• Hinweis

    Urlaubsbedingt können wir leider Anfragen erst wieder ab dem 15.04.2024 beantworten. Das gilt auch für die Bearbeitung von Kontobescheinigungen. Wir bitten Sie um Verständnis

§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

Exkurs: Warum so kompliziert? Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Eine echte Doppelpfändung liegt immer dann vor, wenn der selbe Pfändungsgegenstand zweimal vom selben Gläubiger aufgrund desselben Anspruchs gepfändet wird. Wenn jemand zweimal das selbe Konto wegen ein und demselben Anspruch pfändet, ist das eine echte Doppelpfändung. Und  die ist unstatthaft.

Das ist ein Grundsatz des Pfändungsrechts. Dieser gilt aber eben nur für echte Doppelpfändungen. Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt keine echte Doppelpfändung vor. Daraus folgt zunächst einmal, dass diese Pfändungen – im Gegensatz zur echten Doppelpfändungnicht  verboten sind.

Eine Kontopfändung ist daher neben der Lohnpfändung zulässig, selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine unechte Doppelpfändung liegt zudem (im Gegensatz zur echten Doppelpfändung) auch dann vor, wenn diese durch verschiedene Gläubiger bewirkt wird (zum Beispiel: Gläubiger A pfändet Lohn, Gläubiger B pfändet das Konto, auf dem der Lohn eingeht).

Natürlich folgt daraus nicht, dass das Einkommen auf dem Konto noch einmal unter Pfändungsbeschlag genommen werden darf. Aber die Mittel, um dies zu verhindern, sind andere. Nur um das deutlich zu machen, bezeichne ich das als “unechte Doppelpfändung”, und nicht, um Sie zu verwirren. Aber an dem Begriff hängt nichts, zumal ich bisher niemanden gefunden habe, der ihn außer mir noch verwendet. Ich will damit nur den Unterschied zur “echten” Doppelpfändung deutlich machen: Die unechte Doppelpfändung ist statthaft; um seine Rechte geltend zu machen, muss man deshalb Freigabeanträge stellen. Eine echte Doppelpfändung hingegen ist von vornherein unzulässig.

Kommen wir nun aber zur Sache: Die Antragstellung besteht aus einleitenden Angaben,  Anträgen, der Begründung und den beizufügenden Nachweisen. Wir werden diese Punkte nachfolgend der Reihe nach erklären und mit Beispielen versehen.

 

I. Der Kopf des Ganzen: Einleitende Angaben

 

Hier müssen Sie angeben, gegen welche Pfändung/en Sie sich wenden. Dies sind bei einem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nur die Kontopfändungen! Folgende Form sollten Sie in etwa beachten:

An das Amtsgericht Musterstadt

– Vollstreckungsgericht –

Vollstreckungssache Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen:       [Zeichen der Vollstreckung, gegen die Sie sich wenden]

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: [Anschrift, am besten hier auch Telefon- und Faxnummer angeben, damit das Gericht die Beschlüsse auf kurzem Weg dorthin übermitteln kann]

Konto-Nr. bzw. IBAN:  111-1111-111

In der Vollstreckungssache

A        Theo Gläubiger AG, Theodor-Gläubiger-Allee 1, 60486 Frankfurt/M, Proz.-Bev. Rechtsanwälte Volldergnade und Partner, PfÜB v. 12.04.16 M 4521/16

B       […]*

gegen

         Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

Antrag selbst stellen nach § 850k* Sollte es mehr als eine Pfändung auf dem Konto geben, müssen diese alle hier aufgeführt werden (A, B, C usw., wenn es Ihnen besser gefällt natürlich auch gern 1., 2., 3. …); die Reihenfolge ist nicht wichtig, aber die Vollständigkeit. Wenn Sie hier auch nur eine Kontopfändung vergessen und der Beschluss für diese Pfändung deshalb nicht gilt, können Sie die Freigabe nicht erreichen, weil dann bezüglich dieser fehlenden Pfändung kein Beschluss ergangen ist. Zu diesem Problem (und zu dem Fall, dass die Pfändung über verschiedene Stellen ergangen ist also z.B. verschiedene Amtsgerichte, Amtsgericht und Finanzamt usw.) lesen Sie bitte in unserem 1. Teil.

Tipp
Die Lohnpfändungen brauchen Sie hier noch nicht unbedingt anzugeben, da diese nicht Gegenstand des Antrags sondern nur Antragsvoraussetzung sind (Sie stellen hier einen Antrag auf Beschränkung der Kontopfändung[en]). Sie sollten, wenn möglich, diese Lohnpfändungen aber zumindest in der Begründung näher aufführen. Am besten (falls vorhanden) ist es, dort auch die Vollstreckungszeichen der Lohnpfändungen aufzuführen.

 

II. Die Hauptsache: Die Anträge

 

Ihr Begehren findet in den Anträgen Ausdruck. Unter dem Antrag versteht der Jurist die Kurzfassung Ihres Begehrens (im Unterschied zur nachfolgenden Begründung der Anträge). Am besten stellt man die Anträge so, wie das Gericht sie beschließen soll bzw. kann. Für den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gibt es drei denkbare Einzelanträge, von denen Sie zumindest die ersten beiden immer stellen müssen:

  1. Antragstellung bezüglich Freigabe (Hauptantrag)
  2. Antragstellung bezüglich vorläufiger Einstellung.
  3. Sonstiges

 

1. Der Hauptantrag

 

Der Hauptantrag kann etwa wie folgt lauten:

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers des Antragstellers, [Name und Anschrift Arbeitgeber/Rentenstelle/andere Einkommenszahlstelle], handelt

Das also ist der eigentliche Antrag. Sollte der Name der Einkommenszahlstelle hier wesentlich von dem abweichen, was auf dem Kontoauszug sichtbar ist, sollten Sie darauf in der Begründung hinweisen oder ggf. den Antrag anpassen. Die Bank, die den Beschluss am Ende erhält und beachten muss, hat große Schwierigkeiten, wenn der Name nicht mit dem übereinstimmt, der im Beschluss steht. Die Umfirmierung einer Firma reicht aus (vorher XYZ Gmbh, dann XYZ AG), dass die Bank die weitere Beachtung des Beschlusses ablehnt und ein neuer Antrag erforderlich wird.

Bitte beachten Sie
Diesen Antrag können Sie auf diese Weise nur dann stellen, wenn neben der Kontopfändung bereits eine Lohnpfändung (oder offengelegte Lohnabtretung) vorliegt. Den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, aber keine Lohnpfändung, haben wir unter 3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor aufgenommen und besprochen.

 

2. Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung

 

Antrag stellenAuch dazu lesen Sie bitte bei Bedarf unsere einführende Darstellung in unserem 1. Teil.

Merke: Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung bewirkt nicht, dass die Gelder freigegeben und sofort an den Schuldner ausbezahlt werden; das geschieht erst, wenn das Gericht den Antrag zu 1. stattgibt.

Aber diese Einstellung bewirkt, dass bis zur Entscheidung zum Hauptantrag nicht weiter Gelder von der Bank an den Gläubiger abgeführt werden, so dass der Antragsteller diese erhält, falls das Gericht seinem Hauptantrag später stattgibt. Zur Sicherung dieser Zahlung ab Antragstellung ist die Stellung des Antrages auf vorläufige Einstellung unerlässlich.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung lautet kurz und gut:

2. die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

 

3. Sonstiges

 

Hier gilt das Prinzip: Kann nicht schaden, muss aber nicht sein. Man kann hier zum Beispiel einen “Klarstellungsantrag” unterbringen, über den das Gericht eigentlich nicht extra entscheiden müsste, da sich die Wirkungen direkt aus dem Gesetz ergeben, sobald der Beschluss zum Antrag zu 1. ergeht. Zum Beispiel:

3. Die Bank nach Entscheidung zu 1. anzuweisen, den gem. 2. zurückbehaltenen Betrag an den Antragsteller auszuzahlen.

Viele Gerichte nehmen das mit auf, was eine Klarstellung bedeutet, die ggf. Probleme mit der Bank  verringert. In der Regel kann man sich aber einen dritten Antragspunkt sparen.

 

III. Das Herzstück: Begründung

 

1. Zum Hauptantrag

 

Die Begründung zum Hauptantrag enthält vier wesentliche Aussagen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet
2. Der Lohn ist ebenfalls gepfändet
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass eine (unechte) Doppelpfändung vorliegt
4. Der Antrag kann (in der Regel) unbeziffert erfolgen

Hier sollten Sie den Sachverhalt der Doppelpfändung deutlich machen und belegen.  Dies kann etwa wie folgt geschehen (bitte beachten Sie, dass der Text an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss):

Das Konto des Antragstellers wurde durch die/den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Überweisungsbeschluss der/des o.g. Gläubiger/s gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Folgende Gläubiger haben mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der [Name, Anschrift] gepfändet:

1.
2.
3. […]

Die Pfändung/en wird/werden durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch der/des Gläubiger/s befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Da der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreift und die Kontopfändung zusätzlich betreibt, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das eingehende Einkommen auch auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10)


Der letzte Absatz erklärt, warum eine Bezifferung der Summe bei einer unechten Doppelpfändung (Lohn + Einkommen) nicht erforderlich ist: Der BGH hat es so entschieden (siehe hier), deshalb auch völlig unstrittig, soweit man nachweisen kann, dass das Einkommen nicht stets gleich hoch ist. Manche Gerichte verlangen, dass man das im Rahmen der Antragstellung nachweist. Dann sollten Sie ggf. hierzu noch etwas schreiben. Sollten Sie aber tatsächlich jeden Monat das selbe EInkommen haben, sollten Sie den Antrag sogleich beziffert stellen.

Achtung
Übernehmen Sie die Beispiele bitte nicht blind, sondern schauen Sie genau, welche Formulierung auf Ihren Fall zutrifft und wo Sie Anpassungen vornehmen müssen.

 

2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung

 

Die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung ist immer gleich:

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

 

IV. Glaubhaftmachung: Anlagen

 

Als Anlage sollten Sie bei der (unechten) Doppelpfändung  den letzten Einkommensnachweis und den korrespondierenden Kontoauszug (auf dem der Eingang der Summe zu sehen ist) beifügen. Sollten Sie einen Nachweis zur Hand haben, dass das betreffende Konto als P-Konto geführt wird, sollten Sie diesen ebenfalls beifügen. Es ist eine Entscheidungsvoraussetzung für diesen Antrag, dass das Konto als P-Konto geführt wird. Aber das Gericht fragt diesen Nachweis nicht immer nach, weil ohne P-Konto der Beschluss ohnehin keine Wirkung hätte.Ganz so schlimm ist es nicht, wenn etwas fehlen sollte oder das Gericht Bedarf an weiteren Nachweisen oder Darlegungen hat, denn es wird diese dann bei ihnen anfordern. Es verzögert aber das Antragsverfahren, wenn dies geschieht.

 

V. Zu guter Letzt: Besonderheiten

 

Einiges haben wir oben schon genannt. Es gibt noch zwei abweichende Grundfälle: Der Antrag innerhalb des Insolvenzverfahrens und der Antrag beim Finanzamt. Zusätzlich wollen wir noch auf den Fall eingehen, bei dem zwar eine Kontopfändung, aber keine Lohnpfändung vorliegt.

