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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo,

    ich habe im Dezember eine Lohnpfändung. Dort wurden 500 € gepfändet. 3x mal muss das Gehalt noch gepfändet werden. Jetzt habe ich zusätzlich eine Kontofpändung erhalten, wovon ich allerdings nichts wusste. Daraufhin habe ich sofort mein Konto als P-Konto umstellen lassen. Jetzt habe ich ein sogenanntes “Sonderkonto” wo Guthaben vom P-Konto auf Grund des Freibetrages umgebucht wurden.
    Was bedeutet das genau? Komme ich nur an das Geld heran oder an mein “normales” Konto? Darf überhaupt beides gepfändet werden, obwohl ich schon an dem Freibetrag bei der Lohnpfändung lag. Zudem habe ich einen Nebenjob bei dem ich am 01. des Monats mein Geld erhalte. Zählt das auch zu dem Freibetrag oder kommt das on top? Mein reguläres Gehalt kommt am 15. und das vom Nebenjob am 01. Ist das Geld von der Nebentätigkeit dann komplett gepfändet?


    ANTWORT: es wäre hilfreich, wenn Sie kurze Fragen stellen. Ich kann das hier sonst nicht bewältigen. Zunächst einmal können Sie bei Vorliegen einer Doppelpfändung einen Antrag auf Freigabe stellen gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Sie finden alles Notwendige oben unter Ziffer 4 (in dem Kasten finden Sie weitere Links). Der Begriff “Sonderkonto” spielt keine Rolle, das ist bankintern und soll lediglich demonstrieren, dass ein Teil der Beträge nicht zur Ausgabe zur Verfügung stehen. Ob man das jetzt Sonderkonto bezeichnet oder einfach nur Separierung spielt dabei keine Rolle. Die Pfändbarkeit der Einkommen des Nebenjobs kann ich hier nicht beurteilen. Sofern Sie in Ihrer Haupttätigkeit bereits Vollzeit arbeiten, werden alle in weiterer Tätigkeit erlangten Einkommen nach § 850a ZPO analog zur Hälfte pfändungsfrei gestellt. Das lässt sich auf dem Konto allerdings auch nur über eine Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO realisieren.

  2. Hallo, ich habe bisher den Freibetrag meines P-Kontos noch nie überschritten. Diesen Monat ist es leider passiert. Dazu habe ich zwei Fragen. Ich habe noch ein paar Dinge ich ich bestellt habe per Paypal und die vorgemerkt sind und eigentlich morgen abgebucht werden. Werden diese Sachen noch abgebucht oder habe ich dann das nächste Problem? Zudem würde ich gern wissen ob ich es richtig verstanden habe, dass alles was über dem Freibetrag ist, mir nächsten Monat wieder zur Verfügung steht?


    ANTWORT: die Bank wird die Zahlungen dann verweigern, wenn Sie bereits im laufenden Monat Ihren Freibetrag ausgeschöpft haben. Ob das bei Ihnen der Fall ist, kann ich leider nicht beurteilen. Das hängt ja nicht davon ab, wie viel auf dem Konto eingegangen ist, sondern ob Sie im laufenden Monat schon Ausgaben in Höhe Ihres Freibetrags (zzgl. Übernahmebeträge aus dem Vormonat) getätigt haben. Wenn Sie das schon ausgeschöpft haben, wird die Bank keine weiteren Zahlungen mehr zulassen, resp. ausführen. Die Beträge, mit denen Sie im Eingangsmonat den Freibetrag überstiegen haben, sind sogenannte Moratoriumsbeträge (siehe oben unter Punkt 16), die werden als Einkommen des nächsten Monats behandelt und zu diesem Zwecke auch ausgezahlt.

  3. Hallo. Ich habe ein P-Konto. Gestern bekam ich von meiner Bank einen Brief in dem sie mir mitteilen, das Sie mein P-konto ab Januar in ein Guthabenkonto umwandeln werden. Ich habe noch 1 Jahr Wohlverhaltensphase vor mir. Ist das rechtens von der Bank? Das Guthabenkonto ist teurer als mein P-konto. Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: so ganz verstehe ich die Mitteilung Ihrer Bank nicht; genau genommen: gar nicht. Ein P-Konto ist kein eigenständiges Konto, sondern lediglich eine Funktion des bereits bestehenden Kontos. Die P-Konto-Funktion kann der Kunde jederzeit aktivieren, aber auch beseitigen lassen. Es bleibt in beiden Fällen das selbe Girokonto. Was in keinem Falle geht, ist, dass die Bank den P-Kontoschutz von sich aus aufhebt oder das Kontomodell wechselt. Insofern muss ich davon ausgehen, dass Ihre Bank rechtswidrig handelt.

  4. Ich habe bei meiner Bank zuerst ein ganz normales Girokonto geführt wo ein zugelassener Dispo von 1000€ gewehrt wurde. Auch einen laufenden Kredit habe ich bei meiner Hausbank. Jetzt ist es so, dass ich ein Insolvenzverfahren einleiten lasse. Ich habe bei meiner Bank auch schon ein P-Konto einrichten lassen. Kann die Bank jetzt noch meine Sozialleistungen einbehalten?

