Frage: “Ich habe eine kleine Rente von 750,00 Euro. Da ich eine Pfändung laufen habe, bin ich unsicher, ob ich evtl. nicht verbrauchte kleine Summen auf dem Konto lassen kann bis zur Pfändungsfreigrenze?”
Antwort: Rechtlich ist es so: Belassen Sie von dem durch das P-Konto geschützten Betrag des ersten Monats etwas auf dem Konto, wird es im zweiten Monat nicht beachtet, steht Ihnen da also weiter voll zur Verfügung. Ist es aber im dritten Monat immer noch drauf, ist es voll pfändbar. Das ist geregelt im “P-Konto-Paragraphen” § 850k Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung).
Technisch sieht das so aus: Sie lassen im ersten Monat – beispielsweise – 25 Euro Ihres geschützten Betrages stehen → kein Problem bis zum Ende des zweiten Monats. Sie lassen diesen Betrag darüber hinaus auch im zweiten Monat stehen (nehmen ihn also in den dritten) → der Betrag ist nicht mehr geschützt und wird abgeführt, obwohl er ausschließlich aus geschütztem Geld bestand. Wie bei vielen Regelungen, die Schuldner betreffen, ist die Angst, dass es Schuldnern zu gut gehen könnte so groß, dass man unbedingt verhindern wollte, dass man sich etwas auf dem Konto aus seinen geschützten Beträgen erspart. Es ist besser, Sie fragen nicht weiter, es ist einfach so. Sie sehen daran gut, wer letztlich den treibenden Einfluss bei der Gestaltung solcher Gesetze ausübt. Denn das ist im Grunde ja widersprüchlich: Selbst ALG-2 wird unter der Prämisse bemessen, dass man hiervon kleine Rücklagen bildet.
Jetzt aber die alles entscheidende Frage: Wenn Sie beispielsweise im ersten Monat von Ihrem geschützten Geld 25 Euro drauf lassen und im zweiten wieder 25 Euro aus dem zweiten Monat, wer kann dann denn im dritten Monat wissen, ob die 25 Euro aus dem ersten oder dem zweiten Monat sind?