
Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie muss ich diesen Antrag stellen?
3. Praktische Antragstellung
Der Antrag lässt sich in folgende Bestandteile zerlegen, die wir nachfolgend erläutern wollen:
Kopf des Antrags
Antrag
Begründung des Antrags.
3.1. Kopf des Antrags
Da man mit dem Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO [1] gegen Pfändungen auf dem P-Konto vorgeht, sind hier alle Pfändungen anzugeben, über die entschieden werden soll. Das sind die Pfändungen, über die beim betreffenden Vollstreckungsgericht entschieden werden kann bzw soll.
So etwa kann das aussehen („PfÜB“ steht für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss):
– Vollstreckungsgericht –
Ort, Datum
Vollstreckungssache Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt
Ihr Zeichen: 23 M 1414/26 [Zeichen der Vollstreckung, gegen die sich Antrag wendet]
In der Vollstreckungssache
A Gläubiger AG, Gläubiger-Allee 1, 11112 Irgendwo,
PfÜB AG Musterstadt 23 M 2026 vertret. durch…
B […bei mehreren Kontopfändungen B, C, D usw. ergänzen analog A]*
– Gläubiger –
gegen
Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt
– Schuldner –
wird Pfändungsschutz nach § 906 Abs. 2 ZPO für das Konto
Bank: [Name der Bank, Anschrift]
IBAN: DE….
wie folgt beantragt: […]
3.2. Antrag
Als Antrag versteht man die der Begründung vorangestellte Kurzfassung des Begehrens. Man stellt diese Anträge so, wie das Gericht sie beschließen soll bzw. kann. Für den Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO gibt es zwei Anträge, die gestellt werden sollten:
- Hauptantrag (Antragstellung bezüglich Freigabe)
- Vorläufige Einstellung
3.2.a. Wenn nur eine Kontopfändung vorliegt
Erläuterung: Wenn keine Lohnpfändung besteht, kommt das Einkommen vollständig auf das Konto. In diesem Fall gelangen (soweit es den P-Konto-Freibetrag übersteigt) auch pfändbare Einkommensanteile auf das Konto. Da sich der Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO nur auf unpfändbares Einkommen beziehen kann, muss daher die Freigabe einer bestimmten Eurosumme beantragt werden (sog. bezifferte Freigabe). Das bedeutet, man muss den unpfändbaren Teil des jeweiligen Einkommens berechnen und im Antrag angeben. Wie die Berechnung erfolgt, ist nicht Thema dieses Artikels; man kann allerdings immer auf die Werte zurückgreifen, die sich aus der Pfändungstabelle ergeben. Wenn der monatlich eingehende Einkommensbetrag schwankt, wird man zudem eine Freigabe nur rückwirkend beantragen können und muss dies (in der Regel) jeden Monat neu tun, weil man vorher nicht weiß, wie hoch der unpfändbare Anteil ausfällt. Das ist ein entscheidender Nachteil gegenüber dem Fall, bei dem schon der Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil abführt (siehe unter 3.2.b.).
Ist das überwiesene Einkommen jeden Monat gleich hoch, kann der Antrag ohne die zeitliche Beschränkung auf den aktuellen Monat erfolgen. Man muss dann in der Begründung zusätzlich ausführen, dass das Einkommen stets gleich hoch ist und dies auch glaubhaft machen (z. B. durch Vorlage einer Serie von Einkommensnachweisen). In diesem speziellen Fall kann die Freigabe so beantragt werden:
3.2.b. Wenn neben der Kontopfändung eine Lohnpfändung besteht
Erläuterung: Wenn bereits eine Lohnpfändung vorliegt und die einkommenszahlende Stelle den pfändbaren Teil des Lohnes schon abgeführt hat, ist es statthaft, den Freigabeantrag unbeziffert zu stellen (sog. unbezifferte Freigabe).
Der Clou ist hier, dass die Freigabe nicht in Bezug auf eine bestimmte Summe, sondern auf eine bestimmte Auszahlungsstelle (in der Regel der Arbeitgeber) erfolgt. Wenn später eine andere Stelle das Einkommen zahlt (z.B. weil man inzwischen bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet), muss man daher einen neuen Antrag stellen. Aber auch eine bloße Umfirmierung (Namensänderung) eines Arbeitgebers (vorher XYZ Gmbh, dann XYZ AG) kann einen neuen Antrag erforderlich machen.
3.2.c. Sonderfall: Kombination aus beiden Anträgen
Erläuterung: Manchmal ist es nötig, einen kombinierten Antrag zu stellen, der eine bezifferte und eine unbezifferte Freigabe enthält. Wenn (z.B.) im Mai das noch nicht beim Arbeitgeber gepfändete Einkommen auf dem gepfändeten Konto einging, kann für Mai nur ein bezifferter Antrag gestellt werden (vgl. oben 3.2.a.). Wenn ab Juni auch der Lohn gepfändet ist, kann ab Juni ein unbezifferter Antrag gestellt werden (vgl. oben 3.2.b.).
Es sollte klar sein, dass die Angabe des Monats im Antrag zu 1. und zu 2. unterschiedlich sein muss (in der Regel dürfte es sich um aufeinanderfolgende Monate handeln).
3.3. Begründung des Antrags
3.3.a. Wenn nur eine Kontopfändung (keine Lohnpfändung) vorliegt
Das nachfolgende Beispiel geht von einem Einkommen des Schuldners in Höhe von 2.300 Euro im Juni aus. Der Schuldner hat eine Unterhaltsverpflichtung, für die Pfändung gilt die Pfändungstabelle von 2026/27.
