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§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

Exkurs: Warum so kompliziert? Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Eine echte Doppelpfändung liegt immer dann vor, wenn der selbe Pfändungsgegenstand zweimal vom selben Gläubiger aufgrund desselben Anspruchs gepfändet wird. Wenn jemand zweimal das selbe Konto wegen ein und demselben Anspruch pfändet, ist das eine echte Doppelpfändung. Und  die ist unstatthaft.

Das ist ein Grundsatz des Pfändungsrechts. Dieser gilt aber eben nur für echte Doppelpfändungen. Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt keine echte Doppelpfändung vor. Daraus folgt zunächst einmal, dass diese Pfändungen – im Gegensatz zur echten Doppelpfändungnicht  verboten sind.

Eine Kontopfändung ist daher neben der Lohnpfändung zulässig, selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine unechte Doppelpfändung liegt zudem (im Gegensatz zur echten Doppelpfändung) auch dann vor, wenn diese durch verschiedene Gläubiger bewirkt wird (zum Beispiel: Gläubiger A pfändet Lohn, Gläubiger B pfändet das Konto, auf dem der Lohn eingeht).

Natürlich folgt daraus nicht, dass das Einkommen auf dem Konto noch einmal unter Pfändungsbeschlag genommen werden darf. Aber die Mittel, um dies zu verhindern, sind andere. Nur um das deutlich zu machen, bezeichne ich das als “unechte Doppelpfändung”, und nicht, um Sie zu verwirren. Aber an dem Begriff hängt nichts, zumal ich bisher niemanden gefunden habe, der ihn außer mir noch verwendet. Ich will damit nur den Unterschied zur “echten” Doppelpfändung deutlich machen: Die unechte Doppelpfändung ist statthaft; um seine Rechte geltend zu machen, muss man deshalb Freigabeanträge stellen. Eine echte Doppelpfändung hingegen ist von vornherein unzulässig.

Kommen wir nun aber zur Sache: Die Antragstellung besteht aus einleitenden Angaben,  Anträgen, der Begründung und den beizufügenden Nachweisen. Wir werden diese Punkte nachfolgend der Reihe nach erklären und mit Beispielen versehen.

 

I. Der Kopf des Ganzen: Einleitende Angaben

 

Hier müssen Sie angeben, gegen welche Pfändung/en Sie sich wenden. Dies sind bei einem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nur die Kontopfändungen! Folgende Form sollten Sie in etwa beachten:

An das Amtsgericht Musterstadt

– Vollstreckungsgericht –

Vollstreckungssache Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen:       [Zeichen der Vollstreckung, gegen die Sie sich wenden]

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: [Anschrift, am besten hier auch Telefon- und Faxnummer angeben, damit das Gericht die Beschlüsse auf kurzem Weg dorthin übermitteln kann]

Konto-Nr. bzw. IBAN:  111-1111-111

In der Vollstreckungssache

A        Theo Gläubiger AG, Theodor-Gläubiger-Allee 1, 60486 Frankfurt/M, Proz.-Bev. Rechtsanwälte Volldergnade und Partner, PfÜB v. 12.04.16 M 4521/16

B       […]*

gegen

         Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

Antrag selbst stellen nach § 850k* Sollte es mehr als eine Pfändung auf dem Konto geben, müssen diese alle hier aufgeführt werden (A, B, C usw., wenn es Ihnen besser gefällt natürlich auch gern 1., 2., 3. …); die Reihenfolge ist nicht wichtig, aber die Vollständigkeit. Wenn Sie hier auch nur eine Kontopfändung vergessen und der Beschluss für diese Pfändung deshalb nicht gilt, können Sie die Freigabe nicht erreichen, weil dann bezüglich dieser fehlenden Pfändung kein Beschluss ergangen ist. Zu diesem Problem (und zu dem Fall, dass die Pfändung über verschiedene Stellen ergangen ist also z.B. verschiedene Amtsgerichte, Amtsgericht und Finanzamt usw.) lesen Sie bitte in unserem 1. Teil.

Tipp
Die Lohnpfändungen brauchen Sie hier noch nicht unbedingt anzugeben, da diese nicht Gegenstand des Antrags sondern nur Antragsvoraussetzung sind (Sie stellen hier einen Antrag auf Beschränkung der Kontopfändung[en]). Sie sollten, wenn möglich, diese Lohnpfändungen aber zumindest in der Begründung näher aufführen. Am besten (falls vorhanden) ist es, dort auch die Vollstreckungszeichen der Lohnpfändungen aufzuführen.

 

II. Die Hauptsache: Die Anträge

 

Ihr Begehren findet in den Anträgen Ausdruck. Unter dem Antrag versteht der Jurist die Kurzfassung Ihres Begehrens (im Unterschied zur nachfolgenden Begründung der Anträge). Am besten stellt man die Anträge so, wie das Gericht sie beschließen soll bzw. kann. Für den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gibt es drei denkbare Einzelanträge, von denen Sie zumindest die ersten beiden immer stellen müssen:

  1. Antragstellung bezüglich Freigabe (Hauptantrag)
  2. Antragstellung bezüglich vorläufiger Einstellung.
  3. Sonstiges

 

1. Der Hauptantrag

 

Der Hauptantrag kann etwa wie folgt lauten:

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers des Antragstellers, [Name und Anschrift Arbeitgeber/Rentenstelle/andere Einkommenszahlstelle], handelt

Das also ist der eigentliche Antrag. Sollte der Name der Einkommenszahlstelle hier wesentlich von dem abweichen, was auf dem Kontoauszug sichtbar ist, sollten Sie darauf in der Begründung hinweisen oder ggf. den Antrag anpassen. Die Bank, die den Beschluss am Ende erhält und beachten muss, hat große Schwierigkeiten, wenn der Name nicht mit dem übereinstimmt, der im Beschluss steht. Die Umfirmierung einer Firma reicht aus (vorher XYZ Gmbh, dann XYZ AG), dass die Bank die weitere Beachtung des Beschlusses ablehnt und ein neuer Antrag erforderlich wird.

Bitte beachten Sie
Diesen Antrag können Sie auf diese Weise nur dann stellen, wenn neben der Kontopfändung bereits eine Lohnpfändung (oder offengelegte Lohnabtretung) vorliegt. Den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, aber keine Lohnpfändung, haben wir unter 3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor aufgenommen und besprochen.

 

2. Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung

 

Antrag stellenAuch dazu lesen Sie bitte bei Bedarf unsere einführende Darstellung in unserem 1. Teil.

Merke: Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung bewirkt nicht, dass die Gelder freigegeben und sofort an den Schuldner ausbezahlt werden; das geschieht erst, wenn das Gericht den Antrag zu 1. stattgibt.

