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Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit?

Der Schutz des Einkommens von Arbeitnehmern ist recht klar geregelt, wie sieht es aber bei Selbständigen aus? Stand Dezember 2016

FragenbuchFrage: “Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbständigkeit? Wie errechnet sich hier ein Netto-Einkommen, da ja noch Steuern und Krankenversicherung und Rentenversicherung selber zu zahlen sind?”

Antwort: Das Problem bei der Selbstständigkeit ist, dass die Einnahmen Bruttoeinnahmen sind. Sie fallen auch inhaltlich nicht direkt unter den Begriff “Arbeitseinkommen”, wie er in § 850 ZPO zugrunde gelegt wird.

Allerdings ist es rechtlich so, dass auch dem Selbstständigen der Freibetrag nach § 850c ZPO zusteht. Dies ergibt sich aus § 850i ZPO. Dort heißt es in Absatz 1:

Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. […]

 

Wenn also ein Gläubiger einen Anspruch (zum Beispiel bei einem Auftraggeber) pfändet, kann man einen Antrag nach § 850i Abs. 1 ZPO stellen. § 850i ZPO soll gewährleisten, dass Ihnen am Ende nicht weniger verbleibt, als einem Arbeitnehmer vergleichbar verbleiben würde. Dabei ist völlig klar, dass die Ausgaben für Ihre Kranken- und Rentenversicherung pfändungsmindernd abgezogen werden müssen. Zum einen deshalb, weil dies auch bei einem Arbeitnehmer geschieht, vor allem aber deshalb, weil es direkt im Gesetz steht (§ 850e Ziff. 1 ZPO)

Das Problem ist, dass das Gericht dann nach freier Schätzung festlegen muss, was Ihnen von Ihren Bruttoeinkünften netto verbleibt, was also die konkrete Vergleichsbasis gegenüber einem Arbeitnehmer ist. Bei einem Arbeitnehmer ist das ja relativ leicht feststellbar aufgrund seines Einkommensnachweises (der Lohnabrechnung), der in der Regel schon den Nettobetrag für die Pfändungstabelle ausgibt.

Da Gerichte Unterlagen betriebswirtschaftlicher Art (vorsichtig ausgedrückt) nur sehr schwer auswerten können, bedeutet das zum einen, dass der Antragsteller (also Sie) sehr damit beschäftigt sein wird, die hierfür erforderlichen Nachweise zu erbringen, die das Gericht für die “Schätzung” benötigt (und am besten eben so, dass das Gericht sie ohne betriebswirtschaftliche Sonderkenntnisse auch versteht). Zum anderen folgt daraus häufig, dass diese Verfahren recht lange dauern (also immer auch die vorläufige Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung des Gerichts mit beantragen!).

Besonders schlimm kann es allerdings werden, wenn sämtliche Forderungen bei allen Auftraggebern gepfändet wurden. Dies kommt häufig bei Subunternehmern vor, die nicht selten nur einen Auftraggeber haben. Problem ist hier, dass man überhaupt kein Einkommen erhält, bis das Gericht entschieden hat und solange auf dem “Trockenen” sitzt. Ist die Selbstständigkeit so angelegt, dass es immer wechselnde Auftraggeber gibt (Typ Autowerkstatt oder Friseur), ist das hingegen meist kein Problem.

Auf dem Konto ist zumindest durch die Möglichkeit der Einrichtung eines P-Kontos ein gewisser Schutzbetrag gewährleistet, da hier ja nicht wichtig ist, woher das Geld kommt. Das schützt also grundsätzlich auch bei Selbständigen einen zum Leben notwendigen Mindestbetrag ab. Aber eben nicht die für den Betrieb erforderlichen Bruttoeingänge. Man müsste also neben einem Antrag nach § 850i ZPO daran denken, ggf. auch einen Antrag bzgl. des Kontos zu stellen, falls dieses ebenfalls gepfändet ist.

Die Schwierigkeiten mit dem Vollstreckungsgericht, die ich oben bezeichnet habe, müssen natürlich nicht unbedingt eintreten. Das hängt von der Qualität der Arbeit des Gerichts ab. Da die aber sehr, sehr unterschiedlich ist, sollte man sich auf den schlimmsten Fall einrichten.

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23 Comments

  1. Hallo,
    meine Frage:
    Ich habe nach Pfändung durch Finanzamt mein geschäftl. Konto auf P-Konto umstellen lassen.
    Doch da ich selbständig bin reicht der gesetzl. Grundfreibetrag nicht aus, um geschäftl. Ausgaben und private Ausgaben mit diesem Freibetrag zu begleichen.

    Jetzt habe ich beim FA Antrag gestellt den Freibetrag um die geschäftlichen Ausgaben (letztes Quartal eingereicht und jeweils gedrittelt) zzgl. Beitrag zu meiner KV zu erhöhen. Antwort des FA: Das geht so nicht, sie müssen mit dem Grundfreibetrag auch geschäftliche Ausgaben bedienen. Eine Eröhung des Freibetrages ist nur mgl., wenn ich nachweise, dass meine privaten Ausgaben + geschäftliche Ausgaben + Beitrag zur KV den Freibetrag überschreiten. Habe ich da § 850i ZPO falsch verstanden? Denn dort heißt es doch: “als ihm … verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.” Muss ich auch aus dem pfändungsfreien Betrag Beträge für meine geschäftlichen Zwecke verwenden?

    Freundliche Grüße
    Andreas

    ANTWORT: die Aussage des Finanzamts ist nicht richtig, da die Maßstäbe für die Unpfändbarkeit bei Selbständigen dieselben sind wie bei Angestellten. Der Unterschied besteht darin, dass man die Nettoeinkommensbeträge nicht so leicht darlegen kann wie bei einem Angestellten (der ja einen Einkommensnachweis vorlegen kann), aber die Höhe der Krankenversicherung zum Beispiel ist immer als zusätzlicher Freibetrag zu gewähren, da erst nach Abzug dieser Pflichtbeiträge der Nettoeinkommensbetrag ermittelt werden kann, aus dem die Pfändbarkeit errechnet wird. Das ergibt sich unmittelbar aus § 850e Ziff. 1 ZPO. Technisch gesehen ist die Antragstellung nicht sehr kompliziert, denn wie immer ist lediglich darzulegen, dass der unpfändbare Teil des Eingangs höher ist als der bereits gewährte gesetzliche Freibetrag. Genau dafür ist der Antrag auf Freistellung da. Was unpfändbar ist, muss also – soweit der Freibetrag überschritten wird – auf Antrag freigegeben werden. Ein Ermessen hierfür gibt es auch für das Finanzamt nicht. Das Gesagte gilt auch für alle notwendigen Ausgaben, die im Rahmen der Selbständigkeit zu tätigen sind. Hier besteht das Problem, dass beim Finanzamt keine Betriebswirtschaftler entscheiden und man sich häufig schwer tut, den Antrag ordnungsgemäß zu prüfen. Das aber ist kein Grund, auf die Prüfung ganz zu verzichten und den Antrag abzulehnen. Wenn Sie Ihre notwendigen Ausgaben aus Ihrem Pfändungsfreibetrag bezahlen müssten, wäre § 850i ZPO gar nicht erforderlich und eine Selbständigkeit wahrscheinlich nicht möglich.

