§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

Exkurs: Warum so kompliziert? Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Eine echte Doppelpfändung liegt immer dann vor, wenn der selbe Pfändungsgegenstand zweimal vom selben Gläubiger aufgrund desselben Anspruchs gepfändet wird. Wenn jemand zweimal das selbe Konto wegen ein und demselben Anspruch pfändet, ist das eine echte Doppelpfändung. Und  die ist unstatthaft.

Das ist ein Grundsatz des Pfändungsrechts. Dieser gilt aber eben nur für echte Doppelpfändungen. Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt keine echte Doppelpfändung vor. Daraus folgt zunächst einmal, dass diese Pfändungen – im Gegensatz zur echten Doppelpfändungnicht  verboten sind.

Eine Kontopfändung ist daher neben der Lohnpfändung zulässig, selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine unechte Doppelpfändung liegt zudem (im Gegensatz zur echten Doppelpfändung) auch dann vor, wenn diese durch verschiedene Gläubiger bewirkt wird (zum Beispiel: Gläubiger A pfändet Lohn, Gläubiger B pfändet das Konto, auf dem der Lohn eingeht).

Natürlich folgt daraus nicht, dass das Einkommen auf dem Konto noch einmal unter Pfändungsbeschlag genommen werden darf. Aber die Mittel, um dies zu verhindern, sind andere. Nur um das deutlich zu machen, bezeichne ich das als “unechte Doppelpfändung”, und nicht, um Sie zu verwirren. Aber an dem Begriff hängt nichts, zumal ich bisher niemanden gefunden habe, der ihn außer mir noch verwendet. Ich will damit nur den Unterschied zur “echten” Doppelpfändung deutlich machen: Die unechte Doppelpfändung ist statthaft; um seine Rechte geltend zu machen, muss man deshalb Freigabeanträge stellen. Eine echte Doppelpfändung hingegen ist von vornherein unzulässig.

Kommen wir nun aber zur Sache: Die Antragstellung besteht aus einleitenden Angaben,  Anträgen, der Begründung und den beizufügenden Nachweisen. Wir werden diese Punkte nachfolgend der Reihe nach erklären und mit Beispielen versehen.

 

I. Der Kopf des Ganzen: Einleitende Angaben

 

Hier müssen Sie angeben, gegen welche Pfändung/en Sie sich wenden. Dies sind bei einem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nur die Kontopfändungen! Folgende Form sollten Sie in etwa beachten:

An das Amtsgericht Musterstadt

– Vollstreckungsgericht –

Vollstreckungssache Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen:       [Zeichen der Vollstreckung, gegen die Sie sich wenden]

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: [Anschrift, am besten hier auch Telefon- und Faxnummer angeben, damit das Gericht die Beschlüsse auf kurzem Weg dorthin übermitteln kann]

Konto-Nr. bzw. IBAN:  111-1111-111

In der Vollstreckungssache

A        Theo Gläubiger AG, Theodor-Gläubiger-Allee 1, 60486 Frankfurt/M, Proz.-Bev. Rechtsanwälte Volldergnade und Partner, PfÜB v. 12.04.16 M 4521/16

B       […]*

gegen

         Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

Antrag selbst stellen nach § 850k* Sollte es mehr als eine Pfändung auf dem Konto geben, müssen diese alle hier aufgeführt werden (A, B, C usw., wenn es Ihnen besser gefällt natürlich auch gern 1., 2., 3. …); die Reihenfolge ist nicht wichtig, aber die Vollständigkeit. Wenn Sie hier auch nur eine Kontopfändung vergessen und der Beschluss für diese Pfändung deshalb nicht gilt, können Sie die Freigabe nicht erreichen, weil dann bezüglich dieser fehlenden Pfändung kein Beschluss ergangen ist. Zu diesem Problem (und zu dem Fall, dass die Pfändung über verschiedene Stellen ergangen ist also z.B. verschiedene Amtsgerichte, Amtsgericht und Finanzamt usw.) lesen Sie bitte in unserem 1. Teil.

Tipp
Die Lohnpfändungen brauchen Sie hier noch nicht unbedingt anzugeben, da diese nicht Gegenstand des Antrags sondern nur Antragsvoraussetzung sind (Sie stellen hier einen Antrag auf Beschränkung der Kontopfändung[en]). Sie sollten, wenn möglich, diese Lohnpfändungen aber zumindest in der Begründung näher aufführen. Am besten (falls vorhanden) ist es, dort auch die Vollstreckungszeichen der Lohnpfändungen aufzuführen.

 

II. Die Hauptsache: Die Anträge

 

Ihr Begehren findet in den Anträgen Ausdruck. Unter dem Antrag versteht der Jurist die Kurzfassung Ihres Begehrens (im Unterschied zur nachfolgenden Begründung der Anträge). Am besten stellt man die Anträge so, wie das Gericht sie beschließen soll bzw. kann. Für den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gibt es drei denkbare Einzelanträge, von denen Sie zumindest die ersten beiden immer stellen müssen:

  1. Antragstellung bezüglich Freigabe (Hauptantrag)
  2. Antragstellung bezüglich vorläufiger Einstellung.
  3. Sonstiges

 

1. Der Hauptantrag

 

Der Hauptantrag kann etwa wie folgt lauten:

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers des Antragstellers, [Name und Anschrift Arbeitgeber/Rentenstelle/andere Einkommenszahlstelle], handelt

Das also ist der eigentliche Antrag. Sollte der Name der Einkommenszahlstelle hier wesentlich von dem abweichen, was auf dem Kontoauszug sichtbar ist, sollten Sie darauf in der Begründung hinweisen oder ggf. den Antrag anpassen. Die Bank, die den Beschluss am Ende erhält und beachten muss, hat große Schwierigkeiten, wenn der Name nicht mit dem übereinstimmt, der im Beschluss steht. Die Umfirmierung einer Firma reicht aus (vorher XYZ Gmbh, dann XYZ AG), dass die Bank die weitere Beachtung des Beschlusses ablehnt und ein neuer Antrag erforderlich wird.

Bitte beachten Sie
Diesen Antrag können Sie auf diese Weise nur dann stellen, wenn neben der Kontopfändung bereits eine Lohnpfändung (oder offengelegte Lohnabtretung) vorliegt. Den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, aber keine Lohnpfändung, haben wir unter 3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor aufgenommen und besprochen.

 

2. Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung

 

Antrag stellenAuch dazu lesen Sie bitte bei Bedarf unsere einführende Darstellung in unserem 1. Teil.

Merke: Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung bewirkt nicht, dass die Gelder freigegeben und sofort an den Schuldner ausbezahlt werden; das geschieht erst, wenn das Gericht den Antrag zu 1. stattgibt.

Aber diese Einstellung bewirkt, dass bis zur Entscheidung zum Hauptantrag nicht weiter Gelder von der Bank an den Gläubiger abgeführt werden, so dass der Antragsteller diese erhält, falls das Gericht seinem Hauptantrag später stattgibt. Zur Sicherung dieser Zahlung ab Antragstellung ist die Stellung des Antrages auf vorläufige Einstellung unerlässlich.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung lautet kurz und gut:

2. die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

 

3. Sonstiges

 

Hier gilt das Prinzip: Kann nicht schaden, muss aber nicht sein. Man kann hier zum Beispiel einen “Klarstellungsantrag” unterbringen, über den das Gericht eigentlich nicht extra entscheiden müsste, da sich die Wirkungen direkt aus dem Gesetz ergeben, sobald der Beschluss zum Antrag zu 1. ergeht. Zum Beispiel:

3. Die Bank nach Entscheidung zu 1. anzuweisen, den gem. 2. zurückbehaltenen Betrag an den Antragsteller auszuzahlen.

Viele Gerichte nehmen das mit auf, was eine Klarstellung bedeutet, die ggf. Probleme mit der Bank  verringert. In der Regel kann man sich aber einen dritten Antragspunkt sparen.

 

III. Das Herzstück: Begründung

 

1. Zum Hauptantrag

 

Die Begründung zum Hauptantrag enthält vier wesentliche Aussagen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet
2. Der Lohn ist ebenfalls gepfändet
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass eine (unechte) Doppelpfändung vorliegt
4. Der Antrag kann (in der Regel) unbeziffert erfolgen

Hier sollten Sie den Sachverhalt der Doppelpfändung deutlich machen und belegen.  Dies kann etwa wie folgt geschehen (bitte beachten Sie, dass der Text an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss):

Das Konto des Antragstellers wurde durch die/den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Überweisungsbeschluss der/des o.g. Gläubiger/s gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Folgende Gläubiger haben mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der [Name, Anschrift] gepfändet:

1.
2.
3. […]

Die Pfändung/en wird/werden durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch der/des Gläubiger/s befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Da der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreift und die Kontopfändung zusätzlich betreibt, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das eingehende Einkommen auch auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10)


Der letzte Absatz erklärt, warum eine Bezifferung der Summe bei einer unechten Doppelpfändung (Lohn + Einkommen) nicht erforderlich ist: Der BGH hat es so entschieden (siehe hier), deshalb auch völlig unstrittig, soweit man nachweisen kann, dass das Einkommen nicht stets gleich hoch ist. Manche Gerichte verlangen, dass man das im Rahmen der Antragstellung nachweist. Dann sollten Sie ggf. hierzu noch etwas schreiben. Sollten Sie aber tatsächlich jeden Monat das selbe EInkommen haben, sollten Sie den Antrag sogleich beziffert stellen.

Achtung
Übernehmen Sie die Beispiele bitte nicht blind, sondern schauen Sie genau, welche Formulierung auf Ihren Fall zutrifft und wo Sie Anpassungen vornehmen müssen.

 

2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung

 

Die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung ist immer gleich:

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

 

IV. Glaubhaftmachung: Anlagen

 

Als Anlage sollten Sie bei der (unechten) Doppelpfändung  den letzten Einkommensnachweis und den korrespondierenden Kontoauszug (auf dem der Eingang der Summe zu sehen ist) beifügen. Sollten Sie einen Nachweis zur Hand haben, dass das betreffende Konto als P-Konto geführt wird, sollten Sie diesen ebenfalls beifügen. Es ist eine Entscheidungsvoraussetzung für diesen Antrag, dass das Konto als P-Konto geführt wird. Aber das Gericht fragt diesen Nachweis nicht immer nach, weil ohne P-Konto der Beschluss ohnehin keine Wirkung hätte.Ganz so schlimm ist es nicht, wenn etwas fehlen sollte oder das Gericht Bedarf an weiteren Nachweisen oder Darlegungen hat, denn es wird diese dann bei ihnen anfordern. Es verzögert aber das Antragsverfahren, wenn dies geschieht.

