Die Besonderheit der Verkürzung besteht jetzt darin, dass sie bedingungslos erfolgt. Vorher war eine Verkürzung auf 3 Jahre nur möglich, wenn eine nicht unerhebliche Befriedigung der Gläubiger in dieser Zeit erreicht werden konnte.
Mit Geltung des Gesetzes wird es eine Weile unterschiedliche Verfahrensdauern geben:
- Alle Verfahren die vor dem 16.12.2019 beantragt worden sind: Hier gilt Rechtslage, die seit dem 01.07.2014 gilt. Die Regeldauer bis zur Restschuldbefreiung beträgt 6 Jahre, eine vorzeitige Restschuldbefreiung ist nach 5 Jahren erreichbar, sofern die Kosten in dieser Zeit bereits reguliert worden sind, und eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ist möglich, wenn in dieser Zeit 35 % Befriedigungsquote für die beteiligten Gläubiger realisierbar sind.
- Für alle Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt werden oder wurden gilt die Stufenlösung, die wir bereits vorgestellt haben. Die Tabelle endet nun allerdings mit dem Eintrag im September (Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung [EGInsO], Art 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht):
Antragstellung
vombis Verfahren dauert... ... 16.12.2019 6 Jahre 2019/2020 17.12.2019 16.01.2020 5 Jahre, 7 Monate 17.01.2020 16.02.2020 5 Jahre, 6 Monate 17.02.2020 16.032020 5 Jahre, 5 Monate 17.03.2020 16.04.2020 5 Jahre, 4 Monate 17.04.2020 16.05.2020 5 Jahre, 3 Monate 17.05.2020 16.06.2020 5 Jahre, 2 Monate 17.06.2020 16.07.2020 5 Jahre, 1 Monat 17.07.2020 16.08.2020 5 Jahre 17.08.2020 16.09.2020 4 Jahre, 11 Monate 17.09.2020 30.09.2020 4 Jahre, 10 Monate 01.10.2020 ... 3 Jahre - alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden, werden nach 3 Jahren restschuldbefreit, ohne dass hierzu besondere Bedingungen erfüllt werden müssen.
Achtung! Es kommt nicht darauf an, wann die Insolvenz eröffnet wird, sondern wann sie beantragt wurde. Das ist unbedingt zu beachten. Wer also den Antrag zum Ende September abgibt, weil er davon ausgeht, dass die Eröffnung erst nach dem 1. Oktober stattfindet, riskiert, dass er von der neuen Regelung nicht profitieren wird, selbst wenn die Eröffnung dann erst im November stattfindet. Dass die Einreichung des Antrags hierfür entscheidend sein soll und nicht etwa die Eröffnung, ist hier zwar schon mehrfach kritisiert worden, da dies in der Praxis zu unsinnigen Ergebnissen führt. Allerdings ändert das nichts daran, dass es so im Gesetz vorgesehen ist.
Achtung! Sollte die Insolvenz bereits beantragt, aber derzeit noch nicht eröffnet sein (zum Beispiel weil das Gericht sinniger oder unsinniger Weise zunächst ein Gutachten in Auftrag gegeben hat), sollte man darüber nachdenken, ob man gegebenenfalls sämtliche Anträge zurücknimmt, um sie im Oktober neu einzureichen.
Bin seit 2015 mit der Insolvenz fertig..nun hatte ich nach Erbe viele Schulden geerbt,wann kann ich wieder Insolvenz beantragen ? Gibt es da neue Gesetze oder immernoch 10 Jahre warten…was zählt da..ab ersten Antragstellung 2009 (2019) oder ab 2015 ( 2025) – 10 Jahre ..LG
ANTWORT: es gelten immer noch 10 Jahre ab Erteilung der Restschuldbefreiung. Erst für die Anträge, die nach dem neuen Gesetz gestellt werden (vermutlich tritt das Gesetz irgendwann 2021 in Kraft), gilt dann eine andere Regelung, die eine erhöhte Wartezeit vorsieht. Bei Ihnen dürften es also 10 Jahre sein. Entscheidend für den Beginn der Frist ist nicht, wann Sie den Antrag gestellt hatten, sondern der Zeitpunkt, an dem Sie die Restschuldbefreiung erhalten haben.
