abgeschöpfte Betrag zurückgehalten und wird am 01.07.2017 an den Gläubiger ausbezahlt.


    ANTWORT: Ich glaube erkennen zu können, dass bei Ihrer Aufstellung die Bank einen Fehler gemacht hat. Im April hat die Bank den gesamten Eingang, der über dem P-Konto-Freibetrag lag, einbehalten. Dieser Betrag war als Eingang des Monats Mai zu behandeln und dort natürlich mit den originären Eingängen wiederum zusammenzurechnen, womit der Freibetrag für Mai mit diesen 488 € überschritten war. Das hat sie auch gemacht und soweit ist das in Ordnung. Weiter müsste es jetzt aber wie folgt gehen: Die 488 € werden wiederum als Einkommen des Monats Juni behandelt und wiederum mit den Einkünften des Juni zusammengerechnet. Falls sich daraus wiederum ein Restbetrag ergibt, wird dieser als Einkommen des Monats Juli behandelt usw. usw. usw. Eine Abführung ist erst dann möglich, wenn durch diese Beträge, die in den nächsten Monat geschoben werden, der Freibetrag des P-Konto überschritten wird. Bis dahin gilt der jeweils überschreitende monatliche Betrag immer als Einkommen des nachfolgenden Monats. Daran ändert auch nicht, wenn das jeden Monat neu geschieht. Ich weiß leider auch nicht, wie Ihre Bank auf die Idee kommt, im Juli oder Juni irgendwelche Beträge aus diesem Kreislauf an den Gläubiger abführen zu können. Ich nehme an, dass die Bank hier Übernahmebeträge mit Moratoriumsbeträgen verwechselt. Bei Übernahmebeträgen geht es um die Beträge, die im vergangenen Monat geschützt waren aber nicht ausgegeben wurden. Die haben dann eine “kurze Lebensspanne” von drei Monaten. So ein Fall liegt aber hier nicht vor.

  7. Hallo auch ich habe dringend eine Frage. Am 25.4.2017 wurde auf meinem Konto eine Pfändung eingetragen. Geldeingang Ende April war 1696,78 Euro, die Bank hat 618,49 abgeschöpft. Dieser Betrag wurde am 1.5.2017 wieder gut geschrieben. Soweit so gut. Im April habe ich 853,12 Euro Buchungen gehabt auf meinem Konto also die Freigrenze nicht erreicht. Im Monat Mai war ja der Betrag 618,49 Euro wieder drauf, Mitte Mai am 19.5. kam Gehalt 908,38 Euro. An dem tag hat die Bank 452,99 Abgeschöpft. Buchungen die ich getätigt habe warfen im Mai 925,54 Euro. So jetzt wird es spannend. Am 31.5 , letzter Tag habe ich 60 Euro vom Konto geholt. Und habe gedacht das am 1.6. im neuen Monat wieder eine Summe in den Juni freigegeben wird. Dem war nicht so. 352,57 Euro wurde heute am 1.6. an den Gläubiger gezahlt was ja dann aus dem Monat April sein muss aber wie kann das sein? Und warum konnte ich weder im April noch im Mai über den Freibetrag verfügen? Ich hoffe irgendwer versteht die Rechnung ich leider nicht und ich bin grad echt verzweifelt.


    ANTWORT: Das würde ich dringend überprüfen lassen, weil es wirklich sehr merkwürdig klingt. Der Anfang ist wohl korrekt. Die Bank hat Ihnen für April den Freibetrag belassen (ca. 1.073 Euro) und den Rest (ca. 620 Euro) als Einkommen des nächsten Monat im Folgemonat freigegeben. Das ist soweit richtig. Da Sie ca. 850 Euro im April ausgegeben haben, bestand zudem ein Übernahmebetrag von ca. 220 Euro in den Mai. Die 620 Euro müssten als Eingang des Mai behandelt werden, die 220 Euro als anrechnungsfreie Übernahmebeträge (man muss im Mai mindestens 220 Euro ausgeben, damit nichts in dem dritten Monat landet). Wenn jetzt im Mai noch originär 900 Euro auf dem Konto eingehen, dann war der rechnerische Monatseingang für Mai ca. 1520 Euro (620+900). Und da geht das Spiel jetzt von vorn los: Bei einem Freibetrag von 1073 Euro behält die Bank wieder ca. 450 Euro ein (1.520-1.073) und zählt diese dann als Einkommen zum Juni, muss es also dann Anfang Juni wieder auszahlen. – Und genau das geschieht ja – wie Sie sagen – bei Ihnen nicht (ganz sicher? wir haben heute den 1.6., manchmal dauert es ein paar Tage, weil das nur bedingt automatisierbar ist…). Wenn die Bank wirklich etwas an den Gläubiger abgeführt hat, spricht einiges dafür, dass da was falsch gelaufen ist.

  8. Hi, Kanzlei Greundmann, mit Interesse habe ich die Antworten gelesen und erstmal vielen Dank für die Bemühungen, die Sie hier investieren. Zu meiner Frage (Fragen). Der regelmäßige Geldeingang erfolgt immer am Ende des alten Monats für den Folgemonat. Das Geldinstitut geht nun hin und berechnet mit Ihrem Programm ab dem Tag des Eingangs, also noch im alten Monat. Das führt dazu, das eine Abbuchung im neuen Monat immer für den alten Monat angerechnet wird. Ist das so richtig?

