AG Buxtehude: Banken und Sparkassen dürfen die Einrichtung des P-Kontos nicht an Zusatzvereinbarungen knüpfen

Urteil des AG Buxtehude 31 C 587/16 zur Praxis einer Sparkasse: Einzug von Bankkarte, Sperrung des Zugangs zum Bankdrucker und zum Geldautomaten

1. Einleitung

[Februar 2017] Darum ist das nachfolgend besprochene Urteil des Amtsgerichts Buxtehude so interessant: Es zeigt, dass sich Betroffene auch ohne großen Aufwand selbst gegen das rechtswidrige Verhalten ihrer Bank effektiv wehren können. Niemand muss also dulden, dass ihm die Kontokarte entzogen wird oder Geld nur noch am Schalter ausgezahlt werden soll, nur weil das Konto als P-Konto geführt werden soll.

Obwohl die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) nun schon seit einiger Zeit existieren, gibt es nach wie vor Probleme bei der Umsetzung. Seit einigen Jahren sind Verbraucherschutzverbände damit beschäftigt, Banken abzumahnen. So gut wie immer erfolgreich.

Es ist aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung inzwischen unstrittig, dass durch die Einrichtung des P-Kontos keine neuen Verträge entstehen und Einschränkungen des bestehenden Kontovertrages nur gerechtfertigt sind, wenn sie durch die Funktion des P-Kontos bedingt sind. Der oft beklagte Entzug der Bankkarte zum Beispiel ist nicht gerechtfertigt.

Gleichwohl kümmert das einzelne Banken und Sparkassen offenbar nicht.

Der Fall, den wir hier besprechen wollen, ist uns von einer Leserin mitgeteilt worden, die gegen ihre Sparkasse geklagt hat. Die Sparkasse hatte die Einrichtung des P-Kontos an die Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung geknüpft, nach der die Kundin keinen Zugriff mehr auf Kontoauszugsdrucker (!) und Geldautomaten haben sollte, Daueraufträge sollten gelöscht und die Guthabenkarte zurückgegeben werden.

“Verfügungen über das Pfändungsschutzkonto sind nur während unserer Kassenöffnungszeiten in unseren Geschäftsräumen möglich. […] Die Nutzung von Geldautomaten oder Kontoauszugsdruckern ist nicht möglich und etwaig ausgehändigte Kreditkarten und SparkassenCards sind zurückzugeben. Vorhandene Daueraufträge werden gelöscht.” – Aus der “Zusatzvereinbarung” der beklagten Sparkasse

Leider ist es nach wie vor häufige Praxis von Banken und Sparkassen, mit rechtlich bedenklichen oder (in diesem Falle) rechtswidrigen Handlungen ihre Kunden in einer komplizierten Situation unter Druck zu setzen. Zum einen stehen Kunden, die ein P-Konto benötigen, unter zeitlichem Druck, zum anderen gelingt es sehr vielen Betroffene nicht, die rechtliche Bedeutung und Wirkung einer solchen Zusatzvereinbarung richtig zu beurteilen.

Die beklagte Sparkasse trug im vorliegenden Fall tatsächlich vor, dass ihr Vorgehen eine übliche Geschäftspolitik des Hauses sei und dass eine derartige Vereinbarung von allen anderen Kontoinhabern eines Pfändungsschutzkontos unterzeichnet worden sei (siehe Urteilswiedergabe unten). Dies war als argumentative Stütze gedacht, in Wirklichkeit zeigt es aber, wie erfolgreich die Sparkasse auf Kunden rechtswidrigen Druck ausgeübt hat.