Jetzt ist schon Ende Oktober, gilt das mit der 3 Jahre Verkürzung inzwischen?
ANTWORT: Nein, und es macht auch keinen Sinn bei mir nachzufragen. Sie sollten einfach abwarten.
Hinzufügen einer Frage noch. Wie ist die Regelung, falls ich den Antrag im November jetzt abgebe und 2 Wochen nach der Entscheidung vom Gericht, danach die Entscheidung fällt, dass die neue Regelung ab sofort gilt.
ANTWORT: geplant ist doch, dass die Neuregelung für alle Verfahren gelten wird, die ab dem 01.10.2020 beantragt worden sind. Es kommt also dann auch nicht darauf an, ob das Gesetz schon gilt oder nicht. Der einzige Unterschied ist, dass Sie erst ab Geltung des Gesetzes 100-prozentig sicher sein können, dass Sie von der Neuerung profitieren.
Hallo, ich bin zur Zeit in der Schuldnerberatung und wir haben den Versuch gestartet gegenüber den Gläubigern. Mein Berater will beim nächsten Termin den InsoAntrag nun fertigstellen und abgeben. Nun meinte er am Telefon, dass die neue Regelung nicht in Kraft getreten ist und wir wie gewohnt den Antrag auf 6 Jahre stellen müssen. Haben Sie eine Rechtsprechung, wo es beschlossen ist ? Neue Formulare wo man dies alles findet ? Welchen ich meinem Berater senden kann ? Vielen Dank für die Hilfe LG
ANTWORT: möglicherweise ist das ein Missverständnis. Die Anlage 3 im Verbraucherinsolvenzverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben und die enthält noch die Angabe der 6-jährigen Abtretung. Vielleicht meinte Ihr Schuldnerberater lediglich, dass die Antragstellung noch mit den alten Antragsformularen gemacht werden muss, weil es derzeit noch keine neuen gibt (das kommt natürlich dann). Das bedeutet aber nicht, dass die Neuregelung deshalb nicht auch für Sie gilt. Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass wir diesen Passus in der Anlage 3 auch noch nach 2014 hatten, obwohl es seit dem auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung gibt. Sie müssten also zwei Fragen unterscheiden: die erste ist, welche Anträge momentan noch verwendet werden müssen und die zweite Frage ist, ob für Sie die verkürzte Restschuldbefreiung nach dem neuen Gesetz gelten wird. Momentaner Stand: die alten Anträge/Ja [wenn nach dem 1.10. beantragt].
Ich habe mal eine Frage. Ich habe gehört dass nach Ablauf der Insolvenz , die ja nur noch 3 Jahre dauern soll, 4 Jahre lang noch Angaben über Gewinne oder Erbschaften gemacht werden müssen. D.h. sollte man danach zu Geld kommen ist das dann auch weg ? Und sind Sie sicher dass man jetzt wirklich einen Insolvenzantrag schon stellen kann wenn das Gesetz noch nicht verabschiedet worden ist ?
ANTWORT: also ehrlich, das ist mir neu. Warum sollten Sie auch, wenn die Insolvenz bereits beendet und die Restschuldbefreiung erteilt worden ist, noch Auskünfte über neu erworbenes Vermögen machen?was die 2. Frage betrifft: Nein, ich kann mir nicht 100-prozentig sicher sein, auch wenn ich nicht glaube, dass es anders kommt, als es bisher angekündigt worden ist.
Guten Tag, mein Insolvenzverfahren wurde am 05.04.2018 eröffnet. Aller Voraussicht nach, werde ich die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren am 05.04.2021 erhalten. „Profitiere“ ich da auch von der Löschung aus der Schufa nach einem Jahr? Eine kurze Info wäre nett. Vielen Dank und freundliche Grüße
ANTWORT: im Prinzip ja, allerdings beginnt die Zurechnung frühestens mit Wirksamkeit nach dem neuen Gesetz. Mehr kann ich dazu heute auch noch nicht sagen.