    Die Problematik ergibt sich, wenn dann eine Lastschrift storniert wird im neuen Monat und in der Folge die Wertstellung (gleich mit Lastschrift) der Rückbuchung nur mit dem späteren Datum der Stornierung berechnet wird (im gleichen neuen Monat). Zusätzlich wird die Rückbuchung als Einahme gesehen. Wie sehen Sie das? Auf Ihre Antwort bin ich gespannt und sage im voraus vielen Dank.


    ANTWORT: Rückbuchungen werden ab einem bestimmten Punkt als Neueingang gewertet. Technisch gesehen geschieht dies dann, wenn das Geld die Bank sozusagen “verlassen” hat. Dann wird das so behandelt, als hätten Sie 50 Euro abgehoben und sofort wieder eingezahlt – da belasten die selben 50 Euro den Freibetrag zweimal. Man sollte aufpassen, dass soetwas nicht passiert. Ich habe schon Geschichten gehört, wo jemand sein ganzes ALG abgehoben hat um irgendwas damit zu zahlen, dann wieder eingezahlt, weil es doch nicht nötig war… den Rest können Sie sich denken (1.073,00 Freibetrag, 1073,00 abgehoben, 1.073,00 Euro neu eingezahlt -> rechnerischer Eingang 2.146,00 -> die Bank behält 1.073 Euro ein). Der P-Konto-Schutz ist löchrig und hinzu kommt leider die immer noch exorbitante Fehlerquote bei der Abwicklung durch Banken. Man sollte also in derartigen Situationen besonders vorsichtig und informiert sein.

    Zu Ihrer ersten Frage: Es liegt nahe, den Eingang auf den Monat zu berechnen, in dem dieser geschieht. Der BGH hat aber schon entschieden, dass Eingänge am Ende des Monats als Eingänge des Folgemonats behandelt werden, sofern diese für den nächsten Monat bestimmt sind. Das stellt Computerprogramme natürlich vor unlösbare Probleme, weil es so einfach nicht feststellbar ist, ob der Eingang für den kommenden oder den zurückliegenden Monat erfolgt. Wirklich Bedeutung hat das wohl nur in zwei Fällen. Einmal dann, wenn dummerweise der Eingang am ersten des Monats und im selben Monat am Ende für den nächsten Monat eingeht und zum anderen für die Frage, wann der dritte Monat bei Übernahmebeträgen ist (wenn der Eingangsmonat April ist, wäre der 3. Monat der Juni,, wird der Eingang dem Mai zugerechnet, wäre das erst Juli). Der erstere Fall führt dazu, dass der dadurch enstehende übersteigende Betrag im ersten Monat als Eingang des nachfolgenden Monats behandelt wird. Dieser Teil wäre nur in dem Eingangsmonat nicht mehr verfügbar, würde aber sonst schon von vornherein genauso behandelt, als wäre er am Monatsersten des nächsten Monats eingegangen. Anders ist es beim zweiten Fall. Nehmen wir die Bearbeitung Ihrer Bank. Die sagt also, der Eingang ist Ende April, also ist es Eingang für April. Dann wäre der gesamte Betrag, soweit er dem Freibetrag des P-Kontos nicht übersteigt, im Folgemonat Mai frei, dort also nicht anzurechnen. Das bedeutet, dass man ohne Unterbrechung wiederum auf den Ende Mai eingehenden Betrag verfügen könnte, der wiederum als Übernahmebetrag zusätzlich im Juni völlig frei ist. Aber: Damit haben Sie sofort einen Übernahmebetrag. D.h., geben Sie zum Beispiel im Mai nicht mindestens den Betrag aus, der Ende April auf dem Konto eingegangen ist, ist der Differenzbetrag schon im Juni voll pfändbar. – Also, da hätte das eine Bedeutung. Wenn das indes nicht das Problem ist, ist die Behandlung der Sache eigentlich egal, da Ihnen so oder so jedenfalls der Eingang für beide Monate frei gestellt ist.

  9. Ne Einfache Frage: Bisher genutzter Pfändungsfreibetrag für Mai: 820 Euro Demnach noch Rechtfreibetrag für Mai: 257 Euro Nun kam heute mein ALG 1 – 643 Euro. Ich weiß´, wenn Geld kommt das über dem Pfändungsfreibetrag hinaus kommt, dass es am 1. des kommenden Monats zur Verfügung steht. Frage: Gilt das zur Gänze oder wird gesplittet? Sprich Möglichkeit 1: Heute/Morgen (Also noch im Mai) stehen 257 der 643 Euro zur Verfügung, der Rest am 1. Juni. Möglichkeit 2: Alle 643 Euro stehen am 1. Juni zur Verfügung.

    Ich hab Google verwendet aber konnte nix finden. Bitte um Hilfe – nicht nur als Antwort für aktuell sondern auch als Hilfe für kommenden Monate :)


    ANTWORT: ja, das wird aufgesplittet. Alles unter der Freigrenze im Mai wird in den Monat Juni übernommen, das sind die klassischen Übernahmebeträge. Diese werden im Juni nicht mit angerechnet, stehen dort also unabhängig vom sonstigen Eingang im Juni zur vollen Verfügung. Sie müssen bezüglich dieser Summen immer nur aufpassen, dass Sie im nachfolgenden Monat mindestens den Betrag ausgeben, den Sie übernommen haben. Der Teil (und nur dieser!), der den Freibetrag im Mai übersteigt, wird hingegen so behandelt, als wäre es eingehendes Einkommen im Juni. Es wird also Anfang Juni freigegeben, im Juni allerdings auch mit den übrigen Eingängen des Juni zusammengerechnet. Sollte sich daraus wieder ein Übersteigen der Freigrenze ergeben, wird der übersteigende Teil in den Juli verschoben. Theoretisch kann das endlos lange fortgesetzt werden.