 

1. Antrag innerhalb der Insolvenz

 

Solange die Insolvenz dauert (d.h. bis zur Aufhebung der Insolvenz und dem Beginn der Wohlverhaltensphase) ist der Schutz des Kontos genauso geregelt, wie bei einer Pfändung. Es gibt in der Insolvenz keine Pfändungen mehr, aber die Wirkung und Mittel sind die selben. Das folgt aus § 36 InsO.

Der Antrag richtet sich in diesem Falle dagegen, dass unpfändbare Anteile des Einkommens von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Inhaltlich weicht dieser Antrag nicht sehr vom normalen Antrag ab, allerdings ist der darstellende Teil, mit dem sonst die Kontopfändung dargelegt wird, hier nicht erforderlich, da sich die “kontopfändungsgleiche” Situation quasi aus dem Gesetz ergibt.

Abweichend ist hier der Kopf des Antrages und die Begründung.

abweichender Kopf:

Amtsgericht Musterstadt
– Insolvenzgericht –
[…]

Insolvenz­verfahren (eröffnet am 14.01.16) über das Vermögen des Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: [Insolvenzzeichen, z.B. 345 IK 12/15]

Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: […]

Konto-Nr. bzw. IBAN: […]

 In der Insolvenzsache

             Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

abweichende Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Seit Eröffnung der Insolvenz werden über den Freigabebetrag eingehende Beträge ohne Rücksicht auf § 850c ZPO einbehalten. Da vom Lohn des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners – [Name, Anschrift] – an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, geht nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Rest (nicht nötige Bezifferung und vorläufige Einstellung) ist identisch mit dem obigen Beispiel. Im Fall der Insolvenz kann man den Antrag immer so stellen, wie bei einer Doppelpfändung; da der IV sich den pfändbaren Anteil des Einkommens beim Arbeitgeber holt, führt dieser nur noch den unpfändbaren Teil auf das Konto ab, so dass die Situation die selbe ist wie bei einer Doppelpfändung.

Achtung
Viele Schuldner führen das Konto in der Wohlverhaltensphase immer noch als P-Konto weiter. Mit Aufhebung der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase ist das nicht mehr nötig, da das Konto dann wieder völlig frei ist (sofern dort nicht noch Pfändungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung vorliegen). Deshalb sind solche Anträge auch nur während der eigentlichen Insolvenz (dauert in der Regel ca. 1 Jahr ab Eröffnung) nötig und möglich.

 

2. Pfändungen des Finanzamts

 

Beim Finanzamt ist lediglich darauf zu achten, dass es dort “Pfändungs- und Einziehungsverfügung” heißt, statt sonst “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss”. Niemand wird irgend etwas sagen, wenn Sie das falsch bezeichnen, aber wenn man es weiß, kann man es ja auch korrekt bezeichnen. Alles andere ist gleich, da der Pfändungsschutz wegen § 319 AO identisch erfolgt. Natürlich ist dieser Antrag beim Finanzamt zu stellen. Das alles gilt übrigens analog für den Fall, dass die Pfändung von einer anderen selbstvollstreckenden Körperschaft kommen sollte (zum Beispiel Hauptzollamt als Vollstreckungsstelle). Auch dann ist der Antrag direkt bei dieser Vollstreckungsbehörde zu stellen und auch dann heißt es “Pfändungs- und Einziehungsverfügung”. Lies hierzu auch unter Ziff. 3 in unserem ersten Teil des Artikels.

 

3. Es liegt nur eine Kontopfändung (also keine Lohnpfändung) vor – Bezifferter Antrag.

 

Wenn nur eine Kontopfändung vorliegt, müssen Sie den Antrag leider beziffern. Das hat den Nachteil, dass bei schwankendem Einkommen ggf. stets neue Anträge gestellt werden müssen. Ich erwähne diese Fallgestaltung nur, damit der Unterschied zur unechten Doppelpfändung klar wird. Die Begründung besteht hier aus folgenden Elementen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet.
2. Das P-Konto gewährt die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO nicht.
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass Erhöhung des P-Konto-Freibetrages gerechtfertigt ist.

Hier ein Beispiel (nur Kontopfändung, eingehendes Gehalt = 1.560 Euro, 1 Unterhaltspflicht, unpfändbar gem. § 850c ZPO: 1.519,02 Euro):

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe von 1.519,02 Euro auf dem Konto freizugeben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Antragstellers, der ABC AG, 11111 Musterstadt, Musterschleife 1 handelt

Da Sie den Hauptantrag nicht unbeziffert stellen können, muss in der Begründung natürlich die im Antrag erfolgte Bezifferung der Summe erläutert werden. Zum Beispiel:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto geführt. Aufgrund der durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO beträgt der Freibetrag des P-Kontos 1.478,04 Euro. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.560,00 Euro ein. Er ist für ein Kind unterhaltspflichtig, weshalb der unpfändbare Anteil des Einkommens gemäß § 850c ZPO 1.519,02 Euro beträgt.

Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages in Höhe von 1.478,04 Euro gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 81,96 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 40,98 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.519,02 Euro abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Das o.g. Beispiel zeigt neben dem Umstand auch die bereits durch die einfache Bescheinigung vorgenommene Anpassung des Freibetrages auf. Wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt oder geltend gemacht werden kann, entfällt dieser Teil natürlich. Die Begründung könnte dann etwa so aussehen:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto mit dem gesetzlich vorgesehen Freibetrag von 1.073,88 Euro geführt. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.456,89 Euro ein. Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 383,01 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 263,28 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.193,61 Euro auf dem Konto abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung und die dazugehörige Begründung entsprechen der obigen Darstellung (keine Abweichungen).

4. Lohnabtretung und Kontopfändung

 

Lohnabtretungen werden oft bei Abschluss eines Kreditvertrages durch den Kreditnehmer eingeräumt; dies macht es dem Gläubiger möglich, auf den pfändbaren Teil des Lohnes ohne Pfändung und ohne Titel zuzugreifen, indem er einfach diese Lohnabtretung beim Arbeitgeber des Schuldners vorlegt. Allerdings geht die Lohnabtretung nicht weiter als eine Pfändung und wirkt auch nur, wenn sie direkt beim aktuellen Arbeitgeber angezeigt wird.

Zur Klarstellung soll hier darauf hingeweisen werden, dass die selbe Situation der unechten Doppelpfändung auch dann eintritt, wenn neben die Kontopfändung eine solche Lohnabtretungsanzeige tritt, auch wenn dann der Begriff Doppelpfändung nicht mehr so recht treffend ist. Gemeinsam ist der Lohnpfändung und der Lohnabtretungsanzeige, dass sie gleichermaßen bewirken, dass der pfändbare Teil des Lohnes durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Für den Freigabeantrag bzgl. des Kontos ist nicht erheblich, auf welche Weise bereits der pfändbare Lohnanteil abgeführt wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Kombination Lohnabtretung und Kontopfändung der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden kann. Im Prinzip ist dies übrigens die selbe Situation wie in der Insolvenz. Auch dort erhält der Insolvenzverwalter die pfändbaren Bezüge nicht aufgrund einer Pfändung, sondern der Abtretung der pfändbaren Bezüge (im Insolvenzantrag bei Verbraucherinsolvenzen räumt man diese in der Anlage 3 ein).

Da wir bei unseren Beispielen immer erst in der Begründung die Lohnpfändung ausgeführt haben, unterscheidet sich auch der Antrag im Falle der Lohnabtretung nur innerhalb des Begründungsteils, indem dort als Ursache für die “Doppelpfändung” die Lohnabtretung (statt die Lohnpfändung) benannt wird. Dies betrifft daher auch nur den Teil in der Begründung, in dem sonst die Lohnpfändung dargelegt wird. Mehr ist es nicht:

abweichender Teil der Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ABC GmbH gepfändet.

Seit dem [Datum] liegt beim Arbeitgeber des Schuldners weiter eine Lohnabtretung vor, die durch die Gläubigerin DEF AG offengelegt wurde.

Vom Lohn wird aufgrund dieser Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Es geht daher nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Lohn darf auf dem Konto nicht nochmals der Pfändung unterzogen werden, weshalb die Gutschrift abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben ist.

Alles andere (es kommt  noch der Absatz mit der unbezifferten Freigabe und die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung) kann wie oben beschrieben ausgeführt werden, da gibt es keinen Unterschied.

Falls neben einer Lohnabtretungsanzeige auch noch zusätzlich Lohnpfändungen vorliegen, muss man es eben noch etwas erweitern, indem man auch diese in der Begründung aufführt.

VI. Zusammenfassung: Beispiel

 

Das nachfolgende Beispiel fasst die einzelnen Bausteine des Antrages zusammen. In diesem Beispiel liegen zwei  Pfändungen auf dem Konto vor (der Gläubiger zu A. und B.), zusätzlich liegt eine Lohnpfändung des Gläubigers zu B. vor.

Vorab per Fax: 0111/111111

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

An das Amtsgericht Musterstadt
– Vollstreckungsgericht –
11111 Musterstadt
Musterallee 1

Betrifft: Vollstreckungssache Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: M 4141/15 und andere

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: Mustersparkasse Musterland, 22222 Geldern, Am Kurs 3, Fax: 222/22222, Telefon 222/22223

Konto-Nr.: 2342002917

In der Vollstreckungssache

A. Allgemeine Deutsche Sowieso, Am Tal 8, 60486 Frankfurt/M., Proz.-Bev. Rechtsanwälte Ritter und Knapp, Burgenstraße 5b, 60486 Frankfurt/M, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 12.10.15 M 4141/15

B. ABC GmbH, Turnerweg 11, 09111 Chemnitz Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 04.04.16 M 123/16

gegen

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt

  1. Den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, handelt
  1. Die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

Begründung zu 1.

Das Konto des Schuldners wurde durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der o.g. Gläubiger zu A. und B. gepfändet. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Die Gläubigerin zu B. hat mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, gepfändet. Die Pfändung wird durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch des Gläubigers befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Da die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger zu A. und B. auf das Konto zugreifen und die Lohnpfändung zusätzlich durch die Gläubigerin zu B. betrieben wird, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das Einkommen auch noch beim Eingang auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10).

Begründung zu 2.

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

Bitte unterrichten Sie auch das Kreditinstitut vorab telefonisch bzw. per Fax.

Mit freundlichen Grüßen

 

Mischa Mustermann

ANLAGEN:
Lohnschein vom 12.04.16
Kontoauszug vom 15.04.16
P-Konto Nachweis der Sparkasse

Bookmark the permalink.

187 Comments

  1. Hallo,
    erst mal vielen Dank für diese Seite, ich habe Finanzamt als Gläubiger für die Lohn- und Kontopfändung mit dem gleichen Betrag durchführen.

