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Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 1

Wenn das P-Konto nicht genügt, muss ein Antrag gestellt werden, sonst verliert man Geld. Das ist oft gar nicht sehr schwierig. Wenn man verstanden hat, wie es geht.

 Aktualisiert  Mai 2022  In unserem Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht” haben wir versucht, ein grundlegendes Verständnis der Pfändungsmechanik zu ermöglichen. Wer die Wirkung einer Pfändung, insbesondere bei Pfändung von Lohn und Einkommen verstehen will, sollte dies lesen. Heute widmen wir uns aber dem Folge-Thema: Wie bekommt man sein (unpfändbares) Einkommen auf dem Konto vollständig frei? Wie also kann man über den vollen Freibetrag (= der über den P-Konto-Freibetrag hinausgeht) verfügen? Es geht dabei um die Umsetzung der dafür erforderlichen Antragstellung. Die Antragstellung wird danach konkret erläutert (dies geschieht im 2. Teil des Artikels), so dass damit eine praktische Möglichkeit für Betroffene bestehen sollte, selbst einen solchen Antrag zu stellen.

1. Das P-Konto ist nur die “halbe Miete”

Für den Einstieg habe ich habe versucht, das Problem in einer Zeichnung darzustellen. Aber was man auch versucht, komplexe Sachverhalte verständlich zu machen – es sieht dann immer noch sehr kompliziert aus. Dabei geht es eigentlich nur um zwei – letztlich recht einfache – Fallgestaltungen.

Erster Fall: Lohn und Konto sind zugleich gepfändet (= es liegt parallel eine Lohn- und Kontopfändung vor).

Schema Lohn- mit anschließender Kontopfändung

Man sieht hier, dass der Gläubiger (A) auf den Lohn (B) durch eine Lohnpfändung (A1) zugreift. Zeitgleich existiert eine Kontopfändung (A2)[1] die nochmals auf den dort eingehenden (durch A1 bereits zuvor gepfändeten) Lohn (C) zugreift. Sollte diese Problemstellung noch nicht klar geworden sein, empfehlen wir nochmals den Artikel “Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht”, der die Konstruktion etwas genauer darstellt.

Die Skizze zeigt: Die Lohnpfändung (A1) führt zur Aufspaltung des Lohns (B) in einen pfändbaren Teil (B1) und in einen unpfändbaren Teil (B2). Der pfändbare Teil fließt zum Gläubiger, der unpfändbare an den Schuldner. Der unpfändbare Teil des Lohns (B2) geht auf dem Konto des Schuldners ein (C). Durch die Pfändung des Kontos (A2) entsteht nun erneut eine Inanspruchnahme des Lohns, obgleich dieser schon beim Arbeitgeber um die pfändbaren Anteile verkürzt wurde.

Das ist das Problem:
Der unpfändbare Lohn besteht aus zwei Bestandteilen. Zum einen ist das der statische Freibetrag, der aus den in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO[2] festgelegten Einzelfreibeträgen gebildet wird. Zum anderen ist das der – von der Höhe des Einkommens abhängige – variable Freibetrag gemäß § 850c Abs. 3 ZPO.

Das Konto schützt “von sich aus” nur den statischen Freibetragsanteil nach § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, gewährt daher nur einen Teil des unpfändbaren Einkommens gemäß Pfändungstabelle. Dadurch entsteht eine (zunächst) auf dem P-Konto ungeschützte Position des unpfändbaren Einkommens immer dann, wenn der eingehende Lohn höher ist, als der statische Freibetrag.

Eine vertiefte Darstellung zur Pfändungsberechnung findet sich hier: Arithmetik der Einkommenspfändung

Schema Kontopfändung P-Konto-Schutz und § 850c ZPOZweiter Fall: Der zweite Fall unterscheidet sich vom ersten (nur) darin, dass eine Lohnpfändung noch nicht vorliegt. Hier kommen daher (anders als im ersten Fall) auch pfändbare Anteile des Lohns auf dem Konto an (sofern der Lohn überhaupt pfändbare Anteile hat).

Auch hier gewährt das P-Konto nur den statischen Freibetragsanteil (gem. § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) und nicht das volle unpfändbare Einkommen gem. § 850c Abs. 3 ZPO.

Da in diesem 2. Fall der pfändbare Teil des Lohnes noch nicht abgeführt wurde, kommen aber auch Lohnteile auf dem Konto an, die gemäß § 850c ZPO pfändbar sind (in der Abbildung symbolisiert durch den hellbraunen oberen Teil der Kugel).

Durch diese Besonderheit stellt sich der Antrag etwas anders dar, aber die Lösung ist gleich: Um das volle unpfändbare Einkommen zu sichern, muss man einen Antrag gem. § 906 Abs. 2 ZPO stellen.[3]

Hinweis
Die Antragsform (lies hierzu in unserem 2. Teil) ist für beide Fälle weitgehend gleich. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass man bei der ersten Fallgruppe eine unbezifferte Freigabe beantragen kann, während der zweite Fall immer einen bezifferten Freigabeantrag erfordert.
Sehen wir uns das etwas genauer an: Was geht ohne Antragstellung auf dem Konto verloren?

Schema Wirkung P-Konto-Schutz vs. § 850c ZPO

Beispiel: Nehmen wir drei Schuldner an (A, B und M, siehe Abbildung). Alle drei haben keinerlei Unterhaltspflichten, ihr Konto ist jeweils gepfändet. Der Freibetrag wäre in diesem Fall für alle drei gleich: Zurzeit 1.260 Euro[4] (symbolisiert durch die horizontale Linie). A hat ein Nettoeinkommen von 900 Euro, B von 1.400 und M von 2.000 Euro.

A hat ein Einkommen unterhalb des P-Konto-Freibetrages und erhält damit seine gesamten Eingänge ausgezahlt. Dieser Fall ist problemlos und es bedarf keines Antrags. Anders sieht es bei B und M aus. Bei B behält die Bank ca. 140 Euro ein, bei M sind es sogar 740 Euro (also jeweils alles, was monatlich über 1.260 Euro liegt).

Hier offenbart sich ein Widerspruch, bei dem es im Ergebnis nicht bleibt: Denn schaut man in die Pfändungstabelle, kann man leicht sehen, dass die Bank mehr einbehält, als bei B und M pfändbar ist. Beiden gewährt das P-Konto gleichviel, obgleich das Einkommen von M deutlich höher ist als das von B.

Hinweis
Darin liegt der Witz der komplizierten Berechnung: Der Gesetzgeber wollte nicht, dass alle bei ein und dem selben Schutzbetrag landen. Weil die Erzielung eines höheren Einkommens (auch für den Gläubiger) wünschenswert ist, soll der Schuldner nicht dazu motiviert werden, absichtlich nur so viel zu verdienen, wie der Grundfreibetrag hoch ist. Deshalb also steigt der unpfändbare Anteil des Lohnes mit zunehmender Höhe des Nettolohns. Die Grundlage hierfür ist § 850c Abs. 3 ZPO, der zu den allgemeinen Freibetragsanteilen (des § 850c Abs. 1 und 2 ZPO) einen weiteren – von der Höhe des jeweiligen Einkommens abhängenden – Freibetrag vorsieht.

Genau darin liegt das Problem, wenn es um den vollen unpfändbaren Betrag auf dem P-Konto geht, denn das P-Konto gewährt nur die allgemeinen Freibeträge gem. § 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO (also den für A, B und M “gleich hohen Strich” in der obigen Abbildung). Den “Motivationsrest” des § 850c Abs. 3 ZPO erhält man dadurch nicht.

Die Folgen sind in unserem Beispielfall gut sichtbar: Bei B sind nach Tabelle zwar nur 103,15 Euro pfändbar. Die Bank behält auf dem P-Konto aber über 140 Euro ein. So ist es auch bei M: Obwohl nur 523,15 Euro pfändbar sind, behält die Bank 740 Euro ein. Beide landen also unterschiedslos bei 1.260 Euro.

