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§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

Exkurs: Warum so kompliziert? Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Eine echte Doppelpfändung liegt immer dann vor, wenn der selbe Pfändungsgegenstand zweimal vom selben Gläubiger aufgrund desselben Anspruchs gepfändet wird. Wenn jemand zweimal das selbe Konto wegen ein und demselben Anspruch pfändet, ist das eine echte Doppelpfändung. Und  die ist unstatthaft.

Das ist ein Grundsatz des Pfändungsrechts. Dieser gilt aber eben nur für echte Doppelpfändungen. Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt keine echte Doppelpfändung vor. Daraus folgt zunächst einmal, dass diese Pfändungen – im Gegensatz zur echten Doppelpfändungnicht  verboten sind.

Eine Kontopfändung ist daher neben der Lohnpfändung zulässig, selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine unechte Doppelpfändung liegt zudem (im Gegensatz zur echten Doppelpfändung) auch dann vor, wenn diese durch verschiedene Gläubiger bewirkt wird (zum Beispiel: Gläubiger A pfändet Lohn, Gläubiger B pfändet das Konto, auf dem der Lohn eingeht).

Natürlich folgt daraus nicht, dass das Einkommen auf dem Konto noch einmal unter Pfändungsbeschlag genommen werden darf. Aber die Mittel, um dies zu verhindern, sind andere. Nur um das deutlich zu machen, bezeichne ich das als “unechte Doppelpfändung”, und nicht, um Sie zu verwirren. Aber an dem Begriff hängt nichts, zumal ich bisher niemanden gefunden habe, der ihn außer mir noch verwendet. Ich will damit nur den Unterschied zur “echten” Doppelpfändung deutlich machen: Die unechte Doppelpfändung ist statthaft; um seine Rechte geltend zu machen, muss man deshalb Freigabeanträge stellen. Eine echte Doppelpfändung hingegen ist von vornherein unzulässig.

Kommen wir nun aber zur Sache: Die Antragstellung besteht aus einleitenden Angaben,  Anträgen, der Begründung und den beizufügenden Nachweisen. Wir werden diese Punkte nachfolgend der Reihe nach erklären und mit Beispielen versehen.

 

I. Der Kopf des Ganzen: Einleitende Angaben

 

Hier müssen Sie angeben, gegen welche Pfändung/en Sie sich wenden. Dies sind bei einem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nur die Kontopfändungen! Folgende Form sollten Sie in etwa beachten:

An das Amtsgericht Musterstadt

– Vollstreckungsgericht –

Vollstreckungssache Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen:       [Zeichen der Vollstreckung, gegen die Sie sich wenden]

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: [Anschrift, am besten hier auch Telefon- und Faxnummer angeben, damit das Gericht die Beschlüsse auf kurzem Weg dorthin übermitteln kann]

Konto-Nr. bzw. IBAN:  111-1111-111

In der Vollstreckungssache

A        Theo Gläubiger AG, Theodor-Gläubiger-Allee 1, 60486 Frankfurt/M, Proz.-Bev. Rechtsanwälte Volldergnade und Partner, PfÜB v. 12.04.16 M 4521/16

B       […]*

gegen

         Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

Antrag selbst stellen nach § 850k* Sollte es mehr als eine Pfändung auf dem Konto geben, müssen diese alle hier aufgeführt werden (A, B, C usw., wenn es Ihnen besser gefällt natürlich auch gern 1., 2., 3. …); die Reihenfolge ist nicht wichtig, aber die Vollständigkeit. Wenn Sie hier auch nur eine Kontopfändung vergessen und der Beschluss für diese Pfändung deshalb nicht gilt, können Sie die Freigabe nicht erreichen, weil dann bezüglich dieser fehlenden Pfändung kein Beschluss ergangen ist. Zu diesem Problem (und zu dem Fall, dass die Pfändung über verschiedene Stellen ergangen ist also z.B. verschiedene Amtsgerichte, Amtsgericht und Finanzamt usw.) lesen Sie bitte in unserem 1. Teil.

Tipp
Die Lohnpfändungen brauchen Sie hier noch nicht unbedingt anzugeben, da diese nicht Gegenstand des Antrags sondern nur Antragsvoraussetzung sind (Sie stellen hier einen Antrag auf Beschränkung der Kontopfändung[en]). Sie sollten, wenn möglich, diese Lohnpfändungen aber zumindest in der Begründung näher aufführen. Am besten (falls vorhanden) ist es, dort auch die Vollstreckungszeichen der Lohnpfändungen aufzuführen.

 

II. Die Hauptsache: Die Anträge

 

Ihr Begehren findet in den Anträgen Ausdruck. Unter dem Antrag versteht der Jurist die Kurzfassung Ihres Begehrens (im Unterschied zur nachfolgenden Begründung der Anträge). Am besten stellt man die Anträge so, wie das Gericht sie beschließen soll bzw. kann. Für den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gibt es drei denkbare Einzelanträge, von denen Sie zumindest die ersten beiden immer stellen müssen:

  1. Antragstellung bezüglich Freigabe (Hauptantrag)
  2. Antragstellung bezüglich vorläufiger Einstellung.
  3. Sonstiges

 

1. Der Hauptantrag

 

Der Hauptantrag kann etwa wie folgt lauten:

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers des Antragstellers, [Name und Anschrift Arbeitgeber/Rentenstelle/andere Einkommenszahlstelle], handelt

Das also ist der eigentliche Antrag. Sollte der Name der Einkommenszahlstelle hier wesentlich von dem abweichen, was auf dem Kontoauszug sichtbar ist, sollten Sie darauf in der Begründung hinweisen oder ggf. den Antrag anpassen. Die Bank, die den Beschluss am Ende erhält und beachten muss, hat große Schwierigkeiten, wenn der Name nicht mit dem übereinstimmt, der im Beschluss steht. Die Umfirmierung einer Firma reicht aus (vorher XYZ Gmbh, dann XYZ AG), dass die Bank die weitere Beachtung des Beschlusses ablehnt und ein neuer Antrag erforderlich wird.

Bitte beachten Sie
Diesen Antrag können Sie auf diese Weise nur dann stellen, wenn neben der Kontopfändung bereits eine Lohnpfändung (oder offengelegte Lohnabtretung) vorliegt. Den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, aber keine Lohnpfändung, haben wir unter 3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor aufgenommen und besprochen.

 

2. Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung

 

Antrag stellenAuch dazu lesen Sie bitte bei Bedarf unsere einführende Darstellung in unserem 1. Teil.

Merke: Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung bewirkt nicht, dass die Gelder freigegeben und sofort an den Schuldner ausbezahlt werden; das geschieht erst, wenn das Gericht den Antrag zu 1. stattgibt.

Aber diese Einstellung bewirkt, dass bis zur Entscheidung zum Hauptantrag nicht weiter Gelder von der Bank an den Gläubiger abgeführt werden, so dass der Antragsteller diese erhält, falls das Gericht seinem Hauptantrag später stattgibt. Zur Sicherung dieser Zahlung ab Antragstellung ist die Stellung des Antrages auf vorläufige Einstellung unerlässlich.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung lautet kurz und gut:

2. die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

 

3. Sonstiges

 

Hier gilt das Prinzip: Kann nicht schaden, muss aber nicht sein. Man kann hier zum Beispiel einen “Klarstellungsantrag” unterbringen, über den das Gericht eigentlich nicht extra entscheiden müsste, da sich die Wirkungen direkt aus dem Gesetz ergeben, sobald der Beschluss zum Antrag zu 1. ergeht. Zum Beispiel:

3. Die Bank nach Entscheidung zu 1. anzuweisen, den gem. 2. zurückbehaltenen Betrag an den Antragsteller auszuzahlen.

Viele Gerichte nehmen das mit auf, was eine Klarstellung bedeutet, die ggf. Probleme mit der Bank  verringert. In der Regel kann man sich aber einen dritten Antragspunkt sparen.

 

III. Das Herzstück: Begründung

 

1. Zum Hauptantrag

 

Die Begründung zum Hauptantrag enthält vier wesentliche Aussagen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet
2. Der Lohn ist ebenfalls gepfändet
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass eine (unechte) Doppelpfändung vorliegt
4. Der Antrag kann (in der Regel) unbeziffert erfolgen

Hier sollten Sie den Sachverhalt der Doppelpfändung deutlich machen und belegen.  Dies kann etwa wie folgt geschehen (bitte beachten Sie, dass der Text an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss):

Das Konto des Antragstellers wurde durch die/den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Überweisungsbeschluss der/des o.g. Gläubiger/s gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Folgende Gläubiger haben mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der [Name, Anschrift] gepfändet:

1.
2.
3. […]

Die Pfändung/en wird/werden durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch der/des Gläubiger/s befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Da der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreift und die Kontopfändung zusätzlich betreibt, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das eingehende Einkommen auch auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10)


Der letzte Absatz erklärt, warum eine Bezifferung der Summe bei einer unechten Doppelpfändung (Lohn + Einkommen) nicht erforderlich ist: Der BGH hat es so entschieden (siehe hier), deshalb auch völlig unstrittig, soweit man nachweisen kann, dass das Einkommen nicht stets gleich hoch ist. Manche Gerichte verlangen, dass man das im Rahmen der Antragstellung nachweist. Dann sollten Sie ggf. hierzu noch etwas schreiben. Sollten Sie aber tatsächlich jeden Monat das selbe EInkommen haben, sollten Sie den Antrag sogleich beziffert stellen.

