Seit 01. Juli 2014: Neues Insolvenzrecht – TEIL 2: Nach 3 Jahren Schluss?

Vorzeitige Restschuldbefreiung für Verbraucher? Nach 3 oder 5 Jahren? Warum 35% oft zu 75% werden. Die neuen Regelungen des Insolvenzrechts ab 01.07.2014

35% die doch eher 75% sind: Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren...

[März 2014] Nichts wurde im Rahmen der Änderung der Insolvenzordnung so oft und vordergründig erwähnt wie der Umstand, dass man als “Privatperson” nun seine Insolvenz  in nur 3 Jahren zum Abschluss bringen könne. Für Nichtfachleute erscheint daher diese Gesetzesänderung, die zum 01.07.14 in Kraft tritt, wohl auch als Verbesserung für den Schuldner.

Sofern man die spärlichen statistischen Daten der letzten Jahre und die Praxiserfahrung im Bereich der Schuldnerberatung heranzieht, ergibt sich indes eher eine geringe Erwartung für diese neuen Regelungen. Denn der Großteil der Schuldner ist nicht in der Lage, entsprechende finanzielle Mittel aufzubringen.

Gut, wir lassen uns alle gern überzeugen, dass diese Ansicht von der Praxis nicht bestätigt wird. Genug Zeit für die Widerlegung hat man sich gelassen, denn der erste statiastische Rückblick findet erst in einigen Jahren (2018) statt. Stellt man dann fest, dass die 35%-Regel zu keinem sinnvollen Ergebnis geführt hat, wird man uns erzählen, dass es mit 25% sicherlich klappt. Dann kann man gut und gerne noch einmal 10 Jahre verschwenden, ohne die Möglichkeit zu nutzen, sinnvolle Regelungen zu schaffen. Nach unserem 1. Teil nun also:

Die Möglichkeiten für eine vorzeitige Beendigung für Verbraucher

 

vorzeitige Restschuldbefreiung

Abb.: Vorzeitige Erledigung oder vorzeitige Restschuldbefreiung nach altem und neuen Recht

 

Im Einzelnen erläutert:

 

A. Alt wie neu: Außergerichtliche Einigung  

B. Alt wie neu: Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

C. Neu: Insolvenzplan für Verbraucher

D. Neu: 35% in 3 Jahren

E. Neu: Kosten in 5 Jahren

F. Alt wie neu: Die atypische (nicht geregelte) Beendigung


A. Alt wie neu:
Außergerichtliche Einigung

Ohne_InsolvenzDie klassische vorzeitige Beendigung des Verfahrens findet – nach wie vor – nicht im sondern außerhalb der Insolvenz statt: Durch das sog. außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gem. §§ 305ff. InsO. Das ist nichts Neues, das gibt es schon seit Jahr und Tag. Die praktische Nutzung dieses Instruments ist statistisch nicht so hoch wie sie sein könnte; dies liegt insbesondere daran, dass die Schwerpunktsetzung für die in Verbraucherinsolvenzen vorgesehene außergerichtliche Einigung bei den – nach wie vor – überschätzten sozialpädagogisch geschulten Schuldnerberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände  liegt (lies dazu hier). Mit dem Ergebnis, dass die meisten Amtsgerichte mit Verweis auf diese Stellen die Ausgabe von Berechtigungsscheinen für qualifizierte anwaltliche Beratungsstellen zwischenzeitlich ablehnen.

Diese Form wird es weiter geben, obgleich im Rahmen der Gesetzesberatung kurze Zeit die Streichung geplant war (lies dazu hier).

Vorteil: Eine Insolvenz ist unnötig. Die Kosten sind hier am geringsten, die Befriedigungsquote mangels Abschöpfung durch Gerichtskosten und Insolvenzverwalter/Treuhänder auch für die Gläubiger regelmäßig am höchsten.

Nachteil: Man benötigt erfahrene, zuverlässige und seriöse (!) Hilfe. Am besten bis zur Entschuldung. Die Kosten dafür muss häufig der Schuldner aufbringen, da die meisten Amtsgerichte die Hilfe von AWO, Caritas und Co. für ausreichend und gut erachten und daher nur noch selten Berechtigungsscheine hierfür ausgeben. Die Erfahrung und  personelle Ausstattung der sozialpädagogischen Hilfe bei Wohlfahrtsverbänden genügt in der Regel nicht, um diese Verfahren erfolgreich durchführen zu können.

B. Alt wie neu: Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

In Folge von A. steht der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan. Praktisch gesehen ist er die Ergänzung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans, denn die Gerichte führen dieses Verfahren nur durch, wenn außergerichtlich die Summen- und Kopfmehrheit der zustimmenden Gläubiger erlangt wurde. Es wird das außergerichtliche Planverfahren noch einmal vollständig gerichtlich geführt.

Auch an diesen Regeln ändert sich nichts. Die Chance, dieses Verfahren effektiver auszugestalten, hat man allerdings nicht genutzt.

Vorteil: Oft ist es – schon wegen der hohen Zahl der beteiligten Gläubiger – nicht möglich, eine 100%ige Zustimmung zur außergerichtlichen Einigung zu erzielen. Gelingt es aber wenigstens, die Summen- und Kopfmehrheit[1] der zustimmenden Gläubiger zu gewinnen, kann man die fehlenden Zustimmungen durch das Gericht ersetzen lassen. Weiterer Vorteil auch hier ist, dass eine Insolvenz nicht stattfindet, da mit Beschluss des Gerichts der Plan in Kraft tritt.

Nachteil: Sehr zeitaufwendig, da das gesamte Bereinigungsverfahren noch einmal vollständig neu durchgeführt werden muss. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Straffung dieses Verfahrens sind leider in der Gesetzesänderung unberücksichtigt geblieben. Es muss weiter ein vollständiger Insolvenzantrag gestellt werden, auch wenn man eigentlich nur die Ersetzung der fehlenden Zustimmungen will. Weiter benötigt man auch hier entsprechende Hilfe – insoweit gelten auch die bereits unter A. genannten Nachteile. Ein weiterer Nachteil ist, dass das Ersetzungsverfahren so ausgestaltet ist, dass Richter hier “frei Schnauze” einen entsprechenden Antrag auch bei Vorliegen der objektiven “Erfolgskriterien” ablehnen können, ohne dass es Rechtsmittel dagegen gibt (die hat man schon vor geraumer Zeit abgeschafft). Es gibt leider einzelne (wenige) Richter, die die Durchführung eines solchen Verfahrens aus Gründen ablehnen (am AG Dresden gibt es einen solchen Richter)  die klar rechtswidrig sind.[2] Dann hat meine keine Möglichkeiten, dagegen etwas zu tun.

C. Neu: Insolvenzplan für Verbraucher

InsolvenzplanAls echtes neues Verfahren für Verbraucherinsolvenzen ist der Insolvenzplan zu nennen. Dieses Institut war vormals für Verbraucherinsolvenzen nicht anwendbar, ist aber als solches nicht neu. Er unterscheidet sich vom außergerichtlichen Plan (oben A) im wesentlichen dadurch, dass er nicht so streng reglementiert ist und z.T. auch größere Durchsetzungsmöglichkeiten vorsieht. Der Hauptunterschied aber ist, dass er nicht “außergerichtlich” stattfindet, sondern innerhalb der Insolvenz. Man wird abwarten müssen, ob dieses Verfahren sich durchsetzt. Allerdings sind die Chancen dafür wohl eher gering. Denn warum sollte hier plötzlich erfolgreich sein, was unter viel besseren Voraussetzungen außerhalb der Insolvenz (s.o. A&B) statistisch eher geringe Erfolge zeitigt? Warum sollte der Wohlfahrtsverband, der schon das außergerichtliche Bereinigungsverfahren regelmäßig als Last empfindet und nur als Voraussetzung der Insolvenzbeantragung ansieht, nunmehr im Insolvenzverfahren aktiv werden, obwohl es hier noch nicht mal mehr eine Verfahrensvoraussetzung ist (die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist dies, denn ohne die kann man in Verbraucherinsolvenzfällen keinen Eröffnungsantrag stellen – jedenfalls nicht erfolgreich).