    Nun habe ich beim Fimanzamt Ihren Antrag gestellt und hatte damit als antwort:

    “eine Einschränkung bzw. Aufhebung der Pfändung bei der xyz Bank, wie in Ihrem Schreiben beantragt ist nicht möglich, insbesondere deshalb, da Sie dort aufgrund des Pfän­dungsschutzkontos jeden Monat über den pfändungsfreien Betrag verfügen können. Sollte Ihnen aufgrund von Unterhaltspflichten ein höherer gesetzlicher Pfändungsfreibetrag zu­stehen, wenden Sie sich diesbezüglich bitte unter Vorlage geeigneter Unterlagen (Kinder­geldbescheid o.ä.) an die betroffene Bank. Insoweit liegt keine „Doppelpfändung” vor, da Ihr Arbeitgeber lediglich der unpfändbare An­teil auf Ihr Konto bei der xyz Bank überweist und Sie über diesen Betrag im Rahmen des P-Kontos auch verfügen können. Der Ihnen gesetzlich zustehende, höhere Pfändungs­freibetrag ist wie oben ausgeführt bei Ihrer Bank zu beantragen. Ihr Arbeitgeber, die abc GmbH, hat nach vorläufiger Überprüfung der abgegebenen Drittschuldner-Erklärung bislang einen zu geringen pfändbaren Anteil Ihres Arbeitslohnes an die Finanzkasse überwiesen. Der Drittschuldner wurde mit Schreiben heutigen Datums zur Überprüfung und Nachbesserung der Drittschuldner-Erklärung sowie der monatlichen Zah­lungen aufgefordert.Die korrekte Berechnung des pfändbaren Anteils unter Berücksichtigung aller notwendigen Aspekte obliegt dem Drittschuldner.”

    Was can ich zum nexte machen?

    Vielen Dank!


    ANTWORT: aus der Antwort des Finanzamts geht deutlich hervor, dass man dort die Funktionsweise des Pfändungsschutzes auf dem P-Konto noch nicht verstanden hat. Das ist schon sehr bedenklich, denn immerhin sind diese Regeln schon sehr lange in Geltung. Der Denkfehler liegt in der Annahme, dass der Freibetrag auf dem P-Konto, der durch das P-Konto selbst bzw. aufgrund einer Bescheinigung erreicht werden kann, dem unpfändbaren Einkommen entspricht, wie es sich aus § 850c ZPO ergibt. Das aber ist nun gerade nicht der Fall, wenn das Einkommen höher ist, als der P-Konto-Freibetrag. Deshalb gibt es die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Ob Ihr Arbeitgeber die richtige Summe abgeführt hat, spielt dabei allenfalls eine Nebenrolle, denn bei mangelhafter Pfändungsdurchführung beim Arbeitgeber ist natürlich dieser der Ansprechpartner, das hat nicht unmittelbar mit Ihrem Konto zu tun. Allenfalls könnte das Finanzamt seine Freigabe für das P-Konto für einen bestimmten Monat insoweit beschränken, als dort noch pfändbares Einkommen eingegangen sein sollte. Aber das ist, soweit ich sehen kann, ja nicht die Begründung für die Ablehnung Ihres Antrags.

    Bei Pfändungen vom Finanzamt hat man den Vorteil, dass es regelmäßig sehr schnell geht mit solchen Anträgen, da das Finanzamt Gläubiger und Antragsstelle in “einer Person” ist. Wenn es aber wie bei Ihnen ist, kann sich dies auch als Nachteil herausstellen. Sie müssten jetzt gegen den Bescheid des Finanzamts Rechtsmittel einlegen, da dieser offensichtlich fehlerhaft ist. Die Begründung ist, dass das Finanzamt bei seiner Beurteilung übersieht, dass der Gesetzgeber das unpfändbare Einkommen iSd. § 850c Abs. 1 und 2 ZPO auch auf dem Konto schützen wollte und deshalb die Möglichkeit geschaffen hat, die Pfändungsfreibeträge des § 850c ZPO aufgrund einer Antragstellung auf das Konto zu übertragen. Der bloße Verweis auf die Freigabebeträge des P-Kontos ist daher unzureichend, da diese Freibeträge nur die statischen Freibeträge gemäß § 850c Abs. 1 ZPO umfassen und damit nur einen Teil der unpfändbaren Beträge von einem bestimmten Einkommen.

  2. Hallo,
    erst mal vielen Dank für diese Seite, ich habe zwei Gläubiger die Lohn- und Kontopfändung mit dem gleichen Betrag durchführen.

    Nun habe ich beim AG Ihren Antrag wie beschrieben gestellt und hatte damit Erfolg das mein Konto auf den Lohn vom Arbeitgeber frei gestellt wird. In dem schreiben steht “Der Antrag ist zulässig und im vollem Umfang begründet”. weiterhin steht “Der Beschluss ist mit Rechtskraft wirksam”.

    Durch die Monate hinweg hat sich etwas Guthaben auf dem Konto angesammelt und der neue lohn ist eingegangen.

    Ich kann aber immer noch nicht über das gesammte Geld auf dem Konto verfügen. Gibt es nach dem Beschluss noch eine Frist in der die Bank das Geld zurück halten muss??


    ANTWORT: vielen Dank für Ihren Erfahrungsbericht. Zurückbehaltene Beträge werden rückwirkend durch die Freigabe ebenfalls freigestellt, allerdings nur zurückversetzt auf den Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt wurde. Weiterhin müssen Sie natürlich bei der Antragstellung einen Antrag auf vorläufige Einstellung gestellt haben. Wenn das aber der Fall ist, bewirkt Beschluss nunmehr, dass Sie die betreffenden Gelder erhalten müssen. Nicht jede Bank macht es richtig, deshalb kann es erforderlich oder zumindest sinnvoll sein, das Gericht um eine Klarstellung zu bitten, falls die Bank diese Beträge nicht auszahlt. Der Beschluss selber muss rechtskräftig werden, bevor er wirken kann, das versteht sich von selbst. Die Rechtsbehelfsfrist wird in aller Regel im Beschluss am Ende benannt (zwei Wochen ab Zustellung). Falls das bei Ihnen nicht der Fall ist, müssten Sie nachfragen, denn Sie können ja nicht wissen, wann die Zustellung beim Gläubiger erfolgt ist.

  3. Vielen Dank für diese informative Seite. Ich habe den Antrag betreff Doppelpfändung, Gehaltskonto gepfändet gemäß Tabelle, Restbetrag per Kontopfändung vom Finanzamt einkassiert, so gestellt und bekam vom Finanzamt folgende Antwort

    Sehr geehrter Herr XY,
    gem.BGH v. 11.10.2011 kann das Vollstreckungsgericht den als pfändungsfrei angewiesenen Gehalzsbetrag gem. §850 k IV ZPO auf dem P-Konto als Sockelbetrag festsetzen. Die Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen sind in Bezug auf Gehaltshöhe und Zahl der unterhaltungsberechtigten Personen gestaffelt ausgestattet. Beim P-Konto gilt eine starre Schutzgrenze, die vom Gläubiger erweitert werden kann; der bedarf dazu muß allerdings von Ihnen angemeldet und begründet werden. wenn Sie mir dazu Antrag und Grund vorlegen, kann ich den Freibetrag anpassen lassen. MfG

    Meinem Antrag wurde weder abgelehnt noch entsprochen, sondern nur auf neue Anträge und Begründungen verwiesen, welche willkürlich behandelt werden. Ich hatte dieses Antragsverfahren so verstanden das es eine Doppelpfändung nicht geben kann und sollte. Wie kann ich mich jetzt gegenüber dem Finanzamt verhalten ?? Um eine Antwort bittend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Klaus


    ANTWORT: also offensichtlich hat die bearbeitende Person beim Finanzamt sich noch nicht mit dem Pfändungsrecht hinreichend beschäftigt. Denn das, was Ihnen das Finanzamt dort schreibt, ist ja der Grund für Ihren Antrag und nicht etwa die Auflösung des Problems. Ich kenne derartige Argumentationen, die letztendlich in der Behauptung münden, auf dem P-Konto gebe es keinen Schutz des Einkommens mehr. Nur widerspricht das eben § 850k Abs. 4 ZPO, der extra für diese Konstellation geschaffen worden ist. Sie sollten also in jedem Falle gegen diese Abweisung vorgehen. Ich bin mir im Übrigen ziemlich sicher, dass sich auch der BGH-Entscheidung, die das Finanzamt erwähnt, nichts anderes entnehmen lässt. Nur leider ist die Angabe „BGH vom 11.10.2011“ keine hinreichende Zitierung. Vielleicht ist hier gemeint die Entscheidung des BGH vom (Achtung!) 10.11.2011 (BGH, Beschl. v. 10.11.2011 – VII ZB 64/10). Das aber ist genau die Entscheidung, auf der sich die Praxis gründet, die Freigabe auf den Konten unbeziffert machen zu können. Die Aussage (wenn sie denn Sinn machen soll) des Finanzamts kann sich also lediglich auf die Frage beziehen, ob der Antrag in Ihrem Falle unbeziffert gestellt werden durfte. Grundsätzlich besteht in der Praxis keine Schwierigkeit, diese Anträge unbeziffert zu stellen. Insbesondere gilt das dann, wenn man schwankendes Einkommen nachweisen kann. Wenn das der Grund für die Ablehnung ist, wenn also das Finanzamt diese Voraussetzung bei Ihnen nicht als gegeben ansieht, müssten Sie Ihren Antrag beziffert stellen. Allerdings kann ich nicht entnehmen, dass sich die Ablehnung des Finanzamts auf diese Frage bezieht. Es ist nur eine Vermutung.

  4. Sehr geehrter Herr Grundmann, nach mehrtägigen und verzweifelten Suchen nach nützlichen Informationen bin ich zufällig auf Ihre Seite gestoßen. Großes Dankeschön für die Darstellung aller Informationen rund um dieses Thema. Ich befinde mich in der Situation den Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) erstellen zu müssen, da ich vom Landgericht (initiiert durch einen Gläubiger) zu x EUR verurteilt wurde. Hierbei wurde sowie ich herausgefunden habe, eine Lohn- sowie eine Kontopfändung instruiert. Kann ich ebenfalls dieselben o.g. Formulierungen verwenden, obwohl es ein Landgericht ist statt ein Amtsgericht oder muss ich auf Besonderheiten achten? Ich bin Ihnen zu tiefst dankbar für das Forum.


    ANTWORT: so ganz verstehe ich nicht, was das Landgericht in Ihrem Fall genau macht. Grundsätzlich ist das Landgericht in Vollstreckungssachen nur zuständig für eine sofortige Beschwerde, zum Beispiel, wenn einer der Beteiligten (der Schuldner oder der Gläubiger) einen vom Amtsgericht erlassenen Beschluss ganz oder teilweise anfechten will und das Amtsgericht der Beschwerde nicht abhilft. In dem Fall entscheidet dann das Landgericht. Aber Anträge auf Pfändungsschutz sind immer beim Amtsgericht zu stellen. Wie Sie schreiben, geht es wohl eher darum, dass ein Gläubiger Sie verklagt hat und daraufhin das Landgericht ein Urteil gesprochen hat. Jedenfalls vermute ich, dass Sie das meinen. In dem Fall hat das Landgericht aber nicht als Vollstreckungsgericht agiert. Ist es also so, dass es sich hierbei um ein Urteil handelt, dann ist das noch nicht die eigentliche Pfändung. Die Pfändung muss der Gläubiger nunmehr extra noch vornehmen, wozu er einen Titel (zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid oder eben auch ein Urteil) benötigt. Diese Pfändung ergeht aufgrund eines Antrags beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht), weshalb auch alle Anträge (gläubiger- oder schuldnerseitig) dort zu stellen sind. Aber das betrifft natürlich nur die Zuständigkeitsseite. Inhaltlich gesehen ist die Rechtslage immer die selbe, dafür kommt es nicht darauf an, welches Gericht darüber entscheidet. Wenn also der Fall so liegen würde, wie Sie es beschreiben (also der Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beim Landgericht zu stellen sein) dann unterscheidet er sich inhaltlich natürlich ansonsten nicht.