Hallo,
wie sieht es eigentlich mit den Formularen aus? es besteht ja Formularpflicht. Und für das neue Gesetz gibt es ja noch keine Neugefassten Formulare. Kann man die alten Formulare abgeben? wenn das neue Gesetz verabschiedet ist wird es dann automatisch auf 3 Jahre verkürzt mit den alten Formularen?
ANTWORT: wenn Sie noch mit den alten Formularen beantragt haben und das Gericht keine Neueinreichung des Antrags für erforderlich hält, ändert sich die Situation deshalb nicht, denn natürlich dauert es dann nicht nur deshalb 6 Jahre, weil es noch im Antrag so stand. Wir haben ja schon seit Dezember 2019 eine monatliche Abschmelzung um jeweils einen Monat, ohne dass sich an der Formulierung in den Anträgen bis heute etwas geändert hat. Das ist also nicht das Problem. Entscheidend ist grundsätzlich die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt wird.
Hallo hätte mal eine Frage ! Wenn ich die Woche mein Insolvenzantrag anreiche gilt das neue gesetzt mit dem 3 Jahre ? Und wie lange hat mit eigentlich Zeit sein Insolvenzantrag abzugeben nach einer außer gerichtlichen Einigung ? Mit freundlichen Grüßen
ANTWORT: die Einreichung des Antrags auf Eröffnung der Insolvenz muss spätestens 6 Monate nach Ausgabe des Schuldenbereinigungsplans erfolgen. Sollte die Planausgabe allerdings länger zurückliegen, kann man natürlich auch noch mal einen neuen Plan ausgeben. Die Regelung mit den 3 Jahren sollte für alle Verfahren gelten, die ab 1. Oktober eingereicht werden. So ist es jedenfalls geplant.
Hallo. ich hab da mal folgende Fragen, was die Privat Insolvenz betrifft, . Vielleicht können Sie mir diese Fragen beantworten. Würde mich freuen.
1. Können Hartz 4 Bezieher Orivatinsolvenz beantragen und wie oder wer zahlt die kosten ?
2. Gibt es Anwälte die einem Hartz 4 Bezieher durch die Insovenz helfen und auf welcher Kostenbasis, da man ja als Hartz 4 Beieher kein Geld hat. Kann der Anwalt das über Beratungsscheine und Prozeskostenhilfe usw. machen oder wird dies vom Gericht nicht genehmigt.
3. Wie lange kann der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger beauftragt, in meiner Wohnung pfänden ? Oder muss ich Ihn nicht mehr reinlassen.
4. Muss man noch eine EidesStaat versicherung abgeben und wie lange und ab wann nicht mehr.
5. Ab wann kommt ein Insolvenzverwalter im Spiel ? Schon bei der Beantragung oder erst ab der Eröffnung des Verfahrens ? Darf der Insolvenzverwalter genau wie der Gerichtsvollzieher in meiner Wohnung kommen um eventuelle Pfändungen vorzunehmen. Muss man beim Insovenzverwalter einen Eidestaat Versicherung abgeben ?
6. Soweit ich schon gelesen habe, bekommt man vom Gericht , den Insolvenzverwalter zugestellt. Wie sieht es aus wenn der Insolvenzverwalter ein RA und Parteien gegen mich vetreten hat ? Kann man dann diesen RA als Insolvenzverwalter ablehnen ?