[…] wird beantragt, Begründung zu 1. Das Konto des Antragstellers wurde durch die/den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Überweisungsbeschluss der/des o.g. Gläubiger/s gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der Schuldner hat eine Unterhaltspflicht. Der bescheinigte Freibetrag auf dem Konto beträgt 2.187,42 Euro. Nachweise: Der Arbeitgeber überwies im Juni das Einkommen in Höhe von 2.300,00 Euro auf das Konto des Schuldners. Eine Pfändung beim Arbeitgeber liegt nicht vor. Nachweise: Nach aktueller Pfändungstabelle sind vom Einkommen des Schuldners (eine Unterhaltspflicht) 57,59 Euro pfändbar. Es sind daher 2.242,41 Euro (= 2.300-57,59) unpfändbar. Der durch das P-Konto gewährleistete Schutz führt lediglich zu einer Freigabe von 2.187,42 Euro, womit der Lohn auf dem Konto nicht in voller unpfändbarer Höhe zur Verfügung steht. Die Gutschrift ist daher in Höhe des vollen unpfändbaren Betrags freizugeben, §§ 906 Abs. 2, 850c Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO. Begründung zu 2. Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen. [Unterschrift]
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts…. (Anlage 1)
P-Konto-Bestätigung der Bank (Anlage 2)
Kopie der Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags gem. § 903 ZPO (Anlage 3)
Einkommensnachweis Juni (Anlage 4)
Kontoauszug Juni mit sichtbarem Eingang (Anlage 5)
Man kann gut sehen, dass es je nach Fall einiges anzupassen gibt. Wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt, muss man auch die Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags nicht vorlegen (da es diese nicht gibt). Natürlich ist auch der Freigabebetrag je nach Einkommenshöhe und Zahl der Unterhaltspflichten unterschiedlich hoch. Schließlich ist zu beachten, dass die Freibeträge selbst jeweils zum 1. Juni des laufenden Jahres angepasst (in der Regel erhöht) werden. Einige spezielle Abweichungen werden wir unten besprechen (s.u. 4.).
3.3.b. Wenn Kontopfändung und Lohnpfändung vorliegt
[…] wird beantragt, Begründung zu 1. Das Konto des Antragstellers wurde durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des o.g. Gläubigers gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der Schuldner hat eine Unterhaltspflicht. Der bescheinigte Freibetrag auf dem Konto beträgt 2.187,42 Euro. Nachweise: Zusätzlich zur Pfändung des Kontos wurde der Lohn des Schuldners durch den Gläubiger XYZ GmbH gepfändet. Der Arbeitgeber führt daher den pfändbaren Teil des Lohnes bereits ab. Auf dem P-Konto geht folglich nur noch der unpfändbare Teil des Lohnes ein. Nachweise: Die Pfändung beim Arbeitgeber wird nicht früher beendet, als der Anspruch des Gläubigers befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Es liegt eine (unechte) Doppelpfändung vor, da das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Eine solche doppelte Inanspruchnahme kann keinen Bestand haben. Da der P-Konto-Freibetrag nicht genügt, um das durch den Arbeitgeber auf das Konto überwiesene Einkommen in unpfändbarer Höhe zur Verfügung zu stellen, ist die Gutschrift freizugeben, §§ 906 Abs. 2, 850c Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO. Eine Bezifferung des freizugebenden Betrages ist nicht hinreichend möglich, da durch monatlich jeweils verschieden hoch ausfallende Zuschläge des Arbeitgebers eine jeweils abweichende Einkommenshöhe (und damit ein jeweils unterschiedlicher Freibetrag) generiert wird. Einer Bezifferung bedarf es in solchen Fällen nicht; bei einer nochmaligen Inanspruchnahme von Arbeitseinkommen nach bereits erfolgter Abführung des pfändbaren Betrages durch den Arbeitgeber kann das gesamte überwiesene Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber überwiesen wird, da es per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10). Begründung zu 2. Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen. [Unterschrift]
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts…. (Anlage 1)
P-Konto-Bestätigung der Bank (Anlage 2)
Kopie der Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags gem. § 903 ZPO (Anlage 3)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Lohnpfändung (Anlage 3)
Einkommensnachweis mit sichtbarer Pfändungsbführung (Anlage 4)
Kontoauszug mit sichtbarem Eingang (Anlage 5)
4. Spezialfälle
Die gezeigte Antragstellung gilt generell, muss aber gegebenenfalls angepasst werden. Das gilt insbesondere, wenn der Antrag wegen der eröffneten Insolvenz gestellt wird oder bei Pfändungen von „selbstvollstreckenden“ Behörden (z.B. des Finanzamts). Wir werden nachfolgend zeigen, dass die Unterschiede nur in Details bestehen.
4.1. Antrag in der Insolvenz
Solange die Insolvenz dauert (d.h. bis zur Aufhebung der Insolvenz und dem Beginn der sog. Wohlverhaltensphase) ist der Schutz des Kontos genauso geregelt, wie bei einer Pfändung. Es wirken in dieser Zeit keine Pfändungen, denn der Beschlag wird hier allein durch die Insolvenz selbst bewirkt. Die Wirkung und Schutzmittel für das Konto sind allerdings die selben wie bei einer Pfändung. Das folgt aus § 36 InsO.
