Es war einmal…
Januar 2018 „Von Gläubigerseite wurde schon frühzeitig die Besorgnis geäußert, dass sich die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dramatisch auf die Zahlungsmoral der Schuldner auswirken könnte. Diese Befürchtung nehme ich sehr ernst.“ Mit diesen Worten blies die damalige Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger 2011 den Plan für eine allgemeine Verkürzung von Insolvenzen ab.[1] Seit dieser Zeit war klar, dass sich die Bedingungen für eine schnellere Restschuldbefreiung an den Besorgnissen der Inkassoindustrie bemessen werden. Heraus kam die seit 2014 geltende 35%-Regelung: Wer schon nach drei Jahren die Restschuldbefreiung will, muss bis zum Ablauf des dritten Jahres eine Gläubigerbefriedigung von 35% bewerkstelligen, wobei zudem – der Gesetzgeber hat ganze Arbeit geleistet – die nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens erledigt sein müssen.Interessanterweise sprach man zuerst von einer 25%-Befriedigungsquote, die die “ernstzunehmenden” Befürchtungen zerstäuben sollten. Es war (nur, um das noch einmal ins Gedächtnis zu rufen) damals sehr strittig, ob 25% nicht viel zu hoch sind, weshalb der Gesetzgeber später den “logischen Schritt” vollzog und die Quote mit 35% ansetzte. Aber das ist schnell vergessene Rechtsgeschichte.