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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Guten Tag, ich habe am Mittwoch meinen Freibetrag erhöhen lassen habe das auch direkt bei der Bank abgegeben und die haben es rüber gefaxt. Nun meine zwei Fragen , wie lange dauert es in der Regel bis das bearbeitet wurde ( die Dame bei der Bank konnte mir keine Auskunft geben). Und wird mein Überhang dann direkt mit freigeschaltet , so das ich über das Geld bis Ende des Monats wieder verfügen kann ??


    ANTWORT: das kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da die bankinterne Bearbeitungsdauer von der Bank abhängt. Dafür gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die Bank muss das (allerdings ergibt sich das aus dem Kontoführungsvertrag und nicht aus dem Pfändungsrecht) unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern umsetzen. Ich würde sagen, spätestens am 4. Tag nach Übergabe der Bescheinigung müsste es die Bank erledigt haben, denn so lange hat der Gesetzgeber für die Einrichtung des P-Kontos vorgesehen, und das geht über die “Unverzüglichkeit” schon hinaus. In der Regel dürfte es allerdings schneller gehen. Was genau dann freigeschaltet wird, hängt natürlich vom konkreten Fall ab. Dazu müsste man genauer wissen, wann Eingänge erfolgt sind, wie weit Sie über den Freibetrag liegen usw. Jedenfalls werden Sie über alle Eingänge bis zur Höhe Ihres neuen Freibetrages verfügen können, die im Juni eingegangen sind, das ist rückwirkend.

  2. Hallo, folgende Situation P Konto mit erhöhten Freibetrag von ca.1700 wegen Unterhalt, bei Bank Dokumentiert und Erhöhungsbescheinigung hinterlegt gab früher nie Probleme da einkommen bei 1300 bis max mit Ugeld 1600 lag und Guthaben bei 0 lag. Durch ein Stutuim und erhalt von BAFÖG erhielt ich kurzzeitig mehr Geld und häufte sich dadurch ein Guthaben von aktuell noch auf dem Konto 1400 an. habe mir einen einmalige Erhöhung für die Schul Gebühr geholt was kein Problem wahr, obwohl diese jedoch nur ein Monat gültig war. verblieb das Guthaben Obwohl 3 offene Pfändungenauf dem Konto sind ,von deutlich mehr als der Freibetrag unangetastet auf dem Konto liegen. Jetzt beziehe ich ALG 2 als Stutien beihilfe für denn Lebensunterhalt in höhe von 1100 (Ich Arbeitete vorher Vollzeit als Facharbeiter für 100 netto mehr) nur mal so ironisch angemerkt. Naja jetzt müsste ich wegen Zahlung von Schulgebühren auf mein Guthaben zurück greifen. Dies wirt mir jedoch von der Bank verwert mit der Begründung ich kann nur über denn Betrag verfügen der eingeht unabhängig vom Guthaben.

    Ich dachte es wehre so beispiel Rechnung an Hand der aktuellen Situation

    1700 Freibetrag

    1100 Mtl Geldeingang
    +1400 Guthaben
    =2500 Betrag (am Monatsanfang)
    = 700 Pfändbarer Betrag (entweder Weg oder weiter als Guthaben)
    =1700 Verfügbarer Betrag

    Verstehe ich das so Richtig ?

    Ich bekomme Ständig Wiedersprüchliche aussagen von denn Beratern die kennen sich selber nicht richtig aus und verweisen nur auf die Rechtsabteilung die sich damit befast, von dennen bekommt man aber niemanden zu gespräch.

    Die Bank sagt Aktuell So

    1400 Guthaben
    1100 Einkommen
    = 2500 Kontostand

    1700 Freibetrag
    1100 Verfügbarer Betrag
    1400 Kein zugriff
    700 Pfändbarer Betrag

    Kann mir jemand weiterhelfen Danke im voraus


    ANTWORT: also es macht ja nicht sehr viel Sinn, hier mit Zahlen zu arbeiten, da ich an dieser Stelle nur allgemeine Fragen beantworten und auf keinen Fall eine Einzelfallprüfung vornehmen kann. Grundsätzlich haben Sie recht, dass die aufgelaufenen Beträge, die die Bank zurückgehalten hat, da Sie hiermit in den Vormonaten über Ihrem Freibetrag lagen, nunmehr zur Auffüllung Ihres nicht mehr erreichten Freibetrages verwenden muss. Das ist der Sinn der Regelungen für Moratoriumsbeträge. Wenn die Voraussetzungen hierfür bei Ihnen vorliegen, dann ist die Weigerung der Auszahlung dieser Beträge durch die Bank regelwidrig erfolgt. Das hängt aber tatsächlich davon ab, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ob es sich also um Moratoriumsbeträge handelt und diese auch noch nicht in irgendeiner Weise verfallen sind. Ich will nicht bösartig wirken, aber falls Sie bei einer Sparkasse Ihr Konto haben, wäre das vielleicht schon eine Erklärung. Denn so, wie Sie es berichten spricht viel dafür, dass hier die Bank/Sparkasse die Sache falsch bearbeitet, und da fallen in der jüngeren Zeit vor allem Sparkassen negativ auf (Grund unbekannt). Aber, wie gesagt, das ist nur mein äußerer Eindruck, denn ohne Prüfung kann das niemand abschließend beurteilen.

  3. Hallo,

    vorab vielen Dank für die super informative Seite.

    Ein Bekannter besitzt ein P-Konto, welches aber nicht gepfändet wird. Sein Gehalt übersteigt seine Freigrenze um ca. 100 Euro. Die Bank behält den Überhang aber ein und lässt ihn nicht darüber verfügen. Diesen Monat gab es Urlaubsgeld über das er auch nicht verfügen kann, weil es wieder die Grenze übersteigt. Das Geld liegt also einfach auf dem Konto, was können wir tun?