 

V. Zu guter Letzt: Besonderheiten

 

Einiges haben wir oben schon genannt. Es gibt noch zwei abweichende Grundfälle: Der Antrag innerhalb des Insolvenzverfahrens und der Antrag beim Finanzamt. Zusätzlich wollen wir noch auf den Fall eingehen, bei dem zwar eine Kontopfändung, aber keine Lohnpfändung vorliegt.

 

1. Antrag innerhalb der Insolvenz

 

Solange die Insolvenz dauert (d.h. bis zur Aufhebung der Insolvenz und dem Beginn der Wohlverhaltensphase) ist der Schutz des Kontos genauso geregelt, wie bei einer Pfändung. Es gibt in der Insolvenz keine Pfändungen mehr, aber die Wirkung und Mittel sind die selben. Das folgt aus § 36 InsO.

Der Antrag richtet sich in diesem Falle dagegen, dass unpfändbare Anteile des Einkommens von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Inhaltlich weicht dieser Antrag nicht sehr vom normalen Antrag ab, allerdings ist der darstellende Teil, mit dem sonst die Kontopfändung dargelegt wird, hier nicht erforderlich, da sich die “kontopfändungsgleiche” Situation quasi aus dem Gesetz ergibt.

Abweichend ist hier der Kopf des Antrages und die Begründung.

abweichender Kopf:

Amtsgericht Musterstadt
– Insolvenzgericht –
[…]

Insolvenz­verfahren (eröffnet am 14.01.16) über das Vermögen des Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: [Insolvenzzeichen, z.B. 345 IK 12/15]

Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: […]

Konto-Nr. bzw. IBAN: […]

 In der Insolvenzsache

             Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

abweichende Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Seit Eröffnung der Insolvenz werden über den Freigabebetrag eingehende Beträge ohne Rücksicht auf § 850c ZPO einbehalten. Da vom Lohn des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners – [Name, Anschrift] – an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, geht nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Rest (nicht nötige Bezifferung und vorläufige Einstellung) ist identisch mit dem obigen Beispiel. Im Fall der Insolvenz kann man den Antrag immer so stellen, wie bei einer Doppelpfändung; da der IV sich den pfändbaren Anteil des Einkommens beim Arbeitgeber holt, führt dieser nur noch den unpfändbaren Teil auf das Konto ab, so dass die Situation die selbe ist wie bei einer Doppelpfändung.

Achtung
Viele Schuldner führen das Konto in der Wohlverhaltensphase immer noch als P-Konto weiter. Mit Aufhebung der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase ist das nicht mehr nötig, da das Konto dann wieder völlig frei ist (sofern dort nicht noch Pfändungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung vorliegen). Deshalb sind solche Anträge auch nur während der eigentlichen Insolvenz (dauert in der Regel ca. 1 Jahr ab Eröffnung) nötig und möglich.

 

2. Pfändungen des Finanzamts

 

Beim Finanzamt ist lediglich darauf zu achten, dass es dort “Pfändungs- und Einziehungsverfügung” heißt, statt sonst “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss”. Niemand wird irgend etwas sagen, wenn Sie das falsch bezeichnen, aber wenn man es weiß, kann man es ja auch korrekt bezeichnen. Alles andere ist gleich, da der Pfändungsschutz wegen § 319 AO identisch erfolgt. Natürlich ist dieser Antrag beim Finanzamt zu stellen. Das alles gilt übrigens analog für den Fall, dass die Pfändung von einer anderen selbstvollstreckenden Körperschaft kommen sollte (zum Beispiel Hauptzollamt als Vollstreckungsstelle). Auch dann ist der Antrag direkt bei dieser Vollstreckungsbehörde zu stellen und auch dann heißt es “Pfändungs- und Einziehungsverfügung”. Lies hierzu auch unter Ziff. 3 in unserem ersten Teil des Artikels.

 

3. Es liegt nur eine Kontopfändung (also keine Lohnpfändung) vor – Bezifferter Antrag.

 

Wenn nur eine Kontopfändung vorliegt, müssen Sie den Antrag leider beziffern. Das hat den Nachteil, dass bei schwankendem Einkommen ggf. stets neue Anträge gestellt werden müssen. Ich erwähne diese Fallgestaltung nur, damit der Unterschied zur unechten Doppelpfändung klar wird. Die Begründung besteht hier aus folgenden Elementen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet.
2. Das P-Konto gewährt die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO nicht.
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass Erhöhung des P-Konto-Freibetrages gerechtfertigt ist.

Hier ein Beispiel (nur Kontopfändung, eingehendes Gehalt = 1.560 Euro, 1 Unterhaltspflicht, unpfändbar gem. § 850c ZPO: 1.519,02 Euro):

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe von 1.519,02 Euro auf dem Konto freizugeben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Antragstellers, der ABC AG, 11111 Musterstadt, Musterschleife 1 handelt

Da Sie den Hauptantrag nicht unbeziffert stellen können, muss in der Begründung natürlich die im Antrag erfolgte Bezifferung der Summe erläutert werden. Zum Beispiel:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto geführt. Aufgrund der durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO beträgt der Freibetrag des P-Kontos 1.478,04 Euro. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.560,00 Euro ein. Er ist für ein Kind unterhaltspflichtig, weshalb der unpfändbare Anteil des Einkommens gemäß § 850c ZPO 1.519,02 Euro beträgt.

Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages in Höhe von 1.478,04 Euro gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 81,96 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 40,98 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.519,02 Euro abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Das o.g. Beispiel zeigt neben dem Umstand auch die bereits durch die einfache Bescheinigung vorgenommene Anpassung des Freibetrages auf. Wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt oder geltend gemacht werden kann, entfällt dieser Teil natürlich. Die Begründung könnte dann etwa so aussehen:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto mit dem gesetzlich vorgesehen Freibetrag von 1.073,88 Euro geführt. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.456,89 Euro ein. Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 383,01 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 263,28 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.193,61 Euro auf dem Konto abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung und die dazugehörige Begründung entsprechen der obigen Darstellung (keine Abweichungen).

4. Lohnabtretung und Kontopfändung

 

Lohnabtretungen werden oft bei Abschluss eines Kreditvertrages durch den Kreditnehmer eingeräumt; dies macht es dem Gläubiger möglich, auf den pfändbaren Teil des Lohnes ohne Pfändung und ohne Titel zuzugreifen, indem er einfach diese Lohnabtretung beim Arbeitgeber des Schuldners vorlegt. Allerdings geht die Lohnabtretung nicht weiter als eine Pfändung und wirkt auch nur, wenn sie direkt beim aktuellen Arbeitgeber angezeigt wird.

Zur Klarstellung soll hier darauf hingeweisen werden, dass die selbe Situation der unechten Doppelpfändung auch dann eintritt, wenn neben die Kontopfändung eine solche Lohnabtretungsanzeige tritt, auch wenn dann der Begriff Doppelpfändung nicht mehr so recht treffend ist. Gemeinsam ist der Lohnpfändung und der Lohnabtretungsanzeige, dass sie gleichermaßen bewirken, dass der pfändbare Teil des Lohnes durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Für den Freigabeantrag bzgl. des Kontos ist nicht erheblich, auf welche Weise bereits der pfändbare Lohnanteil abgeführt wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Kombination Lohnabtretung und Kontopfändung der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden kann. Im Prinzip ist dies übrigens die selbe Situation wie in der Insolvenz. Auch dort erhält der Insolvenzverwalter die pfändbaren Bezüge nicht aufgrund einer Pfändung, sondern der Abtretung der pfändbaren Bezüge (im Insolvenzantrag bei Verbraucherinsolvenzen räumt man diese in der Anlage 3 ein).

Da wir bei unseren Beispielen immer erst in der Begründung die Lohnpfändung ausgeführt haben, unterscheidet sich auch der Antrag im Falle der Lohnabtretung nur innerhalb des Begründungsteils, indem dort als Ursache für die “Doppelpfändung” die Lohnabtretung (statt die Lohnpfändung) benannt wird. Dies betrifft daher auch nur den Teil in der Begründung, in dem sonst die Lohnpfändung dargelegt wird. Mehr ist es nicht:

abweichender Teil der Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ABC GmbH gepfändet.

Seit dem [Datum] liegt beim Arbeitgeber des Schuldners weiter eine Lohnabtretung vor, die durch die Gläubigerin DEF AG offengelegt wurde.

Vom Lohn wird aufgrund dieser Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Es geht daher nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Lohn darf auf dem Konto nicht nochmals der Pfändung unterzogen werden, weshalb die Gutschrift abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben ist.

Alles andere (es kommt  noch der Absatz mit der unbezifferten Freigabe und die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung) kann wie oben beschrieben ausgeführt werden, da gibt es keinen Unterschied.

Falls neben einer Lohnabtretungsanzeige auch noch zusätzlich Lohnpfändungen vorliegen, muss man es eben noch etwas erweitern, indem man auch diese in der Begründung aufführt.

VI. Zusammenfassung: Beispiel

 

Das nachfolgende Beispiel fasst die einzelnen Bausteine des Antrages zusammen. In diesem Beispiel liegen zwei  Pfändungen auf dem Konto vor (der Gläubiger zu A. und B.), zusätzlich liegt eine Lohnpfändung des Gläubigers zu B. vor.

Vorab per Fax: 0111/111111

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

An das Amtsgericht Musterstadt
– Vollstreckungsgericht –
11111 Musterstadt
Musterallee 1

Betrifft: Vollstreckungssache Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: M 4141/15 und andere

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: Mustersparkasse Musterland, 22222 Geldern, Am Kurs 3, Fax: 222/22222, Telefon 222/22223

Konto-Nr.: 2342002917

In der Vollstreckungssache

A. Allgemeine Deutsche Sowieso, Am Tal 8, 60486 Frankfurt/M., Proz.-Bev. Rechtsanwälte Ritter und Knapp, Burgenstraße 5b, 60486 Frankfurt/M, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 12.10.15 M 4141/15

B. ABC GmbH, Turnerweg 11, 09111 Chemnitz Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 04.04.16 M 123/16

gegen

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt

  1. Den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, handelt
  1. Die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

Begründung zu 1.