  5. Hallo. Finde es klasse dass einem hier ein wenig der Durchblick verschafft wird. Kurz zu meinem vorliegen. Ich bekomme seit ende des Jahres regelmäßig geld vom lohn gepfändet. Seit dieser Woche pfändet der gleiche gläubiger mit gleichem Aktenzeichen auch noch mein konto. Da ich im minus bin,kann ich kein p-konto machen vorerst. Es ist also eine echte doppelpfändung. Meine schuldnerberatung kann da momentan nichts dran machen weil die verhabdlungen noch nicht mit allen gläubigern abgeschlossen sind. Was kann ich tun um gegen diese doppelpfändung an mein geld zu kommen?


    ANTWORT: man muss hier genau hinschauen. Also eine echte Doppelpfändung ist es nicht, da ja nicht zweimal der Lohn beim Arbeitgeber gepfändet wurde. Die unechte Doppelpfändung ist dadurch gekennzeichnet, dass der bereits gepfändete Lohn auf dem Konto nochmals einer (allerdings anderen) Pfändung unterfällt. Da das P-Konto von sich aus nicht den unpfändbaren Teil des Lohnes (sondern nur die Grundfreibeträge) schützt, kommt das vor. Ihr Problem besteht aber nicht darin, denn das könnten Sie leicht durch die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO klären. Ihr Problem besteht darin, dass Sie gar kein P-Konto haben. Darauf baut aber der gesamte Kontoschutz auf. Im Prinzip ist es so: die Bank muss auf Ihr Verlangen hin innerhalb von 4 Tagen den P-Kontoschutz einräumen. In dem Moment, wo dies geschieht, erhalten Sie zum einen die Grundfreibeträge und Sie können zum anderen auch die durch das P-Konto noch nicht abgedeckten unpfändbaren Beträge über den Vollstreckungsschutz geltend machen. Weigert sich die Bank, das P-Konto einzuräumen, da Sie dort im Minus sind, verstößt sie gegen das geltende Recht. Denn es ist nicht vorgesehen, dass Banken aus derartigen Gründen die Einräumung des P-Konto-Schutzes verweigern dürfen. Da allerdings ein P-Konto auch nicht im Minus geführt sein kann, ist es regelmäßig so, dass die Banken den Minusbetrag sozusagen auslagern und dann verlangen, dass man darauf Zahlungen leistet, um diesen Betrag auszugleichen. Das aber ist Sache der Bank, denn sie muss (Minusbetrag hin, Minusbetrag her), den P-Kontoschutz in der gesetzlich vorgesehenen Frist einräumen.

  6. Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 18.04.02019. Bitte 2-3 Nachfragen. Ich befinde mich ja aktuell in der Phase Insolvenz und habe 2 Kinder. Im April habe ich 2 Zahlungen erhalten von der Krankenkasse Krankengeld für den Zeitraum 11.3-17.4. 1850 EUR (die Krankenkasse wurde zuvor angeschrieben pfändbare Anteile an den Insolvenzverwalter abzuführen) sowie eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2890 EUR ( hier wurden die pfändbaren Anteile vom Arbeitgeber schon rausgerechnet) vom alten Arbeitgeber wo das Arbeitsverhältnis Ende April endet. Nun hatte ich am 1.5. auf mein P-Konto 2940 EUR Guthaben aber nur Zugriff auf die geschützten 1799 EUR. Ich habe dann beim Insolvenzverwalter um Freigabe des Betrages gebeten. Dieser hat die Sparkasse angeschrieben und nun kann ich auf einmal auf den kompletten Betrag zugreifen. Zitat: “nliegendes Schreiben an die Bank zur Kenntnisnahme. Der freigegebene Betrag errechnet sich aus der Zusammenrechnung der Urlaubsabgeltung sowie des monatlichen Krankengeldes. Aufgrund der Pfändungstabelle ergab sich unter Berücksichtigung von 2 unterhaltsberechtigten Personen ein pfändbarer Anteil von € 2.034,59. Nach Abzug der bereits durch Ihren Arbeitgeber gezahlten € 608,70 ergab sich ein noch pfändbarer Anteil von € 1.425,89. Der Differenzbetrag in Höhe von € 1.263,49 sowie der Differenzbetrag Krankengeld in Höhe von € 75,44 war daher frei zu geben.” Irgendwas stimmt ja hier nicht. Dem Schreiben nach müsste ich ja noch 1425,89 EUR an den Verwalter abführen. 2 wichtige Fragen :
    Kann ich jetzt bedenkenlos über den Betrag auf meinem Konto verfügen ohne Nachteile zu erleiden? Und die Urlaubsabgeltung wurde ohne Brutto wie netto vom AG berechnet, pfändbare Anteile abgeführt. Jedoch muss ich ja nächste Jahr diesen Betrag komplett versteuern, da ich eine neue Arbeit begonnen habe. P.S. ich hätte vor der Insolvenz nicht gedacht, dass es so kompliziert werden könnte und selbst meine Schuldnerberaterin nicht mehr durchblickt.


    ANTWORT: Ihre Frage kann ich so hier nicht beantworten, das würde eine Einzelfallprüfung voraussetzen, und das kann ich hier nicht leisten. Ich kann hier nur kurze, allgemeine Fragen beantworten. Die Antragstellung nach § 850k Abs. 4 ZPO dient dazu, die Freigabe auf dem Konto durch das Gericht zu bewerkstelligen. Der Vorteil ist, dass man dann auf den Insolvenzverwalter nicht angewiesen ist. Wenn Ihr Problem also darin bestehen sollte, dass der Insolvenzverwalter nicht alles freigibt, was unpfändbar ist, dann lässt sich das durch einen Antrag machen. Ich weiß nicht, welche Anträge Sie genau gestellt hatten. Aber wahrscheinlich bezog sich das auf den Arbeitgeber und nicht auf das Krankengeld. Die Freigaben nach § 850k Abs. 4 ZPO erfolgen aber immer bezogen auf eine bestimmte Zahlungsstelle. Es ist also denkbar, dass darin das Problem hier liegt. Urlaubsgeld iSd. § 850a ZPO ist im Übrigen unpfändbar. Das mit den Steuern ist eine andere Frage, das hat nicht unmittelbar mit den Freigaben zu tun, bei denen es um den monatlichen Auszahlungsbetrag geht (und bei dem werden die Steuern zu einem Gutteil mit berücksichtigt). Das ist ein anderes Problem…

  7. Hallo, vielen Dank für diese außerordentlich informative Seite. Ich habe auch eine Frage zum Sachverhalt. Macht es Sinn, den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO auch schon im Vorfeld zu stellen bzw. ist das möglich? Ich befinde mich seit 2/2019 im laufenden Verfahren. Ich arbeite bei einem öffentlichen AG, der mit dem Gehalt auch das Kindergeld zahlt. Mit Gehalt und Kindergeld liege ich nur ganz knapp unter dem Freibetrag des P-Konto. Demnächst wird es die Tariferhöhung rückwirkend geben, damit liege ich dann dann definitiv über dem Freibetrag. Auch im Hinblick auf die Jahressonderzahlung mache ich mir Gedanken. Ist ein allgemeiner Antrag auf Freigabe der Zahlungen des AG möglich, damit die unpfändbaren Beträge nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt werden?


    ANTWORT: Für Anträge bei Gericht gilt immer, dass das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Schutz (noch) nicht nötig ist. Sobald Sie allerdings hinreichend belegen können, dass die Notwendigkeit der Entscheidung besteht, dann genügt das für das Rechtsschutzbedürfnis und Sie können den Antrag stellen. Das wäre spätestens dann der Fall, wenn Sie den betreffenden Einkommensnachweis haben oder den Eingang auf dem Konto. Es geht aber auch schon vorher, wenn Sie hinreichend belegen können, dass Ihr P-Konto-Freibetrag bei der nächsten Einkommenszahlung nicht mehr ausreichen wird. Wenn die Sonderzahlung vorhersehbar sind, ist das sicher kein Problem.

  8. Hallo, endlich habe ich im Internet eine Seite gefunden die sehr hilfreich ist super! Am 20.03. 19 wurde bei mir das Insolvenzverfahren eröffnet.Bis dato hatte ich weder Gerichtsvollzieher noch Pfändungen.Mein altes Konto wurde gekündigt und ich musste ein P Konto bei der Sparkasse eröffnen unter der Berücksichtigung zweier Kinder.Nun erhalte ich aktuell Krankengeld,welches ja rückwirkend gezahlt wird.Nun erhalte ich diesen Monat verzögert Krankengeld für den Zeitraum vom 11.03.-8.4. und heute teilte mir die Krankenkasse mit sogar bis zum 17.04.2019.Dieses wird die nächsten tage überwiesen Dazu bekomme ich Ende des Monats von meinem alten Arbeitgeber eine Endabrechnung über nicht genommene Urlaubstage der letzten 10 Monate. Der pfändungsfreie Sockelbetrag ist ja 1799,- Euro .Ab 01.05.2019 fange ich eine neue Arbeit an. Hier habe ich den Insolvenzverwalter gebeten den Arbeitgeber nicht zu informieren wegen meiner Probezeit. Nun werde ich Ihm monatlich meine Gehaltsabrechnungen zukommen lassen und er ermittelt die pfändbaren Anteile.Alles ein wenig kompliziert. Muss ich jetzt beim Gericht beantragen , dass ich Zugriff auf die rückwirkend gezahlten Gelder bekomme denn da bestand ja auch keine Pfändung und ich war unter der Grenze. Und muss ich jetzt jeden Monat beim Gericht einen Antrag stellen , dass ich den pfändungsfreien Betrag der über den Sockelbetrag liegt erhalte? Vielen Dank im Voraus!


    ANTWORT: ein Antrag beim Insolvenzgericht auf Freigabe von Geldern ist immer notwendig, wenn Sie mit den Eingängen Ihren monatlichen Freibetrag übersteigen. Nach vorsichtiger Schätzung aus Ihrem vorgetragenen Sachverhalt nehme ich an, dass dies der Fall ist. Deshalb würde ich Ihnen dringend raten, diesen Antrag zu stellen. Was die Unpfändbarkeit der Nachzahlung betrifft, wissen Sie ja offenbar schon Bescheid; die werden auf die Monate zurück berechnet, für die sie gezahlt werden. Hierfür haben wir einen speziellen Artikel: Pfändbarkeit von Nachzahlungen. Wenn Sie den Antrag nicht stellen, bedeutet dies, dass Sie nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des P-Kontos über die Eingänge verfügen können, d. h. immer nur in Höhe Ihres konkreten Freibetrags. Wenn Sie auch in Zukunft diesen Freibetrag stets erreichen oder nur knapp unterschreiten, werden Sie das Geld nie bekommen. Die Alternative ist, dass der Insolvenzverwalter Ihnen das Konto oder die Eingänge dort direkt freigibt. Er hat keine Verfügung über das Konto. Er kann aber jederzeit bestimmte Eingänge auf dem Konto freigeben. Das ist die einfachere Variante, setzt aber voraus, dass der Insolvenzverwalter das auch tatsächlich tut (wozu er nicht verpflichtet ist, das muss man dazu sagen).

