Die Erstveröffentlichung unseres Artikels erfolgte 2011; er wurde seither mehrfach aktualisiert und erweitert. Bei uns gehen immer noch sehr viele Fragen ein, die in ihrer Häufung zeigen, dass es bestimmte Grundprobleme beim Verständnis des P-Kontos gibt. Einige dieser Fragen wollen wir an dieser Stelle exemplarisch beantworten
INHALT
1. Benötige ich ein P-Konto? Und wenn nicht, kann ich trotzdem eins einrichten?
2. Gibt es einen Anspruch auf ein P-Konto?
3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?
4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?
5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 850k ZPO?
6. Wenn ich ein P-Konto habe, kann mein Konto dann gepfändet werden?
7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit durch ein P-Konto schützen lassen?
8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1000 € ein…
9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?
10. P-Konto mit Kontopfändung: Darf der Gläubiger jetzt noch das Gehalt pfänden?
11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist… Ist das zulässig?
12. Darf ich mehrere P-Konten führen?
13. Was wird mit Guthaben, das nicht verbraucht wird? – Übernahmebetrag, first-in-first-out
14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung bereits auf dem Konto ist?
15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?
16. Alles, was den Schutzbetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? – Moratoriumsbetrag
17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?
18. Was bedeutet das P-Konto für „meine“ SCHUFA?
19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?
1. Benötige ich ein P-Konto? Und wenn nicht, kann ich trotzdem eins einrichten?
Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Andererseits macht es keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man ein P-Konto einrichten lässt, ohne dass es nötig ist. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.
Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers (“der Kunde”). Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden könnte das also.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
2. Gibt es einen Anspruch auf ein P-Konto?
Wenn man von einem P-Konto spricht, denkt man vielleicht an ein bestimmtes Kontomodell. Das ist aber “das P-Konto” nicht. Hiermit ist vielmehr nur eine Schutzfunktion gemeint, die man zum bereits bestehenden Konto aktivieren kann. Man kann das nicht oft genug wiederholen. Wenn jemand seiner Bank gegenüber zum Ausdruck bringt, dass er diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit also besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto.
Was damit aber nicht gemeint ist, ist der Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Das Recht auf die P-Konto-Funktion setzt immer voraus, dass es bereits ein Konto gibt.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert
Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Seit es das Basiskonto gibt (seit 2016), muss keine “kontolose” Person mehr von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln.
3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?
Das bestimmt § 850c Abs. 1 ZPO iVm. § 850c Abs. 1 Ziff. 2a ZPO (bei Pfändung wegen Unterhaltsschulden beachte aber auch § 850d ZPO). Danach gilt als Freibetrag für das P-Konto immer der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Dieser beträgt (Stand Juli 2019 bis Juli 2021, ohne Unterhaltspflichten) 1.178,59 Euro.
Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person zu. Er erhöht sich (siehe dazu sogleich unter 4.), wenn Unterhaltspflichten gegenüber Personen bestehen und/ oder bestimmte geschützte Gelder auf dem Konto eingehen (insb. Kindergeld). Aber Achtung: Der Schutz des P-Kontos ist statisch. Das P-Konto gewährt zunächst einmal lediglich die jeweiligen Grundfreibeträge und nicht den sich aus der Höhe des jeweiligen Nettoeinkommens ergebenden Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist (lies dazu bitte auch unten: Anmerkung zu Ziffer 10.)
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?
Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der Grundfreibetrag (s.o. unter 3.) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis zur Sicherung des Grundfreibetrages auf dem P-Konto. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und die Bank auffordert, das bestehende P-Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen. Die Bank ist dazu verpflichtet, dieses P-Konto einzurichten, wenn der Schuldner bei dieser Bank ein Konto führt (siehe oben 2.).
Für diejenigen, die aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen können, gilt: Sie benötigen eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 850k ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Zwar können auch diese Personen ohne die Bescheinigung jederzeit ein P-Konto einrichten, würden dann aber nur den einfachen Grundfreibetrag absichern. Mit der Bescheinigung kann man die Freibeträge für die Unterhaltspflichten erhalten sowie – sofern nötig – das Kindergeld freistellen lassen. Schon durch die Bescheinigung einer Unterhaltspflicht (Kind, Ehepartner) steigt der so gesicherte Freibetrag auf dem Konto nicht unerheblich auf 1.622.16 Euro (ohne Kindergeld, Stand 2019-2021). Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
weiterführend:
Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 850k ZPO?
Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
6. Wenn ich ein P-Konto habe, kann mein Konto dann gepfändet werden?
Ja, natürlich. Das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nun nur noch die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, an dieses Gitter heranzutreten und warten zu dürfen, dass etwas über “den Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.
Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):
7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit durch ein P-Konto schützen lassen?
Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER. Das gilt mit allen Vor- und Nachteilen. Einen Nachteil haben wir bereits benannt: Wenn das Einkommen den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, muss man (um den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu erhalten) noch einen Antrag stellen. Der Vorteil aber ist, dass das P-Konto auch Eingänge schützt, die für sich gar nicht pfändungsgeschützt sind, denn solange der Freibetrag nicht überschritten wird, schützt das P-Konto jeden Eingang.
Damit erklärt sich auch, warum auch Selbständige vom P-Konto unmittelbar profitieren. Vor der Einführung des P-Kontos war ein Schutz grundsätzlich nur durch gerichtliche Freigaben möglich, und die waren für Selbständige schon immer besonders schwer durchzusetzen.
Damit kann folglich jedermann, auch der Selbständige, einen Grundfreibetrag schützen lassen, unabhängig davon, welchen Hintergrund die Einzahlung auf dem Konto hat. Allerdings immer nur in der Höhe des monatlichen Freibetrages (für alles andere sind Anträge erforderlich).
8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1000 € ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?
Ja, denn alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt überhaupt nicht darauf an, was abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also eher irrelevant.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?
Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Kontos oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).
Aber: Solange kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, also wenn die Pfändung eines Gläubigers eingeht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert sich durch die Aktivierung der P-Konto-Funktion gar nichts. Der P-Konto-Schutz bei einem nicht gepfändeten Konto ist wie ein Schirm, der sich erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht. Dann erst schützt das P-Konto und dann erst treten die Beschränkungen ein.
Eigentlich handelt sich um eine Binsenweisheit, dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):
§ 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO: Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.
10. P-Konto mit Kontopfändung: Darf der Gläubiger jetzt noch das Gehalt pfänden?
Ja, er darf. Denn das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung.
Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat natürlich kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen regelmäßig unbeziffert freigestellt werden können.
Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:
Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?
Grundsätzlich ist das möglich. Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen hier häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.
12. Darf ich mehrere P-Konten führen?
Schlicht und ergreifend: Nein.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
13. Was wird mit geschütztem Guthaben, das nicht verbraucht wird? – Übernahmebetrag, first-in-first-out
“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt im Folgemonat zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem vergangenen Monat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinüber nimmt und im neuen Monat einen Zugang von 1.300 Euro hat, dessen Freibetrag bestimmt sich (im Folgemonat) nicht aus 1.800 Euro, sondern (nur) aus 1.300 Euro; die 500 Euro stehen vollständig zusätzlich zur Verfügung.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
Aber Achtung: Die Übernahme gilt nur für den nächsten Monat (“in dem folgenden Kalendermonat”). Wird also der “Überschuss” im Folgemonat nicht verbraucht, ist er im dritten Monat voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.
