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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo, leider wurde mir das Konto am 14.11.2018 gesperrt. Heute erst bemerkte ich die Sperrung, weil ich kein Geld abheben konnte. Ich habe weder von der Inkasso Firma, noch von meiner Bank von der Sperre erfahren. Nun habe ich erst zum 27.11.2018 einen Termin bei meiner Bank erhalten zur Einrichtung eines P Kontos. Bekomme ich ab dem 27.11.2018 schon den Schutz? Also sofort bei Einrichtung? Wie lange hat man Zeit sein Einkommen bei einer schon bestehenden Pfändung?
    Mir wurde gesagt, ich hätte 14 Tage Zeit ab Pfändungsdatum. Dann wäre zum 28.11.2018 futsch? Die Pfändung ist nicht rechtmäßig, deshalb möchte ich unbedingt mein Einkommen von 1100 Euro schützen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Anne


    ANTWORT: die Bank muss am 4. Tag nach Anweisung des Kunden den P-Kontoschutz eingerichtet haben. Natürlich nur spätestens, es ist durchaus nicht unüblich, dass Banken das schon früher hinbekommen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie über Ihren Freibetrag verfügen, auch rückwirkend für den laufenden Monat. Allerdings werden im Laufe des Monats bereits getätigte Abbuchungen mit dazu gerechnet. Was den Zeitpunkt bis zur Einrichtung des P-Kontos betrifft, sieht § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO folgende Regel vor: [Der Schutz des P-Kontos wirkt entsprechend], “…wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.” Also nichts mit 14 Tagen.

  2. Guten Tag, ich habe eine Pfändung auf meinem P Konto. Mein Problem ist, daß mein Gehalt, welches pfändungsfrei auf Grund Unterhalt die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigt immer zum Monatsende überwiesen wird. Wenn ich den Gesetzestext richtig verstanden habe kann ich somit keine Beträge ansparen für Versicherung etc, da ich den Lohn ja zum Monatsende gar nicht ausgeben kann und mir dann jeweils im Folgemonat nur dieses Gehalt zur Verfügung steht. Auch erfahre ich von der Bank seit Anfang September nicht mehr über wieviel Geld ich noch verfügen kann. Bedeutet für mich, ich versuche im Plus zu bleiben. Nun meine Fragen: Gibt es trotzdem eine Möglichkeit für mich eine kleine Rücklage zu bilden? Und in welcher Art muss mir die Bank über das mir zur Verfügung stehende Geld Auskunft geben?
    Daß dieses nicht mehr auf dem Kontoauszug steht, wie Ende August, begründete der Angestellte mit einer Softwareumstellung im September, aber ich kann doch nicht auf gut Glück sagen: GEZ, zieht mal ab?


    ANTWORT: im Prinzip ist die Möglichkeit, diese Rücklagen zu bilden, bei Ihnen nicht anders, wie bei jedem anderen auch. Ich glaube auch, dass das mit den Rücklagen etwas missverständlich ist. Denn eigentlich werden durch die monatlichen Übernahmen immer nur die Freibeträge “gewälzt”. Man kann also den gesamten Freibetrag des Vormonats in den nächsten Monat mit hinüber nehmen und neben dem regulären Eingang verbrauchen (ohne Anrechnung), und das kann man dann wiederum mit dem Eingang desselben Folgemonats machen, sodass der Eindruck entsteht, dass eine bestimmte Summe längere Zeit auf dem Konto stehen bleibt. Aber dahinter steckt, wenn man genau hinschaut, immer die Wälzung der Freibeträge. Man muss zum Beispiel im Folgemonat immer mindestens insgesamt so viel verbrauchen, wie vom man vom Vormonat mit hinüber genommen hat. Eine echte Ansparung ist das nicht, denn wenn über einen Monat kein Geld auf dem Konto mehr eingehen würde, wären auch die Übernahmebeträge nicht mehr fortsetzbar. Dieser Effekt der ständigen Auswechslung der Übernahmebeträge bewirkt also erst diese Ansparung. Aber es ist natürlich richtig, dass sich bei Ihnen aufgrund des sehr späten Eingangs im laufenden Monat die Verwendungszeit des Eingangs als Übernahmebetrag um einen Monat verkürzt. Das hat aber, wie gesagt, nichts mit dem Ansparungseffekt zu tun, denn dafür geht ja das neue Einkommen auch erst am Ende des Folgemonts ein. Also zunächst rate ich Ihnen natürlich, wenn Sie mich schon fragen, eine endgültige Lösung der Schuldenprobleme ins Auge zu fassen. Hilfreich ist hier eine Schuldnerberatung bei einer seriösen Beratungsstelle in Ihrem Umkreis. Bis eine Lösung da ist, können Sie sich auch mit Abhebungen helfen, sodass das Geld eben nicht auf Ihrem Konto stehen bleibt. Komfortabel ist das zwar nicht, aber es wäre eine Möglichkeit, bis zur Problemlösung eine Überbrückung zu finden.

  3. Ich habe eine Frage und zwar habe ich ein P-Konto und bekomme nächsten Monat Weihnachtsgeld (13. Monatsgehalt) gibt es eine Möglichkeit den Freibetrag erhöhen zu lassen, dass ich wenigstens über ein Teil des Weihnachtsgeldes verfügen kann ?


    ANTWORT: Sie können einen Antrag auf Freigabe beim Vollstreckungsgericht stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Sie können damit erreichen, dass der Teil des Einkommens, der unpfändbar ist, auf dem Konto belassen wird. Das P-Konto gewährt ja nur die statischen Grundfreibeträge, der höhere unpfändbare Betrag nach Pfändungstabelle wird hier nicht berücksichtigt, ebenfalls nicht die unpfändbaren Einkommensanteile wie zum Beispiel vom Weihnachtsgeld. Das muss man dann mit einem Antrag machen.

  4. Hallo. Ich bräuchte bitte eine Auskunft die Bescheinigung nach §850 k Abs. 5 ZPO betreffend.

    Ich werde die nächsten Monate auf Grund einer Aufstiegsqualifizierung Kinderbetreuungskosten in Höhe von 260€ seitens des Jobcenters erhalten. Diese werden meinerseits direkt abgeführt an den betreuenden Kindergarten, erhöhen also meine Beträge auf dem Konto, aber sind nur ein durchlaufender Posten und dienen nicht meinem Mehrwert. In welcher “Sparte” ist dieser Betrag beim Ausfüllen der Bescheinigung festzuhalten: Andere Geldleistungen für Kinder oder Einmalige Sonderleistungen? Wie gesagt, die Zahlung ersteckt sich über einen Zeitraum von lediglich 9 Monaten. Würde sie gern in 2 Tagen bei meinem nächsten Termin im Jobcenter von meiner Sachbearbeiterin ausfüllen lassen und mich vorab informieren, Herzlichen Dank für die Beantwortung.


    ANTWORT: ich übersende Ihnen eine E-Mail mit den erforderlichen Informationen.

