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Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

Was wird mit dem geschützten Guthaben im nächsten Monat? Und im übernächsten?

Fragenbuch

 Aktualisiert  Mai 2022  Der nachfolgende Artikel wurde aufgrund der Gesetzesänderung, die seit Dezember 2021 gilt, aktualisiert.

Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?”

Antwort: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des Eingangsmonats etwas auf dem Konto, wird es in den nächsten drei Folgemonaten nicht beachtet, steht Ihnen also ohne Anrechnung neben dem regulären Eingang zur Verfügung. Ist es aber zum Beginn des vierten Monats nach Eingang immer noch auf dem Konto, dann ist es voll pfändbar. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der P-Konto-Regeln im Dezember 2021 die Übernahmezeit auf drei Monate erhöht, vorher bestand der Übernahmezeitraum lediglich aus dem Folgemonat nach Eingang des Betrags.

Die gesetzliche Regelung lautet:

§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Praktisch sieht das so aus: Im Mai gehen 100 Euro auf dem Konto ein. Sie lassen 25 Euro auf dem Konto, die also in den Folgemonat (Juni) übernommen werden. Der Betrag steht jetzt im Juni, Juli und August neben dem regulären Freibetrag ohne Anrechnung zur Verfügung. Ist er aber im vierten Folgemonat (September) immer noch auf dem Konto, dann ist der Betrag (oder was davon noch nicht ausgegeben wurde) voll pfändbar.

Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn man vom Mai 25 Euro in den Juni nimmt und vom Juni wieder 25 Euro in den Juli – wie kann man denn dann im Juli wissen, ob das die 25 Euro aus dem Mai oder aus dem Juni sind?

So schwierig die Beantwortung dieser Frage zunächst auch erscheint, es gibt eine logische und einfache Lösung: Nimmt man aus dem ersten Monat etwas in den zweiten hinüber, werden alle Ausgaben im zweiten Monat (Überweisungen, Abhebungen) zuerst auf den Übernahmebetrag verrechnet (sog. First-in-first-Out). Im nächsten Monat kommt also von den Übernahmebeträgen nur das an, was im Monat davor nicht ausgegeben wurde. Entscheidend ist nicht das Saldo (in o.g. Beispiel Ende Mai und Ende Juni), sondern die Höhe der Ausgaben im Juni. Wenn z.B. im Juni 50 Euro ausgeben wurden, dann ist der Übernahmebetrag aus dem Mai (25 Euro) erledigt, denn die Ausgabe ist höher als der Übernahmebetrag. Im Juli käme so nichts mehr an. Völlig egal ist in diesem Fall, wie viel vom Juni in den Juli hinüber genommen wird.[1]

Das First-in-first-Out-Prinzip ist inzwischen ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden:

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.[2]

Wenn das Einkommen – wie in Ihrem Fall – immer unter dem Freibetrag des Kontos liegt (derzeit ohne Unterhaltspflichten 1.260 Euro)[3] könnten Sie nur dann Probleme bekommen, wenn Sie in drei Folgemonaten nicht mindestens soviel ausgegeben haben, wie Sie aus dem Eingangsmonat mit hinüber genommen haben. Wenn Sie dies aber beachten, haben Sie auch auf dem P-Konto eine zeitlich unbeschränkte Ansparmöglichkeit bis maximal zur Höhe des P-Konto-Freibetrags, denn technisch gesehen, sind das keine Ersparnisse, sondern lediglich jeweils neu entstehende Übernahmebeträge (die die jeweils alten Übernahmebeträge ablösen).

Beispiele

Im Januar gehen 1.000 Euro ein, der Freibetrag des P-Kontos hat eine Höhe von 1.260 Euro. Im Januar werden insgesamt 200 Euro abgebucht/ verbraucht, 800 Euro bleiben stehen (= werden in den Februar hinüber genommen). In den Folgemonaten gehen jeweils neu 1.000 Euro ein.

1. Variante:
Im Laufe des Folgemonats (Februar) werden insgesamt vom Konto 900 Euro ausgegeben: Der Übernahmebetrag ist erledigt. Aufgrund des First-in-first-Out-Prinzips sind die Ausgaben (900 Euro) zuerst auf den Übernahmebetrag zu verrechnen. Da dieser niedriger ist (800 Euro) als die Ausgaben im Folgemonat gibt es Anfang März schon keinen Übernahmebetrag aus dem Januar mehr, selbst wenn vom Februar wieder 800 Euro (oder mehr) in den Folgemonat (März) hinüber genommen werden.

2. Variante: In den drei Folgemonaten (Februar, März und April)) werden nur jeweils 250 Euro pro Monat ausgegeben, insgesamt also 750 Euro. Mit Beginn des vierten Folgemonats (Mai) sind vom Übernahmebetrag aus dem Januar noch 50 Euro vorhanden (800 Euro-750 Euro). Diese 50 Euro sind im Mai pfändbar bzw. werden an den pfändenden Gläubiger abgeführt.

Eine vertiefte Darstellung findet hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 13).

Noch ein Hinweis: Übernahmebeträge sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat freigestellt waren. Bei Eingängen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag liegen, besteht eine andere Situation; dabei handelt es sich um Moratoriumsbeträge. Hierzu findet sich eine Darstellung in dem Artikel P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (dort unter Frage 16).  

Fußnoten:
Zuletzt wurde der Artikel zum Mai 2022 aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen aktualisiert, die seit Dezember 2021 gelten. Die Erstveröffentlichung erfolgte 2015; er wird seither aktualisiert und erweitert.
[1] Wird in diesem Beispielsfall vom Juni etwas in den Juli übernommen, ist dieser Übernahmebetrag neu, Juli ist also wiederum der erste Folgemonat. [ZURÜCK]
[2] das Prinzip wurde mit der Neufassung des P-Konto-Schutzes 2021 ins Gesetz aufgenommen, wurde aber schon vorher angewandt, vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw. “Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[3] Angaben entsprechen den Freibeträgen zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels. [ZURÜCK]
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314 Comments

  1. Ich besitze bei der FIDOR Bank ein P-Konto. Es steht keine Pfändung oder ruht, dennoch kann ich nicht über das komplette Guthaben verfügen, denn die FIDOR Bank ist der Meinung das mir auch in diesem Fall nur der jeweilige Freibetrag zur Verfügung steht. Die FIDOR Bank habe ich auch schon mehrfach angeschrieben, aber so richtig wollen sie mein Anliegen nicht verstehen und erklären mir stattdessen immer wieder den Freibetrag. Ich bin der Meinung das ist rechtswidrig. Was soll ich in solch einem Fall unternehmen?