  9. Sehr geehrter Herr Grundmann, auch ich kann mich den Vorrednern nur anschließen, eine wirklich hervorragende Seite. Ihr Artikel informiert schlüssig und detailliert und ist mir eine große Hilfe. Eine Frage habe ich jedoch noch. Ich besitze ein P-Konto, Pfändungen konnte ich bisher abwenden. Nun wird aber voraussichtlich das Finanzamt pfänden. Mein Nettogehalt liegt über der P-Konto Freigrenze. Von meinem Arbeitgeber werden mir zudem in unregelmäßigen Abständen und unterschiedlicher Höhe Auslagen zurückerstattet (z.B. Taxi oder Bewirtungsauslagen), die auf meinem Konto eingehen. Soweit ich das verstanden habe, müsste ich einen Antrag mit bezifferter Freigabe stellen. Wie kann ich hier sicher stellen, dass diese Beträge, die ich dann ja zuvor von meinem nicht pfändbaren Einkommen verauslagt habe, auch ausgezahlt werden? Vielen Dank im Voraus!


    ANTWORT: wenn das Finanzamt (oder irgend jemand anders) nicht gleichzeitig direkt den Lohn pfändet, ist tatsächlich nur die bezifferte Beantragung und Freigabe möglich. Das bedeutet, dass man bei jeder Änderung neu beantragen muss. Da diese Anträge in Ihrem Falle direkt beim Finanzamt zu stellen sind, dürfte es aber nicht sehr problematisch sein und auch nicht allzu lange dauern. Das hängt zwar von der Arbeitsweise des Finanzamts ab, und die ist schon bundesweit unterschiedlich, insgesamt muss ich aber sagen, dass diese Anträge dort regelmäßig bekannt sind und auch ohne Schwierigkeiten behandelt werden. Das Finanzamt erlässt dann immer Beschränkungen der Einziehungsverfügung, die bei der Bank liegt, dahingehend, dass der einzubehaltende Betrag auf einen bestimmten Betrag festgelegt wird (der dem pfändbaren Anteil gemäß Antrag entspricht). Es ist technisch schon besser, wenn der Lohn auch gepfändet ist, weil man dann auf dem Konto zumindest eine unbezifferte Freigabe platzieren kann und bei Änderungen keine neuen Anträge stellen muss. Bei der Antragstellung müssen Sie lediglich darlegen, wie viel von Ihrem Einkommen unpfändbar ist und somit die Differenz zwischen dem, was Ihnen bereits das P-Konto gewährt und dem, was tatsächlich unpfändbar ist, darlegen. Das ist genau der Betrag, den Sie durch die Antragstellung zusätzlich freigegeben haben wollen. Die Unpfändbarkeit selbst ergibt sich bei den von Ihnen benannten Auslösen aus dem Gesetz (§ 850a ZPO). Das ist in der Praxis auch regelmäßig unproblematisch durchsetzbar. Die einzige Besonderheit bleibt die, dass Sie den Antrag beim Finanzamt stellen müssen.

  10. Vielen Dank für Ihre große Hilfe mit dieser Seite. Mein P-Konto wurde zusätzlich zur Rentenkasse gepfändet. Dank Ihrer Hilfe habe ich die Doppelpfändung beim Amtsgericht gegenüber der Bank zurücknehmen lassen, der Beschluss erhielt Rechtskraft. Da ich ein P-Konto habe, behält die Bank dennoch einen Betrag zurück bis zum Folgemonat. Das widerspricht dem Beschluss des AG, dass die überwiesene Rente pfandfrei zu stellen ist (1 PfüB). Steht mir das Geld nicht gleich mit Valuta der Rentenzahlung zu? Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: vielen Dank für Ihre Mitteilung; ich freue mich, dass die Antragstellung gut geklappt hat. Damit dürfte klar sein, dass alle Zahlungen, die von der Rentenstelle auf Ihr Konto gehen, auf diesem Konto in voller Höhe freigestellt sind. Damit endet auch die Notwendigkeit der Moratoriumsübertragung für diese Beträge, denn Sie haben natürlich recht, dass diese Zahlungen sofort mit Eingang freigestellt werden müssen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn auf dem Konto noch andere Zahlungen eingehen, die nicht von der freigestellten Rentenversicherung stammen. Auch wäre möglich, dass der Beschluss des Gerichts noch nicht rechtskräftig ist und deshalb noch nicht von der Bank beachtet wird. Es lohnt sich in jedem Fall auch die Nachfrage, ob der Beschluss dort eingegangen ist. Ich selbst habe schon mehrere Fälle erlebt, wo die Bank das bestritten hat.

  11. Hallo,suche schon seid Tagen im Netz nach brauchbaren Info’s ! Vor lauter Paragraphen und Gesetzestexten blick ich überhaupt nicht mehr durch. Hoffe hier endlich für mich eine einfach zu verstehende Hilfestellung zu bekommen & bedanke mich schon mal im Voraus!
    SACHVERHALT:Ich besitze ein P Konto auf dem monatlich in unterschiedlicher Höhe mein Lohn eingeht. Nun hat das Hauptzollamt mein P Konto gepfändet: PFÄNDUNGS-UND EINZIEHUNGSVERFÜGUNG üBER 626,-€ DER BANK ZUGESTELLT AM 18.02.2019 VOM 13.02. GLÄUBIGER: HAUPTZOLLAMT BERLIN.
    MIR WURDE DIES VON DER BANK UND VOM ZOLLAMT ERST ENDE FENRUAR MITGETEILT! Am 15.02. ging mein Lohn für Januar auf’s Konto und ich durfte im vollem Umpfang darüber verfügen. Vom Lohn für Februar, welches am 14.03 auf mein Konto einging, durfte ich nur über diesen Sockelbetrag von 1133,80€ verfügen. Alles darüber bleibt für mich gesperrt. Eingänge Monat 03.2029: 13.03. GASAG Jahresabrechnung Guthaben von ca.140,-€ 13.03.Lohnzahlung von Netto ca. 1430,-€ Ich werde nach Stunden bezahlt und erhalte monatlich ca.220,- bis 350,-Zuschläge für Nachtarbeit bzw. Feiertagsarbeit. Ich möchte gern das mein Freibetrag der Pfändungstabelle angepasst wird und das mir meine Zuschläge nicht gepfändet werden. Wie formuliere ich den Antrag richtig?


    ANTWORT: Die Anpassung des Kontofreibetrags an den vollen Pfändungsfreibetrag ist genau die Aufgabe, die durch die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gelöst werden soll. Denn “von sich aus” kann der P-Konto-Schutz nur die statischen Freibeträge absichern. Reichen die nicht, um Ihr eingehendes Einkommen abzudecken, können Sie durch die Antragstellung erreichen, dass der Differenzbetrag zu dem tatsächlichen pfändbaren Betrag auch auf dem Konto gesichert wird. Selbstverständlich prüft die Bank nicht, was von Ihrem Einkommen zum Beispiel nach § 850a ZPO (Erschwerniszuschläge, Auslösegelder usw.) unpfändbar ist. Wenn Sie mich aber jetzt (bei einem Artikel, der sich quasi durchweg mit der Frage beschäftigt, wie ein solcher Antrag zu stellen ist) fragen, wie ein solcher Antrag zu stellen ist, bin ich leider völlig rat- und hilflos.

  12. Sehr geehrter Herr Grundmann, es geht mir um folgenden Sachverhalt: ich bin 63 Jahre und mußte 2018 Privatinsolvenz beantragen. Gläubiger sind das Finanzamt und ein Insolvenzverwalter einer Schiffsbeteiligung. Mein verstorbener Mann hatte eine Schiffsbeteiligung, die Insolvenz beantragt hat. Das Insolvenzverfahren wurde nicht eröffnet, sondern ein gerichtlicher Schuldenvergleich geschlossen. Ich muss 60 Monate lang 100% meines pfändbaren Einkommens prozentual an beide Gläubiger überweisen. Das sind ca. 560,00 € monatlich. Ich bin noch voll berufstätig und fahre täglich 50 km zur Arbeit. Gibt es eine Möglichkeit durch diese hohen Fahrtkosten den Pfändungsfreibetrag lt. Pfändungstabelle zu erhöhen. Welche Kosten kann ich noch geltend machen z.B. Kosten für Medikamente, Brille, KFZ-Versicherung. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Petra M.


    ANTWORT: Fahrten zur Arbeit können einen besonderen Mehraufwand darstellen, der zu einer Erhöhung des Freibetrags führen kann. Anerkannt wird dies für Fahrten zur Arbeit mit einer einfachen Strecke von über 30 km (bei manchen Gerichten sogar ab 20 km). Alles darüber Hinausgehende (bei Ihnen also pro Tag ca. 40 km) kann man dann mit einem Wert von ca. 0,30 € pro Kilometer (auch das hängt vom Gericht ab, ist als Wert aber in der Praxis gängig) freistellen lassen, was bei einer durchschnittlichen Arbeitstagezahl im Monat bei Ihnen um die 300 € ausmachen kann. Das gilt zunächst mal nur für Fahrten mit dem Kfz. Auch besondere Kosten für Medikamente etc. können als besonderer Aufwand gelten, wenn diese Mehraufwendungen erforderlich sind und nicht von einer 3. Stelle übernommen werden.

    Diese Anträge zur Erhöhung des Freibetrags kann man stellen gemäß § 850f ZPO. Allerdings hilft Ihnen das in Ihrem Falle nur dann, wenn der Plan variabel ausgestaltet ist. D. h., wenn Sie stets den genau pfändbaren Betrag an die Gläubiger abführen müssen. Denn nur dann können Sie auch von einem gesunkenen pfändbaren Betrag profitieren, indem Sie weniger an die Gläubiger zahlen müssen, sobald sich der pfändbare Betrag ändert (zum Beispiel auch dann, wenn die Pfändungstabelle sich ändert, was ab Juli 2019 mit hoher Wahrscheinlichkeit der Fall ist). Haben Sie hingegen eine feste Summe vereinbart, die monatlich zu zahlen ist (und das ist bei Schuldenbereinigungspläne die Regel, da Gläubiger sehr selten variable Pläne anerkennen), dann hilft Ihnen diese Situation nicht, wenn Sie den Schuldenbereinigungsplan erhalten wollen.