  5. Das ist zwar alles recht übersichtlich hier geschrieben, aber so richtig wird meine Frage noch nicht beantwortet:

    Ich bekomme in einem Monat ca. 2000 Euro Lohn. In den einen Monat, wo der Lohn auf das Konto ging, darf ich nur den Freibetrag abheben (sprich ca. 1130 Euro). Den Restbetrag darf ich erst im darauf folgenden Monat am Anfang des Monats abheben. In dem neuen Monat (also wo ich den Restbetrag abheben darf) kommt wieder Gehalt von ca. 1400 Euro. Heißt das, dass das neue Gehalt dann weggepfändet wird (also der Betrag, der dann über die Freigrenze geht)?

    Das würde dann bedeuten, dass ich 1000 Euro verlieren würde, die mir dann im darauf folgenden Monat fehlen würden.

    Vllt. kann mich jemand aufklären? Danke.


    ANTWORT: Hm. Schwer zu sagen, wie ich hier antworten soll, weil das ist eigentlich wirklich oben genauer dargelegt. Denn das was Sie beschreiben, sind ja die typischen Moratoriumsbeträge. Der Ablauf ist ganz gut oben unter 16. nachzulesen. So wie Sie es im 1. Monat erfahren haben (Einbehalt des überstehenden Betrages, Auszahlung im nachfolgenden Monat bei gleichzeitiger Zusammenrechnung mit den originären Einkünften), geht es Monat für Monat weiter, wodurch der Moratoriumsbetrag (falls das eingehende Einkommen regelmäßig höher ist als der Freibetrag auf dem P-Konto) stetig anwächst. Es geht so weiter, bis der Moratoriumsbetrag selbst den Freibetrag auf dem Konto übersteigt. Im Endeffekt können Sie also am Anfang des Monats zwar auf die Moratoriumsbeträge (bis zur Höhe des Freibetrags) zugreifen, müssen sich diese aber dann wieder auf den restlichen Eingang im laufenden Monat anrechnen lassen. Vielleicht sollten Sie überlegen, ob Sie einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, denn das P-Konto gewährt Ihnen auf diese Weise nur die statischen Grundfreibeträge und nicht den Freibetrag, der Ihnen nach der Pfändungstabelle zusteht.

  6. Hallo ich habe mit der Bank ein Problem. Hatte 500,00€ auf meinem P- Konto. Wollte ich diese Summe abheben. Habe nur 240,00€ bekommen. Ein Paar Tage später wollte ich den Restbetrag abheben, aber die Bank hat sich geweigert mir den Restbetrag auszubezahlen. Ist das korrekt? Kommt mein Lohn am Monatsende nehme ich den Betrag mit in den Neuen Monat Was Dann? Ich kann den Betrag nicht ausgeben, weil die Bank mir die Summe nicht ausbezahlt.


    ANTWORT: diese Frage kann Ihnen mit diesen Vorgaben leider niemand beantworten. Denn, ob die Bank rechtmäßig Gelder einbehält nicht, hängt davon ab, ob die Bedingungen hierfür in Ihrem Falle gegeben waren oder nicht. Es gibt dafür mehrere Möglichkeiten. Abgesehen vom Moratoriumsbetrag wäre das zum Beispiel dann möglich, wenn übertragende Beträge im Folgemonat nicht in der vollen Höhe verbraucht worden sind. Allein der Umstand, dass die Bank also Geld einbehält, beantwortet noch nicht die Frage, welchen Grund es dafür gab. Deshalb kann ich auch nicht beurteilen, ob die Bank das Geld ordnungsgemäß zurückbehalten oder einem Fehler gemacht hat. Für Ihre 2. Frage: die meisten Banken bewerten den Eingang stur nach dem Datum des Eingangs. D. h. der Eingang, der am letzten Monatstag feststellbar ist, wird nicht anders behandelt, als der Eingang am Anfang des selben Monats. Das bedeutet dann, dass diese am Ende des Monats eingegangen Beträge entweder als Einkommen des Folgemonats behandelt und dort auch ausgezahlt werden (sofern es Moratoriumsbeträge sind) oder als Übernahmebeträge des Folgemonats (den Unterschied zwischen Übernahmebeträgen und Moratoriumsbeträgen möchte ich hier jetzt nicht beantworten, weil Sie das besser oben im Artikel nachlesen können). Sie haben (in letzterem Fall) dann aber im Folgemonat auch nur diesen Folgemonat, um das Geld auszugeben. Der 3. Monat, in dem der Rest vollständig pfändbar ist, beginnt dann sozusagen schon nach dem 1. Monat.

  7. Hallo habe eine Frage, ich habe ein Konto auf meinen Namen und möchte dieses als P Konto führen.
    Ich habe Schulden meine Frau hat Schulden (sie hat kein Konto) beide müssen Offenbarungseid ablegen Meine Frau bekommt Grundsicherung und Pflegegeld. Und ich bekomme Altersrente plus etwas Grundsicherung. Kann ich mein Konto als P Konto führen mit Freibetrag für meine Frau und das Pflegegeld führen. Ich bin auch Betreuer für meine Frau. Oder muss sie auch ein P Konto eröffnen.
    Liebe Grüße und wir freuen uns auf eine Antwort


    ANTWORT: ja, selbstverständlich können Sie Ihr Konto als P-Konto führen (und wenn Sie Pfändungen befürchten, wäre das auch sehr sinnvoll). Sie können weiterhin Ihren Freibetrag aufstocken lassen, sofern Sie die Grundsicherung auch für Ihre Frau entgegennehmen. Dann wäre der Gesamtfreibetrag ca. 1560 €. Auch das Pflegegeld kann zusätzlich freigegeben werden. Etwas einfacher wäre es allerdings, wenn Sie ein eigenes Konto für die Frau eröffnen würden, denn dann würden die Eingänge für Ihre Frau nicht Ihr P-Konto belasten. Ich nehme einmal an, dass Sie allein Ihren Grundfreibetrag nicht überschreiten würden.

  8. Guten Abend , meine Frage: ich habe ein P- Konto und den Freibetrag von 1133 Euro. Ich habe aber manchmal ca 100 bis 400 Euro mehr im Monat auf dem Konto ein Pfändung liegt vor. Gibt es einen weg das ich mehr Geld zur Verfügung habe und ich einen Teil abgebe ? Also 1600 Euro auf dem Konto, 300 abgebe und eine restsumme in dem Monat von 1300 erreichen kann? Liebe Grüße und ich freue mich auf eine Antwort


    ANTWORT: Sie können je nach Sachlage mehrere Möglichkeiten in Betracht ziehen. Sofern nicht die einfache Erhöhung des Freibetrags aufgrund des Vorliegens von Unterhaltspflichten möglich ist (durch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle), könnten Sie einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrags stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Denn wenn auf Ihrem Konto ein Lohneingang von über 1.133,80 € eingeht, gewährt Ihnen das Konto nicht mehr den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag. Sie können in einem solchen Fall durch diesen Antrag sichern, dass Ihnen nicht nur der Grundfreibetrag, sondern der unpfändbare Freibetrag gemäß 850c ZPO (vergleiche Pfändungstabelle) belassen wird. Ansonsten und unabhängig davon gilt, dass alle Beträge, die Ihren Freibetrag übersteigen, sogenannte Moratoriumsbeträge sind. Hierzu würde ich Sie aber bitten, oben unter Punkt 16 nachzulesen, denn ich glaube, dass es dort besser dargestellt ist, als ich es hier wiedergeben kann.