    ANTWORT: Rechtswidrig ist es jedenfalls dann, wenn tatsächlich keinerlei Pfändung auf dem Konto vorliegt. Allerdings entnehme ich Ihren Ausführungen, dass hier eine Pfändung auf dem Konto befindlich ist, von der Sie annehmen, dass sie ruhendgestellt ist. Das sollten Sie genauer prüfen, denn Banken akzeptieren Ruhendstellungen von Pfändungen grundsätzlich nicht (und sie sind damit im Recht). Sie stützen sich dabei auf die Entscheidung des BGH, die wir an anderer Stelle hier auch besprochen haben. Es könnte also sein, dass diese Pfändung entgegen Ihrer Annahme immer noch aktiv wirkt. Sollte es aber so sein, dass keine Pfändung auf dem Konto befindlich ist oder tatsächlich eine Ruhendstellung erfolgt ist, dann wäre das Zurückhalten von Geldern wie eingangs schon ausgeführt in jedem Fall unzulässig.

  2. Hallo, ich habe auch ein P- Konto und liege jeden Monat unter dem Freibetrag. Jetzt habe ich 2000€ auf meinem P-Konto eingezahlt um meinen Gebuchten Urlaub zu überweisen und dieser Vorgang wurden von der Bank gesperrt und das Geld einbehalten. Wird dieser Betrag an den Gläubigern ausgehändigt oder bekomme ich es im Folgemonat ausgezahlt, wie kann ich in solch einer Situation richtig handeln? Bitte um Ihre Hilfe!


    ANTWORT: Ja, das mit den 2000 € war ein großer Fehler. Das wird man so leicht auch nicht ausbügeln können. Da alles was über dem Freibetrag des Eingangsmonats liegt in den nachfolgenden Monat verschoben wird (dort wird es dann als Einkommen des Folgemonats behandelt) werden die 2000 € wahrscheinlich nach und nach wieder an Sie zurück gezahlt werden und in den nachfolgenden Monaten jeweils die (bei Ihnen ja bestehende) Differenz zwischen dem tatsächlich eingehenden Einkommen und dem P-Konto-Freibetrag auffüllen. Wie lange das dann dauert, bis Sie die 2000 € wieder haben, hängt davon ab, wie groß diese Differenz ist. Allerdings muss ich Ihnen leider sagen, dass ich es schon (vorsichtig gesagt) tragisch finde, dass es überhaupt möglich war, dass das Geld auf diese Weise auf Ihr Konto kam.

  3. Hallo ich habe ein P Konto und wir beziehen Arbeitslosengeld 2 Wir sind 3 Personen in der Bedarfsgemeinschaft. Jetzt musste ich heute 2 lastschriften zurück holen und mir wurde am Schalter gesagt durch ihre Pfändung können sie das Geld höstens binnen 24 Std. erst abheben. Ist das denn auch so? Wir sind 2 erwachsene und eine 17 jährige Tochter uns steht vom Amt 1293€ zu. wie hoch ist der Freibetrag für uns 3 da das Geld immer auf mein Konto vom Arbeitsamt kommt.


    ANTWORT: Ich gehe davon aus, dass Sie die Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags bei der Bank noch nicht vorgelegt haben. Sie können damit Ihren Grundfreibetrag auf dem P-Konto erhöhen, wenn Sie Unterhaltspflichten haben oder für Personen Leistungen des Jobcenters entgegennehmen. Weiterhin wird der Eingang des Kindergeldes geschützt. Ich schreibe dies nur, weil ich annehme, dass damit vielleicht Ihr Problem schon gelöst sein könnte. Daher sollten Sie sich schnellstens mit einer Schuldnerberatungsstelle in Verbindung setzen, die Ihnen diese Bescheinigung ausfertigen kann. Schon mit einer einzigen Unterhaltspflicht kommen Sie auf ein Freibetrag von ca. 1500 €. Den Rest der Frage kann ich leider deshalb nicht beantworten, da sie Ihr Vertragsverhältnis mit Ihrer Bank betrifft. Ich kann Ihnen beim besten Willen nicht sagen, ob die Bank hier einen Fehler gemacht hat.

  4. Guten Tag. Ich habe eine Frage in bezug des p kontos.Bei mir ist es so das mein Lohn immer zum ende des Monats kommt. Das was über die Pfändungsfreigrenze liegt wandert immer auf dieses unterkonto und wird mir am 1 eines monats wieder gutgeschrieben. Mir ist klar das dieses Geld dann ein einkommen ist und mit dem nächsten lohneingang verrechnet wird,und die differenz dann wieder am 1 mir gutgeschrieben wird. Meine Frage wenn das mir immer wieder gutgeschriebene geld irgendwann 1000 Euro erreicht und das mit dem nächsten lohn verrechnet wird kommt dann trozdem immer wieder die differenz am 1 auf mein konto? Geht das immer so weiter und weiter?bei mir ist es ja so das wenn das geld vom unterkonto wieder am 1 auf mein konto gutgeschrieben wird es von monat zu monat ja mehr. Sind zwar nur 20 euro die ich über der grenze liegen,aber mitlerweile behält meine Bank ca170 euro erst zurück und dann gibt sie diese wieder frei.
    Vielen Dank für Ihre Antwort


    ANTWORT: Nein, der Mechanismus bei den Beträgen, die den P-Konto-Schutz im Eingangsmonat übersteigen, ist zeitlich zwar (anders als bei sog. Übernahmebeträgen) nicht begrenzt. Theoretisch könnte das also endlos weitergehen. Eine Zäsur tritt aber in dem Moment ein, wo die in den nächsten Monat verschobenen Beträge den Freibetrag des P-Kontos selbst erreichen. Denn diese Übertragung in den nächsten Monat ist nur in der Höhe geschützt, in der im nachfolgenden Monat ein Freibetrag auf dem Konto besteht. D. h., alle Beträge, die hierüber hinausgehen, stehen dann der Pfändung unmittelbar zur Verfügung.