Nach unstrittiger Auffassung[1] in Praxis und Rechtsprechung gilt hierbei das Prinzip „first-in-first-out“: Die Ausgaben im ersten Folgemonat werden zunächst vom hinübergenommenen Betrag abgezogen. Gibt man in diesem Folgemonat wenigstens so viel aus, wie man aus dem Vormonat mit hinübergenommen hat, gibt es keine Probleme. Gibt man aber weniger aus, dann ist die verbleibende Differenz im zweiten Folgemonat (= dem “dritten Monat”) vollständig pfändbar.
Richtig berechnet wird es (s.o.) so: Der Übernahmebetrag (= was im 1. Monat eingegangen und geschützt, aber nicht im Laufe des 1. Monats ausgegeben/ abgehoben wurde = noch im 2. Monat auf dem Konto ist) wird bei der Berechnung im 2. Monat völlig unberücksichtigt gelassen (= es steht dem Kontoinhaber zusätzlich zu). Wird im 2. Monat Geld vom Konto ausgegeben, wird dies zunächst vom Übernahmebetrag abgezogen („first-in-first-out“-Regel). Das bedeutet: Wird im 2. Monat wenigstens so viel ausgegeben, wie aus dem 1. Monat mit hinübergenommen wurde, gelangt der Übernahmebatrag aus dem 1. Monat niemals in den 3. Monat.
14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung bereits auf dem Konto ist?
Ja, natürlich. Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von vier Wochen nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
§ 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO: [Der Schutz des P-Kontos wirkt entsprechend], “…wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.”
15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?
Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
16. Alles, was den Schutzbetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? – Moratoriumsbetrag/ Übergabebetrag
Wir haben uns bereits (s.o. sub 13.) mit dem Fall beschäftigt, bei dem es um die Übernahme von Beträgen in den Folgemonat ging. Da handelte es sich um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber nicht verbraucht wurden.
Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also von der Bank automatisch einbehalten werden.
Wer denkt, dass dieser Einbehalt auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt wird, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 4 Wochen nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem das so übertragene Guthaben zum unpfändbaren Guthaben des Folgemonats erklärt wird.
Man kann es so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zunächst zurückgehalten. Im Folgemonat wird das einbehaltene Geld aber so behandelt, als handele es sich um in diesem Folgemonat erst eingegangenes Einkommen. Aus diesem Grund zahlt die Bank diesen Betrag Anfang des Folgemonats aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. Verweis § 850k Abs. 1 Satz 2 auf Satz 1). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent und da ist der Haken der vermeintlichen Wohltat: Es wird nicht anders behandelt, als wäre es tatsächlich im Folgemonat erst eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den tatsächlich erst im Folgemonat verbuchten Eingängen zusammengerechnet wird, der Moratoriumsbetrag belastet also den Freibetrag des Folgemonats. Das Moratorium steht zwar im Folgemonat zur Verfügung, dies führt aber nicht dazu, dass der Schuldner auf mehr als den P-Konto-Freibetrag zugreifen kann.
Merke daher: Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das geht so lange weiter, bis der in den Folgemonat übertragene Betrag selbst schon den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn diese übersteigenden Beträge sind dann nicht mehr geschützt. Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird dieser Betrag sich früher oder später (je nachdem, wie hoch der übersteigende Teil ist) ansammeln. Ist das eingehende Einkommen aber so niedrig, dass es den Freibetrag nicht erreicht, wird der (vielleicht nur einmalig einstandene) Moratoriumsbetrag jeden Monat benutzt, um die Differenz zwischen Freibetrag und tatsächlichem Eingang im jeweiligen Monat aufzufüllen.
Regelungen:
§ 835 Absatz 4: Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.
Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.
17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?
Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.
Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].
Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.
18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?
Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).
Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.
Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):
19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?
Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?
Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:
“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)
Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.
Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.
Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.
Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage in Bezug auf die unter Punkt 19 geschilderte Problematik. Allerdings verhält es sich bei mir eher andersherum. Bei mir ging die Pfändung zur Mitte des Monats Dezember ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich Guthaben auf dem Konto, welches sich aus dem Gehaltseingang (immer zum Monatsende) des Monats November ergab. Die Bank wertet diesen Guthaben nun als Freibetrag für den Monat in dem die Pfändung einging, statt für den Monat des Zahlungseingangs. Dadurch ergibt sich, dass fast der komplette neue Gehaltseingang zum Ende des Monats Dezember auf das Auskehrungskonto umgebucht wurde. Zwar wurde das Geld zum Anfang des Monats Januar wieder zurückgebucht, allerdings ist dadurch wieder der komplette Freibetrag aufgebraucht und der eigentlich zum Monat gehörende Gehaltseingang wird am Ende des Monats wieder ausgekehrt. Aus dieser Schleife komme ich nun nicht mehr raus. Ist diese Verfahrensweise der Bank korrekt? Sprich darf das Guthaben zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs den Freibetrag des laufenden Monats berühren ohne das geprüft wird woraus dieses Guthaben resultiert bzw. wann die betreffende Zahlung eingegangen ist. Des P-Konto existierte bereits lange vorher. Hätte ein Antrag beim Gericht dies zu korrigieren ggf. Aussichten auf Erfolg?
Aus meiner Sicht würden Leute in dem Wissen dieser Verfahrensweise dazu animiert, das Konto kurz vor einer anstehenden Pfändung möglichst regelmäßig leerzuräumen. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
ANTWORT: der Mechanismus, den Sie schildern, legt es nahe, dass es sich hierbei um Moratoriumsbeträge handelt. Mehr kann ich dazu leider nicht sagen, da die Frage nach Korrektheit des Vorgehens immer genau davon abhängig ist, wann die Zahlungen eingegangen sind. Soweit im Eingangsmonat der Freibetrag nicht überschritten wurde, sind die Beträge frei, im anderen Fall eben Moratoriumsbeträge. Wie weit hier bei Ihnen der Eingang der Pfändung eine Zurückbehaltung ausgelöst hat bzw. durfte, kann ich nicht beurteilen, da man dazu den Gesamtablauf prüfen müsste, was ich hier natürlich nicht kann. Moratoriumsbeträge sind manchmal nicht so leicht als solche zu erkennen. Wenn zum Beispiel aus Versehen einmal tatsächlich zweimal im selben Monat ein Eingang erfolgt (zum Beispiel, wenn das Geld statt am Monatsletzten ausnahmsweise erst am Monatsersten kommt), dann ändert sich u. U. grundlegend die Folgeberechnung. Und zwar nicht nur für den betreffenden Monat und für den Monat danach, sondern im Prinzip “in alle Ewigkeit”. D. h. selbst dann, wenn man im Folgemonat wieder lediglich eine Überweisung erhält, bewirkt der einmalige Moratoriumsvorgang, dass alle Eingänge der Folgemonate zu Moratoriumsbeträgen werden. Ich sage nicht, dass ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt, ich will nur deutlich machen, dass man derartige Fragen ohne genaue Prüfung der Ein- und Ausgänge einfach nicht beantworten kann.