Vielen Dank im Voraus
MfG
Horst
ANTWORT: Vielen Dank für Ihre Fragen, ich muss allerdings dazu sagen, dass keine dieser Frage irgendetwas mit der neuen Gesetzeslage zu tun hat. Die Beantragung der Eröffnung der Insolvenz steht jedermann offen. Das ist völlig unabhängig davon, ob und was die Person für ein Einkommen hat. Die Regel ist, dass der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann. Deshalb sieht das Verfahren schon immer die Möglichkeit der Kostenstundung vor, die man regelmäßig mit der Beantragung der Insolvenzeröffnung mit beantragt. Es handelt sich dabei nicht um klassische Prozesskostenhilfe, denn die Kostenrückzahlung ist bis zur Restschuldbefreiung gar nicht erforderlich. Man kann, wenn die finanziellen Verhältnisse schlecht sind, vor der Restschuldbefreiung einen Antrag auf Weiterstundung stellen. Viele Personen, die ein sehr niedriges Einkommen haben, müssen dann auch späterhin die Kosten nicht mehr zahlen. Was die Betreuung im Insolvenzverfahren betrifft gibt es hierfür keine besonderen Hilfsangebote, die auf Beratungscheinen beruhen. Es ist auch selten, dass eine Schuldnerberatung bereit ist, im Insolvenzverfahren tätig zu sein. Wir machen das bei unserem Verfahren generell, aber es ist wirklich nicht die Regel. Wenn Sie jemanden finden, der das auf Kostenbasis macht, ist auch zu befürchten, dass die entsprechende Erfahrung dort nicht vorliegt. Man muss ehrlicherweise aber auch sagen, dass eine Vertretung imInsolvenzverfahren in den seltensten Fällen notwendig ist. Die 3. und 4. Frage hat leider überhaupt nichts mit Insolvenzverfahren zu tun. Der Gerichtsvollzieher kann, wenn Sie ihn nicht einlassen, mit gerichtlichem Beschluss den Zutritt zu Ihrer Wohnung zwangsweise bewirken (Zwangsöffnung). Es ist also keine gute Idee, es darauf ankommen zu lassen. Eine eidesstattliche Versicherung müssen Sie im Insolvenzverfahren nicht mehr abgeben. Außerhalb der Insolvenz kann sie grundsätzlich aller 2 Jahre oder nach Vorliegen von nachweislich wesentlichen Änderungen neu beantragt werden. Zur 5. Frage: Der Insolvenzverwalter kommt ins Spiel, nachdem das Gericht ihn ernannt hat. Das sind so grundsätzliche Fragen, dass ich Ihnen empfehle, eine Schuldnerberatung vor Ort aufzusuchen. Zur 6. Frage: Ja, natürlich kann ein Insolvenzverwalter ungeeignet sein für das Amt. Sollten solche Befürchtungen vorliegen, sollte das Insolvenzgericht darauf hingewiesen werden.
Guten Tag, wie sieht es mit der erteilten Restschuldbefreiung aus und die Speicherung der Daten bei der Schufa? Mir wurde die Restschuldbefreiung am 16.07.2019 erteilt, wird der Eintrag bei der Schufa durch das neue Gesetz auch früher gelöscht?
ANTWORT: Die Neuregelung der Haltefristen bei der SCHUFA werden sicher auch für Verfahren Anwendung finden, die nicht erst nach dem 1. Oktober eröffnet worden sind. Allerdings kann ich Ihnen nicht sagen, was das im einzelnen für Ihr Verfahren bedeutet; rückwirkend wird es nicht gelten, aber es ist zu erwarten, dass nach spätestens Ablauf eines Jahres (ab Geltung) auch die alten Eintragungen gelöscht werden, soweit deren alte „Haltefrist“ noch nicht beendet ist (und noch mehr als ein Jahr beträgt). Das hat einen positiven Effekt nur, wenn die alte Haltefrist noch eine längere Dauer hätte, als ein Jahr von diesem Zeitpunkt an.
Guten Abend, eine Frage bezüglich der Schufa. Wird sich noch was an der Speicherung der Schufa Daten ändern? Es war doch auch im Gespräch, dass die Daten nach Beendigung der Restschuldbefreiung nur noch 1 Jahr gespeichert werden sollen. Aber dies wurde anscheinend nicht bei der Reform berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen
ANTWORT: ja, das ist so geplant, dass die Vorhaltung dieser Eintragung auf ein Jahr verkürzt wird (bislang sind es ja 3 Jahre). Soweit ich weiß, hat sich an dieser Planung auch nichts geändert seither.
wie sieht es denn nun aus, ist das schon rechtskräftig? WIr haben ja schon den 6. Oktober ? Oder muss das erst noch mal beschlossen werden?