  5. Meine Frage: Folgende Situation: 3 Monate keine Eingänge und Ausgänge auf einem P-Konto und es befinden sich rund 200 Euro auf dem Konto, die dann jeden Monat mitgenommen worden sind. Sind diese 200 Euro dann im 3. Monat pfändbar obwohl die Freigrenze bei einem Kontostand von 200 Euro ja nicht erreicht ist?


    ANTWORT: Wenn es weder Ein- noch Ausgänge auf dem Konto gab, ist die einzige Frage, warum das Geld immer noch auf dem Konto vorhanden ist und nicht langsam mal an die Gläubiger überwiesen wird. Egal, wie das Geld einmal auf das Konto gekommen ist, nach dieser Zeit ist ohne weiteren Eingang in jedem Fall sämtlicher Schutzmechanismus beseitigt. Selbst für den Fall, dass es ursprünglich einmal Übernahmebeträge waren, ist durch die Tatsache, dass seit 3 Monaten auch keine Ausgänge erfolgt sind, jeder Pfändungsschutz verfallen.

  6. Moin Moin, ich habe eine kurze Frage habe jetzt auch ein P-Konto und bekomme ein Gehalt zwischen 1200 bis 1500 € auf mein Konto. Bekomme mein Gehalt immer vor dem 30. Meine Frage ist jetzt, wenn ich immer zu 30. mein Gehalt bekomme überschneidet sich ja der Freibetrag. Kann ich nächsten Monat dann über den gesamten Freibetrag verfügen? Was mir ja dann eigentlich zusteht oder?


    ANTWORT: Die Bank wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die am Ende des Monats eingehenden Gelder als Übernahmebeträge des nachfolgenden Monats behandeln. Das bedeutet Zweierlei: zum einen, dass Sie über diese Beträge in voller Höhe im nachfolgenden Monat verfügen können und zwar unabhängig davon, was im nachfolgenden Monat noch auf dem Konto geht. Das bedeutet also auch, dass Sie im Prinzip am 30. des nachfolgenden Monats den dann eingehenden Einkommensteil ebenfalls schon vollständig abheben könnten. Es bedeutet allerdings zum anderen auch, dass Sie im nachfolgenden Monat mindestens so viel abheben oder ausgeben müssen, wie am 30. des Vormonats auf dem Konto eingegangen ist. Das ist der Pferdefuß, denn für den Teil des Geldes, für den Sie das nicht tun, wäre die volle Pfändbarkeit im 3. Monat gegeben. Aber um Ihre eigentliche Frage zu beantworten: Eine Überschneidung findet nicht statt.

  7. Hallo ich habe ein PKonto. Jetzt ist mein Mann gestorben und ich habe für die drei nächsten Monate den Rentenvorschuss.
    Das Geld ging auf mein Konto und ich habe das meiste Geld auf das noch bestehende Konto und habe alles was anfiel bezahlt. Es blieben noch 1.700 Euro auf meinem Konto. Jetzt plötzlich wurde mein Konto gesperrt, weil seit Febr. 17 eine Sperrung von EON darauf liegt. Ich hatte keine Ahnung. Ich habe nun mein Geld verlangt, dass mir zusteht.
    Ich bekomme es nicht. EON hätte das Konto völlig gesperrt und ich müsste mich mit denen in Verbindung setzen.
    Zudem haben sie eine weitere Pfändung in Höhe von 700 überwiesen (!) Wie komme ich nur an mein Geld?


    ANTWORT: Ich nehme an, dass Sie das Konto bereits zu dem Zeitpunkt als P-Konto führten, als E.ON eine Pfändung dort platziert hatte. Dann ist natürlich nachvollziehbar, warum Sie bisher von der Pfändung nichts mitbekommen haben. Denn solange die Eingänge unterhalb des Freibetrags auf dem Konto sind, wird Ihnen ja alles ausgezahlt.

    Durch die Zahlung der Rentenstelle, die offenbar auf Ihrem Konto eingegangen ist, haben Sie dann offensichtlich den Freibetrag das erste Mal überstiegen. Die Bank behält selbstverständlich alles ein, was oberhalb Ihres P-Konto-Freibetrages liegt. Dies geschieht unabhängig davon, ob oder wie weit die eingehenden Gelder nach Pfändungsschutzregeln pfändungsgeschützt sind oder nicht. Sind es pfändungsgeschützte Gelder, wird man die Freigabe nur durch einen Antrag bei Gericht erreichen können (natürlich geht es dabei immer nur um den Teil, mit dem der Freibetrag auf dem Konto überstiegen wird). Sollte der normale monatliche Eingang auf Ihrem Konto unterhalb Ihres Freibetrags liegen, wird sich das Problem möglicherweise auch in den nächsten Monaten von selbst lösen. Denn Beträge, mit denen der monatliche Freibetrag auf dem P-Konto überstiegen wird, werden jeweils behandelt als Einkommen des nachfolgenden Monats. Dadurch wird die Differenzbetrag Ihres Freibetrags zu den tatsächlich eingehenden monatlichen Geldern so lange aufgefüllt, bis diese übersteigenden Gelder abgebaut sind. Allerdings möchte ich noch einmal sagen, dass das Verhalten der Bank in diesem Falle völlig korrekt wäre: Wie gesagt, die Bank prüft lediglich Ihren Freibetrag im jeweiligen Monat und zahlt Ihnen auch nur bis zur Höhe dieses Freibetrags aus.

    Mir ist natürlich aufgefallen, dass Sie davon berichten, E.ON hätte Ihnen das Konto vollständig gesperrt. Dazu passt selbstverständlich meine eben gegebene Antwort nicht. Das liegt aber daran, dass ich mir einfach keinen Reim darauf machen kann, wie E.ON Ihnen das Konto vollständig sperren will, das Sie als P-Konto führen. Das ist rechtlich (und letztlich auch technisch) gar nicht möglich.