Der Antrag richtet sich in diesem Falle dagegen, dass unpfändbare Anteile des Einkommens von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Inhaltlich weicht dieser Antrag nicht sehr von den Anträgen ab, die wir oben gezeigt haben. Der Antrag ist beim Insolvenzgericht zu stellen (da dieses ab Eröffnung ausschließlich für diese Freigaben zuständig ist). Im Kopf entfällt die Benennung einer Kontopfändung, denn die „pfändungsgleiche“ Situation ergibt sich aus dem Gesetz, und das ist dem Insolvenzgericht bekannt. Da der Insolvenzverwalter (in der Regel) den pfändbaren Teil bereits vom Arbeitgeber erhält, kann grundsätzlich immer eine unbezifferte Freigabe beantragt werden (wie oben unter 3.2.b. gezeigt). Auch hier kann der Fall eintreten, dass man eine kombinierte (bezifferte und unbezifferte) Freigabe beantragen muss (s.o. 3.2.c). Das ist insbesondere zum Anfang der Insolvenz ein Thema, da der Arbeitgeber im ersten Monat meist noch nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt hat.
Abweichend ist hier der Kopf des Antrages und die Begründung (Abweichungen sind nachfolgend rot markiert, zudem sind einige Ausführungen entfallen):
– Insolvenzgericht –
Ort, Datum
Insolvenzverfahren Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt
Ihr Zeichen: 23 IK 1414/26 [Zeichen des Insolvenzverfahrens]
In der Insolvenzsache
Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt
– Schuldner –
wird Pfändungsschutz nach § 906 Abs. 2 ZPO für das Konto
Bank: [Name der Bank, Anschrift]
IBAN: DE….
wie folgt beantragt:
- Der Sockelbetrag auf den Pfändungsschutzkonto wird ab [Monat Jahr] auf den Betrag erhöht, der als Arbeitseinkommen durch den Arbeitgeber [Name und Anschrift Arbeitgeber/Rentenstelle/andere Einkommenszahlstelle], handelt.
- Die Vollstreckung wird bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig eingestellt.
Begründung zu 1.
Seit Eröffnung der Insolvenz werden über den Freigabebetrag eingehende Beträge einbehalten. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der bescheinigte Freibetrag auf dem Konto beträgt … Euro.
Nachweise:
P-Konto-Bestätigung der Bank (Anlage 1)
Kopie der Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrags gem. § 903 ZPO (Anlage 2)
Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Teil des Lohns an den Insolvenzverwalter ab. Auf dem P-Konto geht folglich nur noch der unpfändbare Teil des Lohnes ein.
Nachweise:
Einkommensnachweis mit sichtbarer Abführung (Anlage 3)
Kontoauszug mit sichtbarem Eingang (Anlage 4)
Die Beschränkungen des P-Kontos bewirken, dass das durch den Arbeitgeber auf das Konto überwiesene Einkommen nicht in voller unpfändbarer Höhe zur Verfügung steht. Die Gutschrift ist daher freizugeben, §§ 906 Abs. 2, 850c Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Eine Bezifferung des freizugebenden Betrages ist nicht hinreichend möglich, da durch monatlich jeweils verschieden hoch ausfallende Zuschläge des Arbeitgebers eine jeweils abweichende Einkommenshöhe (und damit ein jeweils unterschiedlicher Freibetrag) generiert wird. Einer Bezifferung bedarf es in solchen Fällen nicht; bei einer nochmaligen Inanspruchnahme von Arbeitseinkommen nach bereits erfolgter Abführung des pfändbaren Betrages durch den Arbeitgeber kann das gesamte überwiesene Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber überwiesen wird, da es per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10).
Begründung zu 2.
Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.
[Unterschrift]
4.2. Antrag bei Behörden (z.B. Finanzamt)
Das Finanzamt benötigt für seine Pfändungen nicht das Vollstreckungsgericht. Da der Antrag immer dort gestellt werden muss, wo die Pfändungswirkung erzeugt wird, muss die Freigabe beim Finanzamt beantragt werden. Die Unterschiede sind aber gering, da die rechtlichen Regeln des Pfändungsschutzes hier in gleicher Form gelten (vgl. § 319 AO).
Der Antrag ist daher an das Finanzamt zu adressieren. Statt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) heißt es hier „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“.


Der Hinweis „Das Gericht prüft diese Vollständigkeit nicht.“ wirft eine praktische Frage auf: Wie lässt sich vor der Antragstellung zuverlässig feststellen, ob wirklich alle Kontopfändungen erfasst sind? Gerade bei der im Text genannten Kombination aus Amtsgericht und Finanzamt wäre eine kurze Checkliste zu den benötigten Unterlagen hilfreich.
ANTWORT: Theoretisch ist es einfach, da der Schuldner stets eine Ausfertigung einer Pfändung erhält. Aber natürlich werden nicht immer alle Unterlagen aufgehoben. Praktisch ist es daher die beste Lösung, bei der Bank zu erfragen, welche Pfändungen vorliegen, denn dort müssen die Pfändungen ja (egal, woher sie kommen und wie lange sie bestehen) registriert sein, um zu wirken.
Guten Abend Ich bin Schichtmitarbeiter und bekomme Erschwerniszuschläge wie Nacht und Sonntagszuschläge. Die sind laut 850a nicht pfändbar. Auch Überstunden sind nur zu 50% pfändbar die ich auch oft habe. Jetzt habe ich eine Kontopfändung vom
Finanzamt. Bei der Gehaltspfändung würde der Arbeitgeber die ganzen unpfändbaren Zuschläge sofort abziehen. Aber wie sieht es bei der Kontopfändung aus. Habe das P-Schutz Konto doch das Finanzamt ist der Meinung da es sich um eine Kontopfändung handelt dürfen sie mir diese Zuschläge pfänden. Weil es keine Gehaltspfändung ist. Man gewährt mir nur nach 850c den Unterhalt aber die unpfändbaren Zuschläge nicht. Ist das so korrekt ? Vielen Dank im Voraus
ANTWORT: Nein, das ist nicht korrekt. Sie haben auch auf dem Konto Anspruch auf den vollen unpfändbaren Betrag Ihres Einkommens und können dies durch Antragstellung auch durchsetzen, wenn die Grundfreibeträge hierfür auf dem P-Konto nicht ausreichend sind. Da in Ihrem Falle der Arbeitgeber den pfändbaren Teil bereits abführt, ist zudem sichergestellt, dass von diesem Arbeitgeber auf dem Konto nur noch unpfändbare Beträge eingehen können. Das rechtfertigt sogar eine unbezifferte Freigabe.