Mit entsprechender Hilfestellung mag es indes ein Instrument sein, dass für einige Schuldner interessant werden könnte. Denn nach Beginn der Insolvenz steigt die Einigungsbereitschaft (dazu auch unter F). Insbesondere dann, wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte.

Leider kommt man auch aus einem zweiten Grund an diesem – letztlich unnötigen – Verfahren möglicherweise nicht vorbei, die in den Nachteilen der 35%-Regelung liegen (dazu sogleich): Die Kosten. Die Leistungen (“Drittmittel”) innerhalb eines Insolvenzplans schlagen nicht auf  die Insolvenzverwalterkosten durch, die freiwilligen Zahlungen an den Insolvenzverwalter zum Zwecke der Erlangung der 35%-Quote allerdings schon.

Wichtige Besonderheit des Insolvenzplans: Er kann nur bis zu einem bestimmten Punkt im Verfahren eingeführt werden. Die Gestaltung ist allerdings frei, d.h. es bestehen keine starren Regelungen. Auch kann der Plan auch in Altfällen angewandt werden (also jenen, die vor dem 01.07.14 eröffnet wurden).

Vorteil: Es ermöglicht eine freie Einigung innerhalb des Verfahrens und stellt damit zumindest eine Möglichkeit dar, das Verfahren an die Bedürfnisse des Schuldners und der Gläubiger anzupassen. Kostenmäßig profitiert der Insolvenzverwalter/Treuhänder hier nicht von Drittmitteln,, da diese nach § 1 Abs 2 Nr. 5 InsVV nicht zur Kostenberechnung herangezogen werden. Für Schuldner mit deliktischen Forderungen (§ 302 InsO) stellt dieses Verfahren zudem eine Möglichkeit dar, auch von der Restschuldbefreiung ausnehmbare Forderungen in die Vereinbarung einzubeziehen.

Nachteil: Wie schon oben unter A & B – die fehlende Hilfe. Die wird schon außergerichtlich den meisten Personen effektiv abgeschnitten, indem sie zur sozialpädagogischen Schuldnerberatung geschickt werden. Nachteilig ist weiter, dass das Insolvenzverfahren selbst regelmäßig vermeidbar wäre, weil die Planergebnisse auch im Rahmen der außergerichtlichen Einigung erzielt werden könnten. Dann ohne Eröffnung der Insolvenz und ohne Insolvenzverwalter.

D. Neu: 35% in 3 Jahren

Privatinsolvenz2013Die 35% Regelung ist leicht erklärt: Man muss innerhalb der erste 36 Monate (spätestens vor Ablauf des dritten Jahres) 35% der Forderungen befriedigt haben, die die Gläubiger zum Verfahren angemeldet haben. Wichtig ist also, was angemeldet wurde. Wer die 35%-Regelung nutzen will ist dazu verdammt, noch genauer als bisher die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen und ggf. Widerspruch einzulegen. Setzt sich die bisherige Praxis fort, dass viele Gläubiger ihre Forderung gar nicht erst zur Insolvenz anmelden, kann die Summe der Tabelle aber auch sehr viel geringer sein, als vor der Insolvenz vermutet. Dieser Fall dürfte erfahrungsgemäß häufiger vorkommen, als der, dass mehr angemeldet wird, als erwartet.

Warum 35%? Weiß keiner. Oder anders: Die Zahl ist aus der Luft gegriffen. Erst plante man 25%, was auch schon zu viel war.  Dann setzte sich wieder eine Gläubigerlobby durch.

Der größte Nachteil dieser Regelung aber ist: Bringt der Schuldner diese Mittel auf, profitiert als erster… der Insolvenzverwalter. Das gilt unterschiedslos auch für überobligatorische Zahlungen des Schuldners oder einer dritten Person. Wer also mit der Faustformel 35% + herkömmliche Kosten gerechnet hat, sieht sich sehr schnell enttäuscht. Um mit 10.000 Euro angemeldeter Forderungen eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren zu erlangen, müssen brutto beinahe 7.500 Euro, also 75% aufgebracht werden. Bei einer Durchschnittsverschuldung von 40.000 Euro beträgt die tatsächliche Quote ebenfalls ca. 75%[3] Das hat der Gesetzgeber gesehen (“da eine solche Direktzahlung nicht anders behandelt werden kann, als wenn dem Schuldner das Geldmittel zunächst überlassen und das Geld somit in die Insolvenzmasse geflossen werden”, BT-Drucks. 17/11268 S. 30 re. Spalte). Und dennoch so entschieden. Ein klassisches Beispiel einer Regelung, die weder im (wohlverstandenen wirtschaftlichen) Interesse der Schuldner noch der Gläubiger ist.

Vorteil: Für diejenigen, die einen solch hohen Anteil am pfändbaren Einkommen erzielen, dass schon dadurch die erforderlichen Summen zusammenkommen, ist es ein (unverdientes) Geschenk. Auch ist bereits der Umstand, dass es zumindest eine Möglichkeit zur vorzeitigen Restschuldbefreiung in dieser Art gibt ein Vorteil. Wie viel er wert ist, steht auf einem anderen Blatt.

Nachteil: Die Nachteile überwiegen nach wohl derzeit herrschender Meinung deutlich. Größter Nachteil ist die vom Gesetzgeber wissentlich eingefügte Beteiligung des Insolvenzverwalters an den freiwilligen Zahlungen/ Zahlungen von Dritten. Dies verteuert den Freikauf enorm, so dass für eine Nettobefreiungsquote von 35% in Wahrheit insgesamt bis zu 75% aufgebracht werden müssen. Wer diese Quote erreichen kann, dürfte mit einem außergerichtlichen Plan besser bedient sein. Und wer die diese Quote nicht erreichen kann, sowieso.

E. Neu: Kosten in 5 Jahren

Die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 5 Jahren besteht, wenn in dieser Zeit (= bis zum 60. Monat) wenigstens die Kosten aufgebracht worden sind.

Die Kosten durch freiwillige Zahlungen in einem Zeitraum von 5 Jahren aufbringen zu können scheint für viele Fälle doch wesentlich realistischer als die 35% Regelung für die Beendigung nach 3 Jahren. Denn schon durch überschaubare, freiwillige monatliche Beträge an den Insolvenzverwalter/Treuhänder können in 6 Jahren nicht unerhebliche Summen zusammenkommen. Da eine Restschuldbefreiung ohnehin nicht von den Kosten erfolgt, befreit sich der Betroffene auch nicht unnütz, denn erhält er nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung ohne dass die Kosten gezahlt wurden, wird das Gericht bzw. die Justizkasse diese Kosten nach Beendigung des Verfahrens eintreiben.

Vorteil: Ist für sehr viel mehr Betroffene erreichbar.

