BGH: Gläubiger können Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen. Das Ende einer Ausrede.

Inhalt und Konsequenz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss des BGH vom 02.12.15 - VII ZB 42/14

Ruhendstellung einer Pfändung

Ruhend gestellte Pfändung: „ein vor sich hin rostendes Ding“

[Februar 2016] Wir haben uns unlängst mit der Frage auseinandergesetzt (LINK), wie man mit der Situation umgehen soll, dass der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung zwar zustimmt, eine bereits bestehende Pfändung auf dem Konto aber nicht zurücknehmen, sondern allenfalls ruhend stellen will. Eine Ruhendstellung macht aus einer Pfändung ein vor sich hin rostendes Ding: Immer in Bereitschaft, aber ohne aktive Funktion. In diesem Zustand dient sie weiterhin dem Gläubiger, der auf diese Weise „Herr der Reaktivierung“ bleibt und die Pfändungswirkung jederzeit wieder aktivieren kann. Aber: Seit es das P-Konto gibt, stimmen Banken der Ruhendstellung von Pfändungen kaum noch zu. Obwohl dieser Umstand inzwischen weithin bekannt ist, bestehen Gläubiger bei Zahlungsvereinbarungen immer noch darauf, die Pfändungswirkung ausschließlich auf die „rostige“ Weise beseitigen zu wollen.  Da die Bank sich aber weigert, eine Ruhendstellung vorzunehmen, sieht das Ergebnis dann so aus, dass die aktive Pfändung weiter besteht, obwohl der Schuldner seine Zahlungsvereinbarung treu und brav erfüllt. Das ist selbstverständlich nicht akzeptabel.

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Bußgeld in der Insolvenz – Landgericht Stralsund

Auch das Landgericht Stralsund bestätigt: Keine Durchsetzbarkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beschluss des LG Stralsund vom 25.01.2016, Az. 26 Qs 18/16

Landgericht Stralsund, Wappen Mecklenburg-Vorpommern

Kleines Landeswappen Mecklenburg-Vorpommern

Die meisten Landgerichte dürften sich zwischenzeitig bei der Frage, ob ein Bußgeld, das vor Eröffnung der Insolvenz entstanden ist, noch im Insolvenzverfahren vollstreckt werden kann (insbesondere durch Beugehaft), der Entscheidung des Landegerichts Hannover anschließen. Den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 04.06.2014 haben wir bereits hier veröffentlicht und besprochen. Inzwischen liegt uns auch eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 25.01.16 vor, die einen Beschluss des Amtsgerichts Greifswald aufhebt.

Das zeigt, dass bei vielen Amtsgerichten diese Rechtsprechung immer noch nicht angekommen ist. Im vorliegen Fall ist das umso bedenklicher, als das LG Stralsund bereits 2014 in diesem Sinne entschieden hat (dies wird in der Begründung auch erwähnt, siehe unten).

Es sollte also in jedem Falle sofortige Beschwerde eingelegt werden, wenn das Amtsgericht am Ausspruch der Haftandrohung trotz Eröffnung der Insolvenz festhält. Wie Sie vielleicht sehen, ging es im nachfolgenden Fall nicht wirklich um viel (30 Euro), aber manchmal muss man auch aus Prinzip Anträge stellen.

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Einigung mit Gläubiger – Bank akzeptiert Ruhendstellung der Pfändung nicht?

Einigung erzielt und dennoch wirkt die Pfändung weiter: Wie kann das sein? Zum Unterschied zwischen Ruhendstellung und Rücknahme der Pfändung. März/April 2015

Lies bitte auch: Zur BGH-Entscheidung vom 02.12.15

FragenbuchFrage: „Sehr geehrte Damen und Herren, nach vieler Paragraphenleserei im Internet wende ich mich an Sie, weil ich zu meiner Situation keinen passenden Rat finde. Situation: Pfändungseingang bei meiner Bank, mit dem Gläubiger (ein Inkassounternehmen) habe ich eine Ratenzahlung vereinbart. Inkasso bestätigte der Bank via Fax eine Ruhendstellung meiner Pfändung. Diese wurde jedoch von meiner Bank nicht akzeptiert und mein Konto blieb gesperrt, was mich dazu brachte, ein P-Konto einzurichten, damit ich meine Miete etc. zahlen kann. Nun meine Frage: Wenn ich mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung habe welche ich einhalte, müsste es dann nicht so sein, dass ich auf mein Geld ohne Einschränkung zugreifen kann?