Aber diese Einstellung bewirkt, dass bis zur Entscheidung zum Hauptantrag nicht weiter Gelder von der Bank an den Gläubiger abgeführt werden, so dass der Antragsteller diese erhält, falls das Gericht seinem Hauptantrag später stattgibt. Zur Sicherung dieser Zahlung ab Antragstellung ist die Stellung des Antrages auf vorläufige Einstellung unerlässlich.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung lautet kurz und gut:

2. die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

 

3. Sonstiges

 

Hier gilt das Prinzip: Kann nicht schaden, muss aber nicht sein. Man kann hier zum Beispiel einen “Klarstellungsantrag” unterbringen, über den das Gericht eigentlich nicht extra entscheiden müsste, da sich die Wirkungen direkt aus dem Gesetz ergeben, sobald der Beschluss zum Antrag zu 1. ergeht. Zum Beispiel:

3. Die Bank nach Entscheidung zu 1. anzuweisen, den gem. 2. zurückbehaltenen Betrag an den Antragsteller auszuzahlen.

Viele Gerichte nehmen das mit auf, was eine Klarstellung bedeutet, die ggf. Probleme mit der Bank  verringert. In der Regel kann man sich aber einen dritten Antragspunkt sparen.

 

III. Das Herzstück: Begründung

 

1. Zum Hauptantrag

 

Die Begründung zum Hauptantrag enthält vier wesentliche Aussagen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet
2. Der Lohn ist ebenfalls gepfändet
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass eine (unechte) Doppelpfändung vorliegt
4. Der Antrag kann (in der Regel) unbeziffert erfolgen

Hier sollten Sie den Sachverhalt der Doppelpfändung deutlich machen und belegen.  Dies kann etwa wie folgt geschehen (bitte beachten Sie, dass der Text an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss):

Das Konto des Antragstellers wurde durch die/den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Überweisungsbeschluss der/des o.g. Gläubiger/s gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Folgende Gläubiger haben mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der [Name, Anschrift] gepfändet:

1.
2.
3. […]

Die Pfändung/en wird/werden durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch der/des Gläubiger/s befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Da der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreift und die Kontopfändung zusätzlich betreibt, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das eingehende Einkommen auch auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10)


Der letzte Absatz erklärt, warum eine Bezifferung der Summe bei einer unechten Doppelpfändung (Lohn + Einkommen) nicht erforderlich ist: Der BGH hat es so entschieden (siehe hier), deshalb auch völlig unstrittig, soweit man nachweisen kann, dass das Einkommen nicht stets gleich hoch ist. Manche Gerichte verlangen, dass man das im Rahmen der Antragstellung nachweist. Dann sollten Sie ggf. hierzu noch etwas schreiben. Sollten Sie aber tatsächlich jeden Monat das selbe EInkommen haben, sollten Sie den Antrag sogleich beziffert stellen.

Achtung
Übernehmen Sie die Beispiele bitte nicht blind, sondern schauen Sie genau, welche Formulierung auf Ihren Fall zutrifft und wo Sie Anpassungen vornehmen müssen.

 

2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung

 

Die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung ist immer gleich:

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

 

IV. Glaubhaftmachung: Anlagen

 

Als Anlage sollten Sie bei der (unechten) Doppelpfändung  den letzten Einkommensnachweis und den korrespondierenden Kontoauszug (auf dem der Eingang der Summe zu sehen ist) beifügen. Sollten Sie einen Nachweis zur Hand haben, dass das betreffende Konto als P-Konto geführt wird, sollten Sie diesen ebenfalls beifügen. Es ist eine Entscheidungsvoraussetzung für diesen Antrag, dass das Konto als P-Konto geführt wird. Aber das Gericht fragt diesen Nachweis nicht immer nach, weil ohne P-Konto der Beschluss ohnehin keine Wirkung hätte.Ganz so schlimm ist es nicht, wenn etwas fehlen sollte oder das Gericht Bedarf an weiteren Nachweisen oder Darlegungen hat, denn es wird diese dann bei ihnen anfordern. Es verzögert aber das Antragsverfahren, wenn dies geschieht.

 

V. Zu guter Letzt: Besonderheiten

 

Einiges haben wir oben schon genannt. Es gibt noch zwei abweichende Grundfälle: Der Antrag innerhalb des Insolvenzverfahrens und der Antrag beim Finanzamt. Zusätzlich wollen wir noch auf den Fall eingehen, bei dem zwar eine Kontopfändung, aber keine Lohnpfändung vorliegt.

 

1. Antrag innerhalb der Insolvenz

 

Solange die Insolvenz dauert (d.h. bis zur Aufhebung der Insolvenz und dem Beginn der Wohlverhaltensphase) ist der Schutz des Kontos genauso geregelt, wie bei einer Pfändung. Es gibt in der Insolvenz keine Pfändungen mehr, aber die Wirkung und Mittel sind die selben. Das folgt aus § 36 InsO.

Der Antrag richtet sich in diesem Falle dagegen, dass unpfändbare Anteile des Einkommens von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Inhaltlich weicht dieser Antrag nicht sehr vom normalen Antrag ab, allerdings ist der darstellende Teil, mit dem sonst die Kontopfändung dargelegt wird, hier nicht erforderlich, da sich die “kontopfändungsgleiche” Situation quasi aus dem Gesetz ergibt.

Abweichend ist hier der Kopf des Antrages und die Begründung.

abweichender Kopf:

Amtsgericht Musterstadt
– Insolvenzgericht –
[…]

Insolvenz­verfahren (eröffnet am 14.01.16) über das Vermögen des Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: [Insolvenzzeichen, z.B. 345 IK 12/15]

Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: […]

Konto-Nr. bzw. IBAN: […]

 In der Insolvenzsache

             Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

abweichende Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Seit Eröffnung der Insolvenz werden über den Freigabebetrag eingehende Beträge ohne Rücksicht auf § 850c ZPO einbehalten. Da vom Lohn des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners – [Name, Anschrift] – an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, geht nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Rest (nicht nötige Bezifferung und vorläufige Einstellung) ist identisch mit dem obigen Beispiel. Im Fall der Insolvenz kann man den Antrag immer so stellen, wie bei einer Doppelpfändung; da der IV sich den pfändbaren Anteil des Einkommens beim Arbeitgeber holt, führt dieser nur noch den unpfändbaren Teil auf das Konto ab, so dass die Situation die selbe ist wie bei einer Doppelpfändung.

Achtung
Viele Schuldner führen das Konto in der Wohlverhaltensphase immer noch als P-Konto weiter. Mit Aufhebung der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase ist das nicht mehr nötig, da das Konto dann wieder völlig frei ist (sofern dort nicht noch Pfändungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung vorliegen). Deshalb sind solche Anträge auch nur während der eigentlichen Insolvenz (dauert in der Regel ca. 1 Jahr ab Eröffnung) nötig und möglich.

 

2. Pfändungen des Finanzamts

 

Beim Finanzamt ist lediglich darauf zu achten, dass es dort “Pfändungs- und Einziehungsverfügung” heißt, statt sonst “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss”. Niemand wird irgend etwas sagen, wenn Sie das falsch bezeichnen, aber wenn man es weiß, kann man es ja auch korrekt bezeichnen. Alles andere ist gleich, da der Pfändungsschutz wegen § 319 AO identisch erfolgt. Natürlich ist dieser Antrag beim Finanzamt zu stellen. Das alles gilt übrigens analog für den Fall, dass die Pfändung von einer anderen selbstvollstreckenden Körperschaft kommen sollte (zum Beispiel Hauptzollamt als Vollstreckungsstelle). Auch dann ist der Antrag direkt bei dieser Vollstreckungsbehörde zu stellen und auch dann heißt es “Pfändungs- und Einziehungsverfügung”. Lies hierzu auch unter Ziff. 3 in unserem ersten Teil des Artikels.