Wenn vorher bereits eine Lohnpfändung erfolgt ist (s.o. Fallgruppe 1), sieht das Problem dem Grunde nach genauso aus: Bei M würden noch 1.476,85 Euro eingehen (523,15 Euro pfändbares Einkommen hat ja schon der Arbeitgeber abgeführt). Da damit aber immer noch der Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird, behält die Bank den Differenzbetrag zu 1.260 Euro ein, also 216,85 Euro, obwohl doch das Einkommen gar keinen pfändbaren Anteil mehr enthält. Analog sieht es bei B aus.

Für den Fall der Lohn- und Kontopfändung und den Fall, dass nur eine Kontopfändung vorliegt, gilt folglich gleichermaßen, dass neben der Einrichtung des P-Kontos noch ein Antrag auf Freigabe erforderlich ist, wenn das eingehende Einkommen höher ist, als der statische Schutzbetrag des P-Kontos (im Beispiel B und M). Geschieht dies nicht, führt die Bank nach Ablauf der Frist auch unpfändbare Teile ab und zwar völlig legitim.

2. Ohne Antrag geht nichts

Alles was das P-Konto selbst betrifft (Einrichtung, Beschaffung und Vorlage einer Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages bei Unterhaltsverpflichtungen) geht relativ leicht, weil hierfür keine gerichtliche Prüfung erforderlich ist. Aber wenn der Schutz des P-Kontos nicht mehr genügt, muss man diesen Rahmen verlassen und landet dann auf einem Terrain, wo es ohne eine rechtliche Einzelfallprüfung nicht mehr geht. Diese Prüfung erfolgt (in der Regel) durch das Vollstreckungsgericht aufgrund einer Antragstellung gem. § 906 Abs. 2 ZPO (bis Dezember 2021: § 850k Abs. 4 ZPO). Das werden wir uns jetzt etwas genauer anschauen.

Beispiel
Arbeitnehmer Z hat ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro netto, das sein Arbeitgeber auf sein Konto überweist. Z hat keine Kinder oder sonstigen Unterhaltspflichten. Nunmehr gehen Pfändungen ein, zuerst auf dem Konto (a), später auch noch beim Arbeitgeber (b). Was ist zu tun, um auf dem Konto über das gesamte unpfändbare Einkommen verfügen zu können?

Lösung: Z muss zunächst sein Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen. Dies geschieht einfach dadurch, dass er seine Bank entsprechend anweist. Da das eingehende Einkommen den Freibetrag des P-Kontos übersteigt, muss er weiter einen Antrag stellen, sonst bekommt er nur den P-Konto-Freibetrag ausgezahlt (1.260 Euro). Durch den Antrag kann Z erreichen, dass die statische Freigrenze des P-Kontos durch den Betrag ersetzt wird, der sich konkret für ihn aus der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) ergibt. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro sind 523,15 Euro pfändbar, damit sind vom Einkommen 1.476,85 unpfändbar (=2.000 Euro-523,15 Euro), das sind ca. 200 Euro mehr, als der P-Konto-Schutz gewährt. Daraus folgt:

(a) Solange der Lohn nicht gepfändet ist, ist der Antrag beziffert zu stellen, man beantragt also, wie viel genau auf dem Konto zu belassen sind (hier 1.476,85 Euro).
(b) Sobald der Lohn gepfändet ist, kann man diesen Antrag unbeziffert stellen, da vom Arbeitgeber nur noch das um den pfändbaren Teil bereinigte Einkommen auf dem Konto eingeht.

3. Wo muss ich den Antrag stellen?

Um diese Frage zu beantworten zu können, muss man wissen, wer den Pfändungsbeschluss in Kraft gesetzt hat, denn das ist die Stelle, die auch für den Pfändungsschutz zuständig ist.

a. Die Pfändung des Kontos geschieht in der Regel durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein Gläubiger reicht das Beschlussformular ausgefüllt beim Vollstreckungsgericht ein. Das Gericht setzt diesen Beschluss “in Kraft” und veranlasst die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner[5]. Dort wird der Beschluss nunmehr beachtet.

Der Drittschuldner ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vermerkt. Wie man an diesem Beispiel sieht, kann ein Gläubiger mit einem einzelnen Pfändungsbeschluss bei verschiedenen Drittschuldnern pfänden. In diesem Beispiel wird Konto und Lohn zugleich gepfändet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Angabe der/des Drittschuldner/s im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

b. Um zu wissen, wo der Antrag zu stellen ist, muss man wissen, wer die Pfändung in Kraft gesetzt hat. Aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss lässt sich ganz einfach das betreffende Vollstreckungsgericht auf der Vorderseite ablesen. Hat man den Beschluss, ist also die Frage, wo der Antrag einzureichen ist, leicht beantwortet:

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Abb.: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, 1. Seite (vollständige Darstellung: bitte anklicken)

Das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.[6] Diese (bei Erlass des Beschlusses bestehende) Zuständigkeit bleibt auch später erhalten. Sie ändert sich selbst dann nicht mehr, wenn der Schuldner wegzieht und inzwischen unter die Zuständigkeit eines anderen Vollstreckungsgerichts fällt. Daraus folgt: Geht man gegen einen bestimmten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder stellt einen darauf bezogen Schutzantrag, dann muss dies bei dem Vollstreckungsgericht geschehen, das diesen Beschluss ursprünglich erlassen hat.

Das zuständige Vollstreckungsgericht für einen bestimmten Wohnort lässt sich einfach ermitteln. Gehen Sie bitte auf das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals.

c. Die erlassende Stelle ist aber nicht immer das Vollstreckungsgericht. Insbesondere Behörden (z.B. Finanzämter) oder Krankenkassen dürfen oft einen Pfändungsakt selbst in die Welt setzen (die Bezeichnung ist dann etwas anders, z.B. Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Bei wem der Pfändungsschutzantrag zu stellen ist, entscheidet sich auch hier allein danach, wer dem Pfändungsakt Rechtskraft verliehen hat. War es (zum Beispiel) das Finanzamt, muss der Antrag bei diesem gestellt werden.

Hinweis
Die besten Voraussetzungen für eine Antragstellung bestehen, wenn man alle Pfändungsbeschlüsse für das Konto vorliegen hat. In der Regel dürfte das kein Problem sein, denn diese Beschlüsse werden auch dem Schuldner zugestellt. Verfügt man aber nicht (mehr) über diese Beschlüsse, sollte man die Bank um Auskunft bitten, wer das Konto gepfändet hat. Weiter sollte man zumindest das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts/ Finanzamtes usw. kennen (bei Pfändungen über das Vollstreckungsgericht ist es ein Aktenzeichen mit einem “M” in der Mitte)

4. Achtung bei mehreren Kontopfändungen!

Wenn die eingehende Pfändung die einzige Pfändung auf dem Konto ist, ist es nicht sehr kompliziert. Wie ist es aber, wenn das Konto durch mehrere Pfändungen “belagert” wird? Hier ist einiges zu beachten.

Beachte
Bestehen mehrere Pfändungen auf dem Konto, muss gegen jede einzelne Pfändung die Freigabe durchgesetzt werden. Wurden Pfändungsbeschlüsse durch verschiedene Stellen in Kraft gesetzt, dann sind Anträge parallel bei jeder einzelnen Stelle anzubringen.

 

Schema Rangfolge PfändungenWarum ist das so? Für die Kontopfändung gilt das, was im Pfändungsrecht beinahe immer gilt: Wer zu erst kommt, mahlt zuerst. Fällt der erste Gläubiger weg, kommt der nächste dran. Das gilt auch für die Beschränkung der Pfändungswirkung durch einen Antrag.