Gruß Joachim H.
ANTWORT: ich habe heute noch nichts Neues gehört, es dürfte aber nicht mehr lange dauern.
Hallo, denken sie das die außergerichtliche Einigungsquote jetzt besser wird? Bzw. wenn man sich einigt ist der Zahlungsplan dann auch über 3 Jahre ?
ANTWORT: eine spannende Frage! Leider kann man sie heute noch nicht beantworten. Die bisherige Erfahrung ist so, dass Inkassounternehmen (die ja eigentlich sehr gut wissen müssten, dass sich die Verkürzung der Restschuldbefreiung auch auf die zu erwartenden Planquoten niederschlagen wird) sich derzeit noch sehr bedeckt halten, wenn man ihnen – im Hinblick auf die bevorstehende Gesetzesänderung – Pläne unterhalb von 5 Jahren vorlegt. Aber das wird sich ganz sicher ändern. Nur, ob tatsächlich eine zunehmende Bereitschaft besteht, die damit verbundenen niedrigeren Quoten zu akzeptieren, das wird man erst beantworten können, wenn eine entsprechende Praxis nach Geltung des Gesetzes resümiert werden kann. Ich schätze, dass man das erst wirklich in einem Jahr beantworten kann. Allerdings ist die andere Seite doch die: Wenn man bereit ist als Schuldner, über die 3 Jahre hinaus Angebote zu machen, dürfte sich die Chance einer Einigung erhöhen. Insoweit bin ich zuversichtlich, dass sich bei gleichem Aufwand der Erfolg der Pläne deutlich verbessern könnte, denn die Einschätzung über die Qualität des Plans hängt unmittelbar davon ab, was im Vergleich in der Insolvenz an Beträgen abzuführen wäre. Man wird also nicht ignorieren können, dass die Verfahren nunmehr generell kürzer sind und auch seine Anforderung an Pläne herabsenken. Das könnte zur Folge haben, dass ein Angebot, das heute noch keine Chance auf Annahme hat, dann vom Gläubiger als gute Lösung empfunden wird. Das gilt aber wie alles nicht allgemein und generell, sondern lediglich in der Tendenz. Es kann auch zur Folge haben (und darin liegt natürlich eine gewisse Gefahr), dass die Planangebote aufgrund der Verkürzung des Insolvenzverfahrens so fundamental sinken, dass an einer Einigung gläubigerseitig grundsätzlich das Interesse sinkt. An ein generelles Desinteresse glaube ich nicht, denn letztendlich geht es ja immer um den wirtschaftlichen Wert einer Forderung, und der ist in der Insolvenz – aufgrund der (gläubigerfeindlichen) Insolvenzverwaltungsvergütung – häufig bei Null. Um es also kurz zu sagen: Ich bin recht zuversichtlich, dass die Chancen für eine Planeinigung eher steigen, wenn der Schuldner bereit ist, seinerseits den durch die Verkürzung gewonnenen zeitlichen (und damit momnitären) Gewinn zumindest teilweise in sein Angebot einfließen zu lassen.
Ist das Gesetz nun in Kraft getreten oder nicht? Es gibt dazu im Netz widersprüchliche Einträge bishin es wäre nicht in Kraft und es wäre nicht absehbar wann es in Kraft tritt.
ANTWORT: ich habe heute noch nichts Neues gehört, es dürfte aber nicht mehr lange dauern.
Hallo eine Frage und was ist mit die Menschen die ab den 1.07.2019 in der Insolvenz stecken Gild da auch das neue insolvenz gesetz das man da drei Jahren schuldenfrei ist oder gwhtcda nicht so ,mit freundlichen Grüßen Bernd p.
