Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Ende der "Schalterhygiene". Jetzt gibt es ein echtes Jedermannkonto bei jeder Bank.

I. Nie wieder ohne Konto

Basiskonto[2017] So sah die Praxis bislang aus: Banken konnten die Kontoeröffnung nach Belieben verweigern oder bestehende Konten kündigen. Für diese gutsherrliche Praxis à la Volksbank Dresden ersann man vor mehr als zwei Jahrzehnten den Begriff “Schalterhygiene” [1]. Der Gesetzgeber hat sehr lange darauf verzichtet, sich darum zu kümmern. Mit offenbar grenzenlosem Vertrauen in die Macht der Selbstregulierung  ließ er zwanzig Jahre lang das laue Versprechen der Füchse genügen, man werde die Hasen schon freundlich behandeln. Diese Art Versprechen findet sich in der unverbindlichen  “ZKA-Empfehlung” von 1995 (eine Art Selbstverpflichtung), die sich die Banken selbst auferlegt hatten.

Wie sich “überraschenderweise” zeigte, war (und ist) diese “Selbstverpflichtung” das Papier nicht wert, auf dem sie steht.  Nichts war rechtlich durchsetzbar, es gab nur das sog. “Ombudverfahren”. Wir haben hier schon darüber berichten müssen, wie wertlos diese Verfahren sind: Banken sind an die Empfehlungen ihrer eigenen Ombudsstelle nicht gebunden und verhalten sich auch so. Ombudsmänner und -frauen führen Verfahren nicht selten wie  Frühstücksdirektoren. Selbst bei grobem Unverstand gibt es niemanden, den man darauf aufmerksam machen könnte. Rechtsmittel oder Sanktionen: keine. Man muss es auch einmal als das benennen, was es war: Eine Ära der Rechtlosigkeit. – Hase mit Rotkohl und Klößen, sozusagen. Die letzten zwanzig Jahre beweisen nur eines: Ohne ausdrücklich festgelegte und einklagbare Rechte geht es nicht. Leider, denn das bedeutet, dass es ohne einen Eingriff  in die Privatautonomie, also in die freie Vertragsgestaltung, nicht funktioniert.

Aber die Privatautonomie funktioniert bekanntermaßen immer schlecht, wenn sich eine einzelne Person mit einem Unternehmen streiten muss. Gerade im Bereich der Grundversorgung geht es selten ohne Regelungen, denn dass der Markt es richten würde, ist eine Chimäre. Und deshalb hat es nie funktioniert. Das hätte der Gesetzgeber schon im Jahre 2000 sehen können, oder 2005, oder 2012. Hat er auch, aber es war ihm schlicht egal. Dies gleich zu Beginn, um jeder Dankeslyrik angesichts des nunmehr bestehenden Rechts auf ein Basiskonto einen Dämpfer zu geben. Die Wahrheit ist: Auch bei der Schaffung des Basiskontos hat sich der deutsche Gesetzgeber nicht als treibende Kraft hervorgetan. Die Initiative ging vielmehr (wieder einmal) vom Europarecht aus. Die deutsche Regelung basiert auf der Umsetzung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments vom 23.07.2014.

Mit offenbar grenzenlosem Vertrauen in die Macht der Selbstregulierung  ließ man zwanzig Jahre lang das laue Versprechen der Füchse genügen, man werde die Hasen schon freundlich behandeln.

1. Ab jetzt: Recht auf ein Konto

Mit dem sog. Basiskonto ändert sich die Situation erstmalig grundlegend: Die Banken sind jetzt rechtlich verpflichtet, ein Konto einzurichten. Das heißt auch: Keine lapidare Kündigung nach hauseigenen Geschäftsbedingungen (oft Ziff. 19 AGB der jeweiligen Bank) mehr, keine Ablehnungen mehr wegen “schlechter Schufa”. Jetzt kann das Recht auf ein Konto zum ersten Mal effektiv gegen jede Bank durchgesetzt werden, mit Hilfe der BaFin oder eines Gerichts (siehe dazu unten). Mit dem Basiskonto gibt es jetzt zum ersten Mal ein “Jedermannkonto”, das den Namen verdient.

2. Wo ist das Basiskonto geregelt?

Das Gesetz, mit dem dieser Anspruch auf ein Basiskonto geregelt wird, ist das sogenannte Zahlungskontengesetz, kurz ZKG (ausgeschrieben “Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen”). Dieses Gesetz gilt seit dem 19.06.2016; ab diesem Zeitpunkt können Verbraucher das Recht auf ein Basiskonto (“Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen”)  gegen jede Bank oder Sparkasse durchsetzen.

Das Basiskonto befreit die Bankkunden nicht nur von der zum Teil unerträglichen Willkür einzelner Banken. Es enthält vielmehr auch genau den Umfang an Leistungen, auf den man sich vernünftigerweise als Bankkunde ohnehin beschränken sollte…

3. Was kann man mit dem Basiskonto tun?

Für Personen, die auf ein Basiskonto angewiesen sind, ist diese Frage die wohl wichtigste: Was kann ich mit diesem Konto anfangen? Um es vorwegzunehmen: Beinahe alles, was keine Kreditierung durch die Bank erfordert. Aber das genügt völlig. Daueraufträge können eingerichtet, Zahlkarten verwendet und Bankautomaten können benutzt werden. Man kann sagen: Das Basiskonto befreit die Bankkunden nicht nur von der zum Teil unerträglichen Willkür einzelner Banken. Es enthält vielmehr auch genau den Umfang an Leistungen, auf den man sich als Bankkunde ohnehin beschränken sollte, egal, wie gut es einem finanziell geht. In aller Regel benötigt niemand einen Überziehungskredit, außer die Bank selbst.