Wenn man den Antrag in Bezug auf nur einen Gläubiger gestellt hat, wirkt ein darauf basierender Beschluss auch allein gegen diesen (bzw. gegen dessen Pfändung). Sind weitere Gläubiger (Pfändungen) da, rutschen diese nach, d.h. der nächste tritt an die Stelle des durch den gerichtlichen Beschluss suspendierten Gläubigers. Man muss folglich gegen alle Pfändungen auf dem Konto vorgehen. Das bedeutet auch: Hat man die Freigabe gegen alle Pfändungen erlangt und tritt später eine weitere Pfändung hinzu, muss man gegen die neue Pfändung ebenfalls vorgehen.

Der Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO (bis 2021 § 850k Abs. 4 ZPO) stellt die Abwehr gegen eine bestimmte Pfändung dar. Stellt man diesen Antrag, dann soll die Wirkung dieser Pfändung beseitigt oder beschränkt werden. Mehr kann man mit dem Antrag nicht erreichen. Natürlich ist es möglich, mit einem einzigen Antrag gegen mehrere Pfändungen vorzugehen, aber das geht nur, wenn die Antragsstelle für alle betreffenden Pfändungen zuständig ist (s. o. 3.).

Beachte (nochmals)
Wenn Pfändungsbeschlüsse von verschiedenen Gerichten/ Stellen vorliegen, müssen Anträge bei verschiedenen Stellen angebracht werden; das eigentliche Ziel (Kontofreigabe) wird erst dann erreicht, wenn von allen diesen Stellen die Freigabe vorliegt.

Man muss sich vor Augen halten: Die Freigabe aufgrund des Antrags gem § 906 ZPO wurde durch den Gesetzgeber nicht als Blankettfreigabe konzipiert. Man ficht nicht “gegen die Sache”, sondern gegen jeden einzelnen “Zustandsverursacher”. Das hätte ganz sicher gesetzlich besser geregelt werden können. Wie so vieles im Pfändungs- und Insolvenzrecht.

Beispiel
Auf dem Konto von Herrn Muster gibt es vier Pfändungen. Die ersten beiden Pfändungen stammen noch vom Vollstreckungsgericht seines vormaligen Wohnorts Berlin, die dritte Pfändung vom Vollstreckungsgericht seines jetzigen Wohnorts in Karlsruhe. Die vierte Pfändung wurde von seinem aktuellen Finanzamt in Karlsruhe veranlasst (in Kraft gesetzt). Wie viele Anträge muss Herr Muster stellen? Wo muss er dies tun?

Lösung: Herr Muster muss drei Anträge stellen. Beim Amtsgericht Berlin (Vollstreckungsgericht) betreffend 2 Pfändungen, beim Amtsgericht Karlsruhe (Vollstreckungsgericht) und beim Finanzamt Karlsruhe. Mit jedem Antrag geht er konkret gegen den Beschluss vor, den die betreffende Stelle in Kraft gesetzt hat. Das Vollstreckungsgericht in Berlin ist für den Beschluss des Karlsruher Vollstreckungsgerichts nicht zuständig und umgekehrt, ebenso sind die beiden Gerichte nicht für den Beschluss des Finanzamts zuständig.

Sollte der Fall so liegen, dass gegen alle drei Pfändungen zeitgleich vorgegangen werden muss, ist das Ziel erst erreicht, wenn Beschlüsse von allen drei Stellen vorliegen. Außer beim Finanzamt sind Anhörungen der Gläubiger erforderlich, gegen die sich der Antrag richtet (= das sind die, die den jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hatten). Da kann schon etwas Zeit ins Land gehen.

5. Nie vergessen: Vorläufige Einstellung

Wenn der Antrag eingereicht wird, kann sehr, sehr viel Zeit vergehen, bis eine Entscheidung vorliegt. Die Erfahrung lehrt zudem, dass die Bearbeitungsdauer von Gericht zu Gericht variiert.

Aber eines ist bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht gestellt werden, gleich: Sie wenden sich gegen die Pfändung eines bestimmten Gläubigers und beziehen daher diesen Gläubiger in das Verfahren mit ein. Er muss folglich angehört werden und bekommt eine Frist, um Stellung zum Antrag nehmen zu können. Wenn dieser beteiligte Gläubiger nun irgendetwas einwendet, geht das Hin- und Her auf dem postalischen Weg erst richtig los, denn dann wird wiederum der Antragsteller angehört. Die Einwendungen, die man bei derartigen Antragsverfahren liest, sind zwar häufig “hirnrissig”. Aber es bedarf nicht viel Mühe, das Verfahren auf diese Weise in die Länge zu ziehen. Hier besteht die Gefahr, dass bis zur Entscheidung des Gerichts soviel Zeit vergeht, dass die Bank zwischenzeitig den unpfändbaren Teil des Guthabens an den pfändenden Gläubiger abführt.

Dies kann man verhindern, indem man einen weiteren Antrag, die Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen. Die Bank führt den Teil dann nicht weiter ab und man erhält ihn (bei positiver Entscheidung über den Hauptantrag) später ausgezahlt.

Praktisch einfacher ist das bei Anträgen (zum Beispiel) beim Finanzamt, denn die Behörde vollstreckt selbst und muss sich selbst natürlich nicht anhören. Es entscheidet hier oft derselbe Bearbeiter über den Antrag, der zuvor die Pfändungs- und Einziehungsverfügung veranlasst hat. Anders als bei einer “normalen” Pfändung treffen hier in einer “Person” zusammen: Forderungsinhaber und Pfändungs-Erlassstelle. Das hat den Vorteil, dass das Finanzamt häufig sehr schnell über den Hauptantrag entscheidet.Da man sich aber auch hier auf nichts verlassen kann, sollte man den Antrag auf vorläufige Einstellung auch hier stellen.

Achtung!
Die Konsequenz lautet: Immer, insbesondere bei Anträgen, die beim Vollstreckungsgericht zu stellen sind, ist neben dem eigentlichen Antrag auf Freigabe mitzubeantragen, dass die Pfändung bis zur Entscheidung eingestellt werden soll. Die Bank wird hiervon informiert und führt den betreffenden Betrag nun nicht mehr ab, so dass dieser – bei antragsgemäßer Entscheidung über den Hauptantrag – später an den Antragsteller ausgezahlt werden kann. Stellt man den Antrag nicht, besteht die Gefahr, dass die Bank bis zur eigentlichen Entscheidung des Gerichts die an sich unpfändbaren Anteile des Lohnes unwiderruflich an den pfändenden Gläubiger abführt.
Wir haben gesehen, wann, warum und wo der Antrag gestellt werden muss. Wir haben auch gesehen, dass ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung gestellt werden muss. Im nächsten Teil werden wir sehen, welchen Inhalt diese Anträge haben müssen.

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2015; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert, zuletzt 2022.
Veröffentlichungsverlauf: Erstveröffentlichung 28.12.2015, aktualisiert April 2017, ergänzt Januar 2018, aktualiesiert 01.05.2022.
[1] Ob ein Gläubiger das Konto und ein anderer den Lohn gepfändet hat oder ein einzelner Gläubiger beides, ist dabei unwichtig. Unwichtig ist auch, wie viele Gläubiger gepfändet haben, da die Wirkung der Pfändung sich durch die Gläubigeranzahl nicht ändert. [ZURÜCK]
[2] Der statische Freibetrag gem. § 850c Absatz 1 ZPO wird automatisch gewährt, sobald der P-Konto-Schutz besteht. Für die statischen Freibetragsanteile gem. § 850c Absatz 2 (= weitere Freibeträge aufgrund des Bestehens von Unterhaltspflichten) ist hingegen die Vorlage einer Bescheinigung erforderlich. [ZURÜCK]
[3] Im Dezember wurden die Regeln zum P-Konto neu gefasst und in einen eigenen Abschnitt verschoben; vormals war der Antrag in § 850k Abs. 4 ZPO geregelt. [ZURÜCK]
[4] Seit der Gesetzesänderung im Dezember 2021 wird der (in Verbindung mit der aktuellen Freigrenzen-Bekanntmachung) festgelegte Freibetrag aus § 850c Abs. 1 ZPO für P-Konten auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet, vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Deshalb weicht der P-Konto-Grundfreibetrag von dem in der Freigrenzenbekanntmachung benannten Grundfreibetrag ab. Derzeit (Stand 2022) ist der Grundfreibetrag 1.252,64 Euro, auf dem P-Konto also 1.260 Euro. [ZURÜCK]
[5] “Drittschuldner” ist, wer dem Schuldner etwas schuldet (oder zukünftig schulden könnte). Bei der Kontopfändung ist das die Bank, da der Schuldner Ansprüche gegen die Bank auf Auszahlung von Guthaben hat. Dieser Anspruch des Schuldners gegen den Dritten wird gepfändet (und nicht etwa “das Konto”). – Das ist immer so, ganz egal, was für eine Bezeichnung die Pfändung hat. Auch bei der Lohnpfändung wird nicht der Lohn, sondern der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner (= Arbeitgeber) gepfändet. [ZURÜCK]
[6] Genauer gesagt ist es das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (vgl. § 764 Abs. 2 ZPO). [ZURÜCK]
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110 Comments