  9. Ich bin seit 2016 Insolvent, befinde mich somit in der sogenannten Wohlverhaltens Phase. Nun habe ich vor etwa zwei Wochen einen Brief von meiner Hausbank bekommen, das mein Konto, das vor zweieinhalb Jahren von einem P-Konto zu einem Guthaben Konto umgewandelt wurde, wieder zu einem P-Konto umgewandelt werden soll. Als Begründung wird das Urteil vom Bundesgerichtshof genommen. (Urteil IX ZR 40/17). Mein bereinigter Lohn kommt auf dieses Konto. Hilfe vom Insolvenzverwalter? Fehlanzeige! Habe in den letzten Tagen fast alle Insolvenzberater in meiner Nähe, per e-Mail angeschrieben, mit der Bitte um Hilfe. Fehlanzeige!. Kein einziger wollte oder konnte mir Helfen. Vier Gläubiger sind auf dem Brief aufgelistet die ein Überweisungsbeschluss haben. Bin langsam aber sicher am ende mit meinem Latein. Hier werden einfach die Regeln eines Insolvenzverfahrens über Bord geworfen und danach wird von einem erwartet das man alles selbst macht. Ohne jegliche Art von Info oder Hilfestellung. Zu alle dem kommt noch hinzu das ich Unterhaltspflichtig bin, bin gespannt was nach dem 30.11.2018 passieren wird wenn ich es nicht schaffe die Pfändungsfreigrenze anzuheben und ich den laufenden Unterhalt nicht mehr bezahlen kann.


    ANTWORT: die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Sie erwähnen (BGH IX ZR 40/17) stellt klar, dass Pfändungen, die vor der Insolvenzeröffnung auf dem Konto angebracht worden sind, nicht automatisch durch die Eröffnung oder die Aufhebung der Insolvenz unwirksam werden. Lediglich bis zur Aufhebung der Insolvenz haben diese Pfändungen gar keine Wirkungen. Der Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber diese Pfändungen bis zur Restschuldbefreiung formal wirksam lassen wollte. Begründung ist, dass in dem Fall, in dem die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, der Gläubiger sonst seine Pfändungsstelle auf dem Konto verlieren würde. Meines Erachtens ist das wirklich unsinnig, denn auf der einen Seite hat der Gläubiger bis zur Restschuldbefreiung keinen Anspruch auf Überweisungen aus dieser Pfändung und zum anderen rechtfertigt die doch sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, diese jahrelange Beeinträchtigung des Schuldners nicht. Leider finden sich derartige Unsinnigkeiten und praktische Ungereimtheiten haufenweise. Die Insolvenzordnung ist nach wie vor Spielball politischer und wirtschaftlicher Interessen und weniger ein praktikables Gesetz aus einem Guss. Das muss man in derartigen Situationen immer im Hinterkopf behalten, auch wenn das schwer fällt, gerade dann, wenn man selbst davon betroffen ist.

    Wenn Sie also ein Konto unterhalten, auf dem solche Pfändungen vorliegen, dann ist die Beseitigung des P-Konto Schutzes ein Problem, da diese Pfändung formal immer noch wirken. In den von uns betreuten Fällen bitte ich die Gläubiger dann als erstes darum, die Pfändung selbst zurückzunehmen. Das klappt in den meisten Fällen (nicht in allen). Wenn das nicht funktioniert, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Sie können beim Vollstreckungsgericht (das Insolvenzgericht ist nicht mehr zuständig) den Antrag auf Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO (siehe dazu: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2) stellen. Hier ist die Begründung dieselbe, wie bei einer normalen Doppelpfändung von Lohn und Konto, nämlich, dass durch die Abtretung an den Treuhänder der pfändbare Teil bereits vom Arbeitgeber abgeführt wird. Sie könnten allerdings auch beantragen, dass bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung das Konto vollständig freigegeben wird. Denn der pfändende Gläubiger hat ja als Insolvenzgläubiger (materiell) ohnehin keinen Anspruch auf Auskehrung aus der Pfändung. Die nächste Möglichkeit wäre, dass Sie versuchen, bei einem anderen Bankinstitut ein Konto zu bekommen. Denn eine neue Pfändung wäre dort wegen der Insolvenzforderungen nicht mehr möglich.

  10. Hallo ich habe folgendes Problem-mein Gehalt übersteigt jeden Monat meinen Freibetrag kann aber zum ersten des nächsten Monats über diesen Überschuss wieder verfügen.Das Problem ist nur das sich diese Überschusssummen addieren.Also das heisst ich habe seit einem Jahr eine Freigrenze von 1800 Euro verdiene knapp 1900 Euro kontopfändung liegt vor.Es wird immer mehr Geld in den Folgemonat übertragen zur aktuellen zeit sind es 1200 Euro -irgendwann sind es 1800 Euro klar sind diese dann komplett weg


    ANTWORT: naja, das ist genau der Verlauf, mit denen Moratoriumsbeträge behandelt werden. Das vollzieht sich immer in 3 Schritten: der 1. Schritt ist, dass im Eingangsmonat der Teil einbehalten wird, der den Freibetrag übersteigt. Der 2. Schritt ist, dass dieser einbehaltene Betrag wie Einkommen des Folgemonats behandelt wird, sodass das grundsätzlich dann auch wieder ausgezahlt wird. Die Begrenzung für den betreffenden Monat ist aber wieder der Freibetrag, sodass die Summen aus dem Vormonat mit den originär eingehenden Einkommensbeträgen zusammengerechnet werden. So kommt es, dass man zwar auf die Beträge aus dem Vormonat zunächst zugreifen kann, die entsprechenden Abzüge aber dann beim später eingehenden Einkommen bemerkt. Und letztlich der 3. Schritt ist, dass dies so lange fortgesetzt wird, bis der Monat für Monat ansteigende Zurückbehaltungsbetrag selbst die Summe übersteigt, der auf dem Konto freigegeben ist. Insgesamt entspricht dies der Beobachtung, die Sie jetzt auch machen. Aber das ist nun mal genau die Wirkung von Moratoriumsbeträgen.

