§ 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

Wie man bei einer Kontopfändung einen Antrag nach § 850k Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) selbst stellt und seine Rechte sichert

850k Abs. 4 ZPO

 

Mitteilung Januar 2022: Bitte beachten Sie, dass die Regelungen mit Wirkung ab Dezember 2021 geändert worden sind. Die Rechtslage hat sich nur minimal verändert, allerdings stimmen die hier angegebenen Normen nicht mehr.  So wird die Antragstellung nicht mehr nach § 850k Abs. 4 ZPO vorgenommen, sondern ist jetzt enthalten in § 906 Abs. 2 ZPO. Wir versuchen, den Artikel so schnell wie möglich zu aktualisieren. Vorwegnehmen kann man, dass die gesetzliche Änderung die ganze Sache nicht einfacher machr, da die wirklichen Probleme damit nicht gelöst worden sind.
 April 2016  Wir haben im 1. Teil gesehen, warum und wo ein Antrag zur Freigabe des Kontos gestellt werden muss. Der Gesetzgeber hat zugunsten einer einfachen praktischen Handhabe für die Banken sehr viele Dinge dem betroffenen Schuldner überlassen. Im Bereich des Kontoschutzes geht das so weit, dass ohne Aktivität des Schuldners dort auch erhebliche Teile des unpfändbaren Einkommens verloren gehen können. Wer sich nicht kümmert, kann also viel verlieren.

Das “Wie” des Schutzes haben wir bisher nur theoretisch besprochen. Jetzt soll der praktische Teil folgen und die Frage beantworten: Wie zum Teufel muss ich diesen verdammten Antrag stellen? Wir konzentrieren uns dabei auf den Fall, bei dem Lohn und Konto parallel gepfändet werden, also eine Lohn- und eine Kontopfändung vorliegt (unechte Doppelpfändung). Den Fall einer Kontopfändung ohne gleichzeitige Lohnpfändung besprechen wir am Ende als speziellen Fall (unten unter V. 3.). Auch auf den speziellen Fall der Kombination Lohnabtretung/ Kontopfändung kommen wir zu sprechen (siehe unter V. 4.)

Exkurs: Warum so kompliziert? Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Eine echte Doppelpfändung liegt immer dann vor, wenn der selbe Pfändungsgegenstand zweimal vom selben Gläubiger aufgrund desselben Anspruchs gepfändet wird. Wenn jemand zweimal das selbe Konto wegen ein und demselben Anspruch pfändet, ist das eine echte Doppelpfändung. Und  die ist unstatthaft.

Das ist ein Grundsatz des Pfändungsrechts. Dieser gilt aber eben nur für echte Doppelpfändungen. Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt keine echte Doppelpfändung vor. Daraus folgt zunächst einmal, dass diese Pfändungen – im Gegensatz zur echten Doppelpfändungnicht  verboten sind.

Eine Kontopfändung ist daher neben der Lohnpfändung zulässig, selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Eine unechte Doppelpfändung liegt zudem (im Gegensatz zur echten Doppelpfändung) auch dann vor, wenn diese durch verschiedene Gläubiger bewirkt wird (zum Beispiel: Gläubiger A pfändet Lohn, Gläubiger B pfändet das Konto, auf dem der Lohn eingeht).

Natürlich folgt daraus nicht, dass das Einkommen auf dem Konto noch einmal unter Pfändungsbeschlag genommen werden darf. Aber die Mittel, um dies zu verhindern, sind andere. Nur um das deutlich zu machen, bezeichne ich das als “unechte Doppelpfändung”, und nicht, um Sie zu verwirren. Aber an dem Begriff hängt nichts, zumal ich bisher niemanden gefunden habe, der ihn außer mir noch verwendet. Ich will damit nur den Unterschied zur “echten” Doppelpfändung deutlich machen: Die unechte Doppelpfändung ist statthaft; um seine Rechte geltend zu machen, muss man deshalb Freigabeanträge stellen. Eine echte Doppelpfändung hingegen ist von vornherein unzulässig.

Kommen wir nun aber zur Sache: Die Antragstellung besteht aus einleitenden Angaben,  Anträgen, der Begründung und den beizufügenden Nachweisen. Wir werden diese Punkte nachfolgend der Reihe nach erklären und mit Beispielen versehen.

 

I. Der Kopf des Ganzen: Einleitende Angaben

 

Hier müssen Sie angeben, gegen welche Pfändung/en Sie sich wenden. Dies sind bei einem Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO nur die Kontopfändungen! Folgende Form sollten Sie in etwa beachten:

An das Amtsgericht Musterstadt

– Vollstreckungsgericht –

Vollstreckungssache Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

Ihr Zeichen:       [Zeichen der Vollstreckung, gegen die Sie sich wenden]

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: [Anschrift, am besten hier auch Telefon- und Faxnummer angeben, damit das Gericht die Beschlüsse auf kurzem Weg dorthin übermitteln kann]

Konto-Nr. bzw. IBAN:  111-1111-111

In der Vollstreckungssache

A        Theo Gläubiger AG, Theodor-Gläubiger-Allee 1, 60486 Frankfurt/M, Proz.-Bev. Rechtsanwälte Volldergnade und Partner, PfÜB v. 12.04.16 M 4521/16

B       […]*

gegen

         Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

Antrag selbst stellen nach § 850k* Sollte es mehr als eine Pfändung auf dem Konto geben, müssen diese alle hier aufgeführt werden (A, B, C usw., wenn es Ihnen besser gefällt natürlich auch gern 1., 2., 3. …); die Reihenfolge ist nicht wichtig, aber die Vollständigkeit. Wenn Sie hier auch nur eine Kontopfändung vergessen und der Beschluss für diese Pfändung deshalb nicht gilt, können Sie die Freigabe nicht erreichen, weil dann bezüglich dieser fehlenden Pfändung kein Beschluss ergangen ist. Zu diesem Problem (und zu dem Fall, dass die Pfändung über verschiedene Stellen ergangen ist also z.B. verschiedene Amtsgerichte, Amtsgericht und Finanzamt usw.) lesen Sie bitte in unserem 1. Teil.

Tipp
Die Lohnpfändungen brauchen Sie hier noch nicht unbedingt anzugeben, da diese nicht Gegenstand des Antrags sondern nur Antragsvoraussetzung sind (Sie stellen hier einen Antrag auf Beschränkung der Kontopfändung[en]). Sie sollten, wenn möglich, diese Lohnpfändungen aber zumindest in der Begründung näher aufführen. Am besten (falls vorhanden) ist es, dort auch die Vollstreckungszeichen der Lohnpfändungen aufzuführen.

 

II. Die Hauptsache: Die Anträge

 

Ihr Begehren findet in den Anträgen Ausdruck. Unter dem Antrag versteht der Jurist die Kurzfassung Ihres Begehrens (im Unterschied zur nachfolgenden Begründung der Anträge). Am besten stellt man die Anträge so, wie das Gericht sie beschließen soll bzw. kann. Für den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gibt es drei denkbare Einzelanträge, von denen Sie zumindest die ersten beiden immer stellen müssen:

  1. Antragstellung bezüglich Freigabe (Hauptantrag)
  2. Antragstellung bezüglich vorläufiger Einstellung.
  3. Sonstiges

 

1. Der Hauptantrag

 

Der Hauptantrag kann etwa wie folgt lauten:

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers des Antragstellers, [Name und Anschrift Arbeitgeber/Rentenstelle/andere Einkommenszahlstelle], handelt

Das also ist der eigentliche Antrag. Sollte der Name der Einkommenszahlstelle hier wesentlich von dem abweichen, was auf dem Kontoauszug sichtbar ist, sollten Sie darauf in der Begründung hinweisen oder ggf. den Antrag anpassen. Die Bank, die den Beschluss am Ende erhält und beachten muss, hat große Schwierigkeiten, wenn der Name nicht mit dem übereinstimmt, der im Beschluss steht. Die Umfirmierung einer Firma reicht aus (vorher XYZ Gmbh, dann XYZ AG), dass die Bank die weitere Beachtung des Beschlusses ablehnt und ein neuer Antrag erforderlich wird.

Bitte beachten Sie
Diesen Antrag können Sie auf diese Weise nur dann stellen, wenn neben der Kontopfändung bereits eine Lohnpfändung (oder offengelegte Lohnabtretung) vorliegt. Den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, aber keine Lohnpfändung, haben wir unter 3. Es liegt nur eine Kontopfändung vor aufgenommen und besprochen.

 

2. Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung

 

Antrag stellenAuch dazu lesen Sie bitte bei Bedarf unsere einführende Darstellung in unserem 1. Teil.

Merke: Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung bewirkt nicht, dass die Gelder freigegeben und sofort an den Schuldner ausbezahlt werden; das geschieht erst, wenn das Gericht den Antrag zu 1. stattgibt.