  1. Hallo. Ich habe eine Lohn und Gehaltspfändung. Antrag bei Gericht wurde gestellt und ich bekam die Freigabe des unpfändbaren Lohns für das Konto. Da dieses im Minus ist, weigert sich die Bank mein Geld freizugeben. Auch an das Kindergeld komme ich nicht dran. Was kann man tun?


    ANTWORT: Das kann ich leider nicht beantworten, denn alles, was das P-Konto vermag, ist, Guthaben zu schützen. Wenn Sie im Minus sind, wird es schwierig, eigentlich dürfte das beim P-Konto gar nicht passieren (sofern es um den Kontostand auf dem P-Konto selbst geht). Sie müssten prüfen, ob die Verrechnung der Bank erfolgen durfte, jedenfalls mit Sozialleistungen ist das nur beschränkt möglich. Auch eine gerichtliche Freigabe enthält keine Entscheidung über diese Frage, denn ein Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO suspendiert nur die Pfändung(en) und nicht eine ggf. bestehende Verrechnungsbefugnis der Bank. Mehr kann ich leider von dieser Stelle aus nicht dazu nicht sagen.

  2. Hallo ich habe folgende Frage, ich habe den Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt und dieser wurde auch bewilligt. wenn ich mir jetzt noch einen Minijob suche für 2-3 Monate mit 450 Euro muss ich dann den Antrag erneut stellen für den Betrag da ja der ursprüngliche antrage auf von Hauptberuf gestellt wurde / für diesen Arbeitgeber oder wie ist, dass dann damit dieser Betrag auch einbezogen wird auf den Sockelbetrag.


    ANTWORT: ja, das ist ganz sicher erforderlich, denn die Freigaben nach § 850k Abs. 4 ZPO beziehen sich in aller Regel auf einen bestimmten zahlenden Arbeitgeber (oder eine sonstige beannte Zahlungsstelle). Wenn ein weiterer Arbeitgeber hinzutritt oder sich der Arbeitgeber, den das Gericht im Beschluss benannte, ändert, muss man einen neuen Antrag stellen, weil sonst die notwendige Zuordnung durch die Bank nicht möglich ist. Natürlich ist das immer nur nötig, soweit durch die Eingänge der Grundfreibetrag überschritten wird. Rechtlich ist das nicht sehr sinnvoll geregelt.

  3. Guten Tag! Bei mir liegt eine Lohnpfändung vor. Ich wechsel nun in eine Vollzeit stelle mit 1500,00 Euro netto. Meine Ehefrau verdient ca. 560,00 Euro. Muss ich einen Antrag beim Gericht stellen zur Erhöhung des Freibetrages oder brauche ich den Arbeitnehmer nur zu unterrichten, das es eine unterhaltsberechtigte Person gibt? Gerne erwarte ich Ihre Nachricht. MfG. Holger


    ANTWORT: Bei der Lohnpfändung müssen Sie grundsätzlich keinen Erhöhungsantrag stellen, da der Arbeitgeber die Freibeträge von sich aus beachten muss. Das ist nur auf dem P-Konto anders, da man dort nicht automatisch den vollen unpfändbaren Betrag erhält (sondern nur die Grundfreibeträge). Es kann trotzdem nicht schaden, beim Arbeitgeber nachzufragen, ob er tatsächlich die Unterhaltspflicht berücksichtigt. Gerade der Ehepartner wird sehr häufig vergessen.

  4. Hallo, meine Situation ist so, dass ich überschuldet bin. Im Mai habe ich einen RA für Insolvenz beauftragt, um über eine außergerichtliche Schuldenregulierung meine Schulden zu tilgen. Alle eingehenden Mahnungen bzw. Kündigungen habe ich ihm zukommen lassen und auf Kündigungen bzw. Fristen hingewiesen. 3 Raten sind an den Anwalt ordnungsgemäß bezahlt worden. Allerdings ist von seiner Seite nichts erledigt worden. Gestern drohte ein Gläubiger mit Gehaltspfändung (Gehaltsabtretung) wenn nicht sofort gezahlt wird. Heute habe ich mehrmals mit seinem Büro telefoniert und auf mein Drängen sind wohl heute die Schreiben für die Forderungsaufstellungen an die Gläubiger rausgegangen. Den Gläubigern werden übrigens 2 Monate Zeit dafür eingeräumt. Was aber mache ich mit der Gehaltsabtretung? Ich verdiene unterschiedlich zwischen 2500 – 2800 Euro netto. Pfändbar wären somit zwischn rund 850 – 1100 Euro. Aber wo kann ich einen Antrag auf Anpassung stellen; ich habe ja keine Pfändung bzw. ein entsprechenden Aktenzeichen. Kann ich vorsorglich, unter Schilderung der Sachlage, einen Anpassungsantrag beim Amtsgericht stellen?


    ANTWORT: ja, ich stimme Ihnen schon zu, dass das Vorgehen nicht ideal ist. Allerdings kann ich zur Arbeitsweise von anderen Stellen natürlich nur beschränkt etwas sagen. Dass ein Gläubiger im Rahmen eines Verfahrens pfändet, ist immer möglich, auch dann, wenn der bereits kontaktiert wurde. Dann besteht allerdings Anlass, von Seiten der Schuldnerberatung den Pfändungsschutz optimal zu gewährleisten. Die (beim Arbeitgeber offengelegte) Gehaltsabtretung selbst wirkt wie eine Pfändung. Sollte es lediglich um die Frage gehen, was beim Arbeitgeber geschieht, ist das recht einfach zu beantworten: der Arbeitgeber prüft selbst, wie hoch der pfändbare Betrag aufgrund des Einkommens ist und führt diesen an den Gläubiger und den verbleibenden unpfändbaren Betrag an Sie ab. Anträge werden daher mit hoher Wahrscheinlichkeit erst erforderlich, falls auch das Konto gepfändet wird. Nach meiner Auffassung ist die Schuldnerberatungsstelle auch für den Pfändungsschutz zuständig, ich kann allerdings nicht sicher sagen, ob das auch das Verständnis Ihrer Stelle ist. Wenn Anträge auf Pfändungsschutz nötig werden, dann wäre es schon sehr merkwürdig, wenn Sie das alleine machen müssten. Ein Antrag in Bezug auf das Konto können Sie allerdings erst stellen, wenn das Konto tatsächlich betroffen ist, da erst dann das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Entscheidung vorhanden ist.

  5. Das schlimme ist jetzt nochmal zu warten. Ich von meiner Seite würde ja auf die 50€ mehr für mich erstmal verzichten.

    Und übrigens …. auch die Pfändungsabteilung der Sparkasse weiß nicht immer was sie tut ;)

  6. Ich habe eine Erhöhung des Sockelbeitrages beantragt. Erstrangig ist das FA Hauptgläubiger. Die beiden anderen Pfändungen sind bei 2 unterschiedlichen Amtsgerichten. Nach fast 3 Monaten habe ich nun von allen Beschlüsse die einer nachträglichen Erhöhung meines Sockelbeitrages zustimmen. Jetzt verweigert die Bank die Auszahlung der aufgelaufenen Beträge, da die Beschlüsse unterschiedlich sind!! Gericht A und das FA haben im Gegensatz zu Gericht B, nicht die Absenkung des Pfändungsbeitrages ab 01.07.21 berücksichtigt! Also nur mein Nachteil. Auf welche Rechtsgrundlage beruft sich die Bank, Gerichtsbeschlüsse zu missachten?


    ANTWORT: ich weiß nicht, ob ich darauf eine hilfreiche Antwort geben kann, denn die Beantwortung hängt nicht unwesentlich davon ab, was beantragt worden ist. Da aber bei einer unbezifferten Freigabe das von Ihnen geschilderte Problem nicht eintreten kann, muss ich davon ausgehen, dass Sie einen bezifferten Antrag gestellt haben. Das Problem bei bezifferten Anträgen ist immer, dass sich die pfändbaren Beträge im Nachhinein ändern können, zum Beispiel dadurch, dass das Einkommen höher ist als im Antragszeitpunkt (womit sich auch der Anteil an unpfändbarem Einkommen auf dem Konto erhöht) oder sich aber – wie in Ihrem Fall – die Pfändungsfreigrenzen ändern. Unabhängig davon, wer die Bezifferung vorgenommen hat, müssten Sie, um die geänderten unpfändbaren Beträge freistellen zu lassen, einen erneuten Antrag stellen. Das ist alles äußerst unsinnig geregelt, zumal ich den Eindruck habe, dass selbst einige Rechtspfleger beim Gericht die rechtliche Regelung nicht durchblicken. Aber leider gibt es keine andere Möglichkeit.

  7. Hallo, ich habe seit letztem Jahr (03/2020) eine Kontopfändung, habe es direkt in ein P-Konto umgewandelt. seit 08.2020 habe ich zusätzlich noch eine Lohnpfändung. Lohn-u.Kontopfändung sind der gleiche Gläubiger. Ich habe durch einen Antrag beim AG einen höheren Freibetrag von 1577.01€ statt den 1179,59€ bekommen. Da jetzt im Juli auch Urlaubsgeld und im Oktober auch Weihnachtsgeld überwiesen wird, würde mich interessieren, ob ich durch den Antrag über das Geld -was nach der Lohnpfändung übrig bleibt- verfügen kann. Durch Arbeit im 2-Schichtbetrieb bekomme ich immer unterschiedlichen Lohn. Dieser unterschied kann bis zu 50€ ausmachen. Würde dann mit der Antragstellung mein höherer Freibetrag (1577,01€) wegfallen?


    ANTWORT: Das Problem bei Ihnen scheint zu sein, dass Sie einen bezifferten Freigabeantrag gestellt haben (bzw. stellen mussten). Das bedeutet dann, dass sobald mehr als der im Beschluss benannte Freibetrag vom Arbeitgeber überwiesen wird, erneut ein Antrag gestellt werden muss. Vielleicht bringen Sie das Gericht dazu, angesichts der nachweislichen Abweichungen jetzt, den Beschluss unbeziffert zu fassen, damit alles, was von Ihrem Arbeitgeber kommt, auf dem Konto unabhängig von der jeweiligen Höhe freigestellt ist. Das ist aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Doppelpfändung handelt, in der Regel kein Problem. Wenn das nicht geht, müssten Sie den Antrag wiederum beziffert stellen, wobei der Betrag natürlich genau der ist, den der Arbeitgeber im jeweiligen Monat überweist bzw. überwiesen hat.

  8. Nachtrag zu meinem letzten Kommentar. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.Nochmal kurz zum Sachverhalt. Finanzamt A spricht zwei Kontopfändungen Az. A und Az. B bei Kreditinstitut aus (Pfändungsschutzkonto). Antrag wurde gemäß Ihrem Muster / Empfehlung bezüglich Az. A und Az. B bei Finanzamt A gestellt und auch dem Kreditinstitut in Kopie übersendet. Inzwischen liegt ein Schreiben des Finanzamtes vor welches vom Finanzamt auch an das Kreditinstitut übermittelt wurde in welchem dem Antrag statt gegeben wurde. Allerdings wird in diesem Schreiben nur auf Az. A Bezug genommen. Sollte hier erwirkt werden, dass dieses Schreiben auch für Az. B ausgestellt wird, oder ist dies insoweit nicht erforderlich, da es sich um den selben Gläubiger handelt?


    ANTWORT: Naja, der entscheidende Punkt ist doch, wie viele Pfändungen es gibt. Wenn zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts vorliegen, muss auch eine ausdrückliche Entscheidung zu beiden Pfändungen erfolgen. Insofern ist es kein Unterschied, ob die weitere Pfändung vom selben Gläubiger ist oder von einem anderen Gläubiger. Für die Bank muss eine Entscheidung immer zu jeder einzelnen Pfändung vorliegen. Wahrscheinlich hat das Finanzamt das bei Ihnen nur übersehen. Es wäre daher wahrscheinlich das Beste, wenn Sie auf diesen Umstand ausdrücklich noch einmal hinweisen.

  9. Hallo, wie sie ja in Ihrem Artikel schreiben, gibt es z.B. beim Finanzamt nicht die Möglichkeit einer Beschwerde die man beim Landgericht anbringen kann. Welche Möglichkeiten hat man denn in dem Fall, dass sich der Sachbearbeiter beim Finanzamt nicht auskennt (was ja vorkommen soll) oder den Vorgang zeitlich in die Länge zieht?


    ANTWORT: Das muss man dann beim Finanzamt selbst machen. Letztlich kann man gegen jedes Verwaltungshandeln vorgehen, um fehlerhafte Rechtsanwendung zu reklamieren. Die Begründung ist hier die selbe, als wenn das Finanzamt unrechtmäßig eine Gebühr erhebt, nur ergibt sich die Fehlerhaftigkeit aus der unrichtigen Anwendung der (auch für Einziehungsverfügungen des FA geltenden) Pfändungsschutzregeln. Behandeln Sie die Ablehnung also als Bescheid und legen Sie gegen diesen einen Rechtsbehelf ein (“Gegen die Ablehnung meines Antrags vom… lege ich hiermit…”). Ich muss allerdings sagen, dass meine Erfahrung mit den Finanzämtern in dieser Frage eher positiv ist, wenn Sie den Antrag aber etwa so aufgebaut haben, wie hier beschrieben: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2, dann wird es wohl wirklich am Bearbeiter liegen.

  10. Fall: Schuldner ist verstorben. Die Forderung der Gläubiger werden vererbt. Die Erben schlagen selbstverständlich die Erbschaft aus. Trotzdem bleiben sie bestattungspflichtig und müßten die Bestattungskosten tragen, werden es aber nicht tun. Die Bestattungskosten werden vorab aus dem Nachlaß finanziert. Sie gehen den Ansprüchen der Gläuber vor(§?). Es gibt Restguthaben, auf dem Pfändungen liegen. Wie bekomme ich diese Beträge unter diesen Umständen frei? Erlischt der Pfändungsschutz mit dem Tod des Schuldners, sodaß die Gläubiger sofort zugreifen könnten? Post mortem sind noch Pensionen gezahlt worden, die rückabgewickelt werden. Können die bei der Lohnpfändung post mortem abgeführten Pfändungsbeträgen zurückgeholt werden? Ich gehöre nicht zu den Erben, aber habe notarielle in der Urkundenrolle eingetragene Generalvollmacht über den Tod hinaus. Aber erst mit der Sterbeurkunde hätte ich vollen Zugriff auf das Konto. Noch habe ich sie nicht.