  11. Guten Tag, ich habe seit zehn Tagen deutlich mehr Guthaben auf dem P-Konto als Höhe des Pfändungsbetrags. Konkret etwa 4.000 Euro bei rund 1.000 Euro Pfändungsbetrag. Ich kann aber nur bis zum Pfändungsschutz über Geld verfügen. Müsste ich nicht darüber hinaus über das Guthaben verfügen können, in diesem Fall bis circa 3.000 Euro? Der Pfändungsbetrag ist ja nun abgedeckt. Oder gilt das erst nach der formalen Beendigung der Pfändung, also nach der Überweisung dieses Betrags durch die Bank an den Gläubiger? Besten Dank für die Antwort! Andreas


    ANTWORT: ja, so ist das: die Pfändung bewirkt formal bis zur Beendigung der Pfändung aufgrund von Befriedigung oder Rücknahme, dass Sie nur über den monatlichen Freibetrag auf dem P-Konto verfügen können. Selbst wenn die Bank 3.000 € einbehält, heißt das ja noch nicht, dass dieses Geld an den Gläubiger abgeführt und so die Befriedigung realisiert wird. Das geschieht erst, wenn die Pfändung tatsächlich aufgrund der Zahlung der Bank erledigt wird. Das kann unter Umständen Monate oder (je nach Fallgestaltung) gar Jahre dauern, bis der Gläubiger aus den zurückgehaltenen Beträgen Geld erhält. Sie könnten aber versuchen, mit dem Gläubiger zu verhandeln und diesen zu bitten, die Pfändung aufzuheben. Dann könnten Sie ihm nämlich im Gegenzuge anbieten, aus den freigegebenen Geldern die von ihm gepfändete Summe zu zahlen. Für den Gläubiger hätte das schon Sinn, da er dann das Geld sehr viel früher erhält.

  12. Hallo, meine Mutter bekommt 754 € Rente! Diese ist am 31.10 Oktober eingegangen. Davon wurde 200 Euro abgeholt. Dann kam überraschender Weise am 2. November 705 € Pflegegeld. Wir haben keinen Bescheid darüber erhalten. Eine Kontopfändung liegt vor das Konto ist bereits in einem P-Konto umgewandelt. Trotzdem kann meine Mutter über den gesamten Betrag verfügen wir dachten wir müssen diesen Freibetrag erhöhen der nur bei 1133€ liegt . Wie sieht es jetzt aus mit der Rentenzahlung im November? Hat die Bank sich vertan? Eine weitere Nachzahlung besteht auch noch immer können wir das auch schützen die Nachzahlung das Pflegegeld? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen vielen lieben Dank!


    ANTWORT: die Rente, die am 31. Oktober eingegangen ist (754 €), wird als Oktober-Eingang behandelt. Hier verfahren die (meisten) Banken stur nach dem Datumsprinzip, also ohne Unterschied, ob das Geld am Ersten oder am Monatsletzten eingeht. Wenn das das einzige Einkommen im Oktober war, war es vollkommen durch den Monats-Freibetrag abgedeckt. Dieser Betrag kann jetzt aber noch bis zum Ende November verbraucht werden, ohne dass er auf die November-Eingänge angerechnet wird. Es handelt sich dabei also um Übernahmebeträge. Wichtig ist nur, dass man im Laufe des November mindestens so viel Geld vom Konto verbraucht, wie Ende Oktober in den November mit hinüber genommen wurde (sonst wäre der Rest im Dezember pfändbar). Da es in Ihrem Fall also keine Zusammenrechnung der Beträge aus Oktober und November gibt, ist auch klar, dass die Bank alles ohne Einschränkung auszahlen muss. Ein Einbehalt könnte nur erfolgen, wenn die Eingänge im November selbst den Freibetrag übersteigen würden. Leider kann ich es nicht ganz so gut erklären, wie hier oben in dem Artikel dargestellt, falls es noch nicht ganz klar geworden ist, wäre es ganz gut, wenn Sie die Ausführungen zu den Übernahmebeträgen noch einmal anschauen.

  13. Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Mutter besaß ein P-Konto. Diesen Monat wurde nun ihre Rente komplett einbehalten und werder Miete noch Strom oder Gas wurden bezahlt. Sie hat auch kein Geld zum leben bekommen. Meine Mutter rief daraufhin bei der Bank an und bekam die Auskunft, das der P-Konto Schutz auf einen Gerichtsbeschluß hin aufgehoben wurde. Ist das denn legal? Was kann Sie machen?


    ANTWORT: Ihre Mutter müsste zunächst den Gerichtsbeschluss haben, denn da muss ja drin stehen, weshalb der Schutz aufgehoben wurde. So ganz kann ich den Verlauf nicht nachvollziehen, da das Gericht nur auf Antrag eines Gläubigers entschieden haben kann, und dann wird man in der Regel vorher angehört. Auch sonst ist es sehr ungewöhnlich, dass durch einen Beschluss der Schutz ganz aufgehoben werden soll; das geht im Prinzip nur, wenn festgestellt wird, dass mehrere P-Konten existieren.

  14. Ich habe auch eine Frage zum P-Konto, ich habe diesen Monat knapp 700€ lohn gehabt also deckt es noch lange kicht meinen Freibetrag, nun stecke ich in München fest meine eltern haben mir 100€ überwiesen auf die ich kein Zugriff habe. Was kann ich tun? Ich brauch das Geld sonst komm ich nicht zurück nach hause!! Der betrag liegt weit unter 1100€


    ANTWORT: Wenn Sie durch die monatlichen Eingänge Ihren Freibetrag von 1133,80 € noch nicht überschritten haben, muss es einen konkreten Grund geben, warum man Ihnen gleichwohl die Auszahlung verweigert. Es gibt dafür nur wenige Gründe (zum Beispiel, dass eine Unterhaltspfändung vorliegt). Wenn derartige Gründe aber nicht vorliegen, hat die Bank etwas falsch gemacht und verstößt gegen die gesetzlichen Regelungen zum P-Konto. Woher das Geld kommt, ist in dem Zusammenhang völlig egal. D. h. es spielt keine Rolle, ob das Geld gesplittet und von verschiedenen Personen kommt, es ist noch nicht einmal wichtig, ob es sich dabei um Einkommen im Sinne des § 850 ZPO handelt. Es kommt, wie gesagt, nur auf die Gesamtsumme des verfügbaren Einkommens im Laufe eines Monats an.

  15. Guten Tag, meine Frage:
    seit diesem Monat bin ich zahlungsunfähig und werde Insolvenz beantragen. Mein Girokonto befindet sich derzeit geringfügig im Plus, jedoch, habe ich eine belastete Kreditkarte, welche mit dem Girokonto verknüpft ist. Diesen Raten für den Minikredit bin ich immer nachgekommen.
    Die Sparkasse hat auf meine Anfrage bzgl. des P-Kontos hin, meinen Dispo gekündigt und weigert sich das P-Konto zu eröffnen, bevor nicht die Kreditkarte gekündigt und komplett ausgeglichen ist. Ich habe das Geld nicht. Ist das denn Rechtens?


