Kann ich mein P-Konto wieder in ein normales Konto umwandeln?

Leserfragen - Hier: Anspruch auf Rückumwandlung eines P-Kontos - Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12 (2 O 142/11)

Aufgrund der Gesetzesänderung gibt es seit Dezember 2021 einen neueren Stand: First-in-first-Out ist nun direkt in das Gesetz aufgenommen worden, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Siehe hier: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis (Frage 13)

Fragenbuch

Frage: Guten Tag, ich habe vor sieben Monaten ein P-Konto eingerichtet. Inzwischen habe ich mich mit meinen Gläubigern geeinigt, so dass keine Pfändung mehr auf dem Konto droht. Kann ich mein P-Konto jetzt wieder in ein normales Konto umwandeln lassen?

Mit freundlichen Grüßen Frieder M. (Berlin)*

Antwort: In der Zivilprozessordnung (ZPO) ist geregelt, dass jeder, der ein Girokonto bei einer Bank oder Sparkasse führt, dies auf eigenen Wunsch jederzeit zu einem P-Konto umwandeln kann (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO). Dies ist also ein einklagbarer Anspruch, den der Kunde gegen sein kontoführendes Institut nötigenfalls gerichtlich durchsetzen kann. Einen Anspruch auf Rückumwandlung hat das Gesetz indes nicht formuliert.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Bank sich nunmehr weigern kann, einem entsprechenden Verlangen des Kunden nachzukommen. Nicht alles ist rechtlich normiert, vor allem, wenn etwas auf der Hand zu liegen scheint. Dies hat sich bei der rechtlichen Ausgestaltung von P-Konten bisher immer als Irrweg herausgestellt. Man muss offenbar alles regeln, damit sich Banken gesetzeskonform verhalten.

Die Lösung liegt (eigentlich) auf der Hand

Warum liegt die Lösung der Frage auf der Hand? Das P-Konto ist eine Schutzfunktion, deren sich der Bankkunde bedienen kann. Er ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet – selbst in höchster Not – diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er ist also “Herr der Schutzfunktion”.

Diese Herrschaft verliert der Kunde auch dann nicht, wenn es um die entgegengestellte Frage geht: Wenn er den P-Konto-Schutz wieder beseitigen will. Wollte man es anders sehen, müsste es ein schutzwürdiges Interesse der Bank vor einer Rückbildung des P-Kontoschutzes geben. Ein solches Interesse besteht nicht. Da es sich beim P-Konto nicht um eine besondere Kontoform handelt, sondern eben nur um eine Schutzfunktion des weiter bestehenden Kontos, ist die interne Organisation der Bank zur Regulierung einzelner Kontoformen davon ebenfalls nicht betroffen. Wäre es anders, würden Bankkunden möglicherweise von vornehrein von der Inanspruchnahme eines P-Kontos absehen.

Ihre Frage kann also beantwortet werden: Mit einem klaren Ja. Sie haben einen Anspruch auf Rückumwandlung.

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12

In einem neuen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12 (PDF) wurde genau diese Sichtweise bestätigt.** In diesem Urteil ging es – u. a. neben der Frage der Rechtmäßigkeit von extra Gebühren für das P-Konto – auch um die Frage, ob die Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rückwandlung eines P-Kontos in ein Girokonto ausschließen kann.

Das OLG verneinte dies:

[Es ist] zu berücksichtigen, dass ein Pfändungsschutzkonto kein aliud gegenüber dem „normalen“ Girokonto ist. Die Bank führt das Konto weiterhin nach Maßgabe des bisher geltenden Zahlungsdienste-Rahmenvertrages. Wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, ist dies nur eine zusätzliche Dienstleistung, zu der die Bank auf Verlangen des Kunden verpflichtet ist. Wenn das Verlangen des Kunden entfällt, gelten die bisherigen Regelungen über das Vertragsverhältnis weiter. Die Neuregelung in § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO dient ebenso wie die vorher geltende Regelung dem Schutz des von einer Vollstreckung bedrohten Kunden. Sie soll ihm aber keinen Schutz aufzwingen. Urteil S. 31, Hervorhebung durch uns

Dies bedeutet weit mehr, als die Feststellung eines Anspruchs auf Rückumwandlung in ein P-Konto. Es bedeutet, dass dieser Anspruch selbst dann besteht, wenn sich die Bank “AGB’s” einfallen lässt, um diesen Anspruch auszuschließen.

Sollte ein Kunde es mit dem Hin und Her übertreiben, ist die Bank nach Ausführungen des Gerichts hinreichend geschützt:

Wenn ein Kunde im Ausnahmefall häufigere Wechsel zum Pfändungsschutzkonto und zurück verlangen sollte, ist die Beklagte ausreichend dadurch geschützt, dass sie dies im Einzelfall nach § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung durch den Kunden verweigern kann. Urteil S. 32

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) greift tatsächlich nur im Ausnahmefall. Es ist eine Generalnorm, die außergewöhnliche, vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Fälle von Rechtsmissbrauch ausschließen soll. Sie dürfte im Rechtsverkehr in Bezug auf die Frage der Rückwandlung von P-Konten kaum je eine praktische Rolle spielen.

 

Inzwischen gibt es auch eine Entscheidung des BGH. Klicke bitte hier.

 

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Stand 04. August 2012/ 19. März 2015
* Name geändert, Text der Anfrage wurde gekürzt.
** Geklagt hatte der Dachverband der Verbraucherschutzverbände gegen eine “Internetbank”; das OLG Schleswig wurde als Berufungsinstanz für ein Urteil des Landgerichts Itzehoe tätig.

 

 

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