    Gruß und Danke


    ANTWORT: als Erstes sollten Sie sich vergewissern, dass wirklich keine Pfändung auf dem Konto eingegangen ist. Denn nur dann ist verständlich, warum die Bank Geld einbehält. Sollte die Bank ohne eine Pfändung einfach Geld einbehalten, würde sie rechtswidrig handeln. Eine derartige Befugnis hat die Bank nicht. Wenn also der doch sehr wahrscheinliche Fall vorliegen sollte, dass eine Pfändung auf dem Konto eingegangen ist (der Kontoinhaber erfährt davon regelmäßig erst später), wäre zunächst zu prüfen, ob aufgrund einer Bescheinigung (bei Vorliegen von Unterhaltspflichten) der Freibetrag erhöht werden kann. Ist dies nicht möglich oder genügt der Freibetrag aus anderen Gründen nicht (was immer der Fall ist, wenn der Eingang höher ist als der Freibetrag), kann und sollte ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden, damit auch auf dem Konto der volle unpfändbare Einkommensbetrag gemäß § 850c ZPO und § 850a ZPO (dazu gehört auch unpfändbares Urlaubsgeld) gewährt werden kann. Das tut das P-Konto von sich aus nicht, hierfür muss man einen entsprechenden Antrag stellen. Zu diesem Thema lesen Sie doch bitte dann unseren spezielleren Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  4. Hallöchen, Ich habe auch eine Frage bezüglich des p-kontos. Ich habe heute 21.06.,gebucht online 8.00uhr,833 € Krankengeld erhalten. Der einzige Eingang für diesen Monat. Es dauert bei der mittelbrandenburgische sparkasse immer bis 18 uhr eh es freigeschaltet wird. Warum?
    LG und Danke für eine Antwort


    ANTWORT: ja, warum? Leider kann ich Ihnen das auch nicht beantworten, denn es gibt weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Notwendigkeit, über die Freigabe von Eingängen auf P-Konten zu entscheiden, solange der Freibetrag noch nicht erreicht worden ist. Hierzu ist eine Prüfung überhaupt nicht erforderlich, da das softwaremäßig festgestellt wird. Mir ist eine derartige Praxis auch bislang unbekannt. Leider bestätigt sich hier wieder, dass es offensichtlich gerade bei Sparkassen sehr viele Probleme und Ungereimtheiten bei der Umsetzung des P-Konto-Schutzes gibt. Also, um es zusammenzufassen, einer Freischaltung bedarf es nur dann, wenn die Beträge grundsätzlich schon den Pfändungsbetrag übersteigen oder im vergangenen Monat überstiegen haben. Das aber ist bei Ihnen nicht der Fall. Deshalb erwarten Sie ganz zurecht, dass Sie nach Eingang sofort über diese Summen verfügen können. Allerdings muss ich auch hier ergänzen, dass das kein Pfändungsschutzproblem ist. Vielmehr ist die Bank oder Sparkasse Ihnen aufgrund des Kontovertrags verpflichtet, die Freigabe der Guthaben ohne unnötige Verzögerungen zu gewährleisten. Und ich halte eine zusätzliche Prüfung in dem vorliegenden Fall für eine unnötige Verzögerung. Aber wenn Sie dagegen etwas machen wollen, ist es so, dass Sie sich an die Sparkasse wenden müssen.

  5. Ich habe ein P-Konto eingerichtet. es läuft alles so wie es sein sollte. Ich habe einen Freund über dessen Konto ich Vollmacht habe und dadurch auch eine eigene EC Karte damit ich auch am Automaten abheben kann oder eben Bargeldlos zahlen könnte. Nun haben uns heute Freunde geraten diese Vollmacht aufzuheben damit vom Konto meines Freundes nichts gepfändet werden kann eben weil ich darüber vollmacht habe.Meine frage ist ob dies Überhaupt seitens des Gerichtes erlaubt wäre. Wie können wir uns schützen? Wir leben auch nicht zusammen jeder hat seine eigene Wohnung aber mangels Zeit hat er mir eben diese Rechte einräumen lassen


    ANTWORT: Man muss das mal von Gläubigerseite aus sehen. Also, wenn ich einen Titel gegen Sie habe, dann kann ich Ihre Kontoguthaben pfänden. Das ist die sog. Kontopfändung. Also muss der Gläubiger sich erstmal Information darüber verschaffen, wo Sie ein Konto haben. Dann verfasst er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wo die gewünschte Bank drinsteht, bei der er pfänden will. Also zum Beispiel die B-Bank. Wenn jetzt dort der Beschluss eingeht, belegt die betreffende Bank alle Konten, auf denen Sie Guthaben haben. Das aber können ausschließlich Konten sein, bei denen Sie zumindest Mitinhaber sind. Denn dort, wo keine Inhaberschaft besteht, besteht von vornherein keine Recht am betreffenden Guthaben. Daran ändert sich nichts, nur weil Sie eine Vollmacht haben. Es kann ja auch keiner Ihrer Gläubiger die Börse Ihrer Mutter pfänden, nur weil Sie diese in Ihrer Handtasche haben. Die Bank würde den Pfändungsbeschluss, wenn jemand versucht, das Konto zu pfänden, für das ausschließlich eine Inhaberschaft einer dritten Person besteht, zurückgeben. Der Pfändungsversuch würde also spätestens dann scheitern. Es scheitert nicht schon beim Gericht, weil das Gericht ja nur die formalen Voraussetzungen für die Pfändung prüft (nicht aber, ob das Konto überhaupt existiert). Deshalb könnte man zum Beispiel auch bei einer Bank pfänden, bei der Sie noch nie ein Konto hatten (sog. Blindpfändung). Eine solche Pfändung scheitert dann einfach und löst sich auf diese Weise in Luft auf.

    Was Ihre Bekannten vielleicht meinen ist der Fall einer Mitinhaberschaft am Konto. Aber die liegt ja hier nicht vor. Die Abgrenzung ist also ganz einfach: (Mit-) Inhaberschaft des Kontos? Dann Pfändung möglich. Bloße Vollmacht: Ändert nichts an der Inhaberschaft bzgl. des Kontos.

  6. Folgende Konstellation: Geldeingang 2000 EUR am 01.06.2018 Pfändungseingang bei der Bank am 05.06.2018 P-Konto-Umwandlung am 08.06.2018

    Frage: Handelt es sich bei dem den Freibetrag übersteigenden Betrag von 866,20 EUR auch um einen Moratoriumsbetrag, der im Folgemonat zusätzlich verfügbar wäre? Die Geldeingänge ab welchen Datums wären für die Wertung als Moratoriumsbeträge relevant?


    ANTWORT: ja, alles was im Laufe des Monats den Freibetrag des Monats übersteigt, wird als Moratoriumsbetrag behandelt. Wenn Sie noch eine Erhöhung des Freibetrages vornehmen können (durch Bescheinigung bei bestehenden Unterhaltspflichten oder durch eine Antragstellung beim Vollstreckungsgericht gemäß § 850k Abs. 4 ZPO) kann sich das Verhältnis noch ändern, sodass der Freibetrag steigt und der Moratoriumsbetrag dadurch sinkt. Die Beträge werden im nächsten Monat ausgezahlt, soweit Sie damit Ihren Freibetrag auf dem Konto nicht übersteigen, werden aber mit den Eingängen des Folgemonats auch wieder zusammengerechnet. Es kommt also dann darauf an, was im nächsten Monat auf dem Konto eingeht, damit man weiß, ob auch im nächsten Monat wieder Moratoriumsbeträge entstehen. Wann die Geldeingänge kommen, ist relativ egal. Entscheidend ist immer nur der Eingangsmonat, da die Freigaben sich auch immer auf den laufenden Monat beziehen. Es macht also keinen (rechtlichen) Unterschied, ob der Eingang am 1. oder 30. des Monats erfolgt. Auch ist die Einrichtung des P-Kontos monatsbezogen und wirkt auf den Anfang des Monats zurück, in dem der Antrag gestellt wird.