    ANTWORT: also, man muss hier schon unterscheiden ob es sich um eine Kreditkarte handelt, denn dort haben Sie formal gesehen ein zweites Konto, das über Ihr “Hauptkonto” ausgeglichen wird, während ein Dispo sich auf dem Hauptkonto selbst befindet und automatisch durch Eingänge ausgeglichen wird. Sobald Sie allerdings die Umstellung Ihres Hauptkontos als P-Konto bei der Bank einfordern, hat die Bank bzw. Sparkasse nicht die Möglichkeit, Ihre Aufforderung von Bedingungen abhängig zu machen, denn sie ist nach den Regeln des § 850k ZPO hierzu ohne Wenn und Aber gesetzlich verpflichtet. Ein P-Konto kann grundsätzlich (jedenfalls dann, wenn eine Pfändung da ist oder eine Insolvenzeröffnung erfolgt ist) nicht mit einem Dispo geführt werden. Das ist aber dann Problem der Sparkasse. Die einzige Frage ist, ob die Bank bzw. Sparkasse verpflichtet ist, das P-Konto einzurichten, bevor es eine Belastung des Kontos durch Pfändung oder Eröffnung der Insolvenz gibt. Aber spätestens wenn die Eröffnung der Insolvenz erfolgt ist, muss die Sparkasse diesen P-Konto-Schutz einräumen. Die offenen Kartenforderungen spielen hierbei überhaupt keine Rolle. Sollte dort etwas offen sein, müssen Sie es im Insolvenzantrag in der Anlage 6 bei den Gläubiger mit aufführen. Ich würde Ihnen auch empfehlen, die Einzugsermächtigung, die regelmäßig für den Ausgleich der Kreditkarten erteilt wird, gegenüber Ihrer Bank zurückzuziehen. Am besten besprechen Sie das mit Ihrer Schuldnerberatungsstelle, diese sollte sich eigentlich um solche Fragen im einzelnen kümmern. Aber eines ist ganz klar: der Status des Kreditkartenkontos kann in keinem Falle die Einrichtung des P-Kontos verhindern. Wenn also Ihre Sparkasse tatsächlich den Ausgleich des Kreditkartenkontos zur Bedingung für die Errichtung des P-Konto-Schutzes macht, dann ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass es sich hierbei um ein rechtswidriges Verhalten Ihrer Sparkasse handelt.

  16. Guten Tag und zwar habe ich eine Frage, ich möchte ein P-Konto beantragen, da mehrere kontopfändungen vorliegen. Meine Frage ist jetzt, ich besitze noch ca 1400€ auf dem Konto, wenn ich ein P-konto beantrage, kann ich dann direkt nur über die ca. 1000€ verfügen oder direkt über die ganzen 1400€?


    ANTWORT: das hängt vom Zeitpunkt des Eingangs dieser Gelder ab. Mit der Einrichtung des P-Konto-Schutzes haben Sie einen rückwirkenden Schutz über 4 Wochen, dieser kann auch in den Vormonat hineinreichen. Sofern es um Gelder geht, die dort schon seit längerer Zeit liegen, kann es problematisch werden. Aber das ist dann eine Entscheidung im Einzelfall, die ich hier so pauschal nicht treffen kann, weil man hierzu die gesamten Eingänge und Ausgänge der letzten Monate genau prüfen müsste. Sicher ist, dass alle Eingänge, die in dem Monat eingehen, in dem Sie das P-Konto einrichten, in voller Höhe Ihres Freibetrags geschützt sind.

  17. Hallo ich hoffe ihr könnt mir helfen,

    Folgender Fall bei meinem Freund. Er hat eine Insolvenz und ist gerade in der wohlverhaltensphase. Er verdient seid diesem Jahr sehr gutes Geld und monatlich wird ihm zwischen 200-350 Euro vom Lohn gepfändet. Das Verfahren ist ja nun beendet und seine Beraterin meint wir könnten jetzt ohne P Konto ein Gemeinschaftskonto eröffnen. Nun meint aber die Sparkasse das ginge nicht denn dann würden die gläubiger an unser gemeinsames Geld gehen ist dies richtig? Und wenn er sein Gehalt auf sein eigenes Konto buchen würde, würde er dann per Überweisung sein Gehalt komplett mir überweisen können trotz der Grenze von 1133 Euro oder kann er nur 1133 Euro davon nehmen? Es muss doch möglich sein an das gesamte Gehalt zu kommen (mit Abzug der Insolvenz), weil er drückt ja monatlich ein Betrag an die Insolvenz ab.


    ANTWORT: Ein gemeinsames Konto ist immer eine Gefahr, wenn eine Pfändung erfolgt. Denn dann ist immer auch das Guthaben der Person betroffen, gegen die gar nicht gepfändet wird. Ob man das dann überhaupt zum P-Konto machen kann, ist nicht so ganz klar. Wenn die Aufhebung der Insolvenz erfolgt ist, dann ist keine Belastung des Kontos mehr vorhanden, aber wenn bei der Bank/ Sparkasse noch Pfändungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung bestehen, dann wirken diese immer noch bis zur Restschuldbefreiung. Wenn überhaupt, sollten Sie ein gemeinsames Konto nur eröffnen bei einer Bank, wo vor der Insolvenzeröffnung keine Pfändungen vorlagen. Wenn dieses Problem aber gelöst ist, dann ist ein gemeinsames Konto nur noch eine Gefahr, wenn neue Pfändungen eingehen sollten.

  18. Hallo und einen guten tag, ich habe folgende Frage. Vor einem Monat wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet. P Konto ist auch eingerichtet. Hatte auch schon gleich zu Beginn den Antrag bei Gericht zur unbezifferten Freigabe aller Eingänge meines Arbeitgebers beantragt. Mein Insolvenzverwalter informierte auch schon die Bank , dass mein Arbeitseinkommen freigegeben wurde und somit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist. Weil die Bank heute leider nur die 1133,80€ aus dem Sonderkonto auf mein Guthabenkonto buchte und nicht den kompletten (schon gepfändeten Lohn) in Höhe von 1807€ rief ich heute bei der Bank an. Die Mitarbeiterin sagte mir, dass der Differenzbetrag noch gebucht wird. Soweit so gut. Nun aber die eigentliche Frage. Die Mitarbeiterin der Bank sagte mir, dass Ich ja eigentlich gar kein P Konto mehr bräuchte, da der Insolvenzverwalter ja meinen Lohn freigegeben hat. Liegt Sie mit dieser Aussage richtig? Ich habe keine weiteren Einnahmen. Und meine Bank gehört ebenfalls nicht zu den Gläubigern. Vielen Dank schonmal für die Antwort. MfG Voca


    ANTWORT: bei Aussagen von Bankangestellten bin ich immer äußerst vorsichtig. In den meisten Fällen kann man sich darauf nicht verlassen. Aber es ist schon richtig: wenn der Insolvenzverwalter das Konto freigibt und auch keine Pfändung aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung auf dem Konto liegt, dann kann, wenn die Bank die Freigabe durch den Insolvenzverwalter akzeptiert (das ist nicht immer der Fall) dadurch eine volle Verfügung über das Konto hergestellt werden. Ich selbst stelle bei allen Verfahren in unserem Hause den Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO, den Sie ja auch gestellt haben, also auf Freigabe der Zahlungen des Arbeitgebers und zwar deshalb, weil die Insolvenzverwalter in aller Regel nicht bereit sind, das Konto pauschal freizugeben. Wenn das aber bei Ihnen geschehen ist und die Bank dies auch akzeptiert, dann kann es gut sein, dass Sie gar keine Freigabe durch das Gericht mehr benötigen. Aber, wie gesagt, mit dem Gerichtsbeschluss sind Sie auf der sicheren Seite