Das Konto des Schuldners wurde durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der o.g. Gläubiger zu A. und B. gepfändet. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Die Gläubigerin zu B. hat mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, gepfändet. Die Pfändung wird durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch des Gläubigers befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Da die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger zu A. und B. auf das Konto zugreifen und die Lohnpfändung zusätzlich durch die Gläubigerin zu B. betrieben wird, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das Einkommen auch noch beim Eingang auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10).

Begründung zu 2.

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

Bitte unterrichten Sie auch das Kreditinstitut vorab telefonisch bzw. per Fax.

Mit freundlichen Grüßen

 

Mischa Mustermann

ANLAGEN:
Lohnschein vom 12.04.16
Kontoauszug vom 15.04.16
P-Konto Nachweis der Sparkasse

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187 Comments

  1. Hallo

    erstmal Danke für Tolle Infos,

    meine problem ist dass meine Gehalt nicht konstant eine Summe hat sondern jeden monat mit zuschlägen ändert. Es sind in manchen monaten über 200€ mehr. Dadurch wird der montalichen frei Betrag immer überschritten und es bleibt und sammelt sich. es sind jetzt über 700€ meime Insolvenzberwalter meinte dass ich einen Antrag an Amtsgericht stellen soll und dabei wie sie hier beschrieben haben Kontoauszugü umd Gehaltabrechnungen dazufügen. ich würde gerne wissen ob es eine vordruck gibt oder muss ich es komplett neu erstellen muss danke im voraus


    ANTWORT: grundsätzlich besteht ein Problem nur dann, wenn der 1. Pfändungszugriff erst auf dem Konto geschieht. Denn dann müsste man in einem solchen Fall einen bezifferten Antrag stellen. Da Sie in Insolvenz sind, können Sie einen unbezifferten Antrag stellen, da der Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag schon vom Arbeitgeber aufgrund seiner Abtretung erhält. Im Prinzip ist es also nur so, dass Sie den hier dargelegten Antrag beim Insolvenzgericht einreichen müssten. Lesen Sie dazu bitte auch im obigen Artikel unter V. 1.

  2. Ich habe eine Pfändung auf mein Gehalt und habe heute den Pfaendungsbeschluss für mein Konto erhalten. Vom Gehalt werden € 664,75 monatlich abgezogen und der Rest von ca € 2.150 werden auf mein Konto ausgezahlt. Ich habe ein P-Konto und werden dann € 1.000 zurückgehalten?Ich muss jeden Tag von Langenau nach Stuttgart mit der Bahn fahren. Ich habe monatliche kosten von € 2.200 inkl Miete. Meine verdient einen kleinen Nettobetrag hinzu für Lebensmittel. Was kann ich tun damit der Restbetrag komplett verfügbar ist? Für eine Antwort wäre ich dankbar. MFG Dreier


    ANTWORT: Ihre Frage macht mich etwas ratlos, denn in diesem Artikel geht es doch genau darum: was muss ich tun, wenn der pfändbare Teil vom Arbeitgeber bereits abgeführt wurde und auf dem Konto gleichwohl noch ein Rückbehalt stattfindet. Also stellen Sie einen Antrag zur Freigabe. Das können Sie in der Regel unbeziffert tun, da ja vom Arbeitgeber nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto eingeht.

  3. Erstmal vielen Dank für die tolle Seite und Erklärung. Allerdings könnte ich nicht so richtig den Anwort auf meine Fragen finden. Ich habe heute eine Kontopfändung von der Freundin meines zukünftigen Exmannes erhalten. Ich habe eine Zivilklage gegen sie verloren und muss Schadensersatz etc. zahlen. Cest la vie. Da ich die Summe von 4000 € nicht habe, habe ich ihr eine Ratenzahlung von 1000,00 € einmalig und 300,00 € monatlich angeboten. Sie hat mein Angebot nicht angenommen, sondern sofort mein Konto gepfändet. Mein zukünftigen Exmann hat ein UH Außenstand von 30 000 €, aber leider warte ich seit 10/2016 auf einem Gerichtstermin. Hätte ich nur die Hälfte bekommen, hätte ich sie längst ausgezahlt.

    Nun habe ich mit den drei kleinen Kinder eine Pschutz von ca. 2600 € inkl Kindergeld. Die Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt wird seit letzten Monat tatsächlich vollständig bezahlt. Da ja wiederum alles von ihm indirekt gepfändet wird. Da wir mit der Pfändung gerechnet haben ( menschlich haben wir hier mit der untersten Niveau zu tun), hat meine Familien RAin vor drei Wochen eine Anweisung an meinem Ex gesendet, dass das Kindesunterhalt von 1600 € ab sofort auf ihrem Treuhandkonto geht. Nun hat er gestern natürlich das Geld auf dem gepfändeten Konto überwiesen, somit seine Freundin und er was davon hat.:) Bei der Bank wurde mir heute gesagt, ich kann auch das UH der Kinder auf dem Antrag aufnehmen lassen ( neben dem Freibetrag). Wie mache ich es und wo? Kann ich beim Gericht den Antrag stellen und auch darauf gleich hinweisen, dass sie die Ratenzahlung abgelehnt hat. Macht es Sinn einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung oder Aussetzung zu machen?


    ANTWORT: ich höre das auch immer wieder. Aber fremde Einkommen (Unterhalt für die Kinder ist Einkommen der Kinder, anders als beim Kindergeld) auf dem P-Konto sind grundsätzlich nicht geschützt. Es gibt hier pauschale Freibeträge, die durch Bescheinigung freigegeben werden können, darüber hinaus geht das nicht. Ich will nicht ausschließen, dass man dennoch mit Glück beim Gericht einen entsprechenden Antrag durchbekommt. Aber das geht nur noch aufgrund von Auffangtatbeständen.

  4. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wollte mal kurz über meinen Erfolg bzw. Misserfolg berichten. Dank Ihrer Vorlagen, konnte ich den Antrag erfolgreich einreichen und ihm wurde auch stattgegeben, zumindest vom Insolvenzgericht. Dies geschah Ende Mai 2018. Allerdings ist folgendes passiert: Das doppelt gepfändete Guthaben aus zwei Monaten, welches sich auf meiner Bank befand, wurde für mich nicht freigegeben, obwohl die Bank es zu unrecht geblockt hat, mit der Begründung, dass es den Gläubigern nur schwer zu erklären wäre, dass ich über angesammeltes Guthaben verfügen dürfte und die Gläubiger leer ausgingen. Ist vielleicht noch nachvollziehbar, aber jetzt kommt es: Selbst das NACH Bestätigung meines Antrages vom Insolvenzgericht beblockte Guthaben wurde von der Bank nicht freigegeben und ich weiß immer noch nicht, ab wann ich nun über das verfügen kann, was mir zusteht. Sprich: Meinem Antrag wurde stattgegeben, die Bank hat zu Unrecht das Geld geblockt (ich habe also Recht), darf aber nicht über das Geld nachträglich verfügen, obwohl es ja eigentlich mir gehört. Zudem wurde die Bank noch immer nicht vom Insolvenzgericht oder meinem Insolvenzanwalt über den Vorfall benachrichtigt und die zwei folgenden Gehälter wurden ebenfalls wieder geblockt. Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass ich auch darüber nicht verfügen darf, obwohl Ende Mai meinem Antrag stattgegeben wurde. Recht haben und Recht bekommen, das ist mal wieder typisch… Ich möchte auch gar keinen Schriftverkehr mehr betreiben oder Unruhe reinbringen, scheint ja nicht von Belang zu sein und wann sich die Herren mal bemühen meiner Bank Bescheid zu geben steht auch in den Sternen. Nur damit Sie mal sehen, dass es gut, schlecht und auch unglücklich ausgehen kann. Das Geld liegt auf meinem Konto, es wird nicht ausgekehrt und ich kann nicht drüber verfügen, also liegt es nur rum und erfüllt keinen Zweck.


    ANTWORT: vielen Dank für diesen aufschlussreichen Bericht. Leider sind mir derartige Dinge nicht ganz unbekannt. Allerdings kann man Ihrem Bericht auch entnehmen, dass nicht die rechtliche Seite hier das Problem ist, denn Ihren Anträgen wurde durch das Gericht entsprochen. Vielmehr liegt das Problem darin, dass Ihre Bank die Beschlüsse nicht beachtet. Normalerweise geschieht heute so nur noch sehr selten. Aber auch ich kann im Einzelfall von ähnlichen Vorfällen (merkwürdigerweise seit einer ganzen Zeit lang treten hier vor allem Sparkassen in Erscheinung) berichten, bei denen Bankmitarbeiter ohne jegliche Rechtskenntnis hantieren. Natürlich bindet der Beschluss des Gerichts die Bank. Verweigert sie die freigegebenen Gelder, verfährt sie nicht nur rechtswidrig, sondern macht sich auch schadensersatzpflichtig. Sie könnten versuchen, ob Ihnen das Gericht mit (weiteren) klarstellenden Beschlüssen weiterhelfen kann. Vielleicht wäre es auch sinnvoll, wenn Sie den genauen Grund bei der Bank erfragen, weil manchmal erst dadurch deutlich wird, warum die Bank glaubt, das Geld nicht auszahlen zu können (die Gründe sind häufig haarsträubend, aber man könnte dann durch eine Klarstellung des Gerichts eben genau diesen Grund feststellen lassen). Fragen sollten Sie im Übrigen nicht den Bankangestellten am Schalter. Ich nehme an, dass die von Ihnen zitierte Auskunft durch einen solchen Mitarbeiter am Schalter gegeben worden ist, denn sie ist natürlich rechtlich völlig unhaltbar.

    Aber: Das Problem haben Sie genauso gelöst, wie es hier dargestellt ist und zwar auf die einzig richtige Weise. D. h. der Fehler liegt- ich wiederhole mich – hier nicht im Vollstreckungsrecht, sondern ausschließlich bei Ihrer Bank.

  5. Hallo, ich habe seit langem ein P-Konto, bin in Privatinsolvenz und werde in den nächsten 2 Monaten in die Wohlverhaltensphase übergehen.