  2. Hall
    Und danke für die ausführliche Nachricht. Das mache ich jetzt knapp einem Jahr! Der Richter trifft dahingehend meine Entscheidung. Und nun? Wie geht man dann vor? Es kann doch nicht angehen das da keinerlei Entscheidung getroffen wird. Mit einer Entscheidung hätte ich wenigstens die Möglichkeit zum nächst höheren Gericht zu gehen. Aber ohne Entscheidung??

    ANTWORT: Das tut mir leid, dann habe ich die Frage offensichtlich falsch verstanden. Wichtig ist in einer solche Situation, dass Sie zumindest bewirken können, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Vollstreckung beschließt, damit bis zur eigentlichen Entscheidung kein Geld abgeführt wird. Was die Frage der Dauer der Prüfung durch das Gericht betrifft, gibt es leider nicht sehr viel, was man machen kann. Der Gesetzgeber hat (wie immer) in diesem Bereich die Rechte des betroffenen Schuldners nicht sehr effektiv gestaltet, die Durchsetzbarkeit ist immer davon abhängig, wie schnell das Gericht arbeitet, und es gibt offensichtlich Gerichte, die sich übermäßig viel Zeit nehmen. Ich selbst habe aktuell ein Verfahren zu betreuen, bei dem die Schuldnerin seit Monaten die Krankenversicherung nicht bezahlen kann, weil die Freistellung vom Gericht nicht erfolgt. Mehr als beschweren kann man sich leider nahm solchen Fall nicht.Das ist die Situation im Pfändungsrecht schon seit Jahren in dieser Weise besteht zeigt, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, das Gesetz wirklich sinnvoll zu gestalten. Aber das ändert nichts am derzeitigen Stand.

  3. Hallo,
    haben sie einen Vorschlag wie man dem Gericht die Einnahmensituation des Selbständiger erklären kann?
    Ich arbeite als Überführungsfahrer: Um einen PKW zu überführen, muss ich mit der Bahn an den Abholort des PKWs fahren, habe während der Verbringung des Fahrzeuges von A zu B natürlich Kosten wie tanken und auch Wagenwäsche. Und muss dann von B wieder mit der Bahn zu meinem Wohnort zurückfahren. Das sind alles Kosten, die ich eins zu eins erstattet bekomme. Und daher sollten diese Einnahmen auch nicht pfändbar sein. Das leuchtet soweit dem Richter am Landgericht auch ein. Eine Erhöhung des Pfändungsbetrages lehnt er trotzdem ab! Mit der Begründung das meine Situation so nicht im Gesetz stehen würde. Anders als bei einem Landwirt. Dessen Situation ist im Gesetz expliziert angesprochen …
    Doch wie erklärt man das einem Richter am Landgericht? Gepfändet werden bei aktuell sämtliche Einnahmen. Nach meinem Rechtsverständnis und dem Lesen der Paragraphen 850 ff. ZPO sollten diese Kosten, die anfallen, um die Tätigkeit ausüben zu können, nicht pfändbar sein.
    Haben Sie Erfahrungswerte wie man das dem Gericht so erläutert, dass es das versteht? Gibt es hierzu eine entsprechende Fachliteratur? Auslegungen? Vielleicht sogar bereits Urteile die meine Sicht untermauern?
    Ich diskutiere mittlerweile seit 10 Monaten mit dem Landgericht und bekomme ständig nur gesagt, das das im § nicht drin stehen würde (anders als Einnahmen von Landwirten – die da explizite erwähnt werden).
    Die Pfändung der Kosten führt dazu das ich nur noch wenige Aufträge annehmen kann. Was dazu führt dass sich die tatsächlichen Einnahmen, die ja auch versteuert werden müssen, auf rund die Hälfte des bestehenden Pfändungsfreibetrages reduziert. Aufgrund der gestiegenen Spritpreise in diesem Jahr war der Aufwand um ein Auto zu bewegen natürlich deutlich höher. Aber nochmals, mit welchen rechtlichen Möglichkeiten kann ich das dem Richter „beibringen“?
    Ich könnte mit den Fahrten im Monat 1.300 Euro einnehmen, was mir zum Lebensunterhalt reichen würde. Um aber diese 1.300 Einkommen zu generieren habe ich aktuell weitere 1.000 Euro kosten. Tanken, Wagenwäsche, etc. Die ich auslegen muss, um sie dann erstattet zu bekommen.
    Ich freue mich auf Ihre Nachricht Mit freundlichen Grüßen

    ANTWORT: Ich kann es leider hier auch nur theoretisch erklären, und da erscheint die Sache recht einfach: Sie müssen die Einnahmen aufzeigen, die notwendigen Ausgaben aus der Selbständigkeit inkl. Pflichtabgaben (zum Beispiel Krankenversicherung, Finanzamt und Ähnliches) saldieren und erhalten daraus den Betrag, der dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers vergleichbar ist. Bei Freigaben gem. § 850i ZPO besteht das Hauptproblem ja darin, dass man den tatsächlichen Nettobetrag darlegen muss. Da gibt es hier eine Reihe an Schwierigkeiten: zum Beispiel werden die Einnahmen vielleicht nicht jeden Monat gleich hoch sein (dann müsste man immer wieder neu Anträge stellen), und es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht sich mit diesen vorgetragenen Saldierungen hinreichend kompetent beschäftigt. Aber es ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Weg, das Netto-Einkommen aus Selbständigkeit dem Netto-Einkommen des Arbeitnehmers gleichzustellen. Der Arbeitnehmer hat es nur leichter, weil er Kosten oder Abzüge nicht so gesondert darstellen muss, denn das geschieht ja schon im Einkommensnachweis. Um zu verstehen, wie das funktioniert, stellt man sich am besten die Brutto-Einkommen eines bestimmten Monats vor, sagen wir 5000 € in der Summe. Jetzt kommt es natürlich darauf an, ob es sich um eine Drittschuldnerpfändung bei der Bank oder bei einem Auftraggeber handelt, aber das Prinzip ist gleich. Sie müssten jetzt aufzeigen, welche Kosten diesen Einkünften entgegenstehen und diese aufschlüsseln. Wenn Sie Anträge bei Gericht stellen, kann es gar nicht schaden, wenn Sie auf die leider oft nicht vorhandene wirtschaftliche Kompetenz des Gerichts gar keine Rücksicht nehmen und das sehr detailliert aufzeigen. Sie machen also klar, wie hoch in der Saldierung der Nettoeinkommensbetrag für diesen Monat war und errechnen daraus, wie hoch der pfändbare Betrag ist. Daraus lässt sich ersehen, wie hoch am Ende der unpfändbare Betrag ist, den Sie in Ihrem Antrag ja benennen müssen (5000 Euro – notwendige Ausgaben aus Selbständigkeit/ Kosten = x, x – pfändbarer Anteil gemäß Pfändungstabelle aus x = unpfändbarer Betrag).