Der Umfang der Leistungen ist in § 38 ZKG sehr genau definiert. Das Gesetz wurde offensichtlich mit der Einsicht konzipiert, dass man Banken zwingen muss, bestimmte Dinge zu tun und dass es kontraproduktiv ist, wenn man zu viel Raum für Auslegung lässt. Uns bleibt daher sehr wahrscheinlich die Wiederholung der unseligen P-Konto-Anfangsjahre erspart, in denen jede noch so kleine Sparkasse für P-Konten Mondpreisgebühren verlangte, den Leistungsumfang gegen Null absenkte oder einfach – wie die Dresdner Volksbank – reihenweise selbst langjährigen Kunden kündigte, nur weil diese ihr verbrieftes Recht auf ein P-Konto in Anspruch nahmen. Das ist leider immer noch nicht vorbei, wie wir erst neulich beispielhaft an dem vom Amtsgericht Buxtehude (vorbildlich) entschiedenen Fall gesehen haben. Aber Gleiches droht mit dem Basiskonto eben nicht. Denn hier bestimmt das Gesetz eindeutig, was ein Basiskonto ist und welche Leistungen es konkret enthält.

Jede Bank muss Basiskonten mit folgenden Leistungen anbieten:
  1. Bareinzahlungen und Barauszahlungen (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 ZKG),
  2. die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (§ 38 Abs. 2 Nr. 2a ZKG),
  3. die Ausführung von Überweisungen,
  4. die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (§ 38 Abs. 2 Nr. 2c ZKG),
  5. Überweisungen einschließlich Daueraufträge (§ 38 Abs. 2 Nr. 2b ZKG),
  6. Gewährleistung von Barauszahlungen an Schaltern der Bank und – unabhängig von Geschäftszeiten – an Geldautomaten der Bank bzw. Automaten des Geschäftsnetztes der Bank (§ 38 Abs. 3 ZKG).

Gerade Punkte 4 und 5 sind praktisch sehr wichtig: Damit wird nämlich klargestellt, dass die Bank Zahlungskarten nicht verweigern kann, wie es einzelne Banken im Rahmen der P-Kontoführung immer wieder versuchen. Der Umfang der Basisleistungen des “B”-Kontos ist also durchaus angemessen und brauchbar.

4. Wer bekommt ein Basiskonto?

Anspruch auf ein Basis-Konto hat jeder Verbraucher (der sich rechtmäßig in einem EU-Land aufhält). Dies ist geregelt in § 1 ZKG und § 31 ZKG.

Personen, die Verbraucher sind, aber zum Beispiel keinen festen Wohnsitz haben bzw. obdachlos sind, können also ebenfalls von dem Recht auf ein Basiskonto Gebrauch machen (das ist ausdrücklich geregelt, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 ZKG). Daraus ergibt sich: Die Bank kann die Einrichtung des Basiskontos nicht deshalb ablehnen, weil jemand keine Wohnanschrift besitzt bzw. benennen kann.

5. Basiskonto auch für Selbständige?

Das Basiskonto steht jedem Verbraucher zur Verfügung. Nun ist zwar jeder Mensch (zumindest auch) ein Verbraucher in diesem Sinne. Mit “Verbraucher” grenzt man aber von Personen ab, die als Selbständige am Rechtsverkehr teilnehmen und das Konto für diese Zwecke nutzen. Für diese Personen ist das Gesetz nicht einschlägig. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf ein Basiskonto, da es an der Grundeigenschaft (“Verbraucher”) fehlt. Wer Verbraucher ist, definiert § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):

“Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.”

Tipp
Soweit der Selbstständige allerdings das Konto nicht für seine selbstständige Tätigkeit nutzt, ist er ebenfalls als Verbraucher geschützt. D. h., der Anspruch auf ein Basiskonto besteht auch für Selbstständige, soweit sie dieses Konto lediglich als Verbraucher nutzen. Die Abgrenzung ist hier nicht ganz scharf, da das Basiskonto nicht ausgeschlossen ist, wenn lediglich geringfügige Nebeneinnahmen aus Selbständigkeit auf das Konto fließen. Wie die Grenze hier zu setzen ist, wird wohl erst noch ausgelotet werden müssen, sei es durch die Rechtsprechung, sei es durch weitere gesetzliche Regelungen.

6. Was ist der Unterschied zwischen P-Konto und Basiskonto?

Man muss sich klarmachen, dass das P-Konto und das Basiskonto völlig verschiedene Aufgaben erfüllen. Kurz gesagt: Die P-Konto-Funktion schützt ein bestehendes Konto, während das Basiskonto den Zugang zu einem Konto überhaupt erst ermöglicht.