 

3. Es liegt nur eine Kontopfändung (also keine Lohnpfändung) vor – Bezifferter Antrag.

 

Wenn nur eine Kontopfändung vorliegt, müssen Sie den Antrag leider beziffern. Das hat den Nachteil, dass bei schwankendem Einkommen ggf. stets neue Anträge gestellt werden müssen. Ich erwähne diese Fallgestaltung nur, damit der Unterschied zur unechten Doppelpfändung klar wird. Die Begründung besteht hier aus folgenden Elementen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet.
2. Das P-Konto gewährt die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO nicht.
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass Erhöhung des P-Konto-Freibetrages gerechtfertigt ist.

Hier ein Beispiel (nur Kontopfändung, eingehendes Gehalt = 1.560 Euro, 1 Unterhaltspflicht, unpfändbar gem. § 850c ZPO: 1.519,02 Euro):

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe von 1.519,02 Euro auf dem Konto freizugeben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Antragstellers, der ABC AG, 11111 Musterstadt, Musterschleife 1 handelt

Da Sie den Hauptantrag nicht unbeziffert stellen können, muss in der Begründung natürlich die im Antrag erfolgte Bezifferung der Summe erläutert werden. Zum Beispiel:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto geführt. Aufgrund der durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO beträgt der Freibetrag des P-Kontos 1.478,04 Euro. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.560,00 Euro ein. Er ist für ein Kind unterhaltspflichtig, weshalb der unpfändbare Anteil des Einkommens gemäß § 850c ZPO 1.519,02 Euro beträgt.

Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages in Höhe von 1.478,04 Euro gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 81,96 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 40,98 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.519,02 Euro abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Das o.g. Beispiel zeigt neben dem Umstand auch die bereits durch die einfache Bescheinigung vorgenommene Anpassung des Freibetrages auf. Wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt oder geltend gemacht werden kann, entfällt dieser Teil natürlich. Die Begründung könnte dann etwa so aussehen:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto mit dem gesetzlich vorgesehen Freibetrag von 1.073,88 Euro geführt. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.456,89 Euro ein. Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 383,01 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 263,28 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.193,61 Euro auf dem Konto abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung und die dazugehörige Begründung entsprechen der obigen Darstellung (keine Abweichungen).

4. Lohnabtretung und Kontopfändung

 

Lohnabtretungen werden oft bei Abschluss eines Kreditvertrages durch den Kreditnehmer eingeräumt; dies macht es dem Gläubiger möglich, auf den pfändbaren Teil des Lohnes ohne Pfändung und ohne Titel zuzugreifen, indem er einfach diese Lohnabtretung beim Arbeitgeber des Schuldners vorlegt. Allerdings geht die Lohnabtretung nicht weiter als eine Pfändung und wirkt auch nur, wenn sie direkt beim aktuellen Arbeitgeber angezeigt wird.

Zur Klarstellung soll hier darauf hingeweisen werden, dass die selbe Situation der unechten Doppelpfändung auch dann eintritt, wenn neben die Kontopfändung eine solche Lohnabtretungsanzeige tritt, auch wenn dann der Begriff Doppelpfändung nicht mehr so recht treffend ist. Gemeinsam ist der Lohnpfändung und der Lohnabtretungsanzeige, dass sie gleichermaßen bewirken, dass der pfändbare Teil des Lohnes durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Für den Freigabeantrag bzgl. des Kontos ist nicht erheblich, auf welche Weise bereits der pfändbare Lohnanteil abgeführt wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Kombination Lohnabtretung und Kontopfändung der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden kann. Im Prinzip ist dies übrigens die selbe Situation wie in der Insolvenz. Auch dort erhält der Insolvenzverwalter die pfändbaren Bezüge nicht aufgrund einer Pfändung, sondern der Abtretung der pfändbaren Bezüge (im Insolvenzantrag bei Verbraucherinsolvenzen räumt man diese in der Anlage 3 ein).

Da wir bei unseren Beispielen immer erst in der Begründung die Lohnpfändung ausgeführt haben, unterscheidet sich auch der Antrag im Falle der Lohnabtretung nur innerhalb des Begründungsteils, indem dort als Ursache für die “Doppelpfändung” die Lohnabtretung (statt die Lohnpfändung) benannt wird. Dies betrifft daher auch nur den Teil in der Begründung, in dem sonst die Lohnpfändung dargelegt wird. Mehr ist es nicht:

abweichender Teil der Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ABC GmbH gepfändet.

Seit dem [Datum] liegt beim Arbeitgeber des Schuldners weiter eine Lohnabtretung vor, die durch die Gläubigerin DEF AG offengelegt wurde.

Vom Lohn wird aufgrund dieser Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Es geht daher nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Lohn darf auf dem Konto nicht nochmals der Pfändung unterzogen werden, weshalb die Gutschrift abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben ist.

Alles andere (es kommt  noch der Absatz mit der unbezifferten Freigabe und die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung) kann wie oben beschrieben ausgeführt werden, da gibt es keinen Unterschied.

Falls neben einer Lohnabtretungsanzeige auch noch zusätzlich Lohnpfändungen vorliegen, muss man es eben noch etwas erweitern, indem man auch diese in der Begründung aufführt.

VI. Zusammenfassung: Beispiel

 

Das nachfolgende Beispiel fasst die einzelnen Bausteine des Antrages zusammen. In diesem Beispiel liegen zwei  Pfändungen auf dem Konto vor (der Gläubiger zu A. und B.), zusätzlich liegt eine Lohnpfändung des Gläubigers zu B. vor.

Vorab per Fax: 0111/111111

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

An das Amtsgericht Musterstadt
– Vollstreckungsgericht –
11111 Musterstadt
Musterallee 1

Betrifft: Vollstreckungssache Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: M 4141/15 und andere

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: Mustersparkasse Musterland, 22222 Geldern, Am Kurs 3, Fax: 222/22222, Telefon 222/22223

Konto-Nr.: 2342002917

In der Vollstreckungssache

A. Allgemeine Deutsche Sowieso, Am Tal 8, 60486 Frankfurt/M., Proz.-Bev. Rechtsanwälte Ritter und Knapp, Burgenstraße 5b, 60486 Frankfurt/M, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 12.10.15 M 4141/15

B. ABC GmbH, Turnerweg 11, 09111 Chemnitz Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 04.04.16 M 123/16

gegen

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt

  1. Den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, handelt
  1. Die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

Begründung zu 1.

Das Konto des Schuldners wurde durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der o.g. Gläubiger zu A. und B. gepfändet. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Die Gläubigerin zu B. hat mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, gepfändet. Die Pfändung wird durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch des Gläubigers befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Da die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger zu A. und B. auf das Konto zugreifen und die Lohnpfändung zusätzlich durch die Gläubigerin zu B. betrieben wird, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das Einkommen auch noch beim Eingang auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10).

Begründung zu 2.

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

Bitte unterrichten Sie auch das Kreditinstitut vorab telefonisch bzw. per Fax.