Sehr geehrte Damen und Herren,
dank diesen Artikels konnte ich den Antrag beim FA stellen, in der Hoffnung, dass die Doppelpfändung aufgehoben wird.
Dieser Antrag wurde jedoch vom FA mit folgender Begründung abgelehnt.
„Eine Aufhebung der Pfändung des Arbeitslohnes ist im Moment nicht vertretbar. Eine unzulässige echte Doppelpfändung liegt nicht vor. Die gleichzeitige Pfändung von Arbeitslohn und Konto ist rechtlich zulässig und in ihrem Fall vertretbar. Die pfändungsfreien Beträge sind von den jeweiligen Drittschuldner zu ermitteln. Der restliche Beitrag ist an das Finanzamt auszukehren.“
ANTWORT: ich kann leider nicht beurteilen, was Sie beantragt haben und in welcher Form, deshalb kann ich auch die Begründung des Finanzamts nicht vollständig bewerten. Daraus, dass es sich bei der Pfändung von Konto und Arbeitslohn um eine unechte Doppelpfändung handelt (die tatsächlich zulässig ist), ergibt sich aber nicht, dass das bereits gepfändete Einkommen auf dem Konto noch mal verkürzt werden darf. Die Frage, ob der Lohn beim Arbeitgeber schon gepfändet ist, spielt für die Antragstellung zum P-Konto eine bedeutende Rolle, weil dann, wenn das Einkommen schon beim Arbeitgeber um den pfändbaren Teil verkürzt wurde, rechtlich kein Grund dafür besteht, das Einkommen auf dem Konto noch einmal zu verkürzen. Wenn das Finanzamt schreibt, dass die pfändbaren Beträge vom jeweiligen Drittschuldner ermittelt werden müssen, dann tut es so, als würde die Bank den festgelegten unpfändbaren Betrag wie der Arbeitgeber ermitteln. Das ist völlig falsch, die Bank gewährt nur die Grundfreibeträge und nicht den sich aus § 850c Abs. 3 ZPO ergebenden vollständigen unpfändbaren Betrag des Einkommens. Auch prüft die Bank natürlich nicht, ob der eingehende Betrag bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Betrag verringert wurde. Es ist also festzustellen: Aus der Tatsache, dass keine echte Doppelpfändung vorliegt, ergibt sich für Ihre Antragstellung gar nichts, denn dieser Umstand besagt lediglich, dass die Pfändungen nicht von vornherein unzulässig sind. Daraus folgt, dass ein Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Einkommens erforderlich ist (sonst müsste man ja nur die Unzulässigkeit der Pfändung feststellen). Die gesetzlich vorgesehene Antragstellung in Bezug auf Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto besteht gerade deshalb, weil das P-Konto von sich aus nur die Grundfreibeträge und nicht den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann. Deshalb (!) gibt es die Möglichkeit der Antragstellung (während – streng genommen – im Fall des Vorliegens einer echten Doppelpfändung ein Antrag gar nicht nötig ist).
Gut erklärt und die Sprache ist recht einfach gehalten, tolle hilfe! Danke für die vielen Beispiele.
ANTWORT: Vielen Dank!
Hallo liebes Team, ich habe heute einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO beantragt, da bei mir eine Konto u. Lohnpfändung vorliegt. Gibt es grobe es Erfahrungswerte wie lange die Bearbeitung des zuständigen Amtsgericht dauert? Bzw. was wird bei Amtsgericht da jetzt direkt getan? Und habe ich ich eine Chance das Geld, was nun doppelt gepfändet wird wieder zu bekommen? Vielen Dank im voraus, auch für Ihre Info´s und Muster dieser Website.
ANTWORT: es hängt wesentlich von der Organisation des jeweiligen Amtsgerichts ab. Allerdings gibt es Faktoren, die für alle Gerichte gleich sind und den zeitlichen Ablauf bestimmen, denn die Gläubiger, gegen deren Pfändung der Antrag gerichtet ist, werden zunächst angehört. In der Praxis geschieht es häufig, dass Gläubiger sich nicht äußern, allerdings erhalten sie ja trotzdem eine Rückmeldefrist, und die muss in jedem Fall erst mal ablaufen. Äußert sich der Gläubiger, dann meist mit unsinnigen rechtlichen Einwendungen, die gleichwohl die Sache zeitlich sehr verzögern. Denn dann erhalten Sie seine Rückantwort wiederum mit einer Frist, und wenn Sie dann antworten, erhält wiederum der jeweilige Gläubiger die Antwort mit Erwiderungsfrist. Hoffen wir einmal, dass es bei Ihnen nicht zu diesem Sonderfall kommt. Gibt es keine Rückmeldung der jeweiligen Gläubiger, wird das Gericht nach Ablauf der gesetzten Frist über den Antrag des Schuldners entscheiden. Diese Frist dürfte 2-3 Wochen betragen. Der endgültige Beschluss wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, sodass die Beträge noch später freigestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beträge nicht vorher von der Bank abgeführt wurden, deshalb müssen Sie mit der Antragstellung auch immer einen weiteren Antrag auf vorläufige Einstellung stellen, um zu verhindern, dass die Abführung vor der Entscheidung über den Hauptantrag erfolgt.
