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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Guten Tag , ich habe eine Frage Ich habe ein P -Konto mit einem Freibetrag von 1560 Euro Mein Gehalt ist Momentan 1400 Euro Mein Arbeitgeber würde mir Gerne 1560 Euro als Gehalt geben ! Gibt es da irgendwelche Probleme Zwecks steuerberater oder ähnlichen ? Kann man es einfach so machen ?


    ANTWORT: wenn Sie mich fragen, ob es ein Problem gibt, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen 1560 € auf ein Konto überweist, bei dem 1560 € geschützt sind, kann ich zumindest keines sehen. Leider kann ich nicht so recht das Problem in Ihrer Frage erkennen.

  2. Hallo, ich habe den freibetrag von meinem Konto am Freitag erhöhen lassen. Ich habe noch 800 Euro auf dem Konto worüber ich nicht verfügen kann. Wie lange dauert es bis der neue freibetrag erhöht wird und ich wieder über das Geld verfügen kann??


    ANTWORT: das wird von der Arbeitsweise der Bank abhängen, deshalb kann Ihnen die Bank das sehr viel besser beantworten. Grundsätzlich ist nur vorgesehen, dass die Bank spätestens am 4. Werktag, nachdem man den P-Konto-Schutz beantragt hat, diesen Schutz gewährleisten muss. Alles andere ist nicht geregelt. Man wird aber auch bei Erhöhungen sagen müssen, dass dies ebenfalls spätestens bis zum 4. Werktag erfolgt sein muss.

  3. Hallo.Ich habe ein P-Konto,aber keine Pfändung zu laufen. Habe diesen Monat 1300 Euro lohn und 194 Euro Kindergeld bekommen. Runtergeholt von Konto habe ich 1138 Euro. Also habe ich noch 450 Euro drauf,bekomme die aber nicht runter. Warum ist das so? Bzw was kann ich dagegen machen? Mit freundlichen Grüssen


    ANTWORT: Möglich ist es, dass man ein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, das noch nicht gepfändet ist. Nicht möglich ist aber, dass dies eine Beschränkung für die Guthabenauszahlung bewirkt, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Meine Vermutung ist, dass es inzwischen doch schon eine Pfändung gibt. Der Schuldner erfährt davon regelmäßig erst später. Vielleicht können Sie dies direkt bei Ihrer Bank erfragen? Da Sie ein Kind haben, könnten Sie eine Freigabebescheinigung einreichen, die Ihnen jede Schuldnerberatungsstelle ausstellen kann. Damit ist für eine Unterhaltspflicht der Freibetrag ca. 1.560 Euro, dazu kommt das Kindergeld, das ebenfalls freigestellt werden kann. Das müsste dann eigentlich reichen, um Ihre Eingänge zu sichern (wirkt auch rückwirkend für diesen Monat!). Aber wie gesagt, das ist nur nötig, wenn es eine Pfändung gibt.

  4. Guten Tag, ich habe vor 3 Tagen einen Flug gebucht. Ist über das P Konto bezahlt worden. Nun wurde der Flug seitens der Fluggesellschaft storniert und der Geldbetrag dem P Konto heute wieder gut geschrieben. Die Bank hat diese Rückzahlung “abgeschöpft”. Das kann doch nicht sein. Ich habe meinen Freibetrag doch nicht überschritten. Das Geld ist ja nicht zusätzlich gekommen sondern wurde nur zurück gebucht. Ich hoffe ich liege richtig??


    ANTWORT: das P-Konto ist so konstruiert, dass alle dort eingehenden Gelder im Laufe des Monats zusammengerechnet werden. Die Quelle der Zahlung ist dabei völlig egal. Wenn Sie also geschützte Gelder ausgeben und diese aus irgendwelchen Gründen zurückkommen, dann belastet der Eingang doppelt das P-Konto und es kann gut sein, dass man dadurch den Freibetrag übersteigt. Wer bei einem Freibetrag von 1133,80 € am Anfang des Monats den gesamten Eingang in derselben Höhe abhebt und wenige Tage wieder einzahlt, hat damit in diesem laufenden Monat einen Eingang von 2267,60 €. Diese Wirkungsweise ist der Preis für die pauschale Freigabe auf den P-Konten, die nur realisiert werden kann, wenn die Berechnung für die Bank automatisiert und sehr einfach möglich ist. Das wäre immer dann nicht der Fall, wenn die Bank die Herkunft der Gelder zur Voraussetzung für die Auszahlung machen müsste. Deshalb rechnet die Bank stur lediglich die Eingangsseite zusammen und hört mit der Auszahlung auf, sobald der Freibetrag erreicht ist. Wenn Sie aber durch die Rückzahlung den Freibetrag noch gar nicht überstiegen haben, dann gibt es keinen Grund, Ihnen dieses Geld vorzuenthalten.

  5. Seit drei Jahren besteht mein P-Konto und ich habe zusätzlich zum Freibetrag noch Reisekosten von meinem Arbeitgeber bekommen. Der Arbeitgeber stellte mir eine Bescheinigung darüber aus, die ich dann bei der Bank vorgelegt habe. Ein bis zwei Tage später konnte ich über die Reisekosten verfügen. Seit diesem Monat teilt mir die Bank mit, das ich nun nicht mehr über diese Reisekosten verfügen darf. Die Bank erkennt das Schreiben von meinem Arbeitgeber nicht an und verweist mich an das Amtsgericht. Dieses ist aber nicht zuständig, das Reisekosten nicht Pfändbar sind. An wen muss ich mich jetzt wenden, um weiterhin Reisekosten zu bekommen. Da ich den ganzen Monat auf Montage befinde, bin ich auf das Geld angewiesen.