Nachteil: (-)

F. Alt wie neu: Die atypische (nicht geregelte) Beendigung

Innerhalb  des begonnenen Verfahrens gab es für natürliche Personen bereits zuvor die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung. Allerdings bisher nur auf zweierlei Weise: Erstens, durch die Tilgung aller Verbindlichkeiten, die zur Tabelle angemeldet wurden (+ Kosten). In diesem Falle war auch bisher schon der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung zulässig. Zweitens, durch Einigung mit den Insolvenzgläubigern im Laufe der Insolvenz. Auch nach altem Recht war es möglich, mit den Insolvenzgläubigern innerhalb der Insolvenz zu verhandeln. Auftrag- und Finanzgeber muss(te) allerdings eine dritte Person sein. Zwar mussten/müssen einem solchen Vergleich innerhalb der Insolvenz alle beteiligten Gläubiger zustimmen; die Chancen standen/stehen dafür aber in der Regel recht gut. Nach Auslösung des Vergleichs teil(t)en die Gläubiger im Verfahren mit, dass sie keine Forderung mehr geltend machen. Wenn dann auch alle Kosten gezahlt waren/sind, konnte/kann die vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt werden. Diese Beendigung war bisher durch die Rechtsprechung gewährleistet, ergibt sich überdies aber aus der Natur der Sache. Der zweite Fall  stellt einen Sonderfall des ersten dar.

Beide genannten Fällen ist gemeinsam, dass sie nicht gesetzlich geregelt sind/waren und nur in Ausnahmefällen in Frage kamen.

Vorteil: Keine Kostenbeteiligung an Angeboten Dritter und damit geringere Belastung bzw. höhere Quote für die Gläubiger – im Gegensatz zur 35%-Quote. Die Bereitschaft der Gläubiger ist in der Regel da.

Nachteil: Alle Gläubiger müssen einverstanden sein (die Chancen stehen dafür allerdings gut). Treibende und zahlende Kraft muss eine dritte Person sein.

Lesen Sie bitte auch im Teil 1 zu den Änderungen seit 2014

__________________________

[1] Summen- und Kopfmehrheit liegen vor, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat und diese zustimmenden Gläubiger auch die Mehrheit der Forderungen halten. Beispiel: 10 Gläubiger, Gesamtverschuldung (= Forderungen aller Gläubiger zusammengenommen) = 10.000 Euro. Die Kopfmehrheit besteht wenn 6 Gläubiger zustimmen und diese 6 Gläubiger insgesamt Forderungen haben, die über 5.000 Euro liegen (theoretisch ausreichend also 5000,01 Euro).
[2] Anträge wurden durch diesen Richter abgelehnt, weil die monatlichen Summen, die auf einzelne Gläubiger im Plan entfielen, von ihm als unzumutbar gering eingeschätzt wurden (selbst wenn diese Gläubiger dem Plan zugestimmt hatten), wenn ein Gläubiger die in der Zeit zwischen Plan und gerichtlicher Antragstellung neu hinzugekommenen Zinsen vortrug u.a.m. Für Interessenten gern belegbar.
[3] Vgl. Leipold, ZinsO 2013, 2052

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47 Comments

  1. Th sagt ich bin nun nach fast 3 jahren bereits bei über 55% – verfahrenskosten und th sind gedeckt und ich könnte den Antrag auf verkürzung (also 3 jahre) stellen.

    Doch weder th (sagt in dem Fall ist er nicht mein berater) noch Gericht (angeblich keine Erfahrungen) oder Google (steht überall nur der antrag soll foemlos sein aber kein wortlaut oder beispiel) können mir beantworten wie der Wortlaut des “formlosen Antrages” lautet sollte. Können sie mir helfen oder muss ich tatsächlich drauf verzichten zu verkürzen weil ich ratlos bin was ich schreiben soll?


    ANTWORT: Der Antrag kann ungefähr so lauten: ich stelle gemäß § 300 InsO den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung. In der Begründung müssen Sie dann zu jedem einzelnen Punkt, der in § 300 InsO als Voraussetzung genannt wird, Stellung nehmen. Sie sollten sich vom Insolvenzverwalter eine Bestätigung geben lassen, dass der Massezufluss für die vorzeitige Restschuldbefreiung ausreichend ist. Aber wichtig ist, dass Sie den Antrag zeitig genug beim Gericht stellen.

  2. Hallo, Nach 3 Jahren fehlen 8200€ für die frühzeitige Insolvenzbeendigung.
    Unsere Idee war, uns das Geld bei der Familie zu leihen um so vorzeitig rauszukommen damit wenigstens Überstunden, Weihnachtsgeld und Lohnerhöhung bleiben. Meine Fragen sind nun…ist die Zusage der Restschuldbefreiung in dem Fall bei Gericht sicher? Kann man die Familie wo das Geld herkommt belangen? Denn sollte das nicht so sein, hätten wir ja eine Doppelbelastung die uns wieder in die Schuldenfalle treiben würde. Ich freue mich auf Ihre Antwort. Liebe Grüße. Nadine Lang


    ANTWORT: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren finden Sie in § 300 InsO. Selbstverständlich hat das Gericht bezüglich dieser Frage kein Ermessen, d. h. wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist Ihnen diese Restschuldbefreiung zwingen zu erteilen. Die Probleme sind eher praktischer Natur. Zum Beispiel muss ja dann vor diesem Zeitraum schon klar sein, wie hoch die gesamten angemeldeten Forderungen im Verfahren sind und es muss auch deutlich sein, dass tatsächlich diese 35 % + Kosten des Verfahrens erreicht werden. Gerade bei der Kostenfrage stellt sich dann immer das Problem, dass man das ohne Zuarbeit des Insolvenzverwalters nur schwer bestimmen kann. Praktisch gesehen ist es immer am besten, wenn man mit dem Vorhaben rechtzeitig an den Insolvenzverwalter herantritt und versucht, das Vorgehen mit diesem abzusprechen. Gemäß § 300 InsO müssen Sie dem Gericht gegenüber mit dem Antrag den Nachweis erbringen, woher dann das Geld stammt, dass zur Masse gezahlt wird. Das dürfte aber dann auch kein Problem sein. Man will hier insb. ausschließen, dass die Gelder aus verdeckten Reserven des Insolvenzschuldners stammen.

  3. Vielen Dank für Ihre Antwort. Mein Thema hat mit dem obigen was zu tun. Ich habe im September 2104 eine PI nach der 36 Monate Regelung beantragt. Nun im September 2017 wäre eine RSB nach meiner 75% Rückzahlungen der Anforderungen berechtigt. Anfang August habe ich ein Antrag beim Gericht für eine RSB beantragt, jetzt schreibt mir mein TH, dass ich in mai 2017 eine Prämien erhalten habe, die voll pfändbar ist. Diese Prämie betrug mein monatlich Bruttogehalt, also insgesamt habe ich für den mai 2017 6034 EUR netto abgerechnet bekommen. Das AG Schreiben dazu: für ihren besonderen Einsatz und dienstbereitschaft. Bei dieser Sonderzahlung handelt es sich um eine einmalige Prämie ohne Rechtsanspruch für die Zukunft. Von meinem AG schätze ich die Anerkennung sehr, trotz mein verfügbaren Einkommen leiste ich Dienstreisen im Voraus, bringe ich Verbesserungsvorschläge informell rüber, alles man tun kann um diese Schuldegeschichte verdrängen zu können. Ich habe weder überstundenanspruch, noch Zielerreichung noch Gewinnbeteiligung in meinem Arbeitsvertrag. Ist diese Prämie überhaupt pfändbar? Ich betrachte diese wie eine Aufwandsentschädigung. Wenn diese Prämie pfändbar ist, dann bitte wie Überstunden zu betrachten. Denn wer überengagiert ist, dann fallen paar Stunden ab. Vielen Dank für Ihre Meinung im Voraus