  7. Hallo, ich habe am Donnerstag letzte Woche aufgrund einer Pfändung ein P-Konto bei meiner Bank beantragt. Die vier Tage frist ist bereits überschritten und ich kann noch immer kein Geld abheben. Ich habe bereits nachgefragt und es ist in Bearbeitung war die Antwort.

    Welche Möglichkeiten habe ich um Druck zu erzeugen ?


    ANTWORT: die Verpflichtung, den P-Konto Schutz spätestens am 4. Tag nach Verlangen durch den Kunden herzustellen, ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Es stehen also alle Mittel offen, dies dann auch gerichtlich durchzusetzen. Hier wäre wohl die beste Variante (und die schnellste), beim Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

  8. Guten Abend, am 12.05.2018 habe ich meinen Lohn bekommen (360€) und ich brauchte Ihn letzten Monat aber nicht, nun habe ich diese Nicht monat am 11.06 erneut meinen Lohn bekommen, 350€! So nun wollte ich heute am 13 mein Ganzes Geld abheben und es ging nicht! Eine Pändumg sei auf Dem Konto und es ist ich schon eine Summe von 700€ an den Gläubiger überwiesen worden am 12.6! Habe dann heute direkt ein neues P- Konto beantragt aber das Geld ist ja schon weg! Was kann ich denn jetzt machen ich habe überhaupt kein Geld mehr diesen Monat und ich habe 2 Kinder ich weiß einfach nicht weiter!


    ANTWORT: wenn es sich genauso zugetragen hat, wie Sie berichten, hat die Bank fehlerhaft Gelder abgeführt (im Prinzip verstößt sie mit diesem Vorgehen gegen alle gängigen P-Konto-Schutzregeln). Wenn Sie im Mai 360 € von Ihren unpfändbaren Eingängen auf dem Konto haben stehen lassen, dann sind das Übernahmebeträge, die Ihnen im gesamten Juni zur Verfügung stehen müssen. Sie werden auch nicht mit den Einkommen des Juni zusammengerechnet. Auch der Eingang im Juni war so gering, dass Sie offenbar Ihren Freibetrag nicht erreicht haben. Deshalb verstehe ich nicht, warum die Gelder nicht ausgezahlt werden und nach Aussage der Bank abgeführt worden sind. Eine Abführung (unabhängig davon, ob die Eingänge den Freibetrag übersteigen oder nicht) ist immer erst nach Ablauf des Folgemonats möglich. Es gibt also überhaupt keine rechtliche Grundlage dafür, auf einem P-Konto eingehende Gelder bereits im Folgemonat abzuführen. Aber wie schon eingangs gesagt, das ist nur die Bewertung der Situation aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhalts. Auch unterstelle ich, dass Sie spätestens mit Eingang der Pfändung das Konto als P-Konto geführt haben.

  9. Hallo, ich habe folgendes Anliegen. Ich habe am 15.05. eine Pfändung auf mein Konto erhalten. Diese ist auch im online Banking vorgemerkt. Mein Konto war aber am 15.05. schon mit 7400 im Dispo. Nach Eingang der Pfändung bei meiner Bank wurde mir sofort der eingeräumte Dispo in Höhe von 10 tsd gecancelt. D.h. die Bank verlangt aktuell die 7400 von mir zurück, was ich im Moment aber nicht bedienen kann. Jetzt habe ich am 20.05 mein Konto in ein P-konto ändern lassen. Mittlerweile gingen 3tsd Gehalt meines AG auf meinem Konto ein. Meine Frage ist, kann ich trotzdem auf den pfändungsfrei Betrag in Höhe von 1400 inkl Kind zugreifen obwohl mein aktueller Kontostand noch -4 tsd ist ?


    ANTWORT: eine Pfändung auf ein Konto, das aktuell im Dispositionsbereich, also in der Summe im minus befindlich ist, ist das schlimmste was passieren kann. Denn die Bank wird dann unmittelbar den Dispo kündigen müssen. Die Frage ist, ob diese Kündigung schon erfolgt war, bevor das Einkommen auf diesem Konto einging. Auch spielt eine Rolle, ob es zu dem Zeitpunkt schon ein P-Konto war. Grundsätzlich ist es so, dass die Bank Dispositionskredite jederzeit verrechnen kann und nach der Verrechnung auch jederzeit schließen kann. Das bedeutet im schlimmsten Fall, dass sämtliche 4000 € auf diese Weise verloren gehen könnten. Wie das im Einzelfall bei Ihnen gelaufen ist, kann ich aus Ihrem Sachverhalt nicht hinreichend ableiten, dass geht aber hier ohnehin nicht, da ich keine Einzelfallprüfung vornehmen kann. Ich empfehle Ihnen daher dringend, sich an Ihrem Wohnort Hilfe zu suchen, damit dies geprüft werden kann. Sie können natürlich auch bei der Bank nachfragen, ob Sie Zugriff auf Gelder haben. In manchen Fällen wird das Problem so gelöst, dass der Dispositionskredit auf ein anderes Konto ausgebucht wird, sodass das P-Konto dann ohne Probleme geführt werden kann. Aber ob das die Bank bei Ihnen von selbst gemacht hat, kann ich wirklich nicht beurteilen.

  10. Anfang des Monats habe ich erfahren das auf meinem Konto eine Pfändung vorliegt. Nun wurde von meiner gesetzlichen Betreuung nachträglich ein P-Konto eingerichtet. Hier geht es um einen monatlichen Betrag von 320€ die auf mein Konto überwiesen werden, die ich zum Lebensunterhalt brauche. Nun erscheint das Geld auf meinem Auszug aber ich kann leider nichts abheben. Wie lange dauert es, bis ich über das Geld verfügen kann? Das zieht sich jetzt schon seit 14 Tagen. Vielen Dank im voraus.


    ANTWORT: das kann man nicht wirklich beantworten, wenn man nicht weiß, was wann jetzt im einzelnen schon passiert ist. Jedenfalls: Wenn der Betreuer die Einrichtung des P-Konto-Schutzes bei Ihrer Bank verlangt hat, muss diese diesen Schutz am 4. Werktag danach eingerichtet haben. Das steht direkt im Gesetz. In der Regel dauert es noch nicht einmal solange. In dem Moment, wo die Freigabe erfolgt, steht von den monatlichen Eingängen der Freibetrag auch sofort zur Verfügung. Das sind (sofern nicht eine zusätzliche Freigabe erfolgt) ohne Unterhaltsverpflichtungen 1.133,80 €. Wenn die Umstellung zum P-Konto erst jetzt beantragt wurde, besteht aber noch keinen Anlass zur Sorge. Dann wird es sicher recht schnell gehen.