  10. Hallo, eine Frage, ich habe ein P-Konto und bin alleinstehend ohne Kinder, sprich diese 1078€ oder wieviel auch immer als Freibetrag. Es kommt jeden Monat mein Gehalt zwischen dem 28. und 31., was ja soweit kein Problem war. Jetzt kam durch Trennung bedingt mitten im Monat eine Nachzahlung des Jobcenters, welche nochmals rund 800€ waren. Sprich es waren somit mehr als der Freibetrag. Ende des Monats kommt jedoch WIEDER mein Gehalt, und auch die Aufstockung des Amtes. Mein Bankmitarbeiter sagte mir, dass dies kein Problem wäre, da das Geld in den nächsten Monat mitgenommen wird und ich dann ab dem 01. über den Betrag verfügen kann. Ich habe jedoch Angst, dass die das jetzt abführen, weil im Monat Mai deutlich mehr als mein Freibetrag an Zahlungseingängen verbucht wurde.


    ANTWORT: Derartige Fragen lassen sich nur genau beantworten, wenn man die Ein- und Ausgänge auf dem Konto genau kennt. Das kann ich mit den Angaben hier nicht. Aber falls eine Freigabe durch herkömmliche Mittel (insbesondere Freigabebescheinigung) nicht ausreicht, bleiben genau zwei Möglichkeiten: Entweder stellen Sie einen Antrag auf Freigabe oder Sie verlassen sich darauf, dass sich das aufgrund der rechtlichen Regelungen selbst löst. Es ist schon so, dass alles, was im Eingangsmonat über dem monatlichen Freibetrag eingeht, wie Einkommen des folgenden Monats behandelt wird. Nur wird es dann (logischerweise) auch mit dem übrigen Einkommen des Folgemonats zusammengerechnet, und da ist wieder bei der Freigabegrenze Schluss. Was im Folgemonat über dem Freibetrag liegt, wird wieder in den darauf folgenden Monat übernommen. Auf diese Weise kann sich das Problem früher oder später von selbst lösen, falls das originäre Einkommen unter dem Freibetrag des P-Kontos liegt. Theoretisch kann das ewig so laufen, solange der in den nächsten Monat verschobene Betrag nicht höher ist als der monatliche Freibetrag. Voraussetzung dafür, dass das auch wirklich klappt ist aber, dass die Bank es richtig macht. Muss man leider immer noch dazu sagen.

  11. Guten Tag, mich beschäftigt aktuell folgende Frage: Ich habe einen Pfändungsfreibetrag von knapp ca 1700 Euro (mit 1 Kind). Ich möchte mich selbstständig machen ( Einzelunternehmen ohne Startkapital- Einlagen). Es geht sich um Affiliate Marketing, wobei die Einnahmen dann von Monat zu Monat mit der Zeit steigen werden. Es gehört zu meinen primären Zielen, dadurch unbedingt meine Schulden von derzeit etwa 7000 Euro (Verjährungen bereits abgezogen) zu begleichen! Ich nehme jedoch an, dass alle Beträge, über dem Pfändungsfreibetrag, später an die Gläubiger mit Titel abgeführt werden. Eigentlich ist das für mein Vorhaben ja super, jedoch werden (monatliche) Kosten für den Steuerberater anfallen, sowie Abgaben ans Finanzamt etc etc, und ich muss mit meinem Kind leben können und laufende Kosten bezahlen.
    Ich erhalte derzeit​:

    Schüler- Bafög:. 720,00 EUR
    Wohngeld:. 391,00 EUR
    Unterhaltsvorschuss: 201,00 EUR
    Kindergeld:. 190,00 EUR
    =1502 EUR

    Jetzt zu meiner Frage: Welche Möglichkeiten bestehen, das Problem in den Griff zu bekommen?
    Um also, alle Beteiligten UND meine Gläubiger bezahlen zu können.


    ANTWORT: Die eigentlichen Einnahmen dürften nicht das Problem sein. Kindergeld ist pfändungsfrei, Unterhaltsvorschüsse gelten als Einkommen des betreffenden Kindes, können also bei Ihnen nicht gepfändet werden. Solange der Unterhalt aber auf Ihrem Konto eingeht, belastet er Ihren Freibetrag dort. Man kann dieses Problem lösen, indem man die Unterhaltszahlungen auf ein Konto des Kindes überweisen lässt. Beim Kindergeld ist es anders, das zählt als Ihr Einkommen, kann aber auf Ihrem Konto durch Bescheinigung freigegeben werden (was bei Ihnen offenbar schon geschehen ist).

    Also, damit erreichen Sie den Freibetrag nicht (selbst wenn der Unterhalt weiter auf Ihr Konto fließt). Bei den Einkommen aus Selbständigkeit wird es aber ein Problem geben. Denn das P-Konto schützt nur eine bestimmte Eingangshöhe. Es ist dafür völlig egal, welchen Zweck das Geld erfüllt, ob es Lohneinkommen ist, ob es pfändungsfrei ist oder ALG-2 oder Lottogewinn; entscheidend ist immer nur die Höhe des monatlichen Freibetrages insgesamt. Wird der erreicht, ist Schluss. Bei Einkommen aus Selbständigkeit können Sie natürlich versuchen, über Freigaben des Vollstreckungsgerichts eine höhere Freigrenze zu bekommen, aber ich denke, es wäre besser, wenn Sie sich mit einer Schuldnerberatungsstelle in Verbindung setzen, damit das Problem besser gelöst werden kann, zumal Sie ja eine Einigung mit den Gläubigern anstreben. Bis dieses Ziel erreicht werden kann, gibt es oft effektivere Schutzmöglichkeiten, als sich auf den P-Konto-Schutz oder die Entscheidung des Gerichts (das ist bei Einkommen aus Selbständigkeit nicht ganz so einfach) zu verlassen.