  4. Hallo

    danke für Ihren guten Artikel. Eine Frage: Gibt es eine Möglichkeit an mein anwaltliche Existenzminimum / Grundsicherung zu kommen, nachdem das Finanzamt das Geschäftskonto komplett gepfändet hat? Zu einem Pfändungsschutzkonto ist es aufgrund eines verspäteten Antrages nicht gekommen. Um Zuge der Pfändung wurde das GK gekündigt.Ein neues wurde eröffnet und steht bald zur Verfügung Es gibt sonst keine Rücklagen, nur Kredite und Lebenshaltungskosten Die Pfändungsanmeldung des FAkam vor 7,5 Wochen ich erhielt vor 5 Wochen Kenntnis davon und vor 2 Wochen wurde das GK gekündigt + das Guthaben des Kontos komplett an das Amt überwiesen (Restforderung noch offen) und der Antrag auf ein Pfändungsschutzkonto mit Beleg eines Anwaltes über die Höhe des mir tustendenden Existenzminimums kam 1 Tag zu spät (1 Tag vor Kündigung des GK) bei meiner ehem. Geschäftsbank an Nun sind es fast 2 Monate, die ich ohne Einkommen aufgrund der Pfändung auskommen muss. Mit dem Finanzamt bin ich in Kontakt – sie wissen von einer anstehenden Regelinsolvenz. Mit kredit- und Krankenversicherung und Lebensversicherung bin ich seit Mitte d. letzten Monats um Rückstand und ab morgen wird die Miete fällig. Azswrdem habe ich Familie, die ich versorgen muss. Erstattet das Finanzamt tzezck? Oder muss ich zum Sozialamt? Müssen solche Leistungen an das Sozialamt zurück erstattet werden? Vielen Dank im Vorfeld für die Zeitnahme und Beantwortung Herzliche Grüße Mensch


    ANTWORT: Das ist leider schwierig zu beantworten. Rein rechtlich ist es kaum denkbar, dass von der Bank abgeführte Beträge von einem pfändenden Gläubiger zurückerstattet werden, sofern die überwiesene Summe die Schuldforderung nicht übersteigt. Die Frage ist natürlich, ob die Bank die Abführung hat tatsächlich durchführen dürfen, denn hier gibt es eine Mindesthaltefrist von 4 Wochen, gerade weil man in der Lage sein muss, die entsprechenden Freigaben zu beantragen oder Schutzmechanismen einzurichten. Wenn es aber kein Fehler der Bank ist, halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass man mit rechtlichen Mitteln noch eine Zurückzahlung der Beträge erreichen kann. Man muss dazu sagen, dass der Schutz von Einkommen auf dem Konto so organisiert ist, dass nach Ablauf der Fristen auch unpfändbare Eingänge an den Gläubiger abgeführt werden. Demgemäß ist eine auf diese Weise erfolgte Abführung beim Gläubiger kaum mehr reklamierbar. Ich will nicht ausschließen, dass das Finanzamt bei einer entsprechenden Darlegung bereit ist, Rückzahlungen zu leisten, aber in praktischer Hinsicht bin ich da doch eher skeptisch.

  5. Hallo. Danke für den tollen Artikel. Ich bin HV nach p§84 und habe nur einen Auftraggeber. Bei diesem wurde nun vom Finanzamt gepfändet. Der Auftraggeber zahlt 100% der Provision ans Finanzamt, sodass ich 0,-€ mtl bekomme. Krankenkasse , Büromiete , Unterhalt kann alles nicht bezahlt werden. Auftraggeber sagt sie benötigen ein Schreiben vom Gläubiger dem Finanzamt, welcher Betrag mit ausgezahlt werden darf. Finanzamt meint , es gibt keinen Pfändungsschutz wir bei einem Arbeitnehmer. Ich bin existenziell ruiniert wenn ich nicht bald eine Lösung oder einen Ansatz finde.
    Wie am besten vorgehen ?


    ANTWORT: doch, es gibt einen Schutz auch für Selbständige, das ergibt sich gerade aus § 850i ZPO, wo nicht wiederkehrende Einkünfte (das sind in der Regel Einkünfte von Selbständigen) nach den Pfändungsregeln für Arbeitnehmer zu berechnen sind. Richtig ist aber, dass bei den nicht wiederkehrenden Einkünften eine Freigabe beantragt werden muss (auch wenn Sie selbständig sind, könnten Sie allerdings in bestimmten Fällen wiederkehrende Einkünfte aus Selbständigkeit haben, dann ist der Schutz schon über § 850ff. ZPO direkt möglich, z.B. wenn Sie bei einem Auftraggeber jeden Monat einen ähnlich hohen Betrag erhalten). Bei Pfändungen des Finanzamts muss direkt bei diesem (nicht beim sonst zuständigen Vollstreckungsgericht) beantragt werden, da das FA selbst durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung tätig ist. Diesen Antrag müssen Sie formal stellen, und wenn das Finanzamt diesen Antrag abweist, können Sie gegen die Abweisung vorgehen. Die Verlautbarung außerhalb einer solchen Antragstellung sind rechtlich völlig irrelevant. Rechtlich gesehen ist die Sache nicht sehr kompliziert und auch nicht strittig, schwierig ist immer nur nachzuweisen, welcher Teil des Einkommens auf den Lebensunterhalt entfällt, also nach Abzug der notwendigen Kosten dem Arbeitseinkommen entspricht. Diese Brutto/Netto-Berechnung ist bei Arbeitnehmern leicht, weil sie der Arbeitgeber schon in der Lohnberechnung selbst ausführt. Das ist aber eher eine technische Frage und keine rechtliche.

  6. Ich habe bereits ein p-Konto in Höhe von 2246 Euro, jetzt für den dritten Geschäftsmonat und muss den Versicherungsbetrag absichern, was kein Problem ist, es zu beweisen, sondern hauptsächlich wegen der Fahrpreiskosten, die 500-1000 Euro im Monat. Sie können mich bei der Antragstellung vor Gericht beraten.

  7. Guten Tag, mein Ex Freund für den ich damals ein Kredit genommen habe hat nicht mehr bezahlt und muss laut Gericht jetzt zahlen was er leider bis her nicht macht weshalb mein Anwalt eine Pfändung anstrebt. Wie sieht es auch wenn es auch jetzt selbständig als Friseur macht und ein Kredit aufnimmt ist er nicht verpflichtet mir das Geld zu geben.