P-Konto/ B-Konto

Jemand, der ein Konto bei einer Bank führt, benötigt den P-Konto-Schutz, sobald eine Pfändung bei seiner Bank eingeht. Das Basiskonto hingegen schützt nicht vor Pfändungen, sondern ermöglicht zuerst einmal “nur” den Zugang zu einem Konto. Man kann jedes Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen, selbstverständlich auch das Basiskonto. Aber zwingend ist das nicht. Man kann hingegen keinen P-Konto-Schutz in Anspruch nehmen (und benötigt diesen dann ja auch nicht), wenn man kein Konto hat.

Hinweis
Der technische Hauptunterschied zwischen beiden „Konten“ ist allerdings, dass das P-Konto (entgegen dem Sprachgebrauch) kein spezielles Konto ist. Vielmehr handelt es sich um eine Schutzfunktion, die einen Schutzschirm für das bestehende Konto bewirkt. Das Basiskonto hingegen ist tatsächlich ein spezielles Konto mit einem definierten Mindestumfang an Leistungen.

II. Wie muss ich den Antrag stellen?

Im Prinzip benötigt man nur Zweierlei: Einen Antrag und ein Ausweiskokument. Der Inhalt des Antrages ist festgelegt. Es gibt dafür ein vom Gesetzgeber vorgesehenes Muster (dazu sogleich). Man muss dieses Muster nicht verwenden, aber wenn man es tut, kann die Bank den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Antrag nicht vollständig oder hinreichend sei (§ 33 Abs. 2 Satz 3 ZKG). Die Bank kann folglich auch nicht darauf bestehen, dass man ihre eigenen Antragsbögen verwendet.

Achtung
Wenn der Antrag eingereicht wird, muss die Bank den Eingang schriftlich bestätigen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 ZKG) und innerhalb von 10 Tagen (ab Antragseingang) die Kontoeröffnung anbieten. Hält sich die Bank nicht hieran, droht ihr ein Bußgeld (§ 53 Abs. 1 Nr. 15 ZKG).
Nachfolgend haben wir den Verlauf des Antragsverfahrens in einer Tabelle dargestellt. Die Schritte 1 und 2 sind entbehrlich, und man kann Zeit sparen, wenn man gleich die vorbereiteten Formulare bei der Bank einreicht. Dann geht man zur Bank, erklärt sein Anliegen, überreicht sogleich den Antrag und weist sich aus. Diese Vorgehensweise ist zu empfehlen.

Ablauf des Antragsverfahrens
1 Der Antragsteller teilt der Bank seiner Wahl mit, dass er dort ein Basiskonto einrichten will. Die Mitteilung kann am Schalter, aber auch per Post oder per E-Mail erfolgen.
2 Die Bank muss nun unentgeltlich ein Antragsformular übermitteln oder bereitstellen. Bei Internetanfragen (z.B. per E-Mail) kann das durch ein Downloadangebot geschehen.
3 Das ausgefüllte Formular wird bei der Bank eingereicht und der Antragsteller weist sich durch ein Ausweisdokument aus.
4 Die Bank muss den Eingang des Antrags (unter Beifügung einer Abschrift des Antrags) bestätigen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 ZKG)
5 Die Bank muss innerhalb von 10 Tagen nach Antragsstellung die Kontoeröffnung anbieten (bei Verstoß: Bußgeld, § 53 Abs. 1 Nr. 15 ZKG)
6 Falls die Bank den Antrag ablehnt, muss sie den Antragsteller spätestens nach 10 Geschäftstagen schriftlich über die Gründe der Ablehnung informieren, auf die Möglichkeiten bestehender Rechtsbehelfe hinweisen und das Formular zur Einreichung der Beschwerde bei der BaFin beifügen (§ 34 Abs. 2 ZKG, § 34 Abs. 4 ZKG)

7. Gibt es ein Formular für den Antrag?

Antrags-Formular zur Einrichtung des Basiskontos
Ja, es gibt ein Formular hierfür. Der Inhalt ist vorgegeben und bildet alle wichtigen Daten ab, die für diesen Antrag vorliegen müssen. Es kann das hier zum Download bereit gestellte Formular verwendet werden. Mit diesem Formular darf der Antrag nicht abgewiesen werden, da es dem gesetzlich vorgesehenen Muster entspricht.[2]

Es ist also nicht erforderlich, sich der Formulare zu bedienen, die die jeweilige Bank dafür vorhält. Man kann Zeit sparen und gleich das hier downloadbare Formular nutzen und abgeben. Es handelt sich dabei um das von der BaFin für diesen Zweck ausgegebene Formular. Dieses Formular muss also nur (vollständig) ausgefüllt werden und dann zur Sparkasse oder Bank der Wahl gebracht oder übersandt werden. Zusätzlich muss dann noch die Identifizierung durch ein Ausweisdokument erfolgen.

Tipp
Wenn Sie das Basiskonto mit dem P-Konto Schutz versehen wollen, können Sie dies gleich im Antrag ankreuzen. Voraussetzung hierfür ist wie immer, dass Sie noch kein anderweitiges P-Konto führen.