  5. Hallo, Zur Ergänzung meiner Frage beim Thema “Überhang” hier noch eine weitere Frage: Moratoriumsbetrag heißt also Übernahme des Uberhangs aus dem letzten bzw. vorletzten Monats ohne Auswirkung solange der Grundfreibetrag/Selbstbehalt nicht überschritten wird? Meine EM-Rente von 680€ überschreitet das nie. Außer wenn ich vll. diesen Monat ein zweckgebundenes Privatdarlehen (ca. 900 €) bekomme. Dann frage ich mich, ob die Sparkasse richtig gehandelt hat als vor einigen Monaten eine enpfindliche Summe an den Gläubiger überwiesen wurde. Begründung war, dass ich verfügbares Geld nicht ausgegeben hatte. Gruß Regina


    ANTWORT: zu Ihrer 1. Frage möchte ich sagen, dass ich im Bezug auf Moratoriumsbeträge den Begriff „Übernahme“ vermeide, damit hier keine Verwechslungen mit den Übernahmebeträgen entstehen. In Bezug auf sog. Moratoriumsbeträge kann man 2 Dinge feststellen: der Moratoriumsbetrag wird als Einkommen des Folgemonats behandelt, damit aber auch mit den in den Folgemonaten eingehenden Einkommen zusammengerechnet. Ergibt sich aus dieser Zusammenrechnung dann wieder ein Überhang, geht es in den Folgemonaten so weiter, wobei hierbei die Moratoriumsbeträge immer wieder in den Folgemonaten neu gebildet werden. Schluss ist dann, wenn entweder der Moratoriumsbetrag sich auf die Höhe des Freibetrags summiert hat oder im Folgemonat weniger Einkommen eingeht, als der Moratorumsbetrag hoch ist. Ansonsten kann der Moratoriumsbetrag über sehr viele Monate oder gar Jahre immer wieder neu gewälzt werden. Wenn in dem Folgemonat eine Differenz zwischen dem Freibetrag und den tatsächlich eingehenden Beträgen auftritt, können diese Beträge dann genutzt werden, um die Differenz zum Freibetrag aufzufüllen. Aber, im Prinzip ist es das, was oben auch beschrieben ist, ich kann das hier jetzt mit Sicherheit nicht besser erklären.

    Wenn Ihre monatlichen Eingänge allerdings stets unterhalb des Freibetrags sind, kann es sich von vornherein nicht um Moratoriumsbeträge handeln. In diesen Fällen liegen Übernahmebeträge vor. Denn der einzig denkbare Sachverhalt, bei dem Geld aus den Vormonaten in den Folgemonat kommt, ist der, dass im Eingangsmonat das Geld nicht vollständig verbraucht worden ist (obgleich dies möglich gewesen wäre). Bei Übernahmebeträgen gilt: Sie können in jeder Höhe in den Folgemonat hinüber genommen werden, ohne dass sie dort angerechnet werden. Man muß aber im Folgemonat insgesamt immer mindestens so viel verbrauchen, wie man vom Vormonat als Übernahmebetrag mit hinüber genommen hat. Nur wenn das nicht geschieht, landen im dritten Monat unverbrauchte Beträge, die dann in jedem Falle und ohne weiteres pfändbar sind.

    Ob dieser Sachverhalt bei Ihnen vorliegt, können Sie relativ leicht selbst feststellen. Sie müssten die Monate zurückgehen und schauen, wie viel Sie von den jeweiligen Eingängen im entsprechenden Monat ausgegeben, wie viel Sie also andererseits nicht ausgegeben haben. Die Summe, die im betreffenden Eingangsmonat nicht ausgegeben wurde, müssten der Höhe nach im Folgemonat ausgegeben worden sein. Ist das nicht oder nicht ganz der Fall gewesen, dann sind im 3. Monat Gelder gelandet, die voll pfändbar sind. Aber, nur dann. Sollten Sie also Übernahmebeträge im Folgemonat immer ausgegeben haben, dann hat die Bank mit Sicherheit ein Fehler gemacht, wenn sie Gläubigern Geld überwiesen hat.

  6. Ich habe eine Frage, wie ist das mit Eheleuten. Der Ehemann hat ein P-Konto mit einem erhöhten Freibetrag für Unterhalt seiner Ehefrau die im gemeinsamen Haushalt leben. Die Ehefrau erhält nun Altersrente und musste ein Kontoeröffnen weil Sie vorher noch keins hatte. Sie lässt das Konto als P-Konto eröffnen. Die Rente liegt bei unter 500€ muss der Ehemann nun bei der Bank bei seinem Konto den erhöhten Pfändungsschutz aufgeben und darf nur den Basisschutz haben?


    ANTWORT: Nein, im Gegenteil, jeder der beiden Eheleute kann einen Freibetrag für eine Unterhaltspflicht geltend machen, denn Eheleute sind sich gegenseitig unterhaltsverpflichtet und haben jeder ihren eigenen vollen Freibetrag. Der Gläubiger müsste, wenn der andere Ehegatte ein hinreichendes eigenes Einkommen hat, erst einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO stellen, um das zu ändern. Das spielt aber auf dem Konto regelmäßig keine Rolle.

  7. Hallo Ich habe ekne nachzahlung vom finanzamt bekommen. Kann man sich die befreien lassen? Den jetzt überschreitet es meinen gesammtbetrag. Ich habe ein p Konto


    ANTWORT: Die Freigabe wird schwierig sein, denn die Erstattungen des Finanzamtes stellen kein Einkommen iSd. §§ 850 ff. ZPO dar, auf die sich der ganze Einkommens-Pfändungsschutz grundsätzlich beschränkt. Alle anderen Sachen sind grundsätzlich ohne Einschränkungen pfändbar, wenn es keine spezielleren Gründe dagegen gibt. Sofern nicht aus anderen Gründen der Freibetrag auf Ihrem Konto erhöht werden kann, wird es also auf dem Antragswege nichts werden. Verloren ist das Geld hingegen nicht (unbedingt). Denn die Bank wird Ihnen nur den Teil im Eingangsmonat nicht auszahlen, mit dem Sie über Ihren Freibetrag gekommen sind, den anderen aber als Moratoriumsbetrag (s.o. unter Ziff. 16) behandeln. Aufgrund der besonderen Wirkungsweise des P-Kontos ist für die Bank nur die Höhe der Eingänge insgesamt wichtig, nicht aber, ob es Einkommen darstellt oder nicht. Es kann also sein, dass Sie das im nächsten Monat/ in den nächsten Monaten trotzdem erhalten, falls Sie nicht schon mit Ihrem regulären Einkommen den Freibetrag in den Folgemonaten erreichen.