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Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen

Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt es seit Dezember 2021 einen neueren Stand: First-in-first-Out ist nun direkt in das Gesetz aufgenommen worden, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (Frage 13)
BGH[19. März 2015] Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gegen die Commerzbank* beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung erwirkt, die für alle übrigen Banken ebenfalls zu beachten ist. Neben einigen speziellen Fragen wendet sich der BGH auch der Frage zu, ob bzw. inwieweit einem Kontoinhaber das Recht zusteht, die Rückumwandlung seines P-Kontos zu verlangen. Im Ergebnis bestätigt der BGH dieses Recht und kommt damit zum gleichen Ergebnis wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 26.06.12 (wir berichteten), dem sich der BGH in dieser Entscheidung auch ausdrücklich anschließt.

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Dresdner Volksbank droht Kündigung an – was soll ich tun?

Leserfragen - Hier: P-Konto führt zur Kontokündigung? - Wehren Sie sich!

FrageFrage: Hallo! Ich habe Ihre Beiträge zur Volksbank gelesen und das nachfolgende Schreiben erhalten, mit dem mir die Kündigung meines Kontos angedroht wird. Ich hatte ein P-Konto eingerichtet. Ich habe mich telefonisch an die Bank gewandt. Die Bearbeiterin, die das Schreiben auch unterzeichnet hat, gab mir zu verstehen, dass ein P-Konto zur Arbeit mit dem Konto ist und nicht vor Pfändungen schützt oder schützen soll. […] Was soll ich tun? Jens-Ingmar M. (Dresden)*

Antwort: Ein P-Konto ist (allein!) dazu da, um vor Pfändungen zu schützen! Bitte geben Sie nicht auf. Denn darauf – das ist inzwischen meine feste Überzeugung – spekuliert die Bank. Man sollte eigentlich mehr erwarten dürfen von einer Bank, die ihr „Unternehmensleitbild“ vollmundig so beschreibt: „Durch die fachlich kompetente und persönliche Beratung gewinnen wir ihr Vertrauen und bauen so eine langfristige Partnerschaft auf.“[1] – Wenn das ausgerechnet nicht mehr gelten soll, wenn ein Kunde sich in einer schwierigen Situation befindet, was hat ein solches Leitbild dann für einen Wert?

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Bußgeld in der Insolvenz – Landgericht Dresden: Keine Durchsetzbarkeit der Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Beschluss zum 04.06.14 - 5 Qs 55/14 - Zur Frage, ob Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, in der Insolvenz noch zwangsweise durchgesetzt werden können

Siehe auch Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 25.01.2016

Zusammenfassung: Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit, der für die Eröffnung der Insolvenz Voraussetzung ist, ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei Bußgeldvollstreckungen. Eine Insolvenzeröffnung sagt daher noch nicht, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts vorliegt. Allerdings lehnt das Gericht die Durchsetzung der Bußgeldforderung im Insolvenzverfahren gleichwohl ab: Die Erzwingungshaft (gemeint ist hier die Haft zur Erzwingung des Zahlungswillens) ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 89 InsO zu verstehen und schon deshalb unzulässig, sobald die Eröffnung der Insolvenz erfolgt ist.

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Kann ich mein P-Konto wieder in ein normales Konto umwandeln?

Leserfragen - Hier: Anspruch auf Rückumwandlung eines P-Kontos - Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12 (2 O 142/11)

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt es seit Dezember 2021 einen neueren Stand: First-in-first-Out ist nun direkt in das Gesetz aufgenommen worden, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (Frage 13)

Fragenbuch

Frage: Guten Tag, ich habe vor sieben Monaten ein P-Konto eingerichtet. Inzwischen habe ich mich mit meinen Gläubigern geeinigt, so dass keine Pfändung mehr auf dem Konto droht. Kann ich mein P-Konto jetzt wieder in ein normales Konto umwandeln lassen?