    ANTWORT: so leid es mir tut, aber die Bank hat recht. Freigaben auf dem Konto durch Bescheinigung gemäß § 850k Abs. 5 ZPO ermöglichen die Freistellung von Reisekosten nicht. Das läuft nur durch eine Antragstellung bei Gericht gemäß § 850k Abs. 4 ZPO. Natürlich sind Reisekosten als Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 850a ZPO unpfändbar, aber das kann die Bank nicht gewährleisten. Die Bank kann von sich aus immer nur die Grundfreibeträge im Sinne des § 850c Abs. 1 ZPO beachten, die sich direkt aus dem Gesetz ergeben. Wenn man die Grundfreibeträge auch für gesetzliche Unterhaltspflichten geltend macht, benötigt man dazu zusätzlich noch eine Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle. Mit dieser Bescheinigung können aber auch nur die Grundfreibeträge gem. § 850c Abs. 1 ZPO gewährt werden (nicht etwa der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag). Deshalb wundert es mich, dass beim ersten Mal die Bank die Bescheinigung des Arbeitgebers beachtet hat. Natürlich ist das Amtsgericht zuständig. Sie müssen den Antrag bezugnehmend auf die Pfändungen stellen, die auf Ihrem Konto vorliegen. Nur wenn Pfändungen durch eine andere Körperschaft in Kraft gesetzt worden sind (selbstvollstreckende Körperschaften wie zum Beispiel das Finanzamt oder die Krankenkassen) ist der Antrag dort zu stellen. Dann, aber auch nur dann, wäre das Vollstreckungsgericht für einen solchen Antrag tatsächlich nicht zuständig. Vielleicht lesen Sie einmal unseren Artikel zu § 850k Abs. 4 ZPO, wo Sie Informationen über diese Antragstellung erhalten können: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  6. Hallo ich habe seit Jahren ein P-Konto. Nun ist meine Frage habe gestern ein Brief vom Amtsgericht bekommen wo drauf steht Antrag auf Erlass von Pfändung und Zwangsüberweisung. Kann trotzdem der Gläubiger auf mein P-Konto mit dem Beschluss zugreifen?


    ANTWORT: ich nehme an, es handelt sich dabei um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wird beim Gericht eingereicht und von dem Gericht dann an die Bank übersendet, bei der gepfändet werden soll. Der Schuldner erhält davon dann auch eine Zustellung, allerdings meist etwas später. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die Pfändung schon seit einiger Zeit auf Ihrem Konto liegt. Da Sie ein P-Konto haben, ist der Schutz in Höhe des Freibetrags aktiv, sodass Sie jetzt lediglich schauen müssen, ob Sie diesen Freibetrag übersteigen. Sollte dies der Fall sein, wäre es gut, wenn Sie prüfen würden, ob Sie eine Erhöhung des Freibetrags (durch Bescheinigung oder gegebenenfalls Antragstellung) bekommen können. Wenn aber der Freibetrag auf dem Konto genügt, müssen Sie nichts weiter unternehmen.

  7. Hallo,ich habe seit Mitte Januar ein P-Konto (Sparkasse)wegen einer Pfändung. Meine Freigrenze liegt bei 1033€. Am 29.01 gingen 2900€ ein.Ich konnte am 29.01 mein Geld abheben und am 01.02 auch wieder. Jetzt habe ich noch 750€ auf dem Konto aber ich kann nicht über das Geld verfügen. Ich kann nicht überweisen und es nicht am Automaten abheben. Wieso komme ich diesen Monat nicht an das Geld?

    Danke schon mal für die Antwort.


    ANTWORT: ich nehme an, dass Sie bis zum Ablauf des Monats Januar über insgesamt 1033,80 € verfügen konnten. Alles, was darüber hinaus geht, stellt einen Moratoriumsbetrag dar, der im Folgemonat (also Februar) zur Auszahlung kommen musste. Allerdings wiederum nur in Höhe Ihres Freibetrags, der ja nur 1033 € beträgt. Der Rest wird ganz einbehalten und kann dann nach Ablauf der Frist auch an die Gläubiger ausgezahlt werden; diese Restbeträge kommen auch im März nicht mehr herein, weil die Übertragung von Moratoriumsbeträgen endet, wenn und soweit der Übertrag (hier aus Januar) selbst schon den Freibetrag des Folgemonats (hier also Februar) übersteigt. Ich verstehe jetzt nur nicht, weshalb Sie im Februar nur 750 € erhalten haben. Das hätten 1033 Euro sein müssen. Wenn das Ihre Frage ist, muss ich leider sagen, dass ich keinen Grund dafür entdecken kann. Aus dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt ergibt sich keinerlei Erklärung dafür. Also entweder hat die Bank es falsch gemacht oder es gibt noch weitere besondere Umstände des Falles.

  8. Hallo, ich habe ein P Konto und eine Rente von 1106€.(Postbank) Es stand am 4.6.2018 auf einmal oben im online Banking “Umsätze in den nächsten 14 Tagen”= Pfändung 258€. Dann konnte ich auf einmal nur über die 1106€-258€ (848€) verfügen. Bis ich dann durch Zufall herausfand, das ich immer ein paar Tage später im neuen Monat über eben die einbehaltenen 258€ verfügen kann. Nun ist es mittlerweile so (ich darf ja nicht überziehen) das ich auf minus 376€ stehe und die Bank mahnt mich jeden Monat ich hätte das Konto überzogen. Aber wieso bekomme ich dann immer Geld?#DIE müssten doch wissen wo mein Limit ist. Wenn nun 1106€ eingehen bei 376 minus…dann bleiben ja 730€ über die ich auch sofort verfügen kann. Es ist doch logisch (da ich meine komplette Rente ja brauche) das ich dann wieder über die 1106 verfügen möchte (und darf). Es ist doch logisch das ich dann wieder ins minus rutsche, ich frage mich einfach….wenn man z.B. einen Dispo hat von 1000€…und man steht auf 998 minus…dann lässt doch keine Bank eine Abhebung mit der Karte von (Beispiel) 100€ zu.

    1.) Wie komme ich dann auf 376 € minus und zweite Frage, senkt sich das im Laufe der Zeit da ich ja ca. 30€ unter dem Freibetrag liege? (Ich bin alleine) Also komme ich irgendwann “automatisch” aus dem minus und was kann ich der Bank sagen? Was würde passieren wenn ich nun beim nächsten Renteneingang tatsächlich nur soviel abhebe das ich bei plus minus 00.00€ stehe? Würde dann eine Pfändung eintreten und ich stehe dann wieder mit 258€ im minus UND muss dann noch zusätzlich den minus wieder ausgleichen? Dann wäre ich ja doppelt gestraft.
    Echt kompliziert das ganze, wer hat den Mist nur erfunden…;-) Danke und liebe Grüsse Lothar


    ANTWORT: ich würde Ihre Frage gern beantworten, aber ich kann die Grundfrage schon nicht nachvollziehen, nämlich, weshalb die Bank bei einem Eingang von 1106 € etwas zurückbehält. Die spannende Frage ist doch die, weshalb Sie im Juni 2018 lediglich knapp 850 € ausgezahlt bekommen haben. Das lässt sich für mich nicht nachvollziehen, es sei denn, dass es in den Vormonaten Überhänge gegeben hat. Und ohne Klärung des Sachverhalts, lässt sich auch nicht darlegen, warum die Bank so gehandelt hat. Natürlich sieht es jetzt so aus, als wäre das ein Fehler der Bank. Jedenfalls ist die Sachlage so, dass die Bank offensichtlich diese 258 € als Moratoriumsbeträge behandelt. Das ist aber nur dann möglich, wenn im laufenden Monat Ihr Freibetrag mit 258 € überschritten war. Es gibt also keine Grundlage dafür, die Gelder als Moratoriumsbeträge zu behandeln (für Moratoriumsbeträge ist typisch, dass sie im Folgemonat ausgezahlt werden, dann aber auch mit den sonstigen Eingängen des Folgemonats wieder zusammengerechnet werden). Wären es tatsächlich Moratoriumsbeträge, dann wäre das schon soweit richtig, wobei dann aber nicht verständlich ist, warum Ihnen die Bank nicht 1.133,80 € belässt, sondern immer nur diese 1106 €. Kurz und gut, so gern ich es möchte, fällt es mir schwer, einen Sinn in dieser Praxis zu erkennen, die erklären könnte, warum die Bank in dieser Weise vorgeht.

  9. Guten Tag, vielen Dank für die Antwort auf meinen letzten Kommentar bezüglich der Bafög Nachzahlung. Diesen Monat habe ich nur die 504 Euro zur Verfügung die neu auf mein Konto eingegangen sind. Leider weiß ich nicht, wie ich diese Anträge beim Finanzamt und der Stadtkasse stellen muss, also wem ich diese gebe und wo ich die Formulare bekomme. Können Sie mir eventuell weiterhelfen oder mir sagen wo ich hingehen kann? Überall wo ich hingehe wird mir gesagt dass man nicht weiß was für ein Antrag das ist, dass es nicht geht oder dass ich woanders hingehen soll. Viele Grüße und danke im Voraus für eine Antwort.


    ANTWORT: vorausgesetzt, es handelt sich dabei um eine Freigabe, die nur durch eine Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO erreichbar ist, müssten Sie den Antrag so stellen, wie wir es in unserem spezielleren Artikel § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2 dargestellt haben. Diese Anträge sehen ja immer gleich aus, da die selben Normen einschlägig sind. Die wenigen Unterschiede sind eher vernachlässigbar (so heißt es beim Finanzamt zum Beispiel nicht Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Es ist dabei gar nicht entscheidend, ob das Finanzamt oder die Stadtkasse weiß, was Sie dort beantragen. Denn wenn sie diesen Antrag ablehnen, kann man gegen die Ablehnung vorgehen. Es wäre mir aber neu, dass ein Antrag, der in der von uns dargestellten Form eingereicht wird, von der betreffenden Stelle nicht zugeordnet werden kann. Ich kann leider hier generell aber nur allgemeine Hinweise geben, und das hilft Ihnen möglicherweise nicht in der Weise, wie Sie es jetzt benötigen. Zum Beispiel habe ich nicht geprüft, wann die Eingänge bei Ihnen tatsächlich erfolgt sind und ob das Problem möglicherweise auch bei Ihrer Bank liegt, die Ihnen vielleicht die Moratoriumsbeträge nicht ordnungsgemäß auszahlt.

  10. Das Sozialamt überweist direkt Miete, Strom und Krankenkasse an die jeweiligen Empfänger. Die Beträge kommen also nie auf mein P-Konto. Können sie dennoch vom Gläubiger auf der Suche nach pfändbaren Zuflüssen herangezogen werden?


    ANTWORT: ich wüsste nicht, wie das gehen sollte. Dadurch, dass zum Beispiel die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird, kommt das Geld nicht auf Ihr Konto und Sie haben gleichwohl den gesamten Freibetrag. Wenn der Gläubiger jetzt versuchen würde, die Leistungen direkt beim Leistungsträger zu pfänden, dann würde das von vornherein scheitern, weil diese unpfändbar sind.

  11. Hallo,habe einen Freibetrag auf meinem P-Konto von 2200€. Diesen Monat habe ich 2377€ Gehalt bekommen. Der nächste Monat wird aber wieder 2100€ sein. Sind dann die 177€ aus diesen Monat weg oder kann ich über diese im nächsten Monat verfügen?


