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Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

Wenn das P-Konto nicht genügt, muss ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man Geld. Das ist oft gar nicht sehr schwierig. Wenn man verstanden hat, wie es geht.

 Aktualisiert  Mai 2022  In unserem Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht” haben wir versucht, ein grundlegendes Verständnis der Pfändungsmechanik zu ermöglichen. Wer die Wirkung einer Pfändung, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute widmen wir uns aber dem Folge-Thema: Wie bekommt man sein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann man über den vollen Freibetrag (= der über den P-Konto-Freibetrag hinausgeht) verfügen? Es geht dabei um die Umsetzung der dafür erforderlichen Antragstellung. Die Antragstellung wird danach konkret erläutert (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit eine praktische Möglichkeit für Betroffene bestehen sollte, selbst einen solchen Antrag zu stellen.

1. Das P-Konto ist nur die “halbe Miete”

Für den Einstieg habe ich habe versucht, das Problem in einer Zeichnung darzustellen. Aber was man auch versucht, komplexe Sachverhalte verständlich zu machen – es sieht dann immer noch sehr kompliziert aus. Dabei geht es eigentlich nur um zwei – letztlich recht einfache – Fallgestaltungen.

Erster Fall: Lohn und Konto sind zugleich gepfändet (= es liegt parallel eine Lohn- und Kontopfändung vor).

Schema Lohn- mit anschließender Kontopfändung

Man sieht hier, dass der Gläubiger (A) auf den Lohn (B) durch eine Lohnpfändung (A1) zugreift. Zeitgleich existiert eine Kontopfändung (A2)[1] die nochmals auf den dort eingehenden (durch A1 bereits zuvor gepfändeten) Lohn (C) zugreift. Sollte diese Problemstellung noch nicht klar geworden sein, empfehlen wir nochmals den Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht”, der die Konstruktion etwas genauer darstellt.

Die Skizze zeigt: Die Lohnpfändung (A1) führt zur Aufspaltung des Lohns (B) in einen pfändbaren Teil (B1) und in einen unpfändbaren Teil (B2). Der pfändbare Teil fließt zum Gläubiger, der unpfändbare an den Schuldner. Der unpfändbare Teil des Lohns (B2) geht auf dem Konto des Schuldners ein (C). Durch die Pfändung des Kontos (A2) entsteht nun erneut eine Inanspruchnahme des Lohns, obgleich dieser schon beim Arbeitgeber um die pfändbaren Anteile verkürzt wurde.

Das ist das Problem:
Der unpfändbare Lohn besteht aus zwei Bestandteilen. Zum einen ist das der statische Freibetrag, der aus den in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO[2] festgelegten Einzelfreibeträgen gebildet wird. Zum anderen ist das der – von der Höhe des Einkommens abhängige – variable Freibetrag gemäß § 850c Abs. 3 ZPO.

Das Konto schützt “von sich aus” nur den statischen Freibetragsanteil nach § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, gewährt daher nur einen Teil des unpfändbaren Einkommens gemäß Pfändungstabelle. Dadurch entsteht eine (zunächst) auf dem P-Konto ungeschützte Position des unpfändbaren Einkommens immer dann, wenn der eingehende Lohn höher ist, als der statische Freibetrag.

Eine vertiefte Darstellung zur Pfändungsberechnung findet sich hier: Arithmetik der Einkommenspfändung

Schema Kontopfändung P-Konto-Schutz und § 850c ZPOZweiter Fall: Der zweite Fall unterscheidet sich vom ersten (nur) darin, dass eine Lohnpfändung noch nicht vorliegt. Hier kommen daher (anders als im ersten Fall) auch pfändbare Anteile des Lohns auf dem Konto an (sofern der Lohn überhaupt pfändbare Anteile hat).

Auch hier gewährt das P-Konto nur den statischen Freibetragsanteil (gem. § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) und nicht das volle unpfändbare Einkommen gem. § 850c Abs. 3 ZPO.

Da in diesem 2. Fall der pfändbare Teil des Lohnes noch nicht abgeführt wurde, kommen aber auch Lohnteile auf dem Konto an, die gemäß § 850c ZPO pfändbar sind (in der Abbildung symbolisiert durch den hellbraunen oberen Teil der Kugel).

Durch diese Besonderheit stellt sich der Antrag etwas anders dar, aber die Lösung ist gleich: Um das volle unpfändbare Einkommen zu sichern, muss man einen Antrag gem. § 906 Abs. 2 ZPO stellen.[3]

Hinweis
Die Antragsform (lies hierzu in unserem 2. Teil) ist für beide Fälle weitgehend gleich. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass man bei der ersten Fallgruppe eine unbezifferte Freigabe beantragen kann, während der zweite Fall immer einen bezifferten Freigabeantrag erfordert.
Sehen wir uns das etwas genauer an: Was geht ohne Antragstellung auf dem Konto verloren?

Schema Wirkung P-Konto-Schutz vs. § 850c ZPO

Beispiel: Nehmen wir drei Schuldner an (A, B und M, siehe Abbildung). Alle drei haben keinerlei Unterhaltspflichten, ihr Konto ist jeweils gepfändet. Der Freibetrag wäre in diesem Fall für alle drei gleich: Zurzeit 1.260 Euro[4] (symbolisiert durch die horizontale Linie). A hat ein Nettoeinkommen von 900 Euro, B von 1.400 und M von 2.000 Euro.

A hat ein Einkommen unterhalb des P-Konto-Freibetrages und erhält damit seine gesamten Eingänge ausgezahlt. Dieser Fall ist problemlos und es bedarf keines Antrags. Anders sieht es bei B und M aus. Bei B behält die Bank ca. 140 Euro ein, bei M sind es sogar 740 Euro (also jeweils alles, was monatlich über 1.260 Euro liegt).

Hier offenbart sich ein Widerspruch, bei dem es im Ergebnis nicht bleibt: Denn schaut man in die Pfändungstabelle, kann man leicht sehen, dass die Bank mehr einbehält, als bei B und M pfändbar ist. Beiden gewährt das P-Konto gleichviel, obgleich das Einkommen von M deutlich höher ist als das von B.

Hinweis
Darin liegt der Witz der komplizierten Berechnung: Der Gesetzgeber wollte nicht, dass alle bei ein und dem selben Schutzbetrag landen. Weil die Erzielung eines höheren Einkommens (auch für den Gläubiger) wünschenswert ist, soll der Schuldner nicht dazu motiviert werden, absichtlich nur so viel zu verdienen, wie der Grundfreibetrag hoch ist. Deshalb also steigt der unpfändbare Anteil des Lohnes mit zunehmender Höhe des Nettolohns. Die Grundlage hierfür ist § 850c Abs. 3 ZPO, der zu den allgemeinen Freibetragsanteilen (des § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) einen weiteren – von der Höhe des jeweiligen Einkommens abhängenden – Freibetrag vorsieht.

Genau darin liegt das Problem, wenn es um den vollen unpfändbaren Betrag auf dem P-Konto geht, denn das P-Konto gewährt nur die allgemeinen Freibeträge gem. § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (also den für A, B und M “gleich hohen Strich” in der obigen Abbildung). Den “Motivationsrest” des § 850c Abs. 3 ZPO erhält man dadurch nicht.

Die Folgen sind in unserem Beispielfall gut sichtbar: Bei B sind nach Tabelle zwar nur 103,15 Euro pfändbar. Die Bank behält auf dem P-Konto aber über 140 Euro ein. So ist es auch bei M: Obwohl nur 523,15 Euro pfändbar sind, behält die Bank 740 Euro ein. Beide landen also unterschiedslos bei 1.260 Euro.

Wenn vorher bereits eine Lohnpfändung erfolgt ist (s.o. Fallgruppe 1), sieht das Problem dem Grunde nach genauso aus: Bei M würden noch 1.476,85 Euro eingehen (523,15 Euro pfändbares Einkommen hat ja schon der Arbeitgeber abgeführt). Da damit aber immer noch der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird, behält die Bank den Differenzbetrag zu 1.260 Euro ein, also 216,85 Euro, obwohl doch das Einkommen gar keinen pfändbaren Anteil mehr enthält. Analog sieht es bei B aus.

Für den Fall der Lohn- und Kontopfändung und den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, gilt folglich gleichermaßen, dass neben der Einrichtung des P-Kontos noch ein Antrag auf Freigabe erforderlich ist, wenn das eingehende Einkommen höher ist, als der statische Schutzbetrag des P-Kontos (im Beispiel B und M). Geschieht dies nicht, führt die Bank nach Ablauf der Frist auch unpfändbare Teile ab und zwar völlig legitim.

2. Ohne Antrag geht nichts

Alles was das P-Konto selbst betrifft (Einrichtung, Beschaffung und Vorlage einer Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages bei Unterhaltsverpflichtungen) geht relativ leicht, weil hierfür keine gerichtliche Prüfung erforderlich ist. Aber wenn der Schutz des P-Kontos nicht mehr genügt, muss man diesen Rahmen verlassen und landet dann auf einem Terrain, wo es ohne eine rechtliche Einzelfallprüfung nicht mehr geht. Diese Prüfung erfolgt (in der Regel) durch das Vollstreckungsgericht aufgrund einer Antragstellung gem. § 906 Abs. 2 ZPO (bis Dezember 2021: § 850k Abs. 4 ZPO). Das werden wir uns jetzt etwas genauer anschauen.

Beispiel
Arbeitnehmer Z hat ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro netto, das sein Arbeitgeber auf sein Konto überweist. Z hat keine Kinder oder sonstigen Unterhaltspflichten. Nunmehr gehen Pfändungen ein, zuerst auf dem Konto (a), später auch noch beim Arbeitgeber (b). Was ist zu tun, um auf dem Konto über das gesamte unpfändbare Einkommen verfügen zu können?