Nur am Rande möchte ich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber es vor einiger Zeit für sinnvoll erachtet hat, die rechtliche Regelung „umzustrukturieren“, sodass es sich jetzt nicht mehr um § 850k Abs. 4 ZPO handelt, sondern die entsprechende Norm lautet jetzt § 906 Abs. 2 ZPO. Aber das ist kein Problem, da der Regelungsinhalt derselbe ist und das Gericht das auch zuordnen kann.
Guten Tag,
meine aktuelle Situation stellt sich wie folgt dar.Seid September 22 befinde ich mich in der Privatinsolvenz. Zum aktuellen Zeitpunkt warte ich Grad auf das Ende des Insolvenzverfahrens und beginn der Wohlverhaltensphase. Nun ist es so das ich aktuell etwas 90% der Forderungen und auch Verfahrenskosten (Gericht und IV) bereits beglichen habe. Meine Frage ist ob mit erreichen der 100% die Pfändungen eingestellt werden oder diese bis zum Ende des Verfahrens 09/25 fortgeführt werden.Hab dazu leider wiederspruechliche Aussagen gefunden. In zweitem Fall wäre es sicherlich ratsam einen Antrag zu stellen um die Doppelpfändung zumindest zukünftig zu vermeiden oder?Muss ich mit dem IV im Vorfeld Rücksprache halten oder kann ich den Antrag auch eigeninitiativ einreichen. Kann der IV gegen den Antrag vorgehen? Oder würde es ggf sogar reichen mit Eintritt in die Wohlverhaltensphase mein P-Konto wieder in ein normales Girokonto zu wandeln was ja die Doppelpfändung von Seiten des IV auch unterbinden sollte. Ich hoffe es waren jetzt nicht zu viele Themenfremde Fragen dabei. Vielen Dank schonmal für ihre Bemühungen
ANTWORT: ich bin nicht ganz sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Den 1. Teil kann man jedenfalls recht gut beantworten (auch wenn es leider nicht so recht zum Thema dieses Artikels hier passt): wenn die Kosten des Verfahrens bereits erledigt sind und genügend Geld in der Masse vorhanden ist, um die angemeldeten Forderungen (Stand der Tabelle zum Schlusstermin vor Beginn der Wohlverhaltensphase) decken zu können, können Sie einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen. Das ist seit der letzten Gesetzesänderung der einzig noch praktische Fall, bei dem vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt werden muss/kann, geregelt ist das in § 300 Abs. 2 InsO. Warum in einem solchen Fall erst noch ein Antrag gestellt werden muss, verstehe ich nicht so recht (wie vieles in in der Insolvenzordnung), aber jedenfalls ist es möglich. Der 2. Teil Ihrer Frage passt nicht unmittelbar zum 1. Teil, denn natürlich ist es so, dass dann, wenn keine Forderungen mehr bestehen, auch kein Grund mehr besteht, weiter Geld von Ihnen einzuziehen. Geschieht es doch, müsste der Teil, der nicht benötigt wird, zurückgezahlt werden. Zu Ihrer Frage zum P-Konto kann man sagen: mit der Aufhebung der Insolvenz entfällt das Konto als Gegenstand aus dem Verfahren. D. h., dass keine Beschränkungen des Kontos mehr in Bezug auf das Verfahren bestehen. Grundsätzlich muss man also das Konto dann auch nicht mehr als P-Konto führen, die Eingänge sind unbegrenzt möglich und müssen auch nicht in einem bestimmten Zeitabschnitt verbraucht werden. Mit einer Einschränkung: wenn nämlich noch Pfändungen aus der Zeit vor der Insolvenz vorhanden sind, wirken diese noch bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter. In einem solchen Fall müsste man erst Anträge zur Freistellung stellen (hierfür wäre dann wieder das Vollstreckungsgericht zuständig) oder man eröffnet ein Konto bei einer anderen Bank. Der Grund für die Beibehaltung der Altpfändungen bis zur Restschuldbefreiung besteht darin, dass der Gesetzgeber die Rangstellung der Gläubiger für den Fall, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, nicht verändern wollte. Auch das ist einer der vielen Punkte im Rahmen einer Insolvenz, deren Sinnhaftigkeit sich nur sehr schwer nachvollziehen lässt, zumal es ja so ist, dass der Gläubiger aus der Pfändung keinen Anspruch auf Pfändungserlöse mehr geltend machen kann (auch vor der Restschuldbefreiung schon nicht). Eine Pfändung des Insolvenzverwalters liegt übrigens nicht vor, die Bank behandelt mit Eröffnung der Insolvenz das Konto so, wie ein gepfändetes Konto (was dann häufig nicht auffällt, wenn tatsächlich schon Pfändungen vor der Insolvenz auf dem Konto gelegen haben). Die Insolvenzrelevanz des Kontos entfällt mit der Wohlverhaltensphase zwar automatisch, die Bank beachtet dies aber häufig nicht automatisch, man sollte deshalb auch immer den Aufhebungsbeschluss dort vorlegen, falls man das Konto freistellen lassen kann/will.