    ANTWORT: sobald Sie Ihren Freibetrag erreichen, ist alles darüber Hinausgehende das, was wir hier als Moratoriumsbetrag bezeichnen. Lesen Sie doch dazu einmal oben unter Nummer 16.

  12. Zu frage 16
    Guten Tag, ich habe ein Freibetrag von 1133.-€ auf dem P-Konto im Monat. Im Februar hatte ich aber Eingänge in Höhe von 1300.-€ auf dem Konto. Ich habe den Freibetrag im Februar somit um 167.-€ überschritten und kann über diese Summe aber ab dem 1 März verfügen. Jetzt ist mein Problem dass ich im März wieder Geldeingänge in Höhe von 1300.-€ haben werde, plus die überschrittenen 167.-€ vom Februar. Sprich im März werde ich den Freibetrag erneut um 334.-€ überschreiten. Kann ich dann immer noch ab dem 1 April über die 334.-€ verfügen sofern ich im März den Freibetrag vom Konto verbrauche / voll ausschöpfe? Danke für die Antwort


    ANTWORT: Ja, denn Sie bilden auf diese Weise im nächsten Monat erneut Moratoriumsbeträge. Die Moratoriumsbeträge des laufenden Monats werden im Folgemonat ausgezahlt. Wenn durch die Zusammenrechnung mit den Eingängen des Folgemonats wieder der Freibetrag überstiegen wird, wird dies als neuer Moratoriumsbetrag wieder in den nächsten Monat verschoben (sie stammen dann aber aus dem neuen Monat!). So kann das im Prinzip endlos weitergehen. Nur: Sie werden insgesamt im laufenden Monat dennoch nie mehr erhalten, als den Freibetrag. Die Moratoriumsbeträge werden in jedem Monat mit den neuen Eingängen “gewälzt”, und ggf. erhöht sich dessen Wert stetig. Effekt haben die Moratoriumsbeträge für Sie aber erst, wenn Sie in einem der Folgemonate die Freigrenze mit den regulären Eingängen nicht erreichen. Denn dann füllen die Moratoriumsbeträge diese Lücke auf.

  13. Guten Tag, Auf meinem Konto sind am 31.01. als einmalige Nachzahlung vom Bafög rückwirkend für die letzen 6 Monate 3000 Euro eingegangen. Am 01. Februar konnte ich über ca 2000 Euro davon verfügen. Zusätzlich bekomme ich noch 190 Euro Kindergeld, die immer am 15. eingehen. Pfändungen habe ich von privaten Gläubigern, wie auch vom Finanzamt und der Stadtkasse. Der Antrag beim Amtsgericht über die Freigabe der Beträge hat ohne Probleme geklappt, das Finanzamt und die Stadt wollten mir so eine Bescheinigung jedoch nicht ausstellen. Da am Freitag ja schon der 01.03. ist und morgen Karneval gehe ich nicht davon aus dass dieser Antrag noch rechtzeitig zustande kommt, und für eine Klage o.Ä ist es ja auch schon zu spät. Am 28.02. wird mein Bafög für den nächsten Monat aufs Konto kommen. Das wird dann ja noch in diesen Monat mit reingerechnet denke ich. Meine Frage ist jetzt ob am 01.03 das ganze Geld an die Gläubiger abgeführt wird und ich mit nichts dastehe, oder ob ich noch 4 Wochen Sperrfrist habe um das mit den Anträgen durchzubringen. Ansonsten hätte ich ja im nächsten Monat 0,00 Euro.


    ANTWORT: eine zeitnahe Abführung ist doch sehr unwahrscheinlich, denn ehe es zur Abführung an die Gläubiger kommt, muss erst der Moratoriumszyklus abgeschlossen sein. Ich kann beim besten Willen nicht beurteilen, wann das bei Ihnen der Fall ist, denn das hängt nicht unwesentlich davon ab, wie viel Geld in den Folgemonaten jeweils eingeht und ausgegeben wird. Ich hoffe, dass Sie beim Finanzamt und der Stadtkasse auch einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt haben, denn das läuft genauso über den Antrag wie bei Vollstreckungen, die von Gericht veranlasst werden. Wenn dort der Antrag rechtsfehlerhaft abgewiesen worden ist, haben Sie die Möglichkeit, hiergegen vorzugehen. Insbesondere müssen Sie darauf achten, dass Sie den Antrag stellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag die Vollstreckung eingestellt wird. Auf diese Weise können Sie verhindern, dass bis zur Entscheidung hierüber die Gelder überhaupt für die Abführung frei stehen.

  14. Guten Tag Damen und Herren, ch habe ein P-Konto einrichten lassen und eine Privatinsolvenz beantragt. In Kürze erwarte ich von der Anwaltskanzlei eine Antwort, dass vorraussichtlich ca. 350,– € gepfändet werden können. Der Pfändungsfreibetrag liegt bei 1133,–€. Am 1. jeden Monats gehen 1570,– Brutto von der Rente auf das Konto, um den 4. bis 10. jeden Monats nochmals ca. 420,–€ aus zwei Minijobs ein, ist ingesamt 1990,–€. Meine Festausgaben (Miete Strom usw.) am 1. eines Monats betragen 980,–€, am 15. jeden Monats werden die anderen Verpflichtungen (Krankenkasse u. Versicherungen) abgezogen, so dass sich als mtl. Festausgaben, ohne Unterhaltszahlungen, 1325,–€ ergeben. Also übersteigen die Festausgaben den pfändungsfreien Betrag um 192,–€. Nun ist meine Frage: Kann ich am 1. eines Monats dann, wenn also von der eingegangenen Rente minus der ersten Festausgaben von 980,–€ (bleibt vorerst ein Guthaben von 437,–€ bis zum Pfändungsfreibetrag), mir dann schon was zum Leben abheben, das wären ca. 300,–€, oder muss ich schon mal die 350,–€ Pfändungsbetrag stehen lassen und somit vorerst mit 87,–€ auskommen, bis meine Gehälter auf das Konto kommen? Und wenn dann die beiden Gehälter auf das Konto kommen, bleibt vorerst wieder ein Guthaben. Kann von diesem Guthaben dann inzwischen -außer den 350,–€ auch noch was gepfändet werden, wobei ja am 15. eines Mts. noch die weiteren Festabzüge kommen? Und wie ist es bei einer Rentenerhöhung – erfolgt dann wieder eine Neuberechnung? Allgemein ist also meine Frage: Können außer den vorgegebenen 350,–€ Pfändungsbetrag weitere Pfändungen erfolgen, bis der Pfändungsfreibetrag erreicht ist und mir zum Leben gar nichts übrig bliebe. Wobei ja, wie oben schon erwähnt, meine Festausgaben ohne Unterhaltszahlungen den Freibetrag sowieso schon übersteigen? Wenn also alle Ausgaben, incl. des angegebenen Pfändungsbetrag zusammen gerechnet sind, blieben mir mtl. ca. 350,–€ zum Leben, wobei ich davon noch was für eine im Herbst anstehende Autoreparatur wegsparen muss. Dann habe ich noch eine Frage zum Insolvenzverwalter, der angeblich noch ins Haus kommt. Was kann der alles pfänden? Z.B. alte Möbel, Teppiche, Bilder usw.? Vielen Dank für eine Nachricht. Frajoga


    ANTWORT: Zunächst zu Ihrer Frage wegen des EInkommens. Wichtig ist zunächst, zwischen der Frage, was unpfändbar ist und dem, was das P-Konto von sich aus schützt, zu unterscheiden. “Von sich aus” schützt das P-Konto nur die Grundfreibeträge des § 850c Abs. 1 ZPO (1.133,80 und mit Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle ggf. Freibeträge für bestehende Unterhaltspflichten sowie Kindergeld). Das P-Konto schützt also also oft nicht den vollen unpfändbaren Betrag. Solange man mit den Einkünften darunter liegt, ist das kein Problem, aber anderenfalls muss man etwas tun, sonst verliert man Geld. In Ihrem Fall sieht die Sache um kein Haar anders aus, als wäre es eine Pfändung außerhalb der Insolvenz: Der Gläubiger (bzw. hier der Insolvenzverwalter) stellt einen Antrag gem. § 850e ZPO, dass alle Einkommen zusammenzurechnen sind und dann bestimmt sich daraus der pfändbare Betrag; das berechnet schlussendlich eine der einkommenzahlenden Stellen. Diese muss von sich aus unpfändbare Bestandteile (zB. noch zu zahlende Beiträge für die KV/PV gem. § 850e ZPO, unpfändbare Anteile gem. § 850 Abs. 2, § 850a ZPO) beachten. Wenn das richtig gemacht wird, geht ein Betrag auf Ihrem Konto ein, der bereits um den vollen pfändbaren Anteil verkürzt ist, aber in Ihrem Fall wohl dennoch über dem einfachen P-Konto-Freibetrag liegen dürfte. Damit Sie über den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag auf dem Konto verfügen können, müssen Sie nunmehr einen Antrag stellen gem. § 850k Abs. 4 ZPO, und zwar beim Insolvenzgericht. Bzgl. Antragstellung lesen Sie bitte hier: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2. Richtigerweise dürften also Moratoriumsbeträge bei Ihnen gar nicht entstehen, wenn alles richtig läuft (es sei denn, dass andere Zahlungen als Einkommen auf dem Konto eingehen, die nicht geschützt werden können). Was den Besuch des Insolvenzverwalters betrifft: Das wird in aller Regel nicht bei Verbraucherinsolvenzen gemacht. Es gibt nach meiner Kenntnis eine einzige (allerdings bundesweit) tätige Insolvenzverwalterkanzlei (Sch&B), die das so macht. Die schicken dann Sachbearbeiter und zum Teil sollen dann Fotos gemacht werden (das muss man nicht dulden). Sinn macht es keinen, denn dann müsste man zuhause Vermögenswerte vorfinden, die auch im Insoilvenzantrag nicht drin standen, also Edelmetalle, Schmuck oder sonstige nennenswerte Wertgegenstände. Niemand nimmt Ihnen Ihren Teppich oder Möbel weg, es sei denn, es ist ein hoher Kunstwert.

  15. Hallo Ich habe heute eine Bescheinigung bekommen damit ich mein freibetrag vom P Konto erhöhen kann. Ich habe noch Guthaben auf meinem Konto drauf wo ich nicht ran komme da ich über den Betrag war wenn ich die Bescheinigung ab gebe und den erhöhten freibetrag habe komm ich dann an mein restliches Geld ran


    ANTWORT: das bislang einbehaltene Geld ist offensichtlich das, womit Sie Ihren (bisherigen) Freibetrag überschritten haben. Dann handelt es sich dabei um Moratoriumsbeträge. Mit diesen Moratoriumsbeträgen wird die Differenz zu Ihrem neuen Freibetrag aufgefüllt, das kann auch noch in den nächsten Monaten weitergehen, sodass nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass Sie das Geld insgesamt erhalten. Wie lange das dauert, bis man den zurückgehaltenen Betrag vollständig ausgezahlt erhält, ist davon abhängig, wie groß die Differenz zwischen den tatsächlichen Eingängen im jeweiligen Monat und dem Freibetrag auf dem P-Konto ist.