Achtung
Übernehmen Sie die Beispiele bitte nicht blind, sondern schauen Sie genau, welche Formulierung auf Ihren Fall zutrifft und wo Sie Anpassungen vornehmen müssen.

 

2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung

 

Die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung ist immer gleich:

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

 

IV. Glaubhaftmachung: Anlagen

 

Als Anlage sollten Sie bei der (unechten) Doppelpfändung  den letzten Einkommensnachweis und den korrespondierenden Kontoauszug (auf dem der Eingang der Summe zu sehen ist) beifügen. Sollten Sie einen Nachweis zur Hand haben, dass das betreffende Konto als P-Konto geführt wird, sollten Sie diesen ebenfalls beifügen. Es ist eine Entscheidungsvoraussetzung für diesen Antrag, dass das Konto als P-Konto geführt wird. Aber das Gericht fragt diesen Nachweis nicht immer nach, weil ohne P-Konto der Beschluss ohnehin keine Wirkung hätte.Ganz so schlimm ist es nicht, wenn etwas fehlen sollte oder das Gericht Bedarf an weiteren Nachweisen oder Darlegungen hat, denn es wird diese dann bei ihnen anfordern. Es verzögert aber das Antragsverfahren, wenn dies geschieht.

 

V. Zu guter Letzt: Besonderheiten

 

Einiges haben wir oben schon genannt. Es gibt noch zwei abweichende Grundfälle: Der Antrag innerhalb des Insolvenzverfahrens und der Antrag beim Finanzamt. Zusätzlich wollen wir noch auf den Fall eingehen, bei dem zwar eine Kontopfändung, aber keine Lohnpfändung vorliegt.

 

1. Antrag innerhalb der Insolvenz

 

Solange die Insolvenz dauert (d.h. bis zur Aufhebung der Insolvenz und dem Beginn der Wohlverhaltensphase) ist der Schutz des Kontos genauso geregelt, wie bei einer Pfändung. Es gibt in der Insolvenz keine Pfändungen mehr, aber die Wirkung und Mittel sind die selben. Das folgt aus § 36 InsO.

Der Antrag richtet sich in diesem Falle dagegen, dass unpfändbare Anteile des Einkommens von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Inhaltlich weicht dieser Antrag nicht sehr vom normalen Antrag ab, allerdings ist der darstellende Teil, mit dem sonst die Kontopfändung dargelegt wird, hier nicht erforderlich, da sich die “kontopfändungsgleiche” Situation quasi aus dem Gesetz ergibt.

Abweichend ist hier der Kopf des Antrages und die Begründung.

abweichender Kopf:

Amtsgericht Musterstadt
– Insolvenzgericht –
[…]

Insolvenz­verfahren (eröffnet am 14.01.16) über das Vermögen des Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: [Insolvenzzeichen, z.B. 345 IK 12/15]

Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: […]

Konto-Nr. bzw. IBAN: […]

 In der Insolvenzsache

             Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

abweichende Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Seit Eröffnung der Insolvenz werden über den Freigabebetrag eingehende Beträge ohne Rücksicht auf § 850c ZPO einbehalten. Da vom Lohn des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners – [Name, Anschrift] – an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, geht nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Rest (nicht nötige Bezifferung und vorläufige Einstellung) ist identisch mit dem obigen Beispiel. Im Fall der Insolvenz kann man den Antrag immer so stellen, wie bei einer Doppelpfändung; da der IV sich den pfändbaren Anteil des Einkommens beim Arbeitgeber holt, führt dieser nur noch den unpfändbaren Teil auf das Konto ab, so dass die Situation die selbe ist wie bei einer Doppelpfändung.

Achtung
Viele Schuldner führen das Konto in der Wohlverhaltensphase immer noch als P-Konto weiter. Mit Aufhebung der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase ist das nicht mehr nötig, da das Konto dann wieder völlig frei ist (sofern dort nicht noch Pfändungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung vorliegen). Deshalb sind solche Anträge auch nur während der eigentlichen Insolvenz (dauert in der Regel ca. 1 Jahr ab Eröffnung) nötig und möglich.

 

2. Pfändungen des Finanzamts

 

Beim Finanzamt ist lediglich darauf zu achten, dass es dort “Pfändungs- und Einziehungsverfügung” heißt, statt sonst “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss”. Niemand wird irgend etwas sagen, wenn Sie das falsch bezeichnen, aber wenn man es weiß, kann man es ja auch korrekt bezeichnen. Alles andere ist gleich, da der Pfändungsschutz wegen § 319 AO identisch erfolgt. Natürlich ist dieser Antrag beim Finanzamt zu stellen. Das alles gilt übrigens analog für den Fall, dass die Pfändung von einer anderen selbstvollstreckenden Körperschaft kommen sollte (zum Beispiel Hauptzollamt als Vollstreckungsstelle). Auch dann ist der Antrag direkt bei dieser Vollstreckungsbehörde zu stellen und auch dann heißt es “Pfändungs- und Einziehungsverfügung”. Lies hierzu auch unter Ziff. 3 in unserem ersten Teil des Artikels.

 

3. Es liegt nur eine Kontopfändung (also keine Lohnpfändung) vor – Bezifferter Antrag.

 

Wenn nur eine Kontopfändung vorliegt, müssen Sie den Antrag leider beziffern. Das hat den Nachteil, dass bei schwankendem Einkommen ggf. stets neue Anträge gestellt werden müssen. Ich erwähne diese Fallgestaltung nur, damit der Unterschied zur unechten Doppelpfändung klar wird. Die Begründung besteht hier aus folgenden Elementen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet.
2. Das P-Konto gewährt die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO nicht.
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass Erhöhung des P-Konto-Freibetrages gerechtfertigt ist.

Hier ein Beispiel (nur Kontopfändung, eingehendes Gehalt = 1.560 Euro, 1 Unterhaltspflicht, unpfändbar gem. § 850c ZPO: 1.519,02 Euro):

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe von 1.519,02 Euro auf dem Konto freizugeben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Antragstellers, der ABC AG, 11111 Musterstadt, Musterschleife 1 handelt

Da Sie den Hauptantrag nicht unbeziffert stellen können, muss in der Begründung natürlich die im Antrag erfolgte Bezifferung der Summe erläutert werden. Zum Beispiel:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto geführt. Aufgrund der durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO beträgt der Freibetrag des P-Kontos 1.478,04 Euro. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.560,00 Euro ein. Er ist für ein Kind unterhaltspflichtig, weshalb der unpfändbare Anteil des Einkommens gemäß § 850c ZPO 1.519,02 Euro beträgt.

Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages in Höhe von 1.478,04 Euro gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 81,96 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 40,98 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.519,02 Euro abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Das o.g. Beispiel zeigt neben dem Umstand auch die bereits durch die einfache Bescheinigung vorgenommene Anpassung des Freibetrages auf. Wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt oder geltend gemacht werden kann, entfällt dieser Teil natürlich. Die Begründung könnte dann etwa so aussehen:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto mit dem gesetzlich vorgesehen Freibetrag von 1.073,88 Euro geführt. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.456,89 Euro ein. Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 383,01 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 263,28 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.193,61 Euro auf dem Konto abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung und die dazugehörige Begründung entsprechen der obigen Darstellung (keine Abweichungen).

4. Lohnabtretung und Kontopfändung

 

Lohnabtretungen werden oft bei Abschluss eines Kreditvertrages durch den Kreditnehmer eingeräumt; dies macht es dem Gläubiger möglich, auf den pfändbaren Teil des Lohnes ohne Pfändung und ohne Titel zuzugreifen, indem er einfach diese Lohnabtretung beim Arbeitgeber des Schuldners vorlegt. Allerdings geht die Lohnabtretung nicht weiter als eine Pfändung und wirkt auch nur, wenn sie direkt beim aktuellen Arbeitgeber angezeigt wird.

Zur Klarstellung soll hier darauf hingeweisen werden, dass die selbe Situation der unechten Doppelpfändung auch dann eintritt, wenn neben die Kontopfändung eine solche Lohnabtretungsanzeige tritt, auch wenn dann der Begriff Doppelpfändung nicht mehr so recht treffend ist. Gemeinsam ist der Lohnpfändung und der Lohnabtretungsanzeige, dass sie gleichermaßen bewirken, dass der pfändbare Teil des Lohnes durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Für den Freigabeantrag bzgl. des Kontos ist nicht erheblich, auf welche Weise bereits der pfändbare Lohnanteil abgeführt wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Kombination Lohnabtretung und Kontopfändung der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden kann. Im Prinzip ist dies übrigens die selbe Situation wie in der Insolvenz. Auch dort erhält der Insolvenzverwalter die pfändbaren Bezüge nicht aufgrund einer Pfändung, sondern der Abtretung der pfändbaren Bezüge (im Insolvenzantrag bei Verbraucherinsolvenzen räumt man diese in der Anlage 3 ein).