Hallo,ich habe ein P-Konto und seit 08.’20 eine Kontopfändung. Im Nov ’20 habe ich eine Kindergeldnachzahlung bekommen. Ich habe Anfang Januar erfahren, dass ich aufgrund des Kindergeldes den Freibetrag erhöhen kann und habe die Bescheinigung dafür am 08.01. (Freitag) eingereicht. Am 11.01. (Montag) war der erhöhte Freibetrag (ca 2300€) eingerichtet. Nun hat die Bank aber ebenfalls am 11.01. knapp 200€ an den Gläubiger überwiesen. Diese ca200€ waren der Mietanteil meines Sohnes, den er auf mein Konto überweist und das bei der Überweisung auch angibt. Durfte die Bank diese knapp 200€ an den Gläubiger überweisen?
ANTWORT: Die Abführung des Geldes ist grundsätzlich nur unter zwei Bedingungen möglich: Entweder handelt es sich hierbei um nicht ausgegebene Übernahmebeträge (siehe oben unter 13.) oder aber (was in Ihrem Falle eher unwahrscheinlich ist) um das Überschreiten des Freibetrags mit einem Umfang, der den Freibetrag selbst überschreitet. In beiden Fällen ist es nicht mehr wichtig, ob es sich um unpfändbares Einkommen handelt oder nicht, denn die Abführung hätte verhindert werden können (bei Übernahmebeträgen die im 3. Monat landen durch die rechtzeitige Ausgabe des Geldes, bei Moratoriumsbeträgen durch eine entsprechende Freigabe-Antragstellung). Natürlich besteht (leider kommt das gar nicht so selten vor) auch die Möglichkeit, dass die Bank die Behandlung der Beträge fehlerhaft vorgenommen hat. Nur kann ich das aufgrund Ihres Vortrags nicht einfach behaupten, denn dazu müsste man sämtliche Aus- und Eingänge der vergangenen Monate prüfen, um genau beurteilen zu können, ob die Abführung aufgrund von Übernahmebeträgen oder Moratoriumsbeträgen erfolgt sein soll. Das ist überhaupt die grundsätzliche Frage, denn wenn klar ist, worum es sich handelt, ist die Folge leicht ablesbar. Was natürlich auffällt ist, dass zwischen der Nachzahlung des Kindergelds im November und der Einreichung der neuen Bescheinigung so viel Zeit vergangen ist, dass diese allein eine rückwirkende Wirkung in den November kaum noch herstellen kann. aber: Moratoriumsbeträge werden immer wieder durch die Neueingänge auf dem Konto neu hergestellt und verfallen also nicht einfach so nach einigen Monaten. Das kann allenfalls geschehen, wenn im Folgemonat weniger Geld eingeht als Moratoriumsbeträge aus dem Vormonat hinüber genommen werden. Vielleicht schauen Sie oben mal nach, was über die Moratoriumsbeträge berichtet wird (siehe unter 16.), damit Sie Ihren Fall richtig einordnen können. Jedenfalls ist eines ganz klar: Anders als bei Übernahmebeträgen, die im 2. Monat nicht ausgegeben werden, ist die Abführung von Moratoriumsbeträgen nicht so schnell und einfach möglich. Das geht jedenfalls nicht allein deshalb, weil zwischenzeitig einige Monate seit Eingang verstrichen sind. Der Zeitablauf spielt bei Moratoriumsbeträgen nicht die entscheidende Rolle.
Guten Tag. Ich habe folgendes Problem ich bekomme Harz4 390 Euro ich besitze ein P-konto und mir wurde wegen pfändung gesperrt also ich hab kein Zugriff auf mein Geld ist das möglich ? Trotz P-konto ? Ich hab kein Bescheid bekommen per Mail oder Brief, mir würde einfach so den Zugriff verweigert. Mit freundlichen Grüßen Daniel
ANTWORT: Bei einer Pfändung ist es so, dass Ihnen der Zugriff auf den Grundfreibetrag (ohne Erhöhung ca. 1.180 EUR) von dem monatlichen Eingängen zu gewähren ist. Ich habe leider das Problem, dass ich oft derartige Fragen bekommen, die ich aber leider immer auf die selbe Weise beantworten muss: Ich kann nicht beurteilen, ob die Bank im vorliegenden Fall die Pfändungsschutzregeln richtig angewandt hat, denn es kommt hier immer auf die Details an (wann ist was eingegangen, was wurde schon abgehoben usw.). Eines ist jedenfalls nicht möglich, nämlich dass ein Konto, dass als P-Konto geführt wird, aufgrund der Pfändung gesperrt ist.
hallo, ich habe seit 10 jahren einen betrüger, werner jentzer ugv inkssso, an den hacken. ich hatte einrn restbetrag von 7 eur übersehen und er machte daraus sofort 500 eur. ich habe nie etwas bezahlt, auch auf raten meines anwaltes und der polizei. mittlerweile habe ich strafanzeige erstattet. er tut als ginge ihndas nichts an und pfändete mein konto. letzten monat war das. zum glück hat er nur 2,72 eur erwischt, die noch übrig waren – ansonsten alg2 – muss ich jwtzt jeden monats ende – bis zum wievielten? – das restgeld abholen, damit er nicht nochmal pfändet? darf er nochmal pfänden? oder war das das einzige mal? ich las eben von der doppelpfändung. wäre das eine, wenn er jetzt nochmal versuchen sollte was zu kriegen? herzlichen dank
ANTWORT: Naja, wenn er Ihr Konto pfänden kann, dann liegt ein Titel vor (sonst wäre es nicht möglich, beim Vollstreckungsgericht den für die Pfändung erforderlichen Beschluss zu bekommen). Wenn Sie ein P-Konto haben, gilt das, was hier im Artikel dargstellt ist. Bitte schauen Sie sich das ersteinmal an, denn ich könnte es an dieser Stelle auch nur wiederholen (der Kontoschutz gilt immer monatlich, es ist also egal, an welchem Tag im Monat Eingänge/ Ausgänge erfolgen). Die Pfändung bleibt solange auf dem Konto, bis die Pfändung vollständig erledigt ist und das Konto besteht oder die Pfändung aufgehoben oder zurückgenommen wird. Der Gläubiger muss also nicht noch einmal pfänden.
Ich habe eine frage, ich habe am 30.12 einen verfügbaren Betrag von 700 Euro vom meinem Konto abgehoben, gestern 1.1. Sehe ich in meinem Onlinebanking das der Betrag erst am 4.1.verbucht wird. Die 700 euro wurden mir jetzt im neuen Monat angerechnet und somit sich beim Freibetrag sich um 700 Euro im neuen Monat verringert. Ist das so richtig?
ANTWORT: Bei demP-Kontos kommt es nur sehr selten auf die Frage an, wann das Geld ausgegeben worden ist, vielmehr geht es um die Frage, wann das Geld einging. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie die 700 EUR ausgegeben haben. Wenn die Gelder bereits im Dezember abgehoben worden sind, dann können Sie nicht (zumindestens pfändungsrechtlich) als Abgänge dem Januar zugerechnet werden. Das stimmt schon. Allerdings ist das pfändungsrechtlich irrelavant. Sagt man, dass die 700 EUR im Dezember abgehoben worden sind, handelt es sich um eine Abhebung im Eingangsmonat. Weist man die Abhebung dem Januar zu, ändert sich daran gar nichts, da es sich im Januar um Übernahmebeträge handeln würde. Es kann also gar kein Problem auftauchen, in beiden Fällen. Die Abhebung im Januar wird in keiner Weise auf die Eingänge, die im Januar neu kommen, verrechnet. Übernahmebeträge sind die Beträge, die im Eingangsmonat nicht ausgegeben und somit in den Folgemonat hinüber genommen worden sind. Für diese Beträge gilt, dass sie noch den gesamten Folgemonat ausgegeben werden können und nicht mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet werden. Der zugreifbare Betrag im Folgemonat ist also der generelle monatlichen Freibetrag zuzüglich des Übernahmebetrag aus dem Vormonat. Daraus ergibt sich, dass die Frage, wann die Gelder ausgegeben worden sind, In diesem Fall nicht ankommt.
PS: Gerade gesehen, daß ich mich in Eile verlas. Es handelte sich bei der Bank nicht um ein techn. Problem, sondern um ein individuellen Bearbeitungsfehler.
Eine Bearbeitungsmöglichkeit der Postings wäre toll. ;)
Ich möchte nochmal hierauf zurückkommen: “Hallo, meine Bank hält seit Anfang November ohne Angaben von Gründen einen Teil meines Guthabens ein. Überschreitungen ö.ä. gibt es m.E nicht. Klärung müßig, sehe hier keine weiteren Möglichkeiten. Was kann ich tun,um es schnellstmöglich wieder freigegeben zu bekommen? Pfändungen von zwei öffentlichen Gläubigern liegen darauf. Kann ich auch vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken? Brauche ich PKH? Beziehe ALGII.” Update: Das Geld wurde erst nach fast einem Monat! wieder freigeschaltet. Es wurde, wie vermutet, durch einen (ursächlich) technischen Fehler festgehalten… Ob die Bearbeitung und die gesamte Abwicklung so lange hätte dauern müssen, ist eine andere… (Vermute dasselbe wie unlängst schonmal, ein Softwarebug des Pfändungsprogramms hieß es da. Dieser scheint willkürliche Abweichungen der Pfändungssummen und in der Folge einen fehlerhaften Verfügungsrahmen zu verursachen. Nur das war es schnell geklärt und die Summe gering…) Viele daran ist immernoch unklar… Während ihrer Prüfung, die unangemessen lange dauerte, wurde weder aktiv informiert, noch auf meine Fragen etc. eingegangen. Ich hing vollkommen in der Luft und selbst die Freischaltung lief kommentarlos….!!?? Wenn ich nicht eine schriftliche Erklärung verlangt hätte, säße ich heute noch ohne da… Was kann ich jetzt tun? Schließlich war zeitweise ich zahlungsunfähig, mußte Einzahlungen vornehmen im lockdown etc. etc… Kann ich allein für die Vorenthaltung eine Art Verzugszinsen pro Tag fordern? So wie bei verspätet ausgeführten Überweisungen? Ich finde das ziemlich ähnlich. Auf welche Art Pflichtverletzung kann ich mich hier beziehen? Kann ich jetzt noch etwas bei der Bafin erreichen bzw. können die noch etwas für mich tun? Ich bin ziemlich sauer darüber, weil es eine Menge Ärger nach sich zog… Davon bin ich sicher nicht allein betroffen. Zudem läßt die Art des Umgangs (Beantworten auch keine Sachstandsanfragen) damit diesbezüglich sehr zu wünschen übrig… Frohe Weihnachten! :)
ANTWORT: Grundsätzlich gilt hier, was überall gilt, nämlich dass bei einem Schaden, der durch die pflichtwidrige Handlung entstanden ist (hier gegebenenfalls der Bank) ein entsprechender Schadensersatz verlangt werden kann. Und wie überall, wo man mit der Bank aneinander gerät gilt auch, dass die Bank regelmäßig (insbesondere wenn sie dann Geld zahlen müsste) auf der Position besteht, keinerlei Fehler gemacht zu haben. Das bedeutet, dass man ohne eine entsprechende gerichtliche Verfolgung kaum Chancen hat, das durch die fehlerhafte Bearbeitung verloren gegangene Geld zurückzuerhalten. Das ist nicht wirklich ein Pfändungsschutzproblem, vielmehr betrifft es die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Gesetzes durch die Bank (was wiederum eine vertragliche Pflicht ggü. dem Kunden ist). Das ist der Grenzbereich, der in der Praxis natürlich eine sehr große Rolle spielt. Denn so oft ich gefragt werde, welche Regelung für die P-Konten im Einzelfall gilt, so oft muss ich auch hinzufügen, dass die Antwort theoretisch einfach ist, aber praktisch immer unter dem Vorbehalt steht, dass die Bank die rechtlichen Regelungen ordnungsgemäß ausführt. Zugegebenermaßen ist das bis heute bei einigen Banken immer noch nicht gesichert. Gerade die Qualität der Sparkassen in der Bearbeitung des Pfändungsrechts ist sehr weit hinter dem Durchschnitt zurückgeblieben. Ich spreche zwar nur aus eigener Erfahrung im Rahmen unserer Mandate, allerdings ist das ein Bild, das sich bundesweit immer wieder bestätigt. Die Bafin dürfte für Einzelfragen in dieser Richtung kaum hilfreich sein, schon aus organisatorischen Gründen. Man kann es über die Ombudsstelle der Bank versuchen, aber von diesen Verfahren bin ich grundsätzlich deshalb schon kein Freund, weil die ausgesprochenen Empfehlungen nicht angreifbar sind und im Übrigen die Bank auch nicht binden. Ich will damit eigentlich nur sagen, dass man dann wirklich nicht ohne Gericht auskommen wird, wenn es hart auf hart kommt.
Mein Post vom 19.12.20
Hallo,
vielen Dank für ihre Antwort! :)
Das Geld wurde wegen der Übertragsregelung gepfändet. Praktisch zu spät abgehoben. Beisplsw. Eingang des ALG II am 31.1., im März gepfändet. (Also, der Klassiker, um den es Streit gibt und das Urteil ja Abhilfe schaffen würde.) Gehen wir von einem Gläugiber aus. Bez. der genannten Konstellation unter 1. – 3. wäre aber interessant zu wissen, wie sich das auswirken würde. Ob die Klage mit diesem speziellen Urteil! in den Fällen noch Sinn machen würde. Wenn das Geld durch den Gläubiger freigegeben wäre, so müßte ich ja nach wie vor nötigenderweise jeden Monat mein Geld runterholen und könnte nichts Ansparen… Ich wäre also noch beschwert? Beim PfüB meinte ich tatsächlich eine komplette Aufhebung (nicht vorübergehend oder wg. Raten. Nur diese Repressionsmaßnahme wird eben nicht mehr zur Vollstreckung genutzt.) Dann gibt es ja kein Pfändung mehr auf dem Konto und es gilt als freigegeben. Ich denke, das hat nichts mit Ruhendstellung zu tun. Wie soll sie denn sonst jemals aufgehoben werden können? Also, muß ich das Geld genauso nach einer bestimmten Zeit abheben in der Insolvenz wie vorher?! Vielleicht können sie den Post ja nochmal mit dem Hintergrund lesen.
ANTWORT: Die Abgrenzung zwischen Ruhendstellung und Freigabe ist sicher fließend, aber letztlich kommt es auf diese Abgrenzung nicht an. Weigert sich die Bank, das eine oder/und das andere zu tun, hat man keine großen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Das ist das Resultat. Ich sage ja auch nur, dass eine Bank eine Freigabe als Ruhendstellung behandeln könnte, insbesondere dann, wenn eine Freigabe global geschieht (in dem Fall ist es allerdings wirklich nur ein anderes Wort für Ruhendstellung). Einen einzelnen Betrag freizugeben, dürfte hingegen kaum Probleme bereiten, wenn er genau bestimmt ist. Aber auch das liegt allein an der Bank. Sie müssen wissen, dass Banken keineswegs einheitlich vorgehen und Sachen einheitlich behandeln. Es gibt auch heute noch Banken, die Ruhendstellungen durchführen, allerdings ist das eine Minderheit. Und wichtig ist für uns ja allenfalls, ob die Bank gezwungen werden kann, solche Befehle des Gläubigers auszuführen. Und da bleibt es bei dem, was wir schon gesagt haben: Nein, eine solche Kompetenz Des Gläubigers gibt es nicht. Eine Pfändung kann im Übrigen sehr leicht aufgehoben werden, der Gläubiger muss sie lediglich gegenüber dem Drittschuldner zurücknehmen. Und wenn – aus welchen Gründen auch immer – eine Ruhendstellung nicht möglich, gleichwohl aber geschuldet ist, dann bleibt dem Gläubiger nur noch übrig, die Pfändung insgesamt zurückzunehmen. Eine solche Rücknahme muss die Bank selbstverständlich beachten.
Hallo, nehmen wir an, Person x wurde Restgeld vom ALG II wegen der Übertragsregelung gepfändet. Wie würden sich verschiedene Szenarien auf eine Klage mit dem BGH – Urteil vom 4.12.14 auf die Klagemöglichkeit selbst auswirken?
1. Wenn die gepfändete Summe durch den Gläubiger freigegeben würde. (Ich nehme an, da man der fehlerhaften Übertragbarkeitsanwendung weiterhin ausgeliefert wäre, bestünde noch Grund zur Klage?)
2. Der PfüB komplett aufgehoben werden würde und das Konto somit frei wäre. (Das P – Konto besteht ja mit seinen Bedingungen und somit auch der Gesetzesanwendung im Hintergrund weiter. Wäre das wie AGBs zu bewerten? Auch ohne Pfändung wären die Bedingungen aktiv, da man ja sonst sogleich mit der Aufhebung ein normales Girokonto führen würde. Könnte ich unter den Umständen noch klagen?)
3. Wie wirkt sich die Insolvenz auf den Abhebezwang aus? Würde Person x das Problem der monatlichen Abhebung durch ALG II und die Vorabzahlung von einem Tag dann weiterhin haben? Bliebe alles wir bisher? Und daher Klage immernoch möglich bzw. nötig?
Oberhalb der Pfändungsgrenze würde das Geld ja pfändbar. Irgendwie kann ich mir das nicht richtig vorstellen, wie in der Insolvenz dann laufen würde.
ANTWORT: ich kann leider die Frage nur dann beantworten, wenn ich die näheren Hintergründe kenne, und konkret prüfen kann ich hier leider ohnehin nicht. Aber um überhaupt etwas sagen zu können, müsste man wissen, weshalb das ALG-2 auf dem Konto gesperrt war. Die Pfändung allein ist ja nicht das Problem. Wenn es zum Beispiel um Übernahmebeträge geht, ist das Geld nach Ablauf der Zeit einfach weg. Das ergibt sich aus den gesetzlichen Regeln, da hat man auch klagemäßig keine Möglichkeit mehr. Handelt es sich hingegen um Moratoriumsbeträge, dürfte sich das Problem in den nächsten Monaten von selbst lösen. Aber auch da kommt es auf den Einzelfall an. Klagen muss man dann nicht, man könnte allenfalls einen Antrag auf Freigabe beim Vollstreckungsgericht stellen. Liegt eine Freigabe durch den Gläubiger vor, dürfte die Bank kein Problem haben, das Geld auszuzahlen, wenn es der einzige Gläubiger ist, der auf dem Konto pfändet. Bei mehreren Gläubigern geht das natürlich nicht, weil dann nur der nächste Gläubiger nachrutschen würde. Aber so eine Freigabe wäre dann auch nur als einmalige Sache denkbar (bzgl. einer spezifischen Summe), denn eine generelle Freigabe entspräche einer Ruhendstellung der Pfändung, und die muss von den Banken nicht beachtet werden (und wird es in der Praxis auch in der Regel nicht mehr). In der Insolvenz gelten sämtliche Regeln für das P-Konto, die Freistellung und die Antragstellung. Allerdings bezieht sich das dann nicht mehr auf die Wirkung der auf dem Konto bestehenden Pfändungen sondern auf die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzeugte Belastung des Kontos. D. h. die Quelle für die Einschränkung ist dann eine andere, die Hilfsmechanismen sind aber dieselben. Die Anträge werden dann natürlich nicht mehr beim Vollstreckungsgericht, sondern beim Insolvenzgericht gestellt.
Hallo, ich gehe gerade juristisch gegen eine Bank vor wegen P – Konto – Angelegenheiten. Jedoch verschleppt die Kanzlei anscheinend die Klage. Leider benötigte ich einen Beratungsschein und dementsprechend für eine Klage auch PKH. (Die Unterlagen erhielt die Kanzlei bereits, aber ansich ist weder etwas geschrieben, noch vor Gericht eingereicht worden. Nur außergerichtliche Tätigkeit, die ich mit einem entgültigen Schreiben der Bank auch als abgeschlossen ansehen würde.) Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt den Anwalt wechseln ohne Kosten?
ANTWORT: das kann ich schwer sagen, das hängt davon ab, inwieweit die Kanzlei schon tätig geworden ist und wie der Vertrag aussieht. Es ist leider so, dass man derartig konkrete Sachen hier wirklich nicht entscheiden kann, ich kann auch hier nicht prüfen, wie die Situation bei Ihnen aussieht. Wenn allerdings die Kanzlei ihre Pflichten nicht erfüllt und Ihnen dadurch ein Schaden droht, gibt es immer die Möglichkeit, das Mandat zu entziehen. Die sicherste Methode ist vielleicht, dass Sie eine Mandatsentziehung androhen mit Fristsetzung. Dann kann die Kanzlei immer noch reagieren oder Sie können nach Ablauf der Frist dann jemand anderes beauftragen.
Ich erhalte ALG-II und musste jetzt beinahe drei Monate auf diese Leistung warten und habe dementsprechend eine Summe von über 1500 EUR erhalten, doch im Folgemonat kam dann unerwartet die Pfändung und ich habe mein Konto zum P-Konto umwandeln lassen. Leider war es mir aber nur möglich eine einzige Miete i.H.v. 350 EUR zu überweisen, doch habe ich noch rund 1200 EUR Schulden zu begleichen. Der Versuch auch nur 750 EUR zu überweisen schlug fehl. Ich bin finanziell mehr als am Ende, wie komme ich denn jetzt an das Geld aus dem Vormonat um meine Schulden zu begleichen?
ANTWORT: Sie müssten für die Beträge, mit denen Sie über dem Freibetrag sind, einen Antrag stellen. Ansonsten haben Sie natürlich noch die Möglichkeit, diese Beträge im Laufe der nächsten Monate im Rahmen von Moratoriumsbeträge zurückzuerhalten. Die Mechanik ist oben dargestellt worden unter Ziffer 16, Sie sollten einmal dort nachlesen, wie das funktioniert. Sollte das nicht die Lösung sein (zum Beispiel, weil Sie dann einige Monate warten müssten), geht es leider ohne einen Antrag (gem. § 850k Abs. 4 ZPO) nicht, den Sie auch so schnell wie möglich stellen sollten. Auch sollten Sie natürlich (das ist allerdings unabhängig von Ihrem konkreten Problem) schauen, ob Sie möglicherweise Ihren Freibetrag mit Bescheinigung erhöhen können (aufgrund von Unterhaltspflichten). In Höhe des monatlichen Freibetrags können Sie immer zugreifen (auf den Eingang bzw. im Folgemonat auf den Moratoriumsbetrag). Vermutlich ist das noch nicht ausreichend, um Ihre eigentliche Frage zu beantworten, aber Sie müssen auch sehen, dass ich aus Ihrem Vortrag nicht so viel entnehmen kann, dass eine genauere Auskunft möglich wäre.
Was geschieht wenn ich 500 Euro Lohn und 500euro Sozialgeld.und nun statt Lohn Krankengeld bekomm.ich meine3000 Euro Schulden nicht bezahlen kann.
ANTWORT: wenn Sie insgesamt 1000 EUR auf das Konto bekommen, dürfte kein Problem entstehen, denn der Grundfreibetrag ohne Unterhaltspflichten ist ja schon 1180 EUR hoch. wichtig ist zu wissen, dass es bei dem Konto immer nur auf die Höhe der Eingänge ankommt (wobei alle Eingänge eines Monats zusammengerechnet werden). Es kommt hingegen nicht darauf an, von wem das Geld zu welchem Zweck auf das Konto überwiesen wird. Das ist nur relevant, wenn man Freigabeanträge stellen muss (was allerdings nur erforderlich ist, wenn man mit den Eingängen den Freibetrag überschreitet).
Guten Abend,
folgendes Problem:
Ich hab ein P-Konto mit Pfändungen, beziehe ALG II. Der Freibetrag wurde noch nie überschritten. Nun bekam 28.10. ein Guthaben meines Gasversorgers auf mein Konto. Jenes gehört ja nicht mir, es mindert die Zahlung von ALG II einmalig. Das Geld behielt ich als Ausgleich zur nächsten ALG II – Zahlung auf meinem P-Konto. Nun zum 01.12. stellte ich ensetzt fest, dass ein Teil des Geldes, 108€ “eingefrohren” wurden, also für mich nicht verfügbar. Es steht “Umbuchung pfaendbares Guthaben” auf den Auszug. Das ist doch eher unüblich, da das Geld ja nicht in einen dritten Monat übergegangen ist, sondern in Monat 2. Frage, wenn ich zum Ende Dezember das Konto leer räume, also keinen Überhang mit in den Januar nehme, steht es mir dann im neuem Jahr das “umgebuchte” Geld zur Verfügung, oder kann ich es abschreiben?
ANTWORT: falls es so ist, dass Sie durch die Rückzahlung den Freibetrag überschritten haben, ist natürlich nachvollziehbar, dass die Bank das einbehält. Wenn es so war, dann läuft es wie oben unter dem Thema Moratoriumsbeträge beschrieben. Wenn Sie den Freibetrag auch durch die Zahlung am 28. Oktober nicht überschritten haben, dann kann es sich allenfalls um ein Problem aus dem Bereich der Übernahmebeträge handeln. Eine Sperrung der Beträge erfolgt allerdings dort nicht (bzw. erst wenn es zu spät ist). Übernahmebeträge sind die Beträge, die im Eingangsmonat unter dem Schutzbetrag des P-Kontos liegen, diese Gelder können über den Eingangsmonat hinaus noch im nächsten Monat vollständig ausgegeben werden (und werden im Folgemonat nicht angerechnet). Ein Einbehalt findet nur dann statt, wenn (und soweit) auch im 3. Monat die Übernahmebeträge noch vorhanden sind, was allerdings nur geschieht, wenn man insgesamt im 2. Monat weniger ausgegeben hat, als man vom 1. in den 2. Monat hinüber genommen hat. Sollte es in Ihrem Falle um Moratoriumsbeträge gehen ist zu beachten, dass das Problem sich häufig schon im nächsten Monat klärt, wenn man insgesamt den Freibetrag dann nicht mehr übersteigt. Das hängt allerdings davon ab, welche Eingänge sonst noch auf das Konto kommen. Solche auf einen konkreten Fall bezogenen Fragen lassen sich hier leider nur sehr ungenügend beantworten, da man dann schon genau wissen müsste, wann welche Summe eingegangen ist. Eine solche Prüfung kann ich hier natürlich nicht ausführen. Vergessen sollte man aber auch nicht, dass ziemlich sicher gesagt werden kann, dass die Rückzahlung unpfändbar sein dürfte und auch entsprechende Anträge auf Freigabe erfolgreich sein müssten. Hintergrund ist, dass die Rückzahlung bei der Berechnung des ALG-2 schon miteinbezogen worden sein dürfte oder später noch wird. Aber hier gilt: das P-Konto gewährt von sich aus nicht die unpfändbaren Beträge, sondern nur den allgemeinen Grundfreibetrag. Für alles andere muss man dann gegebenenfalls erst Anträge stellen.
Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort! Ich habe noch eine ergänzende Frage, ob ich das richtig verstanden habe. Aufgrund dessen, dass meine Frau und ich beide für sich P Konto führen und uns gegenseitig bevollmächtigen, bedeutet aber nicht, dass wir zwei P Kontos haben, weil wir bei anderen bevollmächtigt sind. Entschuldigen Sie,bitte, für zusätzliche Frage und vielen Dank für Ihre Hilfe!
ANTWORT: Wenn jeder von Ihnen ein P-Konto hat, gibt es zwei P-Konten. Aber nicht wegen der Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung spielt keine Rolle. Da Sie durch die bloße Bevollmächtigung nicht Inhaber des P-Kontos Ihrer Frau werden, haben Sie auch nur ein P-Konto (Ihr eigenes).
Hallo, Ich hatte zum Monatsende 2 Pfändungen als Ankündigung auf dem Kontoauszug. Der erste Betrag war nicht besonders hoch und hätte durch mein Gehalt abgedeckt werden können. Einen Tag später stand der zweite Betrag mit etwa 5000 € auf dem Kontoauszug. An diesen Tag (26.11.2020)habe ich mein P-Konto einrichten lassen. Am 30.11.2020 hatte ich eine Gutschrift in Höhe von 1988,-€ . Da ich aber nur den Grundbetrag erhalte (kein Unterhalt o.ä.)Meine Frage werde ich im Monat Dezember noch Geld zur Verfügung haben oder zählt das P-Konto erst ab Januar 2021?
ANTWORT: zwei Grundsätze spielen hier eine Rolle, zum einen wirkt die Einrichtung des P-Kontos rückwirkend bis zu 4 Wochen und zum anderen wirkt der Mechanismus der Moratoriumsbeträge für alle Eingänge, die den Freibetrag übersteigen. Allerdings wird das hier oben doch recht ausführlich dargestellt, weshalb ich es hier nicht noch einmal erläutern möchte.
Meine Ehefrau und ich haben jeweils einen P Konto. Ich habe meine Frau bevolmächtigt und meine Frau mich. Ist das in Ordnung? Vielen Dank
ANTWORT: die Bevollmächtigung ist irrelevant, man kann ein fremdes Konto nicht allein deshalb pfänden, weil der Schuldner dort bevollmächtigt ist. Erfolgreich gepfändet werden kann nur das eigene Konto des Schuldners.
Schon wieder Post… BKK. Zahlungsaufforderung mit Ankündigung v. Vollstreckungsmaßnahmen…
Die lassen immer eine EV abnehmen.
Sind Gerichtsvollzieher im Lockdown überhaupt unterwegs?
Könnte ich eigentlich auf mildere Mittel bestehen?
Oft reicht Gläubigern die Abfrage der wirtschaftl. Verhältnisse via Fragebogen. (Wo ja umfangreiche Unterlagen samt Schulden offenliegen.)
Davon sollte doch abhängen, ob ein GV losgeschickt wird oder nicht.
Die EV würde unnötige Belastung bez. des Eintrags in der Schufa bedeuten. Der Sinn, mehr Infos zwecks AG,Konten zu erhalten wäre auch bei AlGII verfehlt. Liegt alles bestens kontrolliert offen.
Der Gäubiger ist verpflichtet keine unnötigen Kosten zu verursachen…
Auch fällt auf, daß sie selten zu sich laden… Also, besteht der Hauptzweck im Sich – umschauen – wollen, was allerdings durchaus zu Angaben wie zB. Alg II etc. fragwürdig sein dürfte… Es unterstellt jem. grundlos und per se fast kriminelle Handlungen. Das wäre doch verleumnerisch? Zumindest bedürfte es,so finde ich, eines Anlasses! So wie bei einer früheren Abnahme einer EV als nach zwei Jahren… Insbesondere wird ja hier auch noch unnötig in die Verletzlichkeit der Wohnung eingegriffen.
Bei mir wurde noch nie bei der Abnahme was gepfändet, auch stand dann im Verzeichnis zusätzlich vorsorglich die Notiz, das Vollstreckungmaßnahmen fruchtlos verlaufen werden würden.
Insolvenzantrag wäre bei bestehender Gesetztesklarheit bez. der Verkürzung bereits im Oktober gestellt worden.
Zusätzlich gibt es für mich ein erhöhtes Risiko bez. Corona und derzeit wäre auf Grund der ohnehin schon belastenden Situation der P-Konto -Probleme und des Rechtsstreits in gesundheitlicher Hinsicht eine vorläufige Einstellung in jeden Fall notwendig.
Macht es Sinn, mit Erklärung der persönlichen Situation, (Wirklich akute gesundheitl. Belastungssituation im Moment für mich.) als auch den anderen Argumente eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung zu beantragen bzw. ein milderes Mittel?
Das Schreiben scheint ja trotz Formlosigkeit ein Verwaltungsakt zu sein.
Oder beim GV? Er muß dem Antrag des Gläubigers ja nicht zustimmen, oder?
ANTWORT: Es wäre wirklich sehr gut, wenn Sie kurze Fragen stellen könnten, denn ich bin zeitlich nicht in der Lage, erst einen sehr langen Text lesen zu müssen, bevor ich verstanden habe, welche Frage eigentlich dahinter steckt. Generell kann man sagen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kaum mit allgemeinen Erwägungen abzuwenden sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass Vollstreckungsmaßnahmen (dazu gehört in der Vorbereitung auch die Abnahme der Vermögensauskunft) zu nennenswerten Vollstreckungsergebnissen führen, ist in der Praxis allenfalls am Rande relevant, damit kann man aber regelmäßig keine Vollstreckungen abwenden oder abwehren. Man kann beim Insolvenzgericht (das ist insbesondere relevant, wenn es primär nicht um die Eröffnung der Insolvenz geht, sondern um die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans) die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragen. Das betrifft aber die Abnahme von Vermögensauskünften nicht (die erst bei Insolvenzeröffnung obsolet sind). Ansonsten gelten für die Vollstreckungsmaßnahmen allgemeine Regeln, die nur im Ausnahmefall (also bei besonders außergewöhnlicher bzw. extremer Belastung) eine Abweisung von entsprechenden Anträgen der Gläubiger möglich machen. So recht passt das hier nicht zum Thema des Artikels, deshalb kann ich darauf nicht näher eingehen.
PS: Nachtrag zum 20.11.
Geld wurde kommentarlos nach fast vier Wo “Überprüfung”, ohne daß ich darüber informiert wurde, was überhaupt passiert ist oder wann eine Lösung in Aussicht stehen könnte, wieder freigegeben… Hatte jedoch massive Probleme, also alles noch nicht vorbei…
Mußte sogar die Gäubiger anschreiben, Aufnahme in Klage erfolgte,mittlerweile gibt es sogar eine Beschwerde bei der Bafin… Hauptsächlich wg. Mißachtung des BGH – Urteils, wo ich ja gerade Probleme habe.
Dann passierte ein kleines Wunder. Das Finanzamt! konnte es anscheinend nicht mehr mitansehen und hob nach Jahren den PfüB auf! 😊 (Ansonsten wäre Antrag auf befristete Freigabe mein nächster Schritt gewesen…) Einer noch. Mal sehen.
Ich nehme an, des Rätsels Lösung ist, wie bereits schonmal, ein Bug in der Software.(Denn unabhängig von der Rückfahrt des Pfübs wird ja noch ein anderer Teil wg. Übertrag gesperrt…) Das ging allerdings damals schneller. D.h., die Verantwortung dafür tragen sie in jedem Fall, hätte sicher auch schneller gehen müssen.