    ANTWORT: Obgleich mir die Antwort genauso wenig gefällt wie Ihnen, diese Art von Pfändung ist nicht speziell pfändungsgeschützt. Im Prinzip kann man sagen, dass alles, was vom Arbeitgeber gezahlt wird, als Einkommen einzustufen ist. Dieses Einkommens insgesamt ist (netto) für die Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) relevant; daraus ergibt sich dann also, wie viel davon pfändbar ist. Ausnahmen ergeben sich aus § 850a ZPO. Dort ist festgelegt, wann bestimmte Einkommenszahlungen des Arbeitgebers ganz oder teilweise unpfändbar sind. Diese Art von Prämien sind dort nicht aufgeführt. Das führt allerdings nicht dazu, dass die gesamte Prämie pfändbar wäre. Sie wird nur für den Monat, für den sie ausgezahlt wurde, zum Einkommen dazu gerechnet um aus dem Gesamtbetrag nach Pfändungstabelle den pfändbaren Teil zu berechnen. Da Sie einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt haben, würde ich dringend dazu raten, das Problem aus der Welt zu räumen, da ansonsten dies Ihrem Antrag entgegenstehen kann. Wie gesagt, ich finde es absolut nicht in Ordnung, wie der Gesetzgeber das geregelt hat, aber wir müssen uns im Klaren darüber sein, dass das geltendes Recht ist.

  4. Hallo, in Mai 2017 habe ich eine einmalige Sonderprämie ELSG in der Hohe von meinem Brutto erhalten. Ist diese Prämie zu 100% pfändbar? Denn ich habe eine Nachzahlung von meinem IV erhalten.


    ANTWORT: Ich weiß nicht so recht, was das mit dem Thema des obigen Artikels hier zu tun hat. Die Herausnahme von der Pfändbarkeit erfolgt, wenn ein Fall vorliegt, der unter § 850a ZPO fällt, wenn anderweitig gesetzlich eine Unpfändbarkeit vorgesehen ist oder wenn die Unpfändbarkeit durch einen gerichtlichen Beschluss erwirkt wird. Sollte es sich um eine “Prämie” handeln, würde nach § 850a ZPO eine Unpfändbarkeit nur infrage kommen, wenn sie aus besonderem betriebsbezogenem Anlass erfolgt. Abgesehen davon, ist jede Zahlung des Arbeitgebers aber Einkommen. Das heißt, sollte eine Pfändungsprivilegierung für diese “Prämie” nicht bestehen, dann wird der pfändbare Betrag mit dem übrigen Einkommen nach Pfändungstabelle berechnet. Eine “100%ige” Pfändung dieser Zusatzzahlung erfolgt also in keinem Fall (sofern das Gesamtnettoeinkommen nicht über dem Maximalwertz der Pfändungstabelle liegt).

  5. Herzlichen Dank für Ihre rasche und ausführliche Antwort. Soll ich eine Stellungnahme meines IV’s anfragen und dem Antrag beifügen? Nochmals herzlichen Dank


    ANTWORT: Das wäre zu empfehlen, da Ihnen ja auch nur so der vom Gericht geforderte Nachweis gelingen wird, dass tatsächlich die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung gegeben sind.

  6. Meine PI ist vom 01.09.2014 mit 27.000 Schulden. Februar 2017 habe ich mein IV mitgeteilt, dass ich 60% der Forderungen erreicht habe. Seine Antwort war, dass ich bis September 2017 warten soll. Jetzt im Juli 2017 habe ich 75% erreicht.
    Wann kann ich die RSB beantragen? Was benötige ich dafür? was sind die Schritte dafür? Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.


    ANTWORT: Wenn die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren bereits jetzt vorliegen (sprich 35 % + Kosten des Verfahrens gedeckt sind) sollten Sie den Antrag in jedem Falle schon jetzt stellen. Auf den September zu warten, scheint mir viel zu riskant zu sein, da diese Anträge nicht rückwirkend gestellt werden können. Am besten schauen Sie sich § 300 InsO an, da steht drin, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was von Ihrer Seite bei diesem Antrag vorgetragen werden muss. Dann warten Sie am besten ab, wie das Gericht darauf reagiert bzw. welche Vorschläge für das weitere Verfahren von Gerichtsseite kommen. Sie können dann zumindest sicher sein, dass der Antrag dort vorliegt. Natürlich kann das Gericht noch nicht zu diesem Zeitpunkt entscheiden. Deshalb sollten Sie den Antrag vielleicht so formulieren, dass das Gericht über diesen Antrag entscheiden soll, sobald der Zeitpunkt hierfür erreicht ist.

  7. Hallo, meine Insolvenz ist im November 2016 eröffnet wurden. Ich muss an den Gläubiger 10.000 Euro bezahlen. Da mir jeden Monat ca. 725 Euro vom Gehalt abgezogen wird und auch ein Teil von Sonderzahlungen gepfändet wird, habe ich somit die Schulden schon in einem Jahr an den Gläubiger bezahlt. Nun meine Fragen. Komme ich auch schon vor den drei Jahren aus der Insolvenz ? Wann muss ich einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen? Ich würde ja in den drei Jahren ca. 27.000 Euro abzahlen, obwohl ich nur 6.500 Euro (35%) zuzüglich ca. 2.500 Euro für das Insolvenzverfahren bezahlen müsste. Kann nach einem Jahr die Lohnpfändung eingestellt werden oder bekomme ich den Überschuss zurück erstattet? Vielen Dank für Ihre Antwort!


    ANTWORT: Wenn alle Gläubiger in dem Verfahren bereits befriedigt sind, d. h. auch die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, müssen Sie nicht warten, bis 3 Jahre herum sind, weil Ihnen dann schon in diesem Moment die Restschuldbefreiung erteilt werden muss. Die Alternative wäre ja, dass das Verfahren ohne Weiterbestehen eines Gläubigers und damit ohne jedes Verfahrensziel weitergeführt wird. In einer solchen Situation aktiv zu werden, schadet allerdings überhaupt nicht, insbesondere, um die ganze Sache etwas zu beschleunigen. Es kann also nicht schaden, nach Prüfung der Voraussetzungen einen Antrag bei Gericht zu stellen. Ich rate Ihnen dringend, sich in dieser Sache mit dem Insolvenzverwalter auseinanderzusetzen, damit Sie mit ihm die Zahlen durchgehen können. Einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung braucht es für diese Fälle eigentlich nicht, hierfür ist der mit Einreichung des Insolvenzantrags beigefügte Restschuldbefreiungsantrag grundsätzlich ausreichend. Ein gesonderter Antrag ist gemäß § 300 InsO nur für die dort geregelte vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 bzw. 5 Jahren erforderlich. Sofern die Gläubiger befriedigt sind und die Kosten gedeckt, stehen Ihnen natürlich gegebenenfalls darüber hinausgehend einbehaltene Beträge zur Zurückzahlung zu. Das kommt nur in der Praxis eben sehr sehr selten vor.