  8. Hallo, danke noch mal für die rasche Antwort. Was mach ich wenn die Bank(VR-Bank) sich nicht an die Regelung für Übernahmebeträge hält? Sprich sie behält das Geld sofort nach der Übernahme (in den 2 Monat) ein und kehrt dieses bis Mitte des Monats aus. Selbst wenn der Freibetrag nicht überschritten wurde, und am Vormonat nichts mit rüber genommen wurde. Egal wie hoch oder klein dieser Betrag ist. Es handelt sich hier um geschützte Beträge. Gruß


    ANTWORT: Sie müssen sich in diesem Falle gegen die Bank wenden. Sie können hier direkt einen Antrag auf Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht nicht stellen, da das Verhalten der Bank sich nicht aus dem bestehenden Recht ableitet, sondern eben dagegen stößt. Sie müssten also gegen die Bank klagen oder eine einstweilige Verfügung beantragen. Vielleicht genügt es auch, wenn Sie sich bei der Bank selbst beschweren. Möglich wäre auch, dass Sie sich an die Ombudsmannstelle der Bank wenden. Letzteres empfehle ich nur ungern, da die Erfahrung lehrt, dass diese Verfahren völlig unsinnig sind. Aber manchmal ist es auch so, dass die Bank sich an die Verfahrensvorschläge hält.

  9. Mein Mann wird im September in der Firma übernommen nun bekommt er von der Zeitarbeit am 15.9 Geld und von der neuen Firma am 30.09 den Lohn, somit kommt er um einiges über den Freibetrag. An den Rest kommt er ja im Oktober, aber wie geht es dann weiter da er ja somit jeden Monat drüber kommt durch die doppelte Lohnzahlung im September?


    ANTWORT: Das hängt wesentlich davon ab, wie es dann ab Oktober mit den Zahlungseingängen aussieht. Kommt Ihr Mann dort stets über den Freibetrag auf dem P-Konto, dann werden sich die Übergänge immer weiter ansammeln und jeweils in den nächsten Monat verschoben. Das Problem löst sich früher oder später nur dann von selbst, wenn in den nachfolgenden Monaten der Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht wird. Er sollte natürlich versuchen, zunächst mal seinem Freibetrag erhöhen zu lassen (falls noch nicht geschehen) mit der Bescheinigung für Unterhaltspflichten. Und natürlich muss er, falls er den Freibetrag auf den P-Konto mit den Zahlungseingängen seines Arbeitgebers übersteigt, in jedem Fall einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, da ihm ansonsten auf dem Konto der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO nicht gewährt wird (er also auf dem Konto nur den geringeren P-Konto-Freibetrag erhält).

  10. Ich liege jeden Monat über dem Freibetrag. Insgesamt werden jetzt schon 800€ zurückgehalten. Was den Betrag der Pfändung längst übersteigt. Allerdings werden immer nur so ein paar Euro zwischen 40-50 ausgekehrt. Kann die Bank nicht von den zurückgehaltenen 800€ die Pfändung direkt begleichen ? Dann wäre die Sache erledigt.

    ANTWORT:
    Nein, die Bank kann diese Abführungen erst machen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. In Ihrem Fall wird der jeden Monat über den Freibetrag des P-Kontos liegende Betrag als Einkommen des jeweils nächsten Monats behandelt. Da jeden Monat neu Einkommen hinzukommt, das seinerseits schon die Freigrenze des P-Konto erreicht, steigt dieser in den nachfolgenden Monat verschobene Betrag immer weiter an. Die Bank wird erst dann Abführungen machen, wenn dieser in den nächsten Monat verschobene Betrag Ihren Freibetrag auf den P-Konto übersteigt. Das ist eine Besonderheit bei der Behandlung von den Freibetrag übersteigenden Beträgen. Hätten Sie in einem der Folgemonate beispielsweise gar kein Einkommen auf dem Konto, würden Sie diese zurückbehaltenen Beträge vollständig ausgezahlt bekommen.

  11. Hallo ich habe ein P-Konto ich hatte 880 Euro drauf. Die konnte ich nicht mehr abheben da ich über den Freibetrag war. So habe nun 840 Euro Gehalt bekommen. Am 1August konnte ich nur das Geld abheben was ich bekommen habe. Also die 840 Euro. Obwohl ich einen Freibetrag von 1325 habe. Wie solle ich nun vorgehen. Ich habe doch recht auf mein Geld aus dem Vormonat.


    ANTWORT: Also, wenn die Bank im Eingangsmonat 880 € zurückbehält, weil Sie damit den Freibetrag auf Ihrem Konto überstiegen haben, dann wird sie diese 880 € als Einkommen des Folgemonats behandeln. D. h. sie stellt Ihnen diese 880 € im nachfolgenden Monat wieder zur Verfügung, rechnet sie natürlich dann wiederum auf den Freibetrag des Folgemonats an. Gehen im Folgemonat also dann 840 € auf Ihr Konto, dann sind das im Folgemonat schon 1720 €. Die Bank müsste dann wiederum den Differenzbetrag zwischen Ihrem Freibetrag einbehalten. Dieser Differenzbetrag wird dann wiederum als Einkommen des darauf folgenden Monats behandelt und wiederum mit dem zusammengerechnet was im Folgemonat auf Ihrem Konto eingeht. Sie müssen wissen, dass es hier zwei Sachverhalte gibt. Der eine ist, dass man Einkommen aus dem Vormonat hinüber nimmt, das im Vormonat schon geschützt war. Das ist also das Geld, das bereits im Vormonat zur Verfügung stand, das man aber nicht vollständig ausgegeben hat. Diese Gelder stehen Ihnen im Folgemonat ohne jede Unterbrechung und ohne jede Anrechnung zur Verfügung. Das ist also etwas ganz anderes, als das was in Ihrem Falle geschehen ist. Der andere Sachverhalt ist der, bei dem es um die Frage geht, was mit den Geldern geschieht, die im Vormonat oberhalb des Freibetrags gelegen haben; darauf bezieht sich meine obige Antwort.

  12. Hallo, ich habe da mal eine(mehere) Frage(n), bezüglich der Mitnahme von Guthaben in den Folgemonat. Dies dient nur dazu damit ich das auch richtig verstehe. Also gehen wir mal davon aus, das ich ein P-Konto besitze. Ich bekomme Sozialleistungen für den Lebensunterhalt. Diese Belaufen sich Montalich bei ca. 740 Euro. Jetzt nehmen wir an, ich würde am letzten Tag des Monats (sagen wir mal 31.Mai) noch 200 Euro auf dem Konto haben. Und vom Monat April wurde nichts mit in den Mai an Guthaben Mitgenommen. An diesem Tag (31.Mai) wird aber schon das Geld für den Folgemonat auf dem Konto gutgeschrieben, dabei wird der Grundfreibetrag nicht überschritten. (940 Euro) Ab welchen Zeitpunkt darf die Bank diesen Betrag von 200 Euro Auskehren? Wenn ich diesen Betrag nicht am 31 vom Konto abhole. Sondern, sagen wir mal ich würde erst am 02.Juni zur Bank kommen und die vollen 940 Euro Abholen wollen. Kann ich da denn noch über das Komplette Geld verfügen? Und wenn nicht, ist dies Rechtens? Und ab wann darf die Bank diesen Betrag von 200 Euro einbahalten und auskehren? Danke schon mal für eine Antwort.