Da wir bei unseren Beispielen immer erst in der Begründung die Lohnpfändung ausgeführt haben, unterscheidet sich auch der Antrag im Falle der Lohnabtretung nur innerhalb des Begründungsteils, indem dort als Ursache für die “Doppelpfändung” die Lohnabtretung (statt die Lohnpfändung) benannt wird. Dies betrifft daher auch nur den Teil in der Begründung, in dem sonst die Lohnpfändung dargelegt wird. Mehr ist es nicht:

abweichender Teil der Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ABC GmbH gepfändet.

Seit dem [Datum] liegt beim Arbeitgeber des Schuldners weiter eine Lohnabtretung vor, die durch die Gläubigerin DEF AG offengelegt wurde.

Vom Lohn wird aufgrund dieser Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Es geht daher nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Lohn darf auf dem Konto nicht nochmals der Pfändung unterzogen werden, weshalb die Gutschrift abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben ist.

Alles andere (es kommt  noch der Absatz mit der unbezifferten Freigabe und die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung) kann wie oben beschrieben ausgeführt werden, da gibt es keinen Unterschied.

Falls neben einer Lohnabtretungsanzeige auch noch zusätzlich Lohnpfändungen vorliegen, muss man es eben noch etwas erweitern, indem man auch diese in der Begründung aufführt.

VI. Zusammenfassung: Beispiel

 

Das nachfolgende Beispiel fasst die einzelnen Bausteine des Antrages zusammen. In diesem Beispiel liegen zwei  Pfändungen auf dem Konto vor (der Gläubiger zu A. und B.), zusätzlich liegt eine Lohnpfändung des Gläubigers zu B. vor.

Vorab per Fax: 0111/111111

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

An das Amtsgericht Musterstadt
– Vollstreckungsgericht –
11111 Musterstadt
Musterallee 1

Betrifft: Vollstreckungssache Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: M 4141/15 und andere

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: Mustersparkasse Musterland, 22222 Geldern, Am Kurs 3, Fax: 222/22222, Telefon 222/22223

Konto-Nr.: 2342002917

In der Vollstreckungssache

A. Allgemeine Deutsche Sowieso, Am Tal 8, 60486 Frankfurt/M., Proz.-Bev. Rechtsanwälte Ritter und Knapp, Burgenstraße 5b, 60486 Frankfurt/M, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 12.10.15 M 4141/15

B. ABC GmbH, Turnerweg 11, 09111 Chemnitz Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 04.04.16 M 123/16

gegen

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt

  1. Den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, handelt
  1. Die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

Begründung zu 1.

Das Konto des Schuldners wurde durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der o.g. Gläubiger zu A. und B. gepfändet. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Die Gläubigerin zu B. hat mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, gepfändet. Die Pfändung wird durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch des Gläubigers befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Da die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger zu A. und B. auf das Konto zugreifen und die Lohnpfändung zusätzlich durch die Gläubigerin zu B. betrieben wird, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das Einkommen auch noch beim Eingang auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10).

Begründung zu 2.

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

Bitte unterrichten Sie auch das Kreditinstitut vorab telefonisch bzw. per Fax.

Mit freundlichen Grüßen

 

Mischa Mustermann

ANLAGEN:
Lohnschein vom 12.04.16
Kontoauszug vom 15.04.16
P-Konto Nachweis der Sparkasse

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187 Comments

  1. Danke sehr für die schnelle Antwort, die Super Bewertung Ihrer Seite ist wirklich berechtigt. Ich werde also Ihren Antrag als Vorlage nehmen und entsprechend abwandeln. Es ist richtig, dass ich, obwohl mehrere Pfändungen vorliegen, eine davon vom FA, ich wegen der Insolvenz nur diesen einzigen Antrag stellen muss? Das wird bestimmt nicht einfach, teilweise gab es Pfändung, teilweise nicht, zu dem Zeitpunkt gab es noch Geldeingänge von mehreren Tausend monatlich, was natürlich nichts über die Gewinne aussagt. Es spricht wohl nichts dagegen, unabhängig von dem Antrag diesen Monat noch so viel Geld abzuheben wie eben durch den Freibetrag möglich und Anfang nächsten Monats gleich wieder? Ich würde wirklich lieber „richtige“ Schulden davon begleichen und nicht eine viel zu hohe unrechtmäßige Schätzung des Finanzamts und die Rechnung eines Abmahn-Abzockanwalts durch den Insolvenzverwalter bedienen lassen.


    ANTWORT: Es kann sich ja bei den Pfändungen nur um solche handeln, die vor der Eröffnung auf dem Konto eingegangen sind. Insofern müssen Sie dort keinen Antrag mehr stellen, da diese Pfändungen im Insolvenzverfahren nicht mehr beachtet werden. Diese Pfändungen spielen frühestens wieder eine Rolle, wenn die Insolvenz aufgehoben wird (= Beginn der Wohlverhaltensphase) und das auch nur deshalb, weil der Massebezug dann für das Konto entfällt. Die Gläubiger, die ihre Pfändung vor der Insolvenz platziert haben, sind in jedem Falle Insolvenzgläubiger, haben also auch in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Befriedigung aus der Pfändung. Allerdings haben sie die Möglichkeit, die Pfändung gleichwohl auf dem Konto beizubehalten, um für den Fall, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, ihre Rangstelle auf dem Konto zu sichern. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Pfändung ergibt sich erst dann, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird. Ich halte es in der Regel bei unseren Verfahren so, dass ich in der Wohlverhaltensphase bei den Gläubigern höflich anfrage, ob sie nicht bereit sind, von sich aus die Pfändung zurückzunehmen. Das gelingt fast immer. Man könnte dann auch einfach ein Konto bei einer neuen Bank eröffnen, das hätte denselben Effekt, denn neue Pfändungen auf diesem Konto könnten diese Gläubigern in keinem Falle platzieren. Sollte ein Gläubiger in der Wohlverhaltensphase gleichwohl zu Geld vom Konto kommen, kann man dagegen etwas tun, da ihm wie gesagt die Auskehrung in keinem Falle zusteht.

  2. Hallo, bin bei meinen zahlreichen Suchen auf diese Seite gestoßen. Ich habe nun schon so viele verschiedene Ratschläge gelesen, dass ich weniger weiß als vorher. Wie soll ich in meinem konkreten Fall verfahren: Bin in der Insolvenzeröffnung, Regelinsolvenz nach ehemaliger Selbstständigkeit. Beziehe Alg II Konto ist P-Konto bei der Postbank Es sind zwar grundsätzlich mehrere Pfändungen auf dem Konto, das scheint aber intern so zu sein, dass alles nur noch an die Insolvenzverwalterin ginge. Ich habe vom Jobcenter nach ewigem hin und her nun eine Nachzahlung von 2300 Euro bekommen, diese bezieht sich auf 4 Bewilligungszeiträume. Es wurden zwar 4 Bescheide erlassen, die Summe wurde aber in einem Betrag überwiesen, natürlich viel zu viel für die Pfändungsfreigrenze. So wie ich das sehe, würden mir mehr als 1100 Euro verloren gehen. Monatlich bekomme ich 418,41 vom JC aufs Konto Man hat mir gesagt, dass ich eigentlich alles retten könnte (und damit private Schulden begleichen), da die Beträge den Monaten zuzuordnen sind, für die sie eigentlich bezahlt werden sollten. Wie genau gehe ich vor, damit das klappt? Mit den Leistungsbescheiden zur Bank wird wohl nicht klappen? Muss ich mich an die Insolvenzverwalterin wenden? Die hat sich bisher auch nicht gekümmert, Kontakt mit der hatte ich nicht, hat einen Büroangestellten vorbeigeschickt. Ich habe daher die Sorge, dass die aus Bequemlichkeit nicht in meinem Sinne handeln wird.
    Oder zum Amtsgericht hier in meiner Stadt? Wäre ganz toll, wenn ich da auf Anhieb auch die richtige Vorgehensweise wüsste, damit ich mir nichts verbaue. Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.


    ANTWORT: Eigentlich ist das keine schwierige Frage. Zunächst mal vornweg, alle Anträge, die Sie diesbezüglich stellen, müssen Sie beim Insolvenzgericht stellen, da im Laufe der Insolvenz allein dieses für diese Anträge zuständig ist. Pfändungen, die aus den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung stammen, sind zwar technisch noch auf dem Konto, haben aber keinen Anspruch auf Befriedigung und werden über die Dauer der Insolvenz von vornherein nicht beachtet.