    ANTWORT: Das ist leider ein Thema, das sehr von dem abweicht, worum es hier im Artikel geht. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, wird es wohl schwer werden, da noch an Geld zu kommen, da man nur noch Dritter ist (und nicht Berechtigter – schon deshalb werden Sie keine Pfändungsschutzanträge stellen können). Die Verpflichtung für nahe Angehörige, die Kosten für die Bestattung zu übernehmen folgt nicht daraus, dass diese Personen Erben sind. Ich denke, dass dürfte hier “der Punkt” sein. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Wenn Sie faktisch Zugriff aufs Konto haben und trotz Ausschlagung darauf zugreifen, müssen Sie sich zumindest darauf einstellen, dass das zu Problemen führen kann mit den Erben. Ob das ein ferner Angehöriger ist oder zum Schluss “der Staat” ist dabei erstmal unerheblich. Jedenfalls sollten Sie vermeiden, dass Kosten, die Ihnen in der Eigenschaft als naher Angehöriger zufallen, mit Fremdmitteln bezahlt werden (also die Erbschaft nach Ausschlagung); das könnte unter Umständen auch strafrechtliche Relevanz haben. Aber ich kann und will das erbrechtlich nicht beurteilen. Sie sollten sich von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen, um eine verbindliche Antwort zu erhalten.

  11. Guten Morgen. Habe zwei Pfändungen wo das Gehalt und das konto Gepfändet wird. Hatte einen Antrag beim Gericht gestellt das ich das gepfändete Gehalt dasauf meinem Konto geht komplett zur Verfügung habe weil es ja durch meinen Arbeitgeber schon gepfändet würde. Jetzt kam eine neue Pfändung jetzt sagen die mir von der Sparkasse das ich nur meinen Pfändungsfreibetrag zur Verfügung habe also nur die 1179 Eur. Warum wird der Freibetrag von meiner Frau und Sohn nicht berücksichtigt ?


    ANTWORT: Der Kontoschutz ist so organisiert, dass man Freigabeanträge gegen alle dort bestehenden Pfändungen stellen muss. Kommt eine weitere Pfändung hinzu, muss erneut ein Antrag gestellt werden. Man kann ganz sicher darüber streiten, ob diese rechtliche Lösung praktikabel ist, aber diese Situation ist nun mal derzeit geltend. Unabhängig davon kann eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf dem Konto vorgenommen werden durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle, wenn Unterhaltspflichten vorhanden sind. Möglicherweise genügt der damit gewährleistete Freibetrag schon aus, um die Eingänge hinreichend abzusichern. Aber, wie gesagt, das sind zwei verschiedene Dinge. Mit der Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO (die Sie bezüglich der 1. Pfändung schon einmal gestellt hatten) wird der volle unpfändbare Betrag auf dem Konto freigestellt. Mit der Bescheinigung kann man lediglich die Grundfreibeträge absichern, die nicht unbedingt dem vollen unpfändbaren Einkommen entsprechen müssen.

  12. Hallo, Ich habe eine Lohnpfändung sowie eine Kontopfändung mit größerer Summe. Habe eine Schuldenbereinigung eingeleitet mit monatlich 300,-. Jedoch droht demnächst eine Stromabschaltung wenn ich keine 350,- Energiekosten zahle. Kann ich bei meiner Bank einen Antrag stellen um 350,- von der Pfändung frei zu bekommen? Oder wie muss ich mich verhalten?


    ANTWORT: Die Freigaben auf dem Konto sind grundsätzlich nur bis zur Höhe des unpfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO möglich. Der Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO bewirkt ja genau das: Die Aufstockung des (allgemeinen) Grundfreibetrags auf den tatsächlichen unpfändbaren Betrag. Dieser Betrag ist durch den Gesetzgeber festgelegt und berücksichtigt bereits die notwendigen Ausgaben (Miete, Strom usw.), unabhängig davon, wie hoch diese Ausgaben tatsächlich sind (wer keine Miete zahlen muss, hat den unpfändbaren Betrag genauso wie jemand, der eine hohe Miete zahlt). Es gibt zwar die Möglichkeit, den Freibetrag aufgrund besonderer außergewöhnlicher Aufwendungen zu erhöhen (Antrag gem. § 850f Abs. 1 ZPO), allerdings sind die Anforderungen dafür sehr hoch. Das wird in dem von Ihnen geschilderten Fall wohl nur erfolgreich sein, wenn noch weitere außergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden können.

  13. Ich habe ein p konto bei der Postbank, ich erhalte 453 Euro Rente, ich muss also noch arbeiten gehen. Mein Gehalt beträgt 1600 Euro, kann ich ohne Pfändung bis zum neuen Monat über mein Gehalt verfügen. Der Arbeitgeber verweigert Barauszahlung des Gehalts.


    ANTWORT: Solange Ihr Konto noch nicht gepfändet ist, können Sie auf alle Guthaben zugreifen. Der Umstand, dass dort der P-Konto-Schutz aktiviert ist, ändert daran nichts. Erst mit Eingang der ersten Pfändung bei der Bank wirkt der P-Konto-Schutz, und erst dann wird der Zugriff auf den monatlichen Freibetrag begrenzt (dann müssten Sie einen Freigabeantrag stellen, um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten). Sollte Ihr Konto noch nicht gepfändet sein, sollten Sie den Guthabenstand so niedrig wie möglich halten (also so schnell wie möglich abheben).

  14. Hallo, ich habe leider von der Landeshauptkasse (Landesjustizkasse Brandenburg) diesmal (nächster Freistellungsantrag für einmalige Nachzahlung einer Sozialleistung) folgende Antwort erhalten: “Ihren Antrag auf Freistellung/Aufhebung der Pfändung bzgl. der Nachzahlungsbeträge stellen Sie bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Vollstreckungsgericht. Dies gilt auch für künftige Fälle.”. Bis dahin hat immer diese Stelle selbst (wie auch die übrigen zwei Gläubiger) den pfändungsfreien Betrag bescheinigt (als pfändungsbeschlusserlassende Stelle). Nun hat sich etwas geändert. Ist es so? Jetzt habe ich vor, bei meinem Amtsgericht einen Antrag zu stellen, und zwar gleich für alle 3 Gläubiger (Finanzamt, Landesjustizkasse, Bundesamt f. Justiz). Mal sehen, was daraus in der Praxis kommt.


    ANTWORT: Das wird unterschiedlich gehandhabt. Manchmal werden die Anträge von den betreffenden Behörden (die nicht selbst entscheiden) automatisch an das Gericht weitergegeben. Aber Sie müssten den Antrag wohl neu stellen. Beim Finanzamt müssten Sie aber aufpassen: Finanzämter entscheiden in der Regel selbst über diese Anträge. Das bedeutet, dass Sie ggf. mehrere Anträge stellen müssen (beim Vollstreckungsgericht und für das Finanzamt bei diesem). Ja leider, es ist unsinnig kompliziert…

  15. Danke für die Antwort. Die Beratung ist in meinem Fall leider faktisch nicht vorhanden. “Antrag auf Einstellung” gibt es dazu bei Ihnen hier ein einen Link, bzw gemäß welchem Paragraphen muss der gestellt werden? Vielen Dank für die Hilfe.


    ANTWORT: Die Antragstellung wird in Teil 2 behandelt, dort wird auch der Antrag im Rahmen der Insolvenz angesprochen. Link: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  16. Guten Tag, habe einen Antrag auf privatiinsolvenz gestellt nach dem scheitern der außergerichtlichen Einigung. Also ziemlich frisch noch. Frage 1: Antrag auf individuelle Freigabe also Erhöung des Freibtrages kann ich die auch beantragen während der privatinsolvenz ?Treuhänder noch nicht zugeteilt!Verdiene deutlich mehr als der Freibetrag 2116 Euro (Ehefrau plus 2 kinder)Lohn circa nach pfänbaren Abzügen 2900 Euro. Die 2900 Euro hätte ich gerne aber die Bank belässt mir nur die 2116 Euro !! Habe 4 Gläubiger also müsste ich dann 4 Anträge stellen plus den Antrag auf Einstellung damit das Geld erstmal gesichert ist und nicht an Gläubiger geht?