    ANTWORT: das kann man so pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich kann man alle Guthaben und Rechte pfänden, die der Schuldner hat. Wenn also das Konto gepfändet ist und die Kreditsumme dort eingeht (oder umgekehrt die Kreditsumme auf dem Konto liegt und das Konto dann gepfändet wird), dann hat der Schuldner ein Problem. Natürlich ist er bei der Aufnahme des Kredits nicht verpflichtet, dass an Sie weiter zu reichen. Aber wenn dieses Geld irgendwo auftaucht, dann kann es durchaus der Pfändung unterfallen.

  8. Hallo. Besten Dank für die tolle Arbeit und die Möglichkeit Fragen zu stellen. Bei mir geht es darum das ich neben meinem Arbeitseinkommen auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit habe. Es ist nur das Konto gepfändet. Wird aber als P-Konto geführt. Jetzt möchte ich einen Antrag stellen von den Selbstständigen Einkünften eine Pauschale abzuziehen für die Steuer. Andere Kosten mache ich in dem Zusammenhang nicht geltend. Wie hoch kann ich realistisch diese Pauschale ansetzen und welche Nachweise müsste ich ggf. dafür bringen?


    ANTWORT: das ist grundsätzlich immer das Problem, nämlich darzustellen, wie viel netto vom Einkommen aus der Selbständigkeit (quasi wie ein Arbeitnehmer-Einkommen) verbleibt, während der Rest als notwendige Ausgabe schon vollständig freigegeben sein muss, da es notwendige Ausgaben, insb. Pflichtabgaben wie zum Beispiel Krankenversicherungsbeiträge und Steuern enthält. Das darzustellen ist die Hauptaufgabe in derartigen Situationen, hier kommt es dann wesentlich darauf an, wie das Antragsgericht arbeitet. Voraussagen lassen sich kaum machen. Allerdings ist in dem von Ihnen geschilderten Fall eine andere Möglichkeit ja nicht denkbar, als über einen Antrag eine entsprechende Erhöhung des Freibetrags zu erreichen. Im Prinzip ist rechtlich lediglich vorgegeben, dass ein Einkommen aus der Selbständigkeit generell nicht schlechter gestellt werden soll, als ein Einkommen aus Unselbstständigkeit. Dazu muss aber erst die Vergleichsbasis hergestellt werden. Am einfachsten ist das noch, wenn nur der Nettoeinkommensbetrag aus Selbständigkeit auf das Konto geht. Denn dann kann man einfach beantragen, dass aus der Summe von unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit der pfändbare Betrag berechnet wird. Wenn aber die Einkünfte aus Selbständigkeit noch Beträge enthalten, die sozusagen die Differenz zwischen dem “unselbstständigen Netto” und Brutto enthalten, dann wird es äußerst kompliziert.

  9. Hallo . ihr macht tolle arbeit. ich habe ein p-konto bei der Commerzbank: Meine Rente liegt bei 870€ ich nahm an , das die Pfändungsgrenze bei 1170 liegt. Ich habe kleinere Beeträge .. 50€.. 12€.. liegenlassen für Bankgebüren etc. Diese wurden über ein Auskehrkonto umgebucht und sind jetzt verloren: ist das rechtens bei einer Pfändungsgrenze von 1170 ? Völlig unklar ist es wer das Geld bekommt und wie es errechnet wurde. kann ich dort Auskunft verlangen?- Bisher keine Antwort nach X telefonaten. Viele Grüße E. Schr.


    ANTWORT: das gehört leider nicht zum Thema dieses Artikels. Ich möchte Ihnen aber gern unseren Artikel zum P-Konto empfehlen, da ich glaube, dass Ihre Fragen dort sehr gut beantwortet werden. Sie sollten insbesondere den Abschnitt über Übernahmebeträge und Moratoriumsbeträge einmal ansehen, denn daraus ergeben sich in der Regel die Gründe, warum eine Bank Geld einbehalten kann. Den Artikel finden Sie hier (dort bitte insb. unter Ziff. 13 und 16 nachlesen): P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis. Sollten sich dann weitere Fragen ergeben, können Sie diese dort natürlich gerne stellen.

  10. Guten Tag mein frage ich habe p.konto ich anfangen Next Zeit selbstständig. Ich habe Sorge mein Laden standart Ausgabe Strom , Miete, Krankenkasse ,Mehrwertsteuer Arbeitnehmer Lohn und noch mehr … ich brauche ein Konto mein Laden Ausgabe überweisen , mein Grenze ungefähr 1200€. Was passiert wenn Ausgabe über Bank überweisen kommt Pfändung oder gibts ein Lösung vielen Dank Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Sie müssen die Frage nach dem Konto leider immer von der Frage trennen, was pfändbar ist. Bei der Pfändbarkeit ist der Selbständige über § 850i ZPO in der Lage, für sein Einkommen den selben Schutz in Anspruch zu nehmen wie ein Angestellter. Allerdings ist das nicht ganz so einfach, denn man muss den Verdienst dann genau dokumentieren. Bei einem Arbeitnehmer ist das kein Problem, der hat einen Lohnschein. Bei dem Selbständigen muss die Einnahme um die notwendigen Ausgaben bereinigt werden, auch müssen die gesetzlichen Abgaben abgezogen werden; erst dann hat man eine vergleichbare Einkommenssumme. Wenn dieser Nachweis aber gelingt, kann man den Schutz genauso organisieren. Also, um es ganz klar zu sagen, die Freigaben sind über § 850i ZPO die selben (also Pfändungstabelle, § 850c ZPO). Damit ist aber nur die Frage beantwortet, was mit dem persönlichen Einkommen wird. Das kann man also schützen. Davon unterscheiden muss man das Problem der Kontofreigabe. Bei den Beträgen, die nicht zu diesem Einkommen zählen (die also für die betrieblichen Ausgaben erforderlich sind) benötigt man eine spezielle Freigabe. Nur für die eigenen Einkommen geht das direkt über § 850k Abs. 4 ZPO (der zudem ein P-Konto voraussetzt). Sie müssten also wohl zwei Konten haben, damit das reibungslos funktioniert. Das Einkommenskonto (P-Konto) mit der Schutzmöglichkeit gem. § 850i, § 850c, § 850k Abs. 4 ZPO und das Geschäftskonto (das nicht als P-Konto geführt wird). Auch für dieses Konto benötigen Sie eine Freigabe, wobei dieser Antrag das Gegenstück zu dem Antrag auf Freigabe der persönlichen Einkommen ist. Viel mehr kann man dazu nicht sagen, weil es hier sehr auf die Arbeitsweise des Gerichts ankommt, wo diese Anträge gestellt werden müssen. Das ist wirklich nicht sehr einfach, und wenn Sie auf einen Rechtspfleger treffen, der den Antrag nicht versteht, dann kann es sehr lange dauern.