  16. Guten Tag, ich habe ein P-Konto bei der LZO und bekomme dort ein Gehalt von 1290€ auf das Konto. Das ist der Betrag der nach der Pfändung durch den Insolvenzverwalter überbleibt. Ich habe einen Beschluss vom Gericht das mir dieses Geld in voller Höhe zusteht und trotzdem hält die Bank 153 € zurück. Das ist der Betrag der über der Freigrenze liegt. Darf die Bank das trotz des Richterlichen Beschlusses?


    ANTWORT: ich vermute, dass Sie einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Freistellung sämtlicher Eingänge auf Ihrem P-Konto erwirkt haben, mit dem alle Überweisungen Ihres Arbeitgebers auf dem Konto freigestellt werden. Sofern dies unbeziffert freigegeben worden ist, macht Ihre Bank einen Fehler, wenn sie weiterhin aus dieser Quelle Geld zurückhält. Falls der Beschluss noch recht neu ist, kann es aber auch daran liegen, dass die Rechtskraft des Beschlusses noch nicht eingetreten ist. Das kann ich selbstverständlich hier nicht beurteilen.

  17. Hallo,ich wollte heute erstmalig Bargeld auf mein seit 2 Monaten bestehendes P-Konto bei der Sparkasse einzahlen. Nach einigen Telefonaten hausintern wurde das aber abgelehnt mit dem Kommentar : “Auf das P-Konto können Sie nichts bar einzahlen, nur auf ihr anderes (gepfändetes und nicht in meinem Zugriff) Konto geht das…”. Frage : Kann die Sparkasse ein Barzahlung auf ein P-Konto ablehnen?


    ANTWORT: leider ist nicht ganz unwichtig, dass diese Geschichte bei einer Sparkasse spielt, denn inzwischen sind derartige Dinge kaum noch von den großen Banken zu hören. Sparkassen hingegen tauchen immer häufiger mit einer derartigen Qualität an Unsinnigkeit auf. Ihr Konto mit dem P-Konto Schutz, egal ob gepfändet oder nicht, hat den selben Leistungsumfang wie das Girokonto ohne den Pfändungsschutz. Der P-Konto-Schutz erweitert das Konto lediglich um eine Funktion. Eine Einschränkung findet nur pfändungsbezogen statt. So erfolgt nachvollziehbarer Weise bei einer Pfändung des Kontos keine kreditierende Leistung des Kreditinstituts mehr. Insbesondere ein Überziehungskredit ist nicht möglich. Aber alle anderen Nutzungen des Kontos müssen durch die Bank oder Sparkasse gewährleistet sein. Ganz am Anfang, als das P-Konto noch ganz neu war, haben verschiedenste Banken versucht daran herum zu schneiden. Manche gaben keine Kontokarte mehr aus oder untersagten die Nutzung der Geldautomaten o. ä. Nach einer Welle von Abmahnungen durch die Verbraucherschutzverbände wurde diese Praxis sehr schnell beendet. Mir ist nicht ein einziges Verfahren bekannt, bei dem der Verbraucherschutz nicht gewonnen hätte. Eine Grundfunktion für das Konto ist, dass man Geld ein- und auszahlen können muss. Das zu verweigern, weil Sie ein P-Konto haben, ist schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar. Wenn nicht noch andere Gründe dafür bestehen, muss man leider feststellen, dass die Aussage der Sparkasse im höchsten Grade Unkenntnis der rechtlichen Regelungen erkennen lässt. Schön finde ich ja, dass Sie hingegen auf ein Konto, bei dem Sie gar keinen Schutz haben, diese Einzahlung vornehmen können sollen. Das ist doch geradezu widersinnig, dies nur für ein Konto zu erlauben, bei dem feststeht, dass Sie dann keine Auszahlung erhalten können.

    Vielleicht aber noch eine andere Sache: Unabhängig von Ihrem verständlichen Anliegen, Kontoeinzahlungen durchzuführen, müssen Sie allerdings berücksichtigen, dass jede Einzahlung Ihren Freibetrag auf dem P-Konto belastet. Denn sobald durch die Eingänge auf dem Konto (und da ist es völlig egal, ob es selbstveranlasste Einzahlungen sind oder Überweisungen von Jobcenter oder dem Arbeitgeber) der Freibetrag erreicht ist, erfolgt keine Auszahlung der Bank im betreffenden Monat mehr und alle weiteren Eingänge werden von der Bank einbehalten. Aber das nur nebenbei. Es kann ja durchaus seinen Grund haben, dass Sie die Einzahlung machen wollen und da kann man ganz klar sagen: die Bank ist verpflichtet, Ihnen diese Einzahlung zu ermöglichen.

  18. Hallo, als H4 Empfänger bin ich monatlich weit unter der Freigrenze. Durch einen Ebayverkauf hatte ich noch 70 Euro auf dem Konto, welches mir die Bank gestern auf 0 setzte, da ich noch Raten (a 50 Euro) für einen alten Kredit bei ihnen im Rückstand war. (Interne Umbuchung aufgrund eigener Forderungen) Begründung am Telefon: Die 70 Euro seien ja aus einem Privatverkauf und nicht aus Sozialleistungen, von daher sei das rechtens. Ist das so? Ich habe jetzt praktisch bis Monatsende kein Geld!


    ANTWORT: solange Sie den Freibetrag auf dem P-Konto nicht überschreiten, ist es generell völlig egal, woher das Geld kommt. Das P-Konto wurde so konstruiert, dass die Bank nicht prüfen muss und soll, woher die Zahlungen kommen. Deshalb würde die Bank sogar dann Geld einbehalten, wenn (aus welchen Gründen auch immer) eine ALG-2-Zahlung den Freibetrag überschreitet. Es wird nur der Gesamtbetrag der Eingänge geprüft. Wenn Ihnen die Bank also das Geld deshalb vorenthält, weil es aus einem EBay-Kauf stammt, dann ist das mit Sicherheit falsch.

  19. Hallo, eine Mieterin behauptet, das Finanzamt habe ihr wegen Steuerschulden das P-Konto gesperrt und sie könne deswegen z. Zt. keine Miete zahlen. Die Sparkasse habe ihr bestätigt, das Finanzamt als quasi staatliche Stelle dürfe das. Kann das zutreffen?


    ANTWORT: das Finanzamt kann sehr schnell Pfändungsmaßnahmen vornehmen, auch Konten werden auf diesem Wege sehr häufig durch das Finanzamt gepfändet. Das bedeutet, dass der Schuldner dann nur noch auf die Grundfreibeträge zugreifen kann, und dies auch nur dann, wenn er sein Konto mit dem P-Konto-Schutz versieht. Es ist also durchaus möglich, dass aufgrund der Pfändung ein Zugriff auf die Guthaben derzeit nicht oder noch nicht möglich ist.

  20. Guten Tag, ich habe aktuell eine Kontopfändung von der Krankenkasse auf dem Konto. Hatte mit der Krankenkasse auch schon telefoniert um anzufangen in Raten abzuzahlen, auf die bitte hin die Pfändung von dem Konto zu nehmen sobald die Zahlung einsetzen würde, kam die Verneinung. Durch meine Arbeit hat sich mittlerweile auf dem Konto eine 4 stellige Geldsumme angehäuft – die Krankenkasse hat davon einmalig Geld zur Tilgung im dreistelligen Bereich der Schulden weggeholt und das war es dann. Meine Frage nun:

    Wenn ich mit der Krankasse eine Ratenvereinbarung im dreistelligen Bereich eingehe/vereinbare dürfen die die Kontopfändung aufrecht erhalten? Und muss ich parallel ein Schuldanerkenntnis unterschreiben?


    ANTWORT: wenn Sie eine Zahlungsvereinbarung schließen, ist der wesentliche Teil von Seiten des Gläubigers der, auf anderweitige Beitreibung (insbesondere also Pfändungen) zu verzichten. Anders macht eine Zahlungsvereinbarung überhaupt keinen Sinn. In der Regel hält der Gläubiger sich hieran auch, es gibt aber Gläubiger, die die Pfändung gleichwohl bestehen lassen wollen, weil eine Ruhendstellung von den meisten Banken nicht akzeptiert wird und die Gläubiger Ihre Rangstelle auf dem Konto nicht verlieren wollen. Damit verstößt der Gläubiger gegen die Zahlungsvereinbarung, denn es ist treuwidrig, die Pfändungsituation weiter aufrechtzuerhalten. Lesen Sie hierzu bitte auch folgenden Artikel: BGH: Gläubiger können Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen. Das Ende einer Ausrede

  21. Guten Tag, ich habe ein P-Konto und welches durch eine Pfändung belastet ist. Ich bekomme eine EU Rente von 550 Euro im Monat. Die letzte Zahlung kam im Dezember, da die Rente vorerst im Dezember 2018 ausgelaufen ist. Also Eingangegangen sind 540 Euro. Im Februar 2019 wurden dann 185 Euro von 199 Euro Guthaben wegen Überhang an den Gläubiger gezahlt. Ist das so in Ordnung selbst wenn es im Januar und Februar keinen Geldeingang gegeben hat?


    ANTWORT: das ist nur dann möglich, wenn die 185 € Guthaben aus den Zahlungen stammen, die im Dezember eingegangen sind. Dies wiederum ist nur möglich, wenn Sie im Laufe des Januar 185 € weniger ausgegeben haben, als Sie vom Dezember in den Januar mit hinüber genommen haben. Sollte dieser Verlauf bei Ihnen nicht zutreffen, wüsste ich nicht, auf welcher Grundlage die Abführung im Februar erfolgt ist.

  22. Guten Tag, ich möchte gern wissen wie sich der Anfangssaldo ermittelt, wenn eine Pfändung das Konto mitten Im Monat trifft. Ist es korrekt, das der an diesem Tag vorhandenen Saldo des Kontos mit dem monatlichen Freibetrag zu verrechnen ist? Wenn zum Beispiel 396 Euro positiver Saldo am 16. des Monats vorhanenden sind, wird das dann vom verbleibenden monatlichen Freibetrag abgezogen? Ich kann einfach nicht nachvollziehen, wie die Bank den ersten Übertrag zu berechnen hat. Vielen Dank!


    ANTWORT: auf den Saldo zum Zeitpunkt des Eingangs der Pfändung kommt es eigentlich nicht an. Sie haben auf dem P-Konto einen Freibetrag, der für den gesamten Monat gilt, also unabhängig davon, ob die Pfändung am 1. oder erst am 25. des Monats eingeht. Jetzt ist es aber so: haben Sie im laufenden Monat bis Eingang der Pfändung den Freibetrag schon ausgeschöpft, dann erhalten Sie ab Eingang der Pfändung von den Eingängen kein weiteres Geld. Haben Sie den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft, können Sie noch über die Differenz bis zur Höhe des Freibetrags verfügen. Es macht also keinen direkten Unterschied, ob die Pfändung am 1. des Monats oder eben am 16. eingeht. Hat man vor Eingang der Pfändung sehr viel mehr ausgegeben, als der Freibetrag auf dem Konto hoch ist, wird allerdings der bereits ausgegebene Mehrbetrag nicht negativ in die Berechnung eingeführt, in dem Fall hat man einfach Glück gehabt.

