• Hinweis

    Urlaubsbedingt können wir leider Anfragen erst wieder ab dem 15.04.2024 beantworten. Das gilt auch für die Bearbeitung von Kontobescheinigungen. Wir bitten Sie um Verständnis

P-Konto: Gesetz vom 23.02.2011 soll Mängel beseitigen

Beseitigung des sog. Monatsanfangsproblems (Update)

 Februar 2011  Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf seiner Webseite mit Datum vom 24.02.11 mitteilt, wurde durch den Bundestag am 23. Februar eine “Präzisierung” der 2010 in Kraft gesetzten Regelungen zum Pfändungsschutz von Konten (P-Konto) beschlossen, die das sogenannte Monatsanfangsproblem bei der Zahlung von Sozialleistungen beseitigen soll. Zur Begründung gab das BMJ an, dass die “…ersten Erfahrungen mit dem P-Konto” gezeigt hätten, “dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist”. Diese etwas euphemistische Darstellung wird dem Problem zwar nicht gerecht, denn die Erforderlichkeit einer entsprechenden Klarstellung wurde bei der mehrjährigen Planung des Gesetzes schlicht übersehen und ist nicht etwa einfach nur dadurch entstanden, dass “einige” Banken “Probleme” hätten, also überfordert seien (was allerdings grundsätzlich nicht ganz von der Hand zu weisen ist, wie sich bei der Einführung des P-Kontos zum 01.07.10 häufig zeigte). Unabhängig davon ist es natürlich begrüßenswert, dass die Anpassung der rechtlichen Grundlagen nunmehr erfolgt. Die diesbzgl. Gesetzesänderung wurde nach der Mitteilung des BMJ am 23.02.2011 in 2./3. Lesung des Bundestages beschlossen Ganzen Artikel zeigen

Gleicher als gleich – am Beispiel Finanzamt

Gleichbehandlung von Gläubigern im Insolvenzverfahren als bleibende Baustelle für ein modernes Insolvenzverfahren

Ende der Gläubigerbegünstigung?

Ende der Gläubigerbegünstigung?

 2011/ aktualisiert 2018  Im Jahr 2010 wurden die Versuche, im Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)[1] für 2011 weitreichende Sonderrechte für den Fiskus zu schaffen, zu Recht als ein Rückfall hinter den erreichten Standard kritisiert, da das darin vorgesehene Sonderaufrechnungsrecht der Finanzverwaltung das wesentliche Element des neuen Insolvenzrechts, bei dem es weniger um Abwicklung, sondern um wirtschaftlichen Ausgleich geht, vereitelt. Ganzen Artikel zeigen

Haushaltsbegleitgesetz 2011 schafft “kleines” Fiskusprivileg

Gesetz vom 09.12.2010 tritt am 01.01.2011 in Kraft

 Dezember 2010  Das am 28.10.10 vom Bundestag beschlossene und durch den Bundesrat am 26.11.10 gebilligte Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG) [1] vom 09.12.2010 fügt § 55 InsO (“Sonstige Masseverbindlichkeiten”) einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut an (§ 55 InsO n.F. v. 09.12.10)[2]:

(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.

Diese nunmehr geltende Regelung folgt ohne Änderung dem ursprünglichen, von der Regierung im Herbst 2010 vorgelegten Entwurf.

Ganzen Artikel zeigen

Pfändungsfreigrenze

Was ist das? Anlässlich der Erhöhung 2011.

§ 850c ZPO

Pfändungsfreigrenzen: Was ist das?

 Dezember 2010  Ein Gläubiger, der über einen Titel verfügt (oft in Form eines Vollstreckungsbescheids, aber auch Urteile oder rechtskräftige Bescheide von Behörden), kann grundsätzlich das Vermögen bzw. das Einkommen des Schuldners pfänden. Mit welchen Methoden er dies tut, ist letztlich eine Frage der Taktik (insb. Kontopfändung und/ oder Lohnpfändung). Da Schuldner oft kein nennenswertes Vermögen besitzen, versuchen Gläubiger in aller Regel, dessen Einkünfte zu pfänden. Hier bestehen zum Schutz des Schuldners allerdings sog. Pfändungsfreigrenzen. Überschreitet der Schuldner mit seinem monatlichen Einkommen die für ihn geltende Grenze nicht, kann er die Inanspruchnahme seines Einkommens vollständig verhindern. Übersteigt er sie, regelt die Tabelle, in welcher Höhe dieses Einkommen vor Pfändungsmaßnahmen (genauer gesagt: vor einer Überweisung an den Gläubiger) geschützt werden kann. Dieser Schutz gilt auch in einer Insolvenz.

Ganzen Artikel zeigen

Reformbedarf Privatinsolvenz: Bundesministerin kündigt Gesetzesänderungen an

Erleichterung v. Einigungsverfahren und Verkürzung der Insolvenzdauer auf 3 Jahre geplant

Dieser Artikel ist Teil der Artikelserie Rückblicke zur Gesetzesänderung 2014. Sie wurde 2018 ergänzt, jeder der Artikel ist mit einer aktuellen Anmerkung versehen.
Leutheusser-Schnarrenberger Juni/Nov. 2010  Dass die Regelungen der Verbraucherinsolvenz (“Privatinsolvenz”) nicht sonderlich gelungen sind, weiß jeder, der damit in der Praxis täglich zu tun hat. Das Gesetz enthält Ungereimtheiten und unnütze bürokratische Hürden. Anpassungen des Gesetzes zur Beförderung eines optimalen Schuldner-Gläubiger-Ausgleichs waren bisher mager.

„Dringender Reformbedarf“

Mehr als bloßen Korrekturbedarf sieht inzwischen auch das Bundesjustizministerium, das nun von einem “dringenden Reformbedarf” spricht. Die Leitlinien der Änderungspläne stellte die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger am 17. März  2010 vor dem 7. Deutschen Insolvenzrechtstag der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin vor.[1]

Im Kern der Reformbemühungen steht demnach die Beförderung der Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern und die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuches. “Gute Ansätze könnten die Stärkung des vorgerichtlichen Einigungsversuchs sein und die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einigung notfalls durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen”, sagte die Ministerin. Als weiteren wichtigen Punkt kündigte die Ministerin die Halbierung der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre an.

Ganzen Artikel zeigen