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P-Konto: Fragen und Antworten aus der Praxis

Einige grundlegende Erläuterungen zum Pfändungsschutzkonto

P-Konto 2022 Aktualisiert  Mai 2022  Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) gibt es nun schon einige Jahre. Dennoch ist die Unsicherheit nach wie vor sehr groß. Zum einen weist die Praxis der Banken und Sparkassen immer noch Fehlerraten bei der Abwicklung auf, zum anderen ist die vom Gesetzgeber gewollte Vereinfachung bislang überwiegend zu Lasten des rechtlich wenig versierten Schuldners gegangen. Daran ändert leider der neueste Versuch (Dezember 2021) einer gesetzlichen Neuregulierung nichts.

0. Was ist neu 2021/2022?

Seit Dezember 2021 gibt es neue P-Konto-Regeln in der ZPO. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die für das P-Konto geltenden Vorschriften nunmehr in einem eigenen Abschnitt (§§ 899ff. ZPO) zusammengefasst wurden. Aus Gründen, die sonst kaum jemand versteht, sind aber § 850k ZPO (der nur noch Regeln zur Eröffnung und Beseitigung des P-Konto-Schutzes enthält) sowie § 850l ZPO (Regeln zur Behandlung von Gemeinschaftskonten) nicht in den neuen Abschnitt übernommen worden.

Die schon bestehenden Problemfälle – insbesondere im Bereich der Übernahme- und Moratoriumsbeträge – sind weitgehend erhalten geblieben, die Unterschiede zur vorherigen Rechtslage sind minimal. Sehr viel einfacher ist es nicht geworden.

Einer der bedeutendsten Änderungen ist, dass der Übernahmezeitraum für Übernahmebeträge von (bislang) einem Monat auf drei Monate erhöht wurde, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13).

Weiter finden sich ein paar Klarstellungen und kleinere Änderungen:

  1. das “first-in-first-out”-Prinzip wurde ausdrücklich aufgenommen, § 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO (siehe dazu unten Frage 13),
  2. die Mitteilungspflichten der Bank wurden konkretisiert, § 908 ZPO. Praktisch sehr wichtig ist § 908 Abs. 3 ZPO, wonach Banken die Kunden nunmehr mindestens zwei Monate vorher informieren müssen, wenn eine neue P-Konto-Bescheinigung einzureichen ist (in der Vergangenheit strichen die Banken ohne Vorwarnung häufig einfach den Schutz, wenn keine neue Bescheinigung vorgelegt wurde),
  3. es gibt nunmehr Regeln bzgl. der Verrechnungsbefugnis der Bank für den praktisch wichtigen Fall, dass  ein Dispo (bzw. ein negatives Guthaben) zum Zeitpunkt der Pfändung besteht (siehe dazu Frage 2b),
  4. die Befugnis des Kontoinhabers, den P-Konto-Schutz wieder “auszuschalten” wurde ausdrücklich geregelt (siehe dazu Frage 20).
  5. in § 899 Abs. 3 ZPO ist nunmehr vorgesehen, dass der Kontoinhaber Einwendungen gegen den gewährten Betrag gegenüber der Bank “spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen” habe (siehe dazu u.a. Anmerkung zu Frage 16)

Der letzte Punkt ist äußerst problematisch, da mit Ablauf der Frist kaum noch die Möglichkeit besteht, Fehler der Bank zu revidieren. Damit wird die Bank sehr schnell entlastet, wenn sie Fehler macht, denn die Frist, die dem Schuldner verbleibt, ist äußerst kurz. Das spielt Banken, die aufgrund einer unzureichenden Organisation sehr viele Fehler machen, förmlich in die Hände. Es gilt ab jetzt für alle Betroffenen leider: Achten Sie auf § 899 Abs. 3 ZPO!

Insgesamt sind die Regelungen nicht gut verständlich, die Regelungsabfolge ist nicht stringent, viel Unwichtiges wurde zu Lasten wichtiger Regelungsfragen aufgeblasen. Das merkt man spätestens dann, wenn man nach dem Ersatz für den vormaligen – und praktisch so wichtigen – § 850k Abs. 4 ZPO sucht.

1. Benötige ich ein P-Konto? Wenn nicht, kann ich trotzdem eins haben?

Zur ersten Frage: Ein P-Konto benötigt nur, wer mit einer Kontopfändung rechnen muss oder bei dem schon eine Kontopfändung besteht. Rechnen muss man mit einer Kontopfändung, wenn ein Gläubiger über einen Titel gegen den Schuldner verfügt (ein “Titel” ist eine vollstreckbare Urkunde, am häufigsten ist der Vollstreckungsbescheid. Weitere Beispiele sind Urteile, notarielle Anerkenntnisse, behördliche Verwaltungsakte, z.B. des Finanzamtes). Wenn der Schuldner seine Schulden nicht zurückzahlt/ zurückzahlen kann oder jedenfalls nicht in der Weise, wie der Gläubiger es verlangen darf, dann besteht die Gefahr, dass der Gläubiger eine Kontopfändung veranlasst. Hat man kein P-Konto, ist das Konto dann “dicht”; darauf sollte man es nicht ankommen lassen. Es kann also auch schon dann sinnvoll sein, ein P-Konto einzurichten, wenn noch keine Pfändung vorliegt. Andererseits macht es sicher keinen Sinn und ist unter Umständen auch nachteilig, wenn man den P-Konto-Schutz ohne Not aktiviert. Wer schwankt, sollte eine Schuldnerberatung zu dieser Frage konsultieren; hier ist es wie überall: Den besten Rat bekommt man, wenn er sich auf den konkreten Fall bezieht.

Die zweite Frage, ob man – auch wenn es vielleicht gar nicht erforderlich ist – ein P-Konto einrichten kann, ist leicht zu beantworten: Ja, man kann. Ob jemand die Schutzfunktion des P-Kontos in Anspruch nimmt oder nicht, überlässt das Gesetz vollständig dem Belieben des Kontoinhabers. Auch ein Multimillionär ohne einen Euro Schulden kann das also. die Regelung hierzu wurde in § 850k ZPO belassen, also nicht in den neuen P-Konto Abschnitt übernommen.

Der betreffende aktuelle Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Entscheidend ist, dass sich aus dieser gesetzlichen Regelung keinerlei Einschränkung ergibt. Jede Person kann dieses Verlangen äußern ohne dass dazu erforderlich wäre, dass das Konto gepfändet ist. Die Bezeichnung “natürliche Person” (= ein Mensch, also Frau Meier oder Herr Schulze) dient dabei als Abgrenzung zur “juristischen Person” (das ist z. B. eine GmbH). Weitere Voraussetzungen bestehen nicht: Der Mensch muss also weder pfändungsbedroht, noch muss sein Konto gepfändet sein. Die einzige Bedingung ist, dass er von der Bank “verlangt”, den P-Konto-Schutz zu aktivieren.

2. Habe ich einen Anspruch auf den P-Konto-Schutz?

a. Darf die Bank “Nein” sagen?

Kann die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes unter Umständen ablehnen? Abgesehen von Fällen des groben Missbrauchs durch den Kunden kann man sagen: Nein. Sie muss, ob sie will oder nicht. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen (s.o. zu 1.). Wenn jemand diesen Schutz aktivieren will, dann ist die Bank verpflichtet, dies zu veranlassen. Insoweit besteht ein Recht bzw. ein Anspruch auf ein P-Konto (genauer gesagt: ein Anspruch auf die Einrichtung des P-Konto-Schutzes für das Konto).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Hier gilt, was bereits unter 1. gesagt wurde: der Anspruch entsteht nicht erst dann, wenn eine Pfändung vorliegt, die Bank ist vielmehr sofort zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes verpflichtet, wenn das Verlangen durch den Kunden vorliegt.

b. Was ist, wenn das Konto im Minus ist (Überziehung)?

Der Fall ist seit der Gesetzesänderung von 2021 ausdrücklich geregelt: Auch wenn das Konto im Minus ist, darf die Bank die Einrichtung des P-Konto-Schutzes nicht verweigern.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO: [der Anspruch auf Einrichtung des P-Kontos besteht] […] auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Dass das Konto ausschließlich als Guthabenkonto geführt werden darf, bedeutet, dass die Bank einen ggf. bestehenden Dispokredit ausgliedern muss, was regelmäßig dadurch geschieht, dass die Bank die eigene Forderung auf ein Forderungskonto ausgliedert. Bis zur Änderung des Gesetzes 2021 kam es hin und wieder vor, dass Banken wegen Bestehen eines Dispositionskredits die Einrichtung des P-Kontos versagten, was auch damals schon rechtswidrig war. Durch die ausdrückliche Regelung, die sich nunmehr im Gesetz findet, ist die Rechtslage aber inzwischen hinreichend klargestellt.

Die Bank kann – sofern der P-Konto-Schutz vom Kunden verlangt wurde – die Guthaben also nicht mehr verrechnen. Das ist bei einem Dispo-Kredit ja regelmäßig der Fall: Eingänge werden sofort mit dem “Minus” verrechnet und so der neue Saldo gebildet. Genau das geht dann nicht mehr.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 901 Abs. 1 ZPO: Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

Auf den 1. Blick erscheint es so, als ob diese Einschränkung allein davon abhängig ist, wann der Schuldner die Einrichtung des P-Konto verlangt. Das würde bedeuten, dass die Verrechnungsmöglichkeit der Bank auch dann entfallen würde, wenn noch gar keine Pfändung vorliegt. Dies ist, wie ein Blick auf Abs. 2 der Vorschrift beweist, allerdings nicht richtig. Dort heißt es:

§ 901 Abs. 2 ZPO: Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Eine Verrechnungsbefugnis der Bank entfällt daher erst, wenn ein P-Konto besteht und zumindest die Kenntnis von einer Pfändung vorliegt. Leider zeigt sich auch hier, dass man mit den neuen Regeln kein Glanzstück an Verständlichkeit hingelegt hat. Denn diese Einschränkung ergibt sich aus Absatz 2 nur mittelbar daraus, dass dort der früheste Zeitpunkt eines Verrechnungsverbots definiert wird. Man muss das zu Absatz 1 also in jedem Fall “hinzulesen”.

c. Gibt es einen Anspruch auf Eröffnung eines P-Kontos?

Das “Recht auf ein P-Konto” ist kein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos. Die Einrichtung der “P-Konto-Funktion” setzt voraus, dass man bereits ein Konto hat (und damit eine bestimmte Bank, von der man die Einrichtung des P-Konto-Schutzes verlangen kann).

Anmerkung
Einen Anspruch auf ein Konto (= zur Eröffnung eines Kontos als solches) gewähren allerdings seit 19.06.2016 die Regeln zum Basiskonto. Wir haben es vorgestellt in unserem Artikel:

Basiskonto: Wie man ein Basiskonto bekommt und wie es funktioniert

Auch das Basiskonto kann selbstverständlich als P-Konto geführt werden. Es ist im Gegensatz zum “P-Konto” ein echtes Kontomodell mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindeststandard. Während das P-Konto den Schutz des bestehenden Kontos bewirkt, schafft das Basiskonto zunächst den Zugang zu einem Konto. Mit der Einführung des Basiskontos (2016), endete die Zeit, in der “kontolose” Personen von Bank zu Bank vagabundieren und um ein Konto betteln mussten.

 

3. Wie hoch ist der Schutzbetrag?

a. Die drei Schutzstufen

Der Schutz des Einkommens auf dem P-Konto ermöglicht es – wenn man alle bestehenden Schutzmöglichkeiten nutzt – den vollen unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen. Praktisch gesehen funktioniert das – je nach Umständen des Einzelfalls – in mehreren Stufen.

Es gibt einen allgemeinen Grundfreibetrag, der der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist (§ 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der jeweils aktuellen Verordnung über die Höhe der Freibeträge). Das ist der Grundfreibetrag, den jedes P-Konto für eine Einzelperson ohne weitere Nachweise gewährt. Weitere Grundfreibeträge für den Schuldner können (insbesondere) bei Bestehen von Unterhaltspflichten geltend gemacht werden. Genügt das immer noch nicht, können Freigabeanträge gestellt werden.

Die Bank beachtet von sich aus zunächst nur den erstgenannten allgemeinen Grundfreibetrag. Zur Sicherung der weiteren Freibeträge muss man etwas unternehmen. Die Schutzstufen stellen sich so dar:

Erste Stufe (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO): Automatisch durch P-Konto-Schutz

Der einfachste Schutz erfolgt für den persönlichen Grundfreibetrag. Jedermann hat automatisch seinen Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO, das ist der (aktuelle) gesetzlich festgelegte Grundfreibetrag. Stand Mai 2022 sind dies 1.252,64 Euro. Für P-Konten wird dieser Betrag neuerdings auf 10 Euro aufgerundet (also 1.260,00 Euro). Dieser Grundfreibetrag steht jeder einzelnen Person auf dem P-Konto automatisch zu (also ohne weitere Voraussetzungen).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Zweite Stufe (vgl. § 902 ZPO): Erhöhung mit Bescheinigung

Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber Personen (insb. leibliche Kinder, Ehepartner) kommen weitere Grundfreibeträge hinzu, die sich aus § 850c Abs. 2 ZPO ergeben.

Diese Freibeträge werden aber nicht automatisch freigegeben, denn hierzu muss zunächst nachgewiesen werden, dass der Kontoinhaber tatsächlich die weiteren Grundfreibeträge aufgrund von Unterhaltspflichten geltend machen kann. Da die Bank das in der Regel nicht selbst prüfen kann bzw. will, muss der Schuldner hierzu eine Bescheinigung vorlegen, die man (insbesondere) bei Schuldnerberatungsstellen erhalten kann.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 902 Abs. 1 ZPO: Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner […usw…]
§ 903 Abs. 1 ZPO: Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung

Wird die Bescheinigung eingereicht, beachtet die Bank die dort bescheinigten weiteren Grundfreibeträge. Daneben ist es möglich, mit der Bescheinigung weitere genau festgelegte Freigaben für bestimmte Sozialleistung zu erteilen (zum Beispiel Kindergeld oder andere Leistungen nach SGB).