    Mein Arbeitgeber bezahlt unseren Lohn in zwei Teilen (bei allen). Gegen Ende des Monats 700 Euro und den Rest so um den 06. eines Monats. Hinzu kommt Pflegegeld und Kindergeld. Nun habe ich beim Amtsgericht den Antrag 850 k gestellt und noch einmal darum gebeten hervorzuheben, das auch das Kindergeld und das Pflegegeld sowie sämtliche Beträge meines Arbeitsgebers pfandfrei sind. Was ich jetzt auch vorliegen habe! Das ändert aber nichts daran, das meine Bank mir jeden Monat aufs neue das Konto sperrt. Ich habe mehrmals den Beschluss erneut hingeschickt, aber die Bank macht was sie will. Was kann ich tun?? Zum zweiten hätte ich die Bank schon längst gewechselt, wenn ich nicht so eine Angst hätte, das ich einen Fehler mache und die mir dann alles wegpfänden. Wie ist das sichere Vorgehen, wenn das Konto gewechselt wird? Dann müssen ja alle Beträge von der einen Bank zur anderen…..das geht doch bestimmt schief! Vielen Dank für Ihre Hilfe!


    ANTWORT: wenn die Bank einen Beschluss des Gerichts nicht beachtet, wird es natürlich schwer. Denn das Gericht hat seinerseits ja nun getan, was es in der Sache bezüglich Ihres Antrags tun konnte. Sie könnten versuchen, bei der Bank herauszufinden, warum diese Stockung trotz Beschluss eintritt. Falls zum Beispiel der Beschluss nach Ansicht der Bank nicht ganz eindeutig ist, könnte man das Gericht bitten, noch einmal klarzustellen. Ich selbst weiß aus eigener Erfahrung, dass das sehr häufig ein Problem ist, weil einige Banken (vor allen Dingen neuerdings allerdings Sparkassen) offenbar nicht das Personal haben, das die Materie des P-Kontos hinreichend beherrscht. Die Alternative wäre ja sonst, dass Sie gegen die Bank vorgehen müssten, was allerdings wesentlich schwieriger und zeitraubender wäre; da ist dann auch das Insolvenzgericht nicht mehr zuständig. Sobald Sie die Aufhebung der Insolvenz haben, also die Wohlverhaltensphase beginnt, können Sie den Aufhebungsbeschluss bei Ihrer Bank einreichen und den P-Kontoschutz ganz streichen lassen (hier müssen Sie aber vorher prüfen, ob es nicht noch Pfändungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung gibt!), sodass sich das Problem doch zumindest perspektivisch recht bald lösen könnte.

  6. Danke für die schnelle Antwort. Ich habe den Antrag komplett nach ihren Vorgaben gestellt. Folgendes ist heute nach meiner telefonischen Nachfrage beim AG geschehen: Mein Antrag wurde an den Insolvenzverwalter gefaxt. Dieser hat sofort die Freigabe an due Bank und an mich gemailt, also scheinbar alles gut. Kommt jetzt trotzdem noch etwas vom AG?


    ANTWORT: wenn der Insolvenzverwalter das Konto freigegeben hat und die Bank das auch akzeptiert, ist das auch eine Lösung, da dadurch im Ergebnis ebenfalls die Freigabe auf dem Konto bewirkt wird. In der Praxis ist es aber sehr(!) selten, dass Insolvenzverwalter bereit sind, ein P-Konto freizugeben. Wenn das bei Ihnen klappt, ist dagegen nichts auszusetzen. Dann benötigen Sie natürlich einen Beschluss des Gerichts nicht mehr.

  7. Danke für die tolle Hilfe. Eine Frage – Ich habe am 5.6. den Antrag nach 850k Abs. 4 Pfändungsschutz gestellt. Inso wurde am 15.5. eröffnet, Gehaltspfändung wird Ende Juni, also morgen, erstmalig ausgeführt. Leider habe ich noch keine Freigabe vom AG – nach 3 Wochen warten. Bei telefonischer Nachfrage sagte man mir heute, die Sache liegt noch beim Rechtspfleger. Wie kann ich trotzdem über mein pfändungsfreies Einkommen komplett verfügen? Oder habe ich den Antrag zu spät gestellt?


    ANTWORT: ich hoffe, dass Sie diesen Antrag beim Insolvenzgericht gestellt haben, denn dieses ist ab Eröffnung der Insolvenz ausschließlich für diese Anträge zuständig. Weiter hoffe ich, dass Sie mit der Antragstellung auch die vorläufige Einstellung mit beantragt haben. Dies verhindert, dass die Abführung der beantragten Beträge vor Entscheidung des Gerichts erfolgt. Falls Sie diesen Antrag noch nicht gestellt haben, können Sie das natürlich immer noch tun, denn die Bank hat das Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit ja noch nicht abgeführt. Zu spät haben Sie den Antrag nicht gestellt, da der Kontoschutz ohnehin immer monatsbezogen ist. Das sehe ich momentan kein Problem.

  8. Hallo,

    Es wird hier immer von der Doppelpfändung EINES Gläubigers geredet. Hab ich auch das Recht auf meinen ganzen unpfändbaren Anteil meines Lohnes, wenn Konto und Lohn von jeweils eines anderen Gläubigers gepfändet ist?


    ANTWORT: aber ehrlich mal, niemand redet hier von der Doppelpfändung eines Gläubigers. Das steht oben übrigens ausdrücklich: “Eine unechte Doppelpfändung liegt zudem (im Gegensatz zur echten Doppelpfändung) auch dann vor, wenn diese durch verschiedene Gläubiger bewirkt wird (zum Beispiel: Gläubiger A pfändet Lohn, Gläubiger B pfändet das Konto, auf dem der Lohn eingeht).” Aber um Ihre Frage nun doch zu beantworten, es ist für die Antragstellung, um die es hier geht, völlig irrelevant, warum und durch wen der Lohn bereits gepfändet ist. Entscheidend ist lediglich, dass der pfändbare Teil des Lohnes bereits abgeführt wird.

  9. Hallo und ein großes Lob an Sie für den Artikel. Jetzt zu meiner Frage: Ich befinde mich seit 2015 im Insolvenzverfahren. Habe auch schon länger den Antrag § 850k ZPO Abs. 4 ZPO gestellt und habe einen positiven Beschluss des Insolvenzgerichtes erhalten. Der besagt das von meinem Arbeitgeber überwiesene Arbeitseinkommen im vollen Umfang mir verbleibt. Jetzt zu meinem Problem. Meine Bank setzt eine Regelung ein nach der ich mein Gehalt was im laufenden Monat an mich ausgezahlt wurde voll ausschöpfen kann. Wenn ich es nicht voll Ausschöpfe dann wird der Differenzbetrag dem folge Monat zusätzlich Gut geschrieben. Wenn ich diesen Betrag dann immer noch nicht voll Ausgeschöpft habe wird der Betrag an den Insolvenzverwalter ausgekehrt. Diese Regelung war mir leider auch nicht bekannt und jetzt habe ich Guthaben auf dem Konto und komme nicht daran. Ist dies Rechtens was die Bank da macht?


    ANTWORT: ich denke, Ihre Bank hat Ihnen das richtig erklärt. Man darf ja eines nicht aus den Augen verlieren: die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO dient dazu, den Freibetrag auf dem Konto zu erhöhen. Es ändert sich aber nichts an den Regelungen, die bezüglich der Übernahmebeträge bestehen. D. h., die im Eingangsmonat geschützten Beträge, die in den Folgemonat mit hinüber genommen werden, müssen im Folgemonat vollständig verbraucht werden, da sie ansonsten im 3. Monat vollständig pfändbar sind. An dieser Mechanik ändert sich durch den Beschluss des Gerichts nichts, denn durch diesen wird nur der Freibetrag im Eingangsmonat erhöht.

  10. Hallo,

    erstmal vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Artikel. Ich hab ein entsprechendes Schreiben aufgrund einer Doppelpfändung ans Amtgericht erstellt und habe diesen Beschluss erwirkt: “Der pfändungsfreie Betrag auf dem P-Konto des Schulderns bei der Drittschuldnerin wird festgesetzt in Höhe des monatlich eingehenden Zahlbetrages der Arbeitgeberin des Schuldners, der Firma Mustermann, Musterstr. 1, 99999 Musterstadt, und tritt an die Stelle des bisherigen Freibetrages nach § 850 k Abs. 1 ZPO.”

    Ich entnehme dem, dass der Betrag von 1798,24€ (Eheleute + Kind) quasi durch meinen eingehenden Arbeitslohn auf meinem Konto ersetzt wird.

    Nun meine Fragen:
    1) gilt dies nun für alle auch zukünftig eingehenden Kontopfändungen? (bis zur Eröffnungs des Insolvenzverfahrens dauerts noch ein paar Wochen. bis dahin erwartet mich noch einiges an gelber Post…..)
    2) Kann ich nun direkt monatlich über mein komplettes Gehalt verfügen? Oder bleibt das die 1798€ übersteigene Geld bis zum nächsten Monat erstmal bei der Bank?


    ANTWORT: zuerst einmal herzlichen Glückwunsch, dass das mit der Beantragung offenbar recht gut geklappt hat. Es ist tatsächlich so, wie Sie vermuten: der Freibetrag bestimmt sich nunmehr nach der Höhe des Eingangs vom Arbeitgeber. Allerdings ist auch hier der bescheinigte Freibetrag die untere Grenze (d. h. es stehen Ihnen natürlich nicht weniger Gelder zur Verfügung, falls der Arbeitgeber einmal weniger überweist als auf Ihrem Konto schon ohne diesen Gerichtsbeschluss geschützt ist). Was Ihre 1. Frage betrifft, muss ich Ihnen leider sagen, dass bei Neueingang einer (neuen) Pfändung auf dem Konto der Antrag noch mal gestellt werden muss. Technisch gesehen gehen Sie nämlich mit dem Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gegen konkrete Pfändungen auf dem Konto vor, deren Wirkungen aufgrund des Antrags beschränkt werden. Es handelt sich dabei nicht um einen Antrag, der pauschal für das Konto gilt, sondern eben nur gegen die Wirkung konkreter Pfändungen gerichtet ist. Das hätte man rechtlich anders (wahrscheinlich auch einfacher) regeln können. Das bedeutet also, dass der Beschluss des Gerichts nur die Pfändungen betrifft, für die der Antrag gestellt und der Beschluss erlassen worden ist. Deshalb finden Sie bei der Beschlussfassung auch immer die Bezugnahme auf bestimmte Gläubiger. Was Ihre 2. Frage betrifft: Ja, Sie können über den gesamten eingehenden Betrag verfügen, zumindest, soweit der vom Arbeitgeber kommt. Unbezifferte Anträge beziehen sich gar nicht mehr auf die Höhe sondern nur noch darauf, von wem das Geld überwiesen worden ist. Solange dieser Beschluss Geltung hat, ist alles, was vom Arbeitgeber kommt, automatisch der Höhe nach auf dem Konto pfändungsfrei.