Mit freundlichen Grüßen Frieder M. (Berlin)*

Antwort: In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, dass jeder, der ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse führt, dies auf eigenen Wunsch jederzeit zu einem P-Konto umwandeln kann (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Dies ist also ein einklagbarer Anspruch, den der Kunde gegen sein kontoführendes Institut nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann. Einen Anspruch auf Rückumwandlung hat das Gesetz indes nicht formuliert.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bank sich nunmehr weigern kann, einem entsprechenden Verlangen des Kunden nachzukommen. Nicht alles ist rechtlich normiert, vor allem, wenn etwas auf der Hand zu liegen scheint. Dies hat sich bei der rechtlichen Ausgestaltung von P-Konten bisher immer als Irrweg herausgestellt. Man muss offenbar alles regeln, damit sich Banken gesetzeskonform verhalten.

Die Lösung liegt (eigentlich) auf der Hand

Warum liegt die Lösung der Frage auf der Hand? Das P-Konto ist eine Schutzfunktion, deren sich der Bankkunde bedienen kann. Er ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet – selbst in höchster Not – diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er ist also „Herr der Schutzfunktion“.

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P-Konto 2012

Was sich für das Pfändungsschutzkonto ändert - was ist neu?

P-Konto 2012[13. November 2011] Das P-Konto gibt es nun schon seit mehr als einem Jahr. Trotz der Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Regelungen, die immer wieder eine Nachbesserung erfordert haben, bildet das Konto einen guten Schutz vor Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger und dient der Sicherstellung des unpfändbaren Einkommens.

Was ist neu ab 2012?

Im Prinzip nicht viel. Aber: Die Fragen nach den Änderungen im nächsten Jahr (2012) haben in den letzten Wochen sehr stark zugenommen. Dies zeigt, dass die Verunsicherung sehr groß ist. Zuallererst: Für alle, die bereits ein P-Konto haben, ändert sich gar nichts. Die schon vor Bestehen des P-Kontos existierende Möglichkeit, eine Freigabe des Kontos durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts zu erreichen und/oder das Sozialgeld innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen werden aber ab 2012 nicht mehr oder nur noch beschränkt bestehen. Der dahinter stehende Gedanke ist der, dass das P-Konto den Schutz von pfändungsfreiem Einkommen hinreichend absichert, so dass auf diese alternativen Möglichkeiten verzichtet werden kann. Es ist daher wichtig, dass jene Personen, die die Wirksamkeit einer Kontopfändung bislang mit Hilfe des Gerichts abgewehrt oder die sich an die Abholung ihres Sozialgeldes in den ersten Wochen nach Eingang auf dem Konto „gewöhnt“ haben, nunmehr ein P-Konto einrichten. Nur diese Personen betrifft der dringende Aufruf, sich unbedingt noch vor Ablauf des Jahres 2011 um die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto zu bemühen. Die Banken haben gemäß § 38 EGZPO (Einführungsgesetz ZPO) ihre Kunden (alle Kontoinhaber) bis zum 30.11.11 entsprechend zu informieren, was in der Regel auf elektronischen Ausdrucken erfolgt(e). Diese Information erhalten/ erhielten also auch Kunden, die ein P-Konto nicht benötigen.

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Die aktuelle Pfändungstabelle 2011 (Geltung ab 01.07.11)

Ab 1. Juli gelten höhere Pfändungsfreibeträge - Neue Pfändungstabelle nun verfügbar

Nachträglicher Hinweis: Die Pfändungstabelle wurde späterhin mehrfach geändert. Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier:

  21.05.2011/ Artikel überholt    Das Bundesjustizministerium hat nunmehr die neue Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO bekannt gegeben. Wie bereits erwartet, erhöht sich der Grundpfändungsfreibetrag („Sockelbetrag“) um 40 Euro. Die neue Tabelle und Downloadlinks für die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt sowie zu einer Excel-Datei mit der neuen Pfändungstabelle sowie Beispiele und weitere Hinweise finden Sie ab jetzt auf unserer Pfändungsseite.