Mit freundlichen Grüßen

 

Mischa Mustermann

ANLAGEN:
Lohnschein vom 12.04.16
Kontoauszug vom 15.04.16
P-Konto Nachweis der Sparkasse

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187 Comments

  1. Guten Tag,

    Bei einem Antrag nur über das P-Konto (der Pfändung-Auftrag wurde von der Bank im Mai ausgeführt und das Arbeitlosengeld wird im Juni für April, Mai, Juni und Juli versandt, was offensichtlich den Betrag des P-Kontos übersteigt, selbst wenn es entspricht nicht dem Monat Juni), welche Anhänge müssen verbunden werden? Der Pfändung-Auftrag von der Bank oder vom Inkasso? Die Arbeitlosengeldentscheidung? Sollte auch der Status des Bankkontos hinzugefügt werden? (Ich habe gelesen, dass es für die letzten 3 Monate sein sollte, was April, Mai und Juni bedeutet, auch wenn das Konto im April noch nicht beschlagnahmt wurde?) Vielen Dank für Ihre Klarstellungen


    ANTWORT: also mit Pfändungs-Auftrag von der Bank (“Pfändung-Auftrag von der Bank oder vom Inkasso”) meinen Sie, dass eine Bank auf Ihrem Konto gepfändet hat? Ich verstehe den Sachverhalt und die Fragen leider nicht so richtig. Aber vielleicht müssen wir das nicht klären, denn wenn Sie eine Pfändung auf dem P-Konto haben und Sie den Freibetrag übersteigen, müssten Sie einen Antrag gegen jede auf dem Konto bestehende Pfändung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, um ungehindert auf das Geld zugreifen zu können. Das Vorgehen gegen eine einzelne Pfändung wäre nicht ausreichend, da dann die nächste Pfändung einfach nachrutscht. ALG-2-Leistungen sind immer unpfändbar, d. h., dass der Antrag zur Freigabe auch nicht großartig begründet werden muss.

  2. Habe eine nachzahlung von der rentenversicherung bekommen das mir gefaendet wurde ich habe beim amgericht einen beschlus beantrag fuer eine einmalige auszahlung fuer das p konto was kann ich nun tun damit ich das geld wieder auf konto kommt mitfreundlichen grüßen


    ANTWORT: Sie müssten abwarten, bis das Gericht über Ihren Antrag entschieden hat. Wichtig ist, dass Sie auch den Antrag gestellt haben, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen, damit nicht zwischenzeitig das Geld an den Gläubiger abgeführt wird. Falls Sie diesen Antrag noch nicht gestellt haben, könnten Sie das noch nachholen.

  3. Es liegt eine Kontopfändung (P-Konto) vor.Danach pfändet ein anderer Gläubiger das Arbeitseinkommen.Ist es richtig, dass das Gehalt vorab um den pfändbaren Teil gekürzt sodann auf das Konto gezahlt wird?Obwohl die Kontopfändung zeitlich früher erfolgte?


    ANTWORT: ja, das ist richtig, denn auf die zeitliche Reihenfolge der Pfändung kommt es nur dann an, wenn die Pfändungen auf dem selben “Gegenstand” liegen (z.B. beide auf dem Konto oder beide auf dem Einkommen). Dann muss der später Gekommene warten, bis er dran ist (also die vor ihm liegende Pfändung erledigt ist). Bei der Kombination Lohnpfändung und Kontopfändung ist der Grund, warum die Lohnpfändung vorrangig ist hingegen, dass die Lohnpfändung an der Quelle erfolgt, also noch bevor das Geld auf dem Konto landet und damit die Kontopfändung greifen kann. Der Fisch ist also schon geangelt. Der zeitliche Vorrang auf dem Konto nützt hier dem Gläubiger mit der Kontopfändung nichts. Würde der jetzt auch den Lohn noch pfänden, hätten wir die eingangs genannte Situation: Er müsste sich beim Lohn “anstellen”, wäre dort also nicht an der ersten Stelle (da zeitlich der bestehenden Pfändung nachfolgend). Die Frage ist gar nicht so uninteressant, da sie das Verständnis der Pfändungstechnik betrifft. Vielen Dank!

  4. Hallo,Ich nochmal!

    Wie meinen Sie kontobezogene Freigabe?

    Hätte es ja zuerst bei der Bank versucht, nur diese redet sich auf den Freibetrag raus und möchte eine Freigabe durch den Gläubiger. Da eigentlich AlG2 ja nicht gepfändet werden darf und der Betrag für den Monat April gilt,sich die Bank aber trotzdem quer stellt,bleibt mir ja nur der gerichtliche Weg,oder?
    MfG Willi


    ANTWORT: es ist so geregelt, dass man gegen jede Pfändung einzelnen vorgehen muss. Der Gesetzgeber hätte auch regeln können, dass eine generelle Freigabe des Kontos über einen gewissen Betrag erfolgt. Das meinte ich. Ich wollte damit illustrieren, wie man es hätte besser gesetzlich regeln können.

  5. Guten Tag, Habe folgendes Problem,habe diesen Monat eine Nachzahlung vom Jobcenter erhalten für den Monat April.Hatte Ende März meine Arbeit durch die Coronakrise verloren. Dachte bekomme nun den Betrag von 700€ nur einmal. Bekam jetzt aber Zwei mal 700€ ALG2 und bekomme noch 375€ aus der Abfertigungskasse. Mein Freibetrag ist 1200€ und ich habe zwei Pfändungen. Einmal Finanzamt und Gericht. Das mit den Anträgen habe ich verstanden. Aber muss ich jetzt bei beiden auch Aussetzungsanträge stellen. Verstehe die Bürokratie da sowieso nicht, da die erste Zahlung ja eigentlich für den Monat April war und ich in diesem Monat keine Einkünfte hatte am Konto.MfG Willi


    ANTWORT: Ja, so ist es leider geregelt, dass man Anträge in Bezug auf jede einzelne Pfändung stellen muss. Man hätte das durch eine kontobezogene Freigabe besser lösen können.

  6. Nachtrag zur Verständlichkeit: Ich hatte insgesamt ein netto Einkommen von 1653€, laut der Tabelle würden 329,99€ abgezogen. Bei mir wurden aber insgesamt 474€ abgezogen für den Monat. MFG


    ANTWORT: um den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu erhalten, müssten Sie einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, so wie es in diesem Artikel dargestellt wird. Automatisiert wird ja auf dem Konto nur der Grundfreibetrag gewährleistet, alles was darüber hinausgeht, wird erst einmal von der Bank einbehalten, auch wenn es sich um unpfändbare Beträge handelt. Um also den vollen unpfändbaren Betrag aus der Tabelle zu erhalten, muss der Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden.

  7. Guten Tag, nach welchem § ZPO muss ich einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen um nach der Tabelle auf meinen P-Konto einen höheren Freibetrag zu sicher? – Keine Unterhaltspflicht – Das einkommen setzt sich aus einen Mini-Job und einer Teilzeitarbeit zusammen. Das Einkommen ist umregelmässig und beträgt zwischen 1000,00 € – 1150,00€ Vielen Dank in voraus!


    ANTWORT: Also, der erste Teil der Frage verwirrt mich schon etwas – schauen Sie doch mal in die Überschrift! Darum geht es doch in diesem Artikel. Aber: Wenn Sie nur Eingänge bis 1.150 Euro monatlich haben, ist eine Antragstellung nicht nötig (und auch nicht möglich), weil das schon durch den einfachen P-Konto-Schutz gewährt ist (also von vornherein, ohne dass man noch extra etwas tun muss).

  8. Guten Tag, Macht es Sinn einen Antrag nach 850k abs.4 zu stellen, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist und zum Ende des Monats ausläuft. Es steht noch nicht fest ob eine neue Anstellung oder Arbeitslosengeld 1 ab dem nächsten Monat greifen wird. Jedoch sind im letzten Gehalt einige Zulagen, wie Urlaubsgeld enthalten die ich ungern verlieren möchte. Mfg


    ANTWORT: Der Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO wäre dann noch sinnvoll, wenn noch Einkommen von diesem Arbeitgeber auf dem Konto eingeht und der P-Konto-Schutz des Kontos nicht ausreichend ist. Es kann natürlich auch sein, dass Sie ohnehin auf den Teil, den Sie im Eingangsmonat überschreiten, im Folgemonat als Moratoriumsbetrag zugreifen können und aus dieser Perspektive ein Antrag vielleicht nicht unbedingt erforderlich ist. Aber das kann ich so pauschal hier nicht beurteilen, das hängt nicht unwesentlich davon ab, welche sonstigen Eingänge im Folgemonat auf dem Konto erfolgen.

  9. Guten Tag aktuell ich bin rikscha Fahrerin und habe wegen Ausfall corona Soforthilfe beantragt ist auch eine Einmalzahlung in Höhe von 6000 landesmittel für lfde Betriebskosten und 4000 Bundesmittel zum Start für die Monate nach der Krise. Wie kommt man an diese einmalzahlung von 10.000 hab noch zusätzlich normal einkommen in der gleitzone also ausserhalb des pfändungsschutzbetrages


    ANTWORT: Grundsätzlich müssen auch Sie einen Antrag stellen, falls Sie die Unpfändbarkeit dieser Beträge geltend machen wollen wollen. Da es sich hier aber um einmalige Zahlungen handelt, die nicht unter den Einkommensbegriff des § 850 ZPO fallen, wird die Antragstellung nur über § 850i ZPO möglich sein. Dabei müssen Sie dann nachweisen, inwieweit Sie damit Ihre Einkommen überbrücken müssen für die nächsten Monate. Das ist normalerweise nicht so leicht, aber die einzige Möglichkeit. Sollte allerdings die Hilfe von sich aus schon unpfändbar sein (da sie als solche festgelegt ist), genügt bei der Antragstellung ein Hinweis auf die entsprechende Rechtsnorm.

  10. Hallo, wird bei einem Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO, innerhalb der Insolvenz, bei der Begründung zu 2 (Sperrfrist gem. § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO), dass Wort “Gläubiger” durch “Insolvenzverwalter” ersetzt? Bleibt es auch bei dem Satz “Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.”? Vielen Dank vorab für Ihre Antwort und ein herzliches Dankeschön für all die hilfreichen Informationen auf dieser Wenseite! MfG


    ANTWORT: es spielt gewiss keine tragende Rolle, ob Sie von Insolvenzverwalter oder Gläubiger sprechen. Das Insolvenzgericht sieht ja, was Sie wollen. Sie können es aber auch neutral formulieren (“…und der Drittschuldner inzwischen Abführungen vornimmt”). Der 2. Satz ist selbstverständlich im Insolvenzverfahren genauso richtig, wie bei einer Pfändung. Denn darum geht es ja bei dem Antrag § 850k Abs. 4 ZPO immer (also auch in der Insolvenz).

  11. Tut mir leid aber zu meinen Kommentar von vorhin möchte ich auch ergenzen das die alte Kontopfändungen(3 stück) immer noch Aktiv sind.


    ANTWORT: ja, davon bin ich aber aufgrund Ihres Berichts ohnehin ausgegangen. Wie also zu Ihrer 1. Frage gesagt, wegen dieser älteren Pfändungen, für die es schon einen Antrag gab, müssen Sie nichts neu unternehmen.

  12. Guten Tag, dank ihrer Hilfe hier habe ich anfang 2017, mit erfolg, auch einen Antrag zu Pfändungsschutz geställt da ich eine doppelpfändung hatte. Seitdem war ich seit Juni 2019 bis Mai 2020 wegen einer schweren OP krankgeschrieben und zum 31.12.2019 von meine alte Firma gekündigt worden. Trotz aller schwierigkeiten die ich letzter zeit hatte bin ich in der glückliche lage zu sagen das ich seit dem 01.02.2020 mich wieder in eine Festanstellung befinde und zwar mit einen höheren Gehalt. Dumm ist nur das ein neuer Gläubiger mein Konto pfändet und die Bank verlangt die Freigabe auch für ihm. Bei meinen aktuellen Arbeitgeber liegt noch keine Pfändung vor also betsteht keine Doppelpfändung und ich muss jetzt einen neuen Antrag stellen. Bitte hilft mir wie muss ich vorgehen. Im voraus vielen Dank.


    ANTWORT: leider ist die gesetzliche Lage immer noch so, dass wegen jeder Pfändung auf dem Konto ein Antrag gestellt werden muss. Wenn jetzt also eine neue Pfändung hinzutritt, muss bezüglich dieser Pfändung wieder ein Antrag gestellt werden. Wenn jetzt keine Pfändung mehr beim Arbeitgeber vorliegt, können Sie den neuen Antrag nur noch beziffert stellen. D. h., Sie müssten ausrechnen, wie hoch der unpfändbare Betrag ist, die auf dem Konto freizustellen ist und diese Summe im Antrag angeben. Unbezifferte Anträge setzen immer zumindest voraus, dass es schon eine Lohnpfändung gibt (von wem die stammt, ist dann allerdings egal). Also stellen Sie bitte den Antrag, so wie hier im Artikel dargestellt (inklusive dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung!). Bezüglich der übrigen Pfändungen auf dem Konto müssen Sie keinen neuen Antrag stellen, da dort noch der Beschluss gilt, den Sie schon mal erwirkt haben. Es geht also wirklich nur um einen Antrag bezüglich dieser neuen Pfändung.

  13. Guten Tag, mein Gehalt ist durch Gläubiger A gepfändet. Das Gehalt das auf mein Konto kommt ist also schon der unpfändbare Anteil. Es liegen aber auch Kontopfändungen vor z.B. durch das Finanzamt (Gläubiger B). Das Finanzamt weigert sich das Gehalt von der Pfändung auszuschließen da ja durch sie keine Doppelpfändung vorliegt. Das verstehe ich auch, aber trotzdem kann es doch nicht rechtens sein, den unpfändbaren Anteil nochmal zu pfänden. Wie muss ich den Antrag formulieren? Ich habe außerdem schwankendes Gehalt.
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.


    ANTWORT: da Ihr Gehalt bereits gepfändet ist, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf Ihrem Konto an. Das ist eine (unechte) Doppelpfändung. Und es ist genau der Grund, der zu einer Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO berechtigt. Diese Antragstellung muss auch das Finanzamt beachten (man muss natürlich bei einer Pfändung des Finanzamts dort den Antrag stellen). Die Antwort des Finanzamts weist darauf hin, dass Sie auf einen Bearbeiter gestoßen sind, der schlicht keine Ahnung hat. Leider treffe auch ich das in meiner Arbeit ab und zu noch an. Wenn Sie aber den Antrag formell gestellt haben, so, wie hier beschrieben, dann sollten Sie darauf bestehen, dass Sie einen formellen Bescheid erhalten, sodass Sie hiergegen dann vorgehen können. Oft genügt es aber, wenn man dem Bearbeiter die rechtliche Situation noch einmal erklärt. Häufig liegt es nur daran, dass nicht verstanden wird, dass das P-Konto nicht die unpfändbaren Einkommensbeträge schützt (sondern nur die Grundfreibeträge) und genau deshalb eben die Antragstellung nach § 850k Abs. 4 ZPO da ist. Diese Freigabe geschieht nicht etwa aufgrund von Ermessen, sondern ist zwingend zu erteilen. Eine Doppelpfändung liegt hier auch dann vor, wenn der Gläubiger, bei dem der Antrag bezüglich des Kontos gestellt wird, nicht selbst in Lohn gepfändet hat. Denn darum geht es nicht. Die Doppelpfändung liegt deshalb vor, weil das Einkommen zweimal zur Pfändung herangezogen wird, einmal beim Arbeitgeber und zum zweiten Mal auf dem Konto.

  14. Guten Tag, ich bin gekündigt zum 31.01.20 ohne das ich weiß warum. Habe es an den Anwalt weitergegeben um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Nun ist es so das man sich außergerichtlich geeinigt hat und es eine Abfindung geben wird in Höhe von 2000€ brutto. Da ich nur 3 Jahre da angestellt war. Gestern flatterte ein Pfändzngsbeschluß ins Haus der meinen Lohn pfänden soll. Aber da gibt es nichts zupfänden, da ich Geringverdiener bin bzw war. Nun bange ich aber um die Abfindung, da diese voll pfändbar ist und ich davon aber den Anwalt bezahlen muss ( Höhe noch unklar ), da ich leider keine Rechtsschutzversicherung habe. Was kann ich machen damit die Abfindung nicht weg ist? VG Bianca


    ANTWORT: Abfindungen lassen sich regelmäßig nicht als Einkommen im Sinne des § 850c ZPO darstellen, was verhindert, dass bei einer Lohnpfändung beim Arbeitgeber der Arbeitgeber die Berechnung des pfändbaren Teils gemäß Pfändungstabelle vornehmen kann. Hier könnte es nötig sein, dass man einen Antrag beim Gericht auf Freistellung stellen muss (ggf. nach §§ 850k Abs. 4, 850i ZPO) Dazu sollten Sie wirklich Ihren Anwalt befragen, das lässt sich so allgemein hier nicht darstellen, und immerhin hängt hiervon doch eine Menge für Sie ab.

  15. Herzlichen Dank für diese wertvolle Zusammenstellung. Diese hat mir sehr geholfen.

  16. Hallo, ich habe diesen Antrag nach ihren Vorgaben vor einigen Monaten bereits erfolgreich gestellt und bei mir wird das Arbeitseinkommen aufgrund der Doppelpfändung von meiner Bank somit komplett freigegeben.

    Eine Frage dazu: Da mein Verfahren nun abschlussreif ist (Schlusstermin im Feb 2020) wie muss ich mich gegenüber meiner Bank verhalten? Mit dem Schlusstermin werde ich dann ja in der Wohlverhaltensphase sein. Muss ich dies gesondert meiner Bank mitteilen oder macht dies das Gericht? Muss da irgendetwas beantragt werden? Denn auch wenn meine Bank das Arbeitseinkommen ja bereits freigibt, so dauert dies immer ca. 1-2 Tage und in dieser Zeit ist das Guthaben aus Arbeitseinkommen noch gesperrt. Müsste die Bank dann mit Beginn der Wohlverhaltensphase dann das Konto nicht vollständig und ohne jede Einschränkung sofort freigeben? Herzlichen Dank.


    ANTWORT: die Aufhebung der Insolvenz wird (anders als die Eröffnung) nicht automatisch von der Bank registriert und der Bank auch nicht extra vom Gericht mitgeteilt. Wenn die Insolvenz aufgehoben ist (ab Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses), fällt der Beschlag von Ihrem Konto. Man hat dann also sein Konto wieder frei, ohne dass noch irgendwelche speziellen Beschlüsse oder Freigaben erforderlich sind. Aufgrund der immer noch geltenden unsinnigen Gesetzeslage gilt dies aber nur, wenn keine Pfändung aus der Zeit vor Eröffnung der Insolvenz auf dem Konto ist. Gut, nehmen wir also an, Ihre Insolvenzaufhebung ist erfolgt und es gibt keine Pfändung: Dann ist Ihr Konto eigentlich auch ohne jede Maßnahme frei. So, wie die Insolvenzeröffnung auf das Konto “wie” eine Pfändung wirkt, wirkt die Insolvenzaufhebung wie eine Pfändungsrücknahme. Es gibt keine Belastung mehr und Sie können – da nicht mehr nötig – auch den P-Konto-Schutz beseitigen. Sie sollten aber immer vorher erst mit der Bank sprechen und auf die Aufhebung aufmerksam machen. Praktisch sinnvoll hat sich erwiesen, dazu den Aufhebungsbeschluss vorzulegen.

  17. All ihre hilfreichen und gut erklärten Ausführungen haben mir bisher leider nicht helfen können.

    Ich bin seit vielen Jahren ein Empfänger von Sozialleistungen nach SGB II, seit dem 25.08.2016 liegt ein bevorrechtigter Pfändungsbeschluß nach §850d ZPO wegen einer Unterhaltsrückforderung durch eine Unterhaltsvorschusskase gegen mich vor. Das ist soweit berechtigt und auch völlig in Ordnung.

    Allerdings übe ich bereits seit 2012 eine nebenberufliche und ehrenamtliche Tätigkeit in einem Obdachlosenheim eines karitativen Trägers aus, für die ich kein Einkommen erhalte. Nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Träger jedoch, erhalte ich eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 200€ die nach EStG § 3 Nr.26 den üblichen Rahmen nicht überschreitet, welche zur Erstattung der für die Ausübung dieser Tätigkeit entstehenden Auslagen dient. Z.B. Fahrtkosten, Reinigung von Bekleidung, Nahrung, Büromaterial, Telefonkosten etc. Im Februar 2017 habe ich bei der Vollstreckungsbehörde dem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze um diese 200 Euro Aufwandsentschädigung nach §850 K (4) ZPO in Verb. mit §850 a Nr. 3 ZPO gestellt.

    Dieser wurde jedoch von der Rechtspflegerin ohne die Benennung einer dafür in Frage kommenden Rechtsgrundlage mit der lapidaren Begründung abgelehnt, “ich dürfe nicht bessergestellt sein als andere Schuldner.”

    Die Drittschuldnerin meine Bank wurde angewiesen, dass die regelmäßig auf meinem P-Konto eingehenden Aufwandsentschädigungen dort festgehalten und bis zur endgültigen Entscheidung weder an mich, noch an den Gläubiger auszukehren sind. Auch wurde der im Pfändungsbeschluß festgesetzte pfändungsfreie Betrag nicht an die gesetzlich sich regelmäßig jährlich erhöhten Sozialsätze angepasst.

    Trotz mehrerer auch deswegen eingereichter sofortiger Beschwerden, wurden bis zum heutigen Tage die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit nicht an mich ausgekehrt, so das ich die für die Weiterführung der Tätigkeit notwendigen Mittel von meinem SGB II Regelsatz und den mir daraus vom Munde abgesparten Rücklagen für Mehr- und Sonderbedarfe bestreiten musste. Da diese Rücklagen durch die Weiterführung des Ehrenamtes inzwischen völlig verbraucht wurden, war es mir seit dem September 2019 leider nicht mehr möglich, dass Ehrenamt auch weiterhin auszuüben und ich musste diese langjährige Tätigkeit, sehr zu meinem Bedauern, als auch zum Bedauern der Heimbewohner und des Trägers, deswegen aufgeben.

    Eine weitere daraufhin am 13.08.2019 eingereichte Beschwerde wurde bis zum heutigen Tage noch immer nicht entschieden. Ebensowenig wie ein weiterer Antrag auf Änderung der Pfändungsfreigrenze, da ich seit dem 1. November 2019 eine Vollzeittätigkeit nach dem Teilhabechancengesetz ausübe.Ich muss noch immer obwohl ich inzwischen Vollzeit arbeite, mit dem vom Amtsgericht festgesetzen Betrag von 940 Euro monatlich auskommen. Davon beträgt allein schon die Miete 510 Euro. Zudem soll ich aufgrund einer Unterhaltsfestsetzungsklage davon 282 Euro Unterhalt für meinen Sohn zahlen, da ich ja jetzt ein Erwerbseinkommen erziele. Das würde ich ja auch gerne machen, bin aber aufgrund der von der Rechtspflegerin festgesetzen Pfändungsfreigrenze gar nicht dazu in der Lage.

    Wenn da nicht bald etwas passiert, dann werde ich auch diese Vollzeittätigkeit aufgrund meiner finanziellen Notlage nicht mehr weiterführen können, was möglicherweise sogar zu Sanktionsmaßnahmen durch das Jobcenter führen kann.

    Ich weiß mittlerweile auch gar nicht mehr wie ich rechtlich weiter vorgehen soll oder welche Rechtsmittel ich noch einlegen kann, um mich gegen dieses willkürliche Verhalten der Rechtspflegerin und dem daraus entstandenen völlig unzumutbaren Zustand schnellstmöglich und effektiv wehren zu können.


    ANTWORT: ich bedaure sehr, dass Ihnen die Ausführungen hier nicht geholfen haben. Zu meiner Verteidigung muss ich allerdings sagen, dass es hier um die Freistellung des unpfändbaren Einkommens gemäß § 850c ZPO (also der Pfändungstabelle) geht, und § 850c ZPO ist nun mal ausdrücklich bei Unterhaltspfändungen nach § 850d ZPO nicht anwendbar. Selbstverständlich verstehe ich das Problem, das Sie beschreiben, und ich finde es mehr als schlimm, wie das geregelt und vor allem praktisch gehandhabt wird. Problematisch ist, dass quasi ohne vorherige Prüfung jede Unterhaltsstelle jeden beliebigen Betrag in die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hineinschreiben kann, der dem Schuldner zu belassen ist und die Gerichte das regelmäßig gar nicht erst prüfen, bevor es erlassen wird. Noch schlimmer ist natürlich, wenn das Gericht auf Anträge nicht hinreichend reagiert, sodass die ganze Sache dann noch unendlich verzögert wird. Was aber meines Erachtens in Ihrem Falle schon sehr fragwürdig ist, ist die Tatsache, dass Sie Aufwandsentschädigungen aufgrund dieser Pfändung nicht erhalten. Denn die freigestellten Einkommensanteile des § 850a ZPO sind ihrerseits von § 850d ZPO nur soweit betroffen, soweit sie dort benannt sind. § 850d ZPO verweist lediglich auf Ziffer 1, 2 und 4 und gerade nicht auf Ziffer 3 des § 850a ZPO. Sollte Ihre Aufwandsentschädigung hierunter fallen, besteht keine rechtliche Grundlage dafür, diese Entschädigung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens über § 850d ZPO einzuziehen. Mehr kann ich dazu leider hier auch nicht sagen. Bei Unterhaltspfändungen wird der Selbstbehalt anders bestimmt. Ein Selbstbehalt gibt es hier schon, aber dieser wird nur durch die Rechtspraxis und dem gerichtlichen Ermessen bestimmt. Das orientiert sich dann an der Düsseldorfer Tabelle. Hier muss selbstverständlich auch die konkrete Situation des Betroffenen berücksichtigt werden. Da in der Regel Unterhaltsstellen ihre eigenen Forderungen (§ 7 UVG) vollstrecken, erfolgt fast nie vorher eine Prüfung der finanziellen Situation des Schuldners. Diese Anträge sind deshalb auch immer pauschal und auch häufig falsch. Nur, wenn Sie dann zum Gericht gehen und dort Rechtspfleger vorfinden, die nicht in der Lage sind, das aufgrund Ihres Antrags zu prüfen und richtigzustellen, haben Sie ein Problem. Wenn Sie sofortige Beschwerde einlegen, wird entweder das Amtsgericht dem abhelfen oder die Sache beim Landgericht vorlegen. Das ist ein sehr zeitaufwendiges Verfahren, aber eine andere Möglichkeit gibt es schlechterdings nicht.

  18. Sorry, das betrifft wohl 850a. Da steht aber leider nichts eindeutiges


    ANTWORT: Prämien sind nur ausnahmsweise unpfändbar, wenn Sie “Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses” oder “Treugelder” darstellen (soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen). Das ist in § 850a Ziff. 2 ZPO geregelt. Voraussetzung ist allerdings immer, dass diese Zahlungen auch so deklariert werden. Ob Ihre Prämie allerdings hierunter fällt, kann ich nicht beurteilen. Wie gesagt, das gehört auch nicht zum Thema dieses Artikels.

  19. Hallo, ich befinde mich inzwischen in der Wohlverhaltensphase, der pfändbare Teil meines Einkommens wird an den Treuhänder abgeführt. Was ich bisher weiss: Urlaubsgeld wird nicht gepfändet, Weihnachtsgeld ist bis 500,00 Euro frei. Was ist aber mit meiner im nächsten anstehenden Prämie für 25 Jahre Betriebszugehörigkeit ( 50 % vom Brutto). Wird zwsr voll versteuert, aber auch voll gepfändet? Danke im Voraus für eine kurze Antwort


    ANTWORT: Betrifft Ihre Fragen den Kontoschutz? Nur so macht das in Bezug auf § 850k Abs. 4 ZPO Sinn.

  20. Danke für die rasche Antwort, nur zur weiteren frage, Teil 2 bezieht sich ja auf die Differenz wenn ich das soweit richtig verstanden habe, wie verhält es sich nun bei Zahlungen von Urlaubs und Weihnachtsgeld muss ich dann hierfür erneut einen Antrag stellen, mein monatliches Einkommen ist immer gleich


    ANTWORT: ja, leider. Das ist das Problem beim bezifferten Antrag. Zumindest dann, wenn der unpfändbare Betrag später höher sein sollte als das Gericht freigegeben hat, müsste man einen neuen Antrag stellen. Man kann natürlich dann auf den vorhergehenden Beschluss Bezug nehmen, was die neue Antragstellung später etwas vereinfachen sollte.

  21. Hallo!
    Wenn ich den Klarstellungsantrag unter II, 3. Sonstiges dem Antrag hinzufüge, muss ich diesen dann auch begründen wie den Hauptantrag und den Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung? Wenn ja, könnten Sie dann bitte einen Formulierungsvorschlag hinzufügen? Das wäre super!


    ANTWORT: Schreiben Sie einfach, “…um eine Klarstellung wird gebeten, da erfahrungsgemäß Banken Schwierigkeiten mit der Beurteilung haben, wie die seit der Antragstellung zurückbehaltenen Beträge behandelt werden müssen.” Eine rechtliche Begründung im eigentlichen Sinne kann man hier nicht geben, da diese Klarstellung rechtlich nicht erforderlich ist.

  22. Ich bin Rentner, weil ich aus Unkenntnis einen Fehler gemacht habe und deshalb vom Finanzamt Dresden-Nord eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20.08.2019 in Höhe von 7400,00 EUR erhalten habe hat das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Rentenversicherung Bund und an meine Bank (Volksbank Dresden-Bautzen P-Konto) gesendet. Obwohl bei der Bank nur meine Rente eingeht wird nun von beiden Stellen gepfändet. Meine Existenz ist gefährdet. Wie kann ich mich wehren ???
    Gruß Jürgen


    ANTWORT: zumindest nach Abzug des pfändbaren Anteils beim Arbeitgeber (bzw. bei Ihnen des Rententrägers, was aber technisch gesehen dasselbe ist) ist der Rest, der von dort auf Ihr Konto überwiesen wird per se unpfändbar, da der pfändbare Teil ja schon vom Rententräger abgeführt worden ist. Gleichwohl werden Sie zunächst durch des P-Konto nur den Grundfreibetrag (gegebenenfalls erhöht bei Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen wie Ehefrau usw.) erhalten. Da es aber hier eine doppelte Pfändung des Einkommens ist, können Sie den hier beschriebenen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Diesen Antrag müssen Sie beim Finanzamt stellen, da die Pfändung ohne das Amtsgericht direkt vom Finanzamt per Pfändungs- und Einziehungsverfügung vorgenommen worden ist. Sie beantragen also, dass alles, was von Ihrer Rentenversicherung auf Ihr Konto überwiesen wird, auf dem Konto pfändungsfrei gestellt wird.

  23. Guten Tag, können Sie mir evtl auch eine Frage beantworten zum Thema “Urlaubsgeld beantragen beim Amtsgericht“?

    Und zwar geht es darum das ICH eine Lohn als auch eine Kontopfändung habe. Jetzt habe ICH (endlich mal 1250€) Urlaubsgeld erhalten.

    Daraufhin habe Ich mich schlau gemacht was Ich tun muss damit Ich es auch kriege und nicht gepfändet wird. Gefunden habe Ich auch die Paragraphen das ein angemessenes Urlaubsgeld nicht pfändbar sei. Dann habe Ich den Antrag dafür beim Amtsgericht gestellt. Sogar die Dame beim Amtsgericht sagte mir es sei nur Formsache und es sei nicht Pfändbar.

    Trotzdem habe Ich mitlerweile bedenken ob Ich es wirklich kriege. Denn trotz des Paragraphen wollte die Dame von mir das Ich kurz begründe weshalb es mir zustehen sollte und über den Antrag muss nun Entschieden werden. Dies ist alles nun schon fast 5Monate her.

    Lange Rede kurzer Sinn , können Sie mir vlt sagen ob Ich auch damit rechnen muss das es Abgelehnt wird trotz des Paragraphen.


    ANTWORT: § 850k Abs. 4 ZPO soll folgendes Problem lösen: das P-Konto gewährt immer nur die Grundfreibeträge, nicht den vollen unpfändbaren Betrag. Der unpfändbare Betrag kann sehr viel höher liegen als die Grundfreibeträge, zum Beispiel, weil Einkommen auch zusätzliche unpfändbare Bestandteile enthalten kann. Ein Beispiel ist das Urlaubsgeld. Deshalb muss man, um diese Unpfändbarkeit in vollem Maße auch auf dem Konto geltend zu machen, den vorgenannten Antrag stellen. Es gibt dafür keine weitere Norm als § 850k Abs. 4 ZPO. Die Pfändungsfreiheit des Urlaubsgelds ergibt sich aus § 850a ZPO. Bitte beachten Sie aber, dass Sie zur Begründung im vorliegenden Fall eigentlich nur ausführen müssten, dass bereits eine Lohnpfändung erfolgt ist. Denn in diesem Falle ist ja von vornherein klar, dass der Arbeitgeber bereits sämtliche pfändbaren Bestandteile abgeführt hat, sodass sämtlicher Eingang (vom Arbeitgeber) auf dem Konto automatisch unpfändbar ist.

  24. Guten Tag,

    Sie schreiben in dem Artikel: “Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10) Dem möchte ich gerne widersprechen und selbiges hat der BGH auch zu keiner Zeit entschieden. Der BGH hat vielmehr entschieden, dass die Bezifferung nur dann – und ausschließlich dann – unterlassen werden kann, sofern das Gehalt ständig und in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweicht. Sollte dem nicht so sein, so hat auch eine Bezifferung selbstverständlich zu erfolgen. Mir ist auch keine Entscheidung bekannt, die bestätigt, dass eine Bezifferung unterbleiben kann, obwohl keine schwankenden Einkünfte nachgewiesen sind.


    ANTWORT: vielen Dank für Ihren Hinweis. Es stimmt, ich rate dazu, immer einen unbezifferten Antrag zu stellen. Bei nachweislich schwankendem Einkommen (das ist die Regel, nicht die Ausnahme), ist das immer berechtigt, das sagt die Entscheidung des BGH. Aber selbst bei stets(!) gleichbleibendem Einkommen sind die Gerichte idR bereit, das unbeziffert freizugeben. Die Einschränkung auf schwankendes Einkommen gibt es, das stimmt. Sinn macht es keinen, weil es ja völlig egal ist, ob das bereits gepfändete Einkommen immer gleich hoch auf dem Konto eingeht oder schankend ist (es ist in beiden Fällen immer der unpfändbare Teil). Der Hintergrund für diese Einschränkung ist eher gesetzestechnischer Natur. Das hier jetzt zu explanieren, halte ich nicht für sinnvoll. Wenn das Vollstreckungsgericht aber bei (stets) gleich hohem Einkommen die unbezifferte Freigabe nicht machen will, dann muss man es eben beziffern. Das ist dann ja auch kein Problem. Aber ich gebe Ihnen gern recht, dass ich das oben hätte genauer darlegen können. Ich habe Ihren Hinweis deshalb zum Anlass genommen, dies zu ergänzen.

  25. Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    In Bezug auf meinen vorherigen Kommentar:
    Meine nächste Frage ist, ob ich das Gespräch mit dem Finanzamt fortsetzen oder vor AG gehen soll?


    ANTWORT: das Amtsgericht ist nicht zuständig, da es um eine Pfändung geht, die das Finanzamt veranlasst hat. Es handelt sich also um eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (nicht um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Deshalb müssen Sie gegen die Abweisung durch das Finanzamt gegen das Finanzamt vorgehen, also bei diesem selbst.

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