  11. Hallo, ich bin eine freiberufliche Lehrerin und mein Konto ist gepfändet. Ich bin jetzt dabei, ein P-Konto einzurichten. Ich bekomme mein Honorar ca alle 2 Monate. Wird das berücksichtigt zb dadurch, dass man einen doppelten Freibetrag auf dem Konto lässt? Wie wird es mit den unregelmäßigen Geldeingängen gehandhabt? Vielen Dank im Voraus!


    ANTWORT: das kommt ein wenig darauf an, wie die Eingänge erfolgen. Also nehmen wir an, Sie haben stets nur aller 2 Monate einen Eingang. Dann dürfte es keine Probleme geben, weil in dem Monat, in dem das doppelte Einkommen eingeht, Sie zwar nur auf den Freibetrag zugreifen können, der überstehende Teil aber dann als sogenannter Moratoriumsbetrag (als Einkommen des Folgemonats) behandelt wird. Eigentlich ist das keine Frage, die zum obigen Artikel gehört, denn es geht Ihnen ja um den P-Kontoschutz (dafür haben wir speziellere Artikel, die das auch etwas genauer erklären). Moratoriumsbeträge werden also immer als Einkommen des Folgemonats behandelt und zu diesem Zweck auch (bis zur Höhe des Freibetrags) im Folgemonat ausgezahlt. Geht im Folgemonat ebenfalls Einkommen ein, wird dieses allerdings wiederum mit diesen ausgezahlten Geldern zusammengerechnet, woraus sich dann der Einbehalt der Bank im Folgemonat bestimmt. Wenn es aber tatsächlich so ist, dass nur aller zwei Monate Geld eingeht, also im Folgemonat jeweils kein neuer Eingang erfolgt, dann dürfte es durch die Konstruktion der Moratoriumsbeträge einen hinreichenden Schutz geben (natürlich nur in der Höhe des P-Konto-Freibetrags). Ich habe jetzt hier nur kurz geschildert, wie die Situation auf dem P-Konto ist. Daneben gibt es natürlich auch speziellere Möglichkeiten einer Antragstellung beim Vollstreckungsgericht oder der Pfändungstelle.

  12. Hallo, ich möchte mich selbständig machen. Bei dieser Selbständigkeit handelt es sich um eine Tätigkeit in der freiberufliche Mitarbeiter arbeiten, die für Ihre Leistung entlohnt werden. Mal angenommen, ich bekomme 8000,- von der Firma, für die ich mit meiner Agentur arbeite und muss dann noch 6000,- an die Freiberufler + 300 Euro Krankenkasse + 500 € Büroanteil und Nebenkosten zahlen = Gesamtausgaben: 6900,-, dann habe ich ja 1100,- Gewinn abzüglich Steuern. Bedarf es auch einem Antrag zum Pfändungskonto zur Freistellung der 8000 Euro? Oder gibt es da keine Chance? Liebe Grüße Jacky


    ANTWORT: Sie müssen sich im Klaren sein, dass Ihre eigentliche Fragestellung nichts mit dem P-Konto zu tun hat. Denn entweder geht es um die Frage, inwieweit man Eingänge auf dem Konto schützen kann. Das geht nur mit Anträgen, da der P-Konto-Schutz als Grundlagenschutz immer nur die Grundfreibeträge freistellen kann (alles darüber Hinausgehende, wie gesagt, ist also nur durch Anträge möglich). Oder aber es geht um die Frage, ob diese Gelder pfändbar sind. Da kann man grundsätzlich sagen, dass auch dem Selbständigen nach Abzug aller notwendigen Kosten seiner Selbständigkeit der Betrag verbleiben muss, der auch einem Arbeitnehmer nach der Pfändungstabelle verbleibt (vgl. § 850i Abs. 1 ZPO). Allerdings (und da liegt der Haken) ist die Berechnung bei einem Selbständigen nicht ganz so leicht nachweisbar, denn er hat ja keinen abschließenden Einkommensnachweis eines Arbeitgebers. Darin liegt dann der besondere Aufwand, und das bedeutet, dass es sehr lange dauern kann und eine Menge Probleme auftreten können (zumindest dann, wenn der Gläubiger im Antragsverfahren vielleicht auch noch querschießt und das Vollstreckungsgericht “nicht geneigt” ist, § 850i ZPO lässt dem Gericht sehr viel freie Luft für eine eigene Beurteilung, was in die eine oder die andere Richtung gehen kann). Es ist dabei natürlich ein Unterschied, ob man dauerhaft immer wiederkehrende Kosten genau beziffern und nachweisen kann oder nicht. Aber darin liegt nun mal das Problem hier, dass die Durchsetzung dieses Pfändungsschutzes sehr aufwendig sein kann und dann gegebenenfalls auch so lange dauert, dass inzwischen die Geschäftstätigkeit gar nicht mehr effektiv möglich ist. Hier sollten Sie gegebenenfalls überlegen, ob es alternative Organisationsmöglichkeiten gibt, um dies von vornherein auszuschließen.

  13. Hallo, ich habe meine Freigrenze bis auf den letzten Euro ausgenutzt. Nun habe ich heute noch ein privaten Zahlungseingang auf meinem konto festgestellt. Wir haben heuten den 30.09 (letzter tag des Monats). Das Geld wird mir zwar schon angezeigt aber es wird erst morgen endgültig gutgeschrieben. Zu welchem monat gehört das Geld den jetzt und welcher Tag (Buchungstag oder wertstellungstag) ist entscheidend?


    ANTWORT: der Eingang auf der Bank selbst ist entscheidend, nicht die Wertstellung durch die Bank. Wenn das Geld also noch im alten Monat eingeht, dann wird es entweder als Übernahme- oder als Moratoriumsbeträge des Folgemonats behandelt. Da Sie Ihre Freigrenze schon überstiegen hatten, bedeutet das, dass Ihnen das im Folgemonat unter Anrechnung der Eingängen des Folgemonats tatsächlich Anfang des Monats (praktisch meist nicht schon am 1.) freigegeben wird (es handelt sich also um einen Moratoriumsbetrag). Ich bitte Sie aber darauf zu achten, ob die Frage zum Thema des Artikels passt. Das ist hier nicht der Fall. Wir haben zum P-Konto speziellere Artikel, wo solche Fragen besser passen.

  14. Guten Tag, meine Frage stellt sich wie folgt dar: Ich bin seit Mai diesen Jahres in der Insolvenz. Meine selbstständige Tätigkeit wurde mir kurz nach Eröffnung und nach dem Erstgespräch mit dem Insolvenzverwalter freigegeben. Ich verfüge über ein P-Konto. Mit dem Mindestfreibetragsrahmen werde ich u.a. den Betrag, der sich aus dem “fiktiven Einkommen” (also das Einkommen, dass ich als Unselbstständiger erzielen würde) ergeben wird und den ich an den Insolvenzverwalter zahlen muss, nicht zahlen können.Selbst wenn er niedrig wäre. Es waren zwei Pfändungen auf dem P-Konto. Eine wurde schon aufgrund der Selbstständigkeitsfreigabe/insolvenzfreien Tätigkeit vom Gläubiger zurückgenommen. Meine Frage lautet konkret: Muss das P-Konto aufgrund der Selbstständigkeitsfreigabe nach Löschung aller Pfändungen und trotz Insolvenz wieder in ein normales Guthabenkonto umgewandelt werden? Ist die Bank dazu verpflichtet? Denn nur dann könnte ich ja meinen Verpflichtungen nachkommen. Ich danke Ihnen bereits im Voraus sehr für Ihre Antwort!


    ANTWORT: Ihre Frage passt leider nicht sehr gut zu diesem Artikel, denn in der Insolvenz ist das Einkommen von Selbständigen bei der Freigabe völlig außen vor (die Pflicht zu Abführung richtet sich gem. § 295 Abs. 2 InsO allein am Vergleichsbetrag aus, nicht am tatsächlichen Einkommen aus Selbständigkeit, das theoretisch unbeschränkt hoch sein kann). Aber daraus ergibt sich dann auch, dass die Einnahmen freigestellt sind und damit auch das Konto freigegeben werden muss. Problem sind dann immer die alten Pfändungen, da der Gesetzgeber es für sinnvoll gehalten hat, den Bestand dieser Pfändungen bis zur Restschuldbefreiung gewähren zu lassen, um für den Fall, dass später die Restschuldbefreiung doch nicht erteilt wird, den Gläubigern ihre Rangposition zu bewahren (was für ein Unsinn, aber leider gilt das so). Deshalb wäre die beste Lösung, bei einer anderen Bank ein neues Konto zu eröffnen und dieses vom Insolvenzverwalter freigeben zu lassen. Um an Ihre bereits bestrehenden Guthaben zu kommen sollten Sie ebenfalls mit dem Insolvenzverwalter eine Lösung finden. Er kann Beträge freigeben zumindest solange die Insolvenz nicht aufgehoben wurde.

  15. Ich bin selbständig und habe beim Vollstreckungsgericht einen Antrag gestellt, den Sockelbetrag für mein P-Konto zu erhöhen, und zwar um meine Sozialversicherungsbeiträge davon zu zahlen, da mir ja der gleiche netto Freibetrag zusteht wie einem Arbeitnehmer. Das Gericht fordert von mir dazu ungeschwärzte Kontoauszüge der letzten zwölf Monate. Sind die nur für das Gericht oder werden die Kontoauszüge dann an den Gläubiger weitergeleitet? Denn wenn sie weitergeleitet werden, hat man mir ja ganz elegant die Hände gebunden, dass ich den Freibetrag nur beantragen kann, wenn ich gleichzeitig dem Gläubiger die Daten liefere, jetzt auch noch bei meinen Auftraggebern zu pfänden – die mich dann natürlich in Zukunft auch nicht mehr beschäftigen werden, wenn ihnen jetzt plötzlich Pfändungen ins Haus flattern. Somit hätte ich dann durch den Antrag ja quasi selbst meine Existenz zerstört oder müsste mich im besten Fall fortan mit Doppelpfändung herumschlagen. Bin ich rechtlich wirklich verpflichtet, ungeschwärzte Kontoauszüge einzureichen?


    ANTWORT: ich gehe davon aus, dass der beteiligte Gläubiger Zugriff auf alle Dokumentationen hat, die dem Gericht in dieser Sache zugehen, denn das Gericht stützt ja seine schlussendliche Entscheidung hierauf. Das Problem kann ich gut nachvollziehen, aber der Pfändungsschutz über § 850i ZPO hat den großen Nachteil, dass sich die Grundlagen erst aus der Gesamtschau aller konkreten Einkünfte/ Zahlungseingänge und Kosten ergibt, was eine besonders gründliche Kontrolle der Einnahmen voraussetzt. Dazu kommt, dass Rechtspfleger (oder allgemein: Gerichte) die für die Beurteilung notwendige betriebswirtschaftliche Kenntnis überhaupt nicht vorweisen. Das erschwert den Pfändungsschutz für Selbstständige nicht unwesentlich. Dass Gerichte (zunächst einmal die Rechtspfleger) sehr häufig nicht der ihnen zugedachten Rolle in solchen Verfahren entsprechen, ist leider ein Erfahrungswert. Häufig kann man gerechtfertigte Ansprüche erst nach sofortiger Beschwerde beim Landgericht durchsetzen, Rechtspfleger weigern sich, BGH-Rechtsprechung wahrzunehmen und ähnliches mehr. Das kann ich natürlich jetzt nur aus der Gesamtschau meiner Erfahrung berichten und muss in Ihrem Falle nicht zutreffen. Aber: Warum alle Angaben auf den Kontoauszügen ungeschwärzt sein sollen, gerade die personenbezogenen, leuchtet mir überhaupt nicht ein. Es wäre ja (denke ich) in Ihrem Sinne, wenn die Schwärzung lediglich die Konkretisierung des Gläubigers verunmöglichen würde. Und da denke ich gibt es keinerlei Grund, die Einreichung von personenbezogenen Daten zu fordern, sofern aus den übrigen Daten hervorgeht, was für Einkünfte oder Eingänge es sind. Sie vertreten natürlich die Auffassung, dass wichtig ist, dass ein Eingang über eine gewisse Summe erfolgt ist und dieser sich auch als Einkunftsart aus der Selbstständigkeit darstellt. Dafür ist aber die Frage, von wem dieses Geld namentlich stammt, völlig unerheblich. Und insofern haben Sie recht. Diese Angaben halte ich für nicht erforderlich und sie sind auch für die Entscheidung des Gerichts nicht grundlegend. Das Problem ist, wenn Sie einen Rechtspfleger vorfinden, der gutsherrlich über die Sache entscheidet, kann es natürlich sein, dass dieser den Antrag deshalb trotzdem ablehnt. Dann müssten Sie eben auf die Fähigkeit des Beschwerdegerichts vertrauen. Sehr schön ist das Ganze nicht, aber der Unterschied zum abhängig Beschäftigten ist nun mal, dass es hier keinen Lohnbescheid gibt, auf den man abstellen kann und der auch eindeutig die Einkünfte eines Gesamtmonats widerspiegelt.

  16. Kann man z. Bsp. den Pfändungsschutzbetrag erhöhen lassen, damit die benötigten Reisekosten um seiner freiberuflichen Tätigkeit überhaupt nachkommen, auch gedeckt sind?


    ANTWORT: ja, das Gesetz enthält die Möglichkeit, besondere Sachlagen durch einen höheren Freibetrag schützen zu lassen. Da wäre zunächst § 850f ZPO (iVm § 850i ZPO), der es zulässt, dass bei besonderen Sachlagen ein höherer Freibetrag zugestanden wird. Das ist bei Ihnen vielleicht nicht nötig, da Sie über § 850i ZPO in Verbindung mit § 850c ZPO als Selbstständiger einem unselbstständig Beschäftigten gleichgestellt werden und deshalb auch die besonderen Aufwendungen für die Arbeitstätigkeit als unpfändbar feststellen lassen können (unabhängig von § 850f ZPO, der nur greift, wenn eine übermäßige Belastung nachgewiesen wird). Das Problem in dieser Sachlage ist allerdings, dass der Nachweis der Zusammenhänge in der Regel relativ schwierig ist und dass das Vollstreckungsgericht mit seinen Rechtspflegern oft nicht der Lage ist, ein Problem zufriedenstellend und angemessen zu lösen, das einen halben Meter vom 0/8/15-Fall entfernt liegt. Meist muss man sich dann auf langes Hin und Her oder großen Streit einstellen.

  17. Hallo,ich habe da eine Frage. Wieviel Geld darf ich weiterhin verdienen wenn ich Selbstständig bleibe in meiner Insolvenzzeit?Werden da auch Abzüge anfallen wenn ich über dem Freibetrag verdiene?


    ANTWORT: die Antwort ist außerhalb der Insolvenz eine andere als in der Insolvenz. Im Insolvenzverfahren wird regelmäßig die Selbständigkeit freigegeben. Das bedeutet dann allerdings, dass die Einkünfte aus der Selbständigkeit für das laufende Verfahren überhaupt keine Rolle mehr spielen. Was Sie dann abführen müssen, richtet sich nicht nach dem, was Sie in der Selbstständigkeit tatsächlich verdienen, sondern (und das ist der für viele nur schwer verständliche Teil) nach dem Einkommen, dass Sie erzielen würden, wenn Sie Ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt als abhängig Beschäftigter zur Verfügung stellen würden (§ 295 Abs. 2 InsO). Daraus wird dann der pfändbare Teil genauso berechnet, wie er beim normalen Arbeitseinkommen auch berechnet wird. Es wird also zur Bemessung ein hypothetisches Einkommen herangezogen. Wer bei Zugrundelegung dieses hypothetischen Vergleichsbetrags gar keine pfändbaren Einkommensanteile hat, muss selbst dann nichts abführen, wenn er in seiner Selbstständigkeit ein sehr hohes Einkommen realisieren kann (umgekehrt gilt das allerdings auch). Das Problem dabei ist, dass Sie diese Bestimmung des hypothetischen Einkommens selber und eigenverantwortlich durchführen müssen, d. h., dass dabei die Gefahr besteht, dass man den Vergleichswert falsch ansetzt und zu wenig abführt, was schließlich zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.

  18. Wie ist das ganze bei einem Selbständigen der Miete für ein Geschäft und Strom und GEZ usw zahlen muß. Sagen wir mal der selbständige Schuldner muß 6000 Euro Kosten jeden Monat bezahlen. Diese erwirtschaftet er auch, und verdient für sich noch weitere 1500 Euro die übrig bleiben würden. Ein Paykonto würde hier ja flach fallen! Aber wie kann man verhindern das die Betriebskosten gepfändet werden? Kann man sich da durch ein Gericht hochstufen lassen? Sprich Pfändungsschutz bis 7500 Euro jeden Monat?


    ANTWORT: Sie sprechen hier den Kontoschutz an, bei dem eine besondere Vorgehensweise erforderlich ist. Zunächst haben Sie hier – vorausgesetzt, Sie führen das Konto mit dem P-Konto-Schutz – den allgemeinen Freibetrag wie jeder andere auch. Alles, was darüber hinausgeht, können Sie nur durch einen Antrag freibekommen. Allgemein gesprochen ist die Situation wie folgt: Auch dem Selbständigen ist der pfändungsfreie Betrag (= netto) unter Abzug der notwendigen Augaben aus seiner Geschäftstätigkeit zu belassen. Das ergibt sich aus § 850i ZPO. Im Prinzip bedeutet dies, dass nach Abzug der erforderlichen Ausgaben aus dem Geschäft der restliche, zur Entnahme bestimmte Betrag in Höhe des unpfändbaren Einkommens gem. § 850c ZPO zur Verfügung stehen muss. Ich muss es aber noch einmal betonen: Das lässt sich (bei einer Kontopfändung) nur über einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 iVm. § 850i ZPO realsisieren.

  19. Schöner Beitrag. Das kann wirklich helfen.

  20. Hallo, wann beginnt eigentlich der “Pfändungsmonat”? ist dies immer vom 1ten bis 30/31 oder wie geht das hier ?

    Angenommen wir haben den 20. eines Monats und ich bekomm eine Pfändung am 21, ich habe aber bis dahin meinen “Freibetrag” schon “verbraucht”, muss ich jetzt vom 21 bis Ende des Monats auf einen “Neuen Freibetrag” warten, oder gilt hier die “freigrenze” bis zum 21ten des Folgemonats ?

    Danke für Ihre Antwort


    ANTWORT: der Pfändungsmonat ist rein kalendarisch zu bestimmen, geht also immer so lange, wie der betreffende Monat dauert, in der Regel also 30 oder 31 Tage, er ist also mit dem Monatsnamen identisch. Man kann daher sagen, dass der Freibetrag von November vom Zeitraum 1. bis 30. November gilt. Für Ihren Fall bedeutet der Eingang der Pfändung am 21. des Monats, dass die Pfändungswirkung für den gesamten Monat eintreten. Ich kann es natürlich nur ahnen, aber ich denke, es geht Ihnen hierbei um das Konto. Dort ist es so, dass die Pfändungswirkung und der Pfändungsschutz monatlich greifen. D. h. mit eingehender Pfändung haben Sie, sofern Sie den P-Konto-Schutz Ihres Kontos aktiviert haben oder noch einrichten für den gesamten November den vollen Freibetrag. Das wirkt auf den 1. des Monats rückwirkend. Allerdings entstehen auch die Belastungen rückwirkend. D. h., wenn Sie schon Ihren Freibetrag bis zum 21. verbraucht haben, wird die Bank Ihnen keine weiteren Gelder auszahlen. Wenn man vor Eingang der Pfändung sehr viel mehr verbraucht hat, als das P-Konto schützt, hat man Glück gehabt, denn das führt dann auch wiederum nicht zu Abzügen. Das Erreichen des Freibetrags ist ein Sperrmerkmal, das zumindest die weitere Auszahlung im laufenden Monat unmöglich macht. Sie können natürlich schauen, ob Sie Ihren Freibetrag auf dem P-Konto durch eine Bescheinigung (bei Vorliegen von Unterhaltspflichten) noch erhöhen können, dann können Sie auf diesen erhöhten Freibetrag, den Sie noch nicht verbraucht haben sollten, noch in diesem Monat zugreifen.