Aber diese Einstellung bewirkt, dass bis zur Entscheidung zum Hauptantrag nicht weiter Gelder von der Bank an den Gläubiger abgeführt werden, so dass der Antragsteller diese erhält, falls das Gericht seinem Hauptantrag später stattgibt. Zur Sicherung dieser Zahlung ab Antragstellung ist die Stellung des Antrages auf vorläufige Einstellung unerlässlich.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung lautet kurz und gut:

2. die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

 

3. Sonstiges

 

Hier gilt das Prinzip: Kann nicht schaden, muss aber nicht sein. Man kann hier zum Beispiel einen “Klarstellungsantrag” unterbringen, über den das Gericht eigentlich nicht extra entscheiden müsste, da sich die Wirkungen direkt aus dem Gesetz ergeben, sobald der Beschluss zum Antrag zu 1. ergeht. Zum Beispiel:

3. Die Bank nach Entscheidung zu 1. anzuweisen, den gem. 2. zurückbehaltenen Betrag an den Antragsteller auszuzahlen.

Viele Gerichte nehmen das mit auf, was eine Klarstellung bedeutet, die ggf. Probleme mit der Bank  verringert. In der Regel kann man sich aber einen dritten Antragspunkt sparen.

 

III. Das Herzstück: Begründung

 

1. Zum Hauptantrag

 

Die Begründung zum Hauptantrag enthält vier wesentliche Aussagen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet
2. Der Lohn ist ebenfalls gepfändet
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass eine (unechte) Doppelpfändung vorliegt
4. Der Antrag kann (in der Regel) unbeziffert erfolgen

Hier sollten Sie den Sachverhalt der Doppelpfändung deutlich machen und belegen.  Dies kann etwa wie folgt geschehen (bitte beachten Sie, dass der Text an die konkreten Gegebenheiten angepasst werden muss):

Das Konto des Antragstellers wurde durch die/den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Überweisungsbeschluss der/des o.g. Gläubiger/s gepfändet. Es wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Folgende Gläubiger haben mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der [Name, Anschrift] gepfändet:

1.
2.
3. […]

Die Pfändung/en wird/werden durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch der/des Gläubiger/s befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird. Da der o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den Lohn zugreift und die Kontopfändung zusätzlich betreibt, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das eingehende Einkommen auch auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10)


Der letzte Absatz erklärt, warum eine Bezifferung der Summe bei einer unechten Doppelpfändung (Lohn + Einkommen) nicht erforderlich ist: Der BGH hat es so entschieden (siehe hier), deshalb auch völlig unstrittig, soweit man nachweisen kann, dass das Einkommen nicht stets gleich hoch ist. Manche Gerichte verlangen, dass man das im Rahmen der Antragstellung nachweist. Dann sollten Sie ggf. hierzu noch etwas schreiben. Sollten Sie aber tatsächlich jeden Monat das selbe EInkommen haben, sollten Sie den Antrag sogleich beziffert stellen.

Achtung
Übernehmen Sie die Beispiele bitte nicht blind, sondern schauen Sie genau, welche Formulierung auf Ihren Fall zutrifft und wo Sie Anpassungen vornehmen müssen.

 

2. Zum Antrag auf vorläufige Einstellung

 

Die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung ist immer gleich:

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

 

IV. Glaubhaftmachung: Anlagen

 

Als Anlage sollten Sie bei der (unechten) Doppelpfändung  den letzten Einkommensnachweis und den korrespondierenden Kontoauszug (auf dem der Eingang der Summe zu sehen ist) beifügen. Sollten Sie einen Nachweis zur Hand haben, dass das betreffende Konto als P-Konto geführt wird, sollten Sie diesen ebenfalls beifügen. Es ist eine Entscheidungsvoraussetzung für diesen Antrag, dass das Konto als P-Konto geführt wird. Aber das Gericht fragt diesen Nachweis nicht immer nach, weil ohne P-Konto der Beschluss ohnehin keine Wirkung hätte.Ganz so schlimm ist es nicht, wenn etwas fehlen sollte oder das Gericht Bedarf an weiteren Nachweisen oder Darlegungen hat, denn es wird diese dann bei ihnen anfordern. Es verzögert aber das Antragsverfahren, wenn dies geschieht.

 

V. Zu guter Letzt: Besonderheiten

 

Einiges haben wir oben schon genannt. Es gibt noch zwei abweichende Grundfälle: Der Antrag innerhalb des Insolvenzverfahrens und der Antrag beim Finanzamt. Zusätzlich wollen wir noch auf den Fall eingehen, bei dem zwar eine Kontopfändung, aber keine Lohnpfändung vorliegt.

 

1. Antrag innerhalb der Insolvenz

 

Solange die Insolvenz dauert (d.h. bis zur Aufhebung der Insolvenz und dem Beginn der Wohlverhaltensphase) ist der Schutz des Kontos genauso geregelt, wie bei einer Pfändung. Es gibt in der Insolvenz keine Pfändungen mehr, aber die Wirkung und Mittel sind die selben. Das folgt aus § 36 InsO.

Der Antrag richtet sich in diesem Falle dagegen, dass unpfändbare Anteile des Einkommens von der Bank an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Inhaltlich weicht dieser Antrag nicht sehr vom normalen Antrag ab, allerdings ist der darstellende Teil, mit dem sonst die Kontopfändung dargelegt wird, hier nicht erforderlich, da sich die “kontopfändungsgleiche” Situation quasi aus dem Gesetz ergibt.

Abweichend ist hier der Kopf des Antrages und die Begründung.

abweichender Kopf:

Amtsgericht Musterstadt
– Insolvenzgericht –
[…]

Insolvenz­verfahren (eröffnet am 14.01.16) über das Vermögen des Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: [Insolvenzzeichen, z.B. 345 IK 12/15]

Antrag auf Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: […]

Konto-Nr. bzw. IBAN: […]

 In der Insolvenzsache

             Mischa Mustermann, Mustermanstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt […]

abweichende Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Seit Eröffnung der Insolvenz werden über den Freigabebetrag eingehende Beträge ohne Rücksicht auf § 850c ZPO einbehalten. Da vom Lohn des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners – [Name, Anschrift] – an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, geht nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Rest (nicht nötige Bezifferung und vorläufige Einstellung) ist identisch mit dem obigen Beispiel. Im Fall der Insolvenz kann man den Antrag immer so stellen, wie bei einer Doppelpfändung; da der IV sich den pfändbaren Anteil des Einkommens beim Arbeitgeber holt, führt dieser nur noch den unpfändbaren Teil auf das Konto ab, so dass die Situation die selbe ist wie bei einer Doppelpfändung.

Achtung
Viele Schuldner führen das Konto in der Wohlverhaltensphase immer noch als P-Konto weiter. Mit Aufhebung der Insolvenz und Beginn der Wohlverhaltensphase ist das nicht mehr nötig, da das Konto dann wieder völlig frei ist (sofern dort nicht noch Pfändungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung vorliegen). Deshalb sind solche Anträge auch nur während der eigentlichen Insolvenz (dauert in der Regel ca. 1 Jahr ab Eröffnung) nötig und möglich.

 

2. Pfändungen des Finanzamts

 

Beim Finanzamt ist lediglich darauf zu achten, dass es dort “Pfändungs- und Einziehungsverfügung” heißt, statt sonst “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss”. Niemand wird irgend etwas sagen, wenn Sie das falsch bezeichnen, aber wenn man es weiß, kann man es ja auch korrekt bezeichnen. Alles andere ist gleich, da der Pfändungsschutz wegen § 319 AO identisch erfolgt. Natürlich ist dieser Antrag beim Finanzamt zu stellen. Das alles gilt übrigens analog für den Fall, dass die Pfändung von einer anderen selbstvollstreckenden Körperschaft kommen sollte (zum Beispiel Hauptzollamt als Vollstreckungsstelle). Auch dann ist der Antrag direkt bei dieser Vollstreckungsbehörde zu stellen und auch dann heißt es “Pfändungs- und Einziehungsverfügung”. Lies hierzu auch unter Ziff. 3 in unserem ersten Teil des Artikels.

 

3. Es liegt nur eine Kontopfändung (also keine Lohnpfändung) vor – Bezifferter Antrag.

 

Wenn nur eine Kontopfändung vorliegt, müssen Sie den Antrag leider beziffern. Das hat den Nachteil, dass bei schwankendem Einkommen ggf. stets neue Anträge gestellt werden müssen. Ich erwähne diese Fallgestaltung nur, damit der Unterschied zur unechten Doppelpfändung klar wird. Die Begründung besteht hier aus folgenden Elementen:

1. Das Konto (P-Konto) ist gepfändet.
2. Das P-Konto gewährt die Pfändungsfreibeträge nach § 850c ZPO nicht.
3. Aus 1. und 2. ergibt sich, dass Erhöhung des P-Konto-Freibetrages gerechtfertigt ist.