  11. Mein Bekannter hat ein PKonto bei der Commerzbank. Aktuell stehen keine Pfändungen an. Er ist aber in der Privatinsolvenz. Sein Arbeitgeber führt bereits Beträge an den Insolvenzverwalter ab. Nun wurden im März 300 EUR vom PKonto einbehalten. Da keine Pfändung offen ist erhielt er diesen Vetrag am 01.05 wieder auf sein Konto. Mit der Zahlung des Gehaltes im Mai wurden nun 600 EUR einbehalten. Wenn das so weiter geht dann hat er ja irgendwann kein Gehalt mehr. Sollte man das P Konto auflösen. Wie soll er sich verhalten?


    ANTWORT: Auch wenn keine Pfändung auf dem Konto vorhanden ist, muss man wissen, dass die Insolvenzeröffnung auf das Konto wie eine Pfändung wirkt. Deshalb benötigt man in der Insolvenz dieselben Schutzmechanismen, die bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz nötig sind. D. h. zunächst einmal das P-Konto selbst, bei Unterhaltsverpflichtungen die Erhöhung des Grundfreibetrags auf dem P-Konto durch Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle und – wenn dies immer noch nicht reicht – einen Antrag auf Freistellung. Der Antrag auf Freistellung ist immer dann nötig bzw. sinnvoll, wenn der Grundfreibetrag auf dem P-Konto noch nicht alle Eingänge schützt. Das ist bei Ihrem Bekannten offensichtlich der Fall. Hier müsste er einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Da der Arbeitgeber bereits den pfändbaren Betrag an den Insolvenzverwalter abgeführt, entsteht auch in der Insolvenz die Situation einer sogenannten (unechten) Doppelpfändung, für die die gleichen Anträge gestellt werden müssen wie bei einer Pfändung. Diesen Antrag muss er bei seinem Insolvenzgericht stellen. Ich frage mich in solchen Situationen allerdings immer, welche Schuldnerberatung hier betreuend tätig war, denn das gehört zum Einmaleins der Vorbereitung auf ein Insolvenzverfahren.

    Wie ein solcher Antrag gestellt werden kann, können Sie dem obigen Artikel entnehmen. Wir haben dort auch konkret noch dargelegt (s.o. V. 1.), was bei einer Antragstellung innerhalb einer Insolvenz zu beachten ist.

    Ganz wichtig ist es zu verstehen, dass man auf dem Konto “eigentlich” unpfändbares Geld verlieren kann, wenn man diesen Antrag nicht stellt. Dann bekommt der Insolvenzverwalter Geld nur deshalb, weil der Schuldner seine Schutzrechte nicht wahrgenommen hat. Die gesetzliche Regelung ist nun mal so, dass hier der Schuldner von sich aus aktiv werden muss.

  12. Hallo, bei mir liegt eine sogenannte Doppelpfändung vor. Deswegen beabsichtige ich, einen unbezifferten Antrag zu stellen, damit mein Gehalt (nach der Pfändung) voll verfügbar auf meinem P-Konto sein wird. Mein Gehalt schwankt, aber das wäre dann ja kein Problem.

    Zusätzlich reise ich pro Monat geschäftlich mehrmals. Nach jeder Reise muss ich eine Reisekostenerstattung bei meinem Arbeitgeber beantragen, anschließend werden mir die Kosten per Überweisung erstattet (ebenfalls auf mein P-Konto).

    Muss ich jetzt für jede einzelne Reisekostenerstattung einen weiteren Antrag auf Freigabe stellen? Dann muss ich ja mehrmals monatlich beim Gericht Anträge erstellen? Diese Spesen bzw. Kostenerstattungen sind ja auch unpfändbar, sonst würde sie mir der Arbeitgeber ja auch gar nicht auszahlen dürfen. Aber so erhalte ich eben mehrmals pro Monat einen Geldeingang von meinem Arbeitgeber. Einmal das Gehalt, und meist zwei- bis dreimal eine Reisekostenerstattung. Kann bzw. muss ich das in meinem Antrag so angeben und dann wird der Freibetrag pro Monat durch alle Geldeingänge zusammengerechnet? Oder muss ich tatsächlich für jede Reisekostenerstattung einen neuen Antrag stellen?


    ANTWORT: man muss sagen, dass gerade das schwankende Einkommen von vielen Gerichten als Voraussetzung für eine unbezifferten Freigabe angesehen wird. Insofern ist das schon in Ordnung. Was Ihre Frage betrifft: Wenn Sie den Antrag so stellen, dass alles, was vom Arbeitgeber kommt automatisch auf dem Konto freigestellt ist, dann wäre auch die Reisekostenerstattung automatisch umfasst, wenn Sie als Einkommen deklariert wird. Das funktioniert also auch wirklich nur bei der unbezifferten Antragstellung.

    Die Bank wird letztlich nur schauen, ob die Zahlungsdeklarationen mit dem übereinstimmt, was durch den Beschluss des Gerichts gedeckt ist. Wenn eine Pfändung beim Arbeitgeber vorliegt, ist ja klar, dass der Arbeitgeber die Pfändbarkeit jeglicher Zahlung an Sie prüfen muss. Deshalb macht es keinen Sinn, hier zwischen dem regulären Einkommen und zum Beispiel Aufwandsentschädigungen (die ja technisch auch Teil des Einkommens sind) zu unterscheiden. Diese könnten ja genauso gut – was oft auch geschieht – zusammen mit dem monatlichen Lohn gezahlt werden. Deshalb ergibt sich keine andere Regelung, wenn es durch eine Extrazahlung erfolgt. Sie müssten einmal schauen, ob die Deklaration auf Ihren Kontoauszügen tatsächlich dieselbe ist, oder ob da eine spezielle Bezeichnung auftaucht. Also nehmen wir mal an, Ihr Lohn wird mit der Bezeichnung „Gehalt“ überwiesen, während die Überweisungen für die Aufwandsentschädigung zum Beispiel mit den Vermerk „Reisekostenersatz“ erfolgen. Das macht zwar rechtlich keinen Unterschied, da die Freigabe sich auf die Zahlung des Arbeitgebers und nicht auf den Hintergrund der Zahlung bezieht. Aber genau hier kann man in der Praxis häufig feststellen, dass Banken (in der aktuellen Praxis sind es leider vor allem Sparkassen) nicht in der Lage sind, die rechtlichen Grundlagen richtig zu verstehen und anzuwenden. D. h. in dem Fall einer abweichenden Deklaration besteht eine gewisse Gefahr, dass die Bank aufgrund der unterschiedlichen Deklarationen selbst bei gleicher überweisende Stelle Probleme macht (wenn die überweisende Stelle sich unterscheiden würde, dann wäre natürlich von vornherein eine entsprechende Antragstellung nötig).

    Deshalb ist es vielleicht keine schlechte Idee, bei abweichender Deklaration das Gericht zu bitten, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen oder den Antrag gleich entsprechend zu stellen (auch wenn es eigentlich nicht nötig ist).

  13. Hallo und erst einmal ein dickes Lob für diese Beiträge.

    Wenn ich darf, würde ich auch gern eine persönliche Frage stellen. Meine Bank, bei der ich ein P-Konto besitze, behält Geld ein. Mein Arbeitgeber zahlt an meinen Insolvenzanwalt laut Pfändungstabelle den Teil meines Gehaltes aus und überweist lediglich das auf mein Konto was mir zusteht. Eine weitere Kontopfändung liegt nicht vor.

    Auf Anfrage bei meinem Insolvenzanwalt wies er mich darauf hin, dass ich den §850 Antrag bei meiner Bank stellen soll, von dem Insolvenzgericht hat er nichts erwähnt. Kann es sein, dass ich das tatsächlich bei der Bank beantragen muss oder soll ich dieser nur mitteilen, dass ich bereits eine Lohnpfändung habe und nur das überwiesen bekomme was mir zusteht?

    Und: Wie verhält es sich, wenn ich Auslagen von meiner Arbeit zurück überwiesen bekomme? Hin und wieder muss man ja was auslegen, oder es fallen Reisekosten an. Bekomme ich diese auf mein Konto überwiesen, gilt das ja wieder als Einkommen und könnte einbehalten werden, oder kann man auch solche Überweisungen beim Antrag einbinden?

    Ich wäre über eine Antwort sehr dankbar, da es ein wirklich ärgerliches Thema ist.


    ANTWORT: natürlich ist dieser Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beim Gericht zu stellen, in Ihrem Falle beim Insolvenzgericht, da Sie sich ja im Insolvenzverfahren befinden. Sie können sich bei der Antragstellung an dem obigen Muster orientieren. Im Prinzip besteht die Besonderheit Ihres Falles nur darin, dass Sie bei Ihrer Antragstellung nicht gegen eine Pfändung vorgehen, die Sachlage ist aber identisch. Etwas Konkreteres finden Sie oben unter V. 1. Die Bank jedenfalls ist in keinem Fall Empfänger eines solchen Antrags, sie beachtet das erst dann, wenn es einen entsprechenden Beschluss des Gerichts gibt. Also, wie gesagt, Sie stellen diesen Antrag direkt bei Ihrem Insolvenzgericht unter Angabe Ihres Insolvenz-Aktenzeichens (je nach Insolvenzform ist das das Zeichen, in dessen Mitte ein “IK” oder ein “IN” steht).