Hallo. Vielen Dank für diese Informationen. Also bei mir liegt scheinbar eine Doppelpfändung vor. Meine Insolvenzverwalterin möchte jetzt beim Gericht einen Antrag stellen. Wie lange dauert die Bearbeitung in der Regel und bekomme ich das gesamte Geld, welches noch auf meinem Konto ist, worüber ich aber nicht verfügen kann? Vielen Dank
ANTWORT: das wird davon abhängen, ob eine Antragstellung bezüglich der schon zurückbehaltenen Gelder noch möglich ist. Grundsätzlich kann man das bejahen, wenn es sich um Moratoriumsbeträge handelt, die aus dem Zeitraum der letzten 4 Wochen stammen. Das ist dann der Fall, wenn die einbehaltenen Beträge aus dem Vormonat den Eingang des Folgemonats nicht übersteigen oder besser gesagt, wenn der Eingang des Folgemonats nicht niedriger ist als der Moratoriumsbetrag. Das hier in der Kürze näher zu erklären, ist leider nicht möglich. Die Antragstellung kann auch (zur Klarstellung) die bereits angesammelten Beträge verfolgen, das hängt aber vom Gericht ab, ob es eine ausdrückliche Freigabe diesbezüglich erklärt. Nicht ganz sicher bin ich mir, ob in Ihrem Falle tatsächlich die Insolvenzverwalterin den entsprechenden Antrag stellen wird. Das sollten Sie wirklich noch einmal nachprüfen. Die Freigabe des P-Kontos ist nicht Sache des Insolvenzverwalters, sondern obliegt dem Schuldner selbst. Der Insolvenzverwalter könnte die aufgrund der Insolvenz einbehaltenen Beträge auf dem Konto auch ohne Antragstellung selbst freigeben.
Guten Tag, der Artikel ist zwar schon etwas her, vielleicht werden die Kommentare dennoch weiterhin gepflegt: Ich habe ebenfalls eine Doppelpfändung (Konto + Bank). Aufgrund privater Krankenkassenbeiträge hat meine Arbeitgeber den Betrag bereits angepasst und etwas mehr überwiesen. Leider pfändet die Bank alles was über 1400€ ist. Daraufhin habe beim Gläubiger, dem Finanzamt, die Freigabe der Lohnzahlungen wie oben beschrieben beantragt. Daraufhin habe ich ein Schreiben vom Finanzamt erhalten, in dem mir erklärt wird, dass ich von weiteren Anträgen absehen soll, da sonst eine Ersatzfreiheitsstrafe beantragt wird. Ich würde daher gerne wissen, ob das Finanzamt die Freigabe ablehnen kann? Eilen dank im Voraus.
ANTWORT: Die Bank prüft immer nur, ob mit den Eingängen (egal von wem) der Freibetrag überschritten wird. Dieser Freibetrag ist nur der Grundfreibetrag, der erheblich vom unpfändbaren Einkommen abweichen kann. Wenn das unpfändbare Einkommen höher ist als der Grundfreibetrag auf dem Konto, muss man eine Freigabe veranlassen. In manchen Fällen genügt dafür eine Bescheinigung einer Schuldnerberatung, wenn es um die Einkommensprüfung geht, ist aber immer ein Antrag erforderlich, in Ihrem Falle beim Finanzamt selbst. Dem Freigabeantrag ist zwingend zu entsprechen, wenn es sich auf dem Konto um unpfändbares Einkommen handelt und die Moratoriumsfrist noch nicht abgelaufen ist. Etwas Bauchschmerzen macht mir in Ihrem Fall allerdings die Aussage des Finanzamts, denn eine Ersatzfreiheitsstrafe kann ja schwerlich angedroht werden, weil man die unpfändbaren Einkommensanteile haben möchte. Die Frage ist also, um was für eine Vollstreckung es hier geht bzw. was der Grund dafür sein könnte, dass hier eine Freiheitsstrafe im Raum steht. Wenn das Finanzamt nämlich wegen einer deliktischen Forderung pfänden sollte (zum Beispiel Steuerhinterziehung), dann sind Pfändungen auch unabhängig von § 850c ZPO möglich. Natürlich kenne ich die genauen Hintergründe Ihres Falles nicht (und kann diesen an dieser Stelle auch nicht prüfen), allerdings macht die Aussage des Finanzamts zumindest so keinen Sinn. Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann ja nur angeordnet werden, wenn schon eine Geldstrafe festgelegt worden ist, insbesondere durch die Verurteilung eines Gerichts, aber auch durch Strafbefehl. Derartige Geldstrafen werden aber nicht in dieser Weise durch Pfändung vollstreckt, entweder zahlt man, oder die Haft wird automatisch angeordnet. Sie müssten folgendes prüfen: gibt es eine Verurteilung mit einer Geldstrafe? Vollstreckt das Finanzamt wegen einer Schadenssumme, die sich aus diesem Delikt, für dass diese Verurteilung erfolgte, ergibt? Wenn man diese beiden Fragen bejahen kann, dann ist sehr wahrscheinlich, dass die Äußerung des Finanzamts bedeutet, dass wegen vorsätzlich deliktischer Forderungen vollstreckt wird (§ 850f Abs 2 ZPO). Das würde begründen können, warum auf die Pfändungsfreibeträge keine Rücksicht genommen wird. Liegt ein solcher Fall allerdings nicht vor, besteht Grundsätzlich kein Anlass, die Pfändungsfreibeträge vorzuenthalten. Noch einmal anders ist es, falls es sich nicht um die Vollstreckung einer Geldstrafe handelt sondern eines Bußgeldes. Da geht es aber auch nicht um eine Ersatzfreiheitsstrafe sondern um Anordnung von Erzwingungshaft (die ausschließlich durch ein Gericht angeordnet werden kann). Ein Bußgeld selbst ermöglicht es dem Gläubiger noch nicht, nach § 850f ZPO zu vollstrecken (Bußgelder sind verschuldensunabhängig, während § 850f ZPO eine vorsätzliche Handlung voraussetzt), sodass ich das Vorliegen eines solchen Falls bei Ihnen ausschließen muss.