  23. Guten Tag. Ich habe folgendes Problem. Ich habe seid letztem Monat eine Pfändung auf mein P-Konto, auf diesem gehen folgende Gelder ein: Eu-Rente, eine Rente von der BG und Pflegegeld, insgesamt bin ich dadurch über dem Pfändungsfreibetrag. Ich habe mich mit dem Gläubiger auf eine Ratenzahlung vereinbart, der Ratenzahlung hat er auch zugestimmt, hat aber am Telefon gesagt das er die Pfändung erst mit eingang der hälfte des offenen Betrages runternehmen kann. Heute hab ich post von dem Gläubiger bekommen wo er mir nochmal die Ratenzahlung bestätigt. im Letzten Absatz steht: Sollten Sie mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten, so ist der jeweilige Restbestand an Hauptforderung,Zionsen und Kosten sofort fällig. Die bestehende Pfändung wird in diesem Fall sofort wieder in Kraft gesetzt. Heißt das das ich jetzt erstmal über mein volles Guthaben weiter verfügen kann? oder bleibt es weiter bei dem monatlichen Freibetrag nur? und geht dann immer wieder der Restbetrag der novch auf dem Konto bleibt in den nächsten Monat über? und was ist wenn der Betrag die hälfte des offenen Betrages erreicht hat? bzw was ist wenn das guthaben den Betrag überschreitet der noch offen ist beim Gläubiger?


    ANTWORT: wenn eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht, dass die geschuldeten Beträge durch monatliche Zahlungen (also durch Zahlungsvereinbarung) des Schuldners abgetragen werden, dann folgt daraus, dass die Pfändungen wirkungslos gestellt werden müssen. Da die Ruhendstellung (zurecht) von den Banken nicht akzeptiert wird, bedeutet dies, dass (bei Kontenpfändungen) die Pfändung ganz beseitigt werden muss. Die allgemein übliche Vorgehensweise, die Sie hier beschreiben, ist ein widersprüchliches und gleichsam treuwidriges Verhalten des Gläubigers. Wenn er tatsächlich partout diese Konsequenz nicht ziehen will, dann darf er keine Vereinbarung mit Ihnen schließen. Sie haben nun zwei Möglichkeiten: Sie könnten versuchen, gegen den zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen, bzw. zu beantragen, dass dieser über die Laufzeit der Zahlungsvereinbarung wirkungslos ist. Ob und wie das klappt, hängt allerdings im wesentlichen von Ihrem Vollstreckungsgericht ab. Weitere Möglichkeit ist, gegen den Gläubiger vorzugehen, denn er verhält sich treuwidrig, wenn er trotz der Vereinbarung mit Ihnen die Pfändung weiter fortsetzt.

  24. Guten Tag! Ich habe ein P-Konto mit einer Pfändung. Da ich aktuell für einen Mindestlohn arbeite, erhält der Gläubiger seinen Betrag über die Lohn – und Gehaltspfändung. Nun kam Ende Dezember, wohlgemerkt nach Abzug der LuG Pfändung, eine Überzahlung von ca. 450€ auf mein Konto. Dieser Überschuss würde jetzt Ende des Monats mit dem Januargehalt (1180€) in den neuen Monat übertragen. Gibt es an dieser Stelle eigentlich eine Möglichkeit, dass ich dieses Geld erhalte?


    ANTWORT: der Teil, der Ihren Freibetrag in diesem Monat übersteigt, wird als Moratoriumsbetrag behandelt. Hierzu sollten Sie oben bei den Ausführungen zu Ziff. 16 einmal nachlesen. Aber generell gilt, dass Sie bei einer sogenannten Doppelpfändung (Lohn und Konto) bezüglich des Kontos den Antrag stellen können, dass alles, was von Ihrem Arbeitgeber kommt, auf Ihrem Konto automatisch freigestellt wird, also unabhängig davon, wie hoch diese Überweisung ist. Bitte lesen Sie doch einmal hierzu unseren spezielleren Artikel zur Antragstellung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, dort haben wir dargestellt, wie so ein Antrag gestellt werden muss: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  25. Guten Tag, ich habe ein P-Konto eingerichtet und dort einen Freibetrag für mich und meinen Sohn erwirkt. Um von meinen Restschulden runter zu kommen habe ich eine Schuldnerberatung zu rate gezogen und diese haben mir ein Treuhandkonto eingerichtet. Diese haben alle Unterlagen und kümmern sich jetzt seit geraumer Zeit um meine Gläubiger. Auf dieses Treuhandkonto zahle ich derzeit jeden Monat 350 Euro ein. Diese 350 Euro zahle ich aber natürlich von meinen Freibeträgen. An das andere Geld komme ich ja so nicht dran. Ist es möglich mir die 350 Euro auf meinen Freibetrag anrechnen zu lassen? Die Pfändungen der Gläubiger liegen noch vor. Die Gläubiger bekommen jetzt aber “Doppelt” Geld von mir. Einmal von dem Freibetrag überschrittenen Einkünften und eben die 350 Euro über das Treuhandkonto.


    ANTWORT: regulär haben Sie keine Möglichkeit, die Zahlungen an Ihre Schuldnerberatung auf Ihr P-Konto anrechnen zu lassen. Aber ehrlich gestanden muss ich Ihnen sagen, dass diese Art der Schuldnerberatung nicht ganz so das ist, was ich darunter verstehe. Ansonsten haben Sie natürlich recht, dass es keinen Sinn macht, wenn Gläubiger noch mit Pfändungen erfolgreich bei Ihnen Geld eintreiben können. Normalerweise ist es aber so, dass mit allen Gläubigern gemeinsam eine Planlösung gefunden wird und in dem Moment, wo dann der Plan umgesetzt wird, sind auch die Pfändungen einzustellen. Ich habe bei uns noch nicht ein einziges Mal mit einem Treuhandkonto gearbeitet, die Zahlungen an die Gläubiger finden immer durch den Mandanten selber statt, sobald die Einigung umgesetzt werden kann. Bis dahin muss die Schuldnerberatung sehen, wie sie die Pfändungen weitgehend unwirksam macht.

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