Kosten für P-Konto – Wenn Banken Zusatzgebühren verlangen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnt 33 Banken und Sparkassen ab

[April 2011] Nachdem bereits zum 24.02.11 eine Gesetzeskonkretisierung wegen des sog. Monatsanfangsproblems erforderlich wurde (siehe hier), ist ein weiteres, seit Einführung des P-Kontos (Pfändungsschutzkonto) auftretendes Problem immer noch nicht gelöst: Dass Banken zur Führung des seit 01.07.2010 gesetzlich vorgesehenen P-Kontos zusätzliche Gebühren verlangen und oft nicht unerhebliche Einschränkungen bei der Nutzung des Kontos vorsehen, gab schon mehrfach Anlass zur Kritik. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat dies zum Anlass genommen, die Bundesregierung im März 2011 aufzufordern, für eine gesetzliche Klarstellung zu sorgen; dies sei insbesondere wegen des Auslaufens des „herkömmlichen“ Pfändungsschutzes Ende 2011 von Wichtigkeit.

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P-Konto: Gesetz vom 23.02.2011 soll Mängel beseitigen

Beseitigung des sog. Monatsanfangsproblems (Update)

 Februar 2011  Wie das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf seiner Webseite mit Datum vom 24.02.11 mitteilt, wurde durch den Bundestag am 23. Februar eine „Präzisierung“ der 2010 in Kraft gesetzten Regelungen zum Pfändungsschutz von Konten (P-Konto) beschlossen, die das sogenannte Monatsanfangsproblem bei der Zahlung von Sozialleistungen beseitigen soll. Zur Begründung gab das BMJ an, dass die „…ersten Erfahrungen mit dem P-Konto“ gezeigt hätten, „dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist“. Diese etwas euphemistische Darstellung wird dem Problem zwar nicht gerecht, denn die Erforderlichkeit einer entsprechenden Klarstellung wurde bei der mehrjährigen Planung des Gesetzes schlicht übersehen und ist nicht etwa einfach nur dadurch entstanden, dass „einige“ Banken „Probleme“ hätten, also überfordert seien (was allerdings grundsätzlich nicht ganz von der Hand zu weisen ist, wie sich bei der Einführung des P-Kontos zum 01.07.10 häufig zeigte). Unabhängig davon ist es natürlich begrüßenswert, dass die Anpassung der rechtlichen Grundlagen nunmehr erfolgt. Die diesbzgl. Gesetzesänderung wurde nach der Mitteilung des BMJ am 23.02.2011 in 2./3. Lesung des Bundestages beschlossen Ganzen Artikel zeigen

Unterhaltsschulden: Altschulden in der Insolvenz

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Warum es auch außerhalb der Insolvenz von Bedeutung ist.

Unterhalt

Grundsätzliches zu Unterhaltsschulden

 Februar 2011/ 2018  Wenn ein Gläubiger in das Einkommen des Schuldners vollstreckt, ist der Schuldner vor „Kahlpfändung“ geschützt: § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) und die aktuelle Pfändungstabelle legen die Grenze fest, bis zu der das Einkommen des Schuldners wirksam gepfändet werden kann. Diese Grenze liegt wesentlich über dem „Sozialhilfeniveau“; die konkrete Höhe ist von der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners abhängig.

Ausnahmen gibt es allerdings auch hier. Die wichtigste: Unterhaltsschulden. Gemäß § 850d ZPO ist es dem Unterhaltsgläubiger möglich, Pfändungen in das Einkommen derart vorzunehmen, dass dem Schuldner nur noch der Sozialhilfesatz verbleibt Ganzen Artikel zeigen

Pfändungsfreigrenze

Was ist das? Anlässlich der Erhöhung 2011.

§ 850c ZPO

Pfändungsfreigrenzen: Was ist das?

 Dezember 2010  Ein Gläubiger, der über einen Titel verfügt (oft in Form eines Vollstreckungsbescheids, aber auch Urteile oder rechtskräftige Bescheide von Behörden), kann grundsätzlich das Vermögen bzw. das Einkommen des Schuldners pfänden. Mit welchen Methoden er dies tut, ist letztlich eine Frage der Taktik (insb. Kontopfändung und/ oder Lohnpfändung). Da Schuldner oft kein nennenswertes Vermögen besitzen, versuchen Gläubiger in aller Regel, dessen Einkünfte zu pfänden. Hier bestehen zum Schutz des Schuldners allerdings sog. Pfändungsfreigrenzen. Überschreitet der Schuldner mit seinem monatlichen Einkommen die für ihn geltende Grenze nicht, kann er die Inanspruchnahme seines Einkommens vollständig verhindern. Übersteigt er sie, regelt die Tabelle, in welcher Höhe dieses Einkommen vor Pfändungsmaßnahmen (genauer gesagt: vor einer Überweisung an den Gläubiger) geschützt werden kann. Dieser Schutz gilt auch in einer Insolvenz.

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Behördenmurks II

Der nachfolgende Fall hat sich nachweislich im Jahre 2010 ereignet und ist uns aus den Berichten einer Schuldnerberatungsstelle aus Leipzig bekannt geworden. Die Fälle sind nicht repräsentativ, da die meisten Gläubiger – und natürlich auch Behörden – sich an die Verfahrensvorgaben halten. Aus der Erfahrung lässt sich indes sagen, dass es kein einheitliches Vorgehen der Behörden gibt. Auch muss schon eingangs festgehalten werden, dass diese Fälle hätten nicht eintreten müssen, wenn die Schuldner sich rechtzeitig an ihre Schuldnerberatung gewandt hätten oder deren dringender Empfehlung gefolgt wären.

Wenn Behörden Ärger machen

Der Unterhaltsstelle X wurde die Einleitung eines Verfahrens gem. § 305 InsO bekannt gegeben. Sie meldete Ihre Forderungen aus dem Jahr 1994(!) an und platzierte – obwohl sie seit 1994 nicht ein einziges Mal vollstreckend tätig wurde – nunmehr sofort eine Lohnpfändung beim Schuldner gem. § 850d ZPO. Diese Regelung sieht vor, dass Pfändungen unabhängig vom Pfändungsfreibetrag gem. § 850c ZPO erfolgen dürfen. Sofern es sich – wie hier – um Altschulden handelt, ist dies zwar nur möglich, wenn der Schuldner die Zahlung (im Jahre 1994) „absichtlich“ nicht vorgenommen hat. Im vorliegenden Falle lag für jedermann erkennbar diese Absicht zwar nicht vor, da die Einstellung der Zahlung 1994 durch die Arbeitslosigkeit des Schuldners verursacht wurde. Die Unterhaltsstelle muss das Vorliegen der Absicht allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht beweisen.

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Behördenmurks I

Der nachfolgende Fall hat sich nachweislich im Jahre 2010 ereignet und ist uns aus den Berichten einer Schuldnerberatungsstelle aus Leipzig bekannt geworden. Die Fälle sind nicht repräsentativ, da die meisten Gläubiger – und natürlich auch Behörden – sich an die Verfahrensvorgaben halten. Aus der Erfahrung lässt sich indes sagen, dass es kein einheitliches Vorgehen der Behörden gibt. Auch muss schon eingangs festgehalten werden, dass diese Fälle hätten nicht eintreten müssen, wenn die Schuldner sich rechtzeitig an ihre Schuldnerberatung gewandt hätten oder deren dringender Empfehlung gefolgt wären.

Wenn Behörden „pfiffig“ sein wollen

Dass ein Gläubiger versucht, mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung an sein Geld zu kommen, ist nicht zu beanstanden. Dafür sind die betreffenden rechtlichen Regelungen ja da. Ärgerlich wird es aber, wenn ein Gläubiger Maßnahmen ergreift, mit denen er sich Sondervorteile verschaffen will, die durch die Regelungen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts nicht gestützt werden oder die – einfacher formuliert – gegen den gesunden Menschenverstand verstoßen. Und dies ist umso ärgerlicher, wenn die Ausführenden Behörden sind, von denen man eigentlich erwarten müsste, dass sie einer besonders genauen Beobachtung des Rechts unterworfen sind.

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