  12. Guten Tag, ich habe ein P-Konto und ein Problem. Ich bekomme ausschließlich AlG II und habe knapp 300 EUR mit in diesen Monat genommen. Im Vormonat ca. 100 EUR. Anfang des Monats kamen die ca. 800 EUR AlG II dazu und somit lag ich mit 1100 EUR knapp über dem Freibetrag. Vor wenigen Tagen hatte ich am Automaten nur noch einen verfügbaren Betrag von 1,43 EUR obwohl noch knapp 300 EUR als Guthaben angezeigt werden. Die Bank sagte mir ich kann nur das abheben was ich tatsächlich diesen Monat reinbekommen habe, also knapp 800 EUR. Aktueller stand ist ich habe 789 EUR verbraucht und darf somit den Rest nicht mehr abheben obwohl der Freibetrag ja bei 1078 EUR liegt. Stimmt es dass nur der Betrag ausgegeben werden darf der tatsächlich diesen Monat reingekommen ist? Also wenn ich z.B. nur 500 EUR Eingang hätte ich auch nur maximal 500 EUR abheben darf obwohl der Freibertag wesentlich höher ist? Vielen Dank im Voraus!


    ANTWORT: Wenn Sie im Vormonat 300 € mit in diesen Monat genommen haben und die 300 € im vergangenen Monat eingegangen sind und dort auch unpfändbar waren (das alles kann man bejahen nach dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt), dann handelt es sich um reine Übernahmebeträge, die in diesem Monat nicht mit angerechnet werden, also zur vollen Verfügung stehen. Wenn in diesem Monat also noch 800 € eingegangen sind, können Sie über den gesamten Monat über 1100 € verfügen. Das, was Ihnen Ihre Bank gesagt hat, ist natürlich Blödsinn. Das Problem ist, wenn man bei der Bank direkt vorspricht, hat man es meist mit irgend einem Angestellten zu tun, und da selbst Pfändungsabteilungen großer Banken immer noch reihenweise Fehler machen, verwundert es dann nicht, wenn diese Leute überhaupt keine Ahnung haben. Also: Die Bank muss Ihnen sämtliche Übernahmen aus dem vergangenen Monat diesen Monat zur Auszahlung freigeben und zusätzlich den in diesem Monat eingegangenen Einkommensbetrag. Alles andere ist in Ihrem Fall nicht akzeptabel.

  13. Guten Abend

    Ich habe ein P Konto und bekomme derzeit ALG II in Höhe von 828 €.Dies wird wegen einer Umschulung auch noch 2 Jahre so bleiben. Jetzt habe ich gehört das man sein Konto auf Antrag beim Gericht für ein Jahr schützen lassen kann.Was ist damit genau gemeint und wie geht das? Entstehen mir dann Kosten bei Gericht dafür? Und bleibt das dann mit den Übernahmebeträgen gleich?Oder brauch eich dann 1 jahr nicht drauf zu achten?Da wurde schon mal ein Betrag gepfändet.

    ANTWORT: Das geht grundsätzlich schon, allerdings ist das immer die Ausnahme von der Regel. D.h., dass es sehr wahrscheinlich ist, dass das Gericht zunächst sehen will, warum das im Einzelfall nötig erscheint. Denn insb. dann, wenn das P-Konto hinreichend die Eingänge schützt (was bei Ihnen der Fall zu sein scheint), ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass das Gericht sagt, dass das genügt. Möglich aber ist ein solcher Antrag technisch aber gleichwohl.

  14. Ich habe ein monatliches Einkommen von ca. 800€. Auf meinen Konto bleibt auch nie etwas stehen. Ein Bekannter schickte mir 29 € auf meinen P-Konto. Dieser Betrag wurde sofort gepfändet obwohl ich ein P-Konto habe. Von der Bank bekam ich als Antwort das läge an den P-Konto. Was läuft da falsch?


    ANTWORT: Wenn die Geschichte sich so zugetragen hat, wie Sie berichten, hat die Bank einen Fehler gemacht. Sie haben ein Freibetrag auf dem Konto von mindestens 1073 €. Solange Sie diesen Freibetrag nicht erreichen, muss Ihnen alles, was im entsprechenden Monat eingeht, auch ausgezahlt werden. Es ist dabei völlig unerheblich, von wem die Einzahlung stammt oder wieviele Einzahlungen auf dem Konto eingehen.