  13. Hallo, Sie bieten eine unglaublich phantastische Seite! Herzlichen Dank! Mein Problem: Meine Enkeltochter ist im siebenten Monat schwanger als Hartz-IV-Bezieherin. Sie ist alleinstehend und hat aufgrund einer Venenerkrankung Berufsverbot. Am 8. Februar 2019 hat das Jobcenter ihr Konto gepfändet, ohne dies anzukündigen. Auch die betreffende Kreissparkasse hat ihr keinerlei Hinweis erteilt. Ihre sämtlichen (ohnehin nur äußerst geringen) Überweisungen wurden ab 8. Februar 2019 alle immer kostenpflichtig zurückgeführt, obwohl sie immer einen Betrag von 100 € für ihre Überweisungen im Plus hält. Gestern erst, also am 1.März, konnte sie endlich telefonisch von der Kreissparkasse erfahren, dass ihr Jobcenter das Konto gepfändet hat. Da es Freitag nach 12 Uhr war, ließ sich beim Jobcenter niemand mehr erreichen. Ich selbst bin Regelaltersrentnerin mit Minirente und jetzt ist die Not hier wirklich groß. Die Enkeltochter kann die Miete für März nicht bezahlen und hat keinen Cent zum Leben – und das in der fortgeschrittenen Schwangerschaft! Sie befindet sich dadurch in Angst und Not. Wie kann man ihr helfen? Kann sie noch ein P-Konto beantragen? Für Hinweise sehr danbar – die mitleidende Uroma


    ANTWORT: wichtig ist zunächst, dass Ihre Enkelin sofort bei der Bank den P-Kontoschutz für das Konto einrichten lässt. Dann hat sie schon einmal den Grundfreibetrag auf dem P-Konto in Höhe von 1.133,80 €. Die Einrichtung des P-Kontos muss durch die Bank spätestens am 4. Werktag erfolgen, nachdem der Kunde es verlangt hat (wenn man es also am Montag verlangen, muss ab Donnerstag das P-Konto bereitstehen). Das wirkt dann auch noch rückwirkend. Wenn es derzeit schon gesetzliche Unterhaltspflichten gibt (Kinder oder Ehemann) kann dieser Freibetrag durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatung erhöht werden. Das ist natürlich nur dann erforderlich, wenn die Eingänge den Grundfreibetrag auf dem P-Konto übersteigen. Die Bank geht hier sehr schematisch vor und kann Ihnen bei dieser Frage auch nur geringfügig helfen, da der Schutz des Kontos dem Kontoinhaber obliegt. Ob die Einrichtung des P-Kontos im vorliegenden Fall schon ausreichender Schutz ist, kann ich jetzt hier nicht beurteilen. Ich kann leider auch nur allgemeine Fragen zu diesem Thema beantworten. Allerdings ist die Existenz des P-Kontos auch für alle weitergehenden Schutzmaßnahmen Voraussetzung. Wichtig ist also zu allererst, diesen P-Konto-Schutz einzurichten. Dann kann man prüfen, ob dieser Schutz bereits ausreichend ist oder weitere Maßnahmen möglich bzw. erforderlich sind.

  14. Hallo, ich habe einen Betreuten, der eine Nachzahlung vom Jobcenter bekam, da er in 2018 sanktioniert wzrde, dies aber jatz aufgehoben wurde. Nun wurde auch seinem P-Konto ein betrag von 1009€ eingefroren, es liegen 2 Pfändungen vor. Der BGH hat in seinem Urteil VII ZB 21/17 vom 24.01.2018 festgestellt, dass die Pfändung unzulässig ist, da die Nachzahlungen den jeweiligen Monaten zuzurechnen sind und somit unterhalb der Pfändungsgrenze liegen. Wie muss ich in diesem Fall vorgen, muss ein Antrag nach 850k ZPO Absatz 4 gestellt werden? oder muss ich hier Widerspruch einlegen, da das Urteil existiert? Danke für die Info!


    ANTWORT: die Freigabe kann in diesem Falle nur durch einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO sichergestellt werden. Zu den Nachzahlungen und zu der von Ihnen angesprochenen BGH-Entscheidung haben wir allerdings einen speziellen Artikel: Pfändbarkeit von Nachzahlungen.

  15. Hallo, ich bräuchte einmal ihren Rat. Im Oktober 2018 wurde bei mir die Insolvenz eröffnet. Ich verdiene monatlich 1550 € und bin 2 Kinder unterhaltsverpflichtet, welche unterhalt der Väter bekommen plus Kindergeld. Ich habe ein p Konto und einen Freibetrag von 2186€ – komme allerdings aufgrund der Zahlungen für meine Kinder immer darüber. Die Bank begann seit diesem Monat mir Geld einzufrieren um es dann dem insolvenzverwalter zu überweisen. Ich kann dies absolut nicht nachvollziehen. Keiner der betroffenen Stellen gibt mir wirkliche Auskunft. Gibt es eine Möglichkeit den Betrag der Über meiner freigrenze ist zu schützen, denn ich dachte das Geld der Kinder darf nicht gepfändet werden. Welchen Antrag muss ich stellen?


    ANTWORT: leider ist das Konto ein Problemfall, den man auch in der Insolvenz nicht außeracht lassen darf. Deshalb muss ich voran schicken, dass hier eine ordnungsgemäße Beratung der Schuldnerberatungsstelle ganz dringend nötig ist, bevor die Insolvenzeröffnung beantragt wird. Denn auf dem P-Konto gelten dieselben Regelungen, wie auch außerhalb der Insolvenz bei einer Pfändung. Das bedeutet, dass man als Schuldner selber dafür sorgen muss, dass man unpfändbare Einkommen auf dem Konto in voller Höhe freigestellt bekommt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Freibetrag durch die Eingänge überschritten wird. Tut man es nicht, dann geschieht das, was auch bei einer Pfändung auf dem P-Konto geschieht: Es wird möglicherweise unpfändbares Einkommen von der Bank zurückgehalten und gegebenenfalls auch abgeführt. Was den Unterhalt der Kinder betrifft, ist es allerdings schwierig, diese aufgrund des Antrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Ihrem Konto freizubekommen. Denn es handelt sich hierbei technisch gesehen um Einkommen der Kinder, und für die Kinder gibt es bereits einen Freibetrag auf dem P-Konto. § 850k Abs. 4 ZPO bezieht sich grundsätzlich auch nur auf Freigaben, die dem Schuldner selber zustehen. Die Ausnahme ist hier nur das Einkommen der sogenannten Bedarfsgemeinschaft, dass durch das Jobcenter an den sogenannten Haushaltsvorstand überwiesen wird. Die einfachste Lösung ist, dass man die Unterhaltszahlungen auf ein Konto des Kindes überweisen lässt. Diese Konten sind von der Insolvenz nicht betroffen, und auf diese Weise belastet der Eingang ihr Konto nicht mehr. Im Übrigen ist diese Lösung auch rechtlich einwandfrei, da das Einkommen dann auf dem Konto der Person landet, der es zugerechnet wird. Sie können gleichwohl einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen in der Hoffnung, dass man dort Einsehen zeigt und Ihnen das freigibt. Sollte es so sein, dass Sie mit dem Gesamteinkommen (alle Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zusammengenommen) den ALG-2-Satz nicht übersteigen, könnten Sie aber eine Erhöhung des Freibetrags über § 850f ZPO beantragen. Auf den ersten Blick sieht es allerdings nicht so aus. Naja, die wirklich einfachste Variante wäre die gewesen, das bereits vor der Insolvenz zu lösen, denn das Problem hätte man da schon sehen müssen. Aber, das ist keine Kritik an Sie, sondern an Ihre Schuldnerberatungsstelle.

  16. Hallo, ich habe im Juli 2018 Verbraucherinsolvenz angemeldet. Seid dem wird ab dem Juli 2018 von meinem Lohn nach Pfändungstabelle gepfändet. Der gepfändete Betrag vom Lohn, wird dem Insolvenzverwalter abgeführt. Der restliche pfändungsfreie Lohn, auf mein Konto überwiesen. Ich habe ein P-Konto seid März 2018. Mein Konto war im Juli 2018 auf 0,00 Euro. Mein Lohn überstieg ab Juli 2018 immer die P Konto Freibetragsgrenze von 2511,45 Euro (5 Unterhaltspersonen). Der überschüssige Betrag, der über die P-Konto Freigrenze kam, wurde festgesetzt und liegt jetzt fast auf 3800,00 Euro. Jetzt wurde von der Bank ein Betrag von 412,95 Euro an den Insolvenzverwalter überwiesen. Liegt hier eine verbotene Doppelpfändung vor? Soll ich einen Antrag auf Freistellung des P-Konto beim Amtsgericht stellen? Wird der Betrag wieder zurück gebucht? Ich bedanke mich im Voraus für die Mühe MfG


    ANTWORT: Wichtig ist, dass Sie für den Fall, dass der Freibetrag durch das Einkommen überschritten wird, den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Da Sie sich in Insolvenz befinden, ist der Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen, was die Sachlage wesentlich vereinfacht. Bezüglich der Art und Weise der Antragstellung möchte ich Sie auf den obigen Artikel verweisen. Wir haben dort auch die Besonderheit angesprochen, dass der Antrag während der Insolvenz gestellt werden muss. Es ist derselbe Antrag, den man auch bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz stellen kann und muss, wenn das Einkommen den Freibetrag übersteigt. Im Falle der doppelten Belastung des Einkommens beim Arbeitgeber und auf dem Konto (dieser Fall liegt ja bei Ihnen vor, da der pfändbare Teil bereits an den Arbeitgeber abgeführt wird) kann der Antrag auch unbeziffert gestellt werden, sodass letztlich alles, was vom Arbeitgeber kommt, auf dem Konto freigestellt wird. Bitte stellen Sie auch den Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung, damit nicht zwischenzeitig weiter Geld an die Bank abgeführt wird. Dass Sie über diese Umstände nicht informiert worden sind, ist ärgerlich. Das gehört eigentlich zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung durch die Schuldnerberatung. Dass der Insolvenzverwalter Sie auf diese Möglichkeit nicht hinweist, hat auch einen guten Grund, denn letztlich kommt der dadurch zu Geld, das ihm eigentlich nicht zusteht, nur weil Sie den notwendigen Antrag nicht gestellt haben. Auch im Insolvenzverfahren muss der Schuldner (wie auch außerhalb der Insolvenz) selbst für den Schutz des Kontos sorgen. Man kann jetzt streiten, ob das sehr gut geregelt ist (ist es nicht!), aber so ist es leider nur einmal.

  17. Vielen Dank für die ausführlichen Informationen! Ich habe ein sehr schwankendes Einkommen, welches von unter Freigrenze bis zu einem Pfändungsbetrag von 600€ reichen kann. Müsste ich dann jeden Monat die Freigabe für das P-Konto beim Gericht beantragen, da der Arbeitgeber ja bereits abführt? Ich erwarte Pfändungen beim Arbeitgeber und auf dem Konto.


    ANTWORT: Nein, natürlich nicht, deshalb ist in solchen Fällen ja ein Antrag auf unbezifferte Freigabe der Eingänge auf dem Konto möglich. Das verhindert im Fall des schwankenden Einkommnens, dass man immer neu Anträge stellen muss. Bei einer Doppelpfändung (Lohn/ Konto) ist das recht unproblematisch.