  11. Hallo erstmal! Folgender Sachverhalt beschäftigt mich gerade und bitte um kurze Hilfestellung: Das Finanzamt hat eine recht Hohe Forderung als Kontopfändung bei meiner Sparkasse für mein Konto eingereicht ohne P-Konto Schutz aber auch mit weitaus weniger Guthaben (Beispiel: 10TS Forderung Finanzamt und Kontoguthaben lediglich 250€). Konto wurde wohl entsprechend am Pfändungstag gesperrt aber weiter war nichts ersichtlich…Also das kleine Guthaben blieb einfach ersichtlich Online stehen und auch sonst habe ich keinerlei Meldung ersehen können das eine Pfändung überhaupt vorliegt, da ich auch keinerlei Kontobewegungen im Sinne von Abbuchungen, Überweisungen oder mal Bargeld abheben hatte… Nun ist ganz frisch ein Betrag eingegangen von 1.460€ (zusammen dann knapp 1.700€ neues Guthaben) mit dem ich schließlich nichtsahnend Überweisungen durchführen wollte aber dann natürlich nichts ging…Auf nachfragen bei der Bank wurde mir dann erklärt das bereits das Finanzamt VOR 5 WOCHEN ein Kontopfändungsversuch gestartet hätte ohne Erfolg mangels außreichendem Guthaben… Ich habe umgehend natürlich das entsprechende Konto in ein p-Konto trotz allem umgewandelt um keinen weiteren Tag noch weiter zu verlieren…Bank versicherte mir das dies spätestens nach 2 Werktagen eingerichtet wäre.. Zu meiner Frage: Ist nun das gesamte neue Guthaben Pfändbar weil ich erst nach 5 Wochen der Pfändung mein Konto in ein P-Konto gewandelt habe? Ich habe es schlichtweg einfach nicht mitbekommen das eine Kontopfändung vorliegt. Habe noch 2 andere Konten bei der gleichen Bank mit denen ich ganz normal in der Zeit weiter (hauptsächlich geschäftlich) arbeiten konnte. Desweiteren würde auch das neue Guthaben auf dem Pfändungskonto bei weitem nicht ausreichen, wurde aber auch bis dato nichts abgebucht… Wie verhält sich das jetzt…Sobald das P-Konto final eingerichtet ist darf ich über den Freibetrag des Guthabens verfügen oder ist dieses jetzt generell weg…? Bin verwirrt weil die Frist mit 5 Wochen, in meinen Augen unverschuldet, überschritten ist aber das Guthaben weiterhin steht und keiner etwas damit macht… Vielen Dank für Ihr kurzes Feedback…


    ANTWORT: inwieweit die Beträge bereits abführbar sind, hängt von dem jeweiligen Eingang ab. Wenn das Geld vor 5 Wochen eingegangen ist und Sie jetzt erst ein P-Konto (also nach Ablauf der 5 Wochen) eingerichtet haben, sieht es schon sehr schlecht aus. Aber zumindest der größte Betrag ist ja erst – wie Sie schreiben – “frisch” eingegangen, wird deshalb von der Freigabe durch die Aktivierung des P-Konto-Schutzes auf jeden Fall rückwirkend umfasst. Der laufende Monat ist gesichert. Was ich dabei nicht recht verstehe ist, wieso Sie die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts nicht erhalten haben. Aus taktischen Gründen geschieht das manchmal etwas später, als es bei der Bank gelandet ist, aber jedenfalls nicht erst Wochen später. Dann wären Sie rechtzeitig von diesem Umstand informiert gewesen. Dass Sie die Pfändung nicht auf Ihrem Konto sehen konnten, ist nun wieder eine Sache, die von der Bank abhängig ist (das ist also weder ein pfändungsrechtliches Problem, noch gibt es hier pfändungsrechtliche Vorgaben). Manche Banken geben von sich aus Informationen an ihre Kunden, dass eine Pfändung vorliegt, es ist auch nicht verboten, dass man das auf den Kontoauszügen sieht. Nur es ist für die Wirksamkeit der Pfändung nicht notwendig, dass dies geschieht. Ob Ihre Bank sogar verpflichtet ist, Ihnen entsprechende Mitteilung zu machen, hängt von Ihrem Vertrag mit der Bank ab. Ich bezweifle das aber stark, denn es ist die Regel, dass die Bank dies nicht ausdrücklich von sich aus mitteilen muss. Man sollte vielmehr die Frage stellen, ob das Finanzamt verpflichtet war, Ihnen Mitteilung über die Pfändung zu machen. Selbst wenn Sie hier einen Schuldigen ausmachen, wird das allerdings nicht sehr viel nützen.

    Wenn es wirklich so läuft wie bei Ihnen, ist das Problem immer, dass man möglicherweise viel zu spät erst von der Pfändung erfährt und dann möglicherweise keine hinreichenden Schutzmöglichkeiten mehr bestehen. Wenn jetzt die Bank den P-Konto-Schutz eingerichtet hat, stehen Ihnen von den Guthaben 1133,80 € zu. Beachten Sie also unbedingt, dass Sie noch eine Erhöhungsbescheinigung vorlegen müssen, sofern Sie Unterhaltspflichten (Ehepartner bzw. leibliche Kinder) haben. Diese Bescheinigung führt zu einem nicht unwesentlich höheren Freibetrag auf dem Konto. Falls Sie eine solche Bescheinigung noch nicht haben, kann diese jede Schuldnerberatungsstelle ausstellen. Wir stellen diese Bescheinigung stets kostenfrei aus. Bedenken Sie auch, dass gegebenenfalls zur Sicherung des vollen unpfändbar Betrags noch ein Antrag gestellt werden muss (gemäß § 850k Abs. 4 ZPO), in Ihrem Falle beim Finanzamt. Denn das P-Konto gewährt von sich aus immer nur die statischen Grundfreibeträge, nicht aber den vollen unpfändbar Betrag gemäß Pfändungstabelle. Das allerdings ist nur erforderlich, falls der Freibetrag auf dem P-Konto (mit oder ohne Bescheinigung) noch nicht alle Eingänge Ihres Einkommens abdeckt.

  12. Hallo, Ich bekomme demnächst eine Nachzahlung von der Berufsunfähigkeitsversicherung. Wie kann ich das Geld freigeben lassen, da es ja weit über dem Freibetrag liegt und nicht gepfändet wird.