    Sie müssen hier einen Antrag auf Freigabe dieser Nachzahlung stellen mit der Begründung, dass die Zahlungen für den Monat, für den sie bestimmt sind pfändungsfrei waren. Bei Einkommen kommt es bei Nachzahlungen immer darauf an, für welchen Monat diese Nachzahlungen bestimmt sind. Die Summe der Nachzahlung ist also diesbezüglich unerheblich. Bekommt also jemand für 5 Monate rückwirkend jeden Monat 1000 € nachgezahlt, insgesamt also 5000 €, so sind diese unpfändbar, wenn er keine weiteren Einkommen in den jeweiligen Monaten hatte. Allerdings (und das gilt nicht nur in der Insolvenz) regelt das Konto das von sich aus nicht, Sie kommen also um eine Antragstellung nicht herum, wenn Sie effektiv an dieses Geld herankommen wollen. Sie müssen dabei darstellen, für welchen Monat diese Zahlung erfolgt ist. Dann wird man sehen, ob Sie in den entsprechenden Monat noch andere Einkommen hatten, die man technisch dazu rechnen müsste und dann aus diesen Beträgen entnehmen, ob Sie damit die Pfändungsfreigrenze überschritten haben oder nicht. Die Gewährleistung des tatsächlichen pfändungsfreien Betrages kann die Bank nicht sichern, also wie gesagt, das geht nur über einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO. Bei der Antragstellung können Sie sich vom Aufbau her an dem obigen Antrag orientieren, der allerdings natürlich letztlich etwas anders aussieht. Der Antrag selber könnte lauten auf „…stelle ich den Antrag, die Zahlung des Jobcenters vom…. in Höhe von auf dem Konto in Höhe von … [Überweisungsbetrag des Jobcenters] als unpfändbar freizustellen”

    In der Begründung müssen Sie dann aufführen, für welche Monate jeweils welche Beträge nachgezahlt worden sind und damit dann zeigen, dass Sie in den Einzelmonaten die Pfändungsfreigrenze nicht überstiegen haben.

    Ich weiß natürlich nicht, ob diese Darstellung hier für Sie erhellender ist, als das, was Sie anderswo schon gelesen haben. Ich muss allerdings auch sagen, dass es an dieser Stelle leider nicht besser geht.

  3. Danke noch mal für diese hervorragende Anleitung – nach einer Woche war Post vom Amtsgericht da, dass die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wird. Letzten Freitag – ziemlich genau einen Monat später – erhielt ich eine Kopie des Beschlusses auf Freigabe. Heißt, meine Bank sollte den eigentlich auch haben. Wie viel Zeit sollte ich meiner Bank geben um den Beschluss umzusetzen, bevor ich mich wieder mit dem Kundendienst herumärgere? Ende September wurde das Restgehalt auf dem Konto wegen der Einstellung auf ein extra Konto separiert, und zumindest bis heute wurde es noch nicht auf mein Konto zurück überwiesen. Herzlichen Dank


    ANTWORT: Vielen lieben Dank, ich freue mich wirklich immer wieder sehr, wenn ich höre, dass alles gut geklappt hat. Nun ist es natürlich wichtig, dass die Bank das umsetzt. Eigentlich sendet das Gericht den Beschluss direkt an die Bank. Aber, je nach Bank, kann es auch mal im postalischen Nirvana landen. Ich habe zumindest schon einige Sachen diesbezüglich erlebt, was zum Beispiel die Commerzbank betrifft. Es kann nicht schaden, wenn Sie selbst noch einmal anfragen, ob der Beschluss schon eingegangen ist. Die ordnungsgemäße Beachtung des Beschlusses bereitet nach meiner Erfahrung indes so gut wie nie Probleme. Wie lange es dauert hängt von der (Organisation der betreffenden) Bank ab. Manchmal sind es schon einige Tage. Ich denke aber, spätesten eine Woche später sollte es geregelt ist. Aber das ist nur eine Faustformel. Rechtlich gesehen muss die Bank den Beschluss unverzüglich nach Eingang umsetzen.

  4. Hallo, ich bin bei der Sparkasse. Ich habe vor kurzem eine Nachzahlung für Unterhalt bekommen. Die Bank weigert sich mir diese auszuzahlen. Nach hin und her sagten die mir am Telefon dass die UVG STELLE mir einen 3 Zeiler schreiben soll dass es sich um eine einmalige Nachzahlung handelt. Die von der UVG wusste nicht ob es eine Vorlage dazu gibt oder einen Paragraphen. Wie lange dauert denn ca die Freigabe? Wir haben ja schon in ein paar Tagen den neuen Monat.


    ANTWORT: Ich nehme an, die Bank meint hier eine Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO. Mit dieser können aber Nachzahlungen nicht freigestellt werden. D. h., es könnte nötig sein, dass Sie einen Antrag (bei Gericht) stellen müssen, um diese Gelder freizubekommen. Sollten diese Nachzahlungen pfändungsfrei sein, dürfte es da kein Problem geben. Das kann ich aber von hier aus nicht beurteilen.

  5. Ich hätte erst mal Teil 2 lesen sollen, meine Frage zur Doppelpfändung durch die Insolvenzverwaltung wurde hier beantwortet. Das das überhaupt passieren kann, war mir nicht bewusst. Es sagt einem ja nie jemand irgendwas, und wenn das dann jemanden der an Depressionen und einer Angsstörung leidet unvorbereitet trifft …

    Jetzt kann ich nur beten, das zum Monatsende noch genug auf dem Konto verfügbar ist, damit ich den Abschlag für Strom-/Gas bezahlen kann …

    Ein ganz großes Lob an die Macher dieser Seite. Es ist die erste, die ich finde, die auf dem aktuellen Stand ist. Es ist alles nachvollziehbar für Laien erklärt und mir gerade eine riesengroße Hilfe. Wie ich sehe, werden Fragen in den Kommentaren auch sehr schnell beantwortet.

    Ganz großes Lob


    ANTWORT: Vielen lieben Dank!

  6. Guten Morgen, ich versuch mal mein Glück…und hoffe Sie können mir weiterhelfen oder tips geben, an wen ich mich wenden kann diesbezüglich. Ich bin schon fast 2 Jahre Alg 2 Empfänger. Seit dem 1.6.17 in einer Massnahme, welche sich geschützte Beschäftigung schimpft. Dies soll eig. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen, war bei mir jedoch nicht gegeben (im Einsatzbetrieb über das ausgewählte Institut-[…]) aber soweit so gut. Der Anreiz soll demnach etwas mehr Verdienst sein für die festgelegte Vorab Praktika – Dauer in dem eingesetzten Betrieb. Der monatliche Anreiz beläuft sich auf festgesetzte 1.650€ brutto, macht bei Lstkl 1 1.170,28 € netto. Nun habe ich seit längerem ein Pfänd.schutzkonto,(Pfändung Altlasten u.A. durch Finanzamt)und der PfändFreibetrag wurde ja wohl kürzlich zum 1.7.17 auf 1133,..€ hochgeschraubt. Lt Online Finanzstatus liegt nun der Kontostand aktuell bei 733,16€- verfügbar wird mir mitgeteilt seien nur 371,84€ (dazwischen befinden sich noch vorgemerkte baldige Abbuchungen in Höhe von 161,31€) (Aus Vormonat lag es wohl lt Spk bei etwa 165 Euro nicht verfügbarem Geldes) Meine Frage ist nun, wie kann es sein, dass gerademal nach dem 3. Geldeingang dieser Maßnahme, eine Summe von scheinbar 361,32€ (733,16-371,84€) bei neuer Anhebung des Pf.Freibetrag festliegt über die ich,wie es scheint nicht verfügen kann?? Bei drei Geldeingängen bisher macht es bei mir eine max. Summe von ca 111€ (Überschuss Geldeingang zu akt Freibetrag je Monat 37€). Ich versteh es nicht, nur liegt jetzt ne Menge an nicht verfügbaren Finanzen fest….:-( Ich danke vielmals vorab und verbleibe, Mfg


    ANTWORT: Das ist leider wohl nicht so beantwortbar, wie Sie es wahrscheinlich erwarten. Ich bestätige Ihnen natürlich gern, dass für den Fall, dass Sie 3 Monate mit 37 € über dem P-Konto Freibetrag gelegen haben, nicht ein Betrag in Höhe von über 300 € einbehalten werden kann. Entweder gibt es dafür einen anderen Grund, oder die Bank hat es schlicht verkehrt gemacht. Auch wenn man berücksichtigt, dass die neue Pfändungstabelle erst seit 01.07.2017 gilt, sind diese Differenzen in keiner Weise pfändungstechnisch erklärbar, es sei denn, dass noch andere Eingänge auf dem Konto in dieser Zeit erfolgt sind. Wenn das nicht der Fall ist, wäre allenfalls noch denkbar, dass es Übernahmebeträge gibt (das sind die Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren und in den nachfolgenden Monat hinüber genommen werden – nicht zu verwechseln also mit den Beträgen, die im Eingangsmonat über dem Freibetrag lagen!), die nicht im Nachfolgemonat verbraucht worden sind. Das wird aber immer nur dann relevant, wenn im Nachfolgemonat die Ausgaben von dem Konto unter der Summe der Übernahmebeträge liegen. Übernahmebeträge werden im Folgemonat ja nicht angerechnet, sind da völlig frei, sind aber im dritten Monat voll pfändbar (soweit sie bis dahin eben nicht ausgegeben worden sind). Solche Fälle sind praktisch doch eher selten. Was häufiger geschieht, ist, dass Übernahmebeträge von Banken falsch behandelt werden. Das würde die wohl einfachste Erklärung für diese Situation hier sein. Aber ich bin mir nicht wirklich sicher, ob das auf Ihren Fall zutrifft, da man das wirklich erst sagen kann, wenn man den gesamten Kontoverlauf kennt.