  18. Erst mal ein Kompliment an diese sehr ausführliche und hilfreiche Seite!Nun zu meinem Problem:Ich habe schon länger ein P-Konto das mit derselben Pfändung belegt ist, wie mein Lohn beim Arbeitgeber.Ende Nov.2018 ging mein Lohn mit Weihnachtsgeld auf meinem Konto bei der Sparkasse ein,indem bereits der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil an den Gläubiger abgeführt hat.Wie jedes Jahr habe ich beim Amtsgericht einen Pfändungsschutz beantragt für den erhöhten Freibetrag beantragt.Daraufhin hat das Amtsgericht mich darauf hingewiesen, dass sich dieser Vorgang ja jedes Jahr wiederholt und ich somit mein Konto dauerhaft freigeben kann, da der Arbeitgeber bereits den pfändbaren Anteil an den Gläubiger abführt.Nun hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.01.2019 der Sparkasse untersagt, keine Geldbeträge mehr an den Gläubiger zu leisten und meinen Lohn dauerhaft pfandfrei zu belassen.Zwei Wochen Widerspruchsfrist für den Gläubiger erlassen.Mittlerweile ist diese Frist deutlich Überschriften und es gab keinerlei Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts.Über ein Monat ist bisher vergangen und die Sparkasse hat mein Weihnachtsgeld immer noch nicht freigegeben.Sie begründen es mit Ihrer Geschäftsanweisung.Wann muss die Sparkasse nach Beschluss meinen Lohn spätestens freigeben?Ich habe auch bereits das Amtsgericht schriftlich darüber informiert, dass mein Lohn noch immer nicht freigegeben ist(Antwort noch ausstehend)Habe die 2 Wochen Einspruchserhebung der Gegenseite berücksichtigt.Da bezüglich deren aber kein Einspruch erfolgte, habe ich spätestens Ende Januar mit der Freigabe meines Gehalts gerechnet.Komme dadurch mit Rechnungen in Verzug.Bitte dringend um Antwort


    ANTWORT: Wenn das Weihnachtsgeld aufgrund der Antragstellung bei Gericht von der Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts suspendiert wurde, prüft die Bank nach Rechtskraft des Beschlusses die Zahlung an den Schuldner. Allerdings werden bis heute hier immer wieder Fehler gemacht, sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bank trotz Vorliegens der Voraussetzungen zur Auszahlung diese nicht vornimmt. Noch schlimmer ist es natürlich, wenn sie die Gelder an den Gläubiger überweist. Sie können versuchen, das Gericht dazu zu bringen, eine Klarstellung zu fassen, nach der diese Beträge an Sie auszuzahlen sind. Nicht immer sind die Gerichte hierzu bereit, aber man kann es zumindest versuchen. Es kann auch gar nicht schaden, wenn Sie bei der Bank weiter Druck machen und die Auszahlung vehement verlangen. Sehr viel mehr kann ich zu Ihrem Falle leider nicht sagen.

  19. Den Vorrednern schließe ich mich an: die Hilfestellung durch Ihre Infos ist enorm.
    Wegen Doppelpfändung (Rente und P-Konto über die Pfändungstabelle hinaus), habe ich u.a. Antrag auf vorläufige Einstellung der Abführung der Gelder durch die Bank an den Gläubiger wie in Ihrem Artikel beschrieben, gestellt. Das AG ist jedoch der Meinung, dass die Bank nicht informiert werden soll, bevor die Gläubiger (Rente/Konto sind unterschiedlich) hierzu Stellung bezogen haben. Die Diskussion mit dem Rechtspfleger war nicht nur in der Form despektierlich, auch an Sachkenntnis schien es zu fehlen (es waren alle Paragrafen, Sachverhalte so wiedergegeben wie durch Ihre Hilfestellung mitgeteilt). Recht haben und Recht bekommen sind wohl doch zweierlei.

    In wieviel Tagen hat das Gericht die von mir ausdrücklich geforderte vorläufige Einstellung auf den Weg zu bringen? Mir geht einfach mal Geld verloren, was ich momentan ganz schlecht vertragen kann.


    ANTWORT: der Antrag auf vorläufige Einstellung muss durch das Gericht sofort entschieden werden, da hierfür keine weiteren Voraussetzungen bestehen. Falls das Gericht sich hierzu nicht bereit erklärt, müssen Sie das Gericht auffordern, über diesen Antrag gesondert zu entscheiden. Lehnt das Gericht den Antrag ab, könnte man hiergegen vorgehen. Normalerweise gibt es allerdings in der Praxis selten Probleme diesbezüglich.

  20. Nach der Lektüre Ihrer Seiten habe ich einen Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Amtsgericht gestellt, um den unpfändbaren Anteil meiner laufenden Einkünfte auf meinem P-Konto freizugeben, da ich ein Nettoeinkommen habe, das die Freigrenze übersteigt. Ich ging dabei davon aus, dass mir der aus der Pfändungstabelle hervorgehende Freibetrag auf jeden Fall zusteht. Das AG sieht dies offenbar anders, denn es verlangt nun einen Nachweis, dass ein erhöhter Bedarf besteht. Der bloße Verweis auf die Tabelle gem. §850c ZPO sei nicht ausreichend. Der §850k Abs. 4 ZPO beziehe sich “auf Fälle, in denen ein erhöhter Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht”. Muss ich tatsächlich nachweisen, dass ich einen “erhöhten Bedarf” habe, um mehr als die 1133 Euro zu bekommen? Vielen Dank für Ihre Antwort!


    ANTWORT: es sieht es so aus, als würde der Rechtspfleger bei Ihrem Amtsgericht über diesen Antrag zum ersten Mal entscheiden, denn diese Auskunft ist natürlich völlig falsch. Und zwar so falsch, dass ich mich schon wieder ärgere, wie ignorant zum Teil solche Anträge bearbeitet werden. Denn wenn der Bearbeiter beim Amtsgericht wirklich keine Ahnung hat, dann sollte er sich gefälligst damit beschäftigen. § 850k Abs. 4 ZPO soll absichern, dass auf dem Konto der volle Freibetrag gemäß § 850 ZPOff. (insb. gem. § 850c ZPO und § 850a ZPO) gewährleistet wird, weil diese Aufgabe nicht die Bank übernehmen kann. Das P-Konto schützt von sich aus immer nur den statischen Freibetrag, also den Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO (ohne Unterhaltsverpflichtungen = 1.133,80 €). Das ist ein Manko, weil auch auf dem Konto der Zugriff auf den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag durchsetzbar sein muss. Eben deshalb hat der Gesetzgeber die rechtliche Möglichkeit geschaffen, den vollen Schutz über diesen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO zu erreichen. Das ist die Funktion dieser Norm. Die Banken können das nicht leisten, wegen des damit verbundenen Arbeitsaufwands. Deshalb hat der Gesetzgeber sich entschieden, dem Schuldner aufzuerlegen, selbst einen Antrag zu stellen. Aber die Sachlage ist völlig klar: Das Gericht muss die Anpassung zwingend durchführen, damit Sie auf Ihrem Konto den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag erhalten.

    Ein “erhöhter Bedarf” muss nur dann nachgewiesen werden, wenn ein Antrag gem. § 850f ZPO gestellt wird, mit dem man einen höheren Freibetrag als den erhalten will, der sich aus § 850c ZPO, § 850a ZPO ergibt. Beispiel dafür sind Fälle, bei denen der einfache Arbeitsweg über 30 km lang ist und man aufgrund dieses besonderen Aufwands einen höheren Freibetrag benötigt. Sie sehen aber schon, dass das nicht der Fall ist, über den wir jetzt hier reden.

    Wenn Sie den Antrag so gestellt haben, wie es hier dargestellt wurde und keine Pfändung nach § 850d ZPO wegen Unterhalt vorliegt, dann sollten Sie darauf drängen, dass das Gericht einen Beschluss fasst und bei Ablehnung eine sofortiger Beschwerde beim Landgericht einlegen. Sie können sicher sein, dass das Landgericht diesen Fehler nicht wiederholen wird.

  21. Sehr geehrter Herr Grundmann,

    auch von mir vielen Dank für diesen tollen, äußerst hilfreichen Artikel.

    Wie schon meine Vorgänger habe auch ich eine Frage zu meinem Fall: Ich bin seit 2017 in der Privatinsolvenz und mein Konto wird als P-Konto geführt. Dort hat ein Gläubiger eine Pfändung erlassen, die ich gerne aufheben lassen würde. Meine Frage ist nun: was führe ich im Antrag zum Thema Lohnpfändung an? Ist dort ein vollständiges Gläubigerverzeichnis erforderlich oder kann ich dazu z.B. auf den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verweisen? Und sollte ich auf den § 89 InsO Abs.1 verweisen, der “Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger” für unzulässig erklärt?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Alex


    ANTWORT: ich vermute einmal, dass es eine Pfändung ist, die vor Eröffnung der Insolvenz schon auf dem Konto war. Denn innerhalb der Insolvenz ist eine Neu-Pfändung selbst für Neugläubiger (geschweige denn für Altgläubiger) nicht möglich. Vor der Insolvenz angebrachte Kontopfändungen sind zwar formal mit Eröffnung der Insolvenz unwirksam, die Gläubiger haben aber das Recht, diese Pfändungen bis spätestens Erteilung der Restschuldbefreiung auf dem Konto zu erhalten. Ein Problem stellt sich frühestens mit Aufhebung der Insolvenz. Denn mit der Aufhebung der Insolvenz hat das Verfahren keinen Einfluss mehr auf das Konto. Bis dahin (von der Eröffnung bis zur Aufhebung der Insolvenz) haben diese Pfändungen überhaupt keine Wirkung, denn diese Position nimmt das Insolvenzverfahren ein. Die Bank behandelt das Konto selbst dann als gepfändet, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung keine Pfändungen vorliegen, da die Eröffnung pfändungsgleiche Wirkung entfaltet. Entstehen also bis zur Aufhebung der Insolvenz (in der Regel ein bis zwei Jahre nach Eröffnung) pfändbare Beträge auf dem Konto, werden diese nicht an Gläubiger abgeführt, sondern an den Insolvenzverwalter. Alle Schutzmechanismen in dieser Zeit sind identisch mit denen außerhalb der Insolvenz, der Unterschied es lediglich, dass diese Anträge beim Insolvenzgericht gestellt werden und hierbei diese alten Pfändungen gar keine Rolle spielen.

    Mit Aufhebung der Insolvenz entfällt der insolvenzrechtliche Bezug völlig, allerdings greifen dann die Pfändungen wieder, die aus der Zeit vor Eröffnung der Insolvenz noch auf dem Konto verblieben sind. Ich kann jetzt nur mutmaßen, dass das die Situation bei Ihnen ist. Sie sollten zunächst mit dem betreffenden Gläubigern sprechen, ob er nicht bereit ist, die Pfändung zurückzunehmen. Denn auf Auszahlungserlöse haben diese Gläubiger, die ja Insolvenzgläubiger sind, ohnehin keinen Anspruch. Relevant würde das nur dann werden, wenn Sie die Restschuldbefreiung nicht erhalten. Dann könnte der Gläubiger sofort von seiner aktiven Rangstelle aus die Pfändungen aktivieren. Aber nur für diesen Fall ist die Fortführung der Pfändung überhaupt relevant. Der Gesetzgeber wollte das im Übrigen so, es gibt also keine Möglichkeit, die Pfändung ganz aufheben zu lassen, bevor die Restschuldbefreiung erteilt wird, man kann nur die Wirkung ausschließen.

    Sollte der Gläubiger sich nicht bereit erklären, seine Pfändung freiwillig herunter zu nehmen, könnten Sie Anträge stellen beim Vollstreckungsgericht. Das Insolvenzgericht ist nach Aufhebung nicht mehr zuständig. Sie könnten zum einen den normalen Antrag stellen wegen Doppelpfändung nach § 850k Abs. 4 ZPO. Denn bis zur Restschuldbefreiung bleibt es ja dabei, dass der Insolvenzverwalter (dann Treuhänder) den pfändbaren Teil bereits vom Arbeitgeber erhält. Mir erscheint es aber auch möglich, einen generellen Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht auf Freigabe des Kontos bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu stellen. Denn, wie schon gesagt, der Gläubiger hat ja keinen Anspruch auf Auskehrungen bis zur Restschuldbefreiung und ab der Restschuldbefreiung nur dann, wenn die Restschuldbefreiung versagt wird. In beiden Fällen kann man aber sagen, dass bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung auf keinem Fall pfändbare Abführungsbeträge für diese Altgläubiger entstehen können. Wenn dann die Restschuldbefreiung erteilt wird, muss der Gläubiger seine Pfändung in jedem Fall zurücknehmen.