    ANTWORT: die Eingänge auf dem P-Konto, die den Grundfreibetrag überschreiten, müssen (genauso wie bei Pfändungen außerhalb der Insolvenz) durch Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO freigegeben werden. Sie müssen diesen Antrag beim Insolvenzgericht stellen. Die Vorgehensweise ist also genauso, wie sie hier auch dargestellt wird, lediglich der Adressat des Antrags ist nicht das Vollstreckungsgericht sondern das Insolvenzgericht. Sie gehen in dem Falle auch nicht mehr gegen die Pfändungen vor (da bis zur Aufhebung der Insolvenz nicht mehr die Pfändungen die Beschränkungen auf dem Konto auslösen), sondern gegen den Insolvenzbeschlag. Deshalb müssen Sie auch nicht vier Anträge für jeden Gläubiger stellen, sondern nur einen Antrag (Sie haben ja nur ein Insolvenzverfahren). Mit der Antragstellung sollten Sie auch den Antrag auf vorläufige Einstellung stellen, der verhindert, dass vorher an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, bevor das Gericht über Ihren Antrag entschieden hat. Vielleicht schauen Sie sich noch Teil 2 dieses Artikels an, denn der beschäftigt sich damit, wie diese Antragstellung aussieht. Wir haben dort auch einen Unterpunkt für die Antragstellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens: Zum 2. Teil des Artikels bitte hier klicken

  17. Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Vorher wurde von meinem pfändbaren Einkommen Beträge an das Finanzamt abgeführt. Nach Einreichung aller nötigen Unterlagen forderte das Finanzamt kein Geld mehr, es wird jetzt alles über dem Freibetrag “eingefroren”, aber nicht an das Finanzamt abgeführt. Die Pfändung wird aber noch nicht aufgehoben. Ich muss unbedingt das Gewerbe abmelden, denke erst danach wird mein Konto frei gegeben. Bis dahin werden meine Einnahmen nur geschätzt bis ich entsprechende Nachweise erbringe.


    ANTWORT: ja, aber auf dem P-Konto ist es ja immer so, dass alles über dem Freibetrag eingefroren ist. Die Entscheidung aufgrund eines Antrags soll dazu führen, dass diese Freibeträge angehoben werden.

  18. Das Finanzamt weigert sich, weil es mir unterstellt steuerpflichtige Einnahmen durch mein Nebengewerbe zu erzielen, aber das Gewerbe ruht und dies habe ich dem Finanzamt mitgeteilt. Trotzdem wird mein Konto nicht frei gegeben, obwohl ich mittlerweile sogar arbeitslos bin und nur ALG 1 auf mein Konto eingeht. Davon alle Fixkosten zu bestreiten ist schon schwer, durch die Kontopfändung fehlt auch schon ein Teil für die Fahrtkosten (nehme gerade an einer Schulung teil um in meinem erlernten Beruf wieder Fuß fassen zu können). Ich denke, durch die Pfändung sollen etwaige Ansprüche “gesichert” werden bis ich entsprechende Nachweise liefere, dass ich keine steuerpflichtigen Einnahmen aus meinem Gewerbe hatte. Muss ich das hinnehmen? Würde auch gern das Gewerbe abmelden, aber dazu fehlt mir momentan das Geld und durch Corona verzögert sich das Ganze auch praktisch.


    ANTWORT: Sie können gegenüber dem Finanzamt die Freigabe des Kontos bezüglich der unpfändbaren Beträge durchsetzen. Das Finanzamt pfändet zwar grundsätzlich durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst (also nicht über das Amtsgericht), ist aber an die allgemeinen Pfändungsschutzregeln gebunden und muss auch Anträge auf Freigabe von unpfändbarem Einkommen auf dem Konto bescheiden. Wenn das Finanzamt dies fehlerhaft tut, muss man gegen den Bescheid vorgehen. Ich kann nun leider nicht wissen, welche Art von Antrag Sie beim Finanzamt diesbezüglich gestellt haben, ich kenne auch den Gesamthintergrund Ihrer Situation nicht. Deshalb ist es leider sehr schwer (bzw. unmöglich) solche Fragen hier befriedigend zu beantworten. Ich bitte Sie dafür um Verständnis.

  19. Was kann man machen, wenn das Finanzamt eine Pfändung erwirkt hat, die Forderung beglichen wurde, aber das Konto nicht wieder frei gegeben wurde? Die Bank zahlt nur noch den pfändungsfreien Betrag aus, alles darüber ist “eingefroren”. Aufgrund der Pfändung konnte ich andere Zahlungen nicht mehr bedienen. Mit dem “eingefrorenen” Guthaben könnte ich die angefallenen Rückstände sofort begleichen. Welche Möglichkeiten habe ich um an das Geld zu kommen?


    ANTWORT: Wenn die Forderung erledigt ist, sollten Sie das Finanzamt auffordern, die Pfändung auf dem Konto zu beseitigen. Die Bank kann häufig nicht wissen, dass bereits eine Erledigung eingetreten ist (jedenfalls dann, wenn die Erledigung außerhalb der Abführung der Bank erfolgt ist). Das Finanzamt hingegen hat möglicherweise einfach übersehen, dass die Pfändung dort noch wirksam ist. Es wird diese Rücknahme anstandslos anordnen. Andernfalls werden Sie vom Finanzamt erfahren, weshalb keine Rücknahme erfolgt, dann müsste es ja dafür einen Grund geben (z. B., dass doch noch keine Erledigung eingetreten ist). Sollten Sie feststellen, dass das Finanzamt wider Erwarten doch schon die Pfändung zurückgenommen hat, könnte die Erklärung aber auch sein, dass zwischenzeitig ein anderer Gläubiger gepfändet hat. Davon erfährt man ja regelmäßig erst sehr viel später.

  20. Hallo..ich lebe von Krankengeld und meine Zahlungseingänge verschieben sich immer…letztes Mal kam mein Krankengeld am 28 und dieses mal mein Krankengeld für Dezember schon am 23 11.2020…konnte jetzt von 1200 Euro nur 700 Euro holen..wird der Rest dann am 1.12 freigegeben??weil ist ja eig mein Geld für Dezember..danke


    ANTWORT: wenn Sie durch die verschobene Zahlung in einem Monat über den Freibetrag anlangen, wird der übersteigende Betrag im nächsten Monat zwar ausgezahlt, aber dann mit den Eingängen des Folgemonats auch wieder zusammengerechnet. Es ist nicht ganz unerheblich, wie lange sich die Krankengeldzahlung sich noch hinzieht. Wenn dieser Zustand noch etwas dauert, wäre es hilfreich, wenn Sie eine Freistellung der eingehenden Gelder beantragen (gemäß § 850k Abs. 4 ZPO). Pfändungsrechtlich ist die Sache natürlich klar: für die Pfändungsberechnung ist nicht entscheidend, wann das Einkommen gezahlt wird, sondern für welchen Zeitraum es gezahlt wird.

  21. Das sind für mich böhmische Dörfer. Ich werde mir alle Korrespondenzen seitens der Inkasso und der Bank zukommen lassen, um damit bei einer Schuldnerberatung vorzusprechen. Leider sind mir keinerlei solcher Schreiben zugestellt worden. Die Bank erzählt etwas anderes als das Inkasso und so langsam schleicht sich bei mir ein komisches Gefühl ein. Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre ausführliche Antwort.