  15. Wenn man bei einem Pkonto monatlich seinen Lohn bekommt, der aber immer über der Freigrenze liegt und somit Monat für Monat ein immer höher werdendes Guthaben bekommt,ist es dann auch ohne bestehende Pfändung wirklich so, dass man keine Chance hat an das bestehende Guthaben je dran zu kommen? Hierbei handelt es sich mittlerweile um eine Summe von über 1500€ …dies würde man wiederum dringend für Renovierung oder Autoreparatur gebrauchen können


    ANTWORT: In dem von Ihnen geschilderten Fall, dass der Freibetrag im Eingangsmonat überschritten wird, kann das im Prinzip endlos weitergehen, weil die jeweils in den nachfolgenden Monat geschobenen Eingänge jeweils aus dem neuen Einkommen (des nachfolgenden Monats) entnommen werden. Ein Problem wird es erstmalig dann geben, wenn die auf diese Weise in den nächsten Monat geschobenen Beträge (die wie Eingang des nachfolgenden Monats behandelt werden) die Schutzsumme des P-Kontos übersteigen, denn dann wäre natürlich der übersteigende Betrag in jedem Falle für die Gläubiger abzuführen. Dass Sie an diese Gelder kommen ist nur möglich, wenn sich der Eingang anderweitig ändert, und zwar so, dass sich die Bilanz des monatlichen Eingangs verringert. Da es sich hierbei immer um aktuelle Einkünfte des jeweiligen Monats handelt, ist es natürlich auch möglich, bestimmte aktuelle Freibeträge geltend zu machen, so es sie denn gibt. Und natürlich: Wenn die Pfändung verschwinden sollte, werden die Gelder mit einem Schlag frei.

  16. Hallo,ich habe ein p konto. auf diese konto kommen jeden monat(lohnzahlung immer um den 30 eines Monats)1100 euro an lohn drauf. da das den freibetrag übersteigt zieht die commerzbank die differenz ab und schreibt mir dies am nächsten 1 eines monats wieder gut auf mein konto.meine überweisungen miete strom usw gehen per dauerauftrag immer zum 1 eines monats ab vom konto.meine frage ist:lohnzahlung april 1100 euro,ca 64 euro über den freibetrag hat die commerzbank einbehalten und dann im mai wieder gutgeschrieben. da sich meine lohnhöhe nicht verändern wird,wird die commerzbank wieder vom mailohn die differenz abziehen und mir diese dann wieder im juni gutschreiben? und sind die 64 euro die meine bank im mai wieder auf mein konto gutgeschrieben haben ein einkommen und wird diese dann mit dem mai lohn zusammen gerechnet und die differenz mir dann im juli wieder auf mein konto gutgeschrieben? geht das dann immer weiter so? danke für ihre antwort


    ANTWORT: naja, das ist nicht schwer zu beantworten, da alle Ihre Vermutungen richtig sind. Der übersteigende Betrag im Eingangsmonat wird wie Einkommen des nächsten Monats behandelt. D. h., dass die 64 € aus April dem Einkommen im Mai zugerechnet werden (und damit mit dem originären Einkommen im Mai zusammengerechnet werden); die sich daraus im Mai ergebenden überschießenden Beträge (in Höhe von wiederum 64 €) werden dann wiederum als Einkommen von Juni angesehen werden. Und so geht das weiter… Wichtig ist nur, dass man sieht, dass die 64 € die im Mai landen, aus dem April kommen und die im Juni aus dem Mai. Da machen Banken manchmal Fehler, aber in Ihrem Falle ist es jedenfalls nach Ihrer Schilderung des Verlaufs rechtlich keinerlei Problem. Das kann theoretisch bis in alle Ewigkeit so weitergehen. Wird es aber vermutlich nicht, da schon im Juli die Pfändungstabelle nicht unwesentlich steigt (siehe hier) und damit auch die Freibeträge auf dem P-Konto.

  17. Guten Tag,

    ich habe ebenfalls ein P-Konto schon seit vielen Jahren. Habe auch eine aktuelle Pfändung drauf. Nun meine Frage: Eigentlich habe ich einen Freibetrag von knapp 2100 Euro da ich zwei Kinder habe. Nun wurde Betrag der gedrosselt, da ich erst wieder dieses Schreiben der Schuldnerberatung bei der Bank vorlegen muss (muss ich jedes Jahr, bin bei der Deutschen Bank) Im April hatte ich schon diesen gedrosselten Freibetrag, da man es ja erst merkt, wenn man nicht mehr über sein Geld verfügen kann. Hatte Anfang April den Freibetrag für einen SIngle schon voll ausgeschöpft durch Überweisungen und Abhebungen. Konnte dann aber am 30. April plötzlich 200 Euro abheben. Zählt dieser Betrag jetzt in den Mai oder April? Da der 1. Mai ein Feiertag war, habe ich die Befürchtung, dass das Konto nur eher frei gegeben wurde und die 200 Euro mit in den nächsten Monat gehen. Könnten Sie mir diese Frage eventuell beantworten? Vielen Dank.


    ANTWORT: Ich fürchte leider, dass ich die Frage nicht beantworten kann, da ich auch nicht nachvollziehen kann, weshalb Sie am Monatsletzten die 200 € ausgezahlt erhalten. Wenn für den Monat April nur ein Freibetrag in Höhe des Grundfreibetrags zur Verfügung stand und Sie diesen Freibetrag auch vollständig bereits verwendet hatten (es wäre ja theoretisch möglich, dass Sie aus dem März noch Übernahmebeträge zur Verfügung hatten, dann würde die Rechnung natürlich nicht mehr stimmen), dann ist nicht zu verstehen, weshalb Sie den im April ungeschützten Betrag iHv. 200 Euro bereits Ende April ausgezahlt erhalten und nicht erst Anfang Mai. Die Auszahlung hätte dann natürlich am 2. Mai und nicht am 30. April erfolgen müssen. Die Annahme muss daher lauten, dass es sich bei der Auszahlung am Monatsende um geschütztes Einkommen des Monats April handelt. Wenn das so ist, bedeutet es aber auch, dass Ihnen diese 200 € im Folgemonat Mai nicht angerechnet werden. Um die Frage etwas sicherer beantworten zu können, müsste man aber mehr über die zeitlichen Vorgänge wissen (z.B. auch, ob die Bescheinigung bei der Bank schon vorliegt, diese wirkt rückwirkend).