    ANTWORT: Die 200 €, die Ende Mai noch nicht ausgegeben sind (und die aus dem Eingang des Monats Mai stammen) sind sogenannte Übernahmebeträge, die ohne jegliche Unterbrechung bis Ende Juni zur Auszahlung bereitzustellen sind. Sie können über Übernahmebeträge im Folgemonat ohne Unterbrechung und ohne Anrechnung im Folgemonat verfügen. Das einzige, worauf man hier immer achten muss ist, dass man im Folgemonat insgesamt mindestens so viel ausgibt, wie man vom vorherigen Monat mit hinüber genommen hat. Darin sehe ich aber bei 200 € keine großen Probleme. Wenn am letzten des Monats schon das Einkommen des Folgemonats eingegangen ist und damit (wie Sie schreiben) der Freibetrag des Eingangsmonats (also Mai) nicht überschritten war, dann trifft das Gesagte auch für das am letzten Tag überwiesene Geld zu. D. h., die Bank wird das als Übernahmebetrag für den nächsten Monat behandeln und Sie müssen sehen, dass Sie die Summe aus beiden Übernahmebeträge dann tatsächlich im nächsten Monat abheben bzw. ausgeben. Es gibt eine BGH-Rechtsprechung, die für diesen Fall die für den Folgemonat gezahlten Einkünfte auch als Einkünfte des Folgemonats behandeln will. Das ist etwas systemwidrig, soll aber verhindern, dass sozusagen der Übernahmemonat in solchen Konstellationen (also für Gelder, die am Ende des Monats für den nachfolgenden Monat auf das Konto gehen) schon am nächsten Tag beginnt. Anders wäre der von Ihnen geschilderte Fall dann zu beurteilen, wenn Sie mit den gezahlten Beträgen über den Freibetrag des Eingangsmonats gekommen wären. Aber so liegt der Fall ja offensichtlich nicht. Also, um Ihre Frage zu beantworten, die Beträge die im Mai auf Ihr Konto geflossen sind (unabhängig davon für welchen Monat sie gezahlt worden sind) stehen Ihnen ohne Unterbrechung und ohne Anrechnung in jedem Fall für den vollen Zeitraum des Mai und Juni zur Verfügung.

  13. Wenn mein kto eine freigrenze von 2700 € hat ich Pkt heute kein Geld drauf habe bzw alles letzten Monat verbraucht habe ich jetzt ein Darlehen meiner Firma bekomme in Höhe von 2500€ auf kto bekomme kann ich darüber verfügen oder ist es gesperrt weil der Verwendungszweck anders ist als Gehalt zB


    ANTWORT: Auf dem P-Konto spielt der Verwendungszweck bzw. das Herkommen des Geldes grundsätzlich keine Rolle. Sie haben einen Freibetrag, der der Höhe nach bestimmt ist. Das vereinfacht die Sache, da die Bank hier nicht beurteilen muss, von wo das Geld kommt. D. h., sie schaut nur auf die Gesamtsumme der monatlich eingehenden Einzahlungen. Sie müssen allerdings beachten, dass es hierfür eine Ausnahme gibt, nämlich dann, wenn die Freigabe auf dem Konto auf der Entscheidung eines Gerichts beruht und der Eingang über dem “normalen” Freibetrag liegt. Dann wird die Freigabe nämlich grundsätzlich bezogen auf einen bestimmten Einzahler erteilt. In einen solchen Fall wäre es natürlich ein Problem, wenn die Zahlung (die über dem “normalen” Freibetrag liegt) von einer anderen Person käme. Wenn Ihr Freibetrag auf dem P-Konto sich allerdings schon aus dem Grundfreibetrag oder der einfachen Bescheinigung einer Schuldnerberatung ergibt, ist es in jedem Falle egal, woher das Geld schlussendlich kommt, solange Sie diesen Freibetrag im entsprechenden Monat nicht übersteigen.

  14. Ich verfüge über ein Pfändungsschutzkonto und über den Freibetrag von 1.133,80 €. Ich habe zwei Pfändungen, eine ab Mai 2017, die zweite ab Juli 2017. Stehe frisch wieder in Arbeit und habe entsprechend letzten und diesen Monat ein Gehalt von rund 1.450 € erhalten, wovon das erste mir noch voll zur Verfügung stand. Eben bei der Bank war aber nur noch eine Auszahlung von 300 Euro möglich zzgl. den zuvor getätigten Überweisungen (ca. 310 € für Miete, Telefon etc.). Die Bank teilte mir mit, das mir jetzt 3 Euro noch zur Verfügung stehen, der Rest – rund 850 € – ab 1. August. Habe nun Angst, dass im September dann auch wieder geblockt und vor allem rückwirkende Beträge gepfändet werden oder steht mir grundsätzlich zum Monatswechsel/1. der volle Freibetrag zu Verfügung? Denn man muss wissen, dass weder im Mai noch im Juni Beträge geblockt wurden und ich Anfang Juli noch mehre hundert Euro auf meinem Konto hatte. Der Bankberater meinte, dass die überschüssigen Beträge wohl ab Mai berechnet werden. Habe demnach sehr große Sorge, dass ich im September dann von fast gar nichts leben muss. Weiß zudem auch nicht, ob es Sinn macht ab 1. August die 850 Euro komplett abzuheben, oder nur die Hälfte, damit ich in meinen Ausgaben in etwa auf den Freibetrag komme.


    ANTWORT: Das Problem an solchen Fragen ist immer, dass ich sie hier im Rahmen der Nachfragen zum Artikel leider nicht genau beantworten kann. Auch Ihre Frage setzt voraus, dass ich Ihren Ein- und Ausgang auf dem Konto genau überprüfen müsste, um eine wirklich brauchbare Antwort geben zu können. Ich verstehe den Fall, so wie er sich hier darstellt leider schon nicht. Wenn Sie ein Einkommen von 1.450 € auf dem Konto haben, dann hätte die Bank pro Monat aufgrund des P-Konto-Schutzes etwas über 300 € einbehalten müssen. Diese >300 € werden im Folgemonat als Einkünfte wieder ausgezahlt, dann aber auch mit den 1.450 € des nächsten Monats wieder zusammengerechnet. Deshalb hilft Ihnen das nichts. Um es kurz zu machen: Ob die Bank in Ihrem Fall etwas falsch gemacht hat, kann ich aufgrund der vorliegenden Daten nicht entscheiden. Aber was Sie unbedingt tun müssen: Sie müssen einen Antrag beim Vollstreckungsgericht gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Denn die Freigrenze von 1.133,80 € sichert nicht Ihren Pfändungsfreibetrag. Pfändbar sind nämlich (ohne Unterhaltsverpflichtungen) nach der Pfändungstabelle monatlich bei Ihrem Einkommen “nur” 221,34 €. Alles was darüber ist und von der Bank einbehalten wird, geht Ihnen also verloren, wenn Sie keinen Antrag stellen.

  15. Bei mir hat sich jetzt eine gewissen Summe auf dem Konto angesammelt von Geld es über dem Freibetrag lag.m Jetzt sehe ich zwar das ich Geld habe aber es ist ja gesperrt, bleibt so stehen und wird von Monat zu Monat mehr…Ich habe noch eine Pfändung auf dem Konto, wird das irgendwann dafür verwendet?

    ANTWORT:
    Die Bank darf zurückbehaltene Gelder erst nach einer bestimmten Frist an den Gläubiger auskehren. Hinzu kommt, dass die Gelder, die den Freibetrag des Eingangsmonats überstiegen haben, zunächst das Einkommen des Folgemonats behandelt werden. Dort werden sie wiederum zusammengerechnet mit den Einkünften, die originär im Folgemonat eingehen. Liegt man mit den regulären Einkünften schon über dem monatlichen Freibetrag, dann steigt der Zurückbehaltungsbetrag Monat für Monat weiter an. Spätestens dann, wenn dadurch der Freibetrag des P-Kontos überstiegen wird, wird die Bank diese Beträge zur Auszahlung nutzen. Das kann im Einzelfall also doch recht lange dauern, hat aber den Vorteil, dass im Falle, dass in einem der Folgemonate kein oder wesentlich geringeres Einkommen (also unterhalb des P-Konto-Freibetrages) erzielt wird, diese angesammelten Beträge noch genutzt werden können, um den Freibetrag aufzufüllen. Grundsätzlich ist das also im Sinne des Schuldners.

  16. Hallo, ich habe ein p-Konto auf dem nun Geld eingegangen ist. Dieses überschreitet den Freibetrag. ich weiß allerdings nicht ob eine Pfändung vorliegt. ich sehe auch den kompletten Geldeingang. Meine frage, würde ich den kompletten betrag auf meinem Konto überhaupt sehen wenn da eine Pfändung wäre? Wenn eine Pfändung bestünde, wann wird der betrag abgezogen?


    ANTWORT: wie die Bank die Sichtbarkeit auf dem Kontoauszug gestaltet, ist Sache der Bank, daher also keine Frage, die ich rechtlich beantworten kann. Allerdings müssen natürlich die Kontoauszüge den Eingang in jedem Falle sichtbar machen. Ob eine Pfändung vorliegt oder nicht, erfahren sie spätestens dann, wenn der eingehende Betrag Ihren Freibetrag überschreitet. Solange keine Pfändung auf dem Konto vorliegt, darf die Bank selbstverständlich von den Eingängen nichts einbehalten. Dies geschieht erst dann (allerdings auch sofort), wenn die Pfändung auf dem Konto eingeht. Ab dann wirkt auch erst der Schutz des P-Kontos. Die Bank wird dann alles einbehalten was über Ihrem Freibetrag des P-Konto liegt. Die Abführung an den Gläubiger erfolgt (wenn überhaupt) erst viel später.

  17. Ich habe einen Kfz Schäden vom Auto der Frau auf mein Konto (p-Konto) gezahlt bekommen. Ich bin der Versicherungsnehmer und somit würde das Geld auf mein Konto bei der Commerzbank überwiesen. Allerdings wurde damit der Freibetrag mit 900 Euro überschritten. Ist das Geld jetzt weg oder kann ich darüber im nächsten Monat noch verfügen? Kann man das irgendwie zurückholen auch wenn eine Pfändung auf dem Konto ist?


    ANTWORT: Das ist natürlich der unschönste Verlauf einer solchen Sache. Einen Pfändungsschutz haben Sie hier (wenn überhaupt) nur durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht. Die einzige Möglichkeit sehe ich darin, dass Sie nachweisen, dass Sie das Fahrzeug für die Arbeit benötigen. In diesem Falle wäre das Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen pfändungsfrei, dann könnte man argumentieren, dass auch die Versicherungsleistungen pfändungsfrei gestellt werden müssen. Sie benötigen etwas Glück, dass das dann auch reibungslos funktioniert. Aber, ich sehe tatsächlich jetzt keine andere Möglichkeit. Den Pfändungsschutz über das Einkommen können Sie natürlich nicht geltend machen, da es sich bei diesen Einzahlungen nicht um Einkommen handelt. Zudem scheint es so zu sein, dass es sich um eine Unterhaltspfändung handelt, denn anders ist nicht erklärbar, wieso Ihr Freibetrag nur 900 € beträgt.

  18. ich habe ein Pfändungskonto mit einem Freibetrag von 1400 Euro letzten Monat Juli sind 700 Euro eingegangen die ich abgehoben habe und im Juli werde ich 1770 Euro vom Arbeitsamt erhalten. Meine Frage ist kann ich die nicht verbrauchten 700 Euro von Juni im Juli dann auch mit abheben dann würde ich auf meinen Freibetrag von 1400 Euro im Juli plus die nicht verbrachten 700 Euro hätte ich dann einen Freibetrag von 2100 Euro zur Verfügung


    ANTWORT: Die 700 € des vergangenen Monats waren dort geschützt und sind deshalb im Folgemonat Juli noch vollständig frei. Wichtig ist nur, dass Sie insgesamt im Juli mindestens 700 € abheben bzw. ausgeben müssen, damit diese dann nicht mehr im 3. Monat vorhanden sind. Wenn Sie im Juli 1.770 € Eingang haben, wird ein Teil davon von der Bank einbehalten werden, da Sie damit den Freibetrag des Juli übersteigen. Nicht angerechnet wird dabei (wie schon gesagt) der Übernahmebetrag aus Juni. Ihre Rechnung ist also korrekt: der Freibetrag des Juli + die 700 € aus dem Vormonat ist der Betrag, über den Sie im Juli verfügen können. Der Differenzbetrag übrigens, d. h. der Betrag, der im Juli über dem Freibetrag liegt, wird als Einkommen des nächsten Monats (August) behandelt und dort auch ausgezahlt. Kommen Sie insgesamt damit im August nicht mehr über den Freibetrag, würden Sie spätestens dann auch den Zugriff auf den gesamten Rest erhalten.