  7. Guten Tag, ich befinde mich seit Juni 2017 in der Insolvenz. Mein pfändbarer Betrag laut Pfändungstabelle beträgt 520,00 €. Der mir zugeteilte Insolvenzbetreuer hat bei meiner Bank eine Freigabe des gesamten eingehenden Geldbetrages aus Lohn und Witwenrente beantragt und mit mir vereinbart, dass ich die 520,00 € monatlich direkt auf ein Anderkonto überweise. Muss dieser Antrag auf Freigabe jeden Monat neu bei der Bank gestellt werden? Letzten Monat konnte ich über das Konto (P-Konto) voll verfügen, diesen Monat ist es nach Ausschöpfung des statischen Freibetrages gesperrt, und ich kann meinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen. Vielen Dank.


    ANTWORT: So ganz schlau werde ich aus Ihrem Bericht nicht. Regelmäßig ist es ja so, dass der Insolvenzverwalter das Geld durch die zahlende (Einkommens-)Stelle direkt erhält, sodass dann nur noch der unpfändbare Teil des Lohnes auf das Konto geht. Ist es so, stellt der Betroffene einen Antrag beim Insolvenzgericht auf Freigabe der eingehenden Gelder nach § 850k Abs. 4 ZPO, was zur Erhöhung ihrer Freigrenze auf den jeweils eingehenden Einkommensbetrag führt. Ihr Insolvenzverwalter hat diesen Antrag mit Sicherheit nicht gestellt. Das einzige, was er unternommen haben könnte wäre, dass er Ihr Konto bei der Bank freigegeben hat. Die Freigabe eines Kontos bedeutet, dass es für die Insolvenz nicht mehr von Belang ist. Sollten Sie keine Pfändungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung auf dem Konto haben, könnten Sie Ihr Konto dann ohne Probleme wieder ganz normal benutzen. Hier muss man allerdings sehen, dass die Freigabe durch einen Insolvenzverwalter nicht von jeder Bank problemlos behandelt wird. Das beste wird sein, wenn Sie das bei Ihrer Bank erfragen. Jedenfalls ist in diesem Zusammenhang mit Freigabe eine unbegrenzt zeitliche Freigabe gemeint. D. h., wenn Ihre Bank die Freigabe durch den Insolvenzverwalter beachtet, dann geschieht das ohne zeitliche Begrenzung und muss nicht jeden Monat neu veranlasst werden. Falls Sie mit Ihrer Frage allerdings meinen, ob der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO wiederholt gestellt werden muss, kann das ebenfalls verneint werden. Auch diese Freigaben erfolgen grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung (solange sich nichts ändert – wie zum Beispiel der Arbeitgeber -, wohl bemerkt).

  8. Hallo, erstmal ein herzliches Dankeschön für Ihre Rückantwort. Nun hab ich zwei weitere Fragen. Ich bin Insolvenz (Eröffnung Dez.2016) und habe ein P-Konto. Ich verdiene Netto ca. 970,-Euro und erhalte zusätzlich unterschiedliche Spesengelder, das heißt es können mal 100 aber auch 250-300 Euro im Monat je nach Übernachtungsanzahl sein. Vom Amt erhalte ich eine Bezuschussung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mein Nettolohn zzgl Spesen kann da schon den Betrag von 1073,- übersteigen und wenn das Geld vom Amt hinzukommt (ca. 170,- Euro)liege ich auf jeden Fall über dem P-Betrag. Was kann bzw. muss ich tun, damit ich mein komplettes Geld ausbezahlt bekomme. Gibt es Vordrucke für die Spesen oder auch für die Bezuschussung vom Amt? Besten Dank im Voraus


    ANTWORT: Zunächst einmal ist wichtig, dass Sie all diese Umstände des Einkommensbezugs (unverzüglich) den Insolvenzverwalter mitteilen. Dies stellt im Insolvenzverfahren einen wesentlichen Teil Ihrer Obliegenheiten/ Pflichten dar. Wenn Sie dies getan haben, liegt es am Insolvenzverwalter, die Zusammenrechnung aller dieser Einkommen beim Insolvenzgericht gemäß § 850e ZPO zu beantragen, damit hieraus der pfändbare Betrag errechnet werden kann. Dann kann man natürlich geltend machen, dass gewisse Zuschüsse unpfändbar sind und ähnliches mehr. Nur, solange diese Zusammenrechnung nicht erfolgt ist, sind alle einzelnen Teilbeträge von vornherein unpfändbar, da sie jeweils für sich unter der Pfändungsfreigrenze liegen. Der Grundfreibetrag ist ab Juli für Personen ohne Unterhaltsverpflichtung 1.133,80 €, das erreichen Sie weder durch Ihren regulären Nettoverdienst, noch durch die jeweiligen Zuschläge allein, sondern allenfalls in der Summe. Wie gesagt, diese Summe ist nur dann wirklich relevant für die Pfändbarkeitsberechnung, wenn eine Zusammenrechnung durch den Insolvenzverwalter beantragt worden ist. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie ihm über all diese Eingänge Mitteilung machen, damit er diesen Antrag stellt. Anderenfalls wird er von Ihnen später die Zahlung mit Sicherheit nachfordern. Das einzige Problem ist das Konto. Denn wenn diese Beträge auf dem Konto eingehen, dann hilft Ihnen nicht weiter, dass alle Beträge einzeln unpfändbar sind (also noch nicht zusammengerechnet werden), da die Bank ja alles über 1.133,80 € abschneidet, also auch dann, wenn eine Pfändbarkeit noch gar nicht besteht. Für Sie ist das antragsmäßig kaum zu bewerkstelligen. Das ist alles sehr, sehr kompliziert. Das Hauptproblem ist in solchen Fällen, dass die Beträge, die noch nicht in die Pfändung einbezogen worden sind, auch nicht das Merkmal der Doppelpfändung aufweisen. Deshalb passen sie nicht die Logik des hier dargestellten Antrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO.

    Ich würde Ihnen deshalb raten, entweder direkt beim Insolvenzgericht zu versuchen, die Sachlage darzustellen und den Antrag dort vom Rechtspfleger aufnehmen zu lassen oder Sie sollten mit den Insolvenzverwalter hierüber sprechen. Er hat ja vielleicht die Möglichkeit, Ihnen diese Eingänge von sich aus freizugeben, so dass es einer Antragstellung nicht bedarf. Wenn der Insolvenzverwalter den Antrag auf Zusammenrechnung gemäß § 850e ZPO stellt, ist es allerdings kein Problem mehr, da dann ja wieder die normale Situation geschaffen wird, dass alle eingehenden Beträge schon vorher in die Pfändbarkeitsberechnung einbezogen waren.

  9. Hallo, zunächst vielen Dank für diese ausführlichen Erklärungen! So versteht man den “Dschungel” wenigstens ein wenig besser! Ich habe folgende Frage. Mein Lohn ist durch das Finanzamt gepfändet. Nun hat das Finanzamt mit einer anderen/weiteren Forderung mein Konto gepfändet. Den Antrag bezüglich des Freibetrages etc. habe ich bereits angefertigt. Ich bekomme jedoch auf das Girokonto auch Witwenrente und Halbwaisenrente. Sind diese Eingänge geschützt, was für Freibeträge gelten diesbezüglich oder können sie komplett gepfändet werden? Wäre super, wenn ihr mir da helfen könntet. Vielen Dank!


    ANTWORT: Die Anträge für die Freigabe auf dem Konto wegen bereits durchgeführter Pfändungsabführungen beim Einkommen funktionieren nur dann, wenn es um dasselbe Einkommen geht. D. h., wenn das Finanzamt nur den Lohn, aber nicht die Renten gepfändet hat, kann durch einen Freigabeantrag auf dem Konto zunächst auch nur der Lohn freigegeben werden. Für die Rente liegt dann ja gar keine (unechte) Doppelpfändung vor. Genau deshalb hat man diese Anträge auch vorgesehen (und deshalb macht es für den Gläubiger manchmal auch Sinn, Konto und Lohn zu pfänden), da man ja nie wissen kann, ob neben dem bereits gepfändeten Lohn noch andere Gelder, die nicht gepfändet sind, auf dem Konto eingehen.

    Um abzusichern, dass Sie den unpfändbaren Betrag des Einkommens auf dem Konto erhalten, müssten derzeit noch 2 Anträge gestellt werden: Zum einen müssen Sie beantragen, dass der bereits gepfändeten Lohn auf dem Konto völlig freigestellt wird. Für die Renten müssten Sie hingegen zusätzlich beantragen, dass diese in Höhe des unpfändbaren Betrages freigestellt werden. Das ist deshalb nicht ganz einfach, da dieser Pfändungsbetrag sich eigentlich erst dann ergibt, wenn das Finanzamt die Zusammenrechnung aller Einkommen beantragt/ vorgenommen hat (§ 850e ZPO), was ja noch gar nicht geschehen ist. Ist das nicht der Fall, dann müssten Sie einen Antrag auch dann stellen, wenn die Renten für sich den Pfändungsfreibetrag gar nicht übersteigen. Aber das ist eben deshalb so, weil die Kontofreistellung gesondert geregelt ist. Außerhalb des Kontos wäre es ja egal, denn wenn die Renten nicht auf das gepfändete Konto gehen würden, dann würden Sie diese solange ungeschmälert vereinnahmen können, bis das Finanzamt selbst auf die Idee kommt, die Renten direkt an der Quelle (bei der Rentenstelle) zu pfänden.

