Pfändungstabelle 01.07.2023-30.06.2024

Die neuen Freibeträge liegen vor: Nicht unerhebliche Erhöhung

Ab 1. Juli 2023 werden die Pfändungsfreigrenzen nicht unerheblich steigen. Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl.-Veröffentlichung) veröffentlicht. Zuletzt waren die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2022 erhöht worden.

die neue Pfändungstabelle können Sie hier sehen:

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Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre – wann kommt das Gesetz?

Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre - Aktuelles zum Gesetzgebungsprozess - 17.12.2020: Das Gesetz ist da!

 Aktuell  17. Dezember 2020  Wie wir schon in unserem Bericht vom 13. Dezember (siehe hierzu unten) mitgeteilt hatten, wurde heute tatsächlich über das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung abgestimmt. Nunmehr gilt für alle Verfahren die abschließende Dauer von 3 Jahren mit einer Rückwirkung für alle ab den 01.10.2020 eingereichten Anträge. Auch sonst bleibt es weitgehend so, wie es ursprünglich schon vorgesehen war; insbesondere gilt für die Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 eingereicht worden sind die Stufenlösung in der Form, wie es schon im Regierungsentwurf vom Juli vorgesehen war (siehe hierzu unseren Artikel aus dem Juli 2020).

Daraus ergibt sich nun zunächst einmal, dass es keinen Grund mehr gibt, die Antragsabgabe zurückzuhalten. Momentan ist dies noch mit den bisherigen Antragsformularen möglich, ab formeller Geltung des Gesetzes müssten dann die entsprechenden Änderungen bei den gesetzlich vorgeschriebenen Formularen beachtet werden (bei Verbraucherinsolvenzen sind die Anlagen 1-7 zum Insolvenzeröffnungsantrag streng reglementiert, hier gibt es v.a. Änderungen der Anlage 3). Auch in den Anträgen selbst wird natürlich die Abtretungsdauer mit 3 Jahren bestimmt. Das sind aber rein technische Fragen. Wenn hier in der Übergangszeit (das geschieht erfahrungsgemäß häufig) Schwierigkeiten auftreten sollten, ist das nicht  schlimm, das Gericht wird derartige Mängel reklamieren und man hat dann die Möglichkeit, Anträge zu korrigieren.

Endfassung Gesetz herunterladen

Eine Übergangsvorschrift sieht vor, dass die seit Juli 2014 geltenden Antragsformulare für die Verbraucherinsolvenz noch bis zum 31.03.2021 gültig sind. Nur in Anlage 3 ist  – überflüssig aber leider wahr – schon jetzt folgender Passus zu ersetzen: „Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist)“ durch die Wörter „Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO“.

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Neuer Gesetzentwurf: 3 Jahre bereits ab 01.10.2020! – Oder doch nicht?

Kurzdarstellung der neuen Verfahrensdauer

 Stand: Juli 2020  Der bisherige Plan zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verkürzung der Gesamtverfahrensdauer auf 3 Jahre sah noch vor, dass bis zum Umsetzungszeitpunkt 2022 eine schrittweise Verkürzung des Verfahrens eintritt. Nunmehr liegt allerdings ein Gesetzentwurf vor, der bedeutend weiter geht. Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll die 3-jährige Restschuldbefreiung bereits für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden; bislang sollte das erst ab dem 17.07.2022 möglich sein. Das bedeutet, dass für sämtliche Verfahren, die jetzt vor der Eröffnung stehen, genau darauf geachtet werden muss, wann der Antrag eingereicht wird. Dies sollte, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen, frühestens Anfang Oktober 2020 geschehen Ganzen Artikel zeigen