Hier ein Beispiel (nur Kontopfändung, eingehendes Gehalt = 1.560 Euro, 1 Unterhaltspflicht, unpfändbar gem. § 850c ZPO: 1.519,02 Euro):

[…] wird beantragt,

  1. den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO in Höhe von 1.519,02 Euro auf dem Konto freizugeben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Antragstellers, der ABC AG, 11111 Musterstadt, Musterschleife 1 handelt

Da Sie den Hauptantrag nicht unbeziffert stellen können, muss in der Begründung natürlich die im Antrag erfolgte Bezifferung der Summe erläutert werden. Zum Beispiel:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto geführt. Aufgrund der durch den Antragsteller vorgelegten Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO beträgt der Freibetrag des P-Kontos 1.478,04 Euro. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.560,00 Euro ein. Er ist für ein Kind unterhaltspflichtig, weshalb der unpfändbare Anteil des Einkommens gemäß § 850c ZPO 1.519,02 Euro beträgt.

Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages in Höhe von 1.478,04 Euro gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 81,96 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 40,98 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.519,02 Euro abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Das o.g. Beispiel zeigt neben dem Umstand auch die bereits durch die einfache Bescheinigung vorgenommene Anpassung des Freibetrages auf. Wenn keine Unterhaltspflicht vorliegt oder geltend gemacht werden kann, entfällt dieser Teil natürlich. Die Begründung könnte dann etwa so aussehen:

Das Konto des Antragstellers wurde mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet. Das Konto wird als P-Konto mit dem gesetzlich vorgesehen Freibetrag von 1.073,88 Euro geführt. Alle darüber hinausgehenden Einkommensanteile werden von der Bank einbehalten.

Auf dem Konto des Antragstellers geht ein monatliches Einkommen von 1.456,89 Euro ein. Da die Bank nur die Auszahlung des benannten Grundfreibetrages gewährt, werden von diesem Einkommen monatlich 383,01 Euro einbehalten. Der pfändbare Anteil des Einkommens beträgt gemäß § 850c ZPO hingegen nur 263,28 Euro.

Daraus ergibt sich, dass nach Abzug dieses pfändbaren Anteils der verbleibende Betrag in Höhe von 1.193,61 Euro auf dem Konto abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO freizugeben ist.

Der Antrag zur vorläufigen Einstellung und die dazugehörige Begründung entsprechen der obigen Darstellung (keine Abweichungen).

4. Lohnabtretung und Kontopfändung

 

Lohnabtretungen werden oft bei Abschluss eines Kreditvertrages durch den Kreditnehmer eingeräumt; dies macht es dem Gläubiger möglich, auf den pfändbaren Teil des Lohnes ohne Pfändung und ohne Titel zuzugreifen, indem er einfach diese Lohnabtretung beim Arbeitgeber des Schuldners vorlegt. Allerdings geht die Lohnabtretung nicht weiter als eine Pfändung und wirkt auch nur, wenn sie direkt beim aktuellen Arbeitgeber angezeigt wird.

Zur Klarstellung soll hier darauf hingeweisen werden, dass die selbe Situation der unechten Doppelpfändung auch dann eintritt, wenn neben die Kontopfändung eine solche Lohnabtretungsanzeige tritt, auch wenn dann der Begriff Doppelpfändung nicht mehr so recht treffend ist. Gemeinsam ist der Lohnpfändung und der Lohnabtretungsanzeige, dass sie gleichermaßen bewirken, dass der pfändbare Teil des Lohnes durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Für den Freigabeantrag bzgl. des Kontos ist nicht erheblich, auf welche Weise bereits der pfändbare Lohnanteil abgeführt wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch bei der Kombination Lohnabtretung und Kontopfändung der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden kann. Im Prinzip ist dies übrigens die selbe Situation wie in der Insolvenz. Auch dort erhält der Insolvenzverwalter die pfändbaren Bezüge nicht aufgrund einer Pfändung, sondern der Abtretung der pfändbaren Bezüge (im Insolvenzantrag bei Verbraucherinsolvenzen räumt man diese in der Anlage 3 ein).

Da wir bei unseren Beispielen immer erst in der Begründung die Lohnpfändung ausgeführt haben, unterscheidet sich auch der Antrag im Falle der Lohnabtretung nur innerhalb des Begründungsteils, indem dort als Ursache für die “Doppelpfändung” die Lohnabtretung (statt die Lohnpfändung) benannt wird. Dies betrifft daher auch nur den Teil in der Begründung, in dem sonst die Lohnpfändung dargelegt wird. Mehr ist es nicht:

abweichender Teil der Begründung:

Das Konto des Schuldners wird als P-Konto geführt. Es wurde durch den o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der ABC GmbH gepfändet.

Seit dem [Datum] liegt beim Arbeitgeber des Schuldners weiter eine Lohnabtretung vor, die durch die Gläubigerin DEF AG offengelegt wurde.

Vom Lohn wird aufgrund dieser Abtretungserklärung der pfändbare Teil bereits durch den Arbeitgeber des Schuldners an den Abtretungsgläubiger abgeführt. Es geht daher nur noch unpfändbares Einkommen auf dem benannten Konto ein.

Der Lohn darf auf dem Konto nicht nochmals der Pfändung unterzogen werden, weshalb die Gutschrift abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben ist.

Alles andere (es kommt  noch der Absatz mit der unbezifferten Freigabe und die Begründung zum Antrag auf vorläufige Einstellung) kann wie oben beschrieben ausgeführt werden, da gibt es keinen Unterschied.

Falls neben einer Lohnabtretungsanzeige auch noch zusätzlich Lohnpfändungen vorliegen, muss man es eben noch etwas erweitern, indem man auch diese in der Begründung aufführt.

VI. Zusammenfassung: Beispiel

 

Das nachfolgende Beispiel fasst die einzelnen Bausteine des Antrages zusammen. In diesem Beispiel liegen zwei  Pfändungen auf dem Konto vor (der Gläubiger zu A. und B.), zusätzlich liegt eine Lohnpfändung des Gläubigers zu B. vor.

Vorab per Fax: 0111/111111

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

An das Amtsgericht Musterstadt
– Vollstreckungsgericht –
11111 Musterstadt
Musterallee 1

Betrifft: Vollstreckungssache Mischa Mustermann

Ihr Zeichen: M 4141/15 und andere

Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 4 ZPO für das Konto

Bank: Mustersparkasse Musterland, 22222 Geldern, Am Kurs 3, Fax: 222/22222, Telefon 222/22223

Konto-Nr.: 2342002917

In der Vollstreckungssache

A. Allgemeine Deutsche Sowieso, Am Tal 8, 60486 Frankfurt/M., Proz.-Bev. Rechtsanwälte Ritter und Knapp, Burgenstraße 5b, 60486 Frankfurt/M, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 12.10.15 M 4141/15

B. ABC GmbH, Turnerweg 11, 09111 Chemnitz Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 04.04.16 M 123/16

gegen

Mischa Mustermann, Mustermannstraße 1, 11111 Musterstadt

wird beantragt

  1. Den unpfändbaren Anteil der laufenden Einkünfte gem. § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben und die Pfändung des Kontos insoweit aufzuheben, soweit es sich um Zahlungen der Arbeitgeberin des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, handelt
  1. Die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilig einzustellen

Begründung zu 1.

Das Konto des Schuldners wurde durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der o.g. Gläubiger zu A. und B. gepfändet. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Die Gläubigerin zu B. hat mit o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weiter das laufende Einkommen beim Arbeitgeber des Schuldners, der YXZ GmbH & Co. KG, 11111 Musterstadt, Mustereck 234, gepfändet. Die Pfändung wird durch den Arbeitgeber des Schuldners nicht früher beendet, als der Anspruch des Gläubigers befriedigt oder das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Da die o.g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Gläubiger zu A. und B. auf das Konto zugreifen und die Lohnpfändung zusätzlich durch die Gläubigerin zu B. betrieben wird, liegt eine Doppelpfändung insoweit vor, als das Einkommen auf dem Konto nochmals der Pfändung unterzogen wird. Da das Einkommen auch noch beim Eingang auf dem Konto geschützt ist und keine neue Pfändungsbasis eröffnet, enthält das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Anteil verkürzte Einkommen keine weiteren pfändbaren Anteile.

Die Gutschrift ist daher abweichend von § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in voller Höhe freizugeben.

Einer Bezifferung des freizugebenden Betrages bedarf es nicht; im Falle einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Gehaltskonto gem. § 850k Abs. 4 ZPO kann das gesamte Gehalt des Schuldners freigeben werden, das monatlich von einem bestimmten Arbeitgeber auf das Gehaltskonto überwiesen wird, da es durch die Beschränkung auf die Zahlung des benannten Arbeitgebers per se nur aus unpfändbaren Einkommenszahlungen bestehen kann (BGH, Beschl. v. 10.11.2011; VII ZB 64/10).

Begründung zu 2.

Da zu besorgen ist, dass die Entscheidung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ergehen kann und der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger auszahlen muss, ist die Vollstreckung in Höhe des voraussichtlichen Freibetrages einstweilen einzustellen.

Bitte unterrichten Sie auch das Kreditinstitut vorab telefonisch bzw. per Fax.

Mit freundlichen Grüßen

 

Mischa Mustermann

ANLAGEN:
Lohnschein vom 12.04.16
Kontoauszug vom 15.04.16
P-Konto Nachweis der Sparkasse

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187 Comments

  1. Guten Tag, Ich habe ein p Konto eingerichtet. Nun wurde mein Elterngeld erstmalig ausgezahlt 2311 Euro weil Nachzahlung. Durch falsche Kontonummer ist dies aber auf meinem Sparbuch eingegangen statt auf den girokonto welches ein p Konto ist. Die Bank weigert sich nun mir das Geld auszuzahlen. Was muss ich machen um meinen Freibetrag zu erhalten?


    ANTWORT: Das wird ohne Antrag auf Freigabe kaum lösbar sein, sofern die überweisende Stelle das Geld nicht mehr zurückordern kann. Da das Geld nicht auf dem P-Konto eingegangen ist (nur auf dem P-Konto hat man die Freibeträge), nützen auch Freigaben per Bescheinigung nichts (wenn diese für die Nachzahlung überhaupt möglich wäre). Da es nicht auf das P-Konto ging, ist es zudem kein “normaler” Freigabeantrag für das Konto, sondern man muss auf allgemeine Freigabetatbestände zurückgreifen. Es ist also kompliziert. Sollte für den Antrag Ihr Amtsgericht zuständig sein, hilft es häufig, wenn man persönlich hingeht, weil dann der Rechtspfleger den Antrag aufnehmen kann. Mit etwas Glück weiß der, was zu tun ist. Natürlich könnten Sie auch versuchen (das hängt aber sehr vom pfändenden Gläubiger ab), den Gläubiger zu bewegen, den Betrag frei zu geben.

  2. Hallo! Mein Mann hat im Juli22 Urlaubsgeld mit seinem Lohn bekommen. Wir haben beim Gericht einen Antrag gestellt auf Freigabe. Am Samstag kam der Beschluss vom Gericht, das die Bank das Urlaubsgeld freigegeben kann. Nun,sagt die Bank das der Beschluss nicht rechtsgültig sei, weil ein Stempel fehlt, der besagt es ist rechtsgültig. Nun,meine Frage: Wenn das Gericht den Beschluss mit der Freigabe rausschickt, muss man dann wieder 14 Tage warten bis weiter was passiert? Weil die Gläubiger nochmal ihr Veto einlegen können? Hoffe,sie können mir weiter weiterhelfen.


    ANTWORT: Das Gericht sendet solche Beschlüsse direkt an die Bank, da kann man auch davon ausgehen, dass ein entsprechender Stempel vorliegt. Allerdings ist es richtig, dass die Bank die Beschlüsse erst beachtet, wenn sie rechtskräftig sind, wozu dann die Rechtsmittelfrist abgelaufen sein muss. Insofern vermute ich, dass die Bank lediglich darauf hinweist, dass die Umsetzung des Beschlusses erst nach diesem Fristablauf erfolgen kann.

  3. Guten Tag zusammen,

    Ich habe eine Frage…… Seit Juni 2021 bin ich in der Verbraucherinsolvenz und mir wurde bis dato alles weg gepfändet bis auf mein Freibetrag (aktuell 1810€). Ich habe eine Lohn- und Kontopfändung vom Insolvenzverwalter mit der gleichen Aktennummer. Mein Verdienst liegt aktuell immer um die 2300-2600€ Netto/Monat. Darin sind auch Nachtschicht, Sonntags-, Feiertagszuschläge etc. Mein Arbeitgeber überweist jeden Monat den pfändbaren Teil an dem Insolvenzverwalter und dann holt er sich den Rest(meist um die 300-500€) vom P-Konto vier Wochen später. Also immer den Betrag der mein Freibetrag (1 unterhaltsberechtigte Person) übersteigt. Über diesen kann ich auch nicht verfügen da meine Bank diese Beträge sofort sichert. Erst jetzt habe ich erfahren dass das gar nicht so vorgesehen ist. Ich habe jetzt auch schon einen Schlussbericht bekommen mit der Schlussrechnung.
    Ich habe bei Ihnen gelesen das man die Doppelpfändung beim Gericht anfechten kann allerdings nur in der eigentlichen Insolvenzphase (das 1. Jahr). Nun meine Frage: Macht es jetzt überhaupt noch Sinn einen Antrag beim Gericht zu stellen? Oder sollte man sein P-Konto einfach wieder umwandeln? Die Mitarbeiterin meiner Bank meinte das aktuell keine Pfändung auf dem Konto vorliegt, Sie aber den Überschuss an den Insolvenzverwalter überweisen müsste. Aktuell pfändet der Insolvenzverwalter also weiter alles was möglich ist. Oder sollte man den Insolvenzverwalter anschreiben? Ich will das jetzt nicht rückwirkend beantragen aber so das ich eventuell nächsten Monat über meinen unpfändbaren Teil meines Lohnes frei verfügen kann. Herzlichen Dank für ihre Hilfe Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Die Doppelpfändung (bzw. die Doppelpfändungswirkung) besteht aufgrund der besonderen Konstruktion des P-Kontos. Der Insolvenzverwalter hat grundsätzlich nicht die Macht, direkt vom P-Konto Geld abzuholen. Er erhält es auf gleichem Wege, wie ein pfändender Gläubiger außerhalb der Insolvenz. Die Bank prüft die Abführungsfähigkeit, und wenn diese gegeben ist, erhält der Gläubiger (in der Insolvenz der Insolvenzverwalter) diese abführungsfähigen Beträge. Das P-Konto ist so gestaltet, dass es immer nur Grundfreibeträge schützt; man muss, wenn der unpfändbare Bestandteil des Lohns höher ist, immer Freigabeanträge stellen. In der Insolvenz ist hierfür das Insolvenzgericht zuständig. Stellt man diesen Antrag nicht, kann man auf dem P-Konto Geld verlieren, auch wenn es sich dabei um unpfändbares Einkommen handelte. Dass es sich bei Ihnen um unpfändbares Einkommen handelte, kann man schon daraus sehen, dass der Insolvenzverwalter bereits beim Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Lohns erhalten hat. Es kann also nur noch unpfändbarer Lohn auf das Konto gegangen sein. Stellen Sie allerdings den Antrag nicht, dann verlieren Sie tatsächlich dieses unpfändbare Geld, und Sie werden dann später auch keine Möglichkeit haben, die Abführung der Bank rückgängig zu machen. Sollte der Insolvenzverwalter Einsehen zeigen, kann es schon vorkommen, dass er mal etwas zurückzahlt. Aber ich wüsste nicht, wie man das erzwingen kann, wenn man keinen Antrag auf Freigabe gestellt hat. Wenn Sie den Antrag jetzt noch stellen, hat er nur noch Bedeutung bis zur Aufhebung der Insolvenz (die, soweit ich sehen kann, bei Ihnen bevorsteht, da zwischenzeitig ein Schlussbericht vorliegt). Stellen Sie den Antrag jetzt noch, kann er sich auch nur noch auf die Beträge beziehen, die auf dem Konto aktuell noch zurückgehalten werden.

  4. Hallo Ich habe am 08.07.22 nach erfolgreichem Antrag den Beschluss 850 ZPO erhalten, aus dem hervor geht, das mein auf dem Konto eingehendes Gehalt komplett pfändungsfrei gestellt wird, ebenso das Kindergeld. Bisher eingefrorenes Guthaben aus einstweiliger Einstellung soll mir ausbezahlt werden.
    Lt. Bank ging der Beschluss am 14.07.22 ein und es wurde auf die Rechtskraft von 2 Wochen gewartet. Heute ist der 05.08.22 und das Guthaben ist weiterhin nicht freigegeben. Meine Frage: Ist dies rechtens seitens der Bank?


    ANTWORT: Wenn die Rechtskraft eingetreten ist, muss die Bank die Zahlung/ Freigabe dem Beschluss entsprechend vornehmen. Wenn das nicht geschieht, beachtet die Bank die rechtlichen Vorgaben nicht und handelt rechtswidrig. Mehr kann ich dazu leider nicht sagen, da wäre dann die Bank der richtige Ansprechpartner.

  5. Guten Tag, bei meiner Frau und mir wird demnächst ein Privat-Insolvenzverfahren eröffnet. Ihr wurde jetzt nach 2 Jahren Verfahren mit dem MDK und dem Sozialgericht, der Pflegegrad 2 zugesprochen. Es folgt eine Nachzahlung des Pflegegeldes rückwirkend bis zur Antragstellung. Darf dieses Geld gepfändet werden bzw. lässt sich dies verhindern? Liebe Grüße


    ANTWORT: Grundsätzlich sind die Leistungen der Pflegeversicherung unpfändbar, das trifft dann auch für die Nachzahlungen zu. Lediglich dann, wenn diese Zahlungen den P-Konto-Freibetrag überschreiten, muss man die Freigabe noch veranlassen, da auf dem P-Konto die Unpfändbarkeit immer dann geltend gemacht werden muss, wenn der Freibetrag auf dem Konto überschritten wird. Mit Bescheinigung geht das nur teilweise, ansonsten muss ein Freigabeantrag gestellt werden (natürlich nur dann, wenn die Insolvenz eröffnet ist oder eine Pfändung auf dem Konto besteht).

  6. Guten Abend zusammen, viele Informationen erhalten, leider bin ich trotzdem verwirrt ;-) Meine Insolvenz läuft seit November 2021. Gepfändet wird durch den Insolvenzverwalter direkt an der Quelle, sprich beim Arbeitgeber. Ich liege jedoch regelmäßig unterhalb der Pfändungsgrenze sodass es zu keiner Abtretung meines Lohnes kommt. Trotzdem hat meine Bank einen Betrag von knapp 100€ “eingefroren” der wohl noch aus einer Nachzahlung entstanden ist. Ich habe diesen über Monate in die Folgemonate mitgenommen. Verfügbar ist er jedoch für mich nicht. Laut Auskunft der Bank wird der Betrag nur dann an den IV abgeführt, wenn dieser in abruft. Sehe ich es richtig, dass ich in diesem Fall einen “Bezifferten Antrag” beim Insolvenzgericht stellen kann/muss? Vielen Dank und Grüße


    ANTWORT: Die Abführung durch die Bank ist bei Übersteigen des Freibetrags nur dann möglich, wenn der Betrag, der über Ihrem P-Konto-Freibetrag liegt, selbst höher ist als dieser Freibetrag. Dieser Teil kann dann nach 4 Wochen abgeführt werden. Alle Beträge, die zwar über dem P-Konto-Freibetrag liegen aber selbst noch nicht die Höhe dieses Freibetrags erreichen, werden als Moratoriumsbeträge behandelt (bitte schauen Sie dazu unseren Artikel zum P-Konto, dort unter 16). Wenn also die Nachzahlung selbst nicht Ihren Freibetrag übersteigt, gibt es keine vernünftige Erklärung dafür, dass die Bank Geld an den Insolvenzverwalter abgeführt hat. Natürlich kann es auch andere Gründe für eine Abführung geben, diese setzen aber gerade voraus, dass es sich nicht um Moratoriumsbeträge handelt (was man ausschließen kann, denn wenn es sich um einen Übernahmebetrag gehandelt hätte, hätten Sie ja darauf zugreifen können müssen).

  7. Ich habe letztes Jahr für die Freigabe der Corona-Neustarthilfe einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO gestellt. 6 Tage später war das Geld verfügbar. Dieses Jahr habe ich das Gleiche getan und nach mittlerweile 3 Wochen noch keinerlei Reaktion vom AG. Kann dafür evtl der Grund sein, daß ich wie im letzten Jahr 850k Abs.4, und nicht §906 Abs.2 angegeben habe?


    ANTWORT: Das sollte das Gericht wissen, ich denke nicht, dass das das Problem ist, zumal man Sie dann darauf hinweisen würde. Man sollte aber sagen, dass die schnelle Erledigung beim ersten Antrag die Ausnahme ist, die meisten dieser Anträge werden erst nach Wochen entschieden. Es kann aber gar nicht schaden, wenn Sie den Sachstand beim Gericht erfragen.

  8. Hallo, ich befinde mich ganz neu in der Privatinsolvenz. Meinen ersten Termin mit dem Insolvenzverwalter habe ich erst Ende des Monats. Aktuell wird der Betrag auf meinem P-Konto bis zur Freigrenze einbehalten. Mein Gehalt ist deutlich höher. Stelle ich jetzt sofort einen Antrag auf Erhöhung der Freigrenze beim Insolvenzgericht?…oder warte ich auf den Termin? Kann der Betrag auch direkt vom Gehalt abgehen anstatt über das Konto?…wenn ja, entscheidet das der Insolvenzverwalter?


    ANTWORT: In der Regel überlässt der Insolvenzverwalter es dem Schuldner, die Freigabe von unpfändbarem Einkommen auf dem Konto geltend zu machen. Es läuft ja so, wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz, nur dass man die Freigabe jetzt beim Insolvenzgericht beantragt. Das sollten Sie sofort machen.

  9. Hallo , Ich brauche Hilfe. Ich befinde mich seit August in der Privatinsolvenz und verdiene so ca 1,7-1,8 netto der insolvenzverwalter holt sich die 313€ beim Arbeitgeber aber keiner will mir helfen den Betrag zu erhöhen da sich ja jetzt nun die Paragraphen dahingehend geändert haben. Wie soll ich da denn jetzt was bewirken damit ich anstatt auf 1253€ An meine 1500€ dran komme? Lieben Gruß


    ANTWORT: Naja, Sie können den Antrag so stellen, wie es hier steht, Sie brauchen auch keine Normen zu benennen. Ansonsten ist es eben (statt § 850k Abs. 4 ZPO) jetzt § 906 Abs. 2 ZPO, die Rechtslage hat sich diesbzgl. nicht geändert. Man kann wirklich sinnlose Gesetzesänderungen machen, insbesondere, wenn es mit der Neufassung nicht um einen Deut einfacher wird.

  10. Ich habe einen Sonderfall. Ich habe Gehaltspfändung, beziehe seit September 2021 Rente geb.31.12.1954, gehe Vollzeit arbeiten. Ständig wechselnde Arbeitsstellen mit mehr als 10 stündigem fernbleiben von zu Hause. Da gibt es die Frage ob hier gemäß des Finanzamtes der Tagessatz in Anrechnung gebracht werden kann, was den Pfändungsfreibetrag auf dem P konto erhöhen würde. Dann habe ich von der Siemens Betriebsrente eine einmalige Nachzahlung der Sozialleistungen der letzten 3 Jahre erhalten. Meine Betriebsrente ist 97,–Euro mtl. Aber die einmalzahlung der Sozialleistung Betriebsrente war jetzt über 5000,–Euro. Gibt es eine Möglichkeit die Nachzahlung der Betriebsrente einmalig zur Auszahlung zu befreien? Dazu kommt noch eine Besonderheit das ich eine Forderung eines Baumarktes in Höhe von ca 3000,– Euro habe wo ich weder das Material bestellt noch bekommen habe. Eine Anzeige wegen Betrugs durch einen dritten ist bei der Polizei seit 12.01.2022 gestellt. Ich sehe da hier nicht ein etwas zu bezahlen was ich nicht zu verantworten habe. Entschuldigen Sie das es bei mir so kompliziert ist und es vielleich verschiedene Vorgehensweisen gibt. Ich wäre sehr dankbar für Aufklärung von Ihrer seite.mfg U.B


    ANTWORT: die Nachzahlung der Betriebsrente dürfte unpfändbar sein, wenn sie eine Sozialleistung darstellt. Unabhängig davon ist bei Nachzahlung von Einkommen (dazu gehören natürlich grundsätzlich auch Renten) die Pfändbarkeit immer nach dem Monat zu bestimmen, für den die entsprechende Nachzahlung erfolgt. Bei einer Nachzahlung, die sehr viele Monate umfasst, müsste man also pro Monat jeweils die (Un-)Pfändbarkeit berechnen. auf diese Weise kann man zu dem Ergebnis kommen, dass selbst sehr hohe Beträge vollständig unpfändbar sind. Natürlich bekommt man das dann nur mit einer entsprechenden Anträgen frei, die bei Pfändung des Finanzamts (diese pfänden mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung) direkt bei diesem zu stellen sind. Anders stellt sich leider die Sachlage mit der Rückzahlung von sonstigen Forderungen (hier Rückzahlung von Vorleistung aus Vertrag, Baumarkt) dar. Da es sich hier nicht um Einkommen handelt, haben Sie auf dem P-Konto keine (zumindest reguläre) Möglichkeit, den Pfändungsschutz oberhalb des normalen Freibetrags geltend zu machen.

  11. Hallo, ich habe eine frage ich habe meinen Beschluss schon seit Monaten und es funktioniert auch, leider wird mein Arbeitgeber / die Firma in ein Neues Unternehmen mit neuem Firmennamen verschmolzen. Wenn jetzt der Beschluss auf den alten Namen läuft und der Lohn zukünftig von der Neuen Firma überwiesen wird mit neuem Namen muss ich dann einen neuen Beschluss oder eine Änderung auf den neuen Namen beantragen? Oder ist das nicht nötig?


    ANTWORT: die Frage, ob eine neue Pfändung nötig ist, kann ich nicht abschließend beantworten. Ich gehe aber davon aus, dass es hier zu keiner Änderung kommt, die Pfändung sich also dadurch nicht automatisch erledigt, weil es sich offenbar um eine bloße Umfirmierung handelt, die Rechtspersönlichkeit ansonsten aber unbeeinträchtigt fortbesteht. Eindeutig lässt sich allerdings die Frage mit dem Beschluss des Gerichts beantworten. Dieser hat tatsächlich nur eine Wirkung für Zahlungen durch den dort namentlich benannten Drittschuldner. Die Bank gibt nur die (den P-Konto-Freibetrag übersteigenden) Beträge heraus, die von der vom Gericht ausdrücklich benannten Stelle kommen. Die Bank kann das nur aufgrund der Bezeichnung des Drittschuldners bei der Überweisung feststellen. Wenn die Zahlung mit einer abweichenden Bezeichnung in der Überweisung erfolgt, ist es für die Bank stets eine andere Zahlungsquelle. Das bedeutet also, dass durch die Umfirmierung ein neuer Beschluss erforderlich ist.

  12. Guten Abend und erst mal vielen Dank für die ausführlichen und verständlichen Informationen. Ich habe folgende Frage: Wie kann ich den Antrag auf Erhöhung des Freibetrags auf dem P-Konto formulieren, wenn mein Gehalt monatlich schwankt und dazu auch noch unpfändbare Bestandteile enthält (Sonntagszuschlag z.B.), aber eine Gehaltspfändung nicht vorliegt. Einen festen Betrag kann ich wegen des schwankenden Gehalts ja nicht nennen und ich kann mich auch nicht darauf berufen, dass nur unpfändbares Gehalt auf das Konto eingeht, weil es ja noch keine Gehaltspfändung gibt. Ich kann ja nicht jeden Monat einen neuen Antrag stellen. Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort!


    ANTWORT: gerade für diese Situation gibt es die Möglichkeit der Antragstellung ohne Benennung des Betrags. Man spricht dann von einer unbezifferten Freigabe. Natürlich geht das in Ihrem Falle nicht, denn Sie haben ja die dafür erforderliche Pfändung beim Lohn noch nicht. Also gibt es nur die Möglichkeit, einen erneuten Antrag zu stellen, falls der alte Antrag nicht mehr hinreichend den Eingang schützt. Das ist für alle Seiten ziemlich unsinnig, aber eine andere Lösung sieht das Gesetz derzeit nicht vor. Die Ausnahmen und besonderen Regelungen, die es insgesamt gibt, dürften auf Ihrem Fall nicht zutreffen. D. h., man benötigt tatsächlich eine bezifferte Freigabe.

  13. Sehr geehrte Damen und Herren. Ich befinde mich in der Privatinsolvenz und führe ein P – Konto mit monatlichen Übergangsgeldzahlungen und Kindergeldeingang. Im Dezember erfolgte eine Einmalzahlung des Übergangsgeldes Deutsche Rentenversicherung, welche den Freibetrag überschritt. Der Restsaldo von ca.: € 590 ist nicht verfügbar, da er den Freibetrag überschritt. Welche Maßnahme ist erforderlich damit der Betrag nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt wird. Es handelt sich um eine Sozialleistung. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Sie müssten einen Antrag stellen, dass die Zahlung der Deutschen Rentenversicherung auf das Konto in voller Höhe freigestellt werden. Falls es ein einmaliger Vorgang ist, kann die Summe, die freigegeben werden soll, ohne Probleme benannt werden. Der Antrag fußt darauf, dass die pfändbaren Anteile bereits von der Rentenversicherung abgeführt worden sind, sodass nur noch der unpfändbare Anteil auf das Konto gelangt ist. Auch wenn allen Beteiligten das klar sein mag, ist die Freigabe derartiger Beträge nur so möglich. Sie müssten diesen beim Insolvenzgericht stellen (sofern die Insolvenz noch nicht aufgehoben wurde). Es handelt sich dabei um einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO.

  14. Ich habe eine Frage zum pfändbaren Lohn. Ich habe eine Forderung vom UVG und seit drei Monaten diese ziehen sie immer gleich vom Lohn ab.(Lohnpfändung) Jetzt meine Frage. Wie kann ich den Schuldnerselbsbehalt erhöhen? Und dürfen diese mein 13tes Monatsgehalt gesamt einziehen?


    ANTWORT: wenn der pfändbare Anteil vom Lohn bereits abgezogen wurde, besteht kein Anlass mehr, den Eingang auf dem P-Konto nochmals zu pfänden. Sie werden das aber, falls der Freibetrag auf dem P-Konto nicht ausreichend ist, nur über eine Antragstellung (wie sie hier in diesem Artikel beschrieben wird) absichern können.

  15. Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Als ich schriftlich Ende August 2021 nachgefragt habe, warum mir der Freibetrag von 2424,73 Euro laut Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO nicht zur Verfügung steht, bekam ich folgende Antwort:
    “Wir dürfen Ihnen versichern, dass wir für den Monat 08/2021 einen Freibetrag i.H.v. 2.186,73 EUR berücksichtigen.
    Die Kindergeldzahlung vom 10.08.2021 wurde darüber hinaus pfandfrei belassen.”

    Im August 2021 hatte ich folgende Einnahmen:

    309 Euro Unterhaltsvorschuss 1. Kind
    232 Euro Unterhaltsvorschuss 2. Kind
    933,78 Euro Lohn
    260,33 Euro ALG 2
    206 Euro persönlicher Schulbedarf für beide Kinder vom Jobcenter
    438 Euro Kindergeld für beide Kinder
    200 Euro Kinderfreizeitbonus für beide Kinder vom Jobcenter
    =2579,11 Euro.

    Die 200 Euro (Kinderfreizeitbonus vom Jobcenter) wurden in der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO als einmalige Leistung mit aufgeführt.

    Ich verstehe die Mail meiner Bank so, dass ich einen Freibetrag im August 2021 von 2186,73 Euro + das Kindergeld von 438 Euro + den Kinderfreizeitbonus von 200 Euro hatte. Daraus ergeben sich 2824,73 Euro.
    Ich bin jetzt alle Ausgaben vom 1.8.- 31.8.21 noch mal durch gegangen bzw. habe sie zusammen gerechnet und ich komme auf einen Betrag von 2558,14 Euro, der mir im August 2021 zur Verfügung stand.
    Also wurden 266,23 Euro nicht als Freibetrag berücksichtigt.

    Von meiner Bank habe ich bisher für mich keine schlüssige Erklärung bekommen, warum ich über den Freibetrag von 2824,73 Euro im August nicht verfügen konnte.
    Und wenn ich den Freibetrag von 2186,73 Euro + 438 Euro Kindergeld auch im September 2021 habe, dann fehlen ja immer noch ca. 557 Euro, da ich nur über ca. 2067 Euro verfügen kann.

    Ich hoffe, ich konnte alles nachvollziehbar schildern.
    Würde es in meinem Fall eher Sinn machen, mit Hilfe eines Anwaltes zu klären, warum mir meine Bank nicht den vollen Freibetrag zur Verfügung stellt?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    ANTWORT: ich kann leider keine Einzelfallprüfung an dieser Stelle vornehmen. Ich bitte Sie dafür um Verständnis. Sie sollten nur allgemeine Fragen stellen, mehr schaffe ich leider auch nicht.

  16. Hallo. Meine Situation ist folgende: Ich bin allein erziehend mit zwei Kindern (14 und 7 Jahre). Folgende Zahlungen sind Ende August bis Mitte September auf mein Konto eingegangen, auf die ich alle erst ab dem 01.09.21 zugreifen konnte, weil ich laut meiner Bank über meinen Freibetrag gekommen bin:

    209 Euro Unterhaltsvorschuss für mein 1. Kind
    232 Euro Unterhaltsvorschuss für mein 2. Kind
    281,05 Euro aufstockendes ALG 2
    968,33 Euro Lohn (monatlich unterschiedlich)
    438 Euro Kindergeld für beide Kinder
    = 2228,38 Euro.

    Laut einer Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO (die meine Bank natürlich auch erhalten hat) habe ich einen monatlichen Freibetrag von 2424,73 Euro. In diesem Monat kann ich jedoch nur über ca. 2067 Euro verfügen. Seit Juli 2021 behält meine Bank (Sparkasse) ca. 161 Euro zurück, egal wie viel Geld auf mein Konto eingeht. Ich habe sehr beharrlich darauf bestanden, dass meine Bank mir das erklärt, aber ich wurde sehr barsch zurück gewiesen mit den Worten, dass meine Bank mir das nicht erklären müsse und ich mich an eine Schuldnerberatung wenden solle. Es gibt Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse. Ich konnte eine Lohnpfändung jedoch abwenden, indem ich Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern getroffen habe. Meine Frage ist, ob es Sinn macht in meinem Fall einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen und ob ich den Betrag beziffern muss, oder ob er unbeziffert bleiben kann.
    Vielen Dank!


    ANTWORT: Ich kann diese Frage nur beantworten, wenn ich wüsste, warum die Bank Ihren monatlichen Zugriff limitert hat. Das ergibt sich aus den Zahlen nicht und ist auch sonst nicht nachvollziehbar, da der von Ihnen benannte Freibetrag ja höher ist. Ein Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO macht nur Sinn, wenn die Bank deshalb Geld einbehält, weil der Eingang höher ist als der Freibetrag und der “übersteigende” Teil ganz oder teilweise unpfändbar ist. Ist das nicht der Fall, würde der Antrag keinen Erfolg haben.

  17. Hallo

    Danke für ihre Vorherige Antwort. Ich habe inzwischen den Bescheid auf Freigabe erhalten, ich würde gerne folgendes wissen. Im Bescheid sind folgende Punkte / Begründungen aufgeführt,

    Für das Pfändungsschutzkonto IBAN ********************** BIC********** bei der N26 Bank GMBH, das durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ******** vom **.**.**** gepfändet wurde, wird mit Wirkung ab **.**.**** der monatlich pfändungsfreie Betrag bis auf weiteres auf das von dem Arbeitgeber ************************ *********** Straße *** Hamburg überwiesene Pfändungsfreie Arbeitseinkommen festgesetzt.

    Dieser Betrag tritt an die Stelle des pfandfreien Sockelbetrages gemäß §850K Abs. 1. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.
    Die Übertragung nicht verbrauchter Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto wirkt nur bis zum Ende des Folgenden Kalendermonats.

    2. Der Beschluss vom **.**.****, mit dem die einstweilige Einstellung der Überweisung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnet wurde, ist damit hinfällig. 3. Der Beschluss wir mit Rechtskraft wirksam.

    Das beutetet doch dass ich als Sockelbetrag den Freibetrag erhalte den mein Arbeitgeber mit nun nach dem Beschluss ausrechnet laut Pfändungstabelle und mir überweist, sprich wenn ich Überstunden mache bekomme ich nun auch mehr Geld und kann daraus über den normalen Freibetrag von 2053,**€ verfügen der seit dem 01.07.2021 gilt oder gilt weiterhin der Freibetrag von 2053,** € und ich erhalte nicht mehr und der Rest ist weiterhin blockiert auf den kommen Monat. Ich bedanke mich im voraus für ihre Antwort Mit Freundflichen Grüßen F.H


    ANTWORT: Das Gericht hat die Freigabe unbeziffert vorgenommen. Das bedeutet, dass sämtliche Überweisungen, die von dem im Beschluss benannten Arbeitgeber kommen, automatisch auf dem Konto freigestellt sind. Der Sinn ist, dass bei wechselndem Einkommen nicht ständig ein neuer Antrag gestellt werden muss (also in jeglicher Höhe). Gerechtfertigt ist es, weil der pfändbare Einkommensbetrag ja schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde. Man muss allerdings beachten, dass andere Einzahlungen, die nicht vom (im Beschluss ausdrücklich benannten) Arbeitgeber kommen, automatisch den Freibetrag auf dem Konto überschreiten werden. Der Grundfreibetrag auf dem Konto gilt natürlich weiterhin, denn der Beschluss gilt nur in Bezug auf die Beträge, die den Grundfreibetrag überschreiten. Wenn es jetzt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Beschlusses gibt, ist es allerdings für mich nicht sehr gut möglich, den Grund zu benennen. Häufig wird vergessen, dass der Beschluss von der Bank erst beachtet wird, wenn er rechtskräftig ist (regelmäßig 2 Wochen nach Beschluss). Da sollte man also noch etwas Geduld haben. Wenn das aber nicht das Grund für die Verzögerung ist, sollte man bei der Bank nachfragen.

  18. Hallo, bin erst ab dem 01.07.2021 Selbständig und promt kommt ein Gläubiger, der eine Forderung von 2012 in von Höhe von ca.5000,00 Euro hat. Soll am 25.08.2021 die EV. abgeben und kann mir vorstellen,das er mein Geschäftskonto und beim Auftraggeber pfänden will. Habe nur einen Kooperationspartner der meine Leistungen mit 2000,00 Euro zzgl. MwSt. pro Monat bezahlt. Weitere Einkommen habe ich nicht. Bezahle Kindergeld 350,00 Euro, Krankenkasse, 450,00 Euro und habe Betriebsausgaben von ca. 400,00 Euro. Wollte jetzt beim Vollstreckungsgericht Pfändungsschutz für Konto und Auftraggeber beantragen. Ist dies Möglich und überhaupt Notwendig????? Für Ihre Danke im Voraus Der erste Kommentar ist nicht vollständig und basiert auf einen Fehler


    ANTWORT: Der Vollstreckungsschutz kommt erst zum Tragen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme inkraft gesetzt worden ist. Die Abgabe der Vermögensauskunft genügt dafür noch nicht. Man muss sich dann gegen eine konkrete Pfändungsmaßnahme richten (insbesondere Kontopfändung oder Pfändung bei einem anderen Drittschuldner). Als Selbständige(r) werden Sie über § 850i ZPO ähnlich behandelt wie ein Arbeitnehmer, hier dürfte es sogar noch einfacher sein, weil in Ihrem Falle wohl wiederkehrende Leistungen erbracht werden (was nach der Definition schon unter den Einkommensbegriff gemäß § 850 ZPO) fällt; das vereinfacht (falls es später darauf ankommen sollte) die Möglichkeit der Pfändungsschutzmaßnahmen. Nehmen wir an, dass das Konto gepfändet wird, haben Sie natürlich das Problem, dass der Kontoschutz grundsätzlich immer voraussetzt, dass Sie das Konto als P-Konto führen. Wenn das aber ohne Probleme möglich sein sollte, dann können Sie über § 850k Abs. 4 ZPO die unpfändbaren Bestandteile genauso schützen wie ein Arbeitnehmer. Die Berechnung ist natürlich dann eine andere, weil man von den Bruttoeingängen noch die notwendigen Abgaben (insbesondere Kranken- und Pflegeversicherung) als unpfändbare Bestandteile gemäß § 850e ZPO abziehen muss, und natürlich müssen auch die notwendigen Ausgaben der Selbständigkeit abgezogen werden. Aber im Grunde ist es dann ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer. Kompliziert ist es nur deshalb, weil es kein typischer Fall eines Antrags ist und man sehr von der Erfahrung der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht abhängig ist. Leider muss ich sagen, dass das sehr oft die Schwachstelle ist. Vielleicht ist es aber auch möglich, sich mit dem Gläubiger zu einigen, um die Vollstreckung von vornherein zu vermeiden. Sollten Sie nicht überschuldet sein, würde ich Ihnen das sehr empfehlen wollen, denn der Gläubiger, der auf Vollstreckung verzichten kann, ist in aller Regel der glücklichere Gläubiger. Aber, um Ihre Frage zu beantworten, selbstverständlich ist ein Antrag im Falle der Pfändung beim Drittschuldner und/oder dem Konto möglich.

  19. Hallo, ich habe eine Frage was kann ein Inkassobüro / der Gläubiger gegen die Freigabe tun und wenn was kann ich tun damit ich gewinne und den Antrag genehmigt bekomme.


    ANTWORT: Die Entscheidung, die das Gericht nach § 850k Abs. 4 ZPO auf Antrag hin zu treffen hat ist (was allerdings scheinbar auch einige Gerichte noch nicht verstanden haben) keine Ermessensentscheidung, sondern sie muss bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ergehen. Der Gläubiger kann hiergegen nur vortragen, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen nicht vorliegen. Selten (in der Praxis aber manchmal zu beobachten) geschieht ist, dass der Gläubiger völlig unsinnige Vorträge hält (zum Beispiel, dass der P-Konto-Schutz ja schon ausreichend ist usw.), das ist nicht sonderlich problematisch, wenn man einmal davon absieht, dass durch solche Vorträge wieder Zeit vergeht, bis das Gericht entscheidet. Also, kurz und gut, wenn die Voraussetzungen (die hier oben dargestellt wurden) gegeben sind und Sie den Antrag in der richtigen Form stellen, muss das Gericht auch entsprechend entscheiden. Geschieht das nicht, muss man sofortige Beschwerde einlegen.

  20. Hallo das Finanzamt hat uns das Konto gepfändet. Wir hatten nach Ratenzahlung gefragt aber die Summe war zu hoch das wir in 6 Monaten diese Raten nie bezahlen hätten können. Mussten 6 jahre zurück eine Steuererklärung machen.Jetzt wurde das Gemeinschaftskonto gepfändet. Ich bekomme zur zeit nur Krankengeld meine Frau Altersrente. Die Pfändung geht nur auf mich. Die Bank hat jetzt für mich ein p Konto erstellt. Für meine Frau ein normales giro Konto. Das gemeinsame Konto besteht noch. Jetzt konnten wir leider nicht verhindern das die Rente auf das gemeinschaftliche Konto kommt. Es sind unter 1000€ also weit unter der Pfändungkrenze. Wie gehen wir jetzt vor kann meine Frau sich schriftlich beim Finanzamt melden mit der sofortigen freigabe ihrer Rente. Da jetzt nichts mehr auf das gemeinschaftliche Konto an Zahlungen kommen wird.


    ANTWORT: ja, das ist leider ein schwieriger Fall, und es ist kein Fall eines Antrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, da der nur in Bezug auf bestehende P-Konten funktioniert. Sie können aber gleichwohl einen Antrag stellen (am besten ohne Nennung von bestimmten Rechtsnormen) und die einmalige Freigabe der unpfändbaren Rente auf dem benannten Konto beim Finanzamt beantragen. Es gibt, sofern die regulären Freigabeanträge nicht greifen, nur sehr allgemeine Freigabemöglichkeiten, die aber eines gemeinsam haben: Sie werden sehr restriktiv angewendet und sind äußerst kompliziert.

  21. Hallo, ich bin mir nicht sicher, ob diese Prozedur auch bei mir funktionieren würde. Ich erhalten ALG2 und habe im April eine Schenkung in Höhe von 4000 EUR erhalten. davon wurden mir dann 1176 EUR als nicht pfändbar belassen und der Rest wurde einbehalten, im Folgemonat wurde mir weiter 550 EUR gutgeschrieben (mit Hinweis Abzug der ALG 2 Bezüge. Wäre es hier nicht richtig, das laut der Pfändungstabelle 2000 EUR übrig bleiben oder habe ich etwas übersehen?


    ANTWORT: Die Pfändungstabelle ist auf dem P-Konto nicht entscheidend. Die Pfändungstabelle gibt von einem Einkommensbetrag den pfändbaren Teil an, das stimmt. Aber das P-Konto schützt von sich aus nicht den gesamten unpfändbaren Betrag, sondern nur den Grundfreibetrag. Dafür, dass man den vollen pfändbaren Betrag auch auf dem Konto erhält, dafür ist der hier beschriebene Antrag da. Allerdings werden Sie, wenn Sie einen solchen Antrag stellen, ein Problem haben, denn diese Freigabe bezieht sich nur auf Einkommen, nicht auf andere Zahlungen wie zum Beispiel Schenkungen. Um die durch einen Antrag freizubekommen, müsste es schon außergewöhnliche Gründe geben, denn das geht dann wohl nur noch über § 765a ZPO. Was Sie aber bekommen, ist der Moratoriumsbetrag. Damit könnten Sie zumindest noch einen Teil in den Folgemonaten erhalten (dazu sollten Sie aber wirklich unseren Artikel zum P-Konto lesen: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis, dort insb. unter Nr. 16).

  22. Super erklärt, Kompliment und Dank! Warum ich dennoch schreibe? Bei mir ist es noch ein wenig komplizierter. Erhalte eine Erwerbsminderungsrente von der DRV Bund und schaffe so gerade noch einen Mini-Job. Die Rente ist Haupteinkommen, beide Einkommen sind einzeln unter der Pfändungsfreigrenze, zusammen darüber (wenn auch nicht viel). Gepfändet wurde Rente, Lohn und Konto (ein Gläubiger mit Zusammenrechnung im Antrag). Konto ist bereits P-Konto. Die DRV behält keinen Pfändungsbetrag ein, der Arbeitgeber auch nicht. Die Bank hat die Pfändung bereits vor einiger Zeit angezeigt, bisher jedoch noch nichts einbehalten. Diesem – an und für sich erfreulichem Umstand – traue ich nun nicht und möchte keinesfalls irgendwelchen Ärger bekommen und auch nicht mit einer nachzahlung konfrontriert werden. Daher meine Frage: Handeln die Drittgläubiger hier so richtig?


    ANTWORT: zunächst vielen Dank für das Lob. Grundsätzlich ist es so, dass der Gläubiger die Zusammenrechnung beantragen muss (wie offensichtlich bei Ihnen ja auch geschehen), damit aus beiden Einkommen der pfändbare Teil so bestimmt werden kann, als wenn es sich um ein Einkommen bei einem einzelnen Drittschuldner handeln würde. Die Berechnung wird dann aber nur von einem der zahlenden Arbeitgeber vorgenommen (das sollte im Beschluss des Gerichts auch bestimmt worden sein). Das bedeutet, dass der Abzug unter Berücksichtigung des Einkommens bei dem 2. Arbeitgeber dann beim 1. Arbeitgeber erfolgt. Ich denke, dass das hier nicht das Problem ist. Wenn beide Arbeitgeber auf Ihr Konto überweisen, müssten Sie den hier dargestellten Antrag insoweit erweitern, dass alle Zahlungen von beiden Arbeitgebern auf Ihrem Konto freigestellt werden. Das kann auch wieder unbeziffert geschehen, wenn Sie nachweisen können, dass die Abführung des aus beiden Einkommen entstehenden pfändbaren Betrags bereits geschehen ist, bevor das Geld auf das Konto gelangt. Der Unterschied zum hier dargestellten Fall besteht also lediglich darin, dass man im Antrag einem weiteren Arbeitgeber angibt und in der Begründung auf die Zusammenrechnung der Einkommen verweist. Damit ist aber in gleicher Weise nachgewiesen, dass von beiden Arbeitgebern nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto eingehen kann.

  23. Hallo…ich bin in Privatinsolvenz…der Insolvenzverwalter bekommt von meinem Arbeitgeber Pfändbaren Lohn schon überwiesen..führe mein Konto als P-Konto..da ich ja nun mehr verdiene als die Grenze ist hat letzten Monat meine Bank eine sogenannte Auskehrung gemacht und diesen Betrag auch an den Insolvenzverwalter überwiesen. Das wäre doch wie oben beschrieben eine Doppelpfändung.Oder? Das ich ans Amtsgericht ein Antrag senden muss weiß ich nur die Formulierung fällt mir schwer. Muss der Punkt auch mit rein das die Vollstreckung ausgesetzt wird bis zur Entscheidung oder ist es weils die Bank selbst ist etwas anderes?


    ANTWORT: ja, Sie sollten den Antrag so stellen, wie es hier vorgestellt wird, auch die vorläufige Einstellung ist immer zu empfehlen, damit nicht bis zur Entscheidung des Gerichts bereits die Auskehrung an den Insolvenzverwalter erfolgt. Letztlich ist es genauso, wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz, es gelten dieselben Normen und dieselben Schutzregeln, und deshalb müssen auch die gleichen Anträge gestellt werden. Der einzige Unterschied ist wirklich, dass der Antrag beim Insolvenzgericht gestellt wird und nicht beim Vollstreckungsgericht und sich auch nicht gegen eine bestimmte Pfändung richtet.

  24. Hallo, ich habe eine Frage. Der Beitragsservice (Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln) hat mein konto gepfändet, auf dem mein Gehalt eingeht. Ich habe daher entsprechend der hervorragenden Anleitung einen Antrag auf Freigabe (beziffert) gestellt an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Dieser stellt sich nun dumm und verweist mich mit meinem Anliegen an meine Bank. Ich habe nun mit einem weiteren Schreiben nochmal darauf hingewiesen, dass der Beitragsservice als Aussteller der Pfändungs- und Einziehungsverfügung für diesen Antrag zuständig ist und die Pfändungstabelle gilt, ob er nun will oder nicht. Sollte man sich weiterhin dumm stellen, was wäre das weitere Vorgehen?


    ANTWORT: wenn der Beitragsservice die Pfändung selbst legitimiert hat, dann entscheidet er auch grundsätzlich über die Beschränkungen, sofern nicht ausnahmsweise eine andere Vorgehensweise vorgesehen ist. Ich selbst kenne es aus der Praxis so, dass der Beitragsservice Pfändungen über das Amtsgericht als PfÜB legitimieren lässt (oder vielleicht durch Drittstellen), aber das mag von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Hier kommt es natürlich auf Details an; die ergeben sich aus dem Pfändungsbeschluss bzw. der Verfügung.

  25. Vielen Dank, endlich mal einer der sich richtig auskennt und dies auch noch plausibel erklären kann. In einer Welt, die von Pfändungsbescheiden für Laien “übersät” ist eine wirkliche Hilfe.
    Alles Gute, viel Erfolg und Geduld mit uns Laien,

    wünscht Petra W., die nach dem Tod meines Mannes jahrelang schon mit Geldforderungen und Pfändungen, versucht wird regelrecht “weich zu kochen”.


    ANTWORT: Vielen Dank!

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