    Also, es ist nicht ganz unkompliziert. Ich nehme aber an, dass bei Kenntnis von diesen weiteren Einkommen das Finanzamt die Zusammenrechnung veranlassen wird. Dann ist die Antragstellung allerdings auch wieder völlig unkompliziert.

  10. Hallo, ich habe bereits solch einen Antrag gestellt und es wurde am 26.05.2017 beschlossen, dass der Sockelbetrag auf meinem Pfändungsschutzkonto auf mein bereits gepfändetes Krankengeld festgesetzt wird und etwaiges Guthaben aus diesem Betrag einmalig mit in den nächsten Kalendermonat genommen werden darf. Nun stellt sich allerdings meine Sparkasse quer. Der Beschluss wurde von KEINER Rechtskräftigkeit abhängig gemacht und war laut Amtsgericht beschlossen und somit quasi gültig. Da fing es schon an … die Sparkasse bestand auf eine Rechtskräftigkeitsbestätigung. Dazu kommt, dass die Bank bis heute noch keinen einzigen Passus der Beschlüsse ordnungsgemäß umgesetzt hat. So wurde mir nur der (alte) gesetzliche Sockelbetrag von 1073€ für den gesamten Monat freigegeben. Die Differenz zur tatsächlichen Höhe meines Krankengeldes ist gedeckelt. Darüber hinaus besteht selbst aus dem gesetzlichen Betrag noch ein Guthaben, welches zum heutigen Tag (01.07.2017 = neuer Monat) zusätzlich gedeckelt wurde und somit sind keine Verfügungen mehr möglich. Ich stehe seit Erstellung des Beschlusses im ständigen Schriftwechsel mit der Sparkasse und habe Rückendeckung durch meine zuständige Justizbeschäftigte beim Amtsgericht. Ich bin aber langsam mit meinem Latein am Ende, weil ich nicht weiß, was ich nun mehr noch machen kann. Von Seitens der Sparkasse bekomme ich gefühlt nur Ausreden und obwohl meine angebrachten Argumentationen Hand und Fuss haben und diese auch durch ein Fax des Amtsgerichtes an die Sparkasse bestätigt wurden, werden die beiden Beschlüsse einfach nicht umgesetzt. :-( Vielen Dank für Tips und Hilfe!!!


    ANTWORT: Wenn es einen Beschluss des Gerichts gibt, muss die Sparkasse diesen selbstverständlich beachten. Einen Rechtskraftbescheid gibt es bei derartigen Beschlüssen nicht, vielmehr ergibt sich die Rechtskraft schon aus dem Zeitablauf selbst. Manchmal kann man sich damit behelfen, dass man die absurden Wünsche der Sparkasse befriedigt, also indem man bei Gericht jemanden findet, der die gewünschte Feststellung dann ausspricht. Leider sind auch meine Erfahrungen, was diese absurden Wünsche betrifft, bislang zumeist sparkassenbezogen gewesen. Ich kann mich daher in Ihre Situation gut hineinversetzen. Der letzte Fall, den ich hierzu hatte, endete damit, dass mir der Sparkassenmitarbeiter am Telefon sagte, dass er meine Rechtsauffassung nicht teile. Und da hatte ich ihm auch nur gesagt, dass er gefälligst den Beschluss des Gerichts beachten muss. Das Ganze ging dann so aus, dass ich eine einstweilige Verfügung angedroht und vorbereitet hatte. Einen Tag später erhielt ich dann die Mitteilung, dass man den Beschluss beachten werde. Kurzum: wenn das die einzige Möglichkeit sein sollte, die Sparkasse dazu zu bringen, das Recht anzuwenden, müssen Sie gegen die Sparkasse vorgehen.

  11. Hallo ich habe eine Kontopfändung. Auf das Konto geht der Lohn von meinem Freund und mir ein. Kann ich auch die Erhöhung des Freibetrag beantragen.


    ANTWORT: naja, beantragen können Sie natürlich alles. Aber ich will Ihnen nicht verhehlen, das es sehr schwer wird, den fremden Einkommensanteil freizubekommen. Die Grundlage für die Antragstellung nach § 850k Abs. 4 ZPO kann nur Ihr eigenes Einkommen sein. Einen solchen Antrag könnte also höchstens Ihr Freund stellen, wenn er aufgrund der Pfändung nun nicht mehr an das Geld kommt. Das Problem ist, dass er für sich keinen Kontoschutzantrag stellen kann, da es sich ja nicht um sein Konto handelt. Außerdem ist das Geld auf Ihrem Konto Ihnen rechtlich zugeordnet, Ihr Freund hat also lediglich einen (allgemeinen) Herausgabeanspruch gegenüber Ihnen (nicht aber gegenüber Ihrer Bank). Am ehesten könnten Sie zu dem Geld noch kommen, wenn Sie dafür sorgen, dass das Einkommen Ihres Freundes zumindest in Zukunft nicht mehr auf dem Konto eingeht. In dem Falle könnten Sie mit Ihrem P-Konto gegebenenfalls die monatlich entstehenden Differenzbeträge zwischen Ihrer Freigrenze und Ihrem tatsächlich eingehenden Einkommen in den nachfolgenden Monaten Stück für Stück ausgezahlt bekommen. Ich weiß natürlich nicht, um welche Beträge es geht. Vielleicht können Sie auch durch Ausschöpfung des P-Konto Schutzes (Bescheinigung für bestehende Unterhaltspflichten usw.) Ihren eigenen Freibetrag so erhöhen, dass schon große Teile oder gar alles noch geschützt werden kann. Dieser statische Schutz wirkt der Höhe nach, da ist es dann auch egal, von wem das Geld stammt. Wenn es dort noch Möglichkeiten gibt, sollten Sie diese zunächst vollständig nutzen.

  12. Guten Abend. Ich denke mal soweit alles verstanden zu haben. Lediglich die Problematik wenn es nur eine Kontopfänung ist und das Nettoeinkommen aufgrund von Dreischicht und Wochenendarbeit jeden Monat unterschiedlich hoch ist, ist für mich nicht ganz klar. Ich kann ja nicht jeden Monat einen neue Antrag stellen. Gibt es da sie Möglichkeit den Antrag unbehindert zu stellen?


    ANTWORT: wenn noch keine Pfändung des Lohns vorliegt, also nur das Konto gepfändet wird, müssen Sie einen bezifferten Antrag stellen. Das ist zugegebenermaßen nicht sehr komfortabel, gerade dann, wenn das Einkommen stets schwankt. Aber eine andere Lösung gibt es hierfür kaum. Es wäre möglich noch einen speziellen Antrag zu stellen, der die Unpfändbarkeit für eine gewisse Dauer feststellt. Das ist aber wieder ein Bereich, wo man sehr vom Gericht abhängig ist und wo die genaue Vorhersage des Ausgangs eben nicht besteht. Bei dem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO ist es dem Gericht rechtlich gar nicht möglich, anders zu entscheiden als in der Weise, dass am Ende der unpfändbare Anteil des Einkommens gemäß § 850c ZPO auf dem Konto freigegeben wird.

  13. Hallo, ich hoffe, dass diese Seite noch aktiv ist. Es ist alles super gut erklärt. Vielen Dank! Bezgl. des P-Kontos habe ich noch ein paar Fragen.[…]


    ANTWORT: Ich beantworte Ihre Fragen gern, aber sie passen nicht zu dem Artikel auf dieser Seite. Ich habe sie deshalb verschoben: Zu Ihrer Frage

  14. Otto Normalverbraucher

    Ich konnte meine 6 Pfändungen (je drei auf Konto und Lohn, alle vom Finanzamt) mit einem Schlag so “einstellen” das der volle unpfändbare Teil meines Lohns dauerhaft zur Verfügung steht.

    Wirklich tolle und klar strukturierte Beiträge!


    ANTWORT: Vielen Dank! Das hört man gern.

  15. Hallo, mein Partner hat vergangene Woche den Antrag gestattet bekommen, die Bank lässt ihn jedoch nun nicht auf den ganzen Betrag, der sich bis zur Gestattung des Antrags angehäuft hat zugreifen, obwohl sie diesen auch nicht abgeführt haben. Steht ihm dieser gesamte Betrag zu oder ist er verloren und wird auch noch im Nachhinein an die Gläubiger abgeführt? Vielen Dank im Voraus.


    ANTWORT: Das kann ich so nicht beantworten. Wenn Sie den Antrag so gestellt haben, dass die zurückbehaltenen Beträge bis zur Entscheidung des Gerichts nicht abgeführt werden dürfen, dann werden diese Beträge dann vom Gerichtsbeschluss umfasst und sind auch auszuzahlen (jedenfalls in der Höhe, die durch den Beschluss nachträglich als unpfändbar ausgewiesen wird). Das ist letztlich der Sinn eines Antrags auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung, der eben bei einem solchen Antrag immer mit gestellt werden muss bzw. sollte. Da ich nicht weiß, aus welchem Grund die Bank jetzt Gelder zurückbehält, kann ich dazu leider aber nicht mehr sagen.