    ANTWORT: da Sie diese Frage unterhalb des Artikels stellen, der sich mit dem P-Konto beschäftigt, nehme ich an, dass die Frage dahin geht, ob diese Beträge auf dem P-Konto freigegeben werden können. Technisch gesehen handelt es sich bei dem Teil, mit dem Ihr Freibetrag im Eingangsmonat auf dem P-Konto überschritten wird, um sogenannten Moratoriumsbeträge (siehe oben 16.) Durch eine einfache Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle kann das nicht freigegeben werden. Es bleibt aber die Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Gerade dann, wenn es sich um eine Nachzahlung von Einkommen handelt, wird eine Rückberechnung auf die jeweiligen Monate vorgenommen, sodass auch größere Nachzahlungssummen vollständig unpfändbar sein können. Aber, wie gesagt, ohne einen Antrag geht das nicht (in der Regel beim Vollstreckungsgericht des Wohnorts). Zur Frage, wie derartige Anträge gestellt werden, möchte ich Ihnen unseren spezielleren Artikel empfehlen:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  13. Guten Tag, zunächst einmal vielen dank für diese sehr informative Seite, die schon die meisten meiner Fragen beantwortet hat. Eine Frage würde ich jetzt noch gerne zu den Moratoriumsüberträgen stellen: Ich habe ein Pfändungsschutzkonto, auf dem aktuell auch zwei Pfändungen liegen. Mein monatliches Einkommen, das jeweils am letzten Tag des Monats überwiesen wird, übersteigt den Freibetrag um ca. 200,00 €. Jeden Monat wird dieser (sich Monat für Monat erhöhende) Betrag zunächst einbehalten und dann einige Tage später auf mein Konto zurückgebucht,so dass ich darüber verfügen kann. Inzwischen hat sich hier eine Summe von über 800,00 € angesammelt. Wann kann ich mit einer Überweisung an den Gläubiger rechnen? Vielen Dank im voraus!


    ANTWORT: die Regelung der Moratoriumsbeträge (bzw. Moratoriumsüberträge) dient dem Schutz des Schuldners. Die Funktion ist so, dass die Überträge (da sie ja als Einkommen des nachfolgenden Monats behandelt werden) immer wieder neu gewälzt werden. D. h. der Übernahmebetrag wird als Einkommen des Folgemonats ausgezahlt, sodass der Einbehalt im Folgemonats aus dem jeweils neu eingehenden Einkommen erfolgt. Dadurch wird die Abführungsmöglichkeit immer weiter herausgeschoben, denn vor Ablauf des jeweils folgenden Monats (vom Einbehalt an gerechnet) darf die Bank keine Abführungen durchführen. Letztlich ist praktisch die früheste Abführung zu erwarten, wenn sich Beträge angesammelt haben, die den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen. Denn dann, wenn dies geschieht, wird im Folgemonat dieser übersteigende Teil nicht mehr als Einkommen des Folgemonats behandelt und daher auch nicht mehr ausgezahlt werden (= Moratoriumsbeträge werden als Einkommen des Folgemonats behandelt, d.h. es gilt auch hierfür die Freibetragsgrenze des P-Kontos), und dann steht dieser Teil im darauf folgenden Monat zur Abführung zur Verfügung.

    Auf der anderen Seite ist es so: Haben Sie – aus welchen Gründen auch immer – in den Folgemonaten ein niedrigeres Einkommen, als Ihr Freibetrag hoch ist, dann wird diese Differenz mit diesen Beträgen ausgefüllt und möglicherweise auch in den Folgemonaten völlig abgebaut werden. Man wollte hiermit die Möglichkeit schaffen, bei schwankendem Einkommen die Monate mit einem sehr hohen Einkommen in die Folgemonat mit niedrigen Einkommen ausgleichen zu können.

    Falls Sie eine vorherige Erledigung der Sache wollen, bleibt im Prinzip nur ein Weg: Sie sollten mit dem Gläubiger sprechen und ihm anbieten, die Zahlung selbst vorzunehmen. Der Gläubiger müsste im Gegenzug auf seine Pfändung verzichten, damit Sie auf dieses Geld zugreifen und dieses an ihn überweisen können.

  14. Die KSK-Köln schert sich ein “Dreck” um die Vereinbarung. Es wird sogar gelogen €3oo,- sei seit zwei Monaten nicht verbraucht, obwohl laut kontoauszug aus dem Vormonat nur 21o,- übernommen wurde. Darüber hinaus wird sogar jeden Monat das Konto mit einer verfügungseinschränkung belegt. Guthaben €650,- verfügbarer Betrag € 51o,-.Und so zimmert sich die KSK-Köln einen Betrag zusammen, was Sie dann dem Gläubiger auszahlen. Ich nenne das Betrug und Diebstahl. Die Aufsichtsbehörde BAFIN macht auch nichts.

  15. Hallo
    Mir ist was passiert und zwar habe ich jemanden der ein p konto besitzt 350€ anstatt 3,50€ überwiesen! Kann man das geld vom Gläubiger zurück holen ?
    LG


    ANTWORT: zuerst einmal sollten Sie schauen, ob Sie es vom Kontoinhaber zurückbekommen können. Denn es ist ja nicht gesagt, dass mit Ihrer Einzahlung dessen monatlicher Freibetrag überschritten wurde. Ist das nämlich nicht der Fall, kann der Empfänger ganz normal über diese Summe verfügen, also auch zurücküberweisen. Dass Sie selbst bankseitig noch eine Rückbuchung veranlassen können, ist auch eine Lösung, aber wenn das Geld schon “weg” ist, wird das kaum noch gehen. Sie können das gerne bei Ihrer Bank erfragen, aber das müsste in kürzester Zeit veranlasst werden. Sollte das alles nichts helfen, sieht es allerdings schlecht aus. Aber ehrlich gestanden, glaube ich nicht, dass hier die Gefahr besteht, dass an den Gläubiger abgeführt wird. Sollte einmalig der Freibetrag durch Ihre Einzahlung überschritten worden sein, könnte der Rest ja in den Folgemonaten freigegeben werden (siehe oben 16.).

    Ich möchte Ihrer Frage nicht ausweichen, um diese aber zu beantworten, muss ich mir den schlimmsten Fall vorstellen, also dass es tatsächlich so weit kommt, dass diese Gelder an den Gläubiger abgeführt werden. In diesem Falle haben Sie keinerlei rechtliche Möglichkeiten, vom Gläubiger die Rückzahlung zu verlangen. Das liegt daran, dass Guthaben eines Kontos immer rechtlich dem Kontoinhaber zugeordnet werden. Indem Sie Geld auf das Konto überwiesen haben, ist es automatisch Geld des Kontoinhabers, während Sie nur einen ganz allgemeinen Rückzahlungsanspruch gegen den Schuldner als Person haben. Mit diesem Rückzahlungsanspruch sind Sie genauso Gläubiger wie der Gläubiger, der das Konto gepfändet hat. Allerdings mit dem Unterschied, dass der pfändende Gläubiger schon eine Pfändung platziert hat und aus dieser vorrangig bedient wird.