  8. Da ich schon mal eine Pfändung hatte läuft mein Konto noch auf p-Konto. Bis jetzt war alles gut. Nun bekam ich heute eine Pfändung rein. Wenn ich nächste Woche Geld bekomme läuft mein Freibetrag jetzt ab geldeingang bis Ende Dezember oder ab Anfang Dezember? Hätte Anfang des Monats auch schon Eingänge wo noch keine Pfändung drauf war. Denn dann wäre ich schon über dem Freibetrag wenn das Geld was vor der Pfändung drauf war mit in den Monat gerechnet wird.


    ANTWORT: Der Schutz ist immer monatsbezogen, egal wann die Pfändung oder das Geld hereinkommt. Das bereits vor der Pfändung im selben Monat eingegangene Geld wird mit den Eingängen, die ggf. noch nach der Pfändung dazukommen, zusammengerechnet und der Zugriff für den gesamten Monat auf die Freisumme beschränkt. Wenn Sie den Freibetrag also schon vor Eingang der Pfändung verbraucht haben (bzw. soweit Sie ihn verbraucht haben), ist in dem aktuellen Monat Schluss mit Auszahlungen. Der Schutzbetrag beginnt also nicht am Pfändungseingangsdatum neu. Haben Sie vor Eingang der Pfändung sehr viel mehr verbraucht, als der Freibetrag ist, haben Sie einfach Glück gehabt, bekommen dann aber im laufenden Monat natürlich auch nichts mehr. Haben Sie bis dahin nur einen Teil verbraucht, steht Ihnen im laufenden Monat nur noch der Zugriff auf den verbleibenden Rest des Freibetrags zu. Die übersteigenden Beträge sind dann ganz “normale” Moratoriumsbeträge (siehe oben unter 16.) Aber es klingt komplizierter, als es ist: Im Prinzip kann man sagen, dass bei Eingang der Pfändung innerhalb des Monats die Freigabesituation die selbe ist, als wenn der Pfändungseingang am Monatsanfang erfolgt wäre. Die einzige Ausnahme ist die bereits benannte, also wenn man vor Eingang der Pfändung schon mehr als den Freibetrag verbraucht hat. Da spielt das Eingangsdatum der Pfändung eine Rolle; weil man bis dahin ja alle Eingänge nach Belieben abheben konnte, bleibt das folgenlos, wenn die Pfändung später eingeht.

  9. Wenn ein konto am 5. November gepfändet wurde und am 30. November der lohn für Dezember eingeht wie lange habe ich Zeit in ein pkonto umzuwandeln? Raten wurden vereinbart und die ersten beiden bereits bezahlt, der Gläubiger hat uns zwar versichert, dass eine Ruhendstellung bei der Bank eingeht alkerdings ist das nicht passiert, auf nachfrage hieß es wir werden uns bei ihnen melden. Am Freitag wurde mir seitens der Bank mitgeteilt, dass eine Umstellung in ein p konto nur persönlich erfolgen kann,wir sind umgezogen und wohnen 600 km weit weck. Auf erneute nachfrage nunmehr heute wurde uns mitgeteilt, dass die frist für das p konto abgelaufen ist und das gehalt von dezember eingegangen am ende november nicht mehr geschützt werden kann und der Gläubiger das geld nun ausgezahlt bekommt. Ist das tasächlich der Fall?


    ANTWORT: der Eingang des Lohnes ist entscheidend. Eingänge können frühestens vor Ablauf von 4 Wochen abgeführt werden. Das ist bei einem Eingang Ende November/ Anfang Dezember (jetzt) natürlich (noch) nicht der Fall. Sie haben noch diese gesamten 4 Wochen Zeit, den P-Kontoschutz rückwirkend einzurichten, und er wirkt auch rückwirkend auf den gesamten Monat. In dem die Bank von Ihnen verlangt, persönlich zu erscheinen, um den P-Kontoschutz einzurichten, verhält sich im Übrigen rechtswidrig. Es gibt überhaupt keinen nachvollziehbaren Grund für ein solches Verlangen; ein typischer Fall für eine Abmahnung durch den Verbraucherschutzverband. Die Bank muss gemäß § 850k ZPO den Pfändungsschutz innerhalb von 3 Tagen einrichten, also spätestens am 4. Tag, nach dem es verlangt worden ist. Und zwar ohne Wenn und Aber. Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen vor.

  10. Guten Tag

    Ich erhalte seit 6 Monaten auf mein P-Konto einen Lohn, der jeweils €100 über dem Freibetrag liegt. In diesem Monat ist erstmals kein Lohn mehr eingegangen, sodaß mein Kontostand nun nur noch die etwa 600 “angesparten” Euro aufweist(keine weitere Beträge)

    Diese Summe hat meine Bank nun einem Gläubiger überwiesen, das Konto ist auf Null.

    Den Ausführungen nach sollte das Vorgehen der Bank unzulässig sein.
    Oder unterliege ich einem Denkfehler?

    Bisher habe ich jeden Monat den Maximalbetrag ausgeschöpft und der zurückgehaltene erhöhte sich sukzessive. Bis heute…