Seit Dezember 2019: Stufenweise Verkürzung der Insolvenzverfahren

Verkürzung der Restschuldbefreiung bis Juli 2022 im Detail

1. Einleitung

 März 2020  Es ist inzwischen ja weitgehend bekannt, dass mit der neuen EU-Richtlinie eine allgemeine Verkürzung der Verfahrensdauer von sechs auf drei Jahre erfolgen wird. Im “Normallauf” einer Gesetzesänderung im deutschen Insolvenzrecht gibt es grundsätzlich keine Rückwirkung. Damit entsteht hier die Frage, ob es für Betroffene nicht sinnvoll sein könnte, mit der Antragstellung zu warten, bis das Gesetz umgesetzt ist, damit man von der Verkürzung profitieren kann. Die Bundesjustizministerin hat schon sehr früh signalisiert, dass man das verhindern will, und es war von Anfang an sehr wahrscheinlich, dass man zu einer Stufenlösung greifen wird. “Stufenlösung” bedeutet, dass man ab einem bestimmten Zeitpunkt eine schrittweise Verringerung der Verfahrensdauer einführt, so dass das Verfahren letztlich nicht länger dauert, nur weil man vorher eine Insolvenz beantragt hat. Wie das gesetzlich umgesetzt werden soll, ist inzwischen klar. Es ist eine Regelung im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung wie folgt geplant: Ganzen Artikel zeigen

Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 2. Teil: Selbstversuch

Keine Angst vom Ombudsmann: Dokumentation eines (typischen) Beschwerdevorgangs wegen Kündigung eines Kontos

9tsjline

[03. August 2013] Wie wir im 1. TEIL schon berichteten, waren die Beschwerden bei der Ombudsstelle gegen die Kündigungen von P-Konto-Inhabern der Dresdner Volksbank weitgehend erfolgreich. Allerdings nicht aufgrund der Empfehlung des Ombudsmanns, sondern durch das Einlenken der Bank innerhalb des Verfahrens. In keinem der Fälle wurde der Ombudsmann also selbst tätig, da die Beschwerde sich vorher erledigte.

Unsere Dankbarkeit gegenüber der Dresdner Volksbank für dieses Verhalten hält sich allerdings sehr in Grenzen. Dass sie einige wenige Kunden nach einer Vielzahl von Kündigungen jetzt doch behalten muss/will,verschmerzt die Bank vermutlich gern. Denn die meisten der gekündigten Kunden haben sich nicht gewehrt. Unterm Strich dürfte die Bank ihr Ziel, sich von “unrentablen” Kunden zu trennen, also dennoch erreicht haben.

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Beschwerde gegen Banken – Ombudsmann – 1. Teil: Was soll das?

Keine Angst vorm Ombudsmann: Kündigung des Kontos oder Verweigerung der Kontoeröffnung - Was man dagegen tun kann...

OmbudsmannSign[29. Juli 2013] Bislang gibt es in Deutschland noch keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf ein Konto. Das hat dazu geführt, dass es Personengruppen gibt, die ohne ein Konto auskommen müssen. Hinzu treten immer wieder Fälle, wo – oft auch langjährigen – Kunden ohne hinreichenden Grund gekündigt wird (siehe unseren Bericht zur Dresdner Volksbank Raiffeisenbank). Die Kündigung eines Kontos oder die Weigerung der Bank, ein Konto einzurichten kann dazu führen, dass eine Person am modernen Rechtsverkehr nicht mehr adäquat teilhaben kann. Gleichwohl sind die rechtlichen Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen, sehr beschränkt. Denn wo kein Anspruch, da auch keine Durchsetzbarkeit.[1]

Nun ist es nicht so, dass der Gesetzgeber dieses Problem nicht gesehen hätte. Aber er hat hierbei auf eine Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft gesetzt, statt eine rechtliche Regelung zu schaffen. Diese seit 1995 bestehende Selbstverpflichtung, deren Einhaltung durch die Banken selbst im Rahmen von  Schlichtungs- bzw. Ombudsmannverfahren kontrolliert wird, hat erkennbar das Problem nicht gelöst. Dennoch hat der Gesetzgeber die Situation bis heute nicht neu geregelt. Erst über eine EU-Richtlinie soll nunmehr auch in Deutschland ein Basiskonto rechtlich durchsetzbar werden. Es ist zumindest anzunehmen, dass in naher Zukunft ein durchsetzbarer Anspruch entstehen wird.[2]

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