ANTWORT: grundsätzlich gibt es keine Rückwirkung für diese Gesetzesänderungen. Dieser Grundsatz wurde für alle Verfahren, die ab 17. Dezember 2019 beantragt worden sind, schon durchbrochen (seit dem gab es für den Übergang die Stufenregelung). Hier bestehen nach wie vor Bedenken, ob das verfassungsgemäß ist, da diese Regelungen rückwirkend zu einer Verkürzung der Verfahren führen. Abgesehen von dieser Verkürzung ist nicht zu erwarten, dass eine weitere Rückwirkung für Verfahren stattfinden wird, die vor diesem Zeitpunkt beantragt worden sind. Ähnlich und vielleicht noch schlimmer ist es ja für die Personen, die ihren Antrag im September 2020 abgegeben haben. Für diese beträgt die Verfahrenszeit 2 Jahren länger, nur weil sie den Antrag vielleicht 14 Tage vor dem Beginn des Monats Oktober abgegeben haben. Dafür wollte man auch eine spezielle Übergangslösung finden (dieser Versuch ist allerdings gescheitert).
Vielen Dank für diese ausführlichen Tipps. Bitte erlauben Sie mir eine Frage. Müssen Personen, die sich in dem Stufenmodell wieder finden, d.h. z.b. im April 2020 einen Antrag gestellt haben, müssen diese Personen etwas beantragen? Oder wird das von amtswegen berücksichtigt? Ich danke Ihnen herzlich im Voraus!
ANTWORT: das hängt ganz davon ab. Für die Personen, für die eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach dem bisher geltenden Recht nicht infrage kommt (5 oder 3 Jahre), verkürzt sich die Restschuldbefreiung automatisch: An die Stelle der bisherigen maximalen Zeit von 6 Jahren tritt dann die jeweilige Verkürzung aus dem Stufenmodell. Für die Verfahren, bei denen die Kosten nach 5 Jahren erledigt sind, ist ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung aber nach wie vor nötig, sofern aus dem Stufenmodell noch eine Dauer von über 5 Jahren besteht. Wenn man sich die Tabelle anschaut sieht man ja, dass das Stufenmodell eine Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 5 Jahre erreicht für alle Anträge, die ab dem 16. August abgegeben worden sind. Wenn Sie also Ihren Antrag im April abgegeben haben, dann bewirkt das Stufenmodell eine generelle Verkürzung auf 5 Jahre und 3 Monate (wenn Sie den Antrag nicht vor dem 16. April gestellt haben). Diese 5 Jahre und 3 Monate gelten jetzt – automatisch – anstatt der 6 Jahre. Wenn es Ihnen gelingt, die Kosten mit Ablauf des 5. Jahres zu regulieren, dann können Sie weiterhin die Verkürzung auf 5 Jahre geltend machen (wozu allerdings schon immer ein zusätzlicher Antrag erforderlich war). Natürlich ist das nicht mehr ganz so attraktiv wie früher, da Sie damit kein Jahr mehr sparen, sondern eben nur diese 3 Monate. Ich fasse einmal zusammen: Um von dem Stufenmodell zu profitieren, müssen Sie keinen „Extraantrag“ stellen. Das Stufenmodell tritt aber parallel neben die Verkürzungsmöglichkeit des bis Oktober geltenden Rechts, sodass es auch bei der Verkürzungsmöglichkeit nach 3 und 5 Jahren bleibt, die allerdings schon immer einen besonderen Antrag erforderlich gemacht haben. Für alle, die den Antrag zwischen Juli und September gestellt haben, ergibt sich auch keine Notwendigkeit mehr, die Verkürzung nach 5 Jahren zu beantragen, da dann ja bereits generell die Verkürzung auf unter 5 Jahren eintritt (die 3 Jahre wären allerdings immer noch möglich, sofern die 35% erreicht werden).
Guten Tag. Haben Sie seit heute, 1.10. viele Insolvenanmeldungen? Herzlichen Dank im voraus VG und Alles Gute
ANTWORT: ich würde sagen, momentan ist es nicht mehr als sonst, allerdings gibt es eine Menge Anträge, die gezielt erst jetzt abgegeben werden, denn in Kenntnis der Gesetzesänderungen ist es nachvollziehbar, dass die wenigsten den Antrag schon im September oder August abgegeben wollten. Allerdings ist dafür die Antragszahl in den letzten 3 Monaten entsprechend geringer ausgefallen.