    Wenn Sie es einfacher haben wollen, können Sie aber in dem Moment, in dem die Aufhebung der Insolvenz erfolgt ist, versuchen, ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Da bei der neuen Bank ja keine Pfändungen vorliegen und die Altgläubiger auch keine Möglichkeiten haben, neue Pfändungen dort zu platzieren und der Bezug des Kontos zum Insolvenzverfahren nicht mehr existiert, könnten Sie dieses Konto sofort frei und in jeder Höhe verwenden, ohne irgendwelche Anträge stellen zu müssen.

  22. Hallo,
    Wie lange dauert denn idR so ein Antrag bzw die einstweilige Aufhebung bis zum Entscheid und muss man dann noch irgendwie bis zum rechtskräftig werden warten? Dauert das Tage, Wochen, Monate? :)

    Ich habe dank euch den Antrag gestellt da ich etwas mehr netto hatte und 1100 Euro würden mir niemals reichen, ich hoffe das es durchgeht. Vielen Dank schonmal an der Stelle… Amtsgericht ist Nordhausen.


    ANTWORT: die Dauer hängt schon mal nicht unwesentlich davon ab, wer die Vollstreckungstelle ist. Wenn es das Amtsgericht ist (so wie bei Ihnen), dann werden die Gläubiger, deren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von dem Antrag betroffen sind, zunächst vom Gericht angehört. Die Gläubiger haben dann eine Erwiderungsfrist, und wenn diese diese Frist nutzen und dem Antrag widersprechen (häufig mit unsinnigsten Argumenten), dann bekommt man das als Antragsteller erst wieder zugeschickt, ebenfalls mit einer Erwiderungsfrist. Dann antwortet man darauf, es wird wieder dem Gläubiger zugesandt, der (wenn man großes Pech hat) wiederum darauf antwortet usw. usw. Das kann sich sehr, sehr lange hinziehen. Bei den Anträgen, die ich stelle, habe ich es sehr häufig erlebt, dass Anwälte der Gläubiger mit völlig irrelevanten Ausführungen aufwarten. Und zwar immer und immer wieder. Meist drohe ich dann an, zu beantragen, dass der entsprechende Gläubiger die Kosten des Verfahrens trägt. Die Praxis zeigt, dass das in der Regel seine Wirkung nicht verfehlt. Aber Sie sehen, dass selbst bei professionell geführten Verfahren die Dauer sehr häufig und nicht unerheblich von den Verfahrensgegnern bestimmt wird. Wenn dann noch das Gericht nicht das schnellste ist, ist man auch bei solchen Anträgen manchmal bei einem halben Jahr oder länger, bis die Entscheidung rechtskräftig ist. Aber das muss nicht so sein. Häufig reagieren Gläubiger auf derartige Anträge gar nicht oder wenden ausdrücklich nichts gegen den Antrag ein, sodass das Gericht nach Ablauf der ersten Antwortfrist entscheiden kann. Für jeden Fall müssen Sie bei solchen Anträgen immer auch den Antrag auf vorläufige Einstellung stellen, sodass durch die Dauer des Verfahrens nicht zusätzlich Geld verloren geht.

  23. Hallo!

    Erstmal wollte ich mich im für diesen Webauftritt und speziell diesen Bericht bedanken. Dieser ist wirklich hilfreich und man findet Nichts vergleichbares im Netz. Alles andere ist laues Gerede und Abkupfern der Zpo. Sogar auf den Seiten des BMJV gibt es keine Hilfestellung, obwohl die Damen und Herren sich des Problemes durchaus bewußt sind, wenn man sich den Flyer “Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung aktuell” näher betrachter. Also, vielen Dank für ihre Arbeit!

    Ich habe dann aber noch einen “Sonderfall”: Wie verhält es sich mit einer Kontopfändung und einem “Vorläufigem Zahlungsverbot” beim Arbeitgeber? Stellt man dann einen “Bezifferter Antrag” oder wie bei der Doppelpfändung? Und mir ist nicht ganz klar an welches Gericht man die Anträge schickt. In meinem Fall: Wohnortgericht AG Siegburg, Vollstreckungs-Gericht des Titels von 2007 ist AG Mayen und derzeitige Gerichtsvollzieherin ist für Konto-pfändung und VZ ist beim AG Mannheim. Ist trotzdem Siegburg dafür zuständig?

    Danke für die Mühe!


    ANTWORT: Sie haben ganz recht, wenn Sie diese Frage stellen, denn anders als beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gibt es hier ja noch kein “in Rechtskraft setzendes” Gericht. Das AG Mayen ist in ihrem Fall sicher nur das Gericht, bei dem ein Mahnbescheidsverfahren betrieben wurde und der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde. Die Zuständigkeit ist nur bezüglich dieser Titulierungsform zentralisiert. Ansonsten spielt das Gericht, wenn es nicht ais anderen Gründen zuständig ist, für Sie keine Rolle. Ebenfalls egal ist, welcher Gerichtsvollzieher tätig ist. Mit Zustellungen des vorläufigen Zahlungsverbots kann im Prinzip jeder Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Da es sich bei dem vorläufigen Zahlungsverbot bzw. der Vorpfändung gleichwohl um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen handelt, ist vielmehr auch hier das örtliche Gericht des Schuldners (also das Gericht, das auch im Falle der Pfändung als Vollstreckungsgericht fungiert) zuständig (§ 828 Abs. 2 ZPO). Das wäre also dann – nach Ihrer Aussage – Siegburg. Die derzeitige Fassung des § 850k Abs. 4 ZPO lässt sich auch für derartige Fälle anwenden, da es letztlich nur auf die Wirkung für das Konto ankommt. Selbstredend setzt ein solcher Antrag voraus, dass auch das Konto bereits beschränkt ist, also auch für das Konto ein Zahlungsverbot vorliegt oder eine Pfändung (ich denke, das dürfte klar sein, denn der Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO betrifft ja nur das Konto). Sie müssten den Antrag entsprechend abwandeln, das ist klar, auch ist fraglich, ob man tatsächlich hier eine unbezifferte Antragstellung vornehmen kann, da die Antragstellung sich zunächst ausschließlich auf das Zahlungsverbot bezieht und dieses von vornherein nur eine Lebensdauer von einem Monat hat (auch ein erneutes Zahlungsverbot wirkt nicht zurück). Insoweit wird wohl die Auffassung nicht ganz abzuweisen sein, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine unbezifferte Freigabe fehlen könnte. Sofern es also möglich ist, würde ich in einem solchen Fall eine bezifferte Freigabe beantragen. Die Vorpfändung wird nur selten, vor allem von einigen Inkassoanwälten praktiziert, aber von diesen mit besonderer Vorliebe. Es wäre ganz interessant, ob Sie mit einem solchen Antrag erfolgreich sein konnten und wie das Gericht die Entscheidung gefasst hat. Vielleicht könnten Sie darüber einmal berichten?

  24. Ich habe eine Konto-und Lohnpfändung vom Finanzamt. Trotz Antrag hat die zuständige Sachbearbeiterin das abgelehnt. Netto nach Lohnpfändung ca.1300 €, da schwankend: Überstunden, Nacht- und Schichtzuschläge e.t.c. Was kann man da machen?


    ANTWORT: verlangen Sie bitte, dass das schriftlich abgelehnt wird (bzw. überhaupt eine schriftliche Entscheidung ergeht). Dann kann man dagegen vorgehen, da es offensichtlich eine rechtswidrige Abweisung Ihres Antrags ist.

  25. Hallo,

    es geht bei mir um folgenden Sachverhalt:

    Bei mir wurde im April 2015 das Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Ich besitze ein P-Konto. Nun habe ich ein Schreiben der kontoführenden Bank erhalten, dass mein INSO-Verwalter dort mitgeteilt hat, dass ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde. Dieses wurde bei der Bank nun “hinterlegt”. Da auf meinem Konto vier Pfändungen vorliegen, die vor Eröffnung des INSO-Verfahrens dort eingegangen sind, wird das Konto weiterhin als P-Konto geführt. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Konto wieder als “normales Konto” zu führen und die Pfändungen aufheben zu lassen? Es befindet sich zurzeit ein höheres Guthaben auf meinem P-Konto, da mir mein vorheriger Arbeitgeber versehentlich zuviel Geld überwiesen hat. Nun habe ich der Bank mitgeteilt, dass sie dieses Geld wieder zurück überweisen möchten. Dies wurde aber abgelehnt. Was kann ich denn nun hier machen, zumal außerdem ein Teil des Geldes mir noch zusteht, welches aber über der Pfändungsfreigrenze liegt?


    ANTWORT: der Gesetzgeber wollte, dass Pfändungen, die vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingebracht wurden, bis zur Restschuldbefreiung erhalten bleiben, damit für den Fall, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, die betreffenden Gläubiger Ihre pfandrechtliche Position nicht verlieren. Das ist höchstgradig unsinnig geregelt, denn Sie können dem sehr leicht dadurch entgehen, indem Sie jetzt in der Wohlverhaltensphase einfach ein Konto bei einer neuen Bank eröffnen. Auch dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, so gering sein, dass die geringe Wahrscheinlichkeit nicht genügt, die über Jahre währenden Beeinträchtigungen des Schuldners zu rechtfertigen.

    Das löst Ihr spezielles Problem allerdings nicht, das sehe ich schon; ich wollte nur gesagt haben, dass Sie es hier mit einem Problem zu tun haben, das (ganz bewusst) gesetzgeberisch verursacht worden ist. Völlig klar ist hingegen, dass die formal auf dem Konto weiter bestehenden Pfändungsgläubiger als Insolvenzgläubiger keinen Anspruch auf Auszahlungen vom Konto haben. Aber es ist schon richtig: nur der Beschlag durch das Insolvenzverfahren ist entfallen. Die Pfändungen vollständig vom Konto herunter zu bekommen ist im Prinzip nur möglich, wenn der Gläubiger dazu freiwillig bereit ist. Ich versuche dies in solchen Situationen immer als erstes, und ich empfehle Ihnen das auch, nämlich zunächst beim Gläubiger anzufragen, ob dieser nicht bereit sei, seine Pfändung vom Konto zu beseitigen. In den meisten Fällen klappt das. Sollte der Gläubiger dazu aber nicht bereit sein, können Sie beim Vollstreckungsgericht (das Insolvenzgericht ist nicht mehr zuständig) einen Antrag stellen, dass das Konto unbeschadet der Pfändungen bis zur Restschuldbefreiung freigestellt wird und dass Sie über alle Beträge dort verfügen können. Der Hintergrund ist, dass ein Recht an einer Auszahlung durch Insolvenzgläubiger frühestens eintreten kann, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde (oder mit Restschuldbefreiung, wenn es sich um Gläubiger handelt, deren Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert