Es war einmal…
Januar 2018 „Von Gläubigerseite wurde schon frühzeitig die Besorgnis geäußert, dass sich die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dramatisch auf die Zahlungsmoral der Schuldner auswirken könnte. Diese Befürchtung nehme ich sehr ernst.“ Mit diesen Worten blies die damalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger 2011 den Plan für eine allgemeine Verkürzung von Insolvenzen ab.[1] Seit dieser Zeit war klar, dass sich die Bedingungen für eine schnellere Restschuldbefreiung an den Besorgnissen der Inkassoindustrie bemessen werden. Heraus kam die seit 2014 geltende 35%-Regelung: Wer schon nach drei Jahren die Restschuldbefreiung will, muss bis zum Ablauf des dritten Jahres eine Gläubigerbefriedigung von 35% bewerkstelligen, wobei zudem – der Gesetzgeber hat ganze Arbeit geleistet – die nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens erledigt sein müssen.Interessanterweise sprach man zuerst von einer 25%-Befriedigungsquote, die die “ernstzunehmenden” Befürchtungen zerstäuben sollten. Es war (nur, um das noch einmal ins Gedächtnis zu rufen) damals sehr strittig, ob 25% nicht viel zu hoch sind, weshalb der Gesetzgeber später den “logischen Schritt” vollzog und die Quote mit 35% ansetzte. Aber das ist schnell vergessene Rechtsgeschichte.
Inzwischen gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nun schon einige Jahre, nämlich für alle Insolvenzen, die seit dem 01.07.2014 eröffnet worden sind. Zeit also für ein erstes Resümee.
Resümee nach drei Jahren
Die erste vorzeitige Restschuldbefreiung konnte damit frühstens im Juli 2017 erteilt werden. Die Auskunftei CRIF Bürgel GmbH nahm das zum Anlass, im Januar 2018 ein Resümee zu ziehen.[2] In einer Presseerklärung vom 18.01.2018 teilt das Unternehmen mit, dass „nur“ 8,3% der im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2014 eröffneten Verfahren durch eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren beendet worden sind. Dabei hält es die Auskunftei für sehr auffällig, dass vor allem „junge Menschen“ diese vorzeitige Restschuldbefreiung in Anspruch genommen haben. Der Grund hierfür sei, dass diese Betroffenen weniger Schulden hätten und es dadurch eher gelingt, die 35% zu erreichen.
Es ist dringend nötig, diese Aussagen etwas differenzierter zu betrachten.
Zunächst sollte man darauf hinweisen, dass die Zahlenbasis schmal ist, da sich die Beurteilung der Auskunftei nur auf die Fälle beziehen kann, die zwischen Juli und Dezember 2014 eröffnet worden sind. Für ein Resümee etwas wenig.
Zumal: Über den Antrag des Schuldners gemäß § 300 InsO wird nicht punktgenau nach Ablauf von 3 Jahren entschieden. Oft dauert es Monate, bis die Gläubiger zum Antrag angehört wurden und alle Voraussetzungen geprüft sind. Es dürfte im Januar 2018 noch einige Anträge aus dem Zeitraum September bis Dezember 2017 geben, über die noch nicht entschieden wurde und die daher für eine Statistik noch gar nicht zur Verfügung stehen. Man sollte sich also vom Charme der Nachkommazahl im Bericht der CRIF Bürgel GmbH („8,3%“) nicht täuschen lassen. Offizielle Daten werden erst durch den Bericht der Bundesregierung vorliegen, der gemäß Art. 107 Abs. 1 EGInsO bis zum 30.06.2018 vorzulegen ist.
Auch spricht einiges dafür, dass diese Zahl aus noch anderen Gründen keinen repräsentativen Schnitt darstellt und sich später auf einen niedrigeren Wert einpendeln wird. Denn: Viele Verfahren sind 2014 ganz gezielt erst ab Juli beantragt worden, um die Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung (nach drei oder fünf Jahren) nutzen zu können. Es war schon sehr lange vorher bekannt, dass die Rechtsumstellung im Juli 2014 erfolgen wird, und es war auch bekannt, dass es eine Rückwirkung auf vor dem 1. Juli eröffnete Verfahren nicht geben wird. In der Praxis haben Schuldnerberatungen dies seit spätestens Ende 2013 berücksichtigen müssen.[3] Dies dürfte für die Anfangsmonate zu einem nicht unerheblichen Staueffekt geführt haben.
Umgekehrt gilt dies natürlich auch. Anforderungen, die so niedrig sind, dass man sie gut gleich weglassen kann, können zwar mühelos eine wesentlich freundlichere Bilanz erzeugen. Einen Beitrag zu einem effektiveren Schuldner-Gläubigerausgleich leisten sie aber dann ebenso wenig. Wem immer an einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung gelegen ist, muss die Mitte finden zwischen den Extremen, die für den Gläubiger stets nur das eine bringen: Nichts.
Bleibende Kritik an Regelung
Damit kommen wir zum einzigen Prüfstein, mit dem die Effektivität der Norm beurteilt werden kann. Nämlich: Ist die vorzeitige Restschuldbefreiung beim „normalen“ Verfahren angekommen? Normale Verfahren sind solche, bei denen keine besonders niedrige Gesamtverschuldung und keine außergewöhnlich hohe Einkommens- bzw. Vermögenssituation des Schuldners (beides natürlich im Verhältnis zur Gesamtverschuldung gesehen) besteht.
Dieser hohe Anteil jüngerer Schuldner mit einer geringen Gesamtverschuldung ist im Übrigen nicht ganz so überraschend: Der größte Teil der Verfahren läuft nach wie vor über die Tische der nur sehr beschränkt geeigneten Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, die quasi automatisiert jeden Fall in die Insolvenz transportieren. Dadurch gelangt auch eine hohe Zahl von Verfahren in der Insolvenz, bei denen eine Gesamtschuld von zum Teil weit unter 5.000 Euro besteht. Das sind Fälle, die auch bei geringem Einkommen des Schuldners regelmäßig ohne Insolvenz lösbar sind, wenn die Schuldnerberatungsstelle über die erforderliche Erfahrung verfügt und bereit ist, auf eine adäquate Problemlösung des Einzelfalls hinzuarbeiten. Letzteres gehört nach wie vor nicht zum „Qualitätsbild“ der heillos überforderten Wohlfahrtsverbände, die aufgrund der ihnen eingeräumten Omnipotenz jede Statistik im Bereich der Schuldnerberatung prägen.
Fassen wir es zusammen: Das Ziel, Menschen zugunsten einer besseren Gläubigerbefriedigung zu überobligatorischen Anstrengungen zu motivieren, kann nicht erfüllt werden, wenn bei „normalen“ Verfahren beinahe ausnahmslos selbst hartnäckigster Einsatz des Schuldners nicht genügt, um von der „Rechtswohltat“ der vorzeitigen Restschuldbefreiung profitieren zu können. Daran scheitert die 3-Jahres-Regel nicht nur theoretisch, daran scheitert sie auch in der Praxis.
Der Konstruktionsfehler war schon vor Einführung des Gesetzes hinreichend bekannt. Auch die Folgen waren absehbar. Auf den Punkt brachte es die Frankfurter Allgemeine Zeitung (Online) in einem Artikel vom 16.05.2013:
„Die schlechte Nachricht für Gläubiger lautet: Die Regierungskoalition erlässt Schuldnern doppelt so schnell ihre Schulden wie bisher. Die gute Nachricht: In der Praxis wird sich kaum etwas ändern, weil CDU/CSU und FDP eine kaum zu überspringende Hürde eingebaut und im letzten Moment noch einmal deutlich verschärft haben.“[4]
Der zu diesen Themen gern befragte Vorsitzende des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands hatte – ebenfalls bereits 2013 – eingeschätzt, dass “höchstens 5 Prozent der Schuldner […] das schaffen“[5]. Das entspricht in etwa der Größenordnung, die sich nach dem heutigen Sachstand andeutet und dies entsprach wohl weitgehend auch sonst den damaligen Erwartungen.
Vorhersehbare Entwicklung
Es war folglich von Anfang an so ziemlich genau vorhersehbar, was diese Regelung bringen wird. Dass die Praxis wider Erwarten einen Erfolg bescheinigen könnte, gehört ins Reich der Märchen und des Wunschdenkens. Der Gesetzgeber hat grundlegende Fragen der Praktikabilität vernachlässigt und damit auch die Konsequenzen antizipiert. Vordergründig ist dies zugunsten der Gläubiger geschehen. Praktisch hat es aber bewirkt, dass die (eigentlich avisierte) Kultivierung überobligatorischer Anstrengungen des Schuldners zur Erreichung einer vorzeitigen Schuldbefreiung wegen der wesentlich zu hohen Erwartungsmauer des Gesetzgebers ausgeblieben ist. Zur Folge hat das: Der Schuldner wird erst nach sechs Jahren restschuldbefreit, die Gläubiger erhalten aber gar nichts. Denn wenn bei derartigen Verfahren überhaupt noch etwas zur Masse fließt, dient es allein dazu, die Kosten des Insolvenzverwalters aufzublähen.
Der Gesetzgeber hat das so gewollt. Und die erforderliche 35%-Befriedgungsquote ist es nicht allein. Die hinzutretenden Kosten sind enorm und sie steigen auch noch dadurch, dass Gelder zur Masse fließen. Diese unproportionale Auswuchtung zugunsten des Insolvenzverwalters ist vom Gesetzgeber ganz bewusst und ausdrücklich auf die 35%-Berechnung ausgedehnt worden. Das heißt: Auch wenn der Schuldner überobligatorisch für Geldzufluss sorgt, profitieren zuallererst die Insolvenzverwalter hiervon und nicht die Gläubiger.
3 Jahre nach Änderung des Gesetzes und den ersten greifbaren Zahlen ist von keinem Wunder zu berichten. Anders als Spiegel-Online in einem Artikel vom 17.01.2018 konstatiert,[6] ist die Bilanz deshalb auch keineswegs „ernüchternd“, denn sie bestätigt lediglich alle seriösen Vorhersagen.
Zukunft
Was ist aufgrund dieser Mängel für die Zukunft zu erwarten? Man kann nur spekulieren, aber vom heutigen Standpunkt aus ist es im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben höchstwahrscheinlich, dass sich das Problem von selbst lösen wird dadurch, dass das Restschuldbefreiungsverfahren generell auf 3 Jahre verkürzt[7] wird, also ohne jede Mindestquote.[8] Dass dann noch ein Bedarf an einer noch früheren Restschuldbefreiung besteht, ist doch eher unwahrscheinlich. Natürlich ist es genauso gut möglich, dass der Gesetzgeber in Einsicht, dass die von ihm gesetzte Quote wesentlich zu hoch ist, zu einer niedrigeren Quote findet. Allerdings wird auch damit das Problem nicht gelöst, wenn er dort ansetzt, wo er anfänglich gewesen ist, also bei 25% + Kosten.
In jedem Fall wird es spannend bleiben.
Eine Frage hierzu habe ich noch. Person A kann nach 3 Jahren die 35% + Verfahrenskosten ausgleichen indem er Geld von Bekannten hierfür bekommt. Nach Zahlung und Antrag auf RSB wird der RSB aus irgendeinem Grund auch immer durch einen Gläubiber in Frage gestellt und versagt. Was passiert mit dem Geld was er hierfür von Bekannten bekommen hat? Bleibt es in der Insolvenzmasse oder bekommt man die zurück? Eine sehr wichtige Frage, da doch nicht viele die 35% Marke aus eigener Kraft schaffen. Vielen Dank!
ANTWORT: Eine interessante Frage. In der Insolvenzordnung ist das nicht festgelegt. Da fällt mir jetzt nur das Bereichungsrecht ein (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Var. BGB), wo man Gelder zurückverlangen kann, wenn sie den erkennbaren Zweck nicht erfüllt haben. Allerdings muss ich dazu sagen, dass ich fürchte, dass man das im Insolvenzrecht nicht anwenden kann/ wird, da die Gläubiger, wenn sie das Geld einmal bekommen haben, dies nicht direkt von der dritten Person erhalten und eine Zahlung zur Masse, auch wenn sie zweckbestimmt ist, wohl eher nicht bedingt erfolgt kann. § 300 InsO sieht zwar vor (wenn man den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellt), dass man die Herkunft der Gelder angeben muss. Allerdings dient das nicht dazu, die Zweckbestimmung i.S. des Bereicherungsrechts festzulegen, sondern sicherzustellen, dass das Geld nicht aus versteckten Quellen stammt. Wenn es hart auf hart kommt und jemand deshalb klagt, werden Gerichte entscheiden müssen, das Ergebnis kann ich natürlich nicht vorwegnehmen.
Als Insolvenzrechtsspezialist auf Schuldnerseite kann ich den Inhalt des oben stehenden Artikels aus der Praxis heraus nur voll und ganz bestätigen. Schon 2014 geißelte ich dieses „Modernisierungsgesetz als „legislativen Betrugsversuch“. Immerhin diente es dazu, gleich noch die Gläubigerrechte zu stärken als „Ausgleich“ für die „Wohltat “ zugunsten der Insolvenzler. In einem persönlichen Gespräch im Jahre 2009 hatte mir die damalige Justizministerin versichert, einen Quotenvorbehalt werde es mit ihr nicht geben, schließlich wisse man seit 1890 bereits, das Quoten zur Zweckerreichung sinnlos sind. Schade, dass die Frau Ministerin sich nicht durchsetzen konnte.
Weitere erhebliche Schwierigkeiten bei Anwendung der 35 % – Regel macht übrigens die Verfahrensgestaltung selbst. Die Gunst wird nämlich nur auf Schuldnerantrag hin erwiesen, selbst wenn nach 36 Monaten bereits 80 % oder mehr auf dem Verwalterkonto liegen. Aber wann muss/darf/ soll der Antrag gestellt werden. Wie soll der Schuldneranwalt in „knappen“ Fällen das Erreichen der Voraussetzungen errechnen, wenn doch das Verwalterhonorar erst nach Ende der 36 Monate (Ausschlussfrist ?) vom Gericht festgestzt wird.Jedenfalls haben mir einige Verwalter klar gemacht, sie würden gar nicht daran denken, derartige Berechnungen anzustellen, dies sei Aufgabe des Schuldners.
Die insoweit komplett „vergessenen“ gesetzlichen Bestimmungen legen einmal mehr den Verdacht nahe, dass der Gesetzgeber hier in Wahrheit niemals eine echte Verkürzung des Abtretungszeitraums zugunsten der Schuldner beabsichtigt hat. Und wenn davon nur reiche Schuldner mit geringer Verschuldung profitieren, ist dies Konsequenz auch noch verfassungswidrig. Denn es gibt bei dieser Schuldnergruppe keinerlei Anlass für ein Sonderopfer der Gläubiger in Form des Forderungsverzichtes. Jedenfalls wird der Gläubiger in derartigen Fällen nicht einzusehen vermögen, warum ersich mit 35 & Quote zufrieden geben sollte, könnte er doch bei einer Laufzeit von 5 /6 Jahren und gleichzeitigert Zurückhaltung des Verwalters bei seinen aufgeblähten Honoraransprüchen locker 100 % seiner Forderungen eintreiben.
Da aber die 35 %-Regel solange Bestand haben wird, bis die EU eine verbindliche vorbehaltlose Verkürzung auf 3 Jahre beschließt,(ob und wann das sein wird, steht in den Sternen), müssen sich Schuldner mit dieser Schwachsinnsreglung weiter rumschlagen, oder versuchen Ihr Glück mittels eines Insolvenzplanes.
Hallo, könnten Sie bitte diesen Teil näher präziseren oder mit Quellen belegen? „…auf die europarechtlichen Vorgaben höchstwahrscheinlich, dass sich das Problem von selbst lösen wird dadurch, dass das Restschuldbefreiungsverfahren generell auf 3 Jahre verkürzt wird, also ohne jede Mindestquote.“ Gibt es Hinweise auf eine generelle Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 3 Jahre OHNE Quote?
ANTWORT: Es gibt einen Entwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2016, der Vorgaben für die Dauer von Entschuldungsverfahren enthält. Überschuldete Unternehmer sollen danach spätestens nach drei Jahren in vollem Umfang entschuldet werden. Das ist aber alles im Entwurfsstadium, wann und wie das im deutschen Recht ankommt, ist völlig offen. Das kann noch Jahre dauern, bevor sich hier etwas tut (durchaus auch zehn Jahre oder länger). Ganz klar: Für Leute, die heute überschuldet sind würde ich nicht raten, darauf zu warten. Wir werden recht bald dazu einen genaueren Artikel einstellen.
NACHTRAG 06.05.2018: Artikel liegt inzwischen vor Restschuldbefreiung: 3 Jahre für alle!
Leider wurde in dem sonst sehr guten Artikel nicht erwähnt, dass zusätzlich zu den 35% noch dringend die Vergütung (InsVV §2) für den Insolvenzverwalter (bis zu 40% + Extras + MwSt) und die nicht unerheblichen Gerichtskosten dazu gerechnet werden müssen. Vielleicht hat sich der Gesetzgeber gedacht, dass der Schuldner (mit noch erheblichen Rückstellungen – woher auch immer) seine Verfahren nicht über England (ca. 1 Jahr) oder Frankreich (etwas aufwendiger) duchführt. Wenn man nun die Kosten zusammen rechnet wird schnell klar, dass nahezu die gesamten Schulden aufgebracht werden müssen (und eben nicht nur 35%). Hier wurde wohl von seitens der FDP wieder einmal das Klientel, Insolvenzverwalter (in der Regel Anwälte), bedient. (Klientelpolitik – ausklammern von Gemeinwohlinteressen).
ANTWORT: Hm, leider muss ich widersprechen. Denn das mit den Kosten ist hier natürlich erwähnt worden: „Und die erforderliche 35%-Befriedgungsquote ist es nicht allein. Die hinzutretenden Kosten sind enorm und sie steigen auch noch dadurch, dass Gelder zur Masse fließen. Diese unproportionale Auswuchtung zugunsten des Insolvenzverwalters ist vom Gesetzgeber ganz bewusst und ausdrücklich auf die 35%-Berechnung ausgedehnt worden. Das heißt: Auch wenn der Schuldner überobligatorisch für Geldzufluss sorgt, profitieren zuallererst die Insolvenzverwalter hiervon und nicht die Gläubiger.“
Sie haben aber recht, wenn Sie auf diesen Aspekt noch einmal besonders hinweisen, denn diese Kostenfrage entwertet die 35%-Regelung wirklich nicht unerheblich.