  8. Guten Tag, Ich möchte mich kurz vergewissern dass ich auch einen Antrag beim Amtsgericht stellen muss, und zwar hat mein Treuhänder Ende Mai den 1. Jahresbericht der WVP dort vorgelegt. Und im letzten Satz geschrieben dass inklusive der Nachtragsverteilung, deren Summe er auf dem Sonderkonto gesammelt hat, alle Gläubiger befriedigt werden können. Er würde deshalb einen Antrag auf Anhörung zur vorzeitigen RSB stellen. Meine Fragen dazu 1. muss ich selbst auch einen Antrag zur vorzeitigen RSB stellen (das Verteilungsverzeichnis habe ich nicht in Kopie erhalten, das hat das Gericht aber) und 2. endet mit dem Beschluss der RSB auch die Abtretung an den TH? Zur Info: Meine Privatinsolvenz wurde in 2012 eingeläutet, die Abtretung würde Dezember 2018 auslaufen, und die RSB halt dementsprechend darauf folgen. Mir ist bewusst dass sich die Gläubiger auf den Antrag zur vorz. RSB auch noch melden müssen mit Ja oder Nein.. :) Wäre Ihnen sehr verbunden für jede Info –
    SP


    ANTWORT: die Befriedigung der Gläubiger bei gleichzeitiger Erledigung der Kosten ist sozusagen der Traum aller Gläubiger und Insolvenzverwalter. Das bedeutet in jedem Falle, dass das Verfahren beendet ist und anders als sonst im Prinzip auch ohne extra Antrag des Schuldners. Sie können einen eigenen Antrag immer stellen, schaden kann das nie. Aber wenn Sie keinen Antrag stellen würden, könnte das Verfahren auch nicht fortgesetzt werden, da die Grundlage für dieses Verfahren verloren gegangen ist. Das bewirkt aber schon der Restschuldbefreiungsantrag, den Sie bereits mit Beginn der Insolvenz gestellt haben. Wenn wir heute von vorzeitiger Restschuldbefreiung sprechen, dann meinen wir ja die zum ersten Mal 2014 gesetzlich normierten (5 bzw. 3 Jahre). Da muss man immer noch einen besonderen Antrag stellen. Das hat mit Ihrem Verfahren überhaupt nichts zu tun. Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung ergibt sich allein daraus, dass eine Vollbefriedigung der Gläubiger eingetreten ist. Unter diesen Umständen war es schon nach altem Recht möglich, vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erteilen. Die Abtretungserklärung wirkt bis zur Restschuldbefreiung, maximal aber 6 Jahre vom Eröffnungszeitpunkt an gesehen.

    Es wäre ja in Ihrem Falle auch sehr merkwürdig, wenn kein Gläubiger mehr da ist, und dennoch fleißig weiter von Ihnen Geld eingezogen würde. Das macht offenbar keinen Sinn, denn letztlich müsste man Ihnen das zurückgeben. Ich kann Ihnen nur nahelegen, in dieser Sache einmal direkt bei Ihrem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder vorzusprechen. Er wird Ihnen am ehesten sagen können, wie lange sich die Sache bei Ihnen noch hinziehen kann und welche Abkürzungsmöglichkeiten es vielleicht jetzt noch gibt. In jedem Falle wünsche ich Ihnen eine recht baldige Restschuldbefreiung!

  9. Hallo, meine Insolvenz ist im Nov 2014 eröffnet worden. Schulden beliefen sich auf etwas mehr als 12.000€. Da monatlich etwas mehr als 400 € gepfändet werden, möchte ich die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren. Mein IV (Treuhänder) bestätigte mir, daß ich die 35% zzgl. Verfahrenskosten bis dahin bezahlt habe, bzw. jetzt schon erreicht habe. Ich könne jetzt den Antrag für die vorzeitige RSB beim Gericht stellen, allerdings konnte mir mein IV nicht sagen, wie so ein Antrag auszusehen hat. Reicht da ein 3-Zeiler oder was muß alles mit angegeben werden? Vielen Dank für Ihre Mühen. MfG P.F.


    ANTWORT: es genügt zunächst, wenn Sie zum Ausdruck bringen, was Sie wollen. Wichtig ist hier § 300 InsO, denn dort stehen die Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung und auch für die Antragstellung drin. Das sollten Sie also einmal ganz genau durchlesen und alle entscheidenden Punkte auch erwähnen. Da in Ihrem Falle die 35 % (soweit ich sehen kann) schon durch das pfändbare Einkommen selbst entstanden sind, braucht man zur Herkunft der Mittel (§ 300 Abs. 2 InsO) nicht viel zu schreiben. Der Antrag könnte etwa so lauten: “ich stelle den Antrag, in oben genannten Verfahren durch Beschluss die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf von 3 Jahren seit Eröffnung des Insolvenzerfahrens gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 InsO zu erteilen.” es genügt wahrscheinlich, wenn Sie darauf hinweisen, dass der Insolvenzverwalter Ihnen bereits entsprechende Information über die Befriedigungsquote bestätigt hat. Das wird das Gericht ohnehin dem Insolvenzverwalter übergeben und seine Stellungnahme dazu abwarten. Das Gericht wird notfalls auf Mängel hinweisen. Sie sollten den Antrag wenn möglich nicht allzu spät stellen. Auch die Erklärung der Vollständigkeit der Angaben (§ 300 Abs. 2 InsO) sollte in keinem Falle fehlen. Letztlich wird das Gericht den Antrag bemängeln, wenn eine Voraussetzung für den Antrag, wie sie sich aus § 300 InsO ergibt, fehlt.

  10. Hallo,

    ich möchte auch einen Antrag stellen das ich nach 3 Jahren raus bin! Mein Anwalt der den Antrag damals zur Privatinsolvenz gestellt hat, sagt die Treuhänderin muss es machen, sie selber sagt der Anwalt muss es machen! Kann ich den Antrag auch ohne anwaltliche Hilfe stellen?


    ANTWORT: Ihr Anwalt hat Unrecht; das ergibt es sich aus dem Gesetz direkt (§ 300 Abs. 1 InsO): “Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung […] Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag…” [= den Antrag des Schuldners!]

    Der Antrag muss also von Ihrer Seite gestellt werden. Einen Anwalt benötigen Sie hierfür nicht zwingend; Sie müssen aber sehen, dass alle für den Antrag notwendigen Angaben gemacht und die Voraussetzungen gemäß § 300 InsO gegeben sind.

  11. Vielen Dank für diese übersichtliche Aufstellung. Mein Insolvenzverfahren wurde auch vor der Gesetzänderung eröffnet, ich kann also weder die 35% Möglichkeit, noch die Verkürzung auf 5Jahre nutzen. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase, sie wird im März 2020 enden. Die Summe in der Tabelle lag bei 22000,-(6 Gläubiger) ; die Massekosten sind getilgt. Bedingt durch einen Jobwechsel wird vorläufig keine weitere Gehaltsfändung mehr möglich sein. Meine Oma kann mir einen Betrag von ca 5000,- zur Verfügung stellen. Könnte hiermit den Gläubigern ein Vergleich angeboten werden, und so eine vorzeitige Restschuldbefreiung erlangt werden? Der Betrag übersteigt ja die sonst zu erwartende Summe. Wie müsste ich hierfür vorgehen, über den Treuhänder oder einen Anwalt oder Schuldnerberatung? Ich freue mich auf Ihre Antwort


    ANTWORT: Ja, da bleibt Ihnen leider nur die hier beschriebene “atypische” Form. Aber ohne Hilfe geht das nicht, denn hier muss auch einiges beachtet werden, sonst wird es rechtliche Schwierigkeiten geben. Die Erfahrung zeigt, dass Gläubiger unter diesen Bedingungen durchaus einigungsbereit sind. Wenn das klappt und die Kosten auch erledigt sind, kann man zu jedem Zeitpunkt die Restschuldbefreing bekommen.

