Das “halbe Kind” – Aktuelle Exceldatei

Aktuelle Vorlage für den Zeitraum 01.07.2023-30.06.2024 zum Download

Es sind in der Excel-Datei zur Berechnung der nur anteilsmäßigen Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen die Freibeträge auf den Stand ab 01.07.2023 aktualisiert. Deshalb stellen wir nunmehr eine aktuelle Version (1.5) zum Download zur Verfügung:

Download aktuelle Version 1.5 für 01.07.2023-30.06.2024

Wenn Sie die Datei zum ersten Mal öffnen, wird Excel eine Warnmeldung anzeigen, da diese Datei aus dem Internet heruntergeladen wurde. Sie müssen die Bearbeitung freigeben, indem Sie den Schalter “Bearbeiten aktivieren” klicken.

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3 Comments

  1. Guten Abend, ich bin im Insolvenzverfahren und habe ein Kind, dass zu 70 % berücksichtigt wird bzw. zu 30 % unberücksichtigt bleibt. Mein Einkommen beträgt 1.630,00 €. Anhand Ihrer Exceldatei beträgt der pfändbare Teil meines Einkommens 26,52 €. Der Insolvenzverwalter hat den pfändbaren Teil nach der Methode ermittelt, dass er vom vollen Pfändungsbetrag 264,15 €, 30 % berechnet = 79,25 €. Diese soll ich nun überweisen. Wie soll ich mich nun verhalten?


    ANTWORT: Wenn das Gericht keine Berechnungsmethode angegeben hat, wäre es so zu berechnen wie hier dargestellt. Wenn man es so macht, wie Ihr Insolvenzverwalter vorrechnet, dann wird nicht nur der Freibetrag für das Kind, sondern auch Ihr eigener verkürzt (und das ist unzulässig). Darin liegt immer wieder der selbe Fehler, weil viele einfach nicht wissen, wie der pfändbare Betrag nach der Tabelle gebildet wird (und dass er sich in einem Zweierschritt errechnet). Es so zu machen, ist unzulässig, da der Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung nur den Freibetrag betreffen kann, der auf die Unterhaltspflicht entfällt, für die der Beschluss nach § 850c Abs. 6 ZPO (früher Abs. 4) ergangen ist. Wo der Fehler liegt, können Sie am besten aus der Berechnung der Excel-Datei entnehmen, die den Berechnungsweg wiedergibt. Sie kommen da nie und nimmer auf 79,25 Euro, weil das nur möglich wäre, wenn man den statischen Freibetrag der unterhaltspflichtigen Person nicht von dem der unterhaltsberechtigten Person trennt. Der pfändbare Betrag wird immer aus dem Betrag errechnet, der sich aus der ersten Stufe ergibt. In Ihrem Fall sind das 47,35 Euro. Das ist das Nettoeinkommen abzüglich Ihres eigenen Freibetrags (der nicht verringert wird) und abzüglich des 70% Freibetrags für das Kind. Auf der zweiten Stufe kann sich dieser Betrag nie erhöhen (sondern er verringert sich um die variablen Freibeträge). 264,15 Euro ist der Endbetrag ausschließlich dann, wenn keine (!) Unterhaltspflicht vorliegt. Bereits diese Summe enthält zwei Bestandteile: Den statischen Freibetrag iHv. 1.252,64 und den daraus(!) resultierenden Rest iHv. 377,36 Euro, aus dem durch Abzug des eigenen (variablen) Freibetrags von 3/10 von 377,36 (= 113,21 Euro) der Freibetrag festgestellt wird (pfändbar ist folglich 377,36-113,21=264,15). So errechnet sich der Tabellenwert iHv. 264,15 Euro. Wenn man den zugrundelegt, um die Anteile für die erste Unterhaltspflicht auszurechnen, übersieht man, dass die Angabe in der Tabelle für die erste Unterhaltspflicht (bei Ihrem Einkommen steht da ja noch “0”) ebenfalls auf zwei Ebenen berechnet wird. Warum ist bei einer Unterhaltspflicht bei einem Einkommen von 1.630 Euro nichts pfändbar (bei voller Berücksichtigung)? Weil die statischen Freibeträge für den Schuldner (1.252,64 Euro) und für die erste Unterhaltspflicht (471,44 Euro) zusammengenommen das Nettoeinkommen noch nicht übersteigen (pfändbare Beträge entstehen erst auf der zweiten Stufe, sie errechnen Anteile aus dem Ergebnis der ersten Stufe). Wenn auf der ersten Stufe kein positiver Betrag verbleibt, gibt es nie einen pfändbaren Betrag. Wenn man das nicht verstanden hat (und es ist wirklich nicht so einfach zu verstehen) kommt man immer auf eine fehlerhafte Ableitung. In Ihrem Fall fällt es noch nicht so stark auf, da die Summen noch nicht ganz so hoch sind. Deutlich wird der Fehler sofort, wenn man mit anderen Zahlen rechnet: Einkommen 2.600 Euro, 30% Nichtberücksichtigung. Bei 2.600 Euro besteht (ohne Unterhaltsverpflichtung) ein pfändbarer Betrag von 943,15 Euro. Wenn man es jetzt so berechnet, wie der Insolvenzverwalter bei Ihnen, dann wären bei 30%iger Nichtberücksichtigung der 1. Unterhaltspflicht 282,94 Euro pfändbar (30% von 943,15 Euro). Bei voller Berücksichtigung der Unterhaltspflicht (also ohne Abschlag) wären aber mehr, nämlich (siehe Tabelle!) 437,96 Euro pfändbar. Das wäre das Ergebnis: Wessen Kind ohne Abschlag berücksichtigt wird, hat weniger als der, dessen Kind nur teilweise berücksichtigt wird. Wie kann das sein? Natürlich gar nicht, es ist einfach falsch. Wen kann es wundern, wenn aus einer völlig unzulässigen Berechnung ein fehlerhaftes Ergebnis resultiert? Der Fehler in Ihrer Berechnung ist derselbe, auch wenn er die umgekehrte Wirkung hat (es wird bei Ihnen ein höherer pfändbarer Betrag berechnet). Bitte beachten Sie: Nicht der Insolvenzverwalter bestimmt die Berechnung, diese wird vom Arbeitgeber vorgenommen, der sie wiederum so zu machen hat, wie das Gesetz es vorgibt. Nur dann, wenn das Gericht irgendeine Berechnung (oder einen konkreten Betrag) vorgibt, muss der Arbeitgeber sich daran halten.

  2. Hallo..wer füllt den 850k Antrag aus???


    ANTWORT: Ich bin nicht so ganz sicher, was Ihre Frage mit dem Thema des Artikels zu tun hat. Für die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO (falls das gemeint sein sollte) haben wir aber einen speziellen Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  3. hallo habe eine frage kann ich meine Kinder rückwirkend auf meinem p-Konto eintragen lassen


    ANTWORT: hat eigentlich nichts mit dem Artikel hier zu tun. Aber gut: rückwirkend eintragen kann man das auf der P-Konto-Bescheinigung nicht, die Bescheinigung wirkt aber im Moratoriumszeitraum von 4 Wochen rückwirkend und sie führt auch dazu, dass die bisher (bis vor Einreichung der Bescheinigung) zurückbehaltenen Beträge bis zur Höhe des (neuen, bescheinigten) Freibetrags noch im laufenden Monat ausgezahlt werden.

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