  22. Die Hanseatische Inkasso Treuhand GmbH hat Ende August eine Abtretung / Drittschuldnererklärung bei der Postbank vorgenommen. Seit dem
    01. September 2020 habe ich ein P- Konto und der Sockelfreibetrag wurde eingerichtet zuvor 1.178,59 dann 1.938,16. Aufgrund einer Offenlegung der Sicherungsabtretung kann keine Freigabe des Guthaben erfolgen und es besteht keine gesetzliche Schuldnerschutzfrist §8235 Abs.3 Satz 2 ZPO. Davon wurde ich nicht unterrichtet. NICHT pfändbares Einkommen steht mir seit 28 Tagen nicht zur Verfügung. Ich bin absolut Mittellos. Ich erhalte EM Rente und mein Sohn Alg.2. Es liegt kein Titel vor, nur eine Abtretung. Eine einstweiligen Verfügung beim zuständigen Zivilgericht bringt auch nichts, daher stufe ich meine Erfolgsaussichten ziemlich duster ein. Es gibt auch ein Musterschreiben, indem Antrag auf Freigabe unpfändbarer Beträge online ausgefüllt werden und zum Schluss das passende Dokument kostenpflichtig zur Verfügung gestellt wird. Jetzt aber das Problem. Selbst diesen Antrag kann ich nicht stellen, da es keinen Titel gibt, sondern NUR eine Abtretung. Ich bin echt am verzweifeln.


    ANTWORT: was in Ihrer Darstellung für mich nicht ganz nachvollziehbar ist, wie diese Abtretung aussieht. Der Normalfall ist die Abtretung von Einkommen. So etwas ist in Deutschland üblich bei Darlehensverträgen; dann handelt es sich um eine sogenannte Einkommensabtretung. Nur mit einer solchen Abtretung kann selbstverständlich kein Zugriff auf das Konto erfolgen. Die Einkommensabtretung kann grundsätzlich nur gegenüber der einkommenszahlenden Stelle geltend gemacht werden. Zwar wird das Einkommen auch nach dem Eingang auf dem Konto weiter geschützt (deshalb sind ja Anträge gemäß § 850k Abs. 4 ZPO möglich), es stellt aber technisch kein Einkommen mehr als Pfändungsobjekt dar, denn auf dem Konto befindet sich nur ein Guthaben als Forderung gegen die Bank. D. h. Sie müssten (was ich aber bis heute noch nicht ein einziges Mal erlebt habe) statt dem Einkommen Ihr Guthaben bei einer bestimmten Bank abgetreten haben. Nehmen wir einmal an, dass das tatsächlich der Fall ist und nehmen wir auch an, dass die Bank eine derartige Abtretung akzeptiert, stehen Ihnen dann gleichwohl Schutzmöglichkeiten zur Verfügung, denn in jedem Fall können Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens auch auf dem Konto schützen; die Abtretung kann grundsätzlich nicht weiter gehen als eine Pfändung. Würde auf das Konto mit einer Pfändung zugegriffen werden, hätten Sie Schutzmöglichkeiten für das Einkommen. Also ist es auch bei der Abtretung so, nur dass Sie dies gegebenenfalls mit anderen Schutznormen durchsetzen müssen. Ich kann nur wiederholen, dass ich einen solchen Fall in Bezug auf das Konto bisher noch nie gesehen habe. Deshalb fällt es auch wirklich schwer, sich zusammenzureimen, auf welcher Grundlage diese Abtretung (wirksam) erteilt werden konnte. Aber vielleicht habe ich Ihre Frage auch falsch verstanden, denn zum Beispiel hat die Drittschuldnererklärung überhaupt nichts mit einer Abtretung zu tun. Möglicherweise liegt lediglich eine Vorpfändung vor. Sie sollten die Unterlagen einmal bei einer Schuldnerberatung vorlegen, damit das genauer geprüft werden kann.

  23. Hallo, Keine Fragen mehr, sondern nur Info. Habe gestern Früh mit meiner Bank gesprochen gehabt. Der 3 Gläubiger, dem hatte ich nur ne kleine Summe geschuldet gehabt. Also mit Bank geklärt, da ich zusätzlich ein sehr hohes Guthaben hatte. Wurde der 3 Gläubiger in meinen Auftrag hin, von Bank komplett bezahlt. So das jetzt nur noch die 2 Gläubiger sind mit den Festsetzungsbeschluss von Amtsgericht. Die Bank teilte mir mit das nur noch auf die Bestätigung von 3 Gläubiger gewartet wird. Danach zählen Festsetzungsbeschlüsse. Man sieht also, auch als Schuldner. Umständlich ja, nicht aufgeben,kämpfen um sein Geld lohnt sich. Sehr Gute Seite hier mit schneller Antwort.


    ANTWORT: Natürlich ist die Befriedigung des Gläubigers immer eine Lösung, eigentlich sogar die beste. Aber das geht ja leider nicht immer…

  24. Hallo, Ich habe jetzt die Festsetzungsbeschlüsse Erhöhung meines Grundfreibetrages bei P-Konto erhalten gehabt. Mein Freibetrag wird laut Beschluss mein Gehalt angepasst auf 1.382,59 Euro angehoben. Eigentlich müsste ich Froh und zufrieden sein. Bin ich aber nicht. Weil es gibt noch ein riesengroßes Problem. Ich habe jetzt erst leider erfahren das nicht 2 sondern 3 Gläubiger gibt. Was ist jetzt noch möglich? Die 2 Festsetzungsbeschlüsse wirkungslos? Hatte hier gelesen das alle Gläubiger Beschluss erhalten müssen. Bevor wirkt.


    ANTWORT: die Freigabebeschlüsse wirken nur gegen die Gläubiger, gegen dessen Pfändungen Sie vorgegangen sind. Bedauerlicherweise ist es so geregelt, dass man bei diesen Anträgen immer gegen alle Pfändungen vorgehen muss, was dann auch bedeutet, dass man bei Eingang einer neuen Pfändung wieder einen neuen Antrag stellen muss. Sinnvollerweise hätte man hier eine generelle, kontobezogene Freigabe installiert, aber so ist es nun mal nicht. Wenn Sie also eine weitere Pfändung auf dem Konto feststellen, müssen Sie denselben Antrag in Bezug auf diese Pfändung noch einmal stellen. Sie können in dem Zusammenhang natürlich gleich auf den bereits ergangenen Beschluss hinweisen. Dann wird der betreffende Gläubiger wieder angehört und es ergeht ein weiterer Beschluss.

  25. Vielen Dank, Hatte selbst gestern schon gesucht. Aber das hätte ich nie gefunden. Sehr nett. Ich bin mir nicht sicher ob jetzt schon Beschwerde einlegen kann gegen das 2 Schreiben von mir? Weil, genau genommen sind die 2 Schreiben noch keine Beschlüsse. Sondern, die kamen auf mein Antrag hin und voraussichtlich steht drin will mann so vorgehen. Es werde aber erst die Stellungsnahme der Gläubiger abgewartet. Wie lange kann das dauern? Und was mir noch aufgefallen ist, 2 unterschiedliche Schreiben, 2 unterschiedliche Gläubiger. Ein Schreiben ist von Justizhauptsekretärin und andere Schreiben Rechtspfleger. Direkt ein Beschluss erging erstmal nur dahin das Bank angeschrieben wurde und gestoppt und Gläubiger wurden angeschrieben. Bei mir hieß das jetzt nur ich muss abwarten jetzt.


    ANTWORT: kann leider zu den Fällen, die hier kurz berichtet werden kaum etwas sagen. Das sind praktische Fragen des Einzelfalls. Aber wenn ein solches Verfahren bei Gericht durchgeführt wird, wird immer der Gläubiger angehört. Er erhält dann Ihren Antrag und kann sich dazu äußern. Meist äußern sich die Gläubiger nicht, wenn aber doch, bekommen Sie dann erst wieder die Antwort usw., dadurch kann sich das Verfahren schon etwas hinziehen. Wie lange es dann insgesamt dauert, hängt aber auch davon ab, wie schnell das Gericht reagiert. Das ist wirklich sehr unterschiedlich.

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