Denken Sie, dass da hinsichtlich der „alten“ Insolvenzen noch mal was geändert wird? Das kann doch nicht sein, dass alle vor Dez. 2019 jetzt durch Corona und doppelt so langer Inso quasi doppelt „bestraft“ werden.
ANTWORT: ich wünschte, dass es eine wirklich gerechte und gute Lösung gäbe. Aber wenn Sie mich fragen, ob ich glaube, dass die vor dem Zeitraum Dezember abgegebenen Anträge noch profitieren, dann muss ich leider sagen: Ich halte das nach meiner bisherigen Erfahrung für ausgeschlossen. Wenn so etwas geplant wäre, dann hätte man davon schon gehört. Das Grundübel besteht ja darin, dass man das Insolvenzrecht in Deutschland schon immer als ein „besonderes Strafrecht“ verstanden hat. Wäre die Insolvenzordnung nach wirtschaftlichen Aspekten organisiert, würde die Restschuldbefreiung und die Dauer bis dahin eine relativ geringe Rolle spielen, und die Verfahren könnten schon deshalb sehr viel kürzer sein. Dann wäre es auch kein großes Problem, eine Rückwirkung auch für Altverfahren argumentativ zu begründen. So aber ist die einzige Argumentationslinie immer noch die, dass die Abkürzung der Verfahren die Eigentumsrechte der Gläubiger „massiv“ beeinträchtigt. Praktisch gesehen ist das in fast allen Verfahren mit Restschuldbefreiung unzutreffend, denn wenn wirklich etwas zur Masse fließt, dann ist es Vermögen am Beginn des Verfahrens, an dem die Gläubiger zugunsten der Vergütung des Insolvenzverwalters meist nur unterdurchschnittlich profitieren. Was ich damit sagen will ist, dass das Verfahren an sich völlig anders verstanden und rechtlich geregelt werden müsste, um für Schuldner und Gläubiger gleichermaßen ein sinnvolles Verfahren darzustellen. Ein optimales Verfahren würde dazu führen, dass Gläubiger sehr viel höhere Befriedigungsquoten erreichen könnten, und wie gesagt, die Dauer des Verfahrens wäre dann gar nicht mehr so wichtig. Im Moment ist es so, dass es im Insolvenzverfahren von natürlichen Personen die ganze Zeit nur darum geht, was der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder an Vergütung erhält (und die steigt mit der Masse übermäßig).
Hallo! Wie verhält es sich mit Leuten die schon in Insolvenz sind und im Oktober 2022 fertig wären? Wenn die 35 Prozent getilgt sind! Geht der Kelch an diesen Leuten vorbei und Sie müssen bis zum Ende Zahlen?
ANTWORT: wenn Sie vor Dezember 2019 die Insolvenz beantragt haben, haben Sie leider nach dem derzeitigen Stand keinerlei Vorteil bezüglich der geplanten (und für seit Dezember 2019 teilweise schon geltenden) generellen Abkürzung des Verfahrens. Für alle Verfahren, die vor Oktober 2020 beantragt worden sind, gelten die alten Verkürzungsmöglichkeiten aber noch (für die neuen sind diese nicht mehr erforderlich). Das bedeutet, dass man für diese Verfahren (nur) bei Erreichen der 35-prozentigen Befriedigung die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren beantragen kann.
Gibt es schon einen klaren genannten Termin, wann dieses Gesetz in Kraft tritt? Bis dato ist es ja nur ein Entwurf, wenn ich das richtig verstanden habe. Und bis zum 01.10.20 ist es ja nicht mehr so lange. Würde also eigentlich langsam Zeit
ANTWORT: Es sieht jedenfalls derzeit so aus, dass das Gesetz nicht vor dem 1.10. verabschiedet wird. Nach jetzigem Stand ist es durch den Bundesrat, aber die in Rede stehenden Änderungen betreffen nicht das Hauptthema (also Geltung ab 1.10, 3 Jahre).
Hallo, Ich habe immer noch Bedenken,da der Gesetzentwurf noch in den Ausschüssen liegt und somit noch nicht Rechtskräftig ist.Es kann ja auch neue Formulare zur Beantragung gaben.