    Herzlichen Dank vorab für Ihre Einschätzung


    ANTWORT: das mit dem Ansparen gilt für Übernahmebeträge. In Ihrem Falle lag Monat für Monat ein Moratoriumsbetrag vor. Im Ergebnis ändert das hier zwar (wie ich glaube) nichts, aber man sollte schon mit klaren Begriffen arbeiten. Nehmen wir einmal den 1. Monat: es kommen 100 € mehr auf das Konto als geschützt ist. Diese 100 € behält die Bank ein und behandelt sie (es handelt sich hierbei ja um Moratoriumsbeträge) als Einkommen des Folgemonats. Dies führt dazu, dass diese 100 € im Folgemonat ausgezahlt werden. Dann werden sie natürlich mit dem regulären Eingang zusammengerechnet (der von sich aus schon 100 Euro “drüber” ist), sodass Sie den 2. Monat schon mit 200 € über Ihrem Freibetrag liegen. Nur: Diese 200 € werden vom Einkommen des 2. Monats zurückbehalten. Da sind nicht etwa die 100 € drin, die ursprünglich aus dem 1. Monat stammen. Auf diese Weise beginnt das 4-wöchige Abführungsmoratorium für Abführung des pfändbaren Einkommens in jedem Monat neu. Voraussetzung ist auch hier lediglich, dass Sie im Folgemonat mindestens das ausgegeben haben, was vom Vormonat stammt und natürlich ist immer Voraussetzung, dass im Folgemonat auch Einkommen eingeht (sonst endet der Schutz im zweiten Monat nach dem letzten Eingang). Auf diese Weise erhöht sich der Moratoriumsbetrag immer weiter, bis er eines Tages den Freibetrag übersteigt. Wenn dieser Mechanismus (wie oben für den 1. Monat beschrieben) bei Ihnen 6 Monate lang funktionierte, dann sind die 600 € Moratoriumsbeträge aus dem Vormonat (die stammen also nicht aus den letzten 6 Monaten!) und das bedeutet, dass sie in diesem Monat als Einkommen zur Verfügung stehen müssen.

    Das (!) Ist der ganze Sinn von Moratoriumsbeträgen, diese in einer solchen Situation nutzen zu können, um einkommensschwächere Monate auszugleichen. Allerdings heißt das noch nicht, dass Sie das Geld von Ihrer Bank nicht erhalten. Bei Moratoriumsbeträgen ist es in der Praxis nämlich meist so, dass diese nicht zum 1. des Folgemonats zur Verfügung stehen, sondern erst später im Monat. Ich habe von Banken und Sparkassen diesbezüglich immer die Information erhalten, dass die Freigabe von Moratoriumsbeträgen nicht automatisiert werden kann, sprich, ein Bankangestellter das per Hand freigeben muss und es deshalb länger dauert. Wenn freilich Ihre Bank die 600 € abgeführt hat, obwohl es sich um Moratoriumsbeträge wie oben dargestellt handelt, dann hat die Bank es falsch gemacht. Nur erwartet Sie dann der schwierigere Weg, weil Sie Ihre Forderung gegen die Bank geltend machen müssen und notfalls auch gegen sie klagen müssen. Die Bank wird sich dann jedenfalls bis zum Schluss weigern, für ihren Fehler einzustehen.

  11. Guten Abend, wenn eine Pfändung die in der Insolvenz ist, eigentlich noch am P-Konto sein und wenn ja wie kann man sie Unternehmen bzw für die Bank bzw Gläubiger ( wie nicht Rang in Insolvenz verlieren)zufrieden stellend Ruhestellend. Vielen Dank


    ANTWORT: ich fürchte, dass ich möglicherweise Ihre Frage nicht richtig verstanden habe. Aber wenn Sie damit meinen, dass noch Pfändungen auf Ihrem Konto sind, dann müssen Sie wissen, dass die bis zur Aufhebung der Insolvenz keine Rolle mehr spielen. Bezüglich der Freigabe des unpfändbaren Einkommens auf dem Konto gilt in der Insolvenz dasselbe, wie außerhalb der Insolvenz, Sie können hier einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, wofür in der Insolvenz das Insolvenzgericht zuständig ist.

  12. Ein wirklich sehr informativer und verständlicher Artikel zu einem Thema das für den “Normalen” Bürger teilweise sehr undurchsichtig ist. Vielen Dank dafür, hat mir sehr weitergeholfen!


    ANTWORT: Vielen Dank!

  13. Frage: Sind vom Pfändungsschutz auch Zahlungsaufforderungen von Rechtsanwälten im Auftrag von Schuldnern und die in Rechnung gestellten Mahnkosten gedeckt?


    ANTWORT: leider verstehe ich die Frage nicht ganz. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto bezieht sich doch auf das im Laufe des Monats eingehende Guthaben. Die Mahnkosten werden im Rahmen der Pfändung angegeben und dort erscheint dann der Gesamtbetrag, für den eine Pfändung auf einem P-Konto stattfindet. Aber, es wäre vielleicht besser, wenn Sie Ihre Frage noch mal so stellen, dass ich weiß, worauf Sie hinaus wollen.

  14. Hallo,ich bekomme eine Nachzahlung vom Jobcenter für das Einstiegsgeld,habe eine Pfändung auf dem P-konto.Freibetrag 1133,-, die nachzahlung beträgtfür drei monate 930 Euro.was kann ich machen ?


    ANTWORT: auf dem P-Konto wird Ihnen von den Eingängen immer nur der dort bescheinigte Freibetrag ausgezahlt. Die Nachzahlungen für die einzelnen Monate sind mit hoher Wahrscheinlichkeit vollständig unpfändbar, aber das prüft die Bank nicht. Auch mit einer Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO kann man Nachzahlungen nicht freigeben. Es verbleibt hier nur der Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsbehörden bei selbst vollstreckenden Körperschaften) gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. In einem solchen Antrag kann man die Unpfändbarkeit geltend machen und den entsprechenden Betrag auf dem Konto freigeben lassen. Bitte orientieren Sie sich bei der Antragstellung doch an unserem diesbezüglichen Artikel: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

    Wenn Sie keinen Antrag stellen, werden die Beträge, mit denen der Freibetrag im Eingangsmonat überstiegen wurde, als Moratoriumsbeträge behandelt. Hierzu lesen Sie bitte oben unter Ziffer 16.

  15. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe auch eine Frage. Ich würde zum 31.10 gekündigt. Ich bekam noch 870 Euro Gehalt.alles im November überwiesen. Soweit alles gut. Es stand noch Krankengeld aus, sowie das Arbeitslosengeld für November. Online war nichts von den Überweisungen zu sehen, somit heute zum Bankautomat. Dort waren beide Buchungen vermerkt. Einmal gebucht am 28., das Krankengeld, und am 29. Das Ab Losengeld. Somit ist der Kontopfändungsschutz ja weit überschritten für November. Pfändet die Bank es jetzt weg, und was muss ich tun, um darüber verfügen zu können. Ich habe im Endeffekt somit keinen Cent für den Monat, um Miete und Co zu bezahlen.