  12. Hallo, mein Insolvenzverfahren wurde 2007 eröffnet. 2010 habe ich eine vorzeitige Restschuldbefreiung bekommen, da ich alle Schulden und Gerichtskosten durch Lohnpfändung gezahlt habe. 2015 kam es dann zur Scheidung. Leider bin ich bis heute deshalb nicht mehr auf den grünen Zweig gekommen. Kann ich überhaupt ein zweites mal in die Insolvenz gehen? Mit freundlichem Gruß


    ANTWORT: ja das können Sie. Allerdings nur nach Ablauf einer Frist. Wenn Sie die Restschuldbefreiung schon einmal erhalten haben, gilt die Zehnjahresfrist, das wäre also dann frühestens möglich 2020. Das ergibt sich aus § 287a Abs. 2 Ziff. 1 InsO.

  13. Mein Insolvenzverfahren wurde im Februar 2015 eröffnet,durch die Pfändung in den letzen zwei Jahren ist es mir gelungen die 35 % Reglung in Anspruch nehmen zu können!Auf Anfrage bei der insolvenzverwalterin bekam ich dann eine kosten Aufstellung wo nach heutigem Stand ca.200 € zur Tilgung offen sind .Es werden im Monat zwischen 700-900€ gepfändet,was nicht gerade wenig ist!Auf nochmaliger Nachfrage bei der Verwalterin ob dann die Pfändung dieses Jahr schon enden würde sagte man mir das ich bis zur Beendigung der drei Jahre weiter zahlen müsste und sie auch nicht wüssten ob der überbezahlte Betrag an mich oder and die Gläubiger ausgeschüttet werden!Nun meine Frage-
    Wann muss ich spätestens den Antrag beim Insolvenzgericht stellen und was passiert mit dem überbezahlend Geld ?


    ANTWORT: Sie haben mit Eröffnung der Insolvenz die pfändbaren Teile des Lohnes abgetreten. Das bekommt der Insolvenzverwalter (später der Treuhänder) und wird zunächst auf die Kosten verrechnet und danach an die Gläubiger verteilt. Wenn Sie die Restschuldbefreiung früher bekommen, also zum Beispiel schon nach drei Jahren, dann endet die Abtretung ebenfalls mit der (dann eben vorgezogenen) Restschuldbefreiung. Für die vorzeitige RSB nach drei Jahren ist Bedingung, dass die Gläubiger innerhalb des Verfahrens mit mindestens 35% (der angemeldeten Forderung) befriedigt worden sind. Es kann natürlich sein, dass die Gläubiger bis dahin auch schon 60% erhalten haben oder mehr. Das heißt: Egal wie viel Sie schon abgeführt haben, der pfändbare Betrag des Einkommens fließt bis zur Restschuldbefreiung ab. Das bekommen Sie auch nicht wieder. Damit werden dann eben die Gläubiger bedient. Anders wäre es nur, wenn die Gläubiger schon 100% der angemeldeten Forderung erhalten hätten. Aber so ist es hier ja nicht. Bitte beachten Sie aber: Um die vorzeitige Restschuldbefreiung Anfang 2018 zu erhalten, müssen Sie (zeitig genug) beim Insolvenzgericht einen Antrag gem. § 300 InsO stellen. Sie sollten sich zwei Dinge vom IV bestätigen lassen: Zunächst, dass die 35% schon erreicht sind und weiter, wie viel Kosten noch entstehen könnten. Wenn das schon genau genug ist, kann man damit schon jetzt den Antrag stellen.

  14. Danke für die rasche Antwort.
    Die Abrechnung des Insolvenzverwalters müsste doch irgendwie nachvollziehbar sein. Getan hat er eigentlich nichts,außer Verwaltung – auch keine Steuererklärung. Die Insolvenz wurde von einem Anwalt beantragt: Kosten 1800 €. Ab Januar wird sich der Pfändungsbetrag wahrscheinlich halbieren.


    ANTWORT: Ich nehme an, dass Sie die Abrechnung des Insolvenzverwalters, die bei Gericht einzureichen ist, vom Gericht erhalten haben und daraus Ihre Kenntnis über die Höhe der Kosten beziehen. Nur auf der Grundlage der Prüfung des Sachverhaltes kann man sehen, ob diese Abrechnung in Ihrem Falle ordnungsgemäß ist. Sie sollten das überprüfen lassen, wenn Sie ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit haben. Das kann ich so pauschal von hier aus leider nicht. Auf den erste Blick finde ich auch, dass die Abrechnung im Verhältnis zu Masseeingang doch relativ sportlich aussieht. Aber möglich ist hier alles. Ganz am Rande: der Anwalt, der für Sie die Insolvenz beantragt hat, fühlt sich nicht mehr zuständig? Gehört nach meinem Empfinden dazu. Die Kosten waren ja auch da nicht ohne.

  15. Hallo,
    zuerst einmal ein Lob für die verständliche Darstellung .
    Ich befinde mich seit August 2014 in Privatinsolvenz – 10 Gläubiger – 63000 € –. Bisher wurden 29.700 € in 27 Monaten gepfändet. Auf meine mehrfachen schriftlichen Anfragen erhielt ich nun die Antwort des Insolvensverwalters, der mir mitteilte, dass die Kosten 18.500 € betrügen und der Rest nur 15 % der Schuldensumme betrage. In der Vorbereitung mit einem Anwalt für Insolvensrecht, war mir gesagt worden, dass ca. 50 – 55 der Schuldensumme aufgebracht werden müsse, um nach 3 Jahren die Inso zu beenden.


    ANTWORT: Vielen Dank für Ihren Erfahrungsbericht. Wie schon damals befürchtet, ist die Kostenschraube des Insolvenzverwalters der Pferdefuß dieser ganzen Konstruktion. Niemand weiß so recht, welche Kosten das dann insgesamt sind und wie viel man insgesamt aufbringen muss, um von der 35 % Regel profitieren zu können. Der Gesetzgeber hat es trotz Kenntnis dieser Schwierigkeit so gewollt. Vorausgesetzt, dass diese Kosten in Ihrem Falle richtig berechnet wurden, hieße das, dass Sie noch 20 % aufbringen müssten, um von dieser 35 % Regel profitieren zu können. Das dürften dann ja wohl etwa 13.000 € sein und Zeit haben Sie dafür nur noch 9 Monate. Wenn allerdings das Einkommen auch in Zukunft so hoch ist wie bisher, sollten Sie vielleicht Mittel und Wege finden, um dies zu erreichen, da Sie sonst noch 2 weitere Jahre den sehr hohen pfändbaren Teil abführen müssten.

  16. Insolvenz wurde Beantragt 2012 nach alten Recht.Habe jetzt verkürzte Wohlverhaltensphase Beantragt 5Jahre wurde abgelehnt mit genau der Begründung altes Recht kann nicht auf neues Recht angewendet werden.Verfahren Kosten sind beglichen.Was gibt es Möglichkeiten da gegen vorzugehen.