Jeder, der von einer derartigen Praxis seiner Bank betroffen ist, sollte erwägen, hiergegen in gleicher Weise vorzugehen. Das gilt in den meisten Fällen auch dann, wenn bereits eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet worden ist. Wir freuen uns, dieses Urteil des Amtsgerichts Buxtehude hier im vollen Wortlaut wiedergeben zu dürfen:

2. Das Urteil des AG Buxtehude*

 

Amtsgericht Buxtehude

Verkündet am 09.11.2016

31 C 587/16

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[…]

Verfügungsklägerin

gegen

Kreissparkasse […]

Verfügungsbeklagte

hat das Amtsgericht Buxtehude auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2016 durch den Richter am Amtsgericht [….] für Recht erkannt:

  1. Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, das Girokonto Nr. […] der Verfügungsklägerin in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
  1. Der Streitwert wird auf 1.000,– € festgesetzt

 

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die Verfügungsklägerin führt bei der Verfügungsbeklagten in […] ein Girokonto unter der im Tenor genannten Kontonummer.

Am 17.10.2016 beantragte die Verfügungsklägerin bei der Beklagten die Umwandlung dieses Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO.

Die Verfügungsbeklagte erklärte sich hiermit grundsätzlich einverstanden, bestand jedoch darauf, dass die Verfügungsklägerin eine „Zusatzvereinbarung über die Führung des Kontos als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO“ (Bl. 4 d. A.) unterzeichnet. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten. Unter Ziffer 3. dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass dem Kontoinhaber Verfügungen über das Pfändungsschutzkonto nur während der Kassenöffnungszeiten in den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten möglich sind und die Nutzung von Geldautomaten oder Kontoauszugsdruckern nicht möglich ist sowie etwaig ausgehändigte Kreditkarten und Sparkassen-Cards zurückzugeben sind, vorhandene Daueraufträge sollten gelöscht werden.

Die Verfügungsklägerin war mit dieser Zusatzvereinbarung nicht einverstanden und verlangte, dass die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos ohne diese Vertragsklausel durchgeführt wird. Dies wurde von der Verfügungsbeklagten verweigert unter Hinweis darauf, dass dies übliche Geschäftspraxis sei.

Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 19.10.2016 im Wege eines Antrages auf einstweilige Verfügung beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, das Girokonto […] der Verfügungsklägerin in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag der Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 935, 937 ZPO zulässig und begründet.

Es besteht zugunsten der Verfügungsklägerin ein Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin ist darauf angewiesen, dass ihr vorhandenes Girokonto möglichst schnell in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, um einen entsprechenden Schutz ihres Kontoguthabens zu erreichen.

Es liegt auch ein Verfügungsanspruch vor.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte gemäß § 850k Abs. 7 ZPO einen Anspruch auf Umwandlung ihres Girokontos in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto.

Dieses sieht auch die Zusatzvereinbarung der Verfügungsbeklagten in Ziffer 1. und Ziffer 2. vor.

Die Verfügungsbeklagte hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass sich die Verfügungsklägerin als Beantragende damit einverstanden erklärt, dass Verfügungen über das Konto nur während der Kassenöffnungszeiten und ohne die Nutzungsmöglichkeit von Geldautomaten oder Kontoauszugsdruckern genutzt wird und etwaig ausgehändigte Kreditkarten oder SparkassenCards zurückzugeben sind. Die Verfügungsbeklagte ist nicht berechtigt, die Umsetzung des gesetzlichen Anspruchs der Verfügungsklägerin von derartigen Zusatzbedingungen abhängig zu machen.

Dies gilt umso mehr, als die von der Verfügungsbeklagten verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen in der genannten Zusatzvereinbarung gegen § 307 BGB verstoßen und insoweit unwirksam sind. Dieses entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vergl. Urteil des BGH vom 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12, zitiert nach Juris. Danach ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Klausel unwirksam, die vorsieht, dass die Ausgabe einer BankCard oder eine Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich ist. Vielmehr stellt das Pfändungsschutzkonto lediglich eine Fortsetzung des ursprünglich bestehenden Girokontos dar, dessen Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto nicht mit zusätzlichen Einschränkungen versehen sein darf, die keinen zwingenden Grund in den Charakter des Pfändungsschutzkontos haben.

Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, dass eine derartige Vereinbarung von allen anderen Kontoinhabern eines Pfändungsschutzkontos unterzeichnet worden sei, dass es sich hier um eine übliche Geschäftspolitik der Verfügungsbeklagten handele, verfängt insofern nicht. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die Nutzung derartige Geschäftsbedingungen rechtswidrig und unzulässig ist.

Nach alledem war dem Antrag der Verfügungsklägerin stattzugeben, die Verfügungsbeklagte hat das Girokonto der Verfügungsklägerin in ein Pfändungsschutzkontos umzuwandeln ohne von dieser zu verlangen, dass diese die Zusatzvereinbarung mit der 3. des Vereinbarungstextes unterzeichnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.

 

[…] […]

Richter am Amtsgericht

 

*die Angaben worden nachfolgend anonymisiert; entsprechende Auslassungen wurden gekennzeichnet mit “[…]”
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4 Comments

  1. Habe auch Probleme und werde mich zur BAFIN wenden, weil nachdem mein Konto in ein P-Konto umgewandelt worden ist, die girocard und das Online-Banking, und die Nutzung vom Kontoauszugsdrucker und Geldautomaten NICHT mehr möglich sind. Mein Kontomodell wurde drastisch eingeschränkt obwohl es formell nicht aufgehoben worden ist. Ich musste die Umwandlung so akzeptieren, und es wurde mir gesagt; Ja so viele P-Konten hat unser Kreditinstitut nicht, müssen wir halt schauen wie das handling ist Anscheinend bin ich quasi ein Testballon für die Fiiiale!

  2. Vielen Dank für den Hinweis … nur ist leider scheinbar kein Link hinter “Lesen Sie bitte hier” gelegt. Es öffnet sich beim Draufklicken keine neue Seite.


    ANTWORT: Ich kann Ihnen leider momentan auch nicht sagen, woran es liegt. Ich habe alles mögliche versucht, es funktioniert auch bei mir nicht. Merkwürdigerweise klappt es aber nur in diesem Einfall nicht. Ich habe den Link jetzt unten in der E-Mail aufgelöst; Sie können diesen Link kopieren und in die Browserzeile einsetzen.

  3. Ich habe eine Frage zur Wirksamkeit einer Kontopfändung. Diese wurde am 13.02.2017 um 10:45 Uhr bei meiner Sparkasse zugestellt. Am selben Tag um 6:59 Uhr wurde ein Zahlungseingang von ca. 440 EUR verbucht. Dies war eine Gehaltsnachzahlung aus Januar. Ende Februar erfolgte ein Zahlungseingang von ca. 770 EUR in Form von Krankengeld. Ich bin mir nicht ganz sicher, meine aber, gelesen zu haben, dass Zahlungseingänge, welche VOR Eingang der Kontopfändung verbucht werden, nicht mit in die Kontopfändung hineinfliessen. Vielen Dank für Ihr Feedback!!!


    ANTWORT: Bitte achten Sie doch darauf, ob die Frage zum Artikel gehört, auf den Sie sich beziehen. Das ist hier jedenfalls ganz offensichtlich nicht der Fall. Ich habe Ihre Frage deshalb an eine andere Stelle verschoben und dort auch beantwortet: https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/p-konto-fragen-und-antworten-aus-der-praxis/comment-page-3/#comment-909

  4. Sie sind ein Schatz. Restgeld Regelung seit 2015 und ich hab jetzt PayCenter geschnappt. Privatbanken Vereinigung Ticket in Arbeit. Die Webseite ist SPITZE Freund mich schon auf BÜRGERGELD statt ALG 2 wobei man als Harzer bezeichnet wird. Schleswig-Holstein wird den Anfang machen.


    ANTWORT: Ich hoffe, das ist keine Frage, denn ich verstehe bzw. erkenne die Aussage leider nicht so recht. Für das Lob aber vielen Dank.

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