Dritte Stufe (§ 906 Abs. 2 ZPO): Antragstellung

Wenn die ersten beiden Stufen nicht genügen, um sämtliche unpfändbaren Eingänge zu sichern, dann kann man eine Festlegung des höheren unpfändbaren Betrages durch Freigabeantrag (in der Regel beim Vollstreckungsgericht) erreichen (§ 906 Abs. 2 ZPO). Das P-Konto schützt – wie wir gesehen haben – mit und ohne Bescheinigung nur gesetzlich festgelegte Beträge und nicht unbedingt den vollen unpfändbaren Betrag. Letzterer ergibt sich aus der exakten Höhe des Nettoeinkommens, schwankt also je nach erzieltem Nettoeinkommen (siehe hierzu: Arithmetik der Einkommenspfändung).

b. Die Ausnahmen

Die Schutzstufen des P-Kontos ermöglichen es, den gesetzlich vorgesehenen unpfändbaren Teil des Eingangs auf dem Konto zu sichern. Ein Hauptanteil des Eingangs auf dem Konto ist in der Regel das Einkommen, dessen pfändbarer Anteil nach § 850c ZPO und § 850a ZPO bestimmt wird. Aber es gibt Pfändungen, bei denen § 850c ZPO ausdrücklich nicht anwendbar ist. Das sind Vollstreckungen wegen Unterhaltsforderungen iSd. § 850d ZPO und wegen deliktischer Forderungen gem. § 850f Abs. 2 ZPO.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 906 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. 2In den Fällen des § § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

4. Wie kann ich den erhöhten Schutzbetrag sichern?

Aus der Darlegung zu Frage 3 ergeben sich folgende Fälle:

a. Wer keine Unterhaltspflichten hat, wem also “nur” der allgemeine Grundfreibetrag (s.o. unter 3., 1. Stufe) zusteht, benötigt keinen weiteren Nachweis. Es genügt, wenn der/ die Betroffene zu seiner/ ihrer Bank geht und diese auffordert, das bestehende Konto mit dem P-Konto-Schutz zu versehen.

b. Wer aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen einen erhöhten Pfändungsfreibetrag geltend machen kann (s.o. unter 3., 2. Stufe) benötigt eine Bescheinigung von einer anerkannten Stelle (gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO), um den Grundfreibetrag entsprechend zu erhöhen (siehe dazu auch unter 5.). Ohne diese Bescheinigung werden die zusätzlichen Freibeträge nicht gewährt. Mit der Bescheinigung erhält man die zusätzlichen Freibeträge für die Unterhaltspflichten sowie – sofern nötig – weitere geschützte Beträge (z. B. das Kindergeld) freistellen lassen. Die Bescheinigung muss bei der Bank abgegeben werden, bei der man sein P-Konto führt.

c. Übersteigt der Eingang trotzdem noch den Freibetrag, ist zur Sicherung des vollen unpfändbaren Betrags auf dem Konto zusätzlich noch eine Antragstellung möglich bzw. erforderlich.

Beispiele

Es ist nicht einfach, den P-Konto-Schutz zu verstehen, ohne die Regeln über die Einkommenspfändung zu kennen. Deshalb soll die Sachlage an drei Beispielen deutlich gemacht werden. Verwendet werden dazu die Pfändungswerte, die zum Zeitpunkt der Aktualisierung des Artikels (April/ Mai 2022) gegolten haben.

1. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und keine Unterhaltspflichten.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemein Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Die Bank behält also (sofern eine Pfändung vorliegt) auf dem P-Konto 370 Euro ein (= 1630 Euro-1260 Euro).

Pfändbar sind allerdings nur 264,15 Euro (vgl. Pfändungstabelle zu § 850c ZPO). Der automatisch durch das P-Konto gewährleistete Schutz genügt hier folglich noch nicht, da die Bank auf dieser Stufe noch 105,85 Euro (= 370 Euro-264,15 Euro) unpfändbares Einkommen einbehält.

Um den gesamten unpfändbaren Betrag zu erhalten, muss man eine Erhöhung des Freibetrags beantragen („3. Stufe“).

2. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.630 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: das P-Konto gewährt den allgemeinen Grundfreibetrag (siehe oben „1. Stufe“) in Höhe von 1.260 Euro. Legt die Person für die Unterhaltspflicht die Bescheinigung einer Schuldnerberatungsstelle vor, erhält sie einen weiteren Freibetrag für die 1. Unterhaltspflicht in Höhe von 471,44 Euro, womit ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 1.731,44 Euro auf dem P-Konto entsteht. In diesem Beispiel muss neben der Abgabe der Bescheinigung nichts weiter veranlasst werden, denn der Eingang ist niedriger, als der durch die Bescheinigung gewährte Freibetrag.

3. Beispielfall: eine Person hat ein Einkommen von 1.780 Euro und eine Unterhaltspflicht.

Lösung: dieser Fall kombiniert den 1. und den 2. Beispielfall. Wenn eine Bescheinigung eingereicht worden ist, werden auf dem Konto 1.731,44 Euro geschützt (siehe 2. Beispielfall). Die darüber hinausgehenden 48,56 € behält die Bank ein. Pfändbar sind hiervon allerdings nur 27,96 Euro (vergleiche Pfändungstabelle). Damit behält die Bank ca. 20 € ein, die unpfändbar sind. Hier gilt als Lösung der Beispielfall 1: Um zu erreichen, dass der gesamte unpfändbare Einkommensbetrag auf dem Konto gewährt wird, müsste für diesen Teil (hier 20 €) zusätzlich noch eine Antragstellung erfolgen. Man muss in solchen Fällen also beides tun: die Bescheinigung vorlegen und für den übersteigenden Rest einen Antrag stellen.

Zur Antragstellung beachte Hinweise/ Verweise sogleich in der Anmerkung.

Anmerkung zur Antragstellung
Es ist ganz wichtig zu verstehen, dass der automatisierte Schutz des P-Kontos nicht automatisch das volle unpfändbare Einkommen schützt, wie es sich aus der Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO ergibt. Auch mit Bescheinigung gewährt das P-Konto nicht immer den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag, denn mit der Bescheinigung werden auch nur die Grundfreibeträge für die Unterhaltspflichten gewährt. Der volle unpfändbare Teil des Einkommens, so wie er aus der Pfändungstabelle ablesbar ist (zzgl. weiterer Freibeträge z.B. aus § 850a ZPO), enthält darüber hinaus weitere unpfändbare Anteile, die sich nach der konkreten Höhe des betreffenden Einkommens berechnen (vgl. im einzelnen: Arithmetik der Einkommenspfändung). Diese Anteile werden durch das P-Konto also nicht automatisch geschützt.

Natürlich spielt das nur eine Rolle, wenn die Eingänge den P-Konto-Freibetrag übersteigen. Aber immer dann, wenn das Einkommen höher ist, als das P-Konto schützt (mit oder ohne Bescheinigung), wird das Problem sichtbar, denn der automatisierte P-Kontoschutz bezieht sich nur auf § 850c Abs. 1 ZPO und (über die Bescheinigung) auf § 850c Abs. 2 ZPO, nicht aber auf § 850c Abs. 3 ZPO. Das heißt nicht, dass es dabei bleiben muss. Denn auch auf dem Konto hat man grundsätzlich einen Anspruch darauf, den vollen unpfändbaren Einkommensbetrag zu sichern. Allerdings ist für diesen Teil ein Antrag erforderlich (in der Regel beim Vollstreckungsgericht); wir haben auf unserer Seite mehrere Artikel hierzu (lies zur Einführung bitte Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht). Es besteht also ein Unterschied zwischen dem P-Konto-Schutz (mit oder ohne Bescheinigung) und dem, was unpfändbar ist gem. §§ 850ff. ZPO. Man hat diese Form gewählt, um den Banken die Handhabung zu erleichtern.

weiterführend:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

Exkurs: Warum schützt das P-Konto nicht automatisch den vollen Tabellenbetrag?
Vorausschicken muss man, dass man auf dem P-Konto den vollen unpfändbaren Betrag schützen kann, so wie er sich aus der Pfändungstabelle ergibt. Aber das geschieht eben noch nicht vollständig durch das P-Konto selbst (mit und ohne Bescheinigung). Man muss dann einen Antrag stellen. Anträge stellen zu müssen, bedeutet für Betroffene oft eine unüberwindliche Hürde. Zwar gibt es Hilfestellungen (siehe Links zu o.g. Artikeln), aber das alles zu verstehen, ist für den einzelnen oft nicht leicht. Viele Schuldnerberatungsstellen haben zudem nicht die erforderliche Kenntnis, um die Sache richtig zu betreuen. Da stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber nicht gleich geregelt hat, dass sich der P-Konto-Freibetrag aus der Pfändungstabelle bestimmt.

Leider muss man sagen: Dafür gibt es einen guten Grund. Denn wenn das P-Konto den Tabellenwert nach § 850c ZPO automatisiert gewähren soll, müsste die Bank prüfen, was von den Eingängen auf dem Konto “Einkommen” im technischen Sinne darstellt und wieviel davon im einzelnen pfändbar ist. Während die durch den P-Konto-Schutz selbst gewährten Grundfreibeträge für alle Personen immer gleich hoch sind, sind die darüber hinausgehenden Freibeträge gem. § 850c Abs. 3 ZPO von der konkreten Einkommenshöhe abhängig. Erst aus der Summe ergibt sich der volle Freibetrag, wie er aus der Tabelle ablesbar ist. Um diesen Betrag im Einzelfall richtig zu bestimmen, müsste die Bank jeden Monat eine komplizierte Prüfung vornehmen. Das kann eine Bank nicht leisten, das wäre praktisch gar nicht durchsetzbar. Ganz nebenbei: Wenn man sieht, wie Banken schon beim automatisierten Grundschutz arbeiten, wünscht man sich ohnehin nicht, dass der Gesetzgeber das in die Hand der Banken gelegt hätte. Letztlich wäre die einzige Alternative für den Gesetzgeber gewesen, auf den P-Kontoschutz ganz zu verzichten. Dann wäre es so, wie es vor der Einführung des P-Kontos war. Allen, die diese Zeiten nicht mehr kennen: Es war nicht besser, sondern sehr viel schlechter. Jede Pfändung stellte damals ein Problem dar, egal wie niedrig das Einkommen war.

5. Wo bekomme ich die Bescheinigung gem. § 903 ZPO?

Manchmal ist das ein großes Problem. Vor allem, wenn es schnell gehen muss. Wenn Sie das hier allerdings lesen, sind Sie ja schon mal auf unserer Seite. Wir stellen – unabhängig vom Wohnort – für jedermann diese Bescheinigung kostenfrei aus und senden sie postalisch zu. Ausstellungsbefugt sind anerkannte (!) Schuldnerberatungsstellen (Wohlfahrtsverbände mit Zulassung oder Rechtsanwaltskanzleien). Die im Gesetz genannten weiteren Befugten (Arbeitgeber, Familienkasse usw.) sind damit regelmäßig überfordert. Inzwischen gibt es auch Webseiten, die die Erstellung der Bescheinigungen kommerziell anbieten und 30 Euro oder mehr dafür verlangen. Das ist nach meinem Verständnis bloße Abzocke.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 903 Abs. 1 ZPO: …Bescheinigung […] der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, […] des Arbeitgebers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung…

6. Darf das P-Konto gepfändet werden?

Ja, das Konto kann nach wie vor gepfändet werden. Allerdings greift die Pfändung dann nur noch durch (wird für den Schuldner spürbar), wenn der monatliche Eingang den Freibetrag übersteigt. Das P-Konto errichtet um das Konto – bildlich gesprochen – ein Gitter in einer bestimmten Höhe. Die Kontopfändung stellt nur die Eintrittskarte für den Gläubiger dar, am “Gitter” warten zu dürfen, ob etwas über diesen “Zaun” fällt. Ohne Pfändung käme er gar nicht an das Gitter heran. Erfolgt also eine Pfändung eines P-Kontos, ist das Konto(guthaben) zwar gepfändet, die unpfändbaren Beträge auf dem Konto aber nicht. Oder einfacher: Das P-Konto verhindert nicht die Pfändung des Kontos, schützt aber in Höhe des jeweiligen Freibetrags vor der Pfändungswirkung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt; insoweit wird das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.”

7. Kann man auch Einkünfte aus Selbständigkeit schützen lassen?

Grundsätzlich ja.

Der mit dem P-Konto ermöglichte automatisierte Grundschutz (Stufe 1 und 2, s.o. Frage 3) für jedermann hat einen enormen Vorteil: Der Schutz des P-Kontos stellt allein auf die Summe der monatlichen Zahlungseingänge ab, egal woher die Zahlungen kommen oder wie sie sich zusammensetzen. Wichtig ist nur WIEVIEL, nicht WOHER.

Soweit die Freibeträge (mit und ohne Bescheinigung) ausreichen, um den Eingang voll zu sichern, kann also auch der Selbständige gleichermaßen davon profitieren.

Ein Unterschied besteht dann, wenn ein Antrag erforderlich ist (Stufe 3, s.o. Frage 3). Das geht zwar grundsätzlich genau so wie bei einer Person, die Einkommen (iSv. Lohn, Rente etc.) erhält, denn § 850i ZPO lässt diese Anträge ein gleicher Weise zu. Allerdings ist es komplizierter, denn die Durchsetzung ist nicht so einfach wie bei einem leicht nachweisbaren Einkommen zum Beispiel eines Arbeitnehmers oder Pensionärs. Abgesehen davon ist es auch technisch in der Regel schwierig, ein Geschäftskonto als P-Konto zu führen.

8. Am Anfang und am Ende des Monats gehen je 1.000 Euro ein. Die erste Einzahlung wird sofort abgehoben: Wird der Freibetrag am Ende des Monats dann noch überschritten?

Alle Eingänge eines Monats werden zusammengerechnet. Es kommt hier überhaupt nicht darauf an, was wann abgehoben wurde, sondern nur, was im Laufe des Monats zugeflossen ist. Das rechnet die Bank “stur” zusammen, weshalb es völlig egal ist, ob am Anfang des Monats 2.000 Euro eingehen oder eben zwei Eingänge zu je 1.000 Euro an verschiedenen Tagen. Der jeweilige Guthabenstand ist also irrelevant.

Der betreffende Gesetzestext lautet (sprachlich umständlich, Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO: “Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner […] aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 […] ergibt […]”
Anmerkung
Das bedeutet nicht, dass er bis zum Monatsende über sein Guthaben verfügt haben muss, siehe dazu unter Frage 13. Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Artikel Unverbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto in den nächsten Monat hinübernehmen

9. Ein P-Konto, aber keine Pfändung – was passiert?

Nichts.

Dass jemand ein P-Konto führt, ohne eine Pfändung auf dem Konto zu haben, ist praktisch gar nicht einmal selten. Denn es empfiehlt sich die Einrichtung des P-Konto-Schutzes oft schon dann, wenn man mit einer Pfändung rechnen muss (siehe auch oben unter 1.).

Aber, solang kein Gläubiger gepfändet hat (“am Gitter steht”), kann auf dem Konto eingehen was will. Der Schutz des P-Kontos wirkt erst, wenn er benötigt wird, nämlich wenn eine Pfändung besteht. Der Grund ist ganz einfach: Erst die Pfändung kann zu Beschränkungen für das Konto führen. Ohne Pfändung steht daher immer alles Geld auf dem Konto zur freien Verfügung. Daran ändert die Aktivierung des P-Konto-Schutzes nichts. Dieser Schutz ist bei einem nicht gepfändeten Konto wie ein Schirm, der in Bereitschaft ist, sich aber erst öffnet, wenn eine Pfändung eingeht.

Eigentlich ist es eine Binsenweisheit, denn dass das Konto nicht gepfändet ist, wenn es nicht gepfändet ist, versteht sich von selbst. Dennoch ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext selbst (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 1 ZPO: Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet…”

10. Kann neben dem Konto der Lohn gepfändet werden?

Ja, er darf.

Das P-Konto ist (nur) eine Schutzfunktion für das im Zahlungs- und Geschäftsverkehr geradezu unverzichtbare Bankkonto. Der Gläubiger ist nicht gehindert, andere Pfändungsarten zu wählen oder nebeneinander zeitgleich zu betreiben (zum Beispiel Konto- und Lohnpfändung). Unzulässig ist lediglich die echte Doppelpfändung, also die Pfändung desselben Pfändungsgegenstands aufgrund derselben Forderung. Das wäre dann der Fall, wenn für die selbe Forderung zum Beispiel zweimal der Lohn beim selben Arbeitgeber gepfändet wird.

Eine “unechte” Doppelpfändung liegt hingegen vor, wenn wegen ein- und derselben Forderung verschiedene Gegenstände gepfändet werden (zum Beispiel Lohn und Konto). Das ist zulässig. Allerdings ergibt sich bei der Kombination von Lohn- und Kontopfändung ein spezifisches Problem: Der Arbeitgeber führt den pfändbaren Anteil an den Gläubiger ab und überweist den unpfändbaren Teil auf das Konto. Hier kann das Einkommen wegen der Kontopfändung dann aber erneut zu einem Pfänungseinbehalt führen. Unstrittig ist, dass der bereits gepfändete Lohn grundsätzlich nicht noch einmal auf dem Konto verkürzt werden darf. Aber in der Regel muss man hierfür einen Freigabe antrag stellen.

Exkurs: Was ist eine unechte Doppelpfändung?
Werden verschiedene Pfändungsobjekte gepfändet, liegt – in Abgrenzung zur echten Doppelpfändung – eine unechte Doppelpfändung vor. Und die ist grundsätzlich zulässig. “Unecht” ist als Bezeichnung sehr treffend, denn es ist eben nicht wirklich eine Doppelpfändung im Sinne des Pfändungsrechts, sondern erst unter Einbezug einer weiteren Erwägung: Obwohl es sich bei Konto und Lohn um zwei verschiedene Pfändungsobjekte handelt, ist praktisch gleichwohl auf dem Konto nochmals der Lohn von einer Pfändung betroffen, wenn er dort eingeht. Soweit dies geschieht, wirken die beiden (zulässigen) Pfändungen doppelt auf das Einkommen.

Eine Kontopfändung ist deshalb neben der Lohnpfändung immer problemlos möglich (egal, ob vom selben Gläubiger oder von verschiedenen Gläubigern), selbst wenn auf dem Konto nur der Lohn eingeht, weil das Pfändungsobjekt beider Pfändungen nicht identisch ist: Bei der Kontopfändung ist es das Guthaben (bzw. der Auszahlungsanspruch gegen die Bank), beim Lohn ist es der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Problem entsteht also gerade dadurch, dass es sich technisch zunächst nicht um das selbe “Pfändungsobjekt” handelt und gleichwohl das Einkommen zweimal betroffen ist. Daraus ergibt sich, dass es dabei nicht bleiben kann, auch wenn die parallele Pfändung von Konto und Lohn zulässig ist.

Exkurs: Wie ist der Schutz bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung wird der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber gepfändet. Eine Schutzfunktion wie bei der Kontopfändung gibt es hier nicht (also kein “P-Gehalt”) und das aus gutem Grund: Sie ist gar nicht nötig. Denn bei der Gehalts- bzw. Lohnpfändung wird von vornherein durch den Arbeitgeber nur der pfändbare Anteil des Einkommens an den pfändenden Gläubiger überwiesen. Dabei wird (anders, als beim P-Konto) der Pfändungsfreibetrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) bestimmt und auch sonst bestehende Freistellungen (insb. aus § 850a ZPO) beachtet. Das war bei der Lohnpfändung schon immer so.
Anmerkung
Wenn mehr Lohn/ Gehalt auf dem Konto eingeht, als das P-Konto schützt, muss der Betroffene aktiv werden (siehe oben unter Frage 3, 3. Stufe). Das ist immer(!) der Fall, wenn der Eingang den Freibetrag übersteigt und zwar unabhängig davon, ob eine unechte Doppelpfändung vorliegt (also der pfändbare Teil schon beim Arbeitgeber abgeführt wurde) oder ausschließlich eine Kontopfändung vorliegt. Bei einer unechten Doppelpfändung ist es aber so, dass der volle Eingang des Arbeitgebers freistellbar ist, denn wenn der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag bereits abgeführt hat, kommt nur noch unpfändbares Einkommen auf dem Konto an.

Wer weniger Einkommen erhält, als auf dem P-Konto ohnehin geschützt ist, hat kein Problem. Alle anderen werden einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle bei selbstvollstreckenden Körperschaften, wie z.B. dem Finanzamt) stellen müssen, um das gesamte nach § 850c ZPO, § 850a ZPO geschützte Einkommen zu sichern. Schwierig ist ein solcher Antrag nicht, denn der Anspruch ist unproblematisch gegeben. Ein häufiger Fall ist dabei die sog. (unechte) Doppelpfändung (Lohn/Gehaltspfändung und Kontopfändung), bei der sämtliche vom Arbeitgeber stammenden Zahlungen auch unbeziffert freigestellt werden können.

Bitte lesen Sie dazu unsere folgenden Artikel:

Einführung: Kontopfändung, Lohnpfändung, Doppelpfändung – Eine Übersicht
Teil 1: Antragstellung für Kontofreigabe – Wenn der Lohn aufs Konto kommt
Teil 2: § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt

11. Ich habe zwei Konten, von denen eins ein P-Konto ist. Das Arbeitseinkommen von etwa 1.000 Euro wird auf das P-Konto überwiesen. Daneben habe ich aber noch einen Nebenverdienst von 600 Euro, den ich mir auf das andere Konto überweisen lasse. Ist das zulässig?

Grundsätzlich ist das möglich.

Der Gläubiger kann aber auch das zweite Konto pfänden, das ja kein P-Konto ist. Dann sind die Eingänge auf dem ungeschützten Konto – unabhängig von der Höhe – kaum noch zu retten (nur ein Konto kann als P-Konto geführt werden, und ohne P-Konto-Status ist so gut wie kein Pfändungsschutz mehr auf dem betreffenden Konto erreichbar). Aber abgesehen davon ist es durchaus möglich, durch die Begrenzung der Eingänge den Pfändungserfolg zu beeinflussen. Wenn z.B. der Arbeitgeber nur einen geschützten Betrag auf das P-Konto seines Arbeitnehmers überweist und den Rest bar auszahlt, besteht zwar möglicherweise pfändbares Einkommen, der auf dem P-Konto eingehende Anteil wäre aber vollständig geschützt. Hier müsste – um an den pfändbaren Anteil zu kommen – der Gläubiger den Lohn pfänden. Generell gilt: Soweit es dem Schuldner möglich ist, die Höhe des Eingangs auf seinem Konto zu regulieren, darf er dies auch. Man muss aber ehrlicherweise auch erwähnen, dass sich dabei die Frage der Vollstreckungsvereitelung (strafbar gem. § 288 StGB) stellen kann, zumindest dann, wenn die Überweisungen auf Fremdkonten vorgenommen werden. Praktisch ist das aber sehr selten ein Problem, und ehrlich gestanden sind Warnungen in diese Richtung häufig sehr übertrieben, denn die Pfändung eines Kontos führt nicht zu der Pflicht des Schuldners, seine Eingänge ausschließlich auf dieses Konto zu leiten.

12. Darf ich mehrere P-Konten führen?

Schlicht und ergreifend: Nein.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 3 ZPO: Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. … der Kunde [hat] gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

Führt ein Schuldner gleichwohl mehrere P-Konten (was praktisch gesehen nicht so einfach möglich ist), gilt

§ 850k Abs. 4 ZPO: Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt.

13. Was wird mit unverbrauchtem Guthaben? (Übernahmebetrag, first-in-first-out)

“Übrig gebliebenes” Guthaben des einen Monats bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich zum monatlichen Schutzbetrag vollständig frei, wenn es im Eingangsmonat geschützt war. Man spricht hier von Übernahmebeträgen, zum Teil auch von Ansparbeträgen (in Abgrenzung zu sog. Moratoriumsbeträgen, s.u. sub 16). Wer also aus dem Eingangsmonat von seinem geschützten Guthaben beispielsweise 500 Euro in den neuen Monat hinübernimmt, kann diese 500 Euro ohne Anrechnung auf den Eingang des Folgemonats zusätzlich verbrauchen.

Beachte unbedingt, dass Übernahmebeträge zwei Eigenschaften haben: Es sind ausschließlich die Beträge, die im Eingangsmonat vom P-Konto-Schutz umfasst waren und im Eingangsmonat nicht ausgegeben wurden (= folglich in den Folgemonat übernommen worden sind).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 899 Abs. 2 ZPO: Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Seit Dezember 2021 beträgt der Übernahmezeitraum drei Monate (vorher einen Monat). Das bedeutet: Die Übernahme ist auf die nächsten drei Monate nach Eingang des betreffendes Betrages beschränkt. Wird die “Übernahme” in dieser Zeit nicht verbraucht, ist sie nach Ablauf des dritten Monats seit Eingang voll pfändbar und wird an den pfändenden Gläubiger ausgekehrt.

Ob von den übernommenen Beträgen nach Ablauf des dritten Monats “noch etwas da ist”, hängt davon ab, wie viel vom Guthaben in den drei Monaten nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto ausgegeben wurde. Grundsätzlich gilt: Wurde in der Übernahmezeit (drei Monate) mindestens soviel ausgegeben, wie übernommen wurde, dann sind die Übernahmebeträge verbraucht. Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem „first-in-first-out“-Prinzip.

Was bedeutet „first-in-first-out“-Prinzip?
Das „first-in-first-out“-Prinzip klärt eine wichtige Frage: Wenn es möglich ist, geschützte Beträge aus dem Eingangsmonat in den nächsten Monat hinüberzunehmen, gleichzeitig aber auch eine Höchstdauer besteht (drei Monate), muss man klären, wann die hinübergenommenen Beträge als ausgegeben betrachtet werden können. In der Anfangszeit des P-Kontos kam es häufiger vor, dass Banken eine völlig absurde Lösung für dieses Problem erfanden, indem sie einfach die Salden des Kontos am Ende des Monats verglichen. Wer zum Beispiel 500 Euro in den ersten Monat übernahm und im zweiten Monat ebenfalls 500 Euro stehen ließ, der wurde so behandelt, als habe er immer noch den Übernahmebetrag aus dem ersten Monat auf dem Konto. Das war in früheren Zeiten fatal, weil bis Dezember 2021 nicht ausgegebene Übernahmebeträge schon nach Ablauf des Folgemonats abgeführt wurden. Natürlich ist das schon immer falsch gewesen, aber es zeigt, warum die Berechnungsweise so wichtig ist. First-in-first-out bedeutet: Was immer man im Folgemonat ausgibt, wird zunächst vom übernommenen Betrag abgezogen. Es kommt nicht auf die Salden am Monatsende an, sondern darauf, welcher Betrag im Folgemonat ausgegeben wurde. Wenn jemand also in den ersten Folgemonat 500 Euro hinübernimmt, im Folgemonat aber 700 Euro ausgibt, hat am Ende des Monats keinen Übernahmebetrag mehr aus dem ersten Monat. Hat er am Ende dieses ersten Monats wieder einen Übernahmebetrag, dann ist das eben nicht mehr der Übernahmebetrag aus dem Vormonat, sondern ein neuer Übernahmebetrag.

Das Prinzip ergibt sich seit der Gesetzesänderung zum 01.12. 2021 direkt aus dem Gesetz:[1]

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO: Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

Ein Beispiel hierzu:

a. Im Mai geht ein Betrag von 1.700 Euro auf dem Konto ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.900 Euro. Wenn im Mai von den 1.700 Euro nur 800 Euro ausgegeben werden, landet der Rest (900 Euro) als Übernahmebetrag im Juni (= 1. Monat). Gibt die Person im Zeitraum Juni bis August insgesamt mindestens 900 Euro aus, ist der Übernahmebetrag auf Null abgebaut.

b. Im September gehen 1.500,00 Euro ein (= Eingangsmonat), der Freibetrag beläuft sich auf 1.500 Euro. Der Betrag wird in voller Höhe in den Oktober (= 1. Monat) hinüber genommen. Alle Ausgaben vom betreffenden Konto im Zeitraum Oktober bis einschließlich Dezember (= 3. Monat) belaufen sich auf insgesamt 1.300 Euro. Damit liegen im Januar noch 200 € vor, die vom Eingang aus dem September nicht ausgegeben wurden. Da Ende Dezember der Übernahmezeitraum von drei Monaten endete, ist der nicht ausgegebene Teil (200 Euro) im Januar voll pfändbar.

Beachte: Diese Berechnungen erfolgen völlig unabhängig davon, was in den Folgemonaten auf dem Konto eingeht, denn Übernahmebeträge werden in den drei Folgemonaten nicht auf den Freibetrag angerechnet. Es kommt nur auf die Ausgaben an!

Anmerkung
Oft wird die Frage gestellt, ob es nicht sicherer sei, das Geld immer zum Monatsende abzuheben. Nötig ist es eher nicht, aber es ist auch nicht immer sicher, dass die Bank die Übernahmebeträge richtig behandelt. Dieses Problem dürfte sich durch die Verlängerung der Übernahmedauer auf drei Monate eher erhöhen (man darf nicht vergessen, dass die Bank jetzt u. U. Übernahmebeträge aus mehereren Vormonaten parallel im Blick behalten muss, was die Sache äußerst komplex und damit kompliziert macht). Auch wenn diese Erweiterung zugunsten des Schuldners positiv bewertet werden muss, stellt sich doch die Frage, wie das die Banken zuverlässig umsetzen können, wenn es schon vorher oft Probleme gab. Wenn jemand allerdings wirlich ganz sicher gehen will und das Geld frühzeitig abhebt, sollte er es später nicht wieder einzahlen, da es dann als neuer Eingang den Freibetrag belastet.

14. Kann ein P-Konto noch eingerichtet werden, wenn die Pfändung schon da ist?

Ja, natürlich.

Sie können jederzeit und unabhängig von bestehenden Pfändungen ein P-Konto einrichten. Besteht bereits eine Kontopfändung und wird innerhalb von einem Monat nach der Pfändung ein P-Konto eingerichtet, wirkt der Schutz des P-Kontos für den betreffenden Zeitraum auch rückwirkend.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 899 Abs. 1 Satz 4 ZPO: [der Schuldner kann jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen], wenn Guthaben auf einem Zahlungskonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. […]

15. Wie lange dauert es, bis die Bank den P-Konto-Schutz vornimmt?

Im Gesetz ist diese Frage nur für den Fall beantwortet worden, bei dem bereits eine Pfändung auf dem Konto vorliegt. Das macht auch Sinn, denn wenn noch keine Pfändung da ist, kommt es auf besondere Eile ja (noch) nicht an. Wenn ein P-Konto bei der Bank eingerichtet werden soll und eine Pfändung bereits vorliegt, hat die Bank das P-Konto (spätestens) nach vier Tagen einzurichten (am vierten Tag nach dem Verlangen durch den Kunden).

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO: Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern.

Ein Beispiel hierzu:

Für ein gepfändetes Konto fodert der Kontoinhaber die Sparkasse am Montag auf, der P-Konto-Schutz zu aktivieren. Die Bank muss dies spätestens bis zum Geschäftsbeginn am Freitag einrichten.

 

16. Was den Freibetrag übersteigt, wird sofort abgeführt? (Moratoriumsbetrag)

Wir haben uns oben (s.o. sub 13.) mit der Übernahme von Beträgen in den Folgemonat beschäftigt. Dort ging es um Beträge, die im Eingangsmonat geschützt waren, aber – obwohl das möglich gewesen wäre – nicht verbraucht wurden (sog. Übernahmebeträge).

Das muss man unterscheiden von den Eingängen, die im Eingangsmonat den Freibetrag übersteigen, also nicht geschützt sind. Das ist der Teil der Eingänge, die über dem monatlichen Schutzbetrag des betreffenden Kontos liegen und daher von der Bank automatisch gesperrt werden. Diese Beträge bezeichnet man als Moratoriumsbeträge.

Wer denkt, dass Moratoriumsbeträge auf kurzem Wege zum Gläubiger abgeführt werden, irrt. Denn es ist gesetzlich geregelt (§ 900 Abs. 1 ZPO), dass die Bank vor Ablauf von 1 Monat nach Eingang der Summe nichts an den Gläubiger auszahlen darf (deshalb spricht man von Moratoriumsbeträgen). Aber das ist noch nicht alles, denn § 900 Abs. 2 ZPO dehnt zusätzlich den Pfändungsschutz für diese Beträge aus, indem der betreffende Betrag zum Guthaben des Folgemonats erklärt wird.

Man kann es vielleicht so zusammenfassen: Alles, was im Eingangsmonat den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, wird von der Bank zurückgehalten, im Folgemonat aber so behandelt, als wäre es erst in diesem Folgemonat eingegangen (man könnte auch sagen, das Moratorium wird zum Einkommen des Folgemonats “recycelt”). Deshalb zahlt die Bank den Betrag zum Anfang des Folgemonats wieder aus (natürlich maximal in der Höhe des bestehenden Freibetrages, vgl. auch § 899 Abs. 1 Satz 3). Die Behandlung als Einkommen des Folgemonats ist dabei konsequent, darin besteht auch der Haken der vermeintlichen Wohltat: Das Moratorium wird nicht anders behandelt, als wäre es als Einkommen tatsächlich erst im Folgemonat eingegangen. Das führt dazu, dass es mit den regulär im Folgemonat eingehenden Gutschriften zusammengerechnet wird und so den Freibetrag des Folgemonats belastet. Das Moratorium steht also zwar im Folgemonat zur Verfügung, führt aber nicht zu einer Erhöhung des monatlichen P-Konto-Freibetrags.

Merke:

Moratoriumsbeträge werden mit den regulären Eingängen des Folgemonats zusammengerechnet. Aus dieser Summe wird der Einbehalt im Folgemonat bestimmt. Das Moratorium kann folgendes Schicksal nehmen:

  1. Der Eingang im Folgemonat ist so gering, dass auch nach Zusammenrechnung mit dem Moratorium der Freibetrag nicht erreicht wird.
  2. Die Summe aus Moratoriumsbetrag und Eingang des Folgemonats überschreitet den Freibetrag.

Offensichtlich ist der erste Fall für den Schuldner günstig: Er kann nachträglich auf die im Vormonat zuviel gezahlten Eingänge zurückgreifen und diese voll verbrauchen.

Im zweiten Fall hingegen entsteht erneut ein Moratoriumsbetrag, nämlich der Teil, der nach Zusammenrechnung von Moratorium und Eingang im Folgemonat den Freibetrag übersteigt. Solange der reguläre Eingang im aktuellen Monat höher ist als der Moratoriumsbetrag (oder gleich hoch), wird das Moratorium jeden Monat neu gebildet (erneuert bzw. ausgewechselt) und kann – theoretisch – über Jahre auf dem Konto bestehen. Das geht so lange, bis der in den Folgemonat verschobene Moratoriumsbetrag den Freibetrag auf dem P-Konto übersteigt, denn die Moratoriumsbeträge, soweit sie höher sind als der Freibetrag, bilden keinen Teil des im nachfolgenden Monat dem Schuldner zur Verfügung stehenden Moratoriums mehr. Wie lange es dauert, bis dieser Zustand erreicht ist, hängt von der Höhe der monatlichen Eingänge ab. Moratoriumsbeträge können folglich zwar sehr lange auf dem Konto verbleiben, aber genauer betrachtet werden sie nur jeden Monat mit den Neueingängen ausgetauscht bzw. “gewälzt” (sie entstehen also in jedem Monat neu). Wenn der Eingang den Freibetrag nur mit einem geringeren monatlichen Betrag übersteigt, kann es “ewig” dauern, bis sich der Moratoriumsbetrag auf die Höhe des Freibetrags summiert hat und die erste Auskehrung an den pfändenden Gläubiger droht. Allerdings endet der Moratoriumskreislauf auch in anderen Fällen, zum Beispiel, wenn in zwei Monaten in Folge kein Einkommen auf dem Konto eingeht.

Daraus ergibt sich: Wenn das monatliche Einkommen immer den Freibetrag übersteigt, wird das Moratorium Monat für Monat anwachsen und früher oder später den Freibetrag selbst übersteigen. Ist das eingehende Einkommen aber immer so niedrig, dass es den regulären Freibetrag nicht erreicht, wird der Moratoriumsbetrag jeden Monat genutzt, um die jeweilige Differenz zwischen Freibetrag und dem tatsächlichem Eingang aus dem Moratorium aufzufüllen. Eine solche Situation ist typisch, wenn der Freibetrag nur durch eine einzelne Zahlung in einem der Vormonate einmal überschritten wurde; dann sinkt das Moratorium mit der Zeit immer weiter ab, bis es vollständig verbraucht bzw. abgebaut ist.

Exkurs: Ein Beispielfall
Eine Person mit einem Freibetrag von 1.700 Euro erhält jeden Monat eine Lohnüberweisung von exakt 1.800 Euro. Das erste Mal geschieht das im Januar. Die Bank behält folglich im Januar 100 Euro ein. Diese 100 Euro behandelt die Bank nunmehr so, als wären sie erst im Februar eingegangen. Die 100 Euro werden daher im Februar an den Bankkunden ausgezahlt. Mit dem regulären Lohneingang im Februar sieht die Sache dann aber so aus: 100 Euro (= Moratoriumsbetrag) + 1.800 Euro (= neues Einkommen Februar) ergeben einen Gesamteingang von 1.900 Euro. Die Bank behalt im Februar also 200 Euro ein (= 1.900-1.700), sobald das Februareinkommen eingeht.

Im darauf folgenden Monat geht es so weiter: Auszahlung der 200 Euro aus dem Februar, Zusammenrechnung nach Einkommenseingang, Einbehalt 300,00 (= 200 Euro + 1.800 Euro – 1.700 Euro). Man sieht deutlich: wenn durch den Eingang des Folgemonats der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, steigt der Einbehalt Monat für Monat weiter an, denn in der Summe erhält der Schuldner immer nur seinen Freibetrag pro Monat (im Beispiel 1.700 Euro), auch wenn das durch die Auszahlung des Moratoriumsbetrags zum Anfang des Folgemonats nicht immer sichtbar ist.

Die ganze Sache läuft dann grundsätzlich immer so weiter, bis irgendwann der Einbehalt soweit angestiegen ist, dass er den Freibetrag selbst übersteigt. Nehmen wir für unser Beispiel an, dass im August der Einbehalt (Moratoriumsbetrag) auf 1.700 Euro angestiegen ist. Dann läuft es so weiter: Auszahlung des Moratoriumsbetrags in Höhe von 1.700 Euro Anfang September, bei Eingang des regulären Einkommens (in unserem Beispiel 1.800 Euro) wird der volle Eingang einbehalten, da der Freibetrag schon durch das Moratorium ausgeschöpft wurde. Im Oktober besteht das Moratorium aus 1.800 Euro, davon werden wider 1.700 Euro am Monatsanfang ausgezahlt, die darüber liegenden 100 Euro sind nunmehr nicht mehr geschützt.

Exkurs: Wozu Moratoriumsbeträge gut sind
Die Verrechnungsweise bei Moratoriumsbeträgen führt immer dann, wenn der Eingang im Folgemonat den Freibetrag auf dem P-Konto nicht erreicht, dazu, dass die Differenz zwischen dem tatsächlichen Eingang und dem Freibetrag mit dem Moratoriumsbetrag aufgefüllt wird. Moratoriumsbeträge nehmen so die Aufgabe einer Sicherung für die Folgemonate wahr, in denen der Freibetrag vielleicht nicht mehr erreicht wird.

Beispiel: Freibetrag 1.800 Euro, Eingang im Januar 1.900 Euro, Eingang im Februar aber nur 1.700 Euro. Die Auszahlung des Januar-Moratoriums von 100 Euro erfolgt im Februar, nach Zusammenrechnung mit dem Februareingang iHv. 1.700 Euro werden insgesamt 1.800 Euro erreicht (= 100,00 + 1.700 Euro), und der Freibetrag von 1.800 Euro wird nicht überschritten. Im Februar gibt es daher keinen Moratoriumsbetrag mehr. Das ist der eigentliche Sinn der Moratoriumsbeträge: Er soll eine zeitlich versetzte Schutzfunktion bei schwankenden Einkünften bieten

Wann zahlt die Bank im Folgemonat?
Das ist eine der häufigsten Fragen, die wir zum Thema Moratoriumsbeträge erhalten: Wann zahlt die Bank diese im Folgemonat aus? Anders als bei Übernahmebeträgen geschieht das (nach Aussage vieler Banken) nicht automatisiert, sondern aufgrund einer händischen Freigabe, also nach Prüfung. Das bedeutet in der Praxis, dass die Freigaben in der Regel nicht schon am ersten des Folgemonats erfolgen. M.E. bestehen jedenfalls keine Bedenken, wenn es aus technischen Gründen zu einem zeitlich überschaubaren Verzug der Auszahlung im Folgemonat kommt (anders als bei Übernahmebeträgen, die ohne Unterbrechung zur Verfügung stehen müssen)

Wichtiger Hinweis aufgrund der Gesetzesänderung 2021
Bislang war die Frage, wann Moratoriumsbeträge im Folgemonat zur Verfügung gestellt werden, nicht ganz so relevant. Bei manchen Banken geschah das sofort, bei anderen erst in der Mitte des Folgemonats. Allerdings hat der Gesetzgeber eine sehr ungünstige neue Vorschrift eingeführt mit § 899 Abs. 3 ZPO, die sich auf die Behandlung von Moratorien ungünstig auswirken könnte:

“Einwendungen gegen die Höhe eines pfändungsfreien Betrages hat der Schuldner dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung des jeweiligen pfändungsfreien Betrages folgenden Kalendermonats mitzuteilen.”

Angenommen, die Bank zahlt den Moratoriumsteil (fehlerhaft) gar nicht, riskiert man, ihn gar nicht mehr zu bekommen, wenn die sehr kurze Einwendungs-Frist abgelaufen ist. Der Rat ist leider, lieber früher und häufiger eine Einwendung zu erheben, als es vor der Gesetzesänderung nötig war.

Anmerkung
Man sollte beachten, dass Moratoriumsbeträge dem Schutz des Schuldners dienen. Nehmen wir den Fall, bei dem im selben Monat ausnahmsweise zweimal Einkommen eingeht (z.B. aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels). Ohne die Moratoriumsfunktion wäre alles über dem Freibetrag weg, denn grundsätzlich gilt ja das Prinzip der monatsbezogenen Freibetragsberechnung. So aber ist es kein Problem: Die Bank gibt zwar im Eingangsmonat nur so viel frei, wie eben geschützt ist, der Rest wird aber dann im Folgemonat ausgezahlt und steht damit bestimmungsgemäß zur Verfügung.

Nicht immer wünscht sich der Schuldner diesen Schutz; ein Problem taucht häufiger einmal auf: Angenommen, das Konto ist wegen 900 Euro gepfändet. Mit dem Einkommen liegt die betreffende Person jeden Monat allein 300 Euro über dem Freibetrag. Inszwischen sind drei Monate vergangen und bereits 900 Euro zurückgehalten. In einem solchen Fall ist es für den Schuldner oft wünschenswert, wenn aus den separierten Beträgen der Gläubiger bezahlt würde, anstatt abwarten zu müssen, bis die ersten Beträge abführbar sind. Um diese Fälle zu lösen empfiehlt es sich, mit dem pfändenden Gläubiger zu sprechen und diesen zu bitten, die Pfändung zurückzunehmen. Sobald dies geschieht, sind die zurückgehaltenen Beträge frei und es kann daraus die Schuldsumme beglichen werden.

17. Kostet ein P-Konto extra Gebühren?

Es war ein erklärtes Anliegen des Gesetzgebers, mit der Einrichtung des P-Kontos keine Erschwernisse für den Kontoinhaber zu verbinden. Der Rechtsausschuss fasste die Position und diesbezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers im April 2009 wie folgt zusammen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.

Quelle: Bericht der Abgeordneten Michael Grosse-Brömer, Dirk Manzewski, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag v. 22.04.09, Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 15f. [17].

Es gilt als unstrittig, dass P-Konten keine erhöhten Kosten rechtfertigen.[2] Das heißt: Das Konto mit P-Konto-Schutz darf nicht teurer sein als ohne. Es wird aber auch nicht billiger.

Anmerkung
Die Verbraucherschutzverbände haben in den ersten Jahren nach Einführung des P-Kontos (das P-Konto gibt es seit Juli 2010) erfolgreich Kreditinstitute abgemahnt, die bis zu 15,00 Euro oder mehr für die Führung eines P-Kontos erhoben (siehe z. B. unseren Artikel über Abmahnungen der Verbraucherzentrale Bundesverband). Es ist inzwischen so, dass die meisten Banken sich an diese Vorgaben halten. Inzwischen kann man feststellen, dass das Kostenthema weitgehend “durch” ist. Allerdings gibt es immer noch Banken und Sparkassen, die in die “Trickkiste” greifen. Immer noch kommt es vor, dass das kontoführende Institut den Betroffenen weis machen will, es sei zur Einrichtung des P-Konto-Schutzes nötig, den zugrundeliegenden Girokontovertrag zu ändern bzw. das Kontomodell zu wechseln. Mit höheren Kosten natürlich. Aber auch das ist unzulässig.

18. Was bedeutet das P-Konto für “meine” SCHUFA?

Das P-Konto ist in der SCHUFA ersichtlich. Dies soll es unmöglich machen, dass ein Schuldner mehrere P-Konten einrichtet, denn er ist nur berechtigt, ein Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen (siehe oben 12.).

Diese Speicherung bei den Auskunfteien (SCHUFA) soll aber allein die Aufgabe erfüllen, eine mehrfache Einrichtung von P-Konten zu verhindern. Der Gesetzgeber hat daher gleichzeitig geregelt, dass diese Eintragung ausschließlich dazu verwendet werden darf, Anfragen von Banken zu beantworten, ob bereits ein P-Konto geführt wird und verbietet jede andere Nutzung oder Verarbeitung.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 909 Abs. 1 ZPO: […] Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k ZPO Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig.
Anmerkung
Im Gesetzestext steht zwar nichts von der SCHUFA, sondern von “Auskunfteien”. Ursprünglich war in dem Gesetz allerdings direkt die SCHUFA Holding AG aufgeführt (vgl. BGBl. I Nr. 39 v. 10.07.2009, S. 1707ff. [1709], linke Spalte, sub Abs. 8), dies wurde später geändert und durch den allgemeinen Begriff “Auskunfteien” ersetzt (vgl. BGBl. I Nr. 67 v. 27.12.2010, S. 2248ff. [2250], sub Art. 8 Ziff. 2a); in der Praxis dürfte es aber klar sein, dass dies keinen Unterschied macht.

19. Die Pfändung geht mitten im Monat ein – Freibeträge?

Der P-Konto-Schutz bezieht sich immer auf den jeweiligen Kalendermonat. Es kommt nicht darauf an, wann Gelder eingehen und in welcher Stückelung. Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Eingänge am ersten des Monats oder erst gegen Monatsende erfolgen. Das ist nicht das Problem. Was ist aber, wenn die Pfändung eingeht, nachdem im laufenden Monat der Schuldner bereits den Freibetrag ausgeschöpft hat?

Nehmen wir folgenden Fall: Eine Person führt ein ungepfändetes P-Konto. Bis zum 15. Januar gehen 4.300,00 Euro ein, die die Person sofort abhebt. Am 18. Januar wird der Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Am 26. geht noch einmal eine Zahlung in Höhe von 1.000,00 Euro ein. Kann der Schuldner noch auf die 1.000,00 Euro zugreifen oder hat er durch die Abhebungen vor Eingang der Pfändung seinen Freibetrag bereits überschritten?

Befriedigende Antworten gibt es auf diese Frage, soweit erkennbar, noch nicht. Die Bundearbeitsgemeinschaft für Schuldnerberatung vertritt hierzu zumindest eine sehr schuldnerfreundliche Auffassung:

“Verfügungen, die Schuldner_innen in diesem Monat vor dem Wirksamwerden der Pfändung mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das Kreditinstitut vorgenommen haben, schmälern den pfandfreien Monatsbetrag nicht [S. 36]. […] Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Praktikabilität und die einfache Handhabung (so Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1300 d). Andernfalls wäre die Konstellation, dass der Schuldner vor Wirksamwerden der Pfändung bereits über eine höhere Summe als den Freibetrag verfügt hat, kaum lösbar. Zudem sprechen auch dogmatische Gründe für dieses Ergebnis: Bis zum Wirksamwerden der Pfändung ist schließlich das Konto noch keinem Pfändungsbeschlag unterworfen [S. 56].”[3] (Seitenangaben in eckigen Klammern durch uns)

Das also ist die Begründung: Da erst mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank die Verstrickung des Kontos begonnen hat, stehen auch im Pfändungsschutz alle Uhren sozusagen auf Null. Der Freibetrag wirkt erst ab diesen Zeitpunkt und bereits vorher ausgegebene Beträge werden dabei nicht berücksichtigt. Für unseren Fall bedeutet dies, dass der Schuldner noch auf die vollen 1.000 Euro zugreifen kann.

Eine ähnliche Argumentation findet man in manchen Entscheidungen von Amtsgerichten. Dabei wollen wir es hier belassen.

Aber man sollte zwei Dinge beachten: Zum einen müsste, sofern diese Rechtsauffassung richtig ist, dies die Bank von sich aus beachten. Tut sie es nicht, wäre das eine Frage, die zwischen Bank und Kunden geklärt werden muss, da es vertragliche Verpflichtungen der Bank betrifft. Zum anderen muss man leider sagen: Die hier zitierte Argumentation ist alles andere als schlüssig und wenig überzeugend. Sie berücksichtigt die Besonderheit des P-Konto-Schutzes zu wenig.[4] Ein wesentliches Gegenargument dürfte darin bestehen, dass sich gesetzlicherseits kein Ansatz für eine Fragmentierung des auf den monatlichen Schutz ausgelegten Freibetrags – weder zugunsten noch zuungunsten des Schuldners – finden lässt. So ist zum Beispiel der Freibetrag im Eingangsmonat nicht geringer, nur weil das Geld erst am Ende des Monats eingeht. Umgekehrt gibt es keinen Grund, den Schutz zu erweitern, nur weil die Pfändung später im Monat eingegangen ist. Die “kaum lösbare Konstellation” existiert im Übrigen gar nicht, denn es geht nicht darum, was (in unserem Beispielfall) mit den 4.500 Euro wird. Die sind nicht mehr da und an die kommt der Gläubiger auch nicht mehr heran. Ein Widerspruch kann hier gar nicht entstehen. Die Fragestellung betrifft vielmehr ausschließlich die Gelder, die zum Zeitpunkt der Pfändung noch auf dem Konto waren oder (wie in unserem Beispiel) erst eingegangen sind.

Auch wenn mir naturgemäß schuldnerfreundliche Lösungen lieber sind, erscheint mE die Annahme überzeugender, bei Eintritt der Pfändung die zuvor im Monat schon abgehobenen Beträge auf den Monatsfreibetrag anzurechnen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass die gegenteilige Rechtsauffassung jederzeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt werden könnte. Solange das aber nicht geschieht, macht es Sinn und ist es auch legitim, wenn Betroffene mit der schuldnerfreundlichen Auslegung der Bundesarbeitsgemeinschaft argumentieren.

20. Kann man von seiner Bank die Beseitigung des P-Konto-Schutzes verlangen?

Ja, und zwar bedingungslos und jederzeit! Das war auch schon vor der Änderung des Gesetzes 2021 so, aber vor dieser Änderung beruhte das auf der Rechtsprechung, die die Regelungslücke im Gesetz schloss[5], zuletzt – und damit schon hinreichend verbindlich für alle – wurde das entschieden durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.02.2015, BGH XI ZR 187/13. Diese Rechtsprechung wurde durch den Gesetzgeber 2021 ins Gesetz übernommen.

Der betreffende Gesetzestext lautet (Hervorhebung durch uns):

§ 850k Abs. 5 ZPO: “Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.”

Geändert hat sich die Rechtslage also nicht, aber es ist jetzt schon direkt aus dem Gesetz ablesbar. Daraus ergibt sich: Verlangt der Bankkunde, der sein Konto mit dem P-Konto-Schutz führt, die Beseitigung dieses Schutzes, dann muss die Bank dem Folge leisten. Allein der Kunde bestimmt, ob der P-Konto-Schutz eingerichtet wird, und er allein bestimmt, wie lange dieser Schutz besteht. Das gilt auch dann, wenn die Weiterführung des P-Konto-Schutzes im Einzelfall ratsam wäre.

Anmerkung
Man sollte sich ins Gedächtnis rufen, dass das “P-Konto” kein eigenständiges Kontomodell ist, sondern “nur” eine Sicherungsoption, die man zu einem bestehenden Konto aktivieren kann. Es geht also hier nicht um die Kündigung des Kontos, sondern nur um die Beseitigung des P-Konto-Schutzes. Das Konto selbst (mit und ohne P-Konto-Schutz) konnte man schon immer problemlos kündigen.

 

Fußnoten:
Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte 2011; er wurde seither ständig aktualisiert und erweitert. Zuletzt war der Artikel aufgrund der neuesten gesetzlichen Anpassungen zu aktualisieren, die seit Dezember 2021 gelten.
[1] aber auch schon vor der Gesetzesänderung unstrittig: Homann, Carsten; ZVI 2012/37, S. 37ff.[37], sub I., 2. m.w.Nw. sowie BGH, Urt. v. 19.10.2017 – IX ZR 3/17 (LG Wuppertal) m. w. Nw.: Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (First-in-first-out-Prinzip)” [ZURÜCK]
[2] mehrfach bestätigt wird dies durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGH XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12, XI ZR 260/12 (alle aufrufbar auf der Seite https://juris.bundesgerichtshof.de). [ZURÜCK]
[3] Binner/Richter, Das Pfändungsschutzkonto in der Beratungspraxis; auf dieses Zitat wurden wir von einem Leser hingewiesen, wofür wir uns an dieser Stelle nochmals bedanken möchten. [ZURÜCK]
[4] Im Prinzip ist das P-Konto ein Fremdkörper im Pfändungsrecht. Man hat diesen Schutz aus Zwecken der Vereinfachung geschaffen, verfolgt werden damit rechts- und sozialpolitische Ziele. Bildlich gesprochen gibt es hier “zwei Linien” zu unterscheiden. Zum einen ist da der Pfändungsverlauf selbst, also die Pfändung des Kontos, Verstrickung, Guthabensperrung, Abführung an den Gläubiger usw., zum anderen der P-Konto-Basisschutz, um den es hier ja geht. Dieser Schutz hebt die Pfändung nicht auf, er schiebt sich lediglich zwischen Pfändung und Pfändungswirkung, sozusagen als Puffer. An den gesetzlichen Regeln bzgl. der Pfändung selbst hat sich durch das P-Konto nichts geändert; das ist so, wie es schon vorher war. Das P-Konto ist lediglich ein “Schutzmodul”, das grob auf das Konto aufgesetzt ist, ein “Design” des Kontos. Mehr nicht. Die durch die Pfändung ausgelöste Verstrickung des Kontos wird durch den P-Konto-Schutz nicht neu definiert. Deshalb sind die starren Muster (die der Gesetzgeber wollte) überhaupt erst möglich, wie zum Beispiel die monatsbezogene Berechnung des Kontoschutzes. Das hat aber auch Vorteile für Schuldner, denn – was oft vergessen wird – die Schutzwirkung des P-Kontos kann sich so auch auf grundsätzlich pfändbare Eingänge beziehen (das P-Konto schützt nicht [nur] unpfändbare Einkommen, sondern alles, was den Schutzbetrag nicht übersteigt, also selbst dann, wenn die Eingänge keinem gesonderten Pfändungsschutz unterfallen). Es ist ein Problem (zumindest aber verwirrend), wenn man beide “Linien” nicht voneinander unterscheidet. [ZURÜCK]
[5] siehe dazu bitte auch (wenn auch nur noch historisch relevant): Jetzt auch Entscheidung des BGH: Bankkunde kann jederzeit Rückumwandlung des P-Kontos verlangen, mit weiteren Nachweisen. [ZURÜCK]
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860 Comments

  1. Hallo, erstmal vielen Dank für die sehr übersichtliche und informative Darstellung. Ich habe zu meinem Problem bisher nicht aussagekräftiges gefunden und hoffe, dass mir das jm. verständlich erklären könnte. Ich habe im April aus Vergleich eine Zahlung meines AG i.H.v. 12000 EUR erhalten. Darin sind Lohn für April und die Abfindung enthalten. Seit Ende April bin ich nun arbeitslos. Anspruch auf ALG I besteht allerdings erst ab Juli, da die ordentliche Kündigungsfrist im Vergleich nicht eingehalten wurde. Mitte Mai erhielt ich die Nachricht, dass eine Kontopfändung über 2400 EUR erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt waren noch ca. 5000 EUR Guthaben verfügbar. Ich habe das Konto in ein P-Konto umgewandelt und mir den Freibetrag von ca. 2400 EUR bescheinigen lassen. Über diesen konnte ich im Mai und Juni verfügen. Zahlungseingänge waren seitdem nur Kindergeld und das Gehalt meiner Frau von ca. 1000 EUR. Restguthaben ist nun ca. 1300 EUR, welches aber nicht mehr verfügbar ist, da der Freibtrag betreits ausgeschöpft wurde. Meine Frage ist nun, ob der Betrag im nächten Monat wieder innerhalb des Freibetrages zur Verfügung steht oder an den Gläbiger ausgekehrt wird? Ich erwarte zum 30. nur den Gehaltseingang meiner Frau von ca. 700 EUR, da ALG I erst Ende Juli gezahlt wird. Ich habe beim AMtsgericht einen Antrag auf einmalige Erhöhung gestellt, da mir sonst nur diese 700 EUR im nächsten Monat bleiben, aber bisher noch keine Entscheidung. Ich weiß im Moment nicht was ich tun kann, von 700 EUR kann ich gerade einmal die Miete bezahlen. Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Mfg


    ANTWORT: Entscheidend ist im Prinzip nur, ob zum Zeitpunkt der Pfändung die dortigen Guthaben bereits pfändbar waren, oder ob sie noch als Einkommen angesehen werden mussten. Wäre Letzteres der Fall, dann könnten Sie die monatlichen Freibeträge weiterhin Monat für Monat aus diesen Betrag nutzen, während der Rest als Einkommen in den jeweils nächsten Monat verschoben würde. Ich vermute, dass sich dahinter dann doch letztlich die Frage verbirgt, ob aus dem April verbliebene Beträge noch nach diesen Regeln pfändungsgeschützt sein können. Diese Frage kann ich Ihnen so pauschal hier leider nicht beantworten. Es spricht allerdings einiges dafür, dass das P-Konto möglicherweise nicht hinreichend Schutz gewähren wird. Es könnte also erforderlich sein, hier entsprechende Anträge zu stellen.

  2. Hallo ich habe meinen Freibetrag erhöhen lassen wie lange dauert es ca bis der freigeschaltet ist. Meine bankbearbeiterin sagt es könnte auch erst zum nächsten Monat frei sein sie weiß es aber nicht da das über die Insolvenz stelle der Bank läuft.


    ANTWORT: die Bank muss das im Prinzip sofort berücksichtigen, in jedem Falle aber auch rückwirkend ab Vorliegen des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses oder der Bescheinigung. Normalerweise ist das ein Punkt, wo es selten Probleme gibt. Es könnte gut sein, dass die Bankangestellte (das kommt allerdings sehr sehr häufig vor) keine Ahnung hat und Ihnen irgendetwas erzählt. Sie sollten aber notfalls noch einmal nachfragen, denn solange das nicht geklärt ist, wissen Sie es natürlich nicht genau. Also, so wie die Antwort gegeben worden ist, kann es nicht sein. Das kann ich mit einiger Sicherheit sagen, auch wenn ich Ihren Fall nicht genau kenne.

  3. Hallo, ich hoffe, dass diese Seite noch aktiv ist. Es ist alles super gut erklärt. Vielen Dank! Bezgl. des P-Kontos habe ich noch ein paar Fragen. Ein P-Konto kann nach ca. einem Jahr wieder auf ein normales Konto zurück gestellt werden? Wann weiß ich, wann die Insolvenz rum ist und die Wohlverhaltungsphase beginnt? Bekomme ich hier eine Nachricht vom IV oder Gericht? Wie und wo stelle ich den Antag auf Rückstellung zum normalen Konto und welche Unterlagen werden hierzu benötigt? Nach der Rückstellung von einem P-Konto auf ein normales Konto kann ich wieder frei schalten und walten. Bedeutet das, dass ich auch anderweitige Einnahmen wie z.B. private Verkäufe über e-Bay tätigen kann? Verlangt der IV oder das Gericht in regelmäßigen oder auch unregelmäßigen Abständen von mir einen Kontobewegungsnachweis / Umsätze? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese Fragen beantworten könnten.


    ANTWORT: Zu Ihrer ersten Frage: Ja, Sie können jederzeit die Rückumwandlung verlangen, also den P-Konto-Schutz Ihres Kontos wieder ausschalten lassen. Die Bank muss das spätestens bis Ende des jeweiligen Monats tun. Dafür gibt es inzwischen schon eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Sache ist also rechtlich völlig geklärt (siehe hier).

    Zur Ihrer Frage mit der Insolvenz: Die Insolvenz endet ca. 1 Jahr nach Eröffnung; es gibt dann im Rahmen eines Schlusstermins einen Beschluss des Gerichts, dass die Insolvenz aufgehoben ist. Den bekommen Sie zugestellt und dann wissen Sie es auch.

    Das mit dem “ca. 1 Jahr” ist so eine typische Floskel. Das ist eine Daumenregel, die eigentlich statistisch nicht zutrifft. Zunächst mal gibt es nicht wirklich eine zeitliche Grenze; die Insolvenz (also die Zeit bis zum Beginn der eigentlichen Wohlverhaltensphase) kann auch zwei oder drei Jahre dauern. Ich habe selbst schon Fälle betreut, wo die Insolvenz ohne erkennbaren Grund drei Jahre gedauert hat. Das hängt nicht ganz unwesentlich davon ab, wie der IV und das jeweilige Gericht arbeiten. Aber 1 Jahr ist in der Praxis eher die unterste Grenze, denn dass die Aufhebung früher geschieht, ist sehr sehr selten. Der erste Hinweis auf eine bevorstehende Aufhebung ist die Abrechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters, die man auch immer zugesendet bekommt. Das geschieht, wenn es auf das Ende zugeht. Dann natürlich vor allem aber auch die Anberaumung des Schlusstermins durch das Gedricht, das bekommt man ebenfalls zugesandt.

    Mit Aufhebung der Insolvenz brauchen Sie den P-Konto-Schutz nicht mehr (es sei denn, dass noch Pfändungen auf dem Konto sind aus der Zeit vor der Eröffnung), weil das Konto dann in keiner Verbindung mehr zum Verfahren steht. Deshalb gibt es ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr, Ihr Konto zu überwachen. Egal was dann eingeht, es ist grundsätzlich nicht mehr relevant. Da Sie nach der Aufhebung der Insolvenz wieder Vermögen erwerben können (Ausnahme Erbschaften, da müsste man noch 1/2 abführen), stehen Ihnen alle ab der Aufhebung neu erworbenen Vermögenswerte zu. Egal, ob die auf dem Konto eingehen oder nicht. Alles, was kein Einkommen ist (also zum Beispiel Gelegenheitserlöse bei E-Bay) steht Ihnen dann also wieder voll zu. Beim Einkommen bleibt es bis zur Restschuldbefreiung dabei, dass der pfändbare Anteil gemäß § 850c ZPO abgeführt wird.

    Bitte ebachten Sie, dass ich hier nur sehr ungenau antworten kann, da der Platz beschränkt ist. Es gibt für alles auch Ausnahmen und Besonderheiten. Notfalls fragen Sie auch noch einmal bei Ihrer Schuldnerberatung nach, die Sie betreut (hat), schwierig sind Ihre Fragen ja nicht.

  4. Guten Tag, ich habe folgendes Problem: ich bin seit Anfang Mai im eröffneten Insolvenzverfahren. Vor der Antragstellung habe ich ein neues Girokonto eröffnet. Pfändungen liegen nicht vor. Mit Antragstellung wurde das Konto durch die Bank gesperrt und ich habe auf Wunsch des Insolvenzverwalters auf P-Konto umgestellt. Nun stellt die Bank mir nur den laut P-Konto-Bescheinigung freigegebenen Betrag zur Verfügung. Die darüber hinausgehenden Beträge (inzwischen ca. 1000 €) werden einbehalten. Was kann ich tun? Eigentlich müsste mir doch alles, was eingeht zur Verfügung stehen? Hilft mir da ein Antrag beim Vollstreckungsgericht? Oder Insolvenzgericht? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Freundliche Grüße HK


    ANTWORT: Vielen Dank für Ihre Meldung, ich muss leider sagen, es wird höchste Zeit, dass da etwas geschieht, sonst geht Ihnen noch mehr Geld verloren. Aber: Das eigentliche Problem in Ihrem Fall ist Ihre Schuldnerberatungsstelle, die Sie offenbar vor Einreichung des Insolvenzantrags überhaupt nicht aufgeklärt hat. Die Kontofrage gehört zu den Dingen, die man vorher klären muss. Oft sind nach Eröffnung auch sofort noch Anträge zu stellen. Schwierig ist das nicht, weil diese Fragen immer wieder auftauchen, also zum Standard gehören (sollten). Der Verlauf, den Sie schildern, war wirklich vorhersehbar.

    Nungut, zu Ihrer Frage: Eine Pfändung haben Sie nicht auf dem Konto, aber die Eröffnung der Insolvenz wirkt genau so wie eine Pfändung. Mit Eröffnung werden Sie daher nur das ausgezahlt bekommen, was durch das P-Konto geschützt ist. Falls der pfändbare Anteil Ihres Lohnes bereits durch Ihren Arbeitgeber an den IV abgeführt wird, dann kann man einen Antrag stellen, dass alles, was von dort kommt freigestellt wird. Adressat für Anträge dieser Art ist in Ihrem Fall das Insolvenzgericht. Wir haben dazu auf unserer Seite eine Anleitung (siehe hier). Alternative ist, dass der IV das Konto freigibt. Aber das geschieht mit Hinweis auf den Schutzmechanismus des P-Kontos selten. Und Ihr IV hat Sie ja mit dem Verweis auf die Einrichtung des P-Kontos schon darauf verwiesen, sich selbst kümmern zu müssen. Ob Sie die 1000 Euro noch herausbekommen, hängt jetzt von Details ab; das kann ich so pauschal nicht beantworten. Möglich wäre es. Allerdings: Mit einem Antrag wird es für zurückliegende Beträge schwierig, wenn die Fristen hierfür abgelaufen sind.

  5. Hallo, folgendes Problem. Ich habe ein P-Konto, durch einen Rechtsstreit hat mein Arbeitgeber die Zahlung teils verweigert, und ich habe im März-April-Mai kein volles Gehalt bekommen. Vom Arbeitsamt gab es am 30.05 eine Ersatzzahlung von ~900-, am 06.06 und 13.06 hat mein Arbeitger mir nun mein Austehenes Gehalt gezahlt (insgesammt sind nun über 2500) auf dem Konto, sind die nun weg?


    ANTWORT: mit dem P-Konto lässt sich das Problem mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht lösen. Wie Sie vielleicht wissen, schützt das P-Konto ja immer nur einen bestimmten Grundfreibetrag, aber eben nicht den unpfändbaren Teil des Einkommens gemäß § 850ff. ZPO. Ob Ihnen die gesamten Nachzahlungen zustehen, kann ich aufgrund Ihrer Daten nicht beurteilen. Aber um die Nachzahlungen überhaupt bekommen zu können (soweit sie über den Freibetrag des P-Kontos des Eingangsmonats liegen), werden Sie um einen Antrag beim Vollstreckungsgericht (bzw. der Vollstreckungsstelle der selbstvollstreckenden Körperschaft) nicht herumkommen. Denn die Einkommen, die nachgezahlt werden, werden nach dem Pfändungsrecht auf den Monat berechnet, für den sie nachgezahlt werden. Das bedeutet, dass man für jeden einzelnen Monat feststellt, ob dort pfändbare Beträge entstanden sind und wie hoch diese in diesem Monat waren. Wenn über eine sehr lange Zeit Einkommen nachgezahlt wird, kann es also sein, dass auf den jeweils nachgezahlten Monat überhaupt kein Pfändungsbetrag entsteht und gleichwohl die sehr hohen Gesamtnachzahlungssummen völlig unpfändbar sind. Das ist über das P-Konto einfach nicht regelbar, hier benötigen Sie immer eine gerichtliche Entscheidung.

  6. Hallo, ich habe folgendes Problem: ich hatte vor ca 5 Jahren bereits ein P-Konto bei meiner Bank, habe dies dann aber wieder in ein normales Girokonto umgewandelt. Aufgrund einer drohenden Pfändung wollte ich jetzt wieder ein P-Konto einrichten, meine Bank teilte mir aber mit, dass dies nur einmal im Leben möglich wäre und da ich schon eins hatte und es wieder umgewandelt habe kann ich das Konto nicht erneut in ein P-Konto umwandeln. Stimmt das? Was kann ich tun? LG

    ANTWORT:
    Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man über die Aussage Ihrer Bank sehr lachen. Ich tue das natürlich nicht, denn für Sie ist es dann doch eher traurig. Die Antwort ist aber sehr einfach: Sie können den P-Konto Schutz zu oft ein- und ausschalten, wie es nötig ist. Es gibt hier nur eine allgemeine Grenze für den Fall, dass durch den sehr häufigen Wechsel zum Pfändungsschutzkonto und zurück die Bank vortragen kann, dass eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.06.12 2 O 142/11). Ein solcher Fall kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn äußerlich bereits ohne Mühe erkennbar ist, dass dieser häufige Wechsel für die Bank unzumutbar ist, zum Beispiel, wenn das P-Konto in einem Jahr 7 oder 8 mal “aus- und angeschaltet” wird. Ich habe in der Praxis ein solchen Fall noch nie erlebt, aber das wären dann auch Fälle, wo jeder vernünftige Mensch sofort sehen würde, dass man dies der Bank nicht zumuten kann.

    Daraus ergibt sich ganz zwanglos, dass Ihre Bank Ihnen Unsinn erzählt hat. Sie können Ihre Bank daher zwingen, diesen P-Konto-Schutz einzuräumen, denn sie verstößt ganz eindeutig mit der Weigerung gegen das Gesetz.

  7. Ich habe ein p-Konto, alles lief wie es sollte. Zum Ende des Monats März bekam ich Guthaben für Strom und Gas zurückerstattet. Die Bank zog das Guthaben bis in den Monat April. So blieb der Betrag bis in den neuen monat. Jetzt bekomm ich jeden Monat diesen Betrag gepfändet. wie kann ich das regeln?


    ANTWORT: leider kann man diese Frage nur beantworten, wenn man das gesamte Umfeld des Eingangs auf Ihrem Konto kennen würde. Ich gehe einmal davon aus, dass Sie mit dem Guthaben, dass Sie zurückerstattet bekommen haben, zumindestens teilweise Ihren Freibetrag auf dem P-Konto überstiegen haben. Sollte es so gewesen sein, muss die Bank diesen übersteigenden Betrag im nächsten Monat als Einkommen des nächsten Monats auszahlen, wird dann diesen Betrag aber wiederum mit dem Einkommen des nachfolgenden Monats zusammenrechnen. Ob dort Restbeträge bleiben und wie es dann weitergeht, wie gesagt, das lässt sich nur sagen, wenn man die genauen Eingänge und Ausgänge auf dem Konto kennen würde. Sollte mit der eingehenden Rückzahlung Ihr Freibetrag auf dem P-Konto nicht überstiegen worden sein, dann hätte es im Eingangsmonat völlig frei zur Verfügung stehen müssen und im nachfolgenden Monat ebenfalls noch. Dann hätte es sich um Übernahmebeträge gehandelt. Ich kann aufgrund Ihrer Schilderung leider nicht erkennen, ob es so war. Auszuschließen ist natürlich nie, dass die Bank Fehler macht, denn das geschieht bei diesen Fragen nach meiner Erfahrung in 6 von 10 Fällen. Aber meine Erfahrung sagt auch, dass viele Sachen sich ganz anders darstellen, wenn man den Sachverhalt etwas genauer prüft. Und deshalb kann ich hier leider keine abschließende Antwort geben.

  8. “…dann wird der dadurch übersteigende Teil … in den darauffolgenden Monat verschoben. Das kann dann im Prinzip endlos so weitergehen. Wenn das Einkommen allerdings unterhalb des P-Konto-Freibetrags liegt, wird sich das Problem irgendwann von selbst lösen….”

    Guten Morgen Leider habe ich das Problem auch und diese Antwort hilft mir nur ein Teil weiter ich komme durch Urlaubsgeld und Zulagen leider jeden Monat über meinen Freibetrag und es häuft sich eine Menge Geld an was die Bank immer zurück hält .
    Laut Aussage meiner Bank liegt aber keine KontoPfändung vor komme ich den garnicht an mein Geld heran ich war bei der Bank und ich hatte das gefühlt das die mit meiner Situation überfordert waren. Vielen dank


    ANTWORT: Wenn Sie jeden Monat mit den Neueingängen über dem Freibetrag des P-Kontos liegen, funktioniert das natürlich von vornherein nicht. Zwar können Sie auch hier immer wieder vom alten Monat in den neuen Monat neues Einkommen für den Folgemonat generieren (also den jeweils übersteigenden Teil des Freibetrags des Vormonats als Einkommen des Folgemonats hinüberschieben), da allerdings der originär eingehende Einkommensteil des Folgemonats schon die Freigrenze erreicht oder übersteigt, sammelt sich Monat für Monat ein immer größerer Betrag an. Das Verschieben in den nächsten Monat wird spätestens dann beendet sein, wenn sich dadurch eine so hohe Summe angesammelt hat, dass damit bereits der Freibetrag des P-Kontos überschritten wird. Dann sind die dann überschreitenden Beträge jeden Monat pfändbar. Allerdings glaube ich nicht, dass hier primär Ihr Problem liegt. Denn zum einen ist es völlig unsinnig anzunehmen, dass die Bank Ihnen auch nur 1 Cent einbehalten könnte, wenn keine Pfändung vorliegt. Das P-Konto wirkt mit seiner Beschränkung für den Kontoinhaber ausschließlich dann, wenn eine Pfändung auf dem Konto eingeht. Vorher können Sie auch ein P-Konto völlig frei und ohne jede Beschränkung führen. Wenn Sie also wirklich keine Pfändung auf Ihrem Konto haben, dann forschen Sie bitte bei Ihrer Bank nach, wer dort etwas falsch gemacht hat. Angenommen, es findet sich doch eine Pfändung, sollten Sie sicherstellen, dass Ihnen der unpfändbare Betrag gemäß Tabelle (§ 850c ZPO) verbleibt. Das sichert das P-Konto nicht, dazu müssten Sie einen Antrag stellen. Das kann entweder unbeziffert geschehen, wenn der Lohn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde, ansonsten beziffert. Sonst werden Sie, sobald Sie den Freibetrag des P-Kontos mit Ihrem Einkommen übersteigen, Teile Ihres unpfändbaren Einkommens verlieren (nämlich die Differenz zwischen dem unpfändbaren Einkommen nach §§ 850ff. ZPO und dem statischen P-Konto-Freibetrag). Falls Sie einen solchen Antrag stellen wollen oder müssen, möchte ich Ihnen gerne folgenden Artikel empfehlen:

    § 850k Abs. 4 ZPO – Antrag selbst gestellt – Wenn der Lohn aufs Konto kommt, Teil 2

  9. Hallo, Ich habe folgendes Problem und zwar liegt wohl eine Kontopfändung bei mir vor, ich war bei der Bank und wollte aufgrundessen ein P-Konto einrichten,allerdings sei es bei. Ist nicht so einfach, weil wie ich erfahren habe mein Exfreund nö Unit auf dieses Konto läuft wovon ich allerdings nichts wusste. Ich muss nun warten bis mein exfreund Zeit hat um zu unterschreiben , dass er aus dem Konto raus geht. Was mich auch etwas verwirrt ist, dass die Sparkasse anscheinend noch nichts über eine komtopfändung weiß, aber seitdem ich da war um das Konto einzurichten habe ich kein Zugriff mehr aufs Konto wo über 2000 Euro drauf sind. Sprich ich habe nichts zum Leben bzw kann irgendwie Rechnungen bezahlen, da die meinen die dürften es mir nicht auszahlen . Aus lauter verzweifelung rief ich sogar beim Amtsgericht an und die meinte sie dürfen mir das Geld sehrwohl aus Kulanz auszahlen . Was stimmt nun ?! Bzw. Mein Anwalt wird nun wohl auch einen freigabeantrag beim Amtsgericht stellen müssen, was aber wohl auch nun.2 Wochen dauert .


    ANTWORT: Gut, ich kann jetzt nur raten, wie der Sachverhalt bei Ihnen aussieht, da ich leider schon einen Teil Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht verstehe (was bedeutet „nö Unit”?). Ich vermute einmal, dass Sie das Konto zusammen mit Ihrem Freund führen, also dass es ein gemeinsam geführtes Konto ist. In diesem Falle ist die Einrichtung des P-Kontos ausgeschlossen, da diese Möglichkeit nur besteht, wenn das Konto auf eine Person “läuft”. Auch Anträge bei Gericht sind in diesem Fall sehr viel komplizierter, da zumindest alle “regulären” Anträge grundsätzlich verlangen, dass man das Konto als P-Konto führt. Ausgeschlossen ist es rechtlich natürlich nicht, es geht nur nicht so leicht. Falls diese Sachlage bei Ihnen vorliegen sollte, sind Sie schon gut damit beraten, Ihren Anwalt einen Antrag stellen zu lassen, das haben Sie ja offenbar auch vor. Aber viel schneller als die zwei Wochen wird es dann auch nicht gehen, wenn das betreffende Amtsgericht nicht ausnahmsweise ganz schnell entscheidet.

  10. Guten Tag. Ich habe Schulden bei meiner Sparkasse aus einem Darlehensvertrag. Bei derselben Sparkasse habe ich ein P-Konto. Monatlicher Gehaltseingang ist 1004 Euro. Nun möchte die Sparkasse dass ich davon monatlich 100 Euro an die bezahle. Zu diesem Zweck hat die Sparkasse einen Dauerauftrag eingerichtet. Darf sie das so ohne Weiteres? Danke schon mal für Ihre Antwort


    ANTWORT: So, wie Sie es schildern, macht es natürlich keinen Sinn. Typisch ist das Vorgehen, wenn man ein Konto auf den P-konto-Schutz umstellt (insb. weil eine Pfändung eingeht) und auf diesem Konto noch ein Dispo ist. Die Bank muss ja den P-konto-Schutz gewähren, kann aber dann auch den Dispo nicht länger auf dem Konto abwickeln. Also behilft man sich meist in der von Ihnen geschilderten Form (Auslagerung des Dispo und Verlangen einer EInzugsermächtigung). Sie müssen dem Verlangen Ihrer Bank nicht nachgeben, die ist insoweit auf Ihre Bereitwilligkeit angeweisen. Sie kann Ihnen aber – wie immer auch ohne Grund – ggf. kündigen. Ist aber wegen der Möglichkeit des Basiskontos heute auch kein Problem mehr.

  11. Guten Tag,
    vielen lieben Dank für die aufschlussreiche Antwort.
    Ich habe mich an meine Bank gewant und wollte Ihnen Informativ deren Antwort zukommen lassen:

    “Pfändungsschutzkonten bieten wir ausschließlich im Kontomodell „Giro Classic“ an. Dieses Kontomodell ist sowohl für Kunden gedacht, die ein klassisches Girokonto möchten, als auch für diejenigen, die einen Pfändungsschutz wünschen. Einen extra Preis oder gar ein spezielles höher bepreistes Kontomodell für ein Pfändungsschutzkonto gibt es bei uns nicht – dies wäre tatsächlich gegen die geltende Rechtsprechung. Ein Verpflichtung in allen möglichen Kontomodellen auch Pfändungsschutzkonten zu führen besteht indes nicht. Da wir nicht mit Sicherheit sagen können, ob Sie auf diesen Umstand bei Umstellung aufmerksam gemacht wurden, werden wir Ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Differenz des Kontopreises für den Monat April 2017 erstatten. Die Bepreisung Ihres Girokontos ab 01. Mai 2017 erfolgt nach dem Kontomodell „Giro Classic“. Die genauen Preise können Sie in einer unseren Geschäftsstellen einsehen.

    Mit freundlichen Grüßen”


    ANTWORT: Vielen lieben Dank! Mal eine gute Nachricht. Aber nur zum Teil, also der Teil, wo Sie Ihr Geld wiederbekommen. Der Rest ist schlicht ärgerlich und ebenso falsch. Die Bank verstösst damit eindeutig gegen die rechtlichen Vorgaben. Es ist heute völlig unstrittig, dass der P-Konto-Schutz den zugrundeliegenden Kontovertrag nicht aufhebt. Das mag die Bank ja ärgern oder sie vor Probleme stellen, aber das eben ist dann Problem der Bank. Sie kann Sie also nicht einfach in ein anderes Konto-Modell stecken und dann auch noch mehr Geld verlangen. Das ist echt nicht zu glauben. Also, ich wäre sehr froh, wenn Sie sich entschließen könnten, sich dagegen zu wehren.

  12. Hallo, ich habe ein Online-Girokonto, womit kaum Kosten entstehen. Als ich in meiner Bank war und mich wegen Pkonto informierte, antwortete man mir, dass dann das Kontomodell auf das “Basismodell” umgestellt werden würde. Damit würden dann Monatliche kosten anfallen. Zudem Überweisungen, ja sogar mit karte einkaufen kostet dann 30 cent je nutzung. Ist das rechtens? Kann ich nicht darauf bestehen, dass weiter das Online-Girokonto Modell genutzt wird? Mit dem Basismodell hätte ich ja zusatzkosten von 5-10 Euro Pro monat (je nach Überweisungen und Kartennutzung). Vielen Dank für die Hilfe


    ANTWORT: das ist gerichtlich inzwischen schon so oft entschieden worden, dass man eine Schallplatte herausgeben sollte. Bedenklich ist, dass es offenbar immer noch Banken gibt, die versuchen, die rechtliche Situation zu ihren Gunsten zu überdehnen. Die Bank kann ja für sich jedes Kontomodell ändern, Fakt bleibt aber, dass Ihr Konto mit Einrichtung des P-Konto-Schutzes das gleiche bleibt, der P-Konto-Schutz also lediglich eine Ergänzung des bereits bestehenden Kontos ist. Ein Kontomodell, das nicht um die Schutzfunktion ergänzt werden könnte, gibt es rechtlich also gar nicht. In den Anfangszeiten haben viele Banken diesen “Trick” verwandt, um Kosten für das P-Konto zu generieren. Das ist immer gescheitert. Es bleibt daher dabei: Das Konto mit der P-Konto Schutzfunktion darf nicht mehr kosten, als das Konto ohne diese Funktion. Wenn die Bank Sie daher jetzt zwingen will, irgendwelche diesbezüglichen Änderung zu akzeptieren, wären Sie gut beraten, wenn Sie sich hiergegen wehren (ein Beispiel finden Sie hierfür hier). Mich ärgert es sehr, solche Berichte noch nach 5 Jahren lesen zu müssen. Denn das Verhalten Ihrer Bank zeigt ja nicht nur mangelnden Respekt Ihnen gegenüber, sondern auch gegenüber dem geltenden Recht.

  13. Hallo. Auch ich hätte eine Frage. Ich führe ein P-Konto mit einem Freibetrag von ca. 1670€. Bis zum heutigen Tage habe ich über ca. 1300€ verfügt. Nun sind heute erneut 150€ eingegangen, die ich gerne abgehoben hätte, allerdings komme ich an das Geld nicht ran. Woran liegt das? Danke und freundliche Grüße

    ANTWORTEN: Das kann ich nur vermuten, denn um das zu beantworten müsste man zumindest wissen, wie hoch Ihr Kontofreibetrag ist. Also ohne jegliche information tippe ich darauf, dass das einbehalten wird, weil Ihr Freibetrag auf dem konto überschritten ist.

  14. Hallo, ich habe ein P-Konto und bekomme mtl. ca. 1500,- Lohn auf dieses Konto. Nun habe ich heute die Info von meiner Bank erhalten das ein Gläubiger seit März eine Kontopfändung bei mir veranlasst hat. Ich zahle diesem Gläubiger jedoch mtl. eine abgesprochene Rate i.H.v. 100€. Dies seit mehreren Jahren. Ich habe über diese Kontopfändung keiner Information vom Gläubiger oder seinem Anwalt erhalten, geschweige den von meiner Bank. Ist so etwas Rechtens, und was passiert jetzt mit dem Geld was über dem Betrag von ca. 1073,- liegt? Wird der dem Schuldner zugeführt, und habe ich eine Handhabe dieses zu stoppen/ändern? Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.


    ANTWORT: Es ist technisch eigentlich ausgeschlossen, dass Sie nicht über die Pfändung informiert werden. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden – wenn auch zum Teil sehr viel später – auch an den Schuldner zugestellt. Aber natürlich können auch hier Fehler passieren, und letztlich kommt es darauf hier auch gar nicht an. Wenn Sie eine Zahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger abgeschlossen haben, sollten Sie diesen Gläubiger auffordern, die Pfändung zurückzunehmen. Technisch gesehen könnten Sie ihn dazu sogar zwingen (bitte lesen Sie dazu hier). Sollte tatsächlich etwas an den Gläubiger abgeführt werden, können Sie dies zurückverlangen. Der Hintergrund ist, dass Sie nur die Zahlungen schulden, die Sie gemäß Zahlungsvereinbarung monatlich zu erbringen haben.

  15. Hallo hätte noch eine kleine Frage. Habe mir am 19.05. Ein freibetragsbescheinigung bei der schuldnerberatung ausstellen lassen.-vorher ca 1073€, jetz erhöht auf 1473€. Auf dem Konto war Guthaben in Höhe von 311€. Die Bank hat am 18.05 136€ an den gläubiger geschickt. Bekomme ich die wieder zurück? Kam ja nicht ran weil mein freibetrag für Mai ausgeschöpft war.


    ANTWORT:
    Die Bank kann die Überweisung an Pfändungsgläubiger erst nach einer bestimmten Frist vornehmen, in der Sie auch die Möglichkeit haben, durch entsprechende Anträge oder die Einreichung der Bescheinigung rückwirkend noch die Freigabe zu erreichen. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, das Geld an die Gläubiger zu überweisen, sind alle diese Fristen überschritten. D. h. Sie können dann auch rückwirkend nicht über den Zeitraum hinaus noch auf Gelder zurückgreifen. Vorausgesetzt, dass die Bank die Abführung an den Gläubiger ordnungsgemäß durchgeführt hat, bekommen Sie das Geld natürlich nicht mehr zurück. Allerdings ist es rechtlich ausgeschlossen, dass die Bank Gelder, die im Mai angefallen sind, bereits abgeführt hat.

  16. Hallo, ich habe auf meinem Konto eine Pfändung bekommen, nun möchte ich wissen wenn ich zur Bank gehe und mein Konto in ein P-Konto umwandeln lasse, ab wann kann ich dann wieder über mein Geld verfügen ? Erst nach diesen 3 Bankarbeitstagen oder schon am Tag des Antrages ?


    ANTWORT: In § 850k ZPO ist nur geregelt, dass “der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen” kann. Das bedeutet also, die Bank hat maximal drei Tage Zeit, muss es also spätestens bis dahin eingerichtet haben. In der Praxis geht es häufiger auch schneller. Das hängt aber von den Bearbeitungszeiten der betreffenden Bank ab. Wie das bei Ihrer Bank aussieht, kann ich Ihnen daher nicht sagen. Aber dass es sofort mit Antragstellung wirkt, wäre dann auch wiedrum sehr außergeöhnlich. Ich denke, einen Banktag dauert es mindestens.

  17. Mein Mann hatte ein girokonto auf das seine rente in Höhe von 750€ läuft. Er bezahlt davon die miete von 530€. Mein harz vier Geld von 459€ läuft auch darauf. Jetzt wurde das Konto in ein p Konto umgewandelt und ich komme nicht mehr an mein Geld,weil wir über der Grenze von 1078€ liegen. Was kann ich tun?

    ANTWORT:
    Fremdgelder auf einem Konto sind immer ein Problem, weil das P-Konto sozusagen nur den Grundbedarf des Kontoinhabers schützt. Das heißt, dass alle anderen Zahlungen seinen Freibetrag belasten. In Ihrem Falle müsste es aber ggf. mit einer Bescheinigung möglich sein, den Freibetrag zu erhöhen auf ca. 1470 Euro, da Ihr Mann (wenn Sie verheiratet sind) ja für Sie unterhaltspflichtig ist. Sollten Sie nicht verheiratet sein, kann die Freigabe durch Bescheinigung auch möglich sein, weil er das ALG für Sie entgegennimmt; dafür gibt es die Möglichkeit, der Erhöhung. Diese Bescheinigungen werden v.a. von Schuldnerberatungsstellen ausgegeben. Sie sollten also sehen, dass Sie diese recht bald bekommen und bei der Bank einreichen. Das wirkt dann noch einen Monat rückwirkend.

  18. Hallo die jobbörse hat mein harz 2 Geld auf das p konto von meinem mann überwiesen. Jetzt liegen wir über der Grenze von 1075.€ Ich komme an mein Geld nicht ran .Was kann ich tun?


    ANTWORT: Das Schlimme an dieser Art von Fragen – bitte nicht böse sein – ist, dass man sie nicht beantworten kann. Da fehlt der wichtigste Teil der Angaben, die man für eine Antwort benötigt. Zum Bespiel, wessen Konto das ist, von wem (so alles) Geld auf das Konto fließt usw. Ansonsten gilt natürlich, dass das P-konto nur den Freigabebetrag schützt. Auch die Frage, ob dieser aufgrund von Unterhaltspflichten erhöht werden kann, kann ich in Ihrem Fall (mangels Kenntnis der Umstände bei Ihnen) nicht beantworten.

  19. Hallo,

    Ich habe ein normales Konto bei der Bank. Nun ist leider so dass ich Kreditraten nicht mehr Zahlen kann. Habe die Bank um Reduzierung der Monatsraten Gebeten…Sie wollen nicht Zustimmen. Nun haben sie meine Überziehungskredit zum Monatsende aus diesem Grund Gekündigt.

    Meine Frage ist ob wenn ich meine Dispoüberziehung Ausgleiche kann ich mein Konto in eine P konto Umwandeln lassen trotz die unabhängig von meine Kreditschulden oder geht es gar nicht?


    ANTWORT: Die Bank ist verpflichtet, das P-Konto einzurichten, sobald das durch den Bankkunden verlangt wird. Also lautet die Antwort “ja”.

  20. Hallo, ich bekomme immer am 15. Lohn, habe also diesen Monat die Grenze noch nicht überschritten da ja noch kein Geld kam. Mir wurden allerdings grade 300 Euro überweisen und auf diese kann ich nicht zugreifen. Gibt es noch einen bearbeitungsschritt in dem mir mein Geld erst noch freigeschaltet werden muss oder woran kann das liegen?
    Lg


    ANTWORT: der von Ihnen geschilderte Sachverhalt lässt nur einen Schluss zu, nämlich dass die Bank hier fehlerhaft Geld zurückhält. Denn solange Sie den Freibetrag Ihres P-Konto nicht erreichen (dafür ist völlig unerheblich, woher das Geld kommt und in welchen Margen es eingeht), muss die Bank Ihnen diese Gelder ohne weiteres auszahlen.

  21. Hallo, Ich weiß wenn ich mein Harz IV auf einen Freitag bekomme das ich es in der Bank direkt abholen kann…nun weiß ich aber nicht gilt das nur für Sozialleistungen oder auch für den Arbeitslohn? Also wenn der am Freitag kommt kann ich den dann auch am selben tag in der Bank direkt auszahlen lassen? Oder muss ich bis Montag warten?


    ANTWORT: Für den Freibetrag ist es unerheblich, aus welcher Quelle die eingehenden Gelder stammen. Das wird unterschiedslos allein nach der Höhe behandelt. D. h., unabhängig davon, ob es ALG 2 oder Lohn oder sonstwas ist, ist bei der monatlichen Freibetragsgrenze Schluss. Alles andere spielt hierfür keine Rolle. Solange der Freibetrag nicht erreicht wird, gibt es keinen Grund, warum Ihnen der Eingang nicht sofort zur Verfügung stehen sollte. Das müsste im Normalfall ohne jede Unterbrechung möglich sein. Wenn Unterbrechungen eintreten, dann in der Regel nur in den Fällen, wo die Bank die Sachen nicht automatisieren kann, also insbesondere bei gerichtlichen Freigaben oder ähnlichem, dann dauert es manchmal ein paar Tage.

  22. Guten Abend, ich habe mein Konto auf ein P-Konto umstellen lassen. Nun stellte ich höhere Gebühren fest und rief meine Bank an wie diese zustande kommen. Laut meiner Bank war ein P-Konto mit meinem Konto Modell nicht möglich und Sie mussten mein Konto in ein anders Modell mit höheren Gebühten umwandeln damit ich es als P-Konto führen kann. Hinzukommt daß ich keinerlei Konto Umwandlung zugestimmt habe außer natürlich die Umstellung auf das P-Konto. Nun meine Frage ist dies rechtens? Vielen lieben Dank im Voraus!


    ANTWORT: Nach so vielen Jahren, in denen es das P-Konto gibt, sind solche Nachrichten rar geworden. Aber man sieht, dass es immer noch Banken gibt, die der klaren rechtlichen Vorgabe immer noch nicht Genüge leisten. Es ist rechtlich heute völlig unstrittig, dass das P-Konto nicht mehr kosten darf, als das Konto ohne P-Konto Schutz. Die Rechtsprechung hat dabei immer wieder darauf abgestellt, dass das P-Konto eben gerade kein anderes Konto ist, sondern lediglich das bisherige Konto mit dem P-Konto-Schutz versehen wird. Wenn die Bank glaubt, dazu ein neues Kontomodell unterschieben zu müssen, dann kann sie zumindest höhere Kosten nicht verlangen. Nach der Einführung des P-Konto-Schutzes haben Banken nach allen Möglichkeiten Ausschau gehalten, wie man die P-Konto-Führung mit zum Teil exorbitanten Kosten versehen kann. Sehr beliebt waren schon damals Versuche, einen „notwendigen” Kontowechsel zu konstruieren, der natürlich dann immer mit höheren Kosten verbunden ist. Diese Versuche sind allesamt gescheitert, was insbesondere der Tätigkeit der Verbraucherschutzverbände zu verdanken ist. Ich frage mich deshalb wirklich, wie Ihre Bank auf die absurde Idee kommen kann, dass das in irgendeiner Weise rechtlich Bestand haben kann.

    Sie haben jetzt zwei Möglichkeiten: Entweder klagen Sie gegen die Bank oder Sie wenden sich an den Verbraucherschutzverband Ihres Bundeslandes. Die sind in der Regel sehr interessiert an solchen Vorgängen. Die Verbraucherschutzverbände können die Banken abmahnen und auf diese Weise Einfluss auf das Verhalten der Bank nehmen, sind aber auf entsprechende Informationen von Bankkunden angewiesen. Unabhängig davon sollten Sie der Bank unmissverständlich mitteilen, dass Sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sind. Eine dritte Möglichkeit wäre, sich an die Ombudsmannstelle der betreffenden Bank oder Sparkasse zu wenden. Davon rate ich allerdings ab, da es hier keinerlei rechtliche Durchsetzungsmöglichkeit gibt und die Ombudssprüche nach Belieben von der Bank angenommen werden können oder eben auch nicht. Ich habe schon Verfahren bei der Ombudsstelle der Sparkassen geführt, wo ich noch nicht einmal eine Antwort erhalten habe. Das ist pure Zeitverschwendung.

  23. Hallo, wenn ich am 05. eines Monats den Freibetrag erhöhe (der Bank ggü. nachweise) kann ich dann sofort über den höheren Betrag verfügen oder greift die Erhöhung erst ab dem nächsten Zahlungseingang und bis dahin bleibt es beim geringeren Grundbetrag?


    ANTWORT: die Erhöhung des Freibetrags gilt unabhängig von der Bearbeitungsdauer der Bank oder Sparkasse in jedem Fall noch im selben Monat, gegebenenfalls sogar rückwirkend.

  24. Guten Tag,

    habe ich das korrekt verstanden? Ich möchte dies an meinem eigenen Fall konkretisieren: Ich habe soeben bei der Sparkasse beantragt meine bestehendes Konto in ein P Konto umzuwandeln. Ich arbeite habe ein monatliches Einkommen von 2000€ Netto. Sollte niemand mein Konto pfänden, so kann ich monatlich über die 2000 € verfügen und auch weiterhin am Onlinebanking teilnehmen, Daueraufträge einrichten usw. Kommt nun eine Kontopfändung, wird je nach Forderung, mein Freibetrag “stehen gelassen”. Richtig? Mit freundlichen Grüßen

    ANTWORT: Ich denke, ja, das ist alles richtig. Jeder Bankkunde hat jederzeit das Recht, die Aktivierung des P-Konto-Schutzes von seiner Bank zu verlangen und zwar unabhängig davon, ob es schon eine Pfändung gibt oder nicht. Die Funktion wird aber erst dann aktiv, wenn eine Pfändung eingeht. Das bedeutet, dass die Existenz des P-Konto-Schutzes zu keinerlei Beschränkung für den Kunden führt, solange eine Pfändung noch nicht existiert. Das ist wie ein Regenschirm, der bei schönem Wetter geöffnet wird. Man ist im Trocknen, allerdings auch ohne Schirm. Sinn macht das praktisch trotzdem, wenn man damit rechnen muss, dass eine Pfändung eingeht. Eine Einschränkung muss ich allerdings noch machen: Sie fragen, ob Sie bis zum Eingang der Pfändung weiterhin am Onlinebanking teilnehmen, Daueraufträge einrichten können. Das ist insoweit zu berichtigen, als diese Funktionen auch für das P-Konto nach Eingang der Pfändung bestehen. Auch die Nutzung der Bankkarte, Bankautomaten usw. ist weiter möglich.

  25. Hallo,

    ich habe ein P-Konto. Nun hat mein Arbeitgeber mein Gehalt für März erst im April überwiesen und Ende April das Gehalt für den Monat April. Nun bin ich deutlich über den geschützten Betrag. Kann ich meiner Bank nachweisen, dass das Gehalt für März eigentlich für März gelten müsste und die jetzt gepfändet Betragshöhe im April niedriger sein müsste und ein Teil des Geldes wieder freigegeben werden kann?

    Danke für Ihre Hilfe


    ANTWORT: Alles, was über dem Freibetrag des jeweiligen Monats liegt, wird als Einkommen des nächsten Monats behandelt. Es wird also im nachfolgenden Monat ausgezahlt, dann aber wieder mit den regulären Eingängen dieses nächsten Monats zusammengerechnet. Wenn im nachfolgenden Monat dann wieder das reguläre Einkommen des nachfolgenden Monats eingeht, dann wird der dadurch übersteigende Teil (der Freigrenze des P-Kontos) wiederum in den darauffolgenden Monat verschoben. Das kann dann im Prinzip endlos so weitergehen. Wenn das Einkommen allerdings unteralb des P-Konto-Freibetrags liegt, wird sich das Problem irgendwann von selbst lösen, weil jeder Monat den übernommenen Betrag ein Stückchen abträgt.

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