    ANTWORT: Die gesetzliche Regelung ist hier eindeutig. D. h., wenn Sie einen Antrag beim Insolvenzgericht auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach den jetzt geltenden Regeln stellen, dann muss das Gericht Ihren Antrag ablehnen. Es ist also gar nicht möglich, auf Grundlage der gesetzlichen Situation Ihrem Antrag stattzugeben. Die einzige Möglichkeit in einer solchen Situation ist, gegen das Gesetz vorzugehen; hierfür ist dann allerdings das Verfassungsgericht zuständig.

  17. Guten Tag.
    Mein Insolvenzverfahren ist aus 2012 und ich habe lange die 35 % der Schuldensumme schon abbezahlt und die 36 Monate sind auch überschritten.
    Mein Antrag auf Einstellung des Verfahrens wurde abgelehnt, mit der Begründung, der Gesetzgeber sieht das bei den alten Insolvenzverfahren vor dem 01.7.2014 eine Verfahrenseinstellung nicht vor. Stimmt daß ? Vielen Dank. Gruß M. F.


    ANTWORT: Ja, das stimmt leider. Bitte lesen Sie dazu hier: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schnellere-beendigung-von-insolvenzverfahren-auch-fuer-alte-verfahren/

  18. Mein Man hat Verbraucher Insolvenz seit Eröffnung Januar 2014. Die Schulden sind 27000 € . Bis 31.12.16 beträgt die Pfändung seines Lohnes ca. 13000. Kann er nach 3 Jahren (01.2017) die Insolvenz beenden?


    ANTWORT: Leider nein :-( Es fehlt eine Voraussetzung: Die Insolvenz Ihres Mannes wurde vor dem 01.07.14 eröffnet. Die Abkürzungsmöglichkeit gibt es aber erst für die Insolvenzen, die ab dem 01.07.14 eröffnet worden sind. Eine Rückwirkung wollte der Gesetzgeber ausdrücklich nicht (lies bitte auch hier). Ansonsten hätte es wirklich sehr gut ausgesehen für Ihren Mann. Alle Schuldnerberatungsstellen wussten allerdings spätestens seit Juli 2013, dass das Gesetz sich im Juli 2014 auf diese Weise ändern wird. In diesem Fall wäre es wohl sinnvoll gewesen, die Monate bis Juli 2014 noch abzuwarten, wenn der Umfang der Lohnpfändung schon zu diesem Zeitpunkt absehbar war. Falls das so ist, hat Ihre Schuldnerberatung geschlafen.

  19. Die Schuldner, die vorher die Insolvenz angemeldet haben, müssen durchhalten. Die Schuldner sind somit, im eigentlichen Sinne, diskriminiert. Wo ist die sogenannte Gleichbehandlung.

    Das Gesetz muss unbedingt geändert werden.

  20. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase – Beschluss 10/2013. Nun nach ca. 3 Jahren hat mich der Treuhänder/Insolvenzverwalter angeschrieben und nach den Lohnnachweisen verlangt. Diese habe ich eingereicht. Im Anschluss schrieb der Treuhänder meinen Arbeitgeber und wies in an den Lohn an den Treuhänder zu überweisen. Ist das eine normale Vorgehensweise, obwohl ich nicht mehr verdiene, als die Pfändungsgrenze erlaubt?


    ANTWORT: Gehört leider nicht ganz zum Thema des Artikels aber ja, das ist leider die gängige Praxis. Einzig verwunderlich ist, dass dies nicht bereits die ganze Zeit über geschehen ist (laufende Anforderung Einkommensnachweise und Vorlage der Abtretung). Mit der Eröffnung der Insolvenz beginnt die Abtretung des pfändbaren Teils des Lohnes. Bei Verbraucherinsolvenzen unterschreibt der Antragsteller bei Einreichung des Eröffnungsantrages die Abtretung in der Anlage 3. Diese Abtretung des pfändbaren Lohns gilt bis zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung, d.h. auch über die eigentliche Insolvenz hinaus für die Wohlverhaltensphase. Zur Geltendmachung der Abtretung legt der Insolvenzverwalter (bzw. Treuhänder in der Wohlverhaltensphase) diese beim jeweiligen Arbeitgeber vor. Die Wirkung der Abtretung ist vergleichbar mit einer Pfändung, d.h. der Arbeitgeber überprüft, ob und wenn ja welche Anteile pfändbar sind. Dafür gelten die selben Regeln wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz. Diese Anteile führt der Arbeitgeber dann an den Insolvenzverwalter/Treuhänder ab. Auch wenn kein pfändbarer Teil des Lohnes vorliegt, wird in der Regel die Abtretung durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder angezeigt, da diese ja späterhin durchgängig wirkt. Es kann ja niemand vorher wissen, ob nicht in einzelnen Monaten doch pfändbare Anteile erreicht werden (zum Beispiel bei Zahlung von Weihnachtsgeld). Außerdem erreicht der Insolvenzverwalter/Treuhänder dadurch, dass die korrekte Berechnung des pfändbaren Einkommens durch den Arbeitgeber geschieht, was den Insolvenzverwalter/Treuhänder in seiner Arbeit entlastet.

    Also kurz und gut, das Vorgehen Ihres Treuhänders kann man als völlig typisch, in jedem Falle aber nach der geltenden Gesetzeslage als korrekt bezeichnen. Die ganze Art und Weise, wie der Schuldner letztlich nach außen hin vorgeführt wird (sei es durch die für jedermann sichtbaren Veröffentlichungen im Internet, sei es durch die Abtretungsanzeige beim Arbeitgeber) halte ich für unnötig. Das beweist, dass die Insolvenzordnung mit strafrechtlichen und damit sachfremden Komponenten konzipiert ist. Aber leider ändert es nichts an der gegenwärtigen gesetzlichen Lage.

  21. Hallo, da hätte ich eine Frage.
    Meine Insolvenz ist im Juni 2015 eröffnet worden mit c.a. 250000 Euro an Forderungen. In diesem Betrag ist auch mein Haus, ca. 200000€ Hypothek, enthalten. Nun hat der Verwalter kurz vor der Zwangsversteigerung der Immobilie dieses Haus aus der Masse freigegeben. Haus wurde für 170000€ versteigert. Nun stellt sich die Frage, kann ich nun mit der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren rechnen, da ja von 250t€ schon 170t€ getilgt sind. Auch wird ja fleißig gepfändet so dass hier insgesamt nochmal c.a. 25t€ getilgt werden, in insgesamt 3 Jahren. Oder darf der Verwalter sagen das die Tilgung der Hypothek nicht berücksichtigt wird?


    ANTWORT: Das ist eine wirklich sehr interessante Frage. Letztendlich bewirkt aber die Befriedigung wegen der Verwertung des freigegebenen Grundstücks keine Befriedigungsquote im Insolvenzverfahren. Denn nach der Freigabe hat der Gläubiger seine Sicherungsrechte ja außerhalb der Insolvenz realisiert. Die Wirkung der durch die Verwertung außerhalb der Insolvenz erreichten Befriedigung des einzelnen Sicherungsgläubigers ist zwar nicht ganz folgenlos für das Insolvenzverfahren, äußert sich im Wesentlichen aber (nur) dadurch, dass der gesamte Tabellenbetrag sinkt. Also in Ihrem Falle könnten die 100%, von denen die 35% zu berechnen sind, von 250.000 Euro auf 80.000 Euro sinken. Um jetzt nach 3 Jahren bereits die Restschuldbefreiung beantragen zu können, müssen Sie dann aber noch 35% von diesen 80.000 € (also ~ 28.000 Euro) regulieren (zuzüglich die Kosten des Insolvenzverfahrens). Das können Sie natürlich trotzdem noch schaffen, denn Sie schreiben ja, dass bereits 25.000 Euro in die Masse geflossen sind…

    Ich verstehe ja die Logik Ihrer Frage, aber im Prinzip ist der Fall hier genauso, als würde sich die Bank in einer solchen Situation bei einem Bürgen befriedigen. Auch in diesem Falle ist der Erfolg kein Massezufluss. Wäre es anders, würde es von außerinsolvenzlichen Umständen abhängen, ob diese 35% erreicht werden können. Solange das deutsche Insolvenzrecht eine Monarchie ist, an deren Spitze König Insolvenzverwalter steht, ist so etwas undenkbar.