Ist es nicht sinnvoll noch zu warten? Gruß W.H.
ANTWORT: Ja, Sie haben Recht, ein Restrisiko besteht natürlich, da das Gesetz noch nicht „durch“ ist. Momentan ist die Stellungnahme des Bundesrats abgeschlossen. Aber es zeigt sich, dass der entscheidende Punkt (drei Jahre ab 01.10) kein Teil der strittigen Punkte ist. Es geht eigentlich nur um bestimmte Klarstellungen, im Wesentlichen bleibt es nach jetzigem Stand beim Regierungsentwurf (inkl. allen Unsinnigkeiten, wie Lottogewinne in der Wohlverhaltensphase und Entscheidungen zur Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen). Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, müssten Sie tatsächlich warten, bis das Gesetz beschlossen ist, denn erst dann steht es endgültig fest. Aber wie gesagt, nach dem jetzigen Stand dürfte kaum etwas dazwischenkommen.
Hallo, ist der Entwurf als Gesetz schon rechtskräftig, oder müssen wir noch abwarten wie sich das entscheidet?
ANTWORT: ich sehe kein Grund für die Annahme, dass das Gesetz nicht zustande kommt.
Das ist eine gute Nachricht aber da Corona viele unfreiwillig in die Insolvenz getrieben hat und man ja nichts dafür kann sollte es schon eine noch mildere Regelung Wenigstens in Bezug auf den SchufaEintrag der nach der Restschuldbefreiung noch weitere 3 Jahre (Ende zum Jahresende) warten bis man Wirklich wieder Kreditwürdig ist. Wie gesagt sollte es wenigstens auch einen Gesetzesentwurf gegen die 3 Jährige Schufaspeicherung der erledigten Insolvenz geben das wäre wegen Corona fair.
(Frage vom 7.7.20.) Vielen Dank für ihre Antwort. :)
Eine sehr erfreuliche Entwicklung! Und wie verhält es sich mit dem Beginn des Entschuldungsprocederes, dem obligatorischen Vergleich mit den Gläubigern, der zuvor durch eine Schuldnerberatung durchgeführt werden muß? Sollte die auch erst nach dem 1.10.20 stattfinden?
ANTWORT: die Notwendigkeit des außergerichtlichen Einigungsversuchs gibt es nach wie vor, dort sind derzeit keine Änderungen vorgesehen (was man auch als positiv bewerten muss). Die Kürzung der Verfahrensdauer hat mit der außergerichtlichen Einigung allerdings nichts zu tun, denn das ist die Dauer zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet erst statt, wenn die Einigung (außergerichtlich bzw. gerichtlich) gescheitert ist und das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat. Natürlich muss man beachten, dass es für die Geltung der neuen Regelung nicht darauf ankommt, wann das Gericht die Eröffnung beschließt, sondern wann der Antrag eingereicht wird. Aber jedenfalls kann der Antrag erst eingereicht werden, wenn das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren beendet worden ist. Wenn jemand plant, in Insolvenz zu gehen, ist der Rat ganz klar, das erst im Oktober zu tun. Die außergerichtliche Einigung nimmt aber immer Zeit in Anspruch, und es spricht gar nichts dagegen, das jetzt schon zu beginnen. Auch nach Ausgabe des Plans hat man noch 6 Monate Zeit, um die Insolvenzbeantragung vorzunehmen. Man kann das gut heute so planen, dass die eigentliche Beantragung im Oktober erfolgt. Wenn man erst im Oktober mit dem Schuldenbereinigungsverfahren beginnt (was auch nicht verboten ist), kann man den Antrag realistischerweise erst im November oder Dezember (oder noch später) stellen. Zusammengefasst kann man also sagen: Für die Festlegung des (für die Verkürzung relevanten) Beantragungszeitpunkts spielt es keine Rolle, wann der Einigungsversuch begonnen worden ist. „Beantragung“ meint die Abgabe der Insolvenzanträge bei Gericht (bzw. den Eingang dort), was zeitlich nach dem Abschluss des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens liegen muss.