Lösung: Z muss zunächst sein Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen. Dies geschieht einfach dadurch, dass er seine Bank entsprechend anweist. Da das eingehende Einkommen den Freibetrag des P-Kontos übersteigt, muss er weiter einen Antrag stellen, sonst bekommt er nur den P-Konto-Freibetrag ausgezahlt (1.260 Euro). Durch den Antrag kann Z erreichen, dass die statische Freigrenze des P-Kontos durch den Betrag ersetzt wird, der sich konkret für ihn aus der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) ergibt. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro sind 523,15 Euro pfändbar, damit sind vom Einkommen 1.476,85 unpfändbar (=2.000 Euro-523,15 Euro), das sind ca. 200 Euro mehr, als der P-Konto-Schutz gewährt. Daraus folgt:

(a) Solange der Lohn nicht gepfändet ist, ist der Antrag beziffert zu stellen, man beantragt also, wie viel genau auf dem Konto zu belassen sind (hier 1.476,85 Euro).
(b) Sobald der Lohn gepfändet ist, kann man diesen Antrag unbeziffert stellen, da vom Arbeitgeber nur noch das um den pfändbaren Teil bereinigte Einkommen auf dem Konto eingeht.

3. Wo muss ich den Antrag stellen?

Um diese Frage zu beantworten zu können, muss man wissen, wer den Pfändungsbeschluss in Kraft gesetzt hat, denn das ist die Stelle, die auch für den Pfändungsschutz zuständig ist.

a. Die Pfändung des Kontos geschieht in der Regel durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein Gläubiger reicht das Beschlussformular ausgefüllt beim Vollstreckungsgericht ein. Das Gericht setzt diesen Beschluss “in Kraft” und veranlasst die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner[5]. Dort wird der Beschluss nunmehr beachtet.

Der Drittschuldner ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vermerkt. Wie man an diesem Beispiel sieht, kann ein Gläubiger mit einem einzelnen Pfändungsbeschluss bei verschiedenen Drittschuldnern pfänden. In diesem Beispiel wird Konto und Lohn zugleich gepfändet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Angabe der/des Drittschuldner/s im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

b. Um zu wissen, wo der Antrag zu stellen ist, muss man wissen, wer die Pfändung in Kraft gesetzt hat. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lässt sich ganz einfach das betreffende Vollstreckungsgericht auf der Vorderseite ablesen. Hat man den Beschluss, ist also die Frage, wo der Antrag einzureichen ist, leicht beantwortet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, 1. Seite (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.[6] Diese (bei Erlass des Beschlusses bestehende) Zuständigkeit bleibt auch später erhalten. Sie ändert sich selbst dann nicht mehr, wenn der Schuldner wegzieht und inzwischen unter die Zuständigkeit eines anderen Vollstreckungsgerichts fällt. Daraus folgt: Geht man gegen einen bestimmten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder stellt einen darauf bezogen Schutzantrag, dann muss dies bei dem Vollstreckungsgericht geschehen, das diesen Beschluss ursprünglich erlassen hat.

Das zuständige Vollstreckungsgericht für einen bestimmten Wohnort lässt sich einfach ermitteln. Gehen Sie bitte auf das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals.

c. Die erlassende Stelle ist aber nicht immer das Vollstreckungsgericht. Insbesondere Behörden (z.B. Finanzämter) oder Krankenkassen dürfen oft einen Pfändungsakt selbst in die Welt setzen (die Bezeichnung ist dann etwas anders, z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Bei wem der Pfändungsschutzantrag zu stellen ist, entscheidet sich auch hier allein danach, wer dem Pfändungsakt Rechtskraft verliehen hat. War es (zum Beispiel) das Finanzamt, muss der Antrag bei diesem gestellt werden.

Hinweis
Die besten Voraussetzungen für eine Antragstellung bestehen, wenn man alle Pfändungsbeschlüsse für das Konto vorliegen hat. In der Regel dürfte das kein Problem sein, denn diese Beschlüsse werden auch dem Schuldner zugestellt. Verfügt man aber nicht (mehr) über diese Beschlüsse, sollte man die Bank um Auskunft bitten, wer das Konto gepfändet hat. Weiter sollte man zumindest das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts/ Finanzamtes usw. kennen (bei Pfändungen über das Vollstreckungsgericht ist es ein Aktenzeichen mit einem “M” in der Mitte)

4. Achtung bei mehreren Kontopfändungen!

Wenn die eingehende Pfändung die einzige Pfändung auf dem Konto ist, ist es nicht sehr kompliziert. Wie ist es aber, wenn das Konto durch mehrere Pfändungen “belagert” wird? Hier ist einiges zu beachten.

Beachte
Bestehen mehrere Pfändungen auf dem Konto, muss gegen jede einzelne Pfändung die Freigabe durchgesetzt werden. Wurden Pfändungsbeschlüsse durch verschiedene Stellen in Kraft gesetzt, dann sind Anträge parallel bei jeder einzelnen Stelle anzubringen.

 

Schema Rangfolge PfändungenWarum ist das so? Für die Kontopfändung gilt das, was im Pfändungsrecht beinahe immer gilt: Wer zu erst kommt, mahlt zuerst. Fällt der erste Gläubiger weg, kommt der nächste dran. Das gilt auch für die Beschränkung der Pfändungswirkung durch einen Antrag.

Wenn man den Antrag in Bezug auf nur einen Gläubiger gestellt hat, wirkt ein darauf basierender Beschluss auch allein gegen diesen (bzw. gegen dessen Pfändung). Sind weitere Gläubiger (Pfändungen) da, rutschen diese nach, d.h. der nächste tritt an die Stelle des durch den gerichtlichen Beschluss suspendierten Gläubigers. Man muss folglich gegen alle Pfändungen auf dem Konto vorgehen. Das bedeutet auch: Hat man die Freigabe gegen alle Pfändungen erlangt und tritt später eine weitere Pfändung hinzu, muss man gegen die neue Pfändung ebenfalls vorgehen.

Der Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO (bis 2021 § 850k Abs. 4 ZPO) stellt die Abwehr gegen eine bestimmte Pfändung dar. Stellt man diesen Antrag, dann soll die Wirkung dieser Pfändung beseitigt oder beschränkt werden. Mehr kann man mit dem Antrag nicht erreichen. Natürlich ist es möglich, mit einem einzigen Antrag gegen mehrere Pfändungen vorzugehen, aber das geht nur, wenn die Antragsstelle für alle betreffenden Pfändungen zuständig ist (s. o. 3.).

Beachte (nochmals)
Wenn Pfändungsbeschlüsse von verschiedenen Gerichten/ Stellen vorliegen, müssen Anträge bei verschiedenen Stellen angebracht werden; das eigentliche Ziel (Kontofreigabe) wird erst dann erreicht, wenn von allen diesen Stellen die Freigabe vorliegt.

Man muss sich vor Augen halten: Die Freigabe aufgrund des Antrags gem § 906 ZPO wurde durch den Gesetzgeber nicht als Blankettfreigabe konzipiert. Man ficht nicht “gegen die Sache”, sondern gegen jeden einzelnen “Zustandsverursacher”. Das hätte ganz sicher gesetzlich besser geregelt werden können. Wie so vieles im Pfändungs- und Insolvenzrecht.

Beispiel
Auf dem Konto von Herrn Muster gibt es vier Pfändungen. Die ersten beiden Pfändungen stammen noch vom Vollstreckungsgericht seines vormaligen Wohnorts Berlin, die dritte Pfändung vom Vollstreckungsgericht seines jetzigen Wohnorts in Karlsruhe. Die vierte Pfändung wurde von seinem aktuellen Finanzamt in Karlsruhe veranlasst (in Kraft gesetzt). Wie viele Anträge muss Herr Muster stellen? Wo muss er dies tun?

Lösung: Herr Muster muss drei Anträge stellen. Beim Amtsgericht Berlin (Vollstreckungsgericht) betreffend 2 Pfändungen, beim Amtsgericht Karlsruhe (Vollstreckungsgericht) und beim Finanzamt Karlsruhe. Mit jedem Antrag geht er konkret gegen den Beschluss vor, den die betreffende Stelle in Kraft gesetzt hat. Das Vollstreckungsgericht in Berlin ist für den Beschluss des Karlsruher Vollstreckungsgerichts nicht zuständig und umgekehrt, ebenso sind die beiden Gerichte nicht für den Beschluss des Finanzamts zuständig.

Sollte der Fall so liegen, dass gegen alle drei Pfändungen zeitgleich vorgegangen werden muss, ist das Ziel erst erreicht, wenn Beschlüsse von allen drei Stellen vorliegen. Außer beim Finanzamt sind Anhörungen der Gläubiger erforderlich, gegen die sich der Antrag richtet (= das sind die, die den jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hatten). Da kann schon etwas Zeit ins Land gehen.

5. Nie vergessen: Vorläufige Einstellung

Wenn der Antrag eingereicht wird, kann sehr, sehr viel Zeit vergehen, bis eine Entscheidung vorliegt. Die Erfahrung lehrt zudem, dass die Bearbeitungsdauer von Gericht zu Gericht variiert.

Aber eines ist bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, gleich: Sie wenden sich gegen die Pfändung eines bestimmten Gläubigers und beziehen daher diesen Gläubiger in das Verfahren mit ein. Er muss folglich angehört werden und bekommt eine Frist, um Stellung zum Antrag nehmen zu können. Wenn dieser beteiligte Gläubiger nun irgendetwas einwendet, geht das Hin- und Her auf dem postalischen Weg erst richtig los, denn dann wird wiederum der Antragsteller angehört. Die Einwendungen, die man bei derartigen Antragsverfahren liest, sind zwar häufig “hirnrissig”. Aber es bedarf nicht viel Mühe, das Verfahren auf diese Weise in die Länge zu ziehen. Hier besteht die Gefahr, dass bis zur Entscheidung des Gerichts soviel Zeit vergeht, dass die Bank zwischenzeitig den unpfändbaren Teil des Guthabens an den pfändenden Gläubiger abführt.

Dies kann man verhindern, indem man einen weiteren Antrag, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen. Die Bank führt den Teil dann nicht weiter ab und man erhält ihn (bei positiver Entscheidung über den Hauptantrag) später ausgezahlt.