    Danke für ihre Hilfe

    H. E.


    ANTWORT: Nein, die Bank pfändet das nicht weg, sondern zahlt diesen Betrag im Folgemonat (also im Dezember) an Sie aus (nicht immer gleich in den ersten Tagen!). Ob dann insgesamt im Dezember wieder was einbehalten wird, hängt von den Eingängen im Dezember ab. Es handelt sich dabei um Moratoriumsbeträge; ich bitte Sie, dazu oben unter Punkt 16 nachzulesen.

  16. Wenn ich meinen Lohn 1800 Euro ausgegeben habe in dem Monat.freigrente liegt bei 2100 Euro.konto ist nun auf null.wenn am Montag mein Lohn eingeht kann ich dann direckt über die 300 Euro verfügen?


    ANTWORT: Sie müssen verstehen, dass der Freibetrag sich immer (nur) auf den laufenden Monat bezieht und natürlich mit dem tatsächlichen Eingang auf dem Konto korrespondiert. Wenn Ihr Freibetrag 2.100 € hoch ist, bedeutet dies, dass Sie über alle Eingänge des laufenden Monats bis zur Höhe von 2.100 € verfügen können. Wenn nur 1.800 € auf dem Konto eingehen, bedeutet das lediglich, dass Sie den Freibetrag des laufenden Monats nicht erreicht haben. Sobald der Monat beendet ist, haben Sie den neuen Freibetrag für den neuen Monat, ebenfalls wieder in Höhe von 2.100 €. Sie können also nicht den nicht genutzten Freibetrag des vergangenen Monats nun in den neuen Monat übernehmen mit der Folge, dass der Freibetrag im nächsten Monat höher ist. Das geht nur andersherum, also für den Fall, dass im Eingangsmonat mehr Geld auf dem Konto eingegangen ist, als das P-Konto schützt. In diesem Fall wird der Rest als Einkommen des nächsten Monats behandelt, was dann, wenn der Eingang im nächsten Monat viel niedriger ausfällt, dazu führen kann, dass man über diese Beträge noch voll verfügen kann.

  17. Hallo,

    Ich bin in der privatinsolvenz. Der offene teil des verfahrens. Ich habe am 2 November krankengeld in hohe von 811 euro ausbezahlt bekommen. Nun habe ich jetzt am 30 November nochmal 811 euro ausbezahlt bekommen. Ich konnte heute kein geld abheben. Ich gehe davon aus weil das pfandungsfreie betrag uberschritten ist. Kann ich morgen uber den uberschrittenes geld verfugen? Soll ich mich bei den insolvenzverwalter melden wegen das extra 500 euro noch was was ich erhalten habe? Ich weiss nicht ob das zweite geld pfandbar ist.


    ANTWORT: also so ganz weiß ich nicht, was sie mit „offener Teil des Verfahrens“ meinen. Aber im Insolvenzverfahren ist es nicht anders als bei einer Pfändung außerhalb der Insolvenz: der Betrag, mit dem im Eingangsmonat der Freibetrag überschritten wird, wird das Einkommen des Folgemonats behandelt. Er wird dann allerdings auch wieder mit den Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet, wodurch dann wiederum die Freigrenze überschritten werden kann. Diese Beträge nennt man Moratoriumsbeträge, und meist ist es so, dass diese nicht sofort am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden. Die Begründung der Banken ist, dass das durch einen Angestellten händisch freigegeben werden muss, also sich nicht automatisieren lässt. Ob das stimmt oder nicht, kann ich nicht sagen, aber es ist sehr selten, dass Moratoriumsbeträge gleich am ersten des Monats ausgezahlt werden, zumal dann, wenn dieser Tag nicht auf einen Werktag fällt. Mehr kann ich dazu leider nicht sagen, da das sehr von der Praxis Ihrer Bank abhängt.

  18. Hallo ich hab eine frage… ich hab dieses Jahre Pfändung gehabt unendlich habe Danny pfändungsschutz machen lassen mit ein Freibetrag von 1500€ … mir wurde jetzt das Geld von der mainarbeit (lebe von harz4) als p Konto umgebucht … die Bank meinte ich kriege das Geld am Montag weil der 01.12.2018 ein Samstag ist… kann ich was dagegen tun das die nicht jedesmal mein Geld weg nehmen ich muss immer Tage warten bis ich mein Geld wieder zugreifen kann… aufs Konto kommt nur mainarbeit und Kindergeld drauf und jedes Mal wird es als p Konto umgewandelt….


    ANTWORT: ich kann nicht beurteilen, warum die Bank Ihnen erst im Folgemonat das Geld freigibt. Die wahrscheinlichste Variante ist die, dass das Einkommen immer erst am Monatsende eingeht und deshalb als Einkommen des Folgemonats behandelt werden soll. So ganz verstehe ich es zwar auch nicht, aber das wäre die einzig sinnvolle Begründung. Allerdings steckt in diesem Vorgehen die Praxis Ihrer konkreten Bank, von der ich überhaupt nichts sagen kann. Deshalb lässt sich diese Frage so auch nicht beantworten. Regulär ist natürlich richtig, dass auf den Eingangsbetrag sofort zugegriffen werden kann, sobald dieser eingeht und nur dann begrenzt wird, wenn der mtl. Freibetrag erreicht ist.

  19. Hallo….

    Bis jetzt habe ich noch kein Info von meiner Bank, aber ich glaube es liegt eine Kontopfändung vor. Mein Gehalt ist nicht mehr auf Konto Sichtbar. Habe ich noch Anspruch auf mein letzten Lohn wenn ich das Konto erst jetzt auf ein p Konto umstelle?