  18. Guten Morgen. Ich habe jetzt ein P Konto eingerichtet bzw. umgewandelt.Sind noch keine Pfändungen drauf, könnte aber kommen daher die Umwandlung. Jetzt habe ich auf dem Konto (schon vor Umwandlung) einen Betrag von 990 € immer liegen für unvorhergesehne Ausgaben.Es geht ja auch mal etwas kaputt. Jeden Monat bekomme ich(Ende eines Monats) 749 € Einkommen. Damit liegt ja dann mein Kontostand mit 1739 € über der Freigrenze. Dann gehen ja Miete,Strom etc ab und was man zum Lebensunterhalt braucht, also die 749 € werden immer komplett aufgebraucht (+ – 30/40 €) so das sich am Ende des Folgemonats mein Kontostand immer so um 990 € beträgt. Kann mir dieser Betrag dann im 3. Monat gepfändet werden? Also mein Kontostand ist ja bei Eintreffen des Einkommen von 749 € immer über der Freigrenze.Das verunsichert mich jetzt.


    ANTWORT: Grundsätzlich sind Sparbeträge auf gepfändeten P-Konten immer ein Problem. Solange aber keine Pfändung drauf ist, können Sie selbstverständlich so viel Geld da haben, wie Sie wollen. Ich würde nur raten, die Ersparnisse dort nicht zu parken, weil das Problem sonst erstmals auftreten wird, wenn tatsächlich eine Pfändung eingeht und die bis dahin bestehenden Sparbeträge auch als solche behandelt werden. Ansonsten gilt natürlich das alte Muster: Was mit Hinübergenommen wird in den nächsten Monat (also die Beträge, die im Vormonat frei waren), muss der Höhe nach im nachfolgenden Monat verbraucht werden, sonst landet es im dritten Monat. Was den Freibetrag des Vormonats übersteigt, wird wie Einkommen des nächsten Monats behandelt (dort aber dann auch wieder mit dem regulären Eingang verrechnet). Für beide Fälle ist aber Voraussetzung, dass die in Rede stehenden Beträge (Übernahmebeträge oder übersteigende Beträge) auch tatsächlich im „ersten“ Monat eingehen. Ist das der Fall, können auf diese Weise quasi Ersparnisse auf P-Konten endlos lange gehalten werden. Das lässt sich aber nicht durch ersparte Beträge simulieren, wenn die Pfändung neu eingeht.

  19. Hallo! Ich habe seit Januar d. J. ein P-Konto aufgrund einer Pfändung. Nun habe ich mich mit meinem Gläubiger auf monatliche Rückzahlung geeinigt. Der Gläubiger verischerte mir, sobald die Rate bei Ihnen eingegangen sei, die Pfändung titelwahrend ruhig zu stellen. Sobald das der Fall ist, möchte ich mein Konto wieder in ein normales G-Konto umwandeln, da mich das total abnervt, dass man nicht auf das ganze Guthaben zugreifen kann. Können Sie mir sagen, wie lange es dauert, bis ein P-Konto wieder in ein normales G-Konto umgewandelt ist? Vielen Dank!


    ANTWORT: Wir haben einen spezielleren Artikel zu dieser Frage, ich habe deshalb Ihre Frage dorthin verschoben.

  20. Hallo und guten Tag!

    Meine Schwägerin hat mit ihrem P-Konto bei der Sparkasse Göttingen ein ähnliches Problem so wie Sie es hier geschildert haben. Sie hatte Ende Februar noch ein Restguthaben von etwas über 88 €, dass sie mit in den Monat März nahm. Sie bezieht eine monatliche Rente von 390 €. Ihr standen somit im März 478 € zu Verfügung. Davon verbrauchte sie 372 € in diesem Monat. Anfang April nun hat die Sparkasse Göttingen die 88 € an den Gläubiger ausgekehrt, was sie, Ihrem Beispiel entsprechend, nicht hätte tun dürfen.

    Die Argumentation, die Sie in Ihrem Beispiel hier anführen, ist von der Logik her ja nachvollziehbar. Ich habe auch an anderer Stelle gelesen, dass bezüglich des Verbrauchs des übertragenen Guthabens das Prinzip gilt “ First in-First out“. Sie schreiben hierzu auch: „So unlösbar das Problem erscheint, diese Frage ist geklärt….“ . Für mich wäre jetzt interessant, an welcher Stelle die rechtliche Klärung dieser Frage zu finden ist, damit ich mich in meiner Argumentation gegenüber der Sparkasse darauf beziehen kann. Denn ich habe auch andere rechtliche Abhandlungen gefunden, die dieses Thema durchaus anders zu betrachten scheinen. Zum Beispiel hier: . Zwar werfen auch hier die Autoren die Frage auf, ob sich der Pfändungsschutz dadurch quasi selbstständig ab dem dritten Monat nach Wirksamwerden der Pfändung um wiederum im Vormonat nicht verbrauchte Beträge fortpflanzt, jedoch mit ihrer vorangegangenen Argumentation würde die Handlungsweise der Sparkasse Göttingen gerechtfertigt werden.