  16. Hallo miteinander,

    Hab mir sehr oft den Punkt 16 durchgelesen, mit dem überschüssigen Geld, aber ich versteh es einfach nicht. Hab meine Pfändung seit Februar, verdiene mehr als der Freibetrag ist. Theoretisch, auch wenn das mitgenommene Geld wieder am Anfang nächsten Monats freigegeben wird, zählt das Geld doch zu dem Freibetrag dazu oder? Also nehmen wir an, im Februar waren es 1300 Euro, also bleiben mir 200 über (alles aufgerundet mit dem Freibetrag der ca 1100 beträgt). Jetzt bekomm ich nächsten Monat wieder 1300,plus die 200 bin ich bei 1500,heist 400 Euro sind über. So müsste es sich bei den genannten Zahlen jetzt um einen Betrag von 1000 € handeln, die dem gläubiger überwiesen werden können, oder hab ich da Mega denk Denkfehler? Die bei meiner Bank konnten mir auch nicht sagen, ob des so stimmt oder nicht und ich bin echt am verzweifeln. Möchte die Pfändung so schnell wie möglich loswerden,aber so wird des nix :(


    ANTWORT: ich bedaure, dass ich das offensichtlich noch nicht verständlich genug dargestellt habe. Allerdings habe ich es mir jetzt noch einmal durchgelesen und muss sagen, dass diese Frage eigentlich schon beantwortet ist. Ja, bei Moratoriumsbeträgen (bzw. Moratoriumsüberträgen) werden die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigenden Beträge zurückgehalten und als Einkommen des Folgemonats behandelt. Dabei werden diese Gelder dann aber konsequent so behandelt, als wäre das Geld erst im Folgemonat eingegangen. Deshalb wird das dann mit den originär im Folgemonat eingehenden Geldern zusammengerechnet. Diese Zusammenrechnung kann dazu führen, dass vom später eingehenden Geld dann der zunächst freigegebene Betrag wieder (je nach Fall ganz oder teilweise) zurückbehalten wird. Dadurch entsteht im Folgemonat wieder ein neuer Moratoriumsbetrag, der dann wiederum in den nächsten Monat verschoben wird.

    Das ganze dient dem Schuldnerschutz. Man hat hier die Fälle abdecken wollen, bei denen in einem Monat sehr viel Einkommen eingeht, in den Folgemonaten aber dafür gar nichts oder nur sehr wenig. Ein Beispiel dafür sind Zahlungen, bei denen – häufig nur banktechnisch bedingt – die letzte Lohnüberweisung am Anfang des Monats einging, die nächste aber bereits am Ende desselben Monats. Die rechtliche Konstruktion der Moratoriumsbeträge ist zugegebenermaßen nicht sehr einfach zu erklären, soll aber einzig und allein dieses doch relativ einfache Problem lösen. Wenn man es von dieser Seite aus betrachtet, wird vielleicht verständlich, warum es so geregelt ist und nicht anders. Gäbe es diese Regelung nicht, müsste spätestens nach Ablauf des Folgemonats die Summe an den Gläubiger ausgezahlt werden.

    Ich bekomme häufiger Fragestellungen wie die Ihre, bei dem die Anfragenden nicht so sehr den Schuldnerschutz erfragen, sondern gern eine Abführung an den Gläubiger zum schnellstmöglichen Zeitpunkt wollen. Das ist nun die Gegenseite eines relativ starken Schuldnerschutzes, dass das sich durchaus sehr lange hinziehen kann. Da der Kontoinhaber nicht über diese Moratoriumsbeträge verfügen kann, kann er durch eigene Anweisungen die Pfändung auch nicht beseitigen (es sei denn, er tut dies aus seinem unpfändbaren Einkommen). Wenn Sie eine solche Situation auflösen wollen, wäre es das Beste, wenn Sie mit dem Gläubiger eine Absprache treffen, dass dieser sich bereit erklärt, die Pfändung auf dem Konto herunter zu nehmen. Sobald dies geschieht, werden die Moratoriumsrückhaltungen beendet und Ihnen stünden dann die Gelder zur Verfügung, um sie an den Gläubiger zu zahlen. Ansonsten läuft es so weiter, dass die Moratoriumsbeträge sich immer weiter ansammeln. Eine erste Überweisung an den Gläubiger erfolgt dann frühestens, wenn diese angesammelten Beträge den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigen.

  17. Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine kurze Frage hätte ich doch noch, da dies in der Erläuterung Nachzahlung nicht für mich beantwortet wird.

    Das mit der von Ihnen erläuterten Nachzahlung und Kontoauszüge ist mir plausibel, wenn eine Pfändung vorliegt. Was ich nicht verstehe ist, dass es sich um Kontoauszüge aus der Zeit ohne Pfändungsbeschluss handelt. Also aus der Zeit, in der es noch keine Pfändung und es noch keinen Gläubiger gab. Rückwirkend wird mir damit doch eine Pfändung auferlegt die es noch gar nicht gab. MfG


    ANTWORT: rückwirkend wirkt das schon. Aber doch nur insoweit, als Sie jetzt (und jetzt gibt es ja eine Pfändung) Geld erhalten, das diesen Zeitraum betrifft. Von dem Geld, das Sie damals bekommen haben, ist natürlich keine Pfändungsabführung mehr möglich. Darum geht es aber auch nicht. Bei der Berechnung jetzt geht es (offensichtlich) darum, ob von den (jetzigen) Nachzahlungen etwas für die Pfändungen abgeführt werden kann. Das kann man nur unter Berücksichtigung der Einkommenssituation für die Monate bestimmen, für die diese Nachzahlung bestimmt sind.

  18. Guten Morgen,

    da ich denke, dass mein vorheriger Kommentar nicht korrekt gesendet wurde, stelle ich noch mal meine Frage: Auf mein P-Konto (mit Pfändungsbeschluss), wurde eine Nachzahlung gebucht. ALGI Nachzahlung in Höhe von ca. 1450,00 €, von 18.08.-14.10.2015, nach drei jähriger Klage vor dem Sozialgericht. Da ich 1002,00 € ALGI Nahtlosigkeit jeweils zu Monatsende bekomme, war der Freibetrag 1133,00 überschritten. Ich stellte einen Antrag beim Amtsgericht. Es sind zwei Gläubiger. Einer davon das Finanzamt, welche die Nachzahlung schon freigegeben hat. Für den anderen Gläubiger soll ich nun dem Amtsgericht die Kontoauszüge vom 15.07.-15.11.2015 zur Verfügung stellen. Das ist aber aus der Zeit, in welcher noch kein Pfändungsbeschluss vorlag. Dieser wurde erst im 08/2016 aktuell.

    Ist dies vom Amtsgericht korrekt?

    Hinzu bekomme ich, trotz das genug Guthaben auf dem Konto ist, nur meine 1002 € ALGI zur Verfügung gestellt. Mein Freibetrag von 1133,00 € wird mir nicht freigegeben. Vielen Dank für Ihre Antwort. MfG


    ANTWORT: Warum Sie nicht zumindest den Freibetrag auf Ihrem P-Konto erhalten, kann ich Ihnen nicht sagen. Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt lässt jedenfalls keine Rückschlüsse zu, die das erklären könnten.

    Was die Frage der Kontoauszüge betrifft, geht das Gericht ordnungsgemäß vor. Für Nachzahlungen gilt, dass die Pfändbarkeit sich nicht entscheidet nach dem Monat, in dem die Nachzahlung erfolgt, sondern für den diese Nachzahlung erfolgt. Das ergibt sich aus § 805c Abs. 1: “Arbeitseinkommen […] je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird […]” Dazu muss das Gericht wissen, was Sie im Nachzahlungsmonat verdient haben. Auf diese Weise wird nachträglich geschaut, ob durch die Nachzahlung der Freibetrag überstiegen wird. Denn nicht die Gesamtsumme der Nachzahlung ist hierfür entscheidend, sondern wie viel hiervon auf den jeweils einzelnen Monat entfällt. Dazu muss, da ja Antrag auf Freigabe auf dem P-Konto gestellt wird, das Gericht auch prüfen, welche Einkünfte dort auf dem Konto eingegangen waren. Das halte ich also für durchaus legitim. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass wir zu diesem Thema einen speziellen Artikel haben, den ich Ihnen an dieser Stelle empfehlen möchte:

    Pfändbarkeit von Nachzahlungen

  19. Hallo Ich habe ein P-Konto und heute musste ich feststellen, daß mein Konto trotz Pfändungsschutz gesperrt war und ich nichts abheben konnte! Gibt es I welche Behörden die trotz Pfändungsschutz pfänden können?


    ANTWORT: Nein, es gibt keine Hintertüre für irgendwelche Behörden, den P-Konto Schutz zu umgehen. Es gibt allenfalls ein paar Ausnahmen, die es ermöglichen, den Freibetrag abzusenken. Dies ist möglich bei Unterhaltsschulden und bei deliktischen Forderungen. Aber auch dort kann es nicht dazu führen, dass das P-Konto gesperrt ist.

  20. Guten Tag,
    ich habe eine Frage und zwar, ich habe Heute einen Beschluss von Insolvenzgericht “Prüfungstermin (§177 Abs.1 InsO.)” erhalten, der Termin ist festgelegt am 10.07.2018, meine Frage soll ich an diesem Tag/Termin bei Gericht persönlich erscheinen?

    Danke
    abdinmhd


    ANTWORT: ich möchte gerne Fragen beantworten, auch die zum Insolvenzverfahren. Allerdings hat Ihre Frage nun überhaupt gar nichts mit dem P-Konto (und damit mit dem Thema dieses Artikels) zu tun. Zum Schlusstermin müssen Sie in der Regel nicht erscheinen, sofern das Verfahren schriftlich durchgeführt wird. Alle wesentlichen Widersprüche kann man dann auch schon vorab schriftlich erheben.

  21. Hallo,

    ich habe für den Monat April nur 413,60 an lohn bekommen weil die Firma meinen Arbeitsvertrag verloren hatte !
    Jetzt ist meine Frage habe ich dann im Monat Mai jetzt mehr Freibetrag zur verfügung ?
    Musste nämlich alle laufenden Kosten auf nächsten Monat verschieben !
    Und eine Nachzahlung ist erst mal schwierig da diese Firma Insolvent ist !


    ANTWORT: der Freibetrag wird auf dem P-Konto vom monatlichen Eingang her bestimmt. Haben Sie in einem Monat einen Eingang von 400 €, bedeutet das nur, dass dieser Betrag völlig geschützt ist. Es ergibt sich daraus aber keine Verfügungsmöglichkeit über den Rest des Freibetrags im Folgemonat, da dieser Betrag ja nicht eingegangen war. Das bedeutet eigentlich nur eines: wenn die Nachzahlung kommt, wird sie auf dem P-Konto auf den Freibetrag des Monats verrechnet, in dem diese Gelder eingehen. Pfändungsrechtlich wird hingegen der pfändbare Betrag danach bestimmt, für welchen Monat die Zahlung erfolgt. Sie können diesen Widerspruch nur auflösen, indem Sie einen Antrag auf Freigabe der Nachzahlungen stellen. Das ist natürlich nur insoweit nötig, soweit durch die Nachzahlung Ihr Freibetrag überschritten ist. Möglicherweise können Sie Ihren Freibetrag durch die Bescheinigung einer Schuldnerberatung erhöhen, falls Sie Unterhaltspflichten haben (Ehepartner und/oder leibliche Kinder).

  22. Hallo,

    habe ein P-Konto auf das jeden Monat 416€ ALG II eingehen.
    Nach Abzug von Strom & Telefon sind noch 376€ drauf gewesen.
    Da ich mir etwas kaufen wollte, musste ich noch etwas Geld (+530€) bar einzahlen.
    Jetzt sehe ich online, dass nur 500,00€ verfügbar sind, obwohl über 900€ angezeigt werden.

    Was läuft hier falsch?
    Ich dachte ich hätte ein P-Konto wo 1133€ geschützt sind und wo in Euren Text doch auch steht “wichtig ist WIEVIEL, nicht WOHER” – schließlich bin ich doch noch eine Meile von 1133€ entfernt.


    ANTWORT: Die Bank muss Ihnen von Ihrem monatlichen Eingang 1133,80 € ohne weiteres belassen (bei Pfändung wegen Unterhaltsschulden kann der Betrag geringer sein). Da Sie diesen Betrag nicht überstiegen haben, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb die 500 € einbehalten wurden. Manchmal müssen Banken die Eingänge noch prüfen, bevor sie freigegeben werden, aber auch das ist in Ihrem Falle nicht nötig, da Sie Ihren monatlichen Freibetrag ja noch gar nicht erreicht haben. Es sieht also alles danach aus, dass Ihre Bank einen Fehler gemacht hat. Woher das Geld kommt, ist tatsächlich völlig uninteressant, erst recht, wenn der Freibetrag ohnehin noch nicht erreicht wurde. Derartige Fehler sind inzwischen sehr selten geworden, leider hat sich in der jüngeren Vergangenheit bestätigt, dass insbesondere Sparkassen derartig gravierende Fehler machen. Aber unabhängig davon, bei welcher Bank oder Sparkasse Sie sind: Sie sollten dort vorsprechen und auch entsprechend Druck machen. Das ist der schnellste Weg, an das Geld zu kommen. Sonst geht es nur mit rechtlichen Schritten gegen die Bank.

