Lies bitte auch: Zur BGH-Entscheidung vom 02.12.15
Frage: „Sehr geehrte Damen und Herren, nach vieler Paragraphenleserei im Internet wende ich mich an Sie, weil ich zu meiner Situation keinen passenden Rat finde. Situation: Pfändungseingang bei meiner Bank, mit dem Gläubiger (ein Inkassounternehmen) habe ich eine Ratenzahlung vereinbart. Inkasso bestätigte der Bank via Fax eine Ruhendstellung meiner Pfändung. Diese wurde jedoch von meiner Bank nicht akzeptiert und mein Konto blieb gesperrt, was mich dazu brachte, ein P-Konto einzurichten, damit ich meine Miete etc. zahlen kann. Nun meine Frage: Wenn ich mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung habe welche ich einhalte, müsste es dann nicht so sein, dass ich auf mein Geld ohne Einschränkung zugreifen kann?
Mit freundlichen Grüßen, R.*“
Antwort: Ja, so ist es. Die bloße Ruhendstellung der Pfändung wird von den meisten Banken nicht mehr akzeptiert, seit es das P-Konto gibt. Das hängt mit dem damit verbundenen Aufwand und/oder der nicht vorgesehenen Möglichkeit einer EDV-seitigen Erfassung ab. Wie auch immer: Die Ruhendstellung folgt keiner gesetzlichen Regelung, so wie es die Pfändung selbst oder die Pfändungsaufhebung ist und kann daher auch nicht ohne weiteres eingefordert werden. Sie war bei der Kontopfändung der Standard für Gläubiger im Falle der Teilzahlungseinigung mit dem Schuldner, weil hierdurch die Pfändung jederzeit wieder rangwahrend in Kraft gesetzt werden konnte, falls die Einigung später doch scheitert. Aber Ihr Inkassounternehmen müsste auch wissen, dass eine Ruhendstellung zumindest bei Kontopfändungen heute selten mehr akzeptiert wird.
Da Sie eine Vereinbarung haben, ist das Inkassounternehmen (oder der Gläubiger) aber letztlich gezwungen, die Pfändung aufzuheben, wenn diese Ruhendstellung von Ihrer Bank nicht akzeptiert wird. Denn die Vereinbarung mit Ihnen bedeutet das Zugeständnis des Gläubigers, eine neue reguläre Zahlungsweise zu akzeptieren. Damit ist unmittelbar verbunden, dass zusätzlicher zwangsweiser Zugriff ausgeschlossen ist. Wenn dieser Zustand nur durch Rücknahme der Pfändung hergestellt werden kann, dann muss sie eben zurückgenommen werden. Es wäre treuwidrig, würde der Gläubiger in diesem Fall trotz der wirksamen Vereinbarung auf der Fortsetzung des Pfändungszustands bestehen. Er würde seinen Teil der Vereinbarung damit nicht erfüllen. Sie müssen das also unbedingt mit dem Inkassounternehmen klären.
Ich kenne allerdings bisher keinen Fall, bei dem das nicht schnell geregelt werden konnte. Weisen Sie bitte darauf hin, dass Ihnen sonst auch finanziell nicht möglich ist, die Vereinbarung zu erfüllen. Sollte durch die Fortsetzung der Pfändung Geld abgeführt werden, können Sie es vom Inkassounternehmen zurück verlangen. Ein P-Konto benötigen Sie nach Rücknahme der Pfändung natürlich auch nicht mehr.
In den nachfolgenden Boxen habe ich versucht, eine kuze Darstellung zu geben (bitte zum Öffnen jeweils anklicken):