  19. Guten Tag, Ich habe eine Frage, Ich verdiene 1500 EUR, und habe ein Kind bin derzeit noch verheirat, da liegt meine Freigrenze bei ca 1700 EUR, jetzt bin ich aber ausgezogen und lasse mich scheiden, ( Scheidung noch nicht durch)Jetzt hat die Bank aber meine Freigrenze auf 1500 gemacht. Ist das Richtig? Noch eine Frage: Meine miete beträgt 650 EUR wird oder kann das berücksichtig? da bleibt nicht viel übrig mit Auto, Strom ETC. Kann man dies Erhöhen lassen. Da die unkosten hoch sind. MFG heb. und vielen lieben dank


    ANTWORT: so ganz verstehe ich nicht, weshalb die Bank von sich aus den Freibetrag ändert. Dafür gibt es sicher einen Grund, aber den kenne ich zum Beispiel nicht. Da Sie schon mal über 1700 € Freibetrag hatten (wohl für die Ehefrau und das Kind) nehme ich an, dass Sie eine Bescheinigung vorgelegt hatten, mit der die Freibetragserhöhung vorgenommen worden ist. Sie können durch eine Neuvorlage einer solchen Bescheinigung sicher diesen alten Freibetrag zurückerlangen, allerdings nur, wenn Sie zu Unterhalt verpflichtet sind und diesen auch leisten. Die Schuldnerberatungsstelle, die diese Bescheinigung ausstellen kann, muss dies prüfen.

  20. Hallo,

    ich bin ein wenig Ratlos.
    Ich habe inzwischen ein wenig im Internet geschaut und bin da auf mehrere Urteile gestoßen.
    Erstmal zu meinem Fall.

    Ich habe am 01.10.2018 Lohn erhalten, dieser lag über dem Satz circa 1400€, da ich immer zum 1. im Monat Gehalt erhalte hat es mich gewundert, das ich bereits Gestern am 30.10.2018 einen Gehalt Eingang von knapp 800€ habe, jetzt kommen die Fragen:

    Kann ich zum 01.11.2018 d.h. Morgen wieder über diese Knapp 800€ verfügen oder nicht?

    Habe im Forum etwas gelesen, was ich hier einsetzen möchte:

    Der Gesetzgeber hat dieses Problem in § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO gelöst. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto wird hierdurch automatisch verlängert. Über die zweite Zahlung des Arbeitgebers kann hierdurch bis zum Ende des Folgemonats verfügt werden.

    Das heißt im Umkehrschluss, das ich über den Betrag der Gestern auf meinem Konto und somit viel zu Früh gut-geschrieben wurde Verfügen kann? Oder irre ich mich hierbei?


    ANTWORT: Sie müssen immer auseinanderhalten Moratoriumsbeträge und Übernahmebeträge. Ich entnehme der Art und Weise Ihres Vortrags, dass es sich hier um Moratoriumsbeträge handelt also die Teile des Eingangs im laufenden Monat, mit denen der Freibetrag überschritten wurde. Dieser Teil wird tatsächlich als Einkommen des Folgemonats behandelt, also im Folgemonat auch (natürlich maximal in der Höhe des Freibetrags) ausgezahlt. Dies geschieht regelmäßig nicht sofort am 1. des Monats, da die Banken dies häufig händisch prüfen müssen. Das hängt aber dann auch von der Arbeitsweise Ihrer Bank ab. Moratoriumsbeträge werden im Folgemonat zwar ausgezahlt, dann aber auch mit den übrigen regulären Eingängen wieder zusammengerechnet. Sobald dabei wieder der Freibetrag überschritten wird, geht dasselbe Spiel von vorn los. Es wird also wieder der übersteigende Betrag einbehalten und als Einkommen des Folgemonats behandelt.

    Das Zitat hingegen, das Sie erwähnen, stellt die Handlungsweise bezüglich Übernahmebeträge dar. Diese Beträge sind die noch auf dem Konto vorhandenen Eingänge des Vormonats, die im Vormonat geschützt waren und dort nicht vollständig ausgegeben wurden. Diese Beträge stehen Ihnen nur noch bis zum Ende des Folgemonats zur Verfügung, werden aber mit den übrigen Eingängen auf dem Konto nicht verrechnet. Man muss hier immer nur darauf achten, dass man im Folgemonat genauso viel ausgibt wie man vom Vormonat mit hinüber genommen hat.

  21. Guten Morgen, ich habe ein Problem mit meiner Bank bzgl. eines P-Kontos.Es besteht eine Pfändung über ca. 350,– Euro. Ich bin Frührentner wegen schwerer Krankheit, beziehe eine kleiine Rente von 530 €,der Rest wird aufgestockt., Geldmäßig 311,–€. Geldeingang auf dem Konto also ca. 840,– €. Zusätzlich werden über dieses Konto Rückerstattungen der Krankenkasse abgewickelt (oder wurden).Meines Wissens besteheht eine Freigrenze bis 1133,80 €.über die ich verfügen kann. Diesen Monat wurde bei kurz unter 800,– an Verfügungen (Miete,Strom, Rechnungen wie Telefon etc.)das Konto gesperrt, obwohl noch 123 € darauf waren.Ich hatte deswegen diesen Monat nicht genug Geld zum Leben, so daß ich mir was leihen musste. Jetzt kommt die Krönung:: heute wurden 118,– € in Form einer Auskehrbuchung abgebucht und an einen Rechtsanwalt überwiesen.Die Bank hat mir also meine Freigrenze auff 800 € gekürzt. Wie gesagt,schwerst krank, Pfegestufe 2,bald 3. die 123,– € waren Krankengeld. die Frage: Ist das rechtens????


    ANTWORT: das kann ich Ihnen leider nicht beantworten, denn ich habe auch keine Erklärung dafür, warum Ihnen der Freibetrag auf 800 € gekürzt worden sein könnte. Das muss man natürlich wissen, damit man die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Bank überprüfen kann. Wenn die Bank Ihnen von Ihrem monatlichen Freibetrag weniger auszahlt, als dieser Freibetrag hoch ist, muss es einen Grund geben. Nur den kenne ich ja nicht. Der einfachste Grund ist, dass im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss andere Summen vorgesehen sind. Das ist allerdings nur bei Unterhaltsschulden oder bei Pfändung von deliktischen Forderungen möglich. Möglich ist auch, dass es sich gar nicht um eine Pfändung handelt sondern um eine Aufrechnung. Auch da gelten andere Regeln. Wenn aber all dies nicht vorliegt, gibt es keinen erkennbaren Grund, Ihnen den Freibetrag vorzuenthalten. Sollte aufgrund der Rückerstattung der Krankenkasse der Freibetrag überschritten werden, könnten Sie für solche Zahlungen gegebenenfalls einen generellen Freigabeantrag stellen. Ich denke nur, dass das nicht das Problem ist, das Sie hier darstellen, denn Sie schreiben ja, dass Sie insgesamt nur 800 € freigestellt erhalten.