  21. Ich habe seit 2 Jahren ein Pfändungsschutzkonto. Der Freibetrag beträgt 1500€. Ich bin selbständig und durch meine finanzielle Situation, habe ich oft weniger Einkünfte, als die Freibetragsgrenze. Das Finanzamt steht als Gläubiger ebenfalls an. Jetzt hat das Finanzamt noch zusätzlich bei einem Auftraggeber von mir, die Pfändung ausgesprochen. Dadurch kommen fast gar keine Zahlungen mehr herein. Ich kann keinen Unterhalt an meine Tochter, noch die Miete, Telefon begleichen. Meine Frage ist, darf das Finanzamt alles Geld einbehalten, trotz Pfändungsfreibetrag?


    ANTWORT: Sie müssen den Schutz an das Pfändungsobjekt anpassen. Beim Pfändungsschutzkonto ist es so, dass man schon aufgrund der Unterhaltspflichten relativ einfach den Grundfreibetrag erhöhen kann. Ich nehme an, dass das bei Ihnen diese 1500 € sind, die Ihnen mit einfacher Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle auf dem Konto freigegeben werden konnten. Wenn aber bei einem anderen Drittschuldner gepfändet wird, dann müssen Sie anders vorgehen. Sie müssten (wenn die Pfändung beim Auftraggeber als Drittschuldner vom Finanzamt vorgenommen wurde) beim Finanzamt einen Antrag gemäß § 850i ZPO in Verbindung mit § 850c ZPO stellen mit dem Inhalt, dass Ihnen von den Einkünften bei dem Auftraggeber der gemäß § 850c ZPO bestehende Selbstbehalt freizugeben ist. § 850c ZPO gilt zwar für Selbstständige nicht direkt, ist allerdings über § 850i ZPO anwendbar. D. h., dass von den Einkünften aus Selbstständigkeit unterm Strich genauso viel verbleiben muss, als hätten man dies in einer unselbstständigen Tätigkeit verdient. Das kann manchmal schwierig darzustellen sein, da (anders als bei unselbstständig Beschäftigten) kein Lohnnachweis besteht und verschiedenste Auftraggeber bestehen können, so dass die Darstellung des Verdienstes nicht immer ganz so auf der Hand liegt. Aber abgesehen von der Frage der Nachweisbarkeit ist es rechtlich jedenfalls kein sehr großes Problem.

  22. ein gläubiger möchte geld für leistungen an auftraggeber päfnden ich verdiene aber nur 5-700 euro habe 3 kinder und einen mann also generell unter der pfändungsgrenze. der gläubiger mient nun aber dass dies bei werkslohn nicht gelte allerdings würde ich wenn mir dieses weg fällt in alg2 fallen und dies kann doch dann auch nicht der sinn dersache sien das ich dann 200 euro noch wneiger am ende über habe und das ist nur brutti es ist also noch keine ausgaben abgezogen also keine vers. kein telefon kein strom und der eigene lohnt den man dann für sich braucht. ist das rechtens was der gläubiger sagt.


    ANTWORT: er hat insoweit recht, dass bei Zahlungen die Sie im Rahmen einer Selbstständigkeit beziehen (wenn ich das richtig verstanden habe, sind Sie selbstständig tätig) die Pfändungstabelle jedenfalls nicht direkt anwendbar ist. Es kommt natürlich ein wenig darauf an, was hier gepfändet wird. Denn der Schutz auf dem P-Konto lässt sich für Sie und Ihre 3 Unterhaltsverpflichtungen unabhängig davon absichern, was das für Zahlungen sind, die auf dem Konto eingehen. Dort spielt nur die Höhe der eingehenden Zahlungen eine Rolle; das P-Konto gewährt einen Grundfreibetrag, den Sie mit der Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle bei 3 Kindern schon ohne großen Aufwand auf über 2000 € anheben können. Bei den von Ihnen genannten Größenordnungen wäre das also kein Problem und ohne weiteres auf dem Konto zu schützen. Ich nehme daher an, dass es Ihnen eher um eine Pfändung beim Auftraggeber geht. Da muss man wissen: anders als bei der Pfändung bei Arbeitgebern prüft ein Auftraggeber nicht, welcher Teil gegebenenfalls unpfändbar ist. Das geschieht nur im Rahmen von unselbstständigen Tätigkeiten durch den Arbeitgeber. Gleichwohl gilt auch für Einkommen für Selbstständige über § 850i ZPO die Pfändungstabelle zumindest mittelbar. Allerdings müssen Sie hier erst gegen den Beschluss, der Ihren Anspruch gegen den Auftraggeber pfändet entsprechend vorgehen und den Antrag auf Freigabe dieser Gelder stellen. Automatisch geschieht das (anders als bei vom Arbeitgeber bezahlten Lohn) hier nicht.

  23. Hallo, ich habe folgende Fragen.., Ich habe bei der Bank ein Basis-Konto beantragt, welches in P-Konto gleich nach der Eröffnung umwandeln werde. Meine Frau hat das regelmäßige Einkommen und wir haben 2 minderjährige Kinder. Ich werde mich als selbstständig(Dienstleistungen) machen. Kann ich dieses P-Konto auch für die Eingänge aus der Selbstständigkeit benutzen? Spielt dabei die Rolle , dass die grob geschätzten Einkünfte 800-1000€ beim Kleinunternehmer(bis 17.500€ im 1.Jahr) netto eingehen. Erhöht sich mein Freibetrag wegen 2Kinder trotz des Gehalts meiner Frau? Was muss ich noch beachten? Vielen Dank im voraus!


    ANTWORT: Für das P-Konto lässt sich das einfach beantworten, dort ist es schlicht egal, woher das Geld kommt. Sprich: Der Freibetrag wird unabhängig davon gewährt, woher das Geld kommt und was es ist, es zählt nur der Betrag. Diesen Freibetrag können Sie bei Unterhaltspflichten erhöhen lassen durch die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle, bei Ihnen kämen drei Unterhaltspflichten hierfür in Betracht.

    Jetzt das ABER: Das Basiskonto kann natürlich als P-konto geführt werden. Aber grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf ein Basiskonto nur als Verbraucher, also wenn Sie das Konto nicht überwiegend für die Selbständigkeit nutzen. Es hängt von Ihrer Bank ab, ob die das tolerieren oder nicht, das hat aber mit dem P-Konto und dem Schutz durch das P-Konto nichts zu tun. Falls Sie das genauer nachlesen wollen:

    Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

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