Hallo, folgender Fall: Die Mutter ist Drittschuldnerin, da der erste Lohn ihres volljährigen Sohnes auf ihr Konto ging, da er bei Arbeitsantritt kein eigenes hatte. Der Lohn liegt deutlich unter der Pfändungsfreigrenze. Wir würden gerne einen Antrag auf Freigabe des Lohnes stellen. VG
ANTWORT: auf dem Konto der Mutter lässt sich das fremde Einkommen nicht schützen, jedenfalls nicht mit den Mitteln des P-Kontos. Aber wenn ich es richtig verstanden habe, liegt das Problem nicht an dieser Stelle, denn das Konto der Mutter könnte nur durch Gläubiger der Mutter selbst in Gefahr gebracht werden. Sofern es nicht um das Konto geht (der Gläubiger also den Anspruch auf Rückzahlung gegen die Mutter als Drittschuldnerin gepfändet hat), müsste man gegen diese spezifische Pfändung einen Antrag stellen auf Freigabe. Es geht dann um die Sicherung des eingegangenen unpfändbaren Einkommens bei der Mutter. Im Prinzip ist es ein Antrag, wie man ihn auch beim P-Konto stellen würde, nur dass es hier um die Freigabe bei einer Drittschuldnerin geht, die keine Bank ist. Alles andere ist ähnlich, insbesondere, wenn man nachweisen kann, dass es sich um das unpfändbare Einkommen eines bestimmten Monats handelt.
Hallo meine Situation ist wie folgt mein Lohn wird beim Arbeitgeber gepfändet er führt es auch ab somit hab dann überweist er mir den Rest plus meine Zuschläge wie Spesen da ich Kraftfahrer bin nun kappt die Bank noch mal alles weg was über 1340 Euro liegt reicht da eine Bescheinigung für mein P konto vom Arbeitgeber das es sich um pfändungsfrei Beträge handelt mfg
ANTWORT: leider kann das nicht durch eine Bescheinigung freigegeben werden. Die Bescheinigung lässt neben den Grundfreibeträgen (für sich selbst, Ehepartner und Kinder) nur ganz wenige Möglichkeiten der Freigabe zu. Beispiel hierfür ist Kindergeld oder sonstige Kinderzuschläge usw. Die Auslöse stellt einen Einkommensanteil dar, der zwar unpfändbar ist, aber durch Bescheinigung nicht freigegeben werden kann. Hierzu bedarf es einer Freigabe (idR durch das Vollstreckungsgericht). Gerade weil bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde, ist der Freigabeantrag bezüglich des P-Kontos auch relativ leicht, weil man die unbezifferte Freigabe für alle Überweisungen des Arbeitgebers beantragen kann. Aber, wie gesagt, ohne Antragstellung geht es leider nicht.
Danke für Ihre Antwort. Ich werde mein Arbeitgeber direkt anschreiben und fragen woran ich bin. Muss klarheit haben.
Lebe alleine kein Unterhalt. Pfändungsbeschluss ist muss ich schreiben von 2020 und zu der damaligen Zeit war Gehalt komplett unpfändbar.
Ich weiß nicht ob den Beschluss 2023 noch gibt, Deswegen werde Fragen Arbeitgeber. Voher kan ich nichts machen.
Guten Tag, Ich habe Arbeitgeber und Konto Pfändungsbeschluß. Kan ich den Antrag Doppelpfändung nehmen? Weil, Arbeitgeber hat zwar bestätigt das Pfändungsbeschluß vorliegt aber es wird nichts gepfändet. Ich erhalte 1.460 Euro auf Konto. Wovon eigentlich was pfändbar wäre? Solte ich Arbeitgeber darauf ansprechen? Dazu kommt ich bin Zusteller und erhalte eine Aufwandsentschädigung (Kilometergeld) 260 Euro. Es ist betone ich kein Wegegeld von zu Hause zur Arbeit. Das wird einfach immer falsch hingestellt. Zusammen sind das 1.720 Euro. Zwar hat Arbeitgeber und Gerichtsvollzieher bestätigt Kilometergeld unpfändbar ist. 30 Kilometer eignen PKW.
ANTWORT: Wenn Ihr Arbeitgeber trotz Vorliegens einer Pfändung 1460 € überweist, dann ist der Betrag entweder tatsächlich unpfändbar (insb. wenn Unterhaltspflichten vorliegen) oder der Arbeitgeber hat es falsch berechnet. Ist es unpfändbar, ist es auch auf dem Konto unpfändbar. In dem Fall muss das Konto ein P-Konto sein, und bei Vorliegen von Unterhaltspflichten müsste man noch eine Bescheinigung vorlegen. Bei einer Unterhaltspflicht beträgt der Freibetrag dann schon über 1800 € und würde Ihr Einkommen abdecken. Hat der Arbeitgeber fehlerhafterweise den pfändbaren Betrag von dem Einkommen nicht abgeführt (wenn keine Unterhaltspflicht besteht), dann liegt zwar eine Doppelpfändung vor, allerdings kommt noch pfändbares Einkommen auf dem Konto an. Den unpfändbaren Teil (und nur den) kann man dann nur durch eine Antragstellung beim Gericht freistellen lassen (beziffert).