    Daher meine Frage an Sie: gibt es ein Urteil oder eine rechtlich verbindliche Bestätigung der von Ihnen geschilderten Sichtweise, auf die ich mich in meiner Argumentation gegenüber der Sparkasse beziehen kann?

    Vielen Dank und freundliche Grüße.


    ANTWORT: Ich kann leider nicht sehen, dass bei der von Ihnen verlinkten Seite eine andere Auffassung vertreten wird als ich es hier tue (der Schluss allerdings, dass auf dem P-Konto “keine Gelder angespart werden” könnten, hat der BGH – auch wenn es für Ihre Frage nicht relevant ist – bereits hinreichend anders beurteilt. Da muss man auch mal sehen, wer das Sagen hat: Das ist der BGH). Auch ich bestreite nicht, das Übernahmebeträge nicht in den dritten Monat kommen dürfen. Denn wenn sie es tun, sind sie weg. Das steht aber so schon im Gesetz. Die Regel “First in-First out“ ist gesetzlich nicht geregelt, weil anders Übernahmebeträge gar nicht feststellbar wären. Sie grenzt auch nur Alteinkünfte/Übernahmen von Neueinkünften ab. Das geht logisch nicht anders. Wendet man diese Regelung nicht an, wären nur maximal aller zwei Monate Übnernahmebeträge überhaupt möglich und letztlich immer dem Zufall der aufeinanderfolgenden Endsalden unterworfen. Das wären dann keine Übernahmebeträge mehr, sondern Monatsendsalden. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass Konten am Monatsletzten ratzekal leer zu sein haben, dann hätte man das sehr viel einfacher geregelt und dann würde es den Begriff “Übernahmebetrag” auch nicht geben. Dann gäbe es folglich auch nicht den “dritten Monat”. Ich kenne niemand, der in dieser Frage eine andere Auffassung vertritt, außer ein paar schlecht informierte Angestellte der Pfändungsabteilung einer Bank oder Sparkasse.

  21. Hallo! meine Rente kommt immer am letzten Werktag eine Monats.Da ich eine Pfändung habe, prüft die Sparkasse. In diesem Monat fällt der letzte auf einen Freitag. Eingang meines Geldes erfolgt immer morgens ca 10 Uhr. Muss ich es hinnehmen, dass ich erst am folge Werktag ( Montag oder wie jetzt 1 Mai erst Dienstag an mein Geld komme?)


    ANTWORT: Wenn das jeden Monat so ist, geht ja auch nur einmal das Einkommen ein. Es gibt in diesem Fall keinen Grund, die Auszahlung im nächsten Monat zu verzögern. Bekanntermaßen gibt es Verzögerungen dann, wenn es um Beträge aus dem Vormonat geht, die den Freibetrag des Vormonats übersteigen (sog. Moratoriumsbeträge). Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall. Man muss aber sehen, dass auch in solchen Fällen die zeitliche Verzögerung nicht rechtlich bedingt ist, sondern (nach Auskunft der Banken) daran liegt, dass das softwaremäßig nicht automatisierbar sei, also immer eine “händische” Bearbeitung braucht. Ich denke, dass in Ihrem Fall die Bank aber verpflichtet ist, Ihnen den Eingang sofort zugänglich zu machen, da Sie weder im Vor- noch im Folgemonat das geschützte Limit übersteigen.

  22. ich hätte folgende dringende frage: ich habe im April den Freibetrag (keine Kinder! ist der Freibetrag 1078 eur???) ausgeschöpft aber es kommen im April noch 350 eur rein muss ich hier einen antrag bei gericht auf Erhöhung stellen das ich an diese 350 eur ran komme oder muss ich dieses Geld erst bis mai stehen lassen u komme ich dann da ran?


    ANTWORT: Um an einen höheren Freibetrag zu kommen, als das P-Konto von sich aus schützt, ist es nötig, einen Antrag zu stellen. Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn es hierfür einen anerkannten Grund gibt. Zumindest ergibt sich aus Ihrer Anfrage nicht, dass es eine besondere Situation gibt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn bereits der Lohn gepfändet ist oder wenn Sie besondere Mehraufwendungen haben oder das eingehende Geld für sich dem Pfändungsschutz unterfällt. Auch, wenn es sich bei diesen Zahlungen in Höhe von 350 € um Einkommen im Sinne des § 850 ZPO handelt kann man einen Antrag stellen, da bei Übersteigen des P-Konto-Freibetrages der pfändungsfreie Betrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) nicht in voller Höhe gewährt wird. Dann kann man einen Antrag stellen, diese Differenz freizustellen. Ist das alles nicht der Fall, wird Ihnen im darauf folgenden Monat (also im Mai) der Ihren Freibetrag übersteigende Anteil aus dem Vormonat (also die 350 €) als Einkommen des Monats Mai ausgezahlt, dann allerdings auch mit den übrigen Eingängen des Monats Mai wiederum zusammengerechnet. So kann es passieren, dass Sie diesen Überhang Monat für Monat hinüber ziehen, wenn Sie mit dem regulären Eingang bereits den Pfändungsfreibetrag ausschöpfen. Ist hingegen der reguläre Eingang in den nachfolgenden Monaten geringer als der P-Konto-Freibetrag, wird mit diesen übertragenen Geldern jeweils die Differenz zur Freigrenze auf dem P-Konto ausgefüllt, so dass sich in den späteren Monaten das Problem von selbst lösen könnte. Der Grundfreibetrag des P-Konto-Schutzes für eine einzelne Person ohne Unterhaltsverpflichtungen beträgt nach der bis zum 01.07.2017 gültigen Tabelle 1073,88 €.