Praktisch einfacher ist das bei Anträgen (zum Beispiel) beim Finanzamt, denn die Behörde vollstreckt selbst und muss sich selbst natürlich nicht anhören. Es entscheidet hier oft derselbe Bearbeiter über den Antrag, der zuvor die Pfändungs- und Einziehungsverfügung veranlasst hat. Anders als bei einer “normalen” Pfändung treffen hier in einer “Person” zusammen: Forderungsinhaber und Pfändungs-Erlassstelle. Das hat den Vorteil, dass das Finanzamt häufig sehr schnell über den Hauptantrag entscheidet.Da man sich aber auch hier auf nichts verlassen kann, sollte man den Antrag auf vorläufige Einstellung auch hier stellen.

Achtung!
Die Konsequenz lautet: Immer, insbesondere bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht zu stellen sind, ist neben dem eigentlichen Antrag auf Freigabe mitzubeantragen, dass die Pfändung bis zur Entscheidung eingestellt werden soll. Die Bank wird hiervon informiert und führt den betreffenden Betrag nun nicht mehr ab, so dass dieser – bei antragsgemäßer Entscheidung über den Hauptantrag – später an den Antragsteller ausgezahlt werden kann. Stellt man den Antrag nicht, besteht die Gefahr, dass die Bank bis zur eigentlichen Entscheidung des Gerichts die an sich unpfändbaren Anteile des Lohnes unwiderruflich an den pfändenden Gläubiger abführt.
Wir haben gesehen, wann, warum und wo der Antrag gestellt werden muss. Wir haben auch gesehen, dass ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung gestellt werden muss. Im nächsten Teil werden wir sehen, welchen Inhalt diese Anträge haben müssen.

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2015; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert, zuletzt 2022.
Veröffentlichungsverlauf: Erstveröffentlichung 28.12.2015, aktualisiert April 2017, ergänzt Januar 2018, aktualiesiert 01.05.2022.
[1] Ob ein Gläubiger das Konto und ein anderer den Lohn gepfändet hat oder ein einzelner Gläubiger beides, ist dabei unwichtig. Unwichtig ist auch, wie viele Gläubiger gepfändet haben, da die Wirkung der Pfändung sich durch die Gläubigeranzahl nicht ändert. [ZURÜCK]
[2] Der statische Freibetrag gem. § 850c Absatz 1 ZPO wird automatisch gewährt, sobald der P-Konto-Schutz besteht. Für die statischen Freibetragsanteile gem. § 850c Absatz 2 (= weitere Freibeträge aufgrund des Bestehens von Unterhaltspflichten) ist hingegen die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich. [ZURÜCK]
[3] Im Dezember wurden die Regeln zum P-Konto neu gefasst und in einen eigenen Abschnitt verschoben; vormals war der Antrag in § 850k Abs. 4 ZPO geregelt. [ZURÜCK]
[4] Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2021 wird der (in Verbindung mit der aktuellen Freigrenzen-Bekanntmachung) festgelegte Freibetrag aus § 850c Abs. 1 ZPO für P-Konten auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Deshalb weicht der P-Konto-Grundfreibetrag von dem in der Freigrenzenbekanntmachung benannten Grundfreibetrag ab. Derzeit (Stand 2022) ist der Grundfreibetrag 1.252,64 Euro, auf dem P-Konto also 1.260 Euro. [ZURÜCK]
[5] “Drittschuldner” ist, wer dem Schuldner etwas schuldet (oder zukünftig schulden könnte). Bei der Kontopfändung ist das die Bank, da der Schuldner Ansprüche gegen die Bank auf Auszahlung von Guthaben hat. Dieser Anspruch des Schuldners gegen den Dritten wird gepfändet (und nicht etwa “das Konto”). – Das ist immer so, ganz egal, was für eine Bezeichnung die Pfändung hat. Auch bei der Lohnpfändung wird nicht der Lohn, sondern der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner (= Arbeitgeber) gepfändet. [ZURÜCK]
[6] Genauer gesagt ist es das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (vgl. § 764 Abs. 2 ZPO). [ZURÜCK]
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110 Comments

  1. Können Sie mir Bitte mitteilen wo dieses Urteil in BGH steht? “Der BGH hat ja entschieden, dass im Falle, dass schwankende Einkommen auf das Konto gehen, diese Freigabe nicht auf den Eurobetrag beziffert sein müssen. Bitte nicht verwechseln, ich bin kein Hartz 4 oder Sozialhilfeempfänger. Muss alles selbst bezahlen.


    ANTWORT: Es handelt sich um den Beschluss des BGH vom 10.11.2011 (VII ZB 64/10), den Sie hier herunterladen können: Download.

  2. Ich hatte diesen Antrag so gestellt. die Freigabe meines gem. § 850 c Abs.3 ZPO unpfändbaren auch künftig auf dem Konto eingehenden Einkommens gem. § 850 k ZPO. bei Doppelpfändung beim Arbeitgeber und Bank) ☒Bei meinem Arbeitgeber liegen bereits Lohnpfändungen an der „Quelle“ vor. Es wird nur noch der unpfändbare Teil meines Einkommens auf das Konto überwiesen. Ich beantrage daher meinen monatlichen Guthabenfreibetrag entsprechend zu erhöhen. War das doch richtig? Was ich nur nicht verstehen tue, 1 Schreiben von Amtsgericht steht drin ” Gericht will den Pfändungsfreien Betrag über Sockelbetrag in Höhe des Kilometergeldes erhöhen. Und dann hatte ich ein 2 Schreiben gekriegt gehabt und da steht ganz was anderes drin. P-Konto Grundfreibetrag Erhöhung wurde abgelehnt. Als Grund wurde angegeben das Kilometergeld unterschiedlich erhalte. Ich sehe das so, es ist doch nicht jeder Monat gleich, der eine Monat hat 22 Arbeitstage, der nächste 24 Arbeitstage usw. Da ich voll Berufstätig bin, hab und kriege Urlaub wo das natürlich kein Kilometergeld gibt. Und nur deswegen das Recht Erhöhung des Grundfreibetrages ab zu lehnen? Die Freigabe Kilometergeld erfolgt nur wie in 2 schreiben steht, ich muss jeden Monat mit Nachweiß neu beantragen?


    ANTWORT: die Aussage des 2. Schreibens stimmt so nicht, denn sie würde ja bedeuten, dass Sie eine Erhöhung des Freibetrags nur deshalb nicht durchsetzen können, weil die monatlichen Beträge schwanken. Hierfür ist es möglich und in solchen Fällen auch angezeigt, die Freistellung unbeziffert vorzunehmen. Der BGH hat ja entschieden, dass im Falle, dass schwankende Einkommen auf das Konto gehen, diese Freigabe nicht auf den Eurobetrag beziffert sein müssen. Die Weigerung des Gerichts, entsprechend zu verfahren (wenn Sie diesen Antrag so gestellt haben) ist nicht nachvollziehbar und würde eine sofortige Beschwerde der Entscheidung schon rechtfertigen. Natürlich kann man den Antrag auch beziffert stellen, allerdings muss dann tatsächlich immer ein neuer Antrag gestellt werden, sobald sich die Summe ändert.

  3. Hallo,

    Danke für Ihre Antwort. Kann mann 2 verschiedene Anträge beim Amtsgericht stellen? Nachdem ich mir Ihren zweiten Teil zu diesem Artikel durchgelesen hatte. Muss ich feststellen das mein erster Antrag nicht richtig war. Oder ist jetzt alles zu spät und es zählt der 1 Antrag? Im mein ersten Antrag ging das ums Kilometergeld Freigabe. Was bestätigt wurde. Aber hier lese ich das das ganze Konto freigegeben werden kann.


    ANTWORT: wenn der bereits gestellte Antrag nicht ausreicht, können Sie jederzeit noch einen weiteren Antrag stellen. Anträge können gestellt werden, solange die Pfändung aktuell ist. Die Freigabe des Kilometergelds (ich nehme an über § 850f ZPO) ist ja nicht falsch, aber Sie müssen unterscheiden: der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO ermöglicht es, den Freibetrag auf dem Konto auf den tatsächlichen unpfändbaren Betrag des Einkommens anzuheben. Denn das beachtet das P-Konto von sich aus nicht. Wenn Sie bereits eine Feststellung darüber haben, dass über § 850f ZPO ein weiterer Anteil Ihres Einkommens als unpfändbar belassen wird, können Sie diesen Teil als unpfändbar natürlich ohne weiteres auch in der Freigabe über § 850k Abs. 4 ZPO auf dem Konto frei bekommen (§ 850f ZPO wirkt ja nicht speziell für das Konto, sondern klärt allgemein, dass besondere Aufwendungen unpfändbar sind. Das muss man – wie immer – dann zusätzlich in eine Freigabe auf dem P-Konto übersetzen). Allerdings habe ich Ihre Darstellung bislang so verstanden, dass Sie diesen Antrag schon gestellt haben, also den Antrag auf Freigabe dieser Fahrtkosten auf dem Konto. Dann ist es ja schon ein Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO, bei dem dann die Freigabe nach § 850f ZPO implizit mit geprüft wurde.

  4. Hallo, genau so ein Antrag hatte ich zu mein Amtsgericht ausgefüllt geschickt gehabt. Es geht bei mir darum Gehalt wird gepfändet und P-Konto liegen 3 Pfändungsbeschlüsse vor. Mein Gehalt ist unter dem Pfändungsfreibetrag, aber das Problem ich erhalte auch noch Kilometergeld von Arbeitgeber. Das Kilometergeld ist zwar auch geschützt, “Erhöhung des unpfändbaren Betrages aufgrund beruflicher Mehraufwendungen nach § 850f Abs. 1b – Fahrtkosten sind ab 20 km einfacher Wegstrecke bereits als außergewöhnliche Belastung zu werten”. Wurde auch von Amtsgericht bestätigt als geschützt. Aber nun kommt das Problem weswegen ich hier schreibe. Mein Arbeitgeber überweist beide Sachen komplett in eins auf P-Konto. Und ich komme durch diesen Mist immer über den Freibetrag. Ich kann nie also über mein mir rechtlich zustehendes Kilometergeld verfügen. In ein Schreiben von Amtsgericht wird mir mitgeteilt, das eine Erhöhung des Grundfreibetrages nicht erfolgen kann da mein Verdienst unterschiedlich ist? Ich muss meine Arbeit aufgeben. Weiß kein anderen Rat mehr. Aber das geht nicht das ich wegen diesen P-Konto Gesetz immer auf mein Kilometergeld verzichten muss.


    ANTWORT: Sie müssen die Freigabe auf dem Konto beantragen. Dadurch wird der Freibetrag auf dem Konto angepasst. Das ist immer erforderlich, wenn der unpfändbare Einkommensbetrag höher ist als die Grundfreibeträge auf dem Konto. Lesen Sie zur Antragstellung am besten den zweiten Teil zu diesem Artikel.

  5. Hallo Habe im Februar eine Nachzahlung vom Jobcenter auf mein P,Konto erhalten Stellte dann einen Antrag auf Freigabe dieser Nachzahlung da auf mein konto 10 PfüB bestehen. 8 Freigabe Beschlüsse bekam ich nun 2 wurden zurück gewiesen und unbegründet (zugestellt 26.06.)da ich nicht den Nachweis erbracht hätte das auf diesen Konto diese Pfändung bestehen Gericht hätte diese Akten nicht mehr Ich könnte nur das dem dem Gericht zukommen lassen was mir meine Bank gab. Ich habe jetzt nur die Möglichkeit keit die softige Beschwerde ,auf welcher Grundlage ? Oder kann ich diesen Antrag noch mal stellen bezogen auf diese zwei Aktenzeichen Besten Dank für ihre Mühe die Zeit rennt wegen der Frist (sofortige Beschwerde)


    ANTWORT: eine Beschwerde können Sie einlegen, wenn Sie gegen Beschlüsse vorgehen wollen. Nur, der Knackpunkt ist doch, dass man wissen müsste, warum das Gericht die beiden Anträge abgewiesen hat. Dafür muss es ja einen Grund geben. Solange man den Grund nicht kennt, wird man zu Ihrem Fall leider nichts sagen können. Der einfachste Grund einer Ablehnung könnte darin bestehen, dass es diese Pfändung auf dem Konto gar nicht (mehr) gibt und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein weiterer Grund ist möglicherweise, dass bezüglich der 2 Pfändungen das von Ihnen angerufene Vollstreckungsgericht nicht zuständig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die angegriffene Pfändungsmaßnahme von einer anderen Stelle (einem anderen Vollstreckungsgericht, einer Behörde usw.) erlassen worden ist. In solchen Fällen wäre die Beschwerde unsinnig, da das Gericht dann ordnungsgemäß die entsprechenden Anträge abgelehnt hätte. Ansonsten gilt: Das Einlegen der sofortigen Beschwerde ist relativ einfach, Sie können das direkt bei dem Vollstreckungsgericht machen, das diese Anträge abgelehnt hat. Dort schreiben Sie einfach nur ich erhebe sofortige Beschwerde gegen diesen oder jenen Beschluss, das ganze können/ sollten Sie dann auch noch begründen. Wenn das Gericht der sofortigen Beschwerde nicht abhilft, gibt es die ganze Sache an das Landgericht weiter, das dann über die Beschwerde entscheidet.

  6. Guten Tag

    Sie haben in einem Beispiel geschrieben: “Die Freigabe aufgrund eines Antrags nach § 850k Abs. 4 ZPO stellt keine Blankettfreigabe dar.” Das stimmt so nicht. Sie verwechseln den Sockelbetrag mit dem Pfändungsschutz. Der Sockelbetrag regelt die Höhe des zu verbleibenden Betrages auf dem Konto insgesamt. (Beispiel: Gehaltseingang 1945,50 Euro neuer Sockelbetrag; statt 1178,59 Euro) Der Pfändungsschutz regelt was überhaupt der Pfändung unterliegt. Wie der BGH im Jahr 2011 klar gestellt hat, kann das Vollstreckungsgericht den Sockelbetrag (!) des Kontos auf den monatlich eintreffenden – bereits der Pfändung unterworfenen Lohn – festsetzten. Einer erneuten Freigabe auf dem Konto bedarf es ausdrücklich nicht. Damit sollen die Vollstreckungsgerichte entlastet und die Kontoführung vereinfacht werden. Eine derartige Festsetzung des Sockelbetrages durch das Vollstreckungsgericht ist der Bescheinigung nach 850 K (5) ZPO gleichwertig. In beiden Fällen gilt der Sockelbetrag für – sämtliche – Pfändungen auf dem P-Konto. Auch die vom Finanzamt oder anderer Vollstreckungsgerichte. (Sockelbetrag !) Tatsächlich ist das Vollstreckungsgericht sogar befugt den Sockelbetrag, unabhängig der Pfändungstabelle, nach eigenem Ermessen zu erhöhen. [850 k (4) ZPO] Die Bescheinigung nach 850 k ZPO müsste allerdings monatlich neu ausgefüllt und vorgelegt werden; wenn sich das Gehalt ändert. Somit macht der Blankettbeschluss natürlich mehr Sinn. (…und weniger Arbeit) Eine Freigabe für jede einzelne Kontopfändung ist mithin nur notwendig, wenn man parallel zum Arbeitseinkommen (welches gepfändet wird) noch weitere Einkünfte auf dem Konto hat, da diese nicht vom Blankettbeschluss erfasst und geschützt sind. Zum Beispiel ein Nebenjob (Zeitung verteilen, Aufwandsentschädigung Sportverein, ) Wenn ich sowieso alles einzeln freigeben müsste wie sie schreiben könnte ich mir das P-Konto ja sparen. Übrigens, gilt der Sockelbetrag auch für die Auszahlung am Automaten. Der Gerichtsvollzieher hätte nämlich auch die Möglichkeit der Taschenpfändung. Ich hoffe, ich konnte mich einigermaßen verständlich ausdrücken. mfg Thomas


    ANTWORT: Gut, ich gebe zu, Pfändungsrecht ist nicht einfach. Da benötigt man neben fundierter juristischer Kenntnis viel Erfahrung. Selbst Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht sind manchmal überfordert, zumindest wenn “exotische” Anträge gestellt werden. Gerade weil das so ist und es kaum schuldnerbezogene Darstellungen gibt, habe ich versucht, es so darzustellen, dass der Laie es nachvollziehen kann. Sie könnten jetzt sagen, das ist mir nicht gelungen. Das ist in Ordnung. Ich habe Ihren Text gelesen (der leider nur aus allenfalls halbrichtigen Behauptungen und fehlerhaften Schlussfolgerungen besteht), er zeigt nur eins: Sie haben weder das System verstanden noch die Erläuterungen hier gelesen. Im besten Fall haben Sie es missverstanden, aber ich denke, das Problem sitzt wohl tiefer. Als Frage hätte ich es noch akzeptiert, gerade weil das Thema sehr anspruchsvoll ist; dann hätte ich mir die Zeit genommen, Ihnen das noch mal zu erklären. Aber wenn Sie damit starten, ich würde “Sockelbetrag mit dem Pfändungsschutz verwechseln”, dann ist mir dafür die Zeit zu schade.

  7. Hallo, ich habe jetzt schon Wochenlang im Internet recherchiert und komme zu keinem ädaquatem Ergebniss. Ich habe einen Schuldnerberater, der mir wie gewünscht nicht die Insolvenz sondern eine Schuldenbereinigung eingeräumt hat. Leider ist er nicht Rechtsberatend und sagt mir ich solle warten bis alle Gläubiger in seinen Plan eingewilligt haben. Aber solange das nicht passiert laufen die Abtretungen und Pfändungen weiter. Ich würde dieser gerne jetzt schon einstellen lassen, da ich ja eine Summe x schon an den Berater abgebe der diese Summe durch die Gläubiger aufteilt. Erst wenn alle eingewilligt haben, werden die Pfändungen und Beschlüsse ruhend gestellt. Jetzt kann ich aber den verwalter nicht mehr bezahlen, da ich Lohnpfändungen und eine ungerechtfertigte Abtretung habe. Also kommt auf mein P-Konto ohnehin schon nur der Freibetrag an. Leider ist dieser aber von einem anderen Gläubiger aktuell mit einer Pfändung belegt, sodass ich an einen Betrag von ca 200 euro nicht mehr dran komme. Zu der ungerechtfertigten Abtretung kurze info: Ich bin dirt mit den Raten 2 Monate ins stocken gekommen, die Bank hat direkt die Abtretungserklärung ausgehändigt, seit dem zahlt der Arbeitgeber diese Rate über das Gehalt. Da ich mich aber zu der Zeit umschulden lassen wollte und diese immer abgelehnt wurden wegen der Abtretung auf der Lohnabrechnung habe ich mit der Bank kontakt auf genommen und gebeten die Raten doch von meinem Konto ein zu ziehen. Ich habe die zustimmung erhalten und einen Ratenplan. Als ich dann zum 01 eines X Monats beginnen sollte, das Gehalt kommt immer schon am 27.eines Monats, sah ich das diese Bank immer noch vom Lohnabtritt gebrauch macht und ich habe daraufhin meinen Teil der Abmachung, natürlich unter weiterer Kommunikation mit der Bank nicht eingehalten. DA ich länger Erkrankt war und so aus der Lohnfortzahlung gefallen bin, hat diese Bank, die sich mittlerweile zusammen geschlossen hat mit einer größeren Bank (zu den kleineren gehörten weitere 3 Kleinkredite die ich hatte) und schickte meiner Krankenkasse die Abtretung und erhöhte die Forderung auf die wirkliche der Bank A zustehende plus die 3 kleineren ) und die Krankenkasse hat die Lohnersatzleitungen, die 3 Monate lang 949.-, 1200.- und 1005.- betrugen dann zusätzlich abgetreten mit den Beträgen von 194.- ;321.- und 206.- . Meine Frage ist; wie kann ich die Pfändungen ruhend stellen lassen? Klar die Kontopfändung mache ich nach §850 4ZPO. Und was kann ich wegen der Abtretung machen, ist das überhaupt zulässig, bei den geringen Ersatzleistungen? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Abhilfe, ich wüsste nicht wo ich sonst noch suchen sollte.Zu mal das ganze seinen Lauf nimmt und ich mittlerweile die Kündigung meines Arbeitgebers ausgesprochen bekommen habe und mich da mit der Kündigungsschutzklage befassen muss. Ich danke sehr .


    ANTWORT: bevor die Gläubiger verpflichtet sind die Pfändungen aufzuheben, können Sie nur die allgemeinen Pfändungsschutzmöglichkeiten für das Konto nutzen. Also insbesondere die Freigabe durch Bescheinigung (insbesondere bei Vorliegen von Unterhaltspflichten) und die Antragstellung bei Gericht, um den unpfändbaren Betrag auf dem Konto zu sichern gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Was Ihre Schuldnerberatung im einzelnen tut (bzw. nicht tut) und vorhat, weiß ich natürlich nicht. Aber eigentlich gehört der Kontoschutz gerade dann, wenn das Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt mit zur Problemlösung, der sich die Schuldnerberatung annehmen muss. Denn es ist ja vorhersehbar, dass Gläubiger weiter versuchen könnten zu vollstrecken. Da muss man sich selbstverständlich etwas überlegen. Aber Sie werden sicher Verständnis haben, dass ich diese Aufgabe hier im Rahmen des Forums nicht übernehmen kann, das ist tatsächlich Sache Ihrer Schuldnerberatung.

  8. Habe ich generell einen Rechtsanspruch auf die Freigabe des unpfändbaren Betrages auf meinem P-Konto, der den Sockelbetrag überschreitet? Gruß Henning B.


    ANTWORT: was meinen Sie mit “generell”? Sie müssen einen Antrag stellen, also ergibt sich das schon mal nicht von selbst. Aber wenn die Voraussetzungen vorliegen, dann muss die Freigabe erfolgen, da gibt es kein Ermessen des Gerichts, das ist zwingend. Das Verfahren nach § 850k Abs. 4 ZPO ist nur deshalb nötig, weil es der gerichtlichen Festlegung bedarf.

  9. -Nachtrag zu meinem Post vom 6.3.20 Ich habe vor 3 Wochen einen Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Einkommens in Anlehnung der Pfändungstabelle gestellt. Zwischenzeitlich wurden am 11.2. 402€ von meinem Konto abgeführt. Der Betrag kommt von meinem Nebeneinkommen, wo ich ja seit Januar keinen Zugriff habe. Nun habe ich zu meinem Antrag am letzten Donnerstag ein Schreiben vom zuständigen Vollstreckungsgericht erhalten. Ich werde gebeten, die Erhöhung des Freibetrages zu begründen!!!??? Original Zitat:” Eine zweite Arbeitsstelle und variable Gehälter rechtfertigen keine Erhöhung des pfändbaren Freibetrages…” Ich fühle mich ald Laie ein wenig schikaniert vom AG. Darf ich das Nebeneinkommen der Pfändung entziehen und auf ein anderes Konto überweisen? Gruß Henning B.


    ANTWORT: Sie sollten in jeden Fall den Antrag auf vorläufige Einstellung stellen, damit Sie die vorzeitige Abführung durch die Bank stoppen. Was die angeforderte Begründung betrifft, habe ich ja schon geschrieben, wie Sie das begründen sollten. Im Prinzip so: Das P-Konto schützt den unpfändbaren Einkommensanteil (Pfändungstabelle, § 850c, § 850a ZPO) über das Antragsverfahren gem. § 850k Abs. 4 ZPO. Daran ändert nicht, dass die Zahlungen von verschiedenen Stellen kommen, solange es sich bei allen Zahlungen um Einkommen iSd. § 850 ZPO handelt. Da Ihnen aber nur der unpfändbare Anteil zusteht, ist dieser in Zusammenrechnung beider Einkommen zu ermitteln. Dann rechnen Sie das aus, schreiben dazu, dass Sie durch die Nichtpfändung des zweiten Einkommens nicht schlechter gestellt werden dürfen und warten die Entscheidung des Gerichts ab: Wenn man dem Antrag nicht stattgibt, legen Sie Sofortige Beschwerde ein und lassen das Landgericht entscheiden.

  10. Guten Tag,

    ich habe eine Lohn – und Kontopfändung von ein und dem selben Gläubiger. Ich habe ein P-Konto auf dem ich über 1621€ (unterhaltspflichtig) verfügen darf. Nun geht auf das Konto noch variables Einkommen aus einem Minijob ein. Ich habe beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Freigabe des unpfändbaren Einkommens nach Pfändungstabelle gestellt, der aber abgelehnt wurde. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Rechtspfleger, ist es anscheinend so, dass die Pfändungstabelle nur bei Lohnpfändung Anwendung findet. Das kann ich aber nicht wirklich glauben.


    ANTWORT: Eine wirklich interessante Frage! Die Aussage, dass die Pfändungstabelle auf dem P-Konto nicht gilt, stimmt natürlich dann nicht, wenn Sie einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Denn über diese Antragstellung wird genau das erreicht. Wegen der ersten Pfändung können Sie einen Antrag auf unbezifferte Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, da diesbezüglich ja eine Doppelpfändung vorliegt. Das ist klar. Allerdings betrifft die Freigabe dann tatsächlich nur die Zahlung, die von diesem Arbeitgeber kommt, nicht also die Zahlungen aus dem “Minijob”. Das Problem ist: das Einkommen aus dem Minijob ist für sich gesehen zwar auch unpfändbar, da es die Höhe des einfachen Freibetrags nicht erreicht. Das gilt auch bei Pfändungen durch den Gläubiger. Denn der Gläubiger müsste, um aus dem Gesamtbetrag Ihres Einkommens pfänden zu können, erst einen Antrag gemäß § 850e Ziff. 2 ZPO auf Zusammenrechnung stellen. Damit erreicht er, dass beide Einkommen zusammengerechnet und aus der Summe dann der pfändbare Betrag errechnet wird. Wäre es bei Ihnen so, wäre die Antragstellung unproblematisch, man müsste dann nur den weiteren Arbeitgeber im Antrag ergänzen. Da aber offensichtlich das zweite Einkommen noch nicht gepfändet ist, ist es auf diese Weise nicht lösbar. Insbesondere stehen Ihnen bezüglich des zweiten Einkommens keine Möglichkeiten zur Verfügung, eine unbezifferte Freigabe zu erlangen. Man könnte jetzt sagen, dass für den Fall, dass der Gläubiger einen Antrag auf Zusammenrechnung der Einkommen nicht stellt, das Einkommen aus dem Minijob auch auf dem Konto vollständig unpfändbar sein müsste. Aber das ist mit der (atypischen) Konstruktion des P-Kontos nicht in Übereinstimmung zu bringen. Und das ist der Teil, der nicht nur Ihnen Kopfzerbrechen bereitet. Denn Sie fragen zurecht, wie soll es denn dann gehen? Ich denke die Antwort ist die: Sie dürfen im Kontoschutz nicht schlechter gestellt werden dadurch, dass der Gläubiger keinen Antrag auf Zusammenrechnung gestellt hat bzw. nur eines von beiden Einkommen gepfändet hat. Es ist schlicht unlogisch, wenn die Sicherung auf dem Konto nicht möglich sein soll, nur weil der Minijob nicht gepfändet wurde. Es ist daher geboten, einen Antrag zu stellen, bei dem Sie den unpfändbaren Betrag in gleicher Weise sichern können, als wäre die Zusammenrechnung oder Pfändung des Minijobs erfolgt. Allerdings, wie gesagt, geht das nur beziffert (denn für den Minijob selbst liegt ja noch keine Doppelpfändung vor). Im Prinzip geht das dann so, dass man beide Einkommen zusammenrechnet, daraus den (un)pfändbaren Betrag gemäß Pfändungstabelle errechnet und dafür dann die Freigabe beantragt. Dass das Gericht mit einem solchen Antrag leicht überfordert sein könnte, ist nicht ganz abwegig. Denn zum einen kommt eine solche Situation nicht täglich vor und zum anderen ist es Ihnen als Laie sicher auch nur begrenzt möglich, es so zu formulieren, dass das Gericht der rechtlichen Ableitung ohne Probleme folgen kann. Man darf leider den Rechtspfleger hier nicht überschätzen. Aber stellen müssen Sie den Antrag in jedem Falle, denn ohne diesen Antrag wird das Gericht überhaupt nicht entscheiden. Noch einfacher wäre es für Sie allerdings, wenn das Minijob-Geld gar nicht auf Ihr Konto ginge.

  11. Guten morgen, ich habe folgendes Problem, ich habe ein p konto und eine Konto Pfändung jedoch liegt mein Grundgehalt knapp unterhalb der freigrenze durch die nachtzuschläge ( Nachtarbeit Tankstelle) übersteigt es die freigrenze, sind die nachtzuschläge pfändbar und wenn nicht muss ich etwas tun?


    ANTWORT: Sie haben auf dem P-Konto zunächst nur einen pauschalen Grundschutz. Die Frage, was vom Einkommen pfändbar ist, wird dort nicht geprüft, denn die Bank prüft nur, ob der Freibetrag der Höhe nach überschritten wird. Der Fall, dass unpfändbares Einkommen auf dem Konto den Freibetrag dort übersteigt, ist also nicht ausgeschlossen. In diesem Fall können Sie aber etwas tun: Sie können einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Dazu sollten Sie den zweiten Teil zu diesem Artikel lesen: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  12. Hallo, leider habe ich doch noch eine Frage. Ich bin in der Insolvenz und habe ein P-Konto. Am Monatsende wird von der Bank der nicht abgehobene Betrag eingezogen und im nächsten Monat nit mehr zur Vefügung gestellt.Sollte eigentlich erst zum nächten Monatsende geschehen ZPO § 850k I 1 und 3. Leider hat die Bank jetzt den Insolvenzverwalter den Betrag überwiesen. Mit der Bank ist nicht zu reden. Kann ich über das Insolvenzgericht hier etwas erreichen? Welche Art Antrag kann ich hier stellen? Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Sie können natürlich versuchen, die Sache über den Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht zu klären, aber letztlich haben Sie keine Gewissheit, dass Sie auf diese Weise zu dem Geld kommen. Am ehesten noch wäre denkbar, dass der Insolvenzverwalter bereit ist, die Sache zu prüfen und gegebenenfalls zu Unrecht an ihn überwiesenes Geld an Sie auszuzahlen. Aber das ist auf der Wahrscheinlichkeitsskala nicht ganz oben anzusiedeln. Wenn es so ist, dass die Bank einen Fehler gemacht hat, dann wäre die Bank Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig. Ob hier ein Fehler vorliegt, kann ich allerdings nicht beurteilen. Die Anträge jedenfalls, von denen wir hier reden, beziehen sich auf Freigabe von Geldern im Rahmen des Pfändungsschutzes. Sobald der Drittschuldner die Abführung vorgenommen hat, ist dieser Pfändungsschutz nicht mehr durchsetzbar. D. h., bei fehlerhaft abgeführten Beträgen ist nur noch der Drittschuldner Ansprechpartner (Schadensersatz), was aber eben dann nichts mehr mit Pfändungsschutz zu tun hat.

  13. Hallo ich hab ein Problem lohnnachzahlung vom Arbeitgeber … Ich habe ein p Konto und bin unterhaltspflichtig was passiert mit der Nachzahlung was über die freigrenze ist was kann man dafür tun um das Geld zu behalten . ..kindergeld wird auch immer gepfändet???Danke um schnelle antwort


    ANTWORT: wenn Sie den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen, müssten Sie, um den gesamten unpfändbaren Betrag auf dem Konto zu sichern (auf dem Konto wird immer nur der statische Grundfreibetrag gesichert), einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen (siehe hierzu den 2. Teil des Artikels). Möglicherweise erhalten Sie das Geld auch ohne Antrag in den Folgemonaten, wenn in diesen Folgemonaten der Eingang niedriger ist als Ihr Freibetrag auf dem Konto (sogenannter Moratoriumsbetrag). Darauf sollten Sie sich aber im Zweifel nicht unbedingt verlassen, denn dann muss es wirklich richtig funktionieren.

  14. Hallo,

    folgendes Problem,
    ich habe ein P-Konto welches schon nach §850 Abs5 durch die Diakonie erhöht lassen habe, nun habe ich aber das Problem das mein monatliches Gehalt höher ist wie mir die Diakonie berechnet hat, nun würde ich mein Konto gerne nach §850 ABs4 freistellen lassen, das geht aber wohl nicht weil keine Pfändung bei meinem Arbeitgeber vorliegt, sämtliche Gläubiger sind nur bei meiner Bank, wie gehe ich jetzt weiter vor


    ANTWORT: Sie wissen ja sicher, dass der P-Konto-Schutz zweistufig aufgebaut ist. Man hat auf der einen Seite die pauschalen Grundfreibeträge, die durch die Bescheinigung der Diakonie auch die Grundfreibeträge bezüglich Ihrer Unterhaltsberechtigten bereits umfassen. Allerdings gewährleistet das Konto auf diese Weise noch nicht den vollen unpfändbaren Betrag, weshalb – falls dieser Freibetrag überschritten wird – zusätzlich noch ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO erforderlich ist. Diesen Antrag können Sie (wenn Sie den vollen unpfändbaren Betrag auf dem Konto sichern wollen müssen Sie dies sogar) beim zuständigen Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsbehörde) stellen. Dass der Lohn beim Arbeitgeber noch nicht gepfändet ist, spielt dabei keine Rolle, es hat lediglich zur Folge, dass Sie den Antrag nicht unbeziffert stellen können, sondern die Freigabe im Antrag beziffern müssen. Zu diesen Fragen empfehle ich Ihnen auch den 2. Teil dieses Artikels.

  15. Hallo, ich habe eine private Krankenversicherung. Muss ich die Höhe der Beiträge meinem Arbeitgebenr melden? Werden diese Beiträge vom Pfändbaren Einkommen abgezogen. Ich habe aus einer Ehe noch Kindesunterhalt zu leisten. Dazu gibt es einen Titel. Die Höhe des Unterhaltes liegt über den Beiträgen in der tabelle. Wird der höhere Betrag vom pfändbaren Einkommen abgezogen? Danke im voraus. Bernd.


    ANTWORT: Wenn die Pfändung bei Ihrem Arbeitgeber erfolgt, müssen die Pflichtbeiträge für KV u.a. von diesem bei der Berechnung der Pfändbarkeit berücksichtigt werden (vgl. § 850e Ziff. 1 ZPO). Dazu muss er natürlich wissen, wie hoch die Zahlungen sind. Es ist nur ungewöhnlich, dass der Arbeitgeber selbst das nicht abführt. Was den Freibetrag für die Unterhaltszahlungen betrifft: Die Höhe des tatsächlich gezahlten Unterhalts ist für die Freibeträge nicht relevant. Das gilt auch umgekehrt, denn es ist sehr häufig so, dass der Pfändungsabstand höher ist als der Betrag, der an Unterhalt gezahlt wird. Sie müssten einen Antrag stellen, damit dieser Umstand berücksichtigt werden kann. Aber dafür kommt wohl nur § 850f ZPO infrage, bei dem allerdings nicht § 850c ZPO, sondern der “notwendige Lebensunterhalt” im Sinne des SGB herangezogen wird. Das wird Ihnen wohl eher nicht helfen. Es bleiben dann nur noch allgemeine Schutzanträge, aber ein Antrag ist die Grundvoraussetzung.

  16. Hallo, obwohl ich unter der Pfändungsgrenze liege, ist bei mir eine Kontopfändung durchgeführt worden. Durch die Pfändung und Zahlungen, die ich leisten muss, bleibt mir fast gar nichts über zum leben. Ist es erlaubt von einem Konto, leider noch kein “P”, erlaubt eine Kontopfändung durchzuführen obwohl das Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt? Danke


    ANTWORT: Ich hoffe, Sie haben ein P-Konto (?), denn dann haben Sie Pfändungsschutz für die notwendigen Ausgaben. Sollte der Grundschutz nicht genügen, kann man ihn ggf. auch erhöhen, aber das hängt vom Einzelfall ab. Ansonsten gilt: Ohne P-Konto haben Sie beim Konto gar keinen Schutz, und eine Pfändung ist immer möglich, unabhängig davon, ob auf dem Konto überwiegend unpfändbares Einkommen eingeht oder nicht. Aber es gibt eben genügend rechtliche Mittel, um die Freistellung abzusichern.

  17. Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Allerdings habe ich das Problem, dass die Sparkasse nicht bereit ist, den PfÜB oder eine Kopie, mir oder dem Vollstreckungsgericht zukommen zu lassen, der Gläubiger teilte mir mit, dass der PfÜB da nicht mehr vorliegt und beim Vollstreckungsgericht ist der PfÜB auch schon vernichtet. Ohne den PfÜB kann die Rechtspflegerin laut ihrer Aussage nichts machen, ich könnte nur Beschwerde einreicht und dann würde sich ein Richter damit beschäftigen. Gibt es irgendwo ein Urteil auf das ich mich berufen kann, wonach das Vollstreckungsgericht dies auch ohne den PfÜB veranlassen kann? Vielen Dank im Voraus.


    ANTWORT: ob es hier ein verwertbares Urteil gibt, kann ich Ihnen nicht sagen. Solche Sachen müssten recherchiert werden; ich habe in meiner Praxis bisher noch nie auf ein Urteil diesbzgl. hinweisen müssen. Für die Antragstellung genügt die Glaubhaftmachung der fortbestehenden Pfändungen. Hier liegt der Ball bei Ihrem Kreditinstitut, denn das beachtet ja offensichtlich eine dort vorliegende Pfändung. Sie sollten also versuchen, die Bank dazu zu bringen, Ihnen die notwendigen Informationen zu geben. Sie benötigen im Prinzip nur drei Informationen von Ihrer Bank: wer hat die Pfändung veranlasst, wie ist das Aktenzeichen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlussses, (der liegt bei der Bank vor!) und von welchem Gericht stammt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wenn Sie diese Daten in Ihrem Antrag angeben und das Gericht sich dennoch weigert, hierüber zu entscheiden, dann könnte man gegen die Ablehnung des Gerichts rechtlich vorgehen. Um es ganz deutlich zu sagen: Es kommt sehr häufig vor, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vorliegt. Er muss auch nicht vorgelegt werden, um den Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO zu stellen. Nur im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ist erforderlich, dass man nachweist, dass tatsächlich eine Pfändung vorliegt und der Antrag sich gegen diese Pfändung richtet. Was allerdings so gut wie nie vorkommt ist, dass die Bank (wie es wohl bei Ihnen der Fall ist) sich weigert, die notwendigen Informationen an den Kunden weiterzugeben. Da liegt hier wohl das Problem. Ich würde sagen, dass es zur Verpflichtung der Bank aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden gehört, derartige Auskünfte zu geben. Das wäre aber dann keine Pfändungsache, sondern Sie müssten auf Erfüllung Ihres Vertrags mit der Bank pochen (und ggf. klagen). Ich denke nicht, dass Sie das erst durchexerzieren wollen. Allenfalls eine Beschwerde bei der Ombudsstelle der Bank könnte vielleicht (die Banken sind an die Vorschläge dieser Stellen nicht gebunden) dazu führen, dass die Bank diese Pflicht auch so erfüllt. Aber auch das dauert Zeit. Vielleicht versuchen Sie etwas anderes: zunächst ist es ja so, dass der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO ein Antrag gegen die auf dem Konto befindlichen Pfändungen ist. Deshalb müssen Sie diese auch benennen. Aber Sie könnten überlegen, ob Sie in diesem Falle einen anderen Antrag stellen, nämlich nach § 850l ZPO. Im Prinzip wäre es auch dort nötig, die Pfändungen zu benennen, aber hier richtet sich der Antrag nicht gegen spezielle Pfändungsbeschlüsse, sondern es erfolgt eine (zeitlich beschränkte) pauschale Freigabe des Kontos, sodass man nur noch nachweisen müsste, dass überhaupt eine Pfändung auf dem Konto ist und dass nur unpfändbares Einkommen eingeht (falls das bei Ihnen so ist). Ich muss aber auch sagen, dass das nur der letzte Notnagel ist, denn solche Anträge werden nicht einheitlich entschieden, hier kommt es darauf an, wie das Amtsgericht vorgeht. Es kann sich sehr schnell als Sackgasse erweisen. Besser wäre es daher, wenn es über § 850k Abs. 4 ZPO geht.

  18. Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, mein Gehalt und mein Konto, werden vom selben Gläubiger gepfändet. Das zuständige Amts- bzw. Vollstreckungsgericht, würde die Aussetzung der Kontopfändung für Geldeingänge meines Arbeitgebers veranlassen, benötigt dafür allerdings den PfÜB. Dieser ist nicht mehr in meinem Besitz. Beim Amts- bzw. Vollstreckungsgericht selbst, ist die Akte schon vernichtet, da älter als 5 Jahre. Die Rechtspflegerin sagte mir, dass ich mir den PfÜB von meiner Bank oder dem Gläubiger zukommen lassen soll. Die Bank verweist mich auf Anfrage an den Gläubiger und der Gläubiger verweist mich an die Bank. Die Bank hat mir lediglich das Aktenzeichen genannt, aber dies reicht dem Amts- bzw. Vollstreckungsgericht nicht, da wie oben erwähnt, die Akte bereits vernichtet ist. Ich würde mich sehr über einen Lösungsvorschlag freuen.


    ANTWORT: wenn ich es richtig verstehe, geht es um den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf dem Konto. Es wäre wirklich eine sehr einfache Sache, die Daten bei der Bank anzufragen, denn diese hat ja zum damaligen Zeitpunkt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten. Wenn sie auf diese Weise dokumentieren können, dass die Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des nämlichen Gerichts in Sachen des nämlichen Gläubigers erhalten hat und auch das Zeichen angeben können (irgend ein Zeichen mit einem “M” in der Mitte) reicht das ganz gewiss aus. Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst brauchen Sie definitiv dazu nicht. Wenn aber die Bank Ihnen die Information nicht geben will, wird es natürlich komplizierter. Ich habe selbst auch schon Mitteilungen des Gerichts gesehen, wo man die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gefordert hat, aber der ist nicht nötig, um diesen Antrag zu stellen und letztlich (wenn er nicht da war) hat es immer auch so geklappt. Sie müssen nur nachweisen, dass sich Ihr Antrag gegen die richtige Pfändung richtet, das Gericht zuständig ist und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dafür genügt die schriftliche Auskunft der Bank, die diese Daten enthält (also nur die Daten, wie Az. usw., nicht der PfÜB selbst). Nun sehe ich schon, dass Sie das versucht haben und Ihre Bank offensichtlich nicht bereit ist, Ihnen zu helfen. Dann muss es genügen, wenn Sie diesen Sachverhalt bei Gericht so darlegen. Da ohnehin der Gläubiger, gegen den sich Ihr Antrag richtet, hierzu gehört wird, kann dieser ja immer noch gegen Ihren Antrag Stellung nehmen mit der Aussage, Ihr Konto nicht gepfändet zu haben. Anderenfalls würde der Beschluss des Gerichts ohnehin nichts bewirken. Jedenfalls geht es nicht, dass das Gericht den Antrag ablehnt, wenn Sie nachweisen, dass die entsprechenden Unterlagen bei Ihnen nicht mehr vorliegen. Notfalls kann das Gericht auch direkt bei der Bank nachfragen.

  19. Claudia Andrea H.

    Hallo Guten Tag , ich habe gestern ein Vorläufiges Zahlungsverbot ( gemäß 845 ZPO ) durch UGV Inkasso GmbH bekommen . Bekomme Hartz 4 und ein geringpfüngiges Einkommen Durch denn Arbeitgeber Move Elevator GmbH. Die wollen denn Lohn Pfänden , und habe ein P – Konto eingerichtet Bin Unterhaltsberichtigt für meine Tochter . Habe eine Bescheinigung von der Anerkennde Behörde Gericht : dem Insolvenzgericht Tübingen Bekannt. Pfandfreier monatlicher Sockelbetrag 1,560,51 Euro . Der Lohn kommt am 25 eines Monats , bekomme ich trotzdem ihn ausgezahlt ?


    ANTWORT: die vorläufigen Zahlungsverbote bzw. Vorpfändungen sind typisch für UGV. Das macht man dort seit Jahren standardmäßig. Im Prinzip dient das dazu, die Pfändungswirkung schon zu diesem Zeitpunkt herzustellen, denn sonst tritt diese Wirkung erst mit Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein. Allerdings wirkt dieses Zahlungsverbot auch nur für eine bestimmte Zeit. Geht dann die eigentliche Pfändung nicht ein, werden die Gelder wieder frei. Ganz wichtig ist aber: diese Maßnahme kann nicht weiter gehen, als die Pfändung selbst. Sie kann also lediglich zum Einbehalt von pfändbaren Einkommen führen. Da Sie offensichtlich kein pfändbares Einkommen haben, bewirkt diese Maßnahme also keinen Einbehalt. Wenn Sie aber in Insolvenz sein sollten (Sie sprechen vom Insolvenzgericht), dann wären Pfändungen ohnehin nur noch für neue Gläubiger möglich und dies auch erst ab Beginn der Wohlverhaltensphase.

  20. Guten Tag! Nach fast ein Jahr erhielt ich jetzt den Beschluss vom Amtsgericht zwecks Freigabe meines Kontos, da eine echte Doppelpfändung stattfand. Frage : Soll ich den Beschluss bei der Bank abgeben oder erhält die Bank dies separat? Wann erfolgt die Freigabe? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Nicole G.


    ANTWORT: die Bank erhält den Beschluss direkt vom Gericht, es kann aber nicht schaden, wenn Sie das prüfen; es gibt einige Banken, bei denen immer wieder Probleme auftauchen (zum Beispiel Commerzbank, die bis heute nach meiner Kenntnis nicht in der Lage ist, die Beschlüsse der Gerichte zuzuordnen, wenn sie nicht an eine ganz bestimmte Adresse gehen, die man noch dazu kaum recherchieren kann). Aber im Regelfall ist der Empfang diese Beschlüsse kein Problem. Sie haben ja hoffentlich auch den Antrag auf vorläufige Einstellung der Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts gestellt, was die Voraussetzung dafür ist, dass in der Zwischenzeit zurückgehaltene Gelder jetzt an Sie ausgezahlt werden können. Die Bank ist (nicht primär aus pfändungsrechtlichen sondern aus allgemeinen vertraglichen Gründen) verpflichtet, die Freigabe unverzüglich (das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern) zu beachten und Ihnen zurückgehaltene Gelder auszuzahlen. Das geschieht aber erst nach Rechtskraft des Beschlusses. Sie müssten also einmal schauen, wann diese Rechtskraft eintritt.

  21. Guten Tag wir erhalten für 2 Kinder Kindergeld. Aber da unsere Tochter Ausbildungsgehalt(800) bekommt zählt sie nicht mehr als Unterhaltspflichtige Person. So hat mein Mann nur sich und unseren Sohn. Der frei Betrag ist 1900. Beim p Konto aber nur 1500 ca wie schützen wir das Kindergeld?


    ANTWORT: die Grundfreibeträge wie auch das Kindergeld können durch eine einfache Bescheinigung einer Schuldnerberatung freigegeben werden, das ist überhaupt kein Problem. Ich weiß allerdings nicht, ob das schon genügt, um Ihr Problem zu lösen. Sie schreiben ja selber, dass der Freibetrag 1900 € beträgt, das P-Konto aber nur 1500 € gewährleistet. Es wäre daher wahrscheinlich nötig, zusätzlich noch ein Antrag zu stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, damit der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto tatsächlich abgesichert wird.

  22. Guten Tag, ich habe jetzt eine Konto und eine Lohnpfändung durch einen Gläubiger. Ich lebe mit meiner Freundin zusammen die kein Einkommen hat, und auch durch unsere Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch auf Hartz4 hat. Ich weiß das Sie im eigentlichen Sinn keine Unterhaltspflichtige Person ist. Kann man aber dennoch wegen Ihr den Freibetrag erhöhen lassen?


    ANTWORT: grundsätzlich können (da ist der Wortlaut des § 850c ZPO eindeutig) nur gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Bei der von Ihnen benannten Situation der Bedarfsgemeinschaft spricht man von sogenannten faktischen Unterhaltspflichten. Es gibt hier eine neuere BGH-Entscheidung. Früher war es ja so, dass man (je nach Amtsgericht) erreichen konnte, dass die faktische Unterhaltspflicht über die Bedarfsgemeinschaft wie eine gesetzliche Unterhaltspflicht angerechnet wird. Dem wurde nunmehr ein Riegel vorgeschoben, sodass man nur noch dann eine Erhöhung des Freibetrags über § 850f ZPO erreichen kann, wenn das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr genügt, um den ALG-2-Satz für die Bedarfsgemeinschaft zu erreichen. Ob das bei Ihnen jetzt der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Ohne Antrag ist das allerdings nicht durchsetzbar. Sie sehen ja selbst, dass der Arbeitgeber die bestehende Situation in keinem Falle von sich aus berücksichtigen kann, da § 850c ZPO in der direkten Anwendung jedenfalls nicht anwendbar ist. Das wäre nur der Fall, wenn Sie verheiratet wären. Durch den Antrag gemäß § 850f ZPO können Sie zudem nur sicherstellen, dass Sie auf den Betrag heraufgesetzt werden, der dem ALG-2-Bedarf entspricht. Darin sehe ich ein sehr großes Problem, denn allein die merkwürdige Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass Sie pfändungstechnisch schlechter gestellt werden als jeder andere, der allein lebt. Würde Ihre Freundin in einer eigenen Wohnung leben, hätten Sie das Problem nicht; in dem Fall würde das Amt alles bei Ihrer Freundin bezahlen. Wie sinnvoll ist so eine Praxis? Aber man muss ganz klar sagen, dass der Fehler hier beim Gesetzgeber liegt, der mit größter Ignoranz dieses Problem seit Jahren stehen lässt. Die von mir benannte Entscheidung ist ja noch nicht einmal falsch, denn sie gibt nur den bestehenden gesetzlichen Rahmen wieder. D. h., der Gesetzgeber hätte hier schon längst eine Änderung einführen müssen.