  23. Hallo, wenn ich durch einmalige Sozialleistungen über dem Freibetrag liege, kann ich beim zuständigen Amtsgericht eine Freigabe über diesen Betrag beantragen. Die Frist beträgt 4 Wochen. Meine Frage: Ist es die Frist beim AG diese Freigabe zu beantragen, oder bei der Bank, einen Nachweis über den Antrag beim AG gestellt zu haben? Habe nur noch einen Tag, da ich erst jetzt weiß, dass diese Freigabe überhaupt möglich ist. Sollte es also möglich sein(nur mit vollständigen Unterlagen? Und falls etwas fehlt?) noch innerhalb der Frist zu liegen? Vielen Dank für eine Antwort.


    ANTWORT: die Bank beachtet grundsätzlich die Art der Eingänge nicht. D. h., Sie müssen selbst dafür sorgen, dass die Bank daran gehindert wird, die Beträge zwischenzeitlich an den Gläubiger auszuzahlen. Deshalb sollte man bei der Antragstellung bei Gericht immer auch den Antrag stellen auf vorläufige Einstellung der Pfändung bis zur Entscheidung des Gerichts. Denn nur dadurch bekommt die Bank eine Sperre für die weitere pfändungsrechtliche Bearbeitung bis zur Entscheidung des Gerichts. Die Bank wird dann die betreffenden Gelder nicht an den Gläubiger auszahlen, sodass sie nach Entscheidung des Gerichts an den Kontoinhaber ausgezahlt werden können. Das Gericht wird an die Bank die Entscheidung zur vorläufigen Einstellung selbst übermitteln (es schadet nicht, wenn Sie darum in Ihrem Antrag ausdrücklich bitten und vielleicht auch die Faxnummer der Bank beifügen), Sie können aber sicherheitshalber dann auch noch mal bei ihrer Bank nachfragen, ob dieser Beschluss dort eingegangen ist. Ich kann mich aus der eigenen Praxis nicht daran erinnern, dass es diesbezüglich schon einmal Probleme gegeben hätte. Sie können sich bei der Antragstellung gern an unseren Vorlagen orientieren, die wir im Zusammenhang mit derartigen Anträgen (§ 850k Abs. 4 ZPO) näher erläutert haben: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  24. Ich bin über dem Freibetrag drüber…der liegt im Moment bei 2600 nochwas Euro. Der unterhalt wird immer am 28.ten überwiesen. Deshalb bin ich dann drüber und es wird auf das p Konto gebucht. Meine frage: wann werfen die Gelder wieder zurückgebucht? Am ersten des nächsten Monats oder am 30/31 des laufenden Monats?


    ANTWORT: eine Zurückbuchung können Sie nur dann erwarten, wenn in den Folgemonaten eine Differenz zwischen Ihrem P-Konto-Freibetrag und den tatsächlichen Eingängen besteht. Ob und wann das geschieht, kann ich natürlich nicht beurteilen, da ich über diese Zahlen nicht verfüge. Moratoriumsbeträge werden im Folgemonat ausgezahlt (bzw. als Einkommen des Folgemonats behandelt). Diesbezügliche Auszahlungen erfolgen bereits am Anfang des Folgemonats (maximal in Höhe des monatlichen Freibetrags). Dies geschieht aber meist nicht direkt am 1., da Banken diese Freigaben in der Regel nicht automatisiert vornehmen. Falls es dauerhaft so ist, dass der Unterhalt ein Problem auf Ihrem Konto darstellt, sollten Sie vielleicht darüber nachdenken, ob der Unterhalt nicht auf ein Konto des Unterhaltsberechtigten überwiesen werden kann, also direkt auf das Konto des Unterhaltsberechtigten. Unterhaltszahlungen gelten immer als Einkommen der unterhaltsberechtigten Person, sodass es auch rechtlich unproblematisch ist, dies so zu handhaben. Denn solange die Unterhaltszahlungen auf Ihrem Konto eingehen, belasten diese jeden Monat neu Ihren P-Konto- Freibetrag, ohne dass Sie diese Eingänge effektiv schützen können.

  25. Ich bekomme eine Erwerbsunfähigkeitsrente und aufstockende Grundsicherung. Die Leistungen sind in der Regel zum Monatsende auf meinem P-Konto. Am 31.05.18 holte ich gegen 15Uhr das restliche Geld aus meinem Freibetrag vom Sparkassenautomaten ab. Gebucht wurde dieser Vorgang erst am 03.04. Die Sparkasse hat dann am 11.04. das Geld an den Gläubiger überwiesen. Auf meine Anfrage und nach Einschalten der Schlichtungsstelle gaben sie an, dass der Buchungstermin ausschlaggebend ist. Ist das Rechtens? Meines Erachtens müsste doch die Wertstellung am 31.03.18 zählen, da ab dem Zeitpunkt das Geld tatsächlich nicht mehr verfügbar war. Mit bestem Dank für Ihre Hilfe


    ANTWORT: so, wie Sie es schildern, müsste es sich bei den abgeführten Beträgen um Übernahmebeträge handeln, die aus dem Monat Februar stammen, denn nur dann ist nachvollziehbar, dass das Geld am 11. April abgeführt werden konnte. Wenn Sie also vom Februar tatsächlich etwas mit in den März genommen und dann im März nicht mindestens so viel ausgegeben haben, dann ist der überstehende Betrag tatsächlich vollständig im April pfändbar. Wenn es nun so war, bleibt die Frage, welcher Zeitpunkt hierfür entscheidend ist. Grundsätzlich stellt man ab auf die Ausgabe der betreffenden Beträge, was spätestens nach Bearbeitung der Bank der Fall ist. Wenn man auf die Bearbeitung der Bank abstellt, wäre die Ausgabe dem nächsten Monat zuzuordnen. Hier käme es darauf an, ob die Bank die Bearbeitung des Auftrags verzögert hat. In dem Falle wäre die Überweisung noch dem Vormonat zuzuordnen. Das lässt sich leider aber so generell nicht beantworten. Die Regel ist ja schon, dass nach Auftragserteilung die Bank sofort, in der Regel jedenfalls noch am gleichen Tag eine Bearbeitung anzeigt. Das kann ich schwer beurteilen, da ich nicht weiß, wie Ihre Bank arbeitet. Generell muss man aber sehen, und damit komme ich auf das Eingangsthema zurück, dass bei Übernahmebeträgen ja grundsätzlich ein gesamter Monat zur Verfügung steht, diese abzubauen. Sollte es sich hingegen nicht um Übernahmebeträge handeln oder Sie die Übernahmen vollständig verbraucht haben, dann besteht Grund für die Annahme, dass Ihre Bank grundsätzliche Fehler gemacht hat und das Geld auch nicht abgeführt werden durfte.

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