  19. Frage: ich hab derzeit noch 307 Euro, wo die Bank die Hände drauf hat,auf dem Konto. Komme ich ab dem 01.08. wieder an das Geld oder wird es dann an den Gläubiger abgeführt? P-Konto ist vorhanden.

    ANTWORT:
    Das kann man so pauschal leider nicht beantworten. Wenn die 307 € im Vormonat einbehalten worden sind, weil Sie mit den Zahlungseingängen des Vormonats den Freibetrag auf Ihrem P-Konto in dieser Höhe überstiegen haben, dann wird dieser Teil als Einkommen des nächsten Monats behandelt und bis zur Höhe des P-Konto-Freibetrags des Folgemonats dann auch ausgezahlt. Das gilt aber nur in diesem Fall. Es gibt mehr als diese eine Konstellation, weil es nicht nur einen Grund gibt, warum die Bank das Geld einbehalten haben kann.

  20. Hallo, mein konto wurde auch gepfändet,ich hab mir also ein Pfändungsschutzkonto machen lassen, ich konnte mein Konnto immer bis -150€ überziehen, stand vor der Pfändung -150€ ,dann kam aber Kindergeld also habe ich jetzt auf dem Konto 40€. Nun meine Frage..die Bank sagt ich kann jetz nurnoch die40€ bekommen, dass andere Geld nichtmehr,da ich keinen Kredit auf dem Pkonto haben darf. Aber es geht sich ja um mein Kindergeld.. dürfen die das nun einfach so behalten ?! Lg

    ANTTWORT: Grundsätzlich muss die Bank das P-Konto auf Verlangen in der gesetzlich vorgesehenen Frist einrichten. Da das P-Konto nur auf Guthabenbasis funktioniert, stellt eine zum Zeitpunkt der Umstellung bestehende Überziehung ein Problem dar. Allerdings muss dieses Problem die Bank lösen. Wenn zu diesem Zeitpunkt Guthaben da ist, kann die Bank den Überziehungskredit kündigen und mit dem Guthaben verrechnen (es ist nur beschränkt die Aufrechnung wegen Kontoführungsgebühren möglich). Das ist immer eine gewisse Gefahr. Das geht aber bei Sozialleistungen und Kindergeld nur beschränkt. Geregegelt ist in § 850k Abs. 6 ZPO, dass die Bank diese Gelder 14 Tage lang nicht verrechnen darf. Sie muss diese Eingänge also auszahlen, darf die Auszahlung in dieser Zeit wegen Unterdeckung nicht verweigern.

  21. ICH HABE AUCH EINE KONTOPFÄNDUNG, NUN IST FOLGENDES, MEIN MANN BEKOMMT ZWEIMAL GEHALT, JE ZUM 30sten UND ZUM 15sten DES MONATS. DIE ABSCHLAHSZAHLUNG VON 1000.- EURO, KONNTE ICH ZUM 1sten HOLEN, NUN IST GEHALT GEKOMMEN. KONNTE ABER NICHT ALLES ABEHEBEN, WIE KANN ICH DAS VERSTEHEN? WEIL DIE ABSCHLAHSZAHLUNG, WAR JA NOCH FÜR DEN MONAT JUNI. BITTE ERKLÄREN SIE MIR DAS


    ANTWORT: Die Bank schaut grundsätzlich nur, wie viel Geld auf dem Konto monatlich (insgesamt) eingeht. Wie also die Zahlungen aufgesplittet sind und für welchen Monat die Zahlung bestimmt sind, ist bei der Gewährung des P-Konto-Schutzes erst mal völlig egal. D. h., sobald durch die Einzahlung der Freibetrag auf dem Konto Ihres Mannes für den jeweiligen Monat überschritten wird, behält die Bank automatisch den übersteigenden Betrag ein. Das wurde so geregelt, um den Banken die Sache so einfach wie möglich zu machen. Denn die Alternative wäre gewesen, dass bankenseitig alle Details für jedes P-Konto zu prüfen wären, was die Banken in jedem Fall überfordert hätte.

    Natürlich gibt es Möglichkeiten für Sie, das anders zu gestalten. Dazu benötigen Sie dann aber den Beschluss des Vollstreckungsgerichts bzw. der Körperschaft, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Kontopfändung erlassen hat. Eine Lösung wäre vielleicht auch folgende: Sollte der Lohn Ihres Mannes schon gepfändet sein, kann er den pauschalen Antrag stellen, dass alle Zahlung des Arbeitgebers auf das Konto freigestellt werden. Dann würde sich das Problem auf diese Weise lösen, da dann der Freibetrag auf dem Konto automatisch jeden Monat auf die Beträge angehoben wird, die der Arbeitgeber konkret überweist. Wenn Sie über diese Antragstellung näheres erfahren wollen, empfehle ich Ihnen unseren folgenden Artikel hierzu:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  22. Mein Kommentar bzw. Frage wurde leider unbeantwortet gelöscht. Schade.


    ANTWORT: Das sollte nicht passieren! Ihre Frage war leider zu lang, um sie hier beantworten zu können. Ich möchte Ihnen anbieten, mir die Frage noch einmal per E-Mail zu senden, dann würde ich mir die Zeit nehmen, das genauer zu prüfen und Ihnen konkret zu beantworten. Die Fragen, die hier gestellt werden sollten, sollten keine Prüfung des Einzelfalls von uns abverlangen, weil wir das einfach hier nicht leisten können.