    ANTWORT: ja, denn die Bank muss in dem Moment, wo Sie die Bank dazu auffordern, diesen P-Kontoschutz innerhalb von 3 Tagen (also zum 4. Werktag nach dem Verlangen) eingerichtet haben. In dem Moment entsteht der Schutz für das Konto rückwirkend für den gesamten Monat. Sie können daher die noch nicht verbrauchten Freibeträge sofort verwenden, wenn die Bank diese Umstellung vorgenommen hat. Beachten Sie aber, dass auf dem Konto nicht der Lohn als solches gesichert ist, sondern ein bestimmter Grundfreibetrag. Ohne Unterhaltsverpflichtungen sind das 1.133,80 €. Sie können diesen Freibetrag durch Vorlage einer Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle erhöhen, wenn Sie nachweislich Unterhaltspflichten haben und Unterhalt auch leisten. Reicht der Freibetrag auf dem P-Konto nicht, können Sie ansonsten noch einen Antrag stellen, damit Ihnen der volle unpfändbare Betrag gemäß Pfändungstabelle belassen wird.

  20. Guten Tag

    ich habe auch eine Pfändung habe mich aber mit dem Gläubiger auf eine raten zahlung einigen können. Ich bat ihn die Pfändung auf Ruhend zu legen da ich sonst Probleme mit dem Rückzahlen habe. Ich habe ein p Konto. nun habe ich ein Brief von dem Gläubiger erhalten das er es nicht machen kann da meine Bank in ihrer drittschuldnererklärung mitgeteilt hat grundsätzlich keine Ruhestellung zu akzeptieren. Der gläubiger ( Rechtsanwalt) geht aber davon aus das keine Probleme bei der Ratenzahlung kommen werden da ich ja ein p Konto habe. Wird denn trotz Ratenzahlung Geld von meiner Bank einbehalten ?

    Vielen dank für ihre mühe


    ANTWORT: ja, ja, das alte Problem. Bitte lesen Sie hier einmal nach: BGH: Gläubiger können Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen. Das Ende einer Ausrede

  21. Hallo, grundsätzlich erstmal toll wie Sie hier immer jeden Versuchen zu helfen und Antworten, vieleicht auch mir.

    Ich hatte eine Inso welche Mitte September 2018 durch war, somit lag auch keine Pfändung aufm Konto vor.Am 18.10 erhielt die Bank eine Pfändung eines neuen Gläubigers. Am 22.10 erhielt ich eine Nachzahlung aus der Inso, weil das Gehalt einen Montag zuviel gepfändet wurde, also vom Insolvenzverwalter in Höhe von 1.500€. Aufgrund meines P Kontos wurden 1.100€ freigeschalten über welche ich verfügt habe.

    Ende Oktober war Gehaltseingang welcher auch normal freigeschalten wurde, das Gehalt ist zwischenzeitlich beim Arbeitgeber gepfändet. Ich habe beim Gericht diese Freischaltung erwirkt auch für Spesen etc. weil ich immer unterschiedliche Eingänge habe.

    Letzte Woche Eingang von ca 300€ Reisekosten auch freigeschalten worden von der Bank, ohne Probleme.

    Heute Gehaltseingang ca 1.700€ und die Bank sagt Sie schaltet nur die Differenz zu den 1100€ verfügten im Oktober frei, somit 600€, weil ich nicht darüber verfügen hätte dürfen.

    Ist das tatsächlich so? Weil dann kann ich ja weder Miete noch sonst was bezahlen.

    Ich hoffe ich habe es verständlich ausgedrückt, danke im Voraus für Ihr Feedback.


    ANTWORT: ich würde Ihnen Ihre Fragen gern so beantworten, dass Sie damit etwas anfangen können. Aber es gibt zwei Hindernisse: das erste ist, dass ich hier leider keine Einzelfallprüfung vornehmen kann. Und das zweite Hindernis ist, dass ich aus dem, was Sie schreiben, gar nicht entnehmen kann, weshalb die Bank diese Beträge zurücknimmt. Neugläubiger können ab der Wohlverhaltensphase wieder pfänden. Das also ist ja bei Ihnen auch geschehen. Für das Konto ist es aber jetzt ganz einfach, einen unbezifferten Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht (nicht beim Insolvenzgericht, denn das ist für das Konto nach Aufhebung der Insolvenz nicht mehr zuständig) zu stellen, denn der pfändbare Teil des Lohns wird ja weiter aufgrund der Abtretung an den Insolvenzverwalter (in der Wohlverhaltensphase ist das der Treuhänder) direkt vom Arbeitgeber abgeführt. Selbst wenn der Neugläubiger auf dem Lohn eine Pfändung platziert hat, hat diese dort keine Wirkung, da diese Abtretung bis zur Restschuldbefreiung wirksam ist und der Neugläubiger dort hinter dem Treuhänder an der 2. Position rangiert. Auch auf dem Konto wirkt sich das aus, da durch die Abtretung abgesichert ist, dass bis zur Restschuldbefreiung nur unpfändbares Einkommen eingehen kann. Nur dann, wenn Gelder auf dem Konto eingehen, die nicht vom Arbeitgeber stammen, könnte es ein Problem geben (und natürlich dann, wenn es keine “normale” Pfändung ist, bei Pfändungen wegen Unterhalt stellt sich das anders dar). Was jetzt der Hintergrund der Aussage der Bank ist, würde ich Ihnen gerne beantworten, aber dazu müsste ich dem Fall ganz genau kennen. Es ist immer sehr leicht, diese Lücken in der Sachverhaltskenntnis damit aufzufüllen, indem man sagt, die Bank hat einen Fehler gemacht. Nicht, dass es nicht genügend Fälle gibt, wo man diese Aussage sehr wohl treffen kann. Aber hier liegt es etwas anders, und nach meiner Erfahrung ist es so, dass häufig sich die Sache sehr leicht nachvollziehen kann, wenn man die Eingänge, die konkrete Antragstellung und den sonstigen bisherigen Verlauf prüft. Deshalb kann ich aufgrund Ihrer Sachdarstellung leider keine näheren Auskünfte geben.