  23. Guten Tag, ich habe auch eine Frage. Am 13.2.19 wurde mein insolvenzverfahren eröffnet. Mit meinem insolventveewalter könnte ich noch nicht sprechen, weil sie krank ist. Seid Dezember, wo ich meine Nachzahlung der Einkommensteuer erhalten habe, ist mein pkonto im „Ungleichgewicht“. Jeden Monat nehme ich 600€ in den nächsten Monat, bzw. kann dann erst wieder darüber verfügen, was die Folge hat, dass ich, wenn mein Gehslt kommt (schwankendes Einkommen) immer mehr in den nächsten Monat nehme. Seid diesem Monat wohnen wir in einer Wohnung die doppelt so teuer ist wie die alte. Alle Rechnungen sollen am 15 bezahlt werden, aber das haut alles nicht hin, wegen dem p Konto. Es laufen 4 Pfändungen auf dem Konto, zwei davon wurden direkt vom Finanzamt, von meiner Rückzahlung der Einkommensteuer, überweisen. Trotzdem sind sie noch auf dem Konto. Noch laufen keine Pfändungen auf dem Gehalt, bzw der Insolvenzverwalter muss dies erst in die Wege leiten. Ich habe gerade beim insolvenzgericht angerufen um zu fragen, ob es der richtige Weg ist, den Antrag, um den es sich auf dieser Seite bezieht, zu stellen, aber die Dame wusste es nicht. Keiner kann mir helfen und sagen was ich machen muss. Bis zum ersten sind es wieder mal fast 2 Wochen und ich habe kein Geld, bzw komme an das Geld auf dem Konto nicht ran. Über einen Rat wäre ich sehr dankbar. Mfg


    ANTWORT: Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen, dass ich den Fall nicht so recht verstehe. Wenn das Insolvenzverfahren schon eröffnet ist, dann haben diese Pfändungen auf dem Konto (wie auch auf dem Lohn) automatisch keine Wirkung mehr, werden aber übergangslos durch den Anspruch des Insolvenzverwalters ersetzt. D. h., dass Freibeträge auf dem Konto auf die selbe Weise erwirkt werden müssen, wie auch außerhalb der Insolvenz (durch Erhöhung aufgrund Bescheinigung bei Unterhaltspflichten bzw. durch Anträge, die jetzt beim Insolvenzgericht zu stellen sind). Der Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO betrifft das Einkommen, das bereits beim Arbeitgeber um den pfändbaren Teil verkürzt wurde. Hier kann man eine generelle Freigabe des Eingangs auf dem Konto beantragen. Diese Anträge beziehen sich aber immer nur auf Einkommen, also nicht auf zum Beispiel Rückzahlungen des Finanzamts (hierbei handelt es sich technisch gesehen nicht mehr um Einkommen, sondern um Vermögen im weiteren Sinne). Das, was Sie beschreiben (Übertragung der Beträge in den nächsten Monat dort Freigabe und Wiederverrechnung mit den Eingängen) bedeutet, dass es sich dabei um Moratoriumsbeträge handelt. Mit diesen Beträgen wird im Folgemonat/ in den Folgemonaten jeweils die Differenz zum Freibetrag aufgefüllt, falls es eine derartige (positive) Differenz gibt. Ich wüsste nicht, welchen Antrag Sie stellen können, um auf andere Weise an dieses Geld zu kommen, außer es gelingt Ihnen, Ihren Freibetrag auf dem Konto generell zu erhöhen. Vielleicht lesen Sie auch hierzu einmal unseren spezielleren Artikel zum P-Konto, da wir dort auch über die Moratoriumsbeträge etwas genauer berichten: P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

  24. Guten tag. Ich wohne mit meinem freund (nicht verheiratet) und meinen beiden kleinen Kindern in einer bedarfsgemeinschaft und beziehe Harz 4 und besitze ein p Konto. Ich habe eine Pfändung wegen unbezahlten Strom aus meiner alten Wohnung auf dem Konto. Meine Freibetrag habe ich bereits erhöhen lassen sodass ich eine freigrenze von 1.521,80 € habe. Meine Frage ist nun ich habe in diesem Monat eine strom Nachzahlung bekommen und das am 28.01.19 habe davon durch ein Brief erfahren …Ich kriege hartz 4 am 31.01.19 und dazu noch Unterhalt ..Wenn ich das hartz 4 auf mein konto bekomme ist meine freigrenze auf gebraucht. Dürfen sie Hartz 4 pfänden nur weil ich eine einmalige strom Nachzahlung bekommen habe ? Die Strom Nachzahlung ist schon abgehoben. Ich habe die sparkasse angerufen die meinten sie können nichts machen mir nicht helfen . Die Argentur für Arbeit meinte das dürfen sie nicht pfänden mein arge geld konnten mir aber auch nicht helfen. bHabe dann vorher beim Strom Anbieter gefragt ob die nachzahlung auf das Konto meines Freundes gehen kann aber die hatten das Geld schon angewiesen..Die arge auch bereits schon sodass ich in einer Zwickmühle sitze…Was kann ich noch tun damit die Pfändung nicht erfolgt? LG


    ANTWORT: wenn nur einmal mehr Geld auf Ihr Konto geht als sonst, dann wird zwar der den Freibetrag übersteigenden Teil einbehalten, aber im nächsten Monat wieder ausgezahlt. Damit könnte sich das Problem möglicherweise schon erledigen. Sie können natürlich ganz allgemein einmal schauen, ob Sie Ihren Freibetrag nicht generell erhöhen können. Denn wenn Sie mit Ihren beiden Kindern im selben Haushalt leben, dann müsste der Freibetrag schon allein deshalb ca. 1.800 € hoch sein. Dafür können Sie von jeder Schuldnerberatung eine Bescheinigung erhalten, die Sie bei der Bank abgeben müssen. Zu den 1.800 € kommt dann noch das Kindergeld, das ebenfalls freigegeben werden kann. Nehmen Sie für die Bedarfsgemeinschaft Geld entgegen, geht also auch das (anteilige) Geld für Ihren Lebensgefährten vom Jobcenter bei Ihnen auf dem Konto ein, kann sogar zusätzlich noch eine 3. Person als Freigabe bescheinigt werden. Ich denke, dass dadurch vielleicht Ihr Problem sehr schnell gelöst sein könnte, wenn Sie die Erhöhung recht schnell bescheinigen lassen. Denken Sie auch daran: Sie können Ihr P-Konto dadurch entlasten, indem Sie die Unterhaltszahlungen für die Kinder auf Konten der Kinder überweisen lassen. Das ist deshalb unproblematisch, weil Unterhalt rechtlich gesehen als Einkommen der Kinder bewertet wird.

  25. Hallo,

    auf Ihren Rat bzw. Hilfe wäre ich sehr dankbar. Am besten Berichte ich gleich die Sachlage.

    Seit ca. einem Jahr bin ich Privatinsolvenz. Mein Insolvenzverwalter sagte mir ich sollte ein P-Konto eröffnen, dies tat ich auch. Er hat mein Arbeitgeber angeschrieben das auf mein Lohn Pfändung vorliegt. Da ich Unterhaltspflichtig bin, zeigte er mir auch die Tabelle bei welchem Betrag welche Höhe an ihm direkt von meinem Arbeitgeber weitergeleitet wird. So weit so gut. Das Problem,

    er hat mir ein Schreiben für mein Bank mitgegeben, auf dem der Sockelfreibetrag drauf steht. Auch hier wurde das Kind berechnet. Nun habe ich von meiner Bank ein Schreiben bekommen, auf dem steht, Zitat ” Wir sind nun verpflichtet, eventuell vorhandenes Guthaben oberhalb des pfändungsfreien Betrages an Ihren Insolvenzverwalter abzuführen.Hierzu müssen wir die Geldeingänge auf Ihrem Girokonto überwachen.”

    Hierzu nun meine frage, von meinem Lohn wird ja bereits gepfändet?! Und dann noch einmal von meinem Konto? Heisst das, ich würde egal was ich arbeiten würde, niemals über 1560 Sockelbetrag bekommen? Verstehe ich das richtig? Wofür gibt es den dann noch die Tabelle?

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie hierzu Ihr Fachwissen mit mir teilen würden.

    Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: Ein klein wenig ratlos macht mich Ihre Frage schon, denn das, was Sie erleben, ist die Wirkung der unechten Doppelpfändung, um die es hier im Artikel ja geht. Der einzige Unterschied ist in der Insolvenz, dass die Pfändungswirkung nicht durch eine Pfändung ausgelöst wird. Aber die rechtlichen Schutzmechanismen sind dieselben. Sie müssen (wie bei einer Pfändung auch) einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen. Das läuft genauso, wie bei einer Pfändung, nur dass Sie den Antrag beim Insolvenzgericht stellen müssen. Da der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Einkommens bereits aufgrund der Abtretung an den IV abführt, kann auf diese Weise alles, was vom Arbeitgeber kommt, auf dem Konto unbeziffert freigegeben werden. Die Eröffnung der Insolvenz wirkt auf das Konto wie eine Pfändung, deshalb ist die Situation die selbe, wie bei einer Doppelpfändung des Einkommens (beim Arbeitgeber und auf dem Konto), und auch die vorgesehenen Schutzmechanismen sind die selben. Die Basis dieser Regelungen ist (auch in der Insolvenz!), dass man selbst etwas tun muss, um den unpfändbaren Anteil des Einkommens auf dem Konto zu sichern, da das P-Konto von sich aus nur den statischen Freibetrag gewährt. Auch die Bescheinigung für Unterhaltspflichten (die Ihnen wohl der IV ausgestellt hat) gewährt nur diese statischen Freibeträge, nicht aber den vollen unpfändbaren Betrag. Das geht nur über den Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO. Wie der gestellt wird, habe ich versucht, in dem nachfolgend genannten Artikel näher darzulegen. Dort wird auch gezeigt, was bei Anträgen innerhalb der Insolvenz zu beachten ist; ich möchte Ihnen das gern empfehlen: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

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