  23. Hallo, meine Frage bezieht sich auf die pfändbarentsprechende Beträge auf einem P-Konto. Nach Paragraph 850c darf ja erst Geld unterhalb der Freibetragsgrenze hinaus gepfändet werden, wenn’s über den Folgemonath inaus auf dem Konto verbleibt. Auf welchen Zeitpunkt aber bezieht sich der Folgemonat? –
    Auf den Zeitpunkt, an dem die Bank die Kontopfändung mitgeteilt hat, oder gilt es quasi bereits rückwirkend, so daß eine Bank z.B. auch das Guthaben sperren kann/ muß, was vom Arbeitsamt im April überwiesen wurde, wenn die Kontopfändung im Juni ausgesprochen wurde? (Und welcher Zeitpunkt gilt diesbezüglich? – Zustellung der „Kontopfändungsankündigung“ durch die Bank, oder den Gläubiger?)


    ANTWORT: “Folgemonat” bezieht sich hier immer auf den Monat, in dem der Eingang erfolgt. Geht also Geld im Mai ein, dann ist der darauf bezogene Folgemonat der Juni. Relevant ist das für Übernahmebeträge, also jene BEträge, die im Eingangsmonat zwar geschützt, aber in diesem Eingangsmonat nicht ausgegeben worden sind. Die kann man in den Folgemonat schadlos und anrechnungsfrei übrnehmen, muss dann aber in diesem Folgemonat mindestens soviel ausgeben, wie man aus dem Vormonat mit hinübergenommen hat, damit nichts im “dritten” Monat landet (sonst wäre es dann voll pfändbar). Wann die Kontopfändung mitgeteilt wird spielt keine Rolle (die Pfändung wirkt immer ab dem Zeitpunkt, in dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Bank eingeht; wann Ihnen die Pfändung mitgeteilt wird, ist völlig egal), denn der Pfändungsschutz (der auch rückwirkend noch eintritt, mindestens für den laufenden Monat, darüberhinaus aber 30 Tage) wirkt auf den gesamten Monat, auch wenn die Pfändung erst am Ende des Monats eingehen sollte. Falls bis dahin schon weit mehr ausgegeben wurde, als das P-Konto schützt, hätte der betroffene Kontoinhaber Glück gehabt. Ansonsten ist ab Eingang der Pfändung für die monatlichen Eingänge bei der P-konto-Schutz-Grenze Schluss. Sollten Ersparnisse da sein, wird es problematisch. Die wären nicht geschützt.

  24. welche Bank ist denn als beste zu empfehlen ich bin bei der Comerzbank und die rechnen den Überschuss aus dem lezten Monat wenn wen es gutgeschrieben wird wieder als Einkommen ich verstehe nicht warum die das dürfen dann wird ja in jedem Monat der Überuss immer höher…lg


    ANTWORT: Das tut mir leid, aber eine Empfehlung kann ich beim besten Willen nicht aussprechen. Was bei Ihnen falsch gelaufen ist, kann ich hier nur vermuten. Wenn es aber so sein sollte, dass Sie mit Überschuss das meinen, was im Vormonat über dem Freibetrag lag, dann wäre das tatsächlich im Folgemonat als Einkommen des Folgemonats zu behandeln.

  25. Hallo meine Frage, ich habe ein P-Konto und liege jeden Monat unter dem Freibetrag. Nun habe ich einen Kredit bei der Sparkasse abzuzahlen und die Abbuchung erfolgt immer am 30. des Monats. Den Betrag habe ich auf meinem P Konto zur Abbuchung bereit gehalten. Nun kam aber am 30. Juni auch der Eingang der Rente.( ca. 562 Euro) Von der Rente wird aber nur der geschützte Betrag auf mein P Konto überwiesen. Als ich dann auf meinen Kontostand geschaut habe hat mir die Sparkasse sofort den Betrag der durch die überwiesene Rente zuviel war einbehalten. Meine Geldeingänge haben aber im Juni den Freibetrag unterschritten. Ist es denn normal, das mir die Sparkasse gleich am 1. des neuen Monats den Betrag der noch übrig war wieder einbehält.Vielen Dank. Zum besseren Verständnis auf dem Konto waren ca 268 Euro Kreditabzahlung und Kontoführungsgebühren wurden früh abgebucht, gegen Mittag kam die Rente 562 Euro und jetzt habe ich noch einen verfügbaren Betrag von 293 Euro.Meine Frage wäre ob die Bank mir sofort am Monatsende das Geld wegnehmen darf.


    ANTWORT: Ich erhalte derartige Fragen sehr oft und leider muss ich dann auch sehr oft sagen, dass ich das so nicht beantworten kann, weil ich die genauen Zusammenhänge des Geldeingangs nicht kenne. Wann Sie Geld ausgeben wollten und für welchen Zweck Sie Ausgaben zurückbehalten haben spielt ja grundsätzlich keine Rolle. Es geht vielmehr darum, wann Geld auf Ihrem Konto eingeht. Überschreiten Sie in einem Monat Ihren Freibetrag auf dem Konto, wird die Bank automatisch den darüber liegenden Teil einbehalten. Diesen Teil muss die Bank dann im nächsten Monat als Einkommen des nächsten Monats behandeln, was in der Regel dazu führt, dass dieser Teil Anfang des Folgemonats ausgezahlt wird. Ob das durch Ihre Bank jetzt hier richtig gemacht worden ist oder wird, kann ich nicht beurteilen. Aber: Sie sprechen hier vom Monatswechsel Juni/Juli, und der 1. Juli war gestern am Sonnabend. Es ist also durchaus möglich, dass es bankintern noch nicht möglich war, diese Gelder ohne Prüfung freizugeben. Eine solche Prüfung behalten sich Banken oft vor, wenn es sich um Beträge handelt, die im Vormonat über dem Freibetrag lagen. Also, es wäre sinnvoll, zunächst mal zu schauen, wie sich die Sache in der nächsten Woche darstellt.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, wird der der pfändbare Teil Ihres Einkommens schon von der Rentenstelle abgeführt. In diesem Falle könnten Sie einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, dass alle Eingänge, die von der Rentenstelle erfolgen, auf Ihrem Konto automatisch freigestellt sind. Dann dürfte die Situation nicht mehr eintreten, dass von den Einzahlung der Rentenstelle Gelder teilweise oder zeitweise zurückgehalten werden. Wie ein solcher Antrag gestellt wird, habe ich in einem Artikel näher erläutert. Vielleicht wäre das eine Lösung für die Zukunft?

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

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