    Was den 2. Teil der Frage betrifft, das ist recht leicht erklärt: der Insolvenzverwalter hat bei Ihrem Arbeitgeber die von Ihnen eingeräumte Abtretung des pfändbaren Einkommens angezeigt. Auf dieser Grundlage erhält er den pfändbaren Teil Ihres Lohns direkt vom Arbeitgeber. Das bedeutet, die Berechnung des pfändbaren Teils wird durch Ihren Arbeitgeber vorgenommen, und dabei beachtet dieser auch die unpfändbaren Anteile Ihres Lohns. Aufwandsentschädigungen sind gemäß § 850a ZPO unpfändbar. Wie gesagt, das muss Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Lohnes berücksichtigen und die entsprechenden Freigabetatbestände auch prüfen. Was auf Ihrem Konto ankommt, ist von der Höhe her egal, wenn Sie den o.g. Antrag unbeziffert stellen. Denn in diesem Falle wird ohnehin alles, was von Ihrem Arbeitgeber kommt, von vornherein auf dem Konto pfändungsfrei gestellt. In der Situation, wo Lohn und Konto gleichermaßen von Pfändungsumständen betroffen sind (das ist bei Ihnen aufgrund der Insolvenz der Fall), liegt eine sogenannte unechte Doppelpfändung vor. Hier kann man in aller Regel einen unbezifferten Antrag stellen, sofern nicht das Einkommen jeden Monat der Höhe nach das selbe ist. Auch da können Sie sich an den obigen Beispielen orientieren, da wir dort die unbezifferte Beantragung als Regelfall angenommen haben.

  14. Danke für die schnelle Antwort – aber was gebe ich den bei monatliche unterschiedlichem Einkommen an? In Ihren Beispielen werden ja immer konkrete Summen angeben – die kann ich allerdings nicht errechnen weil der Lohn ja jeden Monat unterschiedlich ist.


    ANTWORT: Bei schwankendem Einkommen müssen Sie den Antrag notfalls später neu stellen, da er nur beziffert gestellt werden kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht das Einkommen direkt an der Quelle bereits gepfändet ist, denn ist letzteres der Fall, kommt es auf die Schwankungen auf dem Konto nicht an (dann, aber auch nur dann kann der Antrag unbeziffert gestellt werden, womit die Schwankungen auf dem Konto keine Rolle mehr spielen). Ist das Einkommen noch nicht gepfändet, bevor es auf das Konto eingeht, ist ausschließlich eine bezifferte Freigabe möglich. Dazu müssen Sie dann eben genau aufstellen, wie sich die Freibeträge aus § 850c ZPO errechnen. Wie gesagt, wenn es zu Änderungen kommt, wüsste man den Antrag wieder neu stellen bzw. anpassen.

  15. Ersteinmal — Toole Seite- hat mir sehr weiter geholfen – leider bin ich aus HH sonst würde ich mich an Sie wenden um meine Angelegenheit zu übernehmen.

    Kontopfändung durch Finanzamt

    Auf Grund einer hohen Steuerschild hat das Finanzamt eine Kontopfändung meines P–Kontos ausgesprochen. Neben meinem Gehalt habe ich keine weiteren Einkünfte. Parallel bin ich gerade dabei eine private Insolvenz einzuleiten. Dafür habe ich mich an den Verbraucherschutz gewannt. Leider kann man mir aber dort auch nicht recht in folgendem Punkt weiter helfen.

    1. Die Kontopfändung sollte nach Anwendung der Pfändungsschutztabele vorgenommen werden.
    2. Da das Gehalt nach Stunden gezahlt wird, unterscheidet sich der Nettolohn monatlich (und ist unter anderem auch von der Anzahl der jeweiligen Kalendertagen abhängig)
    3. Im Nettolohn ist ein Zuschuss für Strom und Telefon enthalten ( Tätigkeit wird ausschließlich im Homeoffice geleistet) der meinen Nachforschungen zufolge unpfändbar sein sollte.
    4. Ebenfalls sind im Nettolohn Bonuszahlungen enthalten die nicht unbedingt jeden Monat gezahlt werden.
    5. Daher ist es für mich schwer einen entsprechenden Antrag zu formulieren da ja im Grunde der Betrag jeden Monat einzeln berechnet werden müsste.
    6. Die Schuldnerberatung vom Verbraucherschutz hat mich für den Antrag and das zuständige Amtsgericht verwiesen obwohl ich darauf hingewiesen habe das ja nicht das Amtsgericht vollstreckt sondern das Finanzamt. Aus den Ausführungen meine ich zu verstehen das ich damit richtig liege.
    Da ich leider auch einen Sachbearbeiter beim Finanzamt habe, der nicht einmal weiss das es auch bei einer Kontopfändung ein Anrecht auf Anwendung der Pfändungsschutztabele gibt und mir klar zu verstehen gegeben hat „das ich so viele Anträge stellen kann wie ich will, die aber eh alle abgelehnt werden“ bin ich mittlerweile recht ratlos was ich tun kann.

    Da ich für den derzeitigen Mindestlohn arbeite ist wirklich jeder € für mich wichtig.


    ANTWORT: Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beim Finanzamt selbst zu stellen. Der Verweis auf das Vollstreckungsgericht ist natürlich unsinnig, da die Pfändung auf einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts und nicht auf einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichtes beruht. Bei dem Antrag auf Freigabe des vom Arbeitgeber kommenden Einkommens können Sie sich an den Antrag hier oben orientieren. Bezüglich der zusätzlichen Leistungen, die Sie ja als Aufwandsentschädigung einordnen, müssten Sie zusätzlich noch einen Freigabeantrag stellen mit Berufung auf § 850a ZPO. Das kann natürlich zusammen mit dem oben genannten Antrag geschehen. Wenn jetzt das Finanzamt Ihren Antrag abweist, müssen Sie die Rechtsmittel ausnutzen und notfalls auch klagen. Letzteres ist aber wirklich in der Regel nicht nötig, wenn man mit entsprechendem Druck auf die bestehende Rechtssituation hinweist. Leider haben Sie diesbezüglich auch gar keine andere Möglichkeit.

  16. Hallo habe seit langen ein p-konto. Doch seit 3 Monaten kann Ich nur ein geringen Teil verfügen. Habe heute festgestellt das es eine pfändung auf mein Konto ist. Aber warum kann Ich nur über 829€ verfügen und nicht den sogenannten Freibetrag von 1133,80€? Bitte um Antwort…


    ANTWORT: Mit diesen Angaben kann ich leider nur raten, denn ich kann nicht wissen, warum Sie offenbar nicht mehr über Ihren vollen Freibetrag verfügen können. Eine Erklärung wäre, dass es seit diesem Zeitpunkt eine Pfändung gibt, die den Freibetrag auf dem Konto aufhebt. Das ist dann möglich, wenn es sich um eine Pfändung wegen Unterhaltsschulden gemäß § 850d ZPO oder deliktischen Forderungen gemäß § 850f Abs. 2 ZPO handelt. Für diese Pfändungen kann die Wirkung des § 850c ZPO außer Kraft gesetzt werden, und das gilt dann natürlich auch für die Grundfreibeträge auf dem P-Konto, da diese sich ja aus § 850c Abs. 1 ZPO ergeben. Nur, wenn das tatsächlich der Grund ist, dann müssten Sie eigentlich hiervon wissen, da Sie bei derartigen Pfändungen zwingend angehört werden müssen.

  17. Hallo erstmal ein grosses Lob an schuldnerhilfe-direkt finde es super das hier sowas kostenlos angeboten wird und man sich wichtiges info Material sichern kann.

    zu meiner frage mein P-Konnto und mein Gehalt ist gepfändet soweit ist mir alles klar nur eins nicht.

    Die Bank spart mein Geld auf meinem P Konnto und schickt es dem Gläubiger nicht zu bzw bis jetzt nur 3 mal passiert und immer an verschiedenen Tagen im Monat also nicht regelmässig wie ich es erwartet habe mal schicken sie 200€ dann 300€ und das letzte mal 500€ dann 1 monat nix obwohl noch 3000€ auf dem konnto liegen.

    Bsp: habe 3000€ auf dem konnto 1133€ darf ich behalten am 15. jedes Monats bekomme ich mein Lohn der ist unterschiedlich 1600€-2000€ wenn ich also mein Guthaben verbauche bleiben von denn 3000€ nur noch 1867 € am 15. kommt wieder 1600€ dazu also 3467€ ab dem 1.eines neuen Monat kann ich wieder die 1133€ verbrauchen liegen wieder 2334€ auf meinem konnto und es wird dann nix geschickt an den Gläubiger oder wenn es doch passiert wird ein kleiner betrag überwiesen.

    normalerweise sollte das es doch so sein das wenn am 15. mein Lohn kommt 4 wochen nach dem eingang der überschuss an denn Gläubiger überwiesen werden sollte.

    wieso ist das so? würde mich auf eine antwort freuen


    ANTWORT: Es ist zwar so, dass die Bank frühestens nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger überweisen kann. Allerdings erst dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Hierzu müssen Sie wissen, dass die Beträge, die im Laufe des Monats den Freibetrag übersteigen (sogenannte Moratoriumsbeträge) zunächst behandelt werden wie Einkommen des Folgemonats. Auf diese Weise können die überstehenden Beträge dann zur Auffüllung des Guthabens im Folgemonat dienen, sofern eine Lücke zwischen dem Freibetrag auf dem Konto und den originären Eingängen des Folgemonats besteht. Ist das (wie bei Ihnen) nicht der Fall, wird gleichwohl das Geld immer wieder in den nächsten Monat geschoben, was dann allerdings nur dazu führt, dass es von Monat zu Monat ein höherer Betrag wird. Erst wenn dieser Betrag den Schutzbetrag auf dem Konto übersteigt, wird alles darüber Hinausgehende an den Gläubiger abgeführt. Das kann dann eben einige Monate dauern, bis ein solcher Betrag sich gebildet hat. Eigentlich gehört es hier nicht zum Thema, deshalb möchte ich an dieser Stelle auch auf einen anderen Artikel hinweisen, in dem wir das etwas näher erläutert haben: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  18. Hallo, da in naher Zukunft eine Lohnabtretung und auch noch eine Kontopfändung auf mich zu kommen, habe ich bereits mein Konto in ein P Konto umgewandelt. Kann ich einen Antrag auf Freigabe des Kontos auch schon im Vorfeld beim Amtsgericht einreichen oder muss ich das Konto bzw das Gehalt auf dem Konto erst einmal Pfänden lassen? Vielen Dank im voraus


    ANTWORT: Nein, das geht erst, wenn die entsprechende Pfändung vorliegt, denn das ist ja der “innere Grund” für den Antrag. Im Prinzip ist es ja bei Kontoschutzanträgen immer so, dass Sie gegen eine konkrete Kontopfändung vorgehen (müssen). Solange die gar nicht besteht, fehlt der Schutzmnechanik ein wichtiges “Zahnrad”, weshalb der Schutzanatrag schon technisch nicht möglich sein dürfte. Darüber hinaus fehlt in jedem Fall das Rechtsschutzbedürfnis. Das Gericht wird daher einen solchen Antrag Antrag abweisen (müssen).