    Nun ja, damit Sie sehen, dass ich Sie mit dieser Antwort nicht ärgern möchte, sage ich Ihnen auch, warum es so ist: Es steht genauso im Gesetz. In § 300 Abs. 1 Ziffer 2 Insolvenzordnung steht, wann die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erteilt werden kann, nämlich dann, wenn “dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht” – Und genau daran mangelt es in Ihrem Falle, da Gelder nicht zum Insolvenzverwalter geflossen sind und auch die Befriedigung der (= aller) Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35% nicht erfolgt ist. Der Wortlaut zeigt, dass die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers nicht ausreicht.

  22. Das Insolvenzplanverfahren wird gut angenommen. Bemerkenswert ist, dass viele Anwälte dies noch gar nicht mitbekommen haben.


    ANTWORT: Wer bestreitet das? Die Frage ist, ob der Insolvenzplan wirklich die beste Lösung für das Problem ist. Um mehr ging es in dem oben genannten Aufsatz nicht. Im Übrigen, falls Sie statistisch belastbare Daten für Ihre Aussage haben, würden mich die sehr interessieren. Immerhin wird – und auch das ist völlig unstrittig – auch die 35%-Regel immer dann “gut angenommen”, wenn es für den Einzelfall passt. In meiner Praxis hat sich da allerdings auch meine Befürchtung bestätigt, dass dies nur bei sehr wenigen Personen, meist mit hohen pfändbaren Einkommen der Fall ist. Statistisch gesehen ist (nun gut, auch ich habe da noch keine, wette aber darauf) auch dies allerdings vernachlässigbar.

  23. Sehr geehrte Damen und Herren,
    zum Thema “35% in 3 Jahren” eine Frage: muss man einen besonderen Antrag bei Gericht stellen oder fällt man automatisch in die 3-Jahres-Insolvenz wenn das Soll erfüllt wurde? Wenn man einen Antrag stellen muss, gibt es hierfür einen Termin den man einhalten muss? In meinem Fall stellt es sich so dar, dass ich nach 36 Monaten, bezogen auf den monatlichen Pfändungsbetrag, mehr als die Gesamtschuld beglichen hätte. Für die Beantwortung meiner Fragen schon mal vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Was die Notwendigkeit eines Antrages betrifft, bitte ich Sie, meine Antwort an Mario K. vom 28. März 2016 zu lesen. Automatisch erfolgt das nicht. Einen Antrag können Sie stellen, wenn Sie die in § 300 II InsO vorgesehenen Darlegungen machen können. Auch hier der Tipp, am besten ein Jahr vor Ablauf der drei Jahre mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt zu treten und den Stand zu prüfen. Denken Sie bitte daran, dass die Verkürzung nur für Verfahren infrage kommt, die ab dem 01.07.14 eröffnet wurden.

  24. Hallo,
    das ist eine sehr interessante und übersichtlich gestaltete Seite, vielen Dank dafür!
    Ich hätte auch noch eine Frage und wäre sehr dankbar für eine Antwort. Ich befinde mich seit dem Juli 2015 im Verbraucherinsolvenzverfahren. So wie es jetzt aussieht, sind die Kosten des Verfahrens infolge des Einzugs des pfändbaren Einkommensanteils (ca. 180,-€ monatlich) bereits jetzt gedeckt. Wann muss ich den Antrag auf vorzeitige Beendigung des Verfahrens bzw. vorzeitige Restschuldbefreiung (nach fünf Jahren) stellen? Kann ich den Antrag formlos stellen?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    In Erwartung Ihrer geschätzten Antwort verbleibe ich

    mit besten Grüßen
    Mario K.


    ANTWORT: Zunächst danke ich Ihnen für das Lob. Mit den 180 Euro-Abführungen denke ich auch, dass das bereits automatisch eine Kostendeckung bewirken könnte.

    Da muss ein Antrag aber tatsächlich noch gestellt werden, denn die Zusammenschau von § 300 Abs. 1 und Abs. 2 InsO zeigt, dass mit Antrag hier nicht der ursprünglich gestellte Antrag (also der Restschuldbefreiungsantrag, der bei der Eröffnung gestellt wurde) gemeint ist. In den NRW-Infoblättern heißt es auch ausdrücklich “Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist ab Verfahrenseröffnung einen vorzeitigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen (§ 300 Abs. 1 S. 2 InsO)…”

    Ich denke, der Antrag kann schon gestellt werden, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Allen Mandanten bei uns habe ich gesagt, dass sie spätestens nach Ablauf des zweiten bzw. vierten Jahres Bescheid geben sollen, damit dann genug Zeit ist, den Kostenstand beim Treuhänder zu erfragen und diese Anträge zu stellen. Es soll ja schließlich nicht an 5 Euro scheitern. Das erste Mal, dass das ab Neufassung des Gesetzes relevant wird (für alle, die im Juli 2014 in Insolvenz gegangen sind) ist Juli 2019 und für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren Juli 2017. Man sollte spätestens ein Jahr vor dem Termin der möglichen vorzeitigen Restschuldbefreiung (also nach Ablauf des zweiten bzw. vierten Jahres) alles klären. Eine Form bedarf es für den Antrag nicht, sofern das Gericht sehen kann, was Sie wollen. Falls nicht, wird das Gericht Ihnen das aber auch sagen. Sie müssen nur sehen, dass die Vorausstzungen (siehe § 300 Abs. 2 InsO) nachgewiesen werden (“Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen.”).

    Wieder ein Punkt, der Kritik verdient, denn schließlich kostet es nichts, dem Treuhänder eine Mitteilungspflicht und dem Insolvenzgericht eine Amtsprüfungspflicht dafür aufzugeben. Aber so hat man es wieder mal nicht gemacht und überlässt es dem Schuldner. Verpasst er den Antrag, hat er also Pech gehabt.

  25. Wenn eine Insolvenz nach altem Recht…also 2013 eingeleitet wurde kann man dann trotzdem auf 5 Jahre verkürzen?


    ANTWORT: Nein, leider gibt es hier keine Rückwirkung. Das ist meist so im Insolvenzrecht, was viele, die 1998 in Insolvenz gegangen und dann erst 2013 restschuldbefreit wurden (und das auch nur, weil der BGH – also nicht etwa der Gesetzgeber – endlich Einsehen gezeigt hatte) schmerzhaft erfahren haben. Die Begründung ist hie wie da immer die selbe: Angeblich würden die Gläubigerinteressen entgegenstehen, die sich zu dem Zeitpunkt, als die Insolvenz eröffnet wurde, auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtslage berufen können sollen. Hier steht der sog. Eigentumsschutz eben höher, auch wenn er letztlich wertlos ist. Da darf man leider – wie bei vielen Sachen im Insolvenzrecht – nicht nach Logik oder Verstand fragen.

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