Guten Tag, Ich habe durch eine Nachzahlung der pflegegeldkasse meinen Schutzbetrag überschritten. Jedoch ruht keine Pfändung auf meinem konto. Ich bin allerdings in der privatinsolvenz. Würde mir mwin voller geldbetrag zustehen oder lediglich das Geld welches im Schutzbetrag festgelegt ist und der geschützte betrag wird in den nächsten monat mitgenommen?
ANTWORT: Wenn Sie sich noch in Insolvenz befinden, dann gilt der Pfändungsschutz in gleicher Weise wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz. Sie erhalten also zunächst einmal nur den Grundfreibetrag von der Bank. Die Zahlungen der Pflegekasse können Sie durch Bescheinigung freigeben lassen (allerdings nur die laufenden Zahlungen), hier ist also die Bescheinigung durch eine Schuldnerberatung ausreichend. Freigaben für Nachzahlungen müssen grundsätzlich beantragt werden. Da die Pflegegeldzahlung unpfändbar ist, steht Ihnen das Geld aber auch in der Insolvenz zu.
Antwort 19.11. Vielen Dank für Ihre Hilfe! Es ist müßig und hoffnungslos… Ich habe den Grund nicht herausfinden können… Angeblich wird es in der Pfändungsabteilung geprüft, Zusagen der Freigabe innerhalb der nächsten Tage nicht eingehalten, eine Sachstandsanfrage wurde einfach mit Allgemeinplätzen lapidar beantwortet und nicht weiter verfolgt. Ich bin es leid und da mir das Geld fehlt mit div. neg. Konsequenzen, möchte ich in jedem Fall schnell mit Druck dagegen vorgehen… Man fühlt sich völlig gedemütigt und machtlos…Und wütend. Vor allem denke ich nicht, daß eine Bank ohne Abgabe von Gründen einfach so lange mein Geld einbehalten kann… Wenn sie keinen hat und innerhalb weniger Tage nichts findet,so sollte sie es wieder freigeben müssen. Aber die machen mit einem, was sie wollen. Vor allem bürden sie mir dadurch h viel Stress auf. Wenn es zu Unrecht war, gibt es da Möglichkeiten eines Schadensersatzes? Im Schuldrecht sind ja Zinsen pro Tag üblich… Entgangene Lebensqualität in jedem Fall… Aussetzung erhöhter Coronagefahren etc… Also, einfach kurz den Sachverhalt schildern mit Belegen? An welches Gericht?
ANTWORT: Schadensersatz können Sie immer geltend machen, wenn ein Schaden aufgrund einer pflichtwidrigen Handlung entstanden ist. Wenn die Bank die Pfändungsregeln nicht ordnungsgemäß anwendet, dann ist das ein pflichtwidriges Handeln. Allerdings muss man dann gegen die Bank vorgehen, darin liegt das Problem. Denn es handelt sich dabei nicht um eine Pfändungssache, sondern darum, dass die Bank das geltende Recht nicht ordnungsgemäß anwendet und Ihnen als Kunden einen Schaden zufügt. Der Hintergrund (das Pfändungsrecht) ist hier nur der rechtliche Rahmen, in dem der Schaden entstanden ist. Sie können bei derartigen Fehlern also die Bank zur Rechenschaft ziehen, das Problem ist, dass das sehr aufwendig ist. Deshalb scheuen viele Betroffene diesen Weg. Ihre eigentliche Frage zur Verfahrensführung kann ich Ihnen an dieser Stelle leider nicht beantworten.
Der Beitrag von Thomas vom 14.11. scheint doch wieder ein typischer Fall für das BGH – Urteil aus dem vom 4.
12.2014 zu sein. Vor Jahren wiesen sie selber noch darauf hin. Einer hat es dank ihrer Infos erfolgreich eingeklagt. Habe ich an anderer Stelle im Netz gefunden.
Lieber Thomo,
Restgeld von Geldern, die erst für den nächsten Monat zum Verbrauch bestimmt sind, darf widerum einmalig übertragen werden. Geldeingang 31.1. für Feb. darf im März nicht pfändbar sein!
Falls es da Probleme gibt,klagt es ein und melde es vor allem der Bafin!
Hier wird nämlich seit Jahren mit einer beträchtlichen Gruppe von Betroffenen Schindluder betrieben!
Hallo, meine Bank hält seit Anfang November ohne Angaben von Gründen einen Teil meines Guthabens ein. Überschreitungen ö.ä. gibt es m.E nicht. Klärung müßig,sehe hier keine weiteren Möglichkeiten. Was kann ich tun,um es schnellstmöglich wieder freigegeben zu bekommen? Pfändungen von zwei öffentlichen Gläubigern liegen darauf. Kann ich auch vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken? Brauche ich PKH? Beziehe ALGII.
ANTWORT: ich kann in die Frage leider nicht beantworten, welche Möglichkeiten sich hier anbieten, denn ich habe keine Idee, warum die Bank Ihnen das Geld nicht auszahlt. Die einfachste Erklärung ist natürlich, dass die Bank gesetzeswidrig handelt, dann müssten Sie gegen die Bank vorgehen und dann wäre es auch sinnvoll, dies zunächst mit einer einstweiligen Verfügung zu tun. Kostenstundung können Sie für diese Dinge immer beantragen, aber vielleicht ist das noch nicht einmal das Problem. Im Endeffekt ist entscheidend, ob es nicht doch einen Grund für den Einbehalt des Geldes gibt. Das sollten Sie in jedem Falle prüfen.
Hallo, darf ich mehrere Monate, ein nach dem anderen, Übernahmebeträge in den nächsten Monat übernehmen, vorausgestzt, dass die immer ausgeschöpft sind. Z.B. Meine Rente von 750 € kommt immer am Ende des Monats, wird am nächsten ersten Arbeitstag des Folgemonats abgebucht und so geht es weiter. Ist das rechtens und die Bank darf nicht im dritten Monat das Geld einbehalten, weil es immer aus dem vorherigen Monat kommt? Vielen Dank.
ANTWORT: ja, rechtens ist es in jedem Fall und wenn Sie im Folgemonat immer ausgeben, was Sie vom Vormonat mit hinüber genommen haben, dann kommt im 3. Monat ja nie etwas an.
13.11.2020
Sehr geehrte Damen und Herren Autoren der KANZLEI GRUNDMANN, Dresden!
Hallo und guten Tag!
Nach eingehender Lektüre Ihrer obigen Artikelserie rund um das Thema P-Konto etc. moechte ich nicht versäumen, Lob und Dank für in jeder Hinsicht für iteressierte Laien sehr gut verstaendlichen Ausführunge zum Ausdruck bringen. Das ist aus eigener Erfahrung keinesfalls die Regel, wenn überhaupt deartige Quelle im Netz zu finden sind. War selbst vo dem Problem betroffen ud helfe jetzt gelegentlich, wenn im Bekanntenkreis diese Sache auftaucht. Bestimmt schaue ich öfter mal auf Ihre Webseite.
Freundliche Grüße aus Hofgeismar
Joachim G. Sch.(71)
ANTWORT: Vielen lieben Dank!