8. Wie und warum muss ich mich ausweisen?

Warum man sich ausweisen muss, ist klar: Es ist gesetzlich so vorgesehen. Das gilt ja nicht nur für das Basiskonto. Wann immer jemand ein Konto einrichten will, wird bankenseitig seine Identität geprüft. Es ist daher nicht ungewöhnlich, dass auch bei der Eröffnung eines Basiskontos eine Überprüfung erfolgt.

Am einfachsten legt man hierfür den Personalausweis vor. Möglich sind aber darüber hinaus alle amtlichen Ausweise, die ein Lichtbild des Inhabers enthalten und mit denen die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird. Möglich sind also auch Ausweisersatzpapiere oder Reisepässe.[3]

9. Was kostet ein Basiskonto?

Der Anspruch auf ein Basiskonto ermöglicht zunächst erstmal nur den Zugang zu einem Konto, beinhaltet also das Recht, ein Konto bei der Bank seiner Wahl zu eröffnen. Damit soll den Banken die Möglichkeit genommen werden, nach Belieben Kunden abzuweisen. Das eben ist der Inhalt des Gesetzes: Den Zugang zu erzwingen. Dass eine Bank zur Führung des Kontos ein Entgelt verlangen kann, steht dabei aber außer Frage. Sie darf zumindest “angemessene” Kosten erheben (vgl. § 41 ZKG).

Allerdings gibt es hier ein ausdrückliches Benachteiligungsverbot in § 40 ZKG. Der Nutzer des Basiskontos darf nicht anders (schlechter) behandelt werden, als ein “normaler” Kunde mit Standardvertrag. Man wird als Daumenregel sagen können, dass das Basiskonto wohl nicht teurer sein dürfte, als der kostengünstigste Standardvertrag der jeweiligen Bank. Wir werden sehen, welche Banken an dieser Stelle versuchen, sich mit unangemessenen Kosten vor “Basiskunden” zu schützen. Die Chancen, die Bank hier zur Vernunft zu bringen, sind aber sehr groß, denn es ist klar, was der Gesetzgeber wollte. Er wollte verhindern, dass Banken sich auf dem Gebührenwege ihrer Pflicht entziehen.

Achtung

Der Zweck des Gesetzes besteht zwar ausschließlich darin, jedem Verbraucher den Zugang zu einem Konto zu üblichen Bedingungen zu ermöglichen. Das schließt also ein, dass ein Konto auch als Basiskonto von der betreffenden Bank mit Gebühren belegt werden kann. Allerdings müssen sich diese Kosten am Standardkonto der betreffenden Bank orientieren und sich auch sonst als “angemessen” darstellen.

10. Kann der Antrag auf Einrichtung des Basiskontos abgelehnt werden?

Wo ein Antrag gestellt wird, kann er natürlich immer auch abgelehnt werden. Aber die Gründe, aus denen der Antrag auf ein Basiskonto abgelehnt werden kann, sind durch das Gesetz festgelegt und damit begrenzt. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn einer der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

Nur aus diesen Gründen darf die Bank das Basiskonto verweigern
  1. der Antragsteller ist kein Verbraucher (siehe dazu oben sub 4. und 5.) oder hält sich nicht rechtmäßig in einem EU-Land auf, § 1 ZKG und § 31 ZKG
  2. es besteht bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein Zahlungskonto, das der Antragsteller tatsächlich nutzen kann (§ 35 Abs. 1 ZKG),
  3. der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragsstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Kreditinstitut oder einen seiner Mitarbeiter oder einen seiner Kunden verurteilt (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZKG),
  4. der Antragsteller war bereits Inhaber eines Basiskontos bei demselben Kreditinstitut und das Kreditinstitut hatte den Basiskontovertrag wegen Zahlungsverzug (§ 37 ZKG i.V.m. § 42 Abs. 3 Nr. 2 ZKG) oder wegen Nutzung des Kontos zu verbotenen Zwecken (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZKG i.V.m. § 42 Abs. 3 Nr. 1 ZKG) berechtigt gekündigt, oder
  5. das Kreditinstitut würde durch die Aufnahme und Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung zum Antragsteller gegen seine allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz und aus dem Kreditwesengesetz oder bei der Begründung der Ablehnung gegen seine Verschwiegenheitspflichten verstoßen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG).

Wichtig ist bei Ziffer 3-5: Die Antragstellung wird bei Vorliegen dieser Gründe nur bzgl. der Bank ausgeschlossen, bei der diese Gründe vorliegen. Man kann daher sein Recht auf ein Basiskonto immer noch gegenüber allen anderen Banken geltend machen.

11. Was tun bei Ablehnung?

Wir haben eben gesehen, wann die Bank den Antrag zur Eröffnung des Basiskontos ablehnen darf. Anders als bei der zahnlosen ZKA-Empfehlung der Banken aus dem Jahr 1995 ist man jetzt nicht mehr auf einen ominösen Ombudsmann und das Belieben der Bank angewiesen. Jetzt kann man effektiv gegen die Bank vorgehen, und zwar auf zweierlei Weise:

Rechtsbehelfe bei Ablehnung
  1. Der Betroffene kann sich entweder an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden und damit ein Verwaltungsverfahren zur Kontozuweisung (§ 48 ZKG) in Gang setzen. Die BaFin kann dann gegenüber der ablehnenden Bank die sofortige Kontoeröffnung anordnen (§ 49 ZKG)
  2. oder der Betroffene erhebt Klage gegen die ablehnende Bank auf Abschluss des Basiskontenvertrags bzw. Kontoeröffnung bei Gericht. Zuständig ist hierfür das Landgericht (§ 51 ZKG).

Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin und das Klageverfahren bei Gericht können nicht parallel betrieben werden; man muss sich also für einen Weg entscheiden.

Hinweis
Die BaFin (= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und Bonn und untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. In dem Beschwerdeverfahren (“Verwaltungsverfahren”) bei Ablehnung eines Basiskontos nimmt sie keine Interessen der Banken wahr und garantiert somit eine effektive Rechtsdurchsetzung.

12. Formular für Beschwerde bei Ablehnung

Formular für Beschwerde bei BaFin
Es ist zu erwarten, dass Verbraucher in der Regel dazu neigen werden, das Verwaltungsverfahren bei der BaFin einer Klage beim Landgericht vorzuziehen. Das Verwaltungsverfahren ist sehr übersichtlich ausgestaltet und entlastet den Betroffenen von den Schwierigkeiten, die mit einem gerichtlichen Verfahren verbunden sind (auch wenn es sehr vorteilhaft ist, dass man auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Schutzes hat). Für das Beschwerdeverfahren (“Verwaltungsverfahren”) bei der BaFin  gibt es ein Formular, das über den QR-Code oder den folgenden Link heruntergeladen werden kann und das eine unkomplizierte Ingangsetzung der Bescherde ermöglicht.

Hinweis
Lehnt die Bank die Eröffnung des Basiskontos ab, kann dieses Formular an die BaFin gesendet werden, um das Verfahren bei der BaFin in Gang zu setzen. Alternativ kann dies über das Online-Formular direkt auf der Seite der BaFin geschehen (-> Gehe zur Seite).

 

Fußnoten:
[1] Das Wort „Schalterhygiene“ fand 1994 Erwähnung im Rahmen der Aktion “Unwort des Jahres”, ist also noch älter, als die 1995 geschaffenen ZKA-Empfehlungen. Gemeint ist damit: “die Abweisung finanziell schwacher Kunden, die ein Konto eröffnen möchten.”  FAZ-Online, 20.01.2004 [PDF]  Gegenstand der Sprachkritik war die herablassende Art, mit der Banken ihre Kunden behandelten. Interessant ist von heute aus gesehen, wie lange das zugrundeliegende Problem ungelöst geblieben ist. [ZURÜCK]
[2] Der Inhalt ist geregelt in der Anlage 3 zu § 33 Absatz 2 ZKG. Es handelt sich dabei um ein Muster, es gibt also keine strenge Formpflicht. Allerdings kann die Bank bei Nutzung dieses Formulars den Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen, dass er unvollständig sei (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 ZKG). – [ZURÜCK]
[3] Auch die Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Ankunftsnachweise gemäß § 63a Asylgesetz sind als Identifikationsdokumente zugelassen. – [ZURÜCK]
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8 Comments

  1. Vielen Dank fuer Ihre Antwort. Ich nehme nochmals Bezug auf meine letzte Frage und Ihre ausfuehrlichen Antwort.

    Ich wuerde hier gerne nachhaken: Mir ist voellig klar, dass es nicht auf die Staatsangehoerigkeit ankommt, sondern der “rechtmaessige Aufenthalt” in der EU massgeblich ist. Um Missverstaednissen vorzubeugen. Ich moechte auch kein Basiskonto aus dem EU-Ausland heraus beantragen.

    Hingegen stellt sich bei mir explizit folgende Fallkonstellation: Mein Lebensmittelpunkt ist im EU-Ausland, wo ich die meisten Monate des Jahres verbringe. Einige Monate im Jahr (in der Regel drei bis fuenf Monate) halte ich mich als deutsche Staatsangehoerige rechtmaessig in der EU auf, wobei die laengste regelmaessige Aufenthaltszeit in Deutschland ist. Hier leben verschiedene Verwandte und Freunde, wo ich zeitweise unterkomme. Unabhaengig davon, ob es fuer deutsche Banken eine Pruefmoeglichkeit gibt, ob eine weiteres Basiskonto in einem weiteren EU Land eroeffnet wurde oder nicht, kann ich hier bestaetigen, dass ich KEIN Zahlungskonto jeglicher Art bei irgendeiner Bank in irgendeinem EU Land habe.
    Wie oben schon erwaehnt plane ich auch NICHT ein Basiskonto vom EU-Ausland zu erheben, sondern moechte -WAEHREND- meines Aufenthaltes in Deutschland eine Filiale einer deutschen Bank aufsuchen und hier den Antrag auf die Eroeffnung eines Basiskontos stellen.

    Es ist nun genau an dieser Stelle, wo die entscheidenden Fragen, bezueglich der Auslegung des “rechtlichen Aufenthalts” auftreten.