  16. Aus meiner Sicht besteht ja eine Differenz zwischen dem pauschalen Grundfreibetrag beim P-Konto (derzeit: 1.073,88 € und der Lohnpfändungstabelle, weil die Lohnpfändungstabelle einen einkommensabhängigen Zuschlag als Arbeitsanreiz enthält. Somit ist Kontoguthaben im Einzelfall nicht in gleicher Weise geschützt, wie die Lohnforderung gegen den Arbeitgeber. Daraus folgt die Möglichkeit der individuellen Kontofreigabe durch das Gericht. Besteht aber auch die Möglichkeit der Kontofreigabe bei dem Bezug von Altersrente, wenn der Schuldner also nicht arbeitet, und der Zuschlag als Arbeitsanreiz dem Schuldner meiner Meinung nach nicht zusteht, obwohl ja Rente an der Quelle ja wie Arbeitseinkommen gepfändet wird. Kann auch hier der Rentenbezug in Höhe der Lohnpfändungstabelle, hier über dem Grundfreibetrag hinaus, auf dem P-Konto durch das Gericht freigegeben werden.


    ANTWORT: Ja, das gilt für jede Art Einkommen. Der Gesetzgeber unterscheidet das nicht. Daher fallen auch Lohnersatzleistungen darunter wie Rente oder Krankengeld. Letztlich geht es zwar auch um eine Art Anreiz, aber das ist nur ein Aspekt. Es geht vor allem darum, dass sich Personen mit ihrem eigenen Einkommen selbst unterhalten können. Man hätte das auch anders machen können, aber so “Kapitalismus pur” ist es zum Glück nicht. Wichtig ist aber, dass es sich um Einkommen im Sinne des § 850 ZPO handeln muss (§ 850 ZPO spricht von Arbeitseinkommen, bezieht aber Versorgungsbezüge ein, über § 850i ZPO gilt das aber letztlich auch für Einkommen von Selbständigen). Das ist zum Beispiel nicht der Fall bei Erlösen aus Vermögen, zum Beispiel Einnahmen aus Mieten. Das Gesetz beurteilt die Frage, was unter § 850c ZPO fällt also recht schematisch danach, was als Einkommen zu bewerten ist und was nicht.

  17. Guten Tag, ich habe den Fall einer Doppelpfändung und meine familiäre Situation wird sich im August 2017 ändern (neuverheirat). 1. Gläubiger ist das Finanzamt, welches durch den Pfändungs- und Einziehungsbeschluss beim Arbeitgeber (ö.D.) und durch gleichzeitige Kontopfändung agiert. 2. Gläubiger ist ein Inkassounternehmen welches durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom AG eine Kontopfändung beantragt hat (hier jedoch nachrangig steht wegen des FA!) Mein Konto ist ein P-Konto und ich erhalte auf dieses immer nur die “freien” 1.073,88 €. Der Rest geht an das FA. Bisher war ich alleinstehend und so auch nach der Pfändungstabelle befändet worden, im August werde ich heiraten und meine Ehefrau wird kein eigenes Einkommen haben; gilt da jetzt die Tabelle mit einem Unterhaltsberechtigten auch und an wen muss ich den Antrag stellen: AG oder FA? Herzlichen Dank für Ihre Antwort im Voraus


    ANTWORT: Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie eine Unterhaltspflicht. Damit können Sie für das Konto eine Bescheinigung erhalten, mit der der dortige Freibetrag erhöht wird (aktuell 1.470 Euro, ab Juli 1.133 Euro). Der Arbeitgeber hingegen wird von sich aus beachten, was pfändbar ist; Sie müssen hier darauf achten, dass Ihr Arbeitgeber weiß, dass bzw. ab wann er eine Unterhaltspflicht berücksichtigen muss. Sollte der Freibetrag auf dem Konto dennoch nicht genügen, müssten Sie den (unbezifferten) Antrag stellen, den wir hier in dem Artikel besprochen haben und zwar beim Finanzamt selbst, wie auch beim Vollstreckungsgericht. Denn Sie haben hier zwei Kontopfändungen, die von zwei verschiedenen “Vollstreckungsstellen” ergangen sind (Finanzamt und Vollstreckungsgericht). Sie können das gern auch noch einmal in Teil 1 des Artkels nachlesen. Wenn Sie nur einen Antrag beim Finanzamt stellen würden, würde das nur die Kontopfändung des Finanzamts suspendieren. Den Antrag bzgl. des Kontos sollten Sie aber schon jetzt stellen, denn es liegt ja bereits eine Doppelpfändung vor. Wenn Sie also jetzt schon Geld auf dem Konto verlieren, sollten Sie nicht erst die Heirat abwarten.

  18. Ich habe zwei Konten und führe (laut Gesetzeslage) nur eines als P-Konto. Nun wurde das andere Konto gepfändet und ich kann meinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Ich verdiene insgesamt nur 950 € und dieses Geld soll nun in jedem Fall gepfändet werden. Was kann ich jetzt tun? Ich habe nach § 850 K Abs. 8 ZPO einen Antrag auf Freigabe gestellt, dieser wurde aufgrund der Führung der zwei Konten abgelehnt. Ich verstehe, dass ich nur ein Konto als P-Konto führen darf aber warum ist eine einmalige Freigabe des anderen Kontos nicht möglich?

    ANTWORT:
    Wahrscheinlich meinen Sie einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO. Der setzt aber voraus, dass es um ein P-Konto geht. In Ihrem Fall an das Geld auf dem anderen Konto zu kommen ist schwierig. Man könnte versuchen, das andere Konto in der Rückwirkungsfrist noch zum P-Konto zu machen; dazu müsste das gegenwärtige Konto aber erst mal den P-Konto-Schutz verlieren. Möglich ist das aber, da die Bank verpflichtet ist, den P-konto-Schutz auf Verlangen zum jeweiligen Ende des Monats “auszuschalten” (lies dazu hier), womit dann die Option für das andere Konto offen wäre. Wenn das nicht geht, wird es sehr schwer, weil der Gesetzgeber beinahe alle Anträge auf Freigabe bzgl. eines Kontos daran geknüpft hat, dass es sich um ein P-Konto handelt. Aber wenn überhaupt, wird man das Geld dann nur noch bekommen, wenn man einen Beschluss hierzu erwirkt.

  19. Anastasios L.

    Guten Tag,

    ich habe eine Doppelpfändung und habe einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO an das zuständige Amtsgericht gestellt. Das Amtsgericht hat mir vor fast einen Monat den Beschluss für die freigabe meines Freibetrags geschickt. Von der Bank habe ich aber noch nichts erhalten, und zur verfügung steht mir immer noch nur der Sockelfreibetrag von 1073€. Wie muss ich jetzt vorgehen? Im Voraus vielen Dank Tasos


    ANTWORT: der Freigabebeschluss ändert den gesetzlichen Sockelbetrag ab. Dieser Beschluss bindet selbstverständlich die Bank sofort, wenn sie diesen Beschluss erhalten hat. Dies geschieht automatisch durch das Gericht nach Erlass des Beschlusses. Wenn die Bank den Beschluss nicht beachtet, ist das kein Pfändungsproblem mehr, sondern betrifft das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der Bank. D. h., Sie müssen jetzt sehen, dass Sie der Bank “Beine machen”. Leider ist es nicht selten so, dass Banken Beschlüsse von Gerichten nicht hinreichend Folge leisten. In der Regel liegt das Problem darin, dass die Pfändungsstellen der Banken unvorstellbar unprofessionell besetzt sind, ich selbst kann dazu (wie Sie sich denken können) so manches traurige Lied singen. Ich empfehle Ihnen, die Bank aufzufordern, den Beschluss zu beachten bzw. mitzuteilen, warum dieser Beschluss nicht beachtet wird. Bitte notieren Sie sich auch Namen von Personen der Bank, die Ihnen entsprechende Information geben. Sollte alles nichts fruchten, müsste man aber gegen die Bank klagen.

  20. Ich war gerade mit so einem Antrag ohne Lohnpfändung, Abrechnung inkl. So. und Nachtzuschlägen und Kto.Auszügen zu einem “meiner” Rechtspfleger und der war irgendwie garnicht begeistert. Riet mir das doch mit den Gläubigern auszumachen weil ich sonst jeden Monat dort auflaufen muss, konnte an der Abrechnung nicht so recht entnehmen wie was berechnet wird, hätte anderes zu tun, gab mir den Antrag zurück und konnte sich ein “andere studieren dafür” auch nicht verkneifen. Jetzt bin ich genauso schlau wie vorher und warte bis irgendwann eine Abschrift von irgendwas in meinem Briefkasten liegt.


    ANTWORT: Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass eine Lohnpfändung noch nicht vorliegt, Sie also einen bezifferten Freistellungsantrag für das Konto stellen mussten. Es ist natürlich so, dass man dann vorrechnen muss, wie hoch der unpfändbare Betrag ist, da kommt es dann auch auf Fragen an, die normalerweise durch den Arbeitgeber geklärt werden (also Freistellung von Sonntags- und Nachzuschlägen usw.). Diese Berechnung ist ohne entsprechende Programme nicht so einfach möglich. Da Sie den Antrag offenbar jetzt schon abgegeben haben, empfehle ich Ihnen ebenfalls, zunächst die Rückmeldung des Gerichts abzuwarten. Es ist ja nicht auszuschließen, dass dem Antrag nicht widersprochen wird und er ohne Probleme durchgeht. Andernfalls wäre es besser, den Antrag selbst zu fertigen und bei Gericht einzureichen. Sollten Sie eine Lohnpfändung hinzu erhalten, ist das Problem relativ leicht lösbar, da Sie dann den Antrag unbeziffert stellen können.

