Haushaltsbegleitgesetz 2011 schafft “kleines” Fiskusprivileg

Gesetz vom 09.12.2010 tritt am 01.01.2011 in Kraft

 Dezember 2010  Das am 28.10.10 vom Bundestag beschlossene und durch den Bundesrat am 26.11.10 gebilligte Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG) [1] vom 09.12.2010 fügt § 55 InsO (“Sonstige Masseverbindlichkeiten”) einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut an (§ 55 InsO n.F. v. 09.12.10)[2]:

(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.

Diese nunmehr geltende Regelung folgt ohne Änderung dem ursprünglichen, von der Regierung im Herbst 2010 vorgelegten Entwurf.

[3]

Ganz gescheitert sind die Versuche, dem Fiskus Sonderrechte zu verschaffen, also nicht. Die durch das Haushaltsbegleitgesetz beschlossene Ergänzung des § 55 InsO schafft nunmehr ein Masseschutzprivileg für (alle) Steuerschulden, die im Eröffnungsverfahren begründet werden. Weiter wurde eine Änderung des § 14 InsO beschlossen, der allerdings nur Auswirkungen auf Fragen der Antragstellung hat (§ 14 InsO n.F. v. 09.12.10 [4]).

Gescheitert ist allerdings der Versuch, eine Änderung des § 96 InsO durchzusetzen. Geplant war dort die Einfügung eines 3. Absatzes, der den Fiskus von den im § 95 Absatz 1 normierten (allgemeinen) Aufrechnungsausschluss ausgenommen hätte. Der Entwurf von § 96 Abs. 3 InsO lautete wie folgt:

Absatz 1 sowie § 95 Absatz 1 Satz 3 stehen der Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Finanzbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden nicht entgegen.

Mit dem Scheitern des Änderungsversuchs für § 96 InsO ist ein schwerwiegender Durchbruch des Prinzips der Gleichbehandlung von Gläubigern im (neuen) Insolvenzverfahren zwar verhindert worden. Die Kritik zu diesen Versuchen war heftig. Allerdings stellt auch die nicht so weit reichende Regelung des § 55 Abs. 4 InsO eine Abkehr von diesem allgemeinen Grundsatz dar.

Erschienen: 23.12.2010/ überprüft: 04.02.2018
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[1] Haushaltsgesetz 2011 v. 09.12.2010; BGBl. 2010 I Nr. 63, S. 1885ff. sub Art. 3 [S. 1893] [PDF].
[2] Wortlaut § 55 InsO  in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung (Änderungen/ Hinzufüghungen zur vorherigen Fassung kursiv):
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.
[3] Regierungsentwurf eines HBeglG 2011, September 2010; Quelle: Beck Online, S. 21, sub Art. 3, Ziff. 2.  PDF
[4] Wortlaut § 14 InsO  in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung (Änderungen/ Hinzufüghungen zur vorherigen Fassung kursiv):
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen.
(2) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
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