    1. Wird auf den Zeitpunkt der Antragstellung in der Filale in Deutschland abgestellt, dann waere der rechtlichen Aufenthalt durch meine persoenliche Anwesenheit zweifelsfrei gegeben,…muesste dem Antrag somit stattgeben werden?
    2. Ist nicht/nicht nur der Zeitpunkt der Antragstellung massgeblich, welche “zeitlichen Grenzen” begruenden bzw. verneinen dann einen “Aufenthalt”?
    Wohlgemerkt, dass Gesetz spricht ja nicht einmal von einem “gewoehnlichen Aufenthalt”, was einen laengeren Zeithorizont vermuten lassen wuerde, sondern nur vom “Aufenthalt”. Konkret: Wird dem Gesetz “genuege getan”, wenn man sich einen Monat in der EU aufhaelt, zwei oder muessen es doch mindestens drei Monate sein?
    3. Wie steht es mit der Beweisplficht, wo man sich wann und wie lange in der EU (Portugal, Deutschland, Rumaenien, etc.) aufgehalten hat?

    Ich bin sehr gespannt auf Ihre Einschaetzung und kann mir vorstellen, dass diese Frage auch viele andere Deutsche interessiert, die in verschiedenen Laendern zu Hause sind…


    ANTWORT: Ich werde leider nicht klären können, ob bei Ihnen der Lebensmittelpunkt in Deutschland besteht. Wenn es so ist, dann besteht zu diesem Zeitpunkt ganz sicher auch ein Anspruch auf die Einrichtung eines Basiskontos. Ändert sich später der Lebensmittelpunkt ins Ausland, könnte die Bank in Deutschland das Konto wegen Wegfall der Voraussetzungen aber wieder kündigen. Für den Zeitpunkt, in dem der Lebensmittelpunkt im Ausland besteht, besteht folglich kein Anspruch auf Führung oder Eröffnung eines solchen Basiskontos in Deutschland, hier muss man aber auch sagen, dass zumindest im EU-Ausland eine ähnliche Regelung bestehen muss, denn das Basiskonto ist aufgrund einer EU-Richtlinie entstanden und somit für alle Länder umzusetzen.

    Wenn Sie das Basiskonto in Deutschland eröffnen und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen auch vorliegen, halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass die Bank das Konto später kündigen wird, denn sie wird ohne speziellen Anlass regelmäßig nicht überprüfen, wo sich der Lebensmittelpunkt eines Bankkunden befindet. Der Aufenthalt, der hier gemeint ist (ich nehme Bezug auf Ihre Frage 2), ist ganz sicher im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthalts gemeint, sonst würde auch jeder nur vorübergehender Aufenthalt in der Bankfiliale genügen (ich glaube ohnehin, dass „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Zusammenhang mit solchen Regelungen begrifflich eine “tote Leiche” oder ein “weißer Schimmel” ist, denn es liegt auf der Hand, dass hier nicht Präsenz an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gemeint sein kann). Deshalb also die Umschreibung als Lebensmittelpunkt. Aufgeweicht ist das letztendlich nur dadurch, dass man hier ausdrücklich auch Personen einbezogen hat, die aufgrund von asylrechtlichen Verfahren möglicherweise nicht diese “Lebensmittelpunkts-Qualität” erreichen. Insofern könnte man der Auffassung sein, dass auch für übrige Personen nicht unbedingt die Qualität eines Lebensmittelpunkts bestehen müsste. Allerdings muss man dazu sagen, dass im Falle eines Asylbewerbers (beispielsweise) dessen Aufenthalt auf einen bestimmten Ort festgelegt ist, also automatisch mit Verlassen des Orts auch die Voraussetzungen beseitigt werden und sich Abgrenzungsfragen nicht stellen. Darin liegt nun der Unterschied.

    Mehr werde ich zum Thema leider nicht sagen können, denn letztlich ist es so, dass das im Einzelfall entschieden wird, also durch Gerichte (die das auch nicht gleich beurteilen). Wenn beispielsweise die Bank das Basiskonto wieder kündigt mit der Behauptung, dass der Lebensmittelpunkt bzw. Aufenthalt inzwischen im Ausland ist, dann wäre es tatsächlich so, dass man gegen die Kündigung vorgehen müsste und darzulegen hätte, dass der geforderte Aufenthalt immer noch in Deutschland ist. Dasselbe gilt natürlich auch, wenn man ein Basiskonto eröffnet und die Einrichtung mangels Aufenthaltsqualität abgelehnt wird.

    Die Kriterien für eine relativ sichere Beurteilung sind also zwar klar, sie taugen für die Klärung des Zweifelsfalls allerdings nur bedingt. Vielleicht könnte man es so sagen: der hier geforderte Aufenthalt ist mehr als der bloße (rein tatsächliche) Aufenthalt, fordert also eine bestimmte Verfestigung, die entweder darin bestehen kann, dass man seinen typischen Aufenthalt (nichts anderes ist ja der Lebensmittelpunkt) plausibel machen kann oder ein Aufenthalt aufgrund gesetzlicher Regelungen (insbesondere von Asylbewerbern) besteht. Aufenthalt bedeutet dabei nicht, dass man sich ständig an diesem Ort befinden muss. Der rein theoretische Fall, dass man sich zu gleichen Teilen an zwei verschiedenen Orten in diesem Sinne auffällt, ist natürlich damit nicht klärbar. Wie aber schon gesagt, ist das eine Frage, die letztlich im Einzelfall ein Gericht beantworten müsste, und die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht dann (der Einfachheit halber) einen der beiden Orte als Schwerpunkt ansieht, ist sehr hoch. Andernfalls bliebe nur die Lösung, dass man dem Betroffenen ein Wahlrecht zugesteht. Aber auch das würde letztlich nur auf gerichtlicher Ebene funktionieren, keine Bank ist (nach meiner Meinung) kompetent genug, diese Fragen aufgrund einer überzeugenden Eigenprüfung zu beantworten.