  22. Hallo Damen und Herren,

    ich bin in diesem Monat 120€ über meine Freigrenze gekommen, im online Banking steht das ich 120,96€ drauf habe aber nur 2,56€ verfügbar sind. Bis dahin alles kein Problem, meine Frage dazu ist: der 1.12.2018 ist ein Samstag… Neuer Monat! Ich müsste doch rein theoretisch am Samstag über die 120€ verfügen können oder??

    Liebe Grüße und bitte um Antwort!:)


    ANTWORT: leider nur theoretisch! Die Moratoriumsbeträge werden im Folgemonat ausgezahlt, das stimmt, aber regelmäßig nicht schon zum 1. des Monats. Die Begründung der Banken ist meist, dass die Moratoriumsbeträge nicht automatisiert erledigt werden können, sprich ein Angestellter das händisch freigeben muss. Deshalb ist zu beobachten, dass bei den meisten Banken und Sparkassen diese Freigabe immer erst etwas später nach dem 1. erfolgt. Die Freigabe zum 1. wäre also rein theoretisch möglich, allerdings nicht sehr wahrscheinlich. Umso mehr, wenn es sich bei dem 1. des Monats nicht um einen Wochentag handelt.

  23. Ich kapiere es nicht wirklich. Nehmen wir an ich verdiene immer 1700 Euro. Mein Freibetrag beträgt 1500€.wird dann in 3monaten 600€ gepfändet?


    ANTWORT: nun ja, ich will nicht behaupten, dass es einfach ist und auch nicht, dass ich es besonders gut dargestellt habe. Aber die Möglichkeit der Nachfrage ist ja dafür da, dass ich solche Fragen beantworten kann. Dann nehmen wir doch gleich mal Ihr Beispiel: im 1. Monat gehen 1.700,00 € ein, Ihr Freibetrag beträgt 1.500 €. Ergebnis: Moratoriumsbetrag im 1. Monat 200 €. Das behält die Bank in diesem 1. Monat ein (da Sie damit ja Ihren Freibetrag übersteigen). Und jetzt kommt der entscheidende Kniff bei Moratoriumsbeträgen: diese 200 € werden jetzt technisch so behandelt, als wären sie erst im Folgemonat eingegangen. Natürlich werden sie zu diesem Zwecke im Folgemonat ausgezahlt. Nur ändert sich damit der Freibetrag des Folgemonats nicht. Konsequenz: 200 € aus dem 1. Monat im 2. Monat ausgezahlt + im 2. Monat eingehendes Einkommen von 1700 € -> Eingang im Folgemonat = 1.900 Euro -> die Bank behält im 2. Monat (sobald das reguläre Einkommen eingeht) 400,00 € ein. Nun geht es weiter wie schon zwischen dem 1. und 2. Monat: Der Moratoriumsbetrag aus dem 2. Monat (inzwischen also 400 € hoch) wird wieder im 3. Monat ausgezahlt; da auch hier in der Gesamtsumme für den Monat nur 1.500 € frei sind, behält die Bank beim Eingang des regulären Einkommens 600,00 € ein (= 1.700+400-1.500). Und dieses Spiel geht so lange weiter, bis diese einbehaltenen Beträge auf eine Summe angewachsen sind, die den Freibetrag selbst übersteigt (in Ihrem Beispiel also höher ist als 1.500 €). Das ist auch logisch, denn wenn Sie vom Vormonat einen Moratoriumsbetrag von sagen wir mal 1.600 € haben und das als Einkommen des Folgemonats behandelt wird, erhalten Sie wegen der Freigrenzen im Folgemonat nur 1.500 €. Das bedeutet dann, dass die überstehenden Beträge nicht mehr Moratoriumsbeträge des Folgemonats werden.

    Von außen gesehen scheint das eine unsinnige Regelung zu sein, aber sie soll es ermöglichen, geringere Einkommen in den Folgemonaten durch die Moratoriumsbeträge der Vormonate auszugleichen. Nehmen wir mal folgendes Beispiel: im obigen Beispiel werden vom 2. in den 3. Monat 400 € als Moratoriumsbeträge verschoben. Wenn Sie in diesem 3. Monat nur einen regulären Einkommenseingang von 1.000 € (statt 1.700 €) hätten, dann würde die Ansammlung der Moratoriumsbeträge unterbrochen werden. Im 3. Monat würde es dann nämlich so aussehen: Moratoriumsbeträge des 2. Monats, ausgezahlt als Einkommen des 3. Monats -> 400 € + Eingang regulär 1.000 € = Gesamteingang im 3. Monat 1.400 €. In diesem Beispiel liegen Sie noch 100 € unter Ihrem Freibetrag und könnten folglich über alle Eingänge verfügen. Das wäre dann auch der 1. Monat, in dem keine Moratoriumsbeträge entstehen würden.

    Sehen Sie es mir nach, falls das immer noch nicht verständlich ist, nur leider stoße ich hier meine Grenzen. Leichter kann ich es eigentlich nicht erklären. Die Materie ist es auch nicht unbedingt.

  24. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe heute vorsorglich mein Konto auf P-Konto stellen lassen. eine Pfändung liegt noch nicht vor, wäre aber möglich. Allerdings hat die Bank mein altes Kontomodell nicht weitergeführt (es gäbe das wohl nicht mehr) sondern auch ein neues Kontomodell angelegt. Mit schlechten Konditionen. 1,-Euro mtl. zusätzlich kostet der P- Schutz, so bin ich, statt wie bisher 22,50 bei 25,50 pro Quartal – aber nun werden auch noch jede Überweisung (selber getätigte), Lastschrift, Dauerauftrag ect. mit 0,15- 0,30 cent in Rechnung gestellt. In meinem Kontomodell war das inklusive. Kann die Bank einfach das Kontomodell ändern (Begründung: mehr Aufwand bei der Betreuung des Kontos) bei Einrichtung des P- Schutzes? Ich habe mich wirklich überrumpeln lassen, denn wenn das Konto wirklich dicht gemacht wird, ist alles noch schlimmer. Aber das kann doch so nicht ok sein, wie ich es hier verstehe -oder? Was kann ich nun noch tun? Hätte gern mein altes Kontomodell (es war auch ein Guthabenkonto) und den P-Schutz nur dazu. Wie kann ich fundiert argumentieren und wenn es geht und ich mit der Bank streite, kann sie mir dann mein Konto kündigen? Leider liest man auch Widersprüchliches zum P-Schutz. Mal heißt es, die Banken können schon eine angemessene Gebühr verlangen, mal – dass sie das nicht dürfen. Rechtlich bindende Passagen wären sehr nett. Wäre Ihre Antwort kostenpflichtig, muss ich leider auf Ihren Rat verzichten. Ansonsten wäre ich für eine Antwort unglaublich dankbar. Ich danke Ihnen sehr.
    Verzweifelte Grüße