  19. Hallo, erst einmal was Gutes, Ihre Vorlagen sind wirklich top.

    aktueller Sachstand
    Ich habe schon seit längerem eine Doppelbelastung durch P-Konto- und Gehaltsfändungen und habe es laufen lassen, da ich damit leben konnte. Auf meinem P-Konto geht NUR das Gehalt ein – Nachweislich.
    In den Monaten 09./10./11.2017 wurden aus mir nicht bekannten Gründen keine weiteren Zahlungen von der Bank an die Gläubiger geleistet, was zu einem massivem Guthaben auf meinem P-Konto geführt hat, ich aber logischerweise nicht darüber verfügen konnte – wg dem sehr niedrigem Freibetrag. Mitte Nov. habe ich zu allen Gläubigern, die auf meinem P-Konto Pfändungen drauf hatten die Anträge nach §850 ZPO4 inkl. Einstellung bei den Gerichten eingereicht. Diesen wurde nach gut 2 Wochen mit einem positiven Beschluss stattgegeben und sofort an die Bank weitergeleitet.

    Mein Anliegen
    jetzt war ich bei meiner Bank und habe um die Auszahlung des kompletten Guthabens gebeten – was ja auch in den Beschlüssen drin steht. Die Bank meint jetzt, dass die Beschlüsse ja von Mitte 11.2017 sind und das Guthaben aus 09./10./11.2017 resultiert und somit durch die Beschlüsse nicht greifen. Sie würden das Guthaben aus diesem Zeitraum in 2 Wochen an die Gläubiger auszahlen. Die Pfändungsabteilung der Bank meinte, sie würden das Geld 2 Wochen zurück halten und ich müsste mir für 09./10./11.2017 einen zusätzlichen Beschluss einholen, der sich auf die Beträge/Guthaben rückwirkend bezieht. Was kann/muss ich tun, damit ich eeeendlich an das komplette Guthaben komme ????


    ANTWORT: Die Bank hat zumindest insoweit recht, als dass die Beschlüsse der Gerichte nur den Zeitraum ab Beschlussfassung umfassen. Deshalb sollte man bei Antragstellung auch immer die vorläufige Einstellung mit beantragen, damit wenigstens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Sache geregelt ist. Das bedeutet, dass bereits angesammelte Guthaben durch den Beschluss nicht einfach freigegeben werden, sofern Sie bereits vor Antragstellung ausgesondert worden sind. Zumindest für die zurückbehaltenen Beträge aus dem Monat November allerdings muss der Beschluss des Gerichts noch wirken. Die Freigabe bezieht sich beim P-Konto immer mindestens auf den Monat der Antragstellung. D. h., dass im aktuellen Monat zurückgehaltene Beträge durch die spätere Freigabe immer noch abgedeckt sind. Insofern wäre es sinnvoll, das Gericht darum zu bitten, eine Klarstellung diesbezüglich vorzunehmen. Das ganze könnte sich rein theoretisch auch noch auf Oktober beziehen, da auch zu diesem Zeitpunkt das Abführungsverbot noch bestand (der wäre frühestens Ende November erreicht, da lag aber der Beschluss des Gerichts schon vor). Aber das ist dann Sache einer näheren Prüfung. Für noch ältere Beträge kann es natürlich dann entsprechend kompliziert werden. Zwar gilt ganz allgemein, dass Moratoriumsbeträge erst abführbar sind, wenn ihr in den Folgemonat übertragener Wert den Schutzbetrag auf dem P-Konto überschreitet. Da allerdings bei Ihnen eine vollständige Freigabe des Einkommens erfolgt ist, ist es diesbezüglich dann etwas komplizierter, und hier sehe ich dann auch die Möglichkeit, die zurückbehaltenen Beträge abzuführen.

  20. Hallo, mein Insolvenzverfahren wurde im Dezember 2016 eröfnnet. Nun habe ich einen Beschluss vom Amtsgericht erhalten, dass es beendet ist und das Restschuldbefreiungsverfahren begonnen hat. Der Insolvenzverwalter hat mir dies ebenfalls mitgeteilt und zusätzlich verlangt er Unterlagen (Lohnabrechnung) von mir. Soweit versteh ich alles, aber im Formular steht die Frage “Verheiratet” Ja/nein …Wenn JA Hohe der Einkünfte des Ehepartners (letzte Abrechnung beifügen). Ich verstehe nicht, warum dies verlangt wird. Die Insolvenz hat ausschließlich mich betroffen und bisher über das gesamte Verfahren war meine Frau nicht gefragt. Was hat es damit auf sich und wird meine Frau jetzt doch noch mit reingezogen oder kann ich die Angaben bedenkenlos machen? Mein P-Konto wurde bereits wieder auf ein normales Girokonto zurückgestellt.Wie Sie mir mitgeteilt haben, kann ich ja jetzt wieder frei verfügen und auch Gelder aus z.B. Privatverkäufen verwalten. Muss ich solche Einkünfte an den Verwalter melden? Wie ist es mit einer eventuellen Steuerrückerstattung? Muss diese gemeldet werden und falls ja, handelt es sich ja hierbei um eine gemeinsame Veranlagung. Hat meine Frau dann Nachteile? Besten Dank schon mal vorab.


    ANTWORT: Die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Personen, in Ihrem Falle der Ehefrau, muss der Treuhänder deshalb kennen, weil er überprüfen muss, ob er einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO stellen kann. Diese Norm ermöglicht es ihm, per Beschluss des Gerichts eine bestehende Unterhaltspflicht ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, wenn die unterhaltsberechtigte Person ein hinreichend hohes eigenes Einkommen hat. Das funktioniert nie automatisch, sondern immer erst dann, wenn ein Antrag gestellt wird. Falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, könnte Ihr Treuhänder damit erreichen, dass er bei Ihnen einen höheren pfändbaren Betrag abschöpfen kann. Selbstverständlich kann er auf das Einkommen Ihrer Frau nicht zugreifen. Relevant ist das alles natürlich auch nur dann, wenn sich bei Herausrechnung der Unterhaltspflicht ein pfändbarer Betrag ergeben kann.

    Was Sie über das Konto geschrieben haben, ist so richtig. D. h., das Kontoguthaben selbst ist nicht mehr vom Insolvenzverfahren betroffen, Sie können dort also ab Beginn der Wohlverhaltensphase ganz normal Guthaben bilden, Ansparungen vornehmen usw. Das hat aber nichts mit den Einkünften aus Privatverkäufen zu tun. Grundsätzlich muss man immer unterscheiden, ob es sich um Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit handelt. Die Einkünfte selbst sind dann auch in jedem Falle mitzuteilen. Ob das in Ihrem Falle nötig ist, kann ich nicht sagen.

  21. Guten Tag, ich bin ohne Gehaltspfändung und habe vor einem Monat ein P-Konto eingerichtet. Abgesehen davon, daß das Finanzamt behauptet, es wisse nichts von meinem P-Konto und könne die Anträge eh nicht barabeiten sagt man mir dort auch unabhängig davon würde man den ANtrag sowieso ablehnen, mit der Begründung, dass diese nur bei Doppelpfändung gelte. Ich verstehe Ihre Abhandlung hier aber anders, nämlich dass ich den Antrag sehr wohl auch stellen kann, wenn “nur” eine Kontenpfändung vorliegt. Zudem reichen die 1.133 EUR nicht aus, alle Verpflichtungen und laufende Kosten zu decken. Nach Pfändungstebelle hätte ich ganze 500 EUR mehr im Monet zur Verfügung, was reichen würde. Meine Bank schwört Stein und Bein, es habe den Bescheid jetzt bereits 3 Mal zum Amt geschickt. Leider ist diesen Monat auch das gesamte Weihnachtsgeld auf dem Auskehrkonto gelandet, zu dem ich leider erst am gleichen Tag (ich bekomme am 15. Gehalt) einen Antrag auf die freien 500 EUR gestellt habe. Habe ich da noch eine Chance, solange das Geld nicht ausgekehrt ist? Hauptfrage bleibt allerdings, ob das Finanzamat recht hat mit der Behauptung, dem Antrag gem. Ihres Musters zu Antrag gem. § 850k ZPO Abs. 4 ZPO sei nur bei Doppelpfändung stattzugeben.


    ANTWORT: Selbstverständlich können (und sollten) Sie den Antrag auch stellen, wenn keine “Doppelpfändung” vorliegt. Denn die Antragsmöglichkeit gemäß § 850k Abs. 4 ZPO sichert ganz allgemein zu, dass man den unpfändbaren Einkommensbetrag auf dem Konto sichern kann. Dies ist auch dann nötig, wenn keine Lohnpfändung vorliegt, da auch dann das P-Konto nur den Grundfreibetrag sichert. Die Auffassung des Finanzamts ist daher in jedem Falle falsch. Sie sollten den Antrag stellen, damit Sie bei Abweisung des Antrags gegen das Finanzamt vorgehen können. Wie hoch der Freibetrag auf dem P-Konto und wie hoch im jeweiligen Monat der unpfändbare Teil des Einkommens ist, sind zwei unterschiedliche Schuhe. Der unpfändbare Teil des Einkommens berechnet sich nach der Pfändungstabelle und nach spezifischen Regelungen (wie zum Beispiel für das Weihnachtsgeld in § 850a ZPO). Hat man dann den unpfändbaren Betrag dieser Einkommen berechnet, weiß man natürlich auch, was Ihnen auf dem Konto letztlich zu belassen ist. Allerdings eben nur aufgrund eines Antrags, da der Teil, der Ihren Konto-Freibetrag übersteigt, grundsätzlich erst einmal einbehalten wird.