  2. In einem vorausgegangenen Kommentar wird der “rechtmaessige Aufenthalt” gemaess Paragraph 31 Absatz 1 ZKG wie folgt definiert: “Das Gesetz stellt hier auf den tatsächlichen rechtmäßigen Aufenthalt ab, allein der Umstand, dass eine Person EU-Bürger ist, würde also nicht ausreichen, wenn die Person nicht gleichzeitig ihren Aufenthalt in einem EU-Land hat.”

    Hierzu nun meine Frage: Ich bin deutsche Staatsangehoerige, mein Lebensmittelpunkt ist im EU Ausland, ich halte mich aber mehrere Monate im Jahr in Deutschland oder in anderen EU-Staaten auf. Die Rechtmaessigkeit dieser Aufenthalte steht durch meine deutsche Staatsangehoerigkeit nicht in Frage. Koennte mein Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages abgelehnt werden, wenn ich mich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland aufhalte?


    ANTWORT: Es kommt hier nicht auf die Staatsangehörigkeit an, auch nicht, ob man EU-Bürger ist, sondern eben tatsächlich auf den Aufenthalt, der zudem rechtmäßig sein muss. Wenn Sie als EU-Bürger Ihren Aufenthalt in einem EU-Land haben, dann ist dieser Aufenthalt natürlich immer rechtmäßig. Ich kann aus dem Gesetz jedenfalls nicht erkennen, dass der Aufenthalt in Deutschland sein muss, allenfalls können unterhalb dieser Schwelle Schwierigkeiten entstehen, nämlich dann, wenn auf dem Konto keine Eingänge eingehen, also die Gründe, die generell der Bank ermöglichen, die Eröffnung eines Kontos abzulehnen oder dieses zu kündigen. Es dürfte sich auch die Frage stellen, wie die Bank prüfen will, ob ein ähnliches Konto nicht schon im Ausland geführt wird (v.a. bei Sparkassen sehe ich da schon personelle Probleme). Ob diese Fragen bereits hie und da durch Gerichte behandelt worden sind, entzieht sich leider meiner Kenntnis, da das Basiskonto in der Praxis immer noch eine Nebenrolle spielt. Klar ist hingegen, dass der Aufenthalt mindestens in einem EU-Land vorliegen muss, also die Staatsangehörigkeit zu einem EU-Land nicht ausreichend ist, wenn dieser Aufenthalt fehlt. Es wäre sehr interessant zu erfahren, wie die Bank, bei der man das Basiskonto vom Ausland aus her beantragt auf diesen Antrag reagiert bzw. welche Nachweise für den Aufenthalt im EU Ausland dann vorzulegen sind. Ich gebe gerne zu, dass ich bisher keinen Fall kenne, bei dem das schon mal versucht worden ist. Es würde mich wirklich auch gar nicht wundern, wenn eine Bank in Deutschland – wenn man das versucht – zunächst einmal Probleme macht. Es gibt ja Berichte davon, dass sogar in Deutschland lebende Deutsche Schwierigkeiten haben, die Eröffnung des Basiskontos durchzusetzen. Man kann jedenfalls sehen, dass ein solches Konto in Deutschland einen Zweck erfüllen kann, auch wenn man im Ausland lebt, man denke nur daran, dass man aus Deutschland Zahlungen empfängt (zum Beispiel Rentenzahlungen oder Zahlungen des in Deutschland ansässigen Arbeitgebers o. ä.).

  3. Bedeutet die Formulierung “hält sich nicht rechtmäßig in einem EU-Land auf”, dass der Verbraucher kein EU-Bürger ist und auch keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung hat? Haben im Umkehrschluss EU-Bürger auch bei Aufenthalt ausserhalb der EU einen Anspruch auf ein Basiskonto?


    ANTWORT: Dabei handelt es sich um die Minimalvoraussetzung. Wenn weder ein rechtmäßiger Aufenthalt bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung, noch eine Duldung vorliegt, wird es allerdings schwer. Der Kreis der betreffenden berechtigten wird in § 31 Absatz 1 ZKG so definiert: “jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.” Mehr ist hier grundsätzlich nicht verlangt (allerdings kann die Bank später jederzeit kündigen, sobald diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen). Das Gesetz stellt hier auf den tatsächlichen rechtmäßigen Aufenthalt ab, allein der Umstand, dass eine Person EU-Bürger ist, würde also nicht ausreichen, wenn die Person nicht gleichzeitig ihren Aufenthalt in einem EU-Land hat.