    ANTWORT: die Bank ist für den Fall, dass der Bankkunde die Aktivierung des P-Konto-Schutzes verlangt, nicht berechtigt, ihn auf ein anderes Kontomodell zu zwingen. Sie haben recht, wenn Sie darauf hinweisen, dass das P-Konto kein eigenständiges Konto ist, sondern nur eine zum schon bestehenden Konto hinzugenommene Funktion. Dies gilt unabhängig davon, ob schon eine Pfändung auf dem Konto ist oder nicht. Das möglicherweise dieser Umstand für die Bank oder Sparkasse zur Folge hat, dass bestimmte vorgesehene Leistungen des von der Bank selber festgelegten Kontotyps nicht mehr so richtig funktionieren, ist nicht Problem des Bankkunden sondern der Bank selbst. D. h., die Bank hat nicht die Möglichkeit, darauf zu bestehen, dass Sie ein neues Kontomodell anerkennen. Wie Sie an Ihrem Falle ja selbst sehen, ist das regelmäßig für den Kunden nachteilig. Ein derartiges Vorgehen hat bereits sehr häufig zu Abmahnungen durch die Verbraucherschutzverbände geführt. Aber Sie könnten sich hiergegen auch wehren durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung (zu einem ähnlichen Problem siehe hier: AG Buxtehude: Banken und Sparkassen dürfen die Einrichtung des P-Kontos nicht an Zusatzvereinbarungen knüpfen). Das macht natürlich nur Sinn, wenn die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes mit der Begründung verweigert, dass dies mit Ihrem Kontomodell nicht möglich ist und der Kunde (weil er nicht zustimmt) den Schutz daher nicht erhält. Da Sie nun aber diesem Wechsel selber zugestimmt haben, ist es nicht mehr so einfach, da das Problem ja nicht mehr besteht. Allenfalls (falls die rechtliche Möglichkeit dazu noch besteht) können Sie prüfen, ob die Zustimmung zum Wechsel des Kontomodells noch widerrufbar ist. Die Frage, ob Ihnen die Bank kündigen kann, kann man klar mit “Ja” beantworten. Banken können immer und zu jederzeit kündigen (eingeschränkt bei Sparkassen aufgrund Selbstverpflichtung). Aber, sobald Ihre Bank das tut, können Sie beantragen, dass dort ein Konto für Sie als Basiskonto geführt wird, das im Übrigen denselben Umfang hat, wie ein als P-Konto geführtes Konto und nur im vergleichbar unteren Kostensegment der Bank rangieren darf. D. h., Sie müssen nicht fürchten, dass Sie ohne Konto dastehen, nur weil Sie Ihre Rechte wahrnehmen. Sollten Sie den Verlauf, den Sie hier geschildert haben, auch nachweisen können (insbesondere durch Schriftstücke der Bank), könnten Sie diese auch bei dem Verbraucherschutzverband Ihres Bundeslandes vorlegen, damit dieser prüfen kann, ob hier eine Abmahnung infrage kommt. Das nützt Ihnen für Ihren Fall zwar nicht viel, aber würde dieser Bank ganz klar die Grenzen für diese Art Verhalten aufzeigen.

  25. Schönen Tag leider finde ich unter den gesamten gestellten Fragen nichts was zu unserer Situation passt Es geht darum das mein Mann ein p Konto hat er verdient 1400-1500 Euro monatlich sein Freibetrag liegt bei 1133 Euro Es waren 2 Gläubiger die als Pfändung auf dem Konto stehen der eine hat sein Geld jetzt erhalten und hat uns ein Brief zugeschickt die Pfändung sei erledigt jetzt ist aber das Problem das der andere Gläubiger sich nicht bei und meldet oder Gebrauch von dem einbehaltenen Geld macht wie lange darf das denn so ablaufen weil die Beträge immer weiter eingehalten werden ? Wenn die Firma keinen Anspruch geltend macht ? Und warum ist es so das mein Mann den einbehaltenen Betrag immer ein paar Wochen später abheben kann der Lohn kommt immer am 15 vielen ich hoffe sie können mir dies beantworten Mit freundlichen Grüßen


    ANTWORT: der Gläubiger hat nicht in der Hand, wann die Bank an Ihn Abführungen macht. Weder er noch Sie haben die Befugnis, hierauf Einfluss zu nehmen, soweit es die rechtlichen Vorgaben zur Handhabung des P-Kontos betrifft. Hier ist immer zu beachten, dass selbst Moratoriumsbeträge nicht etwa eins zu eins ausgezahlt werden, sondern möglicherweise über Monate und Jahre mit den jeweiligen Neueingängen gewälzt werden. Ich denke schon, dass dieser Mechanismus oben dargestellt worden ist. Das was Sie beschreiben, ist jedenfalls die Wirkungsweise von Moratoriumsbeträgen; diese werden im Folgemonat als Einkommen des Folgemonats behandelt und dann auch ausgezahlt, gleichzeitig aber wieder mit den Neueingängen so verrechnet, dass die mtl. Gesamtverfügung den Freibetrag nicht übersteigen kann. Ich bitte Sie wirklich noch einmal, oben unter Ziffer 16 nachzulesen, weil es genau diesen Fall betrifft.

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