  22. Liegt bei einer Verbraucherinsolvenz grundsätzlich vom Insolvenzverwalter eine Pfändung auf dem P-Konto? Niemand hat einen Titel gegen mich. Es gibt nur den Insolvenzverwalter. Ich bekomme gerade hohe Nachzahlungen für Halbwaisenrente, Kindergeld usw. Das Geld ist für die Monate Juni-Oktober und geht jetzt leider gebündelt ein. Diese Nachzahlungen übersteigen natürlich meinen Freibetrag im Monat Oktober erheblich. Muss ich jetzt erst Antrag beim Gericht stellen, oder zieht der Insolvenzverwalter dieses Geld gar nicht erst ein und ich kann frei darüber verfügen?


    ANTWORT: die Insolvenzeröffnung wirkt auf das P-Konto wie eine Pfändung. D. h., wenn Sie bis zur Eröffnung noch keine Pfändung auf dem Konto hatten, werden Sie mit den Beschränkungen erstmalig ab Eröffnung der Insolvenz konfrontiert. Das sind genau dieselben Beschränkungen wie bei einer Pfändung, sodass man den Eindruck gewinnen könnte, dass es eine Pfändung gibt. Das ist aber nicht der Fall. Die Behandlung des Kontos erfolgt aufgrund der Beschränkungen des Insolvenzverfahrens. Wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird (das ist häufig schon nach einem Jahr ab Eröffnung der Fall) entfällt diese Insolvenzbezogenheit des Kontos und dann können Sie dieses auch wieder ganz normal verwenden, also über alle Beträge verfügen. Alle Schutzmechanismen sind dieselben, wie bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz; Sie können Freigabeanträge stellen, die Erhöhung durch Bescheinigung vornehmen usw. Die einzige Besonderheit besteht darin, dass die Anträge nun nur noch beim Insolvenzgericht gestellt werden müssen. Wenn Sie also eine Nachzahlung bekommen, können Sie die Freigabe gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beantragen, sofern es Ihr unpfändbares Einkommen betrifft. Zusätzlich gilt das, was hier über die Moratoriumsbeträge geschrieben steht, denn auch die Bank wendet bei der Behandlung der Eingänge dieselben Regeln an, wie bei einer Pfändung. Diese Fragen hätte eigentlich schon Ihre Schuldnerberatung mit Ihnen besprechen sollen. Es ist ja vorhersehbar, dass das eine Rolle spielt, das kann und muss man immer vor der Insolvenzbeantragung besprechen bzw. vorbereiten. Aber wie dem auch sei, Sie müssten etwas unternehmen. Sonst kann es passieren, dass Ihnen Eingänge verloren gehen, obwohl sie pfändungsrechtlich eigentlich unpfändbar sind. Das ist, wie schon gesagt, bei einer Pfändung nicht anders. Mit dem Insolvenzverwalter hat das nur beschränkt zu tun, er ist regelmäßig nur der Empfänger von Geldern, die die Bank abführt. Er tritt also an die Stelle, die bei der Pfändung der Gläubiger hat. Das Kontoproblem lässt sich deshalb regelmäßig nicht über den Insolvenzverwalter lösen. Man würde ja auch bei einer Pfändung nicht den Gläubiger bitten, irgendwelche Beträge auf dem Konto freizugeben (was bei einer Pfändung allerdings in der Regel schon technisch nicht geht). Auch dort geht es nur über eine Antragstellung bei Gericht.

  23. Guten Abend,

    vielen Danke für Ihre Antwort und habe ich noch eine Frage, Sie haben auf meiner vorherige Fragen so geschrieben/geantwortet:

    “(dort sollten Sie aber vorher mit der Bank Kontakt aufnehmen und klären, dass die Aufhebung erfolgt ist, auch müssen Sie in diesem Fall darauf achten, dass keine Pfändungen mehr aus der Zeit vor der Insolvenz auf dem Konto vorhanden sind)”

    Doch es war eine Kontopfändung vor der Insolvenzverfahren und auf Grund der Pfändung des Insolvenzverwaltens ist aufgehoben und ist immer noch als Inaktive Pfändung vermerkt! es wird mich interessieren was passiert, wenn Bank den Kontoschutzfunktionen aufhebt, wird sie wieder als Aktiv Pfändung? Ich möchte mich bei Ihnen bedanken, Ihre allgemeine Antworten und Ihre Homepage, die ich immer täglich gelesen habe, hat mir wirklich sehr geholfen, das Thema P-Konto und Insolvenz besser zu verstehen, obwohl meine Anwältin die Auskunft/Antworten verweigert hat. Vielen Danke


    ANTWORT: wenn noch eine Pfändung aus der Zeit vor der Insolvenz auf dem Konto ist, dann können Sie auch nach Aufhebung der Insolvenz nicht ohne weiteres den P-Kontoschutz beseitigen, denn mit der Aufhebung der Insolvenz werden diese Pfändungen wieder aktiv. Im Prinzip haben wir hier folgendes Problem: diese Gläubiger haben keine Ansprüche auf Auskehrung von Pfändungsbeträgen, also auch nicht auf dem Konto, da sie Insolvenzgläubiger sind. Auf der anderen Seite ist es so, dass der Gesetzgeber wollte, dass die Pfändungen auf dem Konto bis zur Restschuldbefreiung aufrechterhalten werden können. Damit soll der Gläubiger seine Rangstellung wahren für den Fall, dass die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird. Meines Erachtens ist das barer Unsinn. Die Abwägung der Interessen des Gläubigers mit denen des Schuldners müsste hier zugunsten des Schuldners ausfallen, da die Wahrscheinlichkeit einer Nichterteilung der Restschuldbefreiung statistisch sehr gering ist und damit das Interesse des Gläubigers die (jahrelange) Beeinträchtigung des Schuldners nicht mehr rechtfertigt, auch ist mir nicht begreiflich, weshalb ein Gläubiger, der vor der Insolvenz gepfändet hat, bei Nichterteilung der Restschuldbefreiung automatisch bessergestellt sein soll gegenüber den übrigen Gläubigern, die nicht in der Lage waren, noch eine Pfändung zu platzieren. Die Insolvenzeröffnung stellt immer einen erheblichen Einschnitt dar, der einen Neustart rechtfertigen würde; Pfändungen sollten daher durch die Insolvenz generell nicht nur unterbrochen sondern beendet werden. Auch eine vor der Insolvenz angebrachte Lohnpfändung lebt ja nicht wieder auf. Aber: Es entspricht derzeit gleichwohl so der Rechtslage. Solche Regeln können, obgleich sie völlig unsinnig sind (davon gibt es leider noch eine ganze Reihe) über Jahrzehnte hinweg überleben aus einem einzigen Grund: weil es keine qualifizierte Schuldner-Lobby gibt, die in der Lage wäre, die Beseitigung derartiger Dinge effektiv einzufordern.

    Aber zurück zum Thema: Wenn Sie gleichwohl gerne den P-Kontoschutz beseitigen wollen, wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als entweder mit den betreffenden Pfändungsgläubigern zu sprechen und zu versuchen, diese von einer freiwilligen Pfändungsrücknahme zu überzeugen. Wenn das nicht gelingt, können Sie eine Freigabe beim Vollstreckungsgericht (hier ist nicht mehr das Insolvenzgericht zuständig) erwirken. Oder aber Sie richten “einfach” bei einer anderen Bank ein neues Konto ein (neue Pfändungen sind natürlich nicht mehr möglich). Ich habe mit der Bitte an Gläubiger, die Pfändung zu beseitigen, sehr gute Erfahrungen gemacht. Es gibt natürlich auch Gläubiger, die nicht einlenken. In dem Fall muss man eben auf die anderen Möglichkeiten zurückgreifen. Eine vierte Möglichkeit ist, dass man das P-Konto bis zur Restschuldbefreiung beibehält. Das dürfte zumindest dann unproblematisch sein, wenn der Freibetrag auf dem P-Konto ohnehin nie überschritten wird.

  24. Guten Tag,

    ich habe zwei Fragen und zwar, (es geht um P-Konto und Insolvenz), ich habe Heute den Beschluss Aufhebung der Insolvenzverfahren erhalten und beginn der Wohlverhaltensphase am 22.10.2018, meine Frage kann/darf ich jetzt ein andres Konto eröffnen ohne Pfändungsschutz? und soll auch den Insolvenzverwalter damit mitteilen?

    Vielen Danke


    ANTWORT: Sie dürfen jederzeit (auch in der Insolvenz) ein neues Konto eröffnen. Den P-Kontoschutz benötigen Sie aber mit der Aufhebung der Insolvenz nicht mehr. Sie können also entweder den P-Kontoschutz auf Ihrem bestehenden Konto beseitigen (dort sollten Sie aber vorher mit der Bank Kontakt aufnehmen und klären, dass die Aufhebung erfolgt ist, auch müssen Sie in diesem Fall darauf achten, dass keine Pfändungen mehr aus der Zeit vor der Insolvenz auf dem Konto vorhanden sind). Oder aber Sie eröffnen ein neues Konto irgendwo neu; dann bestehen diese Probleme nicht. Sie können dieses neue Konto dann von vornherein ohne den P-Kontoschutz eröffnen. Eine Mitteilung hierüber müssen Sie selbstverständlich niemandem mehr machen, einen Insolvenzverwalter gibt es ja ohnehin nicht mehr. Wie sie schreiben, sind Sie jetzt in der Wohlverhaltensphase bzw. Restschuldbefreiungsphase und dort ist der frühere Insolvenzverwalter nur noch als Treuhänder tätig.

  25. Hallo liebe Schuldnerberatung Grundmann,

    jetzt wird es kompliziert (schwerer Fall).;-) Ich habe ein P-Konto und es liegt eine Pfändung von 250€ vor. Meine Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt 1100€. Die Pfändung liegt seit 6.6.2018 vor (P-Konto seit 1.1.18)und jeden Monat (Rente kommt am letzten) konnte ich nur über 1100€ minus die 250€ verfügen. Ab ca. dem 8.jeden Monates konnte ich dann über den Rest verfügen (die 250€) allerdings war ich auf dem Konto dann im minus 250€. Was mich auch Sollzinsen kostet). Achtung, jetzt kommts: Im Monat August habe ich die Rente auf das Konto meiner Freundin kommen lassen, aber nur 1 x weil ich im KH und Reha war. Am 6.9.zahlte ich (dummerweise ich weiß) 240€ bar ein, hob diese 2 Tage später wieder ab und am 28.9.kamen dann wieder 1100€ Rente. Nun passierte folgendes…ich konnte wieder nur über die 850€ “Restrente” verfügen, aaaber…es ist bereits der 16.10. und ich kann immer noch kein weiteres Geld abheben. Wann kann ich jetzt wieder über die 250€ verfügen und vor allem kann ich dann über die 250€ + 1100€ verfügen? Irgendwie hat man mich doch nun um die 250€ beschissen ? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar da ich ganz verzweifelt bin, weil ich die Miete jetzt nicht ganz bedient habe. Wenn ich weiß, das ich über die Beträge im Monat November wieder verfügen kann (auch wenn es in “Raten” vonstatten geht), dann kann ich wieder besser schlafen… Liebe Grüße und ein dickes Lob für diese tolle Arbeit hier!!


    ANTWORT: das Problem bei derartigen Fragen ist immer, dass ich hier keine konkrete Fallprüfung vornehmen kann. Das geht auch schon deshalb nicht, weil die wichtigen Sachverhaltspunkte auch bei sehr detaillierter Schilderung meist fehlen. Das es bei Ihnen auch der Fall. Es ist mir zum Beispiel ein Rätsel, was mit den 250 € über 8 Monate geschehen ist, das kann man aber wohl nur sagen, wenn man die Gesamteingänge prüft. Wieso 1100 – 250? Das macht vom Pfändungsrecht her überhaupt keinen Sinn. Aber nur wenn man das genau prüft, lässt sich sagen, ob ein Problem aufgrund von Moratoriumsbeträge besteht, ob es sich hier um Übernahmebeträge handelt oder vielleicht sogar beides oder die Bank einfach nur fehlerhaft arbeitet. Letzteres ist nicht ganz fernliegend, aber vor einer Prüfung eben immer nur eine Vermutung. Sofern keine spezielle Pfändung vorliegt (Unterhaltspfändung o. ä.) kann man aber mit Sicherheit sagen, dass von Ihren mtl. Eingängen (sofern keine Unterhaltspflichten vorliegen) 1.130,80 € zur Auszahlung zur Verfügung zu stellen sind. Mit Sicherheit kann man auch sagen, dass selbsteingezahlte Beträge als Eingang behandelt werden. Ob sie erst 5 Minuten vorher abgehoben worden sind, spielt dabei keine Rolle. Gut, ich nehme einmal an, es handelt sich um Moratoriumsbeträge, da dadurch auch nachvollziehbar ist, dass sich die Auszahlung bei Ihnen zeitweise verschoben hat. Wenn es darum geht, wann die Bank die Moratoriumsbeträge bearbeitet, dann kann man nur sagen, dass es meist nicht am 1. des Monats geschieht. Wann die Bank das allerdings dann tatsächlich bearbeitet, hängt eben von der Bank ab. Dazu kann ich selbstverständlich nichts sagen.

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