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Unterhaltsschulden: Altschulden in der Insolvenz

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Warum es auch außerhalb der Insolvenz von Bedeutung ist.

Unterhalt

Grundsätzliches zu Unterhaltsschulden

 Februar 2011/ 2018  Wenn ein Gläubiger in das Einkommen des Schuldners vollstreckt, ist der Schuldner vor „Kahlpfändung“ geschützt: § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) und die aktuelle Pfändungstabelle legen die Grenze fest, bis zu der das Einkommen des Schuldners wirksam gepfändet werden kann. Diese Grenze liegt wesentlich über dem „Sozialhilfeniveau“; die konkrete Höhe ist von der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners abhängig.

Ausnahmen gibt es allerdings auch hier. Die wichtigste: Unterhaltsschulden. Gemäß § 850d ZPO ist es dem Unterhaltsgläubiger möglich, Pfändungen in das Einkommen derart vorzunehmen, dass dem Schuldner nur noch der Sozialhilfesatz verbleibt Ganzen Artikel zeigen

Behördenmurks II

Der nachfolgende Fall hat sich nachweislich im Jahre 2010 ereignet und ist uns aus den Berichten einer Schuldnerberatungsstelle aus Leipzig bekannt geworden. Die Fälle sind nicht repräsentativ, da die meisten Gläubiger – und natürlich auch Behörden – sich an die Verfahrensvorgaben halten. Aus der Erfahrung lässt sich indes sagen, dass es kein einheitliches Vorgehen der Behörden gibt. Auch muss schon eingangs festgehalten werden, dass diese Fälle hätten nicht eintreten müssen, wenn die Schuldner sich rechtzeitig an ihre Schuldnerberatung gewandt hätten oder deren dringender Empfehlung gefolgt wären.

Wenn Behörden Ärger machen

Der Unterhaltsstelle X wurde die Einleitung eines Verfahrens gem. § 305 InsO bekannt gegeben. Sie meldete Ihre Forderungen aus dem Jahr 1994(!) an und platzierte – obwohl sie seit 1994 nicht ein einziges Mal vollstreckend tätig wurde – nunmehr sofort eine Lohnpfändung beim Schuldner gem. § 850d ZPO. Diese Regelung sieht vor, dass Pfändungen unabhängig vom Pfändungsfreibetrag gem. § 850c ZPO erfolgen dürfen. Sofern es sich – wie hier – um Altschulden handelt, ist dies zwar nur möglich, wenn der Schuldner die Zahlung (im Jahre 1994) „absichtlich“ nicht vorgenommen hat. Im vorliegenden Falle lag für jedermann erkennbar diese Absicht zwar nicht vor, da die Einstellung der Zahlung 1994 durch die Arbeitslosigkeit des Schuldners verursacht wurde. Die Unterhaltsstelle muss das Vorliegen der Absicht allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nicht beweisen.

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