  4. In dem Artikel wird leider (wie in so vielen anderen) nur erklärt wie man ein Basiskonto komplett neu eröffnet. Mich würde interessieren, ob mir meine Bank äquivalent zum “Eröffnungsrecht” auch den Kontomodellwechsel zu einem Basiskonto hin ermöglichen muss? Da die Bedingungen fürs Basiskonto und Standard-Girokonto bei meiner Bank praktisch identisch sind (Basiskonto fehlt nur der Dispo und die Kreditkarte – beides benötige ich nicht) würde ich mich gerne durch den Kontomodellwechsel gegen eine einseitige Kündigung durch meine Bank absichern bevor ich eine Erstattung der Bankgebühren nach BGH-Urteil vom April einfordere ;-)


    ANTWORT: Diese Frage wird hier (wie anderswo) wohl deshalb nicht ausdrücklich angesprochen, weil sie sich nach meiner Einschätzung eher nicht aufdrängt. Anders als das P-Konto ist das Basiskonto so konstruiert, dass es ein völlig neues Konto für den Verbraucher darstellt (also kein Kontomodell im herkömmlichen Sinne). Es geht um das Eröffnungsrecht. Wenn man ein (ungekündigtes) Konto hat, hat man keinen Anspruch auf ein Basiskonto. Das sind die gesetzgeberischen Vorgaben. Das Basiskonto löst nur den Konflikt auf, der dadurch entsteht, dass Banken einer Person (die kein funktionierendes Konto hat) kein Konto eröffnen wollen. Deshalb ist es auch kein Manko, sondern vielmehr folgerichtig, wenn der Wechsel vom normalen Konto zum Basiskonto nicht besprochen wird. Die Zielrichtung verstehe ich schon, aber solange Ihnen die Bank nicht kündigt, gibt es keinen Anspruch auf das Basiskonto. Wenn Ihnen die Bank aber kündigt, haben Sie den Anspruch sofort. Es geht hier wirklich allein darum, den Zugang zum Konto als solches zu ermöglichen, was vor dem Basiskonto allein von der Bank bestimmt wurde. Die Regelung des Basiskontos soll den kontolosen Personen einen rechtlichen Anspruch auf Eröffnung eines Kontos verschaffen, das ist (gemessen an der vorherigen Rechtslage) schon sehr viel, aber mehr ist es auch nicht, insbesondere klärt es nicht die Frage, wie man zu einem kostengünstigeren Konto kommt.

  5. Kann ich auch selbst mein P-Konto mit einer Pfändung kündigen und bei der gleichen Bank das Basiskonto eröffnen? Oder geht das nur wenn die Bank mir kündigt?


    ANTWORT: Ich sehe noch nicht ganz den Vorteil. Denn das Basiskonto ist ja dann auch nur ein Konto bei derselben Bank, auf das sich auch sofort die schon bestehende Pfändung mit beziehen würde (die Pfändungen umfassen immer alle Guthaben bei einer Bank, auch wenn sie später neu entstehen). Hinzu kommt, dass das neue Konto erst wieder als P-Konto geführt werden kann, wenn der P-Konto-Schutz des alten Kontos beseitigt worden ist. Da besteht oft die Gefahr, dass in der Übergangszeit eines der Konten ungeschützt ist. Aber wenn es eine rein technische Frage ist, kann man sagen, dass spätestens dann, wenn die Kündigung erfolgt ist und auch die Rücknahme der Kündigung nicht mehr möglich ist (bzw. nicht noch ein anderes nutzbares Konto besteht), ein Zustand der “Kontolosigkeit” vorliegt. Dieser Zustand ist Voraussetzung dafür, dass man die Eröffnung eines Basiskontos durchsetzen kann. Die äußere Grenze besteht nur dort, wo ein Missbrauch dieser Rechte anzunehmen ist. Das sehe ich aber in einer solchen Situation noch nicht.

  6. Haben Sie vielen Dank für die ausführliche Auskunft, hat mir sehr geholfen! Danke


    ANTWORT: Vielen Dank zurück!

  7. “…wenn das Konto gekündigt wurde…” Darf auch der Kunde ein zu teures Girokonto kündigen und dann ein Basiskonto mit Vorlage seines Kündigungsschreibens beantragen, oder gilt dieser Paragraf 35 ZKG nur bei Kündigung durch die Bank ? Das wird aus ihren Ausführungen nicht klar.


    ANTWORT: Sie können das Basiskonto bei jeder Bank einrichten (also auch bei der Bank, bei der Sie vor Ihrer eigenen Kündigung waren) und haben einen Anspruch auf Eröffnung dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung über kein ungekündigtes Konto verfügen. Es spielt also grundsätzlich keine Rolle, wer das Konto gekündigt hat. Eine Grenze kann man allenfalls dort ziehen, wo das Verhalten des Kunden einen unverhältnismäßigen Aufwand erzeugt. Zum Beispiel wenn er wiederholt beim selben Bankinstitut Konten kündigt und wieder eröffnet. Die Liste oben (unter 10.) ist abschließend!

  8. Wenn auf p Konto keine aktuelle Pfändung besteht aber Geldbeträge über der Pfändungsschutzfreibetrag drauf sind, darf ich das Geld dann abheben?


    ANTWORT: das gehört wirklich nicht zum Thema des Artikels. Schauen Sie doch einmal hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

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