  23. Guten Tag. Ich habe Ende Februar eine Nachzahlung in Höhe von ca 1.600 € bekommen. Dazu noch 453€ Bafög und 190€ Kondergeld. Den Freibetrag von 1078€ habe ich komplett ausgeschöpft. Übrig blieben ca 1200€ (Laut Beschluss vom Amtsgericht darf der Übertrag jedoch nicht an die Gläubiger ausgezahlt werden, da ich Antrag wegen dieser Nachzahlung auf einmalige Erhöhung gestellt habe, dieser jedoch noch nicht vollständig bearbeitet wurde) Dann kam gestern also am 31.3. nochmal 855€ auf mein Konto. Ich rief also bei meiner Bank an und man sagte mir, dass ich am dem 1. wieder über den normalen Freibetrag verfügen kann. Jedoch ist heute ja Samstag und ich weiß nicht ob das Geld schon freigegeben ist, denn eine Online Überweisung konnte ich nicht ausführen.Jetzt habe ich Angst, dass ich nicht an mein Geld komme, da es ja im märz eingegangen ist. Kann es sein, dass ich erst am Montag wieder über Geld verfügen kann? Oder ist das jetz auch gesperrt? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Diese Fragen lassen sich leider nur schwer beantworten. Ich kann hier nur generelle Fragen beantworten, sonst müsste man schon ganz genau die Ein- und Ausgänge für einen gewissen Zeitraum überprüfen. Die 855 Euro, die Sie im März erhielten, belasten den Freibetrag für März. Je nach dem, was Sie noch im März bekamen, wird es wieder einen Teil geben, den Sie nicht erhalten (haben), nämlich alles über Ihrem “normalen” monatlichen Freibetrag auf dem P-Konto (z.B. 1.073 Euro). Diese übersteigenden Beträge werden dann im April ausgezahlt und so behandelt, als wären es Eingänge im April, dann aber wieder mit den Eingängen zusammengerechnet, die originär im April eingehen. Da ist dann wiederum (z.B.) bei 1.073 Euro Schluss und es geht im Mai nach dem selben Schema mit dem im April verbleibenden Differenzbeträgen weiter. Wenn der “normale” Eingang unter dem Freibetrag liegt, dann bekommt man die einmaligen Zahlungen nach einem gewissen Zeitablauf also sehr häufig noch herein. Sollte das Gericht die Freigabe beschließen, bekommen Sie diese Gelder dann zusätzlich frei.

  24. Hallo, also ich habe folgendes Problem. Ich habe mit 3 Kindern einen Freibetrag von ca. 2500 und eine Pfändung auf dem Konto. In einem Monat durch eine Sonderzahlung um vielleicht 200 € überschritten.
    Im nächsten Monat lief irgendwie alles normal bis kurz vor Ende des Monats da, bekam ich 900€ von der KK und ich kann nur 150 davon nutzen???Wie wird das denn berechnet. Den Monat habe ich mit den 900€ ca 1600 €erhalten. Vielleicht kann mir jemand diese Rechnung erklären? Wie bezahle ich meine Miete? Oder kann ich ab dem nächsten 1. wieder darüber verfügen?


    ANTWORT: Ich kann derartige Fargen nicht beantworten, weil das nur geht, wenn man alle Eingänge und Ausgänge für den betreffenden Zeitraum kennt. Also, für den Monat mit den 200 Euro zuviel ist klar: Das waren keine Übernahmebeträge, sondern die 200 Euro sind wie Einkommen des nachfolgenden Monats zu behandeln. Dann werden sie aber mit den übrigen Eingängen des nachfolgenden Monats zusammengerechnet. Sobald Sie da 2.500 Euro erreichen, behält die Bank wieder ein: Da ich nicht weiß, was sonst auf Ihr Konto geht, kann ich nicht beantworten, ob diese Grenze schon erreicht war odern nicht. Wenn es aber so ist, dass im nachfolgenden Monat insgesamt nur 1.600 Euro neu auf dem Konto eingegangen sind, dann betrug der anrechenbare Eingang mit den 200 Euro 1.800 Euro. Das wäre ja unter den 2.500 Euro. Wenn es so war, gibt es keinen Grund, Ihnen das vorzuenthalten.

  25. Hallo guten Tag, ich weiß nicht ob mein Problem hier schon von anderen beschrieben wurde aber bei meiner SPK habe ich zwar ein P-Konto und einenFreibetrag von 1667,00 €, bei einen verfügbaren Wert von 208.00 euro lief eine Überweisung schief und die Bank buchte es als Gutschrift so kam ich nicht mehr an das Geld weil der Freibetrag somit erschöpft war. Meine Frage darf die Bank das. Ich sehe es als unechten an.
    MfG


    ANTWORT: Das hängt davon ab, ob die Rückbuchung als Neueingang auf dem Konto berwertet werden kann. M.E. ist das nur möglich, wenn eine Rückbuchung von außen erfolgt, also wenn zum Beispiel die Empfängerbank oder der Empfänger eine Zurücküberweisung veranlassen, weil dann der Überweisungsvorgang von Ihrer Bank zuvor bereits abgeschlossen war (sonst könnte der Empfänger ja nicht verfügen). Wenn aber die Überweisung noch nicht vollendet wurde (also noch im Nirvana Ihrer Bank kreist), dann ist die “Rückgutschreibung” auf dem Konto m.E. nicht als Neueingang zu behandeln.

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