Hallo, erstmal vielen Dank für diesen informativen Beitrag. Habe seit Anfang 2022 eine Doppelpfändung am laufen. Antrag habe ich am 23.12.2022 gestellt, dieser wurde am 01.02.2023 mit Beschluss, dass das Gehalt meines Arbeitgebers vollumfänglich freizugeben ist, festgesetzt. Durch diesen langen Zeitraum ist aktuellveine etwas größere Summe auf meinem Konto über das ich nicht verfügen kann. Meine Frage: Muss meine Bank alle Beträge seit der Doppelpfändung freigeben, oder ab welchen Datum sind Beträge freizugeben? Auf Nachfrage bei der Bank wurde mir mitgeteilt, dass dies erst ab jetzt (01.02) gilt. Ist das korrekt so von meiner Bank? Vielen Dank
ANTWORT: Das hängt davon ab, ob Sie mit der Beantragung beim Gericht den Antrag gestellt haben, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag einzustellen. Wenn ja, dann fallen diese unpfändbaren Beträge unter die Beschlussfreigabe und werden ausgezahlt. Wenn Sie einen solchen Antrag nicht gestellt haben, gilt der Beschluss zumindest für den Moratoriumszeitraum (also mindestens einen Monat rückwirkend). Nur dann, wenn das Gericht (was leider ab und zu vorkommt) im Beschluss ein bestimmtes Datum der Geltung genannt hat, könnte das anders sein. Hier kommt es aber insgesamt sehr auf das Detail an (was wurde beantragt, was ist inzwischen bei der Bank aufgelaufen, welche Moratorien sind entstanden, wie lange hat es gedauert, bis das Gericht entschieden hat usw.), ich bitte Sie daher um Verständnis, dass das nur eine ungefähre Antwort auf Ihre Frage sein kann.
hallo ich hätte eine frage ich habe Insolvenz und ein p Konto.Mein pfändbaren teil wird gleich von lohn abgezogen und an den Insolvenzverwalter überwiesen, ich habe jedes monat unterschiedliche Löhne zwecks Überstunden. seit diesem jahr Behält die bank aber auch ein teil des geldes ein. Letztes jahr durfte ich auf den konto haben was ich wollte da mein lohn ja schon gepfändet wird. ich verstehe das ganze nicht ich bitte um hilfe
ANTWORT: Sie müssen einen Antrag stellen beim Insolvenzgericht, dass der vom Arbeitgeber überwiesene Lohn auf dem Konto freigegeben wird. Dieser Antrag kann – insbesondere dann, wenn das Einkommen schwankt – unbeziffert gestellt werden.
Hallo, ich möchte mich ersteinmal für die Hilfestellung bedanken. Eine Sache habe ich nicht verstanden, wenn ich eine Pfändung durch ein Finanzamt gegen mich habe, stelle ich den Antrag bei dem Finanzamt dass die die Vollstreckung beitreibt oder bei meinem ortsansässigen Finanzamt? Und noch eine Frage: wenn zwei vorrangige Gläubiger die Lohn und Kontopfändung beitreiben stelle ich den unbezifferten Antrag, was ist wenn ein nachrrangiger Gläubiger nur eine Kontopfändung betreibt, bleibt es dann bei dem nachrrangigen Gläubiger bei dem unbezifferten Antrag?
ANTWORT: Sie müssten den Antrag bei dem Finanzamt stellen, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (die die Pfändung ausgelöst hat) erlassen hat. Wenn das vollstreckende Finanzamt nicht das ortsansässige Finanzamt ist, macht ein Antrag beim ortsansässigen Finanzamt deshalb keinen Sinn, weil dieses nur seine eigenen Pfändungsmaßnahmen überprüft. Was die zweite Frage betrifft, verstehe ich nicht ganz, was mit vorrangig und nachrangig gemeint ist. Vermutlich sind mit „nachrangig“ die Gläubiger gemeint, die aktuell nicht an der 1. Stelle der Pfändung stehen. Allerdings ist diese Unterscheidung für die Freigaben völlig irrelevant. Würden Sie nur gegen die Gläubiger vorgehen, die an 1. Stelle der Pfändung stehen, die also aktuell eine Rolle spielen, dann würde ein gegen diese Gläubiger erlangter Beschluss nicht für den/ die Gläubiger gelten, für den/ die Sie keinen Antrag gestellt haben. Was die eigentliche Frage allerdings betrifft (unbezifferter oder bezifferter Antrag), liegt die Sache klar: Die Möglichkeit eines unbezifferten Antrags ergibt sich allein daraus, dass eine Kombination von Konto und Lohnpfändung vorhanden ist. Wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohns, der später auf das Konto überwiesen wird, bereits abgeführt hat, ist eine Bezifferung grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Wer in diesem Falle das Konto und wer den Lohn gepfändet hat, oder welche Position diese Gläubiger in der Pfändungsreihenfolge haben, spielt überhaupt keine Rolle. Es kommt also lediglich auf die objektive vorhandene Parallelität zwischen gepfändetem Einkommen und gepfändetem Konto an.
Hallo, ich habe von zwei unterschiedlichen Finanzämtern sowie einer Kommune (Gewerbesteuer) Kontopfändungen und verdiene als mittlerweile Angestellter erheblich über dem P-Konto Freibetrag. Demzufolge habe ich Anträge gem. 850c ZPO gestellt, die übersteigenden Beträge freizugeben. Zwei Gläubiger haben diese Freigabe erteilt, ein Gläubiger weigert sich standhaft, weil er bei den K-Pfändungen nicht an erster Stelle steht und der Meinung ist, er müsse bei der Bank nichts freigeben. Ich bin nun ein menschlicher Tischtennisball und renne hin und her… Gibt es irgendeinen Paragraphen, der auf die Tatsache hinweist, dass ALLE Gläubiger die Freigabe erteilen müssen und nicht nur der erstrangige? Besten Dank im Voraus Thomas
ANTWORT: Sie müssen gegen den Gläubiger vorgehen, der die Freigabe nicht gewährt, denn die Gewährung des unpfändbaren Betrags steht Ihnen zu. Das liegt nicht im Ermessen einer Behörde. Die Situation ist hier nicht anders, als wenn ein Gläubiger über das Amtsgericht pfändet, nur dass selbstvollstreckende Behörden auch für die Freistellungen zuständig sind. Wenn das nicht geschieht, muss man das verwaltungsrechtlich erzwingen.