    Zum Rat des Rechtspflegers kann ich nur sagen: Die Pfändungsschutzanträge sind ja meist deshalb erforderlich, weil eine Zahlungsregelung mit den Gläubigern nicht besteht oder gefunden werden kann. Aber natürlich löst sich so das Problem zumindest für den Rechtspfleger.

  21. Hallo. Ich habe de Antrag wie oben gestellt. Das Finanzamt hat mich darauf hin angerufen und mir mitgeteilt das die mit den Antrag nichts anfangen können und die bis jetzt noch nie so einen Erhalten hat. Die sind der Meinung das es reichen müsse wenn ich mit einer Kopie der Drittschuldnererklärung meines Arbeitgebers, zur Bank gehe da aus der ja hervor geht das mein Gehalt schon gepfändet wird.
    Am Telefon hat mir meine Bank gesagt das die da schon ein Beschluss brauchen.
    Das Finanzamt sagt, das die eh nicht verstehen warum es zwischen Pfändungstabelle und P Konto Unterschiede gibt. Die verstehen die Problematik schon mal gar nicht. Was muss ich denn jetzt machen?


    ANTWORT: Ich kann leider auch nicht sagen, dass derartige Aussagen mir völlig fremd sind, denn nach wie vor sind Finanzämter und Banken sehr häufig in diesen Dingen personell schlecht besetzt und wenden das Recht oft fehlerhaft an. Ich frage mich, ob man dann nicht wenigstens verlangen kann, dass die betreffende Bank oder das Finanzamt mal ein Buch aufschlägt, um sich zu informieren. So exotisch ist der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nicht, dass man danach lange suchen müsste. Mein Rat ist: bestehen Sie auf einer schriftlichen Entscheidung. Man kann gegen eine solche Entscheidung dann ganz einfach vorgehen, da sich hieraus schon ergeben sollte, dass dort die rechtliche Kenntnis nicht vorhanden ist. Das, was Ihnen das Finanzamt vorschlägt, ist ein völlig untaugliches Mittel.

  22. Hallo, super ausführlich geschrieben trotzdem ist noch eine Frage offen:
    Nehmen wir an es liegt eine Kontopfändung vor. Auf dieses Konto geht nur ein Nettogehalt von 1600€ ein. Davon sind aber 200€ Nachtzuschlag (ist ja nicht pfändbar richtig!?) ergo bleiben 1400€. Laut Pfändungstabelle sind davon nur 228€ pfändbar. Wie beziffert man jetzt den Antrag mit Hinblick auf diese Nachtzuschläge. Ich hoffe auf eine Antwort und verbleibe

    Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Das kann ich mit diesen Daten so nicht entscheiden, denn durch die Rechtsprechung des BAG hat sich die Berechnung nicht unwesentlich verkompliziert. Im Prinzip geht es – wenn unpfändbare Bestandteile im Brutto auftauchen – eigentlich nicht mehr ohne Lohnberechnungsprogramm. In der Regel dreht es sich hier um die Frage, ob auf die abzuziehenden Bestandteile Steueranteile entfallen oder nicht. Wenn ja, sind die herauszurechnen. Das ist leider zu kompliziert, um es in ein paar Sätzen darlegen zu können. Wenn Sie einen bezifferten Antrag stellen wollen, dann berechnen Sie es am besten aus dem Nettoeinkommen abzgl. den Anteilen für die Nachtzuschläge. Falls der Gläubiger oder das Gericht das so nicht akzeptiert, können Sie es ja immer noch anpassen, falls das Gericht es nicht schon von selbst tut. Aber es gibt durchasus die Chance, dass man es so übernimmt.

  23. Toll!!! Tausend Dank!!!!

  24. Ok, vielen Dank! und ab wann hat der Ehepartner dann genügend Einkommen, dass man nicht mehr ´unterhaltspflichtig´ ist? Ich habe keine Tabelle gefunden, in der dies drinstand. Gilt diese Spalte `Unterhaltspflicht` also nur, wenn der andere gar kein eigenes Einkommen hat?

    ANTWORT:
    Eine starre Liste gibt es hierfür nicht. Das Gericht muss, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt, die Sachlage konkret prüfen und wird dann eine Entscheidung im Einzelfall treffen. So ist § 850c Abs. 4 ZPO jedenfalls grundsätzlich konzipiert. Allerdings gibt es zwischenzeitig genügend höchstrichterliche Entscheidungen, die einen Rahmen für die Berechnung vorgegeben haben. Als Daumenregel gilt danach, dass die Berücksichtigung des Unterhaltsberechtigten wegfallen kann, wenn dessen Einkünfte etwa den ALG-II-Satz zzgl. 20 % beträgt. Das kann in vielen Fällen schon bei 500 € Nettoeinkommen der Fall sein. Aber hier gibt es natürlich Raum für die Einzelfalldarstellung, hier kann man durchaus vortragen, dass diese Beträge im konkreten Fall zu niedrig sind. Das entscheidet das Gericht in Abwägung der widerstreitenden Interessen; der BGH hat bestätigt, dass sich jeder Schematismus bei der Festlegung dieser Summen verbietet. Sofern sich ergibt, dass zwar eigenes Einkommen vorliegt, dieses aber nicht ausreicht, um die unterhaltsberechtigte Person vollständig weg zu rechnen, würde das Gericht den Pfändungsfreibetrag nach billigem Ermessen herabsetzen, in diesem Fall eben nicht um eine gesamte Stufe. Das ganze ist deshalb so kompliziert, weil es eben nicht auf Tabellen beruht, aus denen man sofort ersehen könnte, wie die Sachlage ist. D. h. hier spielt eine sehr große Rolle, wie das Gericht den konkreten Fall behandelt und mit welcher Intensität der Gläubiger einen solchen Antrag verfolgt.

  25. Das ist wirklich so super nett, dass Sie das alles so geschrieben haben. Ich habe das so gemacht für meine Eltern. Diese sind Gesamtgläubiger, allerdings wurde nur das Konto meiner Mutter gepfändet. Ich habe den bezifferten Antrag gestellt. Allerdings habe ich bei der Tabelle den Betrag genommen, der bei Unterhaltspflichtig für 1 Person steht (für meinen Vater). Die Gegenseite hat jetzt moniert, dass meine Mutter nicht unterhaltspflichtig sei für meinen Vater, da dieser ebenfalls Rente erhalte (in Höhe von 850€). Das Gericht fragt jetzt nach der Höhe seiner Einnahmen mit Belegen. Ich hatte es so verstanden, dass es für die Frage nach dem pfändungsfreien Betrages eines Kontos unerheblich sei, wie hoch die Einnahmen der anderen Person sind. Habe ich mich geirrt?
    Vielen Dank!


    ANTWORT: Grundsätzlich haben Sie schon recht damit, dass für den Kontoschutz das Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person zunächst einmal nicht relevant ist. Aber Sie dürfen eines nicht vergessen: Alle Freibeträge und Freigabeanträge greifen (im Normalfall) letztlich immer auf die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO zurück. Der hier vorgestellte Antrag dient dazu, die auf dem Konto typischerweise eintretende Differenz zur Pfändungstabelle auszuschalten. Denn das P-Konto gewährt eben nicht in jedem Fall den Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle.

    Nun zu Ihrem Fall: Die Pfändungstabelle gewährt einen höheren Freibetrag, wenn es Unterhaltspflichten gibt. Dazu zählen natürlich auch Eheleute, da diese sich gegenseitig Unterhalt schulden. Allerdings ist es dem pfändenden Gläubiger möglich, die Unterhaltspflicht herausrechnen zu lassen (ganz oder teilweise), wenn die unterhaltsberechtigte Person ein eigenes Einkommen hat. Dies geht generell nur dann, wenn der Gläubiger einen diesbezüglichen Antrag stellt. Das ergibt sich aus § 850c Abs. 4 ZPO. Würde bei Ihnen eine Doppelpfändung im oben genannten Sinne vorliegen, hätten Sie natürlich einen unbezifferten Antrag gestellt. Für diesen Antrag wäre es völlig unerheblich gewesen, ob der Ehepartner ein eigenes Einkommen hat oder nicht, da der Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO in diesem Falle vom Gläubiger bezüglich der Lohnpfändung gestellt hätte werden müssen. Da Sie aber hier nur eine Pfändung (nämlich auf dem Konto) haben, stellt sich das Problem allein hier. Und deshalb ist der Antrag des Gläubigers, das Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen, richtigerweise in diesem Verfahren gestellt worden. Das muss das Gericht folglich prüfen, wozu wiederum die Kenntnis der Einkommenssituation der unterhaltsberechtigten Person erforderlich ist.

    Sollte dem Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise stattgegeben werden heißt das für Ihren Antrag, dass dieser teilweise abgewiesen wird. Der Antrag macht gleichwohl einen Sinn, da auch bei Wegrechnung einer Unterhaltspflicht des P-Konto den Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle nicht vollständig gewähren würde.

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