  22. Ein sehr hilfreicher Beitrag, nur bleibt eine Frage noch offen. Ich befinde mich derzeit in der Verbraucherinzolvenz. Auf meinem P-Konto gehen Lohn/Gehalt, Kindergeld und Unterhalt für mein Sohn ein. Ich habe einen Antrag zur Freigabe des unpfändbaren Teils beim Amtsgericht gestellt, da der pfändbare Teil von meinem Arbeitgeber an den IV direkt abgetreten wird, dies wurde auch bewilligt. Meine Frage ist nun, da mein Gehalt den Freibetrag von 1.752 € übersteigt, geht mir dann der Unterhalt und das Kindergeld verloren?


    ANTWORT: Das Kindergeld müssen sie parallel hierzu durch eine Bescheinigung schützen lassen. Das ist genau wie außerhalb der Insolvenz auch: Sie haben ja 3 Schutzstufen. Die 1. Schutzstufe ist das P-Konto in seiner Reinform, da haben Sie nur einen Grundfreibetrag von ca. 1133 €. Diesen Freibetrag können Sie durch eine Bescheinigung erhöhen lassen (das ist die 2. Schutzstufe). Mit dieser Bescheinigung wird der Freibetrag je nach Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen erhöht und zusätzlich das Kindergeld freigegeben. Diese Erhöhung wegen der Unterhaltsverpflichtung benötigen Sie nicht unbedingt, da das ja bereits über den Antrag beim Insolvenzgericht mit geklärt wurde (die Unterhaltspflichten wurden beim Arbeitgeber bereits berücksichtigt). Wofür aber die Bescheinigung in Ihrem Falle auf jeden Fall noch nötig ist, ist die Freigabe des Kindergelds. Deshalb müssen Sie, falls noch nicht geschehen, diese Bescheinigung noch bei der Bank abgeben, denn der Antrag bei Gericht (das ist also die 3. Schutzstufe) schützt ja lediglich die Eingänge des Arbeitgebers. Falls Sie diese Bescheinigung aber bereits bei der Bank abgegeben hatten, dürfte es keinerlei Probleme diesbezüglich geben. Etwas anderes gilt für Unterhaltszahlungen für das Kind. Diese sind auf dem Konto nicht extra geschützt. Sie sollten also dringend dafür sorgen, dass das Geld nicht mehr auf Ihrem Konto eingeht. Bei Unterhalt handelt es sich um Einkommen, das dem Kind zugeordnet worden ist (anders als beim Kindergeld, denn dies gilt das Einkommen des Elternteils). Es ist daher rechtlich gesehen völlig unproblematisch, das Geld auf das Konto des Kindes überweisen zu lassen.

  23. Vielen Dank für die Antwort, wenn diese auch nicht gleich Klarheit schafft. Die Erfolgsaussichten auf einen Beratungsschein habe ich auch schon geprüft. Das zuständige Amtsgericht hat damit “gedroht”, dass es dafür keinen Beratungsschein gibt und dass der Antrag “kostenpflichtig” abgelehnt wird. Empfehlung des Gerichts: Mir bleibt der Weg über die kostenlose Schuldnerberatung, auch wenn dieser Weg wegen langer Wartezeiten viel Zeit kostet. Ich muss dann jetzt noch beim Finanzamt die Beschreitung des Rechtwegs ankündigen und die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung beantragen, denn irgendwann hat die Bank wegen sich ansammelnder möglicher Pfändungsbeträge diese an das Finanzamt abzuführen. Dank eurer Vorlagen kann ich was “zusammenbasteln” und werde mich bei der Schuldnerberatung anmelden. Danke.


    ANTWORT: Sehen Sie es uns bitte nach, dass wir im Rahmen dieser Fragen hier nur immer generelle Antworten geben können. Eine Fallprüfung ist an dieser Stelle leider nicht möglich. Das impliziert dann immer, dass die Fragen vielleicht nicht so umfänglich beantwortet werden, wie der Fragesteller es erwartet. Das mit dem Beratungsschein dürfte aber auf einem Missverständnis beruhen. Ich meinte keinen Beratungsschein zur Durchführung einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung, sondern zu einer allgemeinen Beratung bezüglich vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen. Das ist (leider) keine Angelegenheit, die typischerweise von Schuldnerberatungsstellen durchgeführt wird (von den Wohlfahrtsverbänden schon gar nicht), hat jedenfalls überhaupt nichts mit dem Beratungsschein zu tun, den Sie hier offenbar ansprechen.

  24. Bin dort gewesen mit den 4 Bescheiden vom Jobcenter für die Nachzahlungen. Der Berater dort hat sie kopiert und mit dem Vermerk, dass das Geld freigegeben werden muss, da es sich um Sozialgelder handelt, an die Zentrale geschickt.

    Von dort bekam ich nun die Antwort, dass das Geld nicht freigegeben wird:

    …werden laufende Sozialleistungen für vergangene Zeiträume nachgezahlt, lässt sich der überschießende Betrag nicht über die Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO schützen.
    Hier müssen Anträge für jede Pfändung auf Freistellung der Nachzahlung nach § 850k Abs. 4 ZPO am Vollstreckungsgericht gestellt werden. Handelt es sich um eine Vollstreckungsstelle, erwirken Sie bitte dort eine gleichlautende Freigabe.

    Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass uns Ihr Insolvenzverwalter eine einmalige Erhöhung Ihres Freibetrags zukommen lässt. (Der antwortet nicht mal auf Fragen)

    Bei ca. 8 Pfändungen von unterschiedlichen Gerichten und dem Finanzamt sehe ich da keine Möglichkeit. Verstehe auch das mit der Vollstreckungsstelle nicht.

    Und das widerspricht ja all dem, was Sie mir geschrieben hatten.

    Verhält sich die Postbank also gesetzeswidrig?


    ANTWORT: Ich glaube nicht, dass ich Ihnen etwas anderes geschrieben haben kann, denn die Antwort die Sie oben zitieren ist inhaltlich völlig richtig. Nachzahlungen können generell nicht freigegeben werden durch die bloßen Bescheinigungen gemäß § 850k Abs. 5 ZPO, das ist meines Erachtens auch völlig unstrittig. Dies bedeutet nun nicht, dass diese Nachzahlung pfändbar wäre, sondern es bedeutet lediglich, dass zur Freigabe von Nachzahlungen (soweit sie den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen) statt der Bescheinigung eine Antragstellung erfolgen muss.

  25. Ich bin erst spät bei vielen Suchen auf diese Seite gestoßen. Danke, Super erklärt. Wenn sich Vollstreckungsbehörden, in meinem Fall das Finanzamt, an geltende “Vorschriften” halten würde, wäre mein Fall auch kein Problem. Anträge habe ich gestellt und sehr ähnlich Ihrer Vorgaben sinngemäß begründet. Folgender Fall: Ich bin Rentner und erhalte eine Altersrente von 817,20 € vom Rentenservice überwiesen. Dieser Betrag enthält auch einen Krankenkassenzuschuss der Rentenkasse in Höhe von etwas über 50 €. Ich musste mich als freiwilliges Mitglied einer – in meinem Fall gesetzlichen – Krankenkasse versichern, weil ich die entsprechenden Vorschriften einer Krankenversicherung der Rentner nicht voll erfüllen konnte (d.h. nicht mehr als ?? % – den %-Satz weiß ich nicht mehr – des letzten halben Arbeitslebens in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert). Zusätzlich bin in mit einem Minijob beschäftigt und erhalte 450,00 € ausbezahlt. Die Gesamtsumme der Einnahmen übersteigt damit die vom Gesetz angegebene Freigrenze von 1139,80 € (Grundfreibetrag). Ich zahle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 189,74 € monatlich. Den Antrag auf die Freigabe der Krankenversicherungsbeiträge zusätzlich zu dem Grundfreibetrag habe ich mit dem 30.06.2017 bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamts gestellt. Mit einer (weiteren) Erinnerung am 11.08.2017 erhielt ich vom Finanzamt die Aussage, dass ich einen Antrag bei anderen Stellen stellen müsste, das Finanzamt dafür nicht zuständig sei. Ich hätte mehrere Gläubiger, womit das Finanzamt Recht hat. Mit diesem Gläubiger gibt es eine für mich tragbare Einigung, dass Finanzamt ließ sich auf keine Zahlungsvereinbarung (außer Sofortzahlung des Gesamtbetrages) ein. Also lass ich das Finanzamt pfänden. Mittlerweile gibt es bezüglich der Erhöhung des Freibetrags 4 Erinnerungen. Nach Versuchen bei Schuldnerberatungen, Krankenkasse und beim Amtsgericht Hilfe zu bekommen – alle haben sich für nicht zuständig erklärt -, habe ich am 31.10.2017 eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht. Bis heute keine Reaktion. Was kann ich sonst noch tun? Ich kann derzeit die Krankenkasse nicht mehr bezahlen. Die hat aber damit ein Problem und will mich möglicherweise vom Versicherungsschutz ausschließen. Und dann bin ich ohne Krankenversicherung, trotz Pflichtversicherung. Wie soll das gehen? Welchen Weg soll ich bestreiten, um weiterzukommen?


    ANTWORT: Ich nehme an, dass das Finanzamt auch die Zusammenrechnung beider Einkommen veranlasst hat und damit festlegte, wer die pfändbaren Beträge aus beiden Einkommen zu bestimmen hat. Wahrscheinlich ist dies die Rentenversicherung. Normalerweise beachtet die Rentenversicherung von sich aus die gemäß § 850e ZPO bei der Pfändungsberechnung abzuziehenden Krankenversicherungsbeiträge. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, würde ich mich aber in einem solchen Falle ebenfalls antragsweise an das Finanzamt wenden. Vollstreckungsbehörde ist hier das Finanzamt. Das Amtsgericht ist deshalb tatsächlich nicht zuständig. Das erschwert die Rechtsdurchsetzung, da man bei Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts zumindest die Möglichkeit hat, sich durch sofortige Beschwerde an das Landgericht zu wenden, während man auf Beschwerden beim Finanzamt häufig immer beim selben Bearbeiter landet. Sie können natürlich den Rechtsweg beschreiten; wie die Erfolgsaussichten Ihrem Fall sind, muss natürlich dann geprüft werden. Vielleicht gelingt es Ihnen, bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungsschein erhalten und sich damit an einen Anwalt vor Ort zu wenden, der das im einzelnen prüft. Wenn der Fall so liegt, wie Sie ihn beschrieben haben, es sich also tatsächlich um eine fehlerhafte Anwendung des Pfändungsrechts handelt, ist die Sache wohl relativ schnell aus der Welt zu schaffen.

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