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3-Jahres-Insolvenz: Erste Bilanz 2018

Ein Resümee zur Praxis der vorzeitigen Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung

Es war einmal…

 Januar 2018  “Von Gläubigerseite wurde schon frühzeitig die Besorgnis geäußert, dass sich die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dramatisch auf die Zahlungsmoral der Schuldner auswirken könnte. Diese Befürchtung nehme ich sehr ernst.” Mit diesen Worten blies die damalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger 2011 den Plan für eine allgemeine Verkürzung von Insolvenzen ab.[1] Seit dieser Zeit war klar, dass sich die Bedingungen für eine schnellere Restschuldbefreiung an den Besorgnissen der Inkassoindustrie bemessen werden. Heraus kam die seit 2014 geltende 35%-Regelung: Wer schon nach drei Jahren die Restschuldbefreiung will, muss bis zum Ablauf des dritten Jahres eine Gläubigerbefriedigung von 35% bewerkstelligen, wobei zudem – der Gesetzgeber hat ganze Arbeit geleistet – die nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens erledigt sein müssen.

Interessanterweise sprach man zuerst von einer 25%-Befriedigungsquote, die die “ernstzunehmenden” Befürchtungen zerstäuben sollten. Es war (nur, um das noch einmal ins Gedächtnis zu rufen) damals sehr strittig, ob 25% nicht viel zu hoch sind, weshalb der Gesetzgeber später den “logischen Schritt” vollzog und die Quote mit 35% ansetzte. Aber das ist schnell vergessene Rechtsgeschichte.

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Insolvenzstatistik – zwischen den Zeilen gelesen

Was sich mit der Statistik (nicht) sagen lässt - am Beispiel einer Statistik von 2010

Statistik

 Oktober 2010/ Aktualisiert 2018  Die nachfolgende Statistik des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zeigt, warum die Entschuldungsverfahren  für Verbraucher (“vereinfachtes Insolvenzverfahren”, “Verbraucherinsolvenz”, “Privatinsolvenz” im Gegensatz zur “Regelinsolvenz”) in der Praxis nicht funktionieren. Allerdings